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Document 32017D0301
Council Decision (CFSP) 2017/301 of 17 February 2017 extending the mandate of the European Union Special Representative for the Sahel
Beschluss (GASP) 2017/301 des Rates vom 17. Februar 2017 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone
Beschluss (GASP) 2017/301 des Rates vom 17. Februar 2017 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone
OJ L 43, 21.2.2017, p. 225–230
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2018
21.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/225 |
BESCHLUSS (GASP) 2017/301 DES RATES
vom 17. Februar 2017
zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 7. Dezember 2015 den Beschluss (GASP) 2015/2274 (1) zur Ernennung von Herrn Ángel LOSADA FERNÁNDEZ zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für die Sahelzone angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 28. Februar 2017. |
(2) |
Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von 16 Monaten verlängert werden. |
(3) |
Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union
(1) Das Mandat von Herrn Ángel LOSADA FERNÁNDEZ als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für die Sahelzone wird bis zum 30. Juni 2018 verlängert. Der Rat kann auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten eher endet.
(2) Für die Zwecke des Mandats des Sonderbeauftragten wird der Begriff „Sahelzone“ so definiert, dass er die anfänglichen Schwerpunktländer der Strategie der EU für Sicherheit und Entwicklung in der Sahelzone (im Folgenden „Strategie“) und ihres Regionalen Aktionsplans (im Folgenden „RAP“), nämlich Burkina Faso, Tschad, Mali, Mauretanien und Niger, umfasst. Bei Fragen mit überregionalen Auswirkungen tritt der Sonderbeauftragte gegebenenfalls mit den Ländern des Tschadseebeckens und weiteren Ländern und regionalen oder internationalen Organisationen über die Sahelzone hinaus, einschließlich im Maghreb, in Westafrika und am Golf von Guinea, in Kontakt.
Artikel 2
Politische Ziele
(1) Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union in Bezug auf die Sahelzone, d. h. einen aktiven Beitrag zu den regionalen und internationalen Bemühungen um die dauerhafte Gewährleistung von Frieden, Sicherheit und Entwicklung in der Region zu leisten. Der Sonderbeauftragte arbeitet ferner darauf hin, dass Qualität, Intensität und Wirkung des vielschichtigen Engagements der Union in der Sahelzone verstärkt werden.
(2) Der Sonderbeauftragte leistet einen Beitrag zur Ausarbeitung und Umsetzung aller Anstrengungen der Union in der Region, insbesondere in politischen sowie sicherheits- und entwicklungsbezogenen Bereichen, wozu auch die Strategie und ihr RAP gehört, und zur Koordinierung aller einschlägigen Instrumente für Maßnahmen der Union.
(3) Vorrang haben Mali und seine langfristige Stabilisierung und die regionalen Dimensionen des dortigen Konflikts, in Abstimmung mit der EU-Delegation und anderen einschlägigen Akteuren, einschließlich der Mitgliedstaaten, der Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD).
(4) Die politischen Ziele der Union sollten darauf abzielen, durch den koordinierten und effektiven Einsatz aller ihr zu Gebote stehenden Instrumente, die Rückkehr des Landes und seiner Bevölkerung auf den Weg von Frieden, Aussöhnung, Sicherheit und Entwicklung zu fördern.
(5) Es ist gebührend darauf zu achten, dass ein Beitrag zur Stärkung der Koordinierungsbemühungen der Sahel-Länder in den Bereichen Sicherheit und Entwicklung, insbesondere der G5 der Sahelzone geleistet wird.
Artikel 3
Mandat
(1) Zur Erreichung der politischen Ziele der Union hinsichtlich der Sahelzone hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:
a) |
Er leistet einen aktiven Beitrag zur Umsetzung der Strategie und ihres RAP und erbringt die Koordinierung und Weiterentwicklung des Gesamtkonzepts der Union zur Überwindung der regionalen Krise, um die Kohärenz und Wirksamkeit der Tätigkeiten der Union in der Sahelzone insgesamt zu stärken; |
b) |
er nimmt Kontakte zu allen einschlägigen Akteuren der Region, den Regierungen, den regionalen Organisationen, insbesondere den G5 der Sahelzone, internationalen Organisationen, der Zivilgesellschaft und der Diaspora auf, einschließlich der Länder des Maghreb und des Tschadbeckens, um die Ziele der Union zu fördern und zu einem verbesserten Verständnis der Rolle der Union in der Sahelzone beizutragen; |
c) |
er vertritt die Union in den einschlägigen regionalen und internationalen Gremien, fördert die Interessen und Wahrnehmbarkeit der Union in diesen Gremien, darunter auch dem Comité de Suivi für das Friedensabkommen von Mali und unterstützt ein vollständig koordiniertes und umfassendes Handeln der Union in der Region unter Verwendung aller relevanten Instrumente, einschließlich Entwicklungshilfe, Tätigwerden der Mitgliedstaaten und der Unterstützungsleistungen der Union für Krisenbewältigung und Konfliktprävention durch die Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali), die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) und die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger); |
d) |
er arbeitet eng mit den Vereinten Nationen (VN), insbesondere dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Westafrika und den Sahel, dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs und Leiter der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA), mit der Afrikanischen Union (AU), insbesondere mit dem Hohen Beauftragten der AU für Mali und die Sahelzone, mit den G5 der Sahelzone, mit der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, mit der Kommission für das Tschadseebecken und mit sonstigen führenden nationalen, regionalen und internationalen Akteuren einschließlich anderer Sondergesandter für die Sahelzone zusammen, ebenso wie mit den einschlägigen Gremien im Gebiet des Maghreb; |
e) |
er verfolgt mit besonderer Aufmerksamkeit die regionalen und grenzüberschreitenden Dimensionen der Herausforderungen in der Region, einschließlich der Aspekte Terrorismus, organisierte Kriminalität, Waffenschmuggel, Menschenhandel und Schleuserkriminalität, illegaler Drogenhandel, Flüchtlings- und Migrationsströme und damit verbundene Geldflüsse; in enger Zusammenarbeit mit dem EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung leistet er einen Beitrag zur weiteren Umsetzung der EU-Strategie zur Terrorismusbekämpfung; |
f) |
er verfolgt genau die Folgen, die die großen Flüchtlings- und Migrationsströme und die mit diesen verbundenen illegalen Finanzströme in der gesamten Region im humanitären, politischen, sicherheitspolitischen und entwicklungspolitischen Bereich haben; auf Anforderung nimmt er Dialoge über die Migration mit den relevanten Interessenvertretern auf und trägt allgemein in Übereinstimmung mit den politischen Prioritäten der Union zur Politik der Union im Bereich der Migration und Flüchtlinge hinsichtlich der Region bei, um die Zusammenarbeit, auch bei der Rückkehr und Rücknahme, zu verbessern; er arbeitet mit den Ländern des Sahel, um die auf dem Gipfeltreffen von Valletta im November 2015 beschlossenen Maßnahmen, einschließlich des Nothilfe-Treuhandfonds der EU zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibungen in Afrika, im Zusammenhang mit den Partnerschaftsrahmen zu verfolgen; |
g) |
er unterhält regelmäßige hochrangige politische Kontakte mit den Ländern in der Region, die von Terrorismus und internationaler Kriminalität betroffen sind, und stellt die führende Rolle der Union bei den internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung des Terrorismus und der internationalen Kriminalität sicher. Dies umfasst auch, dass die Union um eine Verstärkung ihrer Unterstützung für den Sicherheitssektor durch die Regionalisierung der GSVP-Missionen bemüht ist und den Aufbau regionaler Kapazitäten aktiv unterstützt sowie dass sichergestellt wird, dass die in der Sahelzone zu suchenden Ursachen des Terrorismus und der internationalen Kriminalität angemessen angegangen werden; |
h) |
er verfolgt genau die politischen, sicherheitspolitischen und entwicklungspolitischen Auswirkungen humanitärer Krisen in der Region; |
i) |
in Bezug auf Mali leistet er einen Beitrag zu Stabilisierung des Landes, insbesondere zu einer vollständigen Rückkehr zur verfassungsmäßigen Normalität und guten Staatsführung im gesamten Hoheitsgebiet und zu einem glaubwürdigen, alle Seiten einbeziehenden nationalen Dialog im Gesamtrahmen des Friedensabkommens von Mali. Dazu gehört auch die Förderung des Institutionenaufbaus, der Reform des Sicherheitssektors und der langfristigen Friedenskonsolidierung sowie der Aussöhnung und des Kampfes gegen die Korruption und die Straflosigkeit in Mali sowie die Unterstützung der aktiven und vollständig koordinierten Bemühungen der Union für eine schnelle Umsetzung des Friedensabkommens von Mali; |
j) |
er leistet in Zusammenarbeit mit dem Sonderbeauftragten für Menschenrechte einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union in der Region, unter anderem der Leitlinien der EU zu Menschenrechten und insbesondere der Leitlinien der EU zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte sowie jener zum Thema Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie aller Formen ihrer Diskriminierung, und zur Umsetzung der Politik der Union im Bereich Frauen, Frieden und Sicherheit und zur Förderung der Inklusion und der Gendergleichheit im Prozess der Staatsbildung, gemäß der Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrates und der nachfolgenden Resolutionen zu Frauen, Frieden und Sicherheit, einschließlich der Resolution 2242 (2015) des VN-Sicherheitsrates. Dieser Beitrag wird auch die Beobachtung der Entwicklungen und diesbezügliche Berichterstattung sowie die Abgabe entsprechender Empfehlungen und regelmäßige Kontakte mit den einschlägigen Behörden in Mali und in der Region, dem Büro des Anklägers des Internationalen Strafgerichtshofs, dem Hohen Kommissar für Menschenrechte und den Menschenrechtsverteidigern und -beobachtern in der Region beinhalten; |
k) |
er verfolgt, inwieweit die einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats, insbesondere die Resolutionen 2056 (2012), 2071 (2012), 2085 (2012), 2100 (2013) und 2295 (2016), eingehalten werden, und erstattet darüber Bericht. |
(2) Zur Erfüllung des Mandats geht der Sonderbeauftragte unter anderem wie folgt vor:
a) |
Er erteilt Ratschläge und erstattet gegebenenfalls Bericht in Bezug auf die Formulierung der Standpunkte der Union in regionalen und internationalen Gremien, um proaktiv den umfassenden Ansatz der Union im Hinblick auf die Krise in der Sahelzone zu fördern und zu stärken; |
b) |
er behält den Überblick über alle Aktivitäten der Union und unterstützt deren vollständige Koordination und arbeitet eng mit den relevanten Delegationen der Union zusammen. |
Artikel 4
Ausführung des Mandats
(1) Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.
(2) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse der Hohen Vertreterin erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.
(3) Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem EAD und dessen relevanten Abteilungen, insbesondere mit der Afrika-Abteilung.
Artikel 5
Finanzierung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 30. Juni 2018 beläuft sich auf 1 840 000 EUR.
(2) Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3) Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.
Artikel 6
Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs
(1) Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen und sicherheitspolitischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.
(2) Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung solchen abgeordneten Personals, geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten.
(3) Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.
(4) Die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten werden bei den einschlägigen Dienststellen des EAD oder den einschlägigen Delegationen der Union untergebracht, damit Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten gewährleistet sind.
Artikel 7
Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter
Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.
Artikel 8
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) festgelegt sind.
Artikel 9
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
(1) Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2) Die Delegationen der Union in der Region und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.
Artikel 10
Sicherheit
Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage im Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des gesamten ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere
a) |
auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt und die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan enthält; |
b) |
sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt; |
c) |
gewährleistet, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der dem jeweiligen Gebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen; |
d) |
gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats vorlegt. |
Artikel 11
Berichterstattung
(1) Der Sonderbeauftragte legt dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündliche oder schriftliche Berichte vor. Er erstattet auch den Arbeitsgruppen des Rates erforderlichenfalls Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.
(2) Der Sonderbeauftragte erstattet darüber Bericht, auf welche Weise die Initiativen der Union, wie etwa der Beitrag der Union zu Reformen, am besten weitergeführt und die politischen Aspekte der relevanten Entwicklungsvorhaben der Union in Abstimmung mit den Delegationen der Union in der Region einbezogen werden können.
Artikel 12
Koordinierung
(1) Im Rahmen der Strategie und ihres RAP trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen politischen und diplomatischen Handeln der Union bei und sorgt mit dafür, dass alle Instrumente der Union und Maßnahmen der Mitgliedstaaten konsequent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden.
(2) Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Delegationen der Union und der Kommission sowie mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union in der Region regelmäßig über seine Arbeit.
(3) Vor Ort wird enger Kontakt zu den einschlägigen Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten und den Leitern der Delegationen der Union gehalten. Der Sonderbeauftragte gibt in enger Koordinierung mit den einschlägigen Delegationen der Union den Leitern der Missionen EUCAP Sahel Niger und EUCAP Sahel Mali und dem Befehlshaber der EUTM Mali vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte, der Befehlshaber der EUTM Mali und die Zivilen Operationskommandeure der EUCAP Sahel Niger und der EUCAP Sahel Mali konsultieren einander je nach Bedarf.
Artikel 13
Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen
Der Sonderbeauftragte und seine Mitarbeiter leisten Unterstützung im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ansprüchen und Verpflichtungen, die auf den Mandaten früherer Sonderbeauftragter für die Sahelzone beruhen, und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Akten.
Artikel 14
Überprüfung
Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis zum 30. September 2017 einen Zwischenbericht und bis zum 31. März 2018 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.
Artikel 15
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. BARTOLO
(1) Beschluss (GASP) 2015/2274 des Rates vom 7. Dezember 2015 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone (ABl. L 322 vom 8.12.2015, S. 44).
(2) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).