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Document 32016D0678

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/678 der Kommission vom 29. April 2016 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Produkts, das aus einem mit getrockneten Lavendelblüten gefüllten Kissen besteht und zur Mottenbekämpfung in Verkehr gebracht wird (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2016/2523

OJ L 116, 30.4.2016, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/678/oj

30.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/37


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/678 DER KOMMISSION

vom 29. April 2016

gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Produkts, das aus einem mit getrockneten Lavendelblüten gefüllten Kissen besteht und zur Mottenbekämpfung in Verkehr gebracht wird

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 28. Mai 2015 ersuchte Deutschland die Kommission um Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, ob ein der Mottenbekämpfung dienendes Produkt, das aus einem mit getrockneten Lavendelblüten gefüllten Kissen besteht, ein Biozidprodukt oder eine behandelte Ware im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a bzw. l der genannten Verordnung ist.

(2)

Gemäß den vereinbarten Leitlinien der Union (2) werden ganze lebende oder unverarbeitete tote Organismen (z. B. Hefe, gefriergetrocknete Bakterien) oder Teile davon (z. B. Körperteile, Blut, Zweige, Blätter, Blüten usw.) nicht als Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angesehen. Getrocknete Lavendelblüten sollten daher nicht als Stoffe, Mischungen oder Erzeugnisse im Sinne der genannten Verordnung und folglich weder als Biozidprodukt noch als behandelte Ware gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angesehen werden.

(3)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ein Produkt, das aus einem mit getrockneten Lavendelblüten gefüllten Kissen besteht, ist weder ein Biozidprodukt noch eine behandelte Ware im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a und l der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 29. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Leitlinien zu Anhang V Ausnahmen von der Registrierungspflicht (S. 19), abrufbar unter http://echa.europa.eu/documents/10162/13632/annex_v_de.pdf

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).


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