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Document 32017D1102

Beschluss (GASP) 2017/1102 des Rates vom 20. Juni 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)

OJ L 158, 21.6.2017, p. 44–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1102/oj

21.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/44


BESCHLUSS (GASP) 2017/1102 DES RATES

vom 20. Juni 2017

zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In seinen Schlussfolgerungen vom 20. Juni 2016 hat der Rat gefordert, weiter auszuloten, welche Möglichkeiten bestehen, um die Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) Missionen in der Sahelzone möglichst bald länderübergreifend zu gestalten.

(2)

Am 15. Mai 2017 hat der Rat das Einsatzkonzept für die Regionalisierung der GSVP-Aktion in der Sahelzone gebilligt.

(3)

Nach dem Einsatzkonzept für die Regionalisierung der GSVP-Aktion in der Sahelzone bestehen die strategischen Ziele der Regionalisierung der GSVP-Maßnahmen in der Sahelzone darin, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in der Sahelzone zu unterstützen, regionale Kooperationsstrukturen, insbesondere auf Ebene der Sahel-G5- Länder, zu fördern und in diesem Zusammenhang die nationalen Kapazitäten der Sahel-G5-Länder zu stärken.

(4)

Im ersten Schritt sollte ein GSVP-Sicherheitsnetz in der Sahelzone geschaffen werden; zudem sollte mit dem Ziel der Ausarbeitung eines regionalen Durchführungsplans für die GSVP, der von den Mitgliedstaaten zu vereinbaren sein wird, eine Bedarfsanalyse durchgeführt werden.

(5)

Zur Förderung dieser Zwecke sollte innerhalb der EUCAP Sahel Mali eine regionale Koordinierungszelle eingerichtet werden, der auch Experten für innere Sicherheit und Verteidigung (ISDE) aus den Sahel-G5-Ländern angehören.

(6)

Der Beschluss 2014/219/GASP des Rates (1) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In den Beschluss 2014/219/GASP wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 14a

(1)   Innerhalb der EUCAP Sahel Mali wird eine regionale Koordinierungszelle (RCC — Regional Coordination Cell) eingerichtet.

(2)   Die RCC hat ihren Sitz im Hauptquartier der EUCAP Sahel Mali in Bamako. Der RCC gehören auch Mitarbeiter der EUCAP Sahel Mali und die Experten für innere Sicherheit und Verteidigung (ISDE — Internal Security and Defence Experts) aus den Reihen der Delegationen der Union in Burkina Faso, Tschad, Mauretanien und Niger an.

(3)   Die Ziele der RCC bestehen darin, in enger Zusammenarbeit mit bestehenden GSVP-Missionen in der Sahelzone

a)

einen Beitrag zu leisten zur Erfassung der Lage des Bedarfs und der Lücken in der Sicherheit und der Verteidigung der Sahel-G5-Länder bei der regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und den Herausforderungen im Sicherheitsbereich durch die Union, mit dem Ziel der Ausarbeitung eines regionalen Durchführungsplans für die GSVP, in dem Empfehlungen für etwaige weitere Phasen ausgesprochen werden;

b)

die Veranstaltung von Fortbildungskursen für Auszubildende in den Sahel-G5-Ländern in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung durch GSVP-Missionen der Union zu erleichtern.

(4)   Die ISDE tragen in ihren Gastländern Informationen zu Fragen der Sicherheit und Verteidigung zusammen. Sie übermitteln diese Informationen und sprechen gegebenenfalls Empfehlungen an den Leiter der RCC aus. Sie halten den Leiter der Unionsdelegation des Ortes, an dem sie stationiert sind, pflichtgemäß auf dem Laufenden.

(5)   Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters die Anordnungs- und Kontrollbefugnis bei der RCC auf strategischer Ebene aus. Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 untersteht der Leiter der RCC unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur und leistet dessen Weisungen Folge. Der Leiter der RCC erteilt allen Mitarbeitern der RCC Weisungen.

(6)   Der Missionsleiter übt in Anwendung des Artikels 6 Absätze 2 bis 4 sowie des Artikels 11 die Aufsicht über das Personal der RCC aus. Soweit es die ISDE betrifft, gilt das unbeschadet des Absatzes 7 des vorliegenden Artikels.

(7)   Die EUCAP Sahel Mali schließt die erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen mit den Unionsdelegationen in Burkina Faso, Tschad, Mauretanien und Niger.

Mit diesen Verwaltungsvereinbarungen:

a)

wird gewährleistet, dass die ISDE die logistische Unterstützung und Sicherheitsunterstützung erhalten, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen,

b)

wird bestimmt, dass die Delegationsleiter die Aufsicht über die ISDE in ihren jeweiligen Unionsdelegationen ausüben, insbesondere zu dem Zweck, ihrer Sorgfaltspflicht zu genügen, die Einhaltung der geltenden Sicherheitsanforderungen zu gewährleisten und zur Ausübung der Disziplinargewalt beizutragen, und dass die ISDE die Delegationsleiter über ihre Tätigkeiten pflichtgemäß auf dem Laufenden halten,

c)

wird bestimmt, dass die Delegationsleiter sicherstellen müssen, dass die ISDE die gleichen Vorrechte und Befreiungen genießen wie das Personal der EU-Delegationen des Ortes, an dem sie stationiert sind.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. DALLI


(1)  Beschluss 2014/219/GASP des Rates vom 15. April 2014 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 113 vom 16.4.2014, S. 21).


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