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Document 32016D0087

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/87 der Kommission vom 22. Januar 2016 über die Rücknahme bereits existierender Erzeugnisse, die aus MON 863 (MON-ØØ863-5) gewonnen werden, vom Markt und zur Aufhebung der Beschlüsse 2010/139/EU, 2010/140/EU, 2010/141/EU über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus den genetisch veränderten Maissorten MON863×MON810×NK603 (MON-ØØ863-5×MON-ØØ81Ø-6×MON-ØØ6Ø3-6), MON863×MON810 (MON-ØØ863-5×MON-ØØ81Ø-6) und MON863×NK603 (MON-ØØ863-5×MON-ØØ6Ø3-6) bestehen, diese enthalten oder aus diesen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 204) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 17, 26.1.2016, p. 14–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/87/oj

26.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/14


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/87 DER KOMMISSION

vom 22. Januar 2016

über die Rücknahme bereits existierender Erzeugnisse, die aus MON 863 (MON-ØØ863-5) gewonnen werden, vom Markt und zur Aufhebung der Beschlüsse 2010/139/EU, 2010/140/EU, 2010/141/EU über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus den genetisch veränderten Maissorten MON863×MON810×NK603 (MON-ØØ863-5×MON-ØØ81Ø-6×MON-ØØ6Ø3-6), MON863×MON810 (MON-ØØ863-5×MON-ØØ81Ø-6) und MON863×NK603 (MON-ØØ863-5×MON-ØØ6Ø3-6) bestehen, diese enthalten oder aus diesen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 204)

(Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2005/608/EG der Kommission (2) wurde das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die Mais der Sorte MON 863 enthalten oder daraus bestehen, und von Mais der Sorte MON 863 in Erzeugnissen, die aus ihm bestehen oder ihn enthalten, für alle anderen Verwendungen — ausgenommen als Lebensmittel und als Futtermittel — außer zum Anbau, gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) bis zum 12. Januar 2016 zugelassen.

(2)

Mit der Entscheidung 2006/68/EG der Kommission (4) wurde das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die Mais der Sorte MON 863 enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) bis zum 12. Januar 2016 zugelassen.

(3)

Lebensmittelzusatzstoffe, Einzelfuttermittel und Futtermittelzusatzstoffe, die aus der genetisch veränderten Maissorte MON 863 gewonnen werden, wurden bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Verkehr gebracht und gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung bei deren Inkrafttreten als bereits existierende Erzeugnisse gemeldet.

(4)

Am 13. April 2007 beantragte das Unternehmen Monsanto Europe S.A. gemäß Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine Erneuerung der Zulassung für das fortdauernde Inverkehrbringen von aus Mais der Sorte MON 863 gewonnenen bereits existierenden Lebensmittelzusatzstoffen, Einzelfuttermitteln und Futtermittelzusatzstoffen, die zuvor gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung gemeldet worden waren (im Folgenden „Antrag“). Am 30. März 2010 kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „EFSA“) zu dem Schluss, dass die im Antrag auf Erneuerung enthaltenen neuen Informationen und die Überprüfung der wissenschaftlichen Literatur, die seit den vorherigen wissenschaftlichen Gutachten der EFSA zur Maissorte MON 863 veröffentlicht wurde, keine Änderung der vorherigen wissenschaftlichen Gutachten erforderlich machten, und gab eine befürwortende Stellungnahme gemäß Artikel 6 und Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ab. Die Behörde bekräftigte ihre frühere Beurteilung, wonach es unwahrscheinlich ist, dass die Maissorte MON 863 im Rahmen der vorgesehenen Verwendungen negative Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. In ihrer Stellungnahme berücksichtigte die EFSA alle spezifischen Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Konsultation der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht worden waren.

(5)

Mit den Beschlüssen 2010/139/EU (6), 2010/140/EU (7) und 2010/141/EU (8) der Kommission wurde das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln, die Mais der Sorten MON863×MON810×NK603, MON863×MON810 und MON863×NK603 enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 bis zum 1. März 2020 zugelassen.

(6)

Am 29. Juni 2015 ersuchte Monsanto Europe S.A. die Kommission, sämtliche von ihr erteilten Zulassungen für Erzeugnisse aufzuheben, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 863 — als einzelnes Ereignis oder in kombinierten Ereignissen — enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen werden; das Unternehmen hatte die kommerzielle Entscheidung getroffen, solche Erzeugnisse nicht mehr in der EU zu vermarkten.

(7)

Daher zog Monsanto Europe S.A. den am 13. April 2007 eingereichten Antrag auf Erneuerung der Zulassung für das fortdauernde Inverkehrbringen von aus Mais der Sorte MON 863 gewonnenen bereits existierenden Lebensmittelzusatzstoffen, Einzelfuttermitteln und Futtermittelzusatzstoffen zurück, zu dem die EFSA am 30. März 2010 eine Stellungnahme abgegeben hatte, und ersuchte die Kommission, die Entscheidungen 2005/608/EG und 2006/68/EG sowie die Beschlüsse 2010/139/EU, 2010/140/EU und 2010/141/EU aufzuheben.

(8)

Da Mais der Sorte MON 863 als einzelnes Ereignis und in kombinierten Ereignissen seit 2011 nicht mehr in Drittländern gewerblich angebaut wird und der schrittweise Ausstieg aus der Vermarktung der Erzeugnisse abgeschlossen ist, ist es nicht notwendig, einen befristeten Zeitraum vorzusehen, innerhalb dessen vorhandene Bestände der Erzeugnisse noch aufgebraucht werden können.

(9)

Die Entscheidungen 2005/608/EG und 2006/68/EG gelten nur noch bis zum 12. Januar 2016. Da Monsanto Europe S.A. keine Anträge auf Erneuerung der mit diesen Entscheidungen erteilten Zulassungen gestellt hat, sollten die unter diese Entscheidungen fallenden Erzeugnisse nach diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Aus Mais der Sorte MON-ØØ863-5 gewonnene Lebensmittelzusatzstoffe, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 als bereits existierende Erzeugnisse gemeldet wurden, sowie aus Mais der Sorte MON-ØØ863-5 gewonnene Einzelfuttermittel und Futtermittelzusatzstoffe, die gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung als bereits existierende Erzeugnisse gemeldet wurden, werden spätestens am Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union vom Markt genommen.

(2)   Die Beschlüsse 2010/139/EU, 2010/140/EU und 2010/141/EU werden am Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union aufgehoben.

Artikel 2

Die Einträge im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Bezug auf Mais der Sorten MON-ØØ 863-5, MON-ØØ863-5×MON-ØØ81Ø-6×MON-ØØ6Ø3-6, MON-ØØ863-5×MON-ØØ81Ø-6 und MON-ØØ863-5×MON-ØØ6Ø3-6 werden angepasst, um dem vorliegenden Beschluss Rechnung zu tragen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist gerichtet an Monsanto Europe S.A., Scheldelaan 460, Haven 627, 2040 Antwerpen, Belgien.

Brüssel, den 22. Januar 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  Entscheidung 2005/608/EG der Kommission vom 8. August 2005 über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen den Maiswurzelbohrer resistenten Maisprodukts (Zea mays L.-Linie MON 863) gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 207 vom 10.8.2005, S. 17).

(3)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

(4)  Entscheidung 2006/68/EG der Kommission vom 13. Januar 2006 über die Genehmigung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 863 gewonnenen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 34 vom 7.2.2006, S. 26).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).

(6)  Beschluss 2010/139/EU der Kommission vom 2. März 2010 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte MON863×MON810×NK603 (MON-ØØ863-5×MON-ØØ81Ø-6×MON-ØØ6Ø3-6) bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 68).

(7)  Beschluss 2010/140/EU der Kommission vom 2. März 2010 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte MON863×MON810 (MON-ØØ863-5×MON-ØØ81Ø-6) bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 73).

(8)  Beschluss 2010/141/EU der Kommission vom 2. März 2010 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte MON863×NK603 (MON-ØØ863-5×MON-ØØ6Ø3-6) bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 78).


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