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Document 32015R0514

    Delegierte Verordnung (EU) 2015/514 der Kommission vom 18. Dezember 2014 über die nach Artikel 67 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates von den zuständigen Behörden an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 82 vom 27.3.2015, p. 5–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/514/oj

    27.3.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 82/5


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/514 DER KOMMISSION

    vom 18. Dezember 2014

    über die nach Artikel 67 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates von den zuständigen Behörden an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (1), insbesondere auf Artikel 67 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Es muss inhaltlich festgelegt werden, welche Informationen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) nach Artikel 67 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU vierteljährlich zur Verfügung stellen müssen, um sie in die Lage zu versetzen, die Funktionsweise des Passes für in der EU ansässige Verwalter alternativer Investmentfonds (EU-AIFM), die in der Union alternative Investmentfonds mit Sitz in der EU (EU-AIF) verwalten oder vertreiben, die für AIF und ihre Verwalter geltenden Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit und die potenziellen Auswirkungen einer Ausweitung des Passes zu bewerten.

    (2)

    Es ist wichtig zu gewährleisten, dass die von den zuständigen Behörden bereitgestellten Informationen stichhaltig sind und eine fundierte Bewertung stützen können. Alle zuständigen Behörden sollten daher Informationen bereitstellen, die unionsweit eine einheitliche Bewertung erlauben. Dabei sollten sie sich die Möglichkeit vorbehalten, etwaige ergänzende Informationen bereitzustellen, die sie möglicherweise für die Bewertung der allgemeinen Funktionsweise des EU-Passes, der nationalen Vorschriften für Privatplatzierungen sowie etwaiger Auswirkungen einer Ausweitung des Passes auf Verwalter und Fonds aus Drittländern für sinnvoll halten. Um sicherzustellen, dass einheitliche Berichtspflichten direkt für alle zuständigen Behörden gelten, müssen in einer Verordnung Vorschriften über die der ESMA bereitzustellenden Informationen festgelegt werden.

    (3)

    Für die Beurteilung der Verwendung des EU-Passes ist es wichtig, quantitative Daten über AIFM und AIF, die die in den Artikeln 32 und 33 der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehenen Pässe nutzen, Informationen über die bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten zuständigen Gerichtsbarkeiten sowie Informationen über die Art der grenzüberschreitenden Tätigkeiten zu sammeln.

    (4)

    Die wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden ist ein wichtiger Aspekt für die allgemeine Funktionsweise des EU-Passes. Zur Beurteilung der Wirksamkeit werden Informationen über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 45 und 50 der Richtlinie 2011/61/EU benötigt. Dies beinhaltet eine Auswertung der Fälle, in denen verschiedene Zuständigkeiten zum Tragen kamen, der ergriffenen Maßnahmen sowie der Wirksamkeit der Zusammenarbeit hinsichtlich der zeitlichen Planung, der Zweckmäßigkeit und der Ausgestaltung.

    (5)

    Der EU-Pass basiert auf dem Anzeigesystem in den Artikeln 32 und 33 der Richtlinie 2011/61/EU. Die zuständigen Behörden sollten daher Informationen über die Funktionsweise dieses Systems bereitstellen, vor allem in Bezug auf die zeitliche Planung, den reibungslosen Ablauf, die Qualität der angezeigten Informationen und etwaige Differenzen, die sich aus ihrer Anwendung ergeben.

    (6)

    Um eine objektive Beurteilung zu ermöglichen, sollten die zuständigen Behörden aufgefordert werden, Informationen über die Funktionsweise des Passes auch aus Sicht der Anleger bereitzustellen, vor allem im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Anlegerschutz. Die zuständigen Behörden sollten ferner Informationen bereitstellen über Beschwerden von Anlegern über AIFM oder AIF mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen, in dem der Anleger seinen Wohnsitz hat, über Anfragen von Anlegern in Bezug auf die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten sowie über alle angesprochenen Aspekte der Vertriebsmodalitäten.

    (7)

    Bei der Bewertung der Funktionsweise des Passes muss der Rolle der ESMA bei der Beilegung von zwischen zuständigen Behörden entstehenden Differenzen in Bezug auf die grenzüberschreitende Verwaltung oder den grenzüberschreitenden Vertrieb in angemessener Weise Rechnung getragen werden. Die zuständigen Behörden sollten deshalb ihre Ansichten über den Nutzen, die zeitliche Planung, die Qualität oder andere Aspekte der Mitwirkung der ESMA übermitteln.

    (8)

    Bei der Bewertung der Funktionsweise der derzeitigen nationalen Regelungen, die es Nicht-EU-AIFM und Nicht-EU-AIF erlauben, in einzelnen Mitgliedstaaten tätig zu werden, müssen die Einzelheiten der von den einzelnen Mitgliedstaaten eingeführten Rechtsrahmen sowie deren Besonderheiten und Unterschiede im Vergleich zu den für EU-AIFM und EU-AIF geltenden Vorschriften vollumfänglich bekannt sein. Ferner ist es wichtig, quantitative Informationen über die Anzahl der in den Mitgliedstaaten vertriebenen Nicht-EU-AIF und über die Anzahl der Nicht-EU-AIFM, die in den Mitgliedstaaten AIF verwalten oder vertreiben, zu erheben. Diese Information sollten auch Daten über die Durchsetzungs- und Kontrollmaßnahmen sowie über die auf Anfrage von Nicht-EU-Aufsichtsbehörden erhaltenen ergänzenden Informationen beinhalten.

    (9)

    Die zuständigen Behörden sollten Informationen über etwaige Kooperationsvereinbarungen mit Aufsichtsbehörden von Drittländern übermitteln, die der ESMA im Zuge ihrer Mitwirkung an der Aushandlung multilateraler Absichtserklärungen noch nicht bekannt sind. Für die Bewertung der Durchführung der Kooperationsvereinbarungen ist es wichtig, Informationen über die Wirksamkeit solcher Vereinbarungen zusammenzutragen, z. B. quantitative und qualitative Angaben über die Wahrnehmung der verschiedenen in diesen Vereinbarungen vorgesehenen Befugnisse. Dazu zählen Auskunftsverlangen, Besuche vor Ort und der Austausch von Informationen. Die Wirksamkeit der Zusammenarbeit sollte im Hinblick auf ihre Relevanz, Ausführlichkeit, zeitliche Planung und Vollständigkeit der erhaltenen Unterstützung bewertet werden.

    (10)

    Die zuständigen Behörden sollten Informationen über etwaige Merkmale von Drittland-Regelungen übermitteln, die de facto oder de jure Einschränkungen oder Schwierigkeiten hinsichtlich der Ausübung von Kontrollfunktionen durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder hinsichtlich der direkten Übermittlung von Informationen durch Nicht-EU-Einrichtungen bewirken. Außerdem sollten Informationen über Beschwerden von Anlegern und über Maßnahmen, die die zuständigen Behörden aufgrund dieser Beschwerden getroffen haben, erhoben werden.

    (11)

    Die Bewertung der Wechselwirkungen zwischen den beiden Systemen für Verwaltung und Vertrieb von AIF sollte auf Nachweisen beruhen, die der Gesamtsituation im Binnenmarkt Rechnung tragen, sowie auf kurz- und langfristigen Bewertungen der Entwicklung des Marktes, die auch mögliche Marktstörungen oder Wettbewerbsverzerrungen einschließen. Die Bewertungen sollten auf der Grundlage von Nachweisen bezüglich der Frage vorgenommen werden, ob gleiche Ausgangsbedingungen für die Mitgliedstaaten und die einzelnen Drittländern bestehen, z. B. hinsichtlich des Verwaltungsaufwands, der Wettbewerbsbedingungen oder der aufsichtsrechtlichen Kontrolle. Die zuständigen Behörden sollten konkrete Informationen zu allgemeinen und spezifischen Aspekten bezüglich einzelner Drittländer übermitteln und die entsprechenden Quellen angeben.

    (12)

    Bei der Übermittlung von Informationen über mögliche Marktstörungen und Wettbewerbsverzerrungen sollten die zuständigen Behörden alle Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter berücksichtigen. Es ist wichtig zu prüfen, ob und in welchem Umfang EU-AIF und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sowie ihre Verwalter möglicherweise von der Einführung des Drittland-Passes betroffen sind. Dies ist besonders wichtig angesichts der Tatsache, dass die Definition des Begriffs „Nicht-EU-AIFM“ der Richtlinie 2011/61/EU alle Organismen für gemeinsame Anlagen mit Sitz in Drittländern abdeckt, einschließlich solcher, die unter die Richtlinie 2009/65/EG fallen würden, wenn sie in einem Mitgliedstaat niedergelassen wären. Im Hinblick auf eine Einschätzung der allgemeinen Auswirkungen auf den Markt müssen zudem die potenziellen Auswirkungen auf andere im Bereich der Vermögensverwaltung tätige Intermediäre wie Verwahrstellen oder Dienstleistungsanbieter ermittelt werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die zuständigen Behörden übermitteln der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) nach Artikel 67 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU die folgenden Informationen:

    a)

    die in den Artikeln 2 bis 7 genannten Informationen über die Funktionsweise des EU-Passes für in der EU ansässige Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM), die alternative Investmentfonds (AIF) mit Sitz in der EU verwalten und/oder vertreiben;

    b)

    die in den Artikeln 8 bis 13 genannten Informationen über die Funktionsweise des Vertriebs von Nicht-EU-AIF durch EU-AIFM in den Mitgliedstaaten und über die Verwaltung und/oder den Vertrieb von AIF durch Nicht-EU-AIFM in den Mitgliedstaaten nach den anwendbaren nationalen Regelungen;

    c)

    die in Artikel 14 genannten Informationen über die Auswirkungen der Funktionsweise der in den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Systeme.

    Artikel 2

    In Bezug auf die Verwendung des Passes übermitteln die zuständigen Behörden folgende Informationen:

    a)

    Anzahl der nach Artikel 7 der Richtlinie 2011/61/EG genehmigten EU-AIFM;

    b)

    Anzahl der EU-AIFM, die Anteile von EU-AIF nach Artikel 32 der Richtlinie 2011/61/EU vertreiben, Anzahl der EU-AIF und der Teilfonds von AIF, die nach Artikel 32 der Richtlinie 2011/61/EU vertrieben werden, sowie eine Aufschlüsselung nach Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat;

    c)

    Anzahl der EU-AIFM, die EU-AIF nach Artikel 33 der Richtlinie 2011/61/EU verwalten, Anzahl der EU-AIF, die nach Artikel 33 der Richtlinie 2011/61/EU verwaltet werden, sowie eine Aufschlüsselung nach Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat;

    d)

    Anzahl der EU-AIFM, die EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 33 der Richtlinie 2011/61/EU über eine Zweigniederlassung verwalten, und Anzahl der EU-AIFM, die EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 33 der Richtlinie 2011/61/EU direkt verwalten.

    Artikel 3

    In Bezug auf Probleme, die im Bereich der wirksamen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden aufgetreten sind, stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen bereit:

    a)

    Anzahl der Fälle, in denen eine zuständige Behörde der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines AIFM eine Situation im Sinne des Artikels 45 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU angezeigt hat (unter Angabe der Art der Situation);

    b)

    Anzahl der Fälle, in denen eine zuständige Behörde nach Erhalt einer Anzeige im Sinne des Artikels 45 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Maßnahmen in Artikel 45 Absatz 5 der genannten Richtlinie getroffen hat (unter Angabe der Art der getroffenen Maßnahmen);

    c)

    Anzahl der Fälle, in denen eine zuständige Behörde nach Anzeige einer Situation im Sinne des Artikels 45 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines AIFM die in Artikel 45 Absatz 6 der genannten Richtlinie dargelegten Maßnahmen getroffen hat (unter Angabe der Art der getroffenen Maßnahmen);

    d)

    Anzahl der Fälle, in denen eine zuständige Behörde der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines AIFM eine Situation im Sinne des Artikels 45 Absatz 7 der Richtlinie 2011/61/EU angezeigt hat (unter Angabe der Art der Situation);

    e)

    Anzahl der Fälle, in denen eine zuständige Behörde nach Erhalt einer Anzeige im Sinne des Artikels 45 Absatz 7 der Richtlinie 2011/61/EU von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats Maßnahmen im Einklang mit Artikel 45 Absatz 7 der genannten Richtlinie getroffen hat (unter Angabe der Art der getroffenen Maßnahmen);

    f)

    Anzahl der Fälle, in denen eine zuständige Behörde nach Anzeige einer Situation im Sinne des Artikels 45 Absatz 7 der Richtlinie 2011/61/EU bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines AIFM die in Artikel 45 Absatz 8 der genannten Richtlinie genannten Maßnahmen getroffen hat (unter Angabe der Art der getroffenen Maßnahmen);

    g)

    Anzahl der gesandten und der erhaltenen Anzeigen nach Artikel 50 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU (unter Angabe der infolge der Anzeige getroffenen Maßnahmen);

    h)

    hinsichtlich der von der zuständigen Behörde ausgehenden Ersuchen um Unterstützung:

    Anzahl und Art der Ersuchen,

    Anzahl der abgelehnten Anträge und die Gründe für die Ablehnung,

    Grad der Zufriedenheit mit der erhaltenen Unterstützung und aufgetretene Schwierigkeiten,

    durchschnittliche Dauer bis zum Erhalt einer Antwort;

    i)

    hinsichtlich der Ersuchen um Unterstützung, die die zuständige Behörde von zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten erhalten hat:

    Anzahl und Art der Ersuchen,

    Anzahl der abgelehnten Anträge und die Gründe für die Ablehnung,

    durchschnittliche Dauer bis zur Beantwortung;

    j)

    Anzahl der Vor-Ort-Überprüfungen oder Ermittlungen, die die zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 54 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU durchgeführt hat, und Anzahl der Ersuchen um Vor-Ort-Überprüfungen oder Ermittlungen in einem anderen Mitgliedstaat, die abgelehnt wurden.

    Artikel 4

    Bezüglich etwaiger Probleme in Verbindung mit der Effektivität des in den Artikeln 32 und 33 der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehenen Anzeigesystems stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung:

    a)

    durchschnittliche Dauer vom Eingang der vollständigen Anzeigeunterlagen eines AIFM bis zu dem Zeitpunkt, an dem die zuständige Behörde, die diese Unterlagen entgegennimmt, die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats davon unterrichtet;

    b)

    durchschnittliche Dauer bis zur Unterrichtung des AIFM durch die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats, dass er grenzübergreifend tätig werden kann, berechnet ab dem Tag der Zustellung der Anzeigeunterlagen an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats;

    c)

    Anzahl der Ersuchen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats um Klarstellung in Verbindung mit der Anzeige;

    d)

    Anzahl der Differenzen zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats in Verbindung mit dem Anzeigeverfahren.

    Artikel 5

    In Verbindung mit Fragen des Anlegerschutzes bei AIF, die von einem anderen Mitgliedstaat aus vertrieben oder verwaltet werden, sowie bei AIF, die nach Artikel 43 der Richtlinie 2011/61/EU vertrieben werden, stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung:

    a)

    Anzahl und Art der Beschwerden von Anlegern bei der zuständigen Behörde in Bezug auf AIF, die von einem AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat vertrieben oder verwaltet werden, die Beschwerdegründe und Angaben dazu, wie auf die Beschwerden reagiert wurde;

    b)

    Nachweise dafür, dass bei den Anlegern keine ausreichende Klarheit darüber besteht, wie sich die aufsichtsrechtlichen Kontrollaufgaben auf die zuständigen Behörden im Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat verteilen;

    c)

    alle Fragen, die sich auf die praktische Umsetzung der Vorkehrungen des AIFM für den Vertrieb von AIF beziehen sowie auf Vorkehrungen, mit denen im Einklang mit Anhang IV Buchstabe h der Richtlinie 2011/61/EU vermieden werden soll, dass Anteile des AIF an Kleinanleger vertrieben werden.

    Artikel 6

    Bezüglich der Schlichtung durch die ESMA stellen die zuständigen Behörden Informationen darüber zur Verfügung, wie zufrieden die Parteien bei Fragen, die das Funktionieren des Passes für EU-AIFM, die EU-AIF verwalten und/oder vertreiben, betrafen, mit der Schlichtung durch die ESMA waren.

    Artikel 7

    Bezüglich der Wirksamkeit der Erhebung und Bereitstellung von Informationen im Zusammenhang mit der Überwachung systemischer Risiken durch die zuständigen nationalen Behörden stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung:

    a)

    Anzahl der Fälle, in denen in Verbindung mit der Überwachung systemischer Risiken bei der zuständigen Behörde Informationen einer anderen zuständigen Behörde eingegangen sind, wobei wie folgt zu differenzieren ist:

    fortlaufende Informationen im Einklang mit dem ersten Satz von Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU,

    bilateral übermittelte Informationen zu wichtigen Quellen für Risiken der Gegenpartei im Einklang mit dem zweiten Satz von Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU,

    bilateraler Austausch punktueller Informationen im Einklang mit Artikel 53 der Richtlinie 2011/61/EU;

    b)

    Anzahl der Fälle, in denen die zuständige Behörde in Verbindung mit der Überwachung systemischer Risiken Informationen mit einer anderen zuständigen Behörde ausgetauscht hat, wobei wie folgt zu differenzieren ist:

    regelmäßiger Informationsaustausch im Einklang mit Artikel 25 der Richtlinie 2011/61/EU,

    bilateraler Austausch punktueller Informationen im Einklang mit Artikel 53 der Richtlinie 2011/61/EU.

    Artikel 8

    Bezüglich des im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU erfolgenden Vertriebs von Nicht-EU-AIF durch EU-AIFM stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung:

    a)

    die Rechtsgrundlage, die einen solchen Vertrieb erlaubt, einschließlich einer Beschreibung der geltenden spezifischen Bedingungen;

    b)

    die Anzahl der EU-AIFM, die von der zuständigen Behörde im Einklang mit Artikel 36 der Richtlinie 2011/61/EU eine Zulassung für den Vertrieb von Nicht-EU-AIF in dem Hoheitsgebiet dieser zuständigen Behörde erhalten haben, sowie die Anzahl der vertriebenen Nicht-EU-AIF;

    c)

    die Anzahl der Auskunftsersuchen, die die zuständige Behörde in Verbindung mit dem Vertrieb von Nicht-EU-AIF an EU-AIFM gerichtet hat;

    d)

    Durchsetzungs- oder Kontrollmaßnahmen oder Sanktionen, die die zuständige Behörde gegenüber EU-AIFM in Verbindung mit dem Vertrieb von Nicht-EU-AIF ergriffen hat.

    Artikel 9

    Bezüglich des im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU erfolgenden Vertriebs von AIF durch Nicht-EU-AIFM stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung:

    a)

    die Rechtsgrundlage, die einen solchen Vertrieb erlaubt, einschließlich einer Beschreibung der geltenden spezifischen Bedingungen;

    b)

    die Anzahl der Nicht-EU-AIFM, die im Hoheitsgebiet der zuständigen Behörde im Einklang mit Artikel 42 der Richtlinie 2011/61/EU AIF vertreiben, sowie die Anzahl der vertriebenen AIF;

    c)

    die Anzahl der Auskunftsersuchen, die die zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU in Verbindung mit dem Vertrieb von AIF an Nicht-EU-AIFM gerichtet hat;

    d)

    Durchsetzungs- oder Kontrollmaßnahmen oder Sanktionen, die die zuständige Behörde gegenüber Nicht-EU-AIFM in Verbindung mit den in den Artikeln 22, 23, 24 sowie 26 bis 30 der Richtlinie 2011/61/EU niedergelegten Bedingungen ergriffen hat.

    Artikel 10

    Bezüglich der im Einklang mit den nationalen Regelungen erfolgenden Verwaltung von EU-AIF durch Nicht-EU-AIFM stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung:

    a)

    die Rechtsgrundlage, die eine solche Verwaltung erlaubt, einschließlich einer Beschreibung der geltenden spezifischen Bedingungen;

    b)

    die Anzahl der Nicht-EU-AIFM, die im Hoheitsgebiet der zuständigen Behörde AIF verwalten, sowie die Anzahl der verwalteten EU-AIF;

    c)

    die Anzahl der Auskunftsersuchen, die die zuständige Behörde in Verbindung mit der Verwaltung von EU-AIF an Nicht-EU-AIFM gerichtet hat.

    Artikel 11

    Bezüglich des Bestehens und der Wirksamkeit von Kooperationsvereinbarungen zwischen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats und der Aufsichtsbehörde eines Nicht-EU-Mitgliedstaats, die der Überwachung von Systemrisiken dienen, stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung:

    a)

    bilaterale Kooperationsvereinbarungen zwischen der zuständigen Behörde und den Aufsichtsbehörden in Drittländern, die zusätzlich zu den unter der Ägide der ESMA mit den betreffenden Drittländern ausgehandelten und vereinbarten Vereinbarungen bestehen;

    b)

    bezüglich der im Einklang mit den Kooperationsvereinbarungen erfolgten Auskunfts- und Amtshilfeersuchen der zuständigen Behörde bei den Behörden eines Drittlandes:

    Anzahl und Art der Ersuchen,

    Anzahl der abgelehnten Ersuchen und Ablehnungsgründe,

    Grad der Zufriedenheit mit der gewährten Amtshilfe einschließlich etwaiger Schwierigkeiten,

    durchschnittliche Zeit bis zum Erhalt einer Antwort;

    c)

    Anzahl der Besuche vor Ort, die im Einklang mit den Kooperationsvereinbarungen von der Aufsichtsbehörde eines Drittlandes auf Ansuchen der zuständigen Behörde in deren Auftrag vorgenommen wurden, sowie Anzahl der Ersuchen auf Durchführung von Besuchen vor Ort, die abgelehnt wurden;

    d)

    Anzahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde eines Drittlandes im Einklang mit den Kooperationsvereinbarungen unaufgefordert Informationen übermittelt hat:

    jegliche Vorkommnisse, die sich nachteilig auf ein beaufsichtigtes Unternehmen auswirken könnten,

    Durchsetzungs- oder aufsichtsrechtliche Kontrollmaßnahmen oder Sanktionen, einschließlich Widerruf, Aussetzung oder Änderung der relevanten Lizenzen oder Registrierung, die Nicht-EU-AIFM, die AIF im Hoheitsgebiet der zuständigen Behörde vertreiben oder verwalten, betreffen oder mit diesen in Verbindung stehen;

    e)

    Anzahl der Fälle, in denen die zuständige Behörde im Einklang mit den Kooperationsvereinbarungen Informationen, die sie von Aufsichtsbehörden von Drittländern zwecks Überwachung systemischer Risiken erhalten hat, an andere zuständige Behörden weitergeleitet hat.

    Artikel 12

    Bezüglich des Anlegerschutzes in Verbindung mit dem Vertrieb und der Verwaltung nach den einschlägigen nationalen Regelungen stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung:

    a)

    Anzahl und Art der Beschwerden, die von Anlegern an die zuständige Behörde gerichtet wurden und die sich auf AIF beziehen, die im Hoheitsgebiet dieser zuständigen Behörde im Einklang mit den nationalen Regelungen vertrieben werden;

    b)

    von der zuständigen Behörde veranlasste Durchsetzungs- oder aufsichtsrechtliche Kontrollmaßnahmen oder Sanktionen, einschließlich Widerruf, Aussetzung oder Änderung der relevanten Lizenzen oder Registrierung, die Nicht-EU-AIFM, die AIF im Hoheitsgebiet dieser zuständigen Behörde vertreiben oder verwalten, oder Nicht-EU-AIF, die im Hoheitsgebiet dieser zuständigen Behörde von EU-AIFM vertrieben werden, betreffen oder mit diesen in Verbindung stehen.

    Artikel 13

    Bezüglich der Merkmale eines Regulierungs- und Aufsichtsrahmens eines Drittlandes, die die zuständigen Behörden daran hindern könnten, ihre Aufsichtsfunktionen effektiv wahrzunehmen, stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung:

    a)

    Schwierigkeiten oder Hindernisse bei der Anwendung des Regulierungs- und Aufsichtsrahmens, auf die die zuständige Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen in Bezug auf Nicht-EU-AIFM oder Nicht-EU-AIF gestoßen ist;

    b)

    Schwierigkeiten bei der direkten Einholung von Informationen bei Nicht-EU-AIFM.

    Artikel 14

    Bezüglich der Wirkung der in Artikel 1 Buchstaben a und b genannten Funktionsweise der Systeme stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung:

    a)

    Nachweise, aus denen hervorgeht, dass AIFM mit bisherigem Sitz im Hoheitsgebiet dieser zuständigen Behörde ihren Standort in ein Drittland verlegt haben, unter Angabe der aggregierten Zahlen zur Anzahl der AIF und der Vermögenswerte, die in den einzelnen Drittländern verwaltet werden, und zu den Gründen für die Standortverlagerung;

    b)

    detaillierte Angaben zu etwaigen ausgewiesenen oder zu erwartenden Marktstörungen oder Wettbewerbsverzerrungen zwischen Organismen für gemeinsame Anlagen mit Sitz in der EU oder einem Drittland sowie zwischen EU- und Nicht-EU-Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen;

    c)

    Nachweise, aus denen hervorgeht, dass in ihrem Hoheitsgebiet zugelassene EU-Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen auf Schwierigkeiten oder Einschränkungen bei der Niederlassung oder beim Vertrieb der von ihnen in einem Drittland vertriebenen Organismen für gemeinsame Anlagen gestoßen sind (unter Angabe des betreffenden Drittlands);

    d)

    Nachweise zu bestehenden Schwierigkeiten oder Einschränkungen in Drittländern, die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassene EU-Manager von Organismen für gemeinsame Anlagen von einer Niederlassung oder vom Vertrieb abhalten (unter Angabe des betreffenden Drittlands);

    e)

    Informationen zu anderen allgemeinen oder spezifischen Schwierigkeiten, auf die EU-Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen bei ihrer Niederlassung oder dem Vertrieb der von ihnen in Drittländern verwalteten Organismen für gemeinsame Anlagen gestoßen sind (unter Angabe des betreffenden Drittlands).

    Artikel 15

    Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. Dezember 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

    (2)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).


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