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Document 32015R0451

    Delegierte Verordnung (EU) 2016/451 der Kommission vom 16. Dezember 2015 zur Festlegung allgemeiner Grundsätze und Kriterien für die Anlagestrategie und von Regeln zur Verwaltung des einheitlichen Abwicklungsfonds

    C/2015/9013

    ABl. L 79 vom 30.3.2016, p. 2–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/451/oj

    30.3.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 79/2


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/451 DER KOMMISSION

    vom 16. Dezember 2015

    zur Festlegung allgemeiner Grundsätze und Kriterien für die Anlagestrategie und von Regeln zur Verwaltung des einheitlichen Abwicklungsfonds

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1), insbesondere auf Artikel 75 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 wird der einheitliche Abwicklungsfonds (im Folgenden „Fonds“) errichtet, dessen Eigentümer der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden „Ausschuss“) ist.

    (2)

    Anhand der allgemeinen Grundsätze und Kriterien für die Anlagestrategie des Fonds sollten die wesentlichen und maßgeblichen Elemente der vom Ausschuss zu entwickelnden Anlagestrategie definiert werden. Die Anlageziele sollten eines dieser Elemente darstellen. Entsprechend der Anforderung an den Ausschuss, eine auf Sicherheit bedachte und vorsichtige Anlagestrategie zu verfolgen, sollte das übergeordnete Ziel darin bestehen, den Wert des Fonds zu schützen und den Liquiditätsbedarf zu decken. Jedoch können aufgrund der immanenten Charakteristika von Anlagen, aufgrund wechselnder Marktbedingungen und aufgrund des Zinsumfelds auch die sichersten und liquidesten Vermögenswerte zu negativen Renditen führen. In diesem Sinne sollte ein Verlust im Portfolio nicht als Verletzung der Anlageziele gelten.

    (3)

    Nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sind die Mittel des Fonds in Schuldverschreibungen der Mitgliedstaaten oder zwischenstaatlicher Organisationen oder in hochliquiden Vermögenswerten hoher Bonität anzulegen, wobei der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (2) Rechnung zu tragen ist, in der Vermögenswerte hoher Liquidität und hoher Kreditqualität definiert und Anforderungen zu deren Zusammensetzung bestimmt werden. Daher sollten Vermögenswerte, die für Anlagen des Fonds in Frage kommen, sowie Kriterien für die Zusammensetzung des Portfolios unter Berücksichtigung der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegt werden. Die grundsätzliche Eignung eines Vermögenswerts für Anlagezwecke sollte beim Ausschuss nicht automatisch zu einer Anlageentscheidung führen. Der Ausschuss sollte stattdessen in jedem Fall eine Bewertung von in Frage kommenden Vermögenswerten durchführen. Bei der Bewertung der Umsichtigkeit jeder Anlageentscheidung sollten mögliche Wechselwirkungen innerhalb des gesamten Anlageportfolios berücksichtigt werden. So könnte beispielsweise ein Vermögenswert einer volatilen Anlageklasse mit negativen Korrelationseffekten im Portfolio für sich genommen als zu risikoreich beurteilt werden, jedoch einen positiven Diversifizierungseffekt auf das Portfolio als Ganzes haben. Um zu dieser Bewertung zu gelangen, sollte der Ausschuss zwischen den verschiedenen Ebenen (Emittent, Anlagenklasse, Sicherheit) und Informationsquellen unterscheiden, die es ihm ermöglichen, die Liquidität, Bonität und Vereinbarkeit mit den Anlagezielen zu beurteilen.

    (4)

    Es sollten Kriterien zur genaueren Regelung einer branchenspezifischen Diversifizierung vorgegeben werden. Um eine branchenspezifische Diversifizierung anwenden zu können, ist zunächst der Begriff „Branche“ zu klären. Aus praktischen Gründen sind für die branchenspezifische Klassifizierung nur die höchsten Ebenen heranzuziehen. In der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates (3) werden institutionelle Sektoren definiert, die herangezogen werden können, um die Anlagen des Fonds nach der Art der wirtschaftlichen Einheit zu diversifizieren. Darüber hinaus wird in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eine statistische Systematik der Wirtschaftszweige aufgestellt, deren höchste Ebene (Abschnitt) dem Ausschuss geeignete Kriterien für eine Diversifizierung liefert. Schließlich sollten in Anbetracht des Auftrags des Fonds nicht nur direkte, sondern auch indirekte Risikopositionen gegenüber dem Finanzsektor begrenzt werden.

    (5)

    Es sollten Kriterien zur genaueren Regelung einer geografischen Diversifizierung vorgegeben werden. Um eine ausreichend hohe geografische Diversifizierung zu gewährleisten, sollte der Ausschuss auf leicht zugängliche Kriterien zurückgreifen, und zwar auf die in Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Grundsätze, nach denen sich die Berechnung der Beitragsanteile für die in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Institute bestimmt. In Anbetracht der Tatsache, dass sich diese Anteile nach der Größe der beitragenden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen richten und an deren Risikoprofil angepasst werden, werden sie positiv mit der Größe und Tiefe der entsprechenden Finanzmärkte korreliert sein. Da andere Erwägungen zusätzliche Anlagen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat rechtfertigen könnten, sollte ein Puffer eingeführt werden, um dem Ausschuss weiteren Ermessensspielraum einzuräumen und gleichzeitig ein Mindestmaß an Diversifizierung über eine ausreichende Zahl von teilnehmenden Mitgliedstaaten sicherzustellen. Da diese Anteile für Anlagen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern nicht berechnet werden können, sollte der Ausschuss zudem für diese Anteile Begrenzungen festlegen, die denen für vergleichbare teilnehmende Mitgliedstaaten proportional sind.

    (6)

    Es sollten Kriterien zur genaueren Regelung einer proportionalen Diversifizierung vorgegeben werden. Im Rahmen einer vorsichtigen Anlagestrategie ist es sinnvoll, wenn der Ausschuss die Risikopositionen gegenüber einer bestimmten Emission oder einem bestimmten Emittenten begrenzt und unterschiedliche Laufzeiten nutzt, um seine Anlageziele zu erreichen. Was einzelne Emissionen anbelangt, so werden Geldmarktpapiere mit einer Wertpapierkennnummer (ISIN) ausgegeben, die der jeweiligen Anlage des Anlegers (hinsichtlich Laufzeit, Betrag und sonstiger Merkmale) entspricht, so dass der Anleger zu 100 % Eigentümer des Wertpapiers ist, auch wenn er das gesamte Commercial-Paper-Programm nicht zu 100 % in seinem Besitz hält. Dies sollte bei der Festlegung der Obergrenzen für Risikopositionen gegenüber einer bestimmten Emission berücksichtigt werden. Da unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen einen bedeutenden Anteil am Gesamtbetrag der für den Fonds erhobenen Beiträge ausmachen können, sollte der Ausschuss bei der Überwachung des gesamten Konzentrationsrisikos außerdem auch die zur Besicherung unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen gestellten Sicherheiten berücksichtigen.

    (7)

    Angesichts der Notwendigkeit, eine vorsichtige und auf Sicherheit bedachte Anlagestrategie zu entwerfen, sollte der Ausschuss den Einsatz von Derivaten im Fonds begrenzen. Zur Minimierung des Gegenparteiausfallrisikos sollte der Ausschuss ausschließlich Derivate einsetzen, die über eine zentrale Gegenpartei gecleart werden, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zugelassen oder anerkannt ist. Transaktionen mit bestimmten Zentralbanken könnten ebenfalls mit dem Ziel der Minimierung von Gegenparteiausfallrisiken im Einklang stehen, vorausgesetzt alle anderen Risiken, wie z. B Kreditrisiken, werden angemessen gesteuert. Angesichts der Tatsache, dass Derivate in der Regel von Kreditinstituten und anderen in Artikel 7 Absatz 4 der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Stellen emittiert werden, sollte das allgemeine Verbot, in von diesen Stellen emittierte Vermögenswerte zu investieren, das mit dieser Bestimmung aufgestellt wird, nicht für den Einsatz von Derivaten gelten.

    (8)

    Der Ausschuss sollte sich bemühen, Währungsrisiken in einer Zusammensetzung aus verschiedenen Währungen der am Fonds beteiligten Mitgliedstaaten abzusichern, und zwar auf der Grundlage der finanziellen Leistungsfähigkeit des Fonds und der erwarteten Auszahlungen, die durch aktuelle Informationen, Annahmen und Stressszenarien zu bestimmen sind. Der Umfang der Absicherung und infolgedessen die verbleibenden offenen Währungspositionen sollten austariert werden, um das Währungsrisiko für den Fonds auf ein angemessenes und den Anlagezielen entsprechendes Maß zu begrenzen.

    (9)

    Im Hinblick auf das Risikomanagement sollte der Ausschuss auf bewährte Praktiken zurückgreifen und interne Kapazitäten und Funktionen schaffen, um sie anwenden zu können. Die adäquate Messung von Risiken sollte ein wesentliches Element in diesem fortlaufenden Prozess sein.

    (10)

    Wenngleich der Ausschuss befugt ist, über die Durchführung von Investitionen zu entscheiden und somit seine Anlagetätigkeiten teilweise auszulagern, sollte — unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Fähigkeit des Fonds, jederzeit seinen Auftrag erfüllen zu können — jeglicher Konflikt mit der vom Ausschuss beizubehaltenden vorsichtigen und auf Sicherheit bedachten Vorgehensweise und mit seinen übergeordneten Anlagezielen vermieden werden. Der Ausschuss sollte Anlagetätigkeiten daher nur an Anbieter auslagern, bei denen es sich um nicht gewinnorientierte Organisationen handelt. Dies sollte Dienstleistungsanbieter und den Ausschuss nicht daran hindern, Dritte vertraglich mit der Erbringung von für die Ausführung notwendigen Dienstleistungen zu beauftragen. Des Weiteren sollten, unabhängig von jedweder Entscheidung, Aufgaben auszulagern, die Verantwortung und die Aufsicht jederzeit beim Ausschuss verbleiben. Bei der Bezugnahme auf bewährte Geschäftspraktiken im Rahmen von Auslagerungen innerhalb des Finanzsektors sollte der Ausschuss, soweit möglich, vorhandene bewährte Praktiken berücksichtigen, wie z. B. die Outsourcing-Leitlinien des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden vom 14. Dezember 2006.

    (11)

    Bis zur Annahme seiner ersten Anlagestrategie sollte es dem Ausschuss gestattet sein, zur Anwendung von Artikel 75 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 auf Zentralbankeinlagen zurückzugreifen. Desgleichen sollte es ihm gestattet sein, zur Bestimmung der prozentualen Begrenzung einer geografischen Konzentration nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung Schätzungen heranzuziehen, solange noch keine aktuellen Daten zu ihrer Berechnung zur Verfügung stehen.

    (12)

    In Anbetracht der Einzigartigkeit des Fonds könnte es erforderlich werden, die in der vorliegenden Verordnung festgelegten allgemeinen Grundsätze und Kriterien für seine Anlagestrategie sowie die Regeln für seine Verwaltung, nachdem der Ausschuss mit ihrer Anwendung begonnen hat, relativ bald nach ihrem Inkrafttreten zu überprüfen. Zu diesem Zweck sollte der Ausschuss der Kommission ein Jahr nach Errichtung des Fonds nach Maßgabe von Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 geeignete Informationen über die praktische Anwendung der neuen Vorschriften vorlegen.

    (13)

    Diese Verordnung sollte ab 1. Januar 2016, und somit ab dem Tag gelten, an dem der Fonds gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 seine Tätigkeit aufnimmt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anwendungsbereich

    (1)   Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Anlage der Mittel des einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden „Fonds“) durch den Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden „Ausschuss“) gemäß Artikel 75 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.

    (2)   Diese Verordnung gilt nicht für Sicherheiten mit niedrigem Risiko gemäß Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, die nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch den Ausschuss vorbehalten sind.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „institutionelle Sektoren“ institutionelle Sektoren im Sinne von Abschnitt 1.28 von Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96;

    2.

    „Wirtschaftszweige“ die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgeführten Abschnitte;

    3.

    „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6);

    4.

    „Zentralbanken des ESZB“ Zentralbanken des ESZB im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7).

    Artikel 3

    Anlageziele

    (1)   Der Ausschuss verfolgt eine vorsichtige und auf Sicherheit bedachte Anlagestrategie mit dem Ziel, den Wert der im Fonds gehaltenen Mittel zu schützen und den Liquiditätsbedarf des Fonds zu decken. Der Ausschuss berücksichtigt sowohl die finanzielle Leistungsfähigkeit des Fonds als auch die erwarteten Auszahlungen gemäß dem in Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 definierten Auftrag des Fonds. Er berücksichtigt ferner alle verfügbaren Informationen sowie geeignete Annahmen und Stressszenarien.

    (2)   Die Anlagestrategie beinhaltet eine Festlegung der Risikobereitschaft, die durch den maximal tolerierbaren Verlust quantifiziert wird, der über einen bestimmten Zeithorizont mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit eintreten kann.

    (3)   Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mittel werden ungeachtet der Aufteilung des Fonds in nationale Kammern gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zusammen als ein einziger Pool von Ressourcen angelegt.

    Artikel 4

    Für Anlagen in Frage kommende Vermögenswerte

    (1)   Der Ausschuss legt auf der Grundlage der allgemeinen Anforderungen für liquide Aktiva von Kreditinstituten gemäß Artikel 7 Absätze 2, 4, 5 und 6 sowie Artikel 7 Absatz 7 Buchstaben a und b der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 fest, welche Anforderungen Vermögenswerte erfüllen müssen, um für Anlagezwecke in Frage zu kommen.

    (2)   Der Ausschuss legt die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mittel ausschließlich in Vermögenswerte an, die die Anforderungen nach Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a bis e und Artikel 15 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

    (3)   Die Anforderungen für Kreditinstitute nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Satz 2, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iii, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer v und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gelten für den Ausschuss nicht.

    (4)   Bevor der Ausschuss in einen für Anlagezwecke in Frage kommenden Vermögenswert investiert, nimmt er eine geeignete Bewertung vor, bei der er insbesondere seine Liquidität und Bonität und die Vereinbarkeit mit den in Artikel 3 festgelegten Anlagezielen bewertet. Bei der Bestimmung der Umsichtigkeit einer einzelnen Anlageentscheidung sind Wechselwirkungen innerhalb des gesamten Anlageportfolios zu berücksichtigen.

    (5)   Erfüllt ein Vermögenswert nicht mehr die Anforderungen, um für Anlagezwecke in Frage zu kommen, verringert der Ausschuss schrittweise die Risikopositionen des Fonds gegenüber diesem Vermögenswert. Unbeschadet von Artikel 3 ergreift der Ausschuss diese Maßnahme innerhalb eines Zeitrahmens und in einer Weise, die sicherstellen, dass Auswirkungen auf Marktpreise so gering wie möglich gehalten werden.

    Artikel 5

    Zusammensetzung des Portfolios

    (1)   Für die Zusammensetzung des Fondsportfolios hält sich der Ausschuss an folgende Vorgaben:

    a)

    mindestens 60 % der Aktiva des Portfolios erfüllen die in Artikel 10 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten Kriterien;

    b)

    mindestens 30 % der Aktiva des Portfolios erfüllen die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis e und Buchstabe g der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten Kriterien;

    c)

    höchstens 15 % der Aktiva des Portfolios erfüllen die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a bis e der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten Kriterien.

    (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 werden Aktiva, die die Anforderungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, den dem betreffenden Organismus zugrunde liegenden Aktiva gleichgestellt.

    Artikel 6

    Branchenspezifische Diversifizierung

    (1)   Die im Fonds gehaltenen Mittel werden ausreichend über mehrere Branchen diversifiziert angelegt.

    (2)   Der Ausschuss begrenzt die Risikopositionen gegenüber einzelnen institutionellen Sektoren und gegenüber einzelnen Wirtschaftszweigen.

    (3)   Der Ausschuss trägt der Tatsache Rechnung, dass Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Wirtschaftszweigen die durch die Anwendung von Absatz 2 erreichte tatsächliche Diversifizierung mindern können.

    (4)   Unbeschadet der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 begrenzt der Ausschuss die indirekten Risikopositionen gegenüber Emittenten nach Artikel 7 Absatz 4 der delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

    Artikel 7

    Geografische Diversifizierung

    (1)   Die Fondsmittel werden geografisch diversifiziert angelegt, wobei die Struktur und die Zusammensetzung jeglicher Ausgaben des Fonds berücksichtigt werden, die in Teil II des Haushalts des Ausschusses nach Maßgabe von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 geschätzt werden.

    (2)   Die Risikopositionen von gemäß Artikel 4 in Frage kommenden Vermögenswerten gegenüber in einem bestimmten teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Emittenten, ausgedrückt als Anteil der Gesamtrisikopositionen des Fonds, dürfen das 1,2fache des Anteils der Beiträge nicht übersteigen, die gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 von den in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituten im Voraus erhoben wurden.

    (3)   Die Risikopositionen von gemäß Artikel 4 in Frage kommenden Vermögenswerten gegenüber in einem bestimmten nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem bestimmten Drittland niedergelassenen Emittenten, ausgedrückt als Anteil der Gesamtrisikopositionen des Fonds, werden ausreichend geografisch diversifiziert, wobei Kriterien wie die Größe der Volkswirtschaft, die Tiefe und Liquidität des Finanzmarkts und die weiteren Anlagemöglichkeiten, auch in Bezug auf die Risikodiversifikation, berücksichtigt werden.

    Diese Risikopositionen übersteigen in keinem Fall die in Absatz 2 bestimmte Höchstgrenze.

    Artikel 8

    Diversifizierung nach Emittenten und Emissionen

    (1)   Der Ausschuss legt eine Obergrenze von 30 % für einzelne Emissionen fest, in denen im Fonds gehaltene Mittel angelegt werden dürfen. Diese Obergrenze darf nur in Fällen überschritten werden, in denen aufgrund der Beschaffenheit der Anlage der Erwerb eines Wertpapiers dieser Anlage, unabhängig von seinem Betrag, zu einem Eigentum von 100 % an der entsprechenden Wertpapierkennnummer (ISIN) führt.

    (2)   Der Ausschuss legt eine Obergrenze von 30 % für das Gesamtemissionsvolumen eines beliebigen Emittenten fest, in dem im Fonds gehaltene Mittel angelegt werden dürfen.

    Artikel 9

    Zusätzliche Diversifizierungskriterien

    (1)   Unbeschadet von Artikel 3 bemüht sich der Ausschuss, Anlagen über Laufzeiten zu diversifizieren.

    (2)   Bei seinen Diversifizierungsentscheidungen berücksichtigt der Ausschuss die Elemente nach Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung sowie gegebenenfalls die Liquidität und weitere Eigenschaften der Sicherheit gemäß Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.

    Artikel 10

    Derivate

    (1)   Der Ausschuss setzt Derivate ausschließlich für Risikomanagementzwecke ein, einschließlich zur Steuerung des Markt- und Liquiditätsrisikos. Der Ausschuss kann Leitlinien verabschieden, um festzulegen, für welche Einsatzmöglichkeiten Derivate in Frage kommen.

    (2)   Der Ausschuss setzt ausschließlich Derivate ein, die über folgende Stellen gecleart werden:

    a)

    eine zentrale Gegenpartei, die gemäß Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen oder gemäß Artikel 25 derselben Verordnung anerkannt ist oder

    b)

    eine Zentralbank, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) Risikopositionen gegenüber der betreffenden Zentralbank oder deren Zentralstaat eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.

    (3)   Die Anforderung in Artikel 7 Absatz 4 der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gilt nicht für den Einsatz von Derivaten durch den Ausschuss gemäß diesem Artikel.

    Artikel 11

    Währung

    (1)   Der Ausschuss sichert Währungsrisiken in Euro oder in Währungen teilnehmender Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, ab, um dafür zu sorgen, dass nur ein begrenztes Wechselkursrisiko für den Fonds verbleibt.

    (2)   Sofern zutreffend, berücksichtigt der Ausschuss zur Steuerung des in Absatz 1 genannten Währungsrisikos zwischen den verschiedenen Währungen die in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Elemente.

    Artikel 12

    Weitere allgemeine Grundsätze

    (1)   Bei allen Anlageentscheidungen berücksichtigt der Ausschuss die möglichen Auswirkungen auf die Bonität des Fonds, um die Befugnisse des Ausschusses im Hinblick auf beide alternative Finanzierungsmöglichkeiten nach Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu wahren und um gemäß Artikel 74 derselben Verordnung auf Finanzierungskonstruktionen zugreifen zu können, um unmittelbar zusätzliche Finanzmittel zur Verfügung zu stellen.

    (2)   Unbeschadet von Artikel 3 führt der Ausschuss alle Anlagetransaktionen in Verbindung mit dem Fonds in einer Weise durch, die sicherstellt, dass Auswirkungen auf Marktpreise, auch in Stressphasen an den Märkten, begrenzt werden.

    (3)   Da eine sofortige Investition oder Desinvestition der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mittel zu Markteinflüssen führen könnte, kann der Ausschuss vorübergehende Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen und Kriterien für die Anlagestrategie des Fonds tolerieren.

    Artikel 13

    Überprüfung der Strategie

    Der Ausschuss überprüft die Anlagestrategie jedes Jahr.

    Artikel 14

    Verwaltung

    (1)   Der Ausschuss verabschiedet einen Steuerungsrahmen, einschließlich einer Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten sowie der erforderlichen Befugnisübertragungen, um eine effektive Umsetzung der Anlagestrategie zu gewährleisten.

    (2)   Der Ausschuss erlässt interne Kontrollstandards, mit denen er überprüft, ob die Umsetzung der Anlagestrategie mit der Anlagestrategie selbst und mit den Vorschriften der vorliegenden Verordnung im Einklang stehen.

    (3)   Das Präsidium des Ausschusses informiert das Plenum über die Ergebnisse der Umsetzung der Anlagestrategie.

    (4)   Der Ausschuss erlässt die für die Anwendung der vorliegenden Verordnung notwendigen internen Regeln und Verfahren.

    (5)   Der Ausschuss kann ein dem Plenum unterstelltes Gremium damit beauftragen, den Ausschuss bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung zu unterstützen.

    Artikel 15

    Risikomanagement

    (1)   Der Ausschuss hält die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung und des soliden Risikomanagements ein.

    (2)   Der Ausschuss nimmt eine Quantifizierung aller Risiken vor und ergreift geeignete Maßnahmen zur Steuerung und Kontrolle der jeweiligen Risikoarten.

    (3)   Der Ausschuss wendet für jede der Risikoarten mehrere Methoden an, deckt sowohl aktuelle als auch zukunftsorientierte Aspekte ab und verwendet sowohl quantitative als auch qualitative Informationen, um die Überbetonung einer einzelnen Risikobestimmungsmethode zu vermeiden.

    (4)   Der Ausschuss ergänzt die regelmäßigen Risikomessungen durch Stresstests und Szenarioanalysen, um Bereiche mit erhöhtem Risiko zu ermitteln und um die kombinierte Wirkung von Finanzschocks zu bewerten.

    Artikel 16

    Auslagerung

    (1)   Das Präsidium des Ausschusses kann über die vollständige oder teilweise Auslagerung bestimmter, dem Ausschuss durch Artikel 75 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 übertragener Tätigkeiten entscheiden.

    (2)   Der Ausschuss kann Tätigkeiten nach Absatz 1 nur an eine oder mehrere Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Zentralbanken des ESZB, internationale völkerrechtliche Institutionen oder unionsrechtliche Institutionen auslagern, die über eine ständige Praxis bei der Verwaltung vergleichbarer Anlagen verfügen, unbeschadet der Möglichkeit des Dienstleistungsanbieters, Dienstleistungsverträge mit Dritten abzuschließen.

    (3)   Das Anlagemandat des Ausschusses an den Dienstleistungsanbieter muss mindestens die Dauer, die Laufzeit, die Anforderungen an den Anlagebereich und Benchmarking-Anforderungen präzisieren sowie einen Rahmen für die regelmäßige Berichterstattung des Dienstleistungsanbieters an den Ausschuss vorgeben.

    (4)   Verträge zwischen dem Ausschuss und einem Dienstleistungsanbieter über Tätigkeiten nach Absatz 1 beinhalten Klauseln, die die Kündigungsrechte des Ausschusses, Auslagerungsketten und die Nichterfüllung seitens des Dienstleistungsanbieters regeln.

    (5)   Das Präsidium des Ausschusses informiert das Plenum über anstehende Auslagerungsentscheidungen.

    (6)   Lagert der Ausschuss Tätigkeiten nach Absatz 1 ganz oder teilweise aus, so behält er in vollem Umfang die Verantwortung für die Erfüllung sämtlicher ihm aus der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und aus der vorliegenden Verordnung erwachsenden Pflichten.

    (7)   Beschließt der Ausschuss, Tätigkeiten nach Absatz 1 auszulagern, so berücksichtigt er die im Finanzsektor bei Auslagerungen üblichen bewährten Geschäftspraktiken.

    (8)   Lagert der Ausschuss Tätigkeiten nach Absatz 1 ganz oder teilweise aus, so stellt er zu jeder Zeit sicher, dass

    a)

    die Auslagerung nicht zu einer Übertragung seiner Zuständigkeiten führt;

    b)

    die Auslagerung weder seine Rechenschaftspflicht gemäß Artikel 45 und Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 noch seine Unabhängigkeit gemäß Artikel 47 derselben Verordnung ausschließt;

    c)

    die Auslagerung ihm nicht die Systeme und Kontrollmechanismen entzieht, die er zur Steuerung seiner Risiken benötigt;

    d)

    der Dienstleistungsanbieter Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs durchführt, die denen des Ausschusses gleichwertig sind;

    e)

    er das Know-how und die Ressourcen behält, die notwendig sind, um die Qualität der erbrachten Dienstleistungen sowie die Eignung des Dienstleistungsanbieters im Hinblick auf seine Organisation und Kapitalausstattung zu beurteilen, die ausgelagerten Funktionen wirksam zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu steuern, und dass er diese Funktionen fortlaufend überwacht und diese Risiken fortlaufend steuert;

    f)

    er direkten Zugriff auf die relevanten Informationen zu den ausgelagerten Tätigkeiten hat;

    g)

    der Dienstleistungsanbieter sämtliche den Ausschuss betreffenden vertraulichen Informationen schützt.

    Artikel 17

    Übergangsbestimmungen

    (1)   Vor der Annahme seiner ersten Anlagestrategie kann der Ausschuss sämtliche Mittel nach Artikel 1 Absatz 1 bei einer oder mehreren Zentralbanken eines oder mehrerer Mitgliedstaaten einlegen.

    (2)   Vor der erstmaligen Berechnung der Anteile nach Artikel 7 Absatz 2 kann der Ausschuss zum Zwecke der Anwendung von Artikel 7 Absätze 2 und 3 Schätzungen verwenden.

    Artikel 18

    Berichterstattung

    Der Ausschuss legt der Kommission spätestens am 31. Dezember 2016 einen Bericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung vor.

    Artikel 19

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Dezember 2015

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

    (6)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

    (7)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).


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