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Document 32014R1348

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 363, 18.12.2014, p. 121–142 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1348/oj

18.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 363/121


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1348/2014 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2014

über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (1), insbesondere auf Artikel 8 Absätze 2 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine wirksame Aufsicht über die Energiegroßhandelsmärkte setzt eine regelmäßige Überwachung der Einzelheiten von Verträgen voraus, einschließlich Handelsaufträgen sowie Daten über die Kapazität und Auslastung von Erzeugungs-/Förder-, Speicher-, Verbrauchs-, und Übertragungs-/Fernleitungsanlagen in den Bereichen Strom und Gas.

(2)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 ist die mit der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingerichtete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (die „Agentur“) zur Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte in der Union verpflichtet. Damit die Agentur diese Aufgabe erfüllen kann, sollten ihr die relevanten Informationen vollständig und rechtzeitig bereitgestellt werden.

(3)

Die Marktteilnehmer sollten der Agentur regelmäßig Einzelheiten ihrer Verträge im Bereich des Energiegroßhandels sowohl in Bezug auf die Lieferung von Strom und Erdgas als auch in Bezug auf den Transport dieser Erzeugnisse melden. Verträge über Regelenergieleistungen, Verträge zwischen verschiedenen Mitgliedern derselben Unternehmensgruppe sowie Verträge über den Verkauf der Erzeugungsleistung kleiner Anlagen sollten der Agentur nur ad hoc auf deren begründete Aufforderung hin gemeldet werden.

(4)

Im Allgemeinen sollten beide Vertragsparteien die Einzelheiten des geschlossenen Vertrags melden. Um die Meldungen zu vereinfachen, sollte es den Parteien jedoch auch gestattet sein, die Daten im Namen der jeweils anderen Partei zu melden oder zu diesem Zweck die Dienste Dritter in Anspruch zu nehmen. Dessen ungeachtet und zur Erleichterung der Datenerhebung sollten die Einzelheiten von Transportverträgen, die im Rahmen der Zuweisung von Primärkapazitäten eines Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibers („ÜNB“ bzw. „FNB“) erworben wurden, nur von dem jeweiligen ÜNB bzw. FNB gemeldet werden. Die gemeldeten Daten sollten auch erfolgreiche und nicht erfolgreiche Kapazitätsanfragen umfassen.

(5)

Um Marktmissbrauch wirksam aufdecken zu können, muss die Agentur neben den Einzelheiten von Verträgen auch Handelsaufträge an organisierten Märkten überwachen können. Da nicht zu erwarten ist, dass die Marktteilnehmer diese Daten ohne Weiteres erfassen können, sollten erfolgreiche und nicht erfolgreiche Handelsaufträge über den organisierten Markt, an dem sie erteilt wurden, oder über Dritte, die über die Möglichkeit verfügen, diese Informationen bereitzustellen, gemeldet werden.

(6)

Zur Vermeidung von Doppelmeldungen sollte die Agentur Einzelheiten zu Derivaten im Zusammenhang mit Verträgen über die Lieferung oder den Transport von Strom oder Erdgas, die gemäß den anwendbaren Finanzvorschriften an Transaktionsregister oder Finanzaufsichtsbehörden übermittelt wurden, von diesen Quellen beziehen. Dessen ungeachtet sollten organisierte Märkte, Systeme zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen oder Meldesysteme, die die Einzelheiten solcher Derivate gemäß den anwendbaren Finanzvorschriften gemeldet haben, dieselben Informationen mit deren Zustimmung auch der Agentur melden können.

(7)

Im Interesse einer effizienten Meldung und gezielten Überwachung ist zwischen Standard- und Nicht-Standardverträgen zu unterscheiden. Da die Preise von Standardverträgen auch als Referenzpreise für Nicht-Standardverträge dienen, sollte die Agentur Informationen über Standardverträge täglich erhalten. Einzelheiten von Nicht-Standardverträgen sollten binnen eines Monats nach dem Vertragsschluss gemeldet werden.

(8)

Zudem sollten die Marktteilnehmer der Agentur und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden regelmäßig Daten über die Verfügbarkeit und Auslastung von Energieerzeugungs- und Transportinfrastruktur-, einschließlich Flüssigerdgas- („LNG“-) und Speicheranlagen, melden. Um den Aufwand bei der Meldung für die Marktteilnehmer zu verringern und dafür zu sorgen, dass bestehende Datenquellen möglichst gut genutzt werden, sollten sich an der Meldung soweit möglich die ÜNB bzw. FNB, der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber („ENTSO Strom“), der Europäische Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber („ENTSO Gas“), LNG-Anlagenbetreiber und Erdgasspeicheranlagenbetreiber beteiligen. Abhängig von Bedeutung und Verfügbarkeit der Daten können die Meldungen mit unterschiedlicher Frequenz erfolgen, wobei die meisten Daten täglich zu melden sind. Im Rahmen der Meldepflichten sollte die Verpflichtung der Agentur gewahrt bleiben, sensible Geschäftsdaten nicht öffentlich zur Verfügung zu stellen und nur solche Informationen zu veröffentlichen oder zur Verfügung zu stellen, bei denen nicht zu erwarten ist, dass eine Veröffentlichung oder Bereitstellung eine Wettbewerbsverzerrung auf den Energiegroßhandelsmärkten nach sich zieht.

(9)

Die meldenden Parteien müssen genau verstehen, welche Einzelheiten der Informationen sie melden müssen. Zu diesem Zweck sollte die Agentur den Inhalt der zu meldenden Informationen in einem Nutzerhandbuch erläutern. Zudem sollte die Agentur sicherstellen, dass die Informationen in elektronischen Formaten übermittelt werden, die für die meldenden Parteien leicht zugänglich sind.

(10)

Um einen kontinuierlichen und sicheren Transfer vollständiger Datensätze sicherzustellen, sollten die meldenden Parteien grundlegende Anforderungen hinsichtlich ihrer Fähigkeit zur Authentifizierung von Datenquellen, zur Überprüfung von Daten auf Korrektheit und Vollständigkeit und zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erfüllen. Die Agentur sollte prüfen, ob die meldenden Parteien diese Anforderungen erfüllen. Bei der Prüfung sollte eine verhältnismäßige Behandlung professioneller Dritter, die die Daten der Marktteilnehmer verwalten, und der Marktteilnehmer, die ihre eigenen Daten melden, gewährleistet sein.

(11)

Art und Quelle der zu meldenden Daten können Einfluss auf den Ressourcen- und Zeitaufwand der meldenden Parteien bei der Vorbereitung der Datenübermittlung haben. So nimmt beispielsweise die Einrichtung von Verfahren zur Meldung von Standardverträgen, die an organisierten Märkten durchgeführt werden, weniger Zeit in Anspruch als die Einrichtung von Systemen für die Meldung von Nicht-Standardverträgen oder bestimmter Fundamentaldaten. Die Meldepflichten sollten daher schrittweise eingeführt werden, wobei zunächst Fundamentaldaten, die auf den Transparenzplattformen des ENTSO Strom und des ENTSO Gas verfügbar sind, sowie Standardverträge, die an organisierten Märkten durchgeführt werden, gemeldet werden sollten. Bei der Meldung von Nicht-Standardverträgen sollte die zusätzlich erforderliche Zeit für die Durchführung der Meldeverfahren berücksichtigt werden. Eine gestaffelte Datenmeldung würde der Agentur auch die Ressourcenzuweisung zur Vorbereitung der Entgegennahme von Informationen erleichtern.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung sind gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Bestimmungen über die Bereitstellung von Daten an die Agentur festgelegt. Sie enthält Einzelheiten der meldepflichtigen Energiegroßhandelsprodukte und der Fundamentaldaten. Darüber hinaus werden geeignete Kanäle für die Datenmeldung, einschließlich des Zeitpunkts und der Frequenz der Datenmeldungen, festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 der Kommission (3).

Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Fundamentaldaten“ bezeichnet Informationen, die die Kapazität und Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas oder die Kapazität und Nutzung von LNG-Anlagen betreffen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen;

2.

„Standardvertrag“ bezeichnet einen Vertrag über ein Energiegroßhandelsprodukt, das zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen ist, unabhängig davon, ob die Transaktion tatsächlich an diesem Markt stattfindet;

3.

„Nicht-Standardvertrag“ bezeichnet jeden Vertrag über ein Energiegroßhandelsprodukt, bei dem es sich nicht um einen Standardvertrag handelt;

4.

„organisierter Marktplatz“ oder „organisierter Markt“ bezeichnet:

a)

ein multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Energiegroßhandelsprodukten in einer Weise zusammenführt oder deren Zusammenführen in einer Weise unterstützt, die zu einem Vertrag führt,

b)

jedes andere System oder jede andere Einrichtung, das/die die Interaktion der Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Energiegroßhandelsprodukten in einer Weise ermöglicht, die zu einem Vertrag führt.

Dazu zählen Strom- und Gasbörsen, Makler und andere Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren, sowie Handelsplätze gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4);

5.

„Gruppe“ hat die in Artikel 2 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) definierte Bedeutung;

6.

„gruppeninterner Vertrag“ ist ein Vertrag über Energiegroßhandelsprodukte mit einer Gegenpartei, die derselben Gruppe angehört, wobei beide Gegenparteien vollständig in die Konsolidierung der Gruppe einbezogen sind;

7.

„außerbörslich“ (over-the-counter, OTC) bezeichnet jede außerhalb eines organisierten Marktes durchgeführte Transaktion;

8.

„Nominierung“ bezeichnet

bei Strom: die Unterrichtung des/der jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber(s) (ÜNB) über die Nutzung zonenübergreifender Kapazität durch einen Inhaber physischer Übertragungsrechte und dessen Gegenpartei,

bei Erdgas: die vorherige Meldung des tatsächlichen Flusses, den der Netznutzer in das Netz einspeisen oder aus dem Netz entnehmen möchte, durch den Netznutzer an den Fernleitungsnetzbetreiber (FNB);

9.

„Regelenergie“ bezeichnet die von den ÜNB bzw. FNB für den Ausgleich eingesetzte Energie;

10.

„Regelleistung (Reserven)“ bezeichnet die kontrahierte Regelleistungskapazität;

11.

„Regelenergieleistungen“ bezeichnet

bei Strom: Regelleistung oder Regelenergie oder beides;

bei Erdgas: einen für einen TSO gemäß einem Gasvertrag erbrachten Dienst, der erforderlich ist, um kurzfristige Schwankungen des Gasbedarfs oder des Gasangebots auszugleichen;

12.

„Verbrauchseinheit“ bezeichnet eine Ressource, die Strom oder Erdgas für die eigene Nutzung erhält;

13.

„Produktionseinheit“ bezeichnet eine Anlage zur Stromerzeugung, die aus einer einzelnen Erzeugungseinheit oder aus einem Zusammenschluss mehrerer Erzeugungseinheiten besteht.

KAPITEL II

MELDEPFLICHTEN HINSICHTLICH TRANSAKTIONEN

Artikel 3

Liste zu meldender Verträge

(1)   Der Agentur werden folgende Verträge gemeldet:

a)

Hinsichtlich Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit der Lieferung von Strom oder Erdgas in der Union:

i)

Intraday-Verträge oder Within-day-Verträge über die Lieferung von Strom oder Erdgas bei Lieferung in der Union, unabhängig davon, wo und wie der Handel erfolgt, insbesondere ob im Wege einer Auktion oder als kontinuierlicher Handel,

ii)

Day-ahead-Verträge über die Lieferung von Strom oder Erdgas bei Lieferung in der Union, unabhängig davon, wo und wie der Handel erfolgt, insbesondere ob im Wege einer Auktion oder als kontinuierlicher Handel,

iii)

Two-days-ahead-Verträge über die Lieferung von Strom oder Erdgas bei Lieferung in der Union, unabhängig davon, wo und wie der Handel erfolgt, insbesondere ob im Wege einer Auktion oder als kontinuierlicher Handel,

iv)

Wochenend-Verträge über die Lieferung von Strom oder Erdgas bei Lieferung in der Union, unabhängig davon, wo und wie der Handel erfolgt, insbesondere ob im Wege einer Auktion oder als kontinuierlicher Handel,

v)

Day-after-Verträge über die Lieferung von Strom oder Erdgas bei Lieferung in der Union, unabhängig davon, wo und wie der Handel erfolgt, insbesondere ob im Wege einer Auktion oder als kontinuierlicher Handel,

vi)

sonstige Verträge über die Lieferung von Strom oder Erdgas mit einer Lieferfrist von mehr als zwei Tagen bei Lieferung in der Union, unabhängig davon, wo und wie der Handel erfolgt, insbesondere ob im Wege einer Auktion oder als kontinuierlicher Handel,

vii)

Verträge über die Lieferung von Strom oder Erdgas an eine einzelne Verbrauchseinheit mit der technischen Möglichkeit, mindestens 600 GWh/Jahr zu verbrauchen,

viii)

Optionen, Futures, Swaps und andere Derivate von Verträgen, die in der Union erzeugten, gehandelten oder gelieferten Strom oder in der Union gefördertes, gehandeltes oder geliefertes Erdgas betreffen.

b)

Hinsichtlich Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit dem Transport von Strom oder Erdgas in der Union:

i)

Verträge über den Transport von Strom oder Erdgas in der Union zwischen zwei oder mehr Standorten oder Gebotszonen bzw. Marktgebieten, die infolge einer expliziten Zuweisung von Primärkapazitäten durch oder im Namen des ÜNB bzw. FNB geschlossen wurden, die physische oder finanzielle Kapazitätsnutzungsrechte oder -pflichten umfassen,

ii)

Verträge über den Transport von Strom oder Erdgas in der Union zwischen zwei oder mehr Standorten oder Gebotszonen bzw. Marktgebieten, die zwischen Marktteilnehmern an Sekundärmärkten geschlossen werden und physische oder finanzielle Kapazitätsnutzungsrechte oder -pflichten umfassen, einschließlich des Weiterverkaufs oder der Übertragung solcher Verträge,

iii)

Optionen, Futures, Swaps und andere Derivate von Verträgen, die den Transport von Strom oder Erdgas in der Union betreffen.

(2)   Zur Vereinfachung der Meldung erstellt und pflegt die Agentur eine öffentliche Liste von Standardverträgen, die sie fortlaufend aktualisiert. Zur Vereinfachung der Meldung erstellt und veröffentlicht die Agentur zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zudem eine Liste der organisierten Marktplätze. Die Agentur aktualisiert diese Liste fortlaufend.

Zur Unterstützung der Agentur bei der Erfüllung der ihr im ersten Unterabsatz übertragenen Aufgaben legen die organisierten Marktplätze Referenzdaten vor, in denen die von ihnen zum Handel zugelassenen Energiegroßhandelsprodukte identifiziert werden. Diese Informationen sind vor Beginn des Handels mit dem entsprechenden Vertrag in einem von der Agentur bestimmten Format zu übermitteln. Bei Änderungen übermitteln die organisierten Marktplätze aktualisierte Informationen.

Zur Vereinfachung der Meldung unterrichten die Endkunden, die Partei eines in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii genannten Vertrags sind, ihre Gegenpartei über die technische Möglichkeit der betreffenden Verbrauchseinheit, mindestens 600 GWh/Jahr zu verbrauchen.

Artikel 4

Liste der auf Anforderung der Agentur zu meldenden Verträge

(1)   Die folgenden Verträge und Einzelheiten von Transaktionen im Zusammenhang mit diesen Verträgen sind nur auf begründete Anforderung durch die Agentur ad hoc zu melden, soweit sie nicht an organisierten Marktplätzen geschlossen wurden:

a)

gruppeninterne Verträge,

b)

Verträge über die physische Lieferung von Strom, der von einer einzelnen Produktionseinheit mit einer Kapazität von höchstens 10 MW oder von Produktionseinheiten mit einer gemeinsamen Kapazität von höchstens 10 MW erzeugt wird,

c)

Verträge über die physische Lieferung von Erdgas, das in einer einzigen Erdgasförderanlage bzw. Gaserzeugungsanlage mit einer Kapazität von höchstens 20 MW gefördert bzw. erzeugt wurde,

d)

Verträge über Regelenergieleistungen in den Bereichen Strom und Erdgas.

(2)   Marktteilnehmer, die ausschließlich an Transaktionen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Verträgen beteiligt sind, sind nicht verpflichtet, sich gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bei der nationalen Regulierungsbehörde zu registrieren.

Artikel 5

Einzelheiten zu meldender Verträge einschließlich Handelsaufträgen

(1)   Die gemäß Artikel 3 zu meldenden Informationen umfassen

a)

bei Standardverträgen über die Versorgung mit Strom oder Erdgas die in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Einzelheiten,

b)

bei Nicht-Standardverträgen über die Versorgung mit Strom oder Erdgas die in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten Einzelheiten,

c)

bei Standard- und Nicht-Standardverträgen über den Transport von Strom die in Tabelle 3 des Anhangs aufgeführten Einzelheiten,

d)

bei Standard- und Nicht-Standardverträgen über den Transport von Erdgas die in Tabelle 4 des Anhangs aufgeführten Einzelheiten.

Einzelheiten zu Transaktionen, die im Rahmen von Nicht-Standardverträgen ausgeführt wurden und bei denen mindestens ein klar definierter Preis und eine klar definierte Menge spezifiziert wurden, sind unter Verwendung der Tabelle 1 des Anhangs zu melden.

(2)   Die Agentur erläutert die Einzelheiten der zu meldenden Informationen gemäß Absatz 1 in einem Nutzerhandbuch und veröffentlicht dieses zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach einer Konsultation der relevanten Parteien. Die Agentur konsultiert die relevanten Parteien zudem bei wesentlichen Aktualisierungen des Nutzerhandbuchs.

Artikel 6

Meldekanäle für Transaktionen

(1)   Die Marktteilnehmer melden der Agentur Einzelheiten von Transaktionen in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte, die an organisierten Marktplätzen durchgeführt werden, einschließlich erfolgreicher und nicht erfolgreicher Handelsaufträge, durch den betreffenden organisierten Marktplatz oder durch Systeme zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen oder Meldesysteme.

Der organisierte Marktplatz, an dem die Transaktion in Bezug auf das Energiegroßhandelsprodukt durchgeführt oder der Handelsauftrag erteilt wurde, bietet auf Anfrage des Marktteilnehmers eine Datenmeldevereinbarung an.

(2)   Die Einzelheiten der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Verträge, einschließlich erfolgreicher und nicht erfolgreicher Handelsaufträge, werden vom ÜNB bzw. FNB oder Dritten in deren Namen gemeldet.

(3)   Die Einzelheiten der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten Verträge, die außerhalb eines organisierten Marktplatzes geschlossen wurden, werden von Marktteilnehmern oder von Dritten in deren Namen gemeldet.

(4)   Informationen über Energiegroßhandelsprodukte, die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) oder Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) gemeldet wurden, werden der Agentur von den folgenden Stellen bereitgestellt:

a)

von Transaktionsregistern gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

b)

von genehmigten Meldemechanismen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

c)

von zuständigen Behörden gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

d)

von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde,

jeweils entsprechend den Anforderungen.

(5)   Wurden Einzelheiten von Transaktionen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemeldet, gelten die Pflichten der meldenden Personen hinsichtlich der Meldung dieser Einzelheiten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 als erfüllt.

(6)   Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und unbeschadet des vorstehenden Absatzes 5 können organisierte Marktplätze, Systeme zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen oder Meldesysteme die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen direkt der Agentur melden.

(7)   Erfolgt die Meldung durch einen Dritten im Namen einer oder beider Gegenparteien oder meldet eine Gegenpartei die Einzelheiten eines Vertrags auch im Namen der anderen Gegenpartei, muss die Meldung die einschlägigen Daten zu beiden Gegenparteien sowie alle Einzelheiten enthalten, die gemeldet worden wären, wenn die Verträge von den Gegenparteien getrennt gemeldet worden wären.

(8)   Die Agentur kann von den Marktteilnehmern und meldenden Parteien zusätzliche Informationen und klärende Stellungnahmen hinsichtlich der gemeldeten Daten anfordern.

Artikel 7

Fristen für die Meldung von Transaktionen

(1)   Die Einzelheiten von Standardverträgen und Handelsaufträgen, auch bei Auktionen, werden so bald wie möglich, spätestens jedoch am Arbeitstag nach Abschluss des Vertrags oder der Erteilung des Handelsauftrags, gemeldet.

Alle Änderungen sowie die Beendigung des geschlossenen Vertrags oder des Handelsauftrags werden so bald wie möglich, spätestens jedoch am Arbeitstag nach der Änderung oder Beendigung, gemeldet.

(2)   Im Falle von Auktionsmärkten, bei denen Handelsaufträge nicht öffentlich sichtbar werden, werden nur geschlossene Verträge und endgültige Handelsaufträge gemeldet. Sie werden spätestens am Arbeitstag nach der Auktion gemeldet.

(3)   Handelsaufträge, die über sprachgestützte Vermittlerdienste erteilt werden und nicht auf elektronischen Bildschirmen erscheinen, werden nur auf Anforderung durch die Agentur gemeldet.

(4)   Einzelheiten von Nicht-Standardverträgen einschließlich aller Änderungen oder der Beendigung des Vertrags und in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Transaktionen werden spätestens einen Monat nach dem Abschluss, der Änderung oder der Beendigung des Vertrags gemeldet.

(5)   Die Einzelheiten der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Verträge werden so bald wie möglich, spätestens jedoch an dem Arbeitstag gemeldet, der auf den Tag folgt, an dem die Zuweisungsergebnisse verfügbar werden. Alle Änderungen sowie die Beendigung der geschlossenen Verträge werden so bald wie möglich, spätestens jedoch am Arbeitstag nach der Änderung oder Beendigung, gemeldet.

(6)   Einzelheiten von Energiegroßhandelsverträgen, die vor dem Datum geschlossen wurden, an dem die Meldepflicht in Kraft getreten ist, und zu diesem Zeitpunkt weiterhin bestehen, werden der Agentur binnen 90 Tagen nach dem Zeitpunkt gemeldet, zu dem die Meldepflicht auf diese Verträge anwendbar wird.

Die zu meldenden Einzelheiten umfassen ausschließlich Daten, die den bestehenden Aufzeichnungen der Marktteilnehmer entnommen werden können. Sie umfassen mindestens die in Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und die in Artikel 40 Absatz 2 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) genannten Daten.

KAPITEL III

MELDUNG VON FUNDAMENTALDATEN

Artikel 8

Bestimmungen über die Meldung von Fundamentaldaten im Bereich Strom

(1)   Der ENTSO Strom meldet der Agentur im Namen der Marktteilnehmer Informationen über die Kapazitäten und Auslastung der Erzeugungs-, Verbrauchs- und Übertragungsanlagen für Strom, einschließlich der geplanten und ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen gemäß den Artikeln 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission (10). Die Informationen werden über die zentrale Informationstransparenzplattform gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 gemeldet.

(2)   Der ENTSO Strom stellt der Agentur die in Absatz 1 genannten Informationen bereit, sobald diese auf der zentralen Informationstransparenzplattform verfügbar werden.

Die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 genannten Informationen werden der Agentur in aufgeschlüsselter Form, einschließlich des Namens und Standorts der Verbrauchseinheit, spätestens am folgenden Arbeitstag bereitgestellt.

Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 genannten Informationen werden der Agentur spätestens am folgenden Arbeitstag bereitgestellt.

(3)   Die ÜNB oder Dritte in deren Namen melden der Agentur und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 endgültige Nominierungen zwischen Gebotszonen mit Angabe der beteiligten Marktteilnehmer und der im Fahrplan angemeldete Menge. Die Informationen werden spätestens am folgenden Arbeitstag bereitgestellt.

Artikel 9

Bestimmungen über die Meldung von Fundamentaldaten im Bereich Gas

(1)   Der ENTSO Gas meldet der Agentur im Namen der Marktteilnehmer Informationen über die Kapazitäten und Auslastung der Fernleitungsanlagen für Gas, einschließlich der geplanten und ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen gemäß Anhang I Nummern 3.3(1) und 3.3(5) der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (11). Die Informationen werden über die unionsweite zentrale Plattform gemäß Anhang I Nummer 3.1.1(1) Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bereitgestellt.

Der ENTSO Gas stellt der Agentur die in Unterabsatz 1 genannten Informationen bereit, sobald diese auf der unionsweiten zentralen Plattform verfügbar werden.

(2)   Die FNB oder Dritte in deren Namen melden der Agentur und, soweit sie von diesen angefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Nominierungen für den Folgetag und endgültige Renominierungen gebuchter Kapazitäten mit Angaben der beteiligten Marktteilnehmer und der zugewiesenen Mengen. Die Informationen werden spätestens am folgenden Arbeitstag bereitgestellt.

Die Informationen werden für die folgenden Punkte des Fernleitungsnetzes bereitgestellt:

a)

alle Netzkopplungspunkte,

b)

Einspeisepunkte von Förderanlagen, einschließlich vorgeschalteter Pipelines,

c)

Ausspeisepunkte, die mit Letztverbrauchern verbunden sind,

d)

Einspeise- und Ausspeisepunkte von Speicheranlagen,

e)

LNG-Anlagen,

f)

physische und virtuelle Hubs.

(3)   LNG-Anlagenbetreiber gemäß Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2009/73/EG melden der Agentur und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden für jede LNG-Anlage die folgenden Informationen:

a)

die technische, kontrahierte und verfügbare Kapazität der LNG-Anlage in täglicher Aufschlüsselung,

b)

Ausspeisung und Bestand der LNG-Anlage in täglicher Aufschlüsselung,

c)

geplante oder ungeplante Ankündigungen der Nichtverfügbarkeit der LNG-Anlage, einschließlich des Zeitpunkts der Ankündigung und der betroffenen Kapazitäten.

(4)   Die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Informationen werden spätestens am folgenden Arbeitstag bereitgestellt.

Die in Absatz 3 Buchstabe c genannten Informationen, einschließlich Aktualisierungen, werden bereitgestellt, sobald sie verfügbar werden.

(5)   Die Marktteilnehmer oder die LNG-Anlagenbetreiber in deren Namen melden der Agentur und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden für jede LNG-Anlage die folgenden Informationen:

a)

in Bezug auf das Entladen und Beladen von Frachtschiffen:

i)

das Datum des Ent- oder Beladens,

ii)

die Ent- oder Beladungsvolumina je Schiff,

iii)

den Namen des Kunden des Terminals,

iv)

den Namen und die Größe des Schiffs, das die Anlage nutzt;

b)

das geplante Ent- oder Beladen an der LNG-Anlage in täglicher Aufschlüsselung für den nächsten Monat mit Angabe des Marktteilnehmers und des Namens des Kunden des Terminals (falls dieser nicht mit dem Marktteilnehmer identisch ist).

(6)   Die in Absatz 5 Buchstabe a genannten Informationen werden spätestens am folgenden Arbeitstag nach dem Ent- oder Beladen bereitgestellt.

Die in Absatz 5 Buchstabe b genannten Informationen werden vor dem Monat bereitgestellt, auf den sie sich beziehen.

(7)   Betreiber von Speicheranlagen gemäß Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie 2009/73/EG melden der Agentur und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden für jede Speicheranlage oder, soweit diese in Gruppen betrieben werden, für jede Gruppe von Speicheranlagen die folgenden Informationen über eine gemeinsame Plattform:

a)

die technische, kontrahierte und verfügbare Kapazität der Speicheranlage,

b)

die gespeicherte Gasmenge am Ende des Gastages, Gaseintritt (Einspeisungen) und Gasaustritt (Ausspeisungen) für jeden Gastag,

c)

geplante und ungeplante Ankündigungen der Nichtverfügbarkeit der Speicheranlage, einschließlich des Zeitpunkts der Ankündigung und der betroffenen Kapazitäten.

(8)   Die in Absatz 7 Buchstaben a und b genannten Informationen werden spätestens am folgenden Arbeitstag bereitgestellt.

Die in Absatz 7 Buchstabe c genannten Informationen, einschließlich Aktualisierungen, werden bereitgestellt, sobald sie verfügbar werden.

(9)   Marktteilnehmer oder Speicheranlagenbetreiber in deren Namen melden der Agentur und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden die Gasmenge, die der Marktteilnehmer am Ende des Gastages gespeichert hat. Die Informationen werden spätestens am folgenden Arbeitstag bereitgestellt.

Artikel 10

Meldeverfahren

(1)   Marktteilnehmer, die Insider-Informationen auf ihrer Website veröffentlichen, oder Dienstleister, die solche Informationen im Namen der Marktteilnehmer veröffentlichen, stellen Webfeeds zur Verfügung, damit die Agentur diese Daten effizient erfassen kann.

(2)   Bei der Meldung von Informationen gemäß den Artikeln 6, 8 und 9, einschließlich Insider-Informationen, identifiziert sich der Marktteilnehmer oder wird von dem Dritten, der die Meldung in seinem Namen vornimmt, identifiziert, und zwar anhand des ACER-Registrierungscodes, den der Marktteilnehmer erhalten hat, oder des eindeutigen Marktteilnehmercodes, den der Marktteilnehmer bei der Registrierung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bereitgestellt hat.

(3)   Die Agentur legt nach einer Konsultation der relevanten Parteien auf der Grundlage etablierter Industrienormen Verfahren, Normen und elektronische Formate für die Meldung von Informationen gemäß den Artikeln 6, 8 und 9 fest. Die Agentur konsultiert die relevanten Parteien bei wesentlichen Aktualisierungen der genannten Verfahren, Normen und elektronischen Formate.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Technische und organisatorische Anforderungen und Verantwortung für die Datenmeldung

(1)   Zur Gewährleistung eines effizienten, wirksamen und sicheren Austauschs und Umgangs mit den Informationen legt die Agentur nach einer Konsultation der relevanten Parteien technische und organisatorische Anforderungen an die Datenübermittlung fest. Die Agentur konsultiert die relevanten Parteien bei wesentlichen Aktualisierungen dieser Anforderungen.

Diese Anforderungen müssen Folgendes gewährleisten:

a)

die Sicherheit, Vertraulichkeit und Vollständigkeit der Informationen,

b)

die Ermittlung und Korrektur von Fehlern in Datenmeldungen,

c)

die Authentifizierung der Informationsquelle,

d)

die Aufrechterhaltung des Betriebs.

Die Agentur prüft, ob die meldenden Parteien die Anforderungen einhalten. Meldende Parteien, die die Anforderungen erfüllen, werden von der Agentur registriert. Von den in Artikel 6 Absatz 4 aufgeführten Stellen wird angenommen, dass sie die in Unterabsatz 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen.

(2)   Personen, die die in den Artikeln 6, 8 und 9 genannten Daten melden müssen, sind für die Vollständigkeit, Korrektheit und rechtzeitige Übermittlung der Daten bei der Agentur sowie bei einer entsprechenden Verpflichtung bei den nationalen Regulierungsbehörden verantwortlich.

Meldet eine in Unterabsatz 1 genannte Person diese Daten durch einen Dritten, so ist diese Person nicht für Mängel verantwortlich, die hinsichtlich der Vollständigkeit, Korrektheit und rechtzeitigen Einreichung dem Dritten anzulasten sind. In diesen Fällen ist der Dritte für diese Mängel verantwortlich, unbeschadet der Artikel 4 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten.

Die in Unterabsatz 1 genannten Personen müssen jedoch angemessene Maßnahmen ergreifen, um sich über die Vollständigkeit, Korrektheit und rechtzeitige Einreichung der Daten, die sie über Dritte einreichen, zu vergewissern.

Artikel 12

Inkrafttreten und weitere Maßnahmen

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Die Meldepflicht gemäß Artikel 9 Absatz 1 gilt ab 7. Oktober 2015.

Die Meldepflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 gilt ab 7. Oktober 2015, außer in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten Verträge.

Die Meldepflichten gemäß Artikel 8 Absatz 1 gelten ab 7. Oktober 2015, nicht jedoch vor der Inbetriebnahme der zentralen Informationstransparenzplattform gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013.

Die Meldepflichten gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absätze 2, 3, 5, 7 und 9 gelten ab 7. April 2016.

In Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten Verträge gilt die Meldepflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 ab 7. April 2016.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 2 Unterabsätze 2 und 5 kann die Agentur mit organisierten Marktplätzen, Systemen zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen oder Meldesystemen Vereinbarungen schließen, um sich über die Einzelheiten von Verträgen zu informieren, bevor die Meldepflicht wirksam wird.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 984/2013 der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 273 vom 15.10.2013, S. 5).

(4)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(5)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(8)  Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

(9)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).


ANHANG

EINZELHEITEN ZU MELDENDER VERTRÄGE

Tabelle 1

Zu meldende Einzelheiten von Standardverträgen über die Lieferung von Strom und Gas

(Standard-Meldeformular)

Feld Nr.

Feldinhalt

Beschreibung

Vertragsparteien

1

Kennung des Marktteilnehmers oder der Gegenpartei

Angabe eines eindeutigen Codes für den Marktteilnehmer oder die Gegenpartei, in dessen/deren Namen die Aufzeichnung der Transaktion übermittelt wird.

2

Art des in Feld 1 verwendeten Codes

ACER-Registrierungscode, Legal Entity Identifier (LEI), Bank Identifier Code (BIC), Energy Identification Code (EIC), Global Location Number (GLN/GS1).

3

Vom organisierten Marktplatz bereitgestellte Kennung des Händlers und/oder des Marktteilnehmers oder der Gegenpartei

Im technischen System des organisierten Marktplatzes verwendeter Login-Nutzername oder Handelskonto des Händlers und/oder des Marktteilnehmers oder der Gegenpartei.

4

Kennung des anderen Marktteilnehmers oder der Gegenpartei

Eindeutige Kennung der anderen Gegenpartei des Vertrags.

5

Art des in Feld 4 verwendeten Codes

ACER-Registrierungscode, Legal Entity Identifier (LEI), Bank Identifier Code (BIC), Energy Identification Code (EIC), Global Location Number (GLN/GS1).

6

Kennung der meldenden Stelle

Kennung der meldenden Stelle.

7

Art des in Feld 6 verwendeten Codes

ACER-Registrierungscode, Legal Entity Identifier (LEI), Bank Identifier Code (BIC), Energy Identification Code (EIC), Global Location Number (GLN/GS1).

8

Kennung des Begünstigten

Ist der Begünstigte des Vertrags gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Gegenpartei dieses Vertrags, so ist dieses Feld leer zu lassen. Ist der Begünstigte des Vertrags keine Gegenpartei dieses Vertrags, so muss die meldende Gegenpartei den Begünstigten mit einem eindeutigen Code identifizieren.

9

Art des in Feld 8 verwendeten Codes

ACER-Registrierungscode, Legal Entity Identifier (LEI), Bank Identifier Code (BIC), Energy Identification Code (EIC), Global Location Number (GLN/GS1).

10

Funktion des Marktteilnehmers oder der Gegenpartei in Feld 1

Angabe, ob die meldende Gegenpartei den Vertrag als Auftraggeber auf eigene Rechnung (im eigenen Namen oder im Namen eines Kunden) oder als Beauftragter auf Rechnung und im Namen eines Kunden geschlossen hat.

11

Angabe Kauf/Verkauf

Angabe, ob der Vertrag für den in Feld 1 genannten Marktteilnehmer oder die in Feld 1 genannte Gegenpartei einen Kauf oder Verkauf darstellt.

12

Initiator/Aggressor

Wenn das Handelsgeschäft auf einer elektronischen oder sprachgestützten Brokerplattform ausgeführt wird, ist der Initiator die Partei, die den verbindlichen Handelsauftrag am Markt zuerst platziert hat; der Aggressor ist dagegen die Partei, die die Transaktion initiiert.

Einzelheiten des Handelsauftrags

13

Kennung des Handelsauftrags

Identifizierung des Handelsauftrags mit Hilfe eines vom Marktplatz oder den Gegenparteien bereitgestellten eindeutigen Codes.

14

Art des Handelsauftrags

Art des Handelsauftrags entsprechend der Definition der von dem organisierten Marktplatz angebotenen Funktionen.

15

Bedingungen des Handelsauftrags

Besondere Bedingung für die Ausführung des Handelsauftrags.

16

Status des Handelsauftrags

Status des Handelsauftrags (z. B. aktiver oder inaktiver Auftrag).

17

Mindestausführungsvolumen

Mindestausführungsvolumen — mindestens erforderliche(s) Menge/Volumen für die Ausführung.

18

Preisgrenze

Festgelegte Preisgrenze (bei Trigger oder Stop-Loss-Handelsauftrag).

19

Nicht offen gelegtes Volumen

Dem Markt in Bezug auf den Handelsauftrag nicht offen gelegtes Volumen.

20

Gültigkeit des Handelsauftrags

Zeitraum, in dem der Auftrag innerhalb des Systems besteht, bis er entfernt/gelöscht wird, sofern er nicht ausgeführt wird.

Einzelheiten des Vertrags

21

Kennung des Vertrags

Identifizierung des Vertrags mit Hilfe eines vom Marktplatz oder den Gegenparteien bereitgestellten eindeutigen Codes.

22

Bezeichnung des Vertrags

Bezeichnung des Vertrags an dem organisierten Marktplatz.

23

Art des Vertrags

Art des Vertrags.

24

Energieerzeugnis

Klassifikation des Energieerzeugnisses.

25

Preisindex oder Referenzpreis

Preisindex, der den Vertragspreis bestimmt, oder Referenzpreis für Derivate.

26

Erfüllungsart

Angabe, ob der Vertrag physisch, in bar, optional oder auf andere Weise erfüllt wird.

27

Kennung des organisierten Marktplatzes/OTC

Angabe eines eindeutigen Codes für den organisierten Marktplatz, wenn der Marktteilnehmer einen organisierten Marktplatz zur Ausführung des Vertrags nutzt.

28

Handelszeiten des Vertrags

Handelszeiten des Vertrags.

29

Datum und Uhrzeit des letzten Handelszeitpunkts

Datum und Uhrzeit des letzten Handelszeitpunkts des gemeldeten Vertrags.

Einzelheiten der Transaktion

30

Zeitstempel der Transaktion

Datum und Uhrzeit der Ausführung des Vertrags oder der Erteilung des Handelsauftrags bzw. von deren Änderung, Stornierung oder Beendigung.

31

Eindeutige Kennung der Transaktion

Eindeutige Kennung für eine Transaktion, wie sie vom organisierten Marktplatz, an dem die Ausführung erfolgte, oder bei bilateralen Verträgen von den beiden Marktteilnehmern zur eindeutigen Zuordnung der beiden Transaktionsseiten zugewiesen wurde.

32

Kennung einer verbundenen Transaktion

Durch die Kennung einer verbundenen Transaktion muss der mit der Ausführung zusammenhängende Vertrag zugeordnet werden

33

Kennung eines verbundenen Handelsauftrags

Kennung einer verbundenen Transaktion zur Identifizierung des zur Ausführung gehörenden Vertrags.

34

Sprachgestützte Vermittlung der Transaktion (Voice-brokered)

Angabe, ob die Transaktion mit Hilfe einer sprachgestützten Vermittlung (Voice-brokered) erfolgt ist („Y“, falls ja, ansonsten bleibt dieses Feld leer).

35

Preis

Preis pro Einheit.

36

Indexwert

Wert des Preisindex.

37

Währung

Währung, in der der Preis ausgedrückt wird.

38

Nennbetrag

Vertragswert.

39

Nennwährung

Währung des Nennbetrags.

40

Menge/Volumen

Gesamtzahl der im Vertrag/Handelsauftrag umfassten Einheiten.

41

Gesamtnennvertragsmenge

Gesamtzahl der Einheiten des Energiegroßhandelsprodukts.

42

Mengeneinheit der Felder 40 und 41

In den Feldern 40 und 41 verwendete Maßeinheit.

43

Vertragsende

Datum, an dem der gemeldete Vertrag endet. Stimmt dieses Datum mit dem Lieferenddatum überein, bleibt dieses Feld leer.

Einzelheiten von Optionen

44

Art der Option

Angabe, ob die Option ausschließlich zu einem bestimmten Termin (europäische, asiatische Option), zu verschiedenen im Voraus festgelegten Terminen (Bermuda-Option) oder jederzeit vor ihrem Verfallsdatum (amerikanische Option) ausgeübt werden kann.

45

Typ der Option

Angabe, ob es sich um eine Call-, Put- oder sonstige Option handelt.

46

Ausübungstermin der Option

Datum oder Daten, an dem/denen die Option ausgeübt wird. Bei mehreren Ausübungsterminen können weitere Felder ergänzt werden.

47

Ausübungspreis der Option

Ausübungspreis der Option.

Lieferprofil

48

Lieferpunkt oder -zone

EIC-Code(s) für den/die Lieferpunkt(e) oder das/die Marktgebiet(e).

49

Startdatum der Lieferung

Startdatum der Lieferung.

50

Enddatum der Lieferung

Enddatum der Lieferung.

51

Dauer

Dauer des Lieferzeitraums.

52

Art der Last

Angabe des Lieferprofils (Grundlast, Spitzenlast, Niedriglast, Stundenblock usw.).

53

Wochentage

Wochentage, an denen die Lieferung erfolgt.

54

Lieferzeitspanne

Zeitspanne für jeden Block oder jedes Profil.

55

Lieferkapazität

In der Transaktion enthaltene Anzahl an Einheiten pro Lieferzeitspanne.

56

Verwendete Mengeneinheit für Feld 55

Verwendete Maßeinheit.

57

Preis pro Menge je Lieferzeitspanne

Falls zutreffend, Preis pro Menge je Lieferzeitspanne.

Lebenszyklusinformationen

58

Art des Vorgangs

Bezieht sich die Meldung

auf einen erstmalig gemeldeten Vertrag oder Handelsauftrag: Angabe „new“;

auf eine Änderung der Einzelheiten einer früheren Meldung: Angabe „modify“;

auf die Stornierung einer fehlerhaft eingereichten Meldung: Angabe „error“;

auf die Beendigung eines bestehenden Vertrags oder Handelsauftrags: Angabe „cancel“.


Tabelle 2

Zu meldende Einzelheiten von Nicht-Standardverträgen über die Lieferung von Strom und Gas

(Nicht-Standard-Meldeformular)

Feld Nr.

Feldinhalt

Beschreibung

Vertragsparteien

1

Kennung des Marktteilnehmers oder der Gegenpartei

Angabe eines eindeutigen Codes für den Marktteilnehmer oder die Gegenpartei, in dessen/deren Namen die Aufzeichnung der Transaktion übermittelt wird.

2

Art des in Feld 1 verwendeten Codes

ACER-Registrierungscode, Legal Entity Identifier (LEI), Bank Identifier Code (BIC), Energy Identification Code (EIC), Global Location Number (GLN/GS1).

3

Kennung des anderen Marktteilnehmers oder der Gegenpartei

Eindeutige Kennung der anderen Gegenpartei des Vertrags.

4

Art des in Feld 3 verwendeten Codes

ACER-Registrierungscode, Legal Entity Identifier (LEI), Bank Identifier Code (BIC), Energy Identification Code (EIC), Global Location Number (GLN/GS1).

5

Kennung der meldenden Stelle

Kennung der meldenden Stelle.

6

Art des in Feld 5 verwendeten Codes

ACER-Registrierungscode, Legal Entity Identifier (LEI), Bank Identifier Code (BIC), Energy Identification Code (EIC), Global Location Number (GLN/GS1).

7

Kennung des Begünstigten

Ist der Begünstigte des Vertrags gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Gegenpartei dieses Vertrags, so ist dieses Feld leer zu lassen. Ist der Begünstigte des Vertrags keine Gegenpartei dieses Vertrags, so muss die meldende Gegenpartei den Begünstigten mit einem eindeutigen Code identifizieren.

8

Art des in Feld 7 verwendeten Codes

ACER-Registrierungscode, Legal Entity Identifier (LEI), Bank Identifier Code (BIC), Energy Identification Code (EIC), Global Location Number (GLN/GS1).

9

Funktion des Marktteilnehmers oder der Gegenpartei in Feld 1

Angabe, ob die meldende Gegenpartei den Vertrag als Auftraggeber auf eigene Rechnung (im eigenen Namen oder im Namen eines Kunden) oder als Beauftragter auf Rechnung und im Namen eines Kunden geschlossen hat.

10

Angabe Kauf/Verkauf

Angabe, ob der Vertrag für den in Feld 1 genannten Marktteilnehmer oder die in Feld 1 genannte Gegenpartei einen Kauf oder Verkauf darstellt.

Einzelheiten des Vertrags

11

Kennung des Vertrags

Eindeutige Kennung des Vertrags, die von den beiden Marktteilnehmern zugewiesen wurde.

12

Datum des Vertrags

Datum des Vertragsschlusses bzw. der Änderung, Kündigung oder Beendigung des Vertrags.

13

Art des Vertrags

Art des Vertrags.

14

Energieerzeugnis

Klassifizierung des Energieerzeugnisses für den geschlossenen Vertrag.

15

Preis oder Preisformel

Im Vertrag verwendete(r) fester Preis oder Preisformel.

16

Geschätzter Nennbetrag

Geschätzter Nennbetrag des Vertrags (falls zutreffend).

17

Nennwährung

Währung des geschätzten Nennbetrags.

18

Gesamtnennvertragsmenge

Geschätzte Gesamtzahl der Einheiten des Energiegroßhandelsprodukts. Dabei handelt es sich um eine berechnete Größe.

19

Kapazität der Volumenwahlmöglichkeit

Soweit vorhanden, in dem Vertrag enthaltene Anzahl an Einheiten pro Lieferzeitspanne.

20

Nennmengeneinheit

In den Feldern 18 und 19 verwendete Maßeinheit.

21

Volumenwahlmöglichkeit

Volumenklassifizierung.

22

Frequenz der Volumenwahlmöglichkeit

Soweit vorhanden, Frequenz der Volumenwahlmöglichkeit: z. B. täglich, wöchentlich, monatlich, saisonal, jährlich oder andere.

23

Zeitspannen der Volumenwahlmöglichkeit

Soweit vorhanden, Zeitspannen für jede Volumenwahlmöglichkeit.

Einzelheiten des Preisindex

24

Art des Indexpreises

Klassifizierung des Preises als fester Preis, einfacher Index (nur ein zugrunde liegender Parameter) oder komplexe Preisformel (mehrere zugrunde liegende Parameter).

25

Preisindex

Liste der Indizes, die den Vertragspreis bestimmen. Angabe des Namens jedes Index. Im Falle eines Indexkorbs, für den keine eindeutige Kennung existiert, Angabe des Indexkorbs oder der Indizes.

26

Arten des Preisindex

Spot-, Forward-, Swap-, Spread-Index usw.

27

Quellen des Preisindex

Angabe des Veröffentlichungsorts für jeden Index.

Im Falle eines Indexkorbs, für den keine eindeutige Kennung existiert, Angabe des Indexkorbs oder der Indizes.

28

Erster Festsetzungstermin

Erster Festsetzungstermin, der sich durch den ersten Termin aller Festsetzungen bestimmt.

29

Letzter Festsetzungstermin

Letzter Festsetzungstermin, der sich durch den letzten Termin aller Festsetzungen bestimmt.

30

Frequenz der Festsetzung

Frequenz der Festsetzung: z. B. täglich, wöchentlich, monatlich, saisonal, jährlich oder andere.

31

Erfüllungsart

Angabe, ob der Vertrag physisch, in bar, durch beides, optional oder auf andere Weise erfüllt wird.

Einzelheiten von Optionen

32

Art der Option

Angabe, ob die Option ausschließlich zu einem bestimmten Termin (europäische, asiatische Option), zu verschiedenen im Voraus festgelegten Terminen (Bermuda-Option) oder jederzeit vor ihrem Verfallsdatum (amerikanische Option) ausgeübt werden kann.

33

Typ der Option

Angabe, ob es sich um eine Call-, Put- oder sonstige Option handelt.

34

Erster Ausübungstermin der Option

Erster Ausübungstermin, der sich durch den ersten Termin aller Ausübungen bestimmt.

35

Letzter Ausübungstermin der Option

Letzter Ausübungstermin, der sich durch den letzten Termin aller Ausübungen bestimmt.

36

Frequenz der Optionsausübung

Frequenz der Optionsausübung: z. B. täglich, wöchentlich, monatlich, saisonal, jährlich oder andere.

37

Index für die Optionsausübung

Angabe des Namens jedes Index. Im Falle eines Indexkorbs, für den keine eindeutige Kennung existiert, Angabe des Indexkorbs oder der Indizes.

38

Art des Index für die Optionsausübung

Spot-, Forward-, Swap-, Spread-Index usw.

39

Quelle des Index für die Optionsausübung

Angabe der Festsetzungsart für jeden Index. Im Falle eines Indexkorbs, für den keine eindeutige Kennung existiert, Angabe des Indexkorbs oder der Indizes.

40

Ausübungspreis der Option

Ausübungspreis der Option.

Lieferprofil

41

Lieferpunkt oder -zone

EIC-Code(s) für den/die Lieferpunkt(e) oder das/die Marktgebiet(e).

42

Startdatum der Lieferung

Datum und Uhrzeit des Lieferbeginns. Bei physisch erfüllten Verträgen handelt es sich dabei um das vertraglich vereinbarte Datum des Lieferbeginns.

43

Enddatum der Lieferung

Datum und Uhrzeit des Lieferendes. Bei physisch erfüllten Verträgen handelt es sich dabei um das vertraglich vereinbarte Datum des Lieferendes.

44

Art der Last

Angabe des Lieferprofils (Grundlast, Spitzenlast, Niedriglast, Stundenblock usw.).

Lebenszyklusinformationen

45

Art des Vorgangs

Bezieht sich die Meldung

auf einen erstmalig gemeldeten Vertrag: Angabe „new“;

auf eine Änderung der Einzelheiten eines zuvor gemeldeten Vertrags: Angabe „modify“;

auf die Stornierung einer fehlerhaft eingereichten Meldung: Angabe „error“;

auf die Beendigung eines bestehenden Vertrags: Angabe „cancel“.


Tabelle 3

Zu meldende Einzelheiten von Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit dem Stromtransport —

Ergebnisse der Primärzuweisung und Ergebnis des Weiterverkaufs und der Übertragung langfristiger Übertragungsrechte für Strom auf dem Sekundärmarkt

Feld Nr.

Feldinhalt

Beschreibung

Gemeinsame Daten für die Gesamtprimärzuweisungsergebnisse, den Weiterverkauf am Sekundärmarkt, die Übertragung von Rechten sowie das Gebotsdokument

1.

Kennung des Dokuments

Eindeutige Kennung des Dokuments, für das die Zeitreihendaten übermittelt werden.

2.

Version des Dokuments

Version des übermittelten Dokuments. Ein Dokument kann mehrere Male übermittelt werden, wobei jede Übermittlung — beginnend mit 1 — schrittweise ansteigend als neue Version des Dokuments gekennzeichnet wird.

3.

Art des Dokuments

Code der übermittelten Dokumentenart.

4.

Kennung des Absenders

Kennung der Partei, die das Dokument versandt hat und für dessen Inhalt verantwortlich ist (EIC-Code).

5.

Rolle des Absenders

Angabe der Rolle des Absenders, z. B. ÜNB, sonstige meldende Stelle.

6.

Kennung des Empfängers

Kennung der Partei, die das Dokument erhält.

7.

Rolle des Empfängers

Angabe der Rolle des Empfängers.

8.

Datum und Uhrzeit der Erstellung

Datum und Uhrzeit der Erstellung des Dokuments, z. B. Zeitpunkt, zu dem der ÜNB oder eine sonstige meldende Stelle die Transaktion der Agentur übermittelt.

9.

Gebotszeitspanne/erfasste Zeitspanne

Anfangs- und Enddatum und -uhrzeit des von dem Dokument erfassten Zeitraums.

10.

Bereich

Von dem Dokument abgedeckter Bereich.

11.

Status des Dokuments (falls zutreffend)

Angabe des Status des Dokuments.

Zeitreihe der Kapazitätszuweisung (bei Primärzuweisung)

12.

Kennung der Zeitreihe

Eindeutige Kennung der Zeitreihe.

13.

Kennung des Gebotsdokuments

Kennung des Dokuments, das die Angaben für die Gebote oder den Weiterverkauf enthält.

14.

Version des Gebotsdokuments

Version des übermittelten Gebots- oder Weiterverkaufsdokuments.

15.

Kennung des Gebots

Kennung der Zeitreihe, die beim ursprünglichen Gebot oder Weiterverkauf verwendet wurde.

Vom Bieter beim ursprünglichen Gebot oder dem Weiterverkauf zugewiesene eindeutige Nummer. Falls nicht zutreffend, bleibt dieses Feld leer.

16.

Bieter

Kennung des Marktteilnehmers, der für die Kapazität oder die weiterverkaufte Kapazität geboten hat (EIC-X-Code).

17.

Kennung der Auktion

Kennung, die die Zuweisung mit einer Reihe vom Auktionsbetreiber erstellter Spezifikationen verbindet.

18.

Art des Geschäfts

Angabe der Art der Zeitreihe.

19.

Liefergebiet („In area“)

Gebiet, in das die Energie geliefert werden soll (EIC-Y-Code).

20.

Herkunftsgebiet („Out area“)

Gebiet, aus dem die Energie kommt (EIC-Y-Code).

21.

Art des Vertrags

Die Vertragsart bestimmt die Bedingungen der Zuweisung und des Umgangs mit der Kapazität, z. B. tägliche, wöchentliche, monatliche oder jährliche Auktion, langfristiger Vertrag usw.

22.

Kennung des Vertrags

Vertragskennung der Zeitreiheninstanz. Eindeutige, vom Auktionsbetreiber zugewiesene Nummer, die bei jeder Bezugnahme auf die Zuweisung anzugeben ist.

23.

Mengenmaßeinheit

Maßeinheit, in der die Mengen der Zeitreihe angegeben sind.

24.

Währung (falls zutreffend)

Währung, in der der Geldbetrag angegeben ist.

25.

Preisliche Maßeinheit (falls zutreffend)

Maßeinheit, in der der Preis in der Zeitreihe angegeben ist.

26.

Art der Kurve (falls zutreffend)

Beschreibung der für die jeweilige Zeitreihe bereitgestellten Kurvenart, z. B. Block mit variabler Größe, Block mit fester Größe oder Punkt.

27.

Klassifikation (falls zutreffend)

Kategorie des Produkts gemäß Marktregeln.

Auktionszeitreihe ohne Gebote (bei Primärzuweisung)

28.

Kennung

Kennung der Zeitreiheninstanz.

29.

Kennung der Auktion

Kennung der Auktion, bei der keine Gebote eingegangen sind.

30.

Klassifikation (falls zutreffend)

Kategorie des Produkts gemäß Marktregeln.

Zeitreihe der Sekundärrechte (bei Sekundärrechten)

31.

Kennung der Zeitreihe

Kennung der Zeitreiheninstanz.

Vom Absender zugewiesene eindeutige Nummer für jede Zeitreihe in dem Dokument.

32.

Art des Geschäfts

Angabe der Art der Zeitreihe, z. B. Kapazitätsrechte, Kapazitätsübertragungsmeldung usw.

33.

Liefergebiet („In area“)

Gebiet, in das die Energie geliefert werden soll (EIC-Y-Code).

34.

Herkunftsgebiet („Out area“)

Gebiet, aus dem die Energie kommt (EIC-Y-Code).

35.

Rechteinhaber

Angabe des Marktteilnehmers, der über die betreffenden Übertragungsrechte verfügt oder zu deren Nutzung berechtigt ist (EIC-X-Code).

36.

Übertragungsempfänger (falls zutreffend)

Angabe des Marktteilnehmers, dem die Rechte übertragen werden, oder des Verantwortlichen für den Verbindungsleitungshandel (Interconnection Trade Responsible), den der Übertragende (siehe Rechteinhaber) als Nutzer der Rechte bestimmt (EIC-X-Code).

37.

Kennung des Vertrags

Vertragskennung der Zeitreiheninstanz. Von der Partei, die die Übertragungskapazität zuweist (z. B. ÜNB, Auktionsbetreiber oder Zuweisungsplattform), zugeteilte Nummer.

38.

Art des Vertrags

Die Vertragsart bestimmt die Bedingungen der Zuweisung und des Umgangs mit den Rechten, z. B. tägliche, wöchentliche, monatliche oder jährliche Auktion usw.

39.

Frühere Kennung des Vertrags (falls zutreffend)

Angabe eines früheren Vertrags zur Identifizierung der übertragenen Rechte.

40.

Mengenmaßeinheit

Maßeinheit, in der die Mengen in der Zeitreihe angegeben sind.

41.

Kennung der Auktion (falls zutreffend)

Kennung zur Verbindung der Kapazitätsrechte mit einer Reihe der von der Partei, die die Übertragungskapazität zuweist (z. B. ÜNB, Auktionsbetreiber oder Zuweisungsplattform), erstellten Spezifikationen.

42.

Währung (falls zutreffend)

Währung, in der der Geldbetrag angegeben ist.

43.

Preisliche Maßeinheit (falls zutreffend)

Maßeinheit, in der der Preis in der Zeitreihe angegeben ist.

44.

Art der Kurve (falls zutreffend)

Beschreibung der für die jeweilige Zeitreihe bereitgestellten Kurvenart (z. B. Block mit variabler Größe, Block mit fester Größe oder Punkt).

Zeitraum für die Primärzuweisung und Sekundärverfahren

45.

Zeitspanne

Anfangs- und Enddatum und -uhrzeit des Meldezeitraums.

46.

Auflösung

Auflösung, d. h. Anzahl der Zeiträume, in die sich die Zeitspanne gliedert (ISO 8601).

Zeitspanne für die Primärzuweisung und Sekundärverfahren

47.

Position

Relative Position eines Zeitraums innerhalb einer Zeitspanne.

48.

Menge

Bei der Primärauktion zugewiesene Menge. Bei Sekundärrechten: der nominierenden Partei zugewiesene Menge.

49.

Höhe des Preises (falls zutreffend)

Preis für jede bei der Primärzuweisung zugewiesene Mengeneinheit. Preis für jede auf dem Sekundärmarkt weiterverkaufte oder übertragene Mengeneinheit (falls zutreffend).

50.

Gebotsmenge (falls zutreffend)

Menge im ursprünglichen Gebotsdokument.

51.

Höhe des Preises der Gebotsmenge (falls zutreffend)

Im ursprünglichen Gebot oder beim Weiterverkauf genannter Preis je angeforderter Mengeneinheit.

Ursache für die Primärzuweisung und Sekundärverfahren

52.

Code der Ursache (falls zutreffend)

Code zur Angabe des Status der Zuweisung oder der Rechte.

53.

Text der Ursache (falls zutreffend)

Erläuterung des Ursachencodes.

Gebotsdokumentenkopf und -felder für organisierte Märkte (gilt für den Sekundärhandel)

54.

Betroffene Partei

Marktteilnehmer, für den das Gebot eingereicht wird (EIC-Code).

55.

Rolle der betroffenen Partei

Rolle der betroffenen Partei.

56.

Teilbarkeit

Angabe, ob die einzelnen Bestandteile des Gebots teilweise akzeptiert werden können oder nicht.

57.

Kennung verbundener Gebote (falls zutreffend)

Eindeutige Kennung für alle verbundenen Gebote.

58.

Blockgebot

Angabe, dass die Werte in dem Zeitraum ein Blockgebot darstellen und nicht geändert werden können.


Tabelle 4

Zu meldende Einzelheiten von Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit dem Gastransport — Primär- und Sekundärkapazitätszuweisung bei Gas

Feld Nr.

Feldinhalt

Beschreibung

Gemeinsame Daten für Primär- und Sekundärzuweisungsverfahren

1.

Kennung des Absenders

Kennung der Partei, die als Eigentümer des Dokuments für dessen Inhalt verantwortlich ist.

2.

Kennung des organisierten Marktplatzes

Kennung des organisierten Marktplatzes.

3.

Kennung des Verfahrens

Der Auktion oder dem sonstigen Verfahren von der kapazitätszuweisenden Stelle zugewiesene Kennung.

4.

Art des Gases

Angabe der Art des Gases.

5.

Kennung der Transporttransaktion

Eindeutige, von organisierten Markt oder dem FNB zugewiesene Kennung für die Kapazitätszuweisung.

6.

Datum und Uhrzeit der Erstellung

Erstellungsdatum und -uhrzeit der Transaktion.

7.

Auktionseröffnungsdatum-/-zeit

Datum und Uhrzeit der Öffnung der Auktion für die Gebotsabgabe.

8.

Auktionsenddatum-/-zeit

Datum und Uhrzeit der Beendigung der Auktion.

9.

Art der Transporttransaktion

Angabe der Art der zu meldenden Transporttransaktion, die gemäß den aktuell anwendbaren Industrienormen entsprechend dem Gas-Netzkodex über Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch zu melden sind.

10.

Startdatum und -zeit

Datum und Uhrzeit des Beginns der Laufzeit der Transporttransaktion.

11.

Enddatum und -zeit

Datum und Uhrzeit des Endes der Laufzeit der Transporttransaktion.

12.

Angebotene Kapazität

In der Maßeinheit angegebene Menge der im Rahmen der Auktion verfügbaren Kapazität. Nur für die Überwachung des Gebotsverhaltens relevant.

13.

Kapazitätskategorie

Zutreffende Kapazitätskategorie.

Daten für die Lebenszyklusmeldung

14.

Art des Vorgangs

Angabe des Statuscodes der zu meldenden Transporttransaktion, die gemäß den aktuellen anwendbaren Industrienormen entsprechend dem Gas-Netzkodex über Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch zu melden sind.

Daten für Mengen- und Preismeldung

15.

Menge

In der Maßeinheit angegebene Gesamtzahl der mit der Transporttransaktion zugewiesenen Einheiten.

16.

Maßeinheit

Verwendete Maßeinheit.

17.

Währung

Währung, in der der Geldbetrag angegeben ist.

18.

Gesamtpreis

Reservepreis zum Zeitpunkt der Auktion zuzüglich des Auktionsaufschlags oder (im Falle eines anderen Zuweisungsmechanismus) des regulierten Entgelts.

19.

Fester oder variabler Reservepreis

Angabe der Art des Reservepreises.

20.

Reservepreis

Angabe des Reservepreises für die Auktion.

21.

Preisaufschlag

Angabe des Preisaufschlags für die Auktion.

Daten zur Identifizierung des Transportortes und des Marktteilnehmers

22.

Identifikation des Netzpunktes

Innerhalb eines Netzes gemäß EIC-Code.

23.

Bündelung

Angabe der Bündelung.

24.

Richtung

Angabe der Richtung.

25.

Kennung FNB 1

Kennung des FNB, für den die Datenmeldung erfolgt.

26.

Kennung FNB 2

Kennung des korrespondierenden FNB

27.

Kennung des Marktteilnehmers

Marktteilnehmer, dem die Kapazität zugewiesen wird.

28.

Bilanzkreis- oder Portfoliocode

Angabe des Bilanzkreises (bzw. der Bilanzkreise bei gebündelten Produkten), zu dem/denen der Transportkunde gehört, oder des vom Transportkunden verwendeten Portfolio-Codes, falls kein Bilanzkreis vorliegt.

Nur bei Sekundärzuweisungen zu meldende Daten

29.

Angewandtes Verfahren

Angabe des angewandten Verfahrens.

30.

Höchstgebot

Höchstgebot, das der Übertragungsempfänger abzugeben bereit wäre, angegeben in der Währung je Maßeinheit.

31.

Mindestgebot

Mindestgebot, das der Übertragende zu akzeptieren bereit wäre, angegeben in der Währung je Maßeinheit.

32.

Höchstmenge

Höchstmenge, die der Übertragungsempfänger/Übertragende bei Erstellung des Handelsvorschlags zu erwerben/veräußern bereit wäre.

33.

Mindestmenge

Mindestmenge, die der Übertragungsempfänger/Übertragende bei Erstellung des Handelsvorschlags zu erwerben/veräußern bereit wäre.

34.

An den FNB gezahlter Preis (zugrunde liegender Preis)

Nur zutreffend, falls eine Zuweisung als Preis pro Maßeinheit vorliegt. Bei der Maßeinheit muss es sich um kWh/h handeln.

35.

Vom Übertragungsempfänger an den Übertragenden gezahlter Preis

Vom Übertragungsempfänger an den Übertragenden gezahlter Preis pro Maßeinheit, bei der es sich um kWh/h handeln muss.

36.

Kennung des Übertragenden

Marktteilnehmer, der die Kapazität überträgt.

37.

Kennung des Übertragungsempfängers

Marktteilnehmer, der die Kapazität erhält.

Nur bei Aufträgen im Rahmen von Auktionen für Primärzuweisungen zu meldende Datenfelder

38.

Kennung des Gebots

Von der meldenden Stelle zugewiesene numerische Kennung des Gebots.

39.

Nummer der Auktionsrunde

Natürliche Zahl (beginnend bei 1), die sich schrittweise erhöht, wenn eine Auktion kein Ergebnis bringt und mit neuen Parametern erneut durchgeführt wird. Bei Auktionen ohne Auktionsrunden (z. B. Day-ahead-Auktionen) bleibt dieses Feld leer.

40.

Gebotener Preis

Gebotener Preis für jede Kapazitätseinheit ausschließlich des Reservepreises. Angabe in Preis pro Maßeinheit.

41.

Gebotene Menge

Menge, die geboten wird, angegeben in der Maßeinheit.


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