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Document 32016R2031

Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

OJ L 317, 23.11.2016, p. 4–104 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj

23.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/4


VERORDNUNG (EU) 2016/2031 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Oktober 2016

über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (3) wurde eine Pflanzenschutzregelung festgelegt.

(2)

Am 21. November 2008 ersuchte der Rat die Kommission, eine Evaluierung dieser Pflanzenschutzregelung vorzunehmen.

(3)

Angesichts der Ergebnisse dieser Evaluierung und der mit der Anwendung der Richtlinie 2000/29/EG gewonnenen Erfahrungen sollte diese Richtlinie ersetzt werden. Um eine einheitliche Anwendung der neuen Vorschriften zu gewährleisten, sollte für den Rechtsakt, der die Richtlinie ersetzt, die Form einer Verordnung gewählt werden.

(4)

Die Pflanzengesundheit ist für die Pflanzenerzeugung, Wälder, natürliche und bepflanzte Flächen, natürliche Ökosysteme, Ökosystemdienstleistungen und die biologische Vielfalt in der Union von großer Bedeutung. Sie wird durch Arten bedroht, die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse schädigen und bei denen inzwischen in höherem Maße die Gefahr besteht, dass sie aufgrund des globalisierten Handels und des Klimawandels in das Gebiet der Union eingeschleppt werden. Um dieser Bedrohung entgegenzuwirken, müssen Maßnahmen zur Feststellung der von diesen Schädlingen ausgehenden Pflanzengesundheitsrisiken sowie zur Reduzierung dieser Risiken auf ein hinnehmbares Maß festgelegt werden.

(5)

Die Notwendigkeit solcher Maßnahmen wird seit Langem anerkannt. Sie sind Gegenstand internationaler Abkommen und Übereinkünfte, unter anderem des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC), das am 6. Dezember 1951 im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) der Vereinten Nationen geschlossen und dessen neue, überarbeite Fassung im November 1997 auf der 29. Tagung der FAO-Konferenz angenommen wurde. Die Union und alle ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des IPPC.

(6)

Es hat sich herausgestellt, dass bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung biogeografische Faktoren berücksichtigt werden müssen, um zu verhindern, dass Schädlinge in das Gebiet der Europäischen Union eingeschleppt werden und sich dort ausbreiten, die bisher dort nicht aufgetreten sind. Daher sollten Ceuta, Melilla und die in Artikel 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannten Gebiete in äußerster Randlage der Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Madeira und der Azoren nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Wird auf Drittländer Bezug genommen, sollte dies auch als Bezugnahme auf diese ausgenommenen Gebiete verstanden werden.

(7)

Die Richtlinie 2000/29/EG enthält Vorschriften über amtliche Kontrollen, die die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft vor der Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse durchführen müssen. In dieser Richtlinie ist vorgeschrieben, dass die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame Kontrollen durchführen. Solche angemessenen und wirksamen amtlichen Kontrollen sollten auch in Zukunft beibehalten werden. Als Teil des Pakets „Intelligentere Vorschriften für sicherere Lebensmittel“ sollte die vorliegende Verordnung nur eine begrenzte Zahl von Bestimmungen über amtliche Kontrollen enthalten, weil diese Vorschriften im Rahmen der horizontalen Rechtsvorschriften über amtliche Kontrollen vorgesehen werden sollten.

(8)

Es sollten Kriterien zur Identifizierung von Schädlingen aufgestellt werden, für die Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung und Ausbreitung im gesamten Gebiet der Union ergriffen werden müssen. Solche Schädlinge werden als „Unionsquarantäneschädlinge“ bezeichnet. Ferner sollten Kriterien zur Identifizierung von Schädlingen aufgestellt werden, für die Bekämpfungsmaßnahmen festgelegt werden müssen, die sich nur auf einen oder mehrere Teile des Unionsgebiets beziehen. Solche Schädlinge werden als „Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge“ bezeichnet. Handelt es sich dabei um Pflanzen, so sollten bei der Durchführung dieser Verordnung insbesondere Pflanzen im Mittelpunkt stehen, die parasitär für andere Pflanzen sind, wenn diese äußerst schädlich für die Pflanzengesundheit sind.

(9)

Damit die Bekämpfung von Unionsquarantäneschädlingen vorrangig auf diejenigen Schädlinge ausgerichtet werden kann, deren potenzielle wirtschaftliche, ökologische oder soziale Folgen für das Gebiet der Union am schwerwiegendsten sind, sollte eine begrenzte Liste solcher Schädlinge (im Folgenden „prioritäre Schädlinge“) aufgestellt werden.

(10)

Um ein wirksames und rechtzeitiges Vorgehen zu gewährleisten, wenn das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings festgestellt oder vermutet wird, sollten für die Mitgliedstaaten, für Unternehmer und für die Öffentlichkeit Meldepflichten gelten.

(11)

Wenn es aufgrund dieser Meldepflicht notwendig ist, personenbezogene Daten natürlicher oder juristischer Personen gegenüber den zuständigen Behörden offenzulegen, könnte dies eine Einschränkung der Rechte gemäß Artikel 8 (Schutz personenbezogener Daten) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) darstellen. Eine solche Einschränkung wäre jedoch mit Blick auf die Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels dieser Verordnung notwendig und verhältnismäßig.

(12)

Ein Unternehmer oder eine andere Person, der/die das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, für die er/sie verantwortlich ist bzw. war, vermutet oder feststellt, sollte verpflichtet sein, der zuständigen Behörde diese Vermutung oder Feststellung zu melden, alle möglicherweise erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des Schädlings und zur Rücknahme bzw. zum Rückruf der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände zu ergreifen, sowie die zuständige Behörde, sonstige Personen in der Handelskette und die Öffentlichkeit zu informieren.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Pflanzenschutzmaßnahmen zur Tilgung von Unionsquarantäneschädlingen ergreifen, deren Auftreten in ihren Hoheitsgebieten festgestellt wurde. Es sollte festgelegt werden, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten in solchen Fällen ergreifen dürfen können. Es sollte außerdem festgelegt werden, welchen Grundsätzen die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung darüber, welche Maßnahmen getroffen werden sollten, folgen sollten. Zu diesen Maßnahmen sollte die Einrichtung von abgegrenzten Gebieten zählen, die jeweils aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehen, und gegebenenfalls die Festlegung von Maßnahmen, die Unternehmer oder andere Personen ergreifen sollten, um den Quarantäneschädling zu beseitigen oder seine Ausbreitung zu verhindern.

(14)

In bestimmten Fällen sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Tilgung von Quarantäneschädlingen bei Pflanzen auf Privatgrundstücken anordnen, da die Tilgung eines Schädlings nur dann erfolgreich sein kann, wenn alle Befallsquellen beseitigt werden. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein Zugangsrecht zu diesen Grundstücken erhalten. Dies kann eine Einschränkung der Rechte gemäß Artikel 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) und gemäß Artikel 17 (Eigentumsrecht) der Charta darstellen. Eine solche Einschränkung sollte notwendig und zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels dieser Verordnung verhältnismäßig sein.

(15)

Für die schnelle und wirksame Tilgung von Schädlingen sind die Prävention und die frühzeitige Feststellung ihres Auftretens außerordentlich wichtig. Die Mitgliedstaaten sollten daher in Regionen, in denen das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings bisher nicht festgestellt wurde, Erhebungen zum Auftreten dieses Schädlings durchführen. Angesichts der Zahl der Unionsquarantäneschädlinge und des für die Durchführung dieser Erhebungen benötigten Zeit- und Ressourcenaufwands sollten die Mitgliedstaaten Mehrjahresprogramme für solche Erhebungen ausarbeiten.

(16)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, bei Verdacht auf Auftreten bestimmter Unionsquarantäneschädlinge oder der Bestätigung dieses Verdachts Maßnahmen zu erlassen, die insbesondere die Tilgung und Eindämmung der Schädlinge, die Einrichtung von abgegrenzten Gebieten sowie Erhebungen, Notfallpläne, Simulationsübungen und Aktionspläne zum Gegenstand haben.

(17)

Hat sich ein Unionsquarantäneschädling in einem abgegrenzten Gebiet angesiedelt und kann er nicht getilgt werden, sollte die Kommission Unionsmaßnahmen zur Eindämmung dieses Schädlings in dem betreffenden Gebiet ergreifen.

(18)

Damit schnelle und wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von Schädlingen durchgeführt werden, die zwar keine Unionsquarantäneschädlinge sind, aber nach Auffassung der Mitgliedstaaten die Bedingungen zur Aufnahme in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge erfüllen, sollte Vorsorge dafür getroffen werden, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, wenn ihnen das Auftreten eines solchen Schädlings bekannt wird. Ähnliche Bestimmungen sollten auch für die Kommission festgelegt werden.

(19)

Die Mitgliedstaaten sollten unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben, Maßnahmen zu erlassen, die strenger sind als die im Unionsrecht vorgeschriebenen Maßnahmen.

(20)

Für prioritäre Schädlinge sollten besondere Bestimmungen gelten, insbesondere in Bezug auf die Unterrichtung der Öffentlichkeit, Erhebungen, Notfallpläne, Simulationsübungen, Aktionspläne für die Tilgung und die Kofinanzierung von Maßnahmen durch die Union.

(21)

Quarantäneschädlinge, die im Gebiet der Union auftreten, in bestimmten, als „Schutzgebiete“ ausgewiesenen Teilen dieses Gebiets jedoch nicht, und deren Auftreten allein innerhalb dieser Schutzgebiete nicht hinnehmbare wirtschaftliche, soziale oder ökologische Folgen hätte, sollten eigens identifiziert und in eine Liste der „Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge“ eingetragen werden. Das Einführen von Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen in die jeweiligen Schutzgebiete bzw. ihre Verbringung innerhalb dieser Gebiete oder ihre Freisetzung in diesen Gebieten sollte verboten werden.

(22)

Es sollten Vorschriften festgelegt werden für die Anerkennung, Anpassung und Aufhebung der Anerkennung von Schutzgebieten, Erhebungspflichten für Schutzgebiete, durchzuführende Maßnahmen, falls das Auftreten eines Schutzgebiet-Quarantäneschädlings im betreffenden Schutzgebiet festgestellt wird, sowie die Einrichtung von vorübergehenden Schutzgebieten. Für die Anpassung der Ausdehnung und die Aufhebung der Anerkennung von Schutzgebieten, in denen ein Schutzgebiet-Quarantäneschädling festgestellt wird, sollten strenge Vorschriften gelten.

(23)

Schädlinge, die keine Unionsquarantäneschädlinge sind und die hauptsächlich durch bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen übertragen werden, deren Auftreten bei diesen Pflanzen nicht hinnehmbare wirtschaftliche Folgen in Bezug auf die vorgesehene Verwendung dieser Pflanzen hat und die in einer entsprechenden Liste aufgeführt sind, sollten als „unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge“ bezeichnet werden. Um das Auftreten dieser Schädlinge einzudämmen, sollte ihr Einführen über die betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union bzw. ihre Verbringung innerhalb dieses Gebiets verboten werden, wenn die Inzidenz dieser Schädlinge über einem bestimmten Schwellenwert liegt.

(24)

Von bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen geht aufgrund der Wahrscheinlichkeit, dass sie Unionsquarantäneschädlingen als Wirt dienen, ein nicht hinnehmbares Risiko aus. Für einige dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände gibt es annehmbare Maßnahmen zur Risikominderung, für andere dagegen nicht. Entsprechend sollten ihr Einführen in das Gebiet der Union bzw. ihre Verbringung innerhalb dieses Gebiets je nach Verfügbarkeit annehmbarer Maßnahmen zur Risikominderung entweder verboten werden oder es sollten besondere Anforderungen dafür gelten. Es sollte eine Liste dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände aufgestellt werden.

(25)

Zusätzlich zu den Maßnahmen für das Management des nicht hinnehmbaren Risikos von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sollten in dieser Verordnung risikobasierte und präventive Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union vor Schädlingen, die durch eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen anderen Gegenstand aus einem Drittland eingeschleppt werden könnten, vorgesehen werden, wobei diesen Maßnahmen eine vorläufige Bewertung dieses hohen Risikos zugrunde liegen sollte. Bei dieser vorläufigen Bewertung sollten für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände geeignete spezifische Kriterien berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollte wissenschaftlichen Gutachten oder Untersuchungen des IPPC, der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO), der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) oder der Behörden der Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden. Auf der Grundlage dieser vorläufigen Bewertung sollte eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände mit einem hohen Risiko erstellt werden und ihr Einführen in das Gebiet der Union bis zum Abschluss einer gemäß den IPPC-Standards durchgeführten Risikobewertung verboten sein. Diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände sollten nicht diejenigen umfassen, deren Einführen in das Gebiet der Union auf der Grundlage einer Analyse des Schädlingsrisikos verboten ist bzw. besonderen und gleichwertigen Anforderungen unterliegt oder für die die in dieser Verordnung festgelegten befristeten Verbote gelten.

(26)

Es sollten Ausnahmen vom Verbot des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union bzw. von den besonderen Anforderungen hierfür vorgesehen werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, die Gleichwertigkeit bestimmter Maßnahmen von Drittländern mit den Anforderungen für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union anzuerkennen.

(27)

Diese Verbote bzw. Anforderungen sollten weder für kleine Mengen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenständen — zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen ausgenommen — gelten, die nicht für gewerbliche oder berufliche Zwecke bestimmt sind, noch — in bestimmten Fällen — für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Grenzgebiete bzw. ihre Verbringung innerhalb dieser Gebiete.

(28)

Es ist sinnvoll, Ausnahmen vom Verbot das Einführen in das Gebiet der Union bzw. der Verbringung innerhalb dieses Gebiets von Schädlingen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen vorzusehen, die diesem Verbot unterliegen und für bestimmte Zwecke wie Zwecke amtlicher Tests, wissenschaftliche Zwecke, Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben bestimmt sind. Es sollten geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt werden, und die Betroffenen sollten informiert werden.

(29)

Pflanzen, die aus Drittländern in die Union und durch Postdienste verbracht werden, erfüllen in vielen Fällen nicht die Pflanzengesundheitsanforderungen der Union. Um die Sensibilisierung für dieses Thema zu erhöhen, sollten besondere Vorschriften in Bezug auf die Informationen für Reisende und Kunden von Postdiensten festgelegt werden.

(30)

Für die Durchfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sollte unter besonderen Bedingungen eine Ausnahme von den Unionsvorschriften zum Einführen in das Gebiet der Union bzw. Verbringung innerhalb dieses Gebiets vorgesehen werden.

(31)

Vom internationalen Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, mit denen nur begrenzte pflanzengesundheitlich relevante Erfahrungen gesammelt wurden, kann potenziell ein nicht hinnehmbares Risiko der Ansiedlung von Quarantäneschädlingen ausgehen, die noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt sind und für die keine Maßnahmen auf Grundlage dieser Verordnung festgelegt wurden. Damit schnelle und wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung dieser neu festgestellten oder vermuteten Schädlingsrisiken im Zusammenhang mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen ergriffen werden können, die keinen dauerhaften Anforderungen oder Verboten unterliegen, jedoch für solche dauerhaften Maßnahmen infrage kommen könnten, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, entsprechend dem Vorsorgeprinzip befristete Maßnahmen zu erlassen und unter Berücksichtigung objektiver und festgelegter Elemente diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände zu bestimmen.

(32)

Es sind Verbote und besondere Anforderungen — ähnlich wie für das Gebiet der Union — in Bezug auf das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, von denen aufgrund der Wahrscheinlichkeit, dass sie einem Schutzgebiet-Quarantäneschädling als Wirt dienen, ein nicht hinnehmbares Risiko ausgeht, in Schutzgebiete bzw. deren Verbringung innerhalb von Schutzgebieten festzulegen.

(33)

Um zu gewährleisten, dass Fahrzeuge, Maschinen und Verpackungsmaterial für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände frei von Quarantäneschädlingen sind, sollten allgemeine Anforderungen festgelegt werden.

(34)

Die Mitgliedstaaten sollten geschlossene Anlagen und Quarantänestationen benennen. Es sollten Bestimmungen für die Benennung, die Zulassung, den Betrieb und die Beaufsichtigung dieser geschlossenen Anlagen und Quarantänestationen sowie für die Freigabe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus diesen Anlagen oder Stationen festgelegt werden. Soweit diese Anforderungen das Führen von Listen der Mitarbeiter und Besucher umfassen, die Zugang zu den Anlagen oder Stationen erhalten, könnte dies eine Einschränkung der Rechte gemäß Artikel 8 (Schutz personenbezogener Daten) der Charta darstellen. Eine solche Einschränkung wäre jedoch mit Blick auf das Erreichen des im Allgemeininteresse liegenden Ziels dieser Verordnung notwendig und verhältnismäßig.

(35)

Die Kommission sollte eine öffentlich zugängliche und laufend aktualisierte Liste aller bei ihr eingegangenen Meldungen über in Drittländern neu auftretende Schädlinge, die die Pflanzengesundheit im Gebiet der Union gefährden können, führen.

(36)

Um eine wirksame Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten bestimmte Unternehmer, die Pflichten gemäß dieser Verordnung zu erfüllen haben, in ein vom betreffenden Mitgliedstaat aufgestelltes Register eingetragen werden. Die Anforderungen für die Registrierung sowie Ausnahmen von diesen Anforderungen sollten festgelegt werden.

(37)

Um die Feststellung der Quelle eines Befalls mit einem Quarantäneschädling zu erleichtern, sollte verlangt werden, dass Unternehmer Aufzeichnungen über die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände führen, die ihnen von anderen Unternehmern geliefert werden und die sie an andere Unternehmer ausliefern. Angesichts der Latenzzeiten einiger Quarantäneschädlinge und der für die Feststellung der Befallsquelle benötigten Zeit sollten die Aufzeichnungen mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden.

(38)

Unternehmer sollten außerdem über Systeme und Verfahren verfügen, mit denen sie Verbringungsvorgänge in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände innerhalb des Betriebsgeländes sowie zwischen verschiedenen Betriebsstätten des Unternehmers feststellen können.

(39)

Für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände aus Drittländern in das Gebiet der Union und in Schutzgebiete sollte die Vorlage eines Pflanzengesundheitszeugnisses vorgeschrieben werden. Aus Gründen der Transparenz sollten die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in einer Liste aufgeführt sein.

(40)

Pflanzengesundheitszeugnisse sollten ferner für das Einführen anderer Pflanzen aus Drittländern in das Gebiet der Union vorgeschrieben werden. Dies ist wichtig, um ein angemessenes Pflanzenschutzniveau zu gewährleisten sowie einen aussagekräftigen Überblick über die Einfuhr dieser Pflanzen in die Union und die damit verbundenen Risiken zu gewinnen. Diese Pflanzen sollten jedoch nicht den in den einschlägigen Unionsvorschriften festgelegten Bestimmungen über amtliche Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen.

(41)

Dieses Pflanzengesundheitszeugnis sollte den Anforderungen des IPPC entsprechen und die Übereinstimmung mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Maßnahmen bescheinigen. Um die Glaubwürdigkeit der Pflanzengesundheitszeugnisse zu gewährleisten, sollten Vorschriften zur Gültigkeit und zum Ungültigmachen von Pflanzengesundheitszeugnissen festgelegt werden.

(42)

Die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände innerhalb des Gebiets der Union sowie in Schutzgebiete und innerhalb von Schutzgebieten sollte nur dann zulässig sein, wenn ihnen ein Pflanzenpass beigefügt ist, in dem die Übereinstimmung mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Maßnahmen bescheinigt wird. Aus Gründen der Transparenz sollten die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in einer Liste aufgeführt sein.

(43)

Für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die direkt an die Endnutzer, einschließlich Hobbygärtner, geliefert werden, sollte kein Pflanzenpass erforderlich sein. Es sollten jedoch gewisse Ausnahmen vorgesehen werden.

(44)

Um die Glaubwürdigkeit der Pflanzenpässe zu gewährleisten, sollten Vorschriften in Bezug auf ihren Inhalt und ihre Form festgelegt werden.

(45)

Im Allgemeinen sollten Pflanzenpässe vom ermächtigten Unternehmer ausgestellt werden. Es sollte den zuständigen Behörden möglich sein, zu beschließen, Pflanzenpässe auszustellen.

(46)

Es sollten Vorschriften für die Ausstellung von Pflanzenpässen, die zur Ausstellung notwendigen Untersuchungen, das Anbringen von Pflanzenpässen, die Ermächtigung und die Überwachung von Unternehmern, die Pflanzenpässe ausstellen, die Pflichten der ermächtigten Unternehmer sowie den Entzug der Ermächtigung festgelegt werden.

(47)

Um den Aufwand für ermächtigte Unternehmer zu verringern, sollten die Untersuchungen zur Ausstellung von Pflanzenpässen gegebenenfalls mit den gemäß den Richtlinien 66/401/EWG (4), 66/402/EWG (5), 68/193/EWG (6), 2002/54/EG (7), 2002/55/EG (8), 2002/56/EG (9), 2002/57/EG (10), 2008/72/EG (11) und 2008/90/EG (12) des Rates vorgeschriebenen Untersuchungen verbunden werden.

(48)

Ermächtigte Unternehmer sollten über die notwendigen Kenntnisse in Bezug auf Schädlinge verfügen.

(49)

Bestimmte ermächtigte Unternehmer möchten möglicherweise einen Risikomanagementplan für Schädlinge aufstellen, der ein hohes Kompetenz- und Bewusstseinsniveau für Schädlingsrisiken im Zusammenhang mit kritischen Punkten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit gewährleistet und veranschaulicht und besondere Kontrollregelungen mit den zuständigen Behörden rechtfertigt. Der Inhalt dieser Pläne sollte in Unionsvorschriften geregelt werden.

(50)

Es sollten Vorschriften zur Ersetzung von Pflanzenpässen und Pflanzengesundheitszeugnissen erlassen werden.

(51)

Im Falle der Nichteinhaltung der Unionsvorschriften sollten Pflanzenpässe entfernt, ungültig gemacht und aus Gründen der Rückverfolgbarkeit aufbewahrt werden.

(52)

Der Internationale Standard für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel (ISPM15) sieht vor, dass Verpackungsmaterial aus Holz mit einer bestimmten Markierung zu versehen ist, die von amtlich ermächtigten und überwachten Unternehmern angebracht wird. In dieser Verordnung sollten die Anforderungen in Bezug auf die Behandlung, Markierung und Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz entsprechend diesem Standard festgelegt werden. Ferner sollten in dieser Verordnung Vorschriften für die Ermächtigung und Überwachung der Unternehmer, die die Markierung im Gebiet der Union anbringen, festgelegt werden.

(53)

Soweit ein Drittland dies vorschreibt, sollte Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder andere Gegenstände, die aus dem Gebiet der Union in dieses Drittland ausgeführt werden, ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr beiliegen. Entsprechend den relevanten Bestimmungen des IPPC sollten diese Zeugnisse von den zuständigen Behörden ausgestellt werden, und zwar unter Berücksichtigung der in den IPPC-Musterzeugnissen für die Ausfuhr und die Wiederausfuhr festgelegten Inhalte. Gegenüber Drittländern sollte aufgrund der bekannten schädlichen Eigenschaften von Unionsquarantäneschädlingen ein Schutz vor diesen Schädlingen geboten werden, es sei denn, das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings ist im betreffenden Drittland amtlich bekannt und der Schädling steht dort nicht unter amtlicher Überwachung oder es kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Unionsquarantäneschädling im betreffenden Drittland nicht die Kriterien eines Quarantäneschädlings erfüllt.

(54)

Werden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände durch mehr als einen Mitgliedstaat verbracht, bevor sie in ein Drittland ausgeführt werden, sollte unbedingt ein Austausch von Informationen zwischen dem Mitgliedstaat, in dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände erzeugt oder verarbeitet wurden, und dem Mitgliedstaat, der das Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr ausstellt, stattfinden. Dieser Informationsaustausch ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass die Einhaltung der Anforderungen des Drittlandes bescheinigt werden kann. Entsprechend sollten Vorgaben für ein harmonisiertes „Vorausfuhrzeugnis“ festgelegt werden, um einen einheitlichen Informationsaustausch zu gewährleisten.

(55)

Die Kommission sollte ein elektronisches System für die in dieser Verordnung vorgesehenen Meldungen einrichten.

(56)

Um die schwerwiegendsten wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen bestimmter Unionsquarantäneschädlinge für das Gebiet der Union zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV in Bezug auf die Auflistung prioritärer Schädlinge zu erlassen.

(57)

Um zu gewährleisten, dass die Ausnahmen für Unionsquarantäneschädlinge sowie Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, deren Einführen in das Gebiet der Union verboten ist und die für Zwecke amtlicher Tests, wissenschaftliche Zwecke, Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendet werden, so umgesetzt werden, dass kein Schädlingsrisiko für das Gebiet der Union oder Teile davon besteht, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften über den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf das Einführen in das Gebiet der Union bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets und die Haltung, die Vermehrung und die Verwendung der betreffenden Schädlinge sowie Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in diesem Gebiet, über das Verfahren und die Bedingungen für die Erteilung der entsprechenden Genehmigungen, über die Überwachung der Einhaltung sowie über die bei Verstößen zu ergreifenden Maßnahmen zu erlassen.

(58)

Um die ordnungsgemäße Anwendung der Ausnahmen von der Pflicht zur Durchführung jährlicher Erhebungen in abgegrenzten Gebieten zu gewährleisten, sollten der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um die von diesen Ausnahmen betroffenen Schädlinge und die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmen genauer zu bestimmen.

(59)

Um zu gewährleisten, dass Schutzgebiete zuverlässig eingerichtet werden und funktionieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit ausführlichen Vorschriften für die Erhebungen, die zur Anerkennung von Schutzgebieten durchgeführt werden, und für die Vorbereitung und den Inhalt von Erhebungen zu Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen zu erlassen.

(60)

Um eine verhältnismäßige und restriktive Handhabung der Ausnahmen in Bezug auf das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Grenzgebiete bzw. deren Verbringung innerhalb von Grenzgebieten zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zur Höchstbreite der Grenzgebiete von Drittländern und Mitgliedstaaten, zum maximalen Verbringungsweg für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände innerhalb der Grenzgebiete von Drittländern und Mitgliedstaaten sowie Verfahren zur Genehmigung des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und andern Gegenständen in Grenzgebiete von Mitgliedstaaten sowie deren Verbringung innerhalb dieser Grenzgebiete zu erlassen.

(61)

Um zu gewährleisten, dass die Registrierung von Unternehmern im Hinblick auf das Ziel der Begrenzung des Schädlingsrisikos verhältnismäßig ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zur Festlegung von weiteren Kategorien von Unternehmern, die von der Registrierungspflicht ausgenommen sind, von besonderen Anforderungen für die Registrierung bestimmter Kategorien von Unternehmern und der Obergrenzen für kleine Mengen, die die Unternehmer an Endnutzer liefern dürfen, um von der Registrierungspflicht ausgenommen zu werden, zu erlassen.

(62)

Um die Glaubwürdigkeit der Pflanzengesundheitszeugnisse von Drittländern zu gewährleisten, die nicht Vertragsparteien des IPPC sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zur Ergänzung der Bedingungen für die Anerkennung von Zeugnissen aus solchen Drittländern zu erlassen.

(63)

Um die Schädlingsrisiken bei der Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union möglichst gering zu halten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften für die Fälle zu erlassen, in denen für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände die Ausnahme von der Anforderung der Ausstellung von Pflanzenpässen nur für kleine Mengen gilt.

(64)

Um die Verlässlichkeit von zur Ausstellung von Pflanzenpässen durchgeführten Untersuchungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften für visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Tests sowie Häufigkeit und Zeitpunkt der Untersuchungen zu erlassen.

(65)

Um die Glaubwürdigkeit von Pflanzenpässen zu steigern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften für Kriterien zu erlassen, die Unternehmer zu erfüllen haben, um die Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen zu erhalten, und für Verfahren, mit denen die Erfüllung dieser Kriterien gewährleistet wird.

(66)

Um die ordnungsgemäße Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz zu gewährleisten und der Entwicklung internationaler Standards, insbesondere des ISPM15, Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um die Anforderungen in Bezug auf Verpackungsmaterial aus Holz, einschließlich seines Einführens in das Gebiet der Union, zu ändern und zu ergänzen und die Anforderungen für die Ermächtigung von registrierten Unternehmern, die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz im Gebiet der Union anzubringen, festzulegen.

(67)

Um der Entwicklung internationaler Standards Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Bestimmungen in Bezug auf die Attestierung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen — außer Verpackungsmaterial aus Holz — zu erlassen, die die Verwendung einer spezifischen Attestierung der Konformität mit den Bestimmungen dieser Verordnung vorschreiben.

(68)

Um den Nutzen und die Verlässlichkeit von amtlichen Attestierungen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften für den Inhalt amtlicher Attestierungen, die Ermächtigung und Überwachung der Unternehmer, die solche Attestierungen ausstellen, und die Elemente der Ausfuhr- und der Wiederausfuhrbescheinigung sowie des Vorausfuhrzeugnisses zu erlassen.

(69)

Zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und an die Entwicklungen in Bezug auf die internationalen Standards, insbesondere die Standards des IPPC und der EPPO, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zur Änderung der Anhänge zu dieser Verordnung zu erlassen.

(70)

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über eine bessere Rechtsetzung (13) niedergelegt sind. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(71)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Auflistung der Unionsquarantäneschädlinge, die Festlegung der Formvorgaben für die Berichte über Erhebungen sowie von Anweisungen zur Einhaltung dieser Formvorgaben, die Festlegung der Formvorgaben für die mehrjährigen Programme für Erhebungen und der damit verbundenen praktischen Modalitäten, die Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Unionsquarantäneschädlinge sowie die Annahme befristeter Maßnahmen in Bezug auf die Risiken, die von nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlingen ausgehen, übertragen werden.

(72)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Aufstellung einer Liste der Schutzgebiete und der jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge sowie die Änderung der Ausdehnung oder die Aufhebung der Anerkennung von Schutzgebieten übertragen werden.

(73)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Auflistung von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen und der jeweiligen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen sowie die Festlegung von Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen übertragen werden.

(74)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen in das Gebiet der Union verboten ist, sowie der betreffenden Drittländer; die Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die besonderen Anforderungen unterliegen, und die betreffenden besonderen Anforderungen für ihres Einführens in das Gebiet der Union bzw. ihre Verbringung innerhalb dieses Gebiets; die vorläufige Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit hohem Risiko, deren Einführen in das Gebiet der Union verboten ist, sowie der betreffenden Drittländer; das Verfahren für die Risikobewertung im Zusammenhang mit dieser Auflistung; die Festlegung von Anforderungen für Drittländer, die gleichwertig sind mit den Anforderungen für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb der Union; die Festlegung der Modalitäten für die Aufmachung und Verwendung von Plakaten und Broschüren betreffend das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union; die Festlegung besonderer Bedingungen bzw. Maßnahmen hinsichtlich des Einführens bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in Grenzgebiete von Mitgliedstaaten; Annahme befristeter Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, von denen voraussichtlich neu festgestellte Schädlingsrisiken oder andere vermutete Pflanzengesundheitsrisiken ausgehen; die Annahme von Beschlüssen über befristete Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei unmittelbarer Gefahr; die Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist; die Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die besonderen Anforderungen unterliegen, und der betreffenden besonderen Anforderungen für ihr Einführen in bestimmte Schutzgebiete bzw. ihre Verbringung innerhalb dieser Gebiete; die Festlegung der Vorschriften in Bezug auf die Anforderungen an Quarantänestationen und geschlossene Anlagen und auf die Freigabe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus diesen Stationen und Anlagen übertragen werden.

(75)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung von kürzeren oder längeren Mindestzeiträumen für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen zur Rückverfolgbarkeit durch die Unternehmer und der Anforderungen in Bezug auf die Zugänglichkeit dieser Aufzeichnungen übertragen werden.

(76)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie der entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländer, für die beim Einführen in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist; die Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie der entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländer, für die beim Einführen aus den genannten Drittländern in bestimmte Schutzgebiete ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist; die Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, der betreffenden Drittländer und der Höchstmenge, die beim Einführen in das Gebiet der Union von den Vorschriften für Pflanzengesundheitszeugnisse ausgenommen werden, und die Festlegung der technischen Modalitäten in Bezug auf das Ungültigmachen elektronischer Pflanzengesundheitszeugnisse übertragen werden.

(77)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass erforderlich ist; die Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete und deren Verbringung innerhalb dieser Gebiete ein Pflanzenpass erforderlich ist; sowie die Festlegung der Schutzgebiet-Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für die im Falle der direkten Lieferung an den Endnutzer ein Pflanzenpass für Schutzgebiete erforderlich ist, übertragen werden.

(78)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass; die Festlegung der Typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, für die die Ausnahme von der Angabe eines Rückverfolgbarkeitscodes im Format des Pflanzenpasses nicht gelten sollte, und die Festlegung der technischen Modalitäten für die Ausstellung von elektronischen Pflanzenpässen übertragen werden.

(79)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung besonderer Regelungen in Bezug auf das Material, die Behandlung und die Markierung, was die Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz anbelangt; die Festlegung der formalen Anforderungen an Attestierungen mit Ausnahme der Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz; die Festlegung der Verfahren für die Ausstellung des Vorausfuhrzeugnisses; sowie die Festlegung besonderer Vorschriften für die Übermittlung von Meldungen übertragen werden.

(80)

Die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) ausgeübt werden.

(81)

Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit zu erlassenden Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Unionsquarantäneschädlinge oder nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführter Schädlinge, dem Verbot des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union oder ein Schutzgebiet oder der Verknüpfung dieses Einführens an besondere Anforderungen und befristete Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, von denen voraussichtlich neu festgestellte Schädlingsrisiken oder andere vermutete Pflanzengesundheitsrisiken ausgehen, aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

(82)

In den Richtlinien 74/647/EWG (15) und 2006/91/EG (16) des Rates sind Maßnahmen zur Bekämpfung von Nelkenwicklern und der San-José-Schildlaus festgelegt. Nach dem Inkrafttreten jener Richtlinien haben sich die betreffenden Schädlinge im Gebiet der Union weiträumig ausgebreitet; ihre Eindämmung ist somit nicht mehr möglich. Daher sollten diese Richtlinien aufgehoben werden.

(83)

Die Richtlinien 69/464/EWG (17), 93/85/EWG (18), 98/57/EG (19) und die 2007/33/EG (20) des Rates sollten aufgehoben werden, da im Einklang mit der vorliegenden Verordnung neue Maßnahmen in Bezug auf die betreffenden Schädlinge angenommen werden sollten. Angesichts des für die Annahme solcher neuen Maßnahmen erforderlichen Zeit- und Ressourcenaufwands sollten jene Richtlinien mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 aufgehoben werden.

(84)

Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) bestimmt, dass Finanzhilfen für Maßnahmen gegen Schädlinge gewährt werden können, wenn diese Maßnahmen bestimmte in den Anhängen der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Schädlinge betreffen oder wenn sie bestimmte Schädlinge betreffen, die zwar nicht in diesen Anhängen aufgeführt, aber Gegenstand einer befristeten, in Bezug auf den Schädling angenommenen Maßnahme der Union sind. Zusätzlich zu den Bestimmungen der genannten Verordnung wird mit der vorliegenden Verordnung die Kategorie der prioritären Schädlinge eingeführt, und es ist von wesentlicher Bedeutung, dass für bestimmte von den Mitgliedstaaten ergriffene Maßnahmen insbesondere in Bezug auf prioritäre Schädlinge Finanzhilfen der Union gewährt werden können; dies schließt auch Entschädigungen für Unternehmer für den Wert von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen ein, die aufgrund von Tilgungsmaßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung vernichtet werden. Die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 sollte daher geändert werden.

(85)

In den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 (22) und (EU) Nr. 1143/2014 (23) des Europäischen Parlaments und des Rates sollten ebenfalls technische Änderungen vorgenommen werden.

(86)

Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines harmonisierten Ansatzes für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seiner Wirkung, seiner Komplexität und seines grenzüberschreitenden und internationalen Charakters auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(87)

Diese Verordnung bringt für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) keinen übermäßig hohen Verwaltungsaufwand und keine übermäßigen wirtschaftlichen Folgen mit sich. Nach Konsultation der Interessenträger wurde die besondere Situation von KMU in dieser Verordnung soweit möglich berücksichtigt. Eine generelle Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen, die die Mehrheit der Unternehmen bilden, wurde angesichts des ordnungspolitischen Ziels des Pflanzenschutzes nicht in Erwägung gezogen.

(88)

Diese Verordnung berücksichtigt das IPPC, das Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen und die auf ihrer Grundlage festgelegten Leitlinien.

(89)

Entsprechend dem Grundsatz der intelligenten Rechtsetzung sollten die Umsetzung dieser Verordnung und die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufeinander abgestimmt werden, damit gewährleistet ist, dass die Rechtsvorschriften der Union im Bereich Pflanzengesundheit umfassend und in vollem Umfang angewandt werden.

(90)

Die Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere durch die Charta anerkannt wurden, vor allem auch mit der Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Eigentumsrecht, dem Schutz personenbezogener Daten, der unternehmerischen Freiheit und der Freiheit der Kunst und der Wissenschaft. Diese Verordnung sollte von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den genannten Rechten und Grundsätzen angewandt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung legt Regeln für die Bestimmung der Pflanzengesundheitsrisiken, die von Arten, Stämmen oder Biotypen von Krankheitserregern, Tieren oder parasitären Pflanzen ausgehen, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können (im Folgenden „Schädlinge“), sowie Maßnahmen zur Verringerung dieser Risiken auf ein hinnehmbares Maß fest.

(2)   Liegen Nachweise dafür vor, dass von nicht-parasitären Pflanzen — mit Ausnahme von Pflanzen, die unter Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 fallen — Pflanzengesundheitsrisiken mit schwerwiegenden wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen für das Gebiet der Union ausgehen, können diese nicht-parasitären Pflanzen als Schädlinge im Sinne dieser Verordnung angesehen werden.

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung sind Bezugnahmen auf Drittländer als Bezugnahmen auf Drittländer, Ceuta, Melilla und die in Artikel 355 Nummer 1 AEUV genannten Gebiete mit Ausnahme Madeiras und der Azoren zu verstehen.

Für die Zwecke dieser Verordnung sind Bezugnahmen auf das Gebiet der Union als Bezugnahmen auf das Gebiet der Union ohne Ceuta, Melilla und die in Artikel 355 Nummer 1 AEUV genannten Gebiete mit Ausnahme Madeiras und der Azoren zu verstehen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Pflanzen“ lebende Pflanzen und die folgenden lebenden Teile von Pflanzen:

a)

Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind;

b)

Früchte im botanischen Sinne;

c)

Gemüse;

d)

Knollen, Kormus, Zwiebeln, Rhizome, Wurzeln, Unterlagen, Stolonen;

e)

Sprossen, Sprossachsen, Ausläufer;

f)

Schnittblumen;

g)

Äste mit oder ohne Blätter;

h)

gefällte Bäume mit Blättern;

i)

Blätter, Laub;

j)

pflanzliche Gewebekulturen, einschließlich Zellkulturen, Keimplasma, Meristeme, Klon-Chimären, durch Mikrovermehrung entstandenes Material;

k)

befruchtungsfähiger Pollen und befruchtungsfähige Sporen;

l)

Knospen, Edelreiser, Stecklinge, Pfropfreiser, Pfröpflinge;

2.

„Pflanzenerzeugnisse“ die nicht verarbeiteten Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs sowie diejenigen verarbeiteten Erzeugnisse, die ihrer Natur nach oder wegen der Art ihrer Verarbeitung die Gefahr einer Verbreitung von Quarantäneschädlingen hervorrufen können.

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in den gemäß den Artikeln 28, 30 und 41 erlassenen Durchführungsrechtsakten gilt Holz nur dann als Pflanzenerzeugnis, wenn es eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Die gesamte natürliche Rundung seiner Oberfläche — mit oder ohne Rinde — oder Teile davon sind erhalten;

b)

die natürliche Rundung seiner Oberfläche ist durch Sägen, Hacken oder Spalten nicht erhalten geblieben;

c)

es liegt in Form von Hackgut, Spänen, Sägespänen, Holzabfällen, Hobelspänen oder Holzresten vor und wurde keiner Verarbeitung unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus unterzogen, um Pellets, Briketts, Sperrholz oder Spanplatten herzustellen;

d)

es wird als Verpackungsmaterial verwendet oder ist für diesen Zweck vorgesehen, unabhängig davon, ob es tatsächlich für den Transport von Waren verwendet wird oder nicht;

3.

„Anpflanzen“ jede Maßnahme des Einbringens von Pflanzen in einen Nährboden oder des Anbringens durch Pfropfen oder ähnliche Maßnahmen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten;

4.

„zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen“ Pflanzen, die angepflanzt bleiben, angepflanzt werden oder wiederangepflanzt werden sollen;

5.

„anderer Gegenstand“ jegliches Material oder Objekt außer Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, das als Wirt für Schädlinge oder als Mittel zu deren Verbreitung dienen kann, einschließlich Erde und Nährsubstrat;

6.

„zuständige Behörde“ die zentrale Behörde oder zentralen Behörden eines Mitgliedstaats oder gegebenenfalls eines Drittlandes, die für die Organisation amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten verantwortlich ist, oder jede andere Behörde, der diese Verantwortung übertragen wurde, im Einklang mit den Unionsvorschriften über amtliche Kontrollen;

7.

„Partie“ eine Gesamtheit von Einheiten derselben Warenart, die aufgrund ihrer Homogenität hinsichtlich Zusammensetzung, Ursprung und anderer relevanter Elemente identifizierbar und Bestandteil einer Sendung ist;

8.

„Handelseinheit“ die kleinste im Handel oder anderweitig auf der betreffenden Vermarktungsstufe verwendbare Einheit, die Teil einer Partie oder die gesamte Partie sein kann;

9.

„Unternehmer“ jede dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht unterliegende Person, die gewerblich einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände nachgeht und rechtlich dafür verantwortlich ist:

a)

Anpflanzen;

b)

Züchtung;

c)

Produktion, einschließlich Anbau, Vermehrung und Versorgung;

d)

Einführen in das Gebiet der Union und Verbringung innerhalb dieses Gebiets und aus diesem Gebiet heraus;

e)

Bereitstellung auf dem Markt;

f)

Lagerung, Gewinnung, Versand und Verarbeitung;

10.

„registrierter Unternehmer“ einen Unternehmer, der gemäß Artikel 65 registriert ist;

11.

„ermächtigter Unternehmer“ einen registrierten Unternehmer, der von der zuständigen Behörde ermächtigt wurde, Pflanzenpässe gemäß Artikel 89 auszustellen, eine Markierung gemäß Artikel 98 anzubringen oder Attestierungen gemäß Artikel 99 auszustellen;

12.

„Endnutzer“ jede Person, die außerhalb ihrer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse für den Eigenbedarf erwirbt;

13.

„Test“ eine offizielle Untersuchung mit Ausnahme einer visuellen Untersuchung, um das Vorhandensein von Schädlingen festzustellen oder Schädlinge zu identifizieren;

14.

„Behandlung“ ein amtliches oder nichtamtliches Verfahren zur Tötung, Inaktivierung oder Entfernung von Schädlingen, zur Unfruchtbarmachung von Schädlingen oder zur Devitalisierung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen;

15.

„Inzidenz“ den Anteil oder die Anzahl von Einheiten, in dem/der ein Schädling in einer Probe, einer Sendung, auf einer Anbaufläche oder in einer anderen definierten Population vorhanden ist;

16.

„Ansiedlung“ das dauerhafte Vorhandensein eines Schädlings in absehbarer Zukunft innerhalb eines Gebiets nach seinem Eindringen;

17.

„Tilgung“ die Anwendung von Pflanzenschutzmaßnahmen zur Entfernung eines Schädlings aus einem Gebiet;

18.

„Eindämmung“ die Anwendung von Pflanzenschutzmaßnahmen in einem befallenen Gebiet und im Umkreis dieses Gebiets, um die Ausbreitung des Schädlings zu verhüten;

19.

„Quarantänestation“ jede amtliche Station, die Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in Quarantäne hält;

20.

„geschlossene Anlage“ jede Einrichtung mit Ausnahme von Quarantänestationen, in der Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände unter Verschluss gehalten werden;

21.

„Rückverfolgbarkeitscode“ einen Buchstabencode oder einen numerischen oder alphanumerischen Code, mit dem die Sendung, die Partie oder die Handelseinheit zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit gekennzeichnet wird, einschließlich Codes, die auf eine Partie, ein Los, eine Serie, ein Herstellungsdatum oder Unternehmerdokumente verweisen;

22.

„Pflanzenschutzmaßnahme“ jede amtliche Maßnahme, mit der die Einschleppung oder die Verbreitung von Quarantäneschädlingen verhindert oder die wirtschaftlichen Folgen von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen beschränkt werden sollen.

KAPITEL II

Quarantäneschädlinge

Abschnitt 1

Quarantäneschädlinge

Artikel 3

Bestimmung des Begriffs „Quarantäneschädling“

Ein Schädling wird unter Bezugnahme auf ein festgelegtes Gebiet als „Quarantäneschädling“ bezeichnet, wenn er alle der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Seine Identität wurde gemäß Anhang I Abschnitt 1 Nummer 1 bestimmt;

b)

er tritt im Sinne von Anhang I Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a in dem Gebiet nicht auf oder er tritt in dem Gebiet zwar auf, ist jedoch im Sinne von Anhang I Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstaben b und c nicht weit verbreitet;

c)

er hat gemäß Anhang I Abschnitt 1 Nummer 3 die Fähigkeit zum Eindringen, zur Ansiedlung und zur Ausbreitung in das/dem betreffende(n) Gebiet oder er hat, sofern er bereits auftritt, aber nicht weit verbreitet ist, die Fähigkeit zum Eindringen, zur Ansiedlung und zur Ausbreitung in die/den Teile(n) des betreffenden Gebiets, in denen er nicht auftritt;

d)

sein Eindringen, seine Ansiedlung und seine Ausbreitung hätten im Sinne von Anhang I Abschnitt 1 Nummer 4 nicht hinnehmbare wirtschaftliche, soziale oder ökologische Folgen für das Gebiet bzw. — sofern er bereits auftritt, aber nicht weit verbreitet ist — für die Teile jenes Gebiets, in denen er nicht auftritt, und

e)

es stehen durchführbare und wirksame Maßnahmen zur Verfügung, mit denen sich sein Eindringen in das Gebiet bzw. seine Ansiedlung oder seine Ausbreitung innerhalb des Gebiets verhindern und die von ihm ausgehenden Risiken und Folgen mindern lassen.

Abschnitt 2

Unionsquarantäneschädlinge

Artikel 4

Bestimmung des Begriffs „Unionsquarantäneschädling“

Ein Quarantäneschädling wird als „Unionsquarantäneschädling“ bezeichnet, wenn es sich bei dem im Einleitungsteil von Artikel 3 genannten Gebiet um das Gebiet der Union handelt und der Schädling in der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Liste aufgeführt ist.

Artikel 5

Verbot der Einschleppung, Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Freisetzung von Unionsquarantäneschädlingen

(1)   Unionsquarantäneschädlinge dürfen nicht in das Gebiet der Union eingeschleppt oder innerhalb des Gebiets der Union verbracht oder in diesem Gebiet gehalten, vermehrt oder freigesetzt werden.

(2)   Die Kommission stellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Schädlinge auf, die in Bezug auf das Gebiet der Union die Bedingungen des Artikels 3 erfüllen (im Folgenden „Liste der Unionsquarantäneschädlinge“).

Die Liste der Unionsquarantäneschädlinge umfasst auch die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG sowie Anhang II Teil A Kapitel I jener Richtlinie aufgeführten Schädlinge.

Schädlinge, die in einem beliebigen Teil des Gebiets der Union heimisch oder angesiedelt sind — unabhängig davon, ob sie dort natürlich vorkommen oder von außerhalb des Gebiets der Union eingeschleppt wurden —, werden in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge als bekanntermaßen im Gebiet der Union auftretende Schädlinge aufgeführt.

Schädlinge, die in keinem Teil des Gebiets der Union heimisch oder angesiedelt sind, werden in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge als Schädlinge aufgeführt, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde.

(3)   Sofern eine Bewertung ergibt, dass ein in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge nicht aufgeführter Schädling in Bezug auf das Gebiet der Union die Bedingungen des Artikels 3 erfüllt oder dass ein in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführter Schädling eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht mehr erfüllt, ändert die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakt entsprechend, indem sie den betreffenden Schädling der Liste hinzufügt oder hiervon entfernt.

Die Kommission macht die Bewertung den Mitgliedstaaten zugänglich.

Die Kommission kann, im Wege von Durchführungsrechtsakten, den Durchführungsrechtakt gemäß Absatz 2 dieses Artikels für die Zwecke der Konsolidierung von Änderungen ersetzen.

(4)   Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 2 und 3 werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 6

Prioritäre Schädlinge

(1)   Unionsquarantäneschädlinge werden als „prioritäre Schädlinge“ bezeichnet, wenn sie alle der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie erfüllen in Bezug auf das Gebiet der Union eine der in Anhang I Abschnitt 1 Nummer 2 genannten Bedingungen;

b)

ihre potenziellen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Folgen sind wie in Anhang I Abschnitt 2 dargelegt für das Gebiet der Union am schwerwiegendsten;

c)

sie sind in der Liste gemäß Absatz 2 dieses Artikels aufgeführt.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 105 zu erlassen, die diese Verordnung durch die Aufstellung einer Liste der prioritären Schädlinge (im Folgenden „Liste der prioritären Schädlinge“) ergänzen.

Ergibt eine Bewertung, dass ein Unionsquarantäneschädling die Bedingungen in Absatz 1 dieses Artikel erfüllt bzw. dass ein Schädling eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht mehr erfüllt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, zwecks Änderung der in Unterabsatz 1 genannten Liste delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 105 zu erlassen, um den betreffenden Schädling in die Liste aufzunehmen bzw. aus der Liste zu streichen.

Die Kommission macht die Bewertung den Mitgliedstaaten unverzüglich zugänglich.

Ist dies im Falle eines ernsten Schädlingsrisikos aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 106 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.

Artikel 7

Änderung von Anhang I Abschnitt 1

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I Abschnitt 1 zu erlassen, um ihn an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Entwicklungen in Bezug auf die einschlägigen internationalen Standards anzupassen.

Artikel 8

Für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendete Unionsquarantäneschädlinge

(1)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 dürfen Mitgliedstaaten auf Antrag das Einführen von Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, für die die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassenen Maßnahmen gelten, in ihr Hoheitsgebiet, ihre Verbringung innerhalb dieses Gebiets sowie ihre Haltung und Vermehrung in diesem Gebiet vorübergehend genehmigen, sofern diese Schädlinge für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendet werden.

Eine Genehmigung wird für die betreffende Tätigkeit nur erteilt, wenn angemessene Beschränkungen angeordnet werden, mit denen sichergestellt wird, dass das Einführen in das Gebiet bzw. die Verbringung innerhalb des Gebiets, die Haltung, die Vermehrung oder die Verwendung des betreffenden Schädlings nicht zu seiner Ansiedlung oder Ausbreitung im Gebiet der Union führt, wobei die Identität, die biologischen Eigenschaften und die Ausbreitungsmöglichkeiten, die vorgesehene Verwendung, die Interaktion mit der Umwelt und andere für das vom Schädling ausgehende Risiko relevante Faktoren berücksichtigt werden.

(2)   Nach Absatz 1 erteilte Genehmigungen werden mit allen folgenden Auflagen erteilt:

a)

Der Schädling ist an einem Ort und unter Bedingungen aufzubewahren, der bzw. die

i)

von den zuständigen Behörden für geeignet befunden wurde(n) und

ii)

in der Genehmigung aufgeführt sind;

b)

die Tätigkeiten, bei denen der Schädling verwendet wird, sind in einer Quarantänestation oder einer geschlossenen Anlage auszuführen, die gemäß Artikel 60 von der zuständigen Behörde benannt wurde und die in der Genehmigung aufgeführt ist;

c)

die Tätigkeiten, bei denen der Schädling verwendet wird, sind von Personal auszuführen,

i)

dessen wissenschaftliche und technische Fähigkeiten die zuständige Behörde als angemessen erachtet wird und

ii)

das in der Genehmigung aufgeführt ist;

d)

beim Einführen in das Gebiet der Union bzw. der Verbringung innerhalb dieses Gebiets oder bei der Haltung oder Vermehrung in diesem Gebiet muss die Genehmigung der Sendung dem Schädling beiliegen.

(3)   Nach Absatz 1 erteilte Genehmigungen sind in Bezug auf die Menge des Schädlings, die eingeführt, verbracht, gehalten, vermehrt oder verwendet werden kann, sowie den Zeitraum, der für die betreffende Tätigkeit angemessen ist, beschränkt. Genehmigungen dürfen die Kapazität der benannten Quarantänestation oder geschlossenen Anlage nicht übersteigen.

Ferner sehen Genehmigungen die notwendigen Einschränkungen vor, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung des Unionsquarantäneschädlings bzw. des Schädlings, für den die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassenen Maßnahmen gelten, angemessen zu beseitigen.

(4)   Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Auflagen sowie der in Absatz 3 genannten Beschränkung und Einschränkungen und ergreift im Falle eines Verstoßes die erforderlichen Maßnahmen. Falls erforderlich widerruft sie die in Absatz 1 genannte Genehmigung.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die diese Verordnung durch Festlegung von ausführlichen Bestimmungen in Bezug auf Folgendes ergänzen:

a)

den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf das Einführen der betreffenden Schädlinge in das Gebiet der Union bzw. ihre Verbringung innerhalb dieses Gebiets sowie ihre Haltung, Vermehrung und Verwendung darin;

b)

die Verfahren und Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz 1 und

c)

die Überwachung der Einhaltung und die bei Verstößen zu ergreifenden Maßnahmen gemäß Absatz 4.

Artikel 9

Meldung einer unmittelbaren Gefahr

(1)   Verfügt ein Mitgliedstaat über Nachweise darüber, dass die unmittelbare Gefahr besteht, dass ein Unionsquarantäneschädling in das Gebiet der Union oder in einen Teil dieses Gebiets eindringt, in dem er bisher noch nicht aufgetreten ist, so meldet der Mitgliedstaat diese Nachweise unverzüglich schriftlich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.

(2)   Absatz 1 gilt auch für einen nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädling, wenn

a)

für diesen Schädling die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassenen Maßnahmen gelten oder

b)

der betreffende Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass der Schädling die Bedingungen zur Aufnahme in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge erfüllen könnte.

(3)   Unternehmer, die über Nachweise in Bezug auf eine unmittelbare Gefahr gemäß Absatz 1 durch einen Unionsquarantäneschädling oder einen Schädling im Sinne von Absatz 2 verfügen, melden dies unverzüglich der zuständigen Behörde.

Artikel 10

Amtliche Bestätigung des Auftretens eines Unionsquarantäneschädlings durch die zuständige Behörde

Hat eine zuständige Behörde den Verdacht oder liegen ihr Nachweise dafür vor, dass ein Unionsquarantäneschädling oder ein Schädling, für den gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, in einem Teil des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, in dem dies — soweit bekannt — bisher nicht der Fall war, oder in einer Sendung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die in das Gebiet der Union eingeführt wurde bzw. werden soll oder innerhalb dieses Gebiets verbracht wurde bzw. werden soll, auftritt, so ergreift sie unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um zu bestätigen, ob der Schädling tatsächlich auftritt (im Folgenden „amtlich bestätigen“).

Diese amtliche Bestätigung erfolgt auf der Grundlage einer Diagnose eines amtlichen Laboratoriums, das von der zuständigen Behörde gemäß den Bedingungen und Anforderungen der Unionsvorschriften über amtliche Kontrollen benannt wurde.

Solange das Auftreten des Schädlings nicht amtlich bestätigt ist, ergreift der betroffene Mitgliedstaat gegebenenfalls Pflanzenschutzmaßnahmen, um das Risiko einer Ausbreitung des Schädlings zu beseitigen.

Der Verdacht oder die Nachweise nach Absatz 1 dieses Artikels können sich auf gemäß den Artikeln 14 und 15 erhaltene Informationen oder jede andere Quelle stützen.

Artikel 11

Meldung von Unionsquarantäneschädlingen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten

Ein Mitgliedstaat meldet es der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, wenn seine zuständige Behörde das Vorliegen einer der folgenden Situationen amtlich bestätigt:

a)

Ein Unionsquarantäneschädling tritt auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaats auf, der — soweit bekannt — dort nicht vorkommt;

b)

ein Unionsquarantäneschädling tritt in einem Teil seines Hoheitsgebiets auf, in dem dieser Schädling bislang nicht aufgetreten ist;

c)

ein Unionsquarantäneschädling ist auf seinem Gebiet in einer Sendung mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aufgetreten, die in das Gebiet der Union eingeführt wurde bzw. werden soll oder innerhalb dieses Gebiets verbracht wurde bzw. werden soll.

Die Meldungen nach Unterabsatz 1 erfolgen durch die in den Unionsvorschriften über amtliche Kontrollen genannte zentrale Behörde des betreffenden Mitgliedstaats und durch das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem.

Artikel 12

Unterrichtung der Unternehmer über Unionsquarantäneschädlinge durch die zuständige Behörde

(1)   Wurde eine der in Artikel 11 genannten Situationen amtlich bestätigt, so sorgt die zuständige Behörde dafür, dass Unternehmer, deren Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände betroffen sein könnten, unverzüglich über das Auftreten des Unionsquarantäneschädlings unterrichtet werden.

(2)   Die Kommission stellt eine öffentlich zugängliche Liste aller bei ihr eingegangen Meldungen über in Drittländern neu auftretende Schädlinge auf, die die Pflanzengesundheit im Gebiet der Union gefährden können, und aktualisiert diese Liste fortlaufend.

Diese Liste kann Teil des in Artikel 103 genannten elektronischen Systems sein.

Artikel 13

Unterrichtung der Öffentlichkeit über prioritäre Schädlinge durch die zuständige Behörde

Ist eine der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Situationen in Bezug auf einen prioritären Schädling amtlich bestätigt, so unterrichtet die zuständige Behörde die Öffentlichkeit über die von ihr ergriffenen und noch zu ergreifenden Maßnahmen sowie über jegliche von einschlägigen Unternehmerkategorien oder sonstigen Personen zu ergreifende Maßnahmen.

Artikel 14

Von Unternehmern unverzüglich zu ergreifende Maßnahmen

(1)   Hat ein Unternehmer den Verdacht oder wird ihm bekannt, dass ein Unionsquarantäneschädling oder ein Schädling, für den gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen auftritt, für die er verantwortlich ist, so meldet er diese unverzüglich der zuständigen Behörde, damit diese Maßnahmen gemäß Artikel 10 ergreifen kann. Der Unternehmer ergreift gegebenenfalls auch unverzüglich Vorsorgemaßnahmen, um die Ansiedlung und die Ausbreitung des Schädlings zu verhindern.

(2)   Die zuständige Behörde kann entscheiden, dass die Meldung nach Absatz 1 nicht erforderlich ist, wenn ein bestimmter Schädling in einem Gebiet bekanntermaßen auftritt. In diesem Fall unterrichtet sie die betroffenen Unternehmer über diese Entscheidung.

(3)   Erhält ein Unternehmer eine amtliche Bestätigung, dass ein Unionsquarantäneschädling bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen auftritt, für die er verantwortlich ist, so konsultiert er die zuständige Behörde hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen und führt, soweit anwendbar, die Maßnahmen gemäß den Absätzen 4 bis 7 durch.

(4)   Der Unternehmer ergreift unverzüglich die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen, um die Ausbreitung des Schädlings zu verhindern. Hat die zuständige Behörde Anweisungen zu diesen Maßnahmen gegeben, so handelt der Unternehmer im Einklang mit diesen Anweisungen.

(5)   Auf eine entsprechende Anweisung der zuständigen Behörde ergreift der Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen, um den Schädling von den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sowie von der Betriebsstätte, der Grundfläche, der Erde, dem Wasser und anderen befallenen Elementen des Unternehmers, für die er verantwortlich ist, zu entfernen.

(6)   Sofern die zuständige Behörde keine anders lautenden Anweisungen erteilt, nimmt der Unternehmer die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für die er verantwortlich ist und die mit dem Schädling befallen sein könnten, unverzüglich vom Markt.

Ist der betreffende Unternehmer nicht mehr für diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände verantwortlich, und erteilt die zuständige Behörde keine anderslautenden Anweisungen, so hat er unverzüglich:

a)

die Personen in der Handelskette, an die diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände geliefert wurden, über das Auftreten des Schädlings zu informieren,

b)

diesen Personen Leitlinien über die erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stellen, die während der Beförderung der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände zu ergreifen sind, um das Risiko der Ausbreitung oder des Entkommens der betreffenden Schädlinge zu verringern und

c)

diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände zurückzurufen.

(7)   In den in den Absätzen 1, 3, 4, 5 oder 6 dieses Artikels genannten Fällen stellt der Unternehmer der zuständigen Behörde auf Aufforderung sämtliche für die Öffentlichkeit relevanten Informationen zur Verfügung. Falls Maßnahmen in Bezug auf die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, die mit dem Schädling befallen sein könnten, ergriffen werden müssen, unterrichtet die zuständige Behörde unbeschadet des Artikels 13 umgehend die Öffentlichkeit darüber.

Artikel 15

Von anderen Personen als Unternehmern zu ergreifende Maßnahmen

(1)   Jede Person, bei der es sich nicht um einen Unternehmer handelt und der das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings bekannt wird oder die einen begründeten Verdacht auf ein solches Auftreten hat, meldet dies unverzüglich der zuständigen Behörde. Erfolgt diese Meldung nicht schriftlich, so notiert die zuständige Behörde sie amtlich. Auf Aufforderung durch die zuständige Behörde stellt diese Person der Behörde die ihr vorliegenden Informationen zu diesem Auftreten zur Verfügung.

(2)   Die zuständige Behörde kann entscheiden, dass die Meldung nach Absatz 1 in dem Fall, dass ein bestimmter Schädling in einem Gebiet bekanntermaßen auftritt, nicht erforderlich ist.

(3)   Die Person, die die Meldung nach Absatz 1 vorgenommen hat, konsultiert die zuständige Behörde hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen und ergreift im Einklang mit den Anweisungen der zuständigen Behörde die Maßnahmen, die notwendig sind, um die Ausbreitung des Schädlings zu verhindern und den Schädling von den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sowie gegebenenfalls von seinem Grundstück zu entfernen.

Artikel 16

Ausnahmen von den Meldepflichten

Die Meldepflichten gemäß den Artikeln 14 und 15 gelten nicht, wenn:

a)

das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings in der Befallszone eines abgegrenzten Gebiets festgestellt wird, das gemäß Artikel 18 Absatz 2 zur Eindämmung des betreffenden Schädlings eingerichtet wurde;

b)

das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings in der Befallszone eines abgegrenzten Gebiets festgestellt wird und für diesen Schädling bereits Tilgungsmaßnahmen ergriffen wurden, die mindestens acht Jahre dauern, in den ersten acht Jahren.

Artikel 17

Tilgung von Unionsquarantäneschädlingen

(1)   Wurde eine der Situationen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b amtlich bestätigt, ergreift die zuständige Behörde unverzüglich alle erforderlichen Pflanzenschutzmaßnahmen, um den betreffenden Unionsquarantäneschädling im betroffenen Bezirk zu tilgen. Diese Maßnahmen werden gemäß Anhang II ergriffen.

Die Verpflichtung zur Tilgung besteht nicht, wenn ein gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassener Durchführungsrechtsakt zu diesem Schädling etwas anderes vorsieht.

(2)   Die zuständige Behörde ermittelt unverzüglich die Quelle des Auftretens des betreffenden Unionsquarantäneschädlings und ermittelt insbesondere, ob dieses Auftreten mit der Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zusammenhängen könnte und ob die Möglichkeit besteht, dass sich der betreffende Schädling durch diese Verbringung auf andere Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ausgebreitet hat.

(3)   Betreffen die Maßnahmen nach Absatz 1 das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union oder die Verbringung innerhalb dieses Gebiets, so meldet der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen unverzüglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.

(4)   Die Maßnahmen nach Absatz 1 und die Untersuchungen nach Absatz 2 erfolgen unabhängig davon, ob der Schädling auf einem öffentlichen oder einem privaten Gelände auftritt.

Artikel 18

Einrichtung von abgegrenzten Gebieten

(1)   Wurde eine der Situationen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b amtlich bestätigt, richtet die zuständige Behörde unverzüglich ein oder mehrere abgegrenzte Gebiete ein, in denen die Tilgungsmaßnahmen nach Artikel 17 Absatz 1 zu ergreifen sind (im Folgenden „abgegrenztes Gebiet“).

Das abgegrenzte Gebiet setzt sich aus einer Befallszone und einer Pufferzone zusammen.

(2)   Die Befallszone umfasst je nach Sachlage

a)

sämtliche Pflanzen, bei denen ein Befall durch den betreffenden Schädling bekannt ist;

b)

sämtliche Pflanzen mit Anzeichen oder Symptomen, die auf einen möglichen Befall durch diesen Schädling hindeuten;

c)

sämtliche anderen Pflanzen, für die eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit dem Schädling kontaminiert oder von ihm befallen sind oder mit ihm kontaminiert oder von ihm befallen werden, einschließlich Pflanzen, für die eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie befallen werden, weil sie gegenüber diesem Schädling empfänglich sind und sich in unmittelbarer Nähe befallener Pflanzen befinden oder weil sie — soweit bekannt — eine mit infizierten Pflanzen gemeinsame Erzeugungsquelle haben, oder aus infizierten Pflanzen hervorgegangene Pflanzen;

d)

Grundflächen, Erde, Wasser oder andere Elemente, die von dem betreffenden Schädling wahrscheinlich befallen sind oder befallen werden.

(3)   Die Pufferzone schließt an die Befallszone an und umgibt sie.

Ihre Ausdehnung richtet sich nach dem Risiko der Ausbreitung des betreffenden Schädlings über die Befallszone hinaus — entweder auf natürlichem Weg oder durch die Tätigkeiten von Menschen in der Befallszone und ihrer Umgebung — und wird gemäß den Grundsätzen in Anhang II Abschnitt 2 festgelegt.

Kann das Risiko der Ausbreitung des Schädlings über die Befallszone hinaus jedoch durch natürliche oder künstliche Hindernisse beseitigt oder auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so braucht keine Pufferzone eingerichtet werden.

(4)   Stellt die zuständige Behörde nach einer ersten Untersuchung fest, dass aufgrund der Eigenschaften des betreffenden Schädlings oder der betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände und des Ortes des Befalls der betreffende Schädling sofort beseitigt werden kann, so kann sie abweichend von Absatz 1 beschließen, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten.

In diesem Fall führt die zuständige Behörde eine Erhebung durch, um festzustellen, ob weitere Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse befallen sind. Auf Grundlage dieser Erhebung ermittelt die Behörde, ob ein abgegrenztes Gebiet eingerichtet werden muss oder nicht.

(5)   Ist es gemäß den Absätzen 2 und 3 erforderlich, ein abgegrenztes Gebiet auf das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats auszuweiten, nimmt der Mitgliedstaat, in dem das Auftreten des betreffenden Schädlings festgestellt wurde, unverzüglich mit dem Mitgliedstaat Kontakt auf, auf dessen Hoheitsgebiet das abgegrenzte Gebiet ausgeweitet werden soll, damit jener Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 bis 4 ergreifen kann.

(6)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres, wie viele abgegrenzte Gebiete an welchen Orten im vorherigen Kalenderjahr eingerichtet wurden, welche Schädlinge betroffen waren und welche Maßnahmen jeweils ergriffen wurden.

Dieser Absatz gilt unbeschadet etwaiger Meldepflichten in Bezug auf abgegrenzte Gebiete, die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 104 vorgesehen sind.

Artikel 19

Erhebungen zu den abgegrenzten Gebieten, Anpassung der Grenzen und Aufhebung der Beschränkungen

(1)   Die zuständigen Behörden führen mindestens jährlich zu geeigneten Zeitpunkten für jedes abgegrenzte Gebiet eine Erhebung zur Entwicklung des Auftretens des betreffenden Schädlings durch.

Diese Erhebungen werden gemäß Artikel 22 Absatz 2 durchgeführt.

(2)   Stellt eine zuständige Behörde im Rahmen einer Erhebung gemäß Absatz 1 oder anderweitig fest, dass der betreffende Schädling in der Pufferzone auftritt, so meldet der betreffende Mitgliedstaat dies unverzüglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.

(3)   Aufgrund der Ergebnisse der Erhebungen nach Absatz 1 passen die zuständigen Behörden gegebenenfalls die Grenzen der Befallszonen, Pufferzonen oder abgegrenzten Gebiete an.

(4)   Die zuständigen Behörden können ein abgegrenztes Gebiet aufheben und die entsprechenden Tilgungsmaßnahmen beenden, wenn die Tatsache, dass der betreffende Schädling in dem Gebiet nicht auftritt, bestätigt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn die folgenden zwei Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Erhebung nach Absatz 1 zeigt, dass das Gebiet als frei von dem betreffenden Schädling befunden wurde und

b)

innerhalb eines ausreichend langen Zeitraums kein Auftreten des betreffenden Schädlings in dem betreffenden abgegrenzten Gebiet festgestellt wurde.

(5)   Bei ihrer Entscheidung über die Anpassungen nach Absatz 3 bzw. die Aufhebung des abgegrenzten Gebiets nach Absatz 4 berücksichtigt die zuständige Behörde mindestens die folgenden Faktoren:

a)

die biologischen Eigenschaften des Schädlings und des betreffenden Vektors,

b)

das Vorhandensein von Wirtspflanzen,

c)

die ökologisch-klimatischen Bedingungen und

d)

die Erfolgswahrscheinlichkeit der Tilgungsmaßnahmen.

(6)   Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels brauchen keine jährlichen Erhebungen in der Befallszone abgegrenzter Gebiete durchgeführt werden, die eingerichtet wurden für:

a)

Schädlinge, für die Tilgungsmaßnahmen ergriffen wurden, die mindestens acht Jahre dauern;

b)

Schädlinge, für die Eindämmungsmaßnahmen nach Artikel 28 Absatz 2 ergriffen wurden.

(7)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die genauere Festlegung der Schädlinge gemäß Absatz 6 Buchstabe a dieses Artikels und gemäß Artikel 16 Buchstabe b sowie der Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmen zu ergänzen.

Artikel 20

Berichte über die gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ergriffenen Maßnahmen

(1)   Hat ein Mitgliedstaat Maßnahmen in einem Gebiet ergriffen, das an das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats angrenzt, so wird diesem anderen Mitgliedstaat ein Bericht über die gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ergriffenen Maßnahmen übermittelt.

(2)   Auf Ersuchen der Kommission oder eines anderen Mitgliedstaats übermittelt der betreffende Mitgliedstaat einen Bericht über die gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ergriffenen besonderen Maßnahmen.

Artikel 21

Änderung von Anhang II

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, um ihn an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Entwicklungen in Bezug auf die einschlägigen internationalen Standards anzupassen.

Artikel 22

Erhebungen zu Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, die vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind

(1)   Die Mitgliedstaaten führen während festgelegter Zeiträume risikobasierte Erhebungen durch, um mindestens Folgendes zu prüfen:

a)

das Auftreten von Unionsquarantäneschädlingen und

b)

Anzeichen und Symptome eines Befalls mit Schädlingen, für die die Maßnahmen nach Artikel 29 oder gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten.

Diese Erhebungen werden in allen Gebieten durchgeführt, in denen der betreffende Schädling — soweit bekannt — bisher nicht auftrat.

Diese Erhebungen brauchen nicht in Bezug auf Schädlinge durchgeführt zu werden, für die unzweifelhaft feststeht, dass sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund seiner ökologisch-klimatischen Bedingungen oder des Fehlens der betreffenden Wirtsarten nicht ansiedeln oder ausbreiten können.

(2)   Das Konzept der Erhebungen gemäß Absatz 1 beruht auf dem Risiko des Auftretens des Schädlings in dem von der jeweiligen Erhebung erfassten Gebiet. Diese Untersuchungen umfassen mindestens visuelle Untersuchungen durch die zuständige Behörde und, soweit angebracht, Probenahmen und die Durchführung von Tests. Sie werden an allen geeigneten Orten durchgeführt und erstrecken sich gegebenenfalls auch auf den Betrieb und das Gelände, die Fahrzeuge, Maschinen und Verpackungen, die von den Unternehmern und anderen Personen genutzt bzw. verwendet werden. Sie beruhen auf anerkannten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen und werden zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt, an denen die Möglichkeit besteht, den betreffenden Schädling nachzuweisen.

Bei diesen Erhebungen werden die wissenschaftlichen und technischen Nachweise und alle weiteren geeigneten Informationen in Bezug auf das Auftreten der betreffenden Schädlinge berücksichtigt.

(3)   Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres Bericht über die Ergebnisse der im vorherigen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen gemäß Absatz 1. Diese Berichte enthalten Informationen über den Ort der Erhebungen, den Zeitpunkt der Erhebungen, die betreffenden Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, die Zahl der Inspektionen und Probenahmen sowie das Ergebnis für jeden der betreffenden Schädlinge.

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Formvorgaben für diese Berichte vorgeben sowie Anweisungen zu dessen Ausfüllen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 23

Mehrjahresprogramme für Erhebungen und Sammlung von Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen Mehrjahresprogramme für Erhebungen auf, in denen die Inhalte der gemäß Artikel 22 durchzuführenden Erhebungen festgelegt werden. Diese Programme regeln die Sammlung und Aufzeichnen der in Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten wissenschaftlichen und technischen Nachweisen und weiteren Informationen.

Diese Mehrjahresprogramme für Erhebungen umfassen im Einklang mit Artikel 22 Absatz 2 Folgendes:

a)

das konkrete Ziel jeder Erhebungen;

b)

der Umfang jeder Erhebung in Bezug auf das betreffende Gebiet und den abgedeckten Zeitrahmen sowie der Schädlinge, Pflanzen und Waren, die Gegenstand der Erhebung sind;

c)

die Erhebungsmethodik und das Qualitätsmanagement einschließlich einer Beschreibung der Verfahren für visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Tests und deren fachlicher Begründung;

d)

die Zeiten, Häufigkeit und Anzahl der vorgesehenen visuellen Untersuchungen, Probenahmen und Tests und

e)

die Methoden zur Aufzeichnung der und zur Berichterstattung über die zusammengetragenen Informationen.

Die Laufzeit der Mehrjahresprogramme für Erhebungen beträgt fünf bis sieben Jahre.

(2)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage ihre Mehrjahresprogramme für Erhebungen bei deren Aufstellung.

(3)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung die Formvorgaben für die mehrjährigen Programme für Erhebungen und der praktischen Modalitäten für die Anwendung der in Absatz 1 aufgeführten Elemente auf spezifische Schädlingsrisiken erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 24

Erhebungen zu prioritären Schädlingen

(1)   Für jeden prioritären Schädling führen die Mitgliedstaaten jährlich eine Erhebung gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2 durch. Diese Erhebungen umfassen visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Tests in ausreichender, auf jeden prioritären Schädling abgestimmter Anzahl, um soweit dies angesichts der biologischen Eigenschaften des betreffenden Schädlings und der ökologisch-klimatischen Bedingungen möglich ist mit großer Zuverlässigkeit sicherzustellen, dass diese Schädlinge frühzeitig nachgewiesen werden.

Diese Erhebungen brauchen nicht in Bezug auf Schädlinge durchgeführt zu werden, für die unzweifelhaft feststeht, dass sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund der seiner ökologisch-klimatischen Bedingungen oder des Fehlens der betreffenden Wirtsarten nicht ansiedeln oder ausbreiten können.

(2)   Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres Bericht über die Ergebnisse der im vorherigen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen gemäß Absatz 1.

Artikel 25

Notfallpläne für prioritäre Schädlinge

(1)   Jeder Mitgliedstaat erstellt für jeden prioritären Schädling, der in der Lage ist, in sein Hoheitsgebiet oder Teile davon einzudringen und sich dort anzusiedeln, einen separaten Plan mit Informationen zu den anzuwendenden Entscheidungsprozessen, Verfahren und Protokollen, den bereitzustellenden Mindestressourcen und Verfahren für die Bereitstellung weiterer Ressourcen für den Fall, dass ein Verdacht auf Auftreten dieses Schädlings besteht oder dieses Auftreten amtlich bestätigt wird (im Folgenden „Notfallplan“), und aktualisiert diesen fortlaufend.

Die Mitgliedstaaten konsultieren im Rahmen der Ausarbeitung und regelmäßigen Aktualisierung der Notfallpläne zu einem geeigneten Zeitpunkt alle einschlägigen Akteure.

Für Schädlinge, für die unzweifelhaft feststeht, dass sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund der seiner ökologisch-klimatischen Bedingungen oder des Fehlens der Wirtsarten nicht ansiedeln oder ausbreiten können, brauchen keine Notfallpläne erstellt zu werden.

(2)   Jeder Notfallplan umfasst Angaben zu:

a)

den Aufgaben und Zuständigkeiten der Stellen, die im Falle der amtlichen Bestätigung oder eines Auftretens des betreffenden prioritären Schädlings bzw. eines entsprechenden Verdachts an der Umsetzung des Plans beteiligt sind sowie den Anordnungsketten und Verfahren zur Abstimmung der Maßnahmen, die von zuständigen Behörden, anderen Behörden, beauftragten Stellen oder beteiligten Privatpersonen sowie Laboratorien und Unternehmern durchzuführen sind, gegebenenfalls einschließlich der Abstimmung mit benachbarten Mitgliedstaaten sowie benachbarten Drittländern;

b)

dem Zugang der zuständigen Behörden zu den Betrieben und dem Gelände von Unternehmern, anderen einschlägigen Akteuren und Privatpersonen;

c)

dem Zugang der zuständigen Behörden, falls erforderlich, zu Laboratorien, Ausrüstung, Personal, externen Sachverständigen und Ressourcen, die für die schnelle und wirksame Tilgung bzw. gegebenenfalls Eindämmung des prioritären Schädlings benötigt werden;

d)

den zu ergreifende Maßnahmen zur Unterrichtung der Kommission, der anderen Mitgliedstaaten, der betreffenden Unternehmer und der Öffentlichkeit über den prioritären Schädling und Maßnahmen zu dessen Bekämpfung, wenn das Auftreten des Schädlings amtlich bestätigt wurde oder vermutet wird;

e)

Vorkehrungen für Aufzeichnungen bei Feststellung des betreffenden prioritären Schädlings;

f)

verfügbare Bewertungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 sowie etwaige vom Mitgliedstaat vorgenommene Bewertungen zu dem vom prioritären Schädling ausgehenden Risiko für sein Hoheitsgebiet;

g)

in Bezug auf den betreffenden prioritären Schädling zu ergreifende Risikomanagementmaßnahmen nach Anhang II Abschnitt 1 und anzuwendende Verfahren;

h)

Grundsätze für die geografische Abgrenzung der abgegrenzten Gebiete;

i)

Protokolle mit Beschreibungen der Methoden für visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests und

j)

Grundsätze für die Schulung des Personals der zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls der Stellen, Behörden, Laboratorien, Unternehmer und anderen Personen gemäß Buchstabe a.

Gegebenenfalls werden die Angaben zu Unterabsatz 1 Buchstaben d bis j in Form von Anleitungen vorgelegt.

(3)   Notfallpläne können für mehrere prioritäre Schädlinge mit ähnlichen biologischen Eigenschaften und einem ähnlichen Wirtsartenspektrum erstellt werden. In diesen Fällen besteht ein Notfallplan aus einem allgemeinen Teil für alle darin erfassten prioritären Schädlinge und speziellen Teilen für jeden der betreffenden prioritären Schädlinge.

(4)   Innerhalb von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufstellung der Liste der prioritären Schädlinge erstellen die Mitgliedstaaten einen Notfallplan für die in dieser Liste aufgeführten prioritären Schädlinge.

Die Mitgliedstaaten legen innerhalb eines Jahres ab der Aufnahme eines weiteren Schädlings in die Liste der prioritären Schädlinge einen Notfallplan für diesen prioritären Schädling fest.

Die Mitgliedstaaten überprüfen die Notfallpläne regelmäßig und aktualisieren sie gegebenenfalls.

(5)   Die Mitgliedstaaten übermitteln ihre Notfallpläne auf Anfrage der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten und unterrichten alle einschlägigen Unternehmer durch Veröffentlichung im Internet darüber.

Artikel 26

Simulationsübungen für prioritäre Schädlinge

(1)   Die Mitgliedstaaten führen Simulationsübungen zur Umsetzung der Notfallpläne durch; die Häufigkeit dieser Übungen richtet sich nach den biologischen Eigenschaften des betreffenden prioritären Schädlings bzw. der betreffenden prioritären Schädlinge und dem von ihm/ihnen ausgehenden Risiko.

Diese Übungen werden innerhalb einer angemessenen Zeitspanne und unter Mitwirkung der einschlägigen Akteure für alle betreffenden prioritären Schädlinge durchgeführt.

Diese Übungen sind nicht erforderlich, wenn der jeweilige Mitgliedstaat kürzlich bereits Maßnahmen zur Tilgung des betreffenden Schädlings oder der betreffenden Schädlinge durchgeführt hat.

(2)   Simulationsübungen für prioritäre Schädlinge, deren Auftreten in einem Mitgliedstaat Folgen für benachbarte Mitgliedstaaten haben könnte, können von den betreffenden Mitgliedstaaten auf Grundlage ihrer jeweiligen Notfallpläne gemeinsam durchgeführt werden.

Sofern dies zweckdienlich ist, können die Mitgliedstaaten diese Simulationsübungen auch mit benachbarten Drittländern durchführen.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage einen Bericht über die Ergebnisse jeder Simulationsübung vor.

Artikel 27

Aktionspläne für prioritäre Schädlinge

(1)   Wird das Auftreten eines prioritären Schädlings im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 10 amtlich bestätigt, so legt die zuständige Behörde unverzüglich einen Plan mit Maßnahmen zur Tilgung des betreffenden Schädlings gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 oder zur Eindämmung des betreffenden Schädlings gemäß Artikel 28 Absatz 2 (im Folgenden „Aktionsplan“) sowie einen Zeitplan zur Umsetzung dieser Maßnahmen fest.

Der Aktionsplan beinhaltet eine Beschreibung des Konzepts und der Organisation der durchzuführenden Erhebungen und legt die Anzahl der visuellen Untersuchungen, der Probenahmen und der von Laboratorien durchzuführenden Tests sowie die für die Untersuchungen, Probenahmen und Tests anzuwendende Methodik fest.

Der Aktionsplan beruht auf dem einschlägigen Notfallplan und wird von der zuständigen Behörde unverzüglich den betreffenden Unternehmern übermittelt.

(2)   Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage die Aktionspläne vor, die er erlassen hat.

Artikel 28

Maßnahmen der Union zur Bekämpfung bestimmter Unionsquarantäneschädlinge

(1)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Unionsquarantäneschädlinge festlegen. Diese Maßnahmen dienen der Durchführung einer oder mehrerer der folgenden Vorschriften speziell in Bezug auf jeden betreffenden Schädling:

a)

Artikel 10 über im Falle des Verdachts auf Auftreten dieses Unionsquarantäneschädlings und der amtlichen Bestätigung durch die zuständigen Behörden zu ergreifende Maßnahmen;

b)

Artikel 14 über von Unternehmern unverzüglich zu ergreifende Maßnahmen;

c)

Artikel 15 über von anderen Personen als Unternehmern zu ergreifende Maßnahmen;

d)

Artikel 17 über die Tilgung von Unionsquarantäneschädlingen;

e)

Artikel 18 über die Einrichtung von abgegrenzten Gebieten;

f)

Artikel 19 über Erhebungen zu den abgegrenzten Gebieten und Anpassung der Grenzen und Aufhebung der Beschränkungen;

g)

Artikel 22 über Erhebungen zu Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, die vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind;

h)

Artikel 24 über Erhebungen zu prioritären Schädlingen hinsichtlich der vorgesehenen Anzahl der visuellen Untersuchungen, Probenahmen und Tests für bestimmte prioritäre Schädlinge;

i)

Artikel 25 über Notfallpläne für prioritäre Schädlinge;

j)

Artikel 26 über Simulationsübungen für prioritäre Schädlinge;

k)

Artikel 27 über Aktionspläne für prioritäre Schädlinge.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Wird auf Grundlage der in Artikel 19 genannten Erhebungen oder anderer Nachweise der Schluss gezogen, dass eine Tilgung des betreffenden Unionsquarantäneschädlings in einem abgegrenzten Gebiet nicht möglich ist, so erlässt die Kommission abweichend von Artikel 17 Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 dieses Artikels mit Maßnahmen zum Zweck der Eindämmung.

Um zu diesem Schluss zu gelangen, führt die Kommission im Anschluss an die Übermittlung der betreffenden Nachweise durch den betroffenen Mitgliedstaat oder eine andere Quelle unverzüglich die erforderlichen Schritte durch.

(3)   Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass zum Schutz desjenigen Teils des Gebiets der Union, in dem der betreffende Unionsquarantäneschädling nicht auftritt, Präventivmaßnahmen in Gebieten außerhalb abgegrenzter Gebiete erforderlich sind, so kann sie Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 zur Festlegung solcher Maßnahmen erlassen.

(4)   Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen sind gemäß Anhang II sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Risiken der betreffenden Unionsquarantäneschädlinge, der speziellen ökologisch-klimatischen Bedingungen und Risiken in den betreffenden Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit einer harmonisierten Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Risikominderung auf Unionsebene zu ergreifen.

(5)   Bis zur Annahme einer Maßnahme durch die Kommission kann der Mitgliedstaat die von ihm ergriffenen Maßnahmen aufrechterhalten.

(6)   In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten Schädlingsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 Absatz 3. Diese Rechtsakte sind gemäß Anhang II zu erlassen, wobei den spezifischen Risiken der betreffenden Unionsquarantäneschädlinge, den speziellen ökologisch-klimatischen Bedingungen und Risiken in den betreffenden Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit einer harmonisierten Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Risikominderung auf Unionsebene Rechnung zu tragen ist.

(7)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem alle Fälle von Verstößen gegen die gemäß dem vorliegenden Artikel festgelegten Maßnahmen, durch die ein Risiko der Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen entsteht.

Artikel 29

Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlingen

(1)   Wird das Auftreten eines nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlings im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats amtlich bestätigt und ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass dieser Schädling die Bedingungen zur Aufnahme in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge erfüllen könnte, so bewertet er unverzüglich, ob der Schädling die in Anhang I Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 aufgeführten Kriterien erfüllt. Gelangt er zu dem Schluss, dass diese Kriterien erfüllt werden, so ergreift er unverzüglich Tilgungsmaßnahmen gemäß Anhang II. Es gelten die Artikel 17 bis 20.

Wird auf Grundlage der in Artikel 19 genannten Erhebungen oder anderer Nachweise der Schluss gezogen, dass die Tilgung eines des Schädlings in einem abgegrenzten Gebiet nicht möglich ist, so gilt Artikel 28 Absatz 2 entsprechend.

Wird das Auftreten eines Schädlings, der die Kriterien nach Unterabsatz 1 erfüllt, in einer Sendung mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die in das Gebiet eines Mitgliedstaats eingeführt wurde oder innerhalb dieses Gebiets verbracht wurde, amtlich bestätigt, so ergreift dieser Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um das Eindringen dieses Schädlings in das Gebiet der Union und seine Ansiedlung und Ausbreitung darin zu verhindern.

Hat ein Mitgliedstaat den Verdacht, dass in seinem Hoheitsgebiet ein Schädling auftritt, der die Kriterien nach Unterabsatz 1 erfüllt, so gilt Artikel 10 entsprechend.

Solange das Auftreten des betreffenden Schädlings nicht amtlich bestätigt ist, ergreift der betroffene Mitgliedstaat soweit erforderlich Pflanzenschutzmaßnahmen, um das Risiko einer Ausbreitung des Schädlings zu mindern.

(2)   Im Anschluss an die Maßnahmen nach Absatz 1 bewertet der Mitgliedstaat, ob der betreffende Schädling die in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführten Kriterien für Quarantäneschädlinge erfüllt.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat meldet der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten das Auftreten des in Absatz 1 genannten Schädlings. Außerdem unterrichtet er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die in jenem Absatz genannte Bewertung und die getroffenen Maßnahmen und auf welche Nachweise sie sich stützen.

Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Ergebnisse der Bewertung nach Absatz 2 innerhalb von zwei Jahren nach der amtlichen Bestätigung des Auftretens des Schädlings.

Das Auftreten des betreffenden Schädlings wird über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem gemeldet.

Artikel 30

Unionsmaßnahmen zur Bekämpfung von nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlingen

(1)   Erhält die Kommission eine Meldung nach Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder liegen ihr andere Nachweise über das Auftreten eines nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlings im Gebiet der Union oder die unmittelbare Gefahr des Eindringens eines solchen Schädlings in dieses Gebiet oder seiner Ausbreitung in diesem Gebiet vor und ist sie der Auffassung, dass dieser Schädling die Bedingungen zur Aufnahme in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge erfüllen könnte, so bewertet sie unverzüglich, ob dieser Schädling die in Anhang I Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 aufgeführten Kriterien in Bezug auf das Gebiet der Union erfüllt.

Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Kriterien erfüllt werden, so legt sie unverzüglich im Wege von Durchführungsrechtsakten befristete, auf das von diesem Schädling ausgehende Risiko ausgerichtete Maßnahmen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die genannten Maßnahmen dienen gegebenenfalls der Durchführung einer oder mehrerer der in Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g genannten Bestimmungen speziell in Bezug auf jeden der betreffenden Schädlinge.

(2)   Im Anschluss an die Maßnahmen nach Absatz 1 bewertet die Kommission, ob der betreffende Schädling in Bezug auf das Gebiet der Union die in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführten Kriterien für Quarantäneschädlinge erfüllt.

(3)   Wird auf Grundlage der in den Artikeln 19 und 22 genannten Erhebungen oder anderer Nachweise der Schluss gezogen, dass eine Tilgung des betreffenden Schädlings in einem abgegrenzten Gebiet nicht möglich ist, so können in den in Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten Maßnahmen zum Zweck der Eindämmung festgelegt werden.

(4)   Wird der Schluss gezogen, dass zum Schutz des Teils des Gebiets der Union, in dem der betreffende Schädling nicht auftritt, Präventivmaßnahmen in Gebieten außerhalb abgegrenzter Gebiete erforderlich sind, so können in den Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 1 solche Maßnahmen festgelegt werden.

(5)   Die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen sind gemäß Anhang II zu erlassen, wobei den vom betreffenden Schädling ausgehenden spezifischen Risiken und der Notwendigkeit einer harmonisierten Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Risikominderung auf Unionsebene Rechnung zu tragen ist.

(6)   Bis zur Annahme von Maßnahmen durch die Kommission kann der Mitgliedstaat die von ihm gemäß Artikel 29 ergriffenen Maßnahmen aufrechterhalten.

(7)   In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten Schädlingsrisikos gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte. Diese Rechtsakte sind gemäß Anhang II zu erlassen, wobei den vom betreffenden Schädling ausgehenden spezifischen Risiken und der Notwendigkeit einer harmonisierten Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Risikominderung auf Unionsebene Rechnung zu tragen ist.

(8)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem alle Fälle von Verstößen gegen die gemäß dem vorliegenden Artikel festgelegten Maßnahmen, durch die ein Risiko der Ausbreitung von in Absatz 1 dieses Artikels genannten Unionsquarantäneschädlingen entsteht.

Artikel 31

Festlegung strengerer Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten können innerhalb ihrer Hoheitsgebiete Maßnahmen anwenden, die strenger sind als die auf Grundlage von Artikel 28 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 30 Absätze 1, 3 und 4 festgelegten Maßnahmen, sofern das Ziel des Pflanzenschutzes dies rechtfertigt und sie mit den Grundsätzen in Anhang II Abschnitt 2 in Einklang stehen.

Diese strengeren Maßnahmen dürfen keine anderen Verbote bzw. Beschränkungen des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union sowie der Verbringung innerhalb dieses Gebiets und durch dieses Gebiet vorsehen bzw. zur Folge haben als die durch die Artikel 40 bis 58 sowie der Artikel 71 bis 102 auferlegten.

(2)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die von ihnen gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage einen jährlichen Bericht über die gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen vor.

Abschnitt 3

Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge

Artikel 32

Anerkennung von Schutzgebieten

(1)   Tritt ein Quarantäneschädling im Gebiet der Union auf, jedoch nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats oder einem Teil davon, und ist dieser Schädling kein Unionsquarantäneschädling, so kann die Kommission auf Antrag dieses Mitgliedstaats gemäß Absatz 4 das Gebiet oder einen Teil davon als Schutzgebiet gemäß Absatz 3 hinsichtlich dieses Quarantäneschädlings (im Folgenden „Schutzgebiet-Quarantäneschädling“) anerkennen.

(2)   Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge dürfen nicht in das betreffende Schutzgebiet eingeschleppt oder innerhalb dieses Gebiets verbracht oder in diesem Gebiet gehalten, vermehrt oder freigesetzt werden.

Artikel 8 gilt entsprechend für das Einführen von Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen in Schutzgebiete, ihre Verbringung innerhalb dieser Gebiete sowie ihre Haltung und Vermehrung in diesen Gebieten.

(3)   Die Kommission stellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Schutzgebiete und der jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge auf. In dieser Liste enthalten sind die Schutzgebiete, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG anerkannt wurden, die jeweiligen Schädlinge, die in Anhang I Teil B und Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, sowie spezielle Codes für diese Schädlinge.

Wenn die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten zur Änderung des Durchführungsrechtsakts gemäß Unterabsatz 1 zusätzliche Schutzgebiete anerkennen.

Die Kommission kann, im Wege von Durchführungsrechtsakten, den Durchführungsrechtakt gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes für die Zwecke der Konsolidierung von Änderungen ersetzen.

Die Durchführungsrechtsakte gemäß diesem Absatz werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Der Mitgliedstaat legt zusammen mit dem Antrag nach Absatz 1 Folgendes vor:

a)

eine Beschreibung der Grenzen des vorgeschlagenen Schutzgebiets, einschließlich Karten;

b)

die Ergebnisse von Erhebungen, die belegen, dass der betreffende Quarantäneschädling zumindest in den letzten drei Jahren vor Antragstellung nicht in dem betreffenden Gebiet aufgetreten ist, und

c)

den Nachweis darüber, dass der betreffende Quarantäneschädling in Bezug auf das vorgeschlagene Schutzgebiet die Bedingungen nach Artikel 3 erfüllt.

(5)   Die Erhebungen nach Absatz 4 Buchstabe b werden zu geeigneten Zeitpunkten und mit geeigneter Intensität durchgeführt, sodass die Möglichkeit besteht, den betreffenden Schädling nachzuweisen. Sie beruhen auf anerkannten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen und berücksichtigen die einschlägigen internationalen Standards.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung ausführlicher Vorschriften für diese Erhebungen zu erlassen. Diese Rechtsakte werden im Einklang mit dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und den geltenden internationalen Standards erlassen.

(6)   Die Kommission kann vorübergehende Schutzgebiete anerkennen. Zu diesem Zweck gelten die in den Absätzen 1 und 4 sowie Absatz 5 Unterabsatz 1 enthaltenen Anforderungen entsprechend. Abweichend von der Anforderung nach Absatz 4 Buchstabe b muss eine Erhebung über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr vor Antragstellung durchgeführt worden sein.

Die Anerkennung eines vorübergehenden Schutzgebiets gilt höchstens drei Jahre nach der Anerkennung und endet automatisch nach drei Jahren.

(7)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Grenzen der Schutzgebiete auf ihrem Hoheitsgebiet und unterrichten auch die Unternehmer über eine Veröffentlichung auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde darüber, einschließlich durch Karten.

Artikel 33

Allgemeine Pflichten hinsichtlich Schutzgebieten

(1)   In Bezug auf ein Schutzgebiet gelten die in den Artikeln 9 bis 19 festgelegten Pflichten entsprechend für den jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädling.

(2)   Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände mit Ursprung in einem abgegrenzten Gebiet, das in einem Schutzgebiet für einen Schutzgebiet-Quarantäneschädling eingerichtet wurde, dürfen weder aus diesem abgegrenzten Gebiet in den übrigen Teil des Schutzgebiets noch in ein anderes für diesen Schutzgebiet-Quarantäneschädling eingerichtetes Schutzgebiet verbracht werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände nur dann aus diesem abgegrenzten Gebiet durch das betreffende Schutzgebiet und aus diesem heraus verbracht werden, wenn sie so verpackt und verbracht werden, dass kein Risiko einer Ausbreitung dieses Schutzgebiet-Quarantäneschädlings innerhalb dieses Schutzgebiets besteht.

(3)   Die in einem Schutzgebiet eingerichteten abgegrenzten Gebiete und die in diesen Gebieten gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ergriffenen Tilgungsmaßnahmen werden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich gemeldet.

Artikel 34

Erhebungen zu Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen

(1)   Die zuständige Behörde führt für jedes Schutzgebiet jährliche Erhebungen zum Auftreten des betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlings durch. Artikel 22 Absatz 2 gilt entsprechend für diese Erhebungen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung ausführlicher Vorschriften für diese Erhebungen zu erlassen.

(2)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Ergebnisse der im vorherigen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen nach Absatz 1.

Artikel 35

Anpassung der Ausdehnung und Aufhebung von Schutzgebieten

(1)   Die Kommission kann auf Antrag des Mitgliedstaats, dessen Hoheitsgebiet betroffen ist, die Ausdehnung eines Schutzgebiets ändern.

Betrifft eine solche Anpassung die Ausweitung eines Schutzgebiets, so gilt Artikel 32 entsprechend.

(2)   Auf Antrag des Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 hebt die Kommission die Anerkennung eines Schutzgebiets auf oder verkleinert das Schutzgebiet.

(3)   Die Kommission hebt die Anerkennung eines Schutzgebiets auf, wenn die in Artikel 34 genannten Erhebungen nicht gemäß den Bestimmungen des genannten Artikels durchgeführt wurden.

(4)   Die Kommission hebt die Anerkennung eines Schutzgebiets auf, wenn das Auftreten des jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlings in diesem Gebiet festgestellt wurde und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Innerhalb von drei Monaten nach der amtlichen Bestätigung des Auftretens des betreffenden Schädlings wurde kein abgegrenztes Gebiet gemäß Artikel 33 Absatz 1 eingerichtet;

b)

die in einem abgegrenzten Gebiet gemäß Artikel 33 Absatz 1 durchgeführten Tilgungsmaßnahmen waren innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten nach der amtlichen Bestätigung des Auftretens des betreffenden Schädlings oder innerhalb eines Zeitraums von mehr als 24 Monaten, wenn dies aufgrund der biologischen Eigenschaften des Schädlings gerechtfertigt und der betreffende Zeitraum in dem gemäß Artikel 32 Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt ist, nicht erfolgreich;

c)

der Kommission verfügbare Informationen belegen in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 17, 18 und 19, die aufgrund von Artikel 33 Absatz 1 ergriffen wurden, eine grob fahrlässige Reaktion auf das Auftreten des betreffenden Schädlings im Schutzgebiet.

(5)   Die Kommission nimmt die Aufhebung der Anerkennung eines Schutzgebiets oder die Verkleinerung des Schutzgebiets gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 im Wege eines Durchführungsrechtsakts vor, der den Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 32 Absatz 3 ändert. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL III

Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge

Artikel 36

Bestimmung des Begriffs „Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge“

Ein Schädling wird als „unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling“ bezeichnet, wenn er die folgenden Bedingungen erfüllt und in der in Artikel 37 genannten Liste aufgeführt ist:

a)

Seine Identität wurde gemäß Anhang I Abschnitt 4 Nummer 1 bestimmt;

b)

er tritt im Gebiet der Union auf;

c)

er ist kein Unionsquarantäneschädling und kein Schädling, für den gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten;

d)

er wird in Übereinstimmung mit Anhang I Abschnitt 4 Nummer 2 hauptsächlich durch spezifische, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen übertragen;

e)

sein Auftreten auf diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen hat gemäß Anhang I Abschnitt 4 Nummer 3 nicht hinnehmbare wirtschaftliche Folgen in Bezug auf die vorgesehene Verwendung dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen;

f)

es stehen durchführbare, wirksame Maßnahmen zur Verfügung, mit denen sich sein Auftreten auf den zum Anpflanzen bestimmten betreffenden Pflanzen verhüten lässt.

Artikel 37

Verbot der Einschleppung und Verbringung von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen

(1)   Unternehmer dürfen einen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädling nicht auf den in der Liste gemäß Absatz 2 genannten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, durch die er übertragen wird, in das Gebiet der Union einschleppen oder innerhalb dieses Gebiets verbringen.

Das Verbot nach Unterabsatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:

a)

Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen innerhalb des Betriebsgeländes oder zwischen verschiedenen Betriebsstätten des betreffenden Unternehmers;

b)

Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu ihrer Desinfektion.

(2)   Die Kommission stellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge und der zum Anpflanzen bestimmten spezifischen Pflanzen nach Artikel 36 Buchstabe d auf; gegebenenfalls sind darin jeweils auch die Kategorien nach Absatz 7 dieses Artikels und die Schwellenwerte nach Absatz 8 dieses Artikels angegeben.

(3)   In der Liste nach Absatz 2 sind die Schädlinge und die jeweiligen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen enthalten, die in folgenden Rechtsakten aufgeführt sind:

a)

Anhang II Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG;

b)

Anhang I Nummern 3 und 6 sowie Anhang II Nummer 3 der Richtlinie 66/402/EWG;

c)

Anhang I der Richtlinie 68/193/EWG;

d)

Rechtsakte, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 98/56/EG des Rates (24) erlassen wurden;

e)

Anhang II der Richtlinie 2002/55/EG;

f)

Anhang I sowie Anhang II Buchstabe B der Richtlinie 2002/56/EG sowie die gemäß Artikel 18 Buchstabe c jener Richtlinie erlassenen Rechtsakte;

g)

Anhang I Nummer 4 sowie Anhang II Nummer 5 der Richtlinie 2002/57/EG;

h)

Rechtsakte, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/72/EG erlassen wurden;

i)

Rechtsakte, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/90/EG erlassen wurden.

In Anhang I und in Anhang II Teil A Abschnitt I und Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Schädlinge, die auch als Unionsquarantäneschädlinge in der Liste nach Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung aufgeführt sind, und Schädlinge, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung erlassene Maßnahmen gelten, werden nicht in diese Liste aufgenommen.

(4)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten soweit erforderlich Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen gemäß Artikel 36 Buchstabe f dieser Verordnung fest. Diese Maßnahmen betreffen gegebenenfalls das Einführen dieser Pflanzen in das Gebiet der Union und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets. Sie werden gemäß den Grundsätzen in Anhang II Abschnitt 2 dieser Verordnung festgelegt. Sie gelten unbeschadet der Maßnahmen, die gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG und 98/56/EG sowie der Richtlinie 1999/105/EG des Rates (25) und den Richtlinien 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG erlassen werden.

(5)   Die Kommission ändert im Wege von Durchführungsrechtsakten die in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte, wenn die Ergebnisse einer Bewertung zeigen, dass:

a)

ein Schädling, der nicht in dem in Absatz 2 dieses Artikel genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, die Bedingungen des Artikels 36 erfüllt,

b)

ein Schädling, der in dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, eine oder mehrere der Bedingungen nach Artikel 36 nicht mehr erfüllt,

c)

diese Liste in Bezug auf die in Absatz 7 dieses Artikels genannten Kategorien oder die in Absatz 8 dieses Artikels genannten Schwellenwerte geändert werden muss oder

d)

die gemäß Absatz 4 dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen geändert werden müssen.

Die Kommission macht diese Bewertung den Mitgliedstaaten unverzüglich zugänglich.

Die Kommission kann, im Wege von Durchführungsrechtsakten, die Durchführungsrechtakte gemäß den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels für die Zwecke der Konsolidierung von Änderungen ersetzen.

(6)   Die in den Absätzen 2, 4 und 5 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7)   Ist die Bedingung des Artikels 36 Buchstabe e nur für eine oder mehrere der Kategorien Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material, Saat- oder Kartoffelpflanzgut (Pflanzkartoffeln) oder Standard- oder CAC-Material oder -Saatgut gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG bzw. 2008/90/EG erfüllt, so sind in der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Liste diese Kategorien mit dem Hinweis anzugeben, dass das Einschleppungs- bzw. Verbringungsverbot gemäß Absatz 1 dieses Artikels nur für diese Kategorien gilt.

(8)   Ist die Bedingung des Artikels 36 Buchstabe e nur erfüllt, wenn die Inzidenz dieses Schädlings über einem bestimmten Schwellenwert über Null liegt, so ist in der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Liste dieser Schwellenwert mit dem Hinweis anzugeben, dass das Einschleppungs- bzw. Verbringungsverbot gemäß Absatz 1 dieses Artikels nur oberhalb dieses Schwellenwerts gilt.

Ein solcher Schwellenwert wird nur festgelegt, wenn beide der folgenden Punkte zutreffen:

a)

Der Unternehmer kann sicherstellen, dass die Inzidenz dieses unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlings auf diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen den Schwellenwert nicht übersteigt;

b)

es ist nachprüfbar, ob Partien dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen diesen Schwellenwert überschreiten oder nicht.

Es gelten die in Anhang II Abschnitt 2 genannten Grundsätze für das Risikomanagement bei Schädlingen.

(9)   Artikel 31 gilt entsprechend für die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen in Bezug auf geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge und die jeweiligen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen.

Artikel 38

Änderung von Anhang I Abschnitt 4

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 zur Änderung von Anhang I Abschnitt 4 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diesen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Entwicklungen in Bezug auf die internationalen Standards anzupassen.

Artikel 39

Für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese, Züchtungsvorhaben oder Ausstellungen verwendete unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge

Das Verbot gemäß Artikel 37 gilt nicht für unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge, die auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen vorhanden sind, die für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese, Züchtungsvorhaben oder Ausstellungen verwendet werden.

KAPITEL IV

Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände

Abschnitt 1

Für das gesamte Gebiet der Union geltende Maßnahmen

Artikel 40

Verbot des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union

(1)   Bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände dürfen nicht in das Unionsgebiet eingeführt werden, wenn sie aus allen oder bestimmten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.

(2)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste mit den in Absatz 1 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, deren Einführen in das Gebiet der Union verboten ist, zusammen mit den Drittländern, Gruppen von Drittländern oder bestimmten Gebieten von Drittländern, für die das Verbot gilt.

Der erste dieser Durchführungsrechtsakte enthält die in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG angegebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie deren Ursprungsländer.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

In der mit diesen Durchführungsrechtsakten festgelegten Liste werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände auch mit ihrem jeweiligen Code in der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (26) (im Folgenden „KN-Code“) angegeben, wenn es einen solchen Code gibt. Zusätzlich werden in Unionsrechtsvorschriften festgelegte andere Codes angeführt, wenn dadurch der geltende KN-Code für eine bestimmte Pflanze, ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis oder bestimmte andere Gegenstände präzisiert wird.

(3)   Geht von einer Pflanze, einem Pflanzenerzeugnis oder einem anderen Gegenstand mit Ursprung oder Versandort in einem Drittland aufgrund der Wahrscheinlichkeit, dass sie Wirt eines Unionsquarantäneschädlings ist, ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko aus und kann dieses Schädlingsrisiko nicht durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang II Abschnitt 1 Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission den in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt den Erfordernissen entsprechend, um diese Pflanze, dieses Pflanzenerzeugnis oder diesen anderen Gegenstand sowie die betreffenden Drittländer, Gruppen von Drittländern oder bestimmten Gebiete von Drittländern darin aufzunehmen.

Geht von in diesem Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen kein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko aus oder kann ein solches zwar bestehendes Risiko durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang II Abschnitt 1 Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt entsprechend.

Die Hinnehmbarkeit des Schädlingsrisikos wird anhand der Grundsätze in Anhang II Abschnitt 2 bewertet, gegebenenfalls in Bezug auf ein spezifisches Drittland oder mehrere spezifische Drittländer.

Diese Änderungen werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2genannten Prüfverfahren erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten Schädlingsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Verfahren, um diese Änderungen vorzunehmen.

(4)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem alle Fälle, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände unter Verstoß gegen die Bestimmungen in Absatz 1 in das Gebiet der Union eingeführt wurden.

Diese Meldung erfolgt auch an das Drittland, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das Gebiet der Union eingeführt wurden.

Artikel 41

Besondere und gleichwertige Anforderungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände

(1)   Bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände dürfen nur dann in das Unionsgebiet eingeführt bzw. innerhalb dieses Gebiets verbracht werden, wenn besondere oder gleichwertige Anforderungen erfüllt sind. Diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände können aus Drittländern oder dem Unionsgebiet stammen.

(2)   Die Kommission verabschiedet im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste mit den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sowie den jeweiligen besonderen Anforderungen gemäß Absatz 1. Diese Liste enthält gegebenenfalls die betreffenden Drittländer, Gruppen von Drittländern oder bestimmten Gebiete von Drittländern.

Der erste dieser Durchführungsrechtsakte enthält die in Anhang IV Teil A der Richtlinie 2000/29/EG angegebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die besonderen Anforderungen und gegebenenfalls deren Ursprungsdrittländer.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

In der mit diesen Durchführungsrechtsakten festgelegten Liste werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände auch mit ihrem jeweiligen KN-Code angegeben, wenn es einen solchen Code gibt. Zusätzlich werden in Unionsrechtsvorschriften festgelegte andere Codes angeführt, wenn dadurch der geltende KN-Code für eine bestimmte Pflanze, ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis oder bestimmte andere Gegenstände präzisiert wird.

(3)   Geht von einer Pflanze, einem Pflanzenerzeugnis oder einem anderen Gegenstand aufgrund der Wahrscheinlichkeit, dass sie Wirt eines Unionsquarantäneschädlings ist, ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko aus und kann dieses Schädlingsrisiko durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang II Abschnitt 1 Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission den in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt, um diese Pflanze, dieses Pflanzenerzeugnis oder diesen anderen Gegenstand sowie die in Bezug darauf durchzuführenden Maßnahmen darin aufzunehmen. Diese Maßnahmen und die in Absatz 2 genannten Anforderungen stellen „besondere Anforderungen“ dar.

Bei den Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 kann es sich um gemäß Artikel 44 Absatz 1 festgelegte besondere Anforderungen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände in das Gebiet der Union handeln, die besonderen Anforderungen für das Einführen solcher Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union und deren Verbringung innerhalb dieses Gebiets gleichwertig sind (im Folgenden „gleichwertige Anforderungen“).

Geht von in diesem Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen kein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko aus oder besteht ein solches Risiko, das durch die besonderen Anforderungen jedoch nicht auf ein hinnehmbares Maß verringert werden kann, so ändert die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt entsprechend, indem sie die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände aus der Liste gemäß Artikel 40 Absatz 2 streicht bzw. in diese Liste aufnimmt.

Die Bewertung der Hinnehmbarkeit des Schädlingsrisikos und der Erlass der Maßnahmen zur Verringerung dieses Risikos auf ein hinnehmbares Maß erfolgt — gegebenenfalls im Hinblick auf ein spezifisches Drittland oder mehrere spezifische Drittländer oder Teile davon — im Einklang mit den Grundsätzen in Anhang II Abschnitt 2.

Diese Änderungen werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2genannten Prüfverfahren angenommen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten Schädlingsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 Absatz 3.

(4)   Wurden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Absatzes 1 in das Gebiet der Union eingeführt oder innerhalb dieses Gebiets verbracht, so ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen gemäß den Unionsvorschriften über amtliche Kontrollen und melden dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem.

Diese Meldung erfolgt gegebenenfalls auch an das Drittland, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das Gebiet der Union eingeführt wurden.

Artikel 42

Auf einer vorläufigen Bewertung beruhende Beschränkungen für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko in das Gebiet der Union

(1)   Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände mit Ursprung in einem Drittland, die nicht in der Liste gemäß Artikel 40 aufgeführt sind oder nicht ausreichend von den Anforderungen gemäß Artikel 41 erfasst werden oder nicht von den befristeten Maßnahmen gemäß Artikel 49 betroffen sind, und von denen nach dem Ergebnis einer vorläufigen Bewertung ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko für das Gebiet der Union ausgeht, sind „Pflanzen mit hohem Risiko“, „Pflanzenerzeugnisse mit hohem Risiko“ bzw. „andere Gegenstände mit hohem Risiko“ (im Folgenden „Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko“).

Bei dieser vorläufigen Bewertung werden die für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände jeweils geeigneten Kriterien gemäß Anhang III berücksichtigt.

(2)   Die in dem in Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit hohem Risiko dürfen nicht aus den dort aufgeführten Drittländern, Gruppen von Drittländern oder bestimmten Gebieten von Drittländern, in denen sie ihren Ursprung haben, in das Gebiet der Union eingeführt werden.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die in Absatz 1 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände mit hohem Risiko bis zur Durchführung der Risikobewertung gemäß Absatz 4 vorläufig auf der geeigneten taxonomischen Ebene und gegebenenfalls die betreffenden Drittländer, Gruppen der Drittländern oder bestimmten Gebiete von Drittländern aufgeführt werden.

Der erste dieser Durchführungsrechtsakte wird bis zum 14. Dezember 2018 angenommen.

In der mit diesen Durchführungsrechtsakten festgelegten Liste werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände gegebenenfalls auch mit ihrem jeweiligen KN-Code angegeben, wenn es einen solchen Code gibt. Zusätzlich werden in Unionsrechtsvorschriften festgelegte andere Codes angeführt, wenn dadurch der geltende KN-Code für eine bestimmte Pflanze, ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis oder bestimmte andere Gegenstände präzisiert wird.

(4)   Wird auf der Grundlage einer Risikobewertung der Schluss gezogen, dass von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen mit Ursprung in dem betreffenden Drittland, der betreffenden Gruppen von Drittländern oder bestimmten Gebieten des betreffenden Drittlandes, gemäß Absatz 2 auf der gemäß Absatz 3 angegebenen taxonomischen Ebene oder darunter aufgrund der Wahrscheinlichkeit, dass sie Wirt eines Unionsquarantäneschädlings sind, kein nicht hinnehmbares Risiko ausgeht, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände aus der im vorliegenden Absatz genannten Liste in Bezug auf die betreffenden Drittländer gestrichen werden.

Wird auf der Grundlage einer Risikobewertung der Schluss gezogen, dass von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen mit Ursprung in den betreffenden Drittland, der betreffenden Gruppe von Drittländern oder bestimmten Gebieten des betreffenden Drittlands, gemäß Absatz 2 aufgrund der Wahrscheinlichkeit, dass sie Wirt eines Unionsquarantäneschädlings sind, ein nicht hinnehmbares Risiko ausgeht, dass dieses Risiko durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang II Abschnitt 1 Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen nicht auf ein hinnehmbares Maß verringert werden kann, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände und die betreffenden Drittländer aus der Liste gemäß Absatz 2 gestrichen und in die Liste gemäß Artikel 40 aufgenommen werden.

Wird auf der Grundlage einer Risikobewertung der Schluss gezogen, dass von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen mit Ursprung in dem betreffenden Drittland, der betreffenden Gruppe von Drittländern oder bestimmten Gebieten des betreffenden Drittlands, gemäß Absatz 2 ein nicht hinnehmbares Risiko ausgeht, kann dieses Risiko jedoch durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang II Abschnitt 1 Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände und das betreffende Drittland, die betreffende Gruppe von Drittländern oder bestimmten Gebieten des betreffenden Drittlands, aus der Liste gemäß Absatz 2 gestrichen und in die Liste gemäß Artikel 41 aufgenommen werden.

(5)   Wird für die Einfuhr von in der Liste in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 3 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen eine Nachfrage festgestellt, so wird die Risikobewertung gemäß Absatz 4 innerhalb einer angemessenen und vertretbaren Frist vorgenommen.

Soweit dies angebracht ist, kann diese Bewertung auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände eines bestimmten Ursprungs- oder Versanddrittlands oder einer Gruppe von Ursprungs- oder Versanddrittländern beschränkt sein.

(6)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Vorschriften für die Verfahren festlegen, die bei der Durchführung der Risikobewertung gemäß Absatz 4 anzuwenden sind.

(7)   Die Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 3, 4 und 6 werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 43

Besondere Einfuhrbedingungen für das Einführen von Verpackungsmaterial aus Holz in das Gebiet der Union

(1)   Verpackungsmaterial aus Holz darf unabhängig davon, ob es tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird, nur dann in das Gebiet der Union eingeführt werden, wenn es alle der folgenden Anforderungen erfüllt:

a)

Es wurde einer oder mehreren der genehmigten Behandlungen gemäß Anhang 1 des Internationalen Standards für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel (ISPM15) unterzogen und erfüllt die dort festgelegten geltenden Anforderungen;

b)

es wurde mit der Markierung gemäß Anhang 2 des ISPM15 versehen, mit der bescheinigt wird, dass es den Behandlungen gemäß Buchstabe a unterzogen wurde.

Dieser Absatz gilt nicht für Verpackungsmaterial aus Holz, für das die Ausnahmen gemäß ISPM15 gelten.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu erlassen, um die Entwicklungen in Bezug auf die internationalen Standards, insbesondere den ISPM15, zu berücksichtigen.

In diesen delegierten Rechtsakten kann ferner festgelegt werden, dass Verpackungsmaterial aus Holz, für das die Ausnahmen gemäß ISPM15 nicht gelten, von den Anforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels ausgenommen ist oder weniger strengen Vorschriften unterliegt.

Artikel 44

Festlegung gleichwertiger Anforderungen

(1)   Die Kommission legt gleichwertige Anforderungen auf Ersuchen eines Drittlands im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das betreffende Drittland gewährleistet, indem es im Rahmen seiner amtlichen Kontrolltätigkeit eine oder mehrere festgelegte Maßnahmen durchführt, in Bezug auf die Verbringung der entsprechenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenschutzniveau, das den besonderen Anforderungen gleichwertig ist;

b)

das betreffende Drittland weist gegenüber der Kommission nach, dass mit den unter Buchstabe a genannten festgelegten Maßnahmen das dort genannte Pflanzenschutzniveau erreicht wird.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß der in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen.

(2)   Gegebenenfalls führt die Kommission in dem betreffenden Drittland Untersuchungen durch, um zu überprüfen, ob die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind. Diese Untersuchungen müssen den Anforderungen für Untersuchungen durch die Kommission gemäß den Unionsvorschriften über amtliche Kontrollen genügen.

Artikel 45

Für Reisende und Kunden von Postdiensten bereitzustellende Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten, Seehäfen, Flughäfen und international tätige Transportunternehmen stellen Informationen für Reisende bereit, in denen in Bezug auf das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union die Verbote nach Artikel 40 Absatz 2, die Anforderungen nach Artikel 41 Absatz 2 und Artikel 42 Absatz 3 und die Ausnahme nach Artikel 75 Absatz 2 erläutert werden.

Sie stellen diese Informationen in Form von Plakaten oder Broschüren sowie gegebenenfalls auf ihren Internetseiten bereit.

Ferner stellen Postdienste und im Fernabsatz tätige Unternehmer ihren Kunden diese Informationen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände nach Unterabsatz 1 zumindest über das Internet zur Verfügung.

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Modalitäten für die Aufmachung und Verwendung dieser Plakate und Broschüren festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission auf Anfrage jährlich einen Bericht über die auf Grundlage des vorliegenden Artikels bereitgestellten Informationen vor.

Artikel 46

Ausnahmen von den Verboten und Anforderungen für Grenzgebiete

(1)   Abweichend von Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 2 dürfen die Mitgliedstaaten das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union genehmigen, die alle der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie werden in Drittländern in Gebieten angebaut bzw. erzeugt, die sich in der Nähe der Landgrenze zu Mitgliedstaaten der Union befinden (im Folgenden „Grenzgebiete von Drittländern“);

b)

sie werden in Gebiete von Mitgliedstaaten unmittelbar auf der anderen Seite dieser Grenze eingeführt (im Folgenden „Grenzgebiete von Mitgliedstaaten“);

c)

sie werden in den betreffenden Grenzgebieten dieser Mitgliedstaaten so verarbeitet, dass kein Schädlingsrisiko mehr besteht;

d)

von ihrer Verbringung innerhalb des Grenzgebiets geht keinerlei Risiko einer Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen oder Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, aus.

Diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände dürfen ausschließlich in die Grenzgebiete der Mitgliedstaaten und innerhalb dieser Gebiete verbracht werden, und dies muss unter amtlicher Überwachung durch die zuständige Behörde erfolgen.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Höchstbreite der Grenzgebiete der Drittländer und der Grenzgebiete der Mitgliedstaaten, abgestimmt auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände;

b)

der maximale Verbringungsweg für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände innerhalb der Grenzgebiete der Drittländer und der Grenzgebiete der Mitgliedstaaten und

c)

die Verfahren zur Genehmigung des Einführens der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in Grenzgebiete der Mitgliedstaaten sowie der Verbringung innerhalb dieser Grenzgebiete.

Die Breite dieser Gebiete wird so festgelegt, dass durch das Einführen dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in das Gebiet der Union bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets keinerlei Schädlingsrisiken für das Gebiet der Union oder Teile davon entstehen.

(3)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten spezifische Bedingungen bzw. Maßnahmen hinsichtlich des Einführens bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in Grenzgebiete von Mitgliedstaaten festlegen und bestimmte Drittländer bestimmen, die Gegenstand dieses Artikels sind.

Diese Rechtsakte werden gemäß Anhang II erlassen, wobei gegebenenfalls dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und den Entwicklungen in Bezug auf die internationalen Standards Rechnung zu tragen ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem, wenn Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände unter Verstoß gegen die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels in die Grenzgebiete von Mitgliedstaaten oder in die Grenzgebiete von Drittländern eingeführt oder innerhalb dieser Gebiete verbracht wurden.

Diese Meldung erfolgt auch an das Drittland, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das betreffende Grenzgebiet eingeführt wurden.

Artikel 47

Anforderungen an die Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen

(1)   Abweichend von Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 73 dürfen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in das Gebiet der Union eingeführt und durch das Gebiet der Union in ein Drittland entweder in Form der Durchfuhr oder Umladung verbracht werden (im Folgenden „Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen“), wenn sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Ihnen ist eine unterzeichnete Erklärung des Unternehmers beigefügt, der für diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände verantwortlich ist, aus der hervorgeht, dass sich diese auf der Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen befinden;

b)

sie sind so verpackt und werden so verbracht, dass während ihres Einführens in und Durchfuhr durch das Gebiet der Union kein Risiko einer Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen besteht.

(2)   Die zuständigen Behörden verbieten die Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, wenn die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände Absatz 1 nicht genügen oder wenn es einen stichhaltigen Nachweis dafür gibt, dass sie Absatz 1 nicht genügen werden.

Artikel 48

Für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände

(1)   Abweichend von Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 2 dürfen die Mitgliedstaaten auf Antrag das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in ihr Hoheitsgebiet sowie die Verbringung innerhalb dieses Gebiets vorübergehend genehmigen, sofern diese für Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese oder Züchtungsvorhaben verwendet werden.

Diese Genehmigung wird für die betreffende Tätigkeit nur erteilt, wenn angemessene Beschränkungen angeordnet werden, mit denen sichergestellt wird, dass durch das Vorhandensein der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände kein nicht hinnehmbares Risiko einer Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen oder Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassenen Maßnahmen gelten, entsteht, wobei die Identität, die biologischen Eigenschaften und die Ausbreitungsmöglichkeiten des betreffenden Schädlings, die vorgesehene Verwendung, die Interaktion mit der Umwelt und andere relevante Faktoren für das von diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen ausgehende Schädlingsrisiko berücksichtigt werden.

(2)   Wird eine Genehmigung gemäß Absatz 1 erteilt, hat sie alle folgenden Auflagen zu enthalten:

a)

Die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sind an einem Ort und unter Bedingungen aufzubewahren, die von den zuständigen Behörden für geeignet befunden wurden und die in der Genehmigung aufgeführt sind;

b)

die Tätigkeiten, bei denen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände verwendet werden, sind in einer Quarantänestation oder geschlossenen Anlage auszuführen, die gemäß Artikel 60 von der zuständigen Behörde benannt wurde und die in der Genehmigung aufgeführt ist;

c)

die Tätigkeiten, bei denen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände verwendet werden, sind von Personal auszuführen, dessen wissenschaftliche und technische Fähigkeiten die zuständige Behörde als ausreichend erachtet hat, und die Kompetenzen sind in der Genehmigung aufzuführen;

d)

beim Einführen in das Gebiet der Union bzw. der Verbringung innerhalb dieses Gebiets muss den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen die Genehmigung beiliegen.

(3)   Die Genehmigung gemäß Absatz 1 beschränkt sich auf eine für die betreffende Tätigkeit angemessene Menge und Dauer, die die Kapazität der benannten Quarantänestation oder geschlossenen Anlage nicht übersteigen dürfen.

Ferner sieht sie die notwendigen Einschränkungen vor, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung des betreffenden Unionsquarantäneschädlings bzw. des Schädlings, für den gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, angemessen zu beseitigen.

(4)   Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Auflagen sowie der in Absatz 3 genannten Beschränkung und Einschränkungen und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, falls gegen diese Auflagen bzw. Beschränkung und Einschränkungen verstoßen wird.

Falls erforderlich, besteht diese Maßnahme im Widerruf der in Absatz 1 genannte Genehmigung.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die diese Verordnung durch Festlegung von ausführlichen Bestimmungen in Bezug auf Folgendes ergänzen:

a)

den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf das Einführen der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in das Gebiet der Union bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets;

b)

die Verfahren und Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels und

c)

die Anforderungen an die Überwachung der Einhaltung und die bei Verstößen zu ergreifenden Maßnahmen gemäß Absatz 4 dieses Artikels.

Artikel 49

Befristete Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, von denen voraussichtlich neu festgestellte Schädlingsrisiken oder andere vermutete Pflanzengesundheitsrisiken ausgehen

(1)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten befristete Maßnahmen hinsichtlich des Einführens von aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union und der Verbringung innerhalb dieses Gebiets annehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Von den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen gehen voraussichtlich neu festgestellte Schädlingsrisiken aus, die nicht ausreichend von Unionsmaßnahmen erfasst werden und die nicht mit Unionsquarantäneschädlingen oder Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, in Verbindung stehen oder noch nicht mit diesen in Verbindung gebracht werden können;

b)

es gibt unzureichende pflanzengesundheitlich relevante Erfahrungen, beispielsweise in Bezug auf neue Pflanzenarten oder Übertragungswege, mit dem Handel mit den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in den betreffenden Drittländern ihren Ursprung haben bzw. von dort aus versandt werden;

c)

es wurde keine Bewertung der neu festgestellten Schädlingsrisiken für das Gebiet der Union durchgeführt, die von diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus den betreffenden Drittländern ausgehen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten befristeten Maßnahmen sind unter Berücksichtigung des Anhangs II Abschnitt 2 und des Anhangs IV zu erlassen.

Sie sehen je nach Notwendigkeit im betreffenden Fall eines oder mehrere der folgenden Elemente vor:

a)

systematische und intensive Prüfungen und Probenahme am Eingangsort bei jeder in das Gebiet der Union eingeführten Partie mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen und Testen der Proben;

b)

eine Quarantäne in einer Quarantänestation oder geschlossenen Anlage gemäß Artikel 60 zum Nachweis, dass bei diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen das betreffende neu festgestellte Schädlingsrisiko nicht besteht;

c)

ein Verbot des Einführens dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das Gebiet der Union.

In den in Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Fällen können in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 auch besondere Maßnahmen festgelegt werden, die vor dem Einführen der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das Gebiet der Union zu ergreifen sind.

(3)   Die befristeten Maßnahmen gemäß Absatz 1 gelten für einen angemessenen und vertretbaren Zeitraum, bis die Eigenschaften der Schädlinge, die voraussichtlich mit den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus diesen Drittländern in Verbindung stehen, beschrieben sind und die vollständige Bewertung der Risiken, die von diesen Schädlingen ausgehen, gemäß Anhang I Abschnitt 1 vorgenommen wurde.

(4)   In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines neu festgestellten ernsten Schädlingsrisikos gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte. Diese Rechtsakte werden gemäß den Grundsätzen in Anhang II Abschnitt 2 erlassen.

(5)   Für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendet werden, in das Gebiet der Union sowie die Verbringung innerhalb dieses Gebiets gelten abweichend von den gemäß Absatz 1 dieses Artikels angenommenen Maßnahmen die Bestimmungen des Artikels 48.

(6)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres einen Bericht über die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a bzw. b im vorherigen Kalenderjahr vor.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Fälle, in denen nach Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a bzw. b das Auftreten eines Schädlings festgestellt wurde, von dem voraussichtlich neu festgestellte Schädlingsrisiken ausgehen.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem jeden Fall, in dem das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in das Gebiet der Union verweigert bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets verboten wurde, da nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaats gegen das Verbot nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c verstoßen wurde. Gegebenenfalls ist in dieser Meldung auch anzugeben, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten gemäß den Unionsvorschriften über amtliche Kontrollen in Bezug auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände ergriffen haben.

Gegebenenfalls wird dies auch dem Drittland gemeldet, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände zum Einführen in das Gebiet der Union versandt wurden.

Artikel 50

Bericht der Kommission über die Durchsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen in Bezug auf die Einfuhren in das Gebiet der Union

Bis zum 14. Dezember 2021 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen in Bezug auf die Einfuhren in das Gebiet der Union einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse vor und unterbreitet gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag.

Artikel 51

Änderung der Anhänge III und IV

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge III und IV zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Entwicklungen in Bezug auf die einschlägigen internationalen Standards anzupassen.

Artikel 52

Befristete Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei unmittelbarer Gefahr

(1)   Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus bestimmten Drittländern oder bestimmten anderen Mitgliedstaaten in das Gebiet der Union oder die Verbringung innerhalb dieses Gebiets ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko in Bezug auf das Eindringen eines Unionsquarantäneschädlings oder eines Schädlings, der gemäß einer Bewertung die Bedingungen für die Aufnahme in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge erfüllt, in dieses Gebiet oder seine Ansiedlung und Ausbreitung in diesem Gebiet darstellt, und wird dieses Risiko nicht durch die Maßnahmen nach Artikel 17 Absätze 1 und 2, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absätze 1 und 3, Artikel 40 Absätze 2 und 3, Artikel 41 Absätze 2 und 3, Artikel 42 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 1 sowie Artikel 53 angemessen gemindert, so teilt er der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten schriftlich die Maßnahmen, die ergriffen werden sollten, und die technische oder wissenschaftliche Begründung dieser Maßnahmen mit.

(2)   Ist der Mitgliedstaat der Ansicht, dass die Unionsmaßnahmen gemäß Absatz 1 nicht so rechtzeitig ergriffen werden bzw. ergriffen werden können, dass das in jenem Absatz genannte Risiko gemindert wird, so kann er befristete Maßnahmen zum Schutz seines Gebiets vor der unmittelbaren Gefahr ergreifen. Diese befristeten Maßnahmen und die technische Begründung dieser Maßnahmen werden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt.

(3)   Erhält die Kommission eine Mitteilung gemäß Absatz 1, so bewertet sie unverzüglich, ob das Risiko nach Absatz 1 durch die Maßnahmen nach Artikel 17 Absätze 1 und 2, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absätze 1 und 3, Artikel 40 Absätze 2 und 3, Artikel 41 Absätze 2 und 3, Artikel 42 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 1 sowie Artikel 53 angemessen gemindert wird oder ob neue Maßnahmen nach diesen Artikeln angenommen werden sollten.

(4)   Kommt die Kommission aufgrund der Bewertung nach Absatz 3 zu dem Schluss, dass das in Absatz 1 genannte Risiko durch die von dem Mitgliedstaat ergriffenen befristeten Maßnahmen nach Absatz 2 nicht angemessen gemindert wird, oder sind diese Maßnahmen unverhältnismäßig oder nicht hinreichend begründet, so kann sie im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass diese Maßnahmen aufzuheben oder zu ändern sind. Bis zur Annahme eines solchen Durchführungsrechtsakts durch die Kommission kann der Mitgliedstaat die von ihm ergriffenen Maßnahmen aufrechterhalten.

Diese Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abschnitt 2

Maßnahmen in Bezug auf Schutzgebiete

Artikel 53

Verbot des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Schutzgebiete

(1)   Bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die aus Drittländern oder dem Unionsgebiet stammen, dürfen nicht in bestimmte Schutzgebiete eingeführt werden.

(2)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste mit den in Absatz 1 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen fest, deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist. Der erste dieser Durchführungsrechtsakte enthält die in Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG angegebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und deren jeweiligen Schutzgebiete sowie gegebenenfalls deren Ursprungsländer auf.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

In der mit diesen Durchführungsrechtsakten festgelegten Liste werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände auch mit ihrem jeweiligen KN-Code angegeben, wenn es einen solchen Code gibt. Zusätzlich werden in Unionsrechtsvorschriften festgelegte andere Codes angeführt, wenn dadurch der geltende KN-Code für eine bestimmte Pflanze, ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis oder bestimmte andere Gegenstände präzisiert wird.

(3)   Geht von einer Pflanze, einem Pflanzenerzeugnis oder einem anderen Gegenstand mit Herkunft außerhalb eines Schutzgebiets aufgrund der Wahrscheinlichkeit, einem Schutzgebiet-Quarantäneschädling als Wirt zu dienen, ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko aus und kann dieses Risiko nicht durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang II Abschnitt 1 Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission den in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt den Erfordernissen entsprechend, um diese Pflanze, dieses Pflanzenerzeugnis oder diesen anderen Gegenstand sowie das betreffende Schutzgebiet oder die betreffenden Schutzgebiete darin aufzunehmen.

Geht von in diesem Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen kein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko aus oder besteht ein solches Risiko, das durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang II Abschnitt 1 Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen jedoch auf ein hinnehmbares Maß verringert werden kann, so ändert die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt entsprechend.

Diese Änderungen werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Hinnehmbarkeit des Schädlingsrisikos wird anhand der Grundsätze in Anhang II Abschnitt 2 bewertet.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten Schädlingsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 Absatz 3.

(4)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem die Fälle, in denen unter Verstoß gegen eine auf Grundlage des vorliegenden Artikels festgelegtes Verbot Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in das betreffende Schutzgebiet eingeführt oder darin verbracht wurden.

Gegebenenfalls melden die Mitgliedstaaten oder die Kommission dies auch dem Drittland, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das Schutzgebiet eingeführt wurden.

Artikel 54

Besondere Anforderungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Zusammenhang mit Schutzgebieten

(1)   Bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände dürfen nur dann in bestimmte Schutzgebiete eingeführt bzw. innerhalb dieser Gebiete verbracht werden, wenn besondere Anforderungen im Zusammenhang mit diesen Schutzgebieten erfüllt werden.

(2)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste mit den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, den jeweiligen Schutzgebieten und den entsprechenden besonderen Anforderungen für Schutzgebiete fest. Der erste dieser Durchführungsrechtsakte enthält die in Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG angegebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die jeweiligen Schutzgebiete und die besonderen Anforderungen für Schutzgebiete.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

In der mit diesem Durchführungsrechtsakt festgelegten Liste werden die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände auch mit ihrem jeweiligen KN-Code angegeben, wenn es einen solchen Code gibt. Zusätzlich werden in Unionsrechtsvorschriften festgelegte andere Codes angeführt, wenn dadurch der geltende KN-Code für eine bestimmte Pflanze, ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis oder bestimmte andere Gegenstände präzisiert wird.

(3)   Geht von einer Pflanze, einem Pflanzenerzeugnis oder einem anderen Gegenstand mit Ausgangspunkt außerhalb des betreffenden Schutzgebiets aufgrund der Wahrscheinlichkeit, einem Schutzgebiet-Quarantäneschädling als Wirt zu dienen, ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko für das Schutzgebiet aus und kann dieses Risiko nicht durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang II Abschnitt 1 Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission den in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt, um diese Pflanze, dieses Pflanzenerzeugnis oder diesen anderen Gegenstand sowie die hierauf anzuwendenden Maßnahmen darin aufzunehmen. Diese Maßnahmen und die in Absatz 2 genannten Anforderungen stellen „besondere Anforderungen im Zusammenhang mit Schutzgebieten“ dar.

Geht von in diesem Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen kein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko für das betreffende Schutzgebiet aus oder besteht ein solches Risiko, das durch die besonderen Anforderungen im Zusammenhang mit Schutzgebieten jedoch nicht auf ein hinnehmbares Maß verringert werden kann, so ändert die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt entsprechend.

Diese Änderungen werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2genannten Prüfverfahren angenommen.

Gemäß den Grundsätzen in Anhang II Abschnitt 2 wird die Hinnehmbarkeit des Schädlingsrisikos bewertet und werden Maßnahmen zur Verringerung dieses Risikos auf ein hinnehmbares Maß erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten Schädlingsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 Absatz 3.

(4)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem die Fälle, in denen unter Verstoß gegen die auf Grundlage des vorliegenden Artikels festgelegten Maßnahmen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in das betreffende Schutzgebiet eingeführt oder innerhalb dieses Gebiets verbracht wurden.

Gegebenenfalls melden die Mitgliedstaaten oder die Kommission dies auch dem Drittland, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das Gebiet der Union eingeführt wurden.

Artikel 55

Für Reisende und Kunden von Postdiensten bereitzustellende Informationen in Bezug auf Schutzgebiete

Für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Schutzgebiete sowie die Verbringung innerhalb dieser Gebiete gilt Artikel 45 entsprechend.

Artikel 56

Ausnahmen von den Verboten und Anforderungen für Grenzgebiete im Zusammenhang mit Schutzgebieten

Für in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 53 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 54 Absätze 2 und 3 aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die aus dem Grenzgebiet eines Drittlands in die jeweiligen an dieses Grenzgebiet angrenzenden Schutzgebiete eingeführt werden, gilt Artikel 46 entsprechend.

Artikel 57

Anforderungen an die Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im Zusammenhang mit Schutzgebieten

Für in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 53 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 54 Absätze 2 und 3 aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gilt Artikel 47 in Bezug auf die Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch Schutzgebiete entsprechend.

Artikel 58

Für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Zusammenhang mit Schutzgebieten

Für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 53 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 54 Absätze 2 und 3 aufgeführt sind und die für Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese und Züchtungsvorhaben verwendet werden, in Schutzgebiete sowie für deren Verbringung innerhalb dieser Gebiete gilt — abweichend von den Verboten und Anforderungen gemäß Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 54 Absatz 1 — Artikel 48 entsprechend.

Abschnitt 3

Andere Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände

Artikel 59

Allgemeine Anforderungen an Fahrzeuge, Maschinen und Verpackungsmaterial

(1)   Fahrzeuge und Maschinen, die für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände genutzt werden, und Verpackungsmaterial, das für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände verwendet wird, die in den gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 30 Absätze 1 und 3, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absätze 2 und 3, Artikel 42 Absatz 3 sowie Artikel 49 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakten aufgeführt sind und die in das Gebiet der Union, innerhalb dieses Gebiets oder durch das Gebiet der Union gemäß Artikel 47 verbracht werden, haben frei von Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, zu sein.

(2)   In Bezug auf die jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge gilt Absatz 1 auch für Schutzgebiete.

Artikel 60

Benennung von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen

(1)   Für die Zwecke der Artikel 8, 48, 49 und 58 ergreifen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen unter Berücksichtigung des jeweiligen Schädlingsrisikos:

a)

Sie benennen Quarantänestationen oder geschlossene Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet;

b)

sie genehmigen die Nutzung benannter Quarantänestationen oder geschlossener Anlagen in einem anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls sofern der andere Mitgliedstaat seine Zustimmung zu dieser Genehmigung erteilt hat;

c)

sie benennen vorübergehend das Betriebsgelände von Unternehmern oder anderen Personen als geschlossene Anlagen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände und deren jeweilige Verwendungen gemäß den in dem vorliegenden Absatz genannten Artikeln 8, 48 und 49.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf eine entsprechende Anfrage hin eine Liste der benannten Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet.

Artikel 61

Anforderungen an Quarantänestationen und geschlossene Anlagen

(1)   Quarantänestationen und geschlossene Anlagen gemäß Artikel 60 haben die folgenden Anforderungen zu erfüllen, um die Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen zu verhindern:

a)

Sie ermöglichen eine physische Isolation der in Quarantäne oder unter Verschluss zu haltenden Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und gewährleisten, dass es ohne Zustimmung der zuständigen Behörde nicht möglich ist, Zugang zu diesen zu erhalten oder sie aus den Stationen oder Anlagen zu entfernen;

b)

sie verfügen über Systeme oder Zugang zu Systemen zur Sterilisierung, Dekontaminierung bzw. Vernichtung von befallenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, Abfällen und Ausrüstungen, bevor diese aus den Stationen oder Anlagen entfernt werden;

c)

sie verfügen über eine Festlegung und Beschreibung der Aufgaben dieser Stationen und Anlagen, der für die Ausführung dieser Aufgaben verantwortlichen Personen sowie der für die Ausführung dieser Aufgaben vorgesehenen Bedingungen;

d)

sie verfügen über Personal in ausreichender Zahl und mit hinreichender Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung, und

e)

sie verfügen über einen Notfallplan, um etwaige unabsichtlich vorhandene Unionsquarantäneschädlinge oder Schädlinge, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, zu beseitigen und ihre Ausbreitung zu verhindern.

(2)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Vorschriften festlegen, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Anforderungen gemäß Absatz 1 in Bezug auf die Art der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und die tatsächlichen oder potenziellen Risiken, einschließlich der besonderen Anforderungen für Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben, zu schaffen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 62

Betrieb von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen

(1)   Die für die Quarantänestation oder geschlossene Anlage zuständige Person überwacht diese Station oder Einrichtung und deren unmittelbare Umgebung im Hinblick auf das unbeabsichtigte Auftreten von Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten.

(2)   Wird das unbeabsichtigte Auftreten eines Schädlings gemäß Absatz 1 festgestellt oder vermutet, so ergreift die für die betreffende Quarantänestation oder die betreffende geschlossene Anlage zuständige Person auf der Grundlage des Notfallplans gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e geeignete Maßnahmen. Die Pflichten für Unternehmer gemäß Artikel 14 gelten entsprechend für die für die Quarantänestation oder geschlossene Anlage zuständige Person.

(3)   Die für die Quarantänestation oder geschlossene Anlage zuständige Person führt Aufzeichnungen über Folgendes:

a)

beschäftigtes Personal;

b)

Besucher, die Zugang zur Station oder Einrichtung erhalten;

c)

Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die in die Station oder Einrichtung verbracht werden und die sie verlassen;

d)

Ursprungsort dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und

e)

Beobachtungen über das Auftreten von Schädlingen bei diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb der Quarantänestation oder geschlossenen Anlagen und in ihrer unmittelbaren Umgebung.

Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 63

Aufsicht über die Quarantänestationen und die geschlossenen Anlagen und Widerruf der Benennung

(1)   Die zuständige Behörde führt regelmäßig Inspektionen der Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen durch, um zu überprüfen, ob sie die Anforderungen gemäß Artikel 61 und die Bedingungen für den Betrieb gemäß Artikel 62 erfüllen.

Sie legt die Häufigkeit dieser Inspektionen entsprechend dem mit dem Betrieb der Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen verbundenen Schädlingsrisiko fest.

(2)   Auf der Grundlage der Inspektionen gemäß Absatz 1 kann die zuständige Behörde von der für die Quarantänestation oder geschlossene Anlage zuständigen Person verlangen, dass sie Korrekturmaßnahmen in Bezug auf die Einhaltung der Artikel 61 und 62 entweder unverzüglich oder innerhalb einer bestimmten Frist durchführt.

Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die Quarantänestation oder geschlossene Anlage oder die dafür verantwortliche Person nicht den Bestimmungen der Artikel 61 und 62 genügt, so ergreift diese Behörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass nicht weiter gegen diese Bestimmungen verstoßen wird. Zu diesen Maßnahmen kann der Widerruf oder die Aussetzung der Benennung nach Artikel 60 Absatz 1 gehören.

(3)   Hat die zuständige Behörde Maßnahmen gemäß Absatz 2 dieses Artikels ergriffen — mit Ausnahme des Widerrufs oder der Aussetzung der Benennung nach Artikel 60 Absatz 1 — und dauert der Verstoß gegen Artikel 61 und 62 weiterhin an, so widerruft sie die Benennung unverzüglich.

Artikel 64

Freigabe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus den Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen

(1)   Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände dürfen die Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden verlassen, wenn bestätigt ist, dass sie frei von Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, bzw. gegebenenfalls frei von Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen sind.

(2)   Die zuständige Behörde darf die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die von einem Unionsquarantäneschädling oder einem Schädling, für den gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, befallen sind, von einer Quarantänestation oder geschlossenen Anlage in eine andere Quarantänestation oder geschlossene Anlage genehmigen, wenn diese Verbringung aufgrund amtlicher Tests oder durch wissenschaftliche Gründe gerechtfertigt ist und unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erfolgt.

(3)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Vorschriften für die Freigabe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus den Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen sowie, soweit erforderlich, Kennzeichnungsvorschriften für diese Freigabe oder die Verbringung gemäß Absatz 2 festlegen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL V

Registrierung von Unternehmern und Rückverfolgbarkeit

Artikel 65

Amtliches Unternehmerregister

(1)   Die zuständige Behörde führt ein Register über die folgenden Unternehmer, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats tätig sind, und hält es auf dem neusten Stand:

a)

Unternehmer, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die gemäß den nach Artikel 72 Absatz 1, Artikel 73, Artikel 74 Absatz 1, Artikel 79 Absatz 1 und Artikel 80 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakten ein Pflanzengesundheitszeugnis bzw. ein Pflanzenpass erforderlich ist, in die Union einführen oder innerhalb der Union verbringen;

b)

Unternehmer, die gemäß Artikel 89 ermächtigt sind, Pflanzenpässe auszustellen;

c)

Unternehmer, die die zuständige Behörde ersuchen, die Zeugnisse und Bescheinigungen nach den Artikeln 100, 101 und 102 auszustellen;

d)

Unternehmer, die ermächtigt sind, die Markierungen nach Artikel 98 anzubringen, die ermächtigt sind, die Attestierungen nach Artikel 99 auszustellen, die gemäß Artikel 45 oder Artikel 55 Informationen bereitstellen, die gemäß Artikel 46 Absatz 1 oder Artikel 56 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in Grenzgebiete einführen, oder Unternehmer, deren Tätigkeiten die entsprechenden Pflanzen in abgegrenzten Gebieten betreffen, es sei denn, die betreffenden Unternehmer werden bereits in einem anderen amtlichen Register, das den zuständigen Behörden zugänglich ist, geführt, und

e)

andere Unternehmer als die Unternehmer gemäß den Buchstaben a bis d dieses Unterabsatzes, wenn dies in den gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 2 oder Artikel 54 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakten vorgesehen ist.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass weitere Kategorien von Erzeugern oder anderen Unternehmern registriert werden, wenn dies aufgrund des Schädlingsrisikos, das von den von ihnen angebauten Pflanzen oder einer ihrer anderen Tätigkeiten ausgeht, gerechtfertigt ist.

(2)   Ein Unternehmer kann nur einmal im Register einer zuständigen Behörde eingetragen werden. Die Registrierung erfolgt gegebenenfalls mit ausdrücklichem Verweis auf jeden einzelnen der unterschiedlichen Betriebe gemäß Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d.

(3)   Absatz 1 dieses Artikels findet keine Anwendung auf einen Unternehmer, der eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Er liefert Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in kleinen Mengen ausschließlich und direkt an Endnutzer, mit Ausnahme des Fernabsatzes;

b)

er liefert Samen mit Ausnahme der unter Artikel 72 fallenden Samen in kleinen Mengen ausschließlich und direkt an Endnutzer;

c)

seine berufliche Tätigkeit in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände beschränkt sich auf deren Beförderung für einen anderen Unternehmer;

d)

seine berufliche Tätigkeit betrifft ausschließlich die Beförderung von Gegenständen aller Art unter Verwendung von Verpackungsmaterial aus Holz.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Ausnahme nach Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht auf alle oder bestimmte Erzeuger oder andere Unternehmer anzuwenden, wenn dies aufgrund des Schädlingsrisikos, das von den Pflanzen ausgeht, die sie anbauen oder die von einer ihrer Tätigkeiten betroffen sind, gerechtfertigt ist.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die einen oder mehrere der folgenden Aspekte betreffen:

a)

die Änderung dieser Verordnung durch das Hinzufügen weiterer Kategorien von Unternehmern, auf die Absatz 1 dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn die Registrierung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand im Verhältnis zu dem mit ihren beruflichen Tätigkeiten verbundenen geringen Schädlingsrisiko für sie bedeuten würde;

b)

die Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung besonderer Anforderungen an die Registrierung bestimmter Unternehmerkategorien, wobei die Art ihrer Tätigkeit oder der betreffenden Pflanze, des betreffenden Pflanzenerzeugnisses oder des betreffenden anderen Gegenstands zu berücksichtigen ist;

c)

die Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Obergrenzen der kleinen Mengen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a. Diese Grenzen werden in einem angemessenen Verhältnis zu den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenstände und den jeweiligen Schädlingsrisiken festgelegt.

Artikel 66

Registrierungsverfahren

(1)   Unternehmer, die unter Artikel 65 Absatz 1 fallen, stellen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Aufnahme in das Register.

(2)   Dieser Antrag auf Aufnahme in das Register enthält folgende Elemente:

a)

Name, Anschrift im Mitgliedstaat der Registrierung und Kontaktdaten des Unternehmers;

b)

eine Erklärung des Unternehmers, in der er seine Absicht bekundet, eine oder mehrere der Tätigkeiten nach Artikel 65 Absatz 1 betreffend Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände auszuüben;

c)

eine Erklärung des Unternehmers, in der er seine Absicht bekundet, gegebenenfalls eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten auszuführen:

i)

Ausstellung von Pflanzenpässen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände gemäß Artikel 84 Absatz 1;

ii)

Anbringen der Markierung auf Verpackungsmaterial aus Holz nach Artikel 96 Absatz 1;

iii)

Ausstellung sonstiger Attestierungen nach Artikel 99 Absatz 1;

d)

Anschrift der Betriebsstätte und gegebenenfalls die Lage der Flächen, die der Unternehmer bei der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 65 Absatz 1 im betreffenden Mitgliedstaat nutzt, zum Zweck der Registrierung und

e)

Warentypen, Familien, Gattungen oder Arten von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie, soweit erforderlich, Art der anderen Gegenstände, die von den Tätigkeiten des Unternehmers nach Artikel 65 Absatz 1 betroffen sind.

(3)   Die zuständigen Behörden registrieren einen Unternehmer unverzüglich, sofern der Registrierungsantrag die in Absatz 2 aufgeführten Elemente enthält.

(4)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels registriert eine zuständige Behörde einen Unternehmer ohne Antragstellung, wenn der betreffende Unternehmer gemäß Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 6 Absatz 6 oder Artikel 13c Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/29/EG oder nationalen Pflanzengesundheitsvorschriften registriert ist und der betreffenden zuständigen Behörde alle Elemente nach Absatz 2 dieses Artikels vorliegen. Soweit zutreffend legt der betreffende Unternehmer eine Aktualisierung dieser Elemente bis zum 14. März 2020 vor.

(5)   Registrierte Unternehmer legen soweit zutreffend jährlich eine Aktualisierung etwaiger Änderungen der Angaben nach Absatz 2 Buchstaben d und e sowie der Erklärungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c vor. Diese Vorlage erfolgt bis zum 30. April jedes Jahres in Bezug auf die Aktualisierung der Angaben zum Vorjahr.

Ein Antrag auf Aktualisierung der Angaben nach Absatz 2 Buchstabe a ist spätestens 30 Tage nach der Änderung dieser Angaben zu stellen.

(6)   Erlangt die zuständige Behörde Kenntnis davon, dass der registrierte Unternehmer die in Artikel 65 Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten nicht mehr ausübt oder dass die in dem vom registrierten Unternehmer gestellten Antrag enthaltenen Elemente nach Absatz 2 dieses Artikels nicht mehr korrekt sind, so fordert sie den Unternehmer auf, diese Elemente unverzüglich oder innerhalb einer festgelegten Frist zu berichtigen.

Berichtigt der registrierte Unternehmer diese Elemente nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist, so ändert bzw. entzieht die zuständige Behörde ihm soweit erforderlich die Registrierung.

Artikel 67

Inhalt des Registers

Das Register enthält die in Artikel 66 Absatz 2 Buchstaben a, b, d, und e aufgeführten Elemente sowie Folgendes:

a)

die amtliche Registriernummer, die mindestens den Zwei-Buchstaben-Code aus der Norm ISO 3166-1-alpha-2 (27) für den Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer registriert ist, enthält;

b)

gegebenenfalls eine Angabe darüber, zu welcher der in Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten Tätigkeiten der Unternehmer ermächtigt ist, sowie gegebenenfalls Angaben zu den betreffenden bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen.

Artikel 68

Verfügbarkeit der Informationen aus den amtlichen Registern

(1)   Der das Register führende Mitgliedstaat macht den anderen Mitgliedstaaten oder der Kommission für den Eigenbedarf die darin enthaltenen Informationen auf begründete Anfrage zugänglich.

(2)   Der das Register führende Mitgliedstaat macht jedem in der Union niedergelassenen Unternehmer auf berechtigte Anfrage für den Eigenbedarf die Informationen nach Artikel 66 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 67 Buchstabe b in Bezug auf einen bestimmten registrierten Unternehmer zugänglich.

(3)   Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler Vorschriften und Unionsvorschriften über die Vertraulichkeit, den Zugang zu Informationen und den Schutz persönlicher Daten.

Artikel 69

Rückverfolgbarkeit

(1)   Ein Unternehmer, dem Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände geliefert werden, die Anforderungen oder Bedingungen gemäß Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d, Artikel 28 Absätze 2 und 3, Artikel 30 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 41 Absätze 2 und 3, Artikel 46 Absätze 1 und 3, Artikel 48 Absätze 1 und 2, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 54 Absätze 2 und 3, Artikel 56, Artikel 57 und Artikel 58 sowie Artikel 79 Absatz 1 unterliegen, führt Aufzeichnungen, mit denen der Unternehmer für jede Handelseinheit mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen den Lieferunternehmer feststellen kann.

(2)   Ein Unternehmer, der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ausliefert, die Anforderungen oder Bedingungen gemäß Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d, Artikel 28 Absätze 2 und 3, Artikel 30 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 41 Absätze 2 und 3, Artikel 46 Absätze 1 und 3, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 48 Absätze 1 und 2, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 54 Absätze 2 und 3, Artikel 56, Artikel 57, Artikel 58 sowie Artikel 79 Absatz 1 unterliegen, führt Aufzeichnungen, damit er für jede von ihm gelieferte Handelseinheit mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen feststellen kann, an welchen Unternehmer er sie ausgeliefert hat.

(3)   Sofern ein ermächtigter Unternehmer gemäß Artikel 84 Absatz 1 einen Pflanzenpass oder die zuständige Behörde gemäß Artikel 84 Absatz 2 einen Pflanzenpass für einen registrierten Unternehmer ausstellt, stellt der betreffende Unternehmer im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels sicher, dass er die folgenden Informationen in Bezug auf den Pflanzenpass aufzeichnet:

a)

gegebenenfalls Angaben zu dem Unternehmer, der die betreffende Handelseinheit geliefert hat;

b)

Angaben zu dem Unternehmer, dem die betreffende Handelseinheit geliefert wurde, und

c)

die einschlägigen Informationen des Pflanzenpasses.

(4)   Die Unternehmer bewahren die Aufzeichnungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Pflanze, das betreffende Pflanzenerzeugnis oder der betreffende andere Gegenstand an sie geliefert bzw. von ihnen ausgeliefert wurde, mindestens drei Jahre lang auf.

(5)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen:

a)

einen kürzeren oder längeren Mindestzeitraum als der Mindestzeitraum gemäß Absatz 4 in Bezug auf bestimmte Pflanzen, wenn dies durch die Länge der Kulturzeit dieser Pflanzen gerechtfertigt ist, und

b)

die Anforderungen in Bezug auf die Zugänglichkeit der von den Unternehmern zu führenden Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)   Die Unternehmer nach Absatz 4 legen die in den Aufzeichnungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 enthaltenen Angaben auf Anfrage der zuständigen Behörde vor.

(7)   Dieser Artikel gilt nicht für die Unternehmer nach Artikel 65 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben c und d.

Artikel 70

Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Betriebsgeländes sowie zwischen Betriebsstätten des Unternehmers

(1)   Die in Artikel 69 Absätze 1 und 2 genannten Unternehmer, an die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände geliefert werden bzw. die diese ausliefern, verfügen über Systeme zur Rückverfolgbarkeit oder Verfahren, anhand derer sie die Verbringungsvorgänge in Bezug auf diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände innerhalb ihres eigenen Betriebsgeländes und zwischen ihren Betriebsstätten feststellen können.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Unternehmer nach Artikel 65 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben c und d.

(2)   Die Informationen über die Verbringung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände innerhalb der Betriebsstätte und zwischen den Betriebsstätten der in Absatz 1 genannten Unternehmer, die anhand der Systeme oder Verfahren nach jenem Absatz gewonnen wurden, sind der zuständigen Behörde auf Anfrage zugänglich zu machen.

KAPITEL VI

Ausstellung von Bescheinigungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände

Abschnitt 1

Für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union erforderliche Pflanzengesundheitszeugnisse

Artikel 71

Pflanzengesundheitszeugnis für das Einführen in das Gebiet der Union

(1)   Ein Pflanzengesundheitszeugnis für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union ist ein von einem Drittland ausgestelltes Dokument, das den Anforderungen von Artikel 76 genügt, die Bestandteile gemäß Anhang V Teil A bzw. gegebenenfalls gemäß Anhang V Teil B enthält und bescheinigt, dass die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände alle der folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Sie sind frei von Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten;

b)

sie entsprechen den Bestimmungen von Artikel 37 Absatz 1 bezüglich des Auftretens von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen;

c)

sie entsprechen den Anforderungen gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3 oder gegebenenfalls Artikel 54 Absätze 2 und 3;

d)

sie entsprechen gegebenenfalls den gemäß Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 1 festgelegten Maßnahmen.

(2)   Im Pflanzengesundheitszeugnis wird in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben, welcher besonderen Anforderung genügt wird, wenn nach dem entsprechenden, nach Artikel 28 Absatz 1 oder 2, Artikel 30 Absatz 1 oder 3, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 2 oder 3 oder Artikel 54 Absatz 2 oder 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt mehrere verschiedene Optionen für diese Anforderungen zur Auswahl stehen. Diese Angabe enthält den vollständigen Wortlaut der entsprechenden Anforderung.

(3)   Im Pflanzengesundheitszeugnis wird gegebenenfalls angegeben, dass die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände den Pflanzengesundheits-anforderungen genügen, die gemäß Artikel 44 als den Anforderungen des gemäß Artikel 41 Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakts gleichwertig anerkannt sind.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang V Teile A und B zu erlassen, um sie an die Entwicklung der einschlägigen internationalen Standards anzugleichen.

Artikel 72

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird

(1)   Die Kommission stellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie der entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländer auf, für deren Einführen in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird.

Diese Liste enthält Folgendes:

a)

alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ausnahme von Samen;

b)

die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang V Teil B Nummer I der Richtlinie 2000/29/EG;

c)

die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Einführen in das Gebiet der Union Maßnahmen gemäß Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Artikel 30 Absatz 1 festgelegt wurden;

d)

die in der Liste in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 37 Absatz 2 dieser Verordnung aufgeführten Samen oder gegebenenfalls Pflanzkartoffeln, die Gleichwertigkeitsentscheidungen gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 98/56/EG, 1999/105/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG unterliegen;

e)

die in der Liste in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und

f)

die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die Artikel 49 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b gelten.

Die Buchstaben a bis e des Unterabsatzes 1 finden keine Anwendung und ein Pflanzengesundheitszeugnis wird nicht benötigt, wenn ein gemäß Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d, Artikel 30 Absatz 1 bzw. Artikel 41 Absatz 2 oder 3 erlassener Durchführungsrechtsakt einen Konformitätsnachweis in Form einer amtlichen Markierung gemäß Artikel 96 Absatz 1 bzw. in Form einer sonstigen amtlichen Attestierung gemäß Artikel 99 Absatz 1 vorschreibt.

In der mit diesem Durchführungsrechtsakt festgelegten Liste werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände auch mit ihrem jeweiligen KN-Code angegeben, wenn es einen solchen Code gibt. Zusätzlich werden in Unionsrechtsvorschriften festgelegte andere Codes angeführt, wenn dadurch der geltende KN-Code für eine bestimmte Pflanze, ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis oder bestimmte andere Gegenstände präzisiert wird.

(2)   In jedem der folgenden Fälle ändert die Kommission den Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 im Wege eines Durchführungsrechtsakts:

a)

Im genannten Rechtsakt aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände erfüllen die Anforderungen von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d oder e nicht;

b)

im genannten Durchführungsrechtsakt nicht aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände erfüllen die Anforderungen von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d oder e.

(3)   Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Fällen kann die Kommission den Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 gemäß den Grundsätzen in Anhang II Abschnitt 2 im Wege von Durchführungsrechtsakten ändern, wenn das Risiko besteht, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die nicht im genannten Rechtsakt aufgeführt werden, einem Unionsquarantäneschädling oder einem Schädling, für den gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, als Wirt dienen, bzw. wenn dieses Risiko für im genannten Rechtsakt aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände nicht mehr besteht.

(4)   Die genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)   Abweichend von den Absätzen 1, 2, und 3 wird kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, für die Artikel 46, Artikel 47, Artikel 48 und Artikel 75 Absatz 1 gelten.

Artikel 73

Andere Pflanzen, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, dass Pflanzen, bei denen es sich nicht um Pflanzen handelt, die in der Liste nach Artikel 72 Absatz 1 enthalten sind, für das Einführen in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigen.

In diesen Durchführungsrechtsakten wird jedoch festgelegt, dass diese Pflanzen kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigen, wenn durch eine Bewertung auf der Grundlage der Erkenntnisse über Schädlingsrisiken und der Erfahrungen im Handel nachgewiesen ist, dass eine solche Bescheinigung nicht notwendig ist. Bei dieser Bewertung werden die Kriterien nach Anhang VI berücksichtigt. Soweit dies angebracht ist, kann diese Bewertung nur Pflanzen eines bestimmten Ursprungs- oder Versanddrittlands oder einer Gruppe von Ursprungs- oder Versanddrittländern betreffen.

In der mit diesen Durchführungsrechtsakten festgelegten Liste werden die Pflanzen auch mit ihrem jeweiligen KN-Code angegeben, wenn es einen solchen Code gibt.

Zusätzlich werden in Unionsrechtsvorschriften festgelegte andere Codes angeführt, wenn dadurch der geltende KN-Code für eine bestimmte Pflanze, ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis oder bestimmte andere Gegenstände präzisiert wird.

Die genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der erste dieser Durchführungsrechtsakte wird bis zum 14. Dezember 2018 angenommen.

Artikel 74

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Einführen in ein Schutzgebiet ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird

(1)   Pflanzengesundheitszeugnisse sind zusätzlich zu den in Artikel 72 Absätze 1, 2 und 3 genannten Fällen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände aus bestimmten Ursprungs- oder Versanddrittländern in bestimmte Schutzgebiete erforderlich.

Die Kommission stellt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie der entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländer gemäß Unterabsatz 1 auf.

Diese Liste beinhaltet Folgendes:

a)

im ersten dieser Durchführungsrechtsakte die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände gemäß Anhang V Teil B Nummer II der Richtlinie 2000/29/EG;

b)

die in der Liste in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 54 Absatz 2 oder 3 dieser Verordnung aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände.

In der mit diesen Durchführungsrechtsakten festgelegten Liste werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände auch mit ihrem jeweiligen KN-Code angegeben, wenn es einen solchen Code gibt. Zusätzlich werden in Unionsrechtsvorschriften festgelegte andere Codes angeführt, wenn dadurch der geltende KN-Code für eine bestimmte Pflanze, ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis oder bestimmte andere Gegenstände präzisiert wird.

Ein Pflanzengesundheitszeugnis für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenständen von dieser Liste ist nicht erforderlich, wenn ein gemäß Artikel 54 Absatz 2 oder 3 erlassener Durchführungsrechtsakt einen Konformitätsnachweis in Form einer amtlichen Markierung gemäß Artikel 96 Absatz 1 bzw. in Form einer sonstigen amtlichen Attestierung gemäß Artikel 99 Absatz 1 vorschreibt.

(2)   In den folgenden Fällen ändert die Kommission den Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 im Wege von Durchführungsrechtsakten:

a)

Im genannten Rechtsakt aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände erfüllen die Anforderungen von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b nicht;

b)

im genannten Durchführungsrechtsakt nicht aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände erfüllen die Anforderungen von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b.

(3)   Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Fällen kann die Kommission den Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 gemäß den Grundsätzen in Anhang II Abschnitt 2 im Wege von Durchführungsrechtsakten ändern, wenn das Risiko besteht, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die nicht im genannten Rechtsakt aufgeführt sind, dem betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädling als Wirt dienen, bzw. wenn dieses Risiko für im genannten Rechtsakt aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände nicht mehr besteht.

(4)   Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)   Abweichend von den Absätzen 1, 2, und 3 wird für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, für die Artikel 56, Artikel 57, Artikel 58 und Artikel 75 Absatz 1 gelten, kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt.

Artikel 75

Ausnahmeregelungen für Gepäck von Reisenden

(1)   Kleine Mengen bestimmter Pflanzen — mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen —, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände aus einem Drittland können von der Anwendung der Vorschriften für Pflanzengesundheitszeugnisse gemäß Artikel 72 Absatz 1, Artikel 73 und Artikel 74 Absatz 1 ausgenommen werden, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Sie werden im persönlichen Gepäck Reisender in das Gebiet der Union verbracht;

b)

sie dienen nicht der Verwendung zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken;

c)

sie werden in der Liste in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2 dieses Artikels aufgeführt.

(2)   Die Kommission erstellt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände gemäß Absatz 1 sowie der betreffenden Drittländer und legt gegebenenfalls die Höchstmenge der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände fest, auf die die Ausnahmeregelung des genannten Absatzes sowie, soweit erforderlich, eine oder mehrere der Risikomanagementmaßnahmen gemäß Anhang II Abschnitt 1 Anwendung finden.

Bei der Erstellung der Liste und der Festlegung der betreffenden Höchstmengen sowie falls erforderlich der Festlegung der Risikomanagementmaßnahmen wird das Schädlingsrisiko zugrunde gelegt, das von kleinen Mengen der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ausgeht, wobei den Kriterien in Anhang II Abschnitt 2 Rechnung getragen wird.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 76

Anforderungen an ein Pflanzengesundheitszeugnis

(1)   Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC) und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Standards erkennt die zuständige Behörde ein Pflanzengesundheitszeugnis, das aus einem Drittland eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen beigefügt ist, nur dann an, wenn der Inhalt dieses Zeugnisses den Anforderungen von Anhang V Teil A genügt. Für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die aus einem Drittland eingeführt werden sollen, das nicht ihr Ursprungsland ist, erkennt die zuständige Behörde nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die entweder den Anforderungen von Anhang V Teil A oder denjenigen von Anhang V Teil B genügen.

Sie erkennt kein Pflanzengesundheitszeugnis an, in dem die gemäß Artikel 71 Absatz 2 gegebenenfalls benötigte zusätzliche Erklärung fehlt oder nicht korrekt ist und die gegebenenfalls gemäß Artikel 71 Absatz 3 benötigte Erklärung fehlt.

Sie erkennt kein Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr an, dem nicht das ursprüngliche Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr bzw. eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Zeugnisses beiliegt.

(2)   Die zuständige Behörde erkennt nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie sind in mindestens einer Amtssprache der Union abgefasst;

b)

sie sind an den Pflanzenschutzdienst eines Mitgliedstaats gerichtet, und

c)

sie wurden nicht früher als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt, an dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, für die sie gelten, das Ausstellungsdrittland verlassen haben.

(3)   Im Falle eines Drittlands, das Vertragspartei des IPPC ist, erkennt die zuständige Behörde nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die vom nationalen amtlichen Pflanzenschutzdienst dieses Drittlands oder unter dessen Aufsicht von einem fachlich qualifizierten und von diesem nationalen amtlichen Pflanzenschutzdienst ordnungsgemäß beauftragten öffentlichen Bediensteten ausgestellt wurden.

(4)   Im Falle eines Drittlands, das nicht Vertragspartei des IPPC ist, erkennt die zuständige Behörde nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die von Behörden ausgestellt wurden, die nach den nationalen Vorschriften des betreffenden Drittlands zuständig sind und der Kommission gemeldet wurden. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten und Unternehmer über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem über die eingegangenen Meldungen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Bedingungen für die Anerkennung zu ergänzen und so die Zuverlässigkeit der genannten Zeugnisse zu gewährleisten.

(5)   Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse werden nur anerkannt, wenn sie über ein computergestütztes Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen auf Unionsebene oder über einen elektronischen Austausch mit diesem System bereitgestellt werden.

Artikel 77

Ungültigmachen von Pflanzengesundheitszeugnissen

(1)   Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass ein gemäß Artikel 71 Absätze 1, 2 und 3 ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis die Bedingungen gemäß Artikel 76 nicht erfüllt, so macht sie dieses Pflanzengesundheitszeugnis ungültig und stellt sicher, dass es den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen nicht mehr beiliegt. In diesem Falle ergreift die zuständige Behörde in Bezug auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände eine der Maßnahmen gemäß den Rechtsvorschriften der Union über amtliche Kontrollen, die bei nicht vorschriftsmäßigen Sendungen, die aus Drittländern in die Union eingeführt werden, zu treffen sind.

Dabei wird das genannte Zeugnis auf der Vorderseite deutlich sichtbar mit einem roten Dreiecksstempel der betreffenden zuständigen Behörde markiert, wobei neben dem Vermerk „ungültig“ der Name der betreffenden zuständigen Behörde und das Datum des Ungültigmachens angegeben sein müssen. Der Vermerk ist in Großbuchstaben in mindestens einer der Amtssprachen der Union anzubringen.

(2)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem die Fälle, in denen gemäß Absatz 1 dieses Artikels ein Pflanzengesundheitszeugnis ungültig gemacht wurde.

Das Drittland, von dem das Pflanzengesundheitszeugnis ausgestellt wurde, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat ebenfalls unterrichtet.

(3)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Modalitäten in Bezug auf das Ungültigmachen der in Artikel 76 Absatz 5 genannten elektronischen Pflanzengesundheitszeugnisse festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abschnitt 2

Für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union erforderliche Pflanzenpässe

Artikel 78

Pflanzenpässe

Ein Pflanzenpass ist ein amtliches Etikett für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union und gegebenenfalls für die Verbringung in Schutzgebiete bzw. innerhalb dieser Gebiete, das die Konformität mit allen Anforderungen gemäß Artikel 85 bzw. — im Fall der Verbringung in Schutzgebiete und innerhalb von Schutzgebieten — gemäß Artikel 86 bescheinigt und in Inhalt und Form Artikel 83 entspricht.

Artikel 79

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass benötigt wird

(1)   Pflanzenpässe sind für die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände innerhalb des Gebiets der Union erforderlich. Die Kommission stellt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände auf, die bei ihrer Verbringung innerhalb des Gebiets der Union einen Pflanzenpass benötigen.

Diese Liste beinhaltet Folgendes:

a)

alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ausnahme von Samen;

b)

im ersten dieser Durchführungsrechtsakte die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände gemäß Anhang V Teil A Nummer I der Richtlinie 2000/29/EG, sofern sie nicht bereits unter Buchstabe a dieses Unterabsatzes fallen;

c)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union Maßnahmen gemäß Artikel 28 Absätze 1, 2 oder 3 bzw. Artikel 30 Absätze 1, 3 oder 4 festgelegt wurden;

d)

die in der Liste im Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 37 Absatz 2 aufgeführten Samen und

e)

die in der Liste in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände im Hinblick auf ihre Verbringung innerhalb der Union, mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die gemäß dem genannten Artikel eine andere besondere Kennzeichnung oder eine andere Art der Attestierung erforderlich ist.

(2)   In den folgenden Fällen ändert die Kommission den Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 im Wege von Durchführungsrechtsakten:

a)

Im Rechtsakt nicht aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände erfüllen die Anforderungen von Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben c, d oder e, oder

b)

im genannten Rechtsakt aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände erfüllen nicht die Anforderungen von Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben c, d oder e.

(3)   Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Fällen kann die Kommission den Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 gemäß den Grundsätzen in Anhang II Abschnitt 2 im Wege von Durchführungsrechtsakten ändern, wenn das Risiko besteht, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die nicht im genannten Rechtsakt aufgeführt sind, einem Unionsquarantäneschädling als Wirt dienen, bzw. wenn dieses Risiko für im genannten Rechtsakt aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände nicht mehr besteht.

(4)   Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)   Abweichend von den Absätzen 1, 2, und 3 wird kein Pflanzenpass für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände benötigt, für die die Artikel 46, 47, 48 und 75 gelten.

(6)   Bis zum 14. Dezember 2021 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Erfahrungen mit der Ausweitung der Pflanzenpassregelung auf alle Verbringungen von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen innerhalb des Gebiets der Union samt einer klaren Kosten-Nutzen-Analyse für die Unternehmer vor, dem soweit erforderlich ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.

Artikel 80

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Einführen in Schutzgebiete und deren Verbringung innerhalb dieser Gebiete ein Pflanzenpass benötigt wird

(1)   Pflanzenpässe sind für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in bestimmte Schutzgebiete und deren Verbringung innerhalb dieser Gebiete erforderlich.

Die Kommission stellt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände auf, für deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete sowie deren Verbringung innerhalb dieser Gebiete einen Pflanzenpass benötigt wird.

Diese Liste beinhaltet Folgendes:

a)

im ersten dieser Durchführungsrechtsakte die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände gemäß Anhang V Teil A Nummer II der Richtlinie 2000/29/EG;

b)

sonstige in der Liste in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 54 Absatz 3 dieser Verordnung aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände.

(2)   In den folgenden Fällen kann die Kommission den Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 im Wege von Durchführungsrechtsakten ändern:

a)

Im genannten Rechtsakt nicht aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände erfüllen die Anforderungen von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b, oder

b)

im genannten Rechtsakt aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände erfüllen die Anforderungen von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b nicht;

(3)   Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Fällen kann die Kommission den Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 gemäß den Grundsätzen in Anhang II Abschnitt 2 im Wege von Durchführungsrechtsakten ändern, wenn das Risiko besteht, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die nicht im genannten Rechtsakt aufgeführt sind, dem betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädling als Wirt dienen, bzw. wenn dieses Risiko für im genannten Rechtsakt aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände nicht mehr besteht.

(4)   Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)   Abweichend von den Absätzen 1, 2, und 3 wird für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, für die die Artikel 56, 57 und 58 gelten, kein Pflanzenpass benötigt.

Artikel 81

Ausnahmeregelung für die direkte Lieferung an Endnutzer

(1)   Für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die direkt an einen Endnutzer, einschließlich Hobbygärtner, geliefert werden, wird kein Pflanzenpass benötigt.

Diese Ausnahme gilt nicht für

a)

Endnutzer, die die betreffenden Pflanzen, die betreffenden Pflanzenerzeugnisse oder die betreffenden anderen Gegenstände im Fernabsatz erhalten, oder

b)

Endnutzer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, für die gemäß Artikel 80 ein Pflanzenpass für Schutzgebiete benötigt wird.

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen, dass die Anforderung nach Unterabsatz 2 Buchstabe b nur für bestimmte Schutzgebiet-Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände gilt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die diese Verordnung durch Festlegung der Fälle, in denen die Ausnahme nach Absatz 1 dieses Artikels bei bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen nur in Bezug auf kleine Mengen gilt, ergänzen. In diesen delegierten Rechtsakten werden diese Mengen für bestimmte Zeiträume festgelegt, die auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände und die jeweiligen Schädlingsrisiken abgestimmt sind.

Artikel 82

Ausnahmeregelungen für die Verbringung innerhalb des Betriebsgeländes sowie zwischen Betriebsstätten eines registrierten Unternehmers

Für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Betriebsgeländes sowie zwischen verschiedenen, in unmittelbarer Nähe zueinander gelegenen Betriebsstätten desselben registrierten Unternehmers wird kein Pflanzenpass benötigt.

Die Mitgliedstaaten können den Ausdruck unmittelbare Nähe für ihr Gebiet genauer definieren und festlegen, ob für diese Verbringungen anstelle des Pflanzenpasses ein anderes Dokument auszustellen ist.

Finden solche Verbringungen innerhalb zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten statt, so ist für die Ausnahme von der Verpflichtung zur Ausstellung eines Pflanzenpasses eine Genehmigung von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten erforderlich.

Artikel 83

Inhalt und Form des Pflanzenpasses

(1)   Der Pflanzenpass ist ein gut erkennbares Etikett auf einem Träger, der für den Druck der Elemente nach Absatz 2 geeignet ist, wobei der Pflanzenpass von allen anderen Informationen oder Etiketten, die sich möglicherweise ebenfalls auf diesem Träger befinden, zu unterscheiden sein muss.

Der Pflanzenpass hat gut sichtbar und deutlich lesbar und die darin enthaltenen Informationen haben unveränderlich und dauerhaft zu sein.

(2)   Der für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union benötigte Pflanzenpass enthält die in Anhang VII Teil A aufgeführten Elemente.

Abweichend von Anhang VII Teil A Nummer 1 Buchstabe e wird der Rückverfolgbarkeitscode nicht verlangt, wenn zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie sind in einer Weise vorbereitet, dass sie ohne weitere Vorbereitung zum Verkauf an Endnutzer angeboten werden können, und es besteht nicht die Gefahr der Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen oder Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten;

b)

sie gehören nicht zu den Typen oder Arten, die in einem Durchführungsrechtsakt nach Absatz 3 dieses Artikels aufgeführt sind.

(3)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen fest, für die die Ausnahme gemäß Absatz 2 nicht gilt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Der für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets benötigte Pflanzenpass muss die in Anhang VII Teil B aufgeführten Elemente enthalten.

(5)   Bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material oder als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saat- oder Kartoffelpflanzgut (Pflanzkartoffeln) gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG bzw. 2008/90/EG erzeugt oder auf dem Markt bereitgestellt wurden, wird der Pflanzenpass gut erkennbar dem gemäß den jeweiligen Bestimmungen der genannten Richtlinien angefertigten amtlichen Etikett beigefügt.

Findet dieser Absatz Anwendung, so muss der für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union benötigte Pflanzenpass die in Anhang VII Teil C dieser Verordnung aufgeführten Elemente beinhalten.

Findet dieser Absatz Anwendung, so muss der für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets benötigte Pflanzenpass die in Anhang VII Teil D dieser Verordnung aufgeführten Elemente beinhalten.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang VII Teile A, B, C und D zu erlassen, um die darin festgelegten Elemente, falls erforderlich, an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

(7)   Bis zum 14. Dezember 2017 nimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union sowie den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets an, d. h. für die Pflanzenpässe gemäß Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 sowie Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Wenn die Eigenschaften bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände dies erfordern, können spezifische Anforderungen an die Größe des Pflanzenpasses für diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände festgelegt werden.

(8)   Pflanzenpässe können auch in elektronischer Form ausgestellt werden (im Folgenden „elektronischer Pflanzenpass“), wenn sie alle Elemente nach Absatz 2 enthalten und die technischen Modalitäten im Wege der Durchführungsrechtsakte nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes festgelegt wurden.

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Modalitäten für die Ausstellung von elektronischen Pflanzenpässen festlegen, um sicherzustellen, dass sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Artikels übereinstimmen und die elektronische Ausstellung eine angemessene, glaubwürdige und wirksame Verfahrensweise für die Ausstellung von Pflanzenpässen darstellt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 84

Ausstellung von Pflanzenpässen durch ermächtigte Unternehmer und zuständige Behörden

(1)   Pflanzenpässe werden von ermächtigten Unternehmern unter der Aufsicht der zuständigen Behörden ausgestellt.

Ermächtigte Unternehmer stellen Pflanzenpässe ausschließlich für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände aus, für die sie verantwortlich sind.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können auch zuständige Behörden Pflanzenpässe ausstellen.

(3)   Ermächtigte Unternehmer stellen Pflanzenpässe ausschließlich in den Betrieben, Sammellagern und Versandzentren aus, die unter ihrer Verantwortung stehen und von ihnen gemäß Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d angegeben wurden, oder, falls Artikel 94 Absatz 1 Anwendung findet, an einem anderen Ort, wenn sie hierzu von der zuständigen Behörde ermächtigt wurden.

Artikel 85

Grundlegende Anforderungen an einen Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union

Pflanzenpässe für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union werden für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände ausgestellt, die folgenden Anforderungen genügen:

a)

Sie sind frei von Unionsquarantäneschädlingen oder Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten;

b)

sie entsprechen den Bestimmungen von Artikel 37 Absatz 1 bezüglich des Auftretens von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und den Bestimmungen des Artikels 37 Absatz 4 bezüglich der zu ergreifenden Maßnahmen;

c)

sie genügen den Anforderungen bezüglich ihrer Verbringung innerhalb des Gebiets der Union gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3;

d)

sie entsprechen gegebenenfalls den Vorschriften, die in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 17 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d, Artikel 28 Absatz 2 sowie Artikel 30 Absätze 1 und 3 angenommenen einschlägigen Maßnahmen erlassen wurden, und

(e)

sie stehen gegebenenfalls in Einklang mit den Maßnahmen, die die zuständigen Behörden zur Tilgung von Unionsquarantäneschädlingen gemäß Artikel 17 Absatz 1 oder zur Tilgung von Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, bzw. gemäß Artikel 29 Absatz 1 zur Tilgung von vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufenden Schädlingen ergriffen haben.

Artikel 86

Grundlegende Anforderungen an einen Pflanzenpasses für die Verbringung in ein bzw. innerhalb eines Schutzgebiets

(1)   Pflanzenpässe für das Einführen in ein Schutzgebiet bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets werden für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände ausgestellt, die neben sämtlichen Bestimmungen des Artikels 85 zusätzlich folgenden Anforderungen genügen:

a)

Sie sind frei von den betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen, und

b)

sie genügen den Anforderungen gemäß Artikel 54 Absätze 2 und 3.

(2)   Findet Artikel 33 Absatz 2 Anwendung, so wird kein Pflanzenpass nach Absatz 1 dieses Artikels für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ausgestellt, die ihren Ursprung in dem betreffenden abgegrenzten Gebiet haben und dem Schutzgebiet-Schädling als Wirt dienen können.

Artikel 87

Untersuchungen für den Pflanzenpass

(1)   Ein Pflanzenpass darf nur für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände ausgestellt werden, wenn bei ihnen eine gründliche Untersuchung gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 ergeben hat, dass sie den Anforderungen des Artikels 85 sowie gegebenenfalls des Artikels 86 genügen.

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände können einzeln oder anhand repräsentativer Stichproben untersucht werden. Die Untersuchung schließt auch das Verpackungsmaterial der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände mit ein.

(2)   Die Untersuchung wird vom ermächtigten Unternehmer durchgeführt. In den folgenden Fällen wird die Untersuchung jedoch von der zuständigen Behörde durchgeführt:

a)

Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels findet auf Inspektionen, Probenahmen und Tests Anwendung;

b)

Artikel 84 Absatz 2 findet Anwendung, oder

c)

eine Untersuchung wird in der unmittelbaren Umgebung gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels durchgeführt, und der ermächtigte Unternehmer hat keinen Zugang zu dieser unmittelbaren Umgebung.

(3)   Die Untersuchung erfüllt alle folgenden Bedingungen:

a)

Sie wird zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt und trägt den einschlägigen Risiken Rechnung;

b)

sie wird in den Betrieben gemäß Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführt. Eine Untersuchung wird auch in der unmittelbaren Umgebung des Produktionsorts der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände durchgeführt, wenn die gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 2 oder Artikel 54 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakte dies vorschreiben;

c)

sie erfolgt zumindest durch visuelle Untersuchung, die ergänzt wird durch

i)

Inspektionen, Probenahmen und Tests durch die zuständige Behörde, wenn ein Verdacht auf Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings oder von Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten besteht, oder wenn ein Verdacht auf Auftreten eines Schutzgebiet-Quarantäneschädlings in dem betreffenden Schutzgebiet besteht oder

ii)

Probenahmen und Tests, wenn ein Verdacht auf Auftreten eines unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlings — gegebenenfalls über dem jeweiligen Schwellenwert — besteht;

d)

die Ergebnisse werden aufgezeichnet und mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.

Die Untersuchung wird unbeschadet spezifischer Untersuchungsvorschriften und Maßnahmen durchgeführt, die gemäß Artikel 28 Absätze 1, 2 oder 3, Artikel 30 Absätze 1, 3 oder 4, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 41 Absätze 2 oder 3 bzw. Artikel 54 Absätze 2 oder 3 erlassen wurden bzw. werden. Ist diese Untersuchung entsprechend diesen Untersuchungsvorschriften oder Maßnahmen von der zuständigen Behörde durchzuführen, so wird diese Untersuchung nicht von dem ermächtigten Unternehmer gemäß Absatz 2 dieses Artikels durchgeführt.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung ausführlicher Maßnahmen für visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Tests sowie Häufigkeit und Zeitpunkt der Untersuchungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände zu erlassen, wobei die möglicherweise von diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen ausgehenden besonderen Schädlingsrisiken zugrunde zu legen sind. Diese Untersuchungen erstrecken sich, soweit erforderlich, auf bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die zu Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem Material, Saat- oder Kartoffelpflanzgut (Pflanzkartoffeln) oder Standard- oder CAC-Material oder -Saatgut gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG bzw. 2008/90/EG gehören.

Erlässt die Kommission solche delegierten Rechtsakte für bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen und unterliegen diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen den Zertifizierungsverfahren gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG und 2008/90/EG, so legt die Kommission die Anforderungen für die Untersuchungen zur Feststellung von Unionsquarantäneschädlingen oder Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung erlassene Maßnahmen gelten, und von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen sowie für die Untersuchungen in Bezug auf andere Eigenschaften der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen gemäß diesen Richtlinien in einem einzigen Bescheinigungs- bzw. Zertifizierungsverfahren fest.

Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und die Entwicklung der internationalen Standards.

Artikel 88

Anbringen der Pflanzenpässe

Die Pflanzenpässe werden von den betreffenden Unternehmern an der Handelseinheit der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände angebracht, bevor sie gemäß Artikel 79 innerhalb des Gebiets der Union oder gemäß Artikel 80 in ein Schutzgebiet bzw. innerhalb eines solchen Gebiets verbracht werden. Werden diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in einem Paket, als Bündel oder im Behälter verbracht, so ist der Pflanzenpass am Paket, am Bündel oder am Behälter anzubringen.

Artikel 89

Ermächtigung von Unternehmern zur Ausstellung von Pflanzenpässen

(1)   Die zuständige Behörde erteilt einem Unternehmer eine Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen (im Folgenden „Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen“) für bestimmte Familien, Gattungen oder Arten und Warentypen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, wenn er die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Er verfügt über die notwendigen Kenntnisse, um die Untersuchungen nach Artikel 87 im Hinblick auf Unionsquarantäneschädlinge oder Schädlinge, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge durchzuführen, die die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände befallen könnten, sowie über die notwendigen Kenntnisse im Hinblick auf Anzeichen für das Auftreten solcher Schädlinge, die von ihnen ausgelösten Symptome und die Mittel zur Verhinderung des Auftretens und der Verbreitung dieser Schädlinge;

b)

er verfügt über Systeme und Verfahren, um seinen Verpflichtungen bezüglich der Rückverfolgbarkeit gemäß den Artikeln 69 und 70 nachkommen zu können.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Kriterien festgelegt werden, denen die Unternehmer genügen müssen, um die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels zu erfüllen, sowie die Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass diese Kriterien erfüllt werden.

Artikel 90

Pflichten der ermächtigten Unternehmer

(1)   Beabsichtigt ein ermächtigter Unternehmer die Ausstellung eines Pflanzenpasses, so ermittelt und überwacht er die Punkte in seinem Produktionsablauf und die Punkte bei der Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die kritisch im Hinblick auf die Einhaltung der Artikel 37 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1, den Artikeln 85 und Artikel 87 sowie gegebenenfalls Artikel 33 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 86 sowie der gemäß Artikel 28 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 30 Absätze 1, 3 und 4, und gegebenenfalls von Artikel 37 Absatz 4 erlassenen Vorschriften sind.

Über die Ermittlung und Überwachung dieser Punkte führt der Unternehmer Aufzeichnungen und bewahrt diese mindestens drei Jahre auf.

(2)   Der ermächtigte Unternehmer nach Absatz 1 sorgt falls erforderlich für eine angemessene Schulung des an den Untersuchungen nach Artikel 87 beteiligten Personals, um zu gewährleisten, dass das Personal über die notwendigen Kenntnisse zur Durchführung dieser Untersuchungen verfügt.

Artikel 91

Risikomanagementpläne für Schädlinge

(1)   Ermächtigte Unternehmer können Risikomanagementpläne für Schädlinge bereitstellen. Die zuständige Behörde genehmigt diese Pläne, wenn diese alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie sehen Maßnahmen vor, die den betreffenden Unternehmern zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 90 Absatz 1 zweckdienlich sind;

b)

sie erfüllen die Anforderungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels.

Bei ermächtigten Unternehmern, die einen genehmigten Risikomanagementplan für Schädlinge durchführen, kann die Häufigkeit von Inspektionen verringert werden.

(2)   Die Risikomanagementpläne für Schädlinge enthalten — sofern erforderlich in Form einer Standardverfahrensanweisung — mindestens Folgendes:

a)

die gemäß Artikel 66 Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben zur Registrierung des ermächtigten Unternehmers;

b)

die gemäß Artikel 69 Absatz 4 und Artikel 70 Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben zur Rückverfolgbarkeit von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen;

c)

eine Beschreibung der Produktionsprozesse des ermächtigten Unternehmers und seiner Tätigkeiten betreffend die Verbringung und den Absatz von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen;

d)

eine Analyse der kritischen Punkte gemäß Artikel 90 Absatz 1 und der vom ermächtigten Unternehmer ergriffenen Maßnahmen zur Begrenzung des mit diesen kritischen Punkten verbundenen Schädlingsrisikos;

e)

die vorhandenen Verfahren und die geplanten Maßnahmen im Fall des Verdachts auf Quarantäneschädlinge bzw. ihrer Feststellung, Aufzeichnungen über diese Verdachtsfälle oder Befunde und Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen;

f)

die Aufgaben und Zuständigkeiten des Personals, das an der Meldung nach Artikel 14, den Untersuchungen nach Artikel 87 Absatz 1, der Ausstellung der Pflanzenpässe nach Artikel 84 Absatz 1, Artikel 93 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 94 und dem Anbringen der Pflanzenpässe nach Artikel 88 beteiligt ist, und

g)

Angaben über die Schulung des Personals nach Buchstabe f dieses Absatzes.

(3)   Erlangt die zuständige Behörde Kenntnis davon, dass der betreffende Unternehmer die Maßnahmen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht anwendet oder dass ein Risikomanagementplan für Schädlinge nicht mehr die Anforderungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erfüllt, so ergreift sie unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass nicht weiter gegen diese Bedingungen verstoßen wird. Zu diesen Maßnahmen kann der Entzug der Genehmigung dieses Plans gehören.

Hat die zuständige Behörde Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 mit Ausnahme des Entzugs der Genehmigung des Plans ergriffen und dauert der Verstoß weiterhin an, so entzieht sie die Genehmigung unverzüglich.

Artikel 92

Inspektionen und Entzug der Ermächtigung

(1)   Die zuständige Behörde führt mindestens einmal jährlich Inspektionen und gegebenenfalls Probenahmen und Tests durch, um zu überprüfen, ob die ermächtigen Unternehmer die Anforderungen gemäß Artikel 83 Absatz 1, 2, 4 oder 5, Artikel 87, Artikel 88, Artikel 89 Absatz 1, Artikel 90 oder Artikel 93 Absatz 1, 2, 3 oder 5 erfüllen.

(2)   Erlangt die zuständige Behörde Kenntnis davon, dass ein ermächtigter Unternehmer gegen die in Absatz 1 genannten Bestimmungen verstößt oder dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, für die der Unternehmer einen Pflanzenpass ausgestellt hat, nicht den Anforderungen von Artikel 85 bzw. gegebenenfalls von Artikel 86 genügen, so ergreift sie unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass nicht weiter gegen diese Bestimmungen verstoßen wird.

Zu diesen Maßnahmen kann der Entzug der Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände gehören.

(3)   Hat die zuständige Behörde diese Maßnahmen gemäß Absatz 2 mit Ausnahme des Entzugs der Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände ergriffen und dauert der Verstoß gegen Artikel 85 bzw. gegebenenfalls Artikel 86 weiterhin an, so entzieht sie die Ermächtigung unverzüglich.

Artikel 93

Ersetzen eines Pflanzenpasses

(1)   Ein ermächtigter Unternehmer, bei dem eine Handelseinheit mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen eingegangen ist, für die ein Pflanzenpass ausgestellt wurde, bzw. die auf Antrag eines Unternehmers handelnde zuständige Behörde kann unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen für die betreffende Handelseinheit einen neuen Pflanzenpass ausstellen, der den ursprünglich erstellten Pflanzenpass für diese Handelseinheit ersetzt.

(2)   Wird eine Handelseinheit mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, für die ein Pflanzenpass ausgestellt wurde, in zwei oder mehr neue Handelseinheiten unterteilt, so stellt der für die neuen Handelseinheiten verantwortliche Unternehmer bzw. die auf Antrag eines Unternehmers handelnde zuständige Behörde unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen einen Pflanzenpass für jede neue Handelseinheit aus, die aus der Teilung hervorgegangen ist. Diese Pflanzenpässe ersetzen den für die ursprüngliche Handelseinheit ausgestellten Pflanzenpass.

(3)   Ein Pflanzenpass gemäß den Absätzen 1 und 2 darf nur ausgestellt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 69 Absatz 3 hinsichtlich der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände sind erfüllt;

b)

die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände genügen gegebenenfalls weiterhin den Anforderungen nach den Artikeln 85 und 86;

c)

die Eigenschaften der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände sind unverändert.

(4)   Wird ein Pflanzenpass gemäß Absatz 1 oder 2 ausgestellt, so ist die Untersuchung nach Artikel 87 Absatz 1 nicht erforderlich.

(5)   Wird ein Pflanzenpass gemäß den Absätzen 1 oder 2 ersetzt, so bewahrt der betreffende ermächtigte Unternehmer den ersetzten Pflanzenpass oder dessen Inhalt mindestens drei Jahre lang auf.

Wird ein Pflanzenpass gemäß den Absätzen 1 oder 2 von der zuständigen Behörde ersetzt, so bewahrt der Unternehmer, auf dessen Antrag er ausgestellt wurde, den ersetzten Pflanzenpass oder dessen Inhalt mindestens drei Jahre lang auf.

Diese Aufbewahrung kann in Form einer Speicherung der in dem Pflanzenpass enthaltenen Informationen in einer computergestützten Datenbank erfolgen, sofern dies die Informationen einschließt, die in einem Strichcode, einem Hologramm, einem Chip oder einem anderen Datenträger enthalten sind, der bzw. das Rückverfolgbarkeit gewährleistet und den Rückverfolgbarkeitscode ergänzen kann, wie er in Anhang VII vorgesehen ist.

Artikel 94

Pflanzengesundheitszeugnisse ersetzende Pflanzenpässe

(1)   Wird für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die aus einem Drittland in das Gebiet der Union eingeführt wurden, innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass gemäß Artikel 79 Absatz 1 und Artikel 80 Absatz1 benötigt, so wird abweichend von Artikel 87 der Pass ausgestellt, wenn die im Rahmen amtlicher Kontrollen an Grenzkontrollstellen durchgeführten Prüfungen und Kontrollen in Bezug auf ihr Einführen zufriedenstellend abgeschlossen wurden und ergeben haben, dass die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände die grundlegenden Anforderungen für die Ausstellung eines Pflanzenpasses gemäß Artikel 85 und, gegebenenfalls, Artikel 86 erfüllen.

Die Ersetzung eines Pflanzengesundheitszeugnisses durch einen Pflanzenpass kann statt am Grenzübertrittsort am Bestimmungsort der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände erfolgen, wenn nach den Unionsvorschriften über amtliche Kontrollen Untersuchungen am Bestimmungsort zulässig sind.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass ein Pflanzengesundheitszeugnis am Eintrittsort der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das Gebiet der Union durch eine amtlich beglaubigte Kopie des ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses ersetzt wird.

Diese amtlich beglaubigte Kopie des ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses wird von der zuständigen Behörde ausgestellt und ist den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen während ihrer Verbringung nur solange beigefügt, bis der Pflanzenpass ausgestellt ist; dies gilt nur im Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaats.

(3)   Die zuständige Behörde bewahrt das Pflanzengesundheitszeugnis mindestens drei Jahre lang auf. Diese Aufbewahrung kann in Form einer Speicherung der in dem Pflanzengesundheitszeugnis enthaltenen Informationen in einer computergestützten Datenbank erfolgen.

Wenn Artikel 101 Absatz 2 Buchstabe a Anwendung findet, wird das Pflanzengesundheitszeugnis durch eine amtlich beglaubigte Kopie ersetzt.

Artikel 95

Ungültigmachen und Entfernen des Pflanzenpasses

(1)   Der Unternehmer, der für eine Handelseinheit mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen verantwortlich ist, macht den Pflanzenpass ungültig und entfernt ihn, wenn möglich, von dieser Handelseinheit, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass eine der Bedingungen gemäß den Artikeln 83 bis 87, 89, 90, 93 oder 94 nicht erfüllt ist.

Unbeschadet der Meldepflicht nach Artikel 14 unterrichtet der betreffende Unternehmer die zuständige Behörde, die für sein Unternehmen zuständig ist.

(2)   Kommt der Unternehmer seiner Pflicht gemäß Absatz 1 nicht nach, so macht die zuständige Behörde den Pflanzenpass ungültig und entfernt ihn, wenn möglich, von der betreffenden Handelseinheit.

(3)   Gelten die Absätze 1 und 2, so bewahrt der betroffene Unternehmer den ungültig gemachten Pflanzenpass oder dessen Inhalt mindestens drei Jahre lang auf.

Diese Aufbewahrung kann in Form einer Speicherung der in dem ungültig gemachten Pflanzenpass enthaltenen Informationen in einer computergestützten Datenbank erfolgen, sofern dies die Informationen einschließt, die in einem Strichcode, einem Hologramm, einem Chip oder einem anderen Datenträger, der bzw. das Rückverfolg-barkeit gewährleistet und den Rückverfolgbarkeitscode gemäß Anhang VII ergänzen kann, enthalten sind; ferner ist eine Erklärung zu diesem Ungültigmachen zu speichern.

(4)   Gelten die Absätze 1 und 2, so unterrichtet der betroffene Unternehmer den ermächtigten Unternehmer bzw. die zuständige Behörde, der bzw. die den ungültig gemachten Pflanzenpass ausgestellt hat.

(5)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem, wenn ein Pflanzenpass gemäß Absatz 2 dieses Artikels entfernt und ungültig gemacht wurde.

Abschnitt 3

Sonstige Attestierungen

Artikel 96

Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder anderen Gegenständen

(1)   Die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder andere Gegenstände, mit der attestiert wird, dass eine Behandlung gemäß ISPM15 Anhang 1 durchgeführt wurde, erfüllt in allen folgenden Fällen die Anforderungen gemäß ISPM15 Anhang 2:

a)

bei Verpackungsmaterial aus Holz, das aus einem Drittland in das Gebiet der Union eingeführt wurde, gemäß Artikel 43;

b)

bei Verpackungsmaterial aus Holz, das im Gebiet der Union mit einer Markierung versehen wurde und aus dem Gebiet der Union verbracht wird;

c)

bei Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder anderen Gegenständen, die innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden, wenn dies in einem gemäß den Artikeln 28, 30, 41 oder 54 erlassenen Durchführungsrechtsakt vorgeschrieben ist;

d)

jedem anderen Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder anderen Gegenständen, die im Gebiet der Union mit einer Markierung versehen wurden.

Die Markierung wird nur angebracht, wenn das Verpackungsmaterial aus Holz, das Holz oder die anderen Gegenstände einer oder mehreren der genehmigten Behandlungen gemäß ISPM15 Anhang 1 unterzogen wurden; dies gilt unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2009 (28), (EG) Nr. 1107/2009 (29) und (EU) Nr. 528/2012 (30) des Europäischen Parlaments und des Rates.

Die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder andere Gegenstände im Gebiet der Union darf ausschließlich von einem gemäß Artikel 98 ermächtigten registrierten Unternehmer angebracht werden.

Unterabsatz 1 Buchstaben a und b findet keine Anwendung auf Verpackungsmaterial aus Holz, für das die Ausnahmen gemäß ISPM15 gelten.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu erlassen, um sie an die Entwicklung internationaler Standards und insbesondere des ISPM15 anzugleichen.

Artikel 97

Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz im Gebiet der Union

(1)   Verpackungsmaterial aus Holz, das mit der Markierung gemäß Artikel 96 versehen wurde, wird nur repariert, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Person, welche die Reparatur durchführt, ist ein gemäß Artikel 98 ermächtigter registrierter Unternehmer;

b)

das verwendete Material und die angewendete Behandlung sind für die Reparatur zulässig;

c)

die Markierung wird, soweit erforderlich, erneut angebracht.

(2)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Regelungen in Bezug auf das Material, die Behandlung und die Markierung nach Absatz 1 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Bei diesen Durchführungsrechtsakten werden die einschlägigen internationalen Standards und insbesondere des ISPM15 berücksichtigt.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Unternehmer früher angebrachte Markierungen in irgendeiner Weise dauerhaft von dem Verpackungsmaterial aus Holz entfernt.

Artikel 98

Ermächtigung und Überwachung registrierter Unternehmer, die im Gebiet der Union die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz anbringen

(1)   Ein registrierter Unternehmer wird auf Antrag von der zuständigen Behörde zur Anbringung der Markierung gemäß Artikel 96 und zur Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz gemäß Artikel 97 ermächtigt, wenn der registrierte Unternehmer die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Er verfügt über die notwendigen Kenntnisse, um die gemäß den Rechtsakten nach Artikel 96 und Artikel 97 erforderliche Behandlung von Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder anderen Gegenständen vorzunehmen;

b)

er betreibt geeignete Einrichtungen und verwendet geeignete Ausrüstungen, um die Behandlung vorzunehmen (im Folgenden „Behandlungseinrichtungen“).

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Einzelheiten der Ermächtigungsbedingungen festgelegt werden, falls dies angesichts des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts und der Entwicklung internationaler Standards angezeigt ist.

(2)   Ein registrierter Unternehmer, der in einer Einrichtung eines anderen Unternehmers behandeltes Holz verwendet, wird auf Antrag von der zuständigen Behörde zur Anbringung der Markierung nach Artikel 96 und zur Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz nach Artikel 97 ermächtigt, wenn er alle folgenden Bedingungen für Verpackungsmaterial aus Holz, das mit der betreffenden Markierung versehen wurde, erfüllt:

a)

Er verwendet ausschließlich Holz, das

i)

einer oder mehreren der genehmigten Behandlungen gemäß ISPM15 Anhang 1 unterzogen wurde und in Behandlungseinrichtungen behandelt wurde, die von einem gemäß Absatz 1 dieses Artikels ermächtigten registrierten Unternehmer betrieben werden, oder

ii)

einer oder mehreren der genehmigten Behandlungen gemäß ISPM15 Anhang 1 in einer Behandlungseinrichtung in einem Drittland unterzogen wurde, die vom nationalen amtlichen Pflanzenschutzdienst dieses Drittlands zugelassen wurde;

b)

er stellt sicher, dass das zu diesem Zweck verwendete Holz bis in die genannten Behandlungseinrichtungen im Gebiet der Union oder des betreffenden Drittlands zurückverfolgt werden kann;

c)

für den Fall, dass Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 30 Absätze 1 und 3, Artikel 41 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 54 Absätze 2 und 3 zur Anwendung kommen, verwendet er ausschließlich Holz nach Buchstabe a dieses Unterabsatzes, dem ein Pflanzenpass oder ein anderes Dokument beigefügt ist, das Garantien dafür bietet, dass den Behandlungsanforderungen gemäß ISPM15 Anhang 1 genügt wird.

(3)   Die zuständige Behörde kontrolliert im Rahmen ihrer Überwachung mindestens einmal pro Jahr die gemäß den Absätzen 1 und 2 ermächtigten registrierten Unternehmer, um zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie Verpackungsmaterial aus Holz, Holz und andere Gegenstände gemäß Artikel 96 Absätze 1 und Artikel 97 entsprechend behandeln und markieren und den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels dargelegten Bedingungen genügen.

(4)   Erlangt die zuständige Behörde Kenntnis davon, dass ein Unternehmer gegen die Bestimmungen von Absatz 1 oder Absatz 2 verstößt, so ergreift sie unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass nicht weiter gegen diese Bestimmungen verstoßen wird.

Hat die zuständige Behörde diese Maßnahmen mit Ausnahme des Entzugs der Ermächtigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergriffen und dauert der Verstoß weiterhin an, so entzieht sie unverzüglich die Ermächtigung nach Absatz 1 oder Absatz 2.

Artikel 99

Attestierungen mit Ausnahme der Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die erforderlichen Elemente amtlicher Attestierungen speziell für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände mit Ausnahme von Verpackungsmaterial aus Holz festgelegt werden, die gemäß den geltenden internationalen Standards zum Nachweis der Umsetzung der Maßnahmen vorgelegt werden müssen, die gemäß Artikel 28 Absätze 1 oder 2, Artikel 30 Absätze 1 oder 3, Artikel 41 Absätze 2 oder 3, Artikel 44 oder Artikel 54 Absätze 2 oder 3 erlassen wurden bzw. werden.

(2)   Die delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 1 können auch einen oder mehrere der folgenden Aspekte regeln:

a)

Ermächtigung der Unternehmer im Hinblick auf die Ausstellung einer amtlichen Attestierung nach Absatz 1;

b)

Überwachung des gemäß Buchstabe a dieses Absatzes ermächtigten Unternehmers durch die zuständige Behörde;

c)

Entzug der Ermächtigung nach Buchstabe a dieses Absatzes.

(3)   Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten die formalen Anforderungen an Attestierungen nach Absatz 1 dieses Artikels an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abschnitt 4

Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus dem Gebiet der Union

Artikel 100

Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr aus der Union

(1)   Wird für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus dem Gebiet der Union in ein Drittland nach den pflanzengesundheitlichen Einfuhrbestimmungen dieses Drittlandes ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt (im Folgenden „Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr“), so wird dieses Zeugnis auf Ersuchen des Unternehmers von der zuständigen Behörde ausgestellt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Unternehmer wurde von der genannten zuständigen Behörde gemäß Artikel 65 registriert;

b)

der Unternehmer ist für die auszuführenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände verantwortlich;

c)

es ist gewährleistet, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände den pflanzengesundheitlichen Einfuhrbestimmungen des betreffenden Drittlands genügen.

Die zuständige Behörde stellt ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr auch auf Ersuchen einer anderen Person als dem Unternehmer aus, sofern die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b und c erfüllt sind.

Zum Zwecke dieses Absatzes darf die zuständige Behörde die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr keiner anderen Person übertragen.

(2)   Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß dem IPPC und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Standards wird das Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr ausgestellt, wenn die zuständige Behörde nach den vorliegenden Informationen die Konformität der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände mit den pflanzengesundheitlichen Einfuhrbestimmungen des betreffenden Drittlands bescheinigen kann. Die genannten Informationen können gegebenenfalls aus einer oder mehreren der folgenden Quellen stammen:

a)

Inspektionen, Probenahmen und Tests bei den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, oder am Produktionsort und in dessen unmittelbarer Umgebung;

b)

amtlichen Informationen über den Schädlingsstatus der Produktionsstätte, des Produktionsorts, der Ursprungsfläche oder des Ursprungslands der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände;

c)

einem Pflanzenpass gemäß Artikel 78, der den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen beigefügt ist, wenn in diesem Pflanzenpass die Ergebnisse von Inspektionen durch die zuständige Behörde bescheinigt werden;

d)

der Markierung des Holz-Verpackungsmaterials nach Artikel 96 Absatz 1 oder der Attestierungen nach Artikel 99 Absatz 1;

e)

Informationen aus dem Vorausfuhrzeugnis gemäß Artikel 102;

f)

amtlichen Informationen aus dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71, wenn die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände aus einem Drittland in das Gebiet der Union eingeführt wurden.

(3)   Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr stimmt mit der Beschreibung und den Formvorgaben für das Modell in Anhang VIII Teil A überein.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Elemente gemäß Absatz 2 dieses Artikels und Anhang VIII Teil A zu erlassen, um diese an die Entwicklung der einschlägigen internationalen Standards anzupassen.

(5)   Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr werden über ein computergestütztes Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen auf Unionsebene oder über einen elektronischen Austausch mit diesem System bereitgestellt.

Artikel 101

Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr aus dem Gebiet der Union

(1)   Bei der Wiederausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die aus einem Drittland stammen und aus diesem oder einem anderen Drittland in das Gebiet der Union eingeführt wurden, wird soweit möglich statt des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr aus der Union (im Folgenden „Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr“) ausgestellt.

Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr wird auf Ersuchen des Unternehmers von der zuständigen Behörde ausgestellt, sofern alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der betreffende Unternehmer wurde von der betreffenden zuständigen Behörde gemäß Artikel 65 registriert;

b)

der Unternehmer ist für die wiederauszuführenden Pflanzen, die wiederauszuführenden Pflanzenerzeugnisse oder die wiederauszuführenden anderen Gegenstände verantwortlich;

c)

es ist gewährleistet, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände den pflanzengesundheitlichen Einfuhrbestimmungen des betreffenden Drittlands genügen.

Die zuständige Behörde stellt das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr auch auf Ersuchen einer anderen Person als dem Unternehmer aus, sofern die Bedingungen gemäß Unterabsatz 2 Buchstaben b und c erfüllt sind.

Zum Zwecke dieses Absatzes darf die zuständige Behörde die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr keiner anderen Person übertragen.

(2)   Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß dem IPPC und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Standards wird das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr ausgestellt, sofern nach den vorliegenden Informationen die Konformität mit den pflanzengesundheitlichen Einfuhrbestimmungen des betreffenden Drittlands bescheinigt werden kann und sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das ursprüngliche Pflanzengesundheitszeugnis, das den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus dem Ursprungsdrittland beiliegt, bzw. eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Zeugnisses ist dem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr beigefügt;

b)

die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände wurden nach ihre Einführen in das Gebiet der Union nicht angebaut bzw. erzeugt oder verarbeitet, um ihre Eigenschaften zu ändern;

c)

die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände waren während der Lagerung in dem Mitgliedstaat, aus dem sie in das genannte Drittland ausgeführt werden sollen, nicht dem Risiko eines Befalls oder einer Kontaminierung mit einem Quarantäneschädling oder einem geregelten Nicht-Quarantäneschädling ausgesetzt, der in dem Bestimmungsdrittland als solcher geführt wird;

d)

die Identität der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände wurde gewahrt.

(3)   Artikel 100 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4)   Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr stimmt mit der Beschreibung und den Formvorgaben für das Modell in Anhang VIII Teil B überein.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang VIII Teil B zu erlassen, um ihn an die Entwicklung der einschlägigen internationalen Standards anzupassen.

(6)   Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr werden über ein computergestütztes Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen auf Unionsebene oder über einen elektronischen Austausch mit diesem System bereitgestellt.

Artikel 102

Vorausfuhrzeugnisse

(1)   Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände nach Artikel 100 Absatz 1 ausgeführt werden, und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände angebaut, erzeugt, gelagert oder verarbeitet wurden, tauschen die erforderlichen Informationen zur Pflanzengesundheit, die als Grundlage für die Erstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr dienen, aus.

(2)   Der Informationsaustausch gemäß Absatz 1 erfolgt in Form eines harmonisierten Dokuments (im Folgenden „Vorausfuhrzeugnis“), in dem die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände angebaut, erzeugt, gelagert oder verarbeitet wurden, bescheinigen, dass diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände bestimmten Pflanzengesundheitsanforderungen in Bezug auf einen oder mehrere der folgenden Punkte genügen:

a)

Nicht-Auftreten bestimmter Schädlinge in den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen oder Auftreten der betreffenden Schädlinge unterhalb eines bestimmten Schwellenwerts;

b)

Ursprung der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände auf einem bestimmten Feld, in einer bestimmten Produktionsstätte, an einem bestimmten Produktionsort oder auf einer bestimmten Fläche;

c)

Schädlingsstatus des Felds, der Produktionsstätte, des Produktionsorts, des Ursprungsgebiets oder des Ursprungslands der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände;

d)

Ergebnisse der Inspektionen, Probenahmen und Tests bei den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen;

e)

die bei Erzeugung und Verarbeitung der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände angewandten Pflanzenschutzverfahren.

(3)   Das Vorausfuhrzeugnis wird auf Antrag des Unternehmers von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände angebaut, erzeugt, gelagert oder verarbeitet wurden, solange sich diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände auf dem Betriebsgelände des betreffenden Unternehmers befinden.

(4)   Das Vorausfuhrzeugnis ist den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen während ihrer Verbringung innerhalb des Gebiets der Union beigefügt, es sei denn, die betroffenen Mitgliedstaaten tauschen die darin enthaltenen Informationen über ein computergestütztes Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen auf Unionsebene oder über einen elektronischen Austausch mit diesem System aus.

(5)   Unbeschadet der Anforderungen gemäß Absatz 3 kann das Vorausfuhrzeugnis ausgestellt werden, wenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände das Betriebsgelände des betreffenden Unternehmers verlassen haben, sofern Inspektionen durchgeführt und falls erforderlich Probenahmen vorgenommen wurden, bei denen bestätigt wurde, dass diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände einer oder mehreren der besonderen Pflanzengesundheitsanforderungen nach Absatz 2 genügen.

(6)   Das Vorausfuhrzeugnis enthält die in Anhang VIII Teil C aufgeführten Elemente und entspricht den dort festgelegten Formvorgaben.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang VIII Teil C zu erlassen, um ihn an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Entwicklung der einschlägigen internationalen Standards anzupassen.

(7)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahren für die Ausstellung des Vorausfuhrzeugnisses festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL VII

Unterstützungsmaßnahmen seitens der Kommission

Artikel 103

Einrichtung eines elektronischen Meldesystems

Die Kommission richtet ein elektronisches System für die Übermittlung von Meldungen durch die Mitgliedstaaten ein.

Das genannte System wird mit einem computergestützten Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen auf Unionsebene verbunden und ist mit diesem kompatibel.

Artikel 104

Informationen, Form und Fristen der Meldungen und der Meldungen im Falle eines Verdachts auf das Auftreten von Schädlingen

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Vorschriften für die Übermittlung von Meldungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 11, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 6, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 7, Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 33 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 46 Absatz 4, Artikel 49 Absatz 6, Artikel 53 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 5 festlegen. Solche Vorschriften können eines oder mehrere der folgenden Elemente betreffen:

a)

die Informationen, die diese Meldungen enthalten müssen;

b)

die Formvorgaben für diese Meldungen und Anweisungen für die Einhaltung dieser Formvorgaben;

c)

die Fristen für die Übermittlung bestimmter Informationen nach Buchstabe a;

d)

die Fälle, in denen der Verdacht auf das Auftreten eines Schädlings zu melden ist, da aufgrund dessen biologischer Eigenschaften und der Möglichkeit einer raschen und weiträumigen Ausbreitung rasches Handeln erforderlich ist;

e)

die zu meldenden Fälle von Verstößen, wenn von diesen Verstößen ein Risiko der Ausbreitung eines Unionsquarantäneschädlings oder eines vorläufig als Unionsquarantäneschädling eingestuften Schädlings ausgeht.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL VIII

Schlussbestimmungen

Artikel 105

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 7, Artikel 21, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 38, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 48 Absatz 5, Artikel 51, Artikel 65 Absatz 4, Artikel 71 Absatz 4, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 81 Absatz 2, Artikel 83 Absatz 6, Artikel 87 Absatz 4, Artikel 89 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 98 Absatz 1, Artikel 99 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 4, Artikel 101 Absatz 5 und Artikel 102 Absatz 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 13. Dezember 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 7, Artikel 21, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 38, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 48 Absatz 5, Artikel 51, Artikel 65 Absatz 4, Artikel 71 Absatz 4, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 81 Absatz 2, Artikel 83 Absatz 6, Artikel 87 Absatz 4, Artikel 89 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 98 Absatz 1, Artikel 99 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 4, Artikel 101 Absatz 5 und Artikel 102 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 7, Artikel 21, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 38, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 48 Absatz 5, Artikel 51, Artikel 65 Absatz 4, Artikel 71 Absatz 4, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 81 Absatz 2, Artikel 83 Absatz 6, Artikel 87 Absatz 4, Artikel 89 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 98 Absatz 1, Artikel 99 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 4, Artikel 101 Absatz 5 und Artikel 102 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 106

Dringlichkeitsverfahren

(1)   Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 105 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 107

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) eingesetzt wurde, unterstützt. Bei Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 108

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie durchgeführt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis zum 14. Dezember 2019 mit und melden ihr umgehend jede Änderung dieser Bestimmungen.

Artikel 109

Aufhebung

(1)   Die Richtlinie 2000/29/EG wird aufgehoben, mit Ausnahme folgender Bestimmungen:

a)

Artikel 1 Absatz 4;

b)

Artikel 2 Absatz 1 Einleitungsteil und Buchstaben g, i, j, k, l, m, n, p, q und r;

c)

Artikel 11 Absatz 3;

d)

Artikel 12;

e)

Artikel 13;

f)

Artikel 13a;

g)

Artikel 13b;

h)

Artikel 13c;

i)

Artikel 13d;

j)

Artikel 21 Absätze 1 bis 5;

k)

Artikel 27a;

l)

Anhang VIIIa.

(2)   Die folgenden Richtlinien werden aufgehoben:

a)

Richtlinie 69/464/EWG;

b)

Richtlinie 74/647/EWG;

c)

Richtlinie 93/85/EWG;

d)

Richtlinie 98/57/EG;

e)

Richtlinie 2006/91/EG;

f)

Richtlinie 2007/33/EG.

(3)   Bezugnahmen auf die gemäß Absätze 1 und 2 aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.

Artikel 110

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 228/2013

Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Unionsfinanzierung der Programme zur Bekämpfung von Schädlingen in den Regionen in äußerster Randlage der Union erfolgt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*).

Artikel 111

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 erhält Buchstabe e folgende Fassung:

„e)

Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen;“.

2.

In Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

die Programme zur Schädlingsbekämpfung in den Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 25.“

3.

In Artikel 16 Absatz 1 erhalten die Buchstaben a, b, und c folgende Fassung:

„a)

Maßnahmen zur Tilgung eines Schädlings in einem befallenen Gebiet, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 17 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (**) ergriffen werden;

b)

Maßnahmen zur Eindämmung eines prioritären Schädlings, der in der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt ist, gegen den die Union gemäß Artikel 28 Absatz 2 der genannten Verordnung in einem befallenen Gebiet, in dem der prioritäre Schädling nicht getilgt werden kann, Eindämmungsmaßnahmen festgelegt hat, sofern diese Maßnahmen von entscheidender Bedeutung für den Schutz des Gebiets der Union gegen eine weitere Ausbreitung dieses prioritären Schädlings sind. Diese Maßnahmen beziehen sich auf die Tilgung dieses Schädlings in der dieses befallene Gebiet umgebenden Pufferzone, falls sein Auftreten in dieser Pufferzone festgestellt wird, und

c)

Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung eines prioritären Schädlings, der in der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt ist, gegen den die Union gemäß Artikel 28 Absatz 3 der genannten Verordnung Maßnahmen festgelegt hat, sofern diese Maßnahmen von entscheidender Bedeutung für den Schutz des Gebiets der Union gegen eine weitere Ausbreitung dieses prioritären Schädlings sind.

(**)  Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).“."

4.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Bedingungen

Die in Artikel 16 genannten Maßnahmen kommen für Finanzhilfen in Betracht, sofern sie sofort angewandt und die geltenden Bestimmungen des einschlägigen Unionsrechts eingehalten wurden, und soweit eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt ist bzw. sind:

a)

Sie betreffen Unionsquarantäneschädlinge, die in der Liste gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 als Schädlinge aufgeführt sind, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht ergriffen wurde;

b)

sie betreffen Schädlinge, die nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt sind und für die die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine Maßnahme gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffen hat;

c)

sie betreffen Schädlinge, die nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt sind und für die die Kommission eine Maßnahme gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffen hat;

d)

sie betreffen prioritäre Schädlinge, die in der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind.

Für Maßnahmen, die die Bedingung in Absatz 1 Buchstabe b erfüllen, deckt die Finanzhilfe keine Kosten, die später als zwei Jahre nach Inkrafttreten der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/2031 angenommenen Maßnahme oder nach dem Auslaufen dieser Maßnahme angefallen sind. Für Maßnahmen, die die Bedingung in Absatz 1 Buchstabe c erfüllen, deckt die Finanzhilfe keine Kosten, die nach dem Auslaufen der von der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegten Maßnahme angefallen sind.“

5.

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den Wert vernichteter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände, für die die Maßnahmen nach Artikel 16 gelten, begrenzt auf den Marktwert solcher Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände wie wenn sie nicht von diesen Maßnahmen betroffen gewesen wären; der Rückgewinnungswert wird gegebenenfalls von der Entschädigung abgezogen, und“.

6.

Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Den Mitgliedstaaten können Finanzhilfen für jährliche und mehrjährige Überwachungsprogramme gewährt werden, die sie zum Nachweis von Schädlingen durchführen (im Folgenden ‚Überwachungsprogramme‘), sofern diese Programme für Erhebungen eine oder mehrere der folgenden drei Bedingungen erfüllen:

a)

Sie betreffen Unionsquarantäneschädlinge, die in der Liste gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 als Schädlinge aufgeführt sind, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde,

b)

sie betreffen prioritäre Schädlinge, die in der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind, und

c)

sie betreffen Schädlinge, die nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt sind und für die die Kommission eine Maßnahme gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffen hat.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Für Maßnahmen, die die Bedingung in Absatz 1 Buchstabe c erfüllen, deckt die Finanzhilfe keine Kosten, die nach dem Auslaufen der von der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffenen Maßnahme angefallen sind.“

7.

In Artikel 20 wird folgender Buchstabe vor Buchstabe a eingefügt:

„a)

Kosten für visuelle Untersuchungen;“.

8.

In Artikel 47 erhält Nummer 2 folgende Fassung:

„2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

‚Artikel 15a

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jeder, der vom Auftreten eines Schädlings, der in Anhang I oder Anhang II genannt ist, oder eines Schädlings, der unter eine gemäß Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 3 erlassene Maßnahme fällt, Kenntnis erhält oder Grund hat, ein derartiges Auftreten zu vermuten, unverzüglich die zuständige Behörde benachrichtigt und, wenn er von dieser zuständigen Behörde hierzu aufgefordert wird, die dieses Auftreten betreffenden Informationen, die ihm vorliegen, zur Verfügung stellt. Wird diese Benachrichtigung nicht schriftlich vorgenommen, so notiert die zuständige Behörde sie amtlich.‘“

Artikel 112

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erhält folgende Fassung:

„d)

Pflanzenschädlinge, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (***) in der jeweiligen Liste aufgeführt sind oder die Gegenstand von Maßnahmen gemäß Artikel 30 Absatz 1 jener Verordnung sind;

Artikel 113

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019. Allerdings:

a)

gilt Artikel 111 Nummer 8 ab dem 1. Januar 2017;

b)

gelten Artikel 100 Absatz 3 und Artikel 101 Absatz 4 ab dem 1. Januar 2021.

(2)   Die Rechtsakte gemäß Artikel 109 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und f werden mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen jener Rechtsakte und den Bestimmungen dieser Verordnung haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 26. Oktober 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. LESAY


(1)  ABl. C 170 vom 5.6.2014, S. 104.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)] und Standpunkt des Rates nach erster Lesung vom 18. Juli 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(4)  Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66).

(5)  Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66).

(6)  Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15).

(7)  Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12).

(8)  Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33).

(9)  Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60).

(10)  Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74).

(11)  Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28).

(12)  Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8).

(13)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(14)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(15)  Richtlinie 74/647/EWG des Rates vom 9. Dezember 1974 zur Bekämpfung von Nelkenwicklern (ABl. L 352 vom 28.12.1974, S. 41).

(16)  Richtlinie 2006/91/EG des Rates vom 7. November 2006 zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus (ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 42).

(17)  Die Richtlinie 69/464/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses (ABl. L 323 vom 24.12.1969, S. 1).

(18)  Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. L 259 vom 18.10.1993, S. 1).

(19)  Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (ABl. L 235 vom 21.8.1998, S. 1).

(20)  Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG (ABl. L 156 vom 16.6.2007, S. 12).

(21)  Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).

(22)  Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

(23)  Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).

(24)  Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16).

(25)  Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17).

(26)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(27)  ISO 3166-1:2006, Codes für die Namen von Ländern und deren Untereinheiten — Teil 1: Codes für Ländernamen. Internationale Normenorganisation ISO, Genf.

(28)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.)

(29)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(30)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(31)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittel-rechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).


ANHANG I

KRITERIEN ZUR EINSTUFUNG VON SCHÄDLINGEN GEMÄSS DEM VON IHNEN AUSGEHENDEN RISIKO FÜR DAS GEBIET DER UNION

ABSCHNITT 1

Kriterien für die Bestimmung von Schädlingen, die als Quarantäneschädlinge Einzustufen sind, gemäss Artikel 3, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 49 Absatz 3

1.   Identität des Schädlings

Die taxonomische Identität des Schädlings ist klar definiert, oder der Schädling ruft nachweislich konsistente Symptome hervor und ist übertragbar.

Die taxonomische Identität des Schädlings ist auf dem Rang der Art definiert oder alternativ auf einer höheren oder niedrigeren taxonomischen Ebene, sofern diese taxonomische Ebene angesichts der Virulenz, des Wirtsspektrums oder der Vektorbeziehungen aus wissenschaftlicher Sicht angemessen ist.

2.   Auftreten des Schädlings im betreffenden Gebiet

Eine oder mehrere der folgenden Bedingungen treffen zu:

a)

Das Auftreten des Schädlings ist im betreffenden Gebiet nicht bekannt;

b)

das Auftreten des Schädlings ist im betreffenden Gebiet — von einem begrenzten Teil davon abgesehen — nicht bekannt;

c)

das Auftreten des Schädlings ist — von seltenem, unregelmäßigem, isoliertem und sporadischem Auftreten abgesehen — im betreffenden Gebiet nicht bekannt.

Wenn die Bedingungen der Buchstaben b oder c zutreffen, so gilt der Schädling als nicht weit verbreitet.

3.   Fähigkeit des Schädlings zum Eindringen, zur Ansiedlung und zur Ausbreitung im betreffenden Gebiet

a)   Fähigkeit zum Eindringen

Ein Schädling gilt dann als fähig, in das betreffende Gebiet bzw. — sofern er bereits auftritt, aber nicht weit verbreitet ist — in den Teil dieses Gebiets, in dem er nicht auftritt („relevanter Teil des gefährdeten Gebiets“), einzudringen, wenn ihm dies durch natürliche Ausbreitung gelingt oder wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die in das betreffende Gebiet verbracht werden, stehen mit dem Schädling in dem Ursprungsgebiet dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände oder in dem Gebiet, von dem aus diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in das betreffende Gebiet verbracht werden, in Verbindung;

ii)

der Schädling überdauert die Beförderung bzw. Lagerung;

iii)

der Schädling könnte im betreffenden Gebiet auf einen geeigneten Wirt in Form einer Pflanze, eines Pflanzenerzeugnisses oder eines anderen Gegenstandes übertragen werden.

b)   Fähigkeit zur Ansiedlung

Ein Schädling gilt dann als fähig, sich in dem betreffenden Gebiet bzw. — sofern er bereits auftritt, aber nicht weit verbreitet ist — in dem Teil des Gebiets, in dem er nicht auftritt, anzusiedeln, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

Es stehen Wirte für den Schädling und gegebenenfalls Vektoren für die Übertragung des Schädlings zur Verfügung;

ii)

die entscheidenden Umweltfaktoren sind für den betreffenden Schädling und gegebenenfalls für seinen Vektor günstig, sodass er Phasen klimatischer Belastungen überdauern und seinen Lebenszyklus vollständig durchlaufen kann;

iii)

die im Gebiet angewandten Anbaumethoden und Bekämpfungsmaßnahmen sind für den Schädling günstig;

iv)

die vom Schädling zum Überdauern angewandten Methoden, seine Fortpflanzungsstrategie, seine genetische Anpassungsfähigkeit und die Größe seiner kleinsten überlebensfähigen Population unterstützen seine Ansiedlung.

c)   Fähigkeit zur Ausbreitung

Ein Schädling gilt dann als fähig, sich in dem betreffenden Gebiet bzw. — sofern er bereits auftritt, aber nicht weit verbreitet ist — in dem Teil des Gebiets, in dem er nicht auftritt, räumlich auszubreiten, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

Die Umweltbedingungen begünstigen die natürliche Ausbreitung des Schädlings;

ii)

die Hindernisse für die natürliche Ausbreitung des Schädlings sind unzureichend;

iii)

eine Verbringung des Schädlings auf Waren und Transportmitteln ist möglich;

iv)

es stehen Wirte und gegebenenfalls Vektoren für den Schädling zur Verfügung;

v)

die im Gebiet angewandten Anbaumethoden und Bekämpfungsmaßnahmen sind für den Schädling günstig;

vi)

natürliche Feinde und Antagonisten des Schädlings stehen nicht zur Verfügung oder sind nicht in ausreichendem Maße in der Lage, dem Schädling entgegenzuwirken.

4.   Potenzielle wirtschaftliche, soziale und ökologische Folgen

Das Eindringen, die Ansiedlung und die Ausbreitung des Schädlings in dem betreffenden Gebiet bzw. — sofern er bereits auftritt, aber nicht weit verbreitet ist — in dem Teil des Gebiets, in dem er nicht auftritt, hat für das Gebiet bzw. für den Teil des Gebiets, in dem er nicht weit verbreitet ist, in Bezug auf einen oder mehrere der unter den folgenden Buchstaben genannten Sachverhalte nicht hinnehmbare wirtschaftliche, soziale und/oder ökologische Folgen:

a)

Ernteausfälle hinsichtlich Ertrag und Qualität;

b)

Kosten von Bekämpfungsmaßnahmen;

c)

Kosten durch Wiederanpflanzen und/oder aufgrund der Notwendigkeit von Ersatzpflanzen;

d)

Auswirkungen auf bestehende Erzeugungsverfahren;

e)

Auswirkungen auf Straßenbäume, Parks sowie natürliche und bepflanzte Flächen;

f)

Auswirkungen auf heimische Pflanzen, die biologische Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen;

g)

Auswirkungen auf die Ansiedlung, die Ausbreitung und die Folgen anderer Schädlinge, beispielsweise aufgrund der Fähigkeit des betreffenden Schädlings, als Vektor für andere Schädlinge zu agieren;

h)

Veränderung der Erzeugerkosten oder der Input-Anforderungen, einschließlich Bekämpfungskosten sowie Tilgungs- und Eindämmungskosten;

i)

Auswirkungen auf die Gewinne der Erzeuger aufgrund der Änderung von Qualität, Produktionskosten, Erträgen oder Preisniveaus;

j)

Änderungen bei der Inlands- oder Auslandsnachfrage der Verbraucher nach einem Erzeugnis aufgrund qualitativer Veränderungen;

k)

Auswirkungen auf den Inlandsmarkt und auf Ausfuhrmärkte sowie auf die gezahlten Preise, einschließlich Auswirkungen auf den Zugang zu Ausfuhrmärkten und der Wahrscheinlichkeit, dass Handelspartner Beschränkungen zum Pflanzenschutz anordnen;

l)

für zusätzliche Forschung und Beratung benötigte Ressourcen;

m)

Umweltauswirkungen und andere unerwünschte Auswirkungen von Bekämpfungsmaßnahmen;

n)

Auswirkungen auf Natura 2000 und andere geschützte Gebiete;

o)

Veränderungen der ökologischen Prozesse sowie der Struktur, der Stabilität und der Prozesse von Ökosystemen, einschließlich weiterer Auswirkungen im Zusammenhang mit Pflanzenarten, Erosion, dem Grundwasserspiegel, Brandgefahren und dem Nährstoffkreislauf;

p)

Kosten der Umweltsanierung und der Präventionsmaßnahmen;

q)

Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit und Lebensmittelsicherheit;

r)

Auswirkungen auf die Beschäftigung;

s)

Auswirkungen auf Wasserqualität, Erholung, Tourismus, Landschaftserbe, Weidehaltung, Jagd und Fischerei.

ABSCHNITT 2

Kriterien für die Bestimmung von Unionsquarantäneschädlingen, die als Prioritäre Schädlinge einzustufen sind, gemäss Artikel 6 Absätze 1 und 2

Unionsquarantäneschädlinge gelten dann als Schädlinge mit den schwerwiegendsten wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen für das Gebiet der Union, wenn ihr Eindringen, ihre Ansiedlung und ihre Ausbreitung einen oder mehrere der unter den folgenden Buchstaben genannten Sachverhalte bewirken:

a)

wirtschaftliche Folgen: Der Schädling hat das Potenzial, durch die in Abschnitt 1 Nummer 4 genannten direkten und indirekten Auswirkungen bei Pflanzen, die einen äußerst schwerwiegenden wirtschaftlichen Wert auf dem Gebiet der Union haben, erhebliche Verluste zu verursachen.

Bei den Pflanzen im Sinne von Unterabsatz 1 kann es sich um nicht im Ertrag stehende Bäume handeln;

b)

soziale Folgen: der Schädling hat das Potenzial, eine oder mehrere der nachstehenden Auswirkungen zu verursachen:

i)

einen erheblichen Beschäftigungsrückgang im betreffenden Landwirtschafts-, Gartenbau- oder Forstwirtschaftssektor oder in den mit diesen Sektoren verbundenen Branchen, einschließlich Tourismus und Erholung;

ii)

erhebliche Risiken für die Ernährungssicherheit und Lebensmittelsicherheit;

iii)

das Verschwinden oder die langfristige großflächige Schädigung von wichtigen Baumarten, die im Gebiet der Union wachsen bzw. angebaut werden, oder von Baumarten, die im Hinblick auf die Landschaft sowie auf das kulturelle oder historische Erbe für die Union von großer Bedeutung sind;

c)

ökologische Folgen: der Schädling hat das Potenzial, eine oder mehrere der nachstehenden Auswirkungen zu verursachen:

i)

erhebliche Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen, einschließlich Auswirkungen auf Arten und Lebensräume, die in der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (1) sowie in der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgeführt sind;

ii)

erhebliche und langfristige Zunahmen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei den betreffenden Pflanzen;

iii)

das Verschwinden oder die langfristige großflächige Schädigung von wichtigen Baumarten, die im Gebiet der Union wachsen bzw. angebaut werden, oder von Baumarten, die im Hinblick auf die Landschaft sowie auf das kulturelle oder historische Erbe für die Union von großer Bedeutung sind.

ABSCHNITT 3

Kriterien für die Vorläufige Bewertung zur Bestimmung von Schädlingen, die Vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind und für die Befristete Maßnahmen erforderlich sind, gemäss Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 1

Unterabschnitt 1

Kriterien für die Vorläufige Bewertung zur Bestimmung von Schädlingen, die Vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind und für die Befristete Maßnahmen erforderlich sind, gemäss Artikel 29 Absatz 1

1.   Identität des Schädlings

Auf den Schädling trifft das in Abschnitt 1 Nummer 1 genannte Kriterium zu.

2.   Auftreten des Schädlings im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats

Der Schädling kommt bislang — soweit bekannt — nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vor. Den diesem Mitgliedstaat vorliegenden Informationen zufolge kommt der Schädling bislang auch — soweit bekannt — nicht im Gebiet der Union vor, oder es ist davon auszugehen, dass auf den Schädling in Bezug auf das Gebiet der Union die in Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstaben b oder c genannten Bedingungen zutreffen.

3.   Wahrscheinlichkeit der Ansiedlung und der Ausbreitung des Schädlings im Gebiet der Union oder dem spezifischen Teil/den spezifischen Teilen des Gebiets der Union, in dem/denen er nicht auftritt

Den dem Mitgliedstaat vorliegenden Informationen zufolge treffen auf den Schädling die in Abschnitt 1 Nummer 3 Buchstaben b und c genannten Kriterien zu, und zwar in Bezug auf sein Hoheitsgebiet und — soweit der Mitgliedstaat dies beurteilen kann — in Bezug auf das Gebiet der Union.

4.   Potenzielle ökonomische, soziale und ökologische Folgen des Schädlings

Den dem Mitgliedstaat vorliegenden Informationen zufolge hätte der Schädling nicht hinnehmbare wirtschaftliche, soziale und/oder ökologische Folgen für sein Hoheitsgebiet und — soweit der Mitgliedstaat dies beurteilen kann — für das Gebiet der Union, falls er sich in diesem Gebiet ansiedeln und ausbreiten würde.

Diese Folgen umfassen mindestens eine oder mehrere der in Abschnitt 1 Nummer 4 Buchstaben a bis g genannten direkten Auswirkungen.

Unterabschnitt 2

Kriterien für die Vorläufige Bewertung zur Bestimmung von Schädlingen, die Vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind und für die Befristete Maßnahmen erforderlich sind, gemäss Artikel 30 Absatz 1

1.   Identität des Schädlings

Auf den Schädling trifft das in Abschnitt 1 Nummer 1 genannte Kriterium zu.

2.   Auftreten des Schädlings im Gebiet der Union

Der Schädling kommt bislang — soweit bekannt — nicht im Gebiet der Union vor, oder es ist davon auszugehen, dass auf den Schädling in Bezug auf das Gebiet der Union die in Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstaben b oder c genannten Bedingungen zutreffen.

3.   Wahrscheinlichkeit der Ansiedlung und der Ausbreitung des Schädlings im Gebiet der Union oder dem spezifischen Teil/den spezifischen Teilen des Gebiets der Union, in dem/denen er nicht auftritt

Den der Union vorliegenden Informationen zufolge treffen auf den Schädling in Bezug auf das Gebiet der Union die in Abschnitt 1 Nummer 3 Buchstaben b und c genannten Kriterien zu.

4.   Potenzielle ökonomische, soziale und ökologische Folgen des Schädlings

Den der Union vorliegenden Informationen zufolge hätte der Schädling nicht hinnehmbare wirtschaftliche, soziale und/oder ökologische Folgen für das Gebiet der Union, falls er sich in diesem Gebiet ansiedeln und ausbreiten würde.

Diese Folgen umfassen mindestens eine oder mehrere der in Abschnitt 1 Nummer 4 Buchstaben a bis g genannten direkten Auswirkungen.

ABSCHNITT 4

Kriterien für die Bestimmung von Schädlingen, die als Unionsgeregelte nicht-Quarantäneschädlinge einzustufen sind, gemäss Artikel 36 und Artikel 38

1.   Identität des Schädlings

Auf den Schädling trifft das in Abschnitt 1 Nummer 1 genannte Kriterium zu.

2.   Wahrscheinlichkeit der Ausbreitung des Schädlings im Gebiet der Union

Bei einer Bewertung wird festgestellt, dass die Übertragung des Schädlings hauptsächlich über spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen und weniger auf natürlichem Wege oder über die Verbringung von Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen erfolgt.

Diese Bewertung umfasst — soweit zutreffend — die folgenden Aspekte:

a)

Anzahl der Lebenszyklen des Schädlings bei den betreffenden Wirten;

b)

Biologie, Epidemiologie und Überleben des Schädlings;

c)

mögliche natürliche, durch Menschen unterstützte oder sonstige Wege der Übertragung des Schädlings auf den betreffenden Wirt und Effizienz des Übertragungswegs einschließlich Ausbreitungsmechanismen und Ausbreitungsrate;

d)

anschließender Sekundärbefall und anschließende Übertragung des Schädlings vom betreffenden Wirt auf andere Pflanzen und umgekehrt;

e)

klimatologische Faktoren;

f)

Kulturmethoden vor und nach der Ernte;

g)

Bodentypen;

h)

Anfälligkeit des betreffenden Wirts und relevante Entwicklungsphasen von Wirtspflanzen;

i)

Vorhandensein von Vektoren für den Schädling;

j)

Vorhandensein natürlicher Feinde und Antagonisten des Schädlings;

k)

Vorhandensein anderer für den Schädling anfälliger Wirte;

l)

Prävalenz des Schädlings im Gebiet der Union;

m)

vorgesehene Verwendung der Pflanzen.

3.   Potenzielle ökonomische, soziale und ökologische Folgen des Schädlings

Der Befall der unter Nummer 2 genannten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit dem Schädling hat in Bezug auf einen oder mehrere der unter den folgenden Buchstaben genannten Sachverhalte nicht hinnehmbare wirtschaftliche Folgen hinsichtlich der vorgesehenen Verwendung dieser Pflanzen:

a)

Ernteausfälle hinsichtlich Ertrag und Qualität;

b)

Zusatzkosten durch Bekämpfungsmaßnahmen;

c)

Zusatzkosten bei Ernte und Sortierung;

d)

Kosten durch Wiederanpflanzen;

e)

Verluste aufgrund der Notwendigkeit von Ersatzpflanzen;

f)

Auswirkungen auf bestehende Erzeugungsverfahren;

g)

Auswirkungen auf andere Wirtspflanzen am Erzeugungsort;

h)

Auswirkungen auf die Ansiedlung, die Ausbreitung und die Folgen anderer Schädlinge aufgrund der Fähigkeit des betreffenden Schädlings, als Vektor für diese anderen Schädlinge zu agieren;

i)

Auswirkungen auf Erzeugerkosten oder Input-Anforderungen, einschließlich Bekämpfungskosten sowie Tilgungs- und Eindämmungskosten;

j)

Auswirkungen auf die Gewinne der Erzeuger aufgrund der Änderung von Produktionskosten, Erträgen oder Preisniveaus;

k)

Änderungen bei der Inlands- oder Auslandsnachfrage der Verbraucher nach einem Erzeugnis aufgrund qualitativer Veränderungen;

l)

Auswirkungen auf den Inlandsmarkt und auf Ausfuhrmärkte sowie auf die gezahlten Preise;

m)

Auswirkungen auf die Beschäftigung.


(1)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(2)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).


ANHANG II

MASSNAHMEN UND GRUNDSÄTZE FÜR DAS RISIKOMANAGEMENT BEI SCHÄDLINGEN

ABSCHNITT 1

Maßnahmen für das Risikomanagement bei Quarantäneschädlingen, gemäss Artikel 17 Absatz 1, Artikel 21, Artikel 25 Absatz 2, Artikel 28 Absätze 4 und 6, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absätze 5 und 7, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 4, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 3, Artikel 54 Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 2

Das Risikomanagement in Bezug auf Quarantäneschädlinge umfasst eine oder gegebenenfalls mehrere der folgenden Maßnahmen:

1.

Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung des Befalls von Kultur- und Wildpflanzen

a)

Einschränkungen in Bezug auf Identität, Art, Ursprung, Abstammung, Herkunft und Produktionsgeschichte von Kulturpflanzen.

b)

Einschränkungen in Bezug auf den Anbau, die Ernte und die Nutzung von Pflanzen.

c)

Einschränkungen in Bezug auf die Nutzung von Pflanzenerzeugnissen, Betriebsgelände, Land, Wasser, Erde, Nährsubstraten, Anlagen, Maschinen, Geräte und anderen Gegenständen.

d)

Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Betrieben, Land, Wasser, Erde, Nährsubstraten, Anlagen, Maschinen, Geräte und anderen Gegenständen zur Feststellung von Quarantäneschädlingen.

e)

Überwachung resistenter Pflanzenarten oder Pflanzensorten auf den Zusammenbruch oder eine Veränderung der Resistenz, die auf eine Änderung der Zusammensetzung des Quarantäneschädlings bzw. seines Biotyps, Pathotyps, seiner Rasse oder seiner Virulenzgruppe zurückzuführen ist.

f)

Physikalische, chemische und biologische Behandlung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Betrieben, Land, Wasser, Erde, Nährsubstraten, Anlagen, Maschinen, Geräte und anderen Gegenständen, die mit Quarantäneschädlingen befallen oder möglicherweise befallen sind.

g)

Vernichtung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die mit Quarantäneschädlingen befallen oder möglicherweise befallen sind, oder präventive Vernichtung.

h)

Auflagen in den Bereichen Information, Datenerhebung, Kommunikation und Berichterstattung.

i)

Registrierung der betroffenen Unternehmer.

Für die Zwecke von Buchstabe b können diese Maßnahmen Anforderungen in Bezug auf Tests von Pflanzenarten und Pflanzensorten auf Resistenz gegenüber dem betreffenden Quarantäneschädling sowie die Aufnahme von Pflanzenarten und Pflanzensorten, bei denen eine Resistenz gegenüber dem betreffenden Quarantäneschädling festgestellt wurde, in die entsprechende Liste umfassen.

Für die Zwecke von Buchstabe f können diese Maßnahmen Anforderungen in Bezug auf Folgendes umfassen:

i)

Registrierung, Ermächtigung und offizielle Überwachung der Unternehmer, die die betreffende Behandlung vornehmen;

ii)

Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Pflanzenpasses, einer Kennzeichnung oder einer anderen amtlichen Attestierung für die behandelten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände und Anbringen der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Markierung nach Durchführung der betreffenden Behandlung.

2.

Maßnahmen hinsichtlich Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen

a)

Einschränkungen in Bezug auf Identität, Art, Ursprung, Abstammung, Herkunft, Produktionsmethode, Produktionsgeschichte und Rückverfolgbarkeit von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen.

b)

Einschränkungen in Bezug auf das Einführen, Verbringung, Verwendung, Handhabung, Verarbeitung, Verpackung, Lagerung, den Vertrieb und den Bestimmungsort von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen.

c)

Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zur Feststellung von Quarantäneschädlingen, einschließlich der Anwendung von Quarantäneverfahren und Inspektionen vor der Ausfuhr in Drittländer.

d)

Physikalische, chemische und biologische Behandlung und, soweit erforderlich, Vernichtung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die mit Quarantäneschädlingen befallen oder möglicherweise befallen sind.

e)

Auflagen in den Bereichen Information, Datenerhebung, Kommunikation und Berichterstattung.

f)

Registrierung der betroffenen Unternehmer.

Für die Zwecke der Buchstaben a bis d können diese Maßnahmen Anforderungen in Bezug auf Folgendes umfassen:

i)

Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Pflanzenpasses, einer Kennzeichnung oder einer anderen amtlichen Attestierung, einschließlich des Anbringens der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Markierung, um die Übereinstimmung mit den Buchstaben a bis d zu bescheinigen;

ii)

Registrierung, Ermächtigung und offizielle Überwachung der Unternehmer, die die unter Buchstabe d genannte Behandlung vornehmen.

3.

Maßnahmen hinsichtlich Übertragungswegen für Quarantäneschädlinge, die nicht mit Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zusammenhängen

a)

Einschränkungen in Bezug auf das Einführen und Verbringung von Quarantäneschädlingen als Ware.

b)

Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests und, soweit erforderlich, Vernichtung von Quarantäneschädlingen als Ware.

c)

Einschränkungen in Bezug auf von Reisenden mitgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände.

d)

Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen, Labortests und, soweit erforderlich, Behandlung oder Vernichtung von von Reisenden mitgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen.

e)

Einschränkungen in Bezug auf Fahrzeuge, Verpackungen und bei der Beförderung von Waren genutzte bzw. verwendete andere Gegenstände.

f)

Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen, Labortests und, soweit erforderlich, Behandlung oder Vernichtung von Fahrzeugen, Verpackungen und bei der Beförderung von Waren genutzten bzw. verwendeten anderen Gegenständen.

g)

Auflagen in den Bereichen Information, Datenerhebung, Kommunikation und Berichterstattung.

h)

Registrierung der betroffenen Unternehmer.

ABSCHNITT 2

Grundsätze für das Risikomanagement bei Schädlingen, gemäss Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 21, Artikel 28 Absätze 4 und 6, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absätze 5 und 7, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 37 Absätze 4 und 8, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 49 Absätze 2 und 4, Artikel 53 Absatz 3, Artikel 54 Absatz 3, Artikel 72 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 79 Absatz 3 und Artikel 80 Absatz 3

Das Management der Risiken von Unionsquarantäneschädlingen, Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen und unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen erfolgt gemäß folgenden Grundsätzen:

1.

Notwendigkeit

Maßnahmen für das Management der Risiken eines Schädlings werden nur durchgeführt, wenn diese Maßnahmen zur Verhinderung des Eindringens, der Ansiedlung und der Ausbreitung dieses Schädlings notwendig sind.

2.

Verhältnismäßigkeit

Maßnahmen für das Management der Risiken eines Schädlings stehen im Verhältnis zum vom betreffenden Schädling ausgehenden Risiko und zu dem erforderlichen Schutzniveau.

3.

Minimale Folgen

Für das Management der Risiken eines Schädlings werden die am wenigsten restriktiven verfügbaren Maßnahmen angewandt, die den internationalen Personen- und Güterverkehr so wenig wie möglich behindern.

4.

Nichtdiskriminierung

Bei der Durchführung von Maßnahmen für das Management der Risiken eines Schädlings wird dafür gesorgt, dass sie keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung oder verdeckte Beschränkung, insbesondere des internationalen Handels, darstellen. Gegenüber Drittländern sind die Maßnahmen nicht strenger als die Maßnahmen, die beim Auftreten des gleichen Schädlings im Gebiet der Union angewandt werden, sofern diese Drittländer nachweisen können, dass sie über den gleichen Pflanzengesundheitsstatus verfügen und identische oder gleichwertige Pflanzenschutzmaßnahmen anwenden.

5.

Fachliche Begründung

Maßnahmen für das Management der Risiken eines Schädlings sind gerechtfertigt, wenn sie auf den Ergebnissen einer geeigneten Risikoanalyse bzw. gegebenenfalls einer anderen gleichwertigen Untersuchung und Bewertung der verfügbaren wissenschaftlichen Informationen beruhen. Diese Maßnahmen sollten sich an neuen oder aktualisierten Risikoanalysen bzw. relevanten wissenschaftlichen Informationen ausrichten und gegebenenfalls im Lichte solcher neuen oder aktualisierten Risikoanalysen bzw. relevanten wissenschaftlichen Informationen angepasst oder aufgehoben werden.

6.

Durchführbarkeit

Maßnahmen für das Management der Risiken eines Schädlings sollten so angelegt sein, dass das Ziel dieser Maßnahmen erreicht werden dürfte.


ANHANG III

KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG VON PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSEN UND ANDEREN GEGENSTÄNDEN MIT EINEM HOHEN RISIKO, GEMÄSS ARTIKEL 42

Folgende Kriterien werden für die Bewertung gemäß Artikel 42 herangezogen:

1.

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ausnahme von Samen:

a)

Sie werden in die Union normalerweise als Strauch oder Baum eingeführt oder sie kommen im Gebiet der Union in dieser Form vor oder sie sind taxonomisch mit solchen Pflanzen verwandt;

b)

sie werden in der freien Natur gesammelt oder aus in der freien Natur gesammelten Pflanzen gezogen;

c)

sie werden in den Drittländern, in Gruppen von Drittländern oder in bestimmten Gebieten von Drittländern im Freiland angebaut oder aus im Freiland angebauten Pflanzen gezogen;

d)

sie dienen bekanntermaßen als Wirt für bekanntermaßen häufige Schädlinge, die bekanntermaßen beträchtliche Folgen für Pflanzenarten mit großer wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Bedeutung für das Gebiet der Union haben;

e)

sie dienen bekanntermaßen häufig Schädlingen als Wirt, ohne dass Anzeichen und Symptome dieser Schädlinge festzustellen sind, oder mit einer Latenzzeit für die Ausprägung dieser Anzeichen bzw. Symptome, sodass das Auftreten dieser Schädlinge bei Inspektionen bei der Verbringung in das Gebiet der Union wahrscheinlich nicht festgestellt wird;

f)

es handelt sich bei ihnen um mehrjährige Pflanzen, die üblicherweise als alte Pflanzen gehandelt werden;

2.

andere Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände:

a)

Sie dienen bekanntermaßen als Wirt für bekanntermaßen häufige Schädlinge, die bekanntermaßen beträchtliche Folgen für Pflanzenarten mit großer wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Bedeutung für das Gebiet der Union haben, und stellen einen wichtigen Übertragungsweg für diese dar;

b)

sie dienen bekanntermaßen häufig Schädlingen als Wirt, ohne dass Anzeichen und Symptome dieser Schädlinge festzustellen sind, oder mit einer Latenzzeit für die Ausprägung dieser Anzeichen bzw. Symptome, sodass das Auftreten dieser Schädlinge bei Inspektionen beim Einführen in das Gebiet der Union wahrscheinlich nicht festgestellt wird, und stellen einen wichtigen Übertragungsweg für diese dar.


ANHANG IV

ELEMENTE ZUR BESTIMMUNG VON PFLANZEN ODER PFLANZENERZEUGNISSEN, VON DENEN VORAUSSICHTLICH NEU FESTGESTELLTE SCHÄDLINGSRISIKEN ODER ANDERE VERMUTETE PFLANZENGESUNDHEITSRISIKEN FÜR DAS GEBIET DER UNION AUSGEHEN, GEMÄSS ARTIKEL 49

Aus Drittländern stammende Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse gelten dann als Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, von denen — wie in Artikel 49 Absatz 1 beschrieben — voraussichtlich Schädlingsrisiken für das Gebiet der Union ausgehen, wenn diese Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse mindestens drei der folgenden Bedingungen erfüllen, wobei mindestens eine davon eine der unter Nummer 1 Buchstaben a, b oder c genannten Bedingungen sein muss:

1.

Eigenschaften der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse:

a)

Sie zählen zu einer Pflanzengattung oder -familie, die bekanntermaßen häufig Schädlingen als Wirt dient, die im Gebiet der Union oder in Drittländern als Quarantäneschädlinge eingestuft sind, oder werden aus einer solchen erzeugt.

b)

Sie zählen zu einer Pflanzengattung oder -familie, die bekanntermaßen als Wirt dient für bekanntermaßen häufige Schädlinge, die bekanntermaßen beträchtliche Folgen für im Gebiet der Union angebaute Pflanzenarten mit großer wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Bedeutung für das Gebiet der Union haben, oder werden aus einer solchen erzeugt.

c)

Sie zählen zu einer Pflanzengattung oder -familie, die bekanntermaßen häufig Schädlingen als Wirt dient, ohne dass Anzeichen und Symptome dieser Schädlinge festzustellen sind, oder Schädlingen als Wirt dient, bei denen die Latenzzeit für die Ausprägung dieser Anzeichen bzw. Symptome mindestens drei Monate beträgt, sodass das Auftreten dieser Schädlinge bei den betreffenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen bei amtlichen Kontrollen bei beim Einführen in das Gebiet der Union ohne Probenahmen und Tests und ohne Quarantäneverfahren wahrscheinlich nicht festgestellt wird, oder werden aus einer solchen erzeugt.

d)

Sie werden in den Ursprungs-Drittländern im Freiland angebaut oder aus im Freiland angebauten Pflanzen gezogen.

e)

Ihr Versand erfolgt nicht in geschlossenen Behältern oder Verpackungen oder — falls dies doch der Fall ist — die Sendungen können aufgrund ihrer Größe beim Einführen in das Gebiet der Union nicht in geschlossenen Räumlichkeiten für amtliche Kontrollen geöffnet werden.

2.

Ursprung der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse

a)

Ihr Ursprungs- oder Versandort befindet sich in einem Drittland, das wiederholt Gegenstand von Meldungen über Beanstandungen wegen Quarantäneschädlingen ist, die nicht in der Liste gemäß Artikel 5 Absatz 2 aufgeführt sind.

b)

Ihr Ursprungs- oder Versandort befindet sich in einem Drittland, das nicht Vertragspartei des IPPC ist.


ANHANG V

INHALT DER PFLANZENGESUNDHEITSZEUGNISSE FÜR DAS EINFÜHREN IN DAS GEBIET DER UNION

TEIL A

Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr gemäss Artikel 76 Absatz 1

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TEIL B

Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr gemäss Artikel 76 Absatz 1

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ANHANG VI

KRITERIEN FÜR DIE BESTIMMUNG VON PFLANZEN, FÜR DIE KEIN PFLANZENGESUNDHEITSZEUGNIS ERFORDERLICH IST, GEMÄSS ARTIKEL 73

Bei der Bewertung gemäß Artikel 73 werden folgenden Kriterien berücksichtigt:

1.

Die Pflanzen dienen nicht als Wirt für Unionsquarantäneschädlinge oder Schädlinge, für die gemäß Artikel 30 erlassenen Maßnahmen gelten, oder für bekanntermaßen häufige Schädlinge, die Auswirkungen auf in der Union angebaute Pflanzenarten haben könnten,

2.

Die Bilanz der Einhaltung der Anforderungen für das Einführen in das Gebiet der Union bei diesen Pflanzen ist in Bezug auf das Drittland bzw. die Ursprungsländer positiv.

3.

Es gibt keine Hinweise auf das Auftreten von Schädlingen im Zusammenhang mit dem Einführen der betreffenden Pflanzen aus einem oder mehreren Drittländern, und diese Pflanzen waren nicht wiederholt Gegenstand von Beanstandungen beim Einführen in das Gebiet der Union aufgrund von Unionsquarantäneschädlingen oder Schädlingen, für die die gemäß Artikel 30 erlassenen Maßnahmen gelten.


ANHANG VII

PFLANZENPÄSSE

TEIL A

Pflanzenpässe für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union, gemäss Artikel 83 Absatz 2 Unterabsatz 1

1.

Der Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union enthält die folgenden Elemente:

a)

Das Wort „Pflanzenpass“ in der oberen rechten Ecke in einer der Amtssprachen der Union, gefolgt von einem Schrägstrich und der englischen Übersetzung, sofern unterschiedlich;

b)

die Flagge der Union in der oberen linken Ecke, in Farbe oder in Schwarz-Weiß;

c)

den Buchstaben „A.“, gefolgt vom botanischen Namen der betreffenden Pflanzenart oder des betreffenden Taxons (im Falle von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen) und gegebenenfalls der Bezeichnung des betreffenden sowie optional von dem Namen der Sorte;

d)

den Buchstaben „B.“, gefolgt von dem in Artikel 67 Buchstabe a genannten Zwei-Buchstaben-Code für den Mitgliedstaat, in dem der den Pflanzenpass ausstellende Unternehmer seinen eingetragenen Sitz hat, gefolgt von einem Bindestrich und der Registriernummer des betreffenden Unternehmers, der den Pflanzenpass ausstellt oder für den der Pflanzenpass von der zuständigen Behörde ausgestellt wird;

e)

den Buchstaben „C.“, gefolgt von dem Rückverfolgbarkeitscode der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände;

f)

den Buchstaben „D.“, gegebenenfalls gefolgt

i)

vom Namen des Ursprungsdrittlandes oder

ii)

von dem Zwei-Buchstaben-Code des Ursprungsmitgliedstaats gemäß Artikel 67 Buchstabe a.

2.

Der unter Nummer 1 Buchstabe e genannte Rückverfolgbarkeitscode kann auch durch eine Bezugnahme einen auf der Handelseinheit angebrachten Strichcode, ein Hologramm, einen Chip oder einen anderen Datenträger ergänzt werden.

TEIL B

Pflanzenpässe für die Verbringung in Schutzgebiete und innerhalb von Schutzgebieten gemäss Artikel 83 Absatz 2 Unterabsatz 2

1.

Der Pflanzenpass für die Verbringung in Schutzgebiete und innerhalb von Schutzgebieten enthält die folgenden Elemente:

a)

Die Wörter „Pflanzenpass — Schutzgebiet“ in der oberen rechten Ecke in einer der Amtssprachen der Union, gefolgt von einem Schrägstrich und der englischen Übersetzung, sofern unterschiedlich;

b)

direkt unterhalb dieser Wörter die wissenschaftliche(n) Bezeichnung(en) oder den/die Code(s) des betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlings/der betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge gemäß Artikel 32 Absatz 3;

c)

die Flagge der Union in der oberen linken Ecke, in Farbe oder in Schwarz-Weiß;

d)

den Buchstaben „A.“, gefolgt vom botanischen Namen der betreffenden Pflanzenart oder des betreffenden Taxons (im Falle von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen) und gegebenenfalls der Bezeichnung des betreffenden sowie optional von dem Namen der Sorte;

e)

den Buchstaben „B.“, gefolgt von dem in Artikel 67 Buchstabe a genannten Zwei-Buchstaben-Code für den Mitgliedstaat, in dem der den Pflanzenpass ausstellende Unternehmer seinen eingetragenen Sitz hat, gefolgt von einem Bindestrich und der Registriernummer des betreffenden Unternehmers, der den Pflanzenpass ausstellt oder für den der Pflanzenpass von der zuständigen Behörde ausgestellt wird;

f)

den Buchstaben „C.“, gefolgt von dem Rückverfolgbarkeitscode der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände;

g)

den Buchstaben „D.“, gegebenenfalls gefolgt

i)

vom Namen des Ursprungsdrittlandes oder

ii)

von dem Zwei-Buchstaben-Code des Ursprungsmitgliedstaats gemäß Artikel 67 Buchstabe a und im Falle der Ersetzung des Pflanzenpasses die Registriernummer des betreffenden Unternehmers, der den ursprünglichen Pflanzenpass ausgestellt hat oder für den der ursprüngliche Pflanzenpass von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde, gemäß Artikel 93 Absätze 1 und 2.

2.

Der unter Nummer 1 Buchstabe f genannte Rückverfolgbarkeitscode kann auch durch eine Bezugnahme auf einen auf der Handelseinheit angebrachten Strichcode, ein Hologramm, einen Chip oder einen anderen Datenträger ergänzt werden.

TEIL C

Pflanzenpässe für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union, kombiniert mit einem Zertifizierungsetikett, gemäss Artikel 83 Absatz 5

1.

Der Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union, der auf einem gemeinsamen Etikett mit dem amtlichen Etikett für Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 66/401/EWG, Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 66/402/EWG, Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 68/193/EWG, Artikel 12 der Richtlinie 2002/54/EG, Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 2002/55/EG, Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2002/56/EG bzw. Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2002/57/EG und dem Etikett für Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/90/EG kombiniert wird, enthält die folgenden Elemente:

a)

das Wort „Pflanzenpass“ in der oberen rechten Ecke des gemeinsamen Etiketts in einer der Amtssprachen der Union, gefolgt von einem Schrägstrich und der englischen Übersetzung, sofern unterschiedlich;

b)

die Flagge der Union in der oberen linken Ecke des gemeinsamen Etiketts, in Farbe oder in Schwarz-Weiß.

Der Pflanzenpass ist im gemeinsamen Etikett unmittelbar oberhalb des amtlichen Etiketts anzubringen und hat die gleiche Breite.

2.

Teil A Nummer 2 gilt entsprechend.

TEIL D

Pflanzenpässe für die Verbringung in Schutzgebiete und innerhalb von Schutzgebieten, die gemäss Artikel 83 Absatz 5 Unterabsatz 3 mit einem Zertifizierungsetikett kombiniert werden

1.

Der Pflanzenpass für die Verbringung in Schutzgebiete und innerhalb von Schutzgebieten, der auf einem gemeinsamen Etikett mit dem amtlichen Etikett für Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 66/401/EWG, Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 66/402/EWG, Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 68/193/EWG, Artikel 12 der Richtlinie 2002/54/EG, Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 2002/55/EG, Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2002/56/EG bzw. Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2002/57/EG und dem Etikett für Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/90/EG kombiniert wird, enthält die folgenden Elemente:

a)

Die Wörter „Pflanzenpass — Schutzgebiet“ in der oberen rechten Ecke des gemeinsamen Etiketts in einer der Amtssprachen der Union, gefolgt von einem Schrägstrich und der englischen Übersetzung, sofern unterschiedlich;

b)

direkt unterhalb dieser Wörter die wissenschaftliche(n) Bezeichnung(en) oder den/die Code(s) des betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlings/der betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge;

c)

die Flagge der Union in der oberen linken Ecke des gemeinsamen Etiketts, in Farbe oder in Schwarz-Weiß.

Der Pflanzenpass ist im gemeinsamen Etikett unmittelbar oberhalb des amtlichen Etiketts bzw. des Stammzertifikats anzubringen und hat die gleiche Breite.

2.

Teil B Nummer 2 gilt entsprechend.


ANHANG VIII

INHALT DER PFLANZENGESUNDHEITSZEUGNISSE FÜR DIE AUSFUHR UND DIE WIEDERAUSFUHR SOWIE DER VORAUSFUHRZEUGNISSE GEMÄSS ARTIKEL 100 ABSATZ 3, ARTIKEL 101 ABSATZ 4 BZW. ARTIKEL 102 ABSATZ 6

TEIL A

Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr gemäss Artikel 100 Absatz 3

1.

Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Verbringung aus dem Gebiet der Union zum Zwecke der Ausfuhr in ein Drittland enthält die folgenden Elemente:

a)

das Wort „Pflanzengesundheitszeugnis“, der Reihe nach gefolgt von:

i)

den Buchstaben „EU“;

ii)

dem in Artikel 67 Buchstabe a genannten Zwei-Buchstaben-Code für den Mitgliedstaat, in dem der die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr beantragende Unternehmer seinen eingetragenen Sitz hat;

iii)

einem Schrägstrich;

iv)

einem individuellen Identifizierungscode für das Zeugnis, bestehend aus Zahlen oder einer Buchstaben-Zahlen-Kombination, wobei die Buchstaben für die Region oder gegebenenfalls den Verwaltungsbezirk des Mitgliedstaats stehen, in welcher bzw. welchem das Zeugnis ausgestellt wurde;

b)

die Wörter „Name und Anschrift des Absenders“, gefolgt vom Namen und von der Anschrift des registrierten Unternehmers oder der Privatperson, der/die die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr beantragt hat;

c)

die Wörter „Name und Anschrift des angegebenen Empfängers“, gefolgt vom Namen und von der Anschrift des angegebenen Empfängers;

d)

die Wörter „Pflanzenschutzdienst von“, gefolgt vom Namen des Mitgliedstaats, dessen Pflanzenschutzdienst das Zeugnis ausstellt, gefolgt von den Wörtern „An: Pflanzenschutzdienst(e) von“, gefolgt vom Namen des Bestimmungslandes bzw. von den Namen der Bestimmungsländer;

e)

das Wort „Ursprungsort“, gefolgt von dem Ursprungsort bzw. den Ursprungsorten der in der Sendung, für die das Zeugnis ausgestellt wird, enthaltenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände; Auf jeden Fall sollte der Name des Ursprungslandes bzw. der Ursprungsländer angegeben werden;

f)

ein nicht nummeriertes Feld, das für das EU-Logo vorbehalten ist. Optional können andere amtliche Logos hinzugefügt werden;

g)

die Wörter „Angegebenes Transportmittel“, gefolgt vom angegebenen Transportmittel für diese Sendung;

h)

die Wörter „Angegebener Grenzübertrittsort“, gefolgt vom angegebenen Ort des Übertritts über die Grenze zum Bestimmungsland dieser Sendung;

i)

die Wörter „Unterscheidungsmerkmale; Zahl und Beschreibung der Packstücke; Name des Erzeugnisses; botanischer Name der Pflanzen“, gefolgt von einer Beschreibung der Sendung, einschließlich des botanischen Namens der Pflanzen oder der Bezeichnung des Erzeugnisses, von Unterscheidungsmerkmalen und Angaben zur Anzahl und zur Art der in der Sendung enthaltenen Packstücke;

j)

die Wörter „Angegebene Menge“, gefolgt von der Menge der in der Sendung enthaltenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, als Anzahl oder Gewicht ausgedrückt;

k)

den Satz „Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände nach geeigneten amtlichen Verfahren untersucht und/oder getestet wurden, dass sie als frei von den von der einführenden Vertragspartei benannten Quarantäneschädlingen befunden wurden, und dass sie den geltenden Pflanzenschutzbestimmungen der einführenden Vertragspartei, einschließlich der für geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge geltenden Bestimmungen, entsprechen.“ Optional kann folgende Klausel hinzugefügt werden: „Sie gelten als praktisch frei von anderen Schädlingen.“;

l)

die Wörter „Zusätzliche Erklärung“, gefolgt von der zusätzlichen Erklärung gemäß Artikel 71 Absatz 2 und der Angabe gemäß Artikel 71 Absatz 3 und — optional — weiteren für die Sendung relevanten Informationen zur Pflanzengesundheit. Reicht der Platz für die vollständige zusätzliche Erklärung nicht aus, so kann eine Anlage hinzugefügt werden. Die Anlage sollte nur Informationen enthalten, die in dem Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sein müssen. Auf allen Seiten der Anlage sollte die Nummer des Pflanzengesundheitszeugnisses angegeben sein und alle Seiten sollten in gleicher Weise wie das Pflanzengesundheitszeugnis datiert, unterzeichnet und gestempelt sein. In dem Pflanzengesundheitszeugnis sollte in der entsprechenden Rubrik auf etwaige Anlagen verwiesen werden;

m)

die Wörter „Entseuchung und/oder Desinfektion“;

n)

das Wort „Behandlung“, gefolgt von Angaben zur bei der Sendung durchgeführten Behandlung;

o)

die Wörter „Chemikalie (Wirkstoff)“, gefolgt vom Wirkstoff der Chemikalie, die für die Behandlung nach Buchstabe n verwendet wurde;

p)

die Wörter „Dauer und Temperatur“, gefolgt von Angaben zur Dauer und gegebenenfalls zur Temperatur der Behandlung;

q)

das Wort „Konzentration“, gefolgt von der Angabe der Konzentration der Chemikalie bei der Behandlung;

r)

das Wort „Datum“, gefolgt vom Datum der Durchführung der Behandlung;

s)

die Wörter „Sonstige Angaben“, gefolgt von etwaigen sonstigen Angaben, die die zuständige Behörde in das Zeugnis aufnehmen will;

t)

die Wörter „Ort der Ausstellung“, gefolgt vom Ort der Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses;

u)

das Wort „Datum“, gefolgt vom Datum der Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses;

v)

die Wörter „Name und Unterschrift des amtlichen Beauftragten“, gefolgt vom Namen und von der Unterschrift der beauftragten Person, die das Pflanzengesundheitszeugnis ausstellt und unterzeichnet;

w)

die Wörter „Amtlicher Stempel“, gefolgt vom amtlichen Stempel der zuständigen Behörde, die das Pflanzengesundheitszeugnis ausstellt, und

x)

optional kann auf dem Zeugnis der Satz „(Name des Pflanzenschutzdienstes), seine Beamten oder Vertreter übernehmen keine finanzielle Haftung im Zusammenhang mit diesem Zeugnis“ unterhalb des Rahmens hinzugefügt werden.

2.

Wird das Pflanzengesundheitszeugnis nicht auf elektronischem Wege ausgestellt, so enthält das verwendete Papier ein von der zuständigen Behörde, die das Zeugnis unterzeichnet, festgelegtes Wasserzeichen, eingeprägtes Siegel oder eingeprägtes Logo. Die Farbe des vorgedruckten Texts ist grün, mit Ausnahme der Nummer des ursprünglichen Zeugnisses gemäß Absatz 1 Buchstabe a Nummer iv, die eine andere Farbe haben kann.

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TEIL B

Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr gemäss Artikel 101 Absatz 4

1.

Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Verbringung aus dem Gebiet der Union zum Zwecke der Wiederausfuhr in ein Drittland enthält die folgenden Elemente:

a)

die Wörter „Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr“, der Reihe nach gefolgt von

i)

den Buchstaben „EU“;

ii)

dem in Artikel 67 Buchstabe a genannten Zwei-Buchstaben-Code für den Mitgliedstaat, in dem der die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr beantragende Unternehmer seinen eingetragenen Sitz hat;

iii)

einem Schrägstrich und

iv)

einem individuellen Identifizierungscode für das Zeugnis, bestehend aus Zahlen oder einer Buchstaben-Zahlen-Kombination, wobei die Buchstaben für die Region oder gegebenenfalls den Verwaltungsbezirk des Mitgliedstaats stehen, in welcher bzw. welchem das Zeugnis ausgestellt wurde;

b)

die Wörter „Name und Anschrift des Absenders“, gefolgt vom Namen und von der Anschrift des registrierten Unternehmers, der die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr beantragt hat;

c)

die Wörter „Name und Anschrift des angegebenen Empfängers“, gefolgt vom Namen und von der Anschrift des angegebenen Empfängers;

d)

die Wörter „Pflanzenschutzdienst von“, gefolgt vom Namen des Mitgliedstaats, dessen Pflanzenschutzdienst das Zeugnis ausstellt, gefolgt von den Wörtern „An: Pflanzenschutzdienst(e) von“, gefolgt vom Namen des Bestimmungslandes bzw. von den Namen der Bestimmungsländer;

e)

das Wort „Ursprungsort“, gefolgt von dem Ursprungsort bzw. den Ursprungsorten der in der Sendung, für die das Zeugnis ausgestellt wird, enthaltenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände. Auf jeden Fall sollte der Name des Ursprungslandes bzw. der Ursprungsländer angegeben werden;

f)

ein nicht nummeriertes Feld, das für das EU-Logo vorbehalten ist. Optional können andere amtliche Logos hinzugefügt werden;

g)

die Wörter „Angegebenes Transportmittel“, gefolgt vom angegebenen Transportmittel für diese Sendung;

h)

die Wörter „Angegebener Grenzübertrittsort“, gefolgt vom angegebenen Ort des Übertritts über die Grenze zum Bestimmungsland dieser Sendung;

i)

die Wörter „Unterscheidungsmerkmale; Zahl und Beschreibung der Packstücke; Name des Erzeugnisses; botanischer Name der Pflanzen“, gefolgt von einer Beschreibung der Sendung, einschließlich des botanischen Namens der Pflanzen oder der Bezeichnung des Erzeugnisses, von Unterscheidungsmerkmalen und Angaben zur Anzahl und zur Art der in der Sendung enthaltenen Packstücke;

j)

die Wörter „Angegebene Menge“, gefolgt von der Menge der in der Sendung enthaltenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, als Anzahl oder Gewicht ausgedrückt;

k)

folgenden Text:

„Hiermit wird bescheinigt,

dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände aus …(Ursprungsland/Ursprungsvertragspartei) nach …(wiederausführendes Land/wiederausführende Vertragspartei) eingeführt wurden und dass ihnen das Pflanzengesundheitszeugnis Nr. …beigefügt war, dessen

☐ Original ☐ beglaubigte Kopie diesem Zeugnis als Anlage beigefügt ist;

dass sie

☐ verpackt ☐ umgepackt

worden sind,

in

☐ ihren ursprünglichen ☐ neuen Behältern

befördert werden;

dass sie aufgrund des

☐ ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses und

☐ einer zusätzlichen Untersuchung

als den pflanzengesundheitlichen Vorschriften des einführenden Lands/der einführenden Vertragspartei entsprechend angesehen werden und

die Sendung während ihrer Lagerung in …(wiederausführende Vertragspartei) keiner Gefahr eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt war.“

Die geforderten Informationen sind in diesen Text einzufügen und die zutreffenden Kästchen sind anzukreuzen;

l)

die Wörter „Zusätzliche Erklärung“, gefolgt von der zusätzlichen Erklärung gemäß Artikel 71 Absatz 2 und der Angabe gemäß Artikel 71 Absatz 3 und — optional — weiteren für die Sendung relevanten Informationen zur Pflanzengesundheit. Reicht der Platz für die vollständige zusätzliche Erklärung nicht aus, so kann eine Anlage hinzugefügt werden. Die Anlage sollte nur Informationen enthalten, die in dem Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sein müssen. Auf allen Seiten der Anlage sollte die Nummer des Pflanzengesundheitszeugnisses angegeben sein und alle Seiten sollten in gleicher Weise wie das Pflanzengesundheitszeugnis datiert, unterzeichnet und gestempelt sein. In dem Pflanzengesundheitszeugnis sollte in der entsprechenden Rubrik auf etwaige Anlagen verwiesen werden;

m)

die Wörter „Entseuchung und/oder Desinfektion“;

n)

das Wort „Behandlung“, gefolgt von Angaben zur bei der Sendung durchgeführten Behandlung;

o)

die Wörter „Chemikalie (Wirkstoff)“, gefolgt vom Wirkstoff der Chemikalie, die für die Behandlung nach Buchstabe n verwendet wurde;

p)

die Wörter „Dauer und Temperatur“, gefolgt von Angaben zur Dauer und gegebenenfalls zur Temperatur der Behandlung;

q)

das Wort „Konzentration“, gefolgt von der Angabe der Konzentration der Chemikalie bei der Behandlung;

r)

das Wort „Datum“, gefolgt vom Datum der Durchführung der Behandlung;

s)

die Wörter „Sonstige Angaben“, gefolgt von etwaigen sonstigen Angaben, die die zuständige Behörde in das Zeugnis aufnehmen will;

t)

die Wörter „Ort der Ausstellung“, gefolgt vom Ort der Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses;

u)

das Wort „Datum“, gefolgt vom Datum der Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses;

v)

die Wörter „Name und Unterschrift des amtlichen Beauftragten“, gefolgt vom Namen und von der Unterschrift der beauftragten Person, die das Pflanzengesundheitszeugnis ausstellt und unterzeichnet;

w)

die Wörter „Amtlicher Stempel“, gefolgt vom amtlichen Stempel der zuständigen Behörde, die das Pflanzengesundheitszeugnis ausstellt, und

x)

optional kann auf dem Zeugnis der Satz „(Name des Pflanzenschutzdienstes), seine Beamten oder Vertreter übernehmen keine finanzielle Haftung im Zusammenhang mit diesem Zeugnis“ unterhalb des Rahmens hinzugefügt werden.

2.

Wird das Pflanzengesundheitszeugnis nicht auf elektronischem Wege ausgestellt, so enthält das verwendete Papier ein von der zuständigen Behörde, die das Zeugnis unterzeichnet, festgelegtes Wasserzeichen, eingeprägtes Siegel oder eingeprägtes Logo. Die Farbe des vorgedruckten Texts ist braun, mit Ausnahme der Nummer des ursprünglichen Zeugnisses gemäß Nummer 1 Buchstabe a Nummer iv, die eine andere Farbe haben kann.

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TEIL C

Vorausfuhrzeugnis gemäss Artikel 102 Absatz 6

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ANHANG IX

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 69/464/EWG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 2

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 3, 4 und 5

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 6

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 31 Absatz 1

Artikel 10 und 11

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 12 und 13


Richtlinie 93/85/EWG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 2

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 3

Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1

Artikel 4 bis 8

Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a bis d

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 8

Artikel 11

Artikel 31

Artikel 12

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 13 bis 15

Anhänge I bis V

Artikel 28 Absatz 1


Richtlinie 98/57/EG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 2

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 3

Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1

Artikel 4 bis 7

Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a bis c

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 31

Artikel 11

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 12 bis 14

Anhänge I bis VII

Artikel 28 Absatz 1


Richtlinie 2007/33/EG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 2 und 3

Artikel 28 Absätze 1 und 2

Artikel 4 bis 8

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 9 bis 13

Artikel 28 Absätze 1 und 2

Artikel 14

Artikel 8

Artikel 15

Artikel 31

Artikel 16

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 17

Artikel 107

Artikel 18 bis 20

Anhänge I bis IV

Artikel 28 Absatz 1


Richtlinie 2000/29/EG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 4

 (*)

Artikel 1 Absätze 5 und 6

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Nummer 2, erster Unterabsatz

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 2 Nummer 4

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 78

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g

 (*)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h

Artikel 32 bis 35

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i, erster Unterabsatz

Artikel 76 (*)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i, zweiter und dritter Unterabsatz

 (*)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben j bis n

 (*)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o

Artikel 2 Nummer 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben p, q und r

 (*)

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Nummer 2, zweiter Unterabsatz

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 3 Absätze 2 und 3

Artikel 5 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 32 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 7

Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 2

Artikel 3 Absätze 8 und 9

Artikel 8, 39, 48 und 58

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 40 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 53 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 8, 48 und 58

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 46

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 53 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 53 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 75

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 8, 48 und 58

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 46

Artikel 6 Absätze 1 bis 4

Artikel 87 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 6 Absatz 5, erster und zweiter Unterabsatz

Artikel 87 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 6 Absatz 5, dritter Unterabsatz

Artikel 65 und 68

Artikel 6 Absatz 5, vierter Unterabsatz

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 5, fünfter Unterabsatz

Artikel 81

Artikel 6 Absatz 6

Artikel 65 und 69

Artikel 6 Absatz 7

Artikel 81

Artikel 6 Absatz 8, erster Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 8, zweiter Gedankenstrich

Artikel 57

Artikel 6 Absatz 8, dritter Gedankenstrich

Artikel 87 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 8, vierter Gedankenstrich

Artikel 66, 69 und 90

Artikel 6 Absatz 8, fünfter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 8, sechster Gedankenstrich

Artikel 81

Artikel 6 Absatz 9

Artikel 66

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 78, Artikel 83 Absatz 5, Artikel 85, 86 und 87

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 79, 80 und 81

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 93

Artikel 10 Absatz 4, erster Gedankenstrich

Artikel 83 Absätze 7 und 8

Artikel 10 Absatz 4, zweiter, dritter und vierter Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 87 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 3

 (*)

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 92 Absätze 2 und 3

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 92 Absätze 2 und 3

Artikel 12 Absatz 1

 (*)

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 69 Absatz 4, Artikel 93 Absatz 5 und Artikel 95 Absatz 3 (*)

Artikel 12 Absatz 3

 (*)

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 41 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 5 (*)

Artikel 13 Absätze 1 und 2

Artikel 76 Absatz 5 (*)

Artikel 13 Absätze 3 und 4

 (*)

Artikel 13a Absätze 1 und 2

 (*)

Artikel 13a Absatz 3

Artikel 76 (*)

Artikel 13a Absatz 4

Artikel 76 (*)

Artikel 13a Absatz 5

 (*)

Artikel 13b

 (*)

Artikel 13c Absatz 1 Buchstabe a

 (*)

Artikel 13c Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 65 (*)

Artikel 13c Absatz 1 Buchstabe c

 (*)

Artikel 13c Absätze 2 bis 4

— Absatz (*)

Artikel 13c Absatz 6

Artikel 94 (*)

Artikel 13c Absatz 7

Artikel 77 (*)

Artikel 13c Absatz 8

Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 53 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4 und Artikel 103 Absatz (*)

Artikel 13d

 (*)

Artikel 13e

Artikel 100 und 101

Artikel 14

Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 37 Absätze 2 und 3, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 3, Artikel 54 Absatz 3, Artikel 72 Absätze 2 und 3, Artikel 74 Absätze 2 und 3, Artikel 79 Absätze 2 und 3 und Artikel 80 Absätze 2 und 3

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 41 Absatz 3, erster Unterabsatz

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 41 Absatz 3, zweiter Unterabsatz

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 71 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 9 Absätze 1 und 2 und Artikel 17

Artikel 16 Absatz 2, erster Unterabsatz

Artikel 29

Artikel 16 Absatz 2, zweiter und dritter Unterabsatz

Artikel 13

Artikel 16 Absatz 2, vierter Unterabsatz

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 30

Artikel 16 Absatz 4

Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 5

Artikel 28 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 7 und Artikel 49 Absatz 4

Artikel 18

Artikel 107

Artikel 20

Artikel 21 Absätze 1 bis 5

 (*)

Artikel 21 Absatz 6

Artikel 103

Artikel 21 Absätze 7 und 8

Artikel 27

Artikel 27a

 (*)

Artikel 28 und 29

Anhang I, Teil A

Artikel 5 Absatz 2

Anhang I, Teil B

Artikel 32 Absatz 3

Anhang II, Teil A, Kapitel I

Artikel 5 Absatz 2

Anhang II, Teil A, Kapitel II

Artikel 37 Absatz 2

Anhang II, Teil B

Artikel 32 Absatz 3

Anhang III, Teil A

Artikel 40 Absatz 2

Anhang III, Teil B

Artikel 53 Absatz 2

Anhang IV, Teil A

Artikel 41 Absatz 2

Anhang IV, Teil B

Artikel 54 Absatz 2

Anhang V, Teil A, Abschnitt I

Artikel 79 Absatz 1

Anhang V, Teil A, Abschnitt II

Artikel 80 Absatz 1

Anhang V, Teil B, Abschnitt I

Artikel 72

Anhang V, Teil B, Abschnitt II

Artikel 74

Anhang VI

Anhang VII

Anhang VIII

Anhang VIII

Anhang VIIIa

 (*)

Anhang IX


(*)  Siehe Artikel 109 Absatz 1.


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