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Document 32015R2407

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2407 der Kommission vom 18. Dezember 2015 zur erneuten Gewährung einer Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Bootswaden für den Fang von Glasgrundeln (Aphia minuta) in bestimmten Hoheitsgewässern Italiens

OJ L 333, 19.12.2015, p. 104–107 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2018

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2407/oj

19.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/104


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2407 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2015

zur erneuten Gewährung einer Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Bootswaden für den Fang von Glasgrundeln (Aphia minuta) in bestimmten Hoheitsgewässern Italiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 darf gezogenes Gerät nicht innerhalb von drei Seemeilen vor den Küsten oder diesseits der 50-Meter-Isobathe, wenn diese Wassertiefe in einer geringeren Entfernung erreicht ist, eingesetzt werden.

(2)

Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission eine Ausnahme von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gewähren, sofern eine Reihe von Bedingungen des Artikels 13 Absätze 5 und 9 erfüllt sind.

(3)

Am 16. März 2010 ging bei der Kommission ein Antrag Italiens auf Gewährung einer Ausnahme von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 ein, die für Bootswaden für den Fang von Glasgrundeln (Aphia minuta) in den Hoheitsgewässern des in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten geografischen Untergebiets 9 gelten soll.

(4)

Der Antrag bezog sich auf Schiffe, die bei den Schifffahrtsdirektionen Genua oder Livorno registriert waren, seit mehr als fünf Jahren in der betreffenden Fischerei tätig waren und einen Bewirtschaftungsplan befolgten, der die Bootswadenfischerei auf Glasgrundeln (Aphia minuta) im geografischen Untergebiet 9 regelt.

(5)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) prüfte im Jahr 2010 die von Italien beantragte Ausnahmegenehmigung und den dazugehörigen Entwurf des Bewirtschaftungsplans. Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 beschloss Italien den Bewirtschaftungsplan durch ein Dekret (3).

(6)

Die von Italien beantragte Ausnahmegenehmigung entsprach den Bedingungen gemäß Artikel 13 Absätze 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 und wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 988/2011 der Kommission (4) bis zum 31. März 2014 gewährt.

(7)

Am 16. Juli 2015 beantragten die italienischen Behörden bei der Kommission, die am 31. März 2014 ausgelaufene Ausnahmegenehmigung zu erneuern. Italien legte aktuelle Informationen vor, um die erneute Ausnahmegenehmigung zu begründen, einschließlich detaillierter Angaben zur Verringerung der Zahl der fangberechtigten Schiffe und zu einigen weiteren Anpassungen des entsprechenden Bewirtschaftungsplans.

(8)

Am 16. Juli 2015 informierte Italien die Kommission über seine Absicht, kurz darauf den aktualisierten Bewirtschaftungsplan zu veröffentlichen.

(9)

Die von Italien beantragte Ausnahmegenehmigung entspricht den Bedingungen von Artikel 13 Absätze 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006.

(10)

Aufgrund der geringen Ausdehnung des Küstenschelfs und der räumlichen Verbreitung der Zielart, die ausschließlich in bestimmten Bereichen im Küstengebiet in einer Tiefe von weniger als 50 m zu finden ist, bestehen besondere geografische Zwänge. Daher sind die Fanggründe begrenzt.

(11)

Die von Italien beantragte Ausnahmegenehmigung betrifft 117 Schiffe.

(12)

Durch den von Italien vorgelegten Bewirtschaftungsplan wird eine künftige Erhöhung des Fischereiaufwands ausgeschlossen, da Fanggenehmigungen nur für 117 bestimmte, bereits von Italien zum Fischfang zugelassene Schiffe mit einem Gesamtaufwand von 5 754,5 Kw ausgestellt werden.

(13)

Der Antrag gilt für Schiffe, die seit über fünf Jahren in der Fischerei tätig sind und im Rahmen eines von Italien gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 beschlossenen Bewirtschaftungsplans tätig sind.

(14)

Diese Schiffe sind in einer Liste aufgeführt, die der Kommission gemäß den Anforderungen von Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 vorgelegt wurde.

(15)

Die Fischerei mit Bootswaden wird in Küstennähe in geringer Tiefe betrieben. Die Fischerei ist so beschaffen, dass sie nicht mit anderen Fanggeräten durchgeführt werden kann.

(16)

Die Fischerei mit Bootswaden hat keine signifikanten Auswirkungen auf geschützte Lebensräume und ist sehr selektiv, da die Waden in der Wassersäule gezogen werden und den Meeresboden nicht berühren. Angesammeltes Material vom Meeresboden würde die Zielart schädigen und deren selektiven Fang aufgrund ihrer geringen Größe praktisch unmöglich machen.

(17)

Die betreffenden Fangtätigkeiten entsprechen den Anforderungen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006, da die Fischerei über geschützten Lebensräumen im italienischen Bewirtschaftungsplan ausdrücklich verboten ist.

(18)

Die Anforderung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 kommt nicht zur Anwendung, da sie für Schleppnetze gilt.

(19)

In Bezug auf die Anforderung der Einhaltung von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 über die Mindestmaschenöffnung stellt die Kommission fest, dass Italien in seinem Bewirtschaftungsplan eine Abweichung von diesen Bestimmungen im Einklang mit Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 genehmigt hat, da die betreffenden Fangtätigkeiten sehr selektiv sind, nur geringfügige Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben und nicht über geschützten Lebensräumen betrieben werden.

(20)

Die betreffenden Fangtätigkeiten erfüllen die Aufzeichnungsanforderungen des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (5).

(21)

Die betreffenden Fangtätigkeiten werden in sehr geringer Entfernung von der Küste durchgeführt und behindern daher nicht die Tätigkeiten von Schiffen, die andere Fanggeräte als Schleppnetze, Ringwaden oder ähnliche gezogene Netze verwenden.

(22)

Der Einsatz der Bootswaden ist im italienischen Bewirtschaftungsplan geregelt, um sicherzustellen, dass die Fangmengen bei den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 genannten Arten auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. Darüber hinaus ist die Befischung von Aphia minuta gemäß Absatz 5.1.2 Buchstabe a jedes Jahr auf eine Fangsaison vom 1. November bis zum 31. März beschränkt.

(23)

Bootswaden nehmen keine gezielte Befischung von Kopffüßern vor.

(24)

Der italienische Bewirtschaftungsplan enthält Maßnahmen zur Überwachung der Fangtätigkeit gemäß Artikel 13 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006.

(25)

Italien sollte der Kommission zu gegebener Zeit und im Einklang mit dem im italienischen Bewirtschaftungsplan vorgesehenen Überwachungsplan Bericht erstatten.

(26)

Durch die Begrenzung der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung können rasch Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, falls der Bericht an die Kommission einen schlechten Erhaltungszustand des bewirtschafteten Bestands zeigt, und gleichzeitig die Möglichkeiten zur Stärkung der wissenschaftliche Grundlage für einen verbesserten Bewirtschaftungsplan geschaffen werden.

(27)

Deshalb sollte die Ausnahmegenehmigung bis zum 31. März 2018 gelten.

(28)

Die beantragte Erneuerung der Ausnahmegenehmigung sollte daher gewährt werden.

(29)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausnahmeregelung

Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gilt in den an die Küste von Ligurien und der Toskana angrenzenden Hoheitsgewässern Italiens nicht für den Fang von Glasgrundeln (Aphia minuta) mit Bootswaden durch Schiffe, die

a)

bei den Schifffahrtsdirektionen (Direzioni Marittime) Genua oder Livorno registriert sind;

b)

seit mehr als fünf Jahren in der Fischerei tätig sind und bei denen eine künftige Steigerung des Fischereiaufwands ausgeschlossen ist und

c)

über eine Fanggenehmigung verfügen und im Rahmen des von Italien gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 beschlossenen Bewirtschaftungsplans tätig sind.

Artikel 2

Überwachungsplan und -bericht

Italien übermittelt der Kommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht, der nach Maßgabe des im Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 1 Buchstabe c festgelegten Überwachungsplans erstellt wird.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. März 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 409 vom 30.12.2006, berichtigte Fassung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).

(3)  Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana 192, 19.8.2011, supplemento ordinario Nr. 192.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 988/2011 der Kommission vom 4. Oktober 2011 zur Einführung einer Ausnahmegenehmigung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Bootswaden für den Fang von Glasgrundeln (Aphia minuta) in bestimmten Hoheitsgewässern Italiens (ABl. L 260 vom 5.10.2011, S. 15).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).


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