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Document 32015D1084

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1084 der Kommission vom 18. Februar 2015 über die Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — bestimmter Änderungen der Anhänge II, V, VII und VIII des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 797) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 175, 4.7.2015, p. 45–123 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/1084/oj

4.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/45


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1084 DER KOMMISSION

vom 18. Februar 2015

über die Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — bestimmter Änderungen der Anhänge II, V, VII und VIII des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 797)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (im Folgenden „das Abkommen“) können veterinärhygienische Maßnahmen der Ausfuhrpartei als gleichwertig anerkannt werden, wenn diese objektiv nachgewiesen hat, dass ihre Maßnahmen dem entsprechenden Schutzniveau der Einfuhrpartei entsprechen („Einfuhrpartei“ und „Ausfuhrpartei“ werden im Folgenden als „die Vertragsparteien“ bezeichnet).

(2)

Das Abkommen wurde durch den Beschluss 97/132/EG ordnungsgemäß genehmigt, der außerdem vorsieht, dass Änderungen der Anhänge des Abkommens, die auf Empfehlungen des Gemeinsamen Verwaltungsausschusses zurückgehen, nach dem Verfahren gemäß der Richtlinie 72/462/EWG des Rates (2) angenommen werden sollten. Die Richtlinie 72/462/EWG wurde durch die Richtlinie 2004/68/EG des Rates (3) aufgehoben. Im Erwägungsgrund 10 der Richtlinie 2004/68/EG wird ausgeführt, dass die Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der amtlichen Überwachung, die nach der Richtlinie 72/462/EWG auf Fleisch und Fleischerzeugnisse Anwendung finden, durch die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ersetzt wurden. Weiter heißt es dort, dass die übrigen Bestimmungen der Richtlinie 72/462/EWG durch die Richtlinie 2002/99/EG des Rates (5) bzw. durch die Richtlinie 2004/68/EG ersetzt wurden.

(3)

Neuseeland hat seine zuständigen Behörden 2010 umstrukturiert, weshalb nunmehr das Ministry for Primary Industries (Ministerium für Grundstoffindustrien) zuständig ist. Die Union hat vorgeschlagen, die Festlegung der Aufgaben von Mitgliedstaaten und Kommission geringfügig zu ändern. Die Vertragsparteien haben empfohlen, Anhang II des Abkommens dahingehend zu aktualisieren, dass er diese Änderungen widerspiegelt.

(4)

Sie haben zudem Änderungen der Definitionen der verschiedenen Gleichwertigkeitsstatus, vor allem des „Ja-1“-Status im Glossar von Anhang V des Abkommens vorgeschlagen, wo auf die Musterbescheinigung in Anhang VII Abschnitt 1 Buchstabe a des Abkommen verwiesen wird. Darüber hinaus wollten die Vertragsparteien eine Rechtsgrundlage dafür schaffen, dass die Union ihr aufgrund der Entscheidung 2003/24/EG der Kommission (6) eingeführtes integriertes EDV-System (TRACES) zur Festlegung der Einfuhrbescheinigungen für neuseeländische Erzeugnisse mit dem Status „Ja-1“ nutzen kann. Die Nutzung dieses Systems ermöglicht eine raschere Aktualisierung von Bescheinigungen und einen weitergehenden Einsatz elektronischer Bescheinigungen. Ferner empfahlen die Vertragsparteien die Aufnahme von Definitionen für TRACES und das elektronische System Neuseelands (E-cert) sowie die Aktualisierung der Bezeichnungen bestimmter im Glossar von Anhang V des Abkommens aufgeführter Tierkrankheiten.

(5)

Neuseeland hat eine neue Risikobewertung für die Einfuhr von Rindersperma und -embryonen vorgenommen. Aufgrund der dadurch gewonnenen Erkenntnisse wird die epizootische Hämorrhagie im Hinblick auf Rindersperma nicht mehr als schwerwiegende Krankheit eingestuft, und Neuseeland hat seine Einfuhrbedingungen aufgehoben. Des Weiteren hat Neuseeland die Bedingungen bezüglich des Q-Fiebers und der bovinen Virusdiarrhoe (Typ II) überarbeitet. Daher schlugen die Vertragsparteien vor, in Anhang V des Abkommens in Abschnitt 1 den Punkt 1 („Sperma“) und den Punkt 2 („Embryonen“) sowie in Abschnitt 5 den Punkt 28 („Diverse Bescheinigungsvorschriften“) zu ändern. Darüber hinaus schlugen die Vertragsparteien vor, in Abschnitt 1 Punkt 1 („Sperma“) die bislang angegebenen Maßnahmen für neuseeländische Ausfuhren in die Union durch eine neue Maßnahme zu ersetzen, die vorsieht, dass die Union eine Untersuchung des Spermas auf infektiöse Rinder-Rhinotracheitis (IBR) anhand des von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) als Testverfahren anerkannten Polymerase-Kettenreaktionstests (PCR-Test) prüft; dieser bietet dieselbe Gewähr, dass das Sperma frei von IBR ist. Daher sollten in Anhang V Abschnitt 1 des Abkommens die Sonderbedingungen in den Punkten 1 und 2 sowie in Abschnitt 5 Punkt 28 die einschlägigen Bescheinigungsvorschriften geändert werden.

(6)

In Bezug auf lebende Bienen hat die Union neue Rechtsvorschriften für die Listung von Mitgliedstaaten oder Regionen erlassen, die frei von Varroose bei Bienen sind und Handelsbeschränkungen unterliegen. Diese gelten auch für Einfuhren aus Neuseeland, da es nicht frei von dieser Krankheit ist. Die Vertragsparteien haben empfohlen, in Anhang V Abschnitt 1 Punkt 3 („Lebende Tiere“) des Abkommens für lebende Bienen/Hummeln und Keimplasma von Bienen/Hummeln in die Spalte „Sonderbedingungen“ eine Ausfuhrbeschränkung im Hinblick auf Mitgliedstaaten oder Gebiete von Mitgliedstaaten aufzunehmen, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/503/EU der Kommission (7) aufgeführt sind. Des Weiteren hat die Union mit dem Beschluss 2010/270/EU der Kommission (8) ihre Einfuhrbedingungen bezüglich der bösartigen Faulbrut geändert. Daher schlugen die Vertragsparteien auch vor, in Anhang V Abschnitt 5 des Abkommens den Punkt 28 („Diverse Bescheinigungsvorschriften“) zu ändern.

(7)

Aus Gründen der Kohärenz mit Anhang V Abschnitt 2 Punkt 4.B („Frisches Geflügelfleisch“) des Abkommens kamen die Vertragsparteien überein, die Überschrift von Anhang V Abschnitt 2 dahingehend zu ändern, dass vor dem Begriff „Geflügelfleisch“ das Wort „frisch“ eingefügt wird.

(8)

Neuseeland hat eine Risikobewertung des seuchenhaften Spätaborts der Schweine (PRRS) vorgenommen und seine Einfuhrbedingungen für Schweinefleisch geändert. Daher empfahlen die Vertragsparteien, PRRS in Anhang V Abschnitt 2 Punkt 4.A („Frischfleisch“) des Abkommens in die Reihe „Tiergesundheit“ Spalte „Sonderbedingungen“ in Bezug auf Schweine für die Ausfuhr aus der Union nach Neuseeland aufzunehmen und im genannten Anhang V Abschnitt 5 Punkt 28 die einschlägigen Beglaubigungen festzulegen.

(9)

Neuseeland hat im Jahr 2010 seine Vorschriften über die Handhabung von Kartonagen in Bezug auf Fleisch überarbeitet. Die Union hat diese neuen Vorschriften bewertet und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sie den Unionsvorschriften gleichwertig sind. Daher kamen die Vertragsparteien überein, dass die Gleichwertigkeit beibehalten wird und keine Änderung von Anhang V des Abkommens erforderlich ist.

(10)

Neuseeland hat im Jahr 2012 sein Fleischkontrollsystem für Rinder, Schafe und Ziegen überarbeitet. Die wichtigsten Änderungen bestehen darin, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit der qualitätsbezogenen Fleischkontrolle den Lebensmittelunternehmern übertragen wurden, während die Verantwortung für die Gesamtüberwachung weiterhin bei der zuständigen Behörde liegt. Die Union hat diese neuen Vorschriften bewertet und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sie den Unionsvorschriften gleichwertig sind. Daher kamen die Vertragsparteien überein, dass die Gleichwertigkeit beibehalten wird und keine Änderung von Anhang V des Abkommens erforderlich ist.

(11)

Neuseeland hat eine wissenschaftlich begründete Risikobewertung von Rohmilcherzeugnissen vorgenommen und Einfuhrbedingungen sowie rechtliche Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit nicht pasteurisierter Milcherzeugnisse (ausgenommen Rohmilch) festgelegt. Die Union hat diese Bewertung geprüft, und im Jahr 2010 empfahlen beide Vertragsparteien in Bezug auf diese Erzeugnisse die Anerkennung der Gleichwertigkeit auf Gegenseitigkeit. Aus Gründen der Kohärenz und der Vereinfachung empfahlen die Vertragsparteien, in Anhang V Abschnitt 3 Punkt 8 („Milch und Milcherzeugnisse (zum menschlichen Verzehr)“) des Abkommens die Unterarten „Weiche Rohmilchkäse“ und „Harte Rohmilchkäse (vom Typ 'Parmesan')“ durch die neue Unterart „Nicht pasteurisierte Milcherzeugnisse (ausgenommen Rohmilch)“ zu ersetzen, wobei der Status „Ja-1“ ohne jegliche Sonderbedingung eingetragen wird.

(12)

Die Union hat mit der Verordnung (EU) Nr. 15/2011 der Kommission (9) ihre Vorschriften hinsichtlich der Testmethoden zum Nachweis mariner Biotoxine in lebenden Muscheln überarbeitet. In den Jahren 2003, 2006 und 2010 hat Neuseeland der Union Unterlagen zur Gleichwertigkeit seiner Testmethoden und Genehmigungskriterien in Bezug auf Biotoxine vorgelegt. Nach der Bewertung kamen die Vertragsparteien überein, dass ihre jeweiligen Systeme gleichwertig sind und keine Änderung von Anhang V des Abkommens erforderlich ist.

(13)

Die Union hat eine umfangreiche Überarbeitung ihrer Rechtsvorschriften zu tierischen Nebenprodukten vorgenommen. Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) wurde aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (12) ersetzt. Gestützt auf eine Bewertung hinsichtlich der Beibehaltung der Gleichwertigkeit gelangten die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass der Gleichwertigkeitsstatus tierischer Nebenprodukte bei Ausfuhren aus Neuseeland in die Union sowie bei Ausfuhren aus der Union nach Neuseeland im Rahmen des Abkommens durch die neuen Unionsvorschriften nicht beeinträchtigt wird und dass demnach keine Änderung von Anhang V des Abkommens erforderlich ist.

(14)

Hinsichtlich der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 durch die Verordnung (EG) Nr. 668/2004 der Kommission (13), mit der geschmacksverstärkende Fleischextrakte und Fettderivate als getrennte Ware hinzugefügt wurden, empfahlen die Vertragsparteien die Aufnahme geschmacksverstärkender Fleischextrakte als gelistete Ware in Anhang V Abschnitt 4 Punkt 21 („Heimtierfutter (einschließlich verarbeitetes Futter), in das ausschließlich Material der Kategorie 3 eingegangen ist“) des Abkommens. Des Weiteren empfahlen die Vertragsparteien, in den Rubriken „Tiergesundheit“ und „Öffentliche Gesundheit“ für Ausfuhren aus Neuseeland in die Union den Status „Ja-3“ und für Ausfuhren aus der Union nach Neuseeland den Status „NB“ festzulegen.

(15)

Die Vertragsparteien empfahlen die Änderung der Überschrift von Anhang V Abschnitt 5 Punkt 27 des Abkommens, die nicht mehr „Definitionen“, sondern „Übergreifende Aspekte“ lauten soll, sowie die Streichung aller Unterpunkte dieses Punktes.

(16)

Im Unterpunkt „Bescheinigungssysteme“ von Anhang V Abschnitt 5 Punkt 27 des Abkommens wird klargestellt, für welche Warenarten die Gleichwertigkeit der Bescheinigungssysteme gilt. Die Vertragsparteien empfahlen die Verschiebung dieser Klarstellung bezüglich der Warenarten von der Spalte „Sonderbedingungen“ in die Spalte „Gleichwertigkeit“ des genannten Unterpunktes, wobei keine inhaltliche Änderung vorzunehmen ist.

(17)

Ferner empfahlen die Vertragsparteien, in Anhang V Abschnitt 5 Punkt 27 des Abkommens einen Unterpunkt zu Vorschriften für die Wiederausfuhr eingeführter Erzeugnisse aufzunehmen, die aus einem Drittland und aus Betrieben stammen, die für die Ausfuhr des Erzeugnisses in die Union und nach Neuseeland zugelassen sind. Diese Vorschrift findet sich derzeit in Anhang VII der Entscheidung 2003/56/EG der Kommission (14).

(18)

Gestützt auf eine Bewertung gelangten die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass bei Erzeugnissen, für die der Gleichwertigkeitsstatus „Ja-1“ festgelegt ist, die mikrobiologischen Überwachungs- und Testverfahren für Fischerei- und Milcherzeugnisse beider Vertragsparteien gleichwertig sind; sie räumten jedoch ein, dass sich die mikrobiologischen Kriterien unterscheiden können. Die Verantwortung für die Einhaltung der spezifischen Lebensmittelsicherheitskriterien der einführenden Vertragsparteien liegt bei den ausführenden Lebensmittelunternehmern. Die Vertragsparteien empfahlen, in Anhang V Abschnitt 5 Punkt 27 des Abkommens einen Unterpunkt zu Vorschriften über ein mikrobiologisches Überwachungs- und Testsystem aufzunehmen. Diese Vorschriften gelten — basierend auf dem zuvor von den Vertragsparteien vereinbarten Gleichwertigkeitsstatus — auch für den Fleischsektor.

(19)

Gestützt auf eine Bewertung gelangten die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Systeme beider Vertragsparteien zur Listung von Betrieben gleichwertig sind. Daher empfahlen die Vertragsparteien, in Anhang V Abschnitt 5 Punkt 27 des Abkommens einen Unterpunkt zu Vorschriften über ein vereinfachtes Listungsverfahren für neuseeländische Betriebe aufzunehmen, die tierische Erzeugnisse für die Ausfuhr in die Union produzieren. Dies gilt für Erzeugnisse, für die eine Gleichwertigkeit hinsichtlich der öffentlichen Gesundheit festgelegt ist.

(20)

Die Union hat mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) ihre Einfuhrbedingungen bezüglich der spongiformen Rinderenzephalopathie (BSE) geändert. Um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, schlugen die Vertragsparteien vor, Anhang V Abschnitt 5 Punkt 28 („Diverse Bescheinigungsvorschriften“) des Abkommens zu aktualisieren.

(21)

Anstatt der Auflistung von Mitgliedstaaten und Gebieten von Mitgliedstaaten, die frei von IBR sind und über genehmigte Kontrollprogramme verfügen, in Anhang V Abschnitt 5 Punkt 28 des Abkommens empfahlen die Vertragsparteien, dass Punkt 28 einen Verweis auf die Entscheidung 2004/558/EG der Kommission (16) enthalten soll, in der die betreffenden Mitgliedstaaten und Gebiete von Mitgliedstaaten anerkannt und aufgelistet wurden.

(22)

Anstatt der Auflistung von Mitgliedstaaten und Gebieten von Mitgliedstaaten, die frei von der Aujeszky-Krankheit sind und über genehmigte Kontrollprogramme verfügen, in Anhang V Abschnitt 5 Punkt 28 des Abkommens empfahlen die Vertragsparteien, dass Punkt 28 einen Verweis auf die Entscheidung 2008/185/EG der Kommission (17) enthalten soll, in der die betreffenden Mitgliedstaaten und Gebiete von Mitgliedstaaten anerkannt und aufgelistet wurden.

(23)

Die Vertragsparteien empfahlen, in Anhang V Abschnitt 5 Punkt 28 des Abkommens eine Beglaubigung bezüglich der klassischen Schweinepest (KSP) für Erzeugnisse aufzunehmen, die von Wildschweinen stammen und aus der Union nach Neuseeland ausgeführt werden.

(24)

Aus Gründen der Kohärenz mit Anhang V Abschnitt 5 Punkt 28 des Abkommens empfahlen die Vertragsparteien, in der gesamten Tabelle des Punktes 29 („Beidseitig vereinbarte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen“) den Begriff „Beglaubigung“ zu verwenden.

(25)

Die Vertragsparteien empfahlen die Aufteilung von Anhang V Abschnitt 5 Punkt 29 des Abkommens in zwei Unterpunkte, nämlich einen Unterpunkt „29.A. Beidseitig vereinbarter Seuchenstatus für bestimmte Seuchen“, der den bisherigen Punkt 29 umfasst, und einen neuen Unterpunkt „29.B. Beidseitig vereinbarte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Auftreten einer bestimmten Seuche“.

(26)

In Bezug auf Artikel 6 des Abkommens („Anpassung an die regionalen Bedingungen“) empfahlen die Vertragsparteien, die gemeinsamen Handelsbedingungen für bestimmte tierische Erzeugnisse bei Auftreten einer bestimmten Seuche in ihren Hoheitsgebieten in Anhang V Abschnitt 5 Unterpunkt 29.B des Abkommens aufzunehmen.

(27)

Zur Vereinfachung von Bescheinigungen gemäß Anhang VII des Abkommens und zur Erleichterung des Übergangs zu elektronischen Bescheinigungen empfahlen die Vertragsparteien, Abschnitt 1 des genannten Anhangs dahingehend zu ändern, dass die Möglichkeit vorgesehen wird, die Zahl der Musterbescheinigungen zu reduzieren, indem die Zahl der erforderlichen Beglaubigungen verringert wird. Des Weiteren empfahlen die Vertragsparteien, dass die Entscheidung, ob Verweise auf die für die ausführende Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften — wie in Anhang V des Abkommens angegeben — nötig sind, im Ermessen der einführenden Vertragspartei liegen sollte.

(28)

Die Vertragsparteien haben klargestellt, dass die Mustergesundheitsbescheinigung in Anhang VII Abschnitt 1 des Abkommens dann verwendet werden kann, wenn ein lebendes Tier oder ein tierisches Erzeugnis nur in der Rubrik „Öffentliche Gesundheit“ oder der Rubrik „Tiergesundheit“ über den Gleichwertigkeitsstatus „Ja-1“ verfügt; eine Gleichwertigkeit bezüglich der Bescheinigung ist dabei nicht erforderlich. Dementsprechend empfahlen die Vertragsparteien Änderungen an Abschnitt 1 des genannten Anhangs — einschließlich der Musterbeglaubigung für Bescheinigungen, die nach dem Datum des Versands ausgestellt werden — dahingehend, dass ihre Verwendung auf lebende Tiere und tierische Erzeugnisse beschränkt wird, für die in Anhang V Abschnitt 5 Punkt 27 die Gleichwertigkeit der Bescheinigungssysteme festgelegt ist.

(29)

Die Vertragsparteien empfahlen, in Anhang VII Abschnitt 1 die Rechtsgrundlage für bestimmte, in Anhang V des Abkommens genannte fakultative zusätzliche Vorschriften, die in die Bescheinigung aufzunehmen sind, festzulegen. Diese Änderung betrifft zusätzliche Beglaubigungen gemäß Abschnitt 5 Punkt 28 des genannten Anhangs und — für Ausfuhren der Union nach Neuseeland — die zusätzliche Beglaubigung „Das tierische Erzeugnis kommt uneingeschränkt für den Handel innerhalb der Union infrage“.

(30)

Zur Vereinfachung von Bescheinigungen gemäß Anhang VII Abschnitt 2 des Abkommens und zur Erleichterung des Übergangs zu elektronischen Bescheinigungen empfahlen die Vertragsparteien die Streichung der Anforderung, dass die Bescheinigungen Erläuterungen zur Ausstellung der Bescheinigung enthalten müssen, sowie der Anforderung, dass sie Beglaubigungen umfassen müssen, die für die Sendung unerheblich sind. Ferner empfahlen die Vertragsparteien, kleinere Änderungen am Format der Musterbescheinigung zu erlauben.

(31)

Beide Vertragsparteien haben elektronische Bescheinigungssysteme und einen Link für die Datenübertragung zwischen dem neuseeländischen System E-cert und dem Unionssystem TRACES entwickelt; dies ermöglicht auch elektronische Bescheinigungen für neuseeländische Erzeugnisse, die in die Union ausgeführt werden. Da die Garantien dieser elektronischen Bescheinigungen den Garantien von Bescheinigungen in Papierform gleichwertig sind, empfahlen die Vertragsparteien die Änderung von Anhang VII des Abkommens dahingehend, dass das rechtliche Verfahren festgelegt wird, das die ausschließliche Verwendung elektronischer Bescheinigungen ermöglicht.

(32)

Die Vertragsparteien nahmen eine Neubewertung der in Anhang VIII Abschnitt A des Abkommens vorgeschriebenen Grenzkontrollen bei lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen vor. Sie empfahlen, die Quote der Nämlichkeitskontrollen auf 100 % festzusetzen, wobei die Anwendung dieser Quote dem Ermessen der Vertragsparteien überlassen bleibt. Darüber hinaus empfahlen die Vertragsparteien, eine Rechtsgrundlage für die Übertragung der Tätigkeiten im Rahmen der Grenzkontrollen an eine verantwortliche Person oder Einrichtung vorzusehen. Ausgehend von dem hohen Leistungs- und Zuverlässigkeitsniveau im bilateralen Handel empfahlen die Vertragsparteien die Verringerung der Häufigkeitsquote für die Beschau tierischer Erzeugnisse zum menschlichen Verzehr von 2 % auf 1 %. Ferner stellten die Vertragsparteien klar, dass lebende Tiere zum menschlichen Verzehr im Hinblick auf die Häufigkeit der Beschau derselben Kategorie angehören wie tierische Erzeugnisse zum menschlichen Verzehr, und empfahlen daher, in Abschnitt A Punkt 2 („Beschau“, nunmehr geändert in „Beschau (Stichprobenkontrollen oder gezielte Kontrollen)“) des genannten Anhangs vor dem Ausdruck „Tierische Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr“ den Ausdruck „Lebende Tiere“ einzufügen.

(33)

Nach einer Neubewertung der Inspektionsgebühren für Grenzkontrollen empfahlen die Vertragsparteien die Aktualisierung dieser Gebühren in Anhang VIII Abschnitt B des Abkommens. Für neuseeländische Ausfuhren in die Union empfahlen die Vertragsparteien die Ansetzung von Inspektionsgebühren gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (18), abzüglich eines Betrags in Höhe von 22,5 %. Berechnet wurde diese Ermäßigung unter der Annahme, dass die Beschauquote bei neuseeländischen Einfuhren nur 10 % der üblicherweise bei anderen Drittländern angesetzten Beschauquote beträgt und die Beschaukosten 25 % der insgesamt anfallenden Gebühren ausmachen. Bei Ausfuhren der Union nach Neuseeland ist zu unterscheiden zwischen Sendungen, die einer Dokumenten- und Identitätskontrolle unterzogen werden, und Sendungen, bei denen zusätzlich eine Beschau vorgenommen wird. Zudem ist für die Inspektionsgebühren Neuseelands eine Inflationsanpassung festgelegt.

(34)

Infolge geänderter Rechtsvorschriften auf beiden Seiten entsprechen die Verweise auf Rechtsvorschriften in den Anhängen des Abkommens nicht mehr dem neuesten Stand. Daher empfahlen die Vertragsparteien, die Verweise auf die Rechtsvorschriften der Union und Neuseelands in diesen Anhängen zu aktualisieren.

(35)

Der Gemeinsame Verwaltungsausschuss empfahl in seinen Sitzungen und Konferenzschaltungen am 30.-31. März 2009, 24. Juni 2010, 24. März 2011, 29.-30. Mai 2012 und 12. Dezember 2013 die Durchführung der vorgeschlagenen Änderungen der Anhänge II, V, VII und VIII des Abkommens.

(36)

Aufgrund dieser Empfehlungen sollten die entsprechenden Stellen in den Anhängen II, V, VII und VIII des Abkommens geändert werden.

(37)

Gemäß Artikel 16 des Abkommens werden Änderungen der Anhänge im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart, was durch einen Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien geschehen kann.

(38)

Dementsprechend sollten die empfohlenen Änderungen der Anhänge II, V, VII und VIII des Abkommens im Namen der Union genehmigt werden.

(39)

Gemäß Artikel 18 Absatz 3 des Abkommens sollten die vereinbarten Änderungen der Anhänge des Abkommens am ersten Tag des Monats in Kraft treten, der auf das Datum folgt, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen internen Verfahren zur Genehmigung der Änderungen abgeschlossen sind.

(40)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Entsprechend den Empfehlungen des Gemeinsamen Verwaltungsausschusses gemäß Artikel 16 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen werden hiermit die Änderungsvorschläge für die Anhänge II, V, VII und VIII des genannten Abkommens im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut der Vereinbarung mit Neuseeland in Form eines Briefwechsels, einschließlich der Änderungen der Anhänge II, V, VII und VIII des Abkommens, ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Generaldirektor für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit wird hiermit ermächtigt, das Schreiben im Namen der Europäischen Union rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Die Änderungsvereinbarung in Form eines Briefwechsels wird unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Februar 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 4.

(2)  Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28).

(3)  Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206).

(5)  Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11).

(6)  Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärswesen (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 44).

(7)  Durchführungsbeschluss 2013/503/EU der Kommission vom 11. Oktober 2013 zur Anerkennung von Teilen der Union als frei von Varroose bei Bienen und zur Festlegung zusätzlicher, für den Handel innerhalb der Union und für Einfuhren erforderlicher Garantien zum Schutz des varroosefreien Status dieser Gebiete (ABl. L 273 vom 15.10.2013, S. 38).

(8)  Beschluss 2010/270/EU der Kommission vom 6. Mai 2010 zur Änderung von Anhang E Teile 1 und 2 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Muster-Veterinärbescheinigungen für Tiere aus Betrieben bzw. für Bienen und Hummeln (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 56).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 15/2011 der Kommission vom 10. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich anerkannter Testmethoden zum Nachweis mariner Biotoxine in lebenden Muscheln (ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 3).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.)

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.)

(12)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 668/2004 der Kommission vom 10. März 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter Produkte aus Drittländern (ABl. L 112 vom 19.4.2004, S. 1).

(14)  Entscheidung 2003/56/EG der Kommission vom 24. Januar 2003 mit Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse aus Neuseeland (ABl. L 22 vom 25.1.2003, S. 38).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

(16)  Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20).

(17)  Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung (ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 19).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).


ANHANG

ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

Vereinbarung mit Neuseeland über die Änderung der Anhänge II, V, VII und VIII des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen vom 17. Dezember 1996

23. März 2015

Sehr geehrte Frau Roche,

ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen vom 17. Dezember 1996 die folgenden Änderungen der Anhänge II, V, VII und VIII dieses Abkommens vorzuschlagen.

Wie vom Gemeinsamen Verwaltungsausschuss gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens empfohlen, wird der Wortlaut der Anhänge II, V, VII und VIII durch den Wortlaut der Anhänge II, V, VII und VIII ersetzt, die diesem Schreiben beigefügt sind.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Neuseelands zu diesen Änderungen der Anhänge des Abkommens bestätigen würden.

Hinsichtlich Artikel 18 Absatz 3 des Abkommens kann ich Ihnen mitteilen, dass das interne Verfahren der Europäischen Union für die Genehmigung der Änderungen abgeschlossen wurde.

Hochachtungsvoll

Für die Europäische Union

Ladislav MIKO

31. März 2015

Sehr geehrter Herr Miko,

ich beziehe mich auf Ihr Schreiben zu den vorgeschlagenen Änderungen der Anhänge II, V, VII und VIII des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen vom 17. Dezember 1996.

Ich darf hiermit bestätigen, dass Neuseeland den diesem Schreiben in Kopie beigefügten Änderungen, die der Gemeinsame Verwaltungsausschuss gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens empfohlen hat, zustimmt.

Hinsichtlich Artikel 18 Absatz 3 des Abkommens kann ich Ihnen mitteilen, dass das interne Verfahren Neuseelands für die Genehmigung der Änderungen abgeschlossen wurde.

Hochachtungsvoll

Für die zuständige Stelle Neuseelands

Deborah ROCHE

Deputy Director-General Policy & Trade

ANHANG II

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

TEIL A

Neuseeland

Die Zuständigkeit für die Kontrollen im Bereich der Veterinär- und Lebensmittelhygiene liegt beim Ministry for Primary Industries (Ministerium für Grundstoffindustrien).

Bei der Ausfuhr in die Europäische Union ist das Ministry for Primary Industries zuständig für die Festlegung der Standards und Anforderungen in den Bereichen Öffentliche Gesundheit (Lebensmittelsicherheit) und Tiergesundheit (Veterinärhygiene) sowie für die Festlegung der Gesundheitsbescheinigung über die Erfüllung der vereinbarten gesundheitlichen und veterinärhygienischen Standards und Anforderungen.

Bei der Einfuhr nach Neuseeland ist das Ministry for Primary Industries für die Festlegung der Standards und Anforderungen in den Bereichen Öffentliche Gesundheit (Lebensmittelsicherheit) und Tiergesundheit (Veterinärhygiene) zuständig.

TEIL B

Europäische Union

Die Kontrollen sind zwischen den nationalen Veterinärdiensten der jeweiligen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission aufgeteilt. In diesem Zusammenhang gilt Folgendes:

Bei der Ausfuhr nach Neuseeland sind die Mitgliedstaaten zuständig für die Kontrolle der Erzeugungsbedingungen und -anforderungen, einschließlich der vorgeschriebenen Inspektionen/Audits, und für die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung über die Erfüllung der vereinbarten Standards und Anforderungen.

Bei der Einfuhr in die Europäische Union ist die Europäische Kommission zuständig für die übergreifende Koordinierung, Inspektionen/Audits der Kontrollsysteme und die erforderlichen Rechtsetzungsmaßnahmen zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Standards und Anforderungen im Binnenmarkt.

ANHANG V

ANERKENNUNG VETERINÄRHYGIENISCHER MASSNAHMEN

Glossar

Ja (1)

Gleichwertigkeit vollständig anerkannt — Musterbescheinigungen in Anhang VII Abschnitt 1 Buchstabe a verwenden. Die EU kann ihre Einfuhrbescheinigungen für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse aus Neuseeland mit ‚Ja-1‘-Status unter Verwendung eines von beiden Vertragsparteien vereinbarten Musters in TRACES festlegen.

Ja (2)

Gleichwertigkeit grundsätzlich anerkannt — einige spezifische Fragen noch klärungsbedürftig. Musterbescheinigung oder Veterinärdokumente der einführenden Vertragspartei verwenden

Ja (3)

Gleichwertigkeit in Form der Erfüllung der Anforderungen der einführenden Vertragspartei — Musterbescheinigung oder Veterinärdokumente der einführenden Vertragspartei verwenden

NB

Nicht bewertet — Musterbescheinigung oder Veterinärdokumente der einführenden Vertragspartei verwenden

IB

In Bewertung — wird noch geprüft. Musterbescheinigung oder Veterinärdokumente der einführenden Vertragspartei verwenden

[ ]

Unmittelbar zur Klärung anstehende Fragen

Nein

Gleichwertigkeit nicht anerkannt und/oder weitere Prüfung erforderlich. Handel kann erfolgen, wenn die ausführende Vertragspartei die Bedingungen der einführenden Vertragspartei erfüllt

Entf.

Entfällt

ASP

Afrikanische Schweinepest

BSE

Spongiforme Rinderenzephalopathie

BT

Blauzungenkrankheit

C

Celsius

CBPP

Ansteckende Lungenseuche der Rinder

KSP

Klassische Schweinepest

EU/NZ

Europäische Union/Neuseeland

E-Cert

Elektronisches Datenübertragungssystem Neuseelands für Ausfuhrbescheinigungen

EIA

Infektiöse Anämie der Einhufer

MKS

Maul- und Klauenseuche

SGD

Steuer auf Güter und Dienstleistungen

HPAI

Hoch pathogene Aviäre Influenza (meldepflichtig)

HTST

Kurzzeiterhitzung

IBR

Infektiöse Rinder-Rhinotracheitis

NPAI

Niedrig pathogene Aviäre Influenza (meldepflichtig)

LSD

Rotlaufseuche

Min.

Minute(n)

ND

Newcastle-Krankheit

Keine

Keine besonderen Bedingungen

OIE

Internationales Tierseuchenamt

VTE

Verarbeitetes tierisches Eiweiß

PPR

Pest der kleinen Wiederkäuer

PRRS

Seuchenhafter Spätabort der Schweine

RP

Rinderpest

VSK

Vesikuläre Schweinekrankheit

TRACES

Elektronisches Datenübertragungssystem der EU für (Ausfuhr-)Bescheinigungen

TSE

Transmissible spongiforme Enzephalopathie

UHT

Ultrahocherhitzt

VS

Vesikuläre Stomatitis


Abschnitt 1

Keimplasma und lebende Tiere

Ware

EU-Ausfuhren nach Neuseeland (1)

Neuseeländische Ausfuhren in die EU

Handelsregelung

Gleichwertigkeit

Sonderbedingungen

Maßnahme

Handelsregelung

Gleichwertigkeit

Sonderbedingungen

Maßnahme

EU-Vorschriften

Neuseeländische Vorschriften

Neuseeländische Vorschriften

EU-Vorschriften

 

1.   Sperma

Rinder

88/407/EWG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

Siehe Punkt 28:

Q-Fieber

Blauzungenkrankheit

 

Animal Products Act 1999

88/407/EWG

2011/630/EU

IB

IBR

siehe Punkt 28

Prüfung seitens der EU, ob eine Untersuchung des Spermas auf IBR anhand des von der OIE anerkannten PCR-Tests dieselbe Gewähr bietet, dass das Sperma frei von IBR ist.

Schafe/Ziegen

92/65/EWG

2010/470/EU

Biosecurity Act 1993, S. 22

Nein

 

 

Animal Products Act 1999

92/65/EWG

2010/472/EU

NB

 

 

Schweine

90/429/EWG

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

90/429/EWG

2012/137/EU

NB

 

 

Hirsche

92/65/EWG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Nein

 

 

Animal Products Act 1999

92/65/EWG

Nein

 

 

Pferde

92/65/EWG

2010/470/EU

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (3)

 

 

Animal Products Act 1999

92/65/EWG

2004/211/EG

2010/471/EU

Ja (3)

 

 

Hunde

92/65/EWG

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

92/65/EWG

NB

 

 

2.   Embryonen (außer Embryonen mit Durchdringung der Zona pellucida)

Rinder

in vivo gezeugte Embryonen

89/556/EWG

Biosecurity Act 1993

Ja (1)

Siehe Punkt 28:

Q-Fieber

Bovine Virusdiarrhoe (Typ II)

 

Animal Products Act 1999

89/556/EWG

2006/168/EG

Ja (1)

 

 

in vitro gezeugte Embryonen

89/556/EWG

Biosecurity Act 1993

Ja (1)

Siehe Punkt 28:

Q-Fieber

Bovine Virusdiarrhoe (Typ II)

 

Animal Products Act 1999

 

Ja (3)

 

 

Schafe/Ziegen

92/65/EWG

2010/470/EU

Biosecurity Act 1993, S. 22

Nein

 

 

Animal Products Act 1999

92/65/EWG

2010/472/EU

NB

 

 

Schweine

92/65/EWG

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

92/65/EWG

NB

 

 

Hirsche

92/65/EWG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Nein

 

 

Animal Products Act 1999

92/65/EWG

Nein

 

 

Pferde

92/65/EWG

2010/470/EU

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

92/65/EWG

2004/211/EG

2010/471/EU

Ja (3)

 

 

Geflügel Bruteier

2009/158/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Nein

 

 

Animal Products Act 1999

2009/158/EG

Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Ja (3)

Salmonellen

siehe Punkt 28

 

Laufvögel Bruteier

 

 

 

 

 

 

 

NB

 

 

3.   Lebende Tiere

Rinder

64/432/EWG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Nein

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EU) Nr. 206/2010

Ja (3)

IBR

siehe Punkt 28

 

Schafe/Ziegen

91/68/EWG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Biosecurity Act 1993, S. 22

Nein

 

 

Animal Products Act 1999

2004/212/EG

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EU) Nr. 206/2010

Ja (3)

 

Die EU berücksichtigt, dass NZ frei von Scrapie ist

Schweine

64/432/EWG

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnung (EU) Nr. 206/2010

Ja (3)

Aujeszky-Krankheit siehe Punkt 28

 

Hirsche

2004/68/EG

92/65/EWG

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

2004/68/EG

Verordnung (EU) Nr. 206/2010

Ja (3)

 

 

Equiden

2009/156/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (3)

 

 

Animal Products Act 1999

92/260/EWG

93/195/EWG

93/196/EWG

93/197/EWG

2004/211/EG

2009/156/EG

2010/57/EU

Ja (3)

EIA

siehe Punkt 28

 

Hunde, Katzen und Frettchen

Gewerblich:

 

92/65/EWG

 

2013/519/EU

Nicht gewerblich:

2003/803/EG

Verordnungen

 

(EG) Nr. 998/2003

 

(EU) Nr. 576/2013

 

(EU) Nr. 577/2013

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (3)

Tollwut siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

Gewerbliche Einfuhren:

 

92/65/EWG

 

2011/874/EU

 

2013/519/EU

Nicht gewerbliche Einfuhren:

 

2011/874/EU

 

2013/519/EU

 

2013/520/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 998/2003

 

(EU) Nr. 576/2013

 

(EU) Nr. 577/2013

Ja (3)

Tollwut

siehe Punkt 28

 

Lebendes Geflügel

2009/158/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Nein

 

 

Animal Products Act 1999

2009/159/EG

Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Ja (3)

Salmonellen

siehe Punkt 28

 

Laufvögel

 

 

NB

 

 

 

 

NB

 

 

Lebende Bienen/Hummeln und Keimplasma von Bienen/Hummeln

92/65/EWG

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

92/65/EWG

2013/503/EU

Verordnung (EU) Nr. 206/2010

Ja (1)

Bienen/Hummeln

siehe Punkt 28

Keine Verbringung von Waren in Mitgliedstaaten oder Gebiete, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/503/EU der Kommission aufgeführt sind.

 


Abschnitt 2

Fleisch (einschließlich Frischfleisch, frisches Geflügelfleisch, Fleisch von Zucht- und Jagdwild), Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr

Ware

EU-Ausfuhren nach Neuseeland

Neuseeländische Ausfuhren in die EU

Handelsregelung

Gleichwertigkeit

Sonderbedingungen

Maßnahme

Handelsregelung

Gleichwertigkeit

Sonderbedingungen

Maßnahme

EU-Vorschriften

Neuseeländische Vorschriften

Neuseeländische Vorschriften

EU-Vorschriften

4.   Fleisch

4.A.   

Frischfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 einschließlich Hackfleisch und unverarbeitete(s) (frische(s)) Blut/Knochen/Fett für den menschlichen Verzehr

Tiergesundheit

Wiederkäuer

Equiden

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EU) Nr. 206/2010

Ja (1)

 

 

Schweine

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

PRRS

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

Verordnung (EU) Nr. 206/2010

Ja (1)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Verordnungen

 

(EG) (2) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) (2) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EU) Nr. 206/2010

Ja (1)

Salmonellen und BSE

siehe Punkt 28

Hackfleisch muss gefroren sein.

 

4.B.   Frisches Geflügelfleisch

Tiergesundheit

Geflügel

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Nein

 

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Ja (3)

 

 

Puten

 

 

Ja (3)

 

 

 

 

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 798/2008

NB

 

 

4.C.   Zuchtwildfleisch

Tiergesundheit

Hirsche

Schweine

92/118/EWG1

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

PRRS

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

Verordnung (EU) Nr. 206/2010

Ja (1)

 

 

Kaninchen

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 119/2009

Ja (1)

 

 

Andere Landsäugetiere

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 119/2009

Ja (1)

 

 

Federwild

(einschließlich Laufvögel)

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Nein

 

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Landsäugetiere

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 119/2009

Ja (1)

 

 

Federwild

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 798/2008

Ja (3)

 

 

Laufvögel

 

 

Ja (1)

 

 

 

 

Ja (1)

 

 

4.D.   Jagdwildfleisch

Tiergesundheit

Hirsche

Kaninchen

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

Verordnungen

 

(EG) Nr. 119/2009

 

(EU) Nr. 206/2010

Ja (1)

 

 

Schweine

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

KSP und PRRS

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

Verordnungen

 

(EG) Nr. 119/2009

 

(EU) Nr. 206/2010

Ja (1)

 

 

Andere wildlebende Landsäugetiere

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 119/2009

NB

 

 

Federwild

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Wildlebende Landsäugetiere

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 119/2009

Ja (1)

Nicht gehäutete und nicht ausgeweidete wildlebende Hasenartige sind für die Dauer von höchstens 15 Tagen vor dem Zeitpunkt der geplanten Einfuhr bei einer Temperatur von + 4 °C zu kühlen.

 

Federwild

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 798/2008

NB

 

 

5.   Fleischzubereitungen

5.A.   Fleischzubereitungen aus Frischfleisch

Tiergesundheit

Wiederkäuer

Schweine

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

PRRS

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

2000/572/EG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

2000/572/EG

2011/163/EU

Verordnung

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Ja (1)

Nur gefroren

BSE

siehe Punkt 28

 

5.B.   Fleischzubereitungen aus frischem Geflügelfleisch

Tiergesundheit

Geflügel

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Nein

 

 

Animal Products Act 1999

2000/572/EG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Ja (3)

 

 

Pute

 

 

Ja (3)

 

 

 

 

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Food Act 1981

Health Act 1956

Animal Products Act 1999

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2000/572/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

NB

Nur gefroren

 

5.C.   Fleischzubereitungen aus Zuchtwildfleisch

Tiergesundheit

Hirsche

Schweine

92/118/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EU) Nr. 206/2010

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

PRRS

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2000/572/EG

2002/99/EG

Verordnung (EU) Nr. 206/2010

Ja (1)

 

 

Kaninchen

92/118/EWG

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2000/572/EG

2002/99/EG

Ja (1)

 

 

Laufvögel

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Nein

 

 

Animal Products Act 1999

2000/572/EG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Ja (3)

 

 

Federwild

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Nein

 

 

Animal Products Act 1999

2000/572/EG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Hirsche

Schweine

Kaninchen

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2000/572/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Ja (1)

Nur gefroren

 

Federwild

Laufvögel

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

Ja (1)

 

 

 

2000/572/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 798/2008

NB

Ja (1)

 

 

5.D.   Fleischzubereitungen aus Jagdwildfleisch

Tiergesundheit

Hirsche

Kaninchen

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2000/572/EG

2002/99/EG

Ja (1)

 

 

Schweine

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

KSP und PRRS

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

2000/572/EG

2002/99/EG

Ja (1)

 

 

Federwild

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Nein

 

 

Animal Products Act 1999

2000/572/EG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Wildlebende Landsäugetiere

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2000/572/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Ja (1)

Nur gefroren

 

Federwild

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

Ja (1)

 

 

 

2000/572/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 798/2008

NB

 

 

6.   Fleischerzeugnisse

6.A.   Fleischerzeugnisse aus Frischfleisch

Tiergesundheit

Wiederkäuer

Pferde

Schweine

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

PRRS

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

2007/777/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

2007/777/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

6.B.   Fleischerzeugnisse aus frischem Geflügelfleisch

Tiergesundheit

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

Hitzebehandelt,

garantierte Haltbarkeit,

Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

2007/777/EG

Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2007/777/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 798/2008

NB

 

 

6.C.   Fleischerzeugnisse aus Zuchtwild

Tiergesundheit

Schweine

Hirsche

Kaninchen

92/118/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

PRRS

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2002/99/EG

2007/777/EG

Ja (1)

 

 

Laufvögel

92/118/EWG

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

Hitzebehandelt,

garantierte Haltbarkeit,

Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2002/99/EG

2007/777/EG

Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Ja (3)

 

 

Anderes Federwild

92/118/EWG

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

Hitzebehandelt,

garantierte Haltbarkeit,

Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2002/99/EG

2007/777/EG

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Schweine

Hirsche

Kaninchen

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2007/777/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Federwild

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2007/777/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 798/2008

Ja (3)

 

 

Laufvögel

 

 

Ja (1)

 

 

 

 

Ja (1)

 

 

6.D.   Fleischerzeugnisse aus Jagdwild

Tiergesundheit

Jagdwild

Schweine

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

KSP und PRRS

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

2007/777/EG

Ja (1)

 

 

Hirsche

Kaninchen

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

2007/777/EG

Ja (1)

 

 

Federwild

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

Hitzebehandelt,

garantierte Haltbarkeit,

Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

2007/777/EG

Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Jagdwild

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2007/777/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Ja (1)

 

 

Federwild

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2007/777/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 798/2008

NB

 

 


Abschnitt 3

Sonstige Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

Ware

EU-Ausfuhren nach Neuseeland1

Neuseeländische Ausfuhren in die EU

Handelsregelung

Gleichwertigkeit

Sonderbedingungen

Maßnahme

Handelsregelung

Gleichwertigkeit

Sonderbedingungen

Maßnahme

EU-Vorschriften

Neuseeländische Vorschriften

Neuseeländische Vorschriften

EU-Vorschriften

7.   Für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse

7.A.   Tierdärme

Tiergesundheit

Rinder

Schafe

Ziegen

Schweine

92/118/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2003/779/EG

2007/777/EG

477/2010/EU

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

7.B.   Verarbeitete Knochen und Knochenerzeugnisse für den menschlichen Verzehr

Tiergesundheit

Frischfleisch

Wiederkäuer

Pferde

Schweine

92/118/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

PRRS

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2002/99/EG

2007/777/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Geflügel

92/118/EWG

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

Hitzebehandelt,

garantierte Haltbarkeit,

Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2002/99/EG

2007/777/EG

Ja (3)

 

 

Zuchtwild

Schweine

Hirsche

92/118/EG

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

PRRS

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2002/99/EG

2007/777/EG

Ja (1)

 

 

Federwild

92/118/EWG

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

Hitzebehandelt,

garantierte Haltbarkeit,

Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2002/99/EG

2007/777/EG

Ja (3)

 

 

Jagdwild

Hirsche

Schweine

92/118/EG

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

KSP und PRRS

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

92/118/EG

2002/99/EG

2007/777/EG

Ja (1)

 

 

Federwild

 

 

Ja (1)

Hitzebehandelt,

garantierte Haltbarkeit,

Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

 

 

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Frischfleisch

Wiederkäuer

Pferde

Schweine

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

2007/777/EG

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Geflügel

Frischfleisch

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

2007/777/EG

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

NB

 

 

Zuchtwild

Säugetiere

92/118/EWG

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

2007/777/EG

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Ja (1)

 

 

Federwild

 

 

Ja (1)

 

 

 

 

NB

 

 

Jagdwild

Säugetiere

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

2007/777/EG

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Ja (1)

 

 

Federwild

 

 

Ja (1)

 

 

 

 

NB

 

 

7.C.   Verarbeitetes tierisches Eiweiß für den menschlichen Verzehr

Tiergesundheit

VTE aus Frischfleisch

Wiederkäuer

Pferde

Schweine

92/118/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

PRRS

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2002/99/EG

2007/777/EG

477/2010/EU

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Geflügel

VTE aus Frischfleisch

92/118/EWG

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

Hitzebehandelt,

garantierte Haltbarkeit,

Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

Animal Products Act 1999

94/438/EG

92/118/EWG

2002/99/EG

2007/777/EG

Ja (3)

 

 

Zuchtwild

Schweine

Hirsche

92/118/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

PRRS

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2002/99/EG

2007/777/EG

477/2010/EU

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Federwild

 

 

Ja (1)

Hitzebehandelt,

garantierte Haltbarkeit,

Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

 

 

Ja (3)

 

 

Jagdwild

Schweine

Hirsche

92/118/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

KSP und PRRS

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2002/99/EG

2007/777/EG

477/2010/EU

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Federwild

 

 

Ja (1)

Hitzebehandelt,

garantierte Haltbarkeit,

Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

 

 

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

VTE aus Frischfleisch

Wiederkäuer

Pferde

Schweine

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 999/2001

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Geflügel

VTE aus Frischfleisch

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2007/777/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

NB

 

 

Zuchtwild

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2007/777/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Ja (1)

 

 

Federwild

 

 

Ja (1)

 

 

 

 

NB

 

 

Jagdwild

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2007/777/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Ja (1)

 

 

Federwild

 

 

Ja (1)

 

 

 

 

NB

 

 

7.D.   Blut und Bluterzeugnisse für den menschlichen Verzehr

Tiergesundheit

Blut und Bluterzeugnisse, gewonnen aus Frischfleisch

Wiederkäuer

Pferde

Schweine

92/118/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

PRRS

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2002/99/EG

2007/777/EG

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EU) Nr. 206/2010

Ja (1)

 

 

Geflügel

Blut und Bluterzeugnisse, gewonnen aus frischem Geflügelfleisch

92/118/EWG

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

Hitzebehandelt,

garantierte Haltbarkeit,

Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2002/99/EG

2007/777/EG

Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Ja (3)

 

 

Zuchtwild

Schweine

Hirsche

92/118/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

PRRS

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2002/99/EG

2007/777/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Federwild

 

 

Ja (1)

Hitzebehandelt,

garantierte Haltbarkeit,

Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

 

 

Ja (3)

 

 

Jagdwild

Schweine

Hirsche

92/118/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

KSP und PRRS

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2002/99/EG

2007/777/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Federwild

 

 

Ja (1)

Hitzebehandelt,

garantierte Haltbarkeit,

Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

 

 

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Wiederkäuer

Pferde

Schweine

Frischfleisch

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

2007/777/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Geflügel

Frischfleisch

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2007/777/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

NB

 

 

Zuchtwild

Säugetiere

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2007/777/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Ja (1)

 

 

Federwild

 

 

Ja (1)

 

 

 

 

NB

 

 

Jagdwild

Säugetiere

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2007/777/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Ja (1)

 

 

Federwild

 

 

Ja (1)

 

 

 

 

NB

 

 

7.E.   Schmalz und ausgelassene tierische Fette für den menschlichen Verzehr

Tiergesundheit

Haussäugetiere

Erzeugnisse aus Frischfleisch

Wiederkäuer

Pferde

Schweine

92/118/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2002/99/EG

2007/777/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Geflügel

Erzeugnisse aus Frischfleisch

92/118/EWG

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

Hitzebehandelt,

garantierte Haltbarkeit,

Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2002/99/EG

2007/777/EG

Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Ja (3)

 

 

Zuchtwild

Schweine

Hirsche

92/118/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2002/99/EG

2007/777/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Federwild

 

 

Ja (1)

Hitzebehandelt,

garantierte Haltbarkeit,

Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

 

 

Ja (3)

 

 

Jagdwild

Schweine

Hirsche

92/118/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

KSP siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2002/99/EG

2007/777/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Federwild

 

 

Ja (1)

Hitzebehandelt,

garantierte Haltbarkeit,

Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

 

 

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Wiederkäuer

Pferde

Schweine

Frischfleisch

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

2007/777/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Geflügel

Frischfleisch

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2007/777/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

NB

 

 

Zuchtwild

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2007/777/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Ja (1)

 

 

Federwild

 

 

Ja (1)

 

 

 

 

NB

 

 

Jagdwild

92/118/EWG

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2007/777/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Ja (1)

 

 

Federwild

 

 

Ja (1)

 

 

 

 

NB

 

 

7.F.   Speisegelatine

Tiergesundheit

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

NB

BSE

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 2074/2005

NB

BSE

siehe Punkt 28

 

7.G.   Kollagen für den menschlichen Verzehr

Tiergesundheit

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Health Act 1956

NB

BSE

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

NB

BSE

siehe Punkt 28

 

7.H.   Mägen und Blasen (gesalzen, getrocknet oder wärmebehandelt und andere Erzeugnisse)

Tiergesundheit

Rinder

Schafe

Ziegen

Schweine

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (3)

 

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

2007/777/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Ja (1)

 

 

8.   

Milch und Milcherzeugnisse für den menschlichen Verzehr (einschließlich Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis für den menschlichen Verzehr)

Tiergesundheit

Haussäugetiere, einschließlich

Rinder

Büffel

Schafe

Ziegen

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

Verordnung (EU) Nr. 605/2010

Ja (1)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Pasteurisiert

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EU) Nr. 605/2010

Ja (1)

 

 

Nicht pasteurisierte, thermisierte Käse

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Food Act 1981

NZ-Lebensmittelvorschriften (Verarbeitung von Milch und Milcherzeugnissen) 2002

Ja (1)

Thermisierte Käse

siehe Punkt 28

 

Food Act 1981 Animal Products Act 1999

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EU) Nr. 605/2010

Ja (1)

 

 

Nicht pasteurisierte Milcherzeugnisse (ausgenommen Rohmilch)

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Food Act 1981

Animal Products Act 1999

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EU) Nr. 605/2010

Ja (1)

 

 

9.   Fischereierzeugnisse für den menschlichen Verzehr (ausgenommen lebende Tiere)

Tiergesundheit

Wildlebende Meerestiere

Fische

Eier/Rogen

Weichtiere

Stachelhäuter

Manteltiere, Meeresschnecken und Krebstiere

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

Salmoniden

siehe Punkt 28

Eier/Rogen

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008

Ja (1)

 

 

Freilebend in Süßwasser

Salmoniden

Eier/Rogen

Flusskrebse

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

Salmoniden

siehe Punkt 28

Eier/Rogen

siehe Punkt 28

Flusskrebse (gefroren oder verarbeitet)

 

Animal Products Act 1999

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008

Ja (1)

Flusskrebse (gefroren oder verarbeitet)

 

Fische (ohne Salmoniden)

Weichtiere

Krebstiere

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008

Ja (1)

 

 

Erzeugnisse der Aquakultur (Meer- und Süßwasser — gezüchtet)

Salmoniden

Eier/Rogen

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

Salmoniden

siehe Punkt 28

Eier/Rogen

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008

Ja (1)

Salmoniden (ausgenommen)

 

Weichtiere, Stachelhäuter

Manteltiere, Meeresschnecken und Krebstiere

2002/99/EG

Verordnungn (EG) Nr. 1251/2008

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

Gefroren oder verarbeitet

 

Animal Products Act 1999

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008

Ja (1)

Gefroren oder verarbeitet

 

Fische (ohne Salmoniden)

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008

Ja (1)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Fische

Eier/Rogen

Muscheln, Stachelhäuter Manteltiere, Meeresschnecken und Krebstiere

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2011/163/EU

(Aquakultur)

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 2074/2005

Ja (1)

 

 

10.   Lebende Fische, Weichtiere, Krebstiere, einschließlich Eiern und Gameten

Tiergesundheit

Für den menschlichen Verzehr

Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken

Lebende Krebstiere

Lebende Fische

Andere Wassertiere

93/53/EWG

95/70/EG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008

Ja (1)

 

 

Für Zucht, Haltung, Aufzucht oder Umsetzung

Lebende Weichtiere und Fische

93/53/EWG

95/70/EG

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Lebende Fische

Lebende Weichtiere, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken

Lebende Krebstiere

Andere Fische

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Food Act 1981

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

2011/163/EU

(Aquakultur für den menschlichen Verzehr)

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 2074/2005

Ja (1)

 

 

11.   Verschiedene Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

11.A.   Honig

Tiergesundheit

92/118/EWG

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

2002/99/EG

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

2001/110/EG

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Food Act 1981

Health Act 1956

NB

 

 

Animal Products Act 1999

2001/110/EG

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 2074/2005

Ja (3)

 

 

11.B.   Froschschenkel

Tiergesundheit

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Food Act 1981

Health Act 1956

NB

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 2074/2005

NB

 

 

11.C.   Schnecken für den menschlichen Verzehr

Tiergesundheit

2002/99/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Food Act 1981

Health Act 1956

NB

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 2074/2005

NB

 

 

11.D.   Eiprodukte

Tiergesundheit

2002/99/EG

2009/158/EG

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

2002/99/EG

2009/158/EG

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Food Act 1981

Health Act 1956

NB

 

 

Animal Products Act 1999

2011/163/EU

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 798/2008

NB

 

 


Abschnitt 4

Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse

Ware

EU-Ausfuhren nach Neuseeland1

Neuseeländische Ausfuhren in die EU

Handelsregelung

Gleichwertigkeit

Sonderbedingungen

Maßnahme

Handelsregelung

Gleichwertigkeit

Sonderbedingungen

Maßnahme

EU-Vorschriften

Neuseeländische Vorschriften

Neuseeländische Vorschriften

EU-Vorschriften

12.   Tierdärme für die Herstellung von Heimtierfutter oder für technische Verwendungszwecke

Tiergesundheit

Rinder

Schafe

Ziegen

Schweine

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (2)

Beschränkungen bezüglich TSE

 

Animal Products Act 1999

2003/779/EG

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Öffentliche Gesundheit

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Health Act 1956

Agricultural Compounds and Veterinary Medicines Act 1997

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

 

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

13.   Milch, Milcherzeugnisse und Kolostrum, nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt

Tiergesundheit

Rinder

Schafe

Ziegen

Pasteurisiert, ultrahocherhitzt oder sterilisiert

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (1)

 

 

Nicht pasteurisiertes Kolostrum und nicht pasteurisierte Milch zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (3)

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

Entf.

 

 

 

 

Entf.

 

 

14.   Knochen und Knochenerzeugnisse (ausgenommen Knochenmehl), Hörner und Hornerzeugnisse (ausgenommen Hornmehl) sowie Hufe und Klauen und Erzeugnisse aus Hufen und Klauen (ausgenommen Huf— und Klauenmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel—Ausgangserzeugnis, organisches Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind

Tiergesundheit

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

Entf.

 

 

 

 

Entf.

 

 

15.   Verarbeitetes (hitzebehandeltes) tierisches Eiweiß zur Verwertung in Futtermitteln

Tiergesundheit

VTE zur Herstellung von Heimtierfutter

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

 

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

VTE aus Material, das nicht von Säugetieren stammt

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

 

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

 

 

 

Material von Fischen

 

 

Ja (1)

 

 

 

 

Ja (1)

 

 

Material von Vögeln

 

 

Ja (2)

70 °C/50 Min.,

80 °C/9 Min. oder 100 °C/1 Min.

oder gleichwertige Bedingungen

 

 

 

Ja (1)

 

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

Entf.

 

 

 

 

Entf.

 

 

16.   Verarbeitetes Blut und verarbeitete Bluterzeugnisse (ausgenommen Equidenserum) zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Tiergesundheit

Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Equiden

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

NB

 

 

Vögel

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

Entf.

 

 

 

 

Entf.

 

 

17.   Schmalz und ausgelassene tierische Fette, nicht für den menschlichen Verzehr, einschließlich Fischöle

Tiergesundheit

Ausgelassene Fette und Öle

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

Zusätzliche Etikettierungsvorschriften im Zusammenhang mit BSE

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Schmalz (vom Schwein)

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

Erzeugnis nur aus frischem Schweinefleisch, Zucht- und Jagdwild mit Ja (1) unter ‚Tiergesundheit‘ s. o.

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (1)

 

 

 

 

 

 

KSP

siehe Punkt 28

 

 

 

 

 

 

Fischöl

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (1)

 

 

Fettderivate von Material der Kategorien 2 oder 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Biosecurity Act 1993, S. 22

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

IB

 

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

Entf.

 

 

 

 

Entf.

 

 

18. A.   Gelatine für Futtermittel oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Tiergesundheit

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

Entf.

 

 

 

 

Entf.

 

 

18. B.   Hydrolisiertes Eiweiß, Kollagen, Di- und Tri-Calciumphosphat

Tiergesundheit

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

Entf.

 

 

 

 

Entf.

 

 

19.   Häute und Felle

Tiergesundheit

Huftiere außer Equiden

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (1)

 

 

Equiden

Andere Säugetiere

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

 

NB

 

 

 

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (1)

 

 

Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu)

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Ja (1)

 

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

Entf.

 

 

 

 

Entf.

 

 

20.   Wolle und Fasern/Haar

Tiergesundheit

Schafe, Ziegen, Kameliden

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

Nur gewaschene Wolle

Sauber und bei 75 °C gewaschen oder gleichwertig

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (1)

 

 

Andere Wiederkäuer und Schweine

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

 

NB

 

 

 

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (1)

 

 

Sonstige

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

 

NB

 

 

 

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (1)

 

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

Entf.

 

 

 

 

Entf.

 

 

21.   Heimtierfutter (einschließlich verarbeitetes Futter), das ausschließlich Material der Kategorie 3 enthält

Tiergesundheit

Verarbeitetes Heimtierfutter (Säugetiermaterial)

 

Luftdicht verschlossene Behältnisse

 

Halbfeuchtes und trockenes Heimtierfutter

 

Hunde-Kauspielzeug von Huftieren (außer Equiden)

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Geschmacksverstärkende Fleischextrakte

 

 

NB

 

 

 

 

Ja (3)

 

 

Verarbeitetes Heimtierfutter (kein Säugetiermaterial)

Luftdicht verschlossene Behältnisse

Halbfeuchtes und trockenes Heimtierfutter

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

 

Ja (1)

 

 

 

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (1)

 

 

Material von Fischen

 

 

Ja (1)

 

 

 

 

Ja (1)

 

 

Material von Vögeln

 

 

Ja (2)

70 °C/50 Min.,

80 °C/9 Min.,

100 °C/1 Min. oder gleichwertig

 

 

 

Ja (1)

 

 

Geschmacksverstärkende Fleischextrakte

 

 

NB

 

 

 

 

Ja (3)

 

 

Rohes Heimtierfutter

zur unmittelbaren Verfütterung

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

NB

BSE

siehe Punkt 28

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

Entf.

 

 

 

 

Entf.

 

 

22.   Equidenserum

Tiergesundheit

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

Entf.

 

 

 

 

Entf.

 

 

23.   Andere tierische Nebenprodukte zur Herstellung von Futtermitteln einschließlich Heimtierfutter sowie zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Tiergesundheit

Frischfleisch

Rinder

Schafe

Ziegen

Schweine

Pferde

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

Erzeugnis nur aus frischem Fleisch, Zucht- und Jagdwild mit Ja (1) unter ‚Tiergesundheit‘ s. o.

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 999/2001

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (1)

BSE

siehe Punkt 28

 

Zuchtwild

Schweine

Hirsche

Jagdwild

Schweine

Hirsche

 

 

 

BSE

siehe Punkt 28

Zusätzliche Etikettierungsvorschriften im Zusammenhang mit BSE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

KSP siehe Punkt 28

 

 

 

 

 

 

Frischfleisch

Geflügel

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

NB

 

 

Zucht— und Jagdwild

Federwild

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Andere Arten

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

IB

 

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

Entf.

 

 

 

 

Entf.

 

 

24.   Imkereierzeugnisse — nicht für den menschlichen Verzehr

Tiergesundheit

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

Entf.

 

 

 

 

Entf.

 

 

25.   Jagdtrophäen

Tiergesundheit

Säugetiere

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (1)

 

 

Vögel

 

 

NB

 

 

 

 

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

Entf.

 

 

 

 

Entf.

 

 

26.   Gülle — verarbeitet

Tiergesundheit

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Biosecurity Act 1993, S. 22

NB

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

Entf.

 

 

 

 

Entf.

 

 


Abschnitt 5

Allgemeine übergreifende Aspekte

 

EU-Ausfuhren nach Neuseeland1

Neuseeländische Ausfuhren in die EU

Handelsregelung

Gleichwertigkeit

Sonderbedingungen

Maßnahme

Handelsregelung

Gleichwertigkeit

Sonderbedingungen

Maßnahme

EU-Vorschriften

Neuseeländische Vorschriften

Neuseeländische Vorschriften

EU-Vorschriften

27.   Übergreifende Aspekte

Wasser

98/83/EG

Animal Products Act 1999

Health Act 1956

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

98/83/EG

Ja (1)

 

 

Rückstände

Rückstandsüberwachung

Rotfleisch-Arten

96/22/EG

96/23/EG

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

96/22/EG

96/23/EG

Ja (1)

 

 

Andere Arten, andere Erzeugnisse

 

 

Ja (3)

 

 

 

 

Ja (3)

 

 

Bescheinigungssysteme

96/93/EG

Animal Products Act 1999

Ja (1)

Der Gleichwertigkeitsstatus gilt für alle Tiere und tierischen Erzeugnisse, denen hinsichtlich der Tiergesundheit und der öffentlichen Gesundheit der Status ‚Ja (1)‘ zuerkannt wurde.

 

 

Animal Products Act 1999

92/118/EWG

96/93/EG

2002/99/EG

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 2074/2005

 

(EG) Nr. 1251/2008

 

(EG) Nr. 1069/2009

 

(EU) Nr. 142/2011

Ja (1)

Der Gleichwertigkeitsstatus gilt für alle Tiere und tierischen Erzeugnisse, die unter den Punkten 3, 4.A, 4.C, 4.D, 5.A, 5.C, 5.D, 6.A, 6.C, 6.D, 7.A, 7.B, 7.C, 7.D, 7.E, 7.H, 9, 10, 12, 15, 16, 17, 19, 21 und 23 mit Gleichwertigkeitsstatus ‚Ja (1)‘ aufgeführt sind.

Wenn die amtliche Gesundheitsbescheinigung nach dem Versand der Sendung ausgestellt wird, muss sie die Angabe des Zulassungsdokuments (ZD), das Datum der Ausstellung des Zulassungsdokuments, das der amtlichen Gesundheitsbescheinigung zugrunde liegt, das Datum des Versands der Sendung und das Datum der Unterzeichnung der amtlichen Gesundheitsbescheinigung enthalten. Neuseeland unterrichtet die Eingangsgrenzkontrollstelle über jedes Problem im Zusammenhang mit Bescheinigungen nach dem Versand aus Neuseeland.

 

Wiederausfuhr eingeführter tierischer Erzeugnisse

96/93/EG

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Biosecurity Act 1993

Ja (1)

Tierische Erzeugnisse können ganz oder teilweise aus den Anforderungen entsprechenden tierischen Erzeugnissen gewonnen sein, die aus Drittländern und Betrieben stammen, welche für den Handel mit der EU und Neuseeland infrage kommen.

 

Animal Products Act 1999

Food Act 1981

Biosecurity Act 1993

96/93/EG

Ja (1)

Tierische Erzeugnisse können ganz oder teilweise aus den Anforderungen entsprechenden tierischen Erzeugnissen gewonnen sein, die aus Drittländern und Betrieben stammen, welche für den Handel mit der EU und Neuseeland infrage kommen.

 

Mikrobiologisches Überwachungs-/Testsystem  (3)  (4)

einschließlich Testverfahren, Standards für die Probenahme und die Vorbereitung sowie Regelungsmaßnahmen

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 2073/2005

Animal Products Act 1999

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 853/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

 

(EG) Nr. 2073/2005

Ja (1)

 

 

Systeme zur Listung von Betrieben  (5)

Verordnungen

 

(EG) Nr. 178/2002

 

(EG) Nr. 882/2004

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Animal Products Act 1999

Ja (1)

 

 

Animal Products Act 1999

Verordnungen

 

(EG) Nr. 178/2002

 

(EG) Nr. 882/2004

 

(EG) Nr. 852/2004

 

(EG) Nr. 854/2004

Ja (1)

Der Gleichwertigkeitsstatus gilt für alle tierischen Erzeugnisse, denen hinsichtlich der öffentlichen Gesundheit der Status ‚Ja (1)‘ gemäß diesem Anhang zuerkannt wurde.

Verfahren zur Erstellung von Betriebslisten für Waren ohne Status ‚Ja (1)‘ sind zu prüfen.

28.   Diverse Bescheinigungsvorschriften: Beglaubigungen sind auf der Genusstauglichkeitsbescheinigung oder der Tiergesundheitsbescheinigung einzutragen

Fragestellung

Bescheinigungsvorschriften

Q-Fieber

Neuseeland ist als frei von Q-Fieber anerkannt.

Für den Handel mit Rindersperma und -embryonen aus der EU nach NZ bescheinigt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats Folgendes:

Nach meinem besten Wissen und soweit ich dies feststellen kann, wurden die Spendertiere niemals positiv auf Q-Fieber getestet.

UND Für Rindersperma:

ENTWEDER

Die Spendertiere wurden anhand einer Probe, die zwischen 21 und 120 Tagen nach jedem Sperma-Entnahmezeitraum (höchstens 60 Tage) für die Ausfuhr nach Neuseeland gezogen wurde, mit negativem Ergebnis einem Komplementbindungstest (keine Komplementbindung bei einer Verdünnung von 1:10 oder mehr) oder einem ELISA-Test auf Q-Fieber unterzogen.

ODER

Eine Aliquote des Spermas jeder Entnahme für die Ausfuhr nach Neuseeland wurde mittels eines von einem Labor validierten PCR-Tests, der den Verfahren entspricht, die im Kapitel zu Q-Fieber des OIE-Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere (‚Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals‘) beschrieben sind, auf Q-Fieber untersucht.

UND Für Rinderembryonen:

ENTWEDER

Die Spendertiere wurden anhand einer Probe, die zwischen 21 und 120 Tagen nach jedem Embryo-Entnahmezeitraum (höchstens 60 Tage) für die Ausfuhr nach Neuseeland gezogen wurde, mit negativem Ergebnis einem Komplementbindungstest (keine Komplementbindung bei einer Verdünnung von 1:10 oder mehr) oder einem ELISA-Test auf Q-Fieber unterzogen.

ODER

Eine Probe von Embryonen/Oozyten sowie Entnahme- und/oder Auswaschflüssigkeit jeder Entnahme für die Ausfuhr nach Neuseeland wurde mittels eines von einem Labor validierten PCR-Tests, der den Verfahren enspricht, die im Kapitel zu Q-Fieber des OIE-Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere beschrieben sind, auf Q-Fieber untersucht.

BVD Typ II

Neuseeland ist als frei vom Virus der bovinen Virusdiarrhoe (BVDV) anerkannt: Typ II.

Für den Handel mit Rinderembryonen aus der EU nach NZ bescheinigt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats Folgendes:

ENTWEDER

Das Spendertier wurde innerhalb von 30 Tagen vor Aufnahme in den Herkunftsbestand mit negativem Ergebnis einem ELISA-Antigennachweis oder einem Virusisolationstest auf BVDV unterzogen, und es befand sich vor der Embryoentnahme für diese Sendung länger als 6 Monate im Herkunftsbestand, wobei es von nicht negativ getesteten Tieren getrennt gehalten wurde.

ODER

Vom Spendertier wurde eine Sammelprobe von nicht lebensfähigen Oozyten/Embryonen und Auswaschflüssigkeit (gemäß dem Kapitel zu in vivo gezeugten Embryonen im OIE-Kodex) oder ein Embryo aus der ersten Embryoentnahme für diese Sendung mittels eines Virusisolationstests oder eines PCR-Tests mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht.

Blauzungenkrankheit

Neuseeland ist als frei von der Blauzungenkrankheit und der epizootischen Hämorrhagie anerkannt.

Für den Handel mit Rindersperma aus der EU nach NZ bescheinigt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats Folgendes:

Das Rindersperma entspricht den Bestimmungen des Kapitels zur Blauzungenkrankheit im OIE-Kodex.

IBR

Für den Handel mit lebenden Rindern aus NZ in Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die in Anhang I der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission aufgeführt sind, stellt Neuseeland Bescheinigungen gemäß Artikel 2 der genannten Entscheidung und für den Handel mit lebenden Rindern aus NZ in Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die in Anhang II der genannten Entscheidung aufgeführt sind, Bescheinigungen gemäß Artikel 3 der genannten Entscheidung aus. Diese Beglaubigung wird in die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission aufgenommen.

BSE

EU-Ausfuhren von Erzeugnissen mit Material von Rindern, Schafen, oder Ziegen nach NZ (zusätzlich zur genauen Einhaltung aller anderen einschlägigen EU-Vorschriften)

Dieses Erzeugnis wurde unter genauer Einhaltung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001 bzw. (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ausschließlich aus oder mit Material von Rindern, Schafen oder Ziegen hergestellt, die in der Europäischen Union geboren, ununterbrochen gehalten und geschlachtet wurden.

Hinweis: Bei Erzeugnissen, die Material von Rindern, Schafen oder Ziegen enthalten, die nicht in der Europäischen Union geboren, ununterbrochen gehalten und geschlachtet wurden, sind diese Bestandteile gemäß den einschlägigen zusätzlichen Drittlandvorschriften im diesbezüglichen Bescheinigungsbeschluss Neuseelands zu bescheinigen.

BSE

Ausfuhren Neuseelands von Erzeugnissen mit Material von Rindern, Schafen oder Ziegen in die EU

Für den menschlichen Verzehr — Frischfleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse, behandelte Därme, ausgelassene tierische Fette, Grieben und Gelatine:

a)

Das Land oder das Gebiet wurde gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft.

b)

Die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die Erzeugnisse stammen, wurden in einem Land mit vernachlässigbarem BSE-Risiko geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet.

Für Nebenprodukte — ausgelassene Fette, Heimtierfutter, Bluterzeugnisse, verarbeitetes tierisches Eiweiß, Knochen und Knochenerzeugnisse, Material der Kategorie 3 und Gelatine:

Das tierische Nebenprodukt enthält ausschließlich Material von Rindern, Schafen und Ziegen bzw. wurde ausschließlich aus Material von Rindern, Schafen und Ziegen hergestellt, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das durch eine Entscheidung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft worden ist.

PRRS

Für den Handel mit Schweinefleisch aus der EU nach NZ bescheinigt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats Folgendes:

 

ENTWEDER

i)

Das Schweinefleisch stammt von Tieren, die seit ihrer Geburt ununterbrochen in Finnland oder Schweden gehalten wurden, wo der seuchenhafte Spätabort der Schweine nicht auftritt.

 

ODER

ii)

Das Schweinefleisch wurde während des nachstehend angegebenen Zeitraums bei folgender Kerntemperatur erhitzt:

 

60 Minuten lang bei 56 °C;

 

55 Minuten lang bei 57 °C;

 

50 Minuten lang bei 58 °C;

 

45 Minuten lang bei 59 °C;

 

40 Minuten lang bei 60 °C;

 

35 Minuten lang bei 61 °C;

 

30 Minuten lang bei 62 °C;

 

25 Minuten lang bei 63 °C;

 

22 Minuten lang bei 64 °C;

 

20 Minuten lang bei 65 °C;

 

17 Minuten lang bei 66 °C;

 

15 Minuten lang bei 67 °C;

 

13 Minuten lang bei 68 °C;

 

12 Minuten lang bei 69 °C oder

 

11 Minuten lang bei 70 °C.

 

ODER

iii)

Das Schweinefleisch wurde haltbar gemacht, wobei das Erzeugnis einem Verfahren unterzogen wurde, welches gewährleistet, dass das Fleisch einer der folgenden Anforderungen entspricht:

 

Es weist einen pH-Wert von 5 oder darunter auf; oder

 

es wurde auf einen pH-Wert von 6,0 oder darunter fermentiert (milchsaure Vergärung) und

 

hat einen mindestens 21-tägigen Reifungsprozess durchlaufen; oder

 

es erfüllt die Bedingungen für die amtliche Anerkennung als Prosciutto di Parma oder

 

hat einen gleichwertigen 12-monatigen Haltbarmachungsprozess durchlaufen.

 

ODER

iv)

Das Schweinefleisch wurde in Form von Teilstücken (ausgenommen Hackfleisch/Schabefleisch, Kopf und Hals) in Fertigpackungen von höchstens 3 kg für den Direktverkauf im Einzelhandel zubereitet, wobei folgendes Gewebe entfernt wurde: Lc. axillare, Lnn. iliaci later., Lnn. iliaci medial., Lnn. sacrales, Lnn. iliofemorales (inguinales profundi), Lnn. mammarii (inguinales superf.), Lnn. poplitei, Lc. cervicale superf. (dorsale, mittlere und ventrale), Ln. gluteus und Ln. ischiadicus sowie jedes andere makroskopisch sichtbare Lymphgewebe (Lymphknoten und Lymphgefäße), das bei der Zubereitung auffiel.

 

ODER

v)

Das Schweinefleisch erfüllt keine der oben aufgeführten Anforderungen (Hinweis: Diese Erzeugnisse müssen in Neuseeland verarbeitet werden, bevor sie als biologisch sicher eingestuft werden.)

Aujeszky-Krankheit

Für den Handel mit lebenden Schweinen aus NZ in Mitgliedstaaten oder Gebiete von Mitgliedstaaten, die in den Anhängen I und II der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführt sind, stellt Neuseeland Bescheinigungen gemäß der genannten Entscheidung aus. Diese Beglaubigung wird in die Gesundheitsbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission aufgenommen.

KSP

Nur Wildschweine

Für den Handel aus der EU nach NZ bescheinigt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, dass die Erzeugnisse aus Gebieten stammen, deren Wildschweinpopulation in den vorangegangenen 60 Tagen KSP-frei war. Diese Beglaubigung wird in die Tiergesundheitsbescheinigung aufgenommen:

‚Das hier bezeichnete Erzeugnis stammt von Wildschweinen aus Gebieten, deren Wildschweinpopulation in den vorangegangenen 60 Tagen frei von klassischer Schweinepest war.‘

Lebende Bienen/Hummeln

Für den Handel aus NZ in die EU mit lebenden Bienen/Hummeln umfasst/umfassen die Gesundheitsbescheinigung(en) folgende Beglaubigung:

Für die hier bezeichneten Bienen/Hummeln (1) gilt Folgendes:

a)

Sie stammen aus einer Zuchtimkerei, die von der zuständigen Behörde überwacht und kontrolliert wird;

b)

im Fall von Honigbienen stammen die Bienenstöcke aus einem Gebiet, das keinerlei Beschränkungen im Zusammenhang mit bösartiger Faulbrut unterliegt (die Sperrfrist erstreckt sich über mindestens 30 Tage nach dem letzten festgestellten Fall und nach dem Datum, an dem alle Bienenstöcke in einem Umkreis von drei Kilometern von der zuständigen Behörde kontrolliert sowie alle befallenen Bienenstöcke verbrannt bzw. behandelt und anschließend von der zuständigen Behörde inspiziert und nicht beanstandet wurden);

c)

sie wohnen in bzw. stammen aus Bienenstöcken oder Völkern (im Fall von Hummeln), die unmittelbar (normalerweise innerhalb von 24 Stunden) vor dem Versand untersucht und für frei von klinischen Symptomen bzw. Anzeichen befunden wurden, die auf eine Krankheit oder einen Befall durch Bienenschädlinge schließen ließen.

Das Verpackungsmaterial, die Käfige mit den Königinnen, die Begleitprodukte und das Futter sind neu und nicht mit infizierten Bienen oder Brutwaben in Berührung gekommen; es wurden alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um eine Kontaminierung mit Materialien zu verhindern, die eine Erkrankung oder einen Befall der Bienen auslösen könnten.

(1)

Nichtzutreffendes streichen.

Farbstoffe für Veterinärstempel

In der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sind die Farbstoffe aufgeführt, die für Veterinärstempel verwendet werden dürfen.

Salmonellen

Für den Handel aus NZ nach Schweden und Finnland

Die Gesundheitsbescheinigung(en) für die nachstehend aufgeführten lebenden Tiere und tierischen Erzeugnisse enthält (enthalten) die in den entsprechenden Rechtsvorschriften vorgesehene Beglaubigung, wenn sie zur Versendung nach Schweden oder Finnland eingeführt werden:

 

Für Konsumeier für den menschlichen Verzehr stellt Neuseeland Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 der Kommission aus.

 

Für lebendes Geflügel, das zur Schlachtung bestimmt ist, stellt Neuseeland Bescheinigungen gemäß Anhang A der Entscheidung 95/410/EG des Rates aus.

 

Für Zuchtgeflügel stellt Neuseeland Bescheinigungen gemäß Anhang II der Entscheidung 2003/644/EG der Kommission aus.

 

Für Eintagsküken stellt Neuseeland Bescheinigungen gemäß Anhang III der Entscheidung 2003/644/EG der Kommission aus.

 

Für Legehennen stellt Neuseeland Bescheinigungen gemäß Anhang II der Entscheidung 2004/235/EG der Kommission aus.

 

Für Frischfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 wird folgende Beglaubigung hinzugefügt: ‚Das Frischfleisch wurde mittels einer Probenahme im Herkunftsbetrieb dieses Fleisches einer mikrobiologischen Untersuchung auf Salmonellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 unterzogen.‘

Salmoniden

Für den Handel aus der EU nach NZ

Die Sendung enthält ausschließlich nicht geschlechtsreife Salmoniden der Gattungen Onchorhynchus, Salmo oder Salvelinus ohne Kopf, Kiemen und Eingeweide.

Eier/Rogen

Für den Handel aus der EU nach NZ

Behandlung zur Abtötung von Eiern/Rogen, Verpackung für den Verkauf und Konservierung.

Thermisierte Käse

Für den Handel aus der EU nach NZ

Der thermisierte Käse hat einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 39 % und einen pH-Wert von weniger als 5,6. Die zur Herstellung des Käses verwendete Milch wurde kurzzeitig 16 Sekunden lang auf mindestens 64,5 °C erhitzt. Der Käse wurde bei mindestens 7 °C 90 Tage lang gelagert.

29.   Beidseitig vereinbarte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

29.A.   Beidseitig vereinbarter Seuchenstatus für bestimmte Seuchen

Tollwut

Neuseeland, das Vereinigte Königreich, Malta, Irland und Schweden sind als tollwutfrei anerkannt.

Infektiöse Anämie der Einhufer (EIA)

Neuseeland ist als EIA-frei anerkannt.

Brucellose

Neuseeland ist als frei von Brucella abortus und Brucella melitensis anerkannt.

Q-Fieber

Neuseeland ist als frei von Q-Fieber anerkannt.

BVD Typ II

Neuseeland ist als frei von BVD Typ II anerkannt.

Blauzungenkrankheit und EHD

Neuseeland ist als frei von der Blauzungenkrankheit und von EHD anerkannt.

Die EU stellt bei NZ einen Antrag auf EHD-Freiheit.

Kleiner Bienenstockkäfer

Neuseeland und die EU sind als frei vom Kleinen Bienenstockkäfer anerkannt.

Tropilaelapsmilbe

Neuseeland und die EU sind als frei von der Tropilaelapsmilbe anerkannt.

29.B.

Beidseitig vereinbarte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Auftreten einer bestimmten Seuche

Amtliche Gesundheitsbescheinigungen enthalten gemäß Anhang VII Abschnitt 1 Buchstabe b des Abkommens die in Punkt 29 dieses Anhangs genannte(n) relevante(n) zusätzliche(n) Beglaubigung(en).

Allgemeine Beglaubigung für alle Waren:

Die hier bezeichnete Ware wurde räumlich getrennt gehalten von allen anderen Waren, die nicht in allen Phasen der Produktion, Lagerung und Beförderung den Anforderungen genügten, und es wurden alle nötigen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontaminierung der Ware mit einer möglichen Quelle des [Krankheit aus der nachstehenden Spalte mit Krankheiten eintragen]-Virus zu verhindern.

Krankheitsspezifische Beglaubigung:

Die in Punkt 29 Ziffern i) bis xxx) aufgeführten Waren werden zusätzlich zur allgemeinen Beglaubigung für alle Waren (siehe oben) mit der/den relevanten krankheitsspezifischen Beglaubigung(en) wie folgt versehen:

Ware

Krankheit

Krankheitsspezifische Beglaubigung

Nummer*) Fakultative Beglaubigungen sind nur soweit zutreffend in die Bescheinigung aufzunehmen.

i)

Milch und Milcherzeugnisse:

8.0, 13.0

MKS

Die hier bezeichnete(n) Milch/Milcherzeugnisse

 

ENTWEDER

1*)

wurde(n) einer Sterilisation mit einem Fc-Wert von mindestens 3 unterzogen.

 

ODER

2*)

wurde(n) einer Ultrahocherhitzung (UHT) auf 132 °C während mindestens 1 Sekunde unterzogen.

 

ODER

3*)

hatte(n) einen pH-Wert unter 7,0, bevor sie einer Kurzzeiterhitzung bei 72 °C während 15 Sekunden unterzogen wurde(n).

 

ODER

4*)

hatte(n) einen pH-Wert über 7,0, bevor sie einer zweimaligen Kurzzeiterhitzung bei 72 °C während 15 Sekunden unterzogen wurde(n).

 

ODER

5*)

wurde(n) einer Kurzzeiterhitzung in Kombination mit der Senkung des pH-Werts unter 6 während einer Stunde unterzogen.

 

ODER

6*)

wurde(n) einer Kurzzeiterhitzung in Verbindung mit einer weiteren Erhitzung auf 72 °C, kombiniert mit einer Trocknung oder einem gleichwertigen, validierten und zugelassenen Trocknungsverfahren, unterzogen, das mindestens eine gleichwertige thermische Wirkung von 72 °C während 15 Sekunden erzielt.

ii)

Fleisch (einschließlich Hackfleisch) und Fleischzubereitungen von Paarhufern, ausgenommen Kopf, Füße, Eingeweide und Fleisch von Schweinen (Suidae):

4.A, 4.C, 5.A, 5.C

MKS

Für den/die/das hier bezeichnete(n) [betreffende Ware eintragen] (ausgenommen Füße, Kopf und Eingeweide) gilt Folgendes:

1.

Er/Sie/Es stammt von Tieren, die einer Schlachttier- und einer Fleischuntersuchung unterzogen und für frei von Anzeichen von MKS befunden wurden;

2.

er/sie/es stammt von entbeinten Schlachtkörpern, von denen die Innereien und die wichtigsten Lymphknoten entfernt wurden;

3.

er/sie/es wurde mindestens 24 Stunden lang bei mehr als +2 °C gereift und erreichte, nach der Reifung und vor dem Entbeinen in der Mitte des Muskels Longissimus dorsi gemessen, einen pH-Wert unter 6,0;

4.

er/sie/es stammt nicht von Tieren, die in einem Betrieb geschlachtet oder verarbeitet wurden, der sich in einer ausgewiesenen Schutz- oder Überwachungszone befindet;

5.

Fleisch von Tieren aus den Schutz- und Überwachungszonen unterliegt amtlichen Kontrollen; es wurde identifiziert und kontrolliert, um seinen Ausschluss von dieser Sendung zu gewährleisten.

iii)

Fleisch (einschließlich Hackfleisch) und andere tierische Erzeugnisse (einschließlich Innereien) von Paarhufern einschließlich Schweinen (Suidae):

4.A, 4.C, 5.A, 5.C, 7.A, 7.B, 7.C, 7.D, 7.E, 7.F, 7.G, 11.E

MKS

Für den/die/das hier bezeichnete(n) [betreffende Ware eintragen] gilt Folgendes:

I)

Er/Sie/Es stammt von Tieren, die einer Schlachttier- und einer Fleischuntersuchung unterzogen und für frei von Anzeichen von MKS befunden wurden;

UND

ENTWEDER

2*)

er/sie/es stammt von Tieren, die 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung in dem Gebiet geschlachtet wurden, und stammt nicht von Tieren, die in einem Betrieb geschlachtet oder verarbeitet wurden, der sich in einer ausgewiesenen Schutz- oder Überwachungszone befindet;

ODER

3*)

er/sie/es stammt von Tieren, die mindestens 21 Tage lang in einem Betrieb gehalten und so identifiziert wurden, dass die Rückverfolgung des Herkunftsbetriebs möglich ist, und stammt nicht von Tieren aus Betrieben in einer Schutz- oder Überwachungszone, und die Ware wurde eindeutig identifiziert und mindestens 7 Tage lang unter amtlicher Aufsicht gehalten und erst dann freigegeben, nachdem am Ende des Rückhaltezeitraums jeder Verdacht einer Infektion mit dem MKS-Virus im Herkunftsbetrieb amtlich entkräftet worden war;

UND

4.

Fleisch von Tieren aus den Schutz- und Überwachungszonen unterliegt amtlichen Kontrollen; es wurde identifiziert und kontrolliert, um seinen Ausschluss von dieser Sendung zu gewährleisten.

iv)

Fleisch und Fleischzubereitungen von Geflügel (einschließlich Puten):

4.B, 4.C, 5.B, 5.C

HPAI —

Meldepflichtig gemäß den Kriterien des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere

Der/Die/Das hier bezeichnete [betreffende Ware eintragen] stammt von Tieren, die

 

ENTWEDER

1*)

aus einem Betrieb kommen, der sich außerhalb einer Schutz- oder Überwachungszone befindet, und sämtliches Fleisch von Tieren aus den Schutz- und Überwachungszonen unterliegt amtlichen Kontrollen; es wurde identifiziert und kontrolliert, um seinen Ausschluss von dieser Sendung zu gewährleisten.

 

ODER

2*)

aus einem Betrieb kommen, der sich innerhalb einer Überwachungszone, aber außerhalb einer Schutzzone befindet, und die höchstens 7 Tage vor der Schlachtung mittels Virusnachweistests und/oder serologischer Tests mit negativem Ergebnis auf HPAI untersucht worden sind, um bei einer Nachweissicherheit von 95 % eine Krankheitsprävalenz von 5 % feststellen zu können, und die in einem benannten Betrieb geschlachtet wurden, in dem seit seiner letzten Reinigung und Desinfektion kein mit HPAI infiziertes Geflügel verarbeitet worden ist, und die einer Schlachttier- und einer Fleischuntersuchung unterzogen und für frei von Anzeichen von HPAI befunden wurden; sämtliches Fleisch von Tieren aus der Schutzzone unterliegt amtlichen Kontrollen; es wurde identifiziert und kontrolliert, um seinen Ausschluss von dieser Sendung zu gewährleisten.

 

ODER

3*)

mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung verarbeitet wurden.

v)

Fleisch und Fleischzubereitungen von Geflügel (einschließlich Puten):

4.B, 4.C, 5.B, 5.C

NPAI

Meldepflichtig gemäß den Kriterien des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere

Der/Die/Das hier bezeichnete [betreffende Ware eintragen] stammt von Tieren, die

1.

aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten 21 Tagen keine NPAI festgestellt wurde;

2.

in einem zugelassenen Betrieb geschlachtet wurden, in dem seit seiner letzten Reinigung und Desinfektion kein mit NPAI infiziertes Geflügel verarbeitet worden ist;

3.

einer Schlachttier- und einer Fleischuntersuchung unterzogen und für frei von Anzeichen von NPAI befunden wurden.

vi)

Fleisch und Fleischzubereitungen von Geflügel (einschließlich Puten):

4.B, 4.C, 5.B, 5.C

ND

Für den/die/das hier bezeichnete(n) [betreffende Ware eintragen] gilt Folgendes:

1.

Er/Sie/Es stammt von Tieren aus Betrieben, die frei von ND sind und sich nicht in einer ND-Schutz- oder Überwachungszone befinden.

UND

ENTWEDER

2*)

Die Tiere wurden nicht gegen ND geimpft.

ODER

3*)

Die Tiere wurden gegen ND mit einem Impfstoff geimpft, der den Anforderungen gemäß der Entscheidung 93/152/EWG der Kommission entspricht (die Art des verwendeten Impfstoffs und das Impfdatum sind ebenfalls in der Bescheinigung anzugeben).

UND

4.

Die Tiere zeigten am Tag ihres Versands zum Schlachthof keinerlei klinische Anzeichen von ND und wurden außerdem einer Schlachttier- und einer Fleischuntersuchung unterzogen und für frei von Anzeichen von ND befunden. Sie wurden in einem zugelassenen Betrieb geschlachtet, der regelmäßig von der zuständigen Veterinärbehörde kontrolliert wird und seit seiner letzten Reinigung und Desinfektion kein mit ND infiziertes Geflügel verarbeitet hat.

vii)

Fleischerzeugnisse und andere verarbeitete Erzeugnisse von Paarhufern einschließlich Schweinen (Suidae) und Geflügel (einschließlich Puten):

6.A, 6.B, 6.C, 6.D, 7.B, 7.C, 7.D, 7.E, 7.F, 7.G, 7.H

MKS, KSP, VSK, ASP, RP, ND, NPAI, HPAI, PPR

Der/Die/Das hier bezeichnete [betreffende Ware eintragen] wurde in einem hermetisch verschlossenen Behälter einer Hitzebehandlung mit einem Fc-Wert von 3,00 oder höher unterzogen.

viii)

Fleischerzeugnisse und andere verarbeitete Erzeugnisse von Paarhufern einschließlich Schweinen (Suidae) und Geflügel (einschließlich Puten):

6.A, 6.B, 6.C, 6.D, 7.B, 7.C, 7.D, 7.E, 7.F, 7.G, 7.H

MKS, KSP, VSK, RP, ND, NPAI, HPAI, PPR

 

ENTWEDER

1*)

Der/Die/Das hier bezeichnete [betreffende Ware eintragen] wurde durch und durch einer Hitzebehandlung bei einer Temperatur von mindestens 70 °C unterzogen.

 

ODER

2*)

Der/Die/Das hier bezeichnete [betreffende Ware eintragen] wurde einer Hitzebehandlung bei einer Temperatur von 70 °C während mindestens 30 Minuten oder einem gleichwertigen, validierten und zugelassenen thermischen Verfahren unterzogen.

ix)

Fleischerzeugnisse und andere verarbeitete Erzeugnisse von Paarhufern einschließlich Schweinen (Suidae):

6.A, 6.C, 6.D, 7.B, 7.C, 7.D, 7.E, 7.F, 7.G, 7.H

MKS, KSP, VSK, ASP, RP, PPR

Der/Die/Das hier bezeichnete [betreffende Ware eintragen] wurde in einem hermetisch verschlossenen Behälter mindestens 4 Stunden lang einer Hitzebehandlung bei mindestens 60 °C unterzogen, wobei die Kerntemperatur 30 Minuten lang mindestens 70 °C erreicht hat.

x)

Fleischerzeugnisse und andere verarbeitete Erzeugnisse von Schweinen (Suidae):

6.A, 6.C, 6.D, 7.B, 7.C, 7.D, 7.E, 7.F, 7.G, 7.H

ASP

Der/Die/Das hier bezeichnete [betreffende Ware eintragen] wurde durch und durch einer Hitzebehandlung bei einer Temperatur von mindestens 80 °C unterzogen.

xi)

Fleischerzeugnisse und andere verarbeitete Erzeugnisse (entbeint) von Paarhufern einschließlich Schweinen (Suidae):

6.A, 6.C, 6.D, 7.B, 7.C, 7.D, 7.E, 7.F, 7.G, 7.H

MKS, KSP, VSK, ASP, RP

Der/Die/Das hier bezeichnete [betreffende Ware eintragen] ist entbeint und wurde mindestens neun Monate lang einer natürlichen Fermentation und Reifung ausgesetzt, die folgende Erzeugnismerkmale gewährleistet: aw-Wert von höchstens 0,93 oder pH-Wert von höchstens 6,0.

xii)

Fleischerzeugnisse und andere verarbeitete Erzeugnisse (mit Knochen) von Paarhufern einschließlich Schweinen (Suidae):

6.A, 6.C, 6.D, 7.B, 7.C, 7.D, 7.E, 7.F, 7.G, 7.H

MKS, KSP, VSK

Der/Die/Das hier bezeichnete [betreffende Ware eintragen], der/die/das Knochen enthalten kann, wurde mindestens neun Monate lang einer natürlichen Fermentation und Reifung ausgesetzt, die folgende Erzeugnismerkmale gewährleistet: aw-Wert von höchstens 0,93 oder pH-Wert von höchstens 6,0.

xiii)

Fleischerzeugnisse und andere verarbeitete Erzeugnisse von Paarhufern einschließlich Schweinen (Suidae):

6.A, 6.C, 6.D, 7.B, 7.C, 7.D, 7.E, 7.F, 7.G, 7.H

MKS, PPR

Der/Die/Das hier bezeichnete [betreffende Ware eintragen] wurde einer Hitzebehandlung unterzogen, die während der zur Erreichung eines Pasteurisierungswertes (pv) von mindestens 40 nötigen Zeit eine Kerntemperatur von mindestens 65 °C gewährleistet.

xiv)

Fleischerzeugnisse und andere verarbeitete Erzeugnisse von Schweinen (Suidae):

6.A, 6.C, 6.D, 7.B, 7.C, 7.D, 7.E, 7.F, 7.G, 7.H

KSP

Der/Die/Das hier bezeichnete [betreffende Ware eintragen] ist trockengepökeltes Schweinefleisch1, und zwar

 

ENTWEDER

1*)

Schweineschinken nach italienischer Art mit Knochen, der mit Salz gepökelt und mindestens 313 Tage lang1 getrocknet wurde.

 

ODER

2*)

Schweinefleisch nach spanischer Art mit Knochen, Schulter vom Iberischen Schwein, die mit Salz gepökelt und mindestens 252 Tage lang1 getrocknet wurde.

 

ODER

3*)

Schweinefleisch nach spanischer Art mit Knochen, Lende vom Iberischen Schwein, die mit Salz gepökelt und mindestens 126 Tage lang1 getrocknet wurde.

 

ODER

4*)

Schweinefleisch nach spanischer Art mit Knochen, Serrano-Schinken, der mit Salz gepökelt und mindestens 140 Tage lang1 getrocknet wurde.

Fußnote1: Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung können die Bedingungen für die Einfuhr von Schweinefleisch nach Neuseeland Pökelzeiten vorschreiben, die über die für KSP festgelegte Mindestdauer hinausgehen.

xv)

Fleischerzeugnisse und andere verarbeitete Erzeugnisse von Schweinen (Suidae):

6.A, 6.C, 6.D, 7.B, 7.C, 7.D, 7.E, 7.F, 7.G, 7.H

ASP

Der/Die/Das hier bezeichnete [betreffende Ware eintragen] wurde einer Behandlung unterzogen, die einen natürlichen Fermentations- und Reifungsprozess von mindestens 190 Tagen bei Schinken und 140 Tagen bei Lenden einschließt.

xvi)

Tierdärme von Wiederkäuern:

7.A, 12.0

MKS

Die hier bezeichneten Tierdärme wurden gereinigt, ausgeschabt und anschließend entweder 30 Tage lang mit Natriumchlorid gesalzen oder gebleicht oder getrocknet, und nach der Behandlung wurden sie gegen eine Rekontaminierung geschützt.

xvii)

Verarbeitetes (hitzebehandeltes) tierisches Eiweiß, Schmalz, Fette und Heimtierfutter von Huftieren und Geflügel (einschließlich Puten):

15.0, 17.0, 21.0

MKS, VSK, RP, PPR, ASP, ND, LSD

Der/Die/Das hier bezeichnete [betreffende Ware eintragen] wurde einer thermischen Behandlung nach den geltenden Mindeststandards unterzogen, wobei das Erzeugnis durch und durch zehn Minuten lang auf mindestens 90 °C erhitzt wurde.

xviii)

Wolle und Fasern von Wiederkäuern:

20.0

MKS, RP

 

ENTWEDER

1*)

Der/Die/Das hier bezeichnete [betreffende Ware eintragen] wurde 4 Wochen lang bei 18 °C oder 4 Monate lang bei 4 °C oder 8 Tage lang bei 37 °C gelagert.

 

ODER

2*)

Der/Die/Das hier bezeichnete [betreffende Ware eintragen] wurde einer industriellen Wäsche, bestehend aus dem Eintauchen in ein wasserlösliches Reinigungsmittel mit einer Temperatur von 60-70 °C, unterzogen.

 

ODER

3*)

Der/Die/Das in dieser Bescheinigung bezeichnete unverarbeitete [betreffende Ware eintragen] wurde gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gereinigt, getrocknet und fest verpackt.

xix)

Behandelte Häute und Felle:

19

MKS, RP

Die hier bezeichneten Häute oder Felle wurden 7 Tage lang mit Meersalz unter Zusatz von mindestens 2 % Natriumkarbonat gesalzen.

xx)

Behandelte Häute und Felle:

19

MKS

 

ENTWEDER

1*)

Die hier bezeichneten Häute oder Felle wurden vor dem Versand 14 Tage lang trocken oder nass gesalzen und auf dem Seeweg befördert.

 

ODER

2*)

Die hier bezeichneten Häute oder Felle wurden 42 Tage lang bei Temperaturen von mindestens 20 °C getrocknet.

xxii)

Vollständig behandelte Häute und Felle (Wet Blue, gepickelt, gekalkt oder Häute, die den Gerbungsprozess durchlaufen haben):

19

MKS, RP

Vollständig behandelte Häute und Felle können uneingeschränkt gehandelt werden, sofern diese Erzeugnisse den im Gerbereigewerbe üblichen chemischen und mechanischen Verfahren unterzogen wurden.

Um den Handel zu erleichtern, kann folgende Beglaubigung verwendet werden:

Die in dieser Bescheinigung bezeichneten vollständig behandelten Häute und Felle wurden den im Gerbereigewerbe üblichen chemischen und mechanischen Verfahren unterzogen.

xxiii)

Rindersperma:

1

MKS

Das hier bezeichnete Sperma

 

ENTWEDER

1*)

stammt von Spendertieren, die in einer Besamungsstation gehalten wurden, in die in den letzten 30 Tagen vor der Entnahme keine Tiere aufgenommen wurden und um die innerhalb von 30 Tagen vor und nach der Entnahme in einem Umkreis von 10 km kein Fall von MKS aufgetreten ist, und die Spendertiere zeigten am Tag der Entnahme keine klinischen Anzeichen von MKS, sind nicht gegen MKS geimpft worden und wurden frühestens 21 Tage nach der Entnahme des Spermas mit negativem Ergebnis einem Test auf Antikörper des MKS-Virus unterzogen, und keine anderen Tiere in der Besamungsstation wurden gegen MKS geimpft. Außerdem wurde das Sperma in einer Besamungsstation entnommen, die sich nicht in einer Schutz- oder Überwachungszone befindet, und jegliches in einer Schutz- oder Überwachungszone entnommene Sperma wurde eindeutig identifiziert und unter amtlicher Aufsicht gehalten. Das entnommene Sperma wurde gemäß den Vorschriften des Kapitels 4.5 bzw. 4.6 des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere weiterverarbeitet und gelagert und nach der Entnahme mindestens einen Monat lang weiter im Herkunftsland gelagert, und während dieses Zeitraums zeigte kein Tier in dem Betrieb, in dem die Spendertiere gehalten wurden, Anzeichen von MKS.

 

ODER

2*)

wurde mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit dem MKS-Virus in einem Betrieb innerhalb der Schutz- und Überwachungszone entnommen und tiefgefroren gelagert, und jegliches nach dem Zeitpunkt der frühesten Ansteckung entnommene Sperma wurde getrennt gelagert und erst dann freigegeben, nachdem alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von MKS aufgehoben worden waren. Alle Tiere in der Besamungsstation wurden klinisch untersucht, und entnommene Proben wurden einem serologischen Test unterzogen, um das Nichtvorhandensein einer Infektion in der betreffenden Station nachzuweisen. Die Spendertiere wurden mittels einer Probe, die frühestens 28 Tage nach der Entnahme des Spermas genommen wurde, mit negativem Ergebnis einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das MKS-Virus unterzogen.

xxiv)

Rindersperma:

1

BT

Für das hier bezeichnete Sperma gilt Folgendes:

 

ENTWEDER

Es stammt von Spendertieren, die mindestens in den 60 Tagen vor Beginn sowie während der Entnahme des Spermas in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten wurden.

 

ODER

Es stammt von Spendertieren, die mindestens alle 60 Tage während des gesamten Entnahmezeitraums sowie 21 bis 60 Tage nach der letzten Entnahme für die auszuführende Sendung mit negativem Ergebnis einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen die BTV-Gruppe gemäß dem OIE-Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere unterzogen wurden.

 

ODER

Es stammt von Spendertieren, die mit negativem Ergebnis einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere mittels Blutproben unterzogen wurden, die zu Beginn und am Ende der Samenentnahme sowie mindestens alle 7 Tage (Virusisolationstest) oder mindestens alle 28 Tage (PCR-Test) während des Entnahmezeitraums für die auszuführende Sendung genommen wurden.

 

ODER

Die Besamungsstation befindet sich nicht in einer Befallszone (Sperrzone). Sperma aus Befallszonen (Sperrzonen) wurde eindeutig identifiziert und unter amtlicher Aufsicht gehalten.

 

UND

Das Sperma wurde gemäß den OIE-Standards entnommen, verarbeitet und gelagert.

xxv)

Rindersperma:

1

LSD

Das hier bezeichnete Sperma stammt von Spendertieren,

die am Tag der Entnahme des Spermas und in den folgenden 28 Tagen keine klinischen Anzeichen von LSD zeigten, und die Tiere wurden in den 28 Tagen vor der Entnahme im Ausfuhrland in einer Besamungsstation gehalten, in der während dieses Zeitraums kein LSD-Fall amtlich gemeldet wurde, und die Station befand sich weder in einer LSD-Befallszone noch in einer LSD-Pufferzone, und jegliches Sperma aus einer Pufferzone wurde eindeutig identifiziert und kontrolliert.

xxvi)

In vivo gezeugte Rinderembryonen (außer Embryonen mit Durchdringung der Zona pellucida):

2

MKS

Für die hier bezeichneten in vivo gezeugten Embryonen gilt Folgendes:

 

Sie stammen von Spendertieren, die zum Zeitpunkt der Entnahme keine klinischen Anzeichen von MKS zeigten und von denen die Embryonen durch künstliche Besamung mit Sperma gewonnen wurden, das in von der zuständigen Behörde gemäß den OIE-Standards zugelassenen Besamungsstationen entnommen, verarbeitet und gelagert wurde. Außerdem wurden die Embryonen gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten Standards entnommen, verarbeitet und gelagert.

UND

 

Die Spendertiere, von denen die Embryonen gewonnen wurden, stammen aus einem Bestand bzw. aus Beständen, der/die sich nicht in einer Schutz- oder Überwachungszone befand(en). In Schutz- und Überwachungszonen gewonnene Embryonen wurden eindeutig identifiziert und unter amtlicher Aufsicht gehalten.

xxvii)

In vivo gezeugte Rinderembryonen (außer Embryonen mit Durchdringung der Zona pellucida):

2

BT

Für die hier bezeichneten in vivo gezeugten Embryonen gilt Folgendes:

 

Sie stammen von Spendertieren, die zum Zeitpunkt der Entnahme keine klinischen Anzeichen von BT zeigten und von denen die Embryonen durch künstliche Besamung mit Sperma gewonnen wurden, das in von der zuständigen Behörde gemäß den OIE-Standards zugelassenen Besamungsstationen entnommen, verarbeitet und gelagert wurde.

UND

 

Die Embryonen wurden gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten Standards entnommen, verarbeitet und gelagert.

xxviii)

In vivo gezeugte Rinderembryonen (außer Embryonen mit Durchdringung der Zona pellucida):

2

VS

Für die hier bezeichneten in vivo gezeugten Embryonen gilt Folgendes:

Sie stammen von Spendertieren, die in den 21 Tagen vor sowie während der Entnahme in einem Betrieb gehalten wurden, in dem während dieses Zeitraums kein VS-Fall gemeldet wurde, und die Tiere wurden innerhalb von 21 Tagen vor der Embryoentnahme mit negativem Ergebnis einem Diagnosetest auf VS unterzogen. Außerdem wurden die Embryonen gemäß den OIE-Standards entnommen, verarbeitet und gelagert, und der Betrieb befand sich nicht in einer Schutz- oder Überwachungszone. In Schutz- und Überwachungszonen gewonnene Embryonen wurden eindeutig identifiziert und unter amtlicher Aufsicht gehalten.

xxix)

In vivo gezeugte Rinderembryonen (außer Embryonen mit Durchdringung der Zona pellucida):

2

CBPP

Für die hier bezeichneten in vivo gezeugten Embryonen gilt Folgendes:

 

ENTWEDER

1*)

Die Spendertiere wurden nicht gegen CBPP geimpft und zweimal mit negativem Ergebnis einem Komplementbindungstest auf CBPP unterzogen, wobei der Abstand zwischen den beiden Tests mindestens 21 Tage und höchstens 30 Tage betrug und der zweite Test innerhalb von 14 Tagen vor der Entnahme durchgeführt wurde. Die Tiere wurden vom Tag des ersten Komplementbindungstests bis zur Entnahme von anderen Hausrindern getrennt gehalten.

 

ODER

2*)

Die Spendertiere wurden höchstens 4 Monate vor der Entnahme mit einem Impfstoff geimpft, der den Standards des OIE-Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere entspricht.

 

UND

Die Spendertiere zeigten am Tag der Entnahme der Embryonen keine klinischen Anzeichen von CBPP und wurden seit ihrer Geburt oder in den letzten 6 Monaten in einem Bestand bzw. in Beständen gehalten, in dem/denen während dieses Zeitraums kein CBPP-Fall gemeldet wurde, und der Bestand bzw. die Bestände befand(en) sich nicht in einer CBPP-Befallszone. Die Embryonen wurden gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten Standards entnommen, verarbeitet und gelagert.

xxx)

Bruteier von Geflügel:

2

NPAI,

HPAI —

Meldepflichtig gemäß den Kriterien des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere bezüglich der Aviären Influenza (Meldepflicht beim OIE)

Newcastle-Krankheit

Für den Handel aus der EU nach NZ:

Die hier bezeichneten Bruteier von Geflügel stammen aus Beständen und Brütereien in einem vom Ministry for Primary Industries zugelassenen Kompartiment, das frei von der meldepflichtigen Aviären Influenza [und/oder] der Newcastle-Krankheit ist [Nichtzutreffendes streichen].

xxxi)

Lebende Bienen/Hummeln:

3

Kleiner Bienenstockkäfer

(Aethina tumida)

Für den Handel aus NZ in die EU:

a)

Die Bienenstöcke stammen aus einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 100 km, das keinen Beschränkungen wegen des vermuteten oder bestätigten Auftretens des Kleinen Bienenstockkäfers (Aethina tumida) unterliegt und in dem kein entsprechender Befall festgestellt wurde;

b)

die Bienen/Hummeln(1) sowie ihre Verpackung wurden einer Sichtprüfung unterzogen, um das Auftreten des Kleinen Bienenstockkäfers (Aethina tumida) oder seiner Eier und Larven festzustellen.

(1)

Nichtzutreffendes streichen.

xxxii)

Lebende Bienen/Hummeln:

3

Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.)

Für den Handel aus NZ in die EU:

a)

Die Bienenstöcke stammen aus einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 100 km, das keinen Beschränkungen wegen des vermuteten oder bestätigten Auftretens der Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.) unterliegt und in dem kein entsprechender Befall festgestellt wurde;

b)

die Bienen/Hummeln (1) sowie ihre Verpackung wurden einer Sichtprüfung unterzogen, um das Auftreten der Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.) festzustellen.

(1)

Nichtzutreffendes streichen.

ANHANG VII

BESCHEINIGUNG

Für die Sendungen mit lebenden Tieren und/oder tierischen Erzeugnissen im Handelsverkehr zwischen beiden Vertragsparteien werden amtliche Gesundheitsbescheinigungen ausgestellt.

Abschnitt 1: Gesundheitsbescheinigungen

a)

Für Waren mit vollständig anerkannter Gleichwertigkeit (‚Ja-1-Status‘):

i)

Folgende Musterbescheinigung ist zu verwenden (Gleichwertigkeit hinsichtlich der Tiergesundheit und/oder der öffentlichen Gesundheit). Siehe Ja (1) in Anhang V.

‚Das/Die hier bezeichnete(n) lebende(n) Tier(e) oder das/die hier bezeichnete(n) tierische(n) Erzeugnis(se) erfüllt/erfüllen die einschlägigen Vorschriften und Anforderungen (der Europäischen Union/Neuseelands (6), die als den Vorschriften und Anforderungen (Neuseelands/der Europäischen Union (6) gleichwertig anerkannt wurden, wie in dem (Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen (Beschluss 97/132/EG des Rates) festgelegt.

Bescheinigung der Übereinstimmung mit (hier … Rechtsvorschriften der ausführenden Vertragspartei eintragen) (7).

(6)  Nichtzutreffendes streichen."

(6)  Nichtzutreffendes streichen."

(7)  Fakultativ, im Ermessen der einführenden Vertragspartei.‘"

UND

ii)

Gegebenenfalls sind die zusätzliche(n) Beglaubigung(en) gemäß Anhang V Abschnitt 5 Punkt 28, die dort unter ‚Sonderbedingungen‘ aufgeführt werden, zu verwenden.

iii)

Für EU-Ausfuhren nach Neuseeland ist folgende zusätzliche Beglaubigung zu verwenden: ‚Das tierische Erzeugnis kommt uneingeschränkt für den Handel innerhalb der Union infrage.‘

iv)

Für Ausfuhren aus Neuseeland: Für Sendungen mit Waren, für welche die Musterbescheinigung gemäß Abschnitt 1 Buchstabe a Ziffer i vorgeschrieben ist und denen in Anhang V Abschnitt 5 Punkt 28 Unterpunkt ‚Bescheinigungssysteme‘ die Gleichwertigkeit zuerkannt wurde, ist folgende zusätzliche Beglaubigung zu verwenden, wenn die Bescheinigungen nach dem Datum des Versands (8) der Sendungen ausgestellt werden: ‚Der/Die Unterzeichnete bescheinigt diese Sendung auf der Grundlage des/der am (Datum einfügen) ausgestellten Zulassungsdokuments/Zulassungsdokumente (Verweis auf Zulassungsdokument(e)), das/die von ihm/ihr überprüft und das/die vor dem Versand der Sendung ausgestellt wurde(n).‘

b)

Für alle Waren:

Nach der Bestätigung durch die ausführende Vertragspartei gemäß Artikel 12, dass eine in Anhang V Abschnitt 5 Punkt 29.B aufgeführte Krankheit aufgetreten ist, sind die einschlägigen zusätzlichen Beglaubigungen, wie in Anhang V Abschnitt 5 Punkt 29.B beschrieben, in den amtlichen Gesundheitsbescheinigungen zu verwenden. Die einschlägigen zusätzlichen Beglaubigungen gemäß Anhang V Abschnitt 5 Punkt 29.B sind zu verwenden, bis die ausführende Vertragspartei einen Regionalisierungsbeschluss gemäß Artikel 6 fasst, oder wie beidseitig vereinbart.

Abschnitt 2: Ausstellung von Bescheinigungen

a)

Bei der Ausstellung einer Bescheinigung in Papierform müssen sich Unterschrift und amtliches Siegel farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

b)

Für Ausfuhren aus Neuseeland: Bei der Ausstellung einer amtlichen Gesundheitsbescheinigung in Papierform wird diese in Englisch sowie in einer Sprache des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem sich die Grenzkontrollstelle befindet, an der die Sendung gestellt wird.

c)

Für Ausfuhren aus der Europäischen Union: Die amtliche Gesundheitsbescheinigung wird in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaats sowie in Englisch ausgestellt.

d)

Jeder zur Ausfuhr bestimmten Sendung liegt Folgendes bei: die Gesundheitsbescheinigung(en) im Original oder das/die Veterinärdokument(e) im Original oder — soweit im Rahmen des Abkommens vorgesehen — andere Originaldokumente, aus denen die vereinbarten veterinärhygienischen Informationen hervorgehen.

e)

Kleinere Änderungen am Format der Musterbescheinigung sind zulässig.

f)

Die amtlichen Gesundheitsbescheinigungen müssen weder die Erläuterungen zum Ausfüllen der Bescheinigung noch die Beglaubigungen, die für die Sendung unerheblich sind, enthalten.

Abschnitt 3: Elektronische Datenübertragung

a)

Der Austausch von Gesundheitsbescheinigungen im Original oder anderen Originaldokumenten/Informationen kann über papiergestützte Systeme und/oder über sichere Verfahren der elektronischen Datenübertragung erfolgen, die gleichwertige Bescheinigungsgarantien bieten, einschließlich der Verwendung der digitalen Signatur sowie von Sende- und Empfangsnachweisen. Entscheidet sich die ausführende Vertragspartei für die Übermittlung amtlicher Gesundheitsbescheinigungen und/oder Veterinärdokumente in elektronischer Form, so muss die einführende Partei zuvor festgestellt haben, dass gleichwertige Sicherheitsgarantien vorliegen. Die Zustimmung der einführenden Vertragspartei zur ausschließlich Verwendung elektronischer Bescheinigungen kann entweder in einem der Anhänge des Abkommens oder auf schriftlichem Wege gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens protokolliert werden. Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Integrität des Bescheinigungsverfahrens zu gewährleisten, Betrug zu verhindern sowie falsche und irreführende Bescheinigungen zu verhindern.

Elektronische Datenübertragungssysteme, die gleichwertige Garantien bieten:

 

Neuseeland — E-cert

 

EU — TRACES

b)

Die amtliche Gesundheitsbescheinigung wird wie folgt ausgestellt und an der Grenzkontrollstelle vorgelegt: entweder

i)

als unterzeichnete Originalbescheinigung in Papierform oder

ii)

elektronisch durch die Nutzung elektronischer Datenübertragung mittels E-cert und TRACES gemäß dem in Abschnitt 3 Buchstabe a beschriebenen Verfahren.

Abschnitt 4: Kontrollen

Die Kontrollbehörde gewährleistet, dass die zur Ausstellung amtlicher Bescheinigungen Befugten mit den in diesem Abkommen genannten Gesundheitsbedingungen der einführenden Vertragspartei vertraut und verpflichtet sind, gegebenenfalls aufgrund dieser Anforderungen Bescheinigungen auszustellen.

ANHANG VIII

GRENZKONTROLLEN UND INSPEKTIONSGEBÜHREN

A.   GRENZKONTROLLEN VON SENDUNGEN MIT LEBENDEN TIEREN UND TIERISCHEN ERZEUGNISSEN

Art der Grenzkontrolle  (9) :

Quote in %

1.

Dokumenten- und Identitätskontrollen

Beide Vertragsparteien führen Dokumentenkontrollen durch.

100

Unter einer Identitätskontrolle ist eine im Ermessen (10) der zuständigen Behörde liegende Kontrolle zu verstehen, durch die sie sicherstellt, dass die Gesundheitsbescheinigung(en) oder sonstigen im Rahmen der veterinärhygienischen Rechtsvorschriften vorgelegten Dokumente dem Erzeugnis in der Sendung (11) entspricht/entsprechen. Bei verplombten Behältnissen kann eine solche Identitätskontrolle darin bestehen, lediglich zu überprüfen, ob die Plomben unversehrt sind und ob die Angaben zum Behältnis sowie die Plombennummer mit den Angaben in den Begleitdokumenten oder in der Bescheinigung übereinstimmen.

 

2.   Beschau (Stichprobenkontrollen oder gezielte Kontrollen)

Lebende Tiere außer Bienen und Hummeln

100

Bienenköniginnen und kleine Hummelvölker

100

Pakete mit Bienen und Hummeln

50 (12)

Sperma/Embryonen/Eizellen

10

Lebende Tiere (13) und tierische Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr gemäß Anhang V des Beschlusses 97/132/EG des Rates

1

Tierische Erzeugnisse, nicht für den menschlichen Verzehr, gemäß Anhang V des Beschlusses 97/132/EG des Rates.

1

Verarbeitetes tierisches Eiweiß, nicht für den menschlichen Verzehr (als Massengutsendung)

100 % der ersten 6 Sendungen und dann 1-10 %

B.   INSPEKTIONSGEBÜHREN

Die in den Abschnitten B.I und II dieses Anhangs gelten für Einfuhren.

Die Gebühren werden — soweit nicht anders vereinbart — so festgesetzt, dass sie nur die tatsächlichen Kosten des Grenzkontrolldienstes decken, und dürfen die gleichwertige Gebühr, die bei der Einfuhr derselben Ware aus anderen Drittländern erhoben wird, nicht übersteigen.

B.I.   Für die Europäische Union

Inspektionsgebühren für lebende Tiere und Keimplasma:

Die Inspektionsgebühren werden gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erhoben.

Erzeugnisse tierischen Ursprungs:

Die Inspektionsgebühren werden gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 mit einer Ermäßigung von 22,5 % (14) erhoben. Für die Durchfuhr von Waren durch die Union werden jedoch Inspektionsgebühren gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ohne Ermäßigung erhoben.

B.II.   Für Neuseeland

Inspektionsgebühren für lebende Tiere und Keimplasma:

Die Inspektionsgebühren werden gemäß den neuseeländischen Biosecurity (Costs) Regulations erhoben.

Erzeugnisse tierischen Ursprungs:

 

Inspektionsgebühren für Dokumenten- und Identitätskontrollen:

 

Einzelsendung — höchstens 149,60 NZD (+ SGD) je Sendung

 

Sendungen mit mehreren Behältnissen — höchstens 149,60 NZD (+ SGD) für das erste Behältnis und höchstens 75 NZD (+ SGD) für weitere Behältnisse

 

Stückgutsendungen — höchstens 149,60 NZD (+ SGD)/Stunde

 

Inspektionsgebühren für Dokumenten- und Identitätskontrollen sowie Beschauen:

Einzelsendung — Die Inspektionsgebühren werden gemäß den neuseeländischen Vorschriften erhoben:

 

Animal Health Biosecurity (Costs) Regulations

 

Public Health Fees and Charges Regulation

Inflationsanpassung der Inspektionsgebühren Neuseelands:

 

Die Inspektionsgebühren Neuseelands können jährlich nach folgender Formel angepasst werden:

 

Maximale Inspektionsgebühr =

 

In Anhang VIII festgelegte Inspektionsgebühr × (1 + durchschnittliche Inflationsrate/100*) (Laufendes Jahr — 2009)

*

Auf laufender Basis für Neuseeland berechnet, wie von der Reserve Bank of New Zealand veröffentlicht.


(1)  Waren müssen, sofern nicht anders angegeben, uneingeschränkt für den Handel innerhalb der EU infrage kommen.

(2)  Alle Bezugnahmen auf die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 sind so auszulegen, dass sie die einschlägigen Durchführungsmaßnahmen und mikrobiologischen Kriterien gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2073/2005, (EG) Nr. 2074/2005 und (EG) Nr. 2076/2005 einschließen.

(3)  Bei ausgeführten Erzeugnissen muss der Ausführer (Lebensmittelunternehmer) dafür sorgen, dass diese die mikrobiologischen Lebensmittelsicherheitskriterien der einführenden Vertragspartei erfüllen.

(4)  Gilt für den Fleisch-, Fischerei- und Milchsektor.

(5)  Die Informationen zu den neuseeländischen Betrieben und Einrichtungen werden von der zuständigen Behörde Neuseelands in das TRACES-System der EU (oder ein etwaiges Nachfolgesystem) eingegeben. Neuseeland garantiert, dass die Betriebe die im Abkommen festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Kommission aktualisiert und veröffentlicht die Informationen auf ihrer Website unverzüglich, in der Regel binnen zwei Arbeitstagen. Im Fall einer unzureichenden Garantie kann die Kommission von der Veröffentlichung eines Betriebs auf ihrer Website Abstand nehmen. Beschließt die Kommission, einen Betrieb nicht auf ihrer Website zu veröffentlichen, so nennt sie der neuseeländischen Behörde unverzüglich die Gründe hierfür.

(8)  Das Versanddatum ist das Datum, an dem das Schiff den endgültigen Einschiffungshafen in Neuseeland verlassen hat.

(9)  Die zuständige Behörde kann diese Tätigkeiten, einschließlich physischer Kontrollen, gemäß den Rechtsvorschriften der einführenden Vertragspartei an eine verantwortliche Person oder Einrichtung übertragen.

(10)  Gemäß den Rechtsvorschriften der einführenden Vertragspartei.

(11)  Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Begriff ‚Sendung‘ eine Menge gleichartiger Erzeugnisse, für die dieselbe(n) Veterinärbescheinigung(en) oder dasselbe Veterinärdokument oder ein anderes veterinärrechtlich vorgeschriebenes Dokument gilt/gelten, die mit demselben Transportmittel befördert werden und aus demselben Drittland oder Teil eines Drittlands stammen. Der Begriff ‚dasselbe Transportmittel‘ bezeichnet den Beförderungsträger (z. B. Schiff, Flugzeug).

(12)  Bei Sendungen mit verpackten Bienen, die aus weniger als 130 Paketen bestehen, sind 50 % der Sendung zu kontrollieren. Bei Sendungen mit mehr als 130 Paketen ist eine Stichprobe von 65 Paketen aus der Sendung zu kontrollieren, um bei einer Nachweissicherheit von 95 % eine Krankheitsprävalenz von 5 % feststellen zu können.

(13)  Gemäß Anhang V Punkt 10.

(14)  Berechnet anhand der Annahme, dass die Beschauquote bei neuseeländischen Einfuhren nur 10 % der normalerweise bei anderen Drittländern angesetzten Beschauquote beträgt, sowie anhand der Annahme, dass die Beschaukosten 25 % der Gebühren insgesamt ausmachen.


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