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Document 32015R2018

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2018 der Kommission vom 11. November 2015 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller

OJ L 295, 12.11.2015, p. 23–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2018/oj

12.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2018 DER KOMMISSION

vom 11. November 2015

zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag“),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERPFLICHTUNG UND ANDERE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 (3) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren in die Europäische Union (im Folgenden „Union“) von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium (im Folgenden „Module“) und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein.

(2)

Eine Gruppe ausführender Hersteller erteilte der Chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products, im Folgenden „CCCME“) das Mandat, der Kommission in ihrem Namen ein Preisverpflichtungsangebot vorzulegen, was die CCCME auch tat. Aus den Bedingungen dieses Verpflichtungsangebots geht klar hervor, dass es sich dabei um eine Bündelung individueller Preisverpflichtungsangebote der einzelnen ausführenden Hersteller handelt, die aus Gründen der praktischen Handhabung von der CCCME koordiniert werden.

(3)

Mit dem Beschluss 2013/423/EU (4) akzeptierte die Kommission dieses Verpflichtungsangebot in Bezug auf den vorläufigen Antidumpingzoll. Die Kommission nahm mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2013 (5) die technischen Änderungen in der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 vor, die aufgrund der Annahme des Verpflichtungsangebots bezüglich des vorläufigen Antidumpingzolls erforderlich geworden waren.

(4)

Der Rat führte mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 (6) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Modulen und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffene Ware“) in die Union ein. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 (7) führte der Rat außerdem einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware in die Union ein.

(5)

Nachdem eine Gruppe ausführender Hersteller (im Folgenden „ausführende Hersteller“) gemeinsam mit der CCCME eine geänderte Fassung des Verpflichtungsangebots notifiziert hatte, bestätigte die Kommission mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (8) die Annahme des Verpflichtungsangebots in der geänderten Fassung (im Folgenden „Verpflichtung“) für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen. Im Anhang dieses Beschlusses sind die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die Verpflichtung angenommen wurde, unter anderem:

a)

Chint Solar (Zhejiang) Co. Ltd zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen in der Europäischen Union, für die der folgende gemeinsame TARIC-Zusatzcode gilt: B810 (im Folgenden „Chint Solar“),

b)

Hangzhou Zhejiang University Sunny Energy Science and Technology Co. Ltd und Zhejiang Jinbest Energy Science and Technology Co. Ltd, für die der folgende gemeinsame TARIC-Zusatzcode gilt: B825 (im Folgenden „Sunny Energy“).

(6)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/657/EU (9) nahm die Kommission einen Vorschlag an, der von der Gruppe der ausführenden Hersteller gemeinsam mit der CCCME zur Klärung der Umsetzung der Verpflichtung für die unter die Verpflichtung fallende betroffene Ware vorgelegt wurde, d. h. für Module und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht und von den ausführenden Herstellern hergestellt werden (im Folgenden die „unter die Verpflichtung fallende Ware“). Die in Erwägungsgrund 4 genannten Antidumping- und Ausgleichszölle werden zusammen mit der Verpflichtung gemeinsam als „Maßnahmen“ bezeichnet.

(7)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/866 (10) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für drei ausführende Hersteller.

(8)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1403 (11) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller.

B.   VERPFLICHTUNGSVEREINBARUNGEN, DIE VERLETZT WURDEN

(9)

Jedes Unternehmen, für das die Verpflichtung angenommen wurde, verpflichtete sich, ausschließlich die unter die Verpflichtung fallende Ware zu verkaufen, die von ihm hergestellt wurde. Verkäufe von Waren, die von einem anderen Unternehmen hergestellt wurden, sind nicht zulässig.

(10)

Die ausführenden Hersteller sagten unter anderem zu, die unter die Verpflichtung fallende Ware innerhalb eines bestimmten in der Verpflichtung festgesetzten jährlichen Einfuhrniveaus nicht unter einem bestimmten Mindesteinfuhrpreis (im Folgenden „MEP“) an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union zu verkaufen.

(11)

In der Verpflichtung wird darüber hinaus in einer nicht erschöpfenden Liste erläutert, was eine Verletzung der Verpflichtung darstellt. In dieser Liste wird insbesondere als Verletzung aufgeführt, Ausgleichsvereinbarungen mit Abnehmern zu treffen und irreführende Angaben zum Ursprung der betroffenen Ware oder zur Identität des Ausführers zu machen. Die ein Umgehungsrisiko mit sich bringende Teilnahme an einem Handelssystem stellt ebenfalls eine Verletzung dar. Außerdem wird in der Liste angeführt, dass die Ausstellung einer Handelsrechnung gemäß der Definition in der Verpflichtung, bei der die ihr zugrunde liegende Finanztransaktion nicht der Wertangabe entspricht, eine Verletzung ist.

(12)

Die ausführenden Hersteller verpflichteten sich ferner, bei denselben Abnehmern, an die sie die unter die Verpflichtung fallende Ware verkaufen, beim Verkauf anderer von ihnen hergestellter oder gehandelter Waren einen bestimmten geringen Prozentsatz des Gesamtwerts der Verkäufe der unter die Verpflichtung fallenden Ware nicht zu überschreiten (im Folgenden die „Parallelverkaufsobergrenze“).

(13)

Gemäß der Verpflichtung müssen die ausführenden Hersteller der Kommission darüber hinaus vierteljährlich und innerhalb bestimmter Fristen detaillierte Angaben über alle ihre Ausfuhrverkäufe in die Union und alle ihre Weiterverkäufe innerhalb der Union vorlegen (im Folgenden „vierteljährliche Berichte“). Dies impliziert, dass die Angaben in diesen vierteljährlichen Berichten vollständig und korrekt sein müssen und dass bei den gemeldeten Geschäften die Verpflichtung voll und ganz eingehalten wird. Verkäufe anderer Waren als der unter die Verpflichtung fallenden Ware an dieselben Abnehmer sind ebenso zu melden.

(14)

Um die Einhaltung der Verpflichtung zu gewährleisten, stimmten die ausführenden Hersteller außerdem Kontrollbesuchen in ihren Betrieben zu, bei denen überprüft werden sollte, ob die Angaben in den vierteljährlichen Berichten an die Kommission exakt und vollständig sind; ferner verpflichteten sie sich, alle von der Kommission als notwendig erachteten Informationen vorzulegen.

C.   VERPFLICHTUNGSBEDINGUNGEN, UNTER DENEN EIN WIDERRUF DURCH DIE KOMMISSION MÖGLICH IST, SELBST WENN KEINE VERLETZUNG VORLIEGT

(15)

In der Verpflichtung ist vorgesehen, dass die Kommission ihre Annahme der Verpflichtung während deren Geltungsdauer jederzeit widerrufen kann, wenn sich die Überwachung und Durchsetzung als undurchführbar herausstellen.

D.   ÜBERWACHUNG DER AUSFÜHRENDEN HERSTELLER

(16)

Bei der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung prüfte die Kommission die von den beiden in Erwägungsgrund 5 genannten ausführenden Herstellern vorgelegten und für die Verpflichtung relevanten Informationen. Außerdem führte die Kommission Kontrollbesuche in den Betrieben dieser ausführenden Hersteller durch. Die in den Erwägungsgründen 17 bis 27 aufgeführten Feststellungen befassen sich mit den bezüglich Chint Solar und Sunny Energy ermittelten Problemen, die die Kommission zwangsläufig veranlassen, die Verpflichtungsannahme für diese beiden ausführenden Hersteller zu widerrufen.

E.   GRÜNDE FÜR DEN WIDERRUF DER VERPFLICHTUNGSANNAHME

i)   Chint Solar

(17)

Die mit Chint Solar verbundenen Unternehmen in der Union, auf die in Erwägungsgrund 5 Buchstabe a verwiesen wird, verkauften die unter die Verpflichtung fallende Ware 2013 und 2014 an unabhängige Abnehmer in der Union. Diese Verkäufe wurden der Kommission nicht innerhalb der in der Verpflichtung vorgegebenen Frist gemeldet. Es wurde lediglich zu Beginn des Kontrollbesuchs ein unvollständiger Bericht vorgelegt. Die Kommission zog daher den Schluss, dass Chint Solar seine Berichtspflichten verletzt hatte.

(18)

Außerdem verkaufte Chint Solar Module in die Union, die von einem verbundenen Unternehmen hergestellt worden waren, das die Verpflichtung nicht eingegangen war. Die Kommission untersuchte dieses Vorgehen und gelangte zu dem Schluss, dass Chint Solar die Verpflichtung verletzt hatte, ausschließlich solche Module zu verkaufen, die von dem Unternehmen hergestellt worden waren, das die Verpflichtung eingegangen war.

(19)

Außerdem verkaufte ein verbundener Modulhersteller in der Union diese Waren unter anderem an einen der Abnehmer von Chint Solar oder an Abnehmer, die mit einem Abnehmer von Chint Solar verbunden sind. Ein beträchtlicher Teil dieser Verkäufe wurde zu Preisen unterhalb des MEP abgewickelt. Die Kommission untersuchte dieses Geschäftsmodell. Aus den Verkäufen unterhalb des MEP an einen Abnehmer von Chint Solar oder an einen Abnehmer, der mit einem Abnehmer von Chint Solar verbunden ist, zog die Kommission den Schluss, dass eine Ausgleichsvereinbarung vorlag und dass Chint Solar die Verpflichtung verletzt hatte, keine Ausgleichsvereinbarung einzugehen.

(20)

Darüber hinaus stellt Chint Solar Module zum Teil auf der Grundlage von Erstausrüster-Vereinbarungen her. Die vertragliche Vereinbarung mit einer Gruppe seiner Erstausrüster-Abnehmer lässt Verkäufe an diese Abnehmergruppe an Bestimmungsorte in und außerhalb der Union zu. Chint Solar stellte nicht alle Informationen zur Verfügung, die die Kommission zur Überwachung der Verpflichtung als notwendig erachtet. Bei einer weiteren Gruppe seiner Erstausrüster-Abnehmer ergab die Kontrolle, dass in mindestens einem Fall Module an Mitglieder dieser Gruppe sowohl in als auch außerhalb der Union geliefert wurden.

(21)

Dieses Geschäftsmodell bringt das Risiko der Umgehung des MEP durch Ausgleichsgeschäfte mit sich. Konkret wäre dies der Fall, wenn Module über Chint Solars verbundenes Unternehmen, das die Verpflichtung nicht eingegangen ist, an Erstausrüster-Abnehmergruppen verkauft würden.

(22)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass das festgestellte Handelsgefüge die Überwachung der Verpflichtung von Chint Solar praktisch unmöglich macht.

ii)   Sunny Energy

(23)

Sunny Energy stellte mehrere Handelsrechnungen für Solarmodule aus, auf denen der angegebene Betrag nicht gegen den MEP verstieß. Eine Untersuchung der betreffenden Rechnungen, die Sunny Energy an die chinesischen Mehrwertsteuerbehörden übermittelt hatte, legte jedoch offen, dass diese Verkaufsgeschäfte auch Waren umfassten, die von der Verpflichtung nicht abgedeckt sind, z. B. Wechselrichter und Kabel, die laut der Verpflichtung als „andere“ Waren gelten; die Verkäufe dieser Waren wurden der Kommission nicht gemeldet. Zudem überschritten die Verkäufe solcher „anderen“ Waren die gemäß der Verpflichtung zulässige Parallelverkaufsobergrenze. Mithin handelt es sich hierbei um Verletzungen der Berichtspflichten und der Obergrenze für Verkäufe „anderer“ Waren an dieselben Abnehmer.

(24)

Außerdem ergab der Kontrollbesuch, dass auf den Rechnungen, die Sunny Energy bei den chinesischen Mehrwertsteuerbehörden vorgelegt hat, ein niedrigerer Verkaufspreis der Solarmodule angegeben war als auf den Verpflichtungsrechnungen. Die Kommission untersuchte dieses Vorgehen und kam zu dem Schluss, dass Sunny Energy die Verpflichtung verletzt hat, indem das Unternehmen Handelsrechnungen ausstellte, bei denen die ihnen zugrunde liegenden Finanztransaktionen nicht der Wertangabe entsprachen.

(25)

Ferner hat Sunny Energy „andere“ Waren über einen beträchtlichen Zeitraum in ein Zolllager in der Union ausgeführt. Diese Waren werden zollabgefertigt, sobald der Abnehmer sie bestellt. Diese Verkäufe können von der Kommission nicht überwacht werden.

(26)

Die Kommission untersuchte die Auswirkungen dieses Handelsgefüges und gelangte zu dem Schluss, dass hier ein hohes Risiko der Umgehung des MEP durch Ausgleichsgeschäfte besteht, und zwar wenn in die Verpflichtung einbezogene und in die Verpflichtung nicht einbezogene Waren aus dem Zolllager an dieselben Abnehmer verkauft werden. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass das festgestellte Handelsgefüge die Überwachung der Verpflichtung von Sunny Energy praktisch unmöglich macht.

(27)

Darüber hinaus legten die vor Ort untersuchten Transaktionsbelege offen, dass ein Abnehmer für das betreffende Verkaufsgeschäft nicht die gesamte Summe bezahlt hatte. Die nähere Untersuchung ergab, dass diese Teilzahlung zu einem Verkaufspreis unter dem MEP geführt hatte. Ein Verkauf zu einem Preis unterhalb des MEP stellt eine Verletzung der Verpflichtung dar.

iii)   Schlussfolgerungen

(28)

Die für Chint Solar und Sunny Energy getroffenen Feststellungen zur Verletzung und Undurchführbarkeit der Verpflichtung rechtfertigen den Widerruf der Annahme der Verpflichtung für diese beiden ausführenden Hersteller nach Artikel 8 Absätze 7 und 9 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 13 Absätze 7 und 9 der Antisubventionsgrundverordnung sowie gemäß den Bedingungen der Verpflichtung.

F.   BEWERTUNG DER PRAKTIKABILITÄT DER VERPFLICHTUNG INSGESAMT

(29)

Gemäß der Verpflichtung zieht ein Verstoß gegen ihre Bestimmungen durch einen einzelnen ausführenden Hersteller nicht automatisch den Widerruf der Verpflichtungsannahme für alle ausführenden Hersteller nach sich. In einem solchen Fall bewertet die Kommission die Auswirkungen des jeweiligen Verstoßes auf die Praktikabilität der Verpflichtung im Hinblick auf alle ausführenden Hersteller und die CCCME.

(30)

Dementsprechend bewertete die Kommission die Auswirkungen der Verletzungen der Verpflichtung durch Chint Solar und Sunny Energy auf die Praktikabilität der Verpflichtung im Hinblick auf alle ausführenden Hersteller und die CCCME.

(31)

Die Verantwortung für die Verstöße liegt allein bei den genannten ausführenden Herstellern; die Überwachung ergab keine Hinweise auf systematische Verstöße gegen die Verpflichtung durch eine größere Zahl ausführender Hersteller oder durch die CCCME.

(32)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Durchführbarkeit der Verpflichtung insgesamt nicht beeinträchtigt ist und es keine Gründe dafür gibt, die Annahme der Verpflichtung für sämtliche ausführenden Hersteller und die CCCME zu widerrufen.

G.   SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHMEN UND ANHÖRUNGEN

(33)

Die interessierten Parteien hatten die Möglichkeit, gehört zu werden, und erhielten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung Gelegenheit zur Stellungnahme. Sowohl Chint Solar als auch Sunny Energy reichten Stellungnahmen ein und wurden gehört. Außerdem reichte eine weitere interessierte Partei Stellungnahmen ein.

(34)

In den Anhörungen bestätigten Chint Solar und Sunny Energy, dass es zu bestimmten Verletzungen gekommen war, sagten jedoch zu, die Verpflichtung in Zukunft zu befolgen, und betonten, dass sie die Verletzungen als geringfügig betrachteten.

i)   Chint Solar

Verkäufe von Modulen in die Union, die von einem verbundenen Unternehmen hergestellt worden waren, das die Verpflichtung nicht eingegangen war

(35)

Chint Solar machte geltend, trotz der Antworten, die der in Erwägungsgrund 18 angeführte verbundene Hersteller in der Ausgangsuntersuchung eingereicht habe, habe die Kommission diesen Hersteller weder in den Stichprobenvorschlag noch in die Aufstellung der mitarbeitenden Hersteller, die vor der endgültigen Festlegung in der Ausgangsuntersuchung erstellt wurde, aufgenommen. Aufgrund dessen habe Chint Solar die verschiedenen Status seiner Hersteller nicht nachvollziehen können.

(36)

Die Kommission weist diese Argumentation zurück. Der Stichprobenvorschlag bezog sich sowohl auf einzelne Hersteller als auch auf Unternehmensgruppen. Aus dem Wortlaut des Stichprobenvorschlags und der beigefügten Aufstellung der Unternehmen geht klar hervor, dass pro Unternehmensgruppe ein Unternehmen aufgeführt wurde. Die meisten der für die Stichprobe vorgeschlagenen Unternehmen hatten mehrere verbundene Unternehmen in der VR China, doch im Stichprobenvorschlag wurde pro Unternehmensgruppe lediglich ein Unternehmen aufgeführt.

(37)

Die Aufstellung der mitarbeitenden ausführenden Hersteller dagegen, auf die in den Durchführungsverordnungen zur Einführung vorläufiger oder endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die betroffene Ware Bezug genommen wird, enthält im Gegensatz zum Stichprobenvorschlag alle Unternehmen einer Unternehmensgruppe. Nach Auffassung der Kommission wurde Chint Solar ausreichend Zeit eingeräumt, nach den Unterrichtungen in der vorläufigen und der endgültigen Phase der Ausgangsuntersuchungen auf etwaige Unstimmigkeiten in der Aufstellung der mitarbeitenden ausführenden Hersteller hinzuweisen. Es ging jedoch keine Stellungnahme seitens Chint Solar ein.

Berichtspflichten der verbundenen Einführer in der Union

(38)

Des Weiteren brachte Chint Solar vor, die Berichtspflichten seiner in Erwägungsgrund 5 Buchstabe a angeführten verbundenen Unternehmen in der Union seien ihm nicht bekannt gewesen, da die Annahme der von diesen verbundenen Unternehmen angebotenen Verpflichtung Chint Solar nicht mitgeteilt worden sei. Außerdem gebe es für diese verbundenen Unternehmen in der Union keinen unabhängigen Zugang zum Berichtssystem, so dass die Einreichung ihrer vierteljährlichen Berichte nicht praktikabel sei.

(39)

Die Kommission weist diese Argumente aus nachstehend aufgeführten Gründen zurück. Chint Solar hätte die Weiterverkaufsgeschäfte mit unabhängigen Abnehmern in der Union melden müssen und kam dieser Verpflichtung nicht nach.

a)

Das Verpflichtungsangebot eines der in Erwägungsgrund 5 Buchstabe a angeführten verbundenen Unternehmen in der Union wurde bereits bei der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls (12) akzeptiert. In der Verpflichtung ist eindeutig festgelegt, dass Weiterverkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union gemeldet werden müssen.

b)

Das Verpflichtungsangebot in Bezug auf das andere in Erwägungsgrund 5 Buchstabe a angeführte verbundene Unternehmen in der Union wurde für den Zeitraum der Anwendung der endgültigen Maßnahmen (13) angenommen. Nach der Annahme des Angebots gab es allerdings keine Verkäufe an dieses verbundene Unternehmen. Deshalb sind die Argumente von Chint Solar im Hinblick auf dieses Unternehmen nicht von Belang.

c)

Die CCCME koordiniert die Einreichung aller vierteljährlichen Berichte durch die Unternehmen, die der Verpflichtung unterliegen, einschließlich der vierteljährlichen Berichte über Weiterverkaufsgeschäfte. Chint Solar hätte somit nähere Informationen über seine Berichtspflichten im Rahmen der Verpflichtung erlangen können.

d)

Zu Beginn des Kontrollbesuchs legte Chint Solar einen unvollständigen vierteljährlichen Bericht vor. Dies untermauert die Tatsache, dass Chint Solar sich der Berichtspflichten seiner verbundenen Unternehmen in der Union bewusst war.

Keine wesentliche Verletzung

(40)

Chint Solar führte außerdem an, es liege keine wesentliche Verletzung vor, da die nicht gemeldeten Geschäftsvorgänge im Verhältnis zur Gesamtmenge der Verkaufsgeschäfte marginal seien.

(41)

Die Kommission kann dieser Argumentation nicht folgen. Chint Solar hat seit dem Inkrafttreten der Verpflichtung keinen vierteljährlichen Bericht über die Weiterverkaufsgeschäfte des in Erwägungsgrund 5 Buchstabe a angeführten, mit ihm verbundenen Unternehmens vorgelegt. Die Menge der nicht gemeldeten Geschäftsvorgänge spielt hierbei keine Rolle. Deshalb hält die Kommission an ihrer Schlussfolgerung fest, dass Chint Solar seine Berichtspflichten im Rahmen der Verpflichtung verletzt hat.

Verkäufe des verbundenen Herstellers in der Union

(42)

Chint Solar bestritt ferner, die Verpflichtung verletzt zu haben, keine Ausgleichsvereinbarung einzugehen, und begründete dies wie folgt:

a)

Chint Solar habe die Kommission über die Übernahme des in Erwägungsgrund 19 genannten Modulherstellers in der Union informiert, und die Kommission habe darauf nicht reagiert.

b)

Der allgemeine komplexe Charakter der Verpflichtung habe dazu geführt, dass die Kommission im Laufe der Zeit für dasselbe Szenario verschiedene Antworten erteilt habe. Es sei daher nachvollziehbar, dass Chint Solar das Risiko von Ausgleichsvereinbarungen bis zur Unterrichtung über die beabsichtigte Rücknahme der Verpflichtung durch die Kommission nicht in Betracht gezogen habe.

c)

Die Verkäufe des verbundenen Herstellers in der Union dürften nicht der Verpflichtung unterliegen, da diese sich lediglich auf Module und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der VR China erstrecke.

d)

Chint Solar habe nicht die Absicht gehabt, durch den Verkauf von Waren an denselben Abnehmer sowohl aus der VR China als auch vom verbundenen Hersteller in der Union Ausgleichsgeschäfte zu tätigen. Diese Parallelverkäufe lägen in den unterschiedlichen Produktspezifikationen und in den Handelsgepflogenheiten des betreffenden Abnehmers begründet. Außerdem sei der Verkaufspreis des verbundenen Herstellers in der Union marktüblich. Zudem habe sich Chint Solar verpflichtet, die betroffene Ware nicht mehr aus der VR China an diesen Abnehmer zu verkaufen, vierteljährliche Berichte über die Verkäufe des mit ihm verbundenen Herstellers in der Union vorzulegen und eine Prüfung dieser Berichte zuzulassen.

(43)

Diese Argumente kann die Kommission nicht anerkennen. Erstens hat die Kommission Chint Solar keineswegs vorgeworfen, die Übernahme nicht mitgeteilt zu haben; vielmehr hat sie dem Unternehmen die in Erwägungsgrund 19 erwähnten Parallelverkäufe zur Last gelegt.

(44)

Zweitens zitiert Chint Solar die Antworten der Kommissionsdienststellen, die überdies unverbindlich sind, aus dem Kontext heraus. Die angeführten Antworten stehen nicht im Zusammenhang mit der Verpflichtung, keine Ausgleichsvereinbarung einzugehen.

(45)

Drittens ist klar, dass die Verkäufe eines Unionsherstellers nicht der Verpflichtung unterliegen können. Die von der Kommission festgestellten Ausgleichsvereinbarungen gehen jedoch auf Parallelverkäufe dieses verbundenen Unionsherstellers an einen Abnehmer von Chint Solar oder an Abnehmer, die mit einem Abnehmer von Chint Solar verbunden sind, zurück. Die unterschiedlichen Produktspezifikationen sind im Hinblick auf die Ausgleichsgeschäfte nicht von Bedeutung. Darüber hinaus ist es unerheblich, ob die Verkäufe zu marktüblichen Preisen erfolgten, da die Preise unter dem MEP lagen.

(46)

Die Untersuchung der zusätzlichen Verpflichtungen von Chint Solar durch die Kommission ergab zudem, dass sie lediglich im Hinblick auf einen bestimmten Abnehmer dem Risiko von Ausgleichsvereinbarungen entgegenwirken. Außerdem erhöhen sie durch die Prüfung weiterer vierteljährlicher Berichte den Aufwand der Überwachung der Verpflichtung.

Die Kommission hält daher an ihrem Urteil fest, dass Chint Solar die Verpflichtung, keine Ausgleichsvereinbarungen einzugehen, verletzt hat.

Verkäufe an Erstausrüster

(47)

Chint Solar machte ferner geltend, dass es keine Module an Bestimmungsorte des in Erwägungsgrund 20 angeführten Erstausrüster-Abnehmers außerhalb der Union verkauft habe. Außerdem bekräftigte Chint Solar, dass es der Kommission alle Informationen über die vertragliche Vereinbarung mit diesem bestimmten Erstausrüster vorgelegt habe.

(48)

Chint Solar stellte auch klar, dass es in einem Fall versehentlich unter besonderen Umständen an Mitglieder der anderen in Erwägungsgrund 20 genannten Erstausrüster-Abnehmergruppe in und außerhalb der Union geliefert hat. Chint Solar sagte zu, dass derartige Vorfälle sich nicht wiederholen würden.

(49)

Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück. Erstens bringt ein solches Geschäftsmodell nach Auffassung der Kommission das Risiko der Umgehung des MEP durch Ausgleichsgeschäfte mit sich. Es fanden zwar keine Verkäufe statt, aber dies verringert nicht das bestehende Risiko von Ausgleichsgeschäften an sich. Außerdem ging Chint Solar nicht näher darauf ein, wie solche Versehen in Zukunft vermieden werden könnten.

Diskriminierungsfreie Behandlung sowie Veränderungen auf dem Solarmarkt der Union

(50)

Chint Solar brachte des Weiteren vor, es müsse im Zeitraum der Umsetzung der Verpflichtung rechtzeitig Anleitungen erhalten und die gleiche Gelegenheit wie andere bekommen, Berichtigungen vorzunehmen. Der Kenntnis des Unternehmens nach habe die Kommission auch Verletzungen der Berichts- und anderer Pflichten durch andere Unternehmen, die der Verpflichtung unterliegen, festgestellt, die nicht zu einer Rücknahme der Verpflichtung geführt hätten.

(51)

Die Kommission weist dieses Argument zurück; kein anderes Unternehmen hat die Verpflichtung aus denselben Gründen wie Chint Solar verletzt.

(52)

Deshalb haben diese Behauptungen von Chint Solar keine Grundlage.

(53)

Chint Solar führte ferner an, die Kommission solle bei der Entscheidung über die Rücknahme der Verpflichtung von Chint Solar die Veränderungen auf dem Solarmarkt der Union prüfen, insbesondere die negativen Auswirkungen der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen auf die Solarbranche der Union.

(54)

Die Kommission weist dieses Argument zurück, da es für die Beurteilung der Verletzungen der Verpflichtung durch Chint Solar unerheblich ist.

ii)   Sunny Energy

Verletzungen der Berichtspflichten

(55)

Sunny Energy bestritt, seine Berichtspflichten verletzt zu haben, da zumindest einige Verkäufe „anderer“ Waren der Kommission in einem der vierteljährlichen Berichte gemeldet worden seien und zumindest ein weiterer Bericht erstellt worden sei, ohne der Kommission vorgelegt worden zu sein.

(56)

Die Kommission kann dieser Argumentation nicht folgen. Sunny Energy hat den vierteljährlichen Bericht über „andere“ Waren für das erste Quartal nach Inkrafttreten der Verpflichtung vorgelegt. Das Unternehmen hat jedoch anschließend keine weiteren vierteljährlichen Berichte über „andere“ Waren vorgelegt oder die ausgebliebenen Meldungen von Geschäftsvorgängen in folgenden vierteljährlichen Berichten nachgeholt.

Verkaufsobergrenze

(57)

Sunny Energy brachte ferner vor, die Verpflichtung sei in den meisten Fällen nur unwesentlich verletzt worden und der Verkaufswert der „anderen“ Waren habe die Parallelverkaufsobergrenze nur marginal überschritten.

(58)

Die Kommission weist diese Argumentation zurück. Bei einer Nichteinhaltung der Parallelverkaufsobergrenze spielt das Ausmaß der Überschreitung keine Rolle, selbst wenn es nur marginal ist. Deshalb hält die Kommission an ihrer Schlussfolgerung fest, dass Sunny Energy seine Berichtspflichten im Rahmen der Verpflichtung verletzt hat.

Doppelte Fakturierung

(59)

Sunny Energy machte geltend, der auf der Verpflichtungsrechnung an seine Abnehmer angegebene Betrag sei korrekt und werde bei der Erfassung der Geschäftsvorgänge in der Buchführung von Sunny Energy herangezogen. Die Zahlung bei einem bestimmten Geschäft beruhe ebenfalls auf der Verpflichtungsrechnung. Für die Einhaltung der Verpflichtung sei lediglich der Gesamtbetrag der Mehrwertsteuerrechnung relevant, nicht jedoch, woraus sich dieser Gesamtbetrag im Einzelnen zusammensetze. Die zugrunde liegenden Finanztransaktionen hätten also der Wertangabe entsprochen. Außerdem seien die Unterschiede zwischen den Beträgen auf den Verpflichtungsrechnungen und auf den Mehrwertsteuerrechnungen marginal.

(60)

Die Kommission weist diese Argumentation zurück. Erstens enthält die Mehrwertsteuerrechnung den Preis der betroffenen Ware und der nicht gemeldeten „anderen“ Waren, deren Verkaufspreis sich von den auf der Verpflichtungsrechnung angegebenen Preisen unterscheidet. Zweitens konnte Sunny Energy nicht überzeugend darlegen, worin sich die verschiedenen Finanz- und Verwaltungsunterlagen unterscheiden.

Teilweise Zahlung

(61)

Sunny Energy machte ferner geltend, es habe den in Erwägungsgrund 27 angeführten Abnehmer kontaktiert, und die Rechnung sei vollständig bezahlt worden.

(62)

Die Kommission nimmt dies zur Kenntnis; Sunny Energy handelte jedoch erst, nachdem die Kommission auf das Problem hingewiesen hatte.

Verkäufe aus einem Lager in der Union

(63)

Sunny Energy führte außerdem an, es sei bereit, die Verkäufe „anderer“ Waren aus dem in Erwägungsgrund 25 genannten Zolllager in der Union einzustellen, damit das Risiko potenzieller Ausgleichsgeschäfte vermieden werde.

(64)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass dies zwar dem Risiko von Ausgleichsgeschäften entgegenwirken würde; es wäre aber nicht möglich, eine solche Verpflichtung zu überwachen. Außerdem stellen diese Verpflichtungen kein Mittel gegen das festgestellte Handelsmuster dar, das sich über einen beträchtlichen Zeitraum erstreckte.

iii)   Stellungnahmen der anderen interessierten Partei

(65)

Eine interessierte Partei brachte vor, Chint Solar und Sunny Energy hätten die betroffene Ware systematisch unter dem MEP verkauft oder den MEP auf andere Weise umgangen. Sie drängte darauf, dass die Annahme der Verpflichtung dieser Unternehmen zurückgenommen würde.

(66)

Außerdem führte die interessierte Partei an, die Anzahl der Unternehmen, für die die Annahme der Verpflichtung widerrufen worden sei, bestätige den auf dem Markt herrschenden Eindruck, dass die Verpflichtung in großem Ausmaß verletzt worden sei.

(67)

Die Kommission weist darauf hin, dass die interessierte Partei in ihrer Stellungnahme unbewiesene Behauptungen aufstellt. Die Überwachung durch die Kommission ergab keine Hinweise auf systematische Verletzungen der Verpflichtung durch eine größere Zahl ausführender Hersteller oder durch die CCCME.

iv)   Schlussfolgerung

(68)

Die Kommission erhält daher ihre Feststellungen zu den Verletzungen der Verpflichtung durch Chint Solar und Sunny Energy aufrecht.

H.   WIDERRUF DER ANNAHME DER VERPFLICHTUNG UND ANWENDUNG ENDGÜLTIGER ZÖLLE

(69)

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts zog die Kommission nach Artikel 8 Absätze 7 und 9 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 13 Absätze 7 und 9 der Antisubventionsgrundverordnung sowie im Einklang mit den Bedingungen der Verpflichtung den Schluss, dass die Annahme der Verpflichtung für Chint Solar und Sunny Energy zu widerrufen ist.

(70)

Demgemäß gelten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung automatisch der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 eingeführte endgültige Antidumpingzoll und der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 eingeführte endgültige Ausgleichszoll für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die von Chint Solar (TARIC-Zusatzcode: B810) und Sunny Energy (TARIC-Zusatzcode: B825) hergestellt wurde, und zwar ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(71)

Zu Informationszwecken sind in der Tabelle im Anhang dieser Verordnung die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die mit dem Durchführungsbeschluss 2014/657/EU erfolgte Annahme der Verpflichtung unberührt bleibt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Annahme der Verpflichtung in Bezug auf i) Chint Solar (Zhejiang) Co. Ltd mit seinen verbundenen Unternehmen in der Europäischen Union, für die gemeinsam der TARIC-Zusatzcode B810 gilt, und ii) Hangzhou Zhejiang University Sunny Energy Science and Technology Co. Ltd und Zhejiang Jinbest Energy Science and Technology Co. Ltd, für die gemeinsam der TARIC-Zusatzcode B825 gilt, durch den Durchführungsbeschluss 2013/707/EU wird hiermit widerrufen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(3)  ABl. L 152 vom 5.6.2013, S. 5.

(4)  ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 26.

(5)  ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 1.

(6)  ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1.

(7)  ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66.

(8)  ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214.

(9)  ABl. L 270 vom 11.9.2014, S. 6.

(10)  ABl. L 139 vom 5.6.2015, S. 30.

(11)  ABl. L 218 vom 19.8.2015, S. 1.

(12)  Beschluss 2013/423/EU.

(13)  Durchführungsbeschluss 2013/707/EU.


ANHANG

Liste der Unternehmen:

Name des Unternehmens

TARIC-Zusatzcode

Jiangsu Aide Solar Energy Technology Co. Ltd

B798

Alternative Energy (AE) Solar Co. Ltd

B799

Anhui Chaoqun Power Co. Ltd

B800

Anji DaSol Solar Energy Science & Technology Co. Ltd

B802

Anhui Schutten Solar Energy Co. Ltd

Quanjiao Jingkun Trade Co. Ltd

B801

Anhui Titan PV Co. Ltd

B803

Xi'an SunOasis (Prime) Company Limited

TBEA SOLAR CO. LTD

XINJIANG SANG'O SOLAR EQUIPMENT

B804

Changzhou NESL Solartech Co. Ltd

B806

Changzhou Shangyou Lianyi Electronic Co. Ltd

B807

Changzhou Trina Solar Energy Co. Ltd

Trina Solar (Changzhou) Science & Technology Co. Ltd

Changzhou Youze Technology Co. Ltd

Trina Solar Energy (Shanghai) Co. Ltd

Yancheng Trina Solar Energy Technology Co. Ltd

B791

CHINALAND SOLAR ENERGY CO. LTD

B808

ChangZhou EGing Photovoltaic Technology Co. Ltd

B811

CIXI CITY RIXING ELECTRONICS CO. LTD

ANHUI RINENG ZHONGTIAN SEMICONDUCTOR DEVELOPMENT CO. LTD

HUOSHAN KEBO ENERGY & TECHNOLOGY CO. LTD

B812

CNPV Dongying Solar Power Co. Ltd

B813

CSG PVtech Co. Ltd

B814

China Sunergy (Nanjing) Co. Ltd

CEEG Nanjing Renewable Energy Co. Ltd

CEEG (Shanghai) Solar Science Technology Co. Ltd

China Sunergy (Yangzhou) Co. Ltd

China Sunergy (Shanghai) Co. Ltd

B809

Delsolar (Wujiang) Ltd

B792

Dongfang Electric (Yixing) MAGI Solar Power Technology Co. Ltd

B816

EOPLLY New Energy Technology Co. Ltd

SHANGHAI EBEST SOLAR ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD

JIANGSU EOPLLY IMPORT & EXPORT CO. LTD

B817

Era Solar Co. Ltd

B818

GD Solar Co. Ltd

B820

Greenway Solar-Tech (Shanghai) Co. Ltd

Greenway Solar-Tech (Huaian) Co. Ltd

B821

Konca Solar Cell Co. Ltd

Suzhou GCL Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jiangsu GCL Silicon Material Technology Development Co. Ltd

Jiangsu Zhongneng Polysilicon Technology Development Co. Ltd

GCL-Poly (Suzhou) Energy Limited

GCL-Poly Solar Power System Integration (Taicang) Co. Ltd

GCL SOLAR POWER (SUZHOU) LIMITED

B850

Guodian Jintech Solar Energy Co. Ltd

B822

Hangzhou Bluesun New Material Co. Ltd

B824

Hanwha SolarOne (Qidong) Co. Ltd

B826

Hengdian Group DMEGC Magnetics Co. Ltd

B827

HENGJI PV-TECH ENERGY CO. LTD

B828

Himin Clean Energy Holdings Co. Ltd

B829

Jetion Solar (China) Co. Ltd

Junfeng Solar (Jiangsu) Co. Ltd

Jetion Solar (Jiangyin) Co. Ltd

B830

Jiangsu Green Power PV Co. Ltd

B831

Jiangsu Hosun Solar Power Co. Ltd

B832

Jiangsu Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd

B833

Jiangsu Runda PV Co. Ltd

B834

Jiangsu Sainty Photovoltaic Systems Co. Ltd

Jiangsu Sainty Machinery Imp. And Exp. Corp. Ltd

B835

Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd

B836

Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Technology Co. Ltd

Changzhou Shunfeng Photovoltaic Materials Co. Ltd

Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Electronic Power Co. Ltd

B837

Jiangsu Sinski PV Co. Ltd

B838

Jiangsu Sunlink PV Technology Co. Ltd

B839

Jiangsu Zhongchao Solar Technology Co. Ltd

B840

Jiangxi Risun Solar Energy Co. Ltd

B841

Jiangxi LDK Solar Hi-Tech Co. Ltd

LDK Solar Hi-Tech (Nanchang) Co. Ltd

LDK Solar Hi-Tech (Suzhou) Co. Ltd

B793

Jiangyin Hareon Power Co. Ltd

Hareon Solar Technology Co. Ltd

Taicang Hareon Solar Co. Ltd

Hefei Hareon Solar Technology Co. Ltd

Jiangyin Xinhui Solar Energy Co. Ltd

Altusvia Energy (Taicang) Co. Ltd

B842

Jiangyin Shine Science and Technology Co. Ltd

B843

JingAo Solar Co. Ltd

Shanghai JA Solar Technology Co. Ltd

JA Solar Technology Yangzhou Co. Ltd

Hefei JA Solar Technology Co. Ltd

Shanghai JA Solar PV Technology Co. Ltd

B794

Jinko Solar Co. Ltd

Jinko Solar Import and Export Co. Ltd

ZHEJIANG JINKO SOLAR CO. LTD

ZHEJIANG JINKO SOLAR TRADING CO. LTD

B845

Jinzhou Yangguang Energy Co. Ltd

Jinzhou Huachang Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jinzhou Jinmao Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jinzhou Rixin Silicon Materials Co. Ltd

Jinzhou Youhua Silicon Materials Co. Ltd

B795

Juli New Energy Co. Ltd

B846

Jumao Photonic (Xiamen) Co. Ltd

B847

King-PV Technology Co. Ltd

B848

Kinve Solar Power Co. Ltd (Maanshan)

B849

Lightway Green New Energy Co. Ltd

Lightway Green New Energy(Zhuozhou) Co. Ltd

B851

MOTECH (SUZHOU) RENEWABLE ENERGY CO. LTD

B852

Nanjing Daqo New Energy Co. Ltd

B853

NICE SUN PV CO. LTD

LEVO SOLAR TECHNOLOGY CO. LTD

B854

Ningbo Huashun Solar Energy Technology Co. Ltd

B856

Ningbo Jinshi Solar Electrical Science & Technology Co. Ltd

B857

Ningbo Komaes Solar Technology Co. Ltd

B858

Ningbo Osda Solar Co. Ltd

B859

Ningbo Qixin Solar Electrical Appliance Co. Ltd

B860

Ningbo South New Energy Technology Co. Ltd

B861

Ningbo Sunbe Electric Ind Co. Ltd

B862

Ningbo Ulica Solar Science & Technology Co. Ltd

B863

Perfectenergy (Shanghai) Co. Ltd

B864

Perlight Solar Co. Ltd

B865

Phono Solar Technology Co. Ltd

Sumec Hardware & Tools Co. Ltd

B866

RISEN ENERGY CO. LTD

B868

SHANDONG LINUO PHOTOVOLTAIC HI-TECH CO. LTD

B869

SHANGHAI ALEX SOLAR ENERGY Science & TECHNOLOGY CO. LTD

SHANGHAI ALEX NEW ENERGY CO. LTD

B870

Shanghai BYD Co. Ltd

BYD(Shangluo)Industrial Co. Ltd

B871

Shanghai Chaori Solar Energy Science & Technology Co. Ltd

Shanghai Chaori International Trading Co. Ltd

B872

Propsolar (Zhejiang) New Energy Technology Co. Ltd

Shanghai Propsolar New Energy Co. Ltd

B873

SHANGHAI SHANGHONG ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD

B874

SHANGHAI SOLAR ENERGY S&T CO. LTD

Shanghai Shenzhou New Energy Development Co. Ltd

Lianyungang Shenzhou New Energy Co. Ltd

B875

Shanghai ST Solar Co. Ltd

Jiangsu ST Solar Co. Ltd

B876

Shenzhen Sacred Industry Co.Ltd

B878

Shenzhen Topray Solar Co. Ltd

Shanxi Topray Solar Co. Ltd

Leshan Topray Cell Co. Ltd

B880

Sopray Energy Co. Ltd

Shanghai Sopray New Energy Co. Ltd

B881

SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD

NINGBO SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD

Ningbo Sun Earth Solar Energy Co. Ltd

B882

SUZHOU SHENGLONG PV-TECH CO. LTD

B883

TDG Holding Co. Ltd

B884

Tianwei New Energy Holdings Co. Ltd

Tianwei New Energy (Chengdu) PV Module Co. Ltd

Tianwei New Energy (Yangzhou) Co. Ltd

B885

Wenzhou Jingri Electrical and Mechanical Co. Ltd

B886

Shanghai Topsolar Green Energy Co. Ltd

B877

Shenzhen Sungold Solar Co. Ltd

B879

Wuhu Zhongfu PV Co. Ltd

B889

Wuxi Saijing Solar Co. Ltd

B890

Wuxi Shangpin Solar Energy Science and Technology Co. Ltd

B891

Wuxi Solar Innova PV Co. Ltd

B892

Wuxi Suntech Power Co. Ltd

Suntech Power Co. Ltd

Wuxi Sunshine Power Co. Ltd

Luoyang Suntech Power Co. Ltd

Zhenjiang Rietech New Energy Science Technology Co. Ltd

Zhenjiang Ren De New Energy Science Technology Co. Ltd

B796

Wuxi Taichang Electronic Co. Ltd

Wuxi Machinery & Equipment Import & Export Co. Ltd

Wuxi Taichen Machinery & Equipment Co. Ltd

B893

Xi'an Huanghe Photovoltaic Technology Co. Ltd

State-run Huanghe Machine-Building Factory Import and Export Corporation

Shanghai Huanghe Fengjia Photovoltaic Technology Co. Ltd

B896

Xi'an LONGi Silicon Materials Corp.

Wuxi LONGi Silicon Materials Co. Ltd

B897

Years Solar Co. Ltd

B898

Yingli Energy (China) Co. Ltd

Baoding Tianwei Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Hainan Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Hengshui Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Tianjin Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Lixian Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Baoding Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd

Beijing Tianneng Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Yingli Energy (Beijing) Co. Ltd

B797

Yuhuan BLD Solar Technology Co. Ltd

Zhejiang BLD Solar Technology Co. Ltd

B899

Yuhuan Sinosola Science & Technology Co.Ltd

B900

Zhangjiagang City SEG PV Co. Ltd

B902

Zhejiang Fengsheng Electrical Co. Ltd

B903

Zhejiang Global Photovoltaic Technology Co. Ltd

B904

Zhejiang Heda Solar Technology Co. Ltd

B905

Zhejiang Jiutai New Energy Co. Ltd

Zhejiang Topoint Photovoltaic Co. Ltd

B906

Zhejiang Kingdom Solar Energy Technic Co. Ltd

B907

Zhejiang Koly Energy Co. Ltd

B908

Zhejiang Mega Solar Energy Co. Ltd

Zhejiang Fortune Photovoltaic Co. Ltd

B910

Zhejiang Shuqimeng Photovoltaic Technology Co. Ltd

B911

Zhejiang Shinew Photoelectronic Technology Co. Ltd

B912

Zhejiang Sunflower Light Energy Science & Technology Limited Liability Company

Zhejiang Yauchong Light Energy Science & Technology Co. Ltd

B914

Zhejiang Sunrupu New Energy Co. Ltd

B915

Zhejiang Tianming Solar Technology Co. Ltd

B916

Zhejiang Trunsun Solar Co. Ltd

Zhejiang Beyondsun PV Co. Ltd

B917

Zhejiang Wanxiang Solar Co. Ltd

WANXIANG IMPORT & EXPORT CO LTD

B918

Zhejiang Xiongtai Photovoltaic Technology Co. Ltd

B919

ZHEJIANG YUANZHONG SOLAR CO. LTD

B920

Zhongli Talesun Solar Co. Ltd

B922


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