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Document 32014R1048
Commission Delegated Regulation (EU) No 1048/2014 of 30 July 2014 laying down information and publicity measures for the public and information measures for beneficiaries pursuant to Regulation (EU) No 514/2014 of the European Parliament and of the Council laying down general provisions on the Asylum, Migration and Integration Fund and on the instrument for financial support for police cooperation, preventing and combating crime, and crisis management
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1048/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 zur Festlegung von Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen für die Öffentlichkeit und Informationsmaßnahmen für Begünstigte gemäß Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1048/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 zur Festlegung von Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen für die Öffentlichkeit und Informationsmaßnahmen für Begünstigte gemäß Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements
ABl. L 291 vom 7.10.2014, p. 6–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
7.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 291/6 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1048/2014 DER KOMMISSION
vom 30. Juli 2014
zur Festlegung von Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen für die Öffentlichkeit und Informationsmaßnahmen für Begünstigte gemäß Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 werden allgemeine Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements festgelegt. |
(2) |
Erfahrungsgemäß sind sich die Bürger der Europäischen Union unzureichend bewusst, welche Rolle der Union bei Finanzierungsprogrammen zukommt. Daher sollten die Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um diese Kommunikations- und Informationslücke zu schließen, im Einzelnen festgelegt werden. |
(3) |
Der Mindestumfang an Informationsmaßnahmen, die erforderlich sind, um potenzielle Begünstigte über die von der Union und den Mitgliedstaaten gemeinsam angebotenen Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen des nationalen Programms in Kenntnis zu setzen, sollte festgelegt werden. Damit wird gewährleistet, dass Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten eine weite Verbreitung finden, und die Transparenz gefördert. Um die Transparenz hinsichtlich der Verwendung der Fondsmittel zu verbessern, sollten das Verzeichnis der Begünstigten, die Bezeichnungen der Projekte und der Betrag der den Projekten zugewiesenen öffentlichen Mittel veröffentlicht werden. |
(4) |
Damit die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen möglichst rasch angewendet werden können und sich die Annahme und Durchführung der nationalen Programme nicht verzögert, sollte die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und folglich auch diese Verordnung sind für das Vereinigte Königreich und Irland bindend. |
(6) |
Für Dänemark ist weder die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 noch die vorliegende Verordnung bindend — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen für die Öffentlichkeit
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 vorgesehenen Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen unter Nutzung vielfältiger Kommunikationsformen und -methoden weite Verbreitung finden.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die grundlegenden Informationen über die nationalen Programme sowie Einzelheiten über die betreffenden finanziellen Beiträge weit verbreitet werden und allen interessierten Kreisen zur Verfügung stehen.
Allerdings können die Mitgliedstaaten beschließen, die in den nationalen Programmen festgelegten Verwaltungsmodalitäten und sonstige Informationen über die Programmdurchführung aus den in Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 aufgeführten Gründen vertraulich zu behandeln.
(2) Die Mitgliedstaaten führen Informationsveranstaltungen durch, in denen der Start des nationalen Programms bekannt gegeben sowie seine Ergebnisse und die Ergebnisse der spezifischen Verordnungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 vorgestellt werden.
Die Liste der Maßnahmen gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird mindestens einmal jährlich aktualisiert.
Jeder Mitgliedsaat übermittelt der Kommission die Adresse der Website, auf die Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 Bezug nimmt.
Artikel 2
Verantwortlichkeiten der Begünstigten in Bezug auf Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen für die Öffentlichkeit
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass auch die Begünstigten die Öffentlichkeit über die im Rahmen eines nationalen Programms erhaltenen Finanzhilfen im Einklang mit diesem Artikel informieren.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Begünstigte spätestens drei Monate nach Abschluss eines Projekts, das die nachstehenden Bedingungen erfüllt, eine gut sichtbare, dauerhafte Hinweistafel von bedeutender Größe anbringt:
a) |
Der gesamte Beitrag der Union für das Projekt übersteigt 100 000 EUR; und |
b) |
bei dem Projekt handelt es sich um den Erwerb eines materiellen Gegenstands oder die Finanzierung einer Infrastruktur oder einer Baumaßnahme. |
Auf der Tafel werden die Art und die Bezeichnung des Projekts angegeben. Die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1049/2014 der Kommission (2) genannten Angaben nehmen mindestens 25 % der Fläche der Tafel ein.
(3) Erhält ein Projekt Fördermittel aus einem nationalen Programm, veranlassen die Mitgliedstaaten, dass der Begünstigte dafür Sorge trägt, dass die Projektteilnehmer über diese Finanzierung informiert werden.
(4) Jede im Rahmen eines Projekts oder des nationalen Programms erstellte Unterlage einschließlich der Anwesenheitsbescheinigungen enthält eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass das Projekt aus Mitteln des nationalen Programms kofinanziert wird.
Artikel 3
Informationspflicht der Mitgliedstaaten gegenüber potenziellen Begünstigten
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten unter Berücksichtigung der Zugänglichkeit elektronischer und anderer Kommunikationsmittel, dass potenzielle Begünstigte Zugang zu aktuellen einschlägigen Informationen mindestens zu folgenden Punkten erhalten:
a) |
die Finanzierungsmöglichkeiten und die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen; |
b) |
die Voraussetzungen für eine Förderung aus Mitteln des nationalen Programms; |
c) |
eine Beschreibung der Verfahren zur Prüfung der Finanzierungsanträge und der betreffenden Fristen; |
d) |
die Kriterien für die Auswahl der zu finanzierenden Projekte und die Auszahlung der Mittel; |
e) |
die Kontaktpersonen, über die Informationen über die nationalen Programme eingeholt werden können. |
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die potenziellen Begünstigten gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 über die zur Verfügung stehenden Publikationen.
Artikel 4
Informationspflicht der Mitgliedstaaten gegenüber Begünstigten
Die Mitgliedstaaten informieren die Begünstigten darüber, dass sie sich, wenn sie die Finanzierung annehmen, zugleich damit einverstanden erklären, in das gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 veröffentlichte Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen zu werden.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 30. Juli 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1049/2014 der Kommission über technische Anforderungen für Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (siehe Seite 9 dieses Amtsblatts).