EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32015R0329

Durchführungsverordnung (EU) 2015/329 der Kommission vom 2. März 2015 über eine Ausnahme von den Unionsvorschriften über die Gesundheit von Mensch und Tier für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die für die EXPO Milano 2015 in Mailand, Italien, bestimmt sind, in die Europäische Union Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 58, 3.3.2015, p. 52–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2015

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/329/oj

3.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/52


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/329 DER KOMMISSION

vom 2. März 2015

über eine Ausnahme von den Unionsvorschriften über die Gesundheit von Mensch und Tier für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die für die EXPO Milano 2015 in Mailand, Italien, bestimmt sind, in die Europäische Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5 dritter Gedankenstrich, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (3), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Italien wird vom 1. Mai bis 31. Oktober 2015 in Mailand die Weltausstellung „EXPO Milano 2015“ ausrichten. Das Motto dieser Ausstellung lautet „Feeding the planet — Energy for life“ (Den Planeten ernähren — Energie für das Leben). An der „EXPO Milano 2015“ sollen 150 Länder teilnehmen, und angesichts des Mottos ist damit zu rechnen, dass Lebensmittel, darunter auch Erzeugnisse tierischen Ursprungs, aus Drittländern in die Union eingeführt werden müssen.

(2)

Drittländern wird die Ausfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union auf der Grundlage einer Reihe von Anforderungen gestattet, die in den Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind und Bedenken in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier Rechnung tragen. Nicht alle Länder, die an der „EXPO Milano 2015“ teilnehmen, sind jedoch für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union vollumfänglich zugelassen. Es ist daher angezeigt, bestimmte Ausnahmen von den geltenden Veterinärbedingungen für die Einfuhr vorzusehen, damit solche Erzeugnisse zur ausschließlichen Verwendung bei der „EXPO Milano 2015“ eingeführt werden dürfen.

(3)

Was Aspekte der Tiergesundheit betrifft, so dürfen Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die das Risiko einer Einschleppung von Seuchen in die Union bergen, wie frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, nur in die Union eingeführt werden, wenn alle in den Einfuhrvorschriften der Union vorgesehenen relevanten Garantien bezüglich der Tiergesundheit gegeben sind. Dasselbe gilt für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die durch die Union hindurchgeführt werden, sofern sie in ein Drittland befördert werden. Damit ihre Einfuhr in die Union oder ihre Durchfuhr durch die Union zulässig ist, müssen die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern stammen, die ausdrücklich in den einschlägigen Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr genannt sind, und den in diesen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen spezifischen Behandlungen unterzogen worden sein.

(4)

Um daher den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen, sollten nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die den Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr oder die Durchfuhr entsprechen, zum Zweck der Verwendung bei der „EXPO Milano 2015“ in die Union eingeführt werden dürfen.

(5)

Angesichts der Risiken, die mit der Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs verbunden sind,, die nicht den Unionsvorschriften in Bezug auf die öffentliche Gesundheit genügen, und der Notwendigkeit, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, muss dafür gesorgt werden, dass diese Erzeugnisse den Anforderungen des Ursprungsdrittlandes in Bezug auf die öffentliche Gesundheit entsprechen und in dem betreffenden Land als genusstauglich angesehen werden. Damit würde das Risiko demjenigen entsprechen, dem Reisende aus der Union bei Reisen in das betreffende Drittland und beim Verzehr solcher Waren ausgesetzt sind. Außerdem haben die zuständigen italienischen Behörden Garantien gegeben, mit denen verhindert werden soll, dass die oben genannten Risiken negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Unionsbevölkerung haben.

(6)

Die italienischen Behörden müssen daher gewährleisten, dass keine nichtkonformen Erzeugnisse außerhalb der „EXPO Milano 2015“ verzehrt und vermarktet werden.

(7)

Angesichts der ernsthaften Risiken für die Gesundheit der Bevölkerung, die von Muscheln ausgehen, sollte die Einfuhr von Muscheln in jedweder Form in die Union, die für die „EXPO Milano 2015“ bestimmt sind, nur gestattet werden, wenn diese Erzeugnisse den in den einschlägigen Rechtsvorschriften niedergelegten Tiergesundheitsanforderungen für die Einfuhr entsprechen. Daher sollten die genannten Erzeugnisse vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(8)

Angesichts der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, die von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern ausgehen, für die aufgrund von Bedenken in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier besondere Schutz- oder Sicherungsmaßnahmen nach Artikel 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates (4) verhängt wurden oder werden sollen, sollten solche Erzeugnisse vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(9)

Zur Verringerung der Risiken im Zusammenhang mit der Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union, die den Anforderungen der Union in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier nicht entsprechen, sollten solche Erzeugnisse strengen Kontrollmaßnahmen unterworfen werden und in allen Phasen der Beförderung, Lagerung, Lieferung und Beseitigung ihrer Rest- und Abfallprodukte rückverfolgbar sein. Außerdem sollten sie nur für die Zwecke der „EXPO Milano 2015“ verwendet werden; eine Vermarktung in der Union sollte verhindert werden.

(10)

Um die Einfuhr solcher Erzeugnisse in die Union zu ermöglichen und gleichzeitig sicherzustellen, dass sie nicht in der Union in Verkehr gebracht werden, sollten sie nach Artikel 576 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (5) dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung unterworfen werden, bis sie vor Ort auf der „EXPO Milano 2015“ verzehrt werden, oder bis alle Reste der betreffenden Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) als Material der Kategorie 1 beseitigt oder wieder ausgeführt worden sind. Wo erforderlich, sollten solche Erzeugnisse vom Eingangsort in der Union gemäß dem externen Versandverfahren nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (7) nach Italien verbracht werden, bevor sie in die vorübergehende Verwendung überführt werden. Der Verzehr oder die Vernichtung solcher Erzeugnisse gilt als Wiederausfuhr im Sinne des Artikels 582 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

(11)

Um sicherzustellen, dass solche nichtkonformen Erzeugnisse nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, sollten sie nur auf direktem Wege zur „EXPO Milano 2015“ befördert werden oder, falls dies aus logistischen Gründen erforderlich ist, zur Zwischenlagerung in speziell zugelassene Zolllager gemäß Artikel 12 und 13 der Richtlinie 97/78/EG verbracht werden, bevor sie schließlich an die „EXPO Milano 2015“ ausgeliefert werden.

(12)

Damit die Rückverfolgbarkeit der nichtkonformen Erzeugnisse tierischen Ursprungs sichergestellt ist, sollten die zuständigen Behörden das mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission (8) eingerichtete integrierte EDV-System für das Veterinärwesen (TRACES) (im Folgenden „TRACES-System“) nutzen, um die relevanten Daten zu den Erzeugnissen vom Zeitpunkt ihrer Einfuhr in die Union bis zu ihrem Verzehr auf dem Ausstellungsgelände der „EXPO Milano 2015“ oder ihrer Beseitigung nach Ende der Veranstaltung zu erfassen.

(13)

Um die Besucher und Mitarbeiter der „EXPO Milano 2015“ auf die Risiken hinzuweisen, die möglicherweise von nichtkonformen Erzeugnissen ausgehen, und um zu gewährleisten, dass diese Erzeugnisse aufgrund des Risikos, das sie für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen, nicht außerhalb der „EXPO Milano 2015“ verzehrt und vermarktet werden, sollten die italienischen Behörden darüber informieren, dass bestimmte aus Drittländern stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht den Gesundheitsnormen der Union, sondern lediglich denen der jeweiligen Ursprungsdrittländer entsprechen, und dass der Verzehr und die Vermarktung dieser Erzeugnisse außerhalb des Ausstellungsgeländes der „EXPO Milano 2015“ verboten ist.

(14)

Da es sich bei der „EXPO Milano 2015“ um eine zeitlich begrenzte Veranstaltung handelt, sollten die in dieser Verordnung niedergelegten Bestimmungen nur für einen begrenzten Zeitraum gelten.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung wird für die Einfuhr in die Europäische Union von Erzeugnissen tierischen Ursprungs oder Lebensmitteln, die solche enthalten und die für das Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 gemäß der Beschreibung in Anhang I Nummer 1 („Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015“) bestimmt sind, eine Ausnahme von den Unionsvorschriften über die Gesundheit von Mensch und Tier geschaffen.

Diese Verordnung gilt nicht für Muscheln im Sinne des Anhangs I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder für Lebensmittel, die aus diesen Tieren gewonnen werden.

Diese Verordnung gilt unbeschadet der gemäß Artikel 22 der Richtlinie 97/78/EG erlassenen Sicherungsmaßnahmen, die während der Geltungsdauer dieser Verordnung in Kraft sind.

Artikel 2

Anforderungen an für das Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 bestimmte Erzeugnisse

Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr von Sendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs oder mit Lebensmitteln, die solche Erzeugnisse enthalten, aus Drittländern oder Einrichtungen, aus denen Einfuhren solcher Erzeugnisse oder von Lebensmitteln, die solche Erzeugnisse enthalten, in die Union nach dem Unionsrecht nicht erlaubt ist, ausschließlich zum Zweck ihrer Verwendung auf dem Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 und nur, wenn diese Erzeugnisse

a)

aus einem Drittland stammen, das offiziell an der EXPO Milano 2015 teilnimmt, und für den Ausstellungsstand des betreffenden Drittlandes auf dem Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 bestimmt sind und

b)

in versiegelten Behältern oder Verpackungen verpackt sind, bei denen kein Austreten des Inhalts möglich ist und die in rot und weiß in einer der Größe des Behälters oder der Verpackung angemessenen Schriftgröße mit den Worten „for exclusive destination EXPO Milano 2015“ gekennzeichnet sind und,

c)

sofern sie in Anhang II aufgeführt sind, folgende Bedingungen erfüllen:

i)

ihre Durchfuhr durch die Union ist gemäß den in Anhang II für jedes Erzeugnis festgelegten Unionsanforderungen (Anwendung analog) für die Durchfuhr zulässig,

ii)

ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung für die Durchfuhr oder Lagerung gemäß den in Anhang II für jedes aufgeführte Erzeugnis festgelegten Bestimmungen (Anwendung analog) bei,

iii)

ihnen liegt die Veterinärbescheinigung gemäß Anhang III bei,

iv)

sie werden dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 576 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 unterworfen,

v)

sie werden, wenn sie von einer in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission (9) oder in einem einschlägigen Abkommen zwischen der Union und einem Drittland aufgeführten Grenzkontrollstelle außerhalb Italiens nach Italien verbracht werden sollen, zu diesem Zweck dem externen Versandverfahren nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unterworfen, bevor sie in Italien in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 576 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 überführt werden;

d)

sofern sie nicht in Anhang II aufgeführt sind, folgende Bedingungen erfüllen:

i)

ihnen liegt die Veterinärbescheinigung gemäß Anhang III bei,

ii)

sie entsprechen den unter Buchstabe c Ziffern iv und v dieses Artikels aufgeführten Bedingungen.

Artikel 3

Einfuhr der Erzeugnisse

Die Sendungen mit Erzeugnissen gemäß Artikel 2 müssen folgenden Bedingungen entsprechen:

a)

sie werden über eine in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG oder in einem einschlägigen Abkommen zwischen der Union und Drittländern aufgeführte Grenzkontrollstelle in die Union eingeführt und

b)

sie werden der Eingangsgrenzkontrollstelle mindestens zwei Arbeitstage vor ihrem Eintreffen gemeldet.

Artikel 4

Aufgaben der Eingangsgrenzkontrollstelle und der zuständigen Zollbehörden

(1)   An der Eingangsgrenzkontrollstelle

a)

werden eine Dokumentenprüfung und eine Nämlichkeitskontrolle gemäß Artikel 4 der Richtlinie 97/78/EG vorgenommen;

b)

wird überprüft, ob die Sendungen mit Erzeugnissen gemäß Artikel 2 aus einem an der EXPO Milano 2015 teilnehmenden Drittland stammen und für den Ausstellungsstand des betreffenden Drittlandes auf dem Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 bestimmt sind, und

c)

wird mit dem TRACES-System ein Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) ausgestellt, das für die in Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG genannte lokale Veterinäreinheit Milano Città IT03603 oder, falls die Erzeugnisse zunächst in ein Zolllager gemäß Anhang I Nummer 2 verbracht werden, für die TRACES-Einheit bestimmt ist, die für das betreffende Zolllager zuständig ist;

d)

wird sichergestellt, dass die Sendungen auf direktem Weg zum Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 oder in ein Zolllager gemäß Anhang I Nummer 2 verbracht werden;

e)

wird die Durchfuhr von Sendungen gestattet, die nicht vom Anhang der Entscheidung 2011/163/EU der Kommission (10) erfasst werden, sofern diese auf direktem Weg zum Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 oder in ein Zolllager gemäß Anhang I Nummer 2 verbracht werden;

f)

werden Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen des Artikels 2 genügen, zurückgewiesen oder vernichtet.

(2)   Die Eingangsgrenzkontrollstelle und die zuständigen Zollbehörden gewährleisten Folgendes:

a)

Die Erzeugnisse werden bis zu ihrem Verzehr auf dem Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 oder ihrer Vernichtung gemäß Artikel 7 Absätze 10 und 11 dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 576 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 unterworfen;

b)

wo erforderlich, werden die Erzeugnisse vom Eingangsort in der Union gemäß dem externen Versandverfahren nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 nach Italien verbracht, bevor sie in die vorübergehende Verwendung überführt werden.

Artikel 5

Aufgaben der für die Zolllager gemäß Anhang I zuständigen Grenzkontrollstellen

Wurden die Sendungen an ein Zolllager gemäß Anhang I Nummer 2 gesandt, nimmt die für das betreffende Zolllager zuständige Grenzkontrollstelle folgende Aufgaben wahr:

a)

Sie stellt sicher, dass die Sendungen vom Zolllager gemäß Anhang I auf direktem Weg zum Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 verbracht werden;

b)

sie stellt sicher, dass die Sendungen unter Aufsicht der zuständigen Behörden in von diesen versiegelten Fahrzeugen oder Behältern zum Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 befördert werden;

c)

sie stellt sicher, dass der amtliche Tierarzt des Zolllagers die lokale Veterinäreinheit Milano Città IT03603 auf dem Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 über TRACES von dem geplanten Eintreffen der Sendung auf dem Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 unterrichtet;

d)

sie nimmt die über TRACES von der lokalen Veterinäreinheit Milano Città IT03603 empfangenen Informationen über das Eintreffen der Sendung auf dem Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 entgegen und zeichnet sie auf;

e)

sie zeichnet die Daten gemäß Anhang IV Buchstabe A im Zusammenhang mit der auf das Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 verbrachten Sendung auf.

Artikel 6

Aufgaben der lokalen Veterinäreinheit Milano Città IT03603 auf dem Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015

Die lokalen Veterinäreinheit Milano Città IT03603 auf dem Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015

a)

nimmt bei Eintreffen jeder Sendung eine Dokumentenprüfung und eine Nämlichkeitskontrolle der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 auf dem Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 vor und überprüft die Unversehrtheit der Siegel und die Übereinstimmung der Sendung mit den Angaben in dem GVDE in TRACES;

b)

stellt sicher, dass die Sendung tatsächlich auf das Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 gelangt;

c)

unterrichtet die Eingangsgrenzkontrollstelle oder die Grenzkontrollstelle, die für das Zolllager zuständig ist, von dem die Sendung versandt wurde, mittels TRACES über das Eintreffen der Sendung auf dem Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 und über die Unversehrtheit der betreffenden Sendung;

d)

zeichnet alle Daten gemäß Anhang IV Buchstabe B auf, die sich auf die eingetroffene Sendung beziehen;

e)

stellt sicher, dass die Lebensmittel nur zur Ausstellungszwecken und/oder zur Verkostung vor Ort verwendet werden.

Artikel 7

Aufgaben der lokalen Veterinäreinheit Milano Città IT03603 nach Eintreffen der Erzeugnisse auf dem Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015

Sobald die Sendungen gemäß Artikel 2 auf dem Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 eingetroffen sind, muss die lokale Veterinäreinheit Milano Città IT03603

1.

das Verzeichnis gemäß Artikel 6 Buchstabe d mit den Angaben zur Verwendung der Sendungen aktualisieren;

2.

sicherstellen, dass die Sendungen keine offensichtlichen Veränderungen oder Beschädigungen aufweisen, durch die sie für ihren Verwendungszweck untauglich werden;

3.

Sendungen, die aus irgendeinem Grund als nicht zur Verkostung vor Ort geeignet betrachtet werden können, beschlagnahmen und vernichten;

4.

am Ausstellungsstand, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, eine Person bestimmen, die für die Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 2 zuständig ist;

5.

die zuständige Person gemäß Absatz 4 über ihre Pflichten gemäß Artikel 8 Absatz 2 unterrichten;

6.

alle Stellen auf dem Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 bestimmen, an denen die Erzeugnisse aus der Sendung ausgestellt oder vor Ort verkostet werden;

7.

die lückenlose Rückverfolgbarkeit der Sendungen auf dem Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 garantieren;

8.

garantieren, dass die Erzeugnisse nur zur Ausstellungszwecken und/oder zur Verkostung vor Ort verwendet werden;

9.

sicherstellen, dass kein Erzeugnis, das den Besuchern oder Mitarbeitern der EXPO Milano 2015 angeboten wird, zu anderen Zwecken als zu Ausstellungszwecken und zur Verkostung vor Ort verkauft oder zur Verfügung gestellt wird;

10.

sicherstellen, dass alle Sendungen oder Teile davon, die nicht zu Ausstellungszwecken oder zur Verkostung vor Ort verwendet wurden, eingesammelt und als Material der Klasse 1 gemäß Artikel 12 Buchstaben a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder bis spätestens 31. Dezember 2015 wieder in ein Drittland ausgeführt werden;

11.

sicherstellen, dass die besonderen Behälter, die Sendungen gemäß Absatz 10 oder Teile davon enthalten, das Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 nur verlassen, sofern sie hermetisch versiegelt und entweder für einen Bestimmungsort bestimmt sind, an dem das Material gemäß Artikel 12 Buchstaben a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt wird oder bis spätestens 31. Dezember 2015 wieder in ein Drittland ausgeführt werden;

12.

die zuständigen Zollbehörden nach Ende der EXPO Milano 2015 bis spätestens 31. Dezember 2015 über den Verzehr oder die Beseitigung der Erzeugnisse unterrichten.

Artikel 8

Pflichten der EXPO 2015 S.p.A. und der Aussteller der EXPO Milano 2015

(1)   Die EXPO 2015 S.p.A. muss

a)

alle Aussteller, die an der EXPO Milano 2015 teilnehmen, identifizieren und den zuständigen lokalen Behörden aktualisierte Listen dieser Aussteller zur Verfügung stellen;

b)

für jeden Aussteller eine Person bestimmen, die für die Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 2 verantwortlich ist;

c)

logistische Unterstützung bei der Beförderung der von dieser Verordnung erfassten Erzeugnisse in Strukturen leisten, in denen sie gemäß Artikel 7 Absätze 10 und 11 behandelt werden können.

(2)   Die Aussteller der EXPO Milano 2015 müssen

a)

den mit der Durchführung dieser Verordnung betrauten zuständigen Behörden in Bezug auf die Lagerung der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 logistische Unterstützung gewähren;

b)

sicherstellen, dass sich die Verwendung der in Artikel 2 genannten Erzeugnisse auf die Ausstellung oder Verkostung vor Ort beschränkt;

c)

auf Ersuchen und unter Aufsicht der zuständigen Behörden separate Bereiche und geeignete Mittel für die Lagerung der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 zur Verfügung stellen, die nicht zu Ausstellungszwecken oder zur Verkostung vor Ort verwendet werden;

d)

die zuständigen Behörden über jeglichen Verstoß oder möglicherweise bevorstehenden Verstoß informieren, der sich in Bezug auf die Durchführung der in diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen ergibt;

e)

sicherstellen, dass Aufzeichnungen über jedes Erzeugnis gemäß Artikel 2 geführt werden, das nicht zu Ausstellungszwecken oder zur Verkostung vor Ort verwendet wird, und dass dieses gemäß Artikel 7 Absätze 10 und 11 beseitigt wird.

Artikel 9

Information der Besucher und Mitarbeiter der EXPO Milano 2015

(1)   Die zuständigen italienischen Behörden gewährleisten, dass den Besuchern und Mitarbeitern der EXPO Milano 2015 in den Ausstellungsbereichen, in denen der Öffentlichkeit Erzeugnisse gemäß Artikel 2 angeboten werden oder solche Erzeugnisse bei der Zubereitung von Lebensmitteln verwendet werden, welche der Öffentlichkeit angeboten werden, mindestens folgende Informationen angezeigt werden:

„Diese Lebensmittel enthalten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Ländern, die nicht zur EU gehören; sie entsprechen nur den internen Gesundheitsstandards dieser Länder. Der Verzehr oder der Vertrieb solcher Erzeugnisse außerhalb des Ausstellungsgeländes der EXPO Milano 2015 ist verboten.“

(2)   Die EXPO 2015 S.p.A stellt den zuständigen italienischen Behörden die erforderlichen Instrumente und Orte für die Anzeige der in Absatz 1 genannten Informationen zur Verfügung.

Artikel 10

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Diese Verordnung gilt vom 1. März 2015 bis zum 31. Oktober 2015.

Artikel 7 Absätze 10 und 11, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a und e gelten jedoch so lange, bis alle Erzeugnisse gemäß Artikel 2, die nach dieser Verordnung eingeführt wurden, oder Teile davon gemäß den genannten Artikeln beseitigt worden sind, was spätestens bis zum 31. Dezember 2015 geschehen sein muss.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(3)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(4)  Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).

(5)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(7)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

(8)  Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63).

(9)  Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1).

(10)  Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).


ANHANG I

1.   Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015

Das Ausstellungsgeländer der EXPO Milano 2015 (lokale Veterinäreinheit in TRACES: Milano Città IT03603)

2.   Zugelassene Zolllager

Zolllager, die gemäß den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie 97/78/EG von den zuständigen italienischen Behörden zugelassen sind und auf der offiziellen Website des italienischen Gesundheitsministeriums veröffentlicht sind:

http://www.salute.gov.it


ANHANG II

Liste der Erzeugnisse und Bestimmungen gemäß Artikel 2 Buchstabe c Ziffern i und ii

Erzeugnisbezeichnung (1)

Geltende Rechtsakte der Union, einschließlich Anforderungen an die Durchfuhr und zu verwendende einschlägige Muster-Veterinärbescheinigungen

Fleisch

Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (2), einschließlich Muster-Veterinärbescheinigung in deren Anhang III

Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (3), einschließlich Muster-Veterinärbescheinigung in deren Anhang XI

Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission (4), einschließlich Muster-Veterinärbescheinigung in deren Anhang III

Fleischzubereitungen

Entscheidung 2000/572/EG der Kommission (5), einschließlich Muster-Veterinärbescheinigung in deren Anhang III

Fleischerzeugnisse

Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (6), einschließlich Muster-Veterinärbescheinigung in deren Anhang IV

Milch und Milcherzeugnisse

Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission (7), einschließlich Muster-Veterinärbescheinigung in deren Anhang II Teil 3

Zusammengesetzte Erzeugnisse

Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission (8), einschließlich Muster-Veterinärbescheinigung in deren Anhang II

Eier und Eiprodukte

Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission, einschließlich Muster-Veterinärbescheinigung in deren Anhang XI

Fischereierzeugnisse aus Aquakultur

Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission (9), einschließlich Muster-Veterinärbescheinigung in deren Anhang VI Anlage IV


(1)  Die in der ersten Spalte der Tabelle genannten Erzeugnisse fallen in den Geltungsbereich der in der zweiten Spalte aufgeführten entsprechenden Rechtsakte der Union.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1)

(3)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Erstellung einer Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sowie zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 12).

(5)  Entscheidung 2000/572/EG der Kommission vom 8. September 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen aus Drittländern in die Gemeinschaft (ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 19).

(6)  Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 mit Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 (ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27).


ANHANG III

Musterbescheinigung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder solche Erzeugnisse enthaltende Lebensmittel, die für den Versand an die EXPO Milano 2015 bestimmt sind

Image

Image


ANHANG IV

Daten gemäß Artikel 5 Buchstabe e, Artikel 6 Buchstabe d und Artikel 7 Nummer 1

A.   Im Zolllager gemäß Artikel 5 Buchstabe e von der zuständigen Grenzkontrollstelle aufzuzeichnende Daten

Folgende Daten sind gemäß Artikel 5 Buchstabe e aufzuzeichnen:

1.

Datum des Eintreffens im Zolllager;

2.

Beschreibung der Erzeugnisse;

3.

Menge;

4.

Ursprungsdrittland;

5.

Eingangsgrenzkontrollstelle;

6.

Nummer des in TRACES erstellten und an der Eingangsgrenzkontrolle ausgefertigten Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE);

7.

Nummer des von den Gesundheitsbehörden des Ursprungsdrittlandes (gemäß Artikel 2 Buchstabe b) angebrachten und auf der besonderen Gesundheitsbescheinigung, die den Sendungen gemäß Anhang III dieser Verordnung beiliegen muss, vermerkten Siegels;

8.

Nummer des Zollpapiers, mit dem die Sendungen von der Eingangsgrenzkontrollstelle zu dem zugelassenen Zolllager befördert werden;

9.

Kontaktangaben der für die Sendung verantwortlichen Person;

10.

Tag, an dem die Sendung/ein Teil der Sendung die zugelassenen Zolllager verlässt, um zum Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 befördert zu werden;

11.

Nummer des Zollpapiers der Sendung/des Teils der Sendung, die bzw. der von den zugelassenen Zolllagern zum Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 versandt wird;

12.

Art der Sendung/des Teils der Sendung, die bzw. der von den zugelassenen Zolllagern zum Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 versandt wird;

13.

Menge der Sendungen/der Teile von Sendungen, die von den zugelassenen Zolllagern zum Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 versandt werden;

14.

Nummer des GVDE, das für die Sendung/den Teil der Sendung ausgestellt wurde, die bzw. der von den zugelassenen Zolllagern zum Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 versandt wird.

B.   Auf der EXPO Milano 2015 gemäß Artikel 6 Buchstabe d und Artikel 7 Nummer 1 aufzuzeichnende Daten

Folgende Daten sind gemäß Artikel 6 Buchstabe d und Artikel 7 Nummer 1 aufzuzeichnen:

1.

Datum des Eintreffens auf dem Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015;

2.

Beschreibung der Erzeugnisse;

3.

Menge;

4.

Ursprungsdrittland

5.

Eingangsgrenzkontrollstelle oder zugelassene Zolllager, aus denen die Erzeugnisse zum Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 versandt werden (falls zutreffend);

6.

Nummer des in TRACES erstellten und an der Eingangsgrenzkontrolle ausgefertigten Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE) oder des neuen GVDE, das in den zugelassenen Zolllagern für die zum Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 versandten Sendung ausgestellt wurde (falls zutreffend);

7.

Nummer des Zollpapiers der Sendung/des Teils der Sendung, die bzw. der von den zugelassenen Zolllagern zum Ausstellungsgelände der EXPO Milano 2015 versandt wurde;

8.

Nummer des von den Gesundheits- und Zollbehörden an der Eingangsgrenzkontrollstelle oder von den Gesundheits- und Zollbehörden an der für die zugelassenen Zolllager zuständigen Grenzkontrollstelle angebrachten Siegels (falls zutreffend);

9.

Menge der Erzeugnisse aus der Sendung, die bereits für die Zwecke der EXPO Milano 2015 verwendet wurden (namentlich ausgestellt bzw. vor Ort verkostet wurden);

10.

Verbleibende, noch nicht verwendete Menge.


Top