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Document 32014R0529

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 529/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes und des fortgeschrittenen Messansatzes Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 148, 20.5.2014, p. 36–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 09/07/2015

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/529/oj

20.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/36


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 529/2014 DER KOMMISSION

vom 12. März 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes und des fortgeschrittenen Messansatzes

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 143 Absatz 5 und Artikel 312 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht sich der Anwendungsbereich eines Ratingsystems auf die Risikopositionsart, die mithilfe eines spezifischen Ratingsystems beurteilt werden kann.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterscheidet zwischen genehmigungspflichtigen wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz) und des fortgeschrittenen Messansatzes (AMA) und sämtlichen anderen Änderungen, die anzeigepflichtig sind. Für letztere enthält die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine Fristen für die Anzeige der Erweiterung oder Änderung, legt also nicht fest, ob die Änderung vor oder nach ihrer erstmaligen Anwendung anzuzeigen ist. Es ist davon auszugehen, dass Erweiterungen und Änderungen von untergeordneter Bedeutung den zuständigen Behörden vor ihrer erstmaligen Anwendung nicht bekannt sein müssen. Zudem wäre es effizienter und weniger aufwändig, wenn die Institute Angaben zu derartigen Änderungen von untergeordneter Bedeutung sammeln und den zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen übermitteln. Dies entspricht der bereits bestehenden Aufsichtspraxis in mehreren Mitgliedstaaten. Daher sollten anzeigepflichtige Erweiterungen und Änderungen weiter unterteilt werden in Erweiterungen und Änderungen, die vor ihrer erstmaligen Anwendung anzuzeigen sind, und Erweiterungen und Änderungen, die erst nach ihrer erstmaligen Anwendung angezeigt werden müssen. Dies würde darüber hinaus gewährleisten, dass sich die zuständigen Behörden in ihrer täglichen Arbeit auf diejenigen Erweiterungen und Änderungen konzentrieren können, die möglicherweise zu wesentlichen Änderungen der Eigenmittelanforderungen oder der Leistungsfähigkeit der Modelle oder Ratingsysteme führen. Außerdem würde es gewährleisten, dass die Institute auf der Grundlage eines risikoorientierten Aufsichtsansatzes zwischen Erweiterungen und Änderungen von großer Bedeutung und Erweiterungen und Änderungen von untergeordneter Bedeutung unterscheiden. Eine solche Unterscheidung zwischen Erweiterungen und Änderungen, die vor ihrer erstmaligen Anwendung anzuzeigen sind, und Erweiterungen und Änderungen, die nach ihrer erstmaligen Anwendung anzuzeigen sind, ist sinnvoll, weil die Anzeige vor der erstmaligen Anwendung den zuständigen Behörden eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung ermöglicht. Dies würde wiederum die Aufsichtsbelastung für die Institute reduzieren.

(3)

Die Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen von Modellen richtet sich in der Regel nach der Art und Kategorie der vorgeschlagenen Erweiterung oder Änderung (was sich in qualitativen Kriterien widerspiegeln sollte) und nach ihrem Potenzial zur Veränderung der Eigenmittelanforderungen oder gegebenenfalls der risikogewichteten Positionsbeträge (was sich in den quantitativen Kriterien widerspiegeln sollte). Daher sollten quantitative Kriterien zur Überprüfung der Wesentlichkeit von Erweiterungen oder Änderungen in Form von Schwellenwerten festgelegt werden, die auf der bewirkten prozentualen Veränderung der Eigenmittelanforderungen oder gegebenenfalls der risikogewichteten Positionsbeträge gegenüber dem Stand vor Anwendung der Erweiterung oder Änderung beruhen.

(4)

Während der quantitative Schwellenwert für Erweiterungen und Änderungen von AMA-Ansätzen der Einfachheit halber auf der Grundlage der Eigenmittelanforderungen berechnet werden sollte, sollte die Berechnung des Schwellenwertes für Änderungen der IRB-Ansätze auf Basis der risikogewichteten Positionsbeträge erfolgen, um zu vermeiden, dass die Schwellenwerte durch Differenzen der kreditrisikobezogenen Wertanpassungen, welche sich auf die Eigenmittelanforderungen, nicht jedoch auf die risikogewichteten Positionsbeträge auswirken, zu stark beeinflusst werden. Darüber hinaus sollten quantitative Schwellenwerte so konzipiert sein, dass sie die Gesamtauswirkungen der Erweiterungen oder Änderungen auf den Kapitalbedarf nach den internen Ansätzen sowie den Standardansätzen berücksichtigen, damit sie den Umfang der Anwendung interner Ansätze auf die gesamten Eigenmittelanforderungen oder risikogewichteten Positionsbeträge widerspiegeln. Dies betrifft alle Schwellenwerte für beide Ansätze außer den zweiten Schwellenwert für den IRB-Ansatz in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und den Schwellenwert für die Vorabanzeige für den IRB-Ansatz, bei denen die Auswirkungen von Änderungen auf die risikogewichteten Positionsbeträge im Anwendungsbereich eines bestimmten Modells berücksichtigt werden. Sowohl für den IRB-Ansatz als auch für den AMA sollten die Auswirkungen einer bestimmten Erweiterung oder Änderung auf denselben Zeitpunkt bezogen ermittelt werden, weil die Risikopositionen (beim IRB-Ansatz) und das Risikoprofil (beim AMA) im zeitlichen Verlauf relativ konstant bleiben.

(5)

Die zuständigen Behörden können im Rahmen der laufenden Überprüfung bestehender Genehmigungen zur Verwendung interner Ansätze nach Artikel 101 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) jederzeit angemessene Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf Erweiterungen und Änderungen von Modellen ergreifen. Einerseits soll damit gewährleistet werden, dass die in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 oder Teil 3 Titel III Kapitel 4 oder Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind. Andererseits sind Regeln zur Festlegung von Auslösern für neue Genehmigungen und Anzeigen von Erweiterungen und Änderungen interner Ansätze erforderlich. Diese Regeln sollten die Aufsichtsansätze zur Überprüfung interner Modelle oder die Verwaltungsverfahren nach Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht beeinträchtigen.

(6)

Änderungen der dauerhaften teilweisen Verwendung interner Ansätze oder gegebenenfalls der schrittweisen Anwendung interner Ansätze fallen für den IRB-Ansatz unter Artikel 148 und 150 der und für den AMA unter Artikel 314 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Somit sollten diese Arten von Änderungen nicht unter die vorliegende Verordnung fallen.

(7)

Die Erlaubnis der zuständigen Behörden bezieht sich auf die Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebungs- und IT-Systeme der Ansätze, weshalb die laufende Anpassung der Modelle an die zur Berechnung verwendeten Datensätze anhand der genehmigten Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebungs- und IT-Systeme nicht unter die vorliegende Verordnung fallen sollte.

(8)

Damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob die Institute die Regeln zur Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen korrekt angewendet haben, sollten die Institute den zuständigen Behörden geeignete Unterlagen vorlegen. Um die Aufsichtsbelastung der Institute zu reduzieren und die Wirksamkeit und Effizienz der diesbezüglichen Verfahren der zuständigen Behörden zu verbessern, sollte festgelegt werden, welche Unterlagen den Genehmigungsanträgen oder Anzeigen von Erweiterungen und Änderungen beizufügen sind.

(9)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(10)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie sich auf Erweiterungen und/oder Änderungen von AMA- oder IRB-Ansätzen für Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko und das operationelle Risiko beziehen und die entsprechenden Aufsichtsfragen und -verfahren für diese beiden Arten von internen Ansätzen ähnlich sind. Um zwischen diesen Bestimmungen Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, ist es wünschenswert, dass sie gleichzeitig in Kraft treten und sämtliche nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2012 erforderlichen technischen Regulierungsstandards zu Erweiterungen und Änderungen an internen Modellen für das Kreditrisiko und das operationelle Risiko in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden. Da jedoch Artikel 312 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a eine andere Regelung zum Gegenstand hat, betrifft diese Verordnung lediglich die Buchstaben b und c.

(11)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestatteten auf internen Beurteilungen basierenden Ansätze und fortgeschrittenen Messansätze sowie die Modalitäten für die Anzeige solcher Änderungen und Erweiterungen.

Artikel 2

Kategorien von Erweiterungen und Änderungen

(1)   Die Wesentlichkeit von Änderungen des Anwendungsbereichs eines Ratingsystems oder eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen oder von Änderungen des Ratingsystems oder des auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen, für den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz („Änderungen des IRB-Ansatzes“) oder von Erweiterungen und Änderungen für den fortgeschrittenen Messansatz („Erweiterungen und Änderungen des AMA“) wird in eine der folgenden Kategorien eingestuft:

a)

wesentliche Erweiterungen und Änderungen, für die nach Artikel 143 Absatz 3 und Artikel 312 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich ist;

b)

andere Erweiterungen und Änderungen, die den zuständigen Behörden anzuzeigen sind.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Erweiterungen und Änderungen werden weiter unterteilt in

a)

Erweiterungen und Änderungen, die vor ihrer erstmaligen Anwendung anzuzeigen sind;

b)

Erweiterungen und Änderungen, die nach ihrer erstmaligen Anwendung anzuzeigen sind.

Artikel 3

Grundsätze der Einstufung von Erweiterungen und Änderungen

(1)   Die Einstufung von Änderungen des IRB-Ansatzes erfolgt nach diesem Artikel und nach den Artikeln 4 und 5.

Die Einstufung von Erweiterungen und Änderungen des AMA erfolgt nach diesem Artikel und nach den Artikeln 6 und 7.

(2)   Müssen die Institute die quantitativen Auswirkungen einer Erweiterung oder Änderung auf die Eigenmittelanforderungen oder gegebenenfalls die risikogewichteten Positionsbeträge berechnen, wenden sie dafür folgende Methodik an:

a)

Die Institute legen bei der Ermittlung der quantitativen Auswirkungen die aktuellsten verfügbaren Daten zugrunde;

b)

lassen sich die quantitativen Auswirkungen nicht präzise berechnen, ermitteln die Institute die Auswirkungen stattdessen anhand einer repräsentativen Stichprobe oder anderer zuverlässiger Inferenzverfahren;

c)

für Änderungen, die sich nicht unmittelbar quantitativ auswirken, wird keine Berechnung der quantitativen Auswirkungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c für den IRB-Ansatz beziehungsweise Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c für den AMA durchgeführt.

(3)   Eine wesentliche Erweiterung oder Änderung darf nicht in mehrere weniger wesentliche Änderungen oder Erweiterungen aufgeteilt werden.

(4)   Im Zweifelsfall stufen die Institute Erweiterungen und Änderungen in die höchstmögliche Wesentlichkeitskategorie ein.

(5)   Haben die zuständigen Behörden eine wesentliche Erweiterung oder Änderung genehmigt, ermitteln die Institute ab dem in der neuen, die vorherige ersetzenden Genehmigung angegebenen Zeitpunkt die Eigenmittelanforderungen anhand der genehmigten Erweiterung oder Änderung. Soll eine von den zuständigen Behörden genehmigte Erweiterung oder Änderung nicht ab dem in der Genehmigung angegebenen Zeitpunkt angewandt werden, ist dafür eine neue Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich, die unverzüglich zu beantragen ist.

(6)   Verzögert sich die Anwendung einer von der zuständigen Behörde genehmigten Erweiterung oder Änderung, so unterrichtet das Institut die zuständige Behörde darüber und legt ihr einen Plan zur zeitnahen Anwendung der genehmigten Erweiterung oder Änderung vor, den sie innerhalb eines mit der zuständigen Behörde vereinbarten Zeitraums umsetzt.

(7)   Beschließt ein Institut, eine den zuständigen Behörden aufgrund ihrer Einstufung vorab anzuzeigende Erweiterung oder Änderung nach deren Anzeige nicht anzuwenden, so zeigt das Institut dies den zuständigen Behörden unverzüglich an.

Artikel 4

Wesentliche Änderungen des IRB-Ansatzes

(1)   Änderungen des IRB-Ansatzes werden als wesentlich eingestuft, wenn sie eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie fallen unter die in Anhang I Teil I Abschnitt 1 beschriebenen Änderungen des Anwendungsbereichs eines Ratingsystems oder eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen;

b)

sie fallen unter die in Anhang I Teil II Abschnitt 1 beschriebenen Änderungen des Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen;

c)

sie haben eines der nachstehenden Ergebnisse zur Folge:

i)

eine Verringerung eines der folgenden Werte um 1,5 %:

des Gesamtbetrags der konsolidierten risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko des in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Mutterinstituts;

des Gesamtbetrags der konsolidierten risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko eines Instituts, bei dem es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt;

ii)

eine Verringerung der dem Anwendungsbereich des internen Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnenden risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko um 15 % oder mehr.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i und in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen der Änderung als folgender Quotient berechnet:

a)

im Zähler die Differenz aus den dem Anwendungsbereich des internen Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnenden risikogewichteten Positionsbeträgen vor und nach Anwendung der Änderung auf konsolidierter Basis für das in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut oder auf Ebene des Instituts, wenn es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt;

b)

im Nenner der Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionsbeträge vor Anwendung der Änderung auf konsolidierter Basis für das in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut beziehungsweise auf Ebene des Instituts, wenn es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt.

Die Berechnung muss sich auf denselben Zeitpunkt beziehen.

Die Bestimmung der Auswirkungen auf die risikogewichteten Positionsbeträge bezieht sich ausschließlich auf die Auswirkungen der Änderung auf den IRB-Ansatz und die Risikopositionen sind als konstant anzunehmen.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen der Änderung als folgender Quotient berechnet:

a)

im Zähler die Differenz der dem Anwendungsbereich des internen Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnenden risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko vor und nach Anwendung der Änderung;

b)

im Nenner die dem Anwendungsbereich des internen Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnenden risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko vor Anwendung der Änderung.

Die Berechnung muss sich auf denselben Zeitpunkt beziehen.

Die Bestimmung der Auswirkungen auf die risikogewichteten Positionsbeträge bezieht sich ausschließlich auf die Auswirkungen der Änderung auf den IRB-Ansatz und die Risikopositionen sind als konstant anzunehmen.

Artikel 5

Als nicht wesentlich eingestufte Änderungen des IRB-Ansatzes

(1)   Änderungen des IRB-Ansatzes, die nicht wesentlich sind, aber den zuständigen Behörden gemäß Artikel 143 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuzeigen sind, werden folgendermaßen angezeigt:

a)

Änderungen, die eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen, werden den zuständigen Behörden spätestens zwei Monate vor ihrer erstmaligen Anwendung angezeigt:

i)

die in Anhang I Teil I Abschnitt 2 beschriebenen Änderungen;

ii)

die in Anhang I Teil II Abschnitt 2 beschriebenen Änderungen;

iii)

Änderungen, die einen Rückgang der dem Anwendungsbereich des internen Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnenden risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko um mindestens 5 % bewirken.

b)

Alle anderen Änderungen werden den zuständigen Behörden nach ihrer ersten Anwendung mindestens jährlich angezeigt.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen der Änderung als folgender Quotient berechnet:

a)

im Zähler die Differenz der dem Anwendungsbereich des internen Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnenden risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko vor und nach Anwendung der Änderung;

b)

im Nenner die dem Anwendungsbereich des internen Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnenden risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko vor Anwendung der Änderung.

Die Berechnung muss sich auf denselben Zeitpunkt beziehen.

Die Bestimmung der Auswirkungen auf die risikogewichteten Positionsbeträge bezieht sich ausschließlich auf die Auswirkungen der Änderung auf den IRB-Ansatz und die Risikopositionen sind als konstant anzunehmen.

Artikel 6

Wesentliche Erweiterungen und Änderungen des AMA

(1)   Erweiterungen und Änderungen des AMA werden als wesentlich eingestuft, wenn sie eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie fallen unter die in Anhang II Teil I Abschnitt 1 beschriebenen Erweiterungen;

b)

sie fallen unter die in Anhang II Teil II Abschnitt 1 beschriebenen Änderungen;

c)

sie haben eines der nachstehenden Ergebnisse zur Folge:

i)

eine Verringerung eines der folgenden Werte um 10 % oder mehr:

des Gesamtbetrags der konsolidierten Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko des in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Mutterinstituts;

des Gesamtbetrags der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko eines Instituts, bei dem es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt;

ii)

eine Verringerung eines der folgenden Werte um 10 % oder mehr:

des Gesamtbetrags der konsolidierten Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko eines nicht in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Mutterinstituts;

des Gesamtbetrags der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko eines Tochterinstituts, dessen Mutterinstitut die Verwendung von AMA nicht gestattet wurde.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i und in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen einer Erweiterung oder Änderung als folgender Quotient berechnet:

a)

im Zähler die Differenz aus den dem Anwendungsbereich des AMA-Modells zuzuordnenden Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko vor und nach Anwendung der Erweiterung oder Änderung auf konsolidierter Basis für das in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut oder auf Ebene des Instituts, wenn es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt;

b)

im Nenner der Gesamtbetrag der Eigenmittelanforderungen vor Anwendung der Erweiterung oder Änderung auf konsolidierter Basis für das in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut beziehungsweise auf Ebene des Instituts, wenn es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt.

Die Berechnung muss sich auf denselben Zeitpunkt beziehen.

Die Bestimmung der Auswirkungen auf die Eigenmittelanforderungen bezieht sich ausschließlich auf die Auswirkungen der Erweiterung oder Änderung auf den AMA, weshalb das operationelle Risikoprofil als konstant anzunehmen ist.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen einer Erweiterung oder Änderung als folgender Quotient berechnet:

a)

im Zähler die Differenz aus den dem Anwendungsbereich des Modells zuzuordnenden Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko vor und nach Anwendung der Erweiterung oder Änderung auf konsolidierter Basis für das nicht in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut oder auf Ebene des Tochterinstituts, dessen Mutterinstitut die Verwendung von AMA nicht gestattet wurde;

b)

im Nenner der Gesamtbetrag der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko vor Anwendung der Erweiterung oder Änderung auf konsolidierter Basis für das nicht in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut beziehungsweise auf Ebene des Tochterinstituts, dessen Mutterinstitut die Verwendung von AMA nicht gestattet wurde.

Die Berechnung muss sich auf denselben Zeitpunkt beziehen.

Die Bestimmung der Auswirkungen auf die Eigenmittelanforderungen bezieht sich ausschließlich auf die Auswirkungen der Erweiterung oder Änderung auf den AMA, weshalb das operationelle Risikoprofil als konstant anzunehmen ist.

Artikel 7

Als nicht wesentlich eingestufte Erweiterungen und Änderungen des AMA

Erweiterungen und Änderungen des AMA, die nicht wesentlich sind, aber den zuständigen Behörden gemäß Artikel 312 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuzeigen sind, werden folgendermaßen angezeigt:

a)

Erweiterungen und Änderungen, die unter Anhang II Teil I Abschnitt 2 und Teil II Abschnitt 2 fallen, werden den zuständigen Behörden spätestens zwei Monate vor ihrer erstmaligen Anwendung angezeigt;

b)

alle anderen Erweiterungen und Änderungen werden den zuständigen Behörden nach ihrer ersten Anwendung mindestens jährlich angezeigt.

Artikel 8

Dokumentation von Erweiterungen und Änderungen

(1)   Für Erweiterungen und Änderungen des IRB-Ansatzes oder des AMA, die ihrer Einstufung zufolge von den zuständigen Behörden zu genehmigen sind, legen die Institute zusammen mit dem Antrag folgende Unterlagen vor:

a)

Beschreibung, Begründung und Ziel der Erweiterung oder Änderung;

b)

Datum der erstmaligen Anwendung;

c)

durch die Erweiterung oder Änderung betroffener Anwendungsbereich mit Volumenmerkmalen;

d)

technische Dokumente und Verfahrensunterlagen;

e)

Berichte der unabhängigen Prüfung oder Validierung der Institute;

f)

Bestätigung, dass die Erweiterung oder Änderung im Rahmen der internen Genehmigungsverfahren des Instituts von den zuständigen Stellen genehmigt worden ist, sowie das Datum der Genehmigung;

g)

gegebenenfalls die quantitativen Auswirkungen der Änderung oder Erweiterung auf die risikogewichteten Positionsbeträge oder die Eigenmittelanforderungen;

h)

Nachweis zur gegenwärtigen und vorherigen Versionsnummer der genehmigungspflichtigen internen Modelle des Instituts.

(2)   Für Erweiterungen und Änderungen, die ihrer Einstufung zufolge vor oder nach ihrer erstmaligen Anwendung anzuzeigen sind, legen die Institute zusammen mit der Anzeige die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, f und g genannten Unterlagen vor.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S.1

(2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


ANHANG I

ÄNDERUNGEN DES IRB-ANSATZES

TEIL I

ÄNDERUNGEN DES ANWENDUNGSBEREICHS EINES RATINGSYSTEMS ODER AUF INTERNEN MODELLEN BASIERENDEN ANSATZES FÜR BETEILIGUNGSPOSITIONEN

ABSCHNITT 1

Von den zuständigen Behörden zu genehmigende Änderungen („wesentlich“)

1.

Änderungen, die den Anwendungsbereich eines Ratingsystems ausweiten auf:

a)

Risikopositionen derselben Produkt- oder Schuldnerart in einem zusätzlichen Geschäftsbereich;

b)

Risikopositionen einer zusätzlichen Produkt- oder Schuldnerart, sofern die zusätzliche Produkt- oder Schuldnerart nicht nach den in Buchstabe c Ziffern i und ii genannten Kriterien in den Anwendungsbereich eines genehmigten Ratingsystems fällt;

c)

zusätzliche Risikopositionen im Zusammenhang mit der Entscheidung eines Dritten über eine Kreditvergabe an die Gruppe, es sei denn, das Institut kann nachweisen, dass die zusätzlichen Risikopositionen unter Zugrundelegung aller nachstehenden Kriterien in den Anwendungsbereich eines genehmigten Ratingsystems fallen:

i)

der „repräsentative Charakter“ — im Sinne von Artikel 174 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — der für die Entwicklung des Modells für die Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools herangezogenen Daten in Bezug auf die wichtigsten Merkmale der zusätzlichen Risikopositionen des Instituts, falls die Kreditentscheidung von einem Dritten getroffen wurde;

ii)

die „Vergleichbarkeit“ — im Sinne von Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — der Grundgesamtheit der Risikopositionen, die den für die Schätzungen herangezogenen Daten zugrunde liegen, sowie der zum Zeitpunkt der Datenerhebung geltenden Kreditvergaberichtlinien und sonstigen relevanten Merkmale mit denen der zusätzlichen Risikopositionen, falls die Kreditentscheidung von einem Dritten getroffen wurde.

Zum Nachweis des „repräsentativen Charakters“ und der „Vergleichbarkeit“ im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii legen die Institute eine vollständige Beschreibung der angewandten Kriterien und Maßstäbe vor.

2.

Änderungen, die den Anwendungsbereich eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen auf eine der folgenden Risikopositionsarten ausweiten:

a)

auf den einfachen Risikogewichtungsansatz im Sinne von Artikel 155 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b)

auf den PD/LGD-Ansatz im Sinne von Artikel 155 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

c)

auf die Bestimmung zur vorübergehenden teilweisen Verwendung nach Artikel 495 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

d)

auf dieselbe Produktart in einem zusätzlichen Geschäftsbereich;

e)

auf eine zusätzliche Produktart, es sei denn, das Institut kann nachweisen, dass sie in den Anwendungsbereich eines bestehenden auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen fällt.

ABSCHNITT 2

Den zuständigen Behörden vorab anzuzeigende Änderungen

1.

Änderungen, die den Anwendungs- oder Einsatzbereich eines Ratingsystems einschränken.

2.

Änderungen, die den Anwendungsbereich eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen einschränken.

3.

Änderungen, die den Anwendungsbereich eines Ratingsystems erweitern, sofern sie nachweislich nicht unter Teil I Abschnitt 1 Absatz 1 dieses Anhangs fallen.

4.

Änderungen, die den Anwendungsbereich eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen erweitern, sofern die Erweiterung nicht unter Teil I Abschnitt 1 Absatz 2 dieses Anhangs fällt.

TEIL II

ÄNDERUNGEN VON RATINGSYSTEMEN ODER EINES AUF INTERNEN MODELLEN BASIERENDEN ANSATZES FÜR BETEILIGUNGSPOSITIONEN

ABSCHNITT 1

Von den zuständigen Behörden zu genehmigende Änderungen („wesentlich“)

1.

Änderungen der Methoden für die Zuordnung von Risikopositionen zu Risikopositionsklassen und Ratingsystemen. Hierzu zählen:

a)

Änderungen der für die Zuordnung von Risikopositionen zu diversen Risikopositionsklassen verwendeten Methoden nach Artikel 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b)

Änderungen der für die Zuordnung eines Schuldners oder eines Geschäfts zu einem Ratingsystem verwendeten Methoden nach Artikel 169 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

2.

Die folgenden Änderungen von Algorithmen und Verfahren für die Zuordnung von Schuldnern zu Schuldner-Ratingstufen oder Risikopools, für die Zuordnung von Risikopositionen zu Fazilitäts-Ratingstufen oder Risikopools oder für die Quantifizierung des Schuldnerausfallrisikos oder des damit verbundenen Verlustes („Änderungen der Ratingmethoden für IRB-Systeme“):

a)

Änderungen des Modellierungsansatzes für die Zuordnung eines Schuldners zu Ratingstufen oder Risikopools und/oder von Risikopositionen zu Fazilitäts-Ratingstufen oder Risikopools nach Artikel 171 Absatz 1 und Artikel 172 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b)

Änderungen des Ansatzes des Instituts im Hinblick auf den Grundsatz „ein Schuldner — ein Rating“ nach Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

c)

Änderungen der den Ratings zugrunde liegenden Annahmen darüber, inwieweit eine Änderung der ökonomischen Rahmenbedingungen voraussichtlich eine Nettomigration einer großen Zahl von Risikopositionen, Schuldnern oder Fazilitäten über verschiedenen Ratingstufen oder Risikopools des Modells oder lediglich die Migration einiger Risikopositionen, Schuldner oder Fazilitäten aufgrund ihrer individuellen Merkmale bewirkt, deren Umfang und Signifikanz das Institut bestimmt;

d)

Änderungen der in Artikel 170 Absatz 1 Buchstaben c und e und Artikel 170 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Ratingkriterien und/oder ihrer Gewichtung, Reihenfolge oder Hierarchie, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

i)

Sie verändern die Rangfolge nach Artikel 170 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 170 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf eine in Umfang und Maß vom Institut vorher bestimmte signifikante Weise;

ii)

sie verändern die Verteilung der Schuldner, Fazilitäten oder Risikopositionen auf die verschiedenen Stufen oder Pools nach Artikel 170 Absatz 1 Buchstaben d und f und Artikel 170 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf eine in Umfang und Maß vom Institut vorher bestimmte signifikante Weise;

e)

Einführung oder Aufhebung einer externen Bonitätsbeurteilung als erstes Indiz für die interne Beurteilung nach Artikel 171 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

f)

Änderung der grundlegenden Methoden für die Schätzung von PD, LGD (einschließlich der besten Schätzung der erwarteten Verluste) und der Umrechnungsfaktoren nach den Artikeln 180, 181 und 182 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einschließlich der Methoden zur Ableitung einer Sicherheitsspanne für den erwarteten Schätzfehlerbereich nach Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für LGD und Umrechnungsfaktoren schließt dies auch Änderungen der Methoden zur Berücksichtigung eines Konjunkturabschwungs nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 182 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein;

g)

Einbeziehung zusätzlicher Arten von Sicherheiten in die LGD-Schätzungen nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben c bis g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, falls deren Behandlung von den bereits genehmigten Verfahren abweicht.

3.

Änderungen der Ausfalldefinition nach Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

4.

Änderungen der Validierungsmethoden und/oder Validierungsprozesse, die dazu führen, dass das Institut seine Beurteilung der Genauigkeit und Konsistenz der Schätzung der relevanten Risikoparameter, der Ratingprozesse oder der Leistungsfähigkeit ihrer Ratingsysteme nach Artikel 185 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ändert.

5.

Änderungen des auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen. Hierzu zählen:

a)

Änderungen des auf Risikopotenzial-Modellen beruhenden Ansatzes zur Schätzung der risikogewichteten Positionsbeträge nach Artikel 155 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b)

Änderungen der Methoden zur Anpassung von Schätzungen des Verlustpotenzials, um realistische und/oder konservative Ergebnisse zu erzielen, oder Änderungen der Analysemethode zur Umwandlung von Daten mit kürzerem Zeithorizont in Quartalsdaten nach Artikel 186 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

c)

Änderungen der Abbildung wichtiger Risikofaktoren durch das Modell unter Berücksichtigung des spezifischen Risikoprofils und der Komplexität einschließlich nichtlinearer Wertentwicklungen des Beteiligungsportfolios des Instituts nach Artikel 186 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

d)

Änderungen der grundlegenden Methoden für die Zuordnung einzelner Positionen zu Näherungswerten, Marktindizes oder Risikofaktoren nach Artikel 186 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

ABSCHNITT 2

Den zuständigen Behörden vorab anzuzeigende Änderungen

1.

Änderungen der Behandlung von gekauften Forderungen nach Artikel 153 Absätze 6 und 7 und Artikel 154 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

2.

Folgende Änderungen der Risikoeinstufungsmethoden für IRB-Systeme:

a)

Änderungen der internen Verfahren und Kriterien für die Zuteilung von Risikogewichten zu Spezialfinanzierungsrisikopositionen nach Artikel 153 Absatz 5 und Artikel 170 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b)

Wechsel von der Verwendung direkter Risikoparameter-Schätzungen für einzelne Schuldner oder Risikopositionen zur Verwendung einer eigenen Risikoeinstufungsskala und umgekehrt nach Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern nicht bereits nach Teil II Abschnitt 1 dieses Anhangs als wesentlich eingestuft;

c)

Änderungen der Zahl und Struktur der Ratingstufen der Risikoeinstufungsskala nach Artikel 170 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern sie nicht bereits nach Teil II Abschnitt 2 dieses Anhangs als wesentlich eingestuft sind;

d)

Änderungen der Risikoeinstufungskriterien und/oder ihrer Gewichte oder Hierarchie nach Artikel 170 Absatz 1 Buchstaben c und e und Artikel 170 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern sie nicht bereits nach Teil II Abschnitt 1 dieses Anhangs als wesentlich eingestuft sind;

e)

Änderungen der Definitionen oder Kriterien für Ratingstufen oder Risikopools nach Artikel 171 Absatz 1 und Artikel 172 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern sie nicht bereits nach Teil II Abschnitt 1 dieses Anhangs als wesentlich eingestuft sind;

f)

Änderungen des Umfangs der für die Zuordnung von Schuldnern zu einer Ratingstufe oder einem Risikopool verwendeten Informationen nach Artikel 171 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Einbeziehung neuer oder zusätzlicher Informationen in ein Modell zur Schätzung von Parametern nach Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

g)

Änderungen der Regeln und Verfahren für die Verwendung von Abänderungen im Sinne von Artikel 172 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern sie nicht bereits nach Teil II Abschnitt 1 dieses Anhangs als wesentlich eingestuft sind;

h)

Änderungen der Methoden für die Schätzung von PD, LGD (einschließlich der besten Schätzung der erwarteten Verluste) und der Umrechnungsfaktoren nach den Artikeln 180, 181 und 182 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einschließlich der Methoden zur Ableitung einer Sicherheitsspanne für den erwarteten Schätzfehlerbereich nach Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern sie nicht bereits nach Teil II Abschnitt 1 dieses Anhangs als wesentlich eingestuft sind. Für LGD und Umrechnungsfaktoren schließt dies auch Änderungen der Methoden zur Berücksichtigung eines Konjunkturabschwungs nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 182 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein;

i)

Änderungen der Art und Weise oder des Umfangs der Berücksichtigung bedingter Garantien in den LGD-Schätzungen nach Artikel 183 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

j)

Einbeziehung zusätzlicher Arten von Sicherheiten in die LGD-Schätzungen nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben c bis g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern sie nicht bereits nach Teil II Titel I dieses Anhangs als wesentlich eingestuft sind;

k)

falls ein Institut gemäß Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 seine internen Bonitätsstufen auf der Bonitätsskala einer ECAI oder vergleichbarer Einrichtungen abbildet und anschließend die für die Stufen der externen Organisation beobachteten Ausfallraten seinen internen Stufen zuordnet, Änderungen der für diesen Zweck verwendeten Zuordnung, sofern sie nicht bereits nach Teil II Abschnitt 1 dieses Anhangs als wesentlich eingestuft sind;

3.

Änderungen der Validierungsmethoden oder -prozesse nach Artikel 185 und 188 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern sie nicht bereits nach Teil II Abschnitt 1 dieses Anhangs als wesentlich eingestuft sind.

4.

Änderungen von Prozessen. Hierzu zählen:

a)

Änderungen der Stellung der für die Kreditrisikoüberwachung zuständigen Stelle nach Artikel 190 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 innerhalb der Organisation und ihrer Aufgaben;

b)

Änderungen der Stellung der Validierungsstelle nach Artikel 190 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 innerhalb der Organisation und ihrer Aufgaben;

c)

Änderungen der Rahmenbedingungen für die interne Organisation oder Kontrolle oder von Schlüsselprozessen, die von großer Bedeutung für ein Ratingsystem sind.

5.

Änderungen der Daten. Hierzu zählen:

a)

wenn ein Institut beginnt oder aufhört, auf institutsübergreifend in einem Pool zusammengefasste Daten im Sinne von Artikel 179 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zurückzugreifen;

b)

Änderungen der für die Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools oder für Parameterschätzungen nach Artikel 176 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 175 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendeten Datenquellen;

c)

Änderungen der für Parameterschätzungen nach Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die über die jährliche Aufnahme der neuesten Beobachtungen hinausgehen, verwendeten Längen und Zusammensetzung der Zeitreihen, sofern sie nicht bereits nach Teil II Abschnitt 1 dieses Anhangs als wesentlich eingestuft sind.

6.

Änderungen der Verwendung von Modellen, wenn ein Institut beginnt, für interne geschäftliche Zwecke andere Risikoparameterschätzungen zu verwenden als für reguläre Zwecke und, sofern dies vorher nicht der Fall war, diese nicht den Vorgaben in Artikel 179 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen.

7.

Änderungen des auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen. Hierzu zählen:

a)

Änderungen der zur Herleitung der Ertragsausschüttung für Beteiligungspositionen nach dem auf internen Modellen basierenden Ansatz verwendeten Daten nach Artikel 186 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b)

Änderungen der Rahmenbedingungen für die interne Organisation oder Kontrolle oder von Schlüsselprozessen, die von großer Bedeutung für den auf internen Modellen basierenden Ansatz in Bezug auf Beteiligungspositionen sind.


ANHANG II

ERWEITERUNGEN UND ÄNDERUNGEN DES AMA

TEIL I

ABSCHNITT 1

Von den zuständigen Behörden zu genehmigende Erweiterungen („wesentlich“)

1.

Erstmalige Einführung von Maßnahmen zur Erfassung erwarteter Verluste im Rahmen der geschäftsüblichen Verrechnung des Instituts nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

2.

Erstmalige Einführung von operationellen Risikominderungsverfahren wie Versicherungen oder anderen Risikoübertragungsmechanismen nach Artikel 323 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

3.

Erstmalige Berücksichtigung von Korrelationen bei Verlusten aufgrund von operationellen Risiken nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

4.

Erstmalige Einführung einer Allokationsmethodik gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nach der die Eigenmittel zur Unterlegung des operationellen Risikos auf die verschiedenen Unternehmen der Gruppe verteilt werden.

5.

Einführung von AMA in von der Genehmigung oder dem genehmigten Einführungsplan nach Artikel 314 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch nicht erfassten Bereichen eines Instituts oder einer Gruppe von Instituten, wenn diese zusätzlichen Bereiche mehr als 5 % des in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Mutterinstituts (auf konsolidierter Basis) oder des Instituts ausmachen, wenn es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt.

Die vorstehende Berechnung erfolgt am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres unter Verwendung des Betrags des den Bereichen, in denen der AMA eingeführt werden soll, zugewiesenen maßgeblichen Indikators im Sinne des Artikels 316 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013.

ABSCHNITT 2

Den zuständigen Behörden vorab anzuzeigende Erweiterungen

Einführung des AMA in von der Genehmigung oder dem genehmigten Einführungsplan nach Artikel 314 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch nicht erfassten Bereichen eines Instituts oder einer Gruppe von Instituten, wenn auf diese zusätzlichen Bereiche bezogen auf das in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut (auf konsolidierter Basis) oder das Institut, wenn es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt, die beiden folgenden prozentualen Größenangaben zutreffen:

a)

mehr als 1 %;

b)

kleiner oder gleich 5 %.

Die vorstehende Berechnung erfolgt am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres unter Verwendung des Betrags des den Bereichen, in denen der AMA eingeführt werden soll, zugewiesenen maßgeblichen Indikators im Sinne des Artikels 316 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013.

TEIL II

ÄNDERUNGEN DES AMA

ABSCHNITT 1

Von den zuständigen Behörden zu genehmigende Änderungen („wesentlich“)

1.

Änderungen der Organisationsstruktur und des operationellen Aufbaus der unabhängigen Risikomanagement-Funktion für das operationelle Risiko nach Artikel 321 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, welche die operationelle Risikomanagement-Funktion in ihrer Fähigkeit beeinträchtigen, die Entscheidungsprozesse der in ihre Zuständigkeit fallenden Geschäfts- und Supportbereiche zu überwachen und für sie fundierte Informationen bereitzustellen.

2.

Änderungen des Systems für die Messung des operationellen Risikos, sofern sie eines der nachstehenden Kriterien erfüllen:

a)

Sie ändern die Architektur des Messsystems im Hinblick auf die Kombination der vier Datenelemente nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, also interne und externe Verlustdaten, Szenarioanalysen und Faktoren, die das Geschäftsumfeld und die internen Kontrollsysteme betreffen;

b)

sie ändern die Logik und die Einflussfaktoren der Allokationsmethodik gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nach der die Eigenmittel zur Unterlegung des operationellen Risikos auf die verschiedenen Unternehmen der Gruppe verteilt werden.

3.

Änderungen der Verfahren für interne und externe Daten, Szenarioanalysen und Faktoren, die das Geschäftsumfeld und die internen Kontrollsysteme betreffen, sofern sie

a)

das Niveau der Kontrollen zur Vollständigkeit und Qualität der nach Artikel 322 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfassten Daten für das operationelle Risiko verringern;

b)

die im Rahmen des Messsystems zu verwendenden externen Datenquellen nach Artikel 322 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ändern, es sei denn, die Daten sind vergleichbar und für das operationelle Risikoprofil repräsentativ.

4.

Änderungen der grundlegenden Methode zur Einbeziehung von Versicherungsverträgen und/oder anderen Risikoübertragungsmechanismen in die Berechnung der AMA-Eigenmittelanforderung nach Artikel 323 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

5.

Verringerung des Anteils des durch den AMA erfassten operationellen Risikos innerhalb eines Instituts oder einer Gruppe von Instituten, die den AMA gemäß Artikel 314 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwenden, sofern eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die Bereiche, auf die der AMA nicht mehr angewandt wird, machen mehr als 5 % der gesamten Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko des in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Mutterinstituts (auf konsolidierter Basis) oder des Instituts aus, wenn es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt;

b)

die Verkleinerung des von dem AMA erfassten Bereichs führt dazu, dass der prozentuale Anteil des Teils der Tätigkeiten des Instituts, auf das der AMA angewandt wird, niedriger ist als von der zuständigen Behörde nach Artikel 314 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013 verlangt.

Diese Berechnung erfolgt, wenn das Institut die Änderung beantragt, und beruht auf der am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres ermittelten Eigenkapitalanforderung.

ABSCHNITT 2

Den zuständigen Behörden vorab anzuzeigende Änderungen

1.

Änderungen der Art und Weise der Einbindung des Systems zur Messung des operationellen Risikos in die laufenden Managementprozesse durch Verfahren und Grundsätze zur Steuerung des operationellen Risikos nach Artikel 321 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern die Änderungen eines der nachstehenden Merkmale aufweisen:

a)

Sie ändern den Umfang, in dem das System zur Messung des operationellen Risikos mit relevanten Informationen zum Risikomanagement und den damit verbundenen Entscheidungsprozessen des Instituts wie etwa der Genehmigung neuer Produkte, Systeme und Prozesse und der Festlegung der operationellen Risikotoleranz beiträgt;

b)

sie führen zu einer Verringerung des Umfangs, der Empfängergruppen und der Häufigkeit der Meldungen des Berichtssystems für die Unterrichtung aller relevanten Teile des Instituts über die Ergebnisse des Systems zur Messung des operationellen Risikos und die in Reaktion auf mit erheblichen operationellen Risiken verbundene Ereignisse getroffenen Entscheidungen.

2.

Änderungen der Organisationsstruktur und des operationellen Aufbaus der unabhängigen Risikomanagement-Funktion für das operationelle Risiko nach Artikel 321 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn sie mindestens eines der nachstehenden Kriterien erfüllen:

a)

Sie führen zu einer Herabstufung der unabhängigen Risikomanagement-Funktion für das operationelle Risiko oder ihres Leiters in der Hierarchie;

b)

sie führen zu einer maßgeblichen Reduzierung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Risikomanagement-Funktion für das operationelle Risiko;

c)

sie erweitern die Aufgaben und Zuständigkeiten der Risikomanagement-Funktion für das operationelle Risiko, es sei denn, es bestehen keine Interessenkonflikte und für die Risikomanagement-Funktion für das operationelle Risiko werden angemessene zusätzliche Ressourcen zur Verfügung gestellt;

d)

sie führen gegenüber dem Stand der letzten Genehmigung nach Artikel 312 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu einer Verringerung der verfügbaren Mittel und Mitarbeiter um mehr als 10 % der Gesamtmittel und des Gesamtpersonals des Instituts oder der Gruppe, es sei denn die Mittel und Mitarbeiter wurden auf Ebene des Instituts oder der Gruppe im selben Verhältnis reduziert.

3.

Änderungen der Validierungsprozesse und der internen Überprüfung nach Artikel 321 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern sie die Logik und Methoden zur internen Validierung oder Überprüfung des AMA-Rahmens verändern.

4.

Änderungen der Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko, sofern sie einen der folgenden Einflussfaktoren verändern:

a)

Struktur und Eigenschaften des zur Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko verwendeten Datensatzes (der „Berechnungsdatensatz“); hierzu zählen:

i)

die Definition des im Berechnungsdatensatz zu verwendenden Bruttoverlustbetrags nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

ii)

das im Berechnungsdatensatz zu verwendende Bezugsdatum von Verlustereignissen nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

iii)

die Methode zur Bestimmung der Länge der im Berechnungsdatensatz zu verwendenden Zeitreihe von Verlustdaten nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

iv)

die Kriterien zur Gruppierung von durch ein gemeinsames operationelles Risikoereignis oder durch zeitlich aufeinanderfolgende verbundene Ereignisse verursachten Verlusten nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstaben b und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

v)

die Zahl oder Art der Risikoklassen, oder gleichwertiger Einstufungen, für die die Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko berechnet wird;

vi)

die Methode zur Festlegung der Verlustobergrenze, bei deren Überschreitung das Modell nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an die Daten angepasst wird;

vii)

gegebenenfalls die Methode zur Festlegung des Schwellenwertes für die Unterscheidung zwischen den Rumpf- und Flankenbereichen der Daten, wenn nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verschiedene Methoden geeignet sind;

viii)

die Verfahren und Kriterien zur Beurteilung der Relevanz, zur Skalierung und für sonstige Anpassungen der Daten zu operationellen Risiken nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

ix)

Änderung der im Rahmen des Messsystems zu verwendenden externen Datenquellen nach Artikel 322 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern sie nicht bereits nach Teil II Abschnitt 1 dieses Anhangs als wesentlich eingestuft sind;

b)

die Kriterien für die Auswahl, Aktualisierung und Überprüfung verwendeter Verteilungen und Methoden für die Schätzung ihrer Parameter nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

c)

Kriterien und Verfahren zur Bestimmung der aggregierten Verlustverteilungen und zur Berechnung des operationellen Risikos mit dem festgelegten Konfidenzniveau nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

d)

Methoden zur Bestimmung der erwarteten Verluste und ihre Erfassung im Rahmen der internen Geschäftspraxis nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

e)

Methoden zur Berücksichtigung von Korrelationen bei Verlusten aufgrund von operationellen Risiken zwischen einzelnen Schätzungen der operationellen Risiken nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

5.

Änderungen der Standards für interne Daten, Szenarioanalysen und Faktoren, die das Geschäftsumfeld und die internen Kontrollsysteme betreffen, sofern sie:

a)

die internen Prozesse und Kriterien für die interne Verlustdatensammlung nach Artikel 322 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verändern; hierzu zählen:

i)

Erhöhung der Bagatellgrenze für die interne Verlustdatensammlung nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

ii)

Methoden und Kriterien für den Ausschluss von Tätigkeiten und Gefährdungen von der internen Verlustdatensammlung nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b)

die internen Prozesse und Kriterien für einen der nachstehenden Vorgänge verändern:

i)

Durchführung von Szenarioanalysen nach Artikel 322 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

ii)

Bestimmung der Faktoren, die das Geschäftsumfeld und die internen Kontrollsysteme betreffen, nach Artikel 322 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

6.

Änderungen der Standards für Versicherungen und andere Risikoübertragungsmechanismen nach Artikel 323 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn sie mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie bewirken eine maßgebliche Veränderung des gewährten Versicherungsschutzes;

b)

sie ändern die Verfahren und Kriterien für die Berechnung der Abschläge zur Berücksichtigung von Zahlungsunsicherheiten, Inkongruenzen bei den abgedeckten Risiken sowie der Restlaufzeit und der Kündigungsbedingungen der Police, wenn sie weniger als ein Jahr betragen, nach Artikel 323 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

7.

Maßgebliche Änderungen an den zur Verarbeitung von AMA verwendeten IT-Systemen einschließlich der Erhebung von Daten und deren Verwaltung, der Meldeverfahren und des Messsystems für das operationelle Risiko nach Artikel 312 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie den allgemeinen Risikomanagementstandards nach Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU, die die Integrität und Verfügbarkeit der Daten oder IT-Systeme beeinträchtigen.


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