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Document 32016Q0512(01)

Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung

OJ L 123, 12.5.2016, p. 1–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj

12.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/1


INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT, DEM RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ÜBER BESSERE RECHTSETZUNG

INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNG

vom 13. April 2016

über bessere Rechtsetzung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 295,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission (im Folgenden die "drei Organe") verpflichten sich zu loyaler und transparenter Zusammenarbeit während des gesamten Gesetzgebungszyklus. In diesem Zusammenhang verweisen sie auf die in den Verträgen verankerte Gleichberechtigung der beiden Mitgesetzgeber.

(2)

Die drei Organe erkennen ihre gemeinsame Verantwortung dafür an, dass Rechtsvorschriften der Union von hoher Qualität verabschiedet werden und gewährleistet ist, dass diese Rechtsvorschriften auf die Bereiche fokussiert werden, in denen sie den größten Mehrwert für die europäischen Bürger haben, dass sich die gemeinsamen politischen Ziele der Union mit ihnen so effizient und effektiv wie möglich erreichen lassen, sie so einfach und klar wie möglich formuliert sind, nicht zu Überregulierung und Verwaltungsaufwand für Bürger, Verwaltungen und Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden "KMU") führen und so gestaltet sind, dass sie sich leicht umsetzen und in der Praxis anwenden lassen und die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit der Wirtschaft in der Union stärken.

(3)

Die drei Organe erinnern an die Verpflichtung der Union, gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Rechtsvorschriften nur sofern und soweit erforderlich zu erlassen.

(4)

Die drei Organe bekräftigen die Rolle und die Verantwortung der nationalen Parlamente, wie sie in den Verträgen, im dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union und im dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit niedergelegt sind.

(5)

Die drei Organe stimmen darin überein, dass bei der Festsetzung der Gesetzgebungsagenda die Analyse des potenziellen „europäischen Mehrwerts“ jeder vorgeschlagenen Unionsmaßnahme sowie die Abschätzung der „Kosten des Nicht-Europas“ bei einem Verzicht auf ein Handeln auf Unionsebene in vollem Umfang berücksichtigt werden sollten.

(6)

Die drei Organe vertreten die Auffassung, dass eine Konsultation der Öffentlichkeit und der Interessenträger, eine Ex-post-Evaluierung der geltenden Rechtsvorschriften und die Abschätzung der Folgen neuer Initiativen dabei helfen werden, eine bessere Rechtsetzung zu erreichen.

(7)

Mit dem Ziel, die Verhandlungen im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zu erleichtern und die Anwendung der Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu verbessern, legt diese Vereinbarung die Grundsätze fest, nach denen die Kommission vor der Annahme delegierter Rechtsakte das erforderliche Fachwissen einholen wird.

(8)

Die drei Organe bekräftigen, dass die Ziele einer Vereinfachung der Rechtsvorschriften der Union und der Verringerung des Regelungsaufwands unbeschadet der Verfolgung der in den Verträgen festgelegten politischen Ziele der Union und der Wahrung der Integrität des Binnenmarktes angestrebt werden sollten.

(9)

Die vorliegende Vereinbarung ergänzt die nachfolgenden Vereinbarungen und Erklärungen zur besseren Rechtsetzung, zu denen sich die drei Organe weiterhin uneingeschränkt bekennen:

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (1),

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 22. Dezember 1998 Gemeinsame Leitlinien für die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (2),

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (3),

Gemeinsame Erklärung vom 13. Juni 2007 zu den praktischen Modalitäten des neuen Mitentscheidungsverfahrens (4),

Gemeinsame Politische Erklärung vom 27. Oktober 2011 des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Erläuternde Dokumenten (5).

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

I.   GEMEINSAME VERPFLICHTUNGEN UND ZIELE

(1)

Die drei Organe kommen überein, mit einer Reihe von Initiativen und Verfahren, die in dieser Vereinbarung festgelegt sind, eine bessere Rechtsetzung anzustreben.

(2)

Die drei Organe kommen überein, bei der Wahrnehmung der in den Verträgen vorgesehenen Zuständigkeiten und unter Einhaltung der in den Verträgen vorgesehenen Verfahren sowie unter Hinweis auf die Bedeutung, die sie der Gemeinschaftsmethode beimessen, allgemeine Grundsätze des Unionsrechts zu beachten, wie die Grundsätze der demokratischen Legitimität, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie der Rechtssicherheit. Sie kommen ferner überein, die Einfachheit, Klarheit und Kohärenz bei der Formulierung von Rechtsvorschriften der Union sowie ein Höchstmaß an Transparenz im Rechtsetzungsverfahren zu fördern.

(3)

Die drei Organe stimmen darin überein, dass die Rechtsvorschriften der Union verständlich und klar formuliert sein, den Bürgern, Verwaltungen und Unternehmen ein leichtes Verständnis ihrer Rechte und Pflichten ermöglichen, angemessene Berichterstattungs-, Überwachungs- und Evaluierungsvorschriften enthalten, Überregulierung und Verwaltungsaufwand vermeiden und sich leicht umsetzen lassen sollten.

II.   PROGRAMMPLANUNG

(4)

Die drei Organe kommen überein, die jährliche und die mehrjährige Programmplanung der Union gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union, dem zufolge die Kommission die jährliche und die mehrjährige Programmplanung einleitet, zu verstärken.

Mehrjährige Programmplanung

(5)

Nach Ernennung einer neuen Kommission werden sich die drei Organe zur Erleichterung der längerfristigen Planung über die wichtigsten Politikziele und -prioritäten der drei Organe für die neue Amtszeit sowie nach Möglichkeit über die vorläufige zeitliche Planung austauschen.

Die drei Organe werden auf Initiative der Kommission gegebenenfalls gemeinsame Schlussfolgerungen, die von den Präsidenten der drei Organe unterzeichnet werden, verfassen.

Die drei Organe werden auf Initiative der Kommission eine Halbzeitüberprüfung dieser gemeinsamen Schlussfolgerungen vornehmen und sie gegebenenfalls anpassen.

Jährliche Programmplanung – Arbeitsprogramm der Kommission und interinstitutionelle Programmplanung

(6)

Die Kommission wird vor und nach der Annahme ihres Jahresarbeitsprogramms (im Folgenden "Arbeitsprogramm der Kommission") einen Dialog mit dem Europäischen Parlament beziehungsweise dem Rat aufnehmen. Dieser Dialog wird Folgendes umfassen:

a)

es wird ein früher bilateraler Gedankenaustausch zu Initiativen des kommenden Jahres erfolgen, und zwar vor Übermittlung eines schriftlichen Beitrags des Präsidenten der Kommission und ihres ersten Vizepräsidenten, in dem die politisch wichtigsten Themen des kommenden Jahres in angemessener Ausführlichkeit dargelegt und Angaben im Hinblick auf geplante Rücknahmen von Vorschlägen der Kommission gemacht werden (im Folgenden "Absichtserklärung");

b)

nach der Debatte über die Lage der Union und vor der Annahme des Arbeitsprogramms der Kommission werden das Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage der Absichtserklärung einen Gedankenaustausch mit der Kommission führen;

c)

zwischen den drei Organen wird zum angenommenen Arbeitsprogramm der Kommission gemäß Nummer 7 ein Gedankenaustausch stattfinden.

Die Kommission wird in jeder Phase des Dialogs den vom Europäischen Parlament und vom Rat geäußerten Ansichten, einschließlich ihrer Ersuchen um Initiativen, gebührend Rechnung tragen.

(7)

Nach Annahme des Arbeitsprogramms der Kommission werden die drei Organe darauf aufbauend einen Gedankenaustausch zu den Initiativen für das kommende Jahr führen und sich auf eine gemeinsame Erklärung über die jährliche interinstitutionelle Programmplanung (im Folgenden "gemeinsame Erklärung"), die von den Präsidenten der drei Organe zu unterzeichnen ist, verständigen. Die gemeinsame Erklärung wird die allgemeinen Ziele und Prioritäten für das folgende Jahr darlegen und die politisch wichtigsten Themen, denen – unbeschadet der den Mitgesetzgebern durch die Verträge übertragenen Befugnisse – im Gesetzgebungsverfahren Vorrang eingeräumt werden sollte, bestimmen.

Die drei Organe werden während des gesamten Jahres regelmäßig die Umsetzung der gemeinsamen Erklärung überwachen. Hierfür werden die drei Organe im Frühjahr des betreffenden Jahres an Debatten über die Umsetzung der gemeinsamen Erklärung im Europäischen Parlament und/oder im Rat teilnehmen.

(8)

Das Arbeitsprogramm der Kommission wird die wichtigsten Gesetzgebungsvorschläge und Vorschläge für Rechtsakte ohne Gesetzgebungscharakter für das folgende Jahr enthalten, einschließlich Aufhebungen, Neufassungen, Vereinfachungen und Rücknahmen. Zu jedem Vorschlag wird im Arbeitsprogramm der Kommission möglichst Folgendes angegeben: die ins Auge gefasste Rechtsgrundlage, die Art des Rechtsakts, ein ungefährer Zeitplan für die Annahme durch die Kommission sowie alle sonstigen für das Verfahren maßgeblichen Informationen, einschließlich Informationen zur Folgenabschätzungs- und Evaluierungsarbeit.

(9)

Beabsichtigt die Kommission, einen Gesetzgebungsvorschlag zurückzunehmen – unabhängig davon, ob anschließend von ihr ein überarbeiteter Vorschlag vorgelegt wird –, wird sie im Einklang mit den Grundsätzen der loyalen Zusammenarbeit und des institutionellen Gleichgewichts die Gründe für diese Rücknahme darlegen, gegebenenfalls die geplanten nachfolgenden Schritte zusammen mit einem genauen Zeitplan angeben und auf dieser Grundlage ordnungsgemäße interinstitutionelle Konsultationen durchführen. Die Kommission wird den Standpunkten der Mitgesetzgeber gebührend Rechnung tragen und darauf reagieren.

(10)

Die Kommission wird unverzüglich und ausführlich Aufforderungen zur Vorlage von Vorschlägen für Rechtsakte der Union, die vom Europäischen Parlament oder vom Rat gemäß Artikel 225 beziehungsweise Artikel 241 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union an sie gerichtet werden, prüfen.

Die Kommission wird auf derartige Aufforderungen innerhalb von drei Monaten reagieren und durch Annahme einer spezifischen Mitteilung erklären, welche weiteren Schritte sie diesbezüglich zu unternehmen beabsichtigt. Beschließt die Kommission, auf eine derartige Aufforderung hin keinen Vorschlag vorzulegen, wird sie dies dem betreffenden Organ gegenüber ausführlich begründen, gegebenenfalls eine Analyse möglicher Alternativen vornehmen und auf etwaige von den Mitgesetzgebern in Bezug auf Analysen zum "europäischen Mehrwert" und zu den "Kosten des Nicht-Europas" aufgeworfene Fragen eingehen.

Auf entsprechendes Ersuchen wird die Kommission ihre Antwort im Europäischen Parlament oder im Rat erläutern.

(11)

Die Kommission wird ihre Planung regelmäßig im Laufe des Jahres aktualisieren und die Gründe für eventuelle Verzögerungen bei der Vorlage von in ihrem Arbeitsprogramm enthaltenen Vorschlägen mitteilen. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Umsetzung ihres Arbeitsprogramms für das betreffende Jahr berichten.

III.   INSTRUMENTE FÜR EINE BESSERE RECHTSETZUNG

Folgenabschätzung

(12)

Die drei Organe stimmen darin überein, dass Folgenabschätzungen zur qualitativen Verbesserung der Rechtsvorschriften der Union beitragen.

Folgenabschätzungen stellen ein Instrument dar, das den drei Organen dabei hilft, fundierte Entscheidungen zu treffen, und sind kein Ersatz für politische Entscheidungen im demokratischen Entscheidungsprozess. Folgenabschätzungen dürfen weder zu unnötigen Verzögerungen im Rechtsetzungsverfahren führen, noch dürfen sie die Fähigkeit der Mitgesetzgeber, Änderungen vorzuschlagen, beeinträchtigen.

Mit einer Folgenabschätzung sollten das Vorhandensein, der Umfang und die Auswirkungen eines Problems sowie die Frage geklärt werden, ob ein Tätigwerden der Union angezeigt ist oder nicht. Mit einer Folgenabschätzung sollten alternative Lösungswege und nach Möglichkeit die potenziellen kurz- und langfristigen Kosten und Vorteile aufgezeigt werden, beruhend auf einer integrierten und ausgewogenen Bewertung der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen sowie unter Vornahme einer qualitativen wie auch einer quantitativen Prüfung. Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sollten uneingeschränkt geachtet werden, ebenso wie die Grundrechte. Ferner sollten in einer Folgenabschätzung nach Möglichkeit die "Kosten des Nicht-Europas" sowie die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und der mit den verschiedenen Lösungen verbundene Verwaltungsaufwand unter besonderer Berücksichtigung der KMU ("Vorfahrt für KMU"), digitaler Aspekte und der territorialen Auswirkungen behandelt werden. Folgenabschätzungen sollten sich auf korrekte, objektive und vollständige Angaben stützen und im Hinblick auf Umfang und Schwerpunkt verhältnismäßig sein.

(13)

Die Kommission wird ihre Gesetzgebungsinitiativen und Initiativen ohne Gesetzgebungscharakter, delegierten Rechtsakte und Durchführungsmaßnahmen, bei denen mit erheblichen wirtschaftlichen, ökologischen oder sozialen Auswirkungen zu rechnen ist, einer Folgenabschätzung unterziehen. Die im Arbeitsprogramm der Kommission oder in der gemeinsamen Erklärung aufgeführten Initiativen werden generell von einer Folgenabschätzung begleitet.

Bei der Durchführung ihrer eigenen Folgenabschätzungen wird die Kommission möglichst umfassende Konsultationen durchführen. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle der Kommission wird die Folgenabschätzungen einer objektiven Qualitätskontrolle unterziehen. Die Endergebnisse der Folgenabschätzungen werden dem Europäischen Parlament, dem Rat und den nationalen Parlamenten zur Verfügung gestellt und bei Annahme der Kommissionsinitiative zusammen mit der Stellungnahme bzw. den Stellungnahmen des Ausschusses für Regulierungskontrolle öffentlich bekannt gemacht.

(14)

Das Europäische Parlament und der Rat werden bei der Prüfung der Gesetzgebungsvorschläge der Kommission in vollem Umfang die Folgenabschätzungen der Kommission berücksichtigen. Zu diesem Zweck werden die Folgenabschätzungen so dargelegt, dass das Europäische Parlament und der Rat die Entscheidungen der Kommission leichter prüfen können.

(15)

Wenn sie dies im Hinblick auf den Gesetzgebungsprozess für zweckmäßig und erforderlich halten, werden das Europäische Parlament und der Rat Folgenabschätzungen in Bezug auf die von ihnen vorgenommenen wesentlichen Abänderungen am Kommissionsvorschlag durchführen. Das Europäische Parlament und der Rat werden in der Regel die Folgenabschätzung der Kommission als Ausgangspunkt für ihre weiteren Arbeiten zugrundelegen. Was als "wesentliche" Abänderung zu betrachten ist, sollte das jeweilige Organ bestimmen.

(16)

Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Aufforderung durch das Europäische Parlament oder den Rat die eigene Folgenabschätzung ergänzen oder sonstige Analysetätigkeiten durchführen, die sie für erforderlich hält. Dabei wird die Kommission sämtliche verfügbaren Informationen, die jeweils erreichte Phase des Gesetzgebungsprozesses und die Notwendigkeit, unnötige Verzögerungen in diesem Prozess zu vermeiden, berücksichtigen. Die Mitgesetzgeber werden jedem in diesem Zusammenhang von der Kommission zusätzlich vorgelegten Element uneingeschränkt Rechnung tragen.

(17)

Es obliegt jedem einzelnen der drei Organe, seine Folgenabschätzung selbst zu gestalten, einschließlich des Einsatzes interner Ressourcen und der Qualitätskontrolle. Mittels eines Informationsaustauschs über bewährte Verfahren und Methoden für Folgenabschätzungen werden sie regelmäßig zusammenarbeiten, wodurch es jedem Organ ermöglicht wird, die eigenen Methoden und Verfahren sowie die Kohärenz der gesamten Arbeit zur Folgenabschätzung weiter zu verbessern.

(18)

Die ursprüngliche Folgenabschätzung der Kommission und jede weitere im Laufe des Gesetzgebungsprozesses von den Organen durchgeführte Folgenabschätzung werden spätestens am Ende des Gesetzgebungsprozesses öffentlich bekannt gemacht und können zusammen als Grundlage für die Evaluierung verwendet werden.

Konsultation der Öffentlichkeit und der Interessenträger sowie Feedback

(19)

Die Konsultation der Öffentlichkeit und der Interessenträger ist für eine fundierte Beschlussfassung und eine bessere Qualität der Rechtsetzung von wesentlicher Bedeutung. Unbeschadet der Sonderregelungen für Kommissionsvorschläge nach Maßgabe von Artikel 155 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird die Kommission vor Annahme eines Vorschlags auf offene und transparente Weise öffentliche Konsultationen durchführen und dabei gewährleisten, dass die Verfahren und Fristen für diese öffentlichen Konsultationen eine größtmögliche Beteiligung ermöglichen. Die Kommission wird insbesondere die unmittelbare Beteiligung von KMU und anderen Endnutzern an den Konsultationen fördern. Dazu gehört auch die Durchführung von öffentlichen Konsultationen über das Internet. Die Ergebnisse der Konsultationen der Öffentlichkeit und der Interessenträger werden unverzüglich den beiden Gesetzgebern übermittelt und öffentlich bekannt gemacht.

Ex-post-Evaluierung der geltenden Rechtsvorschriften

(20)

Die drei Organe bekräftigen die Wichtigkeit von größtmöglicher Einheitlichkeit und Kohärenz bei der Organisation ihrer Arbeit zur Evaluierung der Wirkung und Wirksamkeit der Rechtsvorschriften der Union, einschließlich damit zusammenhängender öffentlicher Konsultationen bzw. Konsultationen der Interessenträger.

(21)

Die Kommission wird das Europäische Parlament und den Rat über ihre mehrjährige Planung zur Evaluierung der geltenden Rechtsvorschriften unterrichten und, soweit möglich, deren Ersuchen um eine eingehende Evaluierung spezifischer Politikbereiche oder Rechtsakte in diese Planung aufnehmen.

Die Kommission wird bei der Planung der Evaluierungen die in den Rechtsvorschriften der Union festgelegten Fristen für Berichterstattung und Überprüfung einhalten.

(22)

Im Rahmen des Gesetzgebungszyklus sollten Evaluierungen der geltenden Rechtsvorschriften und Politikmaßnahmen bezogen auf ihre Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und ihren Mehrwert die Grundlage für die Abschätzung der Folgen von Optionen für weitergehende Maßnahmen bilden. Um diese Vorgänge zu erleichtern, kommen die drei Organe überein, gegebenenfalls in den Rechtsvorschriften Anforderungen an die Berichtserstattung, Überwachung und Evaluierung festzulegen, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Erhebung von Daten über die Auswirkungen der Rechtsvorschriften in der Praxis umfassen.

(23)

Die drei Organe kommen überein, systematisch die Verwendung von Überprüfungsklauseln in Rechtsvorschriften zu erwägen und die für die Umsetzung und für die Erhebung von Daten über die Ergebnisse und die Auswirkungen benötigte Zeit zu berücksichtigen.

Die drei Organe werden prüfen, ob die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften auf einen bestimmten Zeitraum befristet werden soll (Verfallsklausel).

(24)

Die drei Organe unterrichten einander rechtzeitig vor Annahme oder Überarbeitung ihrer Leitlinien zu ihren Instrumenten für eine bessere Rechtsetzung (Konsultation der Öffentlichkeit und der Interessenträger, Folgenabschätzungen und Ex-post-Evaluierungen).

IV.   RECHTSETZUNGSINSTRUMENTE

(25)

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zu jedem Vorschlag in der dem jeweiligen Vorschlag beiliegenden Begründung eine Erklärung und Rechtfertigung vor, warum sie die betreffende Rechtsgrundlage und die betreffende Art des Rechtsakts gewählt hat. Die Kommission sollte der unterschiedlichen Rechtsnatur und den unterschiedlichen Wirkungen von Verordnung und Richtlinie gebührend Rechnung tragen.

In der Begründung rechtfertigt die Kommission ferner die vorgeschlagenen Maßnahmen im Hinblick auf die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten. Die Kommission berichtet zudem über Umfang und Ergebnisse der von ihr durchgeführten Konsultation der Öffentlichkeit und der Interessenträger, der Folgenabschätzung und der Ex-post-Evaluierung bestehender Rechtsvorschriften.

Bewirkt die geplante Änderung einer Rechtsgrundlage den Wechsel vom ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu einem besonderen Gesetzgebungsverfahren oder einem Verfahren, das nicht die Gesetzgebung betrifft, werden die drei Organe hierzu einen Gedankenaustausch führen.

Die drei Organe kommen überein, dass die Wahl der Rechtsgrundlage eine rechtliche Festlegung darstellt, die sich auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen muss.

Die Kommission nimmt weiterhin uneingeschränkt ihre institutionelle Rolle als Hüterin der Verträge und der Einhaltung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wahr.

V.   DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE

(26)

Die drei Organe unterstreichen die wichtige Funktion, die delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Unionsrecht zukommt. Werden sie auf wirksame und transparente Weise und in begründeten Fällen verwendet, sind sie wesentliche Instrumente für eine bessere Rechtsetzung und tragen dazu bei, dass die Rechtsvorschriften einfach und auf dem neuesten Stand sind sowie wirksam und zügig umgesetzt werden. Es obliegt dem Gesetzgeber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang – innerhalb der Grenzen der Verträge – delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte verwendet werden.

(27)

Die drei Organe erkennen die Notwendigkeit an, dass alle bestehenden Rechtsvorschriften an den mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Rechtsrahmen angepasst werden müssen, und insbesondere die Notwendigkeit, dass der umgehenden Anpassung aller Basisrechtsakte, in denen noch immer auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, hohe Priorität eingeräumt werden muss. Die Kommission wird die zuletzt genannte Anpassung bis Ende 2016 vorschlagen.

(28)

Die drei Organe haben sich auf eine im Anhang hierzu aufgeführte Verständigung über delegierte Rechtsakte und die damit zusammenhängenden Standardklauseln (im Folgenden "Verständigung") geeinigt. Gemäß dieser Verständigung und im Interesse einer höheren Transparenz und einer breiteren Konsultation verpflichtet sich die Kommission, vor der Annahme delegierter Rechtsakte das erforderliche Expertenwissen einzuholen, unter anderem durch die Konsultation von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten und durch öffentliche Konsultationen.

Darüber hinaus wird die Kommission je nach Sachlage auf Sachverständigengruppen zurückgreifen, die Interessenträger konsultieren bzw. öffentliche Konsultationen durchführen, wenn für die erste Ausarbeitung des Entwurfs bei Durchführungsrechtsakten umfassenderes Expertenwissen benötigt wird.

Zur Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs zu sämtlichen Informationen erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Unterlagen zur gleichen Zeit wie die Sachver-ständigen der Mitgliedstaaten. Sachverständige des Europäischen Parlaments und des Rates haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, zu denen Sachverständige der Mitgliedstaaten eingeladen werden und die die Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte betreffen.

Die Kommission kann zu Sitzungen im Europäischen Parlament oder im Rat eingeladen werden, damit ein weiterer Gedankenaustausch über die Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte geführt werden kann.

Nach Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung werden die drei Organe unverzüglich Verhandlungen aufnehmen, um die Verständigung zu ergänzen, indem sie nicht bindende Kriterien für die Anwendung der Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorsehen.

(29)

Die drei Organe verpflichten sich, bis spätestens Ende 2017 in enger Zusammenarbeit ein gemeinsames funktionales Register der delegierten Rechtsakte einzurichten, in dem Informationen in gut strukturierter und benutzerfreundlicher Weise zur Verfügung gestellt werden, um die Transparenz zu erhöhen, die Planung zu erleichtern und die Nachverfolgbarkeit aller einzelnen Phasen des Lebenszyklus eines delegierten Rechtsakts zu ermöglichen.

(30)

Im Hinblick auf die Ausübung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kommen die drei Organe überein, in die Rechtsvorschriften der Union keine Verfahrensmodalitäten aufzunehmen, mit denen die Kontrollmechanismen geändert würden, die durch die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) festgelegt wurden. Ausschüsse, die ihre Aufgaben gemäß dem in jener Verordnung festgelegten Verfahren wahrnehmen, sollten in dieser Eigenschaft nicht aufgerufen sein, andere Funktionen auszuüben.

(31)

Befugnisübertragungen können gebündelt werden, wenn die Kommission objektive Rechtfertigungen vorlegt, die sich auf den inhaltlichen Zusammenhang zwischen zwei oder mehr in einem einzigen Gesetzgebungsakt enthaltenen Befugnisübertragungen stützen, und soweit in dem Gesetzgebungsakt nichts anderes bestimmt ist. Die Konsultationen im Rahmen der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten dienen ebenfalls als Hinweis darauf, welche Befugnisübertragungen als inhaltlich zusammenhängend betrachtet werden. In diesen Fällen wird bei einem etwaigen Einwand des Europäischen Parlaments oder des Rates klar darauf hingewiesen, auf welche Befugnisübertragung sich der Einwand speziell bezieht.

VI.   TRANSPARENZ UND KOORDINIERUNG DES GESETZGEBUNGSPROZESSES

(32)

Die drei Organe erkennen an, dass sich das ordentliche Gesetzgebungsverfahren auf der Grundlage regelmäßiger Kontakte auf allen Stufen des Verfahrens entwickelt hat. Sie bekennen sich nach wie vor zur weiteren Verbesserung der Arbeit im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens im Einklang mit den Grundsätzen loyaler Zusammenarbeit, Transparenz, demokratischer Kontrolle und Effizienz.

Die drei Organe sind sich insbesondere darin einig, dass das Europäische Parlament und der Rat als die beiden Mitgesetzgeber ihre Befugnisse gleichberechtigt ausüben. Die Kommission übt ihre Mittlerfunktion aus, indem sie beide Gesetzgebungsorgane gleich behandelt und beachtet dabei uneingeschränkt die den drei Organen von den Verträgen zugewiesenen Rollen.

(33)

Die drei Organe werden einander während des gesamten Gesetzgebungsprozesses regelmäßig über ihre Arbeit unterrichten, über die zwischen ihnen laufenden Verhandlungen sowie über etwaige Rückmeldungen von Interessenträgern ihnen gegenüber; dies geschieht über geeignete Verfahren, unter anderem im Wege eines Dialogs zwischen ihnen.

(34)

Das Europäische Parlament und der Rat sind sich in ihrer Eigenschaft als Mitgesetzgeber darin einig, dass bereits im Vorfeld der interinstitutionellen Verhandlungen enge Kontakte gepflegt werden müssen, damit die jeweiligen Standpunkte besser verstanden werden. Zu diesem Zweck werden sie im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses den gegenseitigen Austausch von Meinungen und Informationen erleichtern, indem sie unter anderem Vertreter der anderen Organe regelmäßig zu einem informellen Meinungsaustausch einladen.

(35)

Das Europäische Parlament und der Rat werden im Interesse der Effizienz für eine bessere zeitliche Abstimmung sorgen, wenn es darum geht, Gesetzgebungsvorschläge zu behandeln. Insbesondere werden das Europäische Parlament und der Rat ihre indikativen Zeitpläne für die einzelnen Stadien bis zur endgültigen Annahme eines Gesetzgebungsvorschlags miteinander abgleichen.

(36)

Gegebenenfalls können die drei Organe sich darauf verständigen, ihre Anstrengungen zu koordinieren, um den Gesetzgebungsprozess zu beschleunigen; dabei stellen sie sicher, dass die Befugnisse der Mitgesetzgeber beachtet werden und die Qualität der Rechtsetzung gewahrt bleibt.

(37)

Die drei Organe kommen überein, dass die Bereitstellung von Informationen an die nationalen Parlamente diese in die Lage versetzen muss, die ihnen mit den Verträgen eingeräumten Befugnisse uneingeschränkt auszuüben.

(38)

Die drei Organe werden auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften und der einschlägigen Rechtsprechung für Transparenz bei den Gesetzgebungsverfahren sorgen, indem sie unter anderem auch die trilateralen Verhandlungen angemessen handhaben.

Die drei Organe werden die Unterrichtung der Öffentlichkeit während des gesamten Gesetzgebungszyklus verbessern und insbesondere den erfolgreichen Abschluss des Gesetzgebungsprozesses beim ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach der Einigung gemeinsam verkünden, insbesondere durch gemeinsame Pressekonferenzen oder andere für geeignet erachtete Mittel.

(39)

Im Hinblick auf eine bessere Rückverfolgbarkeit der einzelnen Stufen des Gesetzgebungsprozesses verpflichten sich die drei Organe, bis zum 31. Dezember 2016 Wege zur Weiterentwicklung entsprechender Plattformen und Instrumente zu bestimmen, mit dem Ziel, eine spezielle gemeinsame Datenbank zum jeweiligen Stand der Gesetzgebungsdossiers einzurichten.

(40)

Die drei Organe sind sich bewusst, wie wichtig es ist zu gewährleisten, dass jedes Organ seine in den Verträgen verankerten Rechte und Pflichten im Sinne der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union mit Blick auf die Aushandlung und den Abschluss internationaler Übereinkünfte ausüben bzw. erfüllen kann.

Die drei Organe verpflichten sich, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zusammenzukommen, um über verbesserte praktische Regelungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Rahmen der Verträge gemäß der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union zu verhandeln.

VII.   UMSETZUNG UND ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER UNION

(41)

Die drei Organe sind sich darin einig, dass einer besser strukturierten gegenseitigen Zusammenarbeit bei der Bewertung der Anwendung und Wirksamkeit des Unionsrechts im Hinblick auf seine Verbesserung durch künftige Rechtsvorschriften große Bedeutung zukommt.

(42)

Die drei Organe betonen, dass die Rechtsvorschriften der Union in den Mitgliedstaaten zügig und korrekt angewendet werden müssen. Die Frist für die Umsetzung von Richtlinien wird so kurz wie möglich gehalten und wird in der Regel nicht mehr als zwei Jahre betragen.

(43)

Die drei Organe fordern die Mitgliedstaaten auf, bei Erlass von Maßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der Union oder zur Gewährleistung des Vollzugs des Unionshaushalts diese Maßnahmen der Öffentlichkeit klar zu vermitteln. Wenn sich die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Richtlinien in nationales Recht dafür entscheiden, Elemente hinzuzufügen, die mit diesen Rechtsvorschriften der Union in keinerlei Zusammenhang stehen, so sollten derartige Hinzufügungen entweder durch den bzw. die Umsetzungsrechtsakte oder durch dazugehörige Dokumente kenntlich gemacht werden.

(44)

Die drei Organe fordern die Mitgliedstaaten auf, bei der Erhebung der für die Überwachung und Evaluierung der Umsetzung des Unionsrechts benötigten Informationen und Daten mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Die drei Organe verweisen auf die Gemeinsame Politische Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternde Dokumente (7) und die Gemeinsame Politische Erklärung vom 27. Oktober 2011 des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Erläuternde Dokumente, die sich auf die der Mitteilung über Umsetzungsmaßnahmen beiliegenden erläuternden Dokumente beziehen, und heben die Bedeutung dieser Erklärungen hervor.

(45)

Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat auch weiterhin jährlich über den Stand der Anwendung der Rechtsvorschriften der Union berichten. Der Bericht der Kommission enthält gegebenenfalls Verweise auf die in Nummer 43 genannten Informationen. Die Kommission kann weitere Informationen über den Stand der Umsetzung eines bestimmten Rechtsakts zur Verfügung stellen.

VIII.   VEREINFACHUNG

(46)

Die drei Organe bestätigen ihr Bekenntnis zur häufigeren Nutzung der Gesetzgebungstechnik der Neufassung für die Änderung bestehender Rechtsvorschriften, wobei die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten umfassend zu beachten ist. Ist eine Neufassung nicht angezeigt, so wird die Kommission möglichst bald nach der Annahme eines Änderungsrechtsakts einen Vorschlag gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten vorlegen. Legt die Kommission keinen solchen Vorschlag vor, so teilt sie die Gründe dafür mit.

(47)

Die drei Organe verpflichten sich, die effizientesten Regulierungsinstrumente wie etwa Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung zu fördern, um Überregulierung und Verwaltungsaufwand zu vermeiden und die von den Verträgen vorgegebenen Ziele zu erfüllen.

(48)

Die drei Organe kommen überein, im Hinblick auf die Aktualisierung und Vereinfachung der Rechtsvorschriften und auf die Vermeidung von Überregulierung und Verwaltungsaufwand für Bürger, Verwaltungen und Unternehmen, einschließlich KMU, zusammenzuarbeiten und dabei zu gewährleisten, dass die mit den Rechtsvorschriften verfolgten Ziele erreicht werden. In diesem Zusammenhang verständigen sich die drei Organe darauf, vor der Fertigstellung des Arbeitsprogramms der Kommission einen Gedankenaustausch über dieses Thema zu führen.

Die Kommission sagt zu, als Beitrag zu ihrem Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) jährlich einen Überblick – einschließlich einer jährlichen Aufwandserhebung – über die Ergebnisse der Bemühungen der Union zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften und zur Vermeidung von Überregulierung sowie zur Verringerung des Verwaltungsaufwands vorzulegen.

Auf der Grundlage der Folgenabschätzungs- und Evaluierungsarbeiten der Organe und der Beiträge der Mitgliedstaaten und der Interessenvertreter wird die Kommission unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der Regulierung durch die Union das mit den einzelnen Vorschlägen oder Rechtsakten verbundene Potenzial für die Verringerung des Regulierungsaufwands oder für Einsparungen quantifizieren, wann immer dies möglich ist.

Die Kommission wird ferner bewerten, ob es durchführbar ist, in REFIT Ziele für die Aufwandsverringerung in einzelnen Sektoren festzulegen.

IX.   DURCHFÜHRUNG UND ÜBERWACHUNG DER VORLIEGENDEN VEREINBARUNG

(49)

Die drei Organe werden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass die für eine ordnungsgemäße Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Mittel und Ressourcen zur Verfügung stehen.

(50)

Die drei Organe werden gemeinsam und regelmäßig die Durchführung dieser Vereinbarung überwachen, und zwar sowohl auf politischer Ebene durch jährliche Beratungen als auch auf technischer Ebene in der Gruppe für interinstitutionelle Koordinierung.

X.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(51)

Diese Interinstitutionelle Vereinbarung ersetzt die Interinstitutionelle Vereinbarung "Bessere Rechtsetzung" vom 16. Dezember 2003 (8) und den Interinstitutionellen Gemeinsamen Ansatz für die Folgenabschätzung vom November 2005 (9).

Der Anhang zu dieser Vereinbarung ersetzt die Gemeinsame Vereinbarung über delegierte Rechtsakte aus dem Jahr 2011.

(52)

Diese Vereinbarung tritt zum Datum seiner Unterzeichnung in Kraft.

Съставено в Страсбург, 13 април 2016 г.

Hecho en Estrasburgo, el 13 de abril de 2016.

Ve Štrasburku dne 13. dubna 2016.

Udfærdiget i Strasbourg, den 13. april 2016.

Geschehen zu Straßburg am 13. April 2016.

Strasbourg, 13. aprill 2016

Έγινε στο Στρασβούργο, 13 Απριλίου 2016.

Done at Strasbourg, 13 April 2016.

Fait à Strasbourg, le 13 avril 2016.

Arna dhéanamh in Strasbourg, an 13 Aibreán 2016.

Sastavljeno u Strasbourgu 13. travnja 2016.

Fatto a Strasburgo, addì 13 aprile 2016.

Strasbūrā, 2016. gada 13. aprīlī.

Priimta Strasbūre 2016 m. balandžio 13 d.

Kelt Strasbourgban, 2016. április 13-én.

Magħmul fi Strasburgu, 13 ta' April 2016.

Gedaan te Straatsburg, 13 april 2016.

Sporządzono w Strasburgu dnia 13 kwietnia 2016 r.

Feito em Estrasbourgo, em 13 de abril de 2016.

Întocmit la Strasbourg 13 aprilie 2016.

V Štrasburgu 13. apríla 2016.

V Strasbourgu, 13. aprila 2016.

Tehty Strasbourgissa 13. huhtikuuta 2016.

Som skedde i Strasbourg den 13 april 2016.

За Европейския парламент

Por el Parlamento Europeo

Za Evropský parlament

For Europa-Parlamentet

Im Namen des Europäischen Parlaments

Euroopa Parlamendi nimel

Για το Ευρωπαϊκό Κοινοβούλιο

For the European Parliament

Pour le Parlement européen

Thar ceann Pharlaimint na hEorpa

Za Europski parlament

Per il Parlamento europeo

Eiroparlamenta vārdā

Europos Parlamento vardu

Az Európai Parlament részéről

Għall-Parlament Ewropew

Voor het Europees Parlement

W imieniu Parlamentu Europejskiego

Pelo Parlamento Europeu

Pentru Parlamentul European

Za Európsky parlament

Za Evropski parlament

Euroopan parlamentin puolesta

På Europaparlamentets vägnar

За Съвета

Por el Consejo

Za Radu

På Rådets vegne

Im Namen des Rates

Nõukogu nimel

Για το Συμβούλιο

For the Council

Pour le Conseil

Thar ceann Comhairle

Za Vijeće

Per il Consiglio

Padomes vārdā

Tarybos vardu

A Tanács részéről

Għall-Kunsill

Voor de Raad

W imieniu Rady

Pelo Conselho

Pentru Consiliu

Za Radu

Za Svet

Neuvoston puolesta

På rådets vägnar

За Комисията

Por la Comisión

Za Komisi

På Kommissionens vegne

Im Namen der Kommission

Komisjoni nimel

Για την Επιτροπή

For the Commission

Pour la Commission

Thar ceann an Choimisiúin

Za Komisiju

Per la Commissione

Komisijas vārdā

Komisijos vardu

A Bizottság részéről

Għall-Kummissjoni

Voor de Commissie

W imieniu Komisji

Pela Comissão

Pentru Comisie

Za Komisiu

Za Komisijo

Komission puolesta

På kommissionens vägnar

Председател/El Presidente/Předseda/Formand/Der Präsident/President-Eesistuja/O Πρóεδρος/The President/Le Président/An tUachtarán/Predsjednik/Il Presidente/Priekšsēdētājs/Pirmininkas/Az elnök/Il-President/de Voorzitter/Przewodniczący/O Presidente/Președintele/Predseda/Predsednik/Puheenjohtaja/Ordförande

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Martin SCHULZ

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Jeanine Antoinette HENNIS-PLASSCHAERT

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Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.

(2)  ABl. C 73 vom 17.3.1999, S. 1.

(3)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.

(4)  ABl. C 145 vom 30.6.2007, S. 5.

(5)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 15.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrolliere (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(7)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(8)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(9)  http://ec.europa.eu/smart-regulation/impact/key_docs/docs/ii_common_approach_to_ia_en.pdf


ANHANG

Verständigung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über delegierte Rechtsakte

I.   Geltungsbereich und allgemeine Grundsätze

(1)

Die vorliegende Verständigung baut auf die Gemeinsame Vereinbarung über delegierte Rechtsakte aus dem Jahr 2011 auf und ersetzt sie; sie zielt auf eine Rationalisierung der auf Grundlage der Gemeinsamen Vereinbarung etablierten Praxis des Europäischen Parlaments und des Rates ab. Sie enthält die praktischen Vorkehrungen und vereinbarten Präzisierungen und Präferenzen für die Übertragung von Gesetzgebungsbefugnissen gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Gemäß diesem Artikel werden Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung in jedem Gesetzgebungsakt, der eine solche Befugnisübertragung enthält (im Folgenden "Basisrechtsakt"), ausdrücklich festgelegt.

(2)

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission (im Folgenden die "drei Organe") arbeiten bei der Ausübung ihrer Befugnisse und gemäß den im AEUV dargelegten Verfahren während des gesamten Verfahrens zusammen, um eine reibungslose Ausübung der übertragenen Befugnisse und eine effektive Kontrolle dieser Befugnisse durch das Europäische Parlament und den Rat zu gewährleisten. Zu diesem Zweck werden geeignete Kontakte auf administrativer Ebene unterhalten.

(3)

Die – entsprechend dem für den Erlass des Basisrechtsakts geltenden Verfahren – jeweils betroffenen Organe verpflichten sich, soweit wie möglich die in der Anlage beigefügten Standardklauseln zu verwenden, wenn sie eine Befugnisübertragung gemäß Artikel 290 AEUV vorschlagen oder vornehmen.

II.   Konsultationen bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte

(4)

Die Kommission hört bei der Ausarbeitung von Entwürfen delegierter Rechtsakte die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an. Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten werden zu allen von den Kommissionsdienststellen erarbeiteten Entwürfen delegierter Rechtsakte rechtzeitig konsultiert (*). Die Entwürfe der delegierten Rechtsakte werden den Sachverständigen der Mitgliedstaaten zugeleitet. Die Konsultationen finden in bestehenden Sachverständigengruppen statt oder im Wege von Ad-hoc-Sitzungen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, zu denen die Kommission über die Ständigen Vertretungen der einzelnen Mitgliedstaaten einlädt. Die Entscheidung, welche Sachverständigen teilnehmen, obliegt den Mitgliedstaaten. Den Sachverständigen der Mitgliedstaaten werden die Entwürfe der delegierten Rechtsakte, der Entwurf der betreffenden Tagesordnung und alle sonstigen einschlägigen Dokumente so rechtzeitig übermittelt, dass sie genügend Zeit zur Vorbereitung haben.

(5)

Am Ende jeder Sitzung mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten oder im Zuge der Nachbereitung einer solchen Sitzung legen die Kommissionsdienststellen ihre Schlussfolgerungen aus der Diskussion dar und erläutern auch, wie sie den Auffassungen der Sachverständigen Rechnung tragen werden und wie sie weiter zu verfahren gedenken. Diese Schlussfolgerungen werden im Sitzungsprotokoll festgehalten.

(6)

Die Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte kann auch die Konsultation von Interessenträgern einschließen.

(7)

Wird der Inhalt eines im Entwurf vorliegenden delegierten Rechtsakts geändert, so gibt die Kommission den Sachverständigen der Mitgliedstaaten Gelegenheit, zu der geänderten Fassung des Entwurfs des delegierten Rechtsakts Stellung zu nehmen, gegebenenfalls auch schriftlich.

(8)

Der Konsultationsprozess wird in der dem delegierten Rechtsakt beigefügten Begründung zusammenfassend beschrieben.

(9)

Die Kommission legt in regelmäßigen Abständen vorläufige Verzeichnisse der geplanten delegierten Rechtsakte vor.

(10)

Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte gewährleistet die Kommission, dass alle Dokumente einschließlich der Rechtsaktentwürfe zur gleichen Zeit wie den Sachverständigen der Mitgliedstaaten rechtzeitig und gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden.

(11)

Wenn sie dies für notwendig erachten, können das Europäische Parlament und der Rat jeweils Sachverständige zu den Sitzungen der mit der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten befassten Sachverständigengruppen der Kommission, zu denen Sachverständige der Mitgliedstaaten eingeladen werden, entsenden. Zu diesem Zweck erhalten das Europäische Parlament und der Rat den Zeitplan für die kommenden Monate sowie Einladungen für alle Sachverständigensitzungen.

(12)

Die drei Organe teilen sich gegenseitig die Adresse der jeweiligen Funktionsmailbox für die Übermittlung und Entgegennahme aller Dokumente betreffend delegierte Rechtsakte mit. Sobald das unter Nummer 29 der vorliegenden Vereinbarung erwähnte Register eingerichtet worden ist, wird es zu diesem Zweck verwendet.

III.   Vorkehrungen für die Übermittlung der Dokumente und die Berechnung der Fristen

(13)

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die delegierten Rechtsakte offiziell mittels eines geeigneten Verfahrens. Verschlusssachen werden nach Maßgabe interner Verwaltungsverfahren behandelt, bei deren Ausarbeitung jedes Organ darauf achtet, dass sie die erforderlichen Garantien bieten.

(14)

Damit sichergestellt wird, dass das Europäische Parlament und der Rat die in Artikel 290 AEUV vorgesehenen Rechte innerhalb der in dem jeweiligen Basisrechtsakt festgelegten Fristen ausüben können, übermittelt die Kommission keine delegierten Rechtsakte während der folgenden Zeiträume:

vom 22. Dezember bis zum 6. Januar;

vom 15. Juli bis zum 20. August.

Diese Zeiträume gelten nur, wenn die Frist für die Erhebung von Einwänden auf Nummer 18 gestützt ist.

Diese Zeiträume gelten nicht in Bezug auf delegierte Rechtsakte, die im Dringlichkeitsverfahren gemäß Abschnitt VI dieser Verständigung erlassen werden. Falls ein delegierter Rechtsakt im Dringlichkeitsverfahren in einem der im ersten Unterabsatz festgelegten Zeiträume erlassen wird, beginnt die im Basisrechtsakt festgelegte Frist für die Erhebung von Einwänden erst nach Ablauf des betreffenden Zeitraums.

Die drei Organe einigen sich bis zum Oktober des Jahres vor den Wahlen zum Europäischen Parlament über eine Vorkehrung für die Übermittlung delegierter Rechtsakte während der wahlbedingten Sitzungspause.

(15)

Die Frist für die Erhebung von Einwänden beginnt, wenn das Europäische Parlament und der Rat den delegierten Rechtsakt in allen amtlichen Sprachfassungen erhalten haben.

IV.   Dauer der Übertragung

(16)

Die Kommission kann durch den Basisrechtsakt auf unbestimmte Zeit oder für einen bestimmten Zeitraum ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(17)

Ist ein bestimmter Zeitraum vorgesehen, so sollte der Basisrechtsakt grundsätzlich vorsehen, dass die Befugnisübertragung sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge verlängert, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen dieser Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung. Diese Nummer berührt nicht das Widerrufsrecht des Europäischen Parlaments oder des Rates.

V.   Fristen für die Erhebung von Einwänden durch das Europäische Parlament und den Rat

(18)

Unbeschadet des Dringlichkeitsverfahrens sollte die fallweise in jedem Basisrechtsakt festgelegte Frist für die Erhebung von Einwänden grundsätzlich nicht weniger als zwei Monate betragen; diese Frist sollte für jedes Organ (Europäisches Parlament bzw. Rat) auf dessen Initiative um zwei Monate verlängert werden können.

(19)

Der delegierte Rechtsakt kann jedoch vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.

VI.   Dringlichkeitsverfahren

(20)

Ein Dringlichkeitsverfahren sollte nur in Ausnahmefällen angewandt werden, die z. B. sicherheitsrelevante Angelegenheiten, den Schutz von Gesundheit und Sicherheit oder die Außenbeziehungen – einschließlich humanitärer Krisen – betreffen. Das Europäische Parlament und der Rat sollten im Basisrechtsakt Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angeben. Im Basisrechtsakt muss angegeben werden, in welchen Fällen das Dringlichkeitsverfahren angewandt wird.

(21)

Die Kommission verpflichtet sich, das Europäische Parlament und den Rat jederzeit in vollem Umfang darüber unterrichtet zu halten, ob ein delegierter Rechtsakt möglicherweise nach dem Dringlichkeitsverfahren erlassen werden muss. Sobald für die Kommissionsdienststellen diese Möglichkeit absehbar ist, warnen die Kommissionsdienststellen die Sekretariate des Europäischen Parlaments und des Rates informell über die in Nummer 12 genannten Funktionsmailboxen informell vor.

(22)

Ein delegierter Rechtsakt, der nach dem Dringlichkeitsverfahren erlassen wird, tritt unverzüglich in Kraft und gilt, solange keine Einwände innerhalb der im Basisrechtsakt vorgesehenen Frist erhoben werden. Werden vom Europäischen Parlament oder vom Rat Einwände erhoben, so hebt die Kommission den Rechtsakt unmittelbar nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

(23)

Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat im Dringlichkeitsverfahren gibt die Kommission die Gründe für die Anwendung dieses Verfahrens an.

VII.   Veröffentlichung im Amtsblatt

(24)

Delegierte Rechtsakte werden erst nach Ablauf der Frist für die Erhebung von Einwänden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht; davon ausgenommen sind Fälle nach Nummer 19. Im Dringlichkeitsverfahren erlassene delegierte Rechtsakte werden unverzüglich veröffentlicht.

(25)

Unbeschadet des Artikels 297 AEUV werden Beschlüsse des Europäischen Parlaments oder des Rates, eine Befugnisübertragung zu widerrufen, Einwände gegen einen im Dringlichkeitsverfahren erlassenen delegierten Rechtsakt zu erheben oder Widerspruch gegen die stillschweigende Verlängerung einer Befugnisübertragung einzulegen, auch im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht. Ein Beschluss über einen Widerruf tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(26)

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union auch die Beschlüsse, mit denen im Dringlichkeitsverfahren erlassene delegierte Rechtsakte aufgehoben werden.

VIII.   Gegenseitiger Informationsaustausch, insbesondere im Falle eines Widerrufs

(27)

Das Europäische Parlament und der Rat werden einander und die Kommission unterrichten, wenn sie ihre Rechte unter den im Basisrechtsakt festgelegten Bedingungen ausüben.

(28)

Wenn das Europäische Parlament oder der Rat ein Verfahren einleitet, das zum Widerruf einer Befugnisübertragung führen könnte, wird es bzw. er die beiden anderen Organe spätestens einen Monat, bevor der Beschluss über den Widerruf ergeht, informieren.


(*)  Den Besonderheiten des Verfahrens zur Ausarbeitung technischer Regulierungsstandards nach Maßgabe der Verordnungen über die europäischen Aufsichtsbehörden [Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12), Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84)] wird unbeschadet der in dieser Vereinbarung festgelegten Konsultationsverfahren Rechnung getragen.

Anlage

Standardklauseln

Erwägungsgrund:

Um … [Zweck], sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich … [Inhalt und Geltungsbereich] zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Artikel zur Übertragung von Befugnissen

Die Kommission erlässt gemäß Artikel [A] in Bezug auf … [Inhalt und Geltungsbereich] delegierte Rechtsakte. / Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel [A] in Bezug auf … [Inhalt und Geltungsbereich] delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Ergänzender Absatz, wenn das Dringlichkeitsverfahren Anwendung findet:

Ist dies im Falle … [Inhalt und Geltungsbereich] aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel [B] auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.

Artikel [A]

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

[Dauer]

Option 1:

(2)

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel … wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem … [Datum des Inkrafttretens des Basisrechtsakts oder anderes von den Mitgesetzgebern festgelegtes Datum] übertragen.

Option 2:

(2)

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel … wird der Kommission für einen Zeitraum von … Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens des Basisrechtsakts oder anderes von den Mitgesetzgebern festgelegtes Datum] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von … Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Option 3:

(2)

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel … wird der Kommission für einen Zeitraum von … Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens des Basisrechtsakts oder anderes von den Mitgesetzgebern festgelegtes Datum] übertragen.

(3)

Die Befugnisübertragung gemäß Artikel … kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)

Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.

(5)

Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)

Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel … erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von [zwei Monaten] nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.

Ergänzender Artikel, wenn das Dringlichkeitsverfahren Anwendung findet:

Artikel [B]

Dringlichkeitsverfahren

(1)

Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)

Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels [A] Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.


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