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Document 32016R0812
Commission Delegated Regulation (EU) 2016/812 of 18 March 2016 amending Delegated Regulation (EU) 2015/2195 supplementing Regulation (EU) No 1304/2013 of the European Parliament and of the Council on the European Social Fund, regarding the definition of standard scales of unit costs and lump sums for reimbursement of expenditure by the Commission to Member States
Delegierte Verordnung (EU) 2016/812 der Kommission vom 18. März 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission
Delegierte Verordnung (EU) 2016/812 der Kommission vom 18. März 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission
C/2016/1612
OJ L 133, 24.5.2016, p. 1–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
24.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 133/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/812 DER KOMMISSION
vom 18. März 2016
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (1), insbesondere Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage von Methoden definiert werden, die von den Mitgliedstaaten gemeldet und von der Kommission geprüft wurden, einschließlich der Methoden gemäß Artikel 67 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013. |
(2) |
Angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, was die Höhe der Kosten einer Vorhabenart angeht, ist es angezeigt, die Definition und die Beträge der standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen an die Besonderheiten der jeweiligen Vorhabenart bzw. des jeweiligen Mitgliedstaats anzupassen. |
(3) |
Die Tschechische Republik und Belgien haben Methoden für die Definition von standardisierten Einheitskosten für die Erstattung von Ausgaben durch die Kommission gemeldet, die die Kommission geprüft und als angemessen für die Erstattung von Ausgaben an diese Mitgliedstaaten erachtet hat. |
(4) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 der Kommission (3) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung wird der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 als Anhänge III und IV angefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. März 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 der Kommission vom 9. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 22).
ANHANG
ANHANG III
Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an die Tschechische Republik
1. Definition von standardisierten Einheitskosten
Art der Vorhaben |
Indikatorbezeichnung |
Kostenart (1) |
Maßeinheit für den Indikator |
Beträge (in CZK) |
||||||||
|
neu geschaffener Platz in einer neuen Betreuungseinrichtung |
|
Zahl der neu geschaffenen Betreuungsplätze in einer neuen Kinderbetreuungseinrichtung (2) |
20 053 einschl. MwSt. bzw. 16 992 ohne MwSt. |
||||||||
|
Platz in einer zur Kindergruppe umgebauten Einrichtung (3) |
|
Zahl der Plätze, die in einer zur Kindergruppe umgebauten Einrichtung entstanden sind (4) |
9 518 einschl. MwSt. bzw. 8 279 ohne MwSt. |
||||||||
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Auslastung pro Platz einer Betreuungseinrichtung |
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Auslastungsquote (5) |
628 (6) |
||||||||
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Erwerb einer Qualifikation als Betreuungsperson in einer Kinderbetreuungseinrichtung |
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Zahl der Personen, die eine Berufsqualifikation als Betreuungsperson in einer Kinderbetreuungseinrichtung erwerben |
14 178 |
||||||||
|
Auslastung pro Platz einer Betreuungseinrichtung |
|
Auslastungsquote (5) |
56 (6) |
2. Anpassung von Beträgen
Entfällt.
ANHANG IV
Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Belgien
1. Definition von standardisierten Einheitskosten
Art der Vorhaben |
Indikatorbezeichnung |
Kostenart |
Maßeinheit für den Indikator |
Beträge (EUR) |
||||||||
|
Zahl der Teilnehmer/innen, die erfolgreich eine Maßnahme der individuellen Aus- und Weiterbildung abschließen |
Alle Arten von förderfähigen Kosten, die im Verlauf der IBO anfallen |
Zahl der Teilnehmer/innen an einer (oder mehreren) Maßnahme(n) der individuellen beruflichen Aus- und Weiterbildung (die unter einer einmaligen Vertragsnummer bei der IBO-Online-Anwendung registriert sind), d. h.
|
1 439,55 (7) |
||||||||
|
Zahl der Teilnehmer/innen, die die berufliche Aus- und Weiterbildung erfolgreich abschließen |
Alle Arten von förderfähigen Kosten, die im Verlauf der beruflichen Aus- und Weiterbildung durch das VDAB anfallen |
Zahl der Teilnehmer/innen an einer (oder mehreren) Maßnahme(n) der beruflichen Aus- und Weiterbildung (registriert unter einer einmaligen Seriennummer im „MLP“-Kundenkonto),
|
8 465,80 (7) |
2. Anpassung von Beträgen
Entfällt.
(1) In jedem der aufgeführten Fälle deckt die jeweilige Kostenart alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben anfallenden Kosten ab, außer bei den Vorhabenarten 1 und 2, die auch andere Kostenarten umfassen können.
(2) D. h. jeder neue Platz im Rahmen der Kapazität einer neuen, gemäß den nationalen Vorschriften registrierten Kinderbetreuungseinrichtung; für den Platz liegen Nachweise über den Erwerb von Ausrüstung/Material vor.
(3) Die Kindergruppe muss gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über die Kinderbetreuung in einer Kindergruppe als solche registriert sein.
(4) D. h. jeder Platz im Rahmen der Kapazität einer bestehenden Einrichtung, die kurz zuvor gemäß den nationalen Rechtsvorschriften als Kindergruppe registriert wurde; für den Platz liegen Nachweise über den Erwerb von Ausrüstung/Material vor.
(5) Die Auslastungsquote ist definiert als die Zahl der Kinder, die die Kinderbetreuungseinrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten besuchen, geteilt durch die maximale Kapazität der Einrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten, multipliziert mit 100.
(6) Dieser Betrag wird pro Prozentpunkt der Auslastungsquote pro Platz bis höchstens 75 Prozentpunkte in einem Zeitraum von sechs Monaten gezahlt. Liegt die Auslastungsquote unter 20 %, erfolgt keine Erstattung.
(7) Gegebenenfalls wird dieser Betrag um die Finanzbeiträge aus anderen ESI-Fonds und anderen EU-Instrumenten verringert.
(8) Die Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung unter den Rubriken „zielgruppenspezifische Entwicklungspfade“ und „Sprachförderung“ gelten nicht als relevant.