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Document 32017D0126
Commission Decision (EU) 2017/126 of 24 January 2017 amending Decision 2013/448/EU as regards the establishment of a uniform cross-sectoral correction factor in accordance with Article 10a of Directive 2003/87/EC of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance. )
Beschluss (EU) 2017/126 der Kommission vom 24. Januar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/448/EU in Bezug auf die Festlegung eines einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR. )
Beschluss (EU) 2017/126 der Kommission vom 24. Januar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/448/EU in Bezug auf die Festlegung eines einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR. )
C/2017/0367
ABl. L 19 vom 25.1.2017, p. 93–95
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
25.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 19/93 |
BESCHLUSS (EU) 2017/126 DER KOMMISSION
vom 24. Januar 2017
zur Änderung des Beschlusses 2013/448/EU in Bezug auf die Festlegung eines einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10a Absatz 5,
gestützt auf den Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG wird eine jährliche Höchstmenge an Zertifikaten festgesetzt, die als Grundlage für die Berechnung der kostenlosen Zuteilungen an Anlagen dient, die nicht unter Artikel 10a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG fallen. Bei dieser Menge handelt es sich um die Summe aus zwei in Artikel 10a Absatz 5 Buchstaben a und b der Richtlinie 2003/87/EG erläuterten Elementen. |
(2) |
Um zu gewährleisten, dass diese jährliche Höchstmenge an Zertifikaten nicht überschritten wird, wird erforderlichenfalls ein sektorübergreifender Korrekturfaktor angewendet, durch den die Zuteilungen für alle für kostenlose Zertifikate infrage kommenden Anlagen auf einheitliche Weise verringert werden. |
(3) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Beschluss 2011/278/EU legt die Kommission den sektorübergreifenden Korrekturfaktor anhand eines Vergleichs der in Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG festgesetzten Höchstmenge mit der Summe der vorläufigen Jahresgesamtmengen der kostenlosen Zuteilungen für alle unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fest. |
(4) |
Die Kommission hat in Artikel 4 und Anhang II ihres Beschlusses 2013/448/EU (3) einen einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktor festgelegt. |
(5) |
Der Gerichtshof stellte in seinem Urteil vom 28. April 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-191/14, C-192/14, C-295/14, C-389/14 und C-391/14 bis C-393/14 fest, dass die Kommission bei der Festlegung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten gemäß Artikel 10a Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG die Emissionen aus seit 2013 in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten nicht hätte berücksichtigen dürfen, soweit diese Emissionen von Anlagen ausgingen, die vor diesem Datum in das Emissionshandelssystem einbezogen waren. Daher gelangte der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Kommission die jährliche Höchstmenge an Zertifikaten nicht gemäß den Anforderungen von Artikel 10a Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt hat und dass der in Artikel 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448/EU festgelegte einheitliche sektorübergreifende Korrekturfaktor ebenfalls gegen diese Bestimmung verstieß. Artikel 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448/EU wurden daher vom Gerichtshof für ungültig erklärt. |
(6) |
Um dieses Urteil umzusetzen, muss die Kommission die jährliche Höchstmenge an Zertifikaten für Anlagen, die für die kostenlose Zuteilung infrage kommen, in Bezug auf die Anforderungen des Artikels 10a Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG neu berechnen; der einheitliche sektorübergreifende Korrekturfaktor ist entsprechend zu ändern. |
(7) |
Die Neuberechnung der Menge an Zertifikaten nach Artikel 10a Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG erfolgte nach derselben Methodik und unter Verwendung derselben Daten wie bei der ursprünglichen Berechnung im Jahr 2013. Die Kommission hatte ursprünglich Emissionen aus den erst seit 2013 in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten berücksichtigt, die von Anlagen ausgingen, die vor dem 1. Januar 2013 in das EU-EHS einbezogen waren. Im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs mussten diese Emissionen von der Berechnung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten gemäß Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG ausgenommen werden. |
(8) |
Die Kommission verwendete als Ausgangspunkt die erste offizielle Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten. Anschließend konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten zu den übermittelten Emissionsdaten und ersuchte sie, soweit erforderlich, um ergänzende Informationen. Gemäß Artikel 10a Absatz 5 wurden nur die Anlagen berücksichtigt, für die von den Mitgliedstaaten geprüfte Emissionen übermittelt worden waren. |
(9) |
Die Kommission nahm sodann Anlagen von der Berechnung aus, die erst seit 2013 unter die Richtlinie 2003/87/EG fallende Tätigkeiten durchführten, aber bereits vor 2013 Teil des Emissionshandelssystems waren. Auch Emissionen von Anlagen, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG bereits vor 2013 in das System einbezogen worden waren, wurden ausgenommen. |
(10) |
Anlagen, die zwischen dem Zeitpunkt der ursprünglichen Datenerhebung und dem Jahr 2013 Gegenstand struktureller Veränderungen wie Fusionen, Aufspaltungen oder Schließungen oder technischer Änderungen waren, wodurch sie die Schwellenwerte nach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nicht mehr erfüllten, wurden bei der Neuberechnung nach wie vor berücksichtigt, da diese Änderungen zum Zeitpunkt der Datenerhebung nicht vorherzusehen waren. Aus dem gleichen Grund wurden auch gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG aus dem System ausgeschlossene Anlagen bei der Neuberechnung berücksichtigt. |
(11) |
Änderungen zur Berichtigung von Fehlern in den nationalen Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2013-2020, die bis Ende 2016 durchgeführt wurden, wurden bei der Neuberechnung berücksichtigt, da die richtigen Werte bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Berechnung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors hätten vorliegen müssen. |
(12) |
In seinem Urteil vom 28. April 2016 begrenzte der Gerichtshof ausdrücklich die Wirkungen der Feststellung der Ungültigkeit von Artikel 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448/EU zeitlich, sodass zum einen das Urteil erst nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Monaten ab der Verkündung dieses Urteils Wirkungen entfaltet. Der im Beschluss 2013/448/EU festgelegte sektorübergreifende Korrekturfaktor ist somit ab dem 1. März 2017 ungültig. Zum anderen können die bis zu diesem Stichtag auf der Grundlage der für ungültig erklärten Bestimmungen erlassenen Maßnahmen nicht infrage gestellt werden. |
(13) |
Im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs, in dem zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit hervorgehoben werden, bleiben die bis zum Inkrafttreten dieses Beschlusses ergriffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Zuteilung von Zertifikaten für den Zeitraum 2013-2020 sowie nachfolgende Änderungen und Ergänzungen dieser Maßnahmen gültig. Der im vorliegenden Beschluss festgelegte sektorübergreifende Korrekturfaktor gilt für ab dem 1. März 2017 angenommene Beschlüsse zur Schaffung oder Änderung von Zuteilungsansprüchen, für deren Feststellung der sektorübergreifende Korrekturfaktor angewendet wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2013/448/EU wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Der in Einklang mit Artikel 15 Absatz 3 des Beschlusses 2011/278/EU festgelegte einheitliche sektorübergreifende Korrekturfaktor gemäß Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG ist in Anhang II dieses Beschlusses enthalten.“ |
2. |
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 1. März 2017 in Kraft.
Brüssel, den 24. Januar 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
(2) ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1.
(3) Beschluss 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 27).
ANHANG
Anhang II des Beschlusses 2013/448/EU erhält folgende Fassung
„ANHANG II
Der sektorübergreifende Korrekturfaktor für kostenlose Zuteilungen an Anlagen, die nicht unter Artikel 10a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG fallen, hat für die Jahre 2013-2020 folgende Werte:
Jahr |
Sektorübergreifender Korrekturfaktor |
2013 |
89,207101 % |
2014 |
87,657727 % |
2015 |
86,090119 % |
2016 |
84,506152 % |
2017 |
82,905108 % |
2018 |
81,288476 % |
2019 |
79,651677 % |
2020 |
78,009186 %“ |