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Document 32016D2060

Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2016/2060 der Kommission vom 23. November 2016 zur Änderung der Entscheidung 90/176/Euratom, EWG, mit der Frankreich ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7426)

C/2016/7426

ABl. L 319 vom 25.11.2016, p. 42–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/2060/oj

25.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/42


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2016/2060 DER KOMMISSION

vom 23. November 2016

zur Änderung der Entscheidung 90/176/Euratom, EWG, mit der Frankreich ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7426)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Spiegelstrich,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 371 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2) darf Frankreich die in Anhang X Teil B genannten Umsätze zu den in diesem Mitgliedstaat am 1. Januar 1978 geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien; diese Umsätze sind bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel zu berücksichtigen.

(2)

Mit der Entscheidung 90/176/Euratom, EWG der Kommission (3) wurde Frankreich ermächtigt, die in Anhang X Teil B Nummer 1 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln.

(3)

In seiner E-Mail vom 27. April 2016 (4) beantragte Frankreich die Aufhebung seiner Ermächtigung zur Berechnung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage für die in Anhang X Teil B Nummer 1 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze, da diese aufgrund einer Änderung der nationalen Rechtsvorschriften mit Wirkung vom 1. Januar 2015 nicht mehr notwendig ist. Die Ermächtigung sollte, wie von Frankreich beantragt, aufgehoben werden.

(4)

Daher ist es angezeigt, die Entscheidung 90/176/Euratom, EWG entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In der Entscheidung 90/176/Euratom, EWG wird Artikel 2 Nummer 1 aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 23. November 2016

Für die Kommission

Kristalina GEORGIEVA

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(3)  Entscheidung 90/176/Euratom, EWG der Kommission vom 23. März 1990, mit der Frankreich ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (ABl. L 99 vom 19.4.1990, S. 22).

(4)  Ares(2016)2019351.


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