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Document 32015D0773

Beschluss (EU) 2015/773 des Rates vom 11. Mai 2015 zur Einsetzung des Ausschusses für Sozialschutz und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/689/EG

OJ L 121, 14.5.2015, p. 16–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/773/oj

14.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/16


BESCHLUSS (EU) 2015/773 DES RATES

vom 11. Mai 2015

zur Einsetzung des Ausschusses für Sozialschutz und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/689/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 160,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung „Eine konzertierte Strategie zur Modernisierung des Sozialschutzes“ vom 14. Juli 1999 vorgeschlagen, die Zusammenarbeit im Bereich des Sozialschutzes zu intensivieren und zu diesem Zweck unter anderem eine Gruppe hochrangiger Beamter einzusetzen.

(2)

Das Europäische Parlament hat die Mitteilung der Kommission und die Einsetzung einer solchen Gruppe in seiner Entschließung vom 16. Februar 2000 begrüßt.

(3)

Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Dezember 1999 über den Ausbau der Zusammenarbeit zur Modernisierung und Verbesserung des Sozialschutzes (1) den Vorschlag der Kommission befürwortet, einen Mechanismus der verstärkten Zusammenarbeit einzurichten, der zur Umsetzung dieser Maßnahme durch die Arbeiten einer Gruppe hochrangiger Beamter eingerichtet wird. Der Rat hat betont, dass diese Art der Zusammenarbeit alle Formen des Sozialschutzes erfassen und den Mitgliedstaaten dabei helfen sollte, gegebenenfalls ihre Sozialschutzsysteme entsprechend ihren nationalen Prioritäten zu verbessern und auszubauen. Er hat zudem darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten für Organisation und Finanzierung des Sozialschutzes zuständig sind, und er hat die vier von der Kommission herausgestellten allgemeinen Ziele im Rahmen der grundlegenden Aufgabe, die Systeme des Sozialschutzes zu modernisieren, bestätigt, nämlich dafür zu sorgen, dass Arbeit sich lohnt und dass das Einkommen gesichert ist, dass die Renten sicher sind und die Rentensysteme nachhaltig gemacht werden, die soziale Eingliederung zu fördern sowie eine hohen Qualitätsansprüchen genügende und nachhaltige Gesundheitsversorgung zu sichern. Er hat zudem hervorgehoben, dass die Chancengleichheit von Frauen und Männern bei allen Tätigkeiten zur Erreichung dieser vier Ziele gewahrt werden muss. Schließlich hat der Rat festgehalten, dass die finanziellen Aspekte allen aufgeführten Zielen gemeinsam sind.

(4)

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Lissabon, 23./24. März 2000) wurde die Bedeutung des Sozialschutzes bei der weiteren Entwicklung und Modernisierung eines aktiven und dynamischen Wohlfahrtsstaates in Europa anerkannt und der Rat aufgefordert, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren mittels verbesserter Informationsnetze zu intensivieren.

(5)

In Nizza und auf nachfolgenden Tagungen hat der Europäische Rat regelmäßig die Arbeit des Ausschusses für Sozialschutz hinsichtlich der Förderung und der Verstärkung des politischen Austauschs und der Koordinierung im Bereich des Sozialschutzes auf Unionsebene gutgeheißen.

(6)

Der durch den Beschluss 2000/436/EG des Rates (2), aufgehoben und durch Beschluss 2004/689/EG des Rates (3) ersetzt, geschaffene Ausschuss für Sozialschutz hat eindeutig seinen Nutzen als beratendes Gremium sowohl für den Rat als auch die Kommission unter Beweis gestellt und aktiv an der Entwicklung der vom Europäischen Rat (Lissabon, 23./24. März 2000) festgelegten offenen Koordinierungsmethode (im Folgenden „OMK“) mitgewirkt. In der Stellungnahme des Ausschusses für Sozialschutz zur Verstärkung der sozialpolitischen OMK im Rahmen der Strategie Europa 2020, die der Rat am 17. Juni 2011 gebilligt hat, wird bekräftigt, dass die Ziele und die Instrumente der sozialpolitischen OMK nach wie vor Gültigkeit haben. Die Rolle des Ausschusses im Rahmen der OMK sollte in diesem Beschluss berücksichtigt werden.

(7)

Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 27. und 28. Juni 2013 festgestellt, dass die soziale Dimension der Wirtschafts- und Währungsunion verstärkt werden sollte. Als erster Schritt dazu ist es wichtig, die soziale Lage und die Lage an den Arbeitsmärkten in der Wirtschafts- und Währungsunion besser zu überwachen und zu berücksichtigen, wobei insbesondere die entsprechenden sozial- und beschäftigungspolitischen Indikatoren im Rahmen des Europäischen Semesters herangezogen werden sollten. Ferner ist es wichtig, für eine bessere Koordinierung der Beschäftigungs- und Sozialpolitiken zu sorgen; dabei sind die einzelstaatlichen Zuständigkeiten umfassend zu achten.

(8)

Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. und 25. Oktober 2013 festgestellt, dass die Koordinierung der Wirtschafts-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik im Einklang mit den bestehenden Verfahren und unter uneingeschränkter Achtung der nationalen Zuständigkeiten weiter verbessert werden wird. Der Europäische Rat vertrat die Ansicht, dass hierzu weiter auf eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Ratsformationen hinzuarbeiten ist, damit die Kohärenz dieser Politiken im Einklang mit den gemeinsamen Zielen gewährleistet ist.

(9)

Dieser Beschluss sollte die Entwicklung des Europäischen Semesters und die Rolle des Ausschusses in diesem Prozess berücksichtigen. Insbesondere ist in der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (4) festgelegt, dass der Wirtschafts- und Finanzausschuss, der Ausschuss für Wirtschaftspolitik, der Beschäftigungsausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz gegebenenfalls im Rahmen des Europäischen Semesters konsultiert werden. Darüber hinaus wird in der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgehalten, dass bei den eingehenden Überprüfungen gegebenenfalls die an die Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlungen oder Aufforderungen des Rates berücksichtigt werden. Ferner wird festgehalten, dass die Korrekturmaßnahmenpläne für die Mitgliedstaaten, gegen die ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet wird, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen berücksichtigen und im Einklang mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik und den beschäftigungspolitischen Leitlinien stehen.

(10)

Der Ausschuss und die an der Koordinierung der wirtschafts- und sozialpolitischen Maßnahmen beteiligten Unionseinrichtungen, insbesondere der Beschäftigungsausschuss, der Wirtschafts- und Finanzausschuss und der Ausschuss für Wirtschaftspolitik sollten eng zusammenarbeiten. Wenn es angezeigt ist und zwischen den beteiligten Ausschüssen einvernehmlich vereinbart wurde, kann die Zusammenarbeit des Ausschusses mit dem Beschäftigungsausschuss, dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und dem Ausschuss für Wirtschaftspolitik auch die Abhaltung gemeinsamer Sitzungen, insbesondere im Zusammenhang mit der jeweiligen Rolle der Ausschüsse im Rahmen des Europäischen Semesters, einschließen.

(11)

Damit der im Vertrag verankerte Auftrag wirksam erfüllt wird und die erforderliche Flexibilität zur Anpassung an den Zeitplan der Tätigkeiten des Ausschusses insbesondere im Rahmen des Zyklus des Europäischen Semesters besteht, sollten die das Steuerungsgefüge betreffenden Bestimmungen über die Funktionsweise des Ausschusses im Hinblick auf die Gewährleistung von Effizienz und Kontinuität überprüft werden.

(12)

Der Beschluss 2004/689/EG sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einsetzung

In voller Beachtung des Vertrags und unter gebührender Berücksichtigung der Befugnisse der Organe und Einrichtungen der Union wird ein Ausschuss für Sozialschutz (im Folgenden „Ausschuss“) mit beratender Funktion eingesetzt, um die Zusammenarbeit im Bereich des sozialen Schutzes zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission zu fördern.

Artikel 2

Aufgaben

(1)   Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Er überwacht die soziale Lage und die Entwicklung der Politik im Bereich des sozialen Schutzes in den Mitgliedstaaten und der Union;

b)

er fördert den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission;

c)

unbeschadet des Artikels 240 des Vertrags arbeitet er auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Berichte aus, gibt Stellungnahmen ab oder wird auf andere Weise in seinem Zuständigkeitsbereich tätig.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 bemüht sich der Ausschuss insbesondere

a)

die offene Koordinierungsmethode zu nutzen, einschließlich durch Anwendung gemeinsam vereinbarter Überwachungsinstrumente und Durchführung einvernehmlich festgelegter Evaluierungsmechanismen bei der Umsetzung der vom Rat vereinbarten gemeinsamen Ziele;

b)

Beiträge zu allen in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Aspekten des Europäischen Semesters zu leisten und dem Rat darüber Bericht zu erstatten;

c)

erforderlichenfalls mit anderen entsprechenden Gremien und Ausschüssen zusammenzuarbeiten, die sich mit sozial- und wirtschaftspolitischen Fragen befassen, wie dem Beschäftigungsausschuss, dem Wirtschafts- und Finanzausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaftspolitik und der hochrangigen Gruppe „Gesundheitswesen“.

(3)   Der Ausschuss nimmt jedes Jahr ein Arbeitsprogramm an, das den politischen Prioritäten des Rates und der Kommission Rechnung trägt. Das Arbeitsprogramm wird dem Rat übermittelt.

(4)   Bei der Erfüllung seines Auftrags arbeitet der Ausschuss mit den Sozialpartnern zusammen. Er stellt in diesem Zusammenhang Kontakte zu den Sozialpartnern her, die im Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung, eingerichtet durch den Beschluss 2003/174/EG des Rates (6) vertreten sind. Der Ausschuss stellt geeignete Kontakte zu den sozialen Nichtregierungsorganisationen her, wobei er ihrer jeweiligen Rolle und Verantwortung im Bereich des Sozialschutzes Rechnung trägt. Zudem wird das Europäische Parlament über die Arbeit des Ausschusses unterrichtet.

(5)   Der Ausschuss kann, sofern seine Aufgaben dies erfordern, externe Sachverständige hinzuziehen.

(6)   Der Ausschuss stellt Kontakte zu Vertretern der Bewerberländer her.

Artikel 3

Mitgliedschaft

(1)   Jeder Mitgliedstaat und die Kommission entsenden zwei Mitglieder in den Ausschuss. Sie können ferner zwei stellvertretende Mitglieder entsenden.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission streben bei der Zusammensetzung des Ausschusses nach besten Kräften Geschlechterparität an.

Artikel 4

Arbeitsweise

(1)   Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren aus dem Kreis der von den Mitgliedstaaten entsandten Mitglieder. Der Vorsitzende kann einmal für eine weitere Amtszeit von zwei Jahren wiedergewählt werden. Um die Effizienz und Kontinuität seiner Arbeit zu gewährleisten, kann der Ausschuss beschließen, die Amtszeit des Vorsitzenden in ausreichend begründeten Fällen um bis zu acht Monate zu verlängern. Die Amtszeit des Vorsitzenden kann insgesamt vier Jahre und acht Monate betragen.

(2)   Der Vorsitzende wird von vier stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt, von denen zwei vom Ausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt werden, die einmal verlängert werden kann. Der dritte stellvertretende Vorsitzende ist ein Vertreter des Mitgliedstaats, der die Ratspräsidentschaft innehat. Der vierte stellvertretende Vorsitzende ist ein Vertreter des Mitgliedstaats, der die Ratspräsidentschaft als nächster übernimmt.

(3)   Der Vorsitzende überträgt sein Stimmrecht seinem stellvertretenden Mitglied.

(4)   Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Ausschusses von sich aus oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der Ausschussmitglieder ein.

(5)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6)   Ausgaben werden gemäß den geltenden Verwaltungsvorschriften erstattet.

(7)   Die Kommission leistet dem Ausschuss geeignete analytische und organisatorische Unterstützung. Die Kommission benennt ein Mitglied ihres Personals als Sekretär. Der Sekretär und sein ihn unterstützendes Personal unterstützen den Ausschuss bei der Durchführung seiner Aufgaben gemäß dessen Weisungen. Im Hinblick auf die Durchführung von Sitzungen arbeitet der Sekretär mit dem Generalsekretariat des Rates zusammen.

Artikel 5

Arbeitsgruppen

(1)   Der Ausschuss kann die Untersuchung spezifischer Fragen seinen stellvertretenden Mitgliedern übertragen oder zu diesem Zweck Arbeitsgruppen einsetzen. Der Vorsitz einer solchen Arbeitsgruppe wird entweder von einem stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses, einem Mitglied oder einem stellvertretenden Mitglied des Ausschusses, einem Beamten der Kommission oder einem Mitglied der Arbeitsgruppe, das von dem Ausschuss benannt wird, übernommen.

(2)   Die Kommission leistet den Arbeitsgruppen geeignete analytische und organisatorische Unterstützung.

(3)   Die Arbeitsgruppen können zu ihrer Unterstützung Sachverständige hinzuziehen.

(4)   Der Ausschuss kann ferner gemeinsame Arbeitsgruppen mit anderen Ausschüssen oder Gremien einsetzen; die Einsetzung und die für die Arbeitsgruppen maßgeblichen Regeln werden gemeinsam festgelegt.

Artikel 6

Übergangsbestimmungen

Die Amtszeit der gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2004/689/EG gewählten Mitglieder dauert bis zum Ende dieser Amtszeit gemäß Artikel 4 des genannten Beschlusses. Als Tag des Beginns dieser Amtszeit gilt der Tag der Wahl gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2004/689/EG.

Artikel 7

Aufhebung

Der Beschluss 2004/689/EG wird am Tag der ersten Sitzung des Ausschusses nach Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses aufgehoben. Diese Sitzung des Ausschusses findet spätestens vier Monate nach Erlass dieses Beschlusses statt.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. DŪKLAVS


(1)  ABl. C 8 vom 12.1.2000, S. 7.

(2)  Beschluss 2000/436/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einsetzung eines Ausschusses für Sozialschutz (ABl. L 172 vom 12.7.2000, S. 26).

(3)  Beschluss 2004/689/EG des Rates vom 4. Oktober 2004 zur Einsetzung eines Ausschusses für Sozialschutz und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/436/EG (ABl. L 314 vom 13.10.2004, S. 8).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25).

(6)  Beschluss 2003/174/EG des Rates vom 6. März 2003 zur Einrichtung eines Dreigliedrigen Sozialgipfels für Wachstum und Beschäftigung (ABl. L 70 vom 14.3.2003, S. 31).


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