EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32015R0501

Durchführungsverordnung (EU) 2015/501 der Kommission vom 24. März 2015 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan

OJ L 79, 25.3.2015, p. 23–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/09/2015

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/501/oj

25.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/501 DER KOMMISSION

vom 24. März 2015

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 26. Juni 2014 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) gemäß Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) und Taiwan (im Folgenden „betroffene Länder“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Einleitungsbekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union  (2).

(2)

Die Einleitung der Untersuchung durch die Kommission erfolgte im Anschluss an einen Antrag, der am 13. Mai 2014 von Eurofer (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von antragstellenden Herstellern von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl (stainless steel cold rolled flat products, im Folgenden „SSCR“) gestellt wurde. Auf den Antragsteller entfallen rund 50 % der gesamten Unionsproduktion von SSCR. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigen die Einleitung der Untersuchung.

(3)

Am 14. August 2014 leitete die Kommission eine Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren von SSCR mit Ursprung in der VR China in die Union ein; diese stellt eine gesonderte Untersuchung dar. Sie veröffentlichte eine Bekanntmachung der Einleitung des Antisubventionsverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union  (3).

1.2.   Zollamtliche Erfassung

(4)

Im Anschluss auf einen mit den erforderlichen Beweisen untermauerten Antrag des Antragstellers verabschiedete die Kommission am 15. Dezember 2014 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2014 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan (4); die entsprechenden Einfuhren werden seit dem 17. Dezember 2014 erfasst.

1.3.   Interessierte Parteien

(5)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden interessierte Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die Behörden der VR China und Taiwans, des Weiteren die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der beiden Untersuchungen und lud sie zur Mitarbeit ein. Außerdem unterrichtete die Kommission Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und Südafrika über die Einleitung der Untersuchung und lud sie zur Mitarbeit ein In der Einleitungsbekanntmachung informierte die Kommission die interessierten Parteien, dass sie als Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung die USA heranzuziehen gedachte.

(6)

Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

a)   Stichprobenverfahren

(7)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise gemäß Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden würde.

Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(8)

Die Kommission gab in der Einleitungsbekanntmachung bekannt, dass sie bereits eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission wählte die Stichprobe auf der Grundlage der Produktionsmenge aus. Diese Stichprobe umfasste vier Unionshersteller. Auf die Unionshersteller in der Stichprobe entfielen etwa 50 % der Produktionsmenge. Die Kommission lud interessierte Parteien ein, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine entsprechenden Stellungnahmen ein, die vorgeschlagene Stichprobe wurde daher bestätigt. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.

Bildung einer Stichprobe der Einführer

(9)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen.

(10)

31 unabhängige Einführer lieferten die geforderten Informationen und erklärten sich zur Einbeziehung in die Stichprobe bereit. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung wählte die Kommission vier Einführer nach dem Kriterium der größten Einfuhrmenge in die Union für die Stichprobe aus. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung wurden alle bekanntermaßen betroffenen Einführer zur Stichprobenbildung konsultiert.

(11)

Es gingen Stellungnahmen zur Eigentümerstruktur eines der ausgewählten Einführer ein. Von interessierten Parteien wurde vorgebracht, einer der Einführer sollte nicht in die Stichprobe einbezogen werden, da er mit einem Unionshersteller verbunden sei. Dieser Einführer war im Untersuchungszeitraum jedoch mit keinem Unionshersteller verbunden, sondern die Verbindung wurde erst danach hergestellt. Überdies bedeutet der Ausdruck „unabhängiger Einführer“, dass keine Verbindung zu ausführenden Herstellern besteht. Ein unabhängiger Einführer kann durchaus mit einem Unionshersteller verbunden sein.

Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in Taiwan.

(12)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in Taiwan gebeten, die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen zu übermitteln. Außerdem ersuchte sie die Vertreter Taiwans bei der Union darum, falls vorhanden andere ausführende Hersteller, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu benennen und/oder zu kontaktieren.

(13)

Insgesamt neun angeblich ausführende Hersteller in dem betroffenen Land übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe aus vier ausführenden Herstellern (darunter drei verbundenen) ausgehend von der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung wurden alle bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller sowie die Behörden des betroffenen Landes zur Stichprobenbildung konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(14)

Die Untersuchung ergab, dass zwei in die Stichprobe einbezogene Unternehmen und zwei nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen nicht der Definition eines ausführenden Herstellers entsprechen, da sie nur als Dienstleistungszentren tätig sind und die betroffene Ware als Vorleistungen für ihre Produktion verwenden. Es wurde festgestellt, dass diese Unternehmen über keinerlei Anlagen zum Heiß- oder Kaltwalzen verfügen und dass der Mehrwert, den sie ihren Vorleistungen hinzufügen, gemessen an deren Kosten, gering ist. Die genannten Unternehmen kaufen und verkaufen verschiedene Arten der betroffenen Ware (siehe die Erwägungsgründe 26 bis 28).

(15)

Eines von ihnen ist jedoch mit einem in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller verbunden. Es wurde daher in der Untersuchung als Teil der entsprechenden Unternehmensgruppe angesehen. Nach Ausschluss des Unternehmens, das der Definition eines ausführenden Herstellers nicht entsprach, entfallen auf die verbleibenden Unternehmen der Stichprobe mindestens 48 % der Gesamtmenge der Ausfuhren aus Taiwan in die Union und etwa 80 % der Inlandsverkäufe in Taiwan. Die Stichprobe war daher immer noch repräsentativ.

(16)

Die übrigen drei Unternehmen wurden von der Kommission von der Berechnung einer individuellen Dumpingspanne und Schadensbeseitigungsschwelle ausgeschlossen. Für diese drei Unternehmen wurde daher kein Zollsatz festgelegt.

Individuelle Ermittlung

(17)

Kein ausführender Hersteller in Taiwan beantragte oder erhielt eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung.

Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(18)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in der VR China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Außerdem ersuchte sie die Behörden der VR China darum, falls vorhanden, andere ausführende Hersteller, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu benennen und/oder zu kontaktieren.

(19)

Acht ausführende Hersteller in der VR China übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe aus vier Unternehmen, welche zu zwei Unternehmensgruppen gehörten, ausgehend von der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung wurden alle bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller sowie die Behörden des betroffenen Landes zur Stichprobenbildung konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

b)   Formulare für die Beantragung von Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB“) für ausführende Hersteller in der VR China

(20)

Die Kommission übermittelte Formulare für die Beantragung von Marktwirtschaftsbehandlung im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung an alle mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China, die für die Stichprobe ausgewählt worden waren, und an die für die Stichprobe nicht ausgewählten mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen wollten, an ihr bekannte Verbände ausführender Hersteller sowie an die Behörden der VR China. Keiner der ausführenden Hersteller beantragte MWB.

c)   Fragebogen

(21)

Die Kommission übermittelte Fragebogen an die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in China und Taiwan, an ausführende Hersteller, die eine individuelle Ermittlung beantragen wollten, an Hersteller in zwei möglichen Vergleichsländern, an die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführer und die Verwender, die sich bei der Kommission gemeldet hatten.

(22)

Beantwortete Fragebogen gingen von vier in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern, vier in die Stichprobe einbezogenen taiwanischen ausführenden Herstellern (darunter zwei, bei denen sich herausstellte, dass sie keine ausführenden Hersteller waren), einem taiwanischen ausführenden Hersteller, der eine individuelle Ermittlung beantragte, zwei Herstellern in den USA (Vergleichsland), vier in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, vier in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und sechs Verwendern ein.

d)   Kontrollbesuche

(23)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

Unionshersteller

Acciai Speciali Terni S.P.A., Terni, Italien

Acerinox Europa SAU, Palmones-Los Barrios und Madrid, Spanien

Aperam Stainless Europe, La Plaine Saint Denis, Frankreich

Verbundenes Dienstleistungszentrum von Acciai Speciali Terni S.P.A.

Terninox, Ceriano Laghetto, Italien

Antragsteller

Eurofer, Brüssel, Belgien

Ausführende Hersteller in Taiwan

Chia Far Industrial Factory Co., Ltd., Taipei city

Tang Eng Iron Works Co., Ltd., Kaohsiung city

YC Inox Co., Ltd., Chang-Hua Hsien city

Yieh Mau Corporation, Kaohsiung city

Yieh United Steel Corporation, Kaohsiung city

Ausführende Hersteller in der VR China

Baosteel Stainless Co., Ltd, Shanghai

Ningbo Baoxin Stainless Co., Ltd, Ningbo

Shanxi Taigang Stainless Steel Co., Ltd, Taiyuan City

Verbundene Einführer in der Union

Baosteel Europe GmbH, Hamburg, Deutschland

(24)

Die Kommission führte Anhörungen durch, darunter waren auch Anhörungen von ausführenden Herstellern, Verbänden und Einführern durch den Anhörungsbeauftragten.

1.4.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(25)

Die Dumping- und Schadensuntersuchung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(26)

Bei der betroffenen Ware handelt sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in der VR China und Taiwan, die derzeit unter den KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81 und 7220 20 89 eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware“).

(27)

Für kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl gibt es eine Vielzahl von Anwendungsmöglichkeiten, sie kommen beispielsweise in der Herstellung von Haushaltsgeräten (z. B. für das Innere von Wasch- und Geschirrspülmaschinen), geschweißten Rohren und medizinischen Geräten sowie in der Lebensmittelverarbeitung und der Automobilindustrie zum Einsatz.

(28)

Die Untersuchung ergab, dass alle Typen der betroffenen Ware dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und grundlegenden Verwendungen aufweisen.

2.2.   Gleichartige Ware

(29)

Die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und in der Union verkauften kaltgewalzten Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und die in den betroffenen Ländern und im Vergleichsland hergestellten und verkauften kaltgewalzten Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl wiesen den Untersuchungsergebnissen zufolge im Wesentlichen dieselben materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen auf wie die in den betroffenen Ländern hergestellten und zur Ausfuhr in die Union verkauften kaltgewalzten Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl. Sie werden daher als gleichartig im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

2.3.   Vorbringen zur Warendefinition

(30)

Von interessierten Parteien wurde vorgebracht, einige Warentypen (darunter schmale und Präzisionsstreifen) sollten aus der Warendefinition der Untersuchung ausgeklammert werden, da die Unionshersteller diese Marktsegmente nicht voll versorgen könnten. Der Wirtschaftszweig der Union legte jedoch Beweise dafür vor, dass er zur Versorgung dieser Marktsegmente durchaus in der Lage ist.

(31)

Was Präzisionsstreifen betrifft, so machten dieselben Parteien weiter geltend, die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission habe beschlossen, diesen Warentyp bei ihrer Analyse des Unternehmenszusammenschlusses Outokumpu/INOXUM (5) aus dem relevanten Produktmarkt auszuschließen. Bei der Marktdefinition in Fusionskontrollsachen liegt der Schwerpunkt jedoch auf der Frage der Substituierbarkeit auf der Nachfrage- und der Angebotsseite. In Antidumpingverfahren ist der Markt hingegen nach den physikalischen Eigenschaften der untersuchten Ware definiert. In einem Antidumpingverfahren können sich die Warentypen daher in Bezug auf einige Parameter (Breite, Toleranzen, mechanische Eigenschaften) unterscheiden. Der fragliche Warentyp war außerdem von Beginn an Teil der Untersuchung, da Unionshersteller von Präzisionsstreifen im Rahmen der Repräsentativitätsprüfung kontaktiert wurden.

(32)

Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück und ließ die Warendefinition der Untersuchung unverändert.

3.   DUMPING

3.1.   VR China

3.1.1.   Normalwert

3.1.1.1.   Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB“)

(33)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung bestimmt die Kommission den Normalwert für diejenigen ausführenden Hersteller in der VR China, die geltend machten und nachwiesen, dass sie die Kriterien in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllten, sodass ihnen MWB gewährt werden konnte, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung.

(34)

Um die nötigen Informationen für die Entscheidung, ob die Kriterien von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt waren, einzuholen, bat die Kommission die betroffenen ausführenden Hersteller, das MWB-Antragsformular auszufüllen. Keiner von ihnen beantragte MWB.

3.1.1.2.   Vergleichsland

(35)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft bestimmt.

(36)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission den interessierten Parteien bekannt, dass sie die USA als geeignetes Vergleichsland heranzuziehen gedachte, und forderte die interessierten Parteien auf, dazu Stellung zu nehmen.

(37)

Die Kommission nahm Kontakt zu einer Reihe potenzieller Vergleichsländer (Indien, Südafrika, Südkorea, Taiwan und USA) auf und ersuchte auf der Grundlage der eingegangenen Angaben 32 ihr bekannte Hersteller der gleichartigen Ware in Südafrika, Südkorea und den USA um Informationen. Es gingen keine Angaben zu den Herstellern in Indien ein, sodass Indien als potenzielles Vergleichsland nicht in Betracht kam. Taiwan ist von derselben Untersuchung betroffen, die Angaben der untersuchten Hersteller wurden daher für diesen Zweck herangezogen.

(38)

Nur zwei Hersteller in den USA beantworteten den Fragebogen für Hersteller im Vergleichsland. Die Kommission musste daher zwischen den USA und Taiwan wählen.

(39)

In den USA gibt es mindestens vier große Hersteller der gleichartigen Ware (davon drei vertikal integriert, einer nicht), und die Gesamtproduktion sowie der Gesamtverbrauch sind vergleichbar mit der VR China. In Taiwan wird der Markt trotz der Existenz einiger kleiner, nicht integrierter Hersteller von einer großen, vertikal integrierten Herstellergruppe beherrscht. In den USA wird ein ähnliches Herstellungsverfahren angewandt wie in Taiwan und zumindest bei einigen ausführenden Herstellern in der VR China. In den USA und Taiwan werden im Wesentlichen dieselben Rohstoffe verwendet. In den USA gelten Antidumpingzölle gegenüber Japan, Südkorea und Taiwan, in Taiwan gegenüber der VR China und Südkorea. Dennoch werden in den USA und Taiwan erhebliche Mengen der gleichartigen Ware eingeführt, die im Untersuchungszeitraum etwa 17 % bzw. 37 % des jeweiligen Gesamtverbrauchs ausmachten. In den USA stammen die meisten Einfuhren aus Mexiko, der VR China, Taiwan, Frankreich, Finnland, Japan und Deutschland, in Taiwan aus der VR China, Südkorea, Japan, Finnland und Vietnam.

(40)

Angesichts dessen werden die USA aus zwei Gründen als das geeignetere Vergleichsland angesehen:

i)

Während auf dem US-amerikanischen Markt ein scharfer Wettbewerb herrscht, werden der Markt und die SSCR-Preise in Taiwan in hohem Maße von einer Unternehmensgruppe bestimmt;

ii)

der Inlandsmarkt Taiwans ist weit kleiner als die Inlandsmärkte der VR China und der USA.

(41)

Interessierte Parteien, die sich gegen die Heranziehung der USA als Vergleichsland aussprachen, begründeten dies vor allem mit den angeblichen Unterschieden bei den Herstellungsverfahren und den Arten der verwendeten Rohstoffe. Im Hinblick darauf wäre ihnen zufolge das von dieser Untersuchung ebenfalls betroffene Taiwan ein geeigneteres Vergleichsland als die USA.

(42)

Die Kommission kam in diesem Stadium zu dem Schluss, dass die USA ein geeignetes Vergleichsland im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung sind.

3.1.1.3.   Normalwert (Vergleichsland)

(43)

Die Angaben der ausführenden Hersteller im Vergleichsland dienten gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller denen keine MWG gewährt worden war.

(44)

Die Kommission prüfte zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe der beiden mitarbeitenden Hersteller im Vergleichsland nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt mindestens 5 % der Gesamtmenge der betroffenen Ware entsprach, die von jedem der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum zur Ausfuhr in die Union verkauft wurde. Davon ausgehend waren die Gesamtverkäufe der beiden mitarbeitenden Hersteller der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ.

(45)

Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den Warentypen identisch oder vergleichbar waren, die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern zur Ausfuhr in die Union verkauft wurden.

(46)

Danach ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, um zu entscheiden, ob die tatsächlichen Inlandsverkäufe für die Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung herangezogen werden können.

(47)

Der Normalwert beruht auf dem tatsächlichen Inlandspreis des jeweiligen Warentyps, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern

i)

die Verkäufe des Warentyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmachten und

ii)

der gewogene Durchschnittsverkaufspreis dieses Warentyps mindestens den Produktionsstückkosten entspricht.

(48)

In diesem Fall ist der Normalwert der gewogene Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum. Die Kommission berücksichtigte alle Geschäfte, die als Inlandsverkäufe gemeldet worden waren, da es keinen Grund zu der Annahme gab, sie könnten nicht zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt bestimmt sein.

(49)

Hingegen ist der Normalwert der tatsächliche Inlandspreis je Warentyp ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen im Untersuchungszeitraum, sofern

i)

die Menge der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmacht oder

ii)

der gewogene Durchschnittspreis des Warentyps unterhalb der Produktionsstückkosten liegt.

3.1.2.   Ausfuhrpreis

(50)

Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller tätigten ihre Ausfuhrverkäufe in die Union entweder direkt an unabhängige Abnehmer oder, im Fall eines ausführenden Herstellers, über ein als Einführer fungierendes verbundenes Unternehmen.

(51)

Im Fall direkter Ausfuhrverkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware bei Ausfuhrverkäufen in die Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(52)

Im Fall von Ausfuhrverkäufen in die Union über ein als Einführer fungierendes verbundenes Unternehmen wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer in der Union weiterverkauft wurde. In diesem Fall wurden am Preis Berichtigungen für alle zwischen Einfuhr und Wiederverkauf entstandenen Kosten, einschließlich Verkaufs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“), und für Gewinne vorgenommen.

3.1.3.   Vergleich

(53)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.

(54)

Wenn dies zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwertes und/oder des Ausfuhrpreises für Unterschiede, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, vor. Solche Berichtigungen betrafen Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Verladekosten, Nebenkosten, Verpackungs- und Kreditkosten sowie Bankgebühren und Provisionen.

3.1.4.   Dumpingspannen

(55)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware im Vergleichsland (siehe Erwägungsgründe 43 bis 49) mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(56)

Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Tabelle 1

Dumpingspannen, VR China

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

(in %)

Baosteel Group: Baosteel Stainless Steel Co., Ltd.; Ningbo Baoxin Stainless Steel Co., Ltd.

34,9

TISCO Group: Shanxi Taigang Stainless Steel Co., Ltd.; Tianjin TISCO & TPCO Stainless Steel Co Ltd.

29,2

(57)

Für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller ermittelte die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung. Diese Spanne wurde folglich auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts der Dumpingspannen der ausführenden Hersteller der Stichprobe berechnet.

(58)

Die so ermittelte vorläufige Dumpingspanne der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller beträgt 30,0 %.

(59)

Für alle anderen ausführenden Hersteller im betroffenen Land wurden die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Zu diesem Zweck ermittelte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller. Der Grad der Mitarbeit ergibt sich aus dem Volumen der Ausfuhren der mitarbeitenden in die Union ausführenden Hersteller, ausgedrückt als Anteil an den Gesamtausfuhren, die laut Einfuhrstatistiken von Eurostat aus dem betroffenen Land in die Union getätigt werden.

(60)

Die Mitarbeit wurde als hoch eingestuft, sodass die Kommission beschloss, die residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die für ein in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen ermittelt wurde.

(61)

Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Tabelle 2

Dumpingspannen, VR China

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

(in %)

Baosteel Group: Baosteel Stainless Steel Co., Ltd.; Ningbo Baoxin Stainless Steel Co., Ltd.

34,9

TISCO Group: Shanxi Taigang Stainless Steel Co., Ltd.; Tianjin TISCO & TPCO Stainless Steel Co Ltd.

29,2

Andere mitarbeitende Unternehmen

30,0

Alle übrigen Unternehmen

34,9

3.2.   Taiwan

3.2.1.   Normalwert

(62)

Die Kommission prüfte zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe der einzelnen untersuchten ausführenden Hersteller nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Als untersuchte ausführende Hersteller betrachtete die Kommission dabei die für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Hersteller sowie einen ausführenden Hersteller, dem eine individuelle Ermittlung gewährt wurde. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt pro ausführenden Hersteller mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union im Untersuchungszeitraum entsprach.

(63)

Die Kommission stellte fest, dass in den von den untersuchten ausführenden Herstellern angegebenen Inlandsverkäufen auch die Verkäufe beträchtlicher Mengen der gleichartigen Ware an Vertriebsunternehmen enthalten waren, welche die Ware anschließend ausführten. Eine Berechnung auf der Grundlage der vorliegenden Daten von den mitarbeitenden Unternehmen und Statistiken zu Ein- und Ausfuhren der gleichartigen Ware in Taiwan bestätigten, dass es sich bei den von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern angegeben Inlandsverkäufen zu etwa 50 % um indirekte Ausfuhrverkäufe handelte, die nicht zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt bestimmt waren.

(64)

Die Kommission stellte außerdem fest, dass auf dem taiwanischen Inlandsmarkt ein Preisnachlasssystem existierte. Einer der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller erklärte, dieses System sei erfunden worden, um für lokale Dienstleistungszentren (Vertriebsunternehmen) Anreize für den Weiterverkauf ihrer Stahlwaren ins Ausland zu schaffen. Da die von den beiden Hauptherstellern festgelegten Preise auf dem Inlandsmarkt mitsamt den Preisnachlässen monatlich allen Vertriebsunternehmen mitgeteilt werden, war die Preisfestsetzung für Waren, die auf dem Inlandsmarkt enden und für solche, die zur Ausfuhr weiterverkauft werden, auch wenn andere Hersteller ihren Kunden keine Nachlässe gewährten, in hohem Maße von dem Preissystem in Taiwan beeinflusst.

(65)

Angesichts der Ergebnisse der Kontrollbesuche wurden drei ausführende Hersteller ersucht, die von ihnen gemeldeten Verkäufe für den taiwanischen Inlandsmarkt zu überprüfen und alle Verkäufe zu streichen, die nicht für den Verbrauch auf dem Inlandsmarkt bestimmt waren. Diese bekräftigten jedoch ledig, das endgültige Bestimmungsziel der gleichartigen Ware, die sie an ihre Kunden verkauften, sei ihnen nicht bekannt.

(66)

Wie in Erwägungsgrund 63 ausgeführt, wählte die Kommission bei der Berechnung der vorläufigen Dumpingspanne einen vorsichtigen Ansatz und verwendete die gemeldeten Verkäufe an Endverwender in Taiwan, um sicherzustellen, dass der Normalwert nur auf Preisen beruhte, die für Verkäufe zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt festgelegt worden waren. Als Endverwender betrachtete die Kommission dabei jeden Wirtschaftsteilnehmer, der die gleichartige Ware in eine andere Ware umwandelte, bei der es sich nicht mehr um die gleichartige Ware handelte. Verkäufe an Vertriebsunternehmen oder Händler wurden aus den Verkäufen auf dem Inlandsmarkt ausgeschlossen, da die Kommission im Laufe der Untersuchung feststellte, dass eines der Hauptvertriebsunternehmen in Taiwan eine große Menge der gleichartigen Ware, die von den Lieferanten als Verkauf auf dem Inlandsmarkt gemeldet worden war, erworben und zum größten Teil ausgeführt hatte.

(67)

Davon ausgehend waren die Gesamtverkäufe, die von den einzelnen untersuchten ausführenden Herstellern der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt getätigt wurden, repräsentativ.

(68)

Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den Warentypen identisch oder vergleichbar waren, die von den untersuchten ausführenden Herstellern mit repräsentativen Inlandsverkäufen zur Ausfuhr in die Union verkauft wurden.

(69)

Dann prüfte die Kommission, ob die Warentypen, die von den untersuchten ausführenden Herstellern auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden im Vergleich zu den zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen repräsentativ im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht.

(70)

Danach ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, um zu entscheiden, ob die tatsächlichen Inlandsverkäufe für die Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung herangezogen werden können.

(71)

Der Normalwert beruht auf dem tatsächlichen Inlandspreis des jeweiligen Warentyps, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern

i)

die Verkäufe des Warentyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmachten und

ii)

der gewogene Durchschnittsverkaufspreis dieses Warentyps mindestens den Produktionsstückkosten entspricht.

(72)

In diesem Fall ist der Normalwert der gewogene Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum.

(73)

Hingegen ist der Normalwert der tatsächliche Inlandspreis je Warentyp ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen im Untersuchungszeitraum, sofern

i)

die Menge der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmacht oder

ii)

der gewogene Durchschnittspreis des Warentyps unterhalb der Produktionsstückkosten liegt.

(74)

Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass bei einigen Warentypen einige Inlandsverkäufe gewinnbringend waren und dass der gewogene Durchschnittsverkaufspreis über den Produktionskosten lag. Der Normalwert wurde dementsprechend, wenn die in Erwägungsgrund 71 genannten Bedingungen erfüllt waren, als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe im Untersuchungszeitraum oder, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt waren, als gewogener Durchschnitt lediglich der gewinnbringenden Verkäufe berechnet. Wurden bestimmten Typen der gleichartigen Ware nicht oder nur in unzureichenden Mengen verkauft oder erfolgten die Verkäufe nicht im normalen Handelsverkehr, bestimmte die Kommission den Normalwert gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung.

(75)

Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts erfolgte so, dass zu den bei der gleichartigen Ware verzeichneten durchschnittlichen Produktionskosten der untersuchten ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum Folgendes hinzugerechnet wurde:

i)

der gewogene Durchschnitt der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“), die den untersuchten ausführenden Herstellern im Zusammenhang mit den im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum entstanden sind, und

ii)

der gewogene Durchschnitt des Gewinns, den die untersuchten ausführenden Hersteller mit Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr im Untersuchungszeitraum erzielt haben.

(76)

Bei einem der untersuchten ausführenden Hersteller wurden die Produktionskosten berichtigt. Da eine beträchtliche Menge der bei der Herstellung der gleichartigen Ware eingesetzten Vorleistungen auch von einem verbundenen Lieferanten stammte, ersetzte die Kommission die Kosten für den Kauf dieser Vorleistungen durch die Kosten der Herstellung der Vorleistungen durch den untersuchten ausführenden Hersteller.

(77)

Bei demselben ausführenden Hersteller stellte die Kommission auch fest, dass eine Berichtigung um den Schrottwert doppelt gezählt worden war, da die Menge der Vorleistungen, die in Fertigwaren umgewandelt wurden, um den Schrott bereinigt worden war. Die Kommission lehnte daher den Abzug des Schrottwertes von den Produktionskosten der Fertigware ab.

(78)

Bei den Warentypen, die nicht in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauft worden waren, wurden die durchschnittlichen VVG-Kosten sowie der Gewinn von Geschäften im normalen Handelsverkehr mit solchen Warentypen auf dem Inlandsmarkt hinzugerechnet. Bei den Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt überhaupt nicht verkauft worden waren oder bei denen keine Verkäufe im normalen Handelsverkehr festgestellt wurden, wurde der gewogene Durchschnitt der VVG-Kosten sowie des Gewinns aller Geschäfte im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt hinzugerechnet.

3.2.2.   Ausfuhrpreis

(79)

Die untersuchten ausführenden Hersteller tätigten die Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware entweder direkt an unabhängige Abnehmer in der Union oder über Vertriebsgesellschaften in Taiwan. Der Ausfuhrpreis wurde daher nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

3.2.3.   Vergleich

(80)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der untersuchten ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.

(81)

Wenn dies zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwertes und/oder des Ausfuhrpreises für Unterschiede, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, vor. Solche Berichtigungen betrafen Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Verladekosten, Nebenkosten, Verpackungs- und Kreditkosten sowie Bankgebühren und Provisionen.

(82)

Die Wechselkurse, die in dem vor den Kontrollbesuchen versendeten Antidumpingfragebögen vorgegeben waren, wurden von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern nicht verwendet. Die Kommission nahm daher eine Neuberechnung der Geschäftswerte mithilfe der in den Fragebogen angegebenen Kurse vor.

3.2.4.   Dumpingspannen

(83)

Die Kommission verglich gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung für die untersuchten ausführenden Hersteller, darunter zwei in die Stichprobe einbezogene verbundene Unternehmen und eines, dem eine individuelle Untersuchung gewährt wurde, den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(84)

Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Tabelle 3

Dumpingspannen, Taiwan

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

(in %)

Chia Far Industrial Factory Co., Ltd. (individuelle Ermittlung)

12,0

Tang Eng Iron Works Co., Ltd. und Yieh United Steel Corporation

10,9

(85)

Für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller ermittelte die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung. Diese Spanne wurde folglich auf der Grundlage der Spannen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller berechnet.

(86)

Die so ermittelte vorläufige Dumpingspanne der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller beträgt 10,9 %.

(87)

Für alle anderen Unternehmen im betroffenen Land ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Zu diesem Zweck ermittelte die Kommission den Grad der Mitarbeit. Der Grad der Mitarbeit ergibt sich aus dem Volumen der Ausfuhren der mitarbeitenden Unternehmen in die Union, ausgedrückt als Anteil an den Gesamtausfuhren, die laut Einfuhrstatistiken von Eurostat aus dem betroffenen Land in die Union getätigt werden.

(88)

Die Mitarbeit wurde in diesem Fall als hoch eingestuft, sodass die Kommission beschloss, die residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die für ein Unternehmen ermittelt wurde.

(89)

Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Tabelle 4

Dumpingspannen, Taiwan

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

(in %)

Chia Far Industrial Factory Co., Ltd.

12,0

Tang Eng Iron Works Co., Ltd. und Yieh United Steel Corporation

10,9

Andere mitarbeitende Unternehmen

10,9

Alle übrigen Unternehmen

12,0

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(90)

Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von neun der Kommission bekannten Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(91)

Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug über 3 Mio. Tonnen. Die Kommission ermittelte diese Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, etwa der Informationen, die bei den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern eingeholt worden waren, und, was die anderen Unionshersteller betrifft, der Daten aus dem Antrag. Der größte Unionshersteller arbeitete weder mit, noch sprach er sich gegen den Antrag aus. Sechs Unionshersteller, auf die etwa 55 % der Verkäufe und der Produktion in der Union entfallen, arbeiteten bei der Untersuchung mit. Wie bereits in Erwägungsgrund 8 erwähnt, wurden vier Unionshersteller in die Stichprobe einbezogen; auf sie entfallen rund 50 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.

(92)

Von interessierten Parteien wurde geltend gemacht, einer der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller sollte aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union ausgeschlossen werden, da er beträchtliche Mengen der betroffenen Ware einführe. Die Einfuhren dieses Unionsherstellers aus den betroffenen Ländern machten jedoch weniger als 5 % der Gesamteinfuhren und weniger als 2 % der Verkaufsmenge der betroffenen Ware in der Union aus. Aufgrund dessen wird der betreffende Hersteller in diesem Stadium weiter zum Wirtschaftszweig der Union gezählt.

(93)

Von interessierten Parteien wurde geltend gemacht, dass die Stichprobe nicht repräsentativ sei, da der größte Unionshersteller nicht enthalten sei. Wie bereits erwähnt, entfallen auf die vier Unionshersteller der Stichprobe etwa 50 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Stichprobe repräsentativ ist. Der genannte größte Hersteller hatte sich ohnehin nicht gemeldet.

4.2.   Unionsverbrauch

(94)

Der Unionsverbrauch wurde von der Kommission anhand der bei den Herstellern der Stichprobe eingeholten Angaben zu den Verkaufsmengen der eigenen Produktion, anhand der Daten aus dem Antrag zu den Verkaufsmengen der übrigen Unionshersteller sowie anhand der Daten aus Eurostat-Statistiken zur Menge der Einfuhren auf den Unionsmarkt ermittelt.

(95)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 5

Unionsverbrauch

 

2010

2011

2012

Untersuchungszeitraum

Unionsverbrauch (in Tonnen)

3 161 737

3 250 977

3 256 438

3 300 127

Index

100

103

103

104

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller, Antrag, Eurostat.

(96)

Der Unionsverbrauch wuchs im Bezugszeitraum stetig um insgesamt 4 %.

4.3.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

4.3.1.   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(97)

Die Kommission prüfte, ob die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.

(98)

Die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus der VR China und Taiwan lag über der Geringfügigkeitsschwelle nach Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung. Die Menge der Einfuhren aus jedem der betroffenen Länder war nicht unerheblich im Sinne von Artikel 5 Absatz 7 der Grundverordnung. Der Marktanteil Taiwans lag im Untersuchungszeitraum bei 5,1 %, derjenige der VR China bei 4,3 %.

(99)

Die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und Taiwan sowie der gleichartigen Ware waren ähnlich. Genauer gesagt standen die eingeführten Waren im Wettbewerb untereinander und mit der in der Union hergestellten gleichartigen Ware, da alle Waren denselben weltweiten Standards entsprechen und somit austauschbar sind. Sie werden außerdem über dieselben Kanäle an ähnliche Abnehmerkategorien verkauft.

(100)

Der Verband der Eisen- und Stahlindustrie Taiwans (Taiwan Steel & Iron Industries Association, im Folgenden „TSIIA“) machte geltend, die Kommission sollte die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus der VR China und Taiwan nicht kumulativ bewerten. Ihm zufolge könnten kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl zwar als gleich im Sinne der Grundverordnung gelten, doch herrschten für die taiwanischen Verkäufe auf dem Unionsmarkt nicht dieselben Wettbewerbsbedingungen wie für die chinesischen Einfuhren. Sie unterschieden sich insbesondere im Hinblick auf die Stahlgüteklasse und die Qualität, wobei die taiwanischen Waren von höherer Qualität seien.

(101)

Das Vorbringen zu verschiedenen Güteklassen bezieht sich nur auf Spezialprodukte, die weniger als 1 % der Einfuhren ausmachen. Überdies genügen alle Waren (aus der EU, der VR China und Taiwan) denselben weltweiten Normen, und in keinem Vorbringen wurde eine Quantifizierung von Unterschieden bei den materiellen Eigenschaften zwischen der in der Union hergestellten gleichartigen Ware und Einfuhren vorgenommen, sodass dieser Einwand unbelegt blieb. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(102)

Es waren somit alle Kriterien nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt, und die Einfuhren aus der VR China und Taiwan wurden bei der Schadensermittlung kumulativ untersucht.

4.3.2.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(103)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrmenge anhand von Angaben zu Einfuhrmengen aus Eurostat-Statistiken. Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf derselben Grundlage ermittelt.

(104)

Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 6

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

2010

2011

2012

Untersuchungszeitraum

Menge der Einfuhren aus der VR China (in Tonnen)

56 477

95 876

87 759

143 420

Index

100

170

155

254

Marktanteil (in %)

1,8

2,9

2,7

4,3

Index

100

165

151

243

Menge der Einfuhren aus Taiwan (in Tonnen)

127 664

173 968

132 392

169 097

Index

100

136

104

132

Marktanteil (in %)

4,0

5,4

4,1

5,1

Index

100

133

101

127

Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern (in Tonnen)

184 140

269 845

220 151

312 517

Index

100

147

120

170

Marktanteil (in %)

5,8

8,3

6,8

9,5

Index

100

143

116

163

Quelle: Eurostat.

(105)

Die kumulierte Einfuhrmenge aus den betroffenen Ländern stieg zwischen 2010 und dem Untersuchungszeitraum um 70 % von 184 140 Tonnen auf 312 517 Tonnen. Abgesehen vom Jahr 2012, in dem die Einfuhrmengen zwar höher als 2010, aber niedriger als 2011 waren, stiegen die Einfuhren im gesamten Bezugszeitraum stetig an.

(106)

Der kumulierte Marktanteil stieg im Bezugszeitraum um 63 % von 5,8 % auf 9,5 %. Ähnlich wie die Einfuhrmenge stieg auch der Marktanteil außer im Jahr 2012 im gesamten Bezugszeitraum stetig an.

4.3.3.   Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Preisunterbietung

(107)

Die Kommission ermittelte die Preise der Einfuhren anhand von Angaben zu Wert und Menge der Einfuhren aus Eurostat-Statistiken. Die Preisunterbietung durch die Einfuhren wurde anhand der Fragebogenantworten der in die jeweilige Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und ausführenden Hersteller sowie des ausführenden Herstellers, dem, wie in Erwägungsgrund 17 ausgeführt, eine individuelle Ermittlung gewährt wurde, ermittelt.

(108)

Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 7

Einfuhrpreise

 

2010

2011

2012

Untersuchungszeitraum

VR China (EUR/Tonne)

2 175

2 280

2 253

2 008

Index

100

105

104

92

Taiwan (EUR/Tonne)

2 268

2 414

2 143

1 897

Index

100

106

94

84

Betroffene Länder (EUR/Tonne)

2 239

2 366

2 187

1 948

Index

100

106

98

87

Quelle: Eurostat.

(109)

Die Einfuhrpreise der VR China und Taiwans nahmen zwischen 2010 und 2011 zunächst um 6 Prozentpunkte zu. Anschließend sanken sie um 19 Prozentpunkte, was insgesamt eine Abnahme um 13 % bedeutet. Abgesehen vom Jahr 2012, in dem die Preise der VR China noch vergleichsweise hoch, die Taiwans jedoch schon vergleichsweise niedrig waren, entwickelten sich die Einfuhrpreise der VR China und Taiwans ähnlich. Die Preise beider Länder nahmen zwischen 2012 und dem Untersuchungszeitraum weiter ab.

(110)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:

i)

die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf der Stufe ab Werk, und

ii)

die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der von den untersuchten chinesischen und taiwanischen Herstellern bezogenen Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, auf Grundlage des CIF-Preises mit angemessenen Berichtigungen um die nach der Einfuhr angefallenen Kosten.

(111)

Der Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Preisnachlässen, Provisionen und Zustellungskosten vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum. Daraus ging eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne der Einfuhren aus den betroffenen Ländern am Unionsmarkt hervor, die sich zwischen 9,6 und 11,3 % bewegte.

(112)

Die Untersuchung ergab, dass die ausführenden Hersteller fast ausschließlich an unabhängige Vertriebsunternehmen oder Stahldienstleistungszentren verkaufen, während der Wirtschaftszweig der Union sowohl an Vertriebsunternehmen und Stahldienstleistungszentren als auch an Endverwender verkaufte. Die Untersuchung erbrachte jedoch keine Belege für eine Beeinflussung der Preise durch die unterschiedlichen Handelsstufen. Unabhängige Vertriebsunternehmen und Stahldienstleistungszentren gaben vielmehr an, dass ihnen von den Unionsherstellern keine günstigeren Verkaufsbedingungen eingeräumt würden als den Verwendern.

4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(113)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(114)

Wie in Erwägungsgrund 8 erwähnt, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet. In die Stichprobe wurden vier Hersteller einbezogen.

(115)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren anhand der Daten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller und, für die übrigen Unionshersteller, anhand der Daten aus dem Antrag. Die Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die Daten bezogen sich auf die Unionshersteller der Stichprobe. Beide Datenmengen wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(116)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität und Höhe der Dumpingspanne.

(117)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

(118)

Von interessierten Parteien wurde geltend gemacht, dass zur Schadensbewertung durchgängig die Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller herangezogen werden sollten, anstatt die Indikatoren in makro- und mikroökonomische Indikatoren einzuteilen. Den interessierten Parteien zufolge ist die separate Analyse makro- und mikroökonomischer Indikatoren anfällig für Manipulationen seitens des Antragstellers, denn da die Entscheidung, ob ein bestimmter Indikator als makro- oder mikroökonomisch einzustufen sei, nach dem Kriterium der Verfügbarkeit von Informationen getroffen worden sei, habe der Antragsteller die Datenerfassung auf makroökonomischer Ebene steuern können.

(119)

Die Kommission ermittelte und analysierte makroökonomische Indikatoren, da sie auf Unionsebene und nicht nur auf der Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller gefunden wurden. Sie vertrat die Ansicht, dass bei makroökonomischen Indikatoren vollständige Daten des gesamten Wirtschaftszweigs der Union, welche auch Daten aus den Unternehmen der Stichprobe umfassen, die Lage im Bezugszeitraum besser widerspiegeln als Daten für nur einen Teil des Wirtschaftszweigs.

(120)

Die Daten, die der Antragsteller für die Bewertung der makroökonomischen Indikatoren bereitgestellt hatte, wurden als genau und verlässlich eingestuft. Die Validität der Daten wurde anhand der Angaben der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller überprüft. Argumentationshalber sei bemerkt, dass eine Schadensanalyse, bei der durchgängig die Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller verwendet werden, bei den makroökonomischen Indikatoren ein negativeres Bild ergäbe. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller absichtlich Informationen zurückhielt, um die Schadensanalyse zu manipulieren. Es gibt daher keinen Grund, die Angaben des Antragstellers zu den makroökonomischen Indikatoren nicht zu berücksichtigen. Dem Vorbringen, nach dem die Analyse der Schadensindikatoren auf die von den Unionsherstellern der Stichprobe übermittelten Angaben beschränkt bleiben sollte, kann daher nicht stattgegeben werden.

4.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(121)

Die Unionsproduktion insgesamt, die Produktionskapazität (auf der Stufe des Kaltwalzens) und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2010

2011

2012

Untersuchungszeitraum

Produktionsmenge (in Tonnen)

3 195 908

3 159 359

3 222 857

3 036 688

Index

100

99

101

95

Produktionskapazität (in Tonnen)

4 174 027

4 261 161

4 284 261

4 330 161

Index

100

102

103

104

Kapazitätsauslastung (in %)

77

74

75

70

Index

100

97

98

92

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller, Antrag.

(122)

Die Produktionsmenge blieb zwischen 2010 und 2012 stabil. Zwischen dem Jahr 2012 und dem Untersuchungszeitraum verringerte sich die Produktionsmenge um 6 Prozentpunkte, womit sie insgesamt trotz einer stabilen Nachfrage um 5 % sank.

(123)

Gleichzeitig kam es im Bezugszeitraum zu einer leichten Erhöhung der Produktionskapazität um 4 %. Der geringfügige Anstieg der Produktionskapazität könnte auf eine bessere Nutzung der Maschinen infolge der Umsetzung von Effizienzprogrammen durch den Wirtschaftszweig der Union zurückgehen.

(124)

Die Kapazitätsauslastung sank infolgedessen über den Bezugszeitraum um 8 %. Bekanntermaßen ist eine hundertprozentige Kapazitätsauslastung in der SSCR-Industrie nicht zu erreichen und langfristig nicht durchzuhalten. Die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum liegt jedoch weit unter dem Wert von über 90 %, der mit einem langfristig durchhaltbaren Produktionsniveau als erreichbar gilt. Da der Unterschied zwischen der Produktionskapazität und dem langfristig durchhaltbaren Produktionsniveau gering ist, kann er außerdem die Abwärtstendenz, die der Wirtschaftszweig der Union aufwies, nicht beeinflusst haben.

4.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(125)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2010

2011

2012

Untersuchungszeitraum

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)

2 641 033

2 637 819

2 732 237

2 631 508

Index

100

100

103

100

Marktanteil (in %)

84

81

84

80

Index

100

97

100

95

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller, Antrag.

(126)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union war im Bezugszeitraum stabil mit einer leichten Steigerung im Jahr 2012.

(127)

Da der Unionsverbrauch, wie in Erwägungsgrund 96 ausgeführt, im Bezugszeitraum anstieg, die Verkaufsmenge jedoch recht stabil blieb, nahm der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union über den gesamten Bezugszeitraum um 5 % ab. Ähnlich wie bei der Verkaufsmenge ergab sich im Jahr 2012 ein günstigeres Bild.

4.4.2.3.   Wachstum

(128)

Wie vorstehend beschrieben, blieb die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum recht stabil, während der Markt wuchs. Gleichzeitig stiegen die Einfuhren aus den betroffenen Ländern beträchtlich an. Das Wachstum des Marktes im Bezugszeitraum um etwa 140 000 Tonnen kam somit fast ausschließlich den Einfuhren aus den betroffenen Ländern zugute, deren Menge über den gesamten Zeitraum um etwa 128 000 Tonnen anstieg. Der Wirtschaftszweig der Union konnte folglich keinerlei Nutzen aus dem Anwachsen des Marktes ziehen.

4.4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(129)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Beschäftigung und Produktivität

 

2010

2011

2012

Untersuchungszeitraum

Zahl der Beschäftigten

13 223

12 978

12 471

11 820

Index

100

98

94

89

Produktivität (Tonnen je Beschäftigten)

242

235

258

257

Index

100

97

107

106

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller, Antrag.

(130)

Die Zahl der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union nahm 2011 um 2 Prozentpunkte, 2012 um weitere 4 Prozentpunkte und im Untersuchungszeitraum um 5 Prozentpunkte ab, woraus sich eine deutlich fallende Tendenz ergibt. Die Rationalisierung der Beschäftigtenzahl könnte auf die Umsetzung verschiedener „Effizienzpläne“ durch die Unionshersteller und auf die Abnahme der Produktionsmenge zurückgehen.

(131)

Die SSCR-Industrie gilt allgemein als kapitalintensiv. Dennoch fällt die Beschäftigung beim Wirtschaftszweig der Union beträchtlich ins Gewicht. Die Arbeitskosten, die im Durchschnitt 10 % bis 15 % der Gesamtkosten ausmachen, bilden außerdem nach den Rohstoffkosten den zweitwichtigsten Kostenfaktor. Die Beschäftigung ist somit ein relevanter Schadensindikator für diesen Wirtschaftszweig.

(132)

Die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union nahm 2011 um 3 Prozentpunkte leicht ab, stieg dann im Jahr 2012 um 10 Prozentpunkte und sank im Untersuchungszeitraum wieder um 1 Prozentpunkt. Insgesamt stieg sie im Bezugszeitraum trotz der geringeren Beschäftigtenzahl um 6 Prozentpunkte von 242 Tonnen auf 257 Tonnen je Beschäftigten, was eine höhere Effizienz belegt.

4.4.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(133)

Alle Dumpingspannen lagen deutlich oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern erheblich.

(134)

Dies ist die zweite Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware. Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in der VR China, Südkorea und Taiwan waren bereits im Zeitraum 2008-2009 Gegenstand einer Untersuchung (6). Obwohl diese Untersuchung nicht zur Einführung von Antidumpingmaßnahmen führte, wurde darin das Vorliegen von Dumping bereits zur damaligen Zeit vorläufig festgestellt (7).

4.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(135)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Verkaufspreise in der Union

 

2010

2011

2012

Untersuchungszeitraum

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union (EUR/Tonne)

2 428

2 572

2 358

2 159

Index

100

106

97

89

Produktionsstückkosten (EUR/Tonne)

2 247

2 345

2 149

1 939

Index

100

104

96

86

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(136)

Die Verkaufspreise, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellten, sanken im Bezugszeitraum um 11 %. Während die Preise im Jahr 2011 um 6 % stiegen, fielen sie danach bis zum Ende des Bezugszeitraums um 17 Prozentpunkte.

(137)

Die Produktionsstückkosten für die gesamte Produktion an SSCR (einschließlich der möglicherweise ausgeführten Ware) folgten weitgehend der Entwicklung der Verkaufspreise und sanken über den gesamten Bezugszeitraum um 14 %. Die Verkaufspreise und die Produktionsstückkosten sind jedoch nicht direkt vergleichbar, da zwischen Produktion und Verkauf eine gewisse Zeitspanne liegt. Da die durchschnittlichen Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union etwa 15 % des Umsatzes ausmachten, liegen zwischen Produktion und Verkauf im Durchschnitt fast zwei Monate.

(138)

Allgemein werden sowohl die Produktionskosten als auch die Verkaufspreise von der Entwicklung der Kosten für die Rohstoffe, vor allem Chrom und Nickel, bestimmt. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Union folgen einem Mechanismus auf Grundlage des sogenannten Legierungszuschlags. Nach diesem Mechanismus bestehen die Preise aus einem festen „Grundpreis“ und einem „Legierungszuschlag“, der in Abhängigkeit von der chemischen Zusammensetzung des Stahls der jeweiligen Güteklasse und den Notierungen der Legierungen an der Londoner Metallbörse (London Metal Exchange — LME) variiert. Die Preise hängen somit von der Stahlgüteklasse und den entsprechenden Materialkosten ab.

(139)

Von interessierten Parteien wurde angeregt, die Entwicklung der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union sollte ohne den „Legierungszuschlag“ analysiert werden. Da der Wirtschaftszweig der Union den Nickelpreis nicht beeinflusse, sollte die Kommission den interessierten Parteien zufolge nur den „Grundpreis“ berücksichtigen.

(140)

Der Gesamtpreis setzt sich zwar in der Tat aus dem Grundpreis und dem Legierungszuschlag zusammen, und diese Zweiteilung ist den Kunden normalerweise auch bewusst. Die Untersuchung ergab jedoch, dass während des Untersuchungszeitraums diese zwei Elemente auf den Rechnungen normalerweise nicht getrennt angegeben wurden. In solchen Fällen sind die beiden Elemente normalerweise auch auf den der Rechnung vorausgehenden Unterlagen wie dem Auftrag oder der Auftragsbestätigung nicht separat angegeben.

(141)

Die Entwicklung des Grundpreises wurde daher anhand öffentlich zugänglicher Informationen analysiert, welche die interessierten Parteien bereitgestellt hatten. In diesen Informationen wird der Gesamtpreis für Waren der Gebrauchsgutklasse 304 (8) in Deutschland (9) detailliert in Grundpreis und Legierungszuschlag aufgeschlüsselt. Während der Legierungszuschlag entsprechend der Entwicklung der Rohstoffkosten schwankte, nahm der Grundpreis im gesamten Bezugszeitraum stetig ab: Er fiel von etwa 1 200 EUR/Tonne im Jahr 2010 auf etwa 1 000 EUR/Tonne im Untersuchungszeitraum, d. h. um rund 20 %. Obwohl dieser Rückgang möglicherweise nicht repräsentativ für alle Produkte und alle Unionshersteller ist, stützt sein Ausmaß doch die Schlussfolgerung, dass nicht nur der Legierungszuschlag, sondern auch der Grundpreis sich nach unten entwickelte.

4.4.3.2.   Arbeitskosten

(142)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2010

2011

2012

Untersuchungszeitraum

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in EUR)

57 071

58 068

59 684

61 826

Index

100

102

105

108

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(143)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten nahmen im Bezugszeitraum zu; sie stiegen von 2010 bis zum Untersuchungszeitraum insgesamt um 8 %.

4.4.3.3.   Lagerbestände

(144)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 13

Lagerbestände

 

2010

2011

2012

Untersuchungszeitraum

Schlussbestand (in Tonnen)

242 166

238 818

208 021

225 418

Index

100

99

86

93

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

15

16

14

15

Index

100

103

90

99

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(145)

Die Lagerbestände blieben 2010 und 2011 recht stabil, gingen dann im Jahr 2012 um 13 Prozentpunkte zurück und stiegen schließlich im Untersuchungszeitraum um 7 Prozentpunkte. Insgesamt nahmen sie im Bezugszeitraum um 7 % ab. Da der Großteil der Produktion auf Bestellung erfolgt, stellen die Lagerbestände in diesem Wirtschaftszweig keinen aussagekräftigen Indikator dar.

4.4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(146)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 14

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2010

2011

2012

Untersuchungszeitraum

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

– 0,6

– 1,3

– 2,1

– 1,6

Index

– 100

– 214

– 330

– 253

Cashflow (in Mio. EUR)

– 199

107

– 10

– 39

Index

– 100

54

– 5

– 20

Investitionen (in Mio. EUR)

1 504

1 375

1 279

1 244

Index

100

91

85

83

Kapitalrendite (in %)

– 1,2

– 2,9

– 4,3

– 3,1

Index

– 100

– 246

– 370

– 269

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(147)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller war im gesamten Bezugszeitraum negativ; sie nahm von 2010 bis 2012 um 1,5 % ab und erholte sich im Untersuchungszeitraum um 0,5 Prozentpunkte, so dass sie bei –1,6 % lag. Wie in Erwägungsgrund 141 erläutert, ging die negative Rentabilität hauptsächlich auf einen ständig sinkenden Grundpreis und nicht auf Schwankungen der Preise für Rohstoffe wie Nickel zurück.

(148)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Der Cashflow war in drei der vier Jahre des Bezugszeitraums negativ; 2011 verbesserte er sich zwar, ging dann aber erneut zurück. Die zeitweilige Verbesserung im Jahr 2011 ging weitgehend auf eine beträchtliche Verringerung der Halbzeug-Lagerbestände zurück.

(149)

Die Investitionen wiesen eine Abwärtstendenz auf; sie gingen 2011 um 9 %, 2012 um weitere 6 % und im Untersuchungszeitraum erneut um 2 % zurück. Insgesamt nahmen sie im Bezugszeitraum um 17 Prozentpunkte ab.

(150)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie war in allen vier Jahren des Bezugszeitraums negativ. 2011 nahm sie um 146 % ab, 2012 um weitere 124 % und erreichte im Untersuchungszeitraum –3,1 %.

(151)

Die Fähigkeit zur Kapitalbeschaffung war bei allen vier in die Stichprobe einbezogenen Herstellern in Mitleidenschaft gezogen, da sie aufgrund ihrer negativen Rentabilitätszahlen keine Finanzmittel von Banken erhielten. Die Hersteller mussten auf Mittel zurückgreifen, die von anderen Unternehmen der Gruppe zur Verfügung gestellt wurden.

4.4.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(152)

Die meisten Schadensindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum negativ. Die Produktionsmenge nahm um 5 % ab, was zu einer um 8 % geringeren Kapazitätsauslastung führte. Da die Verkaufsmengen bei wachsendem Markt stabil blieben, sank der Marktanteil um 5 %. Die Beschäftigung nahm um 11 % ab, während die Arbeitskosten um 8 % stiegen. Die Investitionen gingen um 17 % zurück, während die Kapitalrendite im gesamten Bezugszeitraum negativ blieb und eine Tendenz zur weiteren Verschlechterung aufwies.

(153)

Die einzigen Schadensindikatoren, die eindeutig eine leicht positive Tendenz zeigten, waren Produktionskapazität und Produktivität. Der Anstieg der Produktionskapazität entspricht in jedem Fall dem Verbrauchsanstieg im Bezugszeitraum. Die gestiegene Produktivität war eine Folge der niedrigeren Beschäftigtenzahl.

(154)

Einige Schadensindikatoren wiesen 2011 oder 2012 im Vergleich zu den Vorjahren zeitweilig eine positivere Entwicklung auf und entwickelten sich dann wieder negativ; dies gilt etwa für Marktanteil, Verkaufspreise und Produktionskosten. Die Profitabilität war in sämtlichen vier Jahren negativ, der Cashflow in drei von vier Jahren.

(155)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

5.   SCHADENSURSACHE

(156)

Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. Dabei handelt es sich um folgende Faktoren: Einfuhren aus Drittländern, Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, Energiekosten, Überkapazitäten und Wettbewerb innerhalb der Union.

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(157)

Der Unionsverbrauch stieg im Bezugszeitraum um 4 %, gleichzeitig stieg jedoch die Einfuhrmenge aus den betroffenen Ländern um 70 %, während der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union nach unten tendierte. Es wurde festgestellt, dass das Anwachsen des Marktanteils der Einfuhren und die Marktanteilverluste des Wirtschaftszweigs der Union demselben Muster folgten. Der Anstieg des Marktanteils der Einfuhren verlangsamte sich zwar im Jahr 2012, setzte aber im Untersuchungszeitraum verstärkt wieder ein, während der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union 2012 zwar ebenfalls sank, im Untersuchungszeitraum aber weiter fiel. Es besteht somit eine deutliche Korrelation zwischen den Marktanteilverlusten des Wirtschaftszweigs der Union und der Zunahme des Marktanteils der gedumpten Einfuhren.

(158)

Die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern sanken im Bezugszeitraum um 13 %. Im selben Zeitraum sanken die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 11 %. Die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern unterboten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum um 9,6 % bis 11,3 % und übten somit einen Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union aus. Aufgrund der Preisentwicklung der zunehmenden Dumpingeinfuhren aus den betroffenen Ländern war es dem Wirtschaftszweig der Union nicht möglich, seinen Marktanteil zu halten oder gewinnbringend zu arbeiten.

(159)

Von interessierten Parteien wurde geltend gemacht, die gedumpte Ware aus den betroffenen Ländern stehe nicht im Wettbewerb zu den vom Wirtschaftszweig der Union vertriebenen Produkten. Bei den Einfuhren aus den betroffenen Ländern handele es sich vor allem um dünne Produkte (Dicke unter 2 mm), während Produkte mit größerer Dicke vor allem vom Wirtschaftszweig der Union geliefert würden. Diese Behauptung wurde durch die in der Untersuchung ermittelten Fakten nicht bestätigt. Sowohl die ausführenden Hersteller als auch der Wirtschaftszweig der Union vertreiben Produkte mit einer Dicke von mehr als 2 mm ebenso wie solche mit geringerer Dicke. Außerdem ist das Verhältnis von dicken zu dünnen Produkten beim Wirtschaftszweig der Union und bei den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern aus den betroffenen Ländern im Schnitt ähnlich (30 %-35 %).

(160)

Einige interessierte Parteien machten geltend, es bestehe keine Korrelation zwischen der Menge und den Preisen der Einfuhren aus der VR China einerseits und der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union andererseits. Sie bezogen sich dabei insbesondere auf den Zeitraum 2011-2012, in dem die Einfuhren aus der VR China abgenommen hätten und ihre Preise stabil geblieben seien, weshalb dieser Sachverhalt nicht die Ursache für die sinkenden Durchschnittspreise auf dem Unionsmarkt habe sein können. Gleichzeitig hätten die Verluste des Wirtschaftszweigs der Union zugenommen, und die Verkaufsmenge sei weitgehend stabil geblieben.

(161)

Allerdings konzentriert sich diese Analyse selektiv auf zwei isolierte Jahre anstatt auf den gesamten Bezugszeitraum. Analysiert man den gesamten Zeitraum, wird klar, dass sich durch den starken Anstieg der gedumpten Einfuhren nicht nur die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union verschlechtert hat; weitere Folgen waren ein verringerter Marktanteil, sowie ein Einbruch von Produktion, Kapazitätsauslastung, Beschäftigung, Investitionen und Kapitalrendite. Die Gesamttendenz blieb negativ, auch wenn das Jahr 2012 dieser Tendenz nicht vollständig folgte. Mit der Bewertung der Schadensindikatoren über den längeren Zeitraum von vier Jahren soll gerade vermieden werden, dass Schlussfolgerungen auf der Grundlage etwaiger isolierter Entwicklungen gezogen werden. Abgesehen davon wurden aus den in den Erwägungsgründen 97 bis 102 erläuterten Gründen die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus beiden betroffenen Ländern kumulativ bewertet. Die alleinige Bewertung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus der VR China war daher nicht angezeigt.

(162)

Einige interessierte Parteien machten geltend, die vom Wirtschaftszweig der Union an die Einfuhren aus Taiwan verlorenen Marktanteile seien geringfügig. Nach den Angaben im Antrag hätten die Einfuhren aus Taiwan im Untersuchungszeitraum einen Marktanteil von 4,98 % gehalten, wobei von 2010 bis zum Bezugszeitraum ein Anstieg um 1,09 % zu verzeichnen gewesen sei. Es sei somit ausgeschlossen, dass die Ausfuhren aus Taiwan die Schädigung verursacht hätten, die die Antragsteller nach eigenen Angaben erlitten hätten.

(163)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge nahm der Marktanteil der Einfuhren aus Taiwan im Bezugszeitraum insgesamt zu und erreichte im Untersuchungszeitraum 5,1 %. Des Weiteren ging aus der Untersuchung deutlich hervor, dass die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren erheblich unterboten wurden. Entgegen dem Vorbringen der interessierten Parteien übten die gedumpten Einfuhren aus Taiwan daher einen Preisdruck aus und verursachten zusammen mit den gedumpten Einfuhren aus China die dargelegte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. Es sei daran erinnert, dass die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus beiden betroffenen Ländern aus den in den Erwägungsgründen 97 bis 102 erläuterten Gründen kumulativ bewertet wurden. Es wurde daher keine separate Bewertung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus Taiwan vorgenommen.

(164)

Von interessierten Parteien wurde geltend gemacht, die Menge der Einfuhren aus Taiwan sei zu hoch angesetzt, da sie beträchtliche Mengen von SSCR chinesischen oder koreanischen Ursprungs enthalte, die fälschlicherweise als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet worden seien. Diese Behauptung wurde jedoch nicht durch Beweise untermauert.

(165)

Abgesehen davon machten die von den mitarbeitenden taiwanischen Unternehmen (Herstellern und sonstigen mitarbeitenden Parteien) gemeldeten Ausfuhren bereits den größten Teil der Gesamteinfuhren aus Taiwan aus. Die Auswirkungen etwaiger falsch deklarierter, nicht aus Taiwan stammender Produkte wären somit sehr begrenzt.

(166)

Von interessierten Parteien wurde weiterhin geltend gemacht, die Preise der chinesischen und taiwanischen ausführenden Hersteller folgten ebenso wie die des Wirtschaftszweigs der Union dem Nickelpreis. Es mag zwar durchaus sein, dass die Preise der ausführenden Hersteller im Zeitverlauf der Entwicklung der Rohstoffpreise folgten, doch ist dies für die Frage des absoluten Preisniveaus nicht relevant. Hierzu ergab die Untersuchung, dass sowohl die chinesischen als auch die taiwanischen Preise die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 9,6 % bis 11,3 % unterboten. Aus dem Argument, die Preise Chinas, Taiwans und des Wirtschaftszweigs der Union seien im gesamten Bezugszeitraum einem ähnlichen Trend gefolgt, ließe sich, falls zutreffend, nur schließen, dass die Spanne der Preisunterbietung des Wirtschaftszweigs der Union durch die chinesischen und taiwanischen Ausfuhren im gesamten Bezugszeitraum ähnlich hoch war.

(167)

Von interessierten Parteien wurde geltend gemacht, dass angeblich steigende Investitionen kein Beleg für eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union seien. Diese Behauptung wurde indessen durch die Untersuchung nicht bestätigt. Die Investitionen nahmen nämlich, wie in Erwägungsgrund 149 erwähnt, im Bezugszeitraum stetig ab und sanken insgesamt um 17 %.

(168)

Die Kommission kam in diesem Stadium zu dem Schluss, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die steigenden gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus den betroffenen Ländern verursacht wurde.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.2.1.   Einfuhren aus Drittländern

(169)

Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 15

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2010

2011

2012

Untersuchungszeitraum

Indien

Volumen (in Tonnen)

17 568

29 437

33 763

61 855

Index

100

168

192

352

Marktanteil (in %)

0,6

0,9

1,0

1,9

Durchschnittspreis (EUR/Tonne)

1 912

2 421

2 218

2 098

Index

100

127

116

110

Südkorea

Volumen (in Tonnen)

72 256

70 297

62 047

92 189

Index

100

97

86

128

Marktanteil (in %)

2,3

2,2

1,9

2,8

Durchschnittspreis (EUR/Tonne)

1 932

2 112

1 891

1 839

Index

100

109

98

95

Südafrika

Volumen (in Tonnen)

66 142

51 788

50 718

51 907

Index

100

78

77

78

Marktanteil (in %)

2,1

1,6

1,6

1,6

Durchschnittspreis (EUR/Tonne)

2 302

2 355

2 102

1 943

Index

100

102

91

84

USA

Menge (in Tonnen)

94 923

82 387

82 624

90 947

Index

100

87

87

96

Marktanteil (in %)

3,0

2,5

2,5

2,8

Durchschnittspreis (EUR/Tonne)

2 695

2 943

2 646

2 304

Index

100

109

98

85

Andere Drittländer

Menge (in Tonnen)

85 674

109 406

74 897

59 204

Index

100

128

87

69

Marktanteil (in %)

2,7

3,4

2,3

1,8

Durchschnittspreis (EUR/Tonne)

2 450

2 659

2 715

2 669

Index

100

109

111

109

Drittländer insgesamt, ausgenommen die betroffenen Länder

Menge (in Tonnen)

336 564

343 313

304 049

356 102

Index

100

102

90

106

Marktanteil (in %)

10,6

10,6

9,3

10,8

Durchschnittspreis (EUR/Tonne)

2 351

2 549

2 371

2 156

Index

100

108

101

92

Quelle: Eurostat.

(170)

Die Drittländer mit den höchsten Einfuhrmengen waren Indien, Südkorea, Südafrika und die USA mit Marktanteilen zwischen 1,6 % und 2,8 % im Untersuchungszeitraum. Alle anderen Drittländer kamen zusammen auf einen Marktanteil von 10,8 %.

(171)

Die Einfuhren aus Indien waren geringfügig, sie lagen fast im gesamten Bezugszeitraum bei 1 % oder darunter. Die Schwelle von 1 % wurde nur einmal überschritten, nämlich im Untersuchungszeitraum, als sie auf einen Marktanteil von 1,9 % kamen.

(172)

Der Marktanteil von Südkorea blieb im Bezugszeitraum eher stabil; er sank im Zeitraum 2010-2012 von 2,3 % auf 1,9 % und stieg dann im Untersuchungszeitraum auf nur 2,8 %.

(173)

Die Einfuhren aus Südafrika und den USA tendierten im gesamten Bezugszeitraum nach unten. Der Marktanteil der südafrikanischen Einfuhren sank von 2,1 % auf 1,6 %, der der Einfuhren aus den USA von 3,0 % auf 2,8 %.

(174)

Was die Preise auf der Grundlage von Eurostat-Daten betrifft, so zeigte sich, dass nur die Einfuhrpreise Südkoreas niedriger waren als die der VR China und Taiwans, während die Preise der Einfuhren aus Südafrika ähnlich hoch waren und die Preise der Einfuhren aus Indien und den USA darüber lagen. Es sei gleichwohl darauf hingewiesen, dass die betroffene/gleichartige Ware aus Stahl verschiedener Güteklassen besteht; dies führt zu beträchtlichen Preisunterschieden, die aus den Durchschnittspreisen nach Eurostat nicht hervorgehen.

(175)

Von interessierten Parteien wurde auf die Einfuhren aus anderen Drittländern wie den USA, Südkorea, Indien und Südafrika verwiesen. Sie machten geltend, dass diese Einfuhren die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflusst haben mussten; da es erhebliche Einfuhren aus anderen Drittländern gegeben habe, die nicht Gegenstand der Untersuchung durch die Kommission seien, dürften die Einfuhren aus der VR China und Taiwan nicht für Schädigungen verantwortlich gemacht werden, die durch Einfuhren aus anderen Ländern verursacht worden seien.

(176)

Wie bereits dargelegt, hatten im Untersuchungszeitraum von den Ländern, aus denen SSCR-Einfuhren in die Union getätigt wurden, Taiwan und die VR China mit 5,1 % bzw. 4,3 % den höchsten Marktanteil inne. Kein anderes Land kam im Bezugszeitraum mit seinen Einfuhren über 3 % Marktanteil. Außerdem legte der Marktanteil der betroffenen Länder im Bezugszeitraum um 3,7 % zu, während der Gesamtmarktanteil der Einfuhren aus Drittländern außer den betroffenen Ländern stabil blieb und sich im Bezugszeitraum lediglich um 0,2 Prozentpunkte erhöhte.

(177)

Aufgrund der stabilen Entwicklung der Einfuhrmengen zog die Kommission daher den vorläufigen Schluss, dass Einfuhren aus anderen Drittländern nicht nennenswert zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.

5.2.2.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(178)

Die Ausfuhrmenge der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 16

Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

 

2010

2011

2012

Untersuchungszeitraum

Ausfuhrmenge (in Tonnen)

185 377

188 431

182 370

178 010

Index

100

102

98

96

Durchschnittspreis (EUR/Tonne)

2 148

2 353

2 082

1 915

Index

100

110

97

89

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(179)

Abgesehen von einer einzigen Zunahme im Jahr 2011 sind sowohl die Menge als auch der Preis der Ausfuhren der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller rückläufig. Insgesamt machte die Ausfuhrmenge der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller etwa 12 % ihrer Gesamtproduktion aus. Obwohl die sinkenden Ausfuhren zum Rückgang der Produktion beigetragen haben können, wäre der Beitrag der Ausfuhren zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nur sehr begrenzt, da sie gegenüber den Verkäufen in der Union kaum ins Gewicht fallen.

5.2.3.   Energiekosten, Überkapazitäten

(180)

Von interessierten Parteien wurde geltend gemacht, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gehe auf hohe Energiekosten zurück, welche um 20 % höher lägen als in der VR China. Die Energie ist bei der Herstellung von SSCR jedoch nur ein unbedeutender Kostenfaktor, auf den typischerweise weniger als 10 % der Gesamtkosten entfallen. Abgesehen von der Frage, ob die Energiekosten in der VR China überhaupt auf Marktwerten beruhen, kann der Unterschied bei den Energiepreisen nicht für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verantwortlich sein.

(181)

Von interessierten Parteien wurde geltend gemacht, der Wirtschaftszweig der Union leide entgegen den Angaben im Antrag an beträchtlichen Überkapazitäten. Wie die Kommission feststellte, sank die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union von 77 % im Jahr 2010 auf 70 % im Bezugszeitraum. Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union und der Verbrauch auf dem Unionsmarkt entwickelten sich hingegen parallel: Beide stiegen im Bezugszeitraum um 4 %. Die abnehmende Kapazitätsauslastung ging somit darauf zurück, dass der Wirtschaftszweig der Union aus dem Wachstum des Marktes keinen Vorteil ziehen konnte, da dieses Wachstum durch gedumpte Einfuhren aus den betroffenen Ländern absorbiert wurde. Die daraus entstehenden angeblichen Überkapazitäten sind daher eher ein Ergebnis der gedumpten Einfuhren als die Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.

(182)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass weder die Energiekosten des Wirtschaftszweigs der Union noch die angeblichen Überkapazitäten die erlittene Schädigung verursacht haben können.

5.3.   Wettbewerbsrechtliche Bedenken

(183)

Von interessierten Parteien wurde geltend gemacht, der Anstieg der SSCR-Einfuhren aus der VR China sei eine Reaktion auf die Konzentration der Produktionskapazitäten der Union auf eine kleine Zahl von Lieferanten, weshalb den Verwendern in der Union nur noch eine begrenzte Zahl von Unionsherstellern zur Verfügung gestanden habe. Es hat indessen in den letzten zehn Jahren auf dem Unionsmarkt immer vier mittelgroße und eine Reihe kleinerer Lieferanten gegeben. Die Eigentümer einiger dieser Unternehmen haben in diesem Zeitraum zwar gewechselt, die Zahl der Lieferanten blieb jedoch stabil. Die Zunahme der gedumpten Einfuhren aus China kann daher nicht auf eine Verringerung der Zahl der Anbieter in der Union zurückgehen.

(184)

Von interessierten Parteien wurde außerdem geltend gemacht, auf dem Unionsmarkt herrsche eine hohe Konzentration; zudem seien etwaige Schädigungen des Wirtschaftszweigs der Union nicht auf Einfuhren aus den betroffenen Ländern zurückführbar. Die Einfuhrmengen aus Asien seien nicht groß genug, um wettbewerbsbeschränkend zu wirken, und würden den Wirtschaftszweig der Union nicht daran hindern, seine Preise zu erhöhen. Dieselben Parteien verwiesen hierzu auf den Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Fusion (mit Auflagen) zwischen Outokumpu und Inoxum (10) im November 2012 (im Folgenden „Fusionskontrollbeschluss in der Sache Outokumpu“).

(185)

Die Analysen im Rahmen eines Fusionskontrollverfahrens und eines Antidumpingverfahrens beruhen jedoch auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, die unterschiedliche Zwecke verfolgen. Während in einem Fusionskontrollverfahren geprüft wird, ob ein vorgeschlagener Zusammenschluss wettbewerbsrechtliche Bedenken aufwirft, wird in einem Antidumpingverfahren analysiert, ob der Wirtschaftszweig der Union schädigendem Dumping ausgesetzt ist.

(186)

Davon abgesehen wurde im Rahmen des Fusionskontrollbeschlusses in der Sache Outokumpu geprüft, ob die Übernahme von Inoxum durch Outokumpu dazu führen würde, dass ein Akteur eine beherrschende Stellung auf dem Unionsmarkt erwirbt. Das aus der Fusion von Outokumpu und Inoxum hervorgehende Unternehmen hätte einen Marktanteil von über 50 % innegehabt und hätte die Zahl der Haupthersteller von vier auf drei verringert. In dem Fusionskontrollbeschluss wurde Outokumpu verpflichtet, Teile von Inoxum, darunter die Herstellergesellschaft Acciai Speciali Terni (im Folgenden „AST“), zu veräußern. Dies diente eben dem Ziel, den Wettbewerb auf dem SSCR-Markt in der Union zu erhalten, folglich kam die geplante Fusion, nämlich Outokumpu und sämtliche Vermögenswerte von Inoxum einschließlich AST, Unternehmen die zusammen einen Anteil von über 50 % am Unionsmarkt hielten, nie zustande. Stattdessen existieren immer noch vier mittelgroße und eine Reihe kleinerer Akteure, die untereinander im Wettbewerb stehen, von denen jedoch keiner eine solche Marktmacht besitzt, wie sie das Unternehmen gehabt hätte, das durch den geplanten Zusammenschluss entstanden wäre.

(187)

Einige interessierte Parteien verwiesen auch auf die Ausführungen des Fusionskontrollbeschlusses in der Sache Outokumpu, wonach die Unionshersteller zu Zeiten, in denen asiatische Einfuhren wegen Schwankungen des Nickelpreises, wegen des Wechselkurses und wegen niedriger LME-Nickelpreise weniger wettbewerbsfähig waren, durch diese Einfuhren nicht eingeschränkt wurden. In dem Fusionskontrollbeschluss in der Sache Outokumpu wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die Zwänge durch Einfuhren zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglicherweise nicht stark seien, dass diese in der Zukunft aber zunehmen könnten (11), was anschließend zu einer Einschätzung der wahrscheinlichen Marktentwicklung führte. Die jetzige Untersuchung ergab Folgendes: Gedumpte Einfuhren aus den betroffenen Ländern kamen im Untersuchungszeitraum auf einen Marktanteil von 9,5 % und stiegen gegenüber 2010 um 70 %. Es wurde außerdem festgestellt, dass diese gedumpten Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 9,6 % bis 11,3 % unterboten.

(188)

Außerdem bedeutet die Tatsache, dass die Nachfrage auf dem Unionsmarkt selbst bei beträchtlichen Preisschwankungen vergleichsweise stabil ist, nicht, dass die Käufer nicht auf Preisunterschiede reagieren. Die niedrigeren Preise der Ausführer haben zwar keinen erhöhten Verbrauch auf dem Unionsmarkt zur Folge, doch hat die Untersuchung klar gezeigt, dass die Abnehmer bereit sind, immer größere Mengen niedrigpreisiger Einfuhren zu kaufen. Da diese Niedrigpreiseinfuhren keine zusätzliche Nachfrage erzeugen, gehen diese Verkäufe zulasten der Verkäufe anderer Marktakteure, insbesondere des Wirtschaftszweigs der Union.

(189)

Die Untersuchung bestätigte, dass der Wirtschaftszweig der Union eine breitere Produktpalette anbietet als die mitarbeitenden ausführenden Hersteller. Dennoch entfielen im Untersuchungszeitraum etwa 75 % der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf die vier gängigsten Güteklassen (304, 304L, 316L und 430). Alle diese Güteklassen werden von den Ausführern aus den betroffenen Ländern in einer breiten Vielfalt von Breiten, Dicken und Verarbeitungen vertrieben. Aber auch Produkte mit höheren Güteklassen sind einem direkten Einfuhrwettbewerb ausgesetzt, da auch sie von den Ausführern aus den betroffenen Ländern verkauft werden.

(190)

Von keiner der interessierten Parteien wurden in der jetzigen Untersuchung Fragen zur Produktqualität aufgeworfen. In dem Fusionskontrollbeschluss in der Sache Outokumpu wurde festgestellt, dass die von den nichteuropäischen Herstellern produzierte Qualität zwar im Durchschnitt vergleichbar mit der europäischer Hersteller sei (12), dass aber Kunden mit besonderen Erfordernissen nicht in Asien kaufen könnten (13). Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der überwiegenden Mehrheit der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union aber um Produkte vergleichbarer Qualität.

(191)

Andere Probleme, die einige Kunden vom Kauf eingeführter SSCR abhalten, sind die längeren Vorlaufzeiten wegen der langen Transportwege aus den betroffenen Ländern und die ungünstigeren Zahlungsbedingungen der Hersteller in den betroffenen Ländern. Diese Probleme betreffen jedoch eher die Kunden, die direkt beim Herstellerbetrieb kaufen; diese machen nur etwa ein Drittel des Unionsmarktes aus.

(192)

Die Mehrzahl der Verkäufe erfolgte hingegen über Stahldienstleistungszentren, auf die zwei Drittel des Unionsmarktes entfallen. In der Tat erfolgen praktisch alle Verkäufe aus den betroffenen Ländern über unabhängige Dienstleistungszentren, welche auch vom Wirtschaftszweig der Union kaufen. In diesem Fall kommt es für den Verwender auf die Zahlungsbedingungen des Vertriebsunternehmens an. Da die Verkäufe typischerweise aus dem Lagerbestand des Vertriebsunternehmens erfolgen, ist die maßgebliche Vorlaufzeit die Zeit für den Transport der Ware vom Vertriebsunternehmen zum Verwender. Die meisten Verkäufe sind von den genannten Problemen daher nicht betroffen.

(193)

Die meisten Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union sind somit von den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern direkt betroffen.

(194)

Die Kommission zog daher den Schluss, dass die Wettbewerbsbedingungen in der Union eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren nicht hätten verhindern können.

5.4.   Auswirkungen der Rohstoffpreise

(195)

Von interessierten Parteien wurde geltend gemacht, die Entscheidung, die betroffene Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern oder die gleichartige Ware aus der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union zu kaufen, sei von der Entwicklung der Rohstoffpreise, insbesondere des Nickelpreises, abhängig. Dies liege daran, dass die Ausführer einen Einheitspreis in Rechnung stellten, der Wirtschaftszweig der Union hingegen einen Grundpreis zuzüglich des Legierungszuschlags.

(196)

Bei steigenden Rohstoffpreisen sei es daher für Einführer vorteilhafter, in den betroffenen Ländern zu kaufen (da die Preise des Wirtschaftszweigs der Union dann noch oben korrigiert würden, während die Preise der Ausführer stabil blieben). Fielen dagegen die Rohstoffpreise, sei es für Einführer weniger vorteilhaft, Ware aus den betroffenen Ländern zu beziehen (da die Preise des Wirtschaftszweigs der Union sänken, während die Preise der Ausführer stabil blieben).

(197)

In dem Fusionskontrollbeschluss in der Sache Outokumpu wurden die Auswirkungen der erwarteten Entwicklung des Nickelpreises auf die Kaufentscheidungen der Einführer analysiert (14). In der jetzigen Untersuchung wurde dagegen analysiert, ob die Entwicklung der Einfuhren wirklich der tatsächlichen Entwicklung der Nickelpreise folgte und nach dem beschriebenen Muster verlief. Die Nickelpreise (15) fielen von 16 453 EUR/Tonne im Jahr 2010 um 31 % auf 11 327 EUR/Tonne im Untersuchungszeitraum. Dem in Erwägungsgrund 196 beschriebenen Vorbringen der interessierten Parteien zufolge hätte dieser Rückgang des Nickelpreises zu einem Rückgang der Einfuhren aus den betroffenen Ländern führen müssen. Die Untersuchung ergab jedoch, dass trotz des erheblichen Preisverfalls bei Nickel die Ausfuhren aus den betroffenen Ländern im selben Zeitraum um 70 % stiegen (siehe Erwägungsgrund 104).

(198)

Die Entwicklung der Rohstoffpreise mag zwar gewisse Auswirkungen auf die Entwicklung der Einfuhrmengen gehabt haben, doch überwogen eindeutig andere Faktoren wie das niedrige Preisniveau der ausführenden Hersteller. Es wird daher die Ansicht vertreten, dass die Entwicklung der Nickelpreise keinen dauerhaften Einfluss auf die insgesamt steigende Tendenz bei den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum ausgeübt hat.

5.5.   Veränderungen der Verbrauchsmuster

(199)

In dem Fusionskontrollbeschluss in der Sache Outokumpu wurde festgestellt, dass sowohl die absolute Höhe des Nickelpreises als auch dessen Volatilität die Attraktivität von nicht rostendem Stahl als Werkstoff verringern und die Nachfrage hin zu nickelfreiem nicht rostenden Stahl verlagern dürfte (16).

(200)

Im Hinblick auf die Attraktivität von nicht rostendem Stahl als Werkstoff wurde auch geltend gemacht, dass eine Reihe von Faktoren dazu beitragen könne, dass andere Werkstoffe durch nicht rostenden Stahl ersetzt würden oder dieser durch andere Werkstoffe ersetzt werde, beispielsweise die Notwendigkeit leichterer Werkstoffe etwa im Automobilbau (negative Auswirkungen auf nicht rostenden Stahl, Übergang von Stahl zu Verbundwerkstoffen), kürzere Produkt-Lebenszyklen bei Konsumgütern (negative Auswirkungen auf rostfreien Stahl, da billigere Materialien verwendet würden), eine gestiegene Notwendigkeit der Wasserbehandlung und der Produktion von grüner Energie (positive Auswirkungen auf nicht rostenden Stahl, da in vielen Anwendungen schwer zu ersetzen) und die Preisentwicklung bei möglichen konkurrierenden Werkstoffen (Eisenerz, Aluminium, Kupfer) (17).

(201)

Was dies betrifft, so bestätigte die jetzige Untersuchung die Feststellungen des Outokumpu-Fusionskontrollbeschlusses (18), dass nämlich die Nachfrage nach nicht rostendem Stahl im Allgemeinen und nach SSCR im Besonderen eher unelastisch sei. Der Verbrauch wuchs am stärksten in den Jahren 2010 und 2011, als die Preise stiegen. Von 2011 bis zum Untersuchungszeitraum sanken die Preise, doch der Verbrauch blieb mit einer Zunahme von nur 1 % stabil. Substitutionstendenzen zugunsten oder zulasten von nicht rostendem Stahl einschließlich der oben erwähnten Faktoren hatten daher keinen messbaren Einfluss auf dem Gesamtverbrauch an SSCR.

(202)

Was die Verschiebung der Nachfrage zu nickelfreien Güteklassen von nicht rostendem Stahl betrifft, welche ebenfalls zur gleichartigen Ware gehören, so werden die Feststellungen des Fusionskontrollbeschlusses in der Sache Outokumpu durch eine ausführliche Analyse der von den Unionsherstellern gemeldeten Verkäufe bestätigt.

(203)

Dennoch hängen die vom Wirtschaftszweig der Union in Rechnung gestellten Preise, wie in Erwägungsgrund 138 beschrieben, direkt von der Stahlgüteklasse und den entsprechenden Rohstoffkosten ab. Eine Verschiebung der Nachfrage von einer Stahlgüteklasse zur anderen hat daher neutrale Auswirkungen auf die Ergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union.

(204)

Es wird daher in diesem Stadium der Schluss gezogen, dass die Veränderungen der Verbrauchsmuster sich nicht negativ auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt haben.

5.6.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(205)

Die Niedrigpreiseinfuhren aus den betroffenen Ländern stiegen in einer Zeit, in der die meisten Schadensindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union (Produktion, Kapazitätsauslastung, Marktanteil, Beschäftigung, Verkaufspreise, Arbeitskosten, Rentabilität, Investitionen und Kapitalrendite) sich verschlechterten, sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zum Verbrauch in der Union. Die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern unterboten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum um 9,6 % bis 11,3 %.

(206)

Andere Faktoren wie Energiekosten, Kapazitäten und die Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt trugen zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht bei. Faktoren wie die Einfuhren aus Drittländern und die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union haben möglicherweise zu der Schädigung beigetragen, jedoch nur in sehr begrenztem Maße.

(207)

Aufgrund dieser Sachlage zog die Kommission den vorläufigen Schluss, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursacht wurde und dass dieser ursächliche Zusammenhang bei einzelner Betrachtung der anderen Faktoren nicht aufgehoben wird. Die Schädigung schlägt sich hauptsächlich in der prekären Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union und im Rückgang von Produktion, Kapazitätsauslastung, Beschäftigung und Marktanteil nieder.

(208)

Alle bekannten Faktoren, die Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union haben, wurden von der Kommission ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Andere Einfuhren, die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union, die Energiekosten, die Kapazitäten sowie die Wettbewerbsbedingungen trugen, wenn überhaupt, dann nur in sehr begrenztem Maße zu der negativen Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Union im Hinblick auf seine finanzielle Lage und seinen Marktanteil bei.

6.   UNIONSINTERESSE

(209)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung des schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, auch die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(210)

Der Großteil des Wirtschaftszweigs der Union unterstützt die Einführung von Maßnahmen. Der größte Unionshersteller arbeitete zwar nicht an der Untersuchung mit, sprach sich aber auch nicht gegen den Antrag aus. Sechs Unionshersteller, auf die etwa 55 % der Verkäufe und der Produktion in der Union entfallen, arbeiteten an der Untersuchung mit und unterstützten den Antrag.

(211)

Der Wirtschaftszweig der Union wurde bedeutend geschädigt. Alle Finanzindikatoren (Rentabilität, Cashflow, Kapitalrendite) waren während des ganzen Bezugszeitraums die meiste Zeit negativ. Andere Indikatoren wie Produktion, Kapazitätsauslastung, Beschäftigung und Marktanteil folgten im ganzen Bezugszeitraum einem negativen Trend. Dem Wirtschaftszweig der Union gelang es gerade, seine niedrige nach der Krise erzielte Verkaufsmenge zu halten, er konnte aber keinen Nutzen aus dem wachsenden Markt ziehen.

(212)

Sollten keine Maßnahmen eingeführt werden, werden die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern den Wirtschaftszweig der Union weiterhin zwingen, seine Waren mit Verlust zu verkaufen. Die zusätzlichen Verluste werden zu einer weiteren Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union führen. Es liegt daher im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union, die Maßnahmen einzuführen.

6.2.   Interesse der unabhängigen Einführer und Vertriebsunternehmen

(213)

Einführer und Vertriebsunternehmen (einschließlich Stahl-Dienstleistungszentren) beteiligten sich sehr aktiv an der Untersuchung. 31 Einführer und Vertriebsunternehmen meldeten sich und erhoben Einspruch gegen die Einführung von Maßnahmen.

(214)

Den Einführern und Vertriebsunternehmen zufolge werde die Zahl ihrer möglichen Bezugsquellen durch die Einführung von Maßnahmen begrenzt. Im Falle der Einführung von Maßnahmen könnten sie SSCR nicht mehr aus der VR China oder Taiwan beziehen.

(215)

Die Untersuchung ergab jedoch, dass alle Einführer und Vertriebsunternehmen bei verschiedenen Anbietern kaufen, unter anderem beim Wirtschaftszweig der Union sowie bei Anbietern in den betroffenen Ländern und in anderen Drittländern. Sie hängen daher nur in gewissem Umfang von den Lieferungen aus den betroffenen Ländern ab.

(216)

Diese Parteien können SSCR weiterhin beim Wirtschaftszweig der Union und von anderen Ländern kaufen, die nicht von der Untersuchung betroffen sind (beispielsweise Indien, Südafrika, Südkorea oder USA), deren gemeinsamer Marktanteil 11 % beträgt. Käufe beim Wirtschaftszweig der Union und Einfuhren aus anderen Drittländern sind somit echte Alternativen zu Einfuhren aus der VR China oder Taiwan.

(217)

Daher wird in diesem Stadium der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen nur geringe negative Auswirkungen auf die Lage der unabhängigen Einführer und Vertriebsunternehmen haben kann.

6.3.   Interesse der Verwender

(218)

Einige interessierte Parteien, einschließlich ausführende Hersteller und Vertriebsunternehmen, äußerten Bedenken hinsichtlich möglicher negativer Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender. Die Verwender teilten diese Bedenken nicht. Die Beteiligung der Verwender an diesem Fall war tatsächlich sehr gering. Sechs Verwender (einschließlich einer Gruppe von vier Unternehmen) nahmen Stellung, und nur in einem Fall wurde die Einführung von Maßnahmen abgelehnt. Andere Verwender und ihre Verbände beteiligten sich nicht oder nahmen ausdrücklich nicht Stellung.

(219)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Verwender nicht zuwiderläuft.

6.4.   Wettbewerbsrechtliche Bedenken

(220)

In ihrem Fusionskontrollbeschluss in der Sache Outokumpu hat die Kommission festgestellt, dass die beabsichtigte Fusion von Outokumpu und Inoxum zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs durch nichtkoordinierte Effekte führen dürfte, und zwar durch Begründung einer beherrschenden Marktstellung auf dem Markt des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) für SSCR (19). Zur Vermeidung einer solchen Beeinträchtigung akzeptierte die Kommission, dass ein AST einschließendes Veräußerungspaket ausreicht, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken gegen das Vorhaben auszuräumen (20). Durch die von der Kommission akzeptierte Abhilfemaßnahme blieben nämlich vier mittelgroße Unionshersteller erhalten.

(221)

Diese Abhilfemaßnahme wurde umgesetzt und ist nun vollumfänglich wirksam. Durch die Einführung von Antidumpingmaßnahmen bleibt die Zahl der mittelgroßen Unionshersteller unverändert. Daher wird zu diesem Zeitpunkt der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen die Auswirkungen der Verpflichtung, welche die Kommission im Fall des Fusionskontrollbeschlusses in der Sache Outokumpu akzeptiert hat, weder verringert noch beseitigt.

6.5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(222)

Auf der Grundlage des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China und Taiwan dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

7.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(223)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

7.1.   Schadensbeseitigungsschwelle (Schadensspanne)

(224)

Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.

(225)

Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt zu erzielen, der von einem Erwerbszweig dieser Branche unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, erwirtschaftet werden könnte.

(226)

Im gesamten Bezugszeitraum, also in den Jahren 2010 bis 2013, war die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union negativ. Die vorangegangenen Jahre 2008 und 2009 waren von einem Nachfrageeinbruch während der Weltwirtschaftskrise gekennzeichnet; daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass der in diesen Jahren erwirtschaftete Gewinn unter normalen Wettbewerbsbedingungen erzielt wurde. In der vorausgegangenen Untersuchung wurde zwar vorläufig Dumping für das Jahr 2007 festgestellt (vgl. Erwägungsgrund 134), es konnte jedoch kein sachlicher Zusammenhang zwischen diesen Einfuhren und der Lage des Wirtschaftszweigs der Union ermittelt werden. Zu diesem Zweck wurde eine Zielgewinnspanne von 8,1 % festgesetzt, was dem 2007 erwirtschafteten Gewinn des Wirtschaftszweigs der Union entspricht. Dies war das letzte Jahr, das sich durch normale Wettbewerbsbedingungen ausgezeichnet hatte, bevor die Nachfrage 2008 und 2009 einbrach. Die Marktgröße des Jahres 2013 entspricht fast wieder dem Verbrauch von 2007.

(227)

Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission einen nicht schädigenden Preis für die gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Union, indem sie die tatsächlichen Verluste im Untersuchungszeitraum von den Verkaufspreisen in der Union abzog und die genannte Gewinnspanne von 8,1 % hinzurechnete.

(228)

Die Kommission ermittelte anschließend die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauften gleichartigen Ware. Eine etwaige sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.

(229)

Die Schadensbeseitigungsschwelle für „andere mitarbeitende Unternehmen“ und für „alle übrigen Unternehmen“ wird genauso ermittelt wie die Dumpingspanne für diese Unternehmen (vgl. Erwägungsgründe 57, 60, 85 und 88).

7.2.   Vorläufige Maßnahmen

(230)

Vorläufige Antidumpingzölle sollten nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, gegenüber den Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der VR China und in Taiwan eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadensspannen mit den Dumpingspannen. Die Zollsätze sollten in Höhe der Dumping- oder der Schadensspannen festgesetzt werden, je nachdem, welche niedriger sind.

(231)

Wie in Erwägungsgrund 4 erwähnt, veranlasste die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2014, dass die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China und in Taiwan zollamtlich erfasst werden; dies erfolgte mit Blick auf die mögliche rückwirkende Anwendung der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (21) (im Folgenden „Antisubventions-Grundverordnung“).

(232)

Soweit die laufende Antidumpinguntersuchung betroffen ist und angesichts der obigen Feststellungen sollte die zollamtliche Erfassung der Einfuhren zum Zwecke der Antidumpinguntersuchung nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung eingestellt werden.

(233)

Was die parallel laufende Antisubventionsuntersuchung betrifft (vgl. Erwägungsgrund 3), sollte nach Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventions-Grundverordnung die zollamtliche Erfassung der Einfuhren mit Ursprung in der VR China fortgesetzt werden.

(234)

In diesem Stadium des Verfahrens kann keine Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen getroffen werden.

(235)

Auf dieser Grundlage sollten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze gelten, und zwar auf der Basis des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Dumpingspanne

(in %)

Schadensspanne

(in %)

Vorläufiger Antidumpingzoll

(in %)

VR China

Baosteel Stainless Steel Co., Ltd.

34,9

25,2

25,2

Ningbo Baoxin Stainless Steel Co., Ltd.

34,9

25,2

25,2

Shanxi Taigang Stainless Steel Co., Ltd.

29,2

24,3

24,3

Tianjin TISCO & TPCO Stainless Steel Co Ltd.

29,2

24,3

24,3 %

Andere mitarbeitende Unternehmen

30,0

24,5

24,5

Alle übrigen Unternehmen

34,9

25,2

25,2

Taiwan

Chia Far Industrial Factory Co., Ltd.

12,0

23,9

12,0

Tang Eng Iron Works Co., Ltd.

10,9

22,9

10,9

Yieh United Steel Corporation

10,9

22,9

10,9

Andere mitarbeitende Unternehmen

10,9

22,9

10,9

Alle übrigen Unternehmen

12,0

23,9

12,0

(236)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die ihren Ursprung in den betroffenen Ländern haben und die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte betroffene Ware, die von anderen, nicht namentlich im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, sollte dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.

(237)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später umfirmiert. Der Antrag ist an die Kommission (22) zu richten. Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für ihn geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Umfirmierung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird sie im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.

(238)

Damit die ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

(239)

Ab dem 26. März 2015 wird der Schutz gegen gedumpte Einfuhren durch einen vorläufigen Antidumpingzoll geregelt. Es ist daher nicht mehr erforderlich, Einfuhren zum Zwecke des Schutzes gegen gedumpte Einfuhren zollrechtlich zu erfassen. Folglich muss Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2014 entsprechend geändert werden.

8.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(240)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

(241)

Die Feststellungen zur Einführung von vorläufigen Zöllen sind vorläufiger Natur und werden möglicherweise im endgültigen Stadium der Untersuchung geändert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl (nur kaltgewalzt), die derzeit unter den KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81 und 7220 20 89 eingereiht werden, mit Ursprung in der VR China und Taiwan wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll

(in %)

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Baosteel Stainless Steel Co., Ltd., Shanghai

25,2

C022

Ningbo Baoxin Stainless Steel Co., Ltd., Ningbo

25,2

C023

Shanxi Taigang Stainless Steel Co., Ltd., Taiyuan City

24,3

C024

Tianjin TISCO & TPCO Stainless Steel Co Ltd., Tianjin City

24,3

C025

Andere in Anhang I aufgeführte mitarbeitende Unternehmen

24,5

 

Alle übrigen Unternehmen

25,2

C999

Taiwan

Chia Far Industrial Factory Co., Ltd., Taipei City

12,0

C030

Tang Eng Iron Works Co., Ltd., Kaohsiung City

10,9

C031

Yieh United Steel Corporation, Kaohsiung City

10,9

C032

Andere in Anhang II aufgeführte mitarbeitende Unternehmen

10,9

 

Alle übrigen Unternehmen

12,0

C999

(3)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden einschlägigen Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Binnen 25 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung können interessierte Parteien:

a)

eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde,

b)

der Kommission ihre schriftlichen Stellungnahmen vorlegen und

c)

eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren beantragen.

(2)   Binnen 25 Tagen nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung können die Parteien nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 Anmerkungen zur Anwendung der vorläufigen Maßnahmen vorbringen.

Artikel 3

Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2014 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Zollbehörden werden nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in die Union getätigten Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl (nur kaltgewalzt), die derzeit unter den KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81 und 7220 20 89 eingereiht werden, mit Ursprung in der VR China, zollamtlich zu erfassen.“

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 196 vom 26.6.2014, S. 9.

(3)  ABl. C 267 vom 14.8.2014, S. 17.

(4)  ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 90.

(5)  COMP/M.6471.

(6)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea und Taiwan (ABl. C 29 vom 1.2.2008, S. 13).

(7)  Beschluss 2009/327/EG der Kommission vom 16. April 2009 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea und Taiwan (ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 39).

(8)  Die sehr ähnlichen Güteklassen 304 und 304L sind die gängigste Ware, die mehr als 50 % der Verkäufe des Wirtschaftszweig der Union ausmachen.

(9)  Outokumpu, Jahresbericht 2013, S. 11 (Grafik).

(10)  Beschluss der Kommission vom 7. November 2012, gerichtet an Outokumpu OYJ, zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.6471 — Outokumpu/INOXUM).

(11)  Fusionskontrollbeschluss in der Sache Outokumpu, Erwägungsgrund 587.

(12)  Fusionskontrollbeschluss in der Sache Outokumpu, Erwägungsgrund 546.

(13)  Fusionskontrollbeschluss in der Sache Outokumpu, Erwägungsgrund 550.

(14)  Fusionskontrollbeschluss in der Sache Outokumpu, Erwägungsgrund 567.

(15)  LME-Spot-Preis für Nickel (Elektrolytnickel), CIF Preis frei ab den Europäischen Häfen pro Tonne. Quelle: Weltbank.

(16)  Fusionskontrollbeschluss in der Sache Outokumpu, Erwägungsgrund 96.

(17)  Fusionskontrollbeschluss in der Sache Outokumpu, Erwägungsgrund 97.

(18)  Fusionskontrollbeschluss in der Sache Outokumpu, Erwägungsgrund 98.

(19)  Fusionskontrollbeschluss in der Sache Outokumpu, Erwägungsgrund 883.

(20)  Fusionskontrollbeschluss in der Sache Outokumpu, Erwägungsgrund 1296.

(21)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(22)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Bruxelles/Brussel, Belgique/België.


ANHANG I

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller in der Volksrepublik China

Land

Name

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Lianzhong Stainless Steel Corporation, Guangzhou

C026

Ningbo Qi Yi Precision Metals Co., Ltd., Ningbo

C027

Tianjin Lianfa Precision Steel Corporation, Tianjin

C028

Zhangjiagang Pohang Stainless Steel Co., Ltd., Zhangjiagang City

C029


ANHANG II

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller in Taiwan

Land

Name

TARIC-Zusatzcode

Taiwan

Jie Jin Material Science Technology Co., Ltd., Tainan City

C033

Yuan Long Stainless Steel Corporation, Kaohsiung City

C034


Top