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Document 32016R0812

Delegierte Verordnung (EU) 2016/812 der Kommission vom 18. März 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission

C/2016/1612

OJ L 133, 24.5.2016, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/812/oj

24.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/812 DER KOMMISSION

vom 18. März 2016

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (1), insbesondere Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage von Methoden definiert werden, die von den Mitgliedstaaten gemeldet und von der Kommission geprüft wurden, einschließlich der Methoden gemäß Artikel 67 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013.

(2)

Angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, was die Höhe der Kosten einer Vorhabenart angeht, ist es angezeigt, die Definition und die Beträge der standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen an die Besonderheiten der jeweiligen Vorhabenart bzw. des jeweiligen Mitgliedstaats anzupassen.

(3)

Die Tschechische Republik und Belgien haben Methoden für die Definition von standardisierten Einheitskosten für die Erstattung von Ausgaben durch die Kommission gemeldet, die die Kommission geprüft und als angemessen für die Erstattung von Ausgaben an diese Mitgliedstaaten erachtet hat.

(4)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 der Kommission (3) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung wird der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 als Anhänge III und IV angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. März 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 der Kommission vom 9. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 22).


ANHANG

ANHANG III

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an die Tschechische Republik

1.   Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben

Indikatorbezeichnung

Kostenart (1)

Maßeinheit für den Indikator

Beträge

(in CZK)

1.

Schaffung einer neuen Kinderbetreuungseinrichtung im Rahmen der Prioritätsachse 1 „Förderung der Beschäftigung und der Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte“ (Prioritní osa 1 Podpora zaměstnanosti a adaptability pracovní síly) des operationellen Programms „Beschäftigung“

(CCI 2014CZ05M9OP001)

neu geschaffener Platz in einer neuen Betreuungseinrichtung

Erwerb der Ausrüstung für eine Kinderbetreuungseinrichtung

Erwerb von Material für die Erziehung und Bildung von Kindern (Spiel- und Lernbedürfnisse)

Projektverwaltung in der Gründungsphase

Zahl der neu geschaffenen Betreuungsplätze in einer neuen Kinderbetreuungseinrichtung (2)

20 053 einschl. MwSt. bzw. 16 992 ohne MwSt.

2.

Umbau einer bestehenden Einrichtung zu einer Kindergruppe im Rahmen der Prioritätsachse 1 „Förderung der Beschäftigung und der Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte“ (Prioritní osa 1 Podpora zaměstnanosti a adaptability pracovní síly) des operationellen Programms „Beschäftigung“

(CCI 2014CZ05M9OP001)

Platz in einer zur Kindergruppe umgebauten Einrichtung (3)

Erwerb der Ausrüstung für eine umgebaute Einrichtung

Erwerb von Lehrmitteln

Projektverwaltung in der Umbauphase

Zahl der Plätze, die in einer zur Kindergruppe umgebauten Einrichtung entstanden sind (4)

9 518 einschl. MwSt. bzw. 8 279 ohne MwSt.

3.

Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung im Rahmen der Prioritätsachse 1 „Förderung der Beschäftigung und der Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte“ (Prioritní osa 1 Podpora zaměstnanosti a adaptability pracovní síly) des operationellen Programms „Beschäftigung“

(CCI 2014CZ05M9OP001)

Auslastung pro Platz einer Betreuungseinrichtung

Entgelt für Lehrkräfte und sonstiges Personal

Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung

Verwaltung des Vorhabens

Auslastungsquote (5)

628 (6)

4.

Weiterbildung von Betreuungspersonal im Rahmen der Prioritätsachse 1 „Förderung der Beschäftigung und der Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte“ (Prioritní osa 1 Podpora zaměstnanosti a adaptability pracovní síly) des operationellen Programms „Beschäftigung“

(CCI 2014CZ05M9OP001)

Erwerb einer Qualifikation als Betreuungsperson in einer Kinderbetreuungseinrichtung

Ausbildung und Prüfung zwecks Erwerb einer Berufsqualifikation

Zahl der Personen, die eine Berufsqualifikation als Betreuungsperson in einer Kinderbetreuungseinrichtung erwerben

14 178

5.

Anmietung von Räumlichkeiten für Kinderbetreuungseinrichtungen im Rahmen der Prioritätsachse 1 „Förderung der Beschäftigung und der Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte“ (Prioritní osa 1 Podpora zaměstnanosti a adaptability pracovní síly) des operationellen Programms „Beschäftigung“

(CCI 2014CZ05M9OP001)

Auslastung pro Platz einer Betreuungseinrichtung

Miete für die Räumlichkeiten einer Kinderbetreuungseinrichtung

Auslastungsquote (5)

56 (6)

2.   Anpassung von Beträgen

Entfällt.

ANHANG IV

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Belgien

1.   Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben

Indikatorbezeichnung

Kostenart

Maßeinheit für den Indikator

Beträge

(EUR)

1.

Förderung der individuellen beruflichen Aus- und Weiterbildung (IBO) im Rahmen der Prioritätsachse 1 (Investitionspriorität 8.1) oder der Prioritätsachse 3 (Investitionspriorität 9.1) des operationellen ESF-Programms

(2014BE05SFOP002)

Zahl der Teilnehmer/innen, die erfolgreich eine Maßnahme der individuellen Aus- und Weiterbildung abschließen

Alle Arten von förderfähigen Kosten, die im Verlauf der IBO anfallen

Zahl der Teilnehmer/innen an einer (oder mehreren) Maßnahme(n) der individuellen beruflichen Aus- und Weiterbildung (die unter einer einmaligen Vertragsnummer bei der IBO-Online-Anwendung registriert sind), d. h.

die gleichzeitig eine IBO-Beratung (registriert unter einer einmaligen Seriennummer im „MLP“-Kundenkonto) in Anspruch genommen haben

und deren (in der IBO-Online-Anwendung registrierte) Maßnahme der individuellen beruflichen Aus- und Weiterbildung im Kalenderjahr beendet wurde

und die zu irgendeinem Zeitpunkt binnen drei Monaten nach Ende der (letzten beendeten) Maßnahme der individuellen beruflichen Aus- und Weiterbildung erwerbstätig oder selbständig erwerbstätig waren.

1 439,55  (7)

2.

Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung durch das VDAB im Rahmen der Prioritätsachse 1 (Investitionspriorität 8.1) oder der Prioritätsachse 3 (Investitionspriorität 9.1) des operationellen ESF-Programms

(2014BE05SFOP002)

Zahl der Teilnehmer/innen, die die berufliche Aus- und Weiterbildung erfolgreich abschließen

Alle Arten von förderfähigen Kosten, die im Verlauf der beruflichen Aus- und Weiterbildung durch das VDAB anfallen

Zahl der Teilnehmer/innen an einer (oder mehreren) Maßnahme(n) der beruflichen Aus- und Weiterbildung (registriert unter einer einmaligen Seriennummer im „MLP“-Kundenkonto),

deren (im MLP-Kundenkonto registrierte) Maßnahme der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Kalenderjahr beendet wurde

und die den Dimona- bzw. den RSVZ-Daten zufolge zu irgendeinem Zeitpunkt binnen drei Monaten nach Ende der (letzten beendeten) Maßnahme der beruflichen Aus- und Weiterbildung (8) erwerbstätig oder selbständig erwerbstätig sind.

8 465,80  (7)

2.   Anpassung von Beträgen

Entfällt.


(1)  In jedem der aufgeführten Fälle deckt die jeweilige Kostenart alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben anfallenden Kosten ab, außer bei den Vorhabenarten 1 und 2, die auch andere Kostenarten umfassen können.

(2)  D. h. jeder neue Platz im Rahmen der Kapazität einer neuen, gemäß den nationalen Vorschriften registrierten Kinderbetreuungseinrichtung; für den Platz liegen Nachweise über den Erwerb von Ausrüstung/Material vor.

(3)  Die Kindergruppe muss gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über die Kinderbetreuung in einer Kindergruppe als solche registriert sein.

(4)  D. h. jeder Platz im Rahmen der Kapazität einer bestehenden Einrichtung, die kurz zuvor gemäß den nationalen Rechtsvorschriften als Kindergruppe registriert wurde; für den Platz liegen Nachweise über den Erwerb von Ausrüstung/Material vor.

(5)  Die Auslastungsquote ist definiert als die Zahl der Kinder, die die Kinderbetreuungseinrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten besuchen, geteilt durch die maximale Kapazität der Einrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten, multipliziert mit 100.

(6)  Dieser Betrag wird pro Prozentpunkt der Auslastungsquote pro Platz bis höchstens 75 Prozentpunkte in einem Zeitraum von sechs Monaten gezahlt. Liegt die Auslastungsquote unter 20 %, erfolgt keine Erstattung.

(7)  Gegebenenfalls wird dieser Betrag um die Finanzbeiträge aus anderen ESI-Fonds und anderen EU-Instrumenten verringert.

(8)  Die Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung unter den Rubriken „zielgruppenspezifische Entwicklungspfade“ und „Sprachförderung“ gelten nicht als relevant.


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