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Document 32016R1012

Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 171, 29.6.2016, p. 66–143 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1012/oj

29.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/66


VERORDNUNG (EU) 2016/1012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 8. Juni 2016

über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Zucht von Tieren der Arten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden spielt in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht eine strategische Rolle in der Landwirtschaft der Union und trägt zum Kulturerbe der Union bei. Diese landwirtschaftliche Tätigkeit, die zur Ernährungssicherheit der Union beiträgt, ist eine Einnahmequelle für die in der Landwirtschaft Tätigen. Die Zucht von Tieren dieser Arten lässt sich am besten dadurch fördern, indem die Verwendung von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen von nachweislich hoher genetischer Qualität unterstützt wird.

(2)

Folglich sind die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Landwirtschaftspolitik systematisch bestrebt, die Erzeugung von Tieren, die besondere genetische Eigenschaften aufweisen, durch die Festlegung von Normen zu fördern, zuweilen über öffentliche Mittel. Unterschiede zwischen diesen Normen stellen beim Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in der Union sowie bei deren Verbringung in die Union potenziell technische Hemmnisse dar.

(3)

Den Rechtsrahmen des Zuchtrechts der Union für reinrassige Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden sowie für Hybridzuchtschweine bilden folgende Richtlinien des Rates: 88/661/EWG (3), 89/361/EWG (4), 90/427/EWG (5), 91/174/EWG (6), 94/28/EG (7) und 2009/157/EG (8). Diese Richtlinien zielten auf die Weiterentwicklung der Tierzucht in der Union ab und regelten zugleich den Handel mit und die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in der bzw. in die Union, womit die Wettbewerbsfähigkeit der Tierzuchtbranche der Union aufrechterhalten wird.

(4)

Die Richtlinien des Rates 87/328/EWG (9), 90/118/EWG (10) und 90/119/EWG (11) sind erlassen worden, um zu verhindern, dass Mitgliedstaaten einzelstaatliche Bestimmungen betreffend die Zulassung von Zuchtrindern und -schweinen zur Zucht sowie die Entnahme und Verwendung ihrer Samen, Eizellen und Embryonen beibehalten oder erlassen, die Verbote, Beschränkungen oder Behinderungen für den Handel darstellen könnten; dies betrifft die natürliche Bedeckung, die künstliche Besamung und die Entnahme von Samen, Eizellen oder Embryonen.

(5)

Auf der Grundlage der Richtlinien 88/661/EWG, 89/361/EWG, 90/427/EWG, 91/174/EWG, 94/28/EG and 2009/157/EG hat die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Tierzuchtausschusses, eingesetzt mit dem Beschluss 77/505/EWG des Rates (12), eine Reihe von Entscheidungen mit tierartspezifischen Kriterien für die Zulassung oder Anerkennung von Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, für die Eintragung von Zuchttieren in Herd-, Flock- und Stutbücher, für die Zulassung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen zur Zucht und künstlichen Besamung, für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung von Zuchtrindern, -schweinen, -schafen und -ziegen sowie für die Ausstellung von Abstammungs- oder Zuchtbescheinigungen für den Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial erlassen.

(6)

Die Kommission hat außerdem eine Liste von Zuchtstellen in Drittländern erstellt und Muster von Abstammungs- oder Zuchtbescheinigungen für die Verbringung von Zuchttieren und deren Samen, Eizellen und Embryonen in die Union festgelegt.

(7)

Die Richtlinien 88/661/EWG, 89/361/EWG, 90/427/EWG, 91/174/EWG, 94/28/EG und 2009/157/EG stimmen in Aufbau und Inhalt weitgehend überein. Mehrere dieser Richtlinien sind im Verlauf der Zeit geändert worden. Im Interesse der Einfachheit und Kohärenz des Unionsrechts gilt es, die in diesen Richtlinien enthaltenen Bestimmungen zu straffen.

(8)

In den vergangenen 20 Jahren musste die Kommission auf zahlreiche Beschwerden von Züchtern und Akteuren, die Zuchtprogramme durchführen, wegen der unterschiedlichen Umsetzung und Auslegung von Rechtsakten der Union zum Tierzuchtrecht in den Mitgliedstaaten reagieren. Um eine einheitliche Anwendung des Tierzuchtrechts der Union zu gewährleisten und um Behinderungen des Handels mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial, bedingt durch die unterschiedliche Umsetzung dieser Richtlinien in den einzelnen Staaten, zu vermeiden, sollten die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für den Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in der Union sowie für die Verbringung derselben in die Union in einer Verordnung festgelegt werden.

(9)

Darüber hinaus haben die Erfahrungen mit den Richtlinien gezeigt, dass einige Bestimmungen einer genaueren Formulierung und kohärenteren Terminologie bedürfen, die in allen Mitgliedstaaten üblich ist, damit ihre Anwendung einfacher wird. Im Interesse der Klarheit und Kohärenz des Unionsrechts sollten zudem mehr Begriffsbestimmungen aufgenommen werden, unter anderem auch die Definition des Begriffs „Rasse“.

(10)

Das Streben nach Wettbewerbsfähigkeit der Tierzuchtbranche sollte nicht zum Verschwinden von Rassen führen, deren Eigenschaften an ein besonderes biophysisches Umfeld angepasst sind. Bei zu geringer Populationsgröße könnten lokale Rassen von einem Verlust an genetischer Vielfalt bedroht sein. Als wichtiger Teil der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft stellen tiergenetische Ressourcen eine bedeutende Grundlage für die nachhaltige Entwicklung der Tierhaltungsbranche dar und ermöglichen die Anpassung der Tiere an die sich wandelnden Umwelt- und Erzeugungsbedingungen sowie die Anforderungen des Marktes und der Verbraucher. Das Tierzuchtrecht der Union sollte daher zur Erhaltung tiergenetischer Ressourcen beitragen sowie zum Schutz der biologischen Vielfalt und zur Erzeugung regionaltypischer Qualitätsprodukte, die auf den spezifischen erblichen Eigenschaften lokaler Nutztierrassen beruhen. Die Rechtsakte der Union sollten auch geeignete Zuchtprogramme für die Verbesserung der Rassen und, insbesondere wenn es sich um gefährdete oder einheimische Rassen handelt, die in der Union nicht überall vorkommen, für die Erhaltung von Rassen und die Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb einer Rasse und zwischen unterschiedlichen Rassen fördern.

(11)

Durch Selektion und Zucht wurden bei der Entwicklung von Merkmalen in Bezug auf die Produktivität von landwirtschaftlichen Nutztieren große Fortschritte erzielt, die die Erzeugerkosten für die landwirtschaftlichen Betriebe gesenkt haben. Dies hat jedoch in einigen Fällen unerwünschte Nebenwirkungen nach sich gezogen und in der Öffentlichkeit zu Bedenken hinsichtlich des Tier- und Umweltschutzes geführt. Die Anwendung von Genomik und die Verwendung fortgeschrittener Informationstechnologien wie „Präzisionstierhaltung“ — mit der große Datenmengen zu alternativen Merkmalen, die sich direkt oder indirekt auf Tierschutz und Nachhaltigkeit beziehen, erhoben werden können — verfügen über ein großes Potential, um Bedenken der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen und die Ziele einer nachhaltigen Tierzucht hinsichtlich einer verbesserten Ressourceneffizienz und einer besseren Widerstandsfähigkeit und Robustheit der Tiere zu erreichen. Die Erhebung von Daten zu diesen alternativen Merkmalen sollte im Rahmen von Zuchtprogrammen an Bedeutung gewinnen und bei der Definition von Selektions- und Zuchtzielen einen höheren Stellenwert erhalten. In diesem Zusammenhang sollten die genetischen Ressourcen gefährdeter Rassen als ein Genreservoir angesehen werden, das potenziell zu Erreichung dieser Tierschutz- und Nachhaltigkeitsziele beitragen kann.

(12)

Die Verordnung sollte für Zuchtrinder, -schweine, -schafe und -ziegen und Zuchtequiden und deren Zuchtmaterial gelten, wenn beabsichtigt ist, dass diese Tiere oder ihre aus diesem Zuchtmaterial entstandenen Nachkommen als reinrassige Zuchttiere in ein Zuchtbuch eingetragen oder als Hybridzuchtschweine in ein Zuchtregister aufgenommen werden, insbesondere um mit diesen Zuchttieren und deren Zuchtmaterial innerhalb der Union, also auch innerhalb eines Mitgliedstaats, handeln zu können oder um diese Zuchttiere und deren Zuchtmaterial in die Union zu verbringen.

(13)

Die Begriffe „Zuchttier“ oder „reinrassiges Zuchttier“ sollten nicht so verstanden werden, dass sie nur Tiere betreffen, die noch fortpflanzungsfähig sind. Auch kastrierte Tiere können mit ihren Abstammungs- und Tierzuchtaufzeichnungen zu der Bewertung der genetischen Qualität des Zuchtbestands und damit zur Integrität der Einstufung von Zuchttieren, die auf derartigen Ergebnissen basiert, beitragen. Je nach den Zielen des Zuchtprogramms kann das Fehlen oder der Verlust von Daten aufgrund eines ausdrücklichen Ausschlusses von kastrierten Tieren von der Aufnahme in ein Zuchtbuch oder ein Register möglicherweise zu einer Verzerrung der Ergebnisse der Bewertung der genetischen Qualität von Zuchttieren, die mit diesen kastrierten Tieren genetisch verwandt sind, führen.

(14)

Die Bestimmungen dieser Verordnung über reinrassige Zuchttiere sollten darauf abzielen, den Zugang zum Handel — auf der Grundlage vereinbarter Grundsätze für die Anerkennung von Zuchtverbänden, die Rassen führen, und für die Genehmigung ihrer jeweiligen Zuchtprogramme — zu gewährleisten. Diese Verordnung sollte zudem Bestimmungen für die Eintragung reinrassiger Zuchttiere in die Hauptabteilung der Zuchtbücher und in die verschiedenen Merkmalklassen der Hauptabteilung, wenn es solche Klassen gibt, festlegen. Sie sollte auch Bestimmungen für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung sowie Bestimmungen für die Zulassung von Zuchttieren zur Zucht sowie für den Inhalt der Tierzuchtbescheinigungen festlegen.

(15)

Gleichermaßen sollten die Bestimmungen dieser Verordnung über Hybridzuchtschweine darauf abzielen, den Zugang zum Handel — auf der Grundlage vereinbarter Grundsätze für die Anerkennung von Zuchtunternehmen, die unterschiedliche Rassen, Linien oder Kreuzungen von Schweinen führen, und für die Genehmigung ihrer Zuchtprogramme — zu gewährleisten. Diese Verordnung sollte zudem Bestimmungen für die Aufnahme von Hybridzuchtschweinen in Zuchtregister festlegen. Außerdem sollte sie Bestimmungen für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung sowie Bestimmungen für die Zulassung von Hybridzuchtschweinen zur Zucht festlegen und den Inhalt der Zuchtbescheinigungen regeln.

(16)

Themen, die mit Klonverfahren in Verbindung stehen, sollten in dieser Verordnung nicht behandelt werden.

(17)

Da sich das mit dieser Verordnung angestrebte Ziel — eine harmonisierte Vorgehensweise beim Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in der Union sowie bei der Verbringung derselben in die Union sowie bei den amtlichen Kontrollen, denen die Zuchtprogramme von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen unterzogen werden müssen — von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklichen lässt, sondern vielmehr wegen seiner Auswirkungen, seiner Komplexität und seiner grenzübergreifenden und internationalen Dimension auf Unionsebene besser zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(18)

Die Qualität der von den Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen erbrachten Dienstleistungen und die Art und Weise, in der die Verbände und Unternehmen Zuchttiere bewerten und klassifizieren, hat Auswirkungen auf die Qualität und Genauigkeit der Abstammungs- und Tierzuchtinformationen, die zu diesen Tieren gesammelt oder festgestellt wurden, und auf den Marktwert dieser Tiere. Deswegen sollten auf harmonisierten Unionskriterien beruhende Bestimmungen für die Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen sowie für die Genehmigung ihrer Zuchtprogramme festgelegt werden. Diese Bestimmungen sollten auch deren Überwachung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abdecken, damit die von den Verbänden und Unternehmen aufgestellten Regeln nicht Diskrepanzen zwischen Zuchtprogrammen und damit technische Hemmnisse im Handel in der Union hervorrufen.

(19)

Für die Auflistung anerkannter Zuchtverbände und Zuchtunternehmen sollte diese Verordnung ähnliche Verfahren, wie sie in den bisherigen Richtlinien 88/661/EWG, 89/361/EWG, 90/427/EWG, 91/174/EWG, 94/28/EG und 2009/157/EG enthalten sind, sowie Bestimmungen zur Aktualisierung, Übermittlung und Veröffentlichung dieser Listen vorsehen.

(20)

Zuchtprogramme für reinrassige Zuchttiere werden mit dem Gesamtziel ausgeführt, produktionsbezogene und nicht produktionsbezogene Merkmale von Tieren einer Rasse in nachhaltiger Weise zu verbessern bzw. eine Rasse zu erhalten. An diesen Zuchtprogrammen sollte eine ausreichend große Anzahl von reinrassigen Zuchttieren teilnehmen, die von Züchtern gehalten werden, die durch Zucht und Selektion wünschenswerte Merkmale dieser Tiere fördern und entwickeln bzw. die Erhaltung der Rasse gemäß den von den teilnehmenden Züchtern gemeinsam gutgeheißenen Zielen sicherstellen. In gleicher Weise werden Zuchtprogramme für Hybridzuchtschweine mit dem Ziel durchgeführt, wünschenswerte Merkmale durch gezielte Kreuzungen zwischen verschiedenen Rassen, Linien oder Kreuzungen zu entwickeln. Reinrassige Zuchttiere sowie Hybridzuchttiere, die an einem Zuchtprogramm teilnehmen, werden mit Angaben zu ihrer Abstammung in ein Zuchtbuch eingetragen oder in ein Zuchtregister aufgenommen und werden im Hinblick auf die im Zuchtprogramm festgelegten Zuchtziele Leistungsprüfungen oder anderen Bewertungen unterzogen, die zur Erhebung von Daten zu den Merkmale in Verbindung mit den Zielen des Zuchtprogramms führen. Wenn es im Zuchtprogramm definiert ist, wird eine Zuchtwertschätzung durchgeführt, um den Zuchtwert der Tiere festzustellen und sie entsprechend rangieren zu können. Diese Zuchtwerte und die Ergebnisse der Leistungsprüfungen sowie die Abstammungsangaben stellen die Grundlage für Zucht und Selektion dar.

(21)

Das Recht auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen, sofern die festgelegten Kriterien erfüllt werden, sollte ein grundlegendes Prinzip des Tierzuchtrechts der Union und des Binnenmarktes sein. Der Schutz der wirtschaftlichen Tätigkeit eines bestehenden anerkannten Zuchtverbands sollte nicht die Nichtanerkennung seitens der zuständigen Behörde eines weiteren Zuchtverbands für dieselbe Rasse oder eine Verletzung der Prinzipien des Binnenmarktes rechtfertigen. Das Gleiche gilt für die Genehmigung eines weiteren Zuchtprogramms oder der räumlichen Ausweitung eines bestehenden Zuchtprogramms, das betreffend dieselbe Rasse oder betreffend Zuchttiere derselben Rasse durchgeführt wird, die aus dem Zuchtbestand eines Zuchtverbands genommen werden können, der bereits ein Zuchtprogramm bei derselben Rasse durchführt. Wenn jedoch in einem Mitgliedstaat ein Zuchtverband oder mehrere Zuchtverbände bereits ein genehmigtes Zuchtprogramm bei einer bestimmten Rasse durchführt bzw. durchführen, sollte die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats in einigen bestimmten Fällen die Möglichkeit haben, die Genehmigung eines weiteren Zuchtprogramms bei derselben Rasse zu verweigern, auch wenn dieses Zuchtprogramm allen für die Anerkennung nötigen Anforderungen genügt. Ein Grund für eine Verweigerung der Genehmigung kann die Tatsache sein, dass die Genehmigung eines weiteren Zuchtprogramms bei derselben Rasse die Erhaltung dieser Rasse oder die genetische Vielfalt innerhalb dieser Rasse in diesem Mitgliedstaat gefährden würde. Die Erhaltung dieser Rasse kann insbesondere durch das Ergebnis einer Aufspaltung der Zuchtpopulation gefährdet werden, die möglicherweise zu einer Steigerung des Inzuchtgrades, dem häufigeren Auftreten von genetischen Defekten, einem Verlust an Selektionspotenzial oder einem verringerten Zugang zu reinrassigen Zuchttieren oder deren Zuchtmaterial für die Züchter führen würden. Außerdem kann eine Verweigerung der Genehmigung aufgrund von Unstimmigkeiten bei den definierten Eigenschaften der Rasse oder bei den Hauptzielen eines Zuchtprogramms erfolgen. In der Tat sollte die zuständige Behörde unabhängig von dem Ziel des Zuchtprogramms, nämlich der Erhaltung der Rasse oder ihrer Verbesserung, die Möglichkeit haben, die Genehmigung eines weiteren Zuchtprogramms bei derselben Rasse zu verweigern, wenn Unterschiede zwischen den Hauptzielen der zwei Zuchtprogramme oder zwischen den in diesen Zuchtprogrammen definierten Hauptmerkmalen der Rasse zu einem Effizienzverlust hinsichtlich des erwarteten Zuchtfortschritts für diese Ziele oder dieser Merkmale oder anderer, mit diesen einhergehenden Merkmalen, führen würden oder wenn ein Austausch von Tieren zwischen den beiden Zuchtpopulationen das Risiko der Ausselektion oder Auskreuzung in Bezug auf diese Hauptmerkmale in der ursprünglich vorhandenen Zuchtpopulation nach sich ziehen könnte. Schließlich sollte eine zuständige Behörde im Falle einer gefährdeten Rasse oder einer einheimischen Rasse, die in einer oder mehreren der Regionen der Union nicht weit verbreitet ist, ebenfalls die Möglichkeit haben, die Genehmigung eines weiteren Zuchtprogramms bei derselben Rasse zu verweigern, wenn dieses Zuchtprogramm die wirksame Durchführung des bestehenden Zuchtprogramms behindern würde, insbesondere aufgrund eines Mangels an Koordinierung oder an Austausch von Abstammungs- und Tierzuchtinformation, die zu einem Wegfall der Vorteile, die eine gemeinsame Bewertung der zu dieser Rasse erhobenen Daten nach sich ziehen könnte, führen würde. Wird die Genehmigung eines Zuchtprogramms verweigert, sollte die zuständige Behörde den Antragstellern stets eine begründete Erklärung übermitteln, und ihnen sollte das Recht gewährt werden, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einzulegen.

(22)

Züchter sollten das Recht haben, zu ihrem eigenen Nutzen ein Zuchtprogramm anzulegen und durchzuführen, ohne dass dieses Zuchtprogramm von den zuständigen Behörden genehmigt werden muss. Jedoch sollte jeder Mitgliedstaat bzw. seine zuständigen Behörden die Möglichkeit behalten, diese Tätigkeiten zu reglementieren, insbesondere sobald solche Zuchtprogramme zu wirtschaftlichen Transaktionen mit Zuchttieren oder deren Zuchtmaterial führen oder ein bereits bestehendes genehmigtes Zuchtprogramm bei derselben Rasse gefährden.

(23)

Wenn das Ziel des Zuchtprogramms die Erhaltung der Rasse ist, könnten die Anforderungen des Zuchtprogramms durch Erhaltungsmaßnahmen in situ und ex situ oder durch andere Instrumente ergänzt werden, mit denen der Status der Rasse überwacht wird, sodass eine langfristige, nachhaltige Erhaltung der Rasse sichergestellt werden kann. Diese Maßnahmen sollten im Zuchtprogramm festgelegt werden können.

(24)

Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen, einschließlich Zuchtorganisationen bei denen es sich um private Unternehmen handelt, oder öffentliche Stellen sollten nur dann als Zuchtverbände anerkannt werden, wenn Züchter an ihren Zuchtprogrammen teilnehmen und wenn sie sicherstellen, dass diese Züchter die freie Auswahl bei der Selektion und der Zucht ihrer reinrassigen Zuchttiere haben, wenn sie das Recht auf Eintragung der Nachkommen dieser Tiere in ihre Zuchtbücher haben und wenn sie Eigentum an diesen Zuchttieren haben können.

(25)

Vor der Umsetzung von Änderungen an den genehmigten Zuchtprogrammen sollte der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen diese Änderungen der zuständigen Behörde, die diesen Zuchtverband oder dieses Zuchtunternehmen anerkannt hat, übermitteln. Um unnötigen Verwaltungsaufwand für die zuständige Behörde und den Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen zu vermeiden, sollte der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen der zuständigen Behörde nur jene Änderungen mitteilen, die sich vermutlich in wesentlichem Ausmaß auf das Zuchtprogramm auswirken. Derartige Änderungen sollten insbesondere die Ausdehnung des geografischen Gebiets, Änderungen des Ziels oder der Selektions- und Zuchtziele des Zuchtprogramms, Änderungen an der Beschreibung der Eigenschaften der Rasse oder die Übertragung von Aufgaben an dritte Stellen sowie größere Änderungen des Systems für die Erhebung von Abstammungsinformationen oder der Verfahren, die für die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung verwendet werden, und jede andere Änderung betreffen, die die zuständige Behörde als eine wesentliche Änderung des Zuchtprogramms ansieht. Unabhängig davon, dass wesentliche Änderungen der zuständigen Behörde mitgeteilt werden müssen, sollte der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen der zuständigen Behörde auf Anfrage eine aktuelle Fassung des Zuchtprogramms vorlegen.

(26)

Besteht die anerkannte Notwendigkeit, die Entwicklung einer Rasse in einem bestimmten Gebiet zu unterstützen oder zu fördern, oder handelt es sich um eine gefährdete Rasse, sollte die zuständige Behörde selbst die Möglichkeit haben, vorübergehend ein Zuchtprogramm für diese Rasse umzusetzen, wenn für diese Rasse tatsächlich noch kein Zuchtprogramm vorhanden ist. Eine zuständige Behörde, die ein derartiges Zuchtprogramm umsetzt, sollte diese Möglichkeit jedoch nicht mehr haben, wenn das Zuchtprogramm einem Akteur übergeben werden kann, der die Anforderungen für die angemessene Umsetzung dieses Zuchtprogramms erfüllt.

(27)

Die Erhaltung gefährdeter Rassen erfordert die Gründung und Anerkennung von Zuchtverbänden, die nur eine begrenzte Anzahl von Zuchttieren haben, die an ihren Zuchtprogrammen teilnehmen; die Größe der Zuchtpopulation sollte daher im Allgemeinen nicht als zentrale Voraussetzung für die Anerkennung von Zuchtverbänden, die gefährdete Rassen führen, oder für die Genehmigung ihrer Zuchtprogramme angesehen werden, zumal die Anerkennung national erfolgt.

(28)

Besondere Regelungen, insbesondere solche für den Aufstieg von der zusätzlichen Abteilung eines Zuchtbuchs in die Hauptabteilung und für Ausnahmen in Bezug auf die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung sollten in dieser Verordnung festgelegt werden, damit dem besonderen Status gefährdeter Rassen Rechnung getragen wird.

(29)

Die Union ist Vertragspartei des durch Beschluss 93/626/EWG des Rates (13) gebilligten Übereinkommens über die biologische Vielfalt, dessen Ziele insbesondere die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile und eine faire und ausgewogene Beteiligung an den aus der Nutzung der genetischen Ressourcen erwachsenden Vorteilen sind. In dem Übereinkommen sind die Hoheitsrechte der Vertragsparteien über ihre biologischen Ressourcen und ihre Verantwortung für die Erhaltung ihrer biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer biologischen Ressourcen festgelegt. Die Union ist zudem Vertragspartei des durch Beschluss 2014/283/EU des Rates (14) gebilligten Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt. In dieser Verordnung sollte daher gegebenenfalls das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, und das Protokoll von Nagoya berücksichtigt werden, und diese Verordnung sollte unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) gelten.

(30)

Zuchtverbände und Zuchtunternehmen, die in einem Mitgliedstaat anerkannt sind, sollten die Möglichkeit haben, ihr genehmigtes Zuchtprogramm in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten durchzuführen, damit die bestmögliche Nutzung genetisch hochwertiger Zuchttiere innerhalb der Union gewährleistet ist. Hierzu sollte mithilfe eines vereinfachten Meldeverfahrens sichergestellt werden, dass die zuständige Behörde in dem anderen Mitgliedstaat von den beabsichtigten grenzüberschreitenden Tätigkeiten unterrichtet ist. Saisonal bedingte Bewegungen von Zuchttieren innerhalb eines Mitgliedstaats oder auf dem Gebiet von mehreren Mitgliedstaaten sollten jedoch nicht zwangsläufig eine Ausdehnung des geografischen Gebiets nach sich ziehen.

(31)

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Zuchtverbänden und zwischen Zuchtunternehmen, die eine derartige Zusammenarbeit eingehen möchten, sollte gefördert werden, wobei gleichzeitig die unternehmerische Freiheit gewährleistet werden muss und Hindernisse für die freie Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial beseitigt werden müssen.

(32)

Da eine zuständige Behörde möglicherweise mehrere von einem von ihr selbst anerkannten Zuchtverband oder Zuchtunternehmen durchgeführte Zuchtprogramme genehmigen muss und da eine zuständige Behörde möglicherweise die Ausdehnung von Zuchtprogrammen auf ihre Gebiete genehmigen muss, die ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Zuchtverband oder ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkanntes Zuchtunternehmen durchführt, sollte die Anerkennung von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen von der Genehmigung ihrer Zuchtprogramme getrennt werden. Wenn eine zuständige Behörde jedoch einen Antrag auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen bewertet, sollte sie auch einen Antrag auf die Genehmigung von zumindest einem Zuchtprogramm erhalten.

(33)

Die verschiedenen Beschwerden, mit denen sich die Kommission in früheren Jahren befassen musste, machen deutlich, dass diese Verordnung das Verhältnis zwischen dem Zuchtverband, der ein Filialzuchtbuch für eine bestimmte Rasse reinrassiger Zuchtequiden anlegt, und dem Zuchtverband, der für sich beansprucht, das Ursprungszuchtbuch dieser Rasse angelegt zu haben, klar regeln sollte.

(34)

Es ist erforderlich, das Verhältnis zwischen Züchtern und Zuchtverbänden klar zu regeln, um insbesondere das Recht auf Teilnahme an dem Zuchtprogramm in dem geografischen Gebiet sicherzustellen, für das es genehmigt ist, und, soweit die Mitgliedschaft von Züchtern vorgesehen ist, um das Recht auf Mitgliedschaft für diese Züchter sicherzustellen. Zuchtverbände sollten Regeln haben, um Streitigkeiten mit Züchtern, die an ihren Zuchtprogrammen teilnehmen, beizulegen und um eine Gleichbehandlung dieser Züchter sicherzustellen. Sie sollten zudem ihre eigenen Rechte und Pflichten sowie die Pflichten der an ihren Zuchtprogrammen teilnehmenden Züchter festlegen.

(35)

Züchter, deren Zuchttiere saisonal innerhalb der Grenzen eines Mitgliedstaats oder in einem Gebiet, das im grenznahen Bereich zweier Mitgliedstaaten liegt, verbracht werden, sollten das Recht haben, weiterhin an dem Zuchtprogramm teilzunehmen, solange sich der Hauptsitz des Herkunftsbetriebs im geografischen Gebiet des Zuchtprogramms befindet.

(36)

Die besondere Lage der Hybridzuchtschweinebranche sollte in der Verordnung berücksichtigt werden. Die meisten privaten Unternehmen in der Hybridzuchtschweinbranche haben geschlossene Produktionssysteme und bewirtschaften ihren eigenen Zuchtbestand. Daher sollten für diese Unternehmen eine Reihe von Ausnahmen vorgesehen werden, insbesondere im Hinblick auf die Teilnahme von Züchtern an den Zuchtprogrammen und auf das Recht auf Aufnahme von Hybridzuchtschweinen in die Zuchtregister.

(37)

Die Definition des Begriffs „Hybridzuchtschwein“ umfasst Tiere aller Stufen der Zucht- und Selektionspyramide, die genutzt werden, um Kreuzungszüchtungen durch eine Kombination bestimmter Vorteile ihrer verschiedenen Genotypen zu optimieren und den Heterosiseffekt zu nutzen. Je nach der Stufe der Zucht- und Selektionspyramide umfasst der Begriff „Hybridzuchtschwein“ Rassen, Linien oder Kreuzungen. Daher handelt es sich nicht bei allen Tieren um „Hybride“ im üblichen Wortsinn.

(38)

Die insbesondere mit der Anwendung der Richtlinie 90/427/EWG sowie — in geringerem Maße — mit der Anwendung der Richtlinien 89/361/EWG und 2009/157/EG — gemachten Erfahrungen zeigen, dass zur wirksamen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Züchtern und Zuchtverbänden präzisere Bestimmungen erforderlich sind; Grundlage müssen eine klar festgelegte Satzung sowie klar definierte Rechte und Pflichten der Züchter sein. Dies lässt sich am ehesten erreichen, indem die Streitigkeiten innerhalb der Rechtsordnung des Mitgliedstaats beigelegt werden, in dem sie entstanden sind.

(39)

Zuchtverbände, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden anlegen und führen, und Zuchtunternehmen, mit Ausnahme von privaten Unternehmen, die in einem geschlossenen Produktionssystem tätig sind, die Zuchtregister für Hybridzuchtschweine anlegen und führen, sollten Zuchttiere unabhängig vom Herkunftsland der Tiere oder der Eigentümer in ihre Zuchtbücher eintragen bzw. in ihre Zuchtregister aufnehmen und sollten diese Tiere, soweit dies im Zuchtprogramm vorgesehen ist, entsprechend ihren Merkmalen klassifizieren.

(40)

Zuchtverbände sollten außerdem zusätzliche Abteilungen schaffen dürfen, um dort Tiere aufnehmen zu können, die nicht den Abstammungskriterien genügen, die aber von den Zuchtverbänden als den Eigenschaften der Rasse gemäß dem Zuchtprogramm ihrer Rasse entsprechend eingestuft wurden, damit diese Tiere anschließend mit reinrassigen Zuchttieren einer Rasse, die Gegenstand des Zuchtprogramms ist, angepaart und somit ihre Nachkommen später in die Hauptabteilung des Zuchtbuchs aufsteigen können. Die besonderen Regelungen für den Aufstieg der Nachkommen derartiger Tiere in die Hauptabteilung eines Zuchtbuchs sollten auf Unionsebene festgelegt werden.

(41)

Der Aufstieg von Nachkommen in die Hauptabteilung von Zuchtbüchern sollte nur bei einer Abstammung über die weibliche Linie gestattet sein, außer bei Equiden. Für gefährdete Rinder-, Schweine-, Schaf-, oder Ziegenrassen und für „robuste“ Schafrassen, die nicht über eine ausreichende Zahl von reinrassigen männlichen Zuchttieren verfügen, sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit haben, den Zuchtverbänden die Anwendung weniger strenger Regelungen für den Aufstieg von Nachkommen von Tieren, die in den zusätzlichen Abteilungen erfasst wurden, in die Hauptabteilung des Zuchtbuchs zu gestatten, um einem weiteren Rückgang der genetischen Vielfalt dieser Rassen vorzubeugen. In ähnlicher Weise sollten besondere Regelungen für die Wiederherstellung einer ausgestorbenen oder ernsthaft vom Aussterben bedrohten Rasse gelten. Wenn Mitgliedstaaten diese Ausnahmen nutzen, sollten sie den Grad der Gefährdung für diese Zuchtpopulationen sorgfältig abschätzen und eine sichere Bewirtschaftung der genetischen Ressourcen sicherstellen.

(42)

Besteht die Notwendigkeit, eine neue Rasse zu schaffen, indem die Eigenschaften von reinrassigen Zuchttieren unterschiedlicher Rassen kombiniert werden oder indem Tiere mit einer ausreichenden physischen Ähnlichkeit, die sich bereits mit einer so hohen genetischen Stabilität reproduzieren, dass diese Tiere als neue Rasse gelten können, zusammengefasst werden, sollten Zuchtverbände die Möglichkeit erhalten, für diese neuen Rassen Zuchtbücher einzurichten und Zuchtprogramme durchzuführen.

(43)

Die Verordnung sollte gestatten, dass Tiere, die in eine zusätzliche Abteilung eines Zuchtbuchs einer bestimmten Rasse erfasst wurden, den Agrarumwelt- oder Klimamaßnahmen gemäß Artikel 28 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) unterfallen, sodass sie für eine Förderung durch nationale oder regionale Behörden im Rahmen ihrer Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums in Betracht kommen.

(44)

Für reinrassige Zuchtequiden sollten die Zuchtverbände die Möglichkeit haben, in ihren Zuchtprogrammen Regeln festzuschreiben, die die Verwendung von bestimmten Reproduktionstechniken oder von bestimmten reinrassigen Zuchttieren oder deren Zuchtmaterial verbieten oder einschränken. Die Zuchtverbände sollten etwa verlangen können, dass die Nachkommen nur aus natürlicher Bedeckung stammen dürfen. Zuchtverbände, die derartige Verbote oder Einschränkungen aussprechen, sollten diese Regeln in ihren Zuchtprogrammen entsprechend den Bestimmungen festlegen, die der Zuchtverband festgelegt hat, der das Ursprungszuchtbuch führt.

(45)

Reinrassige Zuchttiere, die in Zuchtbücher eingetragen sind, sollten gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) identifiziert werden.

(46)

Für reinrassige Zuchtequiden legt die Verordnung (EU) 2016/429 fest, dass die für Tiergesundheit zuständigen Behörden für Equiden ein einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument ausstellen, zu dem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten genauere Bestimmungen zu erlassen sind. Damit die Zuchtbescheinigung hinsichtlich ihres Inhalts und des Verwaltungsverfahrens so weit wie möglich mit diesem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument übereinstimmt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte in Bezug auf die Form und den Inhalt des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden zu erlassen.

(47)

Die Berechtigung von reinrassigen Zuchtequiden, an internationalen Wettbewerben teilzunehmen, wird durch internationale privatrechtliche Abkommen geregelt. Da die Equidenbranche stark internationalisiert ist, sollte die Kommission bei der Erstellung der einschlägigen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte diese Abkommen berücksichtigen, damit die Berechtigung dieser reinrassigen Zuchtequiden, an internationalen Wettbewerben teilzunehmen, erhalten bleibt.

(48)

Die Zulassung von Zuchttieren zur Zucht, zur natürlichen Bedeckung oder zur assistierten Reproduktion sollte zur Vermeidung von Handelshemmnissen insbesondere dann auf Unionsebene geregelt werden, wenn diese Zuchttiere gemäß den Bestimmungen in dieser Verordnung und insbesondere in Anhang III einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung unterzogen worden sind.

(49)

Es wird davon ausgegangen, dass Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden diese Verordnung nicht heranziehen sollten, um die Nutzung von reinrassigen Zuchttieren oder deren Zuchtmaterial für die Erzeugung von Tieren zu verbieten, zu beschränken oder zu behindern, die nicht als Zuchttiere in ein Zuchtbuch oder ein Zuchtregister eingetragen oder aufgenommen werden sollen.

(50)

Während für Zuchtrinder, -schweine, -schafe und -ziegen, die auf eine bestimmte Zahl von Merkmalen geprüft werden, hinsichtlich Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung auf Unionsebene Bestimmungen aufgestellt worden sind, gibt es bei reinrassigen Zuchtequiden eine solche Harmonisierung aufgrund der Vielfalt der zahlreichen Anforderungen an die unterschiedlichen Rassen, Verwendungen und Selektionen bisher nicht. Stattdessen werden die rassespezifischen Bestimmungen für Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung zurzeit durch das Ursprungszuchtbuch der Rasse festgelegt.

(51)

Um technischen Entwicklungen, dem wissenschaftlichen Fortschritt oder der Notwendigkeit, wertvolle genetische Ressourcen zu erhalten, Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderung des Anhangs III dieser Verordnung zu erlassen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission auch Durchführungsbefugnisse übertragen werden, mittels derer sie einheitliche und genauere Regelungen für Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung von reinrassigen Zuchtrindern, -schafen und -ziegen festlegen kann.

(52)

Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen sollten von einer dritten Stelle durchgeführt werden können, die der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen oder eine öffentliche Stelle, wie etwa eine Behörde, die diese Aufgabe als hoheitliche Aufgabe ausübt, benennt. Diese dritte Stelle könnte durch die zuständige Behörde im Kontext der Genehmigung des Zuchtprogramms genehmigt und bewertet werden. Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen, die die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen auslagern, sollten — sofern der betreffende Mitgliedstaat oder seine zuständigen Behörden nicht anders entscheiden — weiterhin für die Übereinstimmung mit den für diese Aktivitäten geltenden Anforderungen verantwortlich sein und die jeweilige dritte Stelle in ihrem Zuchtprogramm benennen.

(53)

Unter anderem in Abhängigkeit von Tierart oder Rasse ist möglicherweise eine Harmonisierung oder Verbesserung der Methoden für die Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren, die von Zuchtverbänden oder von durch Zuchtverbände benannte dritte Stellen genutzt werden, erforderlich. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, mittels derer sie Referenzzentren der Europäischen Union benennen kann. Um die Aufgaben dieser Referenzzentren wenn notwendig zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Diese Referenzzentren der Europäischen Union sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für eine finanzielle Beteiligung der Union infrage kommen (18). Bei reinrassigen Zuchtrindern werden diese Aufgaben derzeit vom Interbull Centre, einem ständigen Ausschuss des Internationalen Komitees für Leistungsprüfungen in der Tierzucht (International Committee for Animal Recording (ICAR)) wahrgenommen, das das gemäß der Entscheidung 96/463/EG des Rates (19) benannte Referenzzentrum der Europäischen Union ist.

(54)

Um Zuchtverbände, die für gefährdete Rassen zuständig sind, zu unterstützen, falls dies anerkanntermaßen erforderlich ist, sollten der Kommission zudem Durchführungsbefugnisse übertragen werden, sodass sie Referenzzentren der Europäischen Union benennen kann, denen die spezifische Aufgabe obliegt, die Einführung oder Harmonisierung von Verfahren, die von diesen Zuchtverbänden genutzt werden, zu fördern. Um die Aufgaben dieser Referenzzentren wenn notwendig zu ändern, sollte der Kommission auch die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Bei der Benennung dieser Zentren und der Bestimmung ihrer Aufgaben sollte die Kommission in angemessener Weise die Arbeit des European Regional Focal Point for Animal Genetic Resources (Europäische Regionale Anlaufstelle für tiergenetische Ressourcen (ERFP)), die im Rahmen des Global Plan of Action for Animal Genetic Resources in Europe of the Food and Agriculture Organization (Globaler Aktionsplan für tiergenetische Ressourcen in Europa der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO)) eingerichtet wurde, berücksichtigen. Die von diesen Zentren erarbeiteten Methoden sollten nicht verpflichtend sein.

(55)

Züchter, die an einem Zuchtprogramm teilnehmen, sollten das Recht haben, Tierzuchtbescheinigungen für ihre Zuchttiere, die an dem Zuchtprogramm beteiligt sind, und das Zuchtmaterial dieser Tiere zu erhalten. Werden Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial in die Union verkauft oder in die Union verbracht, sollten Tierzuchtbescheinigungen mitgeführt werden, damit diese Tiere oder die Nachkommen, die aus diesem Zuchtmaterial entstehen, in andere Zuchtbücher oder Zuchtregister eingetragen oder aufgenommen werden können. Tierzuchtbescheinigungen sollten den Züchter über die genetische Qualität und die Abstammung des erworbenen Tieres informieren. Solche Bescheinigungen sollten beispielsweise, soweit notwendig, für Zuchttiere auf einer Ausstellung oder wenn diese in einer Prüfstation oder einer Besamungsstation untergebracht sind, ausgestellt werden.

(56)

Die Verordnung verbietet es den Mitgliedstaaten oder den zuständigen Behörden nicht, festzulegen, dass für sich im Handel befindlichen Samen von reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen, -ziegen und -equiden, der für künstliche Besamung zur Erzeugung von Tieren vorgesehen ist, die keine reinrassigen Zuchttiere werden sollen, Angaben über die Qualität und die Abstammung des Tieres mitgeführt werden. Generell besteht die Hoffnung, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Tierzuchtbranche der Union verbessert werden könnte, indem Zuchtmaterial von Zuchttieren, insbesondere deren Samen, und die dazu gehörenden Angaben in den Tierzuchtbescheinigungen auch Akteuren zugänglich gemacht werden, die Tiere erzeugen, deren Nachkommen nicht in ein Zuchtbuch eingetragen werden sollen.

(57)

Die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die Union und ihre Ausfuhr in Drittstaaten ist von zentraler Bedeutung für die Landwirtschaft der Union. Für die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die Union sollten daher ähnliche Bestimmungen gelten wie für den Handel innerhalb der Union. Bei Zuchttieren und deren Zuchtmaterial sollte ein Anspruch auf Eintragung in die Hauptabteilung eines Zuchtbuchs oder Zuchtregisters in der Union jedoch nur dann bestehen, wenn der Umfang der Kontrollen in den ausführenden Drittländern die gleiche Zuverlässigkeit der Angaben zur Abstammung sowie der Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gewährleistet wie in der Union und wenn die diese Angaben und Ergebnisse bereitstellenden Zuchtstellen in einem von der Kommission geführten Verzeichnis enthalten sind. Zudem sollten die Zuchtstellen in Drittländern im Gegenzug auch Zuchttiere und deren Zuchtmaterial von dem entsprechenden, in der Union anerkannten Zuchtverband oder Zuchtunternehmen akzeptieren.

(58)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (20) ist geregelt, dass von der Kommission eine Warennomenklatur — nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ oder abgekürzt „KN“ genannt — eingeführt wird, die den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft sowie anderer Unionspolitiken auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr genügt. Aus Anhang I der vorgenannten Verordnung, der die KN-Codes enthält, ist ersichtlich, dass reinrassige Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden sowie Rindersamen von den Regelzollsätzen befreit sind. Für die betreffenden Tiere und das betreffende Zuchtmaterial sollten in diesem Fall entsprechende Tierzuchtbescheinigungen mitgeführt werden, die die Klassifizierung als reinrassige Zuchttiere oder als deren Zuchtmaterial belegen. Für reinrassige Zuchttiere sollte zudem ein Dokument mitgeführt werden, aus dem hervorgeht, dass sie in ein Zuchtbuch eines Zuchtverbands eingetragen oder in ein Zuchtregister eines Zuchtunternehmens aufgenommen werden sollen.

(59)

Bei ihrer Verbringung in die Union werden Zuchttiere und deren Zuchtmaterial den Veterinärkontrollen gemäß den Richtlinien des Rates 91/496/EWG (21) und 97/78/EG (22) unterzogen. Reinrassige Zuchttiere sollten auch den notwendigen Kontrollen für die Anwendung der Ausnahme vom Regelzollsatz für reinrassige Zuchttiere unterzogen werden.

(60)

Es ist notwendig, Regelungen zu amtlichen Kontrollen über die Einhaltung der Vorschriften der vorliegenden Verordnung und zu anderen amtlichen Tätigkeiten der zuständigen Behörden gemäß der vorliegenden Verordnung festzulegen, die an die Tierzuchtbranche angepasst sind. Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, amtliche Kontrollen aller Akteure durchzuführen, für die diese Verordnung gilt, und insbesondere von Zuchtverbänden, Zuchtunternehmen, dritten Stellen, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durchführen, und von Züchtern, sowie — soweit sie Tierzuchtbescheinigungen ausstellen, von Besamungsstationen und Samendepots, von Embryodepots sowie von Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten.

(61)

Die zuständigen Behörden sollten amtliche Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung und der Anforderungen gemäß dem genehmigten Zuchtprogramm zu überprüfen. Diese Kontrollen können die Begutachtung der für die Leistungsprüfung verwendeten Ausrüstung oder die Überprüfung der Verfahren zur Erhebung von Tierzucht- und Abstammungsdaten oder die Untersuchung der Unterlagen oder Systemen für die Speicherung und Verarbeitung von derartigen über Zuchttiere erhobenen Daten beinhalten. Diese Untersuchung könnte Qualitätskontrollen oder Kontrollsysteme berücksichtigen, die die Richtigkeit der gespeicherten Daten sicherstellen, wie etwa Abstammungskontrollen zur Überprüfung der Abstammung eines Tieres. Die zuständigen Behörden können amtliche Kontrollen vor Ort und in den Büros und an der Ausrüstung der Züchter, Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen sowie an Zuchttieren oder Zuchtmaterial, das von diesen Zuchttieren gewonnen wurde, die Gegenstand des Zuchtprogramms sind, durchführen.

(62)

Wird in dieser Verordnung auf „andere amtliche Tätigkeiten“ Bezug genommen, so sollte dies als sich auf die Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen, die Genehmigung von Zuchtprogrammen oder die anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten gewährte Unterstützung beziehend ausgelegt werden.

(63)

Damit die in dieser Verordnung enthaltenen Unionsbestimmungen über Zuchttiere und deren Zuchtmaterial wirksam angewendet werden, müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und einander bei Bedarf Amtshilfe leisten. Daher sollte diese Verordnung ähnliche allgemeine Bestimmungen über Amtshilfe und Zusammenarbeit — nach den notwendigen Anpassungen — enthalten wie Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (23).

(64)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um — wenn es Hinweise darauf gibt, dass in einem Drittland weitreichende und schwere Verstöße gegen das Tierzuchtrecht der Union vorliegen — besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen solcher Verstöße zu ergreifen.

(65)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten außerdem ausreichende Befugnisse haben, um die in dieser Unionsverordnung enthaltenen Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für Zuchttiere durchzusetzen, einschließlich der Aussetzung der Genehmigung eines Zuchtprogramms oder des Entzugs der Anerkennung eines Zuchtverbands oder Zuchtunternehmens bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung.

(66)

Die Kommission sollte in den Mitgliedstaaten bei Bedarf und unter anderem aufgrund der Ergebnisse amtlicher Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, Kontrollen durchführen, um die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(67)

Die Kommission sollte bei Bedarf Kontrollen in Drittländern durchführen, und zwar im Hinblick auf die Erstellung der Liste der Zuchtstellen aus Drittländern, aus denen die Verbringung von Zuchttieren und deren Samen, Eizellen und Embryonen in die Union erlaubt sein soll, im Hinblick auf die Festlegung der Bestimmungen für solche Verbringungen in die Union und im Hinblick auf die Beschaffung der Abstammungs- und Tierzuchtangaben in Bezug auf die Funktionsweise von Gleichwertigkeitsvereinbarungen. Die Kommission sollte auch Kontrollen in Drittländern durchführen, wenn ein wiederkehrendes oder aufkommendes Problem in Bezug auf Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial dies rechtfertigt.

(68)

Die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung durch amtliche Kontrollen ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung unionsweit tatsächlich erreicht werden. Ein mangelhaftes Kontrollsystem in einem Mitgliedstaat könnte unter bestimmten Umständen das Erreichen dieser Ziele entscheidend behindern und dazu führen, dass schwerwiegende und weitverbreitete Verstöße gegen diese Vorschriften nicht geahndet werden. Die Kommission sollte daher in der Lage sein, auf wesentliche Mängel im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats zu reagieren, indem sie Maßnahmen trifft, die so lange anwendbar sind, bis der betroffene Mitgliedstaat die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergreift. Derartige Maßnahmen umfassen das Verbot des Handels mit Zuchttieren oder deren Zuchtmaterial oder die Durchsetzung von besonderen Bedingungen für diesen Handel oder jedwede andere Maßnahme, die die Kommission für angemessen hält, um gegen diesen weitreichenden Verstoß vorzugehen.

(69)

Da die Richtlinien 88/661/EWG, 89/361/EWG, 90/427/EWG, 94/28/EG und 2009/157/EG aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt werden sollen, müssen auch die Rechtsakte der Kommission, die gemäß den vorgenannten Richtlinien erlassen wurden, aufgehoben und erforderlichenfalls durch delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte ersetzt werden, die gemäß den durch diese Verordnung jeweils übertragenen Befugnissen erlassen werden. Folglich sollten diese Rechtsakte der Kommission aufgehoben und erforderlichenfalls ersetzt werden.

(70)

Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung dieser Verordnung und zu deren Ergänzung oder zur Änderung der Anhänge sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen betreffend die Festlegung der Anforderungen an Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, die Aufgaben von Referenzzentren der Europäischen Union und die an sie gestellten Anforderungen sowie von Inhalt und Form von Tierzuchtbescheinigungen.

(71)

Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (24) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(72)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung darüber, nach welchem Muster die Mitgliedstaaten die Öffentlichkeit über die Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen informieren, über die Verfahren zur Überprüfung der Identität reinrassiger Zuchttiere, die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung, die Benennung von Referenzzentren der Europäischen Union, die Muster des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden, die Muster der Tierzuchtbescheinigungen, die für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial mitgeführt werden, die Anerkennung der Gleichwertigkeit von in Drittstaaten angewandten Maßnahmen, schwere Störungen im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats sowie über die Festlegung besonderer Maßnahmen für die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die Union sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) stehen. Gibt der Ständige Tierzuchtausschuss keine Stellungnahme ab, sollte die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht erlassen.

(73)

Die Bestimmungen der Richtlinien 87/328/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 90/118/EWG, 90/119/EWG, 90/427/EWG, 91/174/EWG, 94/28/EG und 2009/157/EG sowie der Entscheidung 96/463/EG sollen durch die Bestimmungen dieser Verordnung sowie durch die Bestimmungen der delegierten Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte ersetzt werden, die die Kommission gemäß den ihr in dieser Verordnung übertragenen Befugnissen erlässt. Die vorgenannten Rechtsakte sollten daher aufgehoben werden.

(74)

Folgende Entscheidungen der Kommission — betreffend unter anderem tierartspezifische Kriterien für die Genehmigung oder Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen, für die Eintragung von Zuchttieren in Zuchtbücher und die Zulassung zur Zucht und zur künstlichen Besamung sowie für die Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung — sind auf der Grundlage der Richtlinien 88/661/EWG, 89/361/EWG, 90/427/EEC, 94/28/EG und 2009/157/EG erlassen worden: Entscheidungen 84/247/EWG (26), 84/419/EWG (27), 89/501/EWG (28), 89/502/EWG (29), 89/504/EWG (30), 89/505/EWG (31), 89/507/EWG (32), 90/254/EWG (33), 90/255/EWG (34), 90/256/EWG (35), 90/257/EWG (36), 92/353/EWG (37), 96/78/EG (38) und 2006/427/EG der Kommission (39). Diese Verordnung sollte Bestimmungen enthalten, die die Bestimmungen in den vorgenannten Entscheidungen der Kommission ersetzen.

(75)

Diese Verordnung sollte ähnliche Bestimmungen wie die Entscheidung 92/354/EWG der Kommission (40) enthalten.

(76)

Folgende Rechtsakte der Kommission sind auf der Grundlage der Richtlinien 88/661/EWG, 89/361/EWG, 90/427/EWG, 94/28/EG und 2009/157/EG erlassen worden: Entscheidung 89/503/EWG (41), 89/506/EWG (42), 90/258/EWG (43), 96/79/EG (44), 96/509/EG (45), 96/510/EG (46), 2005/379/EWG der Kommission (47) und Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission (48). Diese Verordnung sollte Bestimmungen enthalten, die die Bestimmungen in den vorgenannten Rechtsakten der Kommission ersetzen.

(77)

Zur Gewährleistung rechtlicher Klarheit und zur Vermeidung von Überschneidungen sollten die in Erwägungsgründen 74, 75 und 76 genannten Rechtsakte der Kommission ab dem Tag der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben werden. Zudem sollte die Kommission spätestens 18 Monate vor dem Tag der Anwendung dieser Verordnung Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die Muster für die Darstellung der Informationen festgelegt werden, die in die Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen aufzunehmen sind, die dann von den Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich gemacht werden, sowie über die Muster der Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial. Diese Durchführungsrechtsakte sollten spätestens am Tag der Anwendung dieser Verordnung anwendbar sein.

(78)

Um Organisationen von Züchtern, Zuchtorganisationen, Züchtervereinigungen, privaten Unternehmen und sonstigen Organisationen oder Vereinigungen und den von diesen Akteuren durchgeführten Zuchtprogrammen, denen auf der Grundlage der durch diese Verordnung aufgehobenen Rechtsakte eine befristete oder unbefristete Genehmigung oder Anerkennung erteilt wurde, einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen, sollten diese Akteure und ihre Zuchtprogramme als aufgrund dieser Verordnung anerkannt bzw. genehmigt gelten. Folglich sollten diese Akteure die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren für Anerkennung, für Genehmigung und für Meldung über die Ausdehnung des geografischen Gebiets auf einen anderen Mitgliedstaat nicht durchlaufen müssen, wogegen die anderen Vorschriften dieser Verordnung auf sie anwendbar sein sollten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Akteure alle Vorschriften dieser Verordnung einhalten, insbesondere indem sie risikobasierte amtliche Kontrollen dieser Akteure durchführen. Bei einem Regelverstoß sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass diese Akteure die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Verstoß abzustellen, und, falls erforderlich, die Anerkennung dieser Akteure bzw. die Genehmigung ihrer Zuchtprogramme aussetzen oder zurückziehen.

(79)

Die Kommission hat kürzlich einen Vorschlag für eine neue Verordnung über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten angenommen. Mit der vorgeschlagenen Verordnung sollen die Verordnung (EG) Nr. 882/2004, Richtlinie 89/608/EWG des Rates (49), Richtlinie 90/425/EWG des Rates (50) sowie Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG aufgehoben werden. Zudem sollen einige der in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und in jenen Richtlinien enthaltenen Bestimmungen mit den notwendigen Anpassungen in die vorgeschlagene Verordnung einbezogen werden. Die Tierzucht soll jedoch nicht in den Anwendungsbereich dieser neuen Verordnung fallen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Klarheit und bis zur Aufhebung der Richtlinien 89/608/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG und 97/78/EG durch die vorgeschlagene Verordnung müssen die Verweise auf „Tierzucht“ aus den Richtlinien 89/608/EWG und 90/425/EWG entfernt werden, was hinsichtlich Richtlinie 91/496/EWG und 97/78/EG nicht erforderlich ist. Die Richtlinien 89/608/EWG und 90/425/EWG sollten daher entsprechend geändert werden.

(80)

Bis zum Zeitpunkt der Anwendung von Artikel 110 der Verordnung (EU) 2016/429 sollten die Zuchtverbände, die genehmigte Zuchtprogramme mit reinrassigen Zuchtequiden durchführen, weiterhin die Identitätsausweise für diese reinrassigen Zuchttiere gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 90/427/EWG ausstellen können.

(81)

Diese Verordnung sollte ab dem ersten Tag des 28. Monats nach dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar sein —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung enthält

a)

Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für den Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial und für ihre Verbringung in die Union;

b)

Bestimmungen für die Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen und für die Genehmigung ihrer Zuchtprogramme;

c)

Rechte und Pflichten von Züchtern, Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen;

d)

Bestimmungen für die Eintragung von Zuchttieren in Zuchtbücher und Zuchtregister und für die Zulassung zur Zucht von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial;

e)

Bestimmungen für die Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung von Zuchttieren;

f)

Bestimmungen für die Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial;

g)

Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen insbesondere von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen und Bestimmungen für die Durchführung von anderen amtlichen Tätigkeiten;

h)

Bestimmungen für die Amtshilfe und die Zusammenarbeit und Bestimmungen für die Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten;

i)

Bestimmungen für die Durchführung von Kontrollen durch die Kommission in Mitgliedstaaten und Drittländern.

(2)   Diese Verordnung gilt für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial, wenn diese Tiere oder ihre aus diesem Zuchtmaterial entstandenen Nachkommen als reinrassige Zuchttiere in ein Zuchtbuch eingetragen oder als Hybridzuchtschweine in ein Zuchtregister aufgenommen werden sollen.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial, wenn diese Tiere und deren Zuchtmaterial für technische oder wissenschaftliche Versuche unter der Aufsicht der zuständigen Behörden bestimmt sind.

(4)   Artikel 9 Absatz 4, Artikel 13, Artikel 14 Absätze 3 und 4, Artikel 23, Artikel 24, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 gelten nicht für als Zuchtunternehmen anerkannte private Unternehmen, die in einem geschlossenen Produktionssystem tätig sind.

(5)   Die Verordnung gilt unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten, einzelstaatliche Maßnahmen zur Regulierung von Zuchtprogrammen zu ergreifen, die nicht gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigt wurden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Tier“ ein Nutztier

a)

der Art Rind (Bos taurus, Bos indicus und Bubalus bubalis);

b)

der Art Schwein (Sus scrofa);

c)

der Art Schaf (Ovis aries);

d)

der Art Ziege (Capra hircus); oder

e)

der Art Equide (Equus caballus und Equus asinus);

2.

„Rasse“ eine Population von Tieren, die einander so weitgehend ähnlich sind, dass eine oder mehrere Züchtergruppen sie als eine sich von anderen Tieren derselben Art unterscheidende Gruppe betrachtet und übereingekommen sind, sie mit Angabe ihrer bekannten Abstammung in ihre Zuchtbücher einzutragen, um ihre erblichen Eigenschaften durch Reproduktion, Austausch und Selektion im Rahmen eines Zuchtprogramms zu reproduzieren;

3.

„Zuchttier“ ein reinrassiges Zuchttier oder ein Hybridzuchtschwein;

4.

„Zuchtmaterial“ Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren, die für die assistierte Reproduktion entnommen bzw. erzeugt werden;

5.

„Zuchtverband“ eine Züchtervereinigung, Zuchtorganisation oder öffentliche Einrichtung mit Ausnahme der zuständigen Behörden, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 3 für die Durchführung eines Zuchtprogramms bei reinrassigen Zuchttieren, die in ein von ihr geführtes oder angelegtes Zuchtbuch eingetragen sind, anerkannt ist;

6.

„Zuchtunternehmen“ eine Züchtervereinigung, Zuchtorganisation, ein privates Unternehmen, das in einem geschlossenen Produktionssystem tätig ist, oder öffentliche Einrichtung mit Ausnahme der zuständigen Behörden, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 3 für die Durchführung eines Zuchtprogramms bei Hybridzuchtschweinen, welche in einem von ihr geführten oder angelegten Zuchtregister eingetragen sind, anerkannt ist;

7.

„Zuchtstelle“ eine Züchtervereinigung, Zuchtorganisation, ein privates Unternehmen oder eine Tierhalterorganisation oder ein amtlicher Dienst in einem Drittland, die/der im Hinblick auf reinrassige Zuchttiere der Arten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden bzw. im Hinblick auf Hybridzuchtschweine von diesem Drittland im Zusammenhang mit der Verbringung von Zuchttieren zu Zuchtzwecken in die Union akzeptiert worden ist;

8.

„zuständige Behörden“ die Behörden eines Mitgliedstaats, die gemäß dieser Verordnung für folgende Aufgaben zuständig sind:

a)

Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen sowie Genehmigung der Zuchtprogramme, die sie bei Zuchttieren durchführen;

b)

amtliche Kontrollen von Akteuren;

c)

Unterstützung von anderen Mitgliedstaaten und Drittländern, wenn Verstöße festgestellt werden;

d)

amtliche Tätigkeiten anderer Art als die unter Ziffer a und c genannten;

9.

„reinrassiges Zuchttier“ ein Tier, das in der Hauptabteilung eines Zuchtbuchs eingetragen ist oder aber vermerkt ist und für eine Eintragung dort infrage kommt;

10.

„Hybridzuchtschwein“ ein Tier der Art Schwein, das in einem Zuchtregister eingetragen ist und aus einer gezielten Kreuzung stammt oder für gezielte Kreuzungen verwendet wird zwischen

a)

reinrassigen Zuchtschweinen, die unterschiedlichen Rassen oder Linien angehören;

b)

Zuchtschweinen, die selbst aus einer Kreuzung (Hybrid) zwischen unterschiedlichen Rassen oder Linien stammen;

c)

Zuchtschweinen der unter Ziffer a und Ziffer b genannten Kategorien;

11.

„Linie“ eine genetisch stabile und einheitliche Teilpopulation reinrassiger Zuchttiere einer bestimmten Rasse;

12.

„Zuchtbuch“

a)

ein Herdbuch, ein Flockbuch, ein Stutbuch, eine Kartei oder ein Datenträger, das/die/der von einem Zuchtverband geführt wird und das/die/der aus einer Hauptabteilung sowie, falls der Zuchtverband dies beschließt, aus einer oder mehreren zusätzlichen Abteilungen für Tiere derselben Art, die nicht für eine Eintragung in die Hauptabteilung infrage kommen, besteht;

b)

gegebenenfalls jedes entsprechende Buch, das von einer Zuchtstelle geführt wird;

13.

„Hauptabteilung“ den Teil eines Zuchtbuchs, in den reinrassige Zuchttiere mit Angaben zu ihrer Abstammung und gegebenenfalls zu ihren Merkmalen eingetragen werden oder aber vermerkt werden und für eine Eintragung dort infrage kommen;

14.

„Klasse“ eine horizontale Unterteilung der Hauptabteilung zur Eintragung von reinrassigen Zuchttieren nach ihren Merkmalen;

15.

„Merkmal“ eine quantifizierbare vererbbare Eigenschaft oder eine genetische Besonderheit eines Zuchttiers;

16.

„Zuchtwert“ eine Schätzung des erwarteten Einfluss des Genotyps eines Zuchttieres auf eine bestimmte Eigenschaft seiner Nachkommen;

17.

„Zuchtregister“

a)

eine von einem Zuchtunternehmen geführte Kartei oder ein Datenträger, in der/dem Hybridzuchtschweine mit Angaben zu ihrer Abstammung eingetragen werden;

b)

gegebenenfalls jedes entsprechende Register, das von einer Zuchtstelle geführt wird;

18.

„amtliche Kontrolle“ jede Form der Kontrolle, die von den zuständigen Behörden zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt wird;

19.

„andere amtliche Tätigkeiten“ jede Tätigkeit außer einer amtlichen Kontrolle, die von zuständigen Behörden im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt wird, um die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten;

20.

„Tierzuchtbescheinigung“ eine für ein Zuchttier oder dessen Zuchtmaterial in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellte Zuchtbescheinigung oder Bescheinigung oder ein Handelspapier mit Angaben über die Abstammung, die Identifizierung und, soweit verfügbar, die Ergebnisse einer Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung;

21.

„Verbringen in die Union“ oder „Verbringung in die Union“ die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial von außerhalb der in Anhang VI aufgeführten Gebiete in eines der dort aufgeführten Gebiete, mit Ausnahme des Transits;

22.

„Handel“ den Kauf, Verkauf oder Tausch oder anderweitiges Erwerben oder Veräußern von Tieren oder deren Zuchtmaterial innerhalb der Union, etwa auch innerhalb eines Mitgliedstaats;

23.

„Akteur“ jede natürliche oder juristische Person, für die die Bestimmungen der Verordnung gelten, etwa Zuchtverbände, Zuchtunternehmen, von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannte dritte Stellen, Besamungsstationen und Samendepots, Embryodepots, Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten und Züchter;

24.

„gefährdete Rasse“ eine lokale Rasse, die von einem Mitgliedstaat als gefährdet eingestuft wurde und die genetisch an ein oder mehrere traditionelle Erzeugungssysteme oder Standortverhältnisse in diesem Mitgliedstaat angepasst ist und deren Status als gefährdete Rasse durch eine Stelle wissenschaftlich bestätigt wurde, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse hinsichtlich gefährdeter Rassen verfügt;

25.

„privates Unternehmen, das in einem geschlossenen Produktionssystem tätig ist“, ein privates Unternehmen mit einem Zuchtprogramm, an dem entweder keine Züchter teilnehmen oder an dem nur eine beschränkte Zahl von Züchtern teilnimmt, wobei diese Züchter durch die Verpflichtung, Lieferungen von Hybridzuchtschweinen von dem privaten Unternehmen anzunehmen oder Hybridzuchtschweine an dieses Unternehmen zu liefern, an dieses gebunden sind;

26.

„Zuchtprogramm“ systematisch durchgeführte Tätigkeiten wie die Erfassung, Selektion, Anpaarung und das Austauschen von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial, die konzipiert und durchgeführt werden, um das Auftreten erwünschter phänotypischer und/oder genotypischer Eigenschaften in der angestrebten Zuchtpopulation zu bewahren oder zu fördern.

Artikel 3

Allgemeine Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für den Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial sowie für die Verbringung derselben in die Union

(1)   Der Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in der Union sowie die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die Union dürfen nicht aus anderen tierzucht- oder abstammungsbedingten Gründen als denen, die in den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind, verboten, beschränkt oder behindert werden.

(2)   Züchter von Zuchttieren, Zuchtverbände, Zuchtunternehmen oder Zuchtstellen dürfen nicht aufgrund ihres Herkunftslandes oder aufgrund des Herkunftslandes ihrer Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial diskriminiert werden.

KAPITEL II

Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen in Mitgliedstaaten und Genehmigung von Zuchtprogrammen

Abschnitt 1

Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen

Artikel 4

Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen

(1)   Im Hinblick auf reinrassige Zuchttiere können Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen oder öffentliche Stellen bei den zuständigen Behörden Anträge auf Anerkennung als Zuchtverband stellen.

Im Hinblick auf Hybridzuchtschweine können Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen, private Unternehmen, die in einem geschlossenen Produktionssystem tätig sind, oder öffentliche Stellen bei den zuständigen Behörden Anträge auf Anerkennung als Zuchtunternehmen stellen.

(2)   Die Anträge gemäß Absatz 1 erfolgen schriftlich, entweder auf Papier oder in elektronischer Form.

(3)   Die zuständigen Behörden bewerten die nach Absatz 1 gestellten Anträge. Sie erkennen jeden Antragsteller gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 als Zuchtverband und jeden Antragsteller gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 als Zuchtunternehmen an, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

er hat seinen Hauptsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sich die zuständige Behörde befindet;

b)

im Antrag wird nachgewiesen, dass die Anforderungen an seine Zuchtprogramme, für die er die Genehmigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 beantragen will, gemäß Anhang I Teil 1 erfüllt sind;

c)

sein Antrag enthält für jedes dieser geplanten Zuchtprogramme einen Entwurf des Zuchtprogramms, der die Informationen gemäß Anhang I Teil 2 sowie zudem bei reinrassigen Zuchtequiden gemäß Anhang I Teil 3 beinhaltet;

d)

bei Einreichung des in Absatz 1 genannten Antrags stellt er zudem gemäß Artikel 8 Absatz 2 einen Antrag auf Genehmigung von zumindest einem geplanten Zuchtprogramm.

Artikel 5

Verweigerung der Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen

(1)   Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, einem Antragsteller die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zu verweigern, so begründet sie diese Absicht gegenüber dem Antragsteller. Der Antragsteller hat das Recht, innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der begründeten Erklärung von der zuständigen Behörde eine Überprüfung der beabsichtigten Verweigerung zu beantragen bzw. auch früher, soweit nationale Bestimmungen kürzere Fristen vorsehen.

(2)   Beschließt die zuständige Behörde vor dem Hintergrund der Überprüfung gemäß Absatz 1, die Verweigerung ihrer Anerkennung zu bestätigen, so begründet sie die Ablehnung der Anerkennung gegenüber dem Antragsteller innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt des Antrags des Antragstellers auf Überprüfung, bzw. auch früher, soweit nationale Bestimmungen kürzere Fristen vorsehen. Gleichzeitig informiert die zuständige Behörde die Kommission über ihre Entscheidung, die Anerkennung abzulehnen und über ihre Gründe dafür.

Artikel 6

Einreichung eines geänderten Zuchtprogramms bei Verweigerung bzw. Entzug der Anerkennung von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen bei Fehlen von genehmigten Zuchtprogrammen

(1)   Verweigert die zuständige Behörde, die einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, die Genehmigung eines von diesem Zuchtverband oder diesem Zuchtunternehmen gemäß Artikel 8 eingereichten Zuchtprogramms, kann der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen innerhalb von höchstens sechs Monaten nach dieser Verweigerung eine geänderte Fassung des Zuchtprogramms einreichen.

(2)   Die zuständige Behörde entzieht diesem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen die Anerkennung, wenn mit Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist keine geänderte Fassung des Zuchtprogramms eingereicht wurde und wenn dieser Zuchtverband oder dieses Zuchtunternehmen kein anderes gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigtes Zuchtprogramm durchführt.

Artikel 7

Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen und aktualisieren eine Liste der von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen, die mindestens ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigtes Zuchtprogramm durchführen. Die Mitgliedstaaten machen diese Liste öffentlich zugänglich.

(2)   Die Liste gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben:

a)

Name, Kontaktdaten und, soweit vorhanden, die Adresse der Website des Zuchtverbands oder Zuchtunternehmens;

b)

für jeden/-s in der Liste genannten/-s Zuchtverband oder Zuchtunternehmen:

i)

im Falle von reinrassigen Zuchttieren: der Name der Rasse, oder im Falle von Hybridzuchtschweinen: der Name der Rasse, der Linie oder der Kreuzung, die dem betreffenden, gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigten Zuchtprogramm angehört, und, sofern der Zuchtverband von den Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 19 oder gemäß Anhang II Teil 1 Kapitel III Nummer 2 Gebrauch macht, ein Hinweis auf diese Ausnahmeregelungen.

ii)

das geografische Gebiet, in dem die Zuchtprogramme durchgeführt werden sollen;

iii)

bei reinrassigen Zuchtequiden gegebenenfalls Name und Kontaktdaten des Zuchtverbands, der das Ursprungszuchtbuch der Rasse führt;

iv)

für jedes Zuchtprogramm, soweit vorhanden, ein Verweis auf die Webseite, auf der Informationen zu diesen Zuchtprogrammen abgerufen werden können.

(3)   Die Mitgliedstaaten nehmen auch alle zuständigen Behörden, die ein Zuchtprogramm gemäß Artikel 38 durchführen, in die in Absatz 2 genannte Liste auf.

(4)   Wird einem Zuchtverband oder einem Zuchtunternehmen die Anerkennung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe e entzogen oder wird die Genehmigung eines Zuchtprogramms gemäß Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe d ausgesetzt oder zurückgezogen, nehmen die Mitgliedstaaten unverzüglich einen Hinweis darauf in die Liste gemäß Absatz 1 auf.

Bleibt innerhalb von 24 Monaten diese Anerkennung entzogen oder diese Genehmigung ausgesetzt oder zurückgezogen, streichen die Mitgliedstaaten den Zuchtverband, das Zuchtunternehmen oder das Zuchtprogramm endgültig von der Liste gemäß Absatz 1.

(5)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die Muster für die Darstellung der Informationen festgelegt werden, die in die Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen gemäß Absatz 1 aufzunehmen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt 2

Genehmigung von Zuchtprogrammen

Artikel 8

Genehmigung der Zuchtprogramme von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen

(1)   Anträge auf die Genehmigung von Zuchtprogrammen werden von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen bei der zuständigen Behörde, die den Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, eingereicht.

(2)   Die Anträge gemäß Absatz 1 erfolgen schriftlich, entweder auf Papier oder in elektronischer Form.

(3)   Die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 bewertet diese Zuchtprogramme und genehmigt sie, sofern

a)

sie einem oder mehreren der folgenden Ziele dienen:

i)

bei reinrassigen Zuchttieren:

die Verbesserung der Rasse,

die Erhaltung der Rasse,

die Schaffung einer neuen Rasse,

die Wiederherstellung einer Rasse;

ii)

bei Hybridzuchtschweinen:

die Verbesserung der Rasse, Linie oder Kreuzung,

die Schaffung einer neuen Rasse, Linie oder Kreuzung;

b)

sie die Selektions- und Zuchtziele detailliert beschreiben;

c)

sie den Anforderungen gemäß Anhang I Teil 2 und zudem bei reinrassigen Zuchtequiden gemäß Anhang I Teil 3 entsprechen.

(4)   Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen können eine dritte Stelle mit besonderen technischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Führung ihrer Zuchtprogramme, einschließlich Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, beauftragen, sofern

a)

die Zuchtverbände und Zuchtunternehmen gegenüber der zuständigen Behörde weiterhin dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen gemäß Anhang I Teil 2 und Teil 3 erfüllt sind;

b)

es keinen Interessenkonflikt zwischen dieser dritten Stelle und den wirtschaftlichen Tätigkeiten der an dem Zuchtprogramm teilnehmende Züchter gibt;

c)

diese dritte Stelle alle notwendigen Anforderungen erfüllt, um diese Tätigkeiten durchzuführen;

d)

diese Zuchtverbände und Zuchtunternehmen in ihren Anträgen gemäß Absatz 2 die Tätigkeiten darlegen, mit der sie eine dritte Stelle beauftragen wollen, und deren Name und Kontaktdaten nennen.

(5)   Nehmen während eines Zeitraums von mindestens 24 Monaten keine Züchter, die ihre Betriebe, in denen sie ihre Zuchttiere halten, in einem bestimmten Bereich des geografischen Gebiets haben, an einem gemäß Absatz 3 genehmigten Zuchtprogramm teil, kann die gemäß Absatz 1 zuständige Behörde diesen Zuchtverband oder dieses Zuchtunternehmen auffordern, das geografische Gebiet ihres Zuchtprogramms so anzupassen, dass es diesen Bereich nicht mehr beinhaltet.

Artikel 9

Änderungen an einem genehmigten Zuchtprogramm

(1)   Vor der Einführung von wesentlichen Änderungen mit Bezug auf die Anforderungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 an ihrem gemäß der vorgenannten Vorschrift genehmigten Zuchtprogramm teilt der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen diese Änderungen der zuständigen Behörde mit, die diesen Zuchtverband oder dieses Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat.

(2)   Die Mitteilung erfolgt schriftlich, entweder auf Papier oder in elektronischer Form.

(3)   Wenn die zuständige Behörde innerhalb von 90 Tagen ab dem Tag der Mitteilung keine gegenteiligen Angaben macht, gelten diese Änderungen als von der zuständigen Behörde genehmigt.

(4)   Zuchtverbände und Zuchtunternehmen setzen die Züchter, die an ihren Zuchtprogrammen teilnehmen, in transparenter Weise und rechtzeitig von den gemäß Absatz 3 genehmigten Änderungen in ihrem Zuchtprogramm in Kenntnis.

Artikel 10

Ausnahmen von Artikel 8 Absatz 3 betreffend die Genehmigung von Zuchtprogrammen

(1)   Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 kann die zuständige Behörde, die einen Zuchtverband gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, einem Zuchtprogramm dieses Zuchtverbands, welches den Anforderungen gemäß Anhang I Teil 2 sowie zudem bei reinrassigen Zuchtequiden gemäß Anhang I Teil 3 entspricht, die Genehmigung verweigern, wenn dieses Zuchtprogramm ein von einem anderen Zuchtverband durchgeführtes Zuchtprogramm bei derselben Rasse, das bereits in diesem Mitgliedstaat genehmigt ist, gefährden würde, und zwar im Hinblick auf:

a)

die Hauptmerkmale der Rasse oder die Hauptziele des Zuchtprogramms;

b)

den Erhalt der Rasse oder den Erhalt der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rasse; oder

c)

die wirksame Umsetzung des Zuchtprogramms, falls dieses den Erhalt der Rasse zum Ziel hat:

i)

im Falle einer gefährdeten Rasse; oder

ii)

im Falle einer einheimischen Rasse, die in einer oder mehreren Regionen der Union nicht weit verbreitet ist.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Kriterien in angemessener Weise:

a)

die Anzahl der für die Rasse in dem betroffenen Mitgliedstaat bereits genehmigten Zuchtprogramme;

b)

die Größe der Zuchtpopulation, die von diesen Zuchtprogrammen betroffen ist;

c)

den möglichen genetischen Beitrag von Zuchtprogrammen, die von anderen Zuchtverbänden in anderen Mitgliedstaaten oder von Zuchtstellen in Drittländern bei derselben Rasse durchgeführt werden.

Artikel 11

Verweigerung der Genehmigung eines Zuchtprogramms

Wenn die zuständige Behörde, die einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, die Genehmigung eines von einem solchen Zuchtverband oder Zuchtunternehmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 eingereichten Zuchtprogramms verweigert, oder die Genehmigung von Änderungen eines Zuchtprogramms, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 mitgeteilt wurden, verweigert, so begründet sie dies gegenüber dem Zuchtverband oder dem Zuchtunternehmen.

Artikel 12

Meldung und Genehmigung von Zuchtprogrammen, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen anerkannt ist

(1)   Wenn ein Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigtes Zuchtprogramm auch bei in einem anderen Mitgliedstaat gehaltenen Zuchttieren durchführen möchte als dem, in dem der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt wurde (in diesem Artikel im Folgenden „dieser andere Mitgliedstaat“), benachrichtigt der betreffende Zuchtverband oder das betreffende Zuchtunternehmen die zuständige Behörde, die den betreffenden Zuchtverband bzw. das betreffende Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, von der beabsichtigten Ausdehnung seines geografischen Gebiets.

(2)   Die zuständige Behörde, die den betreffenden Zuchtverband bzw. das betreffende Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, unternimmt Folgendes:

a)

Sie benachrichtigt die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats mindestens 90 Tage vor dem geplanten Beginn des Zuchtprogramms in diesem anderen Mitgliedstaat und stellt auf Anfrage der benachrichtigten Behörde eine Übersetzung der Benachrichtigung in einer der Amtssprachen dieses anderen Mitgliedstaats zur Verfügung.

b)

Sie übermittelt auf Anfrage der benachrichtigten Behörde mindestens 60 Tage vor dem geplanten Beginn des Zuchtprogramms in diesem anderen Mitgliedstaat dieser ein Exemplar des Zuchtprogramms in seiner gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigten Form, dem auf Anfrage dieser Behörde eine Übersetzung in eine der Amtssprachen dieses anderen Mitgliedstaats beigefügt ist, wobei die Übersetzung von dem antragstellenden Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zur Verfügung gestellt werden muss.

(3)   Die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats kann innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung gemäß Absatz 2 Buchstabe a die Genehmigung für die Durchführung des Zuchtprogramms in ihrem Gebiet verweigern, wenn

a)

in diesem anderen Mitgliedstaat bereits ein genehmigtes Zuchtprogramm bei reinrassigen Zuchttieren derselben Rasse durchgeführt wird; und

b)

die Genehmigung eines weiteren Zuchtprogramms ein von einem anderen Zuchtverband durchgeführtes Zuchtprogramm bei derselben Rasse, das bereits in diesem anderen Mitgliedstaat genehmigt ist, gefährden würde, und zwar im Hinblick auf:

i)

die Hauptmerkmale der Rasse oder die Hauptziele des Zuchtprogramms;

ii)

den Erhalt der Rasse oder den Erhalt der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rasse;

iii)

die wirksame Umsetzung des Zuchtprogramms, falls dieses den Erhalt der Rasse zum Ziel hat:

im Falle einer gefährdeten Rasse; oder

im Falle einer einheimischen Rasse, die in einer oder mehreren Regionen der Union nicht weit verbreitet ist.

(4)   Die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats setzt die zuständige Behörde, die den Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, von der Reaktion auf die Benachrichtigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Kenntnis und übermittelt im Falle einer Verweigerung der Genehmigung für die Durchführung des Zuchtprogramms auf ihrem Gebiet eine Begründung für diese Verweigerung.

(5)   Wenn die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats sich nicht innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung gemäß Absatz 2 Buchstabe a zu dieser Benachrichtigung äußert, gilt dies als Zustimmung.

(6)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die den Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, unterrichtet den Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen unverzüglich von der Reaktion auf die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels und übermittelt im Falle einer Verweigerung dem betreffenden Zuchtverband bzw. Zuchtunternehmen eine Begründung für die Verweigerung der Genehmigung gemäß Absatz 4 dieses Artikels.

(7)   Wenn die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats die Genehmigung gemäß Absatz 3 verweigert, unterrichtet sie die Kommission von ihrer Verweigerung und begründet diese Verweigerung.

(8)   Verweigert die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats gemäß Absatz 3 die Genehmigung und beantragt der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen, das dieses Zuchtprogramm in dem anderen Mitgliedstaat durchzuführen beabsichtigt, eine Überprüfung dieser Verweigerung, arbeiten die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats und die zuständige Behörde, die den Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, bei dieser Überprüfung zusammen.

(9)   Die zuständige Behörde, die den Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, setzt die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats von den Änderungen der gemäß Artikel 9 Absatz 3 genehmigten Zuchtprogramme in Kenntnis.

(10)   Auf Anfrage der zuständigen Behörde dieses anderen Mitgliedstaats übermittelt der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen, der bzw. das gemäß den Bestimmungen dieses Artikels auf dem Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats tätig ist, aktuelle Informationen an diese zuständige Behörde, insbesondere über die Anzahl der Züchter und Zuchttiere, bei denen das Zuchtprogramm in diesem Gebiet durchgeführt wird. Derartige Anfragen erfolgen in derselben Weise wie Anfragen an in diesem anderen Mitgliedstaat anerkannte Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen.

(11)   Die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats kann die Genehmigung des Zuchtprogramms nach diesem Artikel zurückziehen, wenn für mindestens 12 Monate kein Züchter auf dem Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats an diesem Zuchtprogramm teilnimmt.

KAPITEL III

Rechte und Pflichten von Züchtern, Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen

Artikel 13

Rechte von Züchtern, die an gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogrammen teilnehmen

(1)   Die Züchter sind berechtigt, an einem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm teilzunehmen, sofern

a)

ihre Zuchttiere in Betrieben gehalten werden, die sich innerhalb des geografischen Gebiets dieses Zuchtprogramms befinden;

b)

ihre Zuchttiere — bei reinrassigen Zuchttieren — zur Rasse oder — bei Hybridzuchtschweinen — zur Rasse, Linie oder Kreuzung, auf die sich dieses Zuchtprogramm erstreckt, gehören.

(2)   Züchter, die an einem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm teilnehmen, haben ein Anrecht darauf, dass

a)

ihre reinrassigen Zuchttiere in der Hauptabteilung des von dem Zuchtverband gemäß den Artikeln 18 und 20 angelegten Zuchtbuchs für die Rasse eingetragen werden;

b)

ihre Tiere in einer zusätzlichen Abteilung des von dem Zuchtverband gemäß Artikel 20 angelegten Zuchtbuchs für die Rasse erfasst werden;

c)

ihre Hybridzuchtschweine in ein Zuchtregister eingetragen werden, das von einem Zuchtunternehmen gemäß Artikel 23 für die Rasse, die Linie oder die Kreuzung angelegt wurde;

d)

sie an einer Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung gemäß Artikel 25 teilnehmen können;

e)

ihnen eine Tierzuchtbescheinigung gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 4 ausgestellt wird;

f)

ihnen auf Anfrage und nach Verfügbarkeit aktuelle Ergebnisse der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung ihrer Zuchttiere bereitgestellt werden;

g)

ihnen Zugang zu allen anderen Dienstleistungen gewährt wird, die den teilnehmenden Züchtern im Rahmen dieses Zuchtprogramms von dem Zuchtverband oder dem Zuchtunternehmen, der bzw. das Zuchtprogramm durchführt, bereitgestellt werden.

(3)   Sofern die Bestimmungen eines Zuchtverbands oder eines Zuchtunternehmens eine Mitgliedschaft vorsehen, haben die in Absatz 1 genannten Züchter zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechten auch das Recht,

a)

als Mitglied in dem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen aufgenommen zu werden;

b)

gemäß der in Anhang I Teil 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b genannten Satzung an der Festlegung und der Weiterentwicklung des Zuchtprogramms teilzunehmen.

Artikel 14

Rechte und Pflichten von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen

(1)   Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben im Hinblick auf ihre gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramme das Recht, diese Zuchtprogramme eigenständig festzulegen und durchzuführen, sofern sie diese Verordnung und alle Bedingungen der Genehmigung der Zuchtprogramme einhalten;

(2)   Zuchtverbände und Zuchtunternehmen sind berechtigt, Züchter, die die Regeln des Zuchtprogramms nicht einhalten oder ihren Pflichten gemäß der Satzung nach Anhang I Teil 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b nicht nachkommen, von der Teilnahme an einem Zuchtprogramm auszuschließen.

(3)   Zusätzlich zu dem in Absatz 2 verankerten Recht haben Zuchtverbände und Zuchtunternehmen, die Mitglieder aufnehmen, das Recht, Züchter als Mitglieder auszuschließen, wenn die Züchter ihren Pflichten nach der Satzung gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b nicht nachkommen.

(4)   Zuchtverbände und Zuchtunternehmen sind unbeschadet der Rolle der Gerichte dafür verantwortlich, Streitfälle zu schlichten, die zwischen Züchtern und zwischen Züchtern und Zuchtverbänden bzw. Zuchtunternehmen während der Durchführung von gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogrammen entstehen können; dabei befolgen sie die Bestimmungen der Satzung gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b.

KAPITEL IV

Eintragung von Zuchttieren in Zuchtbücher und Zuchtregister und Zulassung zur Zucht

Abschnitt 1

Eintragung reinrassiger Zuchttiere in Zuchtbücher und Zulassung zur Zucht

Artikel 15

Gliederung der Zuchtbücher

Das Zuchtbuch besteht aus einer Hauptabteilung und — sofern in dem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm gefordert — einer oder mehreren zusätzlichen Abteilungen.

Artikel 16

Hauptabteilung der Zuchtbücher

(1)   Wenn Zuchtverbände verschiedene Kriterien und Verfahren für die Eintragung von reinrassigen Zuchttieren in verschiedenen Klassen festgelegt haben, können diese Zuchtverbände die Hauptabteilung der Zuchtbücher wie folgt nach Klassen unterteilen:

a)

entsprechend den Merkmalen dieser Tiere, wobei die Klassen nach Alter oder Geschlecht unterteilt werden, oder

b)

nach Alter oder Geschlecht dieser Tiere, sofern diese Klassen auch entsprechend ihren Merkmalen unterteilt sind.

Nach diesen Kriterien und Verfahren kann vorgeschrieben sein, dass das reinrassige Zuchttier vor der Eintragung in eine bestimmte Klasse der Hauptabteilung einer Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung gemäß Artikel 25 oder einer anderen in dem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm beschriebenen Bewertung unterzogen wird.

(2)   Sind in dem Zuchtprogramm Bedingungen für eine Eintragung in die Hauptabteilung des Zuchtbuches genannt, die über die in Anhang II Teil 1 Kapitel I aufgeführten hinausgehen, richtet der das Zuchtprogramm durchführende Zuchtverband in dieser Hauptabteilung mindestens eine Klasse ein, in der auf Antrag des Züchters reinrassige Zuchttiere eingetragen werden, die nur die Kriterien von Anhang II Teil 1 Kapitel I und Artikel 21 erfüllen.

Artikel 17

Zusätzliche Abteilungen der Zuchtbücher

Ein Zuchtverband kann im Zuchtbuch eine oder mehrere zusätzliche Abteilungen für Tiere derselben Art vorsehen, die nicht für eine Eintragung in die Hauptabteilung infrage kommen, wenn die im Zuchtprogramm festgelegten Regeln die Eintragung der Nachkommen dieser Tiere in die Hauptabteilung gemäß folgenden Bestimmungen erlauben:

a)

im Falle weiblicher Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen: Anhang II Teil 1 Kapitel III Nummer 1 Buchstabe a; oder

b)

im Falle von Tieren gefährdeter Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegenrassen oder einer „robusten“ Schafrasse: Anhang II Teil 1 Kapitel III Nummer 2; oder

c)

im Falle männlicher und weiblicher Equiden: Anhang II Teil 1 Kapitel III Nummer 1 Buchstabe b.

Artikel 18

Eintragung reinrassiger Zuchttiere in die Hauptabteilung des Zuchtbuchs

(1)   Zuchtverbände tragen auf Antrag von Züchtern alle reinrassigen Zuchttiere der von seinem Zuchtprogramm betroffenen Rasse in der Hauptabteilung ihres Zuchtbuchs ein oder merken diese zur Eintragung vor, sofern diese Tiere den Anforderungen gemäß Anhang II Teil 1 Kapitel I genügen und, gegebenenfalls, sofern diese Tiere gemäß den Bestimmungen von Artikel 21 Nachkommen von Zuchttieren sind oder aus deren Zuchtmaterial hervorgehen.

(2)   Zuchtverbände dürfen die Eintragung eines reinrassigen Zuchttiers in der Hauptabteilung ihrer Zuchtbücher nicht mit der Begründung ablehnen, dass es bereits in der Hauptabteilung eines Zuchtbuchs derselben Rasse bzw. — im Falle eines mit reinrassigen Zuchtequiden durchgeführten Kreuzungszuchtprogramms — eines Zuchtbuchs für eine andere Rasse eingetragen ist, das von einem anderen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannten Zuchtverband bzw. einer in der Liste gemäß Artikel 34 aufgeführten Zuchtstelle in einem Drittland angelegt worden ist.

(3)   Wenn die Hauptabteilung in Klassen unterteilt ist, trägt der Zuchtverband reinrassige Zuchttiere, die den Kriterien für eine Eintragung in der Hauptabteilung genügen, in der Klasse ein, die den Merkmalen dieser reinrassigen Zuchttiere entspricht.

Artikel 19

Ausnahmeregelungen von den Anforderungen an die Eintragung von Tieren in der Hauptabteilung von Zuchtbüchern bei der Züchtung einer neuen Rasse oder der Wiederherstellung einer Rasse

(1)   Abweichend von den Bestimmungen von Artikel 18 Absatz 1 kann ein Zuchtverband, wenn er ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigtes Zuchtprogramm für eine Rasse durchführt, für die es in keinem Mitgliedstaat und in keinem auf der Liste gemäß Artikel 34 aufgeführten Drittstaat ein Zuchtbuch gibt, in der Hauptabteilung des neu erstellten Zuchtbuchs reinrassige Zuchttiere oder Nachkommen von reinrassigen Zuchttieren verschiedener Rassen oder jedes Tier eintragen, bei dem der Zuchtverband der Ansicht ist, dass es den Eigenschaften der neuen Rasse entspricht und — falls angezeigt — die im Zuchtprogramm festgelegten Mindestanforderungen an die Leistung erfüllt.

Zuchtverbände, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen,

a)

legen in ihrem Zuchtprogramm einen Zeitraum für das Anlegen des neuen Zuchtbuchs fest, der dem Generationsintervall der betreffenden Art oder Rasse angemessen ist;

b)

verweisen auf alle bestehenden Zuchtbücher, in die die reinrassigen Zuchttiere oder ihre Eltern erstmals nach der Geburt eingetragen wurden, wobei sie auch die ursprüngliche Registriernummer in dem jeweiligen Zuchtbuch angeben;

c)

machen in ihrem System zur Erfassung von Abstammungsdaten die Tiere kenntlich, die sie als Gründertiere der Rasse erachten.

(2)   Unternimmt ein Zuchtverband den Versuch, eine ausgestorbene oder ernsthaft vom Aussterben bedrohte Rasse wiederherzustellen, kann ein Mitgliedstaat oder auf dessen Entscheidung seine zuständige Behörde genehmigen, dass dieser Zuchtverband in der Hauptabteilung des Zuchtbuchs die Nachkommen der reinrassigen Zuchttiere der wiederherzustellenden Rasse oder die reinrassigen Zuchttiere oder die Nachkommen reinrassiger Zuchttiere anderer Rassen, die an der Wiederherstellung der Rasse beteiligt sind, oder jedes Tier, bei dem der Zuchtverband der Ansicht ist, dass es den Eigenschaften der wiederherzustellenden Rasse entspricht und das — falls angezeigt — die im Zuchtprogramm festgelegten Mindestanforderungen an die Leistung erfüllt, einträgt, sofern

a)

in dem Zuchtprogramm ein Zeitraum für das Anlegen oder die Wiedereinrichtung des Zuchtbuchs, der der betreffenden Rasse angemessen ist, festgelegt ist;

b)

gegebenenfalls auf alle Zuchtbücher verwiesen wird, in die diese reinrassigen Zuchttiere oder ihre Abstammung eingetragen wurden, mit Angabe der ursprünglichen Registriernummer in diesen Zuchtbüchern;

c)

die Tiere, die von dem Zuchtverband als Wiederherstellungsbestand betrachtet werden, im System zur Erfassung von Abstammungsdaten kenntlich gemacht sind.

(3)   Ein Zuchtverband, der die in Absatz 1 oder die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen möchte, erstellt in seinem Zuchtprogramm nach Artikel 8 Absatz 1 einen detaillierten Plan für die Züchtung oder die Wiederherstellung der Rasse.

(4)   Am Ende des in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels und Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels genannten Zeitraums führt die zuständige Behörde eine amtliche Kontrolle gemäß Artikel 43 durch.

(5)   Wird eine Rasse gemäß diesem Artikel neu gezüchtet oder wiederhergestellt, machen die Mitgliedstaaten diese Information öffentlich zugänglich, indem sie diesbezüglich einen Vermerk in die in Artikel 7 genannte Liste aufnehmen.

Artikel 20

Erfassung von Tieren in zusätzlichen Abteilungen und Aufstiegsregeln für deren Nachkommen in die Hauptabteilung

(1)   Hat ein Zuchtverband im Einklang mit Artikel 17 zusätzliche Abteilungen erstellt, erfasst dieser Zuchtverband auf Antrag von Züchtern in den entsprechenden zusätzlichen Abteilungen gemäß Artikel 17 der Tierart seines Zuchtprogramms angehörende Tiere, die nicht für eine Eintragung in die Hauptabteilung infrage kommen, wenn diese Tiere den Bedingungen gemäß Anhang II Teil 1 Kapitel II genügen.

(2)   Auf Antrag von Züchtern trägt ein Zuchtverband die Nachkommen von Tieren im Sinne von Absatz 1 in die in Artikel 16 genannte Hauptabteilung ein und betrachtet diese Nachkommen als reinrassige Zuchttiere, sofern diese Nachkommen die in Anhang II Teil 1 Kapitel III festgelegten Bedingungen erfüllen.

Artikel 21

Zulassung reinrassiger Zuchttiere und deren Zuchtmaterial zur Zucht

(1)   Ein Zuchtverband, der ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigtes Zuchtprogramm für eine Rasse durchführt, akzeptiert

a)

zur natürlichen Bedeckung jedes reinrassige Zuchttier dieser Rasse;

b)

zur künstlichen Besamung Samen, der reinrassigen Zuchtrindern entnommen wurde, die einer Zuchtwertschätzung gemäß Artikel 25 unterzogen wurden;

c)

zur künstlichen Besamung Samen, der reinrassigen Zuchtschweinen, -schafen oder -ziegen entnommen wurde, die einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung gemäß Artikel 25 unterzogen wurden;

d)

zur künstlichen Besamung Samen, der reinrassigen Zuchtequiden entnommen wurde, die einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung gemäß Artikel 25 unterzogen wurden, sofern dies im Rahmen des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms gefordert wird;

e)

zum Embryotransfer Eizellen, die für die In-vitro-Produktion von Embryonen entnommen und verwendet wurden, und in vivo erzeugte Embryonen, die mit Samen gemäß Buchstabe b oder c gezeugt wurden, sofern diese Eizellen und Embryonen von reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen oder -ziegen entnommen wurden, die einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung gemäß Artikel 25 unterzogen wurden;

f)

zum Embryotransfer Eizellen, die für die In-vitro-Produktion von Embryonen entnommen und verwendet wurden, und in vivo erzeugte Embryonen, die mit Samen gemäß Buchstabe d gezeugt wurden, sofern diese Eizellen und Embryonen von reinrassigen Zuchtequiden entnommen wurden, die einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung gemäß Artikel 25 unterzogen wurden, sofern dies im Rahmen des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Absatz 12 genehmigten Zuchtprogramms gefordert wird;

g)

zur Prüfung männlicher reinrassiger Zuchtrinder, -schweine, -schafe und -ziegen Samen, der reinrassigen Zuchttieren entnommen wurde, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, sofern dieser Samen ausschließlich zum Zweck der Prüfung dieser männlichen reinrassigen Zuchttiere und innerhalb der mengenmäßigen Beschränkungen verwendet wird, die ein Zuchtverband für die in Artikel 25 vorgesehenen Prüfungen benötigt.

(2)   Bei reinrassigen Zuchtequiden kann ein Zuchtverband abweichend von Absatz 1 die Anwendung einer oder mehrerer in jenem Absatz genannter Reproduktionstechniken oder die Verwendung reinrassiger Zuchttiere für eine oder mehrere dieser Reproduktionstechniken einschließlich der Nutzung deren Zuchtmaterials verbieten oder einschränken, sofern dieses Verbot oder diese Einschränkung in seinem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm festgelegt ist.

Jegliches Verbot oder jegliche Einschränkung, das bzw. die im Zuchtprogramm des Zuchtverbands festgelegt ist, der das Ursprungszuchtbuch der Rasse gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 3 Buchstabe a angelegt hat, ist bindend für die Zuchtprogramme der Zuchtverbände, die gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 3 Buchstabe b Filialzuchtbücher für die gleiche Rasse anlegen.

(3)   Bei gefährdeten Rassen kann ein Zuchtverband die Verwendung eines reinrassigen Zuchttiers dieser Rasse und dessen Zuchtmaterials verbieten oder einschränken, wenn diese Verwendung die Erhaltung oder die genetische Vielfalt dieser Rasse gefährden würde.

(4)   Samen gemäß Absatz 1 Buchstabe g, der von männlichen reinrassigen Zuchttieren entnommen wurde, die in der Hauptabteilung eines Zuchtbuchs eingetragen sind, das von einem Zuchtverband angelegt wurde, der ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigtes Zuchtprogramm durchführt, werden von einem anderen Zuchtverband, der im gleichen oder in einem anderen Mitgliedstaat ein genehmigtes Zuchtprogramm bei derselben Rasse durchführt, unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen mengenmäßigen Beschränkungen für die Leistungsprüfung und gegebenenfalls für die Zuchtwertschätzung wie für seine eigenen männlichen reinrassigen Zuchttiere akzeptiert.

(5)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 4 wird das Zuchtmaterial der dort genannten reinrassigen Zuchttiere durch eine Besamungsstation oder ein Samendepot oder durch eine Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit entnommen, erzeugt, aufbereitet und gelagert, wobei diese Beteiligten gemäß dem Tiergesundheitsrecht der Union für den Handel in der Union zugelassen sind.

(6)   Abweichend von Absatz 5 kann ein Mitgliedstaat die Entnahme, Erzeugung, Behandlung und Lagerung von Zuchtmaterial von reinrassigen Zuchttieren für die Verwendung innerhalb seines Hoheitsgebiets in einer Besamungsstation oder einem Samendepot, in einem Embryodepot, durch eine Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit oder durch zugelassenes qualifiziertes Personal genehmigen, wobei diese Beteiligten nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugelassen sind.

(7)   Zielt ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigtes Zuchtprogramm auf die Erhaltung der Rasse oder die Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb der Rasse ab, werden — abweichend von Absatz 1 Buchstaben b, c und e — Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen nur dann durchgeführt, wenn diese Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Zuchtprogramm gefordert sind.

Artikel 22

Methoden zur Überprüfung der Identität

(1)   Werden reinrassige Zuchtrinder, -schafe, -ziegen und -equiden für die Entnahme von Samen für die künstliche Besamung verwendet, so verlangen die Zuchtverbände, dass diese reinrassigen Zuchttiere durch Bestimmung ihrer Blutgruppe oder eine andere, mindestens genauso verlässliche Methode wie zum Beispiel die DNA-Analyse identifiziert werden.

(2)   Zuchtverbände und Zuchtunternehmen können verlangen, dass Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden, die für die Entnahme von Eizellen und Embryonen verwendet werden, und Zuchtschweine, die für die Entnahme von Samen für die künstliche Besamung verwendet werden, mit einer der in Absatz 1 genannten Methoden identifiziert werden.

(3)   Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer europäischen Vereinigung für Zuchttiere der betroffenen Tierart kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen sie Methoden zur Überprüfung der Identität der Zuchttiere unter der Voraussetzung genehmigt, dass sie mindestens genauso verlässlich sind wie die Bestimmung der Blutgruppe dieser Zuchttiere, wobei sie technische Fortschritte und die Empfehlungen der Referenzzentren der Europäischen Union gemäß Artikel 29, des ICAR oder der International Society for Animal Genetics (ISAG) berücksichtigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt 2

Eintragung von Hybridzuchtschweinen in Zuchtregister und Zulassung zur Zucht

Artikel 23

Eintragung von Hybridzuchtschweinen in Zuchtregister

(1)   Ein Zuchtunternehmen trägt — auf Antrag seiner Züchter — in sein Zuchtregister alle Hybridzuchtschweine einer Rasse, Linie oder Kreuzung ein, die den Anforderungen in Anhang II Teil 2 genügen.

(2)   Zuchtunternehmen dürfen die Eintragung von Hybridzuchtschweinen in ihre Zuchtregister nicht verweigern, wenn diese Schweine im Einklang mit Anhang II Teil 2 in ein Zuchtregister eingetragen wurden, das für dieselbe Rasse, Linie oder Kreuzung von einem gemäß Artikel 4 Absatz 3 im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Zuchtunternehmen angelegt worden ist.

Artikel 24

Zulassung von Hybridzuchtschweinen und deren Zuchtmaterial zur Zucht

(1)   Ein Zuchtunternehmen, das ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigtes Zuchtprogramm für Hybridzuchtschweine derselben Rasse, Linie oder Kreuzung durchführt, akzeptiert

a)

zur natürlichen Bedeckung jedes Hybridzuchtschwein derselben Rasse, Linie oder Kreuzung gemäß dem Zuchtprogramm;

b)

zur künstlichen Besamung Samen, der Hybridzuchtschweinen entnommen wurde, die einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung gemäß Artikel 25 unterzogen wurden, sofern dies im Rahmen des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms gefordert wird;

c)

zum Embryotransfer Eizellen, die für die In-vitro-Produktion von Embryonen entnommen und verwendet wurden, und in vivo erzeugte Embryonen, die mit Samen gemäß Buchstabe b gezeugt wurden, sofern diese Eizellen und Embryonen von Hybridzuchtschweinen entnommen wurden, die einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung gemäß Artikel 25 unterzogen wurden, sofern dies im Rahmen des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms gefordert wird;

d)

zur Prüfung von Hybridzuchtebern Samen, der Hybridzuchtschweinen entnommen wurde, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, sofern dieser Samen ausschließlich zum Zweck der Prüfung dieser Hybridzuchtschweine und innerhalb der mengenmäßigen Beschränkungen verwendet wird, die ein Zuchtunternehmen für die in Artikel 25 vorgesehenen Prüfungen benötigt.

(2)   Hybridzuchteber, die in einem Zuchtregister eingetragen sind, das von einem Zuchtunternehmen angelegt wurde, das ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigtes Zuchtprogramm durchführt, und deren Zuchtmaterial müssen von einem anderen Zuchtunternehmen, das im gleichen oder in einem anderen Mitgliedstaat ein Zuchtprogramm für dieselbe Rasse, Linie oder Kreuzung durchführt, unter den gleichen Bedingungen und innerhalb der gleichen mengenmäßigen Beschränkungen für die Leistungsprüfung und gegebenenfalls für die Zuchtwertschätzung wie für seine eigenen Hybridzuchtschweine akzeptiert werden.

(3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 wird das Zuchtmaterial der dort genannten Hybridzuchtschweine in einer Besamungsstation oder einem Samendepot, oder von einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit entnommen, erzeugt, aufbereitet und gelagert, wobei diese Beteiligten gemäß dem Tiergesundheitsrecht der Union für den Handel in der Union zugelassen sind.

(4)   Abweichend von Absatz 3 kann ein Mitgliedstaat die Entnahme, Erzeugung, Behandlung und Lagerung von Zuchtmaterial von Hybridzuchtschweinen für die Verwendung innerhalb seines Hoheitsgebiets in einer Besamungsstation oder einem Samendepot, in einem Embryodepot, durch eine Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit oder durch qualifiziertes Personal genehmigen, wobei diese Beteiligten nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugelassen sind.

KAPITEL V

Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

Artikel 25

Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

Wenn ein Zuchtverband, ein Zuchtunternehmen oder eine gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannte dritte Stelle eine Leistungsprüfung oder eine Zuchtwertschätzung von Zuchttieren durchführt, gewährleistet dieser Zuchtverband, dieses Zuchtunternehmen oder diese dritte Stelle, dass die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung gemäß den folgenden Bestimmungen durchgeführt wird:

a)

bei reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen und -ziegen und bei Hybridzuchtschweinen den Bestimmungen von Anhang III;

b)

bei reinrassigen Zuchtequiden den Bestimmungen des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten und von diesem Zuchtverband durchgeführten Zuchtprogramms.

Artikel 26

Delegierte Befugnisse und Durchführungsbefugnisse betreffend die Anforderungen an Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

(1)   Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 61 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Änderungen von Anhang III betreffend die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung von reinrassigen Zuchtrindern, -schafen und -ziegen vorgenommen werden, die zur Berücksichtigung folgender Faktoren erforderlich sind:

a)

wissenschaftlicher Fortschritte;

b)

technischer Entwicklungen oder

c)

der Notwendigkeit, wertvolle genetische Ressourcen zu erhalten.

(2)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mittels derer einheitliche Bestimmungen für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtrinder, -schafe und -ziegen im Sinne dieses Artikels und für die Auslegung der entsprechenden Ergebnisse festgelegt werden. Dabei berücksichtigt sie den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt oder die Empfehlungen der einschlägigen Referenzzentren der Europäischen Union gemäß Artikel 29 Absatz 1 oder — sofern es keine Referenzzentren gibt — die im Internationalen Komitee für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion (ICAR) vereinbarten Grundsätze. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.

Artikel 27

Durchführung der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung

(1)   Wenn in dem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm eine Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung gefordert ist, müssen Zuchtverbände und Zuchtunternehmen

a)

diese Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung selbst durchführen oder

b)

die dritten Stellen benennen, die mit der Leistungsprüfung oder der Zuchtwertschätzung beauftragt werden.

(2)   Ein Mitgliedstaat, oder auf dessen Entscheidung seine zuständigen Behörden, kann bzw. können beschließen, dass diese dritten Stellen, damit sie gemäß Absatz 1 Buchstabe b benannt werden können, von diesem Mitgliedstaat oder von seinen zuständigen Behörden für die Durchführung von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren zugelassen sein müssen, sofern es sich bei der betreffenden benannten dritten Stelle nicht um eine öffentliche Einrichtung handelt, die der Aufsicht des Mitgliedstaats oder seiner zuständigen Behörden unterliegt.

(3)   Ein Mitgliedstaat oder auf dessen Entscheidung seine zuständigen Behörden, die die Bestimmung von Absatz 2 in Anspruch nehmen, stellt bzw. stellen sicher, dass alle dritten Stellen im Sinne von Absatz 1 eine Zulassung erhalten, wenn sie Folgendes vorweisen können:

a)

die für die Durchführung der Leistungsprüfung oder der Zuchtwertschätzung erforderlichen Einrichtungen und Ausrüstungen;

b)

ausreichend qualifiziertes Personal; und

c)

die Befähigung, diese Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung gemäß Artikel 25 durchführen zu können.

(4)   Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a kann ein Mitgliedstaat oder seine zuständige Behörde beschließen, dass eine dritte Stelle, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels über eine Zulassung verfügt, oder die der Aufsicht des Mitgliedstaats oder seiner zuständigen Behörden unterliegende benannte öffentliche Einrichtung im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels gegenüber dieser zuständigen Behörde dafür verantwortlich ist, dass die in dieser Verordnung festgelegten Auflagen für die extern durchgeführte Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung eingehalten werden.

(5)   Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen, die selbst Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführen, oder dritte Stellen, die von einem Zuchtverband oder einem Zuchtunternehmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels benannt wurden oder von einem Mitgliedstaat oder seinen zuständigen Behörden gemäß Absatz 2 dieses Artikels zugelassen wurden, können sich zur Einhaltung der Bestimmungen und Standards des Internationalen Komitees für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion (ICAR) verpflichten oder an Aktivitäten der Referenzzentren der Europäischen Union gemäß Artikel 29 teilnehmen.

Die Resultate dieser Verpflichtungen oder die Teilnahme an diesen Aktivitäten können von den zuständigen Behörden berücksichtigt werden, wenn sie diese Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen anerkennen, ihre Zuchtprogramme genehmigen, diese dritten Stellen zulassen oder amtliche Kontrollen bei diesen Akteuren vornehmen.

(6)   Die Zuchtverbände und Zuchtunternehmen machen die detaillierten Angaben dazu, wer die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung durchführt, öffentlich zugänglich.

Artikel 28

Pflichten von Zuchtverbänden, Zuchtunternehmen und dritten Stellen, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführen

(1)   Wenn ein Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren durchführt oder eine dritte Stelle gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b mit diesen Tätigkeiten beauftragt, legt dieser Zuchtverband oder dieses Zuchtunternehmen auf Verlangen der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 oder gegebenenfalls Artikel 12 Absatz 5 die folgenden Unterlagen vor:

a)

Aufzeichnungen über alle Daten aus der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung der Zuchttiere von Betrieben, die ihren Sitz in dem Gebiet haben, in dem die zuständige Behörde tätig ist;

b)

Angaben zu den Methoden, mit denen Merkmale aufgezeichnet werden;

c)

Angaben zum Modell, das für die Analyse der Ergebnisse der Leistungsprüfung verwendeten Leistungsbeschreibung verwendet wird;

d)

Angaben zu den statistischen Methoden für die Analyse der Ergebnisse der Leistungsprüfung für jedes bewertete Merkmal;

e)

Angaben zu den genetischen Parametern für jedes bewertete Merkmal einschließlich — falls angezeigt — Angaben zu der genomischen Bewertung.

(2)   Der Zuchtverband, das Zuchtunternehmen oder auf Antrag des Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens die vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannte dritte Stelle macht die Ergebnisse der Zuchtwertschätzung bei Zuchttieren, deren Samen im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b für die künstliche Besamung verwendet wird, öffentlich zugänglich und aktualisiert diese.

KAPITEL VI

Referenzzentren der Europäischen Union

Artikel 29

Referenzzentren der Europäischen Union

(1)   Besteht die anerkannte Notwendigkeit, die Harmonisierung oder Verbesserung der Methoden für die Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren zu fördern, die von Zuchtverbänden oder von durch Zuchtverbände gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen genutzt werden, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mittels derer die Referenzzentren der Europäischen Union benannt werden, die für den wissenschaftlichen und technischen Beitrag zur Harmonisierung oder Verbesserung dieser Methoden zuständig sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.

(2)   Besteht die anerkannte Notwendigkeit, die Einführung oder Harmonisierung der Methoden zu fördern, die von Zuchtverbänden, von durch Zuchtverbände gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen, von zuständigen Behörden oder von anderen Behörden der Mitgliedstaaten für den Schutz gefährdeter Rassen oder die Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rassen genutzt werden, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Referenzzentren der Europäischen Union zu benennen, die für den wissenschaftlichen und technischen Beitrag zur Einführung oder Harmonisierung dieser Methoden zuständig sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.

(3)   Die Benennungen gemäß Absatz 1 und Absatz 2 erfolgen im Rahmen öffentlicher Auswahlverfahren und sind zeitlich begrenzt oder werden regelmäßig überprüft.

(4)   Gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 benannte Referenzzentren der Europäischen Union

a)

erfüllen die in Anhang IV Nummer 1 genannten Anforderungen; und

b)

sind für die Aufgaben gemäß

i)

Anhang IV Nummer 2 (bei Referenzzentren der Europäischen Union, die gemäß Absatz 1 benannt wurden)

ii)

Anhang IV Nummer 3 (bei Referenzzentren der Europäischen Union, die gemäß Absatz 2 benannt wurden)

zuständig, wenn diese Aufgaben in den jährlichen oder mehrjährigen Arbeitsprogrammen der Referenzzentren enthalten sind, die in Übereinstimmung mit den Zielen und Prioritäten der von der Kommission gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 angenommenen einschlägigen Arbeitsprogramme erstellt wurden.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 61 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Änderungen vorzunehmen an

a)

den in Anhang IV Nummer 1 festgelegten Anforderungen an Referenzzentren der Europäischen Union;

b)

den in Anhang IV Nummer 2 und 3 festgelegten Aufgaben der Referenzzentren der Europäischen Union.

Die delegierten Rechtsakte gemäß diesem Absatz berücksichtigen

a)

die Art der reinrassigen Zuchttiere, bei denen die Methoden für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung harmonisiert oder verbessert werden sollen, sowie die wissenschaftlichen und technischen Fortschritte im Bereich der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung, oder

b)

die gefährdeten Rassen, bei denen Methoden für den Schutz dieser Rassen oder die Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rassen eingeführt oder harmonisiert werden sollen, sowie die wissenschaftlichen und technischen Fortschritte in diesen Bereichen.

(6)   Gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 benannte Referenzzentren der Europäischen Union unterliegen Kommissionskontrollen, um zu überprüfen, ob sie

a)

die in Anhang IV Nummer 1 genannten Anforderungen erfüllen;

b)

den an folgenden Stellen genannten Aufgaben nachkommen:

i)

Anhang IV Nummer 2 (bei Referenzzentren der Europäischen Union, die gemäß Absatz 1 benannt wurden)

ii)

Anhang IV Nummer 3 (bei Referenzzentren der Europäischen Union, die gemäß Absatz 2 benannt wurden).

Wenn die Ergebnisse einer solchen Kontrolle ergeben, dass ein Referenzzentrum der Europäischen Union die Anforderungen gemäß Anhang IV Nummer 1 nicht erfüllt oder den Aufgaben gemäß Anhang IV Nummer 2 oder 3 nicht nachkommt, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mittels derer die gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 gewährte Finanzhilfe der Union gekürzt oder die Benennung als Referenzzentrum der Europäischen Union rückgängig gemacht wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL VII

Tierzuchtbescheinigungen

Artikel 30

Ausstellung, Inhalt und Form von Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial

(1)   Wenn Züchter, die an einem gemäß Artikel 8 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm teilnehmen, für ihre Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial Tierzuchtbescheinigungen anfordern, stellt der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen, der/das dieses Zuchtprogramm durchführt, diese Bescheinigungen aus.

(2)   Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial werden ausschließlich ausgestellt von

a)

Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen, die gemäß Artikel 8 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigte Zuchtprogramme bei diesen Zuchttieren durchführen,

b)

den in Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a genannten zuständigen Behörden, falls diese einen entsprechenden Beschluss fassen, oder

c)

den in der Liste gemäß Artikel 34 aufgeführten Zuchtstellen, die Zuchtprogramme bei diesen Zuchttieren durchführen.

(3)   Die Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen sorgen für eine rasche Übermittlung der Tierzuchtbescheinigungen.

(4)   Werden Zuchttiere, die in einem Zuchtbuch eines Zuchtverbands eingetragen oder einem Zuchtregister eines Zuchtunternehmens aufgenommen wurden, oder deren Zuchtmaterial gehandelt und sollen diese Zuchttiere oder die aus deren Zuchtmaterial erzeugten Nachkommen in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden, muss für diese Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial eine Tierzuchtbescheinigung mitgeführt werden.

Der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen, von dem die Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial stammen und der/das das Zuchtbuch oder Zuchtregister führt, in dem diese Zuchttiere eingetragen sind, stellt diese Tierzuchtbescheinigung aus.

(5)   Werden Zuchttiere, die in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen wurden, das von einer in der Liste gemäß Artikel 34 genannten Zuchtstelle geführt wird, oder deren Zuchtmaterial in die Union verbracht und sollen diese Zuchttiere oder die aus deren Zuchtmaterial erzeugten Nachkommen in ein Zuchtbuch eines Zuchtverbands oder ein Zuchtregister eines Zuchtunternehmens eingetragen werden, muss für diese Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial eine Tierzuchtbescheinigung mitgeführt werden.

Diese Tierzuchtbescheinigung wird von der gemäß Artikel 34 aufgeführten Zuchtstelle ausgestellt, die das Zuchtbuch oder Zuchtregister führt, in dem diese Zuchttiere eingetragen sind, oder von dem amtlichen Dienst des Drittlandes, aus dem die Zuchttiere kommen.

(6)   Die in den Absätzen 4 und 5 genannten Tierzuchtbescheinigungen

a)

enthalten die Angaben gemäß den einschlägigen Teilen und Kapiteln von Anhang V;

b)

stimmen mit den entsprechenden Muster-Tierzuchtbescheinigungen überein, die in den gemäß Absatz 10 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.

(7)   Ein Zuchtverband oder eine Zuchtstelle, der/die im Rahmen seines/ihres Zuchtprogramms Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen oder beides durchführt oder, im Falle eines Zuchtverbandes, Dritte gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b mit diesen Aufgaben beauftragt, macht in der für ein reinrassiges Zuchttier oder dessen Zuchtmaterial ausgestellten Tierzuchtbescheinigung Angaben über

a)

die Ergebnisse der Leistungsprüfung;

b)

aktuelle Ergebnisse der Zuchtwertschätzung; und

c)

genetische Defekte und Besonderheiten gemäß dem Zuchtprogramm, die dieses Zuchttier oder die Spendertiere dieses Zuchtmaterials betreffen.

(8)   Ein Zuchtunternehmen oder eine Zuchtstelle, das/die im Rahmen seines/ihres Zuchtprogramms Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen oder beides durchführt oder, im Falle eines Zuchtunternehmens, Dritte gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b mit diesen Aufgaben beauftragt, macht in der für ein Hybridzuchtschwein oder dessen Zuchtmaterial ausgestellten Zuchtbescheinigung, soweit dieses Zuchtprogramm es verlangt, Angaben über

a)

die Ergebnisse der Leistungsprüfung;

b)

aktuelle Ergebnisse der Zuchtwertschätzung; und

c)

genetische Defekte und Besonderheiten gemäß dem Zuchtprogramm, die das Zuchttier oder die Spendertiere des Zuchtmaterials betreffen.

(9)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 61 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mittels derer die Inhalte der Tierzuchtbescheinigungen gemäß Anhang V geändert werden, damit Folgendes berücksichtigt wird:

a)

wissenschaftliche Fortschritte,

b)

technische Entwicklungen,

c)

das Funktionieren des Binnenmarkts, oder

d)

die Notwendigkeit, wertvolle genetische Ressourcen zu erhalten.

(10)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mittels derer die Muster der Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.

Artikel 31

Ausnahmeregelungen bezüglich der Anforderungen an Ausstellung, Inhalt und Form von Tierzuchtbescheinigungen für den Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial

(1)   Abweichend von Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde genehmigen, dass für Zuchtmaterial eine Tierzuchtbescheinigung mitgeführt wird, die auf der Grundlage der vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen übermittelten Informationen von einer Besamungsstation, einem Samendepot oder einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit ausgestellt wurde, welche gemäß dem Tiergesundheitsrecht der Union für den Handel mit solchem Zuchtmaterial innerhalb der Union zugelassen sind.

(2)   Abweichend von Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe b kann die zuständige Behörde genehmigen, dass die in Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe b genannten Muster nicht verwendet werden, wenn

a)

die in Anhang V Teil 2 Kapitel I oder Anhang V Teil 3 Kapitel I genannten Angaben für Zuchtrinder, -schweine, -schafe und -ziegen in anderen Dokumenten enthalten sind, die für diese Zuchttiere mitgeführt werden und vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ausgestellt wurden;

b)

für das Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden

i)

die Angaben zu den Spendertieren dieses Zuchtmaterials in anderen Dokumenten oder in Kopien des Originals der Tierzuchtbescheinigung enthalten sind, die für das Zuchtmaterial mitgeführt wird oder vor oder nach dem Versand des Zuchtmaterials auf Nachfrage vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen oder von den anderen in Absatz 1 genannten Akteuren zur Verfügung gestellt wird;

ii)

die Angaben zu dem Samen, den Eizellen und Embryonen in anderen Dokumenten enthalten sind, die für den Samen, die Eizellen und Embryonen mitgeführt werden und vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen oder von den anderen in Absatz 1 genannten Akteuren ausgestellt wurden.

(3)   Sind die Ergebnisse der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung auf einer Webseite öffentlich zugänglich, können Zuchtverbände, Zuchtunternehmen oder die anderen in Absatz 1 genannten Akteure abweichend von Artikel 30 Absatz 7 Buchstaben a und b und Artikel 30 Absatz 8 Buchstaben a und b in der Tierzuchtbescheinigung oder den in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Dokumenten auf die entsprechende Webseite verweisen.

Artikel 32

Ausnahmeregelungen für die Form von Tierzuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchtequiden

(1)   Abweichend von Artikel 30 Absatz 6 sind die Angaben gemäß Anhang V Teil 2 Kapitel I für reinrassige Zuchtequiden in einem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument für Equiden enthalten. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 61 zu Inhalt und Form dieser Identifizierungsdokumente.

(2)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mittels derer die Muster dieses einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.

(3)   Sind aktuelle Ergebnisse der Leistungsprüfung oder der Zuchtwertschätzung auf einer Webseite öffentlich zugänglich, können die zuständigen Behörden genehmigen, dass die Angaben gemäß Anhang V Teil 2 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe m abweichend von Absatz 1 nicht in den in Absatz 1 genannten Dokumenten enthalten sind, sofern der Zuchtverband in dem Identifizierungsdokument auf die entsprechende Webseite verweist.

(4)   Die zuständigen Behörden können genehmigen, dass die Angaben gemäß Anhang V Teil 2 Kapitel I Nummer 1 Buchstaben m und n abweichend von Absatz 1 in anderen von dem Zuchtverband ausgestellten Dokumenten für die reinrassigen Zuchttiere enthalten sind, die in einem von dem Zuchtverband geführten Zuchtbuch eingetragen sind.

Artikel 33

Ausnahmeregelungen bezüglich der Anforderungen an Ausstellung, Inhalt und Form von Tierzuchtbescheinigungen für die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die Union

(1)   Abweichend von Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 5 kann für Zuchtmaterial eine Tierzuchtbescheinigung mitgeführt werden, die auf der Grundlage der von einer Zuchtstelle übermittelten Angaben im Namen dieser Zuchtstelle von einer Besamungsstation, einem Samendepot oder einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit ausgestellt wurde, welche gemäß dem Tiergesundheitsrecht der Union für die Verbringung von solchem Zuchtmaterial in die Union zugelassen sind.

(2)   Abweichend von Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe b müssen die in Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe b genannten Muster nicht verwendet werden, wenn

a)

die in den einschlägigen Teilen und Kapiteln von Anhang V genannten Angaben in anderen Dokumenten enthalten sind, die für die Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial mitgeführt werden,

b)

die das Zuchtprogramm durchführende Zuchtstelle oder einem anderen in Absatz 1 genannten Akteur eine vollständige Liste dieser Dokumente vorlegen, erklären, dass die in den einschlägigen Teilen und Kapiteln von Anhang V genannten Angaben in den Dokumenten enthalten sind, und den Inhalt der Dokumente bestätigen.

(3)   Sind die Ergebnisse der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung auf einer Webseite öffentlich zugänglich, können Zuchtstellen oder die anderen in Absatz 1 genannten Akteure abweichend von Artikel 30 Absatz 7 Buchstaben a und b und Artikel 30 Absatz 8 Buchstaben a und b in der Tierzuchtbescheinigung oder in den anderen in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Dokumenten auf die entsprechende Webseite verweisen.

KAPITEL VIII

Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die Union

Artikel 34

Auflistung von Zuchtstellen

(1)   Die Kommission führt, aktualisiert und veröffentlicht eine Liste der Zuchtstellen.

(2)   Die Kommission nimmt in die Liste gemäß Absatz 1 nur Zuchtstellen auf, für die sie von einem amtlichen Dienst des Drittlandes Unterlagen erhalten hat, aus denen hervorgeht, dass die Zuchtstellen folgende Anforderungen erfüllen:

a)

sie führen ein Zuchtprogramm durch, das gleichwertig ist mit Zuchtprogrammen, welche gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigt wurden und bei derselben Rasse von Zuchtverbänden oder bei derselben Rasse, Linie oder Kreuzung von Zuchtunternehmen durchgeführt werden, und zwar im Hinblick auf

i)

die Eintragung von Zuchttieren in Zuchtbücher oder Zuchtregister;

ii)

die Zulassung von Zuchttieren zur Zucht;

iii)

die Verwendung des Zuchtmaterials von Zuchttieren für Prüfungen und zur Zucht;

iv)

die Methoden für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung;

b)

sie werden in diesem Drittland von einem amtlichen Dienst überwacht oder kontrolliert;

c)

sie haben eine Satzung angenommen, um sicherzustellen, dass von Zuchtverbänden in Zuchtbücher oder von Zuchtunternehmen in Zuchtregister eingetragene Zuchttiere und die aus Zuchtmaterial solcher Zuchttiere erzeugten Nachkommen ohne Diskriminierung aufgrund des Herkunftslandes in die von diesen Zuchtstellen angelegten Zuchtbücher für dieselbe Rasse bei reinrassigen Zuchttieren bzw. Zuchtregister für dieselbe Rasse, Linie oder Kreuzung bei Hybridzuchtschweinen eingetragen werden oder für eine Eintragung infrage kommen.

(3)   Die Kommission nimmt in die Liste gemäß Absatz 1 auch einen Verweis auf die Drittländer, in denen Maßnahmen gelten, die gemäß Artikel 35 als gleichwertig gelten, sowie einen Verweis auf alle Zuchtstellen in diesen Drittländern auf.

(4)   Die Kommission streicht Zuchtstellen, die zumindest eine der Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht mehr erfüllen, unverzüglich von der Liste.

Artikel 35

Gleichwertigkeit der für die Tierzucht in Drittländern angewandten Maßnahmen

(1)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mittels derer anerkannt wird, dass in einem Drittland angewandte Maßnahmen gleichwertig mit den Maßnahmen sind, die gemäß dieser Verordnung erforderlich sind für

a)

die in Artikel 4 vorgesehene Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen;

b)

die in Artikel 8 vorgesehene Genehmigung der Zuchtprogramme von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen;

c)

die in den Artikeln 18, 20 und 23 vorgesehene Eintragung von reinrassigen Zuchttieren in Zuchtbücher und von Hybridzuchtschweinen in Zuchtregister;

d)

die in den Artikeln 21, 22 und 24 vorgesehene Zulassung von Zuchttieren zur Zucht;

e)

die in den Artikeln 21 und 24 vorgesehene Verwendung von Zuchtmaterial von Zuchttieren für Prüfungen und zur Zucht;

f)

die in Artikel 25 vorgesehene Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung;

g)

die in Artikel 43 vorgesehenen amtlichen Kontrollen der Akteure.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.

(2)   Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 werden erlassen auf der Grundlage

a)

einer gründlichen Prüfung der von dem betreffenden Drittland, das seine Maßnahmen als gleichwertig mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Maßnahmen anerkennen lassen will, bereitgestellten Informationen und Daten;

b)

(gegebenenfalls) des zufriedenstellenden Ergebnisses einer gemäß Artikel 57 von der Kommission durchgeführten Kontrolle.

(3)   Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 können die Einzelheiten für die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial aus dem betreffenden Drittland in die Union enthalten und können unter anderem Folgendes regeln:

a)

Form und Inhalt der für diese Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial mitzuführenden Tierzuchtbescheinigungen;

b)

bestimmte Auflagen für die Verbringung dieser Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial in die Union und die amtlichen, bei der Verbringung in die Union durchzuführenden Kontrollen dieser Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial;

c)

(bei Bedarf) Verfahren zur Erstellung und Änderung der Listen von Zuchtstellen in dem betroffenen Drittland, aus dem die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die Union zugelassen ist.

(4)   Die Kommission erlässt unverzüglich Durchführungsrechtsakte, mittels derer die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 aufgehoben werden, wenn eine der Voraussetzungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsakte gegebenen Maßnahmen nicht mehr erfüllt ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.

Artikel 36

Eintragung von in die Union verbrachten Zuchttieren und aus in die Union verbrachtem Zuchtmaterial erzeugten Nachkommen in Zuchtbücher oder Zuchtregister

(1)   Auf Antrag eines Züchters trägt ein Zuchtverband oder Zuchtunternehmen in die Union verbrachte Zuchttiere und die aus in die Union verbrachtem Zuchtmaterial erzeugten Nachkommen in die Hauptabteilung seines Zuchtbuchs ein oder nimmt sie im Zuchtregister auf, sofern

a)

das Zuchttier oder die Spendertiere des Zuchtmaterials in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen sind, das von einer Zuchtstelle in dem Drittland geführt wird, aus dem die Tiere kommen,

b)

das Zuchtmaterial die Bedingungen gemäß Artikel 21 Absatz 1 oder 2 erfüllt, wenn dies im Rahmen des von dem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen durchgeführten Zuchtprogramms erforderlich ist,

c)

das Zuchttier die Eigenschaften der Rasse oder, im Fall von Hybridzuchtschweinen, die Eigenschaften der Rasse, Linie oder Kreuzung erfüllt, die in dem von dem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen durchgeführten Zuchtprogramm festgelegt sind,

d)

die in Buchstabe a genannte Zuchtstelle in der Liste der Zuchtstellen gemäß Artikel 34 aufgeführt ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten oder zuständigen Behörden verbieten, beschränken oder behindern die Verbringung von Zuchttieren oder deren Zuchtmaterial in die Union und die anschließende Nutzung dieser Tiere oder deren Zuchtmaterial nicht aus tierzucht- oder abstammungsbedingten Gründen, wenn die Zuchttiere oder die Spendertiere des Zuchtmaterials in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen sind, das von einer Zuchtstelle geführt wird, die in der Liste der Zuchtstellen gemäß Artikel 34 aufgeführt ist.

Artikel 37

Kontrollen für den Anspruch auf den Regelzollsatz für reinrassige Zuchttiere, die in die Union verbracht werden

(1)   Wenn der für die Verbringung von reinrassigen Zuchttieren in die Union zuständige Akteur für die in die Union zu verbringenden Tiere die Anwendung des Regelzollsatzes für reinrassige Zuchttiere gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 beantragt,

a)

muss für diese Tiere mitgeführt werden

i)

eine Tierzuchtbescheinigung gemäß Artikel 30 Absatz 5 oder Artikel 32,

ii)

ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass sie in ein Zuchtbuch eines Zuchtverbands oder ein Zuchtregister eines Zuchtunternehmens eingetragen werden sollen,

b)

sind an den Grenzkontrollstellen, an denen die Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und körperliche Kontrollen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/496/EWG durchgeführt werden, Kontrollen dieser in die Union verbrachten Tiere durchzuführen.

(2)   Ziel der in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Kontrollen ist die Überprüfung,

a)

ob für die in die Union verbrachten Tiere die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Dokumente mitgeführt werden,

b)

ob der Inhalt und die Kennzeichnung der Sendung den Informationen in den Dokumenten gemäß Absatz 1 Buchstabe a entsprechen.

KAPITEL IX

Zuständige Behörden, die ein Zuchtprogramm bei reinrassigen Zuchttieren durchführen

Artikel 38

Zuständige Behörden, die ein Zuchtprogramm bei reinrassigen Zuchttieren durchführen

(1)   Sofern es in einem Mitgliedstaat oder Hoheitsgebiet, in dem eine zuständige Behörde tätig ist, keine Zuchtorganisation, Züchtervereinigungen oder öffentliche Stellen gibt, die ein Zuchtprogramm bei reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen, -ziegen oder -equiden durchführen, kann diese zuständige Behörde beschließen, ein Zuchtprogramm für diese Rassen durchzuführen, vorausgesetzt,

a)

es besteht die Notwendigkeit, die Rasse zu erhalten oder in dem Mitgliedstaat oder Hoheitsgebiet, in dem die zuständige Behörde tätig ist, einzuführen, oder

b)

bei der Rasse handelt es sich um eine gefährdete Rasse.

(2)   Eine zuständige Behörde, die ein Zuchtprogramm gemäß diesem Artikel durchführt, ergreift die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sich dadurch keine negativen Auswirkungen ergeben auf

a)

die Möglichkeit für Zuchtorganisationen, Züchtervereinigungen oder öffentliche Stellen, als Zuchtverbände gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt zu werden,

b)

die Möglichkeit für Zuchtverbände, ihre Zuchtprogramme gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigen zu lassen.

(3)   Führt eine zuständige Behörde ein Zuchtprogramm bei reinrassigen Zuchttieren durch, muss diese zuständige Behörde

a)

über ausreichend und qualifiziertes Personal sowie über geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen für die wirksame Durchführung des Zuchtprogramms verfügen;

b)

in der Lage sein, die notwendigen Kontrollen für die Erfassung der Abstammungsdaten der reinrassigen Zuchttiere durchzuführen, die Gegenstand des Zuchtprogramms sind;

c)

in dem geografischen Gebiet, in dem das Zuchtprogramm durchgeführt wird, über einen ausreichend großen Bestand reinrassiger Zuchttiere und über genügend Züchter verfügen;

d)

in der Lage sein, die für die Durchführung des Zuchtprogramms notwendigen Daten zu reinrassigen Zuchttieren zu generieren oder generieren zu lassen und zu nutzen;

e)

eine Satzung angenommen haben,

i)

die die Beilegung von Streitigkeiten mit Züchtern, die an dem Zuchtprogramm teilnehmen, regelt;

ii)

die die Gleichbehandlung der Züchter, die an dem Zuchtprogramm teilnehmen, sicherstellt;

iii)

in der die Rechte und Pflichten der Züchter, die an dem Zuchtprogramm teilnehmen, festgelegt sind.

(4)   Das in Absatz 1 genannte Zuchtprogramm enthält

a)

Angaben zum Ziel, der in der Erhaltung der Rasse, der Verbesserung der Rasse, der Züchtung einer neuen Rasse, der Wiederherstellung einer Rasse oder einer Kombination daraus besteht;

b)

den Namen der Rasse, die Gegenstand des Zuchtprogramms ist, um Verwechslungen mit ähnlichen reinrassigen Zuchttieren anderer Rassen vorzubeugen, die in anderen bestehenden Zuchtbüchern eingetragen sind;

c)

ausführliche Angaben zu den Eigenschaften der Rasse, die Gegenstand des Zuchtprogramms ist, einschließlich Angaben zu den Hauptmerkmalen;

d)

Angaben zu dem geografischen Gebiet, in dem es durchgeführt wird;

e)

Angaben zu dem System zur Identifizierung reinrassiger Zuchttiere, mit dem sichergestellt wird, dass reinrassige Zuchttiere nur dann in ein Zuchtbuch eingetragen werden, wenn sie einzeln und gemäß dem Tiergesundheitsrecht der Union für die Identifizierung und Registrierung von Tieren der betroffenen Art identifiziert worden sind;

f)

Angaben zu dem System zur Erfassung von Abstammungsdaten reinrassiger Zuchttiere, die in Zuchtbüchern eingetragen oder aber vermerkt sind und dort für eine Eintragung infrage kommen;

g)

Angaben zu den Selektions- und Zuchtzielen des Zuchtprogramms, darunter Angaben zu den Hauptzielen dieses Zuchtprogramms und gegebenenfalls zu den ausführlichen Beurteilungskriterien im Hinblick auf diese Ziele für die Selektion reinrassiger Zuchttiere;

h)

falls aufgrund des Zuchtprogramms eine Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung erforderlich ist:

i)

Angaben zu den Systemen, mit denen die Ergebnisse der Leistungsprüfung generiert, erfasst, mitgeteilt und verwendet werden;

ii)

Angaben zu den Systemen für die Zuchtwertschätzung und — falls zutreffend — für die genomische Bewertung reinrassiger Zuchttiere;

i)

falls zusätzliche Abteilungen gemäß Artikel 17 eingeführt werden oder die Hauptabteilung gemäß Artikel 16 in Klassen unterteilt wird, Angaben zu den Regeln für die Unterteilung des Zuchtbuchs und Angaben zu den Kriterien oder Verfahren für die Erfassung von Tieren in diese Abteilungen oder ihre Einteilung in diese Klassen,

j)

Angaben zum Verbot oder zur Beschränkung der Verwendung einer oder mehrerer Reproduktionstechniken oder der Verwendung reinrassiger Zuchttiere für eine oder mehrere Reproduktionstechniken gemäß Artikel 21 Absatz 2, sofern dies im Rahmen des Zuchtprogramms bei reinrassigen Zuchtequiden verboten oder beschränkt ist;

k)

Angaben zu den Tätigkeiten, zum Namen und zu den Kontaktdaten der benannten dritten Stellen, falls die zuständige Behörde Dritte mit spezifischen technischen Tätigkeiten in Verbindung mit der Führung ihres Zuchtprogramms beauftragt.

(5)   Führt eine zuständige Behörde ein Zuchtprogramm bei reinrassigen Zuchtequiden durch, gelten zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Absätzen 3 und 4 die Anforderungen gemäß Anhang I Teil 3 Nummern 1, 2 und 3, Nummer 4 Buchstaben a und c.

(6)   Führt eine zuständige Behörde ein Zuchtprogramm bei reinrassigen Zuchttieren durch, unterrichtet die zuständige Behörde die am Zuchtprogramm teilnehmenden Züchter auf transparente Weise rechtzeitig über jegliche Änderung des Zuchtprogramms.

(7)   Führt eine zuständige Behörde ein Zuchtprogramm bei reinrassigen Zuchttieren durch, gelten die Artikel 3, 13 bis 22, 25 und 27, Artikel 28 Absatz 2, die Artikel 30, 31 und 32 und Artikel 36 Absatz 1 sinngemäß.

KAPITEL X

Amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, Amtshilfe, Zusammenarbeit und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten

Artikel 39

Benennung der zuständigen Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die die Verantwortung für die Durchführung amtlicher Kontrollen, mit denen geprüft wird, ob die Akteure die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten, sowie die Verantwortung für andere amtliche Tätigkeiten zur Sicherstellung der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung tragen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat

a)

erstellt und aktualisiert eine Liste der zuständigen Behörden, die er gemäß Absatz 1 benannt hat, einschließlich ihrer Kontaktdaten;

b)

nennt in der Liste gemäß Buchstabe a die Adresse, an die Folgendes zu übermitteln ist:

i)

die Mitteilungen gemäß Artikel 12 oder

ii)

die Informationen, Anträge oder Mitteilungen gemäß Artikel 48 und 49;

c)

macht die Liste gemäß Buchstabe a auf einer Webseite öffentlich zugänglich und unterrichtet die Kommission über diese Webseite.

(3)   Die Kommission erstellt und aktualisiert eine Liste der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Webseite und macht diese öffentlich zugänglich.

Artikel 40

Einhaltung der Bestimmungen durch die zuständigen Behörden, die Zuchtprogramme durchführen

Abweichend von diesem Kapitel ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um zu prüfen, ob die zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 38 Zuchtprogramme durchführen, die Bestimmungen dieses Artikels einhalten.

Artikel 41

Allgemeine Pflichten der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden

a)

verfügen über Verfahren bzw. Vorkehrungen, mit denen die Wirksamkeit, Angemessenheit, Objektivität, Qualität und Einheitlichkeit der von ihnen durchgeführten amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten sichergestellt und geprüft wird;

b)

verfügen über Verfahren bzw. Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass bei ihrem Personal, das amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten durchführt, keine Interessenkonflikte gegenüber den Akteuren bestehen, bei denen es diese amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten durchführt;

c)

verfügen über genügend und hinreichend qualifiziertes, geschultes und erfahrenes Personal oder haben Zugang zu solchem Personal, damit amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten auf wirksame und effiziente Weise durchgeführt werden können;

d)

verfügen über angemessene und ordnungsgemäß gewartete Einrichtungen und Ausrüstungen, damit ihr Personal die amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten auf wirksame und effiziente Weise durchführen kann;

e)

verfügen über die rechtliche Befugnis, amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten durchzuführen und die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen;

f)

verfügen über die rechtlichen Verfahren, um sicherzustellen, dass ihr Personal Zugang zu den Räumlichkeiten, Dokumenten und computergestützten Informationsmanagementsystemen der Akteure hat und so seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Artikel 42

Geheimhaltungspflichten der zuständigen Behörden

(1)   Unbeschadet von Situationen, in denen eine Offenlegung im Unionsrecht oder nationalen Recht gefordert wird, verpflichten die zuständigen Behörden ihr Personal, im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben bei amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten erlangte Informationen, die von Natur aus der beruflichen Schweigepflicht unterliegen, Dritten gegenüber nicht offenzulegen, es sei denn, es besteht ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Offenlegung.

(2)   Als Informationen, für die die berufliche Schweigepflicht gilt, gelten Informationen, deren Offenlegung Folgendem schaden würde:

a)

dem Zweck amtlicher Kontrollen oder Untersuchungen,

b)

dem Schutz der geschäftlichen Interessen eines Akteurs oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person,

c)

dem Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung.

Artikel 43

Bestimmungen über amtliche Kontrollen

(1)   Die zuständigen Behörden unterziehen Akteure mit angemessener Häufigkeit amtlichen Kontrollen; dabei berücksichtigen sie

a)

das Risiko von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung;

b)

die Ergebnisse früherer amtlicher Kontrollen bei den Akteuren und die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch die Akteure;

c)

die Verlässlichkeit und die Ergebnisse der Eigenkontrollen, die von den Akteuren oder in deren Auftrag von Dritten zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt wurden;

d)

alle Hinweise, die auf eine Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung hindeuten könnten.

(2)   Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen nach dokumentierten Verfahren durch, die Anweisungen für das die amtlichen Kontrollen durchführende Personal enthalten.

(3)   Die amtlichen Kontrollen werden nach vorheriger Ankündigung bei dem Akteur durchgeführt, es sei denn, es gibt Gründe, die amtlichen Kontrollen ohne Vorankündigung durchzuführen.

(4)   Amtliche Kontrollen werden soweit möglich in einer Art und Weise durchgeführt, die die Belastung für die Akteure minimiert, ohne dadurch jedoch die Qualität der amtlichen Kontrollen zu beeinträchtigen.

(5)   Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen immer auf dieselbe Weise durch, unabhängig davon, ob die Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial

a)

aus dem Mitgliedstaat stammen, in dem die amtlichen Kontrollen durchgeführt werden, oder aus einem anderen Mitgliedstaat, oder

b)

in die Union verbracht werden.

Artikel 44

Transparenz der amtlichen Kontrollen

Die zuständige Behörde führt die amtlichen Kontrollen mit einem hohen Maß an Transparenz durch und macht relevante Informationen über die Organisation und Durchführung der Kontrollen öffentlich zugänglich.

Artikel 45

Schriftliche Aufzeichnungen über die amtlichen Kontrollen

(1)   Die zuständigen Behörden erstellen schriftliche Aufzeichnungen über jede von ihnen durchgeführte amtliche Kontrolle.

Diese schriftlichen Aufzeichnungen enthalten

a)

eine Beschreibung des Zwecks der amtlichen Kontrolle;

b)

die angewandten Kontrollmethoden;

c)

die Ergebnisse der amtlichen Kontrolle;

d)

gegebenenfalls die Maßnahmen, welche die zuständigen Behörden als Folge ihrer amtlichen Kontrolle von den Akteuren verlangen.

(2)   Sofern nicht aus Gründen der strafrechtlichen Ermittlung oder des Schutzes von Gerichtsverfahren etwas anderes erforderlich ist, stellen die zuständigen Behörden den amtlich kontrollierten Akteuren eine Kopie der schriftlichen Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 zur Verfügung.

Artikel 46

Pflichten von Akteuren, die amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten unterliegen

(1)   Soweit dies für die Durchführung amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten erforderlich ist, ermöglichen die Akteure dem Personal der zuständigen Behörden auf Aufforderung dieser zuständigen Behörden den Zugang zu

a)

ihren Ausrüstungen, Betriebsstätten und anderen Orten unter ihrer Kontrolle;

b)

ihren computergestützten Informationsmanagementsystemen;

c)

ihren Zuchttieren und deren Zuchtmaterial, das sich unter ihrer Kontrolle befindet;

d)

ihren Dokumenten und anderen sachdienlichen Informationen.

(2)   Während der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten unterstützen die Akteure das Personal der zuständigen Behörden bei seiner Arbeit und arbeiten mit ihm zusammen.

Artikel 47

Maßnahmen im Fall eines Verstoßes

(1)   Wenn ein Verstoß festgestellt wird, ergreifen die zuständigen Behörden

a)

alle notwendigen Maßnahmen, um Ursprung und Umfang des Verstoßes sowie die Verantwortung der betroffenen Akteure zu ermitteln;

b)

geeignete Maßnahmen, damit die betroffenen Akteure den Verstoß abstellen und erneute Verstöße verhindern.

Bei der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten der betroffenen Akteure in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften.

Insbesondere ergreifen die zuständigen Behörden gegebenenfalls eine der folgenden Maßnahmen:

a)

Sie ordnen an, dass der Zuchtverband die Eintragung von reinrassigen Zuchttieren in Zuchtbücher oder das Zuchtunternehmen die Aufnahme von Hybridzuchtschweinen in Zuchtregister aufschiebt.

b)

Sie ordnen an, dass die Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial nicht für die Zucht gemäß dieser Verordnung verwendet werden.

c)

Sie setzen die Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen durch den Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen aus.

d)

Sie setzen die Genehmigung eines durch einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen durchgeführten Zuchtprogramms aus oder ziehen sie zurück, wenn der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen wiederholt, fortwährend oder allgemein gegen die Bestimmungen des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms verstößt.

e)

Sie entziehen dem Zuchtverband oder dem Zuchtunternehmen die gemäß Artikel 4 Absatz 3 gewährte Anerkennung, wenn der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen wiederholt, fortwährend oder allgemein gegen die Bestimmungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 verstößt.

f)

Sie ergreifen alle sonstigen ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen, um für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen.

(2)   Die zuständigen Behörden unterrichten die betreffenden Akteure oder deren Vertreter

a)

schriftlich über ihre Entscheidung bezüglich der gemäß Absatz 1 zu ergreifenden Maßnahmen und über die Gründe für diese Entscheidung,

b)

über das Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen gegen derartige Entscheidungen sowie über anwendbare Verfahren und Fristen.

(3)   Die zuständigen Behörden überwachen die Situation und ändern die von ihnen gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen je nach Schwere des Verstoßes und dem Vorliegen von eindeutigen Beweisen für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands bzw. setzen die Maßnahmen aus oder stellen sie ein.

(4)   Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass alle oder ein Teil der bei den betroffenen zuständigen Behörden infolge der Durchführung dieses Artikels anfallenden Kosten zulasten der verantwortlichen Akteure gehen.

Artikel 48

Zusammenarbeit und Amtshilfe

(1)   Im Fall von Verstößen, die in mehr als einem Mitgliedstaat ihren Ursprung haben, sich auf mehr als einen Mitgliedstaat ausweiten bzw. mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, arbeiten die zuständigen Behörden in diesen Mitgliedstaaten zusammen und leisten einander Amtshilfe, um die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten.

(2)   Die Zusammenarbeit und Amtshilfe gemäß Absatz 1 kann Folgendes umfassen:

a)

das begründete Ersuchen einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats („ersuchende zuständige Behörde“) um Informationen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats („ersuchte zuständige Behörde“), die für die Durchführung amtlicher Kontrollen oder Folgemaßnahmen benötigt werden;

b)

im Fall eines Verstoßes, der Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten haben könnte, die Benachrichtigung der zuständigen Behörden dieser anderen Mitgliedstaaten durch die zuständige Behörde, der dieser Verstoß bekannt ist;

c)

die unverzügliche Bereitstellung der notwendigen Informationen und Dokumente durch die ersuchte zuständige Behörde für die ersuchende zuständige Behörde, sobald die einschlägigen Informationen und Dokumente zur Verfügung stehen;

d)

die Durchführung von Untersuchungen oder amtlichen Kontrollen durch die ersuchte zuständige Behörde, die erforderlich sind, um

i)

der ersuchenden zuständigen Behörde alle notwendigen Informationen und Dokumente sowie die Ergebnisse dieser Untersuchungen oder amtlichen Kontrollen und gegebenenfalls der ergriffenen Maßnahmen zu übermitteln,

ii)

bei Bedarf vor Ort zu überprüfen, ob die Bestimmungen dieser Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet eingehalten werden;

e)

bei einer entsprechenden Einigung der betroffenen zuständigen Behörden die Beteiligung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats an vor Ort durchgeführten amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats.

(3)   Werden bei amtlichen Kontrollen von Zuchttieren oder deren Zuchtmaterial mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat wiederholt Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung festgestellt, unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der diese amtlichen Kontrollen durchgeführt hat, hiervon unverzüglich die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.

(4)   Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler Vorschriften

a)

zur Freigabe von Dokumenten, die Gegenstand von Gerichtsverfahren sind oder damit in Zusammenhang stehen;

b)

zum Schutz der geschäftlichen Interessen von natürlichen oder juristischen Personen.

(5)   Alle Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden gemäß diesem Artikel sind schriftlich auf Papier oder in elektronischer Fassung zu übermitteln.

Artikel 49

Unterrichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten anhand von Informationen von Drittländern

(1)   Erhalten die zuständigen Behörden von einem Drittland Informationen über einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, geben sie diese Informationen möglichst unverzüglich weiter an

a)

die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, auf die der Verstoß nachweislich Auswirkungen hat;

b)

die Kommission, soweit diese Informationen auf Unionsebene relevant sind oder sein können.

(2)   Informationen, die im Rahmen von amtlichen Kontrollen oder Untersuchungen anfallen, welche im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden, dürfen an das in Absatz 1 genannte Drittland weitergegeben werden, sofern

a)

die zuständigen Behörden, die die Informationen bereitgestellt haben, dem zustimmen;

b)

die einschlägigen nationalen Bestimmungen und die Unionsbestimmungen über die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer eingehalten werden.

Artikel 50

Koordinierungs- und Folgemaßnahmen der Kommission

(1)   Die Kommission koordiniert unverzüglich die von den zuständigen Behörden gemäß diesem Kapitel ergriffenen Maßnahmen, wenn

a)

aus den ihr vorliegenden Informationen hervorgeht, dass Handlungen vorgenommen werden, die tatsächlich oder anscheinend gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen und die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen;

b)

sich die zuständigen Behörden in den betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf ein angemessenes Vorgehen im Hinblick auf die Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung einigen können.

(2)   In den Fällen gemäß Absatz 1 kann die Kommission

a)

die zuständigen Behörden der von den Handlungen betroffenen Mitgliedstaaten, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen oder zu verstoßen scheinen, auffordern, ihr über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

b)

in Zusammenarbeit mit den von den Handlungen betroffenen Mitgliedstaaten, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen oder zu verstoßen scheinen, ein Inspektionsteam zur Durchführung einer Kommissionskontrolle vor Ort entsenden;

c)

die zuständigen Behörden im versendenden Mitgliedstaat und gegebenenfalls in anderen betroffenen Mitgliedstaaten auffordern, ihre amtlichen Kontrollen in geeigneter Weise zu verstärken und ihr über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

d)

zusammen mit einem Vorschlag für Maßnahmen zur Abstellung der Verstöße gemäß Absatz 1 Buchstabe a Informationen über solche Verstöße an den Ausschuss gemäß Artikel 62 Absatz 1 übermitteln;

e)

alle anderen geeigneten Maßnahmen ergreifen.

Artikel 51

Allgemeine Grundsätze für die Finanzierung der amtlichen Kontrollen

Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Mittelausstattung, damit den zuständigen Behörden das notwendige Personal und die sonstigen notwendigen Ressourcen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Verfügung stehen.

Artikel 52

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten regeln die Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Regeln bis zum 1. November 2018 mit und teilen ihr auch jede spätere Änderung, die sich auf diese Regeln auswirkt, unverzüglich mit.

KAPITEL XI

Kommissionskontrollen

Abschnitt 1

Kommissionskontrollen in den Mitgliedstaaten

Artikel 53

Kommissionskontrollen in den Mitgliedstaaten

(1)   Im Anwendungsbereich dieser Verordnung können Experten der Kommission in den Mitgliedstaaten Kontrollen durchführen, um je nach Fall

a)

die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu überprüfen;

b)

die Durchsetzungspraxis und das Funktionieren der amtlichen Kontrollsysteme der sie anwendenden zuständigen Behörden zu überprüfen;

c)

Untersuchungen vorzunehmen und Informationen zu sammeln über

i)

größere oder wiederkehrende Probleme mit der Anwendung oder Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung;

ii)

neu auftretende Probleme oder neue Entwicklungen in Bezug auf bestimmte Verfahren von Akteuren.

(2)   Die Kontrollen gemäß Absatz 1 werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten organisiert.

(3)   Die Kontrollen gemäß Absatz 1 können Vor-Ort-Überprüfungen in Zusammenarbeit mit den die amtlichen Kontrollen durchführenden zuständigen Behörden umfassen.

(4)   Experten der Mitgliedstaaten können die Experten der Kommission unterstützen. Die Experten der Mitgliedstaaten, die Experten der Kommission begleiten, erhalten die gleichen Zugangsrechte wie die Kommissionsexperten.

Artikel 54

Berichte der Kommission über die von ihren Experten in den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen

(1)   Die Kommission

a)

erstellt einen vorläufigen Bericht über die Ergebnisse und die Empfehlung zur Behebung der von ihren Experten im Rahmen der Kontrollen gemäß Artikel 53 Absatz 1 ermittelten Mängel;

b)

übermittelt eine Kopie des vorläufigen Berichts gemäß Buchstabe a zur Stellungnahme an den Mitgliedstaat, in dem diese Kontrollen durchgeführt wurden;

c)

berücksichtigt die unter Buchstabe b genannte Stellungnahme des Mitgliedstaats bei der Erstellung des endgültigen Berichts über die Ergebnisse der von ihren Experten in diesem Mitgliedstaat durchgeführten Kontrollen gemäß Artikel 53 Absatz 1;

d)

macht den endgültigen Bericht gemäß Buchstabe c und die Stellungnahme des Mitgliedstaats gemäß Buchstabe b öffentlich zugänglich.

(2)   Gegebenenfalls kann die Kommission in ihrem endgültigen Bericht gemäß Absatz 1 Buchstabe c dem Mitgliedstaat empfehlen, Abhilfemaßnahmen oder vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, um spezifische oder systemische Mängel zu beheben, die bei den Kommissionskontrollen gemäß Artikel 53 Absatz 1 festgestellt worden sind.

Artikel 55

Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Kommissionskontrollen

(1)   Die Mitgliedstaaten

a)

leisten auf Ersuchen der Kommissionsexperten die notwendige technische Unterstützung und stellen die verfügbaren Unterlagen und sonstige technische Hilfe bereit, damit diese Experten die Kontrollen gemäß Artikel 53 Absatz 1 effizient und wirksam durchführen können;

b)

leisten die notwendige Unterstützung, damit die Experten der Kommission zu allen Gebäuden, einschließlich Gebäudeteilen, und zu anderen Orten, sowie zu Ausrüstungen und Informationen Zugang erhalten, die für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 53 Absatz 1 erforderlich sind; dies schließt auch den Zugang zu computergestützten Informationsmanagementsystemen sowie gegebenenfalls zu Zuchttieren und deren Zuchtmaterial ein.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Folgemaßnahmen als Reaktion auf die Empfehlungen in dem endgültigen Bericht gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c, um für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen.

Artikel 56

Schwere Störungen im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats

(1)   Wenn der Kommission Hinweise auf eine schwere Störung im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats vorliegen und wenn diese Störung zu einem weitreichenden Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung führen kann, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, mittels derer sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreift:

a)

spezielle Bedingungen für den Handel oder Verbot des Handels mit den von der Störung im System amtlicher Kontrollen betroffenen Zuchttieren oder deren Zuchtmaterial;

b)

alle anderen geeigneten, befristeten Maßnahmen.

Diese Durchführungsrechtsakte finden ab Behebung dieser Störung keine Anwendung mehr.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.

(2)   Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden erst beschlossen, wenn die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat aufgefordert hat, die Störung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, und der Mitgliedstaat dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist.

(3)   Die Kommission verfolgt die Entwicklung der in Absatz 1 beschriebenen Lage und erlässt Durchführungsrechtsakte, mittels derer sie die ergriffenen Maßnahmen nach Maßgabe dieser Entwicklung ändert oder aufhebt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt 2

Kommissionskontrollen in Drittländern

Artikel 57

Kommissionskontrollen in Drittländern

(1)   Experten der Kommission können in einem Drittland Kontrollen durchführen, um je nach Fall

a)

die Einhaltung oder Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften und Systeme des Drittlandes mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu überprüfen;

b)

zu überprüfen, ob das in dem Drittland vorhandene Kontrollsystem sicherstellen kann, dass in die Union verbrachte Sendungen von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial den entsprechenden Bestimmungen in Kapitel VIII dieser Verordnung genügen;

c)

Informationen und Daten über die möglichen Ursachen wiederkehrender oder aufkommender Probleme in Verbindung mit in die Union verbrachten Zuchttieren und deren Zuchtmaterial aus dem Drittland zu sammeln.

(2)   Die Kommissionskontrollen gemäß Absatz 1 betreffen insbesondere

a)

die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen des Drittlandes für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial;

b)

die Organisation der zuständigen Behörden des Drittlandes, ihre Befugnisse und ihre Unabhängigkeit, die Beaufsichtigung, der sie unterstehen, sowie ihre Autorität, die anwendbaren Rechtsvorschriften wirksam durchzusetzen;

c)

die Schulung des Personals in dem Drittland, das für die Durchführung der Kontrollen oder die Überwachung der Zuchtstellen zuständig ist;

d)

die Ressourcen, die den zuständigen Behörden des Drittlands zur Verfügung stehen;

e)

das Vorhandensein und die Anwendung dokumentierter, auf Prioritäten gestützter Kontrollverfahren und Kontrollsysteme;

f)

Umfang und Durchführung der Kontrollen bei Zuchttieren und deren Zuchtmaterial aus anderen Drittländern durch die zuständigen Behörden des jeweiligen Drittlandes;

g)

die Zusicherungen des Drittlandes in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung oder auf die Gleichwertigkeit der eigenen Vorschriften und dieser Bestimmungen.

Artikel 58

Häufigkeit und Organisation der Kommissionskontrollen in Drittländern

(1)   Faktoren für die Festlegung der Häufigkeit von Kontrollen in einem Drittland gemäß Artikel 57 Absatz 1 sind

a)

die Grundsätze und Ziele der Bestimmungen dieser Verordnung;

b)

die Menge und die Art der Zuchttiere und deren Zuchtmaterial, die aus diesem Drittland in die Union verbracht werden;

c)

die Ergebnisse der bereits durchgeführten Kontrollen gemäß Artikel 57 Absatz 1;

d)

die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial, die aus dem Drittland in die Union verbracht werden, und anderer amtlicher von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführter Kontrollen;

e)

alle anderen Informationen, die die Kommission als wichtig erachtet.

(2)   Im Interesse einer effizienten und wirksamen Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 57 Absatz 1 kann die Kommission das betroffene Drittland vor der Durchführung dieser Kontrollen ersuchen,

a)

die Informationen gemäß Artikel 34 Absatz 2 oder Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a bereitzustellen;

b)

falls angemessen und erforderlich, die schriftlichen Aufzeichnungen über die von den zuständigen Behörden dieses Drittlands durchgeführten Kontrollen vorzulegen.

(3)   Die Kommission kann Experten aus den Mitgliedstaaten benennen, die die Experten der Kommission während der Kontrollen gemäß Artikel 57 Absatz 1 unterstützen.

Artikel 59

Berichte der Kommission über die von ihren Experten in Drittländern durchgeführten Kontrollen

Die Kommission erstellt einen Bericht über die Ergebnisse jeder gemäß Artikel 57 und Artikel 58 durchgeführten Kontrolle.

Diese Berichte enthalten, soweit angemessen, Empfehlungen. Die Kommission macht diese Berichte öffentlich zugänglich.

Artikel 60

Festlegung besonderer Maßnahmen für die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die Union

(1)   Wenn es Hinweise darauf gibt, dass in einem Drittland weitreichende und schwere Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung vorliegen, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte mit einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen:

a)

Verbot der Verbringung von Tieren oder deren Samen, Eizellen oder Embryonen aus diesem Drittland als Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial in die Union;

b)

Verbot der Eintragung von Zuchttieren und den aus deren Zuchtmaterial erzeugten Nachkommen aus diesem Drittland in von Zuchtverbänden geführte Zuchtbücher oder in von Zuchtunternehmen geführte Zuchtregister.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.

Zusätzlich zu den bzw. anstatt dieser Durchführungsrechtsakte kann die Kommission eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen:

a)

Streichung dieses Drittlandes oder seiner Zuchtstellen aus der Liste gemäß Artikel 34 Absatz 1;

b)

alle anderen geeigneten Maßnahmen.

(2)   Die Durchführungsrechtsakte und sonstigen Maßnahmen gemäß Absatz 1 identifizieren Zuchttiere und deren Zuchtmaterial anhand ihrer Codes aus der Kombinierten Nomenklatur.

(3)   Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten und Ergreifen anderer Maßnahmen gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission folgende Faktoren:

a)

die gemäß Artikel 58 Absatz 2 erfassten Informationen;

b)

alle sonstigen Informationen, die das von dem Verstoß gemäß Absatz 1 betroffene Drittland bereitgestellt hat;

c)

bei Bedarf die Ergebnisse von Kontrollen gemäß Artikel 57 Absatz 1.

(4)   Die Kommission beobachtet die Verstöße gemäß Absatz 1 und ändert die ergriffenen Maßnahmen nach demselben Verfahren wie für ihre Annahme nach Maßgabe dieser Entwicklung bzw. hebt sie auf.

KAPITEL XII

Befugnisübertragung und Durchführung

Artikel 61

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 26 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 9 und Artikel 32 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 19. Juli 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 26 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 9 und Artikel 32 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission in Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 26 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 9 und Artikel 32 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 62

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem mit dem Beschluss 77/505/EWG eingesetzten Ständigen Tierzuchtausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 63

Übergangsmaßnahmen in Verbindung mit dem Datum der Annahme bestimmter Durchführungsrechtsakte

Die Kommission erlässt die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 30 Absatz 10 spätestens bis zum 1. Mai 2017. Gemäß Artikel 69 gelten diese Durchführungsrechtsakte ab dem 1. November 2018.

KAPITEL XIII

Schlussbestimmungen

Artikel 64

Aufhebungen und Übergangsmaßnahmen

(1)   Die Richtlinien 87/328/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 90/118/EWG, 90/119/EWG, 90/427/EWG, 91/174/EWG, 94/28/EG und 2009/157/EG sowie die Entscheidung 96/463/EG werden aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien und die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII dieser Verordnung zu lesen.

(3)   Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 90/427/EWG findet weiterhin Anwendung bis zum 21. April 2021.

(4)   Organisationen von Züchtern, Zuchtorganisationen, Züchtervereinigungen, private Unternehmen und sonstige Organisationen oder Vereinigungen, denen aufgrund der in Absatz 1 genannten aufgehobenen Rechtsakte die Zulassung oder Anerkennung erteilt wurde, gelten als aufgrund dieser Verordnung anerkannt; darüber hinaus fallen sie unter die Bestimmungen dieser Verordnung.

(5)   Zuchtprogramme, die von den Akteuren nach Absatz 4 durchgeführt werden, gelten als aufgrund dieser Verordnung genehmigt; darüber hinaus fallen sie unter die Bestimmungen dieser Verordnung.

(6)   Wenn Akteure nach Absatz 4 bereits in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem ihnen aufgrund der in Absatz 1 genannten aufgehobenen Rechtsakte die Genehmigung oder Anerkennung erteilt wurde, Zuchtprogramme durchführen, unterrichten diese Akteure die zuständige Behörde, die die Genehmigung oder Anerkennung dieser Aktivitäten erteilt hat.

Die zuständige Behörde nach Unterabsatz 1 unterrichtet die jeweils zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats über die Durchführung der genannten Aktivitäten.

(7)   Wenn vor dem 19. Juli 2016 ein Akteur nach Absatz 4 aufgrund der aufgehobenen Rechtsakte nach Absatz 1 ein Zuchtbuch mit einer speziellen Abteilung führt, in die reinrassige Zuchtschweine aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland mit spezifischen Eigenschaften eingetragen werden, die sie von der Population derselben Rasse in dem von dem genannten Akteur durchgeführten Zuchtprogramm unterscheiden, kann der Akteur die spezielle Abteilung weiterhin führen.

Artikel 65

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 652/2014

Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Referenzlaboratorien und Referenzzentren der Europäischen Union“.

2.

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Den Referenzlaboratorien der Europäischen Union nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und den Referenzzentren der Europäischen Union nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) können Finanzhilfen für die Kosten gewährt werden, die ihnen bei der Durchführung der von der Kommission genehmigten Arbeitsprogramme entstehen.

(*)  Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66).“"

3.

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Kosten für Personal, ungeachtet seines Status, das unmittelbar an den Tätigkeiten der Laboratorien oder Zentren, die diese in ihrer Funktion als Referenzlaboratorien oder Referenzzentren der Europäischen Union durchführen, beteiligt ist;“.

Artikel 66

Änderungen der Richtlinie 89/608/EWG

Die Richtlinie 89/608/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen Vorschriften zu gewährleisten“.

2.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Diese Richtlinie legt die Voraussetzungen fest, unter denen die in den Mitgliedstaaten für die Kontrolle der tierärztlichen Vorschriften zuständigen Behörden mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie mit den zuständigen Dienststellen der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung dieser Vorschriften zu gewährleisten.“

3.

In Artikel 2 Nummer 1 wird der zweite Gedankenstrich gestrichen.

4.

Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

erteilt die ersuchte Behörde dieser alle Auskünfte und übermittelt ihr alle Bescheinigungen und Schriftstücke oder beglaubigte Abschriften davon, die der ersuchten Behörde zur Verfügung stehen oder die sie sich gemäß Absatz 2 beschafft und die es der ersuchenden Behörde ermöglichen können, die Einhaltung der tierärztlichen Vorschriften nachzuprüfen“.

5.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Auf Antrag der ersuchenden Behörde gibt ihr die ersuchte Behörde unter Beachtung der Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, alle die Anwendung der tierärztlichen Vorschriften betreffenden Verwaltungsakte oder sonstigen Entscheidungen der zuständigen Behörden bekannt oder lässt sie ihr bekannt geben“.

6.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt ihr die ersuchte Behörde durch Übersendung insbesondere von Berichten oder anderen Schriftstücken bzw. beglaubigten Abschriften oder Auszügen davon alle ihr zur Verfügung stehenden oder nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 2 von ihr beschafften sachdienlichen Auskünfte über tatsächlich festgestellte Vorgänge, die nach Ansicht der ersuchenden Behörde den tierärztlichen Vorschriften zuwiderlaufen.“

7.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Sofern sie es als der Einhaltung der tierärztlichen Vorschriften dienlich erachten, gehen die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten wie folgt vor:

a)

Sie führen im Rahmen des Möglichen die in Artikel 6 bezeichnete Überwachung durch oder veranlassen diese;

b)

sie teilen den zuständigen Behörden der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten durch Übersendung insbesondere von Berichten und anderen Schriftstücken bzw. beglaubigten Abschriften oder Auszügen davon möglichst rasch alle ihnen zur Verfügung stehenden Auskünfte über Vorgänge mit, die den tierärztlichen Vorschriften zuwiderlaufen oder ihrer Ansicht nach zuwiderlaufen, insbesondere Auskünfte über die bei diesen Vorgängen verwendeten Mittel oder angewandten Methoden.“

8.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

(1)   Die Veterinärbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten teilen — sobald ihnen verfügbar — der Kommission Folgendes mit:

a)

alle ihnen zweckdienlich erscheinenden Auskünfte bezüglich

der Waren, die festgestelltermaßen oder vermutlich Gegenstand von Vorgängen waren, die den tierärztlichen Vorschriften zuwiderlaufen;

der Methoden und Verfahren, die angewandt oder vermutlich angewandt worden sind, um die genannten Vorschriften zu übertreten;

b)

alle Angaben über Unzulänglichkeiten oder Lücken der tierärztlichen Vorschriften, die bei deren Anwendung festgestellt oder vermutet wurden.

(2)   Die Kommission teilt den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten alle Auskünfte mit, die geeignet sind, die Einhaltung der tierärztlichen Vorschriften zu gewährleisten, sobald sie ihr zur Verfügung stehen.“

9.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Einleitung erhält folgende Fassung:

„(1)   Wenn von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats festgestellte Handlungen, die den tierärztlichen Vorschriften zuwiderlaufen oder vermutlich zuwiderlaufen, von besonderem Interesse auf Unionsebene sind, insbesondere“;

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Auskünfte über natürliche oder juristische Personen werden nach Absatz 1 nur insofern erteilt, als sie zur Feststellung von Handlungen, die den tierärztlichen Vorschriften zuwiderlaufen, unbedingt erforderlich sind.“

10.

Artikel 11 Einleitung erhält folgende Fassung:

„Die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen im Ständigen Veterinärausschuss.“

11.

Artikel 15 Absatz 2 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„(2)   Absatz 1 steht der Verwendung der aufgrund dieser Richtlinie erlangten Auskünfte im Rahmen gerichtlicher Verfahren oder von Ermittlungen, die in der Folge wegen Nichtbeachtung der tierärztlichen Vorschriften eingeleitet worden sind, sowie zur Verhütung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten zulasten von Unionsfonds nicht entgegen.“

Artikel 67

Änderungen der Richtlinie 90/425/EWG

Die Richtlinie 90/425/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt“.

2.

Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen.

3.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 wird gestrichen.

b)

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.   zuständige Behörde: für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats oder eine von dieser damit beauftragte Stelle;“.

4.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Diese Bescheinigungen bzw. Dokumente, die von dem für den Herkunftsbetrieb, das Herkunftszentrum oder die Herkunftseinrichtung zuständigen amtlichen Tierarzt ausgestellt worden sind, werden bei der Beförderung der Tiere bzw. Erzeugnisse bis zu ihrem Bestimmungsort mitgeführt.“

5.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Besitzer von Tieren und Erzeugnissen im Sinne des Artikels 1 die einzelstaatlichen tierseuchenrechtlichen Anforderungen oder die tierseuchenrechtlichen Anforderungen der Union im Sinne dieser Richtlinie auf allen Stufen der Erzeugung und Vermarktung einhalten;“.

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Versandmitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um jeden Verstoß einer natürlichen oder juristischen Person gegen die veterinärrechtlichen Vorschriften zu ahnden, wenn festgestellt wird, dass gegen die Unionsvorschriften verstoßen wurde, insbesondere dass die ausgestellten Bescheinigungen, Dokumente oder Kennzeichnungsmarken dem Status der Tiere oder Herkunftsbetriebe bzw. den tatsächlichen Eigenschaften der Erzeugnisse nicht entsprechen.“

6.

Artikel 19 wird gestrichen.

7.

Anhang A Kapitel II wird gestrichen.

Artikel 68

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Bestimmungen der Artikel 66 und 67 bis zum 1. November 2018 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Verordnung Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Verordnung aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahme auf die vorliegende Verordnung gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

Artikel 69

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2018.

Artikel 65 gilt ab dem 19. Juli 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 8. Juni 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  ABl. C 226 vom 16.7.2014, S. 70.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Mai 2016.

(3)  Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36).

(4)  Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30).

(5)  Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55).

(6)  Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (ABl. L 85 vom 5.4.1991, S. 37).

(7)  Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66).

(8)  Richtlinie 2009/157/EG des Rates vom 30. November 2009 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 1).

(9)  Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. L 167 vom 26.6.1987, S. 54).

(10)  Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71 vom 17.3.1990, S. 34).

(11)  Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71 vom 17.3.1990, S. 36).

(12)  Beschluss 77/505/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 zur Einsetzung eines Ständigen Tierzuchtausschusses (ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 11).

(13)  Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluß des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1).

(14)  Beschluss 2014/283/EU des Rates vom 14. April 2014 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 231).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 59).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(17)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über übertragbare Tierseuchen und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Rechtsakte auf dem Gebiet der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(18)  Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).

(19)  Entscheidung 96/463/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Benennung der Referenzstelle, deren Aufgabe es ist, zur Vereinheitlichung der Prüfmethoden und der Bewertung der Ergebnisse reinrassiger Zuchtrinder beizutragen (ABl. L 192 vom 2.8.1996, S. 19).

(20)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(21)  Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56).

(22)  Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(24)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. …

(25)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(26)  Entscheidung 84/247/EWG der Kommission vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten (ABl. L 125 vom 12.5.1984, S. 58).

(27)  Entscheidung 84/419/EWG der Kommission vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl. L 237 vom 5.9.1984, S. 11).

(28)  Entscheidung 89/501/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten, (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 19).

(29)  Entscheidung 89/502/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdbücher (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 21).

(30)  Entscheidung 89/504/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 31).

(31)  Entscheidung 89/505/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 33).

(32)  Entscheidung 89/507/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 43).

(33)  Entscheidung 90/254/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen (ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 30).

(34)  Entscheidung 90/255/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher (ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 32).

(35)  Entscheidung 90/256/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 35).

(36)  Entscheidung 90/257/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen zur Zucht und die Verwendung von Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 38).

(37)  Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. L 192 vom 11.7.1992, S. 63).

(38)  Entscheidung 96/78/EG der Kommission vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken (ABl. L 19 vom 25.1.1996, S. 39).

(39)  Entscheidung 2006/427/EG der Kommission vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl. L 169 vom 22.6.2006, S. 56).

(40)  Entscheidung 92/354/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Vorschriften für die Koordinierung zwischen Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. L 192 vom 11.7.1992, S. 66).

(41)  Entscheidung 89/503/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 22).

(42)  Entscheidung 89/506/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung über hybride Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 34).

(43)  Entscheidung 90/258/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 39).

(44)  Entscheidung 96/79/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 mit Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden (ABl. L 19 vom 25.1.1996, S. 41).

(45)  Entscheidung 96/509/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 47).

(46)  Entscheidung 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 53).

(47)  Entscheidung 2005/379/EG der Kommission vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen (ABl. L 125 vom 18.5.2005, S. 15).

(48)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1).

(49)  Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34).

(50)  Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29).


ANHANG I

ANERKENNUNG VON ZUCHTVERBÄNDEN UND ZUCHTUNTERNEHMEN UND GENEHMIGUNG VON ZUCHTPROGRAMMEN GEMÄSS KAPITEL II

TEIL 1

Anforderungen für die Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b

A.

Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen, in geschlossenen Produktionssystemen tätige private Unternehmen und öffentliche Stellen müssen

1.

entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie den Antrag auf Anerkennung stellen, Rechtspersönlichkeit besitzen;

2.

über genügend und qualifiziertes Personal sowie über geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen für die wirksame Durchführung der Zuchtprogramme verfügen, für die sie die Genehmigung nach Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 zu beantragen beabsichtigen;

3.

in der Lage sein, die notwendigen Kontrollen für die Erfassung der Abstammungsdaten der Zuchttiere durchzuführen, die Gegenstand der Zuchtprogramme sind;

4.

bei jedem Zuchtprogramm in dem geografischen Gebiet, in dem die Zuchtprogramme durchgeführt werden, über einen ausreichend großen Zuchttierbestand verfügen;

5.

in der Lage sein, die Daten über die für die Durchführung der Zuchtprogramme notwendigen Zuchttiere zu generieren oder generieren zu lassen und zu nutzen.

B.

Über die Anforderungen des Abschnitts A hinaus müssen

1.

Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen, und öffentliche Stellen

a)

über genügend Züchter verfügen, die an den einzelnen Zuchtprogrammen teilnehmen;

b)

eine Satzung angenommen haben,

i)

die die Beilegung von Streitigkeiten mit Züchtern, die an ihren Zuchtprogrammen teilnehmen, regelt;

ii)

die die Gleichbehandlung der Züchter, die an dem Zuchtprogramm teilnehmen, sicherstellt;

iii)

in der die Rechte und Pflichten der Züchter, die an ihren Zuchtprogrammen teilnehmen, und des Zuchtverbands oder des Zuchtunternehmens festgelegt sind;

iv)

in der die Rechte und Pflichten der Züchter, die Mitglieder sind, festgelegt sind, soweit die Mitgliedschaft von Züchtern vorgesehen ist.

2.

Die gemäß Nummer 1 Buchstabe b angenommene Satzung darf am Zuchtprogramm teilnehmende Züchter nicht daran hindern

a)

in Bezug auf die Selektion und Anpaarung ihrer Zuchttiere frei zu entscheiden;

b)

die Nachkommen dieser Zuchttiere in Einklang mit den Bestimmungen des Kapitels IV dieser Verordnung in die Zuchtbücher eintragen oder in die Zuchtregister aufnehmen zu lassen;

c)

Eigentum an ihren Zuchttieren zu haben.

TEIL 2

Anforderungen für die Genehmigung von Zuchtprogrammen, die von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen nach Artikel 8 Absatz 3 bzw. gegebenenfalls Artikel 12 durchgeführt werden

1.

Das Zuchtprogramm nach Artikel 8 Absatz 3 bzw. gegebenenfalls Artikel 12 muss Folgendes umfassen:

a)

Angaben zum Ziel des Programms, der in der Erhaltung der Rasse, der Verbesserung der Rasse, der Linie oder der Kreuzung, der Schaffung einer neuen Rasse, Linie oder Kreuzung, oder der Wiederherstellung einer Rasse oder einer Kombination daraus bestehen muss;

b)

Name der Rasse bei reinrassigen Zuchttieren — oder der Rasse, Linie oder Kreuzung bei Hybridzuchtschweinen —, die Gegenstand des Zuchtprogramms ist, um eine Verwechslung mit ähnlichen Zuchttieren anderer Rassen, Linien oder Kreuzungen zu unterbinden, die in anderen bestehenden Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern eingetragen sind;

c)

bei reinrassigen Zuchttieren ausführliche Angaben zu den Eigenschaften der Rasse, die Gegenstand des Zuchtprogramms ist, einschließlich Angaben zu den Hauptmerkmalen;

d)

bei Hybridzuchtschweinen ausführliche Angaben zu den Eigenschaften der Rasse, Linie oder Kreuzung, die Gegenstand des Zuchtprogramms ist;

e)

Angaben zu dem geografischen Gebiet, in dem es durchgeführt wird oder werden soll;

f)

Angaben über das System zur Identifizierung von Zuchttieren, mit dem sichergestellt werden muss, dass die Tiere nur dann in ein Zuchtbuch eingetragen bzw. in ein Zuchtregister aufgenommen werden, wenn sie einzeln und gemäß dem Tiergesundheitsrecht der Union für die Identifizierung und Registrierung von Tieren der betroffenen Art identifiziert werden;

g)

Angaben über das System zur Erfassung von Abstammungsdaten von reinrassigen Zuchttieren, die in Zuchtbüchern einzutragen sind oder aber zu vermerken sind und für eine Eintragung infrage kommen oder von Hybridzuchtschweinen, die in Zuchtregister aufzunehmen sind;

h)

Angaben zu den Selektions- und Zuchtzielen des Zuchtprogramms, darunter Angaben zu den Hauptzielen dieses Zuchtprogramms und gegebenenfalls zu den ausführlichen Beurteilungskriterien im Hinblick auf diese Ziele für die Selektion von Zuchttieren;

i)

im Fall der Schaffung einer neuen Rasse oder der Wiederherstellung einer Rasse im Sinn von Artikel 19 Informationen über die genauen Umstände, die die Schaffung dieser neuen Rasse oder die Wiederherstellung dieser Rasse rechtfertigen;

j)

falls für das Zuchtprogramm eine Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung erforderlich ist:

i)

Angaben über die Systeme, mit denen die Ergebnisse der Leistungsprüfungen generiert, erfasst, mitgeteilt und verwendet werden;

ii)

Angaben über die Systeme für die Zuchtwertschätzung und gegebenenfalls für die genomische Bewertung von Zuchttieren;

k)

falls zusätzliche Abteilungen eingeführt werden oder die Hauptabteilung in Klassen unterteilt wird, die Regeln für die Unterteilung des Zuchtbuchs und die Kriterien oder Verfahren für die Erfassung von Tieren in diese Abteilungen oder ihre Zuordnung in diese Klassen;

l)

falls der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen dritte Stellen gemäß Artikel 8 Absatz 4 mit spezifischen technischen Tätigkeiten in Verbindung mit der Führung ihres Zuchtprogramms beauftragt, Angaben zu diesen Tätigkeiten sowie Namen und Kontaktdaten der benannten dritten Stellen;

m)

falls der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen von der Ausnahme nach Artikel 31 Absatz 1 Gebrauch zu machen beabsichtigt, Angaben über die Besamungsstation oder das Samendepot oder die Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, die bzw. das die Tierzuchtbescheinigungen ausstellt, und Angaben über die Einzelheiten der Ausstellung der Tierzuchtbescheinigungen;

n)

falls das Zuchtunternehmen entscheidet, gemäß Artikel 30 Absatz 8 auf den Tierzuchtbescheinigungen für seine Hybridzuchtschweine und deren Zuchtmaterial Angaben über die Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen, die genetischen Defekte und die genetischen Besonderheiten zu machen, Informationen zu der genannten Entscheidung.

2.

Das Zuchtprogramm muss sich auf einen ausreichend großen Zuchttierbestand und auf genügend Züchter in dem geografischen Gebiet, in dem es durchgeführt wird oder werden soll, erstrecken.

TEIL 3

Zusätzliche Anforderungen für Zuchtverbände, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtequiden anlegen oder führen

1.

Zusätzlich zu den Identifizierungsanforderungen nach Teil 2 Nummer 1 Buchstabe f dürfen reinrassige Zuchtequiden nur dann in ein Zuchtbuch eingetragen werden, wenn sie mittels einer Deckbescheinigung und, sofern durch das Zuchtprogramm vorgeschrieben, als Fohlen bei Fuß identifiziert worden sind.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein Mitgliedstaat oder auf dessen Entscheidung seine zuständige Behörde einem Zuchtverband erlauben, reinrassige Zuchtequiden in das von dem Zuchtverband geführte Zuchtbuch einzutragen, wenn die Tiere nach einer anderen angemessenen Methode identifiziert worden sind, die mindestens ebenso verlässlich ist wie eine Deckbescheinigung, beispielsweise Abstammungskontrolle anhand einer DNA-Analyse oder Blutgruppenanalyse, sofern diese Erlaubnis mit den Grundsätzen des Zuchtverbands, der das Ursprungszuchtbuch der betroffenen Rasse führt, in Einklang steht.

2.

Zusätzlich zu den Anforderungen nach Teil 2 müssen gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigte Zuchtprogramme, die bei reinrassigen Zuchtequiden durchgeführt werden, Folgendes umfassen:

a)

gegebenenfalls die Bedingungen für die Eintragung von reinrassigen Zuchtequiden einer anderen Rasse oder einer speziellen Hengstlinie oder Stutenfamilie innerhalb der anderen Rasse in die Hauptabteilung des Zuchtbuchs;

b)

Angaben zum Verbot oder zur Beschränkung der Verwendung einer oder mehrerer Reproduktionstechniken oder der Verwendung reinrassiger Zuchttiere für eine oder mehrere Reproduktionstechniken nach Artikel 21 Absatz 2, sofern diese Verwendung durch das Zuchtprogramm verboten oder beschränkt ist;

c)

Vorschriften über die Ausstellung von Deckbescheinigungen oder die Verwendung anderer unter Nummer 1 vorgesehener angemessener Methoden und, sofern durch das Zuchtprogramm vorgeschrieben, die Identifizierung als Fohlen bei Fuß.

3.

Für reinrassige Zuchtequiden gelten zusätzlich zu den Anforderungen in den Teilen 1 und 2 folgende besondere Anforderungen:

a)

Wenn ein Zuchtverband gegenüber der zuständigen Behörde erklärt, dass das von ihm angelegte Zuchtbuch das Ursprungszuchtbuch der Rasse ist, die Gegenstand seines Zuchtprogramms ist, muss dieser Zuchtverband

i)

über historische Belege für die Anlage dieses Zuchtbuchs verfügen und die Grundsätze dieses Zuchtprogramms öffentlich verfügbar gemacht haben;

ii)

nachweisen, dass es zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Artikel 4 Absatz 1 keine(n) weitere(n) bekannte(n) Zuchtverband bzw. Zuchtstelle gibt, der im selben Mitgliedstaat, in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland anerkannt worden ist, der für dieselbe Rasse ein Zuchtbuch angelegt hat und der nach den in Ziffer i genannten Grundsätzen ein Zuchtprogramm für diese Rasse durchführt;

iii)

eng mit den unter Buchstabe b genannten Zuchtverbänden zusammenarbeiten und insbesondere diese Zuchtverbände in transparenter Weise und rechtzeitig von Änderungen der in Ziffer i genannten Grundsätze unterrichten;

iv)

erforderlichenfalls nichtdiskriminierende Regeln für seine auf Zuchtbücher bezogenen Tätigkeiten aufgestellt haben, die für dieselbe Rasse von Zuchtstellen angelegt worden sind, welche nicht gemäß Artikel 34 aufgelistet sind.

b)

Wenn ein Zuchtverband gegenüber der zuständigen Behörde erklärt, dass das von ihm angelegte Zuchtbuch ein Filialzuchtbuch der Rasse ist, die Gegenstand seines Zuchtprogramms ist, muss dieser Zuchtverband

i)

in sein eigenes Zuchtprogramm die Grundsätze übernehmen, die der unter Buchstabe a genannte Zuchtverband, der das Ursprungszuchtbuch derselben Rasse führt, aufgestellt hat;

ii)

die Informationen über die Verwendung der unter Ziffer i genannten Grundsätze und deren Quelle öffentlich verfügbar machen;

iii)

über Verfahren verfügen, mit denen die Regeln in seinem in Artikel 8 Absatz 3 bzw. gegebenenfalls Artikel 12 vorgesehenen Zuchtprogramm in der erforderlichen Weise an die Änderungen angepasst werden, die der unter Buchstabe a genannte Zuchtverband, der das Ursprungszuchtbuch führt, an den genannten Grundsätzen vornimmt.

4.

Für die Anforderungen bezüglich der Anerkennung von Zuchtverbänden im Fall reinrassiger Zuchtequiden gelten folgende Ausnahmen:

a)

Wenn mehrere Zuchtverbände für eine Rasse in den in Anhang VI aufgeführten Gebieten Zuchtbücher führen und wenn sich deren Zuchtprogramme nach Artikel 8 Absatz 3 zusammengenommen auf die Gesamtheit der in Anhang VI aufgeführten Gebiete erstrecken, gilt — abweichend von Teil 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b bezüglich der in Teil 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b genannten und von diesen Zuchtverbänden aufgestellten Verfahrensregeln Folgendes:

i)

Die Regeln können vorsehen, dass die reinrassigen Zuchtequiden dieser Rasse, soweit es um die Geburtserklärung geht, in einem bestimmten in Anhang VI aufgeführten Gebiet geboren sein müssen, um für eine Eintragung in das Zuchtbuch dieser Rasse infrage zu kommen;

ii)

sie müssen sicherstellen, dass, soweit es um die Reproduktion geht, die unter Ziffer i genannte Beschränkung für die Eintragung in das Zuchtbuch dieser Rasse nicht gilt.

b)

Wenn die Grundsätze des Zuchtprogramms ausschließlich von einer weltweit tätigen internationalen Organisation aufgestellt werden und es weder einen Zuchtverband in einem Mitgliedstaat noch eine Zuchtstelle in einem Drittland gibt, der bzw. die das Ursprungszuchtbuch der Rasse führt, kann die zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat — abweichend von Nummer 3 Buchstabe a dieses Teils — Zuchtverbände anerkennen, die ein Filialzuchtbuch für diese Rasse führen, sofern sie die Ziele und Kriterien nach Teil 2 Nummer 1 Buchstabe h festlegen, die mit den von der internationalen Organisation aufgestellten Grundsätzen in Einklang stehen, und diese Grundsätze

i)

der in Artikel 4 Absatz 3 genannten zuständigen Behörde von diesen Zuchtverbänden zwecks Überprüfung verfügbar gemacht werden;

ii)

in die Zuchtprogramme dieser Zuchtverbände aufgenommen werden.

c)

Abweichend von Nummer 3 Buchstabe b dieses Teils darf ein Zuchtverband, der ein Filialzuchtbuch führt, zusätzliche merkmalsbezogene Klassen anlegen, sofern die reinrassigen Zuchtequiden, die in die Klassen der Hauptabteilung des Ursprungszuchtbuchs der Rasse oder anderer Filialzuchtbücher der Rasse eingetragen sind, in die entsprechenden Klassen der Hauptabteilung des genannten Filialzuchtbuchs eingetragen werden dürfen.


ANHANG II

EINTRAGUNG IN ZUCHTBÜCHER BZW. ZUCHTREGISTER GEMÄSS KAPITEL IV

TEIL 1

Eintragung reinrassiger Zuchttiere in Zuchtbücher und Aufnahme von Tieren in zusätzliche Abteilungen

KAPITEL I

Eintragung reinrassiger Zuchttiere in die Hauptabteilung

1.

Die Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1 sind folgende:

a)

Das Tier genügt folgenden Abstammungskriterien:

i)

Im Fall von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen stammt es von Eltern und Großeltern ab, die in der Hauptabteilung eines Zuchtbuchs derselben Rasse eingetragen wurden.

ii)

Im Fall von Equiden stammt es von Eltern ab, die in der Hauptabteilung eines Zuchtbuchs derselben Rasse eingetragen wurden.

b)

Es hat eine nach den Regeln des Zuchtprogramms, das gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigt worden ist, festgestellte Abstammung.

c)

Es ist im Einklang mit dem Tiergesundheitsrecht der Union über die Identifizierung und Registrierung von Tieren der betroffenen Art und nach den Regeln des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms identifiziert worden.

d)

Im Fall des Handels mit einem Tier in der Union oder seiner Verbringung in die Union wird für das Tier, wenn es in das Zuchtbuch eingetragen oder zur Eintragung vorgemerkt werden soll, eine gemäß Artikel 30 ausgestellte Tierzuchtbescheinigung mitgeführt.

e)

Wenn ein Tier aus Zuchtmaterial erzeugt wurde, das in der Union gehandelt oder in die Union verbracht wird, und das Tier in ein Zuchtbuch eingetragen oder zur Eintragung vorgemerkt werden soll, muss für das Zuchtmaterial eine gemäß Artikel 30 ausgestellte Tierzuchtbescheinigung mitgeführt werden.

2.

Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii dieses Kapitels darf ein Zuchtverband, der ein Zuchtprogramm mit reinrassigen Zuchtequiden durchführt, einen reinrassigen Zuchtequiden in die Hauptabteilung seines Zuchtbuchs eintragen,

a)

der — im Fall von Kreuzungszucht — in die Hauptabteilung eines Zuchtbuchs einer anderen Rasse eingetragen ist, sofern diese andere Rasse und die Kriterien für die Eintragung dieses reinrassigen Zuchttiers in dem Zuchtprogramm genannt werden, das gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigt worden ist, oder

b)

der — im Fall von Linienzucht — einer speziellen Hengstlinie oder Stutenfamilie einer anderen Rasse angehört, sofern die jeweiligen Linien und Familien und die Kriterien für die Eintragung dieses reinrassigen Zuchttiers in dem Zuchtprogramm genannt werden, das gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigt worden ist.

3.

Zusätzlich zu den Bestimmungen unter Nummer 1 Buchstabe c dieses Kapitels muss ein Zuchtverband, der einen reinrassigen Zuchtequiden in sein Zuchtbuch einträgt, der bereits in ein Zuchtbuch eingetragen ist, das ein anderer Zuchtverband angelegt hat, der ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigtes Zuchtprogramm durchführt, dieses reinrassige Zuchttier unter der ihm gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 zugewiesenen Identifikationsnummer, die die Einzigartigkeit und Kontinuität der Identifizierung des Tieres sicherstellen sollen und, außer wenn die beiden beteiligten Zuchtverbände eine abweichende Regelung vereinbaren, unter demselben Namen eintragen; dabei ist entsprechend den internationalen Übereinkünften für die betreffende Rasse das Kürzel des Geburtslandes anzugeben.

KAPITEL II

Aufnahme von Tieren in zusätzliche Abteilungen

1.

Die Anforderungen nach Artikel 20 Absatz 1 sind folgende:

a)

Das Tier wird im Einklang mit dem Tiergesundheitsrecht der Union über die Identifizierung und Registrierung von Tieren der jeweiligen Art und nach den Regeln des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms identifiziert.

b)

Das Tier muss vom Zuchtverband als den Eigenschaften der Rasse gemäß Anhang I Teil 2 Nummer 1 Buchstabe c entsprechend beurteilt worden sein.

c)

Das Tier erfüllt, soweit zutreffend, mindestens die Anforderungen an die Mindestleistung entsprechend dem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm in Bezug auf die Merkmale, auf die in die Hauptabteilung eingetragene reinrassige Zuchttiere gemäß Anhang III geprüft werden.

2.

Der Zuchtverband kann andere Anforderungen an die Übereinstimmung mit den Eigenschaften der Rasse gemäß Nummer 1 Buchstabe b dieses Kapitels oder an die Leistung gemäß Nummer 1 Buchstabe c dieses Kapitels festlegen, sofern das Tier

a)

zu der Rasse gehört, obwohl es unbekannter Herkunft ist, oder

b)

aus einem Kreuzungszuchtprogramm hervorgegangen ist, das in dem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm aufgeführt wird.

KAPITEL III

Aufstiegsregeln in die Hauptabteilung für Nachkommen von Tieren, die in zusätzlichen Abteilungen aufgenommen wurden

1.

Die Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 2 sind folgende:

a)

Im Fall von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen muss das weibliche Tier abstammen von

i)

einer Mutter und einer Großmutter mütterlicherseits, die in einer zusätzlichen Abteilung eines Zuchtbuchs derselben Rasse gemäß Artikel 20 Absatz 1 eingetragen sind;

ii)

einem Vater und beiden Großvätern, die in der Hauptabteilung des Zuchtbuchs derselben Rasse eingetragen sind.

Die Nachkommen in erster Generation des im Einleitungssatz von Unterabsatz 1 genannten weiblichen Tieres und eines reinrassigen männlichen Zuchttiers, das in der Hauptabteilung des Zuchtbuchs derselben Rasse eingetragen ist, gelten gleichermaßen als reinrassige Zuchttiere und sind in die Hauptabteilung des jeweiligen Zuchtbuchs einzutragen oder zu vermerken und kommen für eine Eintragung infrage.

b)

Im Fall von Equiden muss das Tier die Bedingungen des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms für die Eintragung in die Hauptabteilung für männliche und weibliche Zuchttiere, die von Tieren in den zusätzlichen Abteilungen abstammen, erfüllen.

2.

Abweichend von Nummer 1 dieses Kapitels und Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i des Kapitels I kann ein Mitgliedstaat oder auf dessen Entscheidung seine zuständige Behörde nach Artikel 4 Absatz 3 genehmigen, dass ein Zuchtverband, der ein Zuchtprogramm mit reinrassigen Zuchttieren einer gefährdeten Rinder-, Schweine-, Schaf-, oder Ziegenrasse oder einer „robusten“ Schafrasse durchführt, ein Tier, das von Eltern und Großeltern abstammt, die in der Hauptabteilung oder zusätzlichen Abteilungen eines Zuchtbuchs der jeweiligen Rasse eingetragen sind, in die Hauptabteilung seines Zuchtbuchs einträgt.

Ein Mitgliedstaat oder auf dessen Entscheidung seine zuständige Behörde stellt im Fall der Genehmigung für einen Zuchtverband zur Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung sicher, dass

a)

der Zuchtverband die Notwendigkeit der Anwendung dieser Ausnahmeregelung begründet hat, insbesondere durch Nachweis des Mangels an für Zuchtzwecke verfügbaren reinrassigen männlichen Zuchttieren der jeweiligen Rasse;

b)

der Zuchtverband eine oder mehrere zusätzliche Abteilungen in seinem Zuchtbuch vorgesehen hat;

c)

die Regeln, nach denen der Zuchtverband Tiere in der Hauptabteilung oder zusätzlichen Abteilungen des Zuchtbuchs einträgt, in dem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm festgelegt sind.

Die Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, geben die Rassen, für die die Ausnahmeregelung gewährt wird, in der Liste gemäß Artikel 7 öffentlich bekannt.

TEIL 2

Eintragung von Hybridzuchtschweinen in Zuchtregister

Die Anforderungen nach Artikel 23 sind folgende:

a)

Das Hybridzuchtschwein stammt von Eltern und Großeltern ab, die in Zuchtbüchern oder Zuchtregistern eingetragen sind.

b)

Das Hybridzuchtschwein wird nach der Geburt im Einklang mit dem Tiergesundheitsrecht der Union über die Identifizierung und Registrierung von Schweinen und nach den Regeln des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms identifiziert.

c)

Das Hybridzuchtschwein hat eine nach den Regeln des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms festgestellte Abstammung.

d)

Für das Hybridzuchtschwein wird, falls vorgeschrieben, eine gemäß Artikel 30 ausgestellte Tierzuchtbescheinigung mitgeführt.


ANHANG III

LEISTUNGSPRÜFUNG UND ZUCHTWERTSCHÄTZUNG GEMÄSS ARTIKEL 25

TEIL 1

Allgemeine Anforderungen

Wenn Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder die von diesen Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen eine Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung vornehmen, erstellen und verwenden sie Methoden der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung, die nach geltenden Tierzuchtgrundsätzen wissenschaftlich vertretbar sind, und berücksichtigen, soweit verfügbar,

a)

die Regeln und Standards, die die in Artikel 29 Absatz 1 vorgesehenen zuständigen Referenzzentren der Europäischen Union festgelegt haben, oder

b)

bei Fehlen solcher Regeln und Standards die vom Internationalen Komitee für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion (ICAR) vereinbarten Grundsätze.

TEIL 2

Anforderungen in Bezug auf Leistungsprüfungen

1.

Leistungsprüfungen werden anhand eines oder mehrerer der nachstehend genannten Leistungsprüfungspläne vorgenommen, die nach den in Teil 1 genannten Methoden erstellt wurden:

a)

Eigenleistungsprüfung der Zuchttiere selbst oder der Zuchttiere anhand ihrer Nachkommen, Geschwister oder Seitenlinien auf den Prüfstationen;

b)

Eigenleistungsprüfung der Zuchttiere selbst oder der Zuchttiere anhand ihrer Nachkommen, Geschwister, Seitenlinien und sonstiger verwandter Tiere in landwirtschaftlichen Betrieben;

c)

Leistungsprüfung durch Daten aus Erhebungen von Betrieben, an Verkaufsorten, bei der Schlachtung oder bei sonstigen Unternehmen;

d)

Leistungsprüfung an Vergleichsgruppen von Zuchttieren (Altersgruppenvergleich);

e)

sonstige Leistungsprüfungspläne, die nach den in Teil 1 genannten Methoden durchgeführt wurden.

Die Leistungsprüfungspläne sind so zu erstellen, dass ein zuverlässiger Vergleich der Zuchttiere möglich ist. Die an Prüfstationen oder in Betrieben zu prüfenden Nachkommen, Geschwister oder Seitenlinien sind unvoreingenommen auszuwählen und nicht selektiv zu behandeln. Bei Prüfungen in landwirtschaftlichen Betrieben sind die Prüftiere so auf die Betriebe zu verteilen, dass ein zuverlässiger Vergleich der geprüften Zuchttiere möglich ist.

Zuchtverbände und Zuchtunternehmen, die die genannten Leistungsprüfungspläne auf Prüfstationen durchführen, halten nach den in Teil 1 vorgesehenen Methoden in einem Prüfprotokoll die Bedingungen für die Aufnahme der Zuchttiere, Informationen zur Identität und einschlägige frühere Ergebnisse von Prüfungen der teilnehmenden Tiere, die zu erfassenden Merkmale, die angewandten Prüfmethoden und sonstige relevante Informationen fest.

2.

Zuchtverbände und Zuchtunternehmen legen in ihren gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogrammen die Merkmale fest, die im Zusammenhang mit den in den Zuchtprogrammen aufgeführten Selektions- und Zuchtzielen zu erfassen sind.

3.

Wenn auf Milcherzeugung bezogene Merkmale zu erfassen sind, werden Daten über Milchleistung, Milchinhaltsstoffe und sonstige relevante Merkmale, die im Rahmen der in Teil 1 vorgesehenen Methoden dargelegt sind, erfasst. Zusätzliche Daten über sonstige Milch- oder Milchqualitätsmerkmale können erfasst werden.

4.

Wenn auf Fleischerzeugung bezogene Merkmale zu erfassen sind, werden Daten über Fleischleistungsmerkmale und sonstige relevante Merkmale, die im Rahmen der in Teil 1 vorgesehenen Methoden dargelegt sind, erfasst. Zusätzliche Daten über sonstige Fleisch- oder Fleischqualitätsmerkmale können erfasst werden.

5.

Wenn andere als die in den Nummern 3 und 4 aufgeführten Merkmale zu erfassen sind, werden Daten über diese Merkmale nach den in Teil 1 vorgesehenen Methoden erfasst. Hierzu können gehören: art- und rassenspezifische Merkmale wie Körperbau, Fruchtbarkeit, Geburtsablauf, gesundheitsbezogene Merkmale, Lebensfähigkeit der Nachkommen, Langlebigkeit, Faserqualität, Futterverwertung, Temperament, Nachhaltigkeitsmerkmale und alle sonstigen relevanten Merkmale im Zusammenhang mit den Selektions- und Zuchtzielen des gemäß Artikel 8 Absatz 3 bzw. gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms.

6.

Daten, die zu den unter den Nummern 3, 4 und 5 genannten Merkmalen erfasst werden, sind nur dann in die Zuchtwertschätzung aufzunehmen, wenn sie mit einem Erfassungssystem gewonnen wurden, das in dem gemäß Artikel 8 Absatz 1 bzw. gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm angegeben ist.

7.

Bei jedem der unter den Nummern 3, 4 und 5 genannten erfassten Merkmale sind in dem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm Angaben über die durchgeführten Leistungsprüfungspläne, das verwendete Prüfprotokoll und, soweit relevant, die verwendete Methode zur Validierung der Prüfungsergebnisse zu machen.

8.

Wenn anhand der unter den Nummern 3, 4 und 5 genannten Merkmale eine Zuchtwertschätzung vorgenommen wird, ist bei der Erfassung der Merkmale sicherzustellen, dass bei Abschluss der Prüfung zuverlässige Zuchtwerte in Bezug auf diese Merkmale geschätzt werden können.

9.

Die Daten aus Erhebungen gemäß Nummer 1 Buchstabe c dürfen nur dann erfasst und in die Zuchtwertschätzung aufgenommen werden, wenn sie nach den in Teil 1 vorgesehenen Methoden validiert worden sind.

TEIL 3

Anforderungen an Zuchtwertschätzungen

1.

Die Zuchtwertschätzung von Zuchttieren umfasst die relevanten produktionsbezogenen und nicht produktionsbezogenen Merkmale nach Teil 2 entsprechend den Selektions- und Zuchtzielen der gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramme.

2.

Die Zuchtwertschätzung umfasst nur solche Merkmale nach Teil 2, bei denen die Erfassung nach Maßgabe des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms vorgenommen wurde.

3.

Die Zuchtwerte von Zuchttieren sind nach den in Teil 1 vorgesehenen Methoden anhand folgender Daten zu schätzen:

a)

Daten, die von Zuchttieren bei den in Teil 2vorgesehenen Leistungsprüfungen erfasst wurden;

b)

bei Zuchttieren erfasste genomische Informationen;

c)

Daten, die mit anderen Methoden in Einklang mit den in Teil 1 vorgesehenen Methoden generiert wurden; oder

d)

einer Kombination der unter den Buchstaben a, b und c genannten Informationen und Daten.

4.

Die bei der Zuchtwertschätzung eingesetzten statistischen Methoden müssen mit den in Teil 1 vorgesehenen Methoden in Einklang stehen. Diese statistischen Methoden sorgen für eine Zuchtwertschätzung, die nicht von den wichtigsten Umwelteinflüssen und von der Datenstruktur beeinflusst wird und die nach Maßgabe des Leistungsprüfungsplans sämtlichen über das Zuchttier, seine Nachkommen, Geschwister und Seitenlinien und sonstige verwandte Tiere verfügbaren Informationen Rechnung trägt.

5.

Die Sicherheitswerte der geschätzten Zuchtwerte sind nach den in Teil 1 vorgesehenen Methoden zu berechnen. Bei der Veröffentlichung der geschätzten Zuchtwerte von Zuchttieren sind die Sicherheitswerte dieser veröffentlichten Zuchtwerte und das Datum der Zuchtwertschätzung anzugeben.

6.

Reinrassige männliche Zuchtrinder, deren Samen für künstliche Besamung bestimmt ist, werden einer Zuchtwertschätzung unterzogen. Die Zuchtwertschätzung bezieht sich auf die wesentlichen produktionsbezogenen Merkmale aufgrund des Zuchtprogramms und entsprechend den in Teil 1 vorgesehenen Methoden und kann sich auf sonstige im Rahmen dieser Methoden genannte produktionsbezogene und nicht produktionsbezogene Merkmale beziehen. Wenn an reinrassigen männlichen Zuchtrindern, deren Samen für künstliche Besamung bestimmt ist, eine Zuchtwertschätzung bezüglich dieser Merkmale vorgenommen wird, werden die auf diese Merkmale bezogenen Zuchtwerte veröffentlicht, mit Ausnahme der Werte der in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe g genannten Tiere (Testbullen).

7.

Bei reinrassigen männlichen Zuchtrindern, deren Samen für künstliche Besamung bestimmt ist, muss die Mindestsicherheit der Zuchtwerte mindestens folgende Werte haben:

a)

im Fall der Bullen von Milchrassen (einschließlich Zweinutzungsrassen) 0,5 bei den für die Milchproduktion wesentlichen Merkmalen bzw. bei den wesentlichen Einzelindizes kombinierter Zuchtwerte, die für mehrere einzelne Merkmale geschätzt werden,

b)

im Fall der Bullen von Fleischrassen (einschließlich Zweinutzungsrassen) 0,3 bei den für die Fleischproduktion wesentlichen Merkmalen bzw. bei den wesentlichen Einzelindizes kombinierter Zuchtwerte, die für mehrere einzelne Merkmale geschätzt werden.

8.

Die Anforderungen bezüglich der Mindestsicherheit nach Nummer 7 gelten nicht für reinrassige männliche Zuchtrinder, die

a)

zu Prüfungszwecken innerhalb der mengenmäßigen Beschränkungen eingesetzt werden, die ein Zuchtverband für die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe g (Testbullen) vorgesehenen Prüfungen benötigt, oder

b)

an einem Zuchtprogramm teilnehmen, das Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen erfordert und dessen Ziel in der Erhaltung der Rasse oder der genetischen Vielfalt innerhalb der Rasse besteht.

9.

Genomisch bewertete reinrassige männliche Zuchtrinder gelten als für die künstliche Besamung geeignet, wenn ihre genomische Bewertung

a)

nach den in Teil 1 vorgesehenen Methoden in Bezug auf jedes genomisch bewertete Merkmal validiert ist;

b)

in Bezug auf jedes dieser Merkmale in regelmäßigen Abständen erneut validiert wurde sowie immer dann, wenn es große Veränderungen bei der genomischen oder der genetischen Bewertung oder in der Referenzpopulation gibt.

10.

Der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen oder auf Antrag dieses Zuchtverbands oder Zuchtunternehmens die vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannte dritte Stelle gibt die genetischen Defekte und genetischen Besonderheiten der von dem Zuchtprogramm betroffenen Zuchttiere öffentlich bekannt.


ANHANG IV

REFERENZZENTREN DER EUROPÄISCHEN UNION GEMÄSS ARTIKEL 29

1.   Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a

Die gemäß Artikel 29 benannten Referenzzentren der Europäischen Union müssen

a)

über ausreichend qualifiziertes Personal verfügen

i)

mit einer angemessenen Ausbildung

für Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen bei reinrassigen Zuchttieren, soweit die Referenzzentren gemäß Artikel 29 Absatz 1 benannt worden sind,

für die Erhaltung gefährdeter Rassen, soweit die Referenzzentren gemäß Artikel 29 Absatz 2 benannt worden sind;

ii)

mit der Anweisung, die Vertraulichkeit bestimmter Vorgänge, Ergebnisse oder Mitteilungen zu wahren; und

iii)

mit hinreichendem Wissen über Forschungsaktivitäten auf nationaler Ebene, Unionsebene und internationaler Ebene;

b)

die Infrastrukturen, Ausrüstungen und Produkte besitzen oder zur Verfügung haben, die erforderlich sind, um die Aufgaben wahrzunehmen, die vorgesehen sind unter

i)

Nummer 2, soweit die Referenzzentren gemäß Artikel 29 Absatz 1 benannt worden sind;

ii)

Nummer 3, soweit die Referenzzentren gemäß Artikel 29 Absatz 2 benannt worden sind.

2.   Aufgaben der gemäß Artikel 29 Absatz 1 benannten Referenzzentren der Europäischen Union aufgrund von Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 benannte Referenzzentren der Europäischen Union

a)

arbeiten mit Zuchtverbänden und mit den von Zuchtverbänden gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen zusammen, um die einheitliche Anwendung von Methoden für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren gemäß Artikel 25 zu fördern;

b)

unterrichten Zuchtverbände und die von Zuchtverbänden gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen oder die zuständigen Behörden über Methoden für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren;

c)

überprüfen regelmäßig die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, die von Zuchtverbänden oder von Zuchtverbänden gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen durchgeführt werden, sowie die diesen Prüfungen und Schätzungen zugrunde liegenden Daten;

d)

vergleichen Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren;

e)

auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats

i)

leisten Unterstützung bei der Harmonisierung von Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren;

ii)

empfehlen Berechnungsmethoden, die im Zuge der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren angewendet werden sollen;

iii)

schaffen eine Plattform für den Vergleich der Ergebnisse der Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren in den Mitgliedstaaten, insbesondere durch

Erstellung von Kontrollprotokollen für die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen bei reinrassigen Zuchttieren, um die Ergebnisse besser vergleichbar und die Zuchtprogramme effektiver zu machen;

Durchführung einer internationalen Bewertung von Tieren, bei der die Ergebnisse der in Mitgliedstaaten und Drittländern durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen bei reinrassigen Zuchttieren miteinander kombiniert werden;

Veröffentlichung der Ergebnisse dieser internationalen Bewertungen;

Veröffentlichung der Umrechnungsformeln und der diesen zugrunde liegenden Informationen;

f)

Bereitstellung von Daten über die Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren und von Schulungen zur Unterstützung der Zuchtverbände oder der von diesen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen, die an internationalen Vergleichen der Ergebnisse von Zuchtwertschätzungen teilnehmen;

g)

Unterstützung bei der Lösung von Problemen, die sich in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Tieren ergeben;

h)

in ihrem Aufgabenbereich Zusammenarbeit mit international anerkannten Organisationen;

i)

Bereitstellung von Fachwissen für den Ständigen Tierzuchtausschuss, wenn die Kommission darum ersucht.

3.   Aufgaben der gemäß Artikel 29 Absatz 2 benannten Referenzzentren der Europäischen Union aufgrund von Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer ii

Gemäß Artikel 29 Absatz 2 benannte Referenzzentren der Europäischen Union

a)

arbeiten mit Zuchtverbänden, den von Zuchtverbänden gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen, zuständigen Behörden und sonstigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um die Erhaltung gefährdeter Rassen oder die Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rassen zu fördern;

b)

unterrichten Zuchtverbände und von Zuchtverbänden gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannte dritte Stellen, zuständige Behörden und sonstige Behörden über Methoden zur Erhaltung gefährdeter Rassen und zur Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rassen;

c)

auf Ersuchen der Kommission:

i)

entwickeln oder harmonisieren Methoden zur in situ und ex situ Konservierung gefährdeter Rassen oder zur Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rassen oder leisten Unterstützung dazu;

ii)

entwickeln Methoden zur Charakterisierung des Status gefährdeter Rassen im Zusammenhang mit deren genetischer Vielfalt oder der Gefahr, dass die Rassen der Landwirtschaft verloren gehen, oder leisten Unterstützung dazu;

iii)

stimulieren den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten über die Erhaltung gefährdeter Rassen oder die Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rassen;

iv)

stellen Schulungen bereit zur Unterstützung von Zuchtverbänden oder der von Zuchtverbänden gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannten dritten Stellen, zuständigen Behörden und sonstigen Behörden in Bezug auf die Erhaltung gefährdeter Rassen und die Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rassen;

v)

arbeiten in ihrem Aufgabenbereich mit europäischen und international anerkannten Stellen zusammen;

vi)

stellen in ihrem Aufgabenbereich technisches Fachwissen für den Ständigen Tierzuchtausschuss bereit.


ANHANG V

ANGABEN IN DEN TIERZUCHTBESCHEINIGUNGEN GEMÄSS KAPITEL VII

TEIL 1

Allgemeine Anforderungen

Die Überschrift der Zuchtbescheinigung

a)

gibt Auskunft darüber, ob das Tier ein reinrassiges Zuchttier bzw. ein Hybridzuchtschwein ist oder ob das Zuchtmaterial von reinrassigen Zuchttieren bzw. Hybridzuchtschweinen stammt;

b)

enthält einen Verweis auf die taxonomische Bezeichnung;

c)

gibt Auskunft darüber, ob die Sendung für den Handel oder die Verbringung in die Union bestimmt ist;

d)

enthält einen Verweis auf diese Verordnung.

TEIL 2

Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchttiere und deren Zuchtmaterial

KAPITEL I

Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für reinrassige Zuchttiere

1.

Die Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für reinrassige Zuchttiere enthalten folgende Angaben:

a)

Name des ausstellenden Zuchtverbands oder — bei Verbringung des reinrassigen Zuchttiers in die Union — der ausstellenden Zuchtstelle und, soweit verfügbar, Angabe der Website des Zuchtverbands oder der Zuchtstelle;

b)

Name des Zuchtbuchs;

c)

gegebenenfalls Klasse innerhalb der Hauptabteilung, in die das reinrassige Zuchttier eingetragen ist;

d)

Bezeichnung der Rasse des reinrassigen Zuchttiers;

e)

Geschlecht des reinrassigen Zuchttiers;

f)

Eintragungsnummer des reinrassigen Zuchttiers im Zuchtbuch („Zuchtbuchnummer“);

g)

System für die Identifizierung und individuelle Identifizierungsnummer, die dem reinrassigen Zuchttier zugewiesen wurde gemäß

i)

dem Tiergesundheitsrecht der Union im Hinblick auf die Identifizierung und Registrierung von Tieren der jeweiligen Art;

ii)

bei Nichtbestehen von Tiergesundheitsvorschriften der Union über die Identifizierung und Registrierung von Tieren, die eine individuelle Identifizierungsnummer vorschreiben, den Regeln des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms oder

iii)

bei Verbringung des reinrassigen Zuchttiers in die Union den Rechtsvorschriften des Drittlandes;

h)

soweit nach Artikel 22 Absätze 1 und 2 vorgeschrieben, Methode zur Überprüfung der Identität von reinrassigen Zuchttieren, die für die Entnahme von Samen, Eizellen und Embryonen verwendet werden, und Ergebnisse dieser Überprüfung;

i)

Geburtsdatum und -land des reinrassigen Zuchttiers;

j)

Name, Anschrift und, soweit verfügbar, E-Mail-Adresse des Züchters (Geburtsort des reinrassigen Zuchttiers);

k)

Name, Anschrift und, soweit verfügbar, E-Mail-Adresse des Eigentümers;

l)

Abstammung:

Vater

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Großvater väterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

 

Großmutter väterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Mutter

Zuchtbuchnummer und -abteilung

Großvater mütterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

 

Großmutter mütterlicherseits

Zuchtbuchnummer und -abteilung

m)

soweit verfügbar, Ergebnisse von Leistungsprüfungen und aktuelle Ergebnisse der Zuchtwertschätzung, einschließlich Datum der Zuchtwertschätzung und Angaben zu genetischen Defekten und Besonderheiten gemäß dem Zuchtprogramm, die das reinrassige Zuchttier selbst betreffen;

n)

im Fall trächtiger Tiere Datum der Besamung oder Anpaarung und Identifizierung des Samenspenders; kann in einem separaten Dokument angegeben werden;

o)

Datum und Ort der Ausstellung der Zuchtbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift der Person, die durch den ausstellenden Zuchtverbands bzw. — bei Verbringung des reinrassigen Zuchttiers in die Union — die ausstellende Zuchtstelle zur Unterzeichnung der Bescheinigung bevollmächtigt ist; wobei es sich dabei um einen Vertreter dieses Zuchtverbands oder dieser Zuchtstelle oder der zuständigen Behörde nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b handeln muss.

2.

Bei Ausstellung von Zuchtbescheinigungen für eine Gruppe reinrassiger Zuchtschweine können die Informationen nach Nummer 1 dieses Kapitels in einer einzigen Zuchtbescheinigung enthalten sein, sofern die reinrassigen Zuchttiere gleichaltrig sind und dieselbe genetische Mutter und denselben genetischen Vater haben.

KAPITEL II

Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Samen reinrassiger Zuchttiere

Die Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Samen reinrassiger Zuchttiere enthalten folgende Angaben:

a)

alle in Kapitel I dieses Teils vorgeschriebenen Informationen über das reinrassige Zuchttier, von dem der Samen stammt;

b)

Informationen, die die Identifizierung des Samen ermöglichen, Zahl der zu versendenden Dosen, Ort und Datum der Entnahme sowie Name, Anschrift und Zulassungsnummer der Besamungsstation oder des Samendepots und Name und Anschrift des Empfängers;

c)

bei Samen, der für Prüfungen reinrassiger Zuchttiere vorgesehen ist, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, Zahl der Dosen dieses Samens, die den in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe g vorgesehenen mengenmäßigen Beschränkungen entsprechen, Name und Anschrift des Zuchtverbands oder der gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b von diesem Zuchtverband benannten dritten Stelle, der bzw. die für die Durchführung der Prüfungen gemäß Artikel 25 zuständig ist;

d)

Datum und Ort der Ausstellung der Zuchtbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift der Person, die durch den ausstellenden Zuchtverbands bzw. — bei Verbringung des Samens in die Union — die ausstellende Zuchtstelle zur Unterzeichnung der Bescheinigung bevollmächtigt ist; wobei es sich dabei um einen Vertreter dieses Zuchtverbands oder dieser Zuchtstelle oder eines Akteurs nach Artikel 31 Absatz 1 oder Artikel 33 Absatz 1 oder um einen Vertreter einer zuständigen Behörde nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b handeln muss.

KAPITEL III

Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Eizellen reinrassiger Zuchttiere

Die Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Eizellen reinrassiger Zuchttiere enthalten folgende Angaben:

a)

alle in Kapitel I dieses Teils vorgeschriebenen Informationen über das weibliche Spendertier, von dem die Eizellen stammen;

b)

Informationen, die die Identifizierung der Eizellen ermöglichen, Zahl der Pailletten, Ort und Datum ihrer Entnahme sowie Name, Anschrift und Zulassungsnummer der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit und Name und Anschrift des Empfängers;

c)

bei mehr als einer Eizelle pro Paillette klare Angabe der Zahl der Eizellen, die demselben reinrassigen Zuchttier entnommen worden sein müssen;

d)

Datum und Ort der Ausstellung der Zuchtbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift der Person, die durch den ausstellenden Zuchtverband bzw. — bei Verbringung der Eizellen in die Union — die ausstellende Zuchtstelle zur Unterzeichnung der Bescheinigung bevollmächtigt ist; wobei es sich dabei um einen Vertreter dieses Zuchtverbands oder dieser Zuchtstelle oder eines Akteurs nach Artikel 31 Absatz 1 oder Artikel 33 Absatz 1 oder um einen Vertreter einer zuständigen Behörde nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b handeln muss.

KAPITEL IV

Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Embryonen reinrassiger Zuchttiere

Die Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Embryonen reinrassiger Zuchttiere enthalten folgende Angaben:

a)

alle in Kapitel I dieses Teils vorgeschriebenen Informationen über das weibliche Spendertier und über den Samenspender;

b)

Informationen, die die Identifizierung der Embryonen ermöglichen, Zahl der Pailletten, Ort und Datum ihrer Entnahme oder Erzeugung sowie Name, Anschrift und Zulassungsnummer der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit und Name und Anschrift des Empfängers;

c)

bei mehr als einem Embryo pro Paillette klare Angabe der Zahl der Embryonen, die dieselbe Abstammung haben müssen;

d)

Datum und Ort der Ausstellung der Zuchtbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift der Person, die durch den ausstellenden Zuchtverband bzw. — bei Verbringung von Embryonen in die Union — die ausstellende Zuchtstelle zur Unterzeichnung der Bescheinigung bevollmächtigt ist; wobei es sich dabei um einen Vertreter dieses Zuchtverbands oder dieser Zuchtstelle oder eines Akteurs nach Artikel 31 Absatz 1 oder Artikel 33 Absatz 1 oder um einen Vertreter einer zuständigen Behörde nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b handeln muss.

TEIL 3

Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Hybridzuchtschweine und deren Zuchtmaterial

KAPITEL I

Zuchtbescheinigungen für Hybridzuchtschweine

1.

Die Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Hybridzuchtschweine enthalten folgende Angaben:

a)

Name des ausstellenden Zuchtunternehmens oder — bei Verbringung des Hybridzuchtschweins in die Union — der Zuchtstelle und, soweit verfügbar, Angabe der Website des Zuchtunternehmens oder der Zuchtstelle;

b)

Name des Zuchtregisters;

c)

Name der Rasse, Linie oder Kreuzung des Hybridzuchtschweins sowie Eltern und Großeltern des Schweins;

d)

Geschlecht des Hybridzuchtschweins;

e)

Eintragungsnummer des Hybridzuchtschweins im Zuchtregister („Zuchtregisternummer“);

f)

System für die Identifizierung und individuelle Identifizierungsnummer, die dem Hybridzuchtschwein zugewiesen wurde gemäß

i)

dem Tiergesundheitsrecht der Union im Hinblick auf die Identifizierung und Registrierung von Schweinen,

ii)

bei Nichtbestehen von Tiergesundheitsvorschriften der Union über die Identifizierung und Registrierung von Tieren, die eine individuelle Identifizierungsnummer vorschreiben, den Regeln des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramms oder

iii)

bei Verbringung des Hybridzuchtschweins in die Union den Rechtsvorschriften des Drittlands;

g)

soweit nach Artikel 22 Absatz 2 vorgeschrieben, Methode zur Überprüfung der Identität des Hybridzuchtschweins und die Ergebnisse dieser Überprüfung;

h)

Geburtsdatum und -land des Hybridzuchtschweins;

i)

Name, Anschrift und, soweit verfügbar, E-Mail-Adresse des Züchters (Geburtsort des Hybridzuchtschweins);

j)

Name, Anschrift und, soweit verfügbar, E-Mail-Adresse des Eigentümers;

k)

Abstammung:

Vater

Zuchtregisternummer

Rasse, Linie oder Kreuzung

Großvater väterlicherseits

Zuchtregisternummer

Rasse, Linie oder Kreuzung

Großmutter väterlicherseits

Zuchtregisternummer

Rasse, Linie oder Kreuzung

Mutter

Zuchtregisternummer

Rasse, Linie oder Kreuzung

Großvater mütterlicherseits

Zuchtregisternummer

Rasse, Linie oder Kreuzung

Großmutter mütterlicherseits

Zuchtregisternummer

Rasse, Linie oder Kreuzung

l)

soweit dies in dem Zuchtprogramm vorgeschrieben ist, Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder aktuelle Ergebnisse der Zuchtwertschätzung oder beides, einschließlich Datum der Zuchtwertschätzung und Angaben zu genetischen Defekten und Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Zuchtprogramm, die das Hybridzuchtschweins selbst oder, soweit bekannt, seine Nachkommen betreffen;

m)

im Fall trächtiger Tiere, Angaben zum Datum der Besamung oder Anpaarung sowie zur Identifizierung des Samenspenders; kann in einem separaten Dokument angegeben werden;

n)

Datum und Ort der Ausstellung der Zuchtbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift der Person, die durch den ausstellenden Zuchtverband bzw. — bei Verbringung des Hybridzuchtschweins in die Union — die ausstellende Zuchtstelle zur Unterzeichnung der Bescheinigung bevollmächtigt ist; wobei es sich dabei um einen Vertreter dieses Zuchtunternehmens oder dieser Zuchtstelle oder um einen Vertreter einer zuständigen Behörde nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b handeln muss.

2.

Bei Ausstellung von Zuchtbescheinigungen für eine Gruppe von Hybridzuchtschweinen können die Informationen nach Nummer 1 dieses Kapitels in einer einzigen Zuchtbescheinigung enthalten sein, sofern die Hybridzuchtschweine gleichaltrig sind und dieselbe genetische Mutter und denselben genetischen Vater haben.

KAPITEL II

Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Samen von Hybridzuchtschweinen

Die Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Samen von Hybridzuchtschweinen enthalten folgende Angaben:

a)

alle in Kapitel I dieses Teils vorgeschriebenen Informationen über das Hybridzuchtschwein, von dem der Samen stammt;

b)

Informationen, die die Identifizierung des Samens ermöglicht, Zahl der Dosen, Ort und Datum der Entnahme sowie Name, Anschrift und Zulassungsnummer der Besamungsstation oder des Samendepots und Name und Anschrift des Empfängers;

c)

bei Samen, der für Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen von Hybridzuchtschweinen bestimmt ist, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, Zahl der Dosen dieses Samens, die den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d vorgesehenen mengenmäßigen Beschränkungen entsprechen, Name und Anschrift des Zuchtunternehmens oder der gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b von diesem Zuchtunternehmen benannten dritten Stelle, der bzw. die für die Durchführung der Prüfungen gemäß Artikel 25 zuständig ist;

d)

Datum und Ort der Ausstellung der Zuchtbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift der Person, die durch den ausstellenden Zuchtverband bzw. — bei Verbringung des Samens in die Union — die ausstellende Zuchtstelle zur Unterzeichnung der Bescheinigung bevollmächtigt ist; wobei es sich dabei um einen Vertreter dieses Zuchtunternehmens oder dieser Zuchtstelle oder eines Akteurs nach Artikel 31 Absatz 1 oder Artikel 33 Absatz 1 oder um einen Vertreter einer zuständigen Behörde nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b handeln muss.

KAPITEL III

Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Eizellen von Hybridzuchtschweinen

Die Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Eizellen von Hybridzuchtschweinen enthalten folgende Angaben:

a)

alle in Kapitel I dieses Teils vorgeschriebenen Informationen über das weibliche Spendertier, von dem die Eizellen stammen;

b)

Informationen, die die Identifizierung der Eizellen ermöglichen, Zahl der Pailletten, Datum der Entnahme sowie Name, Anschrift und Zulassungsnummer der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit und Name und Anschrift des Empfängers;

c)

bei mehr als einer Eizelle pro Paillette klare Angabe der Zahl der Eizellen, die alle demselben Hybridzuchtschwein entnommen worden sein müssen;

d)

Datum und Ort der Ausstellung der Zuchtbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift der Person, die durch den ausstellenden Zuchtverband bzw. — bei Verbringung der Eizellen in die Union — die ausstellende Zuchtstelle zur Unterzeichnung der Bescheinigung bevollmächtigt ist; wobei es sich dabei um einen Vertreter dieses Zuchtunternehmens oder dieser Zuchtstelle oder eines Akteurs nach Artikel 31 Absatz 1 oder Artikel 33 Absatz 1 oder um einen Vertreter einer zuständigen Behörde nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b handeln muss.

KAPITEL IV

Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Embryonen von Hybridzuchtschweinen

Die Zuchtbescheinigungen nach Artikel 30 für Embryonen von Hybridzuchtschweinen enthalten folgende Angaben:

a)

alle in Kapitel I dieses Teils vorgeschriebenen Informationen über das weibliche Spendertier und über den Samenspender;

b)

Informationen, die die Identifizierung der Embryonen ermöglichen, Zahl der Pailletten, Ort und Datum der Entnahme oder Erzeugung sowie Name, Anschrift und Zulassungsnummer der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit und Name und Anschrift des Empfängers;

c)

bei mehr als einem Embryo pro Paillette klare Angabe der Zahl der Embryonen, die dieselbe Abstammung haben müssen;

d)

Datum und Ort der Ausstellung der Zuchtbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift der Person, die durch den ausstellenden Zuchtverband bzw. — bei Verbringung der Embryonen in die Union — die ausstellende Zuchtstelle zur Unterzeichnung der Bescheinigung bevollmächtigt ist; wobei es sich dabei um einen Vertreter dieses Zuchtunternehmens oder dieser Zuchtstelle oder eines Akteurs nach Artikel 31 Absatz 1 oder Artikel 33 Absatz 1 oder um einen Vertreter einer zuständigen Behörde nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b handeln muss.


ANHANG VI

GEBIETE GEMÄSS ARTIKEL 2 NUMMER 21

1.

Das Gebiet des Königreichs Belgien

2.

Das Gebiet der Republik Bulgarien

3.

Das Gebiet der Tschechischen Republik

4.

Das Gebiet des Königreichs Dänemark, mit Ausnahme der Färöer und Grönlands

5.

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

6.

Das Gebiet der Republik Estland

7.

Das Gebiet Irlands

8.

Das Gebiet der Hellenischen Republik

9.

Das Gebiet des Königreichs Spanien, mit Ausnahme von Ceuta und Melilla

10.

Das Gebiet der Französischen Republik

11.

Das Gebiet der Republik Kroatien

12.

Das Gebiet der Italienischen Republik

13.

Das Gebiet der Republik Zypern

14.

Das Gebiet der Republik Lettland

15.

Das Gebiet der Republik Litauen

16.

Das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg

17.

Das Gebiet Ungarns

18.

Das Gebiet der Republik Malta

19.

Das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa

20.

Das Gebiet der Republik Österreich

21.

Das Gebiet der Republik Polen

22.

Das Gebiet der Portugiesischen Republik

23.

Das Gebiet Rumäniens

24.

Das Gebiet der Republik Slowenien

25.

Das Gebiet der Slowakischen Republik

26.

Das Gebiet der Republik Finnland

27.

Das Gebiet des Königreichs Schweden

28.

Das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland


ANHANG VII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtline 2009/157/EG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 2 Nummern 9 und 12

Artikel 2 Buchstaben a, b und e

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 3

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 5

Artikel 30 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 30 Absatz 6 und Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe d

Artikel 6 Buchstabe a

Artikel 26 Absatz 1 und Anhang III

Artikel 6 Buchstabe b

Anhang I Teil 1

Artikel 6 Buchstabe c

Anhang I Teil 2

Artikel 6 Buchstabe d

Anhang II Teil 1

Artikel 6 Buchstabe e

Artikel 30 Absatz 9, Artikel 10 und Anhang V

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 62 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 62 Absatz 2

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11


Richtline 87/328/EWG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 21Absatz 4

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 12 und 13

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3

Artikel 22 Absätze 1 und 3

Artikel 4

Artikel 21 Absatz 5

Artikel 5

Artikel 29 Absatz 1

Artikel 6

Artikel 7


Beschluss 96/463/EG des Rates

Vorliegenden Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 29 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 29 Absatz 4 Buchstaben a, b und i

Artikel 2

Anhang II

Anhang IV Nummen 1 und 2


Richtline 88/661/EWG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 2, Nummern 9, 10, 12 und 17

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 64 Absatz 7

Artikel 4a Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 4a Absatz 2

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 5

Artikel 30 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 30 Absatz 6 und Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe d

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 30 Absätze 9 und 10, Anhang I Teil 1 und 2, Anhang II Teil 1, Anhang III und Anhang V

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 7a

Artikel 7 Absatz 1 und Absatz 5

Artikel 8

Artikel 25 Absatz 2

Artikel 9

Artikel 30 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 30 Absatz 6 und Anhang II Teil 2 Nummer 1 Buchstabe d

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 30 Absätze 9 und 10, Anhang I Teile 1 und 2, Anhang II Teil 2, Anhang III und Anhang V

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 62 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 62 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 62 Absatz 2

Artikel 12

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 13

Artikel 14


Richtline 90/118/EWG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 12 und 13 und Artikel 28 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 14 und Artikel 28 Absatz 2

Artikel 3

Artikel 21 Absatz 5

Artikel 4

Artikel 62 Absatz 1

Artikel 5

Artikel 6


Richtline 90/119/EWG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 25

Artikel 2

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 3

Artikel 4


Richtline 89/361/EWG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2

Artikel 2 Nummern 9 und 12

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 4

Anhang I Teil 1 und 2, Anhang II Teil 1, Anhang III

Artikel 5

Artikel 7 Absätze 1 und 5

Artikel 6

Artikel 30 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 30 Absatz 6 und Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe d

Artikel 7

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 8

Artikel 62 Absatz 1

Artikel 9

Artikel 10


Richtline 90/427/EWG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 2

Artikel 2 Nummern 9 und 12

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

Anhang I Teil 1 und 3

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 33, Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 30 Absätze 9 und 10, Artikel 32, Anhang I, Anhang II Teil 1 und Anhang V

Artikel 5

Artikel 7 Absätze 1 und 5

Artikel 6

Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 3

Artikel 7

Anhang II Teil 1 und Anhang III Teil 1

Artikel 8 Absatz 1

Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe c

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 30 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 4 erster Unterabsatz, Artikel 30 Absatz 6, Artikel 32 und Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe d

Artikel 9

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 10

Artikel 62 Absatz 1

Artikel 11

Artikel 12

Anhang


Richtlinie 91/174/EWG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3, Artikel 35 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 1

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8


Richtlinie 94/28/EG des Rates

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 36 Absatz 2

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 34

Artikel 4

Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a, c und d und Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 5

Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und d

Artikel 6

Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und d

Artikel 7

Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und d

Artikel 8

Artikel 39 Absatz 2

Artikel 9 Absätze 1 und 2

Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 10

Artikel 57 und 60

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 62 Absatz 1

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15


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