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Document 32014R1387

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1387/2014 der Kommission vom 14. November 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören

ABl. L 369 vom 24.12.2014, p. 35–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/07/2016; Aufgehoben durch 32016R1076

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/1387/oj

24.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 369/35


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1387/2014 DER KOMMISSION

vom 14. November 2014

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 ist die Liste der im Rahmen der EU-Regelung über zoll- und kontingentfreien Marktzugang für Einfuhren begünstigten Länder festgelegt.

(2)

Kenia hatte nicht die für die Ratifizierung seines Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens erforderlichen Schritte unternommen und fällt folglich seit dem 1. Oktober 2014 im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3, insbesondere Buchstabe b, der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 nach der Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) nicht mehr unter die nach der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 zulässige Marktzugangsregelung.

(3)

Am 16. Oktober 2014 schlossen Kenia, die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten jedoch Verhandlungen über ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ab.

(4)

Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I jener Verordnung dahin gehend zu ändern, dass Regionen oder Staaten der AKP-Gruppe, die Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der betreffenden Region oder dem betreffenden Staat abgeschlossen haben, das die Anforderungen des Artikels XXIV GATT 1994 erfüllt, in den Anhang aufgenommen werden.

(5)

Ab dem Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung unterliegt die Aufnahme Kenias in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 den Bedingungen des Artikels 2 Absatz 3, insbesondere Buchstabe b, jener Verordnung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Folgendes Land wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 aufgenommen:

„DIE REPUBLIK KENIA“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. November 2014.

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates hinsichtlich der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 59).


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