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Document 32016D1432
Decision (EU, Euratom) 2016/1432 of the European Parliament, the Council and the Commission of 19 August 2016 appointing the Director of the Authority for European political parties and European political foundations
Beschluss (EU, Euratom) 2016/1432 des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. August 2016 zur Ernennung des Direktors der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen
Beschluss (EU, Euratom) 2016/1432 des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. August 2016 zur Ernennung des Direktors der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen
OJ L 232, 27.8.2016, p. 10–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2021
27.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 232/10 |
BESCHLUSS (EU, Euratom) 2016/1432 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION
vom 19. August 2016
zur Ernennung des Direktors der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,
gestützt auf die Bewerberliste, die am 14. Juli 2016 von dem aus den Generalsekretären des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission bestehenden Auswahlausschuss nach einer offenen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen im Hinblick auf die Ernennung des Direktors der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen erstellt wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 richtet eine Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen ein. |
(2) |
Nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 wird der Direktor der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen von den drei Organen einvernehmlich für eine fünfjährige, nicht verlängerbare Amtszeit ernannt — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Herr Michael ADAM wird für die Zeit vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2021 zum Direktor der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen ernannt.
(2) Der Direktor wird als Bediensteter auf Zeit in der Besoldungsgruppe AD 12, Dienstaltersstufe 1, eingestellt.
(3) Die Ernennung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der designierte Direktor die diesem Beschluss als Anhang beigefügte Erklärung zur Unabhängigkeit und zum Nichtbestehen von Interessenkonflikten unterzeichnet.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 19. August 2016.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. LAJČÁK
Im Namen der Kommission
Der Erste Vizepräsident
F. TIMMERMANS
(1) ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1.
ANHANG
Ich, der Unterzeichnete, …, erkläre, dass ich Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen zur Kenntnis genommen habe und dass ich das Amt des Direktors der Behörde in voller Unabhängigkeit und unter uneingeschränkter Einhaltung der Bestimmungen der genannten Verordnung ausüben werde. Wenn ich im Namen der Behörde handele, werde ich Weisungen von einem Organ, einer Regierung oder einer anderen Einrichtung oder sonstigen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Ich werde jede Handlung unterlassen, die mit meinen Aufgaben unvereinbar ist.
Ich erkläre nach bestem Wissen und Gewissen, dass ich mich nicht in einem Interessenkonflikt befinde. Ein Interessenkonflikt besteht, wenn der Direktor der Behörde aus Gründen der familiären oder persönlichen Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen, weltanschaulichen oder religiösen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit einem Begünstigten beruhen, seine Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann. Insbesondere erkläre ich, dass ich kein Mitglied des Europäischen Parlaments, gewählter Mandatsträger oder gegenwärtiger oder ehemaliger Angestellter einer europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung bin.
Geschehen zu Brüssel am
[DATUM + UNTERSCHRIFT
des designierten Direktors]