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Document 32015D0655
Commission Implementing Decision (EU) 2015/655 of 23 April 2015 pursuant to Article 3(3) of Regulation (EU) No 528/2012 of the European Parliament and of the Council on a polydimethylsiloxane-based formulation placed on the market to control mosquitoes (Text with EEA relevance)
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/655 der Kommission vom 23. April 2015 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend eine Formulierung auf der Basis von Polydimethylsiloxan, die zur Mückenbekämpfung in Verkehr gebracht wird (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/655 der Kommission vom 23. April 2015 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend eine Formulierung auf der Basis von Polydimethylsiloxan, die zur Mückenbekämpfung in Verkehr gebracht wird (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2015/2572
ABl. L 107 vom 25.4.2015, p. 75–75
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
25.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 107/75 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/655 DER KOMMISSION
vom 23. April 2015
gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend eine Formulierung auf der Basis von Polydimethylsiloxan, die zur Mückenbekämpfung in Verkehr gebracht wird
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 16. Mai 2014 ersuchte Belgien die Kommission um Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, ob eine der Mückenbekämpfung dienende Formulierung auf der Basis von Polydimethylsiloxan ein Biozidprodukt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung ist. |
(2) |
Gemäß den Angaben des Unternehmens, das das Produkt in Verkehr bringt, bildet die Formulierung auf der Basis von Polydimethylsiloxan einen dünnen Silikonfilm auf Gewässern. Die niedrige Oberflächenspannung des Silikonfilms bewirkt, dass die Mückenlarven nicht atmen können und dass die Mückenweibchen ihre Eier nicht auf der Wasseroberfläche ablegen können und viele bei dem Versuch ertrinken. |
(3) |
Damit stellt die Formulierung auf der Basis von Polydimethylsiloxan eine physische Barriere für die Reproduktionsfähigkeit von Mücken dar. |
(4) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten als Biozidprodukte nur Produkte, die dazu bestimmt sind, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. |
(5) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Eine Formulierung auf der Basis von Polydimethylsiloxan, die einen Silikonfilm mit niedrigerer Oberflächenspannung auf Gewässern bildet und damit der Mückenbekämpfung dient und zu diesem Zweck in Verkehr gebracht wird, ist kein Biozidprodukt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 23. April 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.