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Document 32015R2222

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2222 der Kommission vom 1. Dezember 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 hinsichtlich der Ausgabenerklärungen, des Konformitätsabschlusses und des Inhalts der Jahresrechnungen

OJ L 316, 2.12.2015, p. 2–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32022R0128

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2222/oj

2.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2222 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2015

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 hinsichtlich der Ausgabenerklärungen, des Konformitätsabschlusses und des Inhalts der Jahresrechnungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 6, Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 23 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (2) ist festgelegt, wie die zu zahlende Beteiligung der Union an den gemeldeten Ausgaben zu berechnen ist. Es sollte klargestellt werden, dass diese Bestimmung für die Zahlungen im Zusammenhang mit den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und denjenigen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (4) gilt.

(2)

Des Weiteren sollte daher präzisiert werden, dass die Berechnung der Unionsbeteiligung für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 auf der Grundlage des im Finanzierungsplan für jede Maßnahme, für jede Art von Vorhaben mit einem spezifischen Beteiligungssatz des ELER und für jede technische Hilfestellung angegebenen Beteiligungssatzes des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates auf der Grundlage des im Finanzierungsplan für jede Priorität angegebenen Beteiligungssatzes erfolgt.

(3)

Gemäß Artikel 70 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können Mitgliedstaaten, die finanzielle Unterstützung erhalten, von den Höchstsätzen für die ELER-Beteiligung gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 des genannten Artikels abweichen. In Artikel 23 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 ist daher anzugeben, wie die Beteiligung der Union an geänderten Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum gemäß Artikel 70 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu berechnen ist.

(4)

Darüber hinaus ist es angebracht, in Artikel 23 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 klarzustellen, dass bei den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 die Zwischenzahlungen auf die Gesamtbeteiligung des ELER an den einzelnen Prioritäten begrenzt ist.

(5)

Gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 kann die Kommission in ausreichend begründeten Fällen die Fristen gemäß den Absätzen 3 und 4 des genannten Artikels verlängern. Auch wenn in Artikel 34 Absatz 5 auf die Absätze 3 und 4 des Artikels verwiesen wird, ist es angebracht Absatz 5 in den Querverweis in Artikel 34 Absatz 9 aufzunehmen, um klarzustellen, dass Absatz 9 für alle in Artikel 34 Absätze 3, 4 und 5 genannten Fristen gilt.

(6)

In den Artikeln 34 und 40 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sind Fristen im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens bzw. des Schlichtungsverfahrens festgelegt. Die bei der Anwendung dieser Fristen gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass der Monat August bei der Berechnung der Fristen nicht berücksichtigt werden sollte, da in diesen Monat in der Regel die Sommerferien fallen.

(7)

Die Mustertabelle in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sollte geändert werden, um einige Ungenauigkeiten zu beseitigen. Insbesondere wird für neue Fälle von Unregelmäßigkeiten die Anforderung, anzugeben, ob diese Fälle im Debitorenbuch verzeichnet sind, als nicht mehr erforderlich angesehen, da sämtliche in der Tabelle nach Anhang II angegebenen neuen Fälle gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bereits im Debitorenbuch verzeichnet sein sollten.

(8)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 908/2014 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 23 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Beteiligung der Union an den öffentlichen förderfähigen Ausgaben wird wie folgt berechnet:

a)

für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates: für jeden Bezugszeitraum gemäß Artikel 22 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung auf der Grundlage des ELER-Beteiligungssatzes für jede Priorität des Finanzierungsplans, der am ersten Tag dieses Zeitraums gültig ist;

b)

für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: für jeden Bezugszeitraum gemäß Artikel 22 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung auf der Grundlage des in dem am ersten Tag dieses Zeitraums gültigen Finanzierungsplan angegebenen ELER-Beteiligungssatzes für jede Maßnahme, für jede Art von Vorhaben mit einem spezifischen Beteiligungssatz des ELER und für jede technische Hilfestellung.

Bei der Berechnung werden die in der Ausgabenerklärung für diesen Zeitraum gemeldeten Berichtigungen der Unionsbeteiligung berücksichtigt.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird die Beteiligung der Union für die gemäß Artikel 70 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 geänderten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum auf der Grundlage des ELER-Beteiligungssatzes für jede Priorität des Finanzierungsplans berechnet, der am letzten Tag des Bezugszeitraums gültig ist.

(2)   Liegt die Summe der im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums zu zahlenden Unionsbeteiligung über dem vorgesehenen Gesamtbetrag für eine Maßnahme bei den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bzw. für eine Priorität bei den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, so wird der zu zahlende Betrag unbeschadet der Obergrenze gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auf den für diese Maßnahme bzw. Priorität vorgesehenen Betrag begrenzt. Eine gegebenenfalls dadurch ausgeschlossene Unionsbeteiligung kann zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat einen entsprechend abgeänderten Finanzierungsplan bei der Kommission vorgelegt und diese ihn genehmigt hat.“

2.

Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   In ausreichend begründeten Fällen, die den betreffenden Mitgliedstaaten mitzuteilen sind, kann die Kommission die Fristen gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 verlängern.“

b)

Folgender Absatz 11 wird angefügt:

„(11)   Umfassen die Fristen gemäß den Absätzen 2, 3, 4 und 5 ganz oder teilweise den Monat August, so wird der Fristlauf während dieses Monats unterbrochen.“

3.

Dem Artikel 40 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Umfassen die Fristen gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 ganz oder teilweise den Monat August, so wird der Fristlauf während dieses Monats unterbrochen.“

4.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Caude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1). Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2014.


ANHANG

„ANHANG II

Mustertabelle gemäß Artikel 29 Buchstabe f

Die Angaben gemäß Artikel 29 Buchstabe f werden für die einzelnen Zahlstellen unter Verwendung der folgenden Übersicht übermittelt:

Neue Fälle (1)

Alte Fälle (2)

 

 

x

x

Zahlstelle

A

x

x

Fonds

B

x

x

Fall (alt/neu)

AA

x

 

Haushaltsjahr der ursprünglichen Ausgaben

V1 (3)

x

 

Haushaltscodes der ursprünglichen Ausgaben

V2 (4)

x

x

Haushaltsjahr n

C

x

x

Währungseinheit

D

x

x

Kennnummer des Falls

E

x

x

ggf. OLAF-Kennnummer (5)

F

 

x

Fall im Debitorenbuch verzeichnet?

G

x

x

Kennnummer des Begünstigten

H

x

x

Programm abgeschlossen? (nur für den ELER)

I

x

 

Datum der Billigung des Kontrollberichts oder ähnlichen Dokuments gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

W

 

x

Haushaltsjahr der ersten Feststellung der Unregelmäßigkeit

J

x

 

Datum der Wiedereinziehungsaufforderung

X

x

x

Gegenstand eines Gerichtsverfahrens?

K

 

x

Ursprünglicher wiedereinzuziehender Betrag

L

x

 

Ursprünglicher wiedereinzuziehender Betrag (Hauptforderung)

L1

x

 

Ursprünglicher wiedereinzuziehender Betrag (Zinsen)

L2

x

 

Hauptforderung, für die die Wiedereinziehung am Ende des Haushaltsjahres n – 1 lief

Y1

x

 

Zinsen, für die die Wiedereinziehung am Ende des Haushaltsjahres n – 1 lief

Y2

 

x

Berichtigter Betrag insgesamt (gesamter Wiedereinziehungszeitraum)

M

 

x

Wiedereingezogener Betrag insgesamt (gesamter Wiedereinziehungszeitraum)

N

 

x

Für uneinbringlich erklärter Betrag

O

x

 

Für uneinbringlich erklärter Betrag (Hauptforderung)

O1

x

 

Für uneinbringlich erklärter Betrag (Zinsen)

O2

x

x

Haushaltsjahr der Feststellung der Uneinbringlichkeit

P

x

x

Grund der Uneinbringlichkeit

Q

 

x

Berichtigter Betrag (im Haushaltsjahr n)

R

x

 

Berichtigter Betrag (Hauptforderung) (im Haushaltsjahr n)

R1

x

 

Berichtigter Betrag (Zinsen) (im Haushaltsjahr n)

R2

x

 

Zinsen (im Haushaltsjahr n)

Z

 

x

Wiedereingezogene Beträge (im Haushaltsjahr n)

S

x

 

Wiedereingezogener Betrag (Hauptforderung) (im Haushaltsjahr n)

S1

x

 

Wiedereingezogener Betrag (Zinsen) (im Haushaltsjahr n)

S2

x

x

Betrag, für den die Wiedereinziehung läuft

T

x

 

Betrag (Hauptforderung), für den die Wiedereinziehung läuft

T1

x

 

Zinsen, für die die Wiedereinziehung läuft

T2

x

 

Betrag, auf den am Ende des Haushaltsjahres n die 50 %/50 %-Regel gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angewendet wird

BB

x

x

Dem EU-Haushalt gutzuschreibender Betrag

U


(1)  Anhand des Musters in diesem Anhang ab dem Haushaltsjahr 2015 gemeldete Fälle.

(2)  Anhand des Musters in diesem Anhang bis zum Haushaltsjahr 2014 einschließlich gemeldete Fälle.

(3)  Ab dem Haushaltsjahr 2016 zu übermittelnde Angaben.

(4)  Ab dem Haushaltsjahr 2016 zu übermittelnde Angaben.

(5)  OLAF-Kennnummer(n) (IMS-Meldenummern)

‚x‘ zeigt an, wenn eine Spalte zutrifft.“


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