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Document 32016R1158

Verordnung (EU) 2016/1158 der Kommission vom 15. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 im Hinblick auf die Streichung der Vordrucke für die Genehmigung von Drittlandsbetreibern und der zugehörigen Spezifikationen (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2016/4237

ABl. L 192 vom 16.7.2016, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1158/oj

16.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/21


VERORDNUNG (EU) 2016/1158 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2016

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 im Hinblick auf die Streichung der Vordrucke für die Genehmigung von Drittlandsbetreibern und der zugehörigen Spezifikationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 452/2014 (2) der Kommission legt die Bedingungen für die gemäß den geltenden Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zu erteilenden Genehmigungen für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Drittlandsbetreiber von Luftfahrzeugen fest, die im gewerblichen Luftverkehr in das, aus dem oder innerhalb des Gebiet(s) tätig sind, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt. Diese Verordnung enthält in den Anlagen I und II des Anhangs 2 (Teil-ART) Vordrucke für die Genehmigung und der zugehörigen Spezifikationen.

(2)

Die mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass die Vordrucke regelmäßig geändert werden müssen, um den häufigen Änderungen der ICAO-Richtlinien zeitnah Rechnung zu tragen, wodurch ein unnötiger Verwaltungsaufwand entsteht. Die Verpflichtung, diese Vordrucke zu verwenden, ist nicht gerechtfertigt, da die Europäische Agentur für Flugsicherheit selbst die nötigen Vordrucke erstellen und aktualisieren kann. Daher sollten sowohl das Erfordernis, die Vordrucke zu verwenden, als auch die Vordrucke selbst in der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 gestrichen werden.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 452/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang 2 der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 12).


ANHANG

Anhang 2 der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 wird wie folgt geändert:

(1)

Nummer ART.210 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Agentur hat die Genehmigung einschließlich der zugehörigen Spezifikationen zu erteilen, wenn

1.

sie sich davon überzeugt hat, dass der Drittlandsbetreiber Inhaber eines gültigen AOC oder eines gleichwertigen Dokuments und zugehöriger Betriebsvoraussetzungen ist, die vom Betreiberstaat ausgestellt wurden;

2.

sie sich davon überzeugt hat, dass der Drittlandsbetreiber vom Betreiberstaat die Genehmigung erhalten hat, Flugbetrieb in die EU durchzuführen;

3.

sie sich davon überzeugt hat, dass der Drittlandsbetreiber Folgendes nachgewiesen hat:

i)

die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen des Teils-TCO,

ii)

gegebenenfalls eine transparente, angemessene und rechtzeitige Kommunikation im Zusammenhang mit einer weiteren Bewertung und/oder einem Audit durch die Agentur, und

iii)

gegebenenfalls rechtzeitige und erfolgreiche Abhilfemaßnahmen, die aufgrund einer festgestellten Nichteinhaltung mitgeteilt wurden;

4.

es keine Hinweise auf größere Mängel bezüglich der Fähigkeit des Betreiberstaates bzw. Eintragungsstaates gibt, den Betreiber und/oder Luftfahrzeuge gemäß den entsprechenden ICAO-Richtlinien zu zertifizieren und zu überwachen; und

5.

der Antragsteller keiner Betriebsuntersagung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 unterliegt.“

(2)

Die Anlagen I und II werden gestrichen.


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