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Document 32015Y0321(01)

Satzung des Europäischen Investitionsfonds von der Generalversammlung am 14. Juni 1994 genehmigt und am 19. Juni 2000 , 30. November 2007 , 8. März 2012 und 27. Mai 2014 geändert

OJ C 95, 21.3.2015, p. 22–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/22


SATZUNG DES EUROPÄISCHEN INVESTITIONSFONDS

von der Generalversammlung am 14. Juni 1994 genehmigt und am 19. Juni 2000, 30. November 2007, 8. März 2012 und 27. Mai 2014 geändert

(2015/C 95/10)

Artikel 1

Errichtung

Es wird ein Europäischer Investitionsfonds — nachstehend der „Fonds“ genannt — errichtet, der mit Rechtspersönlichkeit und Finanzautonomie ausgestattet ist.

Artikel 2

Zweck und Tätigkeit

(1)   Aufgabe des Fonds ist es, zum Erreichen der Ziele der Europäischen Union beizutragen.

Die vom Fonds zu diesem Zweck ausgeübten Aktivitäten bestehen darin

Garantien sowie andere vergleichbare Instrumente für Darlehen und andere finanzielle Verbindlichkeiten in jeder rechtlich zulässigen Form zur Verfügung zu stellen,

gemäß den in Artikel 12 Ziffer 2 Buchstabe i definierten Bedingungen Beteiligungen an Unternehmen jeglicher Rechtsform zu übernehmen, zu halten, zu verwalten und zu veräußern.

(2)   Der Fonds kann ferner andere Tätigkeiten aufnehmen, die mit den in diesem Artikel definierten Aufgaben in Zusammenhang stehen oder sich daraus ergeben. Die Aktivitäten des Fonds können auch Mittelaufnahmeoperationen umfassen.

(3)   Der Fonds übt seine Tätigkeit auf der Basis solider bankmäßiger Grundsätze bzw. gegebenenfalls anderer solider kommerzieller Grundsätze und Praktiken aus. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28 dieser Satzung übt der Fonds seine Tätigkeit in enger Zusammenarbeit mit seinen Gründungsmitgliedern bzw. gegebenenfalls mit seinen zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Mitgliedern aus.

Artikel 3

Sitz

Der Fonds hat seinen Sitz in Luxemburg.

Artikel 4

Mitglieder

(1)   Gründungsmitglieder des Fonds sind:

die Europäische Union, nachstehend die „Union“ genannt, vertreten durch die Europäische Kommission, nachstehend die „Kommission“ genannt,

die Europäische Investitionsbank, nachstehend die „Bank“ genannt,

die Finanzinstitute, deren Verzeichnis der vorliegenden Satzung beigefügt ist (Anlage I), nachstehend die „Finanzinstitute“ genannt.

(2)   Gemäß den vom Verwaltungsrat auf Beschluss der Generalversammlung zu definierenden Bedingungen und Modalitäten können andere juristische Personen aus dem Finanzsektor, die die vom Fonds zu erfüllenden Aufgaben unterstützen, Mitglieder des Fonds werden.

Artikel 5

Kapital

(1)   Das genehmigte Kapital des Europäischen Investitionsfonds beträgt vier Milliarden fünfhundert Millionen EUR, die in 4 500 Anteile mit einem Nennwert von jeweils einer Million EUR unterteilt sind. Sie können von den Mitgliedern des EIF in Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 6 dieser Satzung gezeichnet werden.

(2)   Das autorisierte Kapital kann auf Beschluss der Generalversammlung, der mit einer Mehrheit von 85 % der abgegebenen Stimmen zu fassen ist, erhöht werden.

(3)   Im Falle einer Erhöhung des Kapitals und vorbehaltlich der von der Generalversammlung festgelegten Bedingungen hat jedes Mitglied die Möglichkeit, einen Anteil entsprechend dem Verhältnis der vor der Erhöhung von ihm gehaltenen Anteile und dem Kapital des Fonds zu zeichnen.

(4)   Die Mitglieder des Fonds sind für die vom Fonds eingegangenen Verbindlichkeiten nur in Höhe ihres Anteils am gezeichneten und nicht eingezahlten Kapital haftbar.

Artikel 6

Zeichnung der Anteile

(1)   Die Gründungsmitglieder des Fonds zeichnen die in Anlage II dieser Satzung festgelegte Anzahl der Anteile zum Nennwert.

(2)   Nachfolgende Zeichnungen von Anteilen erfolgen zu den von der Generalversammlung festgelegten Bedingungen, wobei der Preis dieser Anteile nicht unter dem Nennwert liegen darf.

Artikel 7

Anteile

(1)   Die Anteile am gezeichneten Anfangskapital werden bis zu einer Höhe von 20 % in vier gleichen Jahresraten eingezahlt.

(2)   Im Falle einer Kapitalerhöhung werden die Modalitäten für die Einzahlung von der Generalversammlung festgelegt.

(3)   Auf Vorschlag des Verwaltungsrats kann die Generalversammlung die Einzahlung des gezeichneten, jedoch nicht eingezahlten Kapitals in einem Umfang verlangen, wie er für die Einhaltung der Verpflichtungen des Fonds gegenüber seinen Gläubigern erforderlich ist. Diese Zahlungen sind innerhalb von 90 Tagen nach dem Beschluss der Generalversammlung durchzuführen.

(4)   Die Zahlungen erfolgen in Euro.

(5)   Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verwaltungsrats können die Kapitalanteile weder verpfändet noch in irgendeiner Weise belastet werden.

(6)   Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5 Ziffer 4 dieser Satzung kann ein Mitglied in keiner Weise aufgrund seiner Mitgliedschaft für die Verbindlichkeiten des Fonds haftbar gemacht werden.

(7)   Die Mittel, die der Fonds nicht zur Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Artikel 2 dieser Satzung benötigt, können für Anlagen auf den Finanzmärkten verwendet werden. Bei der Verwaltung dieser Anlagen nimmt der Fonds nur solche Devisenarbitragen vor, die für die Durchführung seiner Operationen oder die Erfüllung der von ihm eingegangenen Verpflichtungen unmittelbar erforderlich sind.

(8)   Die Mitglieder des Fonds können die von ihnen gehaltenen Anteile an ein anderes Mitglied oder in Einklang mit Artikel 4 Ziffer 2 der vorliegenden Satzung an einen Dritten veräußern. Möchte ein Mitglied seine Anteile veräußern, so bietet es diese der Bank oder — mit der Zustimmung der Bank — einem anderen Mitglied des Fonds bzw. einem die Kriterien von Artikel 4 Ziffer 2 dieser Satzung erfüllenden Dritten zum Kauf an.

Artikel 8

Rechte aus den Anteilen

Zu den in Artikel 27 und 33 dieser Satzung vorgesehenen Bedingungen berechtigt jeder Kapitalanteil zu einem Anteil an den Vermögenswerten des Fonds, am Reingewinn und gegebenenfalls am Liquidationserlös, und zwar im Verhältnis zu der Anzahl der bestehenden Anteile.

Artikel 9

Geschäftsleitung und Verwaltung des Fonds

Der Fonds wird von den folgenden drei Organen geleitet und verwaltet:

der Generalversammlung,

dem Verwaltungsrat,

dem geschäftsführenden Direktor.

Artikel 10

Generalversammlung

(1)   Die Mitglieder des Fonds kommen mindestens einmal jährlich zu einer Generalversammlung zusammen, die vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats einberufen wird. Diese Versammlung wird am Sitz des Fonds oder an einem anderen in der Einladung genannten Ort abgehalten.

(2)   Die Generalversammlung kann ferner auf Ersuchen eines der Mitglieder des Fonds und auf Beschluss des Verwaltungsrats einberufen werden. Eine Generalversammlung ist ferner einzuberufen, wenn dies von Mitgliedern, deren Anteile mindestens 13 vom Hundert des gezeichneten Kapitals ausmachen, verlangt wird, wobei der Grund hierfür zu spezifizieren ist.

(3)   Die Beschlüsse der Generalversammlung können gemäß den Bedingungen und in Einklang mit den Bestimmungen der Geschäftsordnung im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

Artikel 11

Teilnahmerecht — Vertretung — Quorum — Mehrheit

(1)   Alle Mitglieder des Fonds sind berechtigt, an den Generalversammlungen teilzunehmen.

(2)   Die Union wird durch eines der Mitglieder der Kommission oder eine andere ordnungsgemäß bevollmächtigte Person vertreten.

(3)   Die Bank wird durch ihren Präsidenten, einen Vizepräsidenten oder eine andere ordnungsgemäß bevollmächtigte Person vertreten.

(4)   Die Finanzinstitute werden durch eine Person je Finanzinstitut vertreten.

(5)   Jedes Mitglied des Fonds verfügt über eine Stimmenzahl, die der Anzahl der von ihm gezeichneten Anteile entspricht.

(6)   Die Mitglieder können ihre Stimme auf schriftlichem (auch elektronischem) Wege abgeben oder sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

(7)   Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn Mitglieder anwesend oder vertreten sind, die mindestens 50 vom Hundert des gezeichneten Kapitals halten.

(8)   Soweit in dieser Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die Beschlüsse der Generalversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Artikel 12

Befugnisse der Generalversammlung

(1)   Die Mitglieder des Fonds üben ihre Rechte durch die Generalversammlung aus.

(2)   Die Generalversammlung

i)

fasst alle Beschlüsse, die den Fonds ermächtigen, die in Artikel 2 Ziffer 1 zweiter Gedankenstrich dieser Satzung vorgesehenen Operationen durchzuführen;

ii)

genehmigt die Geschäftsordnung des Fonds;

iii)

entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder;

iv)

genehmigt den vom Verwaltungsrat vorgelegten Geschäftsbericht;

v)

genehmigt die Jahresbilanz und die Gewinn-und-Verlust-Rechnung;

vi)

entscheidet über die Verwendung und Verteilung der Nettoerträge des Fonds;

vii)

bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses des Fonds;

viii)

übt die in Artikel 34 dieser Satzung vorgesehenen Befugnisse bezüglich etwaiger Satzungsänderungen aus;

ix)

entscheidet über die Erhöhung des autorisierten Kapitals des Fonds sowie über jede Aufforderung zur Einzahlung auf das gezeichnete, nicht eingezahlte Kapital;

x)

beschließt gemäß den in Artikel 26 dieser Satzung definierten Bedingungen über die Anhebung des Höchstbetrags der Engagements des Fonds;

xi)

entscheidet über die Suspendierung oder den Ausschluss von Mitgliedern;

xii)

entscheidet über die endgültige Einstellung der Tätigkeit des Fonds und die Verteilung seiner Vermögenswerte;

xiii)

bestellt die ordentlichen Mitglieder des Verwaltungsrats und etwaige Stellvertreter dieser Mitglieder, die gemäß Artikel 15 Ziffern 1 und 3 dieser Satzung benannt wurden;

xiv)

entscheidet über die Amtsenthebung eines Mitglieds des Verwaltungsrats, wenn dieses seinen Pflichten nicht mehr nachkommen kann oder sich einer schwerwiegenden Pflichtverletzung schuldig gemacht hat;

xv)

übt sämtliche Befugnisse aus, die ihr durch eine andere Bestimmung dieser Satzung übertragen werden.

(3)   Die Modalitäten der Arbeitsweise der Generalversammlung sind in der Geschäftsordnung festgelegt.

Artikel 13

Vorsitz in der Generalversammlung

In den Generalversammlungen führt der Vertreter des Mitglieds, das die meisten Anteile am Fonds besitzt, den Vorsitz.

Artikel 14

Protokolle — Auszüge

Über die Beratungen der Generalversammlung wird Protokoll geführt. Die Protokolle werden vom Sekretariat des Fonds ausgearbeitet und Kopien oder Auszüge dieser Protokolle werden beglaubigt und den Mitgliedern zugestellt.

Artikel 15

Verwaltungsrat

(1)   Der Verwaltungsrat setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen, die von den Mitgliedern des Fonds in Einklang mit dem in der Geschäftsordnung festgelegten Verfahren benannt und von der Generalversammlung bestellt werden. Die Generalversammlung kann die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats ändern.

(2)   Bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten handeln die Mitglieder des Verwaltungsrats unabhängig und im besten Interesse des Fonds. Sie sind nur der Generalversammlung verantwortlich. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann einen Stellvertreter haben, der in seiner Abwesenheit in seinem Namen handelt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnimmt und mit den gleichen Befugnissen wie das von ihm vertretene Mitglied ausgestattet ist.

(3)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre jeweiligen Stellvertreter werden gemäß den in der Geschäftsordnung enthaltenen Regelungen benannt. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass ein designiertes Mitglied des Verwaltungsrats ermächtigt ist, sein Mandat als Verwaltungsratsmitglied auszuüben, bevor die Generalversammlung den Beschluss über die Bestellung gefasst hat. Die auf die Verwaltungsratsmitglieder anwendbaren Bestimmungen gelten auch für diese designierten Mitglieder.

(4)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(5)   Wird ein der Generalversammlung vom Verwaltungsrat vorgelegter Geschäftsbericht nicht genehmigt, so hat dies den Rücktritt des Verwaltungsrats zur Folge.

(6)   Die Modalitäten der Arbeitsweise des Verwaltungsrats sind in der Geschäftsordnung festgelegt.

Artikel 16

Befugnisse des Verwaltungsrats

(1)

Die Befugnisse des Verwaltungsrats sind — abgesehen von denen, die ihm aufgrund der anderen Bestimmungen dieser Satzung übertragen wurden — Folgende:

i)

Er entscheidet über sämtliche Operationen des Fonds; sofern er es für angemessen erachtet, kann er diese Befugnis ganz oder teilweise delegieren;

ii)

er beschließt Orientierungslinien und Weisungen für die Operationen und die Leitung des Fonds;

iii)

er arbeitet Vorschläge aus, die der Generalversammlung vorgelegt werden;

iv)

er legt die allgemeinen Bedingungen für die Übernahme von Beteiligungen fest;

v)

er legt Renditekriterien für die Operationen des Fonds fest;

vi)

er legt die Ziele und die Obergrenzen der Mittelaufnahmeoperationen gemäß Artikel 2 Ziffer 2 dieser Satzung fest;

vii)

gemäß dem in der Geschäftsordnung vorgesehenen Verfahren bestellt er auf der Grundlage der von den Fondsmitgliedern unterbreiteten Vorschläge den geschäftsführenden Direktor und dessen etwaigen Stellvertreter; er ist auch befugt, den geschäftsführenden Direktor und dessen etwaigen Stellvertreter zu entlassen;

viii)

er überwacht den geschäftsführenden Direktor und dessen Stellvertreter und stellt sicher, dass der Fonds gemäß den Bestimmungen dieser Satzung sowie den von ihm genehmigten Orientierungslinien und Weisungen geleitet wird;

ix)

er legt der Generalversammlung den Jahresabschluss und den Jahresbericht über die Tätigkeit des Fonds vor;

x)

er beruft die Generalversammlungen des Fonds ein;

xi)

er fasst unbeschadet der Befugnisse der Generalversammlung Beschlüsse über jegliche andere Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des geschäftsführenden Direktors fallen.

Artikel 17

Vorsitz im Verwaltungsrat

(1)   Der Vorsitz im Verwaltungsrat wird von einem seiner Mitglieder wahrgenommen, das gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung benannt wird.

(2)   Kann der Vorsitzende an einer Sitzung nicht teilnehmen, so wird der Vorsitz von einem anderen Mitglied des Verwaltungsrats wahrgenommen, das gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung benannt wurde.

Artikel 18

Verwaltungsrat — Sitzungen — Quorum

(1)   Der Verwaltungsrat tritt zusammen, so oft das Interesse des Fonds dies erfordert, mindestens jedoch einmal je Quartal. Die Einberufung der Sitzungen durch den Vorsitzenden und die Aufstellung der Tagesordnung erfolgen in Einklang mit den Bestimmungen der Geschäftsordnung. Der Vorsitzende beruft eine Sitzung des Verwaltungsrats ein, wenn ein Verwaltungsratsmitglied einen entsprechenden begründeten Antrag vorlegt. Die Sitzungen werden am Sitz des Fonds oder an irgendeinem anderen vom Vorsitzenden gewählten Ort abgehalten.

(2)   Die Beschlüsse des Verwaltungsrats können gemäß den Bedingungen und in Einklang mit den Bestimmungen der Geschäftsordnung im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

(3)   Der Verwaltungsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(4)   Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse über die in Artikel 23 Ziffer 2 genannten Vorschläge, die einstimmig gefasst werden müssen.

Artikel 19

Protokolle

Über die Beratungen des Verwaltungsrats wird Protokoll geführt. Die Protokolle werden vom Sekretariat des Fonds ausgearbeitet, und Kopien oder Auszüge dieser Protokolle werden beglaubigt und den Mitgliedern zugestellt.

Artikel 20

Geschäftsführender Direktor

(1)   Der Fonds wird von einem geschäftsführenden Direktor geleitet. Dieser handelt unabhängig und im besten Interesse des Fonds und ist nur dem Verwaltungsrat verantwortlich.

(2)   Der geschäftsführende Direktor wird für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Seine Wiederbestellung ist zulässig.

(3)   Der geschäftsführende Direktor kann einen Stellvertreter haben, der ihn bei Abwesenheit vertritt und mit den gleichen Befugnissen ausgestattet ist.

(4)   Die Modalitäten für die Unterbreitung von Vorschlägen für die Bestellung des geschäftsführenden Direktors und eines etwaigen Stellvertreters sind in der Geschäftsordnung festgelegt.

Artikel 21

Befugnisse des geschäftsführenden Direktors

(1)   Der geschäftsführende Direktor ist zuständig für die laufende Geschäftsführung des Fonds, wobei den Bestimmungen dieser Satzung und den vom Verwaltungsrat genehmigten Orientierungslinien und Weisungen Rechnung zu tragen ist.

(2)   Der geschäftsführende Direktor ist vor allem dazu verpflichtet:

in Einklang mit den vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 16 der Satzung genehmigten Orientierungslinien und Weisungen zu handeln;

dem Verwaltungsrat den Geschäftsbericht des Fonds vorzulegen;

unter seiner Verantwortung innerhalb von drei Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres den Jahresabschluss des Fonds zu erstellen und dem Verwaltungsrat vorzulegen;

dem Verwaltungsrat weitere in der Geschäftsordnung vorgesehene oder von ihm gewünschte Berichte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(3)   Der geschäftsführende Direktor vertritt den Fonds in seinen Beziehungen gegenüber Dritten und in gerichtlichen Auseinandersetzungen.

(4)   Den Fonds betreffende Unterlagen und sämtliche in seinem Namen eingegangenen Verpflichtungen sind vom geschäftsführenden Direktor oder von einem ordnungsgemäß von ihm bevollmächtigten Vertreter des Fonds zu unterzeichnen.

(5)   Der geschäftsführende Direktor ist der Vorgesetzte der Bediensteten des Fonds. Er stellt sie ein und entlässt sie.

Artikel 22

Rechnungsprüfung

(1)   Die Rechnungsabschlüsse des Fonds werden jährlich von einem Prüfungsausschuss geprüft, der aus drei von der Generalversammlung ernannten Rechnungsprüfern besteht. Die Generalversammlung kann die Zahl der Rechnungsprüfer auf maximal fünf erhöhen. Die Rechnungsprüfer werden gemäß den in der Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen benannt.

(2)   Die Mitglieder des Prüfungsausschusses handeln nach den für ihren Berufsstand üblichen fachlichen Grundsätzen. Der Prüfungsausschuss bestätigt, dass die Bilanz und die Gewinn-und-Verlust-Rechnung des Fonds ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens- und Finanzlage des Fonds im Hinblick auf die Aktiv- und Passivseite sowie der Ergebnisse der Tätigkeit des Fonds im Berichtszeitraum vermitteln.

Artikel 23

Geografischer Abdeckungsbereich

(1)   Der Fonds übt seine Tätigkeit in den Mitgliedstaaten der Union, in Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern der Union sowie in den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) aus.

(2)   Abweichend von den Bestimmungen des vorherigen Absatzes kann die Generalversammlung — auf Vorschlag des Verwaltungsrats und in Zusammenhang mit Aufgaben, die dem Fonds in Einklang mit Artikel 28 der vorliegenden Satzung von Dritten übertragen werden — beschließen, dass der Fonds mit diesen Aufgaben zusammenhängende Aktivitäten außerhalb der in Ziffer 1 dieses Artikels genannten Gebiete durchführen kann.

Artikel 24

Vergütung für die Operationen des Fonds

Die Höhe der Vergütungen oder sonstigen Einnahmen, die der Fonds in Verbindung mit seinen Aktivitäten gemäß den Bestimmungen dieser Satzung anstrebt, sind so festzulegen, dass sie die eingegangenen Risiken widerspiegeln, die Betriebskosten decken, die Bildung von diesen Risiken entsprechenden Rücklagen ermöglichen und eine angemessene Verzinsung der Mittel des Fonds gewährleisten.

Artikel 25

Beschränkung der Operationen des Fonds

Die Höchstbeträge der Engagements des Fonds im Falle der Bereitstellung von Garantien werden vom Verwaltungsrat in Einklang mit Artikel 16 der Satzung festgelegt.

Die entsprechenden Höchstbeträge der Engagements des Fonds bei der Übernahme von Beteiligungen an Unternehmen werden in den gemäß Artikel 12 Ziffer 2 Buchstabe i dieser Satzung zu fassenden entsprechenden Beschlüssen festgelegt.

Artikel 26

Höchstbetrag des Gesamtengagements des Fonds

Das Gesamtengagement des Fonds — ohne die auf Rechnung Dritter von ihm eingegangenen Verpflichtungen — darf folgende Beträge nicht überschreiten:

im Falle der Bereitstellung von Garantien: das Dreifache des gezeichneten Kapitals, wobei dieser Höchstbetrag durch Beschluss der Generalversammlung bis auf maximal das Fünffache des gezeichneten Kapitals angehoben werden kann. Wenn die Rücklagen des Fonds 7,5 % des gezeichneten Kapitals erreicht bzw. überschritten haben, kann dieser Höchstbetrag durch Beschlüsse der Generalversammlung auf maximal das Achtfache des gezeichneten Kapitals angehoben werden;

im Falle der Übernahme von Beteiligungen: den von der Generalversammlung in Anwendung von Artikel 12 dieser Satzung festgelegten Betrag.

Artikel 27

Verwendung und Verteilung der Nettoerträge

(1)   Die Generalversammlung legt mindestens einmal im Jahr fest, welcher Teil der Nettoerträge des Fonds in die Rücklagen eingestellt oder für andere Verwendungszwecke einbehalten wird und welcher Teil ausgeschüttet wird.

Vor einer etwaigen Ausschüttung an die Mitglieder des Fonds wird jährlich ein Betrag von mindestens 20 % der Nettoerträge den Rücklagen zugewiesen, bis diese 10 % des gezeichneten Kapitals erreicht haben. Die Einstellungen in die Rücklagen werden erneut aufgenommen, wenn diese weniger als 10 % des gezeichneten Kapitals ausmachen.

(2)   Ausschüttungen an die Mitglieder des Fonds erfolgen im Verhältnis zu der Anzahl der von jedem Mitglied gehaltenen Anteile.

Artikel 28

Zusammenarbeit mit Dritten

(1)   Der Fonds kann die Verwaltung von Sondermitteln übernehmen, die ihm von Dritten übertragen werden, sofern sie mit seiner Zielsetzung vereinbar sind, in einer getrennten Rechnungslegung erfasst werden und eine angemessene Vergütung gewährt wird.

(2)   Der Fonds kann im Rahmen seiner satzungsmäßigen Bestimmungen mit sämtlichen internationalen Organisationen zusammenarbeiten, die in Bereichen tätig sind, die seinen eigenen entsprechen.

(3)   Der Fonds kann zur Verwirklichung seiner Ziele oder Erfüllung seiner Aufgaben Übereinkommen mit diesen internationalen und nationalen Organisationen sowie mit Bankpartnern in den Mitgliedstaaten der Union oder in Drittländern abschließen.

Artikel 29

Suspendierung oder Ausschluss von Mitgliedern

(1)   Kommt ein Mitglied des Fonds einer seiner satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nach, so kann es durch Beschluss der Generalversammlung suspendiert werden.

(2)   Während der Suspendierung hat das Mitglied seine Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft zu erfüllen, kann jedoch keines der in dieser Satzung vorgesehenen Rechte wahrnehmen.

(3)   Ist das suspendierte Mitglied nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten im Anschluss an den Suspendierungsbeschluss der Generalversammlung seinen versäumten Verpflichtungen nicht nachgekommen, so kann die Generalversammlung ihm seine Mitgliedschaft aberkennen.

Artikel 30

Abrechnung der Konten vom Fonds ausgeschlossener Mitglieder

(1)   Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat eine teilweise Abrechnung der Konten des betreffenden Mitglieds zur Folge.

(2)   Die Anteile des ausgeschlossenen Mitglieds werden in Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 7 Ziffer 8 dieser Satzung veräußert. Werden die Anteile weder von der Bank noch von einem anderen Mitglied des Fonds übernommen, so kann die Generalversammlung deren Veräußerung an Einrichtungen beschließen, die die Kriterien von Artikel 4 Ziffer 2 erfüllen.

Werden die Anteile nicht von den anderen Mitgliedern des Fonds oder einer die Kriterien von Artikel 4 Ziffer 2 erfüllenden Einrichtung übernommen, so werden sie vom Fonds zurückgekauft.

(3)   Vorbehaltlich Ziffer 2 dieses Artikels erfolgt der Rückkauf der Anteile eines ausgeschlossenen Mitglieds durch den Fonds zum Nennwert bzw. zum Buchwert, wie er sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft des Mitglieds des Fonds ergibt, wobei der jeweils niedrigere Preis anzuwenden ist.

Ungeachtet der Aberkennung seiner Mitgliedschaft haftet das ausgeschlossene Mitglied weiterhin für seine unmittelbaren Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten gegenüber dem Fonds, solange ein Teil der vor dem Erlöschen seiner Mitgliedschaft gewährten Garantien oder übernommenen Beteiligungen aussteht. Ihm entstehen jedoch keine Verbindlichkeiten aus später vom Fonds gewährten Garantien und übernommenen Beteiligungen, und es ist weder an den Einnahmen noch an den Ausgaben des Fonds beteiligt.

(4)   Die Zahlung der durch den Fonds vom ausgeschlossenen Mitglied zurückgekauften Anteile erfolgt zu den nachstehenden Modalitäten:

Vor Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft werden keine Zahlungen vorgenommen. Die an das frühere Mitglied zu leistende Zahlung beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Rückkaufpreis und den Verbindlichkeiten des früheren Mitglieds gegenüber dem Fonds aus den Operationen des Fonds;

erleidet der Fonds Verluste auf bei Erlöschen der Mitgliedschaft ausstehende Garantien oder von ihm gehaltene Kapitalbeteiligungen und übersteigen diese Verluste den Betrag der bei Erlöschen der Mitgliedschaft bestehenden Rücklage zur Abdeckung von Verlusten, so muss das frühere Mitglied auf Verlangen des Fonds den Betrag zurückzahlen, um den sich der Rückkaufpreis seiner Anteile vermindert hätte, wenn die Verluste bei der Festlegung des Rückkaufpreises berücksichtigt worden wären. Außerdem ist das frühere Mitglied bei Einforderung nicht eingezahlter Teile des gezeichneten Kapitals weiterhin in der Höhe zur Zahlung verpflichtet, in der es hätte beitragen müssen, wenn die Minderung des Kapitals des Fonds und die Einforderung des einzuzahlenden Kapitals zum Zeitpunkt der Festlegung des Rückkaufpreises seiner Anteile erfolgt wäre.

Artikel 31

Einstellung der Geschäftstätigkeit

(1)   Der Verwaltungsrat kann, wenn es die Umstände erfordern, die Geschäftstätigkeit des Fonds vorübergehend einstellen. Er bringt diese Entscheidung der Generalversammlung vor, die darüber weiter befindet. Die Generalversammlung kann mit einer qualifizierten Mehrheit von 85 % der abgegebenen Stimmen die endgültige Beendigung der Geschäftstätigkeit des Fonds beschließen, der damit sofort seine gesamte Tätigkeit mit Ausnahme der seine Liquidation betreffenden Maßnahmen einstellt.

(2)   Die endgültige Einstellung der Tätigkeit des Fonds hat seine Auflösung zur Folge. Die Generalversammlung bestellt die Liquidatoren, die die für die Auflösung notwendigen Operationen durchführen werden.

Artikel 32

Haftung der Mitglieder des Fonds

(1)   Im Falle der endgültigen Einstellung der Geschäftstätigkeit des Fonds werden die zu dem Zeitpunkt bestehenden Forderungen gegenüber dem Fonds durch die nachstehenden, in der Reihenfolge ihrer Verwendung aufgeführten Mittel beglichen:

Vermögenswerte des Fonds,

dem Fonds geschuldete Zahlungen für eingefordertes, nicht eingezahltes Kapital.

(2)   Der Verwaltungsrat ergreift angemessene Maßnahmen, um eine Verteilung auf Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen und Gläubiger mit Eventualforderungen im Verhältnis zu ihren jeweiligen Ansprüchen zu gewährleisten.

Artikel 33

Verteilung von Vermögenswerten

(1)   Im Falle der Beendigung der Tätigkeit des Fonds erfolgt eine Verteilung von Vermögenswerten an seine Mitglieder aufgrund des von ihnen gezeichneten Kapitals des Fonds erst dann, wenn

sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern des Fonds beglichen sind,

die Generalversammlung die Verteilung der Vermögenswerte beschlossen hat.

(2)   Die Verteilung der Vermögenswerte des Fonds an die Mitglieder erfolgt im Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligung am Kapital des Fonds.

(3)   Der Verwaltungsrat legt die Modalitäten für diese Verteilung fest.

Artikel 34

Satzungsänderungen

(1)   Auf Vorschlag des Verwaltungsrats und Beschluss der Generalversammlung kann die vorliegende Satzung geändert werden. Beschlüsse über Änderungen der Artikel 2 und 3 dieser Satzung sind mit einer Mehrheit von 85 % der abgegebenen Stimmen zu fassen.

(2)   Die genehmigten Änderungen treten drei Monate nach dem Zeitpunkt der an die Mitglieder des Fonds ergangenen Mitteilung in Kraft, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschließt.

Artikel 35

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1)   Über Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Fonds einerseits und den Begünstigten seiner Operationen andererseits, unabhängig davon, ob es sich um die Finanzinstitute in ihrer Rolle als Begünstigte oder um andere Begünstigte handelt, entscheiden die zuständigen Gerichte der einzelnen Staaten.

(2)   Zu diesem Zweck wird der Fonds in jedem Mitgliedstaat der Union einen Gerichtsstand haben. Er kann jedoch in einem Vertrag einen besonderen Gerichtsstand bestimmen oder ein Schiedsverfahren vorsehen.

(3)   Gemäß den Bestimmungen und innerhalb der Grenzen, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1) (Artikel 28 Absatz 5 der Satzung der Bank) festgelegt sind, fallen die Rechtsstreitigkeiten, die die von den Organen des Fonds ergriffenen Maßnahmen betreffen, in die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Artikel 36

Vorrechte und Befreiungen

Die Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union gelten im Rahmen der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Bestimmungen und Bedingungen auch für den Fonds, die Mitglieder seiner Organe und sein Personal (2) (Artikel 28 Absatz 4 der Satzung der Bank).

Artikel 37

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zu dem von der Generalversammlung festzulegenden Zeitpunkt in Kraft.


(1)  Vormals Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

(2)  Vormals Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.


ANLAGE I

Finanzinstitute — Gründungsmitglieder des Fonds

(Artikel 4 Ziffer 1 der Satzung)

Anlagen I und II sowie Informationen über die derzeitige Eigentümerstruktur des Europäischen Investitionsfonds stehen auf der Website (www.eif.org) zur Verfügung.


ANLAGE II

Erstzeichnung von Anteilen am genehmigten Kapital

(Artikel 6 Ziffer 1 der Satzung)

Anlagen I und II sowie Informationen über die derzeitige Eigentümerstruktur des Europäischen Investitionsfonds stehen auf der Website (www.eif.org) zur Verfügung.


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