EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32015R0703

Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission vom 30. April 2015 zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2015/2823

OJ L 113, 1.5.2015, p. 13–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/703/oj

1.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/13


VERORDNUNG (EU) 2015/703 DER KOMMISSION

vom 30. April 2015

zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sind mehrere Aufgaben des Europäischen Verbunds der Erdgasfernleitungsnetzbetreiber („ENTSOG“) und der mit der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingerichteten Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (der „Agentur“) festgelegt. Dazu zählt auch die Entwicklung europaweiter Netzkodizes in den in Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 genannten Bereichen, die von allen Fernleitungsnetzbetreibern anzuwenden sind.

(2)

Um einen effizienten Gashandel und eine effiziente Gasfernleitung in allen Fernleitungsnetzen der Union zu fördern und zu erleichtern und somit die Binnenmarktintegration zu stärken, sollte gemäß Artikel 8 Absatz 6 Buchstaben d und e der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ein Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch nach dem in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 beschriebenen Verfahren auf der Grundlage eines vom ENTSOG entwickelten und von der Agentur empfohlenen Entwurfs erlassen werden.

(3)

Eine mangelnde technische, betriebliche und kommunikationsbezogene Harmonisierung könnte Hindernisse für den freien Gasaustausch in der Union nach sich ziehen und so die Marktintegration behindern. Unionsvorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch sollten die erforderliche Harmonisierung in diesen Bereichen ermöglichen und somit zu einer wirksamen Marktintegration führen. Im Hinblick darauf sowie zur Erleichterung der geschäftlichen und betrieblichen Zusammenarbeit benachbarter Fernleitungsnetzbetreiber sollte diese Verordnung Bestimmungen über Netzkopplungsverträge, die zu verwendenden Einheiten, die Gasqualität, die Odorierung und den Datenaustausch enthalten. Die darin vorgesehenen Vorschriften und Verfahren sollten es ermöglichen, im Interesse eines effizienten Gashandels und -transports in den Erdgasfernleitungsnetzen der Union einen angemessenen Grad an Harmonisierung zu erreichen.

(4)

Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber sollten die Transparenz und die Zusammenarbeit verstärken, wenn Unterschiede in der Gasqualität oder bei den Odorierungspraktiken zwischen den beiden Seiten eines Netzkopplungspunktes zu einem Hindernis für die Integration der Gasmärkte werden könnten. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der Gasqualität und Odorierung, gelten unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten.

(5)

Die Bestimmungen dieser Verordnung für die Gasqualität sollten unbeschadet der Annahme einer europaweiten Norm für hochkalorisches Gas, die derzeit gemäß dem Normungsauftrag M/400 vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) entwickelt wird, wirksame Lösungen ermöglichen.

(6)

Die in den Artikeln 13, 17 und 18 festgelegten Vorschriften für die Interoperabilität sollen dazu beitragen, die Marktintegration gemäß Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sicherzustellen, und gelten nicht nur für Netzkopplungspunkte.

(7)

Artikel 13 der vorliegenden Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Einheiten oder Bezugsbedingungen, die die Mitgliedstaaten für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verwenden. Die betroffenen Parteien können die im Anhang enthaltene Umrechnungstabelle gemäß der Norm EN ISO 13443 „Erdgas — Standardbezugsbedingungen“ verwenden.

(8)

Kapitel V dieser Verordnung sollte zu einem angemessenen Grad an Harmonisierung des Datenaustauschs führen, um die Vollendung eines funktionierenden europäischen Gasbinnenmarktes, die Versorgungssicherheit sowie einen angemessenen und sicheren Zugang zu Informationen zu gewährleisten und so grenzübergreifende Fernleitungstätigkeiten zu erleichtern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 51 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Ausschusses.

(10)

Der ENTSOG sollte die Durchführung dieser Verordnung gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 beobachten und analysieren und seine Erkenntnisse der Agentur melden, damit diese ihre Aufgaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erfüllen kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung enthält einen Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch sowie mit harmonisierten Vorschriften für den Betrieb der Gasfernleitungsnetze.

(2)   Diese Verordnung gilt für Netzkopplungspunkte. Hinsichtlich der Veröffentlichung von Daten findet Artikel 13 auf die in Anhang I Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 definierten maßgeblichen Punkte Anwendung. Artikel 17 gilt außer für Netzkopplungspunkte auch für andere Punkte im Fernleitungsnetz, an denen die Gasqualität gemessen wird. Artikel 18 gilt für Fernleitungsnetze. Vorbehaltlich eines Beschlusses der nationalen Behörden kann diese Verordnung auch auf Ein- und Ausspeisepunkte mit Drittländern angewandt werden.

(3)   Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Netzkopplungspunkte zwischen Mitgliedstaaten, wenn für einen dieser Mitgliedstaaten eine Ausnahme auf der Grundlage des Artikels 49 der Richtlinie 2009/73/EG gilt, soweit die betreffenden Mitgliedstaaten nichts Abweichendes vereinbart haben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (5) der Kommission, Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 (6) der Kommission und Artikel 2 der Richtlinie 2009/73/EG. Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„außergewöhnliches Ereignis“ bezeichnet jedes ungeplante, nach vernünftigem Ermessen nicht kontrollier- oder vermeidbare Ereignis, das während eines begrenzten Zeitraums zu Kapazitätsverringerungen führen und somit die Menge oder Qualität des Gases an einem bestimmten Netzkopplungspunkt beeinträchtigen kann, woraus sich Folgen für die Interaktionen zwischen Fernleitungsnetzbetreibern sowie zwischen einem Fernleitungsnetzbetreiber und den Netznutzern ergeben könnten;

b)

„einleitender Fernleitungsnetzbetreiber“ bezeichnet denjenigen Fernleitungsnetzbetreiber, der das Abgleichsverfahren durch Übermittlung der erforderlichen Daten an den abgleichenden Fernleitungsnetzbetreiber einleitet;

c)

„Regel der niedrigeren Menge“ bedeutet, dass bei unterschiedlichen verarbeiteten Mengen auf den beiden Seiten des Netzkopplungspunktes die bestätigte Menge der niedrigeren der beiden verarbeiteten Mengen entspricht;

d)

„Abgleichsverfahren“ bezeichnet das Verfahren zum Vergleich und zur Abstimmung der verarbeiteten Gasmengen für die Netznutzer auf beiden Seiten eines bestimmten Netzkopplungspunktes, aus dem sich bestätigte Mengen für die Netznutzer ergeben;

e)

„abgleichender Fernleitungsnetzbetreiber“ bezeichnet denjenigen Fernleitungsnetzbetreiber, der das Abgleichsverfahren durchführt und das Ergebnis dieses Verfahrens dem einleitenden Fernleitungsnetzbetreiber übermittelt;

f)

„gemessene Menge“ bezeichnet die mit der Messausrüstung des Fernleitungsnetzbetreibers gemessene Gasmenge, die in einem bestimmten Zeitraum physisch über den Netzkopplungspunkt transportiert wurde;

g)

„operationelles Ausgleichskonto“ bezeichnet ein Konto benachbarter Fernleitungsnetzbetreiber, das dazu dient, Steuerungsdifferenzen an einem Netzkopplungspunkt zu verwalten, um den an dem Netzkopplungspunkt beteiligten Netznutzern die Gasabrechnung zu vereinfachen;

h)

„verarbeitete Menge“ bezeichnet die vom einleitenden und dem abgleichenden Fernleitungsnetzbetreiber bestimmte Gasmenge, die der Nominierung oder Renominierung des Netznutzers und den Bestimmungen des relevanten Liefervertrags Rechnung trägt und die Grundlage für das Abgleichsverfahren bildet;

i)

„Steuerungsdifferenz“ bezeichnet den Unterschied zwischen dem von den Fernleitungsnetzbetreibern geplanten Gasfluss und der gemessenen Gasmenge an einem Netzkopplungspunkt.

KAPITEL II

NETZKOPPLUNGSVERTRÄGE

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen

Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber stellen sicher, dass in Netzkopplungsverträgen für jeden Netzkopplungspunkt zumindest die folgenden, in den Artikeln 6 bis 12 näher ausgeführten Bestimmungen und Bedingungen festgelegt werden:

a)

Vorschriften für die Gasflusskontrolle;

b)

Messprinzipien für die Gasmenge und -qualität;

c)

Vorschriften für das Abgleichsverfahren;

d)

Vorschriften für die Zuweisung der Gasdifferenzmengen;

e)

Kommunikationsverfahren bei außergewöhnlichen Ereignissen;

f)

Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Netzkopplungsverträgen;

g)

Verfahren zur Änderung von Netzkopplungsverträgen.

Artikel 4

Informationspflicht

(1)   Die Fernleitungsnetzbetreiber bestimmen die in Netzkopplungsverträgen enthaltenen Informationen, die direkte Auswirkungen auf die Netznutzer haben, und informieren diese darüber.

(2)   Vor dem Abschluss oder der Änderung eines Netzkopplungsvertrages, der die in Artikel 3 Buchstaben c, d und e genannten Vorschriften enthält, geben die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern mindestens zwei Monate Gelegenheit, zu dem vorgesehenen Wortlaut dieser Vorschriften Stellung zu nehmen. Die Fernleitungsnetzbetreiber berücksichtigen die Anmerkungen der Netznutzer, wenn sie ihren Netzkopplungsvertrag schließen oder ändern.

(3)   Die Fernleitungsnetzbetreiber legen die in Artikel 3 aufgeführten obligatorischen Bestimmungen von Netzkopplungsverträgen sowie deren Änderungen der für sie zuständigen nationalen Regulierungsbehörde und dem ENTSOG binnen zehn Tagen nach dem Abschluss bzw. der Änderung des Vertrags vor, soweit der Abschluss bzw. die Änderung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt. Zudem legen die Fernleitungsnetzbetreiber ihre Netzkopplungsverträge den zuständigen nationalen Behörden des Mitgliedstaats auf deren Aufforderung hin binnen zehn Tagen vor.

Artikel 5

Muster-Netzkopplungsvertrag

(1)   Bis zum 30. Juni 2015 entwickelt und veröffentlicht der ENTSOG den Entwurf eines Musters für einen Netzkopplungsvertrag, der die in den Artikeln 6 bis 10 dargelegten Standardbestimmungen und -bedingungen umfasst.

(2)   Jede nationale Regulierungsbehörde kann der Agentur bis zum 31. August 2015 eine Stellungnahme zur Übereinstimmung des Musters mit nationalem Recht übermitteln. Die Agentur nimmt bis zum 31. Oktober 2015 zu dem vom ENTSOG entwickelten Muster Stellung, wobei sie den Stellungnahmen der nationalen Regulierungsbehörden gebührend Rechnung trägt. Der ENTSOG berücksichtigt die Stellungnahme der Agentur und veröffentlicht das endgültige Muster bis zum 31. Dezember 2015 auf seiner Website.

(3)   Können sich benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber in ihren Netzkopplungsverträgen über eine oder mehrere der in den Artikeln 6 bis 10 dargelegten Bestimmungen und Bedingungen nicht gemäß Artikel 3 einigen, so schließen sie den Netzkopplungsvertrag hinsichtlich der Bestimmungen, bei denen sie keine Einigung erzielen konnten, auf der Grundlage des vom ENTSOG entwickelten Musters.

Artikel 6

Vorschriften für die Gasflusskontrolle

(1)   Hinsichtlich der Kontrolle des Gasflusses sind benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber verpflichtet,

a)

sicherzustellen, dass Vorschriften festgelegt werden, die einen kontrollierbaren, genauen, vorhersehbaren und effizienten Gasfluss über den Netzkopplungspunkt unterstützen;

b)

sicherzustellen, dass Vorschriften für die Steuerung des Gasflusses über den Netzkopplungspunkt und zur Minimierung von Abweichungen von dem sich aus dem Abgleichsverfahren ergebenden Fluss festgelegt werden;

c)

den Fernleitungsnetzbetreiber zu benennen, der für die Steuerung des Gasflusses über den Netzkopplungspunkt verantwortlich ist. Können sich die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber nicht auf eine Benennung einigen, ist der Fernleitungsnetzbetreiber, der die Ausrüstung zur Gasflussregelung betreibt, in Zusammenarbeit mit dem/den anderen Fernleitungsnetzbetreiber(n) für die Steuerung des Gasflusses über den Netzkopplungspunkt verantwortlich.

(2)   Im Hinblick auf die Steuerung des Gasflusses treffen die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber für jeden Netzkopplungspunkt und jede Stunde des Gastages eine Entscheidung über Menge und Richtung des Gasflusses.

Der gemäß Absatz 1 Buchstabe c benannte Fernleitungsnetzbetreiber ist für die Steuerung des Gasflusses über den Netzkopplungspunkt auf folgende Weise verantwortlich, sofern die vertraglichen Pflichten hinsichtlich des Drucks von allen benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern eingehalten werden:

a)

hinreichend genau, um die Steuerungsdifferenz zu minimieren; und

b)

hinreichend stabil zur effizienten Nutzung der Gasfernleitungsnetze.

(3)   Bei der Entscheidung der benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern über Menge und Richtung des Gasflusses berücksichtigen sie

a)

das Ergebnis des Abgleichsverfahrens;

b)

die Korrektur im Rahmen des operationellen Ausgleichskontos;

c)

alle Vereinbarungen über eine effiziente Gasflusskontrolle zwischen den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern, z. B. hinsichtlich des Hoch- oder Herunterfahrens, des Mindestgasflusses, einer etwaigen Teilung des Flusses an einem virtuellen Kopplungspunkt und/oder Änderungen der Flussrichtung oder der betrieblichen Kosteneffizienz;

d)

jegliche Vereinbarung zum Umgang mit Beschränkungen des grenzübergreifenden Handels aufgrund von Unterschieden in der Gasqualität gemäß Artikel 15 und/oder aufgrund von unterschiedlichen Odorierungspraktiken gemäß Artikel 19.

(4)   Ein Fernleitungsnetzbetreiber kann beschließen, die Gasmenge oder die Gasflussrichtung oder beides zu ändern, falls dies erforderlich ist, um

a)

die für den Netzkopplungspunkt geltenden Sicherheitsbestimmungen aus nationalem Recht oder Unionsrecht einzuhalten;

b)

Anforderungen zu erfüllen, die in Präventions- und Notfallplänen festgelegt sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) entwickelt wurden;

c)

zu reagieren, wenn das Netz des Betreibers von einem außergewöhnlichen Ereignis betroffen ist.

Artikel 7

Messprinzipien für die Gasmenge und Gasqualität

(1)   Hinsichtlich der Messprinzipien für Volumen, Energie und Gasqualität stellen die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber sicher, dass

a)

die Einzelheiten der für den Netzkopplungspunkt geltenden Messnormen festgelegt werden und

b)

der für Installation, Betrieb und Wartung der Messausrüstung zuständige Fernleitungsnetzbetreiber bestimmt wird. Dieser Betreiber ist verpflichtet, alle Informationen und Daten hinsichtlich der Messung der Gasströme am Netzkopplungspunkt dem/den anderen benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber(n) rechtzeitig und mit der festgelegten Frequenz bereitzustellen.

(2)   Bei Installation, Betrieb und Wartung der Messausrüstung an einem Netzkopplungspunkt werden die technischen Anforderungen berücksichtigt, die die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber aufgrund nationaler Vorschriften erfüllen müssen.

(3)   Die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber vereinbaren Messprinzipien, die mindestens Folgendes umfassen:

a)

eine Beschreibung der Messstation, einschließlich der zu verwendenden Mess- und Analyseausrüstung sowie der Einzelheiten einer etwaigen Zweitausrüstung, die bei einem Ausfall der Erstausrüstung genutzt werden kann;

b)

die zu messenden Gasqualitätsparameter, das zu messende Volumen und die zu messende Energie sowie den Bereich und die maximal zulässige Fehler- oder Unsicherheitsspanne, die die Messausrüstung nicht überschreiten darf, die Messfrequenz, die Einheiten sowie die Normen, nach denen die Messung zu erfolgen hat, und etwaige Umrechnungsfaktoren;

c)

die Verfahren und Methoden zur Berechnung derjenigen Parameter, die nicht direkt gemessen werden;

d)

eine Beschreibung der Berechnungsmethode hinsichtlich des maximal zulässigen Fehlers oder der maximal zulässigen Unsicherheit bei der Bestimmung der beförderten Energie;

e)

eine Beschreibung des angewandten Datenvalidierungsverfahrens für die gemessenen Parameter;

f)

die Regelungen für die Validierung der Messungen und die Qualitätssicherung, einschließlich der zwischen den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern zu vereinbarenden Verifizierungs- und Anpassungsverfahren;

g)

die Art und Weise, in der die Daten hinsichtlich der gemessenen Parameter zwischen den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern übermittelt werden, einschließlich Frequenz und Inhalt der Datenübermittlung;

h)

die spezifische Liste der Signale und Warnungen, die der/die benachbarte(n) Fernleitungsnetzbetreiber dem/den anderen benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber(n) zu übermitteln hat/haben;

i)

die Methode zur Bestimmung von Messkorrekturen sowie alle sich anschließenden Verfahren, die vorübergehend erforderlich sein können, wenn festgestellt wurde, dass die Messausrüstung nicht korrekt arbeitet/gearbeitet hat (zu niedrige oder zu hohe Messung außerhalb der festgelegten Unsicherheitsspanne). Dieser Fernleitungsnetzbetreiber trifft geeignete Maßnahmen, um diese Situation zu beenden;

j)

Bestimmungen, die von den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern bei einem Ausfall der Messausrüstung angewandt werden;

k)

Bestimmungen, die von den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern in Bezug auf folgende Aspekte angewandt werden:

i)

Zugang zur Messanlage;

ii)

zusätzliche Überprüfungen der Messanlage;

iii)

Änderung an der Messanlage;

iv)

Anwesenheit während Kalibrier- und Wartungsarbeiten an der Messanlage.

(4)   Wenn die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber ihre in den Absätzen 1 und 3 vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfüllen, gilt Folgendes:

a)

Der Fernleitungsnetzbetreiber mit Kontrolle über die Messausrüstung ist dafür verantwortlich, die Ausrüstung zu installieren, zu betreiben und zu warten und die Daten zur Messung der Gasströme am Netzkopplungspunkt dem anderen Fernleitungsnetzbetreiber rechtzeitig bereitzustellen;

b)

es gilt die Europäische Norm EN 1776 „Gasversorgung — Erdgasmessanlagen — Funktionale Anforderungen“ in der jeweils anwendbaren Fassung.

Artikel 8

Vorschriften für das Abgleichsverfahren

(1)   Hinsichtlich des Abgleichsverfahrens legen die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber Folgendes fest:

a)

detaillierte Vorschriften für das Abgleichsverfahren, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Vereinbarungen über die tägliche/stündliche Nominierung;

b)

die Vorschriften für die Mitteilung und Verarbeitung der relevanten Daten durch die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber zur Berechnung der verarbeiteten und bestätigten Gasmengen für die Netznutzer und der Gasmenge, deren Durchfluss an dem/den Netzkopplungspunkt(en) eingeplant werden muss.

(2)   Nominierungen und Renominierungen werden gemäß den folgenden Vorgaben verwaltet:

a)

Die Anwendung einer Abgleichsregel muss für jedes Paar von Netznutzern auf beiden Seiten des Netzkopplungspunktes zu identischen bestätigten Mengen führen, wenn die verarbeiteten Mengen nicht abgestimmt werden;

b)

die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber können vereinbaren, eine andere Abgleichsregel als die „Regel der niedrigeren Menge“ beizubehalten oder einzuführen, sofern sie diese Regel veröffentlichen und den Netznutzern Gelegenheit geben, zur vorgeschlagenen Abgleichsregel in einem Zeitraum von mindestens zwei Monaten nach ihrer Veröffentlichung Stellung zu nehmen;

c)

die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber legen ihre jeweiligen Rollen im Abgleichsverfahren fest, indem sie angeben, ob sie als einleitender oder als abgleichender Übertragungsnetzbetreiber fungieren;

d)

die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber legen den anwendbaren Zeitplan für das Abgleichsverfahren innerhalb des Nominierungs- oder Renominierungszyklus fest, da das gesamte Abgleichsverfahren nach Beginn des Nominierungs- oder Renominierungszyklus nicht länger als zwei Stunden dauern sollte, wobei sie Folgendes berücksichtigen:

i)

die Daten, die mit den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern auszutauschen sind, damit die Netznutzer vor dem Ende des Nominierungs- oder Renominierungszyklus über ihre bestätigten Mengen informiert werden können, und die mindestens die in Absatz 4 Buchstabe b genannten Daten umfassen;

ii)

das unter Ziffer i festgelegte Datenaustauschverfahren muss es den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern ermöglichen, alle Berechnungs- und Kommunikationsschritte genau und rechtzeitig auszuführen.

(3)   Bei der Verarbeitung von Nominierungen für einen Netzkopplungspunkt stellen die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber sicher, dass der Gasfluss auf beiden Seiten des Netzkopplungspunktes auf einheitliche Weise berechnet wird, wobei jede vorübergehende Kapazitätsverringerung aus einem in Artikel 6 Absatz 4 genannten Grund auf einer oder beiden Seiten des Netzkopplungspunktes zu berücksichtigen ist.

(4)   In jedem Netzkopplungsvertrag ist hinsichtlich des Datenaustauschs für das Abgleichsverfahren Folgendes festzulegen:

a)

die Nutzung des Datenaustauschs zwischen den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern für das Abgleichsverfahren;

b)

die in dem Datenaustausch für das Abgleichsverfahren enthaltenen harmonisierten Informationen, die mindestens folgende Angaben umfassen müssen:

i)

Angabe des Netzkopplungspunktes;

ii)

Angabe des Netznutzers oder gegebenenfalls seines Portfolios;

iii)

Angabe der Partei, die Gas an den Netznutzer liefert oder von diesem erhält, oder gegebenenfalls Angabe ihres Portfolios;

iv)

Anfangs- und Endzeitpunkt des Gasflusses, für den der Abgleich erfolgt;

v)

Gastag;

vi)

verarbeitete und bestätigte Mengen;

vii)

Gasflussrichtung;

(5)   Soweit von den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern in ihrem Netzkopplungsvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, gilt:

a)

Die Fernleitungsnetzbetreiber wenden die „Regel der niedrigeren Menge“ an. Die Anwendung dieser Regel als Rückfallregel darf nur dann eingeschränkt werden, wenn die in Anhang I Nummer 2.2.3.1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 genannten Bedingungen erfüllt sind und wenn ihre Anwendung das Angebot einer festen Kapazität im Rahmen der Engpassmanagementverfahren verhindern würde;

b)

der Fernleitungsnetzbetreiber mit Kontrolle über die Ausrüstung zur Gasflusskontrolle ist der abgleichende Fernleitungsnetzbetreiber;

c)

die Fernleitungsnetzbetreiber führen die Schritte des Abgleichsverfahrens in der folgenden Reihenfolge durch:

i)

Berechnung und Übermittlung der verarbeiteten Gasmengen durch den einleitenden Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb von 45 Minuten nach Beginn des Nominierungs- bzw. Renominierungszyklus;

ii)

Berechnung und Übermittlung der bestätigten Gasmengen durch den abgleichenden Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb von 90 Minuten nach Beginn des Nominierungs- bzw. Renominierungszyklus;

iii)

Übermittlung der bestätigten Gasmengen an die Netznutzer und Planung des Gasflusses über den Netzkopplungspunkt durch die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb von zwei Stunden nach Beginn des Nominierungs- bzw. Renominierungszyklus. Diese aufeinanderfolgenden Schritte gelten unbeschadet der in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 festgelegten Vorschriften über die Mindestvorlaufzeiten für Unterbrechungen sowie unbeschadet Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels.

Artikel 9

Vorschriften für die Zuweisung der Gasdifferenzmengen

(1)   Hinsichtlich der Zuweisung der Gasdifferenzmengen legen die Fernleitungsnetzbetreiber Vorschriften fest, die die Übereinstimmung der zugewiesenen Mengen auf beiden Seiten des Netzkopplungspunktes gewährleisten.

(2)   Soweit in dem Netzkopplungsvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, verwenden die Fernleitungsnetzbetreiber ein operationelles Ausgleichskonto. Der Fernleitungsnetzbetreiber mit Kontrolle über die Messausrüstung berechnet das operationelle Ausgleichskonto mit validierten Mengen neu und teilt es dem/den benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber(n) mit.

(3)   Wenn ein operationelles Ausgleichskonto verwendet wird, gilt Folgendes:

a)

Die Steuerungsdifferenz wird einem operationellen Ausgleichskonto der benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber zugeordnet, und die Zuweisungen jedes benachbarten Fernleitungsnetzbetreibers zu ihren jeweiligen Netznutzern entsprechen den bestätigten Mengen;

b)

der Saldo des operationellen Ausgleichskontos der benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber ist so nah wie möglich bei null zu halten;

c)

die Obergrenzen des operationellen Ausgleichskontos müssen den besonderen Merkmalen jedes Netzkopplungspunktes und/oder der gekoppelten Fernleitungsnetze Rechnung tragen, insbesondere

i)

den physischen Merkmalen des Netzkopplungspunktes;

ii)

der Netzpufferkapazität jedes Fernleitungsnetzes;

iii)

den technischen Gesamtkapazitäten am Netzkopplungspunkt;

iv)

der Gasflussdynamik in den gekoppelten Fernleitungsnetzen.

Werden die festgelegten Grenzen des operationellen Ausgleichskontos erreicht, können die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber eine Anhebung dieser Grenzen vereinbaren, um Zuweisungen an Netznutzer vorzunehmen, die deren bestätigten Mengen entsprechen, oder den Netznutzern ansonsten Mengen zuweisen, die in einem bestimmten Verhältnis zur gemessenen Menge stehen.

(4)   Die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber können vereinbaren, eine Zuweisungsregel ohne ein operationelles Ausgleichskonto beizubehalten oder einzuführen, sofern sie diese Regel veröffentlichen und den Netznutzern einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten nach Veröffentlichung der Zuweisungsregel zur Stellungnahme gewähren.

Artikel 10

Kommunikationsverfahren bei außergewöhnlichen Ereignissen

(1)   Die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber stellen sicher, dass Kommunikationsverfahren festgelegt werden, die eine rasche und zeitgleiche Kommunikation bei außergewöhnlichen Ereignissen unterstützen. Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Kommunikation zwischen den beteiligten Fernleitungsnetzbetreibern zunächst zur Information mündlich auf Englisch und wird anschließend auf elektronischem Weg schriftlich bestätigt.

(2)   Der von einem außergewöhnlichen Ereignis betroffene Fernleitungsnetzbetreiber muss seine Netznutzer, deren bestätigte Mengen betroffen sein könnten, mindestens in Bezug auf die unter den Buchstaben b und c genannten Aspekte und den/die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber mindestens in Bezug auf die unter den Buchstaben a und c genannten Aspekte eines solchen außergewöhnlichen Ereignisses informieren und dazu alle erforderlichen Informationen bereitstellen:

a)

die möglichen Auswirkungen auf die Mengen und die Qualität des Gases, das über den Netzkopplungspunkt transportiert werden kann;

b)

die möglichen Auswirkungen auf die bestätigten Mengen für die an dem/den betroffenen Netzkopplungspunkt(en) tätigen Netznutzer;

c)

die erwartete und die tatsächliche Beendigung des außergewöhnlichen Ereignisses.

(3)   Dieser Artikel gilt unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Rechtsakte zu deren Durchführung.

Artikel 11

Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Netzkopplungsverträgen

(1)   Die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber bemühen sich um eine gütliche Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Netzkopplungsvertrag ergeben, und legen in dem Netzkopplungsvertrag einen Streitbeilegungsmechanismus für diejenigen Streitigkeiten fest, die nicht gütlich beigelegt werden können.

Dieser Streitbeilegungsmechanismus muss mindestens Folgendes vorsehen:

a)

das anwendbare Recht und

b)

das zuständige Gericht oder die Bestimmungen und Bedingungen für die Bestellung eines Sachverständigen, die im Rahmen eines institutionellen Forums oder ad hoc erfolgen und auch die Schiedsgerichtsbarkeit umfassen kann.

Wird als Streitbeilegungsmechanismus die Schiedsgerichtsbarkeit gewählt, gilt das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

(2)   Wurde keine Vereinbarung über den Streitbeilegungsmechanismus getroffen, finden die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates (9) und die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) Anwendung.

Artikel 12

Änderungsverfahren

(1)   Die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber legen ein transparentes und detailliertes Änderungsverfahren für ihren Netzkopplungsvertrag fest, das mit einer schriftlichen Mitteilung eines der Fernleitungsnetzbetreiber eingeleitet wird.

(2)   Treffen die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber keine Vereinbarung über ein Änderungsverfahren, so können sie den gemäß Artikel 11 entwickelten Streitbeilegungsmechanismus anwenden.

KAPITEL III

EINHEITEN

Artikel 13

Gemeinsame Einheiten

(1)   Jeder Fernleitungsnetzbetreiber verwendet bei jedem Austausch und jeder Veröffentlichung von Daten im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 die in diesem Artikel genannten Einheiten.

(2)   Für die Parameter Druck, Temperatur, Volumen, Brennwert, Energie und den Wobbeindex verwenden die Fernleitungsnetzbetreiber folgende Einheiten:

a)

Druck: bar

b)

Temperatur: °C (Grad Celsius)

c)

Volumen: m3

d)

Brennwert (GCV): kWh/m3

e)

Energie: kWh (auf der Grundlage des GCV)

f)

Wobbeindex: kWh/m3 (auf der Grundlage des GCV)

Hinsichtlich des Drucks geben die Fernleitungsnetzbetreiber an, ob sich die Werte auf den absoluten Druck (bar (a)) oder den relativen Druck (bar (g)) beziehen.

Als Bezugsbedingungen für das Volumen gelten 0 °C und 1,01325 bar (a). Hinsichtlich des GCV, der Energie und des Wobbeindex ist die Standard-Verbrennungsbezugstemperatur 25 °C.

Bei jeder Mitteilung von Daten über das Volumen, den Brennwert und den Wobbeindex geben die Fernleitungsnetzbetreiber an, unter welchen Bezugsbedingungen diese Werte berechnet wurden.

(3)   In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nur mit einem anderen Mitgliedstaat verbunden ist, können die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber und die Parteien, mit denen sie kommunizieren, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer nationalen Regulierungsbehörden vereinbaren, für den Datenaustausch im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 andere Bezugsbedingungen zugrunde zu legen.

Artikel 14

Zusätzliche Einheiten

Die Fernleitungsnetzbetreiber und die Parteien, mit denen sie im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 kommunizieren, können vereinbaren, beim Austausch oder der Veröffentlichung von Daten neben den gemeinsamen Einheiten weitere Einheiten oder Bezugsbedingungen zugrunde zu legen. In diesem Fall erfolgt die Umrechnung zwischen Bezugsbedingungen auf der Grundlage der tatsächlichen Gaszusammensetzung. Sind die relevanten Daten über die Gaszusammensetzung nicht verfügbar, müssen die angewandten Umrechnungsfaktoren mit dem Anhang im Einklang stehen, der auf der Norm EN ISO 13443 „Erdgas — Standardbezugsbedingungen“ in der jeweils anwendbaren Fassung beruht.

KAPITEL IV

GASQUALITÄT UND ODORIERUNG

Artikel 15

Umgang mit Beschränkungen des grenzübergreifenden Handels aufgrund von Unterschieden in der Gasqualität

(1)   Die Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten zusammen, um Beschränkungen des grenzübergreifenden Handels aufgrund von Unterschieden in der Gasqualität zu vermeiden. Diese von den Fernleitungsnetzbetreibern im normalen Betrieb eingeleiteten und getroffenen Maßnahmen können unter anderem den Abtausch und die Beimischung von Gas umfassen.

(2)   Kann eine Beschränkung des grenzübergreifenden Handels aufgrund von Unterschieden in der Gasqualität von den betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber nicht vermieden werden und wird dies von den nationalen Regulierungsbehörden festgestellt, können die Behörden die Fernleitungsnetzbetreiber verpflichten, binnen zwölf Monaten die unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Schritte in folgender Reihenfolge durchzuführen:

a)

Zusammenarbeit und Entwicklung technisch durchführbarer Optionen ohne Änderung der Spezifikationen für die Gasqualität, wie z. B. Gasflusszusagen und Gasbehandlung, um die festgestellte Beschränkung zu beseitigen;

b)

gemeinsame Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse zu den technisch durchführbaren Optionen, um wirtschaftlich effiziente Lösungen zu bestimmen, wobei Kosten und Nutzen nach den Kategorien der betroffenen Parteien aufzuschlüsseln sind;

c)

Schätzung des für jede potenzielle Option benötigten Umsetzungszeitraums;

d)

Durchführung einer öffentlichen Konsultation zu den ermittelten durchführbaren Lösungen und Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultation;

e)

Vorlage eines gemeinsamen Vorschlags zur Beseitigung der festgestellten Beschränkung, der auf der Kosten-Nutzen-Analyse und den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation beruht und einen Zeitplan für die Umsetzung enthält, bei den jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden zur Genehmigung und bei den anderen zuständigen nationalen Behörden jedes beteiligten Mitgliedstaats zur Information.

Können sich die betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber nicht auf eine Lösung einigen, unterrichtet jeder Fernleitungsnetzbetreiber umgehend die für ihn zuständige nationale Regulierungsbehörde.

(3)   Vor der Annahme einer Entscheidung gemäß Absatz 2 Buchstabe e konsultiert jede nationale Regulierungsbehörde die nationalen Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten. Bei der Annahme ihrer Entscheidung berücksichtigt jede nationale Regulierungsbehörde die Ansichten der benachbarten nationalen Regulierungsbehörden, um in gegenseitigem Einvernehmen eine koordinierte Entscheidung zu treffen.

Artikel 16

Kurzfristige Überwachung der Gasqualität — Veröffentlichung der Daten

Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen auf ihrer Website während jedes Gastages mindestens einmal pro Stunde für jeden Netzkopplungspunkt den Wobbeindex und den Brennwert des Gases, das an allen physischen Netzkopplungspunkten direkt in ihre Fernleitungsnetze gelangt. Der ENTSOG veröffentlicht auf seiner gemäß Anhang I Nummer 3.1.1 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 eingerichteten unionsweiten zentralen Plattform einen Link zu den relevanten Informationen auf den Websites der Fernleitungsnetzbetreiber.

Artikel 17

Bereitstellung von Informationen über kurzfristige Änderungen der Gasqualität

(1)   Dieser Artikel gilt nicht nur für Netzkopplungspunkte, sondern auch für andere Punkte der Fernleitungsnetze, an denen die Gasqualität gemessen wird.

(2)   Jeder Fernleitungsnetzbetreiber kann eine oder mehrere der folgenden Parteien als Empfänger von Informationen über Änderungen der Gasqualität auswählen:

a)

direkt an das Netz des Fernleitungsnetzbetreibers angeschlossene Endkunden, deren betriebliche Prozesse durch Änderungen der Gasqualität beeinträchtigt werden, oder, wenn in den nationalen Vorschriften keine direkte Vertragsbeziehung zwischen Fernleitungsnetzbetreibern und den direkt an ihr Netz angeschlossenen Endkunden vorgesehen ist, Netznutzer, die im Auftrag eines Endkunden handeln, dessen betriebliche Prozesse durch Änderungen der Gasqualität beeinträchtigt werden;

b)

direkt an das Netz des Fernleitungsnetzbetreibers angeschlossene Verteilernetzbetreiber mit Endkunden, deren betriebliche Prozesse durch Änderungen der Gasqualität beeinträchtigt werden;

c)

direkt an das Netz des Fernleitungsnetzbetreibers angeschlossene Speicheranlagenbetreiber, deren betriebliche Prozesse durch Änderungen der Gasqualität beeinträchtigt werden.

(3)   Die Fernleitungsnetzbetreiber

a)

erstellen und verwalten eine Liste der Parteien, die ein Recht auf indikative Informationen über die Gasqualität haben;

b)

arbeiten mit den in der vorstehend genannten Liste aufgeführten Parteien zusammen, um Folgendes zu prüfen:

i)

die bereitzustellenden relevanten Informationen über Gasqualitätsparameter;

ii)

die Frequenz der Informationsübermittlung;

iii)

die Vorlaufzeit;

iv)

die Kommunikationsmethode.

(4)   Nach Absatz 3 sind die Fernleitungsnetzbetreiber nicht verpflichtet, zusätzliche Mess- oder Prognosevorrichtungen zu installieren, soweit die nationale Regulierungsbehörde sie nicht dazu verpflichtet. Die in Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i genannten Informationen sind als bestmögliche Schätzung des Fernleitungsnetzbetreibers zu einem bestimmten Zeitpunkt bereitzustellen und für die interne Verwendung durch den Empfänger der Informationen bestimmt.

Artikel 18

Langfristige Überwachung der Gasqualität in Fernleitungsnetzen

(1)   Der ENTSOG veröffentlicht alle zwei Jahre eine langfristige Prognose zur Gasqualität in den Fernleitungsnetzen, in der er mögliche Entwicklungen der Gasqualitätsparameter und mögliche Schwankungen innerhalb der nächsten zehn Jahre aufzeigt. Die erste langfristige Prognose zur Gasqualität wird zusammen mit dem Zehnjahresnetzentwicklungsplan des Jahres 2017 veröffentlicht.

(2)   Die Prognose muss auf den Beiträgen basieren, die im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit zusammengestellt wurden, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 innerhalb des ENTSOG etabliert wurde.

(3)   Die langfristige Prognose zur Gasqualität muss zumindest den Wobbeindex und den Brennwert umfassen. Nach einer Konsultation der beteiligten Akteure gemäß Absatz 8 können auch weitere Gasqualitätsparameter einbezogen werden.

(4)   In der langfristigen Prognose zur Gasqualität werden auch mögliche neue Versorgungsquellen unter Gasqualitätsgesichtspunkten behandelt.

(5)   Zur Bestimmung der in der Prognose zu verwendenden Bezugswerte der Gasqualitätsparameter für die jeweiligen Versorgungsquellen wird eine Analyse der Vorjahre vorgenommen. Diese Daten können durch Beiträge der beteiligten Akteure ersetzt werden, die aus dem in Absatz 8 genannten Konsultationsverfahren hervorgehen.

(6)   Aus der Analyse muss sich für jeden Gasqualitätsparameter und jede Region ein Bereich ergeben, innerhalb dessen sich der Parameter voraussichtlich entwickeln wird.

(7)   Die langfristige Prognose zur Gasqualität muss mit dem gleichzeitig erstellten unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan des ENTSOG im Einklang stehen und ist mit diesem abzustimmen.

(8)   Das Verfahren zur Konsultation der beteiligten Akteure für den unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan wird um den Aspekt der Gasqualität erweitert. Im Rahmen dieses Verfahrens erhalten die beteiligten Akteure die Gelegenheit, dem ENTSOG ihre Ansichten zur Entwicklung der Gasqualitätsparameter darzulegen.

Artikel 19

Umgang mit Beschränkungen des grenzübergreifenden Handels aufgrund unterschiedlicher Odorierungspraktiken

(1)   Kann eine Beschränkung des grenzübergreifenden Handels aufgrund unterschiedlicher Odorierungspraktiken von den betroffenen Fernleitungsnetzbetreibern nicht vermieden werden und wird dies von nationalen Behörden festgestellt, können die Behörden die betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber verpflichten, binnen sechs Monaten eine Vereinbarung zu treffen, die Abtausch- und Gasflusszusagen umfassen kann, um die festgestellte Beschränkung zu beseitigen. Die betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber legen die Vereinbarung ihren jeweiligen nationalen Behörden zur Genehmigung vor.

(2)   Können die betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber nach dem in Absatz 1 genannten sechsmonatigen Zeitraum keine Einigung erzielen oder ist die vorgeschlagene Vereinbarung der betroffenen benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber nach übereinstimmender Ansicht der nationalen Behörden nicht wirksam genug, um die Beschränkung zu beseitigen, legen die betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden innerhalb der folgenden zwölf Monate einen detaillierten Plan fest, in dem die kosteneffizienteste Methode zur Beseitigung einer festgestellten Beschränkung an einem bestimmten grenzübergreifenden Netzkopplungspunkt beschrieben wird.

(3)   Zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz 2 führen die betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber folgende Schritte in der folgenden Reihenfolge durch:

a)

Entwicklung von Optionen zur Beseitigung der Beschränkung, wobei Folgendes zu ermitteln und zu prüfen ist:

i)

eine Umstellung auf den grenzübergreifenden physischen Fluss von nicht odoriertem Gas;

ii)

ein möglicher physischer Fluss des odorierten Gases in das nicht odorierte Fernleitungsnetz oder einen Teil dieses Netzes und angeschlossene nachgeschaltete Netze;

iii)

ein akzeptabler Gehalt an Geruchsstoffen für den grenzübergreifenden physischen Gasfluss.

b)

gemeinsame Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse hinsichtlich der technisch durchführbaren Optionen, um wirtschaftlich effiziente Lösungen zu bestimmen. Diese Analyse muss

i)

dem Sicherheitsniveau Rechnung tragen;

ii)

Informationen zu den projizierten zu transportierenden Gasvolumen und Einzelheiten zu den Kosten notwendiger Infrastrukturinvestitionen umfassen;

iii)

eine Aufschlüsselung der Kosten und des Nutzens nach den einzelnen Kategorien betroffener Parteien enthalten;

c)

Schätzung des für jede potenzielle Option benötigten Umsetzungszeitraums;

d)

Durchführung einer öffentlichen Konsultation und Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultation;

e)

Vorlage der durchführbaren Lösungen einschließlich des Kostendeckungsmechanismus und des Umsetzungszeitplans bei den nationalen Behörden zur Genehmigung.

Sobald die nationalen Behörden eine Lösung genehmigt haben, wird diese Lösung nach dem gemäß Buchstabe e vorgesehenen Zeitplan umgesetzt.

(4)   Stimmen die nationalen Behörden binnen sechs Monaten nach der Vorlage keiner gemäß Absatz 3 Buchstabe e vorgelegten Lösung zu oder schlagen die betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb des in Absatz 2 vorgesehenen zwölfmonatigen Zeitraums keine Lösung vor, erfolgt innerhalb eines von den nationalen Behörden genehmigten Zeitraums, der vier Jahre nicht überschreiten darf, eine Umstellung auf den grenzübergreifenden physischen Transport von nicht odoriertem Gas. Nach einer vollständigen technischen Umstellung auf nicht odoriertes Gas akzeptieren die Fernleitungsnetzbetreiber technisch unvermeidbare Restgehalte an Geruchsstoffen in grenzübergreifenden Gasflüssen, die schrittweise reduziert werden.

KAPITEL V

DATENAUSTAUSCH

Artikel 20

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet „Gegenparteien“ die an folgenden Punkten tätigen Netznutzer:

a)

Netzkopplungspunkte oder

b)

sowohl Netzkopplungspunkte als auch virtuelle Handelspunkte.

(2)   Die in Artikel 21 beschriebenen gemeinsamen Lösungen für den Datenaustausch müssen die in Anhang I Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, der Verordnung (EU) Nr. 984/2013, der Verordnung (EU) Nr. 312/2014, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen an den Datenaustausch zwischen Fernleitungsnetzbetreibern sowie zwischen Fernleitungsnetzbetreibern und ihren Gegenparteien erfüllen.

Artikel 21

Gemeinsame Lösungen für den Datenaustausch

(1)   In Abhängigkeit von den Anforderungen an den Datenaustausch gemäß Artikel 20 Absatz 2 können eine oder mehrere der folgenden Arten des Datenaustauschs eingeführt und angewandt werden:

a)   dokumentengestützter Datenaustausch: die Daten werden in eine Datei eingebettet und automatisch zwischen den jeweiligen IT-Systemen ausgetauscht;

b)   integrierter Datenaustausch: die Daten werden direkt zwischen zwei Anwendungen der jeweiligen IT-Systeme ausgetauscht;

c)   interaktiver Datenaustausch: die Daten werden interaktiv über eine Webanwendung mithilfe eines Browsers ausgetauscht.

(2)   Die gemeinsamen Lösungen für den Datenaustausch müssen das Protokoll, das Datenformat und das Netz umfassen. Bei jeder der in Absatz 1 aufgeführten Arten des Datenaustauschs werden die folgenden gemeinsamen Lösungen angewandt:

a)

Im Falle des dokumentengestützten Datenaustauschs:

i)

Protokoll: AS4;

ii)

Datenformat: Edig@s-XML oder ein gleichwertiges Format, das denselben Grad an Interoperabilität gewährleistet. Ein solches gleichwertiges Datenformat wird vom ENTSOG veröffentlicht.

b)

Im Falle des integrierten Datenaustauschs:

i)

Protokoll: HTTP/S-SOAP;

ii)

Datenformat: Edig@s-XML oder ein gleichwertiges Format, das denselben Grad an Interoperabilität gewährleistet. Ein solches gleichwertiges Datenformat wird vom ENTSOG veröffentlicht.

c)

Für den interaktiven Datenaustausch ist das Protokoll HTTP/S zu verwenden.

Als Netz wird für alle unter den Buchstaben a bis c genannten Arten des Datenaustauschs das Internet genutzt.

(3)   Wird festgestellt, dass die gemeinsame Lösung für den Datenaustausch möglicherweise geändert werden sollte, sollte der ENTSOG auf eigene Initiative oder auf Aufforderung durch die ACER relevante technische Lösungen prüfen und eine Kosten-Nutzen-Analyse der dazu möglicherweise erforderlichen Änderung(en) vornehmen, einschließlich einer Analyse der Gründe, aus denen eine technische Änderung notwendig ist. Der ENTSOG führt eine öffentliche Konsultation mit allen beteiligten Akteuren durch und legt dabei die Ergebnisse der Bewertung und den Vorschlag/die Vorschläge auf der Grundlage der vorgenommenen Kosten-Nutzen-Analyse vor.

Wird eine Änderung der gemeinsamen Lösungen für den Datenaustausch für notwendig erachtet, legt der ENTSOG der ACER nach dem in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 vorgesehenen Verfahren einen Vorschlag vor.

Artikel 22

Sicherheit und Verfügbarkeit des Datenaustauschsystems

(1)   Jeder Fernleitungsnetzbetreiber und jede Gegenpartei ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. Dies umfasst insbesondere:

a)

Sicherung der Kommunikationskette, damit die Kommunikation sicher und zuverlässig erfolgt, einschließlich des Schutzes der Vertraulichkeit durch Verschlüsselung, der Integrität und Authentizität durch Unterschrift des Senders und der Nichtabstreitbarkeit durch unterzeichnete Bestätigungen;

b)

Anwendung geeigneter Sicherheitsmaßnahmen zur Verhinderung des unautorisierten Zugangs zur eigenen IT-Infrastruktur;

c)

unverzügliche Unterrichtung der anderen Kommunikationspartner über jeden unautorisierten Zugang zum eigenen System, der erfolgt ist oder erfolgt sein könnte.

(2)   Jeder Fernleitungsnetzbetreiber ist dafür verantwortlich, die Verfügbarkeit seines eigenen Systems sicherzustellen; dazu

a)

ergreift er angemessene Maßnahmen, die bis zu der/den Netzverbindung(en) mit seinem/seinen Internetanbieter(n) reichen, um zu verhindern, dass ein einzelner Fehlerpunkt zum Ausfall des Datenaustauschsystems führt;

b)

nimmt er geeignete Dienste und Unterstützung seines/seiner Internetanbieter(s) in Anspruch;

c)

begrenzt er die mit einer geplanten IT-Wartung verbundene Unterbrechung auf ein Minimum und unterrichtet seine Gegenparteien rechtzeitig vor der geplanten Unterbrechung.

Artikel 23

Umsetzung der gemeinsamen Lösungen für den Datenaustausch

(1)   Die Bereitstellung und Nutzung der in Artikel 21 genannten gemeinsamen Lösungen für den Datenaustausch durch die Fernleitungsnetzbetreiber erfolgt in Abhängigkeit von den Anforderungen an den Datenaustausch gemäß Artikel 20 Absatz 2.

(2)   Bestehen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Lösungen für den Datenaustausch zwischen einem Fernleitungsnetzbetreiber und den betroffenen Gegenparteien und stehen diese Lösungen im Einklang mit Artikel 22 sowie mit den Anforderungen an den Datenaustausch gemäß Artikel 20 Absatz 2, so können die vorhandenen Lösungen für den Datenaustausch nach einer Konsultation der Netznutzer und vorbehaltlich der Zustimmung der für den Fernleitungsnetzbetreiber zuständigen nationalen Regulierungsbehörde auch weiterhin genutzt werden.

Artikel 24

Entwicklungsverfahren für gemeinsame netztechnische Instrumente

(1)   Der ENTSOG entwickelt für jede Anforderung an den Datenaustausch gemäß Artikel 20 Absatz 2 ein gemeinsames netztechnisches Instrument gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und veröffentlicht dieses auf seiner Website. Das gemeinsame netztechnische Instrument spezifiziert die für die jeweilige Anforderung an den Datenaustausch relevante gemeinsame Lösung für den Datenaustausch. Zudem kann ein gemeinsames netztechnisches Instrument Spezifikationen für geschäftliche Anforderungen sowie Leitlinien für die Versionsverwaltung und die Umsetzung enthalten.

(2)   Der ENTSOG legt ein transparentes Verfahren für die Entwicklung aller gemeinsamen netztechnischen Instrumente fest. Der ENTSOG führt zu jedem gemeinsamen netztechnischen Instrument eine Konsultation durch.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Überwachung der Anwendung

(1)   Im Einklang mit seinen Überwachungs- und Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 beobachtet und analysiert der ENTSOG spätestens bis zum 30. September 2016 die Durchführung der Kapitel II bis V der vorliegenden Verordnung durch die Fernleitungsnetzbetreiber und übermittelt der Agentur alle erforderlichen Informationen, damit diese ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erfüllen kann.

(2)   Die Fernleitungsnetzbetreiber übermitteln dem ENTSOG spätestens bis zum 31. Juli 2016 alle erforderlichen Informationen, damit dieser seine Verpflichtungen gemäß Absatz 1 erfüllen kann.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt unbeschadet des Artikels 5 ab dem 1. Mai 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).

(3)  Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10).

(4)  Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 984/2013 der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 273 vom 15.10.2013, S. 5).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission vom 26. März 2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 15).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom I“) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).


ANHANG

Umrechnungsfaktoren für Bezugsbedingungen

Bezugstemperatur in °C (Verbrennung, Volumen)

25/20 bis 25/0

25/20 bis 15/15

25/20 bis 0/0

25/0 bis 15/15

25/0 bis 0/0

15/15 bis 0/0

Realer Brennwert auf volumetrischer Basis

1,0738

1,0185

1,0766

0,9486

1,0026

1,0570

Realer Heizwert auf volumetrischer Basis

1,0738

1,0176

1,0741

0,9477

1,0003

1,0555

Realer Wobbeindex

1,0736

1,0185

1,0764

0,9487

1,0026

1,0569

Quelle: EN ISO 13443 „Erdgas — Standardbezugsbedingungen“


Top