EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32014R0799

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 799/2014 der Kommission vom 24. Juli 2014 zur Festlegung des Musters für die jährlichen Durchführungsberichte und den Schlussbericht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

OJ L 219, 25.7.2014, p. 4–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/799/oj

25.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 799/2014 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2014

zur Festlegung des Musters für die jährlichen Durchführungsberichte und den Schlussbericht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (1), insbesondere auf Artikel 54 Absatz 8,

nach Anhörung des gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 eingesetzten Ausschusses „Fonds für Asyl, Migration und Integration sowie für innere Sicherheit“,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 bildet zusammen mit den spezifischen Verordnungen gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 die Grundlage für die Unterstützung der Entwicklungen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aus Mitteln der Union.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission für jedes nationale Programm einen jährlichen Durchführungsbericht zu übermitteln. Ferner müssen die Mitgliedstaaten bis Ende 2023 einen Schlussbericht über die Durchführung ihrer nationalen Programme übermitteln. Um zu gewährleisten, dass die an die Kommission übermittelten Informationen kohärent und vergleichbar sind, ist ein Muster für die jährlichen Durchführungsberichte und den Schlussbericht zu erstellen.

(3)

Damit die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können und sich die Annahme der nationalen Programme nicht verzögert, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(4)

Für das Vereinigte Königreich und Irland ist die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 bindend; folglich ist auch die vorliegende Verordnung für sie bindend.

(5)

Für Dänemark ist weder die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 noch die vorliegende Verordnung bindend.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses „Fonds für Asyl, Migration und Integration sowie für innere Sicherheit“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Muster für Durchführungsberichte

Das Muster für die jährlichen Durchführungsberichte und den Schlussbericht findet sich im Anhang.

Die Berichte werden der Kommission über das durch Artikel 2 der Durchführungsverordnung der Kommission (EU) Nr. 802/2014 (2) eingerichtete System für den elektronischen Datenaustausch übermittelt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 24. Juli 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 der Kommission vom 24. Juli 2014 zur Festlegung des Musters für die jährlichen Durchführungsberichte und den Schlussbericht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (siehe Seite 22 dieses Amtsblatts).


ANHANG

MUSTER FÜR DIE JÄHRLICHEN DURCHFÜHRUNGSBERICHTE UND DEN SCHLUSSBERICHT

ABSCHNITT 1

Programmziele (Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Spezifisches Ziel (gemäß den spezifischen Verordnungen): Zusammenfassung der Fortschritte bei der Umsetzung der Strategie und beim Erreichen der nationalen Ziele während des Haushaltsjahres

Angaben zu etwaigen Änderungen der Strategie oder der nationalen Ziele oder zu Faktoren, die künftig Änderungen bewirken

Angaben zu allen wesentlichen Aspekten, die sich auf die Ergebnisse des nationalen Programms auswirken

Nationales Ziel : Auflistung der wichtigsten während des Haushaltsjahres geförderten und durchgeführten Maßnahmen, der Erfolge und der festgestellten (und gelösten) Probleme

Spezifische Maßnahmen (gemäß den spezifischen Verordnungen): Auflistung der wichtigsten während des Haushaltsjahres geförderten und durchgeführten Maßnahmen, Erfolge und festgestellten (und gelösten) Probleme

Die Angaben in den Feldern müssen für sich selbst aussagekräftig sein und dürfen nicht auf Informationen in den beigefügten Unterlagen Bezug nehmen oder Hyperlinks enthalten.

SPEZIFISCHES ZIEL n: Titel

 

Nationales Ziel n: Titel

 

Spezifische Maßnahme n: Titel

 

Berichterstattung über den vorläufigen Zeitplan

Angabe etwaiger Änderungen des im nationalen Programm angegebenen vorläufigen Zeitplans

Vorläufiger Zeitplan

 

Bezeichnung der Maßnahme

Beginn der Planung

Beginn der Durchführung

Abschluss

Spezifisches Ziel n: Titel

Nationales Ziel n:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ABSCHNITT 2

Sonderfälle

Angabe der Ergebnisse (Zahlen für jede Kategorie) infolge der Zusicherung

Zusicherungsplan

Kategorien

Zusicherungszeitraum

Zusicherungszeitraum

Zusicherungszeitraum

 

 

 

 

Summe

 

 

 

ABSCHNITT 3

Gemeinsame und programmspezifische Indikatoren (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Angabe der Daten für jeden Indikator des betreffenden Haushaltsjahres

Bezeichnung des Indikators

Beschreibung des Indikators

Maßeinheit

Basiswert

Zielwert

Datenquelle

Haushaltsjahr n

Haushaltsjahr n + 1

Kumulierter Betrag

SPEZIFISCHES ZIEL n: Titel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterung etwaiger Aspekte, die erhebliche Auswirkungen auf die Zielerreichung haben könnten, insbesondere fehlende Fortschritte

 

Für jedes Haushaltsjahr kann ein Dokument beigefügt werden, um zu erläutern, weshalb deutlich zu wenige Fortschritte erzielt wurden oder weshalb die mit einem Indikator oder mehrerer Indikatoren verknüpfte Zielsetzung möglicherweise übertroffen werden kann.

ABSCHNITT 4

Rahmen für die Durchführung des Programms durch den Mitgliedstaat

4.1.   Monitoringausschuss (Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Auflistung der wichtigsten Entscheidungen und der Themen, die noch vom Monitoringausschuss behandelt werden.

 

4.2.   Gemeinsamer Monitoring- und Evaluierungsrahmen (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Monitoring- und Bewertungsmaßnahmen der zuständigen Behörde, u. a. Modalitäten für die Datenerfassung, Evaluierungstätigkeiten, aufgetretene Schwierigkeiten und eingeleitete Abhilfemaßnahmen

 

4.3.   Einbindung der Partnerschaft in die Durchführung, das Monitoring und die Evaluierung des nationalen Programms (Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Kurze Beschreibung der wichtigsten Beiträge und Stellungnahmen von Partnern während des Haushaltsjahres

 

4.4.   Information und Bekanntmachung (Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Link zur der Website des Programms

Auflistung der wichtigsten im Haushaltsjahr durchgeführten Maßnahmen im Bereich Information und Öffentlichkeitsarbeit. Es sollten Belegexemplare beigefügt werden.

 

4.5.   Koordinierung mit anderen Instrumenten der Union (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Kurze Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen und Konsultationen, die durchgeführt wurden, um die Koordinierung mit anderen — insbesondere den nachfolgend angegebenen — Instrumenten der Union sicherzustellen:

Europäische Struktur- und Investitionsfonds (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds, Kohäsionsfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, Europäischer Meeres- und Fischereifonds);

Andere EU-Fonds oder Programme (z. B. Programm für lebenslanges Lernen, Programm „Kultur“, Programm „Jugend in Aktion“);

Außenpolitische Instrumente der EU (z. B. Instrument für Heranführungshilfe, Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument, Stabilitätsinstrument), soweit Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern betroffen sind.

 

4.6.   Direktvergabe

Begründung jeder Direktvergabe

 

ABSCHNITT 5:

Finanzbericht (Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

5.1.   Finanzbericht nach spezifischen Zielen

Tabelle

(in EUR)

Spezifisches Ziel n: Titel

Nationales Ziel n

 

Zwischensumme nationale Ziele

 

Spezifische Maßnahme n

 

Summe 1 spezifisches Ziel

 

Nationales Ziel n + 1

 

Zwischensumme nationale Ziele

 

Spezifische Maßnahme n + 1

 

Summe n

 

Sonderfälle

 

Summe Sonderfälle

 

Technische Hilfe:

(Höchstbetrag = Festbetrag + (Gesamtausstattung) * 5 oder 5,5 % im Einklang mit den spezifischen Verordnungen)

 

SUMME

 

Durchführung des Finanzierungsplans des nationalen Programms mit Angabe des EU-Gesamtbeitrags für jedes Haushaltsjahr

5.2.   Finanzierungsplan nach Haushaltsjahr

Tabelle

(in EUR)

JAHR

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

SUMME

Summe veranschlagte Mittel

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe gebundene Mittel

 

 

 

 

 

 

 

 

5.3.   Begründung jeder Abweichung von den in den spezifischen Verordnungen festgesetzten Mindestanteilen

(Nur erforderlich, wenn sich die in den genehmigten nationalen Programmen beschriebene Situation geändert hat, Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Detaillierte Erläuterung jeder Abweichung von den in den spezifischen Verordnungen festgesetzten Mindestanteilen

 


Top