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Document 32014R1365

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1365/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Dezember 2014 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, und zur Bestimmung der Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2015 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind, im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch

OJ L 365, 19.12.2014, p. 141–142 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1365/oj

19.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 365/141


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1365/2014 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2014

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Dezember 2014 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, und zur Bestimmung der Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2015 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind, im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Dezember 2014 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(3)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Dezember 2014 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt wurden, und sind diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(4)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

(2)   Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2015 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2014

Für die Kommission,

Im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch (ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 47).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Lfd. Nr.

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2015 gestellte Anträge

(in %)

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2015 hinzuzufügen sind

(in kg)

09.4410

0,215749

09.4411

0,217864

09.4412

0,226654

09.4420

0,302297

09.4421

175 000

09.4422

0,306842


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