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Document 32015R0488

Delegierte Verordnung (EU) 2015/488 der Kommission vom 4. September 2014 zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen für Wertpapierfirmen auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 78, 24.3.2015, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/488/oj

24.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/488 DER KOMMISSION

vom 4. September 2014

zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen für Wertpapierfirmen auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 97 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthält u. a. aufsichtsrechtliche Anforderungen an Wertpapierfirmen, um sicherzustellen, dass Wertpapierfirmen sicher und solide sind und jederzeit die Eigenmittelanforderungen erfüllen. Mit den in jener Verordnung festgelegten Eigenmittelanforderungen soll gewährleistet werden, dass Risiken aus einer Geschäftstätigkeit durch einen ausreichenden Eigenmittelbetrag unterlegt sind. Nach Artikel 97 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können Firmen (d. h. Wertpapierfirmen und die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c genannten Unternehmen) eine alternative, auf den fixen Gemeinkosten basierende Methode für die Berechnung des Gesamtrisikobetrages verwenden. Daher ist es notwendig, die Methode für die Berechnung der fixen Gemeinkosten sowie die Liste der Posten festzulegen, die in die Berechnungen einzubeziehen wären, um zu einem gemeinsamen Ansatz in allen Mitgliedstaaten zu gelangen.

(2)

Um sicherzustellen, dass Firmen in der Lage sind, ihre Geschäftstätigkeiten geordnet abzuwickeln oder umzustrukturieren, sollten sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um die Betriebsausgaben über einen angemessenen Zeitraum bestreiten zu können. Während der Abwicklung oder Umstrukturierung muss eine Firma ihre Geschäftstätigkeit fortsetzen und in der Lage sein, Verluste aufzufangen, die nicht durch ausreichend hohe Gewinne ausgeglichen werden, um die Investoren zu schützen. Während einige Kosten (z. B. Boni für die Beschäftigten) unter Umständen rückläufig sind, können andere Kosten (wie Gerichtskosten) steigen. Da nicht alle Firmen die „International Financial Reporting Standards“ (IFRS) anwenden und um Aufsichtsarbitrage zu vermeiden, ist es von wesentlicher Bedeutung, einen vorsichtigen Ansatz bei der Berechnung der Eigenmittel für Firmen zu verfolgen, bei dem Änderungen der Rechnungslegungsvorschriften automatisch berücksichtigt werden und nicht durch eine Änderung der Rechnungslegungskategorie ausgeglichen werden können. Um den Auswirkungen der variablen Aufwendungen bei den Eigenmitteln besser Rechnung zu tragen, sollten die Vorschriften über die Eigenmittel von Firmen auf einem Ansatz beruhen, bei dem die variablen Kosten vom Gesamtbetrag der Aufwendungen abgezogen werden.

(3)

Angesichts der Tatsache, dass Wertpapierfirmen vertraglich gebundene Vermittler in Anspruch nehmen und die über diese Vermittler ausgeführten Geschäftstätigkeiten die betreffenden Wertpapierfirmen in gleicher Weise Risiken aussetzen wie die von den Firmen selbst ausgeführten Geschäftstätigkeiten, sollten geeignete Vorschriften für die Eigenmittelanforderungen für Wertpapierfirmen auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten die Einbeziehung von Kosten im Zusammenhang mit vertraglich gebundenen Vermittlern vorsehen, um diesen Risiken Rechnung zu tragen. Da die Kosten im Zusammenhang mit vertraglich gebundenen Vermittlern gewissen Schwankungen unterworfen sind, aber nicht als vollständig variabler Kostenfaktor angesehen werden können, wäre es unverhältnismäßig, den vollen Betrag der Kosten im Zusammenhang mit vertraglich gebundenen Vermittlern den Eigenmittelanforderungen zuzuschlagen. Vielmehr sollten die einschlägigen Vorschriften lediglich den Ansatz eines Prozentsatzes dieser Kosten bei den Eigenmittelanforderungen vorsehen. Um eine doppelte Erfassung der Beträge im Zusammenhang mit den Entgelten für vertraglich gebundene Vermittler zu vermeiden, sollten die Vorschriften überdies den Abzug der Entgelte für vertraglich gebundene Vermittler vor Addition dieses Prozentsatzes zu den Eigenmittelanforderungen vorsehen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sieht vor, dass die zuständigen Behörden Anpassungen der Eigenmittelanforderungen vornehmen können, wenn es zu wesentlichen Änderungen der Geschäftstätigkeiten der Wertpapierfirma gekommen ist. Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden unionsweit die gleichen Bedingungen anwenden, ist es erforderlich, Kriterien für die Definition einer wesentlichen Änderung festzulegen. Da sich Wertpapierfirmen in ihrer Größe unterscheiden, gibt es einige sehr kleine Firmen oder Firmen in der Aufbauphase, für die es unnötig aufwendig wäre, ihre Eigenmittelanforderungen anzupassen, da derlei Änderungen bei ihnen häufig vorkommen dürften. Daher sollten Mindestschwellenwerte festgelegt werden, damit die betreffenden Firmen von der Anpassung ihrer Eigenmittelanforderungen ausgenommen werden, sollten ihre Eigenmittelanforderungen unter den Schwellenwert fallen.

(5)

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission (2) legt technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute fest. Die vorliegende Verordnung legt die Methode für die Berechnung der fixen Gemeinkosten für Wertpapierfirmen fest. Um Kohärenz zu gewährleisten und einen umfassenden Überblick sowie einen kompakten Zugang zu allen Bestimmungen über Eigenmittel durch Personen sicherzustellen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, ist es wünschenswert, sämtliche nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Kommission erforderlichen technischen Regulierungsstandards in Bezug auf Eigenmittel in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen. Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(7)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, verbundene potenzielle Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt. Darüber hinaus hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) konsultiert, bevor sie den Entwurf technischer Standards, auf dem diese Verordnung beruht, vorgelegt hat —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 wird folgendes Kapitel Va eingefügt:

„KAPITEL Va

EIGENMITTEL AUF DER GRUNDLAGE DER FIXEN GEMEINKOSTEN

Artikel 34b

Berechnung der anrechenbaren Eigenmittel von mindestens einem Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres für die Zwecke von Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

(1)   Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet ‚Firma‘ ein Unternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, das die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2 und 4 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringt und/oder ausübt, oder eine Wertpapierfirma.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen die Firmen ihre fixen Gemeinkosten des Vorjahres, legen dabei die Zahlen des geltenden Rechnungslegungsrahmens zugrunde und ziehen folgende Posten von den Gesamtaufwendungen nach Ausschüttung der Gewinne an die Aktionäre in ihrem jüngsten geprüften Jahresabschluss oder, falls nicht vorhanden, in dem von nationalen Aufsichtsbehörden geprüften Jahresabschluss ab:

a)

vollständig diskretionäre Boni für die Beschäftigten;

b)

Gewinnbeteiligungen der Beschäftigten, der Führungsebene und der Partner, soweit sie vollständig diskretionär sind;

c)

sonstige Gewinnausschüttungen und sonstige variable Vergütungen, soweit sie vollständig diskretionär sind;

d)

zu entrichtende geteilte Provisionen und Entgelte, die direkt mit den einzufordernden Provisionen und Entgelten in Verbindung stehen, die Bestandteil der Gesamterlöse sind, und bei denen die Zahlung der zu entrichtenden Provisionen und Entgelte vom tatsächlichen Erhalt der einzufordernden Provisionen und Entgelte abhängt;

e)

Entgelte, Maklergebühren und sonstige von Clearinghäusern, Börsen und Vermittlern für die Ausführung, Registrierung oder das Clearing von Transaktionen entrichtete Gebühren;

f)

Entgelte für vertraglich gebundene Vermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie 2004/39/EG, soweit zutreffend;

g)

an Kunden aus Kundengeldern gezahlte Zinsen;

h)

einmalige Aufwendungen aus unüblichen Tätigkeiten.

(3)   Sind im Namen der Firmen Fixkosten durch Dritte entstanden, bei denen es sich nicht um vertraglich gebundene Vermittler handelt, und sind diese Fixkosten nicht bereits in den Gesamterlösen im Sinne von Absatz 2 enthalten, ergreifen die Firmen eine der nachfolgend genannten Maßnahmen:

a)

Liegt eine Aufschlüsselung der Aufwendungen dieser dritten Parteien vor, legen die Firmen den Betrag der Fixkosten fest, die diesen Dritten in ihrem Namen entstanden sind, und addieren diesen Betrag zu dem sich aus Absatz 2 ergebenden Betrag.

b)

Liegt die in Buchstabe a genannte Aufschlüsselung nicht vor, legen die Firmen den Betrag der in ihrem Namen diesen dritten Parteien entstandenen Aufwendungen gemäß den Geschäftsplänen der Firmen fest und addieren diesen Betrag zu dem sich aus Absatz 2 ergebenden Betrag.

(4)   Sollte eine Firma auf vertraglich gebundene Vermittler zurückgreifen, addiert sie einen Betrag in Höhe von 35 % sämtlicher im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme dieser vertraglich gebundenen Vermittler anfallenden Entgelte zu dem sich aus Absatz 2 ergebenden Betrag.

(5)   Für den Fall, dass der letzte geprüfte Jahresabschluss der Firma keinen Zwölfmonatszeitraum abdeckt, dividiert die Firma das Ergebnis der Berechnung gemäß den Absätzen 2 bis 4 durch die Anzahl der in diesem Abschluss abgedeckten Monate und multipliziert das Ergebnis anschließend mit zwölf, um ein Jahresäquivalent zu berechnen.

Artikel 34c

Bedingungen für eine behördenseitige Anpassung der Anforderung, anrechenbare Eigenmittel in Höhe von mindestens einem Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres gemäß Artikel 97 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu halten

(1)   Für die in Unterabsatz 2 genannten Firmen ist eine Änderung der Geschäftstätigkeit einer Firma als wesentlich anzusehen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die Änderung der Geschäftstätigkeit der Firma führt zu einer Änderung von mindestens 20 % der projizierten fixen Gemeinkosten der Firma.

b)

Die Änderung der Geschäftstätigkeit der Firma führt zu einer Änderung der Eigenmittelanforderungen der Firma auf der Grundlage der projizierten fixen Gemeinkosten in Höhe von mindestens 2 Mio. EUR.

Bei den in Unterabsatz 1 genannten Firmen handelt es sich um Firmen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Ihre derzeitigen Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten liegen bei mindestens 125 000 EUR.

b)

Ihre Eigenmittelanforderungen erfüllen beide der nachfolgend genannten Bedingungen:

i)

Auf der Grundlage der aktuellen fixen Gemeinkosten liegen sie unter 125 000 EUR.

ii)

Auf der Grundlage der projizierten fixen Gemeinkosten liegen sie bei mindestens 150 000 EUR.

(2)   Für in Unterabsatz 2 genannte Firmen wird eine Änderung der Geschäftstätigkeit einer Firma als wesentlich angesehen, wenn die Änderung der Geschäftstätigkeit dieser Firma zu einer Erhöhung der projizierten fixen Gemeinkosten der Firma von mindestens 100 % führt.

Bei den in Unterabsatz 1 genannten Firmen handelt es sich um Firmen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Ihre Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage der aktuellen fixen Gemeinkosten liegen unter 125 000 EUR;

b)

Ihre Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage der projizierten fixen Gemeinkosten liegen unter 150 000 EUR.

Artikel 34d

Berechnung der projizierten fixen Gemeinkosten für den Fall, dass eine Firma gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch kein volles Geschäftsjahr tätig war

Ist eine Firma seit dem Tag der Handelsaufnahme noch kein volles Geschäftsjahr tätig, legt sie für die Berechnung der in Artikel 34b Absatz 2 Buchstaben a bis h genannten Posten die projizierten fixen Gemeinkosten zugrunde, die in ihrem zusammen mit dem Antrag auf Zulassung vorgelegten Budget für die ersten zwölf Handelsmonate vorgesehen sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4. September 2014.

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(4)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).“


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