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Document 32014R0529
Commission Delegated Regulation (EU) No 529/2014 of 12 March 2014 supplementing Regulation (EU) No 575/2013 of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards for assessing the materiality of extensions and changes of the Internal Ratings Based Approach and the Advanced Measurement Approach Text with EEA relevance
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 529/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes und des fortgeschrittenen Messansatzes Text von Bedeutung für den EWR
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 529/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes und des fortgeschrittenen Messansatzes Text von Bedeutung für den EWR
OJ L 148, 20.5.2014, p. 36–49
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 09/07/2015
20.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/36 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 529/2014 DER KOMMISSION
vom 12. März 2014
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes und des fortgeschrittenen Messansatzes
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 143 Absatz 5 und Artikel 312 Absatz 4 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht sich der Anwendungsbereich eines Ratingsystems auf die Risikopositionsart, die mithilfe eines spezifischen Ratingsystems beurteilt werden kann. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterscheidet zwischen genehmigungspflichtigen wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz) und des fortgeschrittenen Messansatzes (AMA) und sämtlichen anderen Änderungen, die anzeigepflichtig sind. Für letztere enthält die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine Fristen für die Anzeige der Erweiterung oder Änderung, legt also nicht fest, ob die Änderung vor oder nach ihrer erstmaligen Anwendung anzuzeigen ist. Es ist davon auszugehen, dass Erweiterungen und Änderungen von untergeordneter Bedeutung den zuständigen Behörden vor ihrer erstmaligen Anwendung nicht bekannt sein müssen. Zudem wäre es effizienter und weniger aufwändig, wenn die Institute Angaben zu derartigen Änderungen von untergeordneter Bedeutung sammeln und den zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen übermitteln. Dies entspricht der bereits bestehenden Aufsichtspraxis in mehreren Mitgliedstaaten. Daher sollten anzeigepflichtige Erweiterungen und Änderungen weiter unterteilt werden in Erweiterungen und Änderungen, die vor ihrer erstmaligen Anwendung anzuzeigen sind, und Erweiterungen und Änderungen, die erst nach ihrer erstmaligen Anwendung angezeigt werden müssen. Dies würde darüber hinaus gewährleisten, dass sich die zuständigen Behörden in ihrer täglichen Arbeit auf diejenigen Erweiterungen und Änderungen konzentrieren können, die möglicherweise zu wesentlichen Änderungen der Eigenmittelanforderungen oder der Leistungsfähigkeit der Modelle oder Ratingsysteme führen. Außerdem würde es gewährleisten, dass die Institute auf der Grundlage eines risikoorientierten Aufsichtsansatzes zwischen Erweiterungen und Änderungen von großer Bedeutung und Erweiterungen und Änderungen von untergeordneter Bedeutung unterscheiden. Eine solche Unterscheidung zwischen Erweiterungen und Änderungen, die vor ihrer erstmaligen Anwendung anzuzeigen sind, und Erweiterungen und Änderungen, die nach ihrer erstmaligen Anwendung anzuzeigen sind, ist sinnvoll, weil die Anzeige vor der erstmaligen Anwendung den zuständigen Behörden eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung ermöglicht. Dies würde wiederum die Aufsichtsbelastung für die Institute reduzieren. |
(3) |
Die Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen von Modellen richtet sich in der Regel nach der Art und Kategorie der vorgeschlagenen Erweiterung oder Änderung (was sich in qualitativen Kriterien widerspiegeln sollte) und nach ihrem Potenzial zur Veränderung der Eigenmittelanforderungen oder gegebenenfalls der risikogewichteten Positionsbeträge (was sich in den quantitativen Kriterien widerspiegeln sollte). Daher sollten quantitative Kriterien zur Überprüfung der Wesentlichkeit von Erweiterungen oder Änderungen in Form von Schwellenwerten festgelegt werden, die auf der bewirkten prozentualen Veränderung der Eigenmittelanforderungen oder gegebenenfalls der risikogewichteten Positionsbeträge gegenüber dem Stand vor Anwendung der Erweiterung oder Änderung beruhen. |
(4) |
Während der quantitative Schwellenwert für Erweiterungen und Änderungen von AMA-Ansätzen der Einfachheit halber auf der Grundlage der Eigenmittelanforderungen berechnet werden sollte, sollte die Berechnung des Schwellenwertes für Änderungen der IRB-Ansätze auf Basis der risikogewichteten Positionsbeträge erfolgen, um zu vermeiden, dass die Schwellenwerte durch Differenzen der kreditrisikobezogenen Wertanpassungen, welche sich auf die Eigenmittelanforderungen, nicht jedoch auf die risikogewichteten Positionsbeträge auswirken, zu stark beeinflusst werden. Darüber hinaus sollten quantitative Schwellenwerte so konzipiert sein, dass sie die Gesamtauswirkungen der Erweiterungen oder Änderungen auf den Kapitalbedarf nach den internen Ansätzen sowie den Standardansätzen berücksichtigen, damit sie den Umfang der Anwendung interner Ansätze auf die gesamten Eigenmittelanforderungen oder risikogewichteten Positionsbeträge widerspiegeln. Dies betrifft alle Schwellenwerte für beide Ansätze außer den zweiten Schwellenwert für den IRB-Ansatz in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und den Schwellenwert für die Vorabanzeige für den IRB-Ansatz, bei denen die Auswirkungen von Änderungen auf die risikogewichteten Positionsbeträge im Anwendungsbereich eines bestimmten Modells berücksichtigt werden. Sowohl für den IRB-Ansatz als auch für den AMA sollten die Auswirkungen einer bestimmten Erweiterung oder Änderung auf denselben Zeitpunkt bezogen ermittelt werden, weil die Risikopositionen (beim IRB-Ansatz) und das Risikoprofil (beim AMA) im zeitlichen Verlauf relativ konstant bleiben. |
(5) |
Die zuständigen Behörden können im Rahmen der laufenden Überprüfung bestehender Genehmigungen zur Verwendung interner Ansätze nach Artikel 101 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) jederzeit angemessene Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf Erweiterungen und Änderungen von Modellen ergreifen. Einerseits soll damit gewährleistet werden, dass die in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 oder Teil 3 Titel III Kapitel 4 oder Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind. Andererseits sind Regeln zur Festlegung von Auslösern für neue Genehmigungen und Anzeigen von Erweiterungen und Änderungen interner Ansätze erforderlich. Diese Regeln sollten die Aufsichtsansätze zur Überprüfung interner Modelle oder die Verwaltungsverfahren nach Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht beeinträchtigen. |
(6) |
Änderungen der dauerhaften teilweisen Verwendung interner Ansätze oder gegebenenfalls der schrittweisen Anwendung interner Ansätze fallen für den IRB-Ansatz unter Artikel 148 und 150 der und für den AMA unter Artikel 314 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Somit sollten diese Arten von Änderungen nicht unter die vorliegende Verordnung fallen. |
(7) |
Die Erlaubnis der zuständigen Behörden bezieht sich auf die Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebungs- und IT-Systeme der Ansätze, weshalb die laufende Anpassung der Modelle an die zur Berechnung verwendeten Datensätze anhand der genehmigten Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebungs- und IT-Systeme nicht unter die vorliegende Verordnung fallen sollte. |
(8) |
Damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob die Institute die Regeln zur Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen korrekt angewendet haben, sollten die Institute den zuständigen Behörden geeignete Unterlagen vorlegen. Um die Aufsichtsbelastung der Institute zu reduzieren und die Wirksamkeit und Effizienz der diesbezüglichen Verfahren der zuständigen Behörden zu verbessern, sollte festgelegt werden, welche Unterlagen den Genehmigungsanträgen oder Anzeigen von Erweiterungen und Änderungen beizufügen sind. |
(9) |
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde. |
(10) |
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie sich auf Erweiterungen und/oder Änderungen von AMA- oder IRB-Ansätzen für Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko und das operationelle Risiko beziehen und die entsprechenden Aufsichtsfragen und -verfahren für diese beiden Arten von internen Ansätzen ähnlich sind. Um zwischen diesen Bestimmungen Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, ist es wünschenswert, dass sie gleichzeitig in Kraft treten und sämtliche nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2012 erforderlichen technischen Regulierungsstandards zu Erweiterungen und Änderungen an internen Modellen für das Kreditrisiko und das operationelle Risiko in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden. Da jedoch Artikel 312 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a eine andere Regelung zum Gegenstand hat, betrifft diese Verordnung lediglich die Buchstaben b und c. |
(11) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestatteten auf internen Beurteilungen basierenden Ansätze und fortgeschrittenen Messansätze sowie die Modalitäten für die Anzeige solcher Änderungen und Erweiterungen.
Artikel 2
Kategorien von Erweiterungen und Änderungen
(1) Die Wesentlichkeit von Änderungen des Anwendungsbereichs eines Ratingsystems oder eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen oder von Änderungen des Ratingsystems oder des auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen, für den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz („Änderungen des IRB-Ansatzes“) oder von Erweiterungen und Änderungen für den fortgeschrittenen Messansatz („Erweiterungen und Änderungen des AMA“) wird in eine der folgenden Kategorien eingestuft:
a) |
wesentliche Erweiterungen und Änderungen, für die nach Artikel 143 Absatz 3 und Artikel 312 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich ist; |
b) |
andere Erweiterungen und Änderungen, die den zuständigen Behörden anzuzeigen sind. |
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Erweiterungen und Änderungen werden weiter unterteilt in
a) |
Erweiterungen und Änderungen, die vor ihrer erstmaligen Anwendung anzuzeigen sind; |
b) |
Erweiterungen und Änderungen, die nach ihrer erstmaligen Anwendung anzuzeigen sind. |
Artikel 3
Grundsätze der Einstufung von Erweiterungen und Änderungen
(1) Die Einstufung von Änderungen des IRB-Ansatzes erfolgt nach diesem Artikel und nach den Artikeln 4 und 5.
Die Einstufung von Erweiterungen und Änderungen des AMA erfolgt nach diesem Artikel und nach den Artikeln 6 und 7.
(2) Müssen die Institute die quantitativen Auswirkungen einer Erweiterung oder Änderung auf die Eigenmittelanforderungen oder gegebenenfalls die risikogewichteten Positionsbeträge berechnen, wenden sie dafür folgende Methodik an:
a) |
Die Institute legen bei der Ermittlung der quantitativen Auswirkungen die aktuellsten verfügbaren Daten zugrunde; |
b) |
lassen sich die quantitativen Auswirkungen nicht präzise berechnen, ermitteln die Institute die Auswirkungen stattdessen anhand einer repräsentativen Stichprobe oder anderer zuverlässiger Inferenzverfahren; |
c) |
für Änderungen, die sich nicht unmittelbar quantitativ auswirken, wird keine Berechnung der quantitativen Auswirkungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c für den IRB-Ansatz beziehungsweise Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c für den AMA durchgeführt. |
(3) Eine wesentliche Erweiterung oder Änderung darf nicht in mehrere weniger wesentliche Änderungen oder Erweiterungen aufgeteilt werden.
(4) Im Zweifelsfall stufen die Institute Erweiterungen und Änderungen in die höchstmögliche Wesentlichkeitskategorie ein.
(5) Haben die zuständigen Behörden eine wesentliche Erweiterung oder Änderung genehmigt, ermitteln die Institute ab dem in der neuen, die vorherige ersetzenden Genehmigung angegebenen Zeitpunkt die Eigenmittelanforderungen anhand der genehmigten Erweiterung oder Änderung. Soll eine von den zuständigen Behörden genehmigte Erweiterung oder Änderung nicht ab dem in der Genehmigung angegebenen Zeitpunkt angewandt werden, ist dafür eine neue Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich, die unverzüglich zu beantragen ist.
(6) Verzögert sich die Anwendung einer von der zuständigen Behörde genehmigten Erweiterung oder Änderung, so unterrichtet das Institut die zuständige Behörde darüber und legt ihr einen Plan zur zeitnahen Anwendung der genehmigten Erweiterung oder Änderung vor, den sie innerhalb eines mit der zuständigen Behörde vereinbarten Zeitraums umsetzt.
(7) Beschließt ein Institut, eine den zuständigen Behörden aufgrund ihrer Einstufung vorab anzuzeigende Erweiterung oder Änderung nach deren Anzeige nicht anzuwenden, so zeigt das Institut dies den zuständigen Behörden unverzüglich an.
Artikel 4
Wesentliche Änderungen des IRB-Ansatzes
(1) Änderungen des IRB-Ansatzes werden als wesentlich eingestuft, wenn sie eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:
a) |
Sie fallen unter die in Anhang I Teil I Abschnitt 1 beschriebenen Änderungen des Anwendungsbereichs eines Ratingsystems oder eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen; |
b) |
sie fallen unter die in Anhang I Teil II Abschnitt 1 beschriebenen Änderungen des Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen; |
c) |
sie haben eines der nachstehenden Ergebnisse zur Folge:
|
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i und in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen der Änderung als folgender Quotient berechnet:
a) |
im Zähler die Differenz aus den dem Anwendungsbereich des internen Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnenden risikogewichteten Positionsbeträgen vor und nach Anwendung der Änderung auf konsolidierter Basis für das in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut oder auf Ebene des Instituts, wenn es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt; |
b) |
im Nenner der Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionsbeträge vor Anwendung der Änderung auf konsolidierter Basis für das in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut beziehungsweise auf Ebene des Instituts, wenn es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt. |
Die Berechnung muss sich auf denselben Zeitpunkt beziehen.
Die Bestimmung der Auswirkungen auf die risikogewichteten Positionsbeträge bezieht sich ausschließlich auf die Auswirkungen der Änderung auf den IRB-Ansatz und die Risikopositionen sind als konstant anzunehmen.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen der Änderung als folgender Quotient berechnet:
a) |
im Zähler die Differenz der dem Anwendungsbereich des internen Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnenden risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko vor und nach Anwendung der Änderung; |
b) |
im Nenner die dem Anwendungsbereich des internen Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnenden risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko vor Anwendung der Änderung. |
Die Berechnung muss sich auf denselben Zeitpunkt beziehen.
Die Bestimmung der Auswirkungen auf die risikogewichteten Positionsbeträge bezieht sich ausschließlich auf die Auswirkungen der Änderung auf den IRB-Ansatz und die Risikopositionen sind als konstant anzunehmen.
Artikel 5
Als nicht wesentlich eingestufte Änderungen des IRB-Ansatzes
(1) Änderungen des IRB-Ansatzes, die nicht wesentlich sind, aber den zuständigen Behörden gemäß Artikel 143 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuzeigen sind, werden folgendermaßen angezeigt:
a) |
Änderungen, die eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen, werden den zuständigen Behörden spätestens zwei Monate vor ihrer erstmaligen Anwendung angezeigt:
|
b) |
Alle anderen Änderungen werden den zuständigen Behörden nach ihrer ersten Anwendung mindestens jährlich angezeigt. |
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen der Änderung als folgender Quotient berechnet:
a) |
im Zähler die Differenz der dem Anwendungsbereich des internen Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnenden risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko vor und nach Anwendung der Änderung; |
b) |
im Nenner die dem Anwendungsbereich des internen Ratingsystems oder auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen zuzuordnenden risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und Verwässerungsrisiko vor Anwendung der Änderung. |
Die Berechnung muss sich auf denselben Zeitpunkt beziehen.
Die Bestimmung der Auswirkungen auf die risikogewichteten Positionsbeträge bezieht sich ausschließlich auf die Auswirkungen der Änderung auf den IRB-Ansatz und die Risikopositionen sind als konstant anzunehmen.
Artikel 6
Wesentliche Erweiterungen und Änderungen des AMA
(1) Erweiterungen und Änderungen des AMA werden als wesentlich eingestuft, wenn sie eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:
a) |
Sie fallen unter die in Anhang II Teil I Abschnitt 1 beschriebenen Erweiterungen; |
b) |
sie fallen unter die in Anhang II Teil II Abschnitt 1 beschriebenen Änderungen; |
c) |
sie haben eines der nachstehenden Ergebnisse zur Folge:
|
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i und in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen einer Erweiterung oder Änderung als folgender Quotient berechnet:
a) |
im Zähler die Differenz aus den dem Anwendungsbereich des AMA-Modells zuzuordnenden Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko vor und nach Anwendung der Erweiterung oder Änderung auf konsolidierter Basis für das in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut oder auf Ebene des Instituts, wenn es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt; |
b) |
im Nenner der Gesamtbetrag der Eigenmittelanforderungen vor Anwendung der Erweiterung oder Änderung auf konsolidierter Basis für das in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut beziehungsweise auf Ebene des Instituts, wenn es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt. |
Die Berechnung muss sich auf denselben Zeitpunkt beziehen.
Die Bestimmung der Auswirkungen auf die Eigenmittelanforderungen bezieht sich ausschließlich auf die Auswirkungen der Erweiterung oder Änderung auf den AMA, weshalb das operationelle Risikoprofil als konstant anzunehmen ist.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen einer Erweiterung oder Änderung als folgender Quotient berechnet:
a) |
im Zähler die Differenz aus den dem Anwendungsbereich des Modells zuzuordnenden Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko vor und nach Anwendung der Erweiterung oder Änderung auf konsolidierter Basis für das nicht in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut oder auf Ebene des Tochterinstituts, dessen Mutterinstitut die Verwendung von AMA nicht gestattet wurde; |
b) |
im Nenner der Gesamtbetrag der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko vor Anwendung der Erweiterung oder Änderung auf konsolidierter Basis für das nicht in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut beziehungsweise auf Ebene des Tochterinstituts, dessen Mutterinstitut die Verwendung von AMA nicht gestattet wurde. |
Die Berechnung muss sich auf denselben Zeitpunkt beziehen.
Die Bestimmung der Auswirkungen auf die Eigenmittelanforderungen bezieht sich ausschließlich auf die Auswirkungen der Erweiterung oder Änderung auf den AMA, weshalb das operationelle Risikoprofil als konstant anzunehmen ist.
Artikel 7
Als nicht wesentlich eingestufte Erweiterungen und Änderungen des AMA
Erweiterungen und Änderungen des AMA, die nicht wesentlich sind, aber den zuständigen Behörden gemäß Artikel 312 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuzeigen sind, werden folgendermaßen angezeigt:
a) |
Erweiterungen und Änderungen, die unter Anhang II Teil I Abschnitt 2 und Teil II Abschnitt 2 fallen, werden den zuständigen Behörden spätestens zwei Monate vor ihrer erstmaligen Anwendung angezeigt; |
b) |
alle anderen Erweiterungen und Änderungen werden den zuständigen Behörden nach ihrer ersten Anwendung mindestens jährlich angezeigt. |
Artikel 8
Dokumentation von Erweiterungen und Änderungen
(1) Für Erweiterungen und Änderungen des IRB-Ansatzes oder des AMA, die ihrer Einstufung zufolge von den zuständigen Behörden zu genehmigen sind, legen die Institute zusammen mit dem Antrag folgende Unterlagen vor:
a) |
Beschreibung, Begründung und Ziel der Erweiterung oder Änderung; |
b) |
Datum der erstmaligen Anwendung; |
c) |
durch die Erweiterung oder Änderung betroffener Anwendungsbereich mit Volumenmerkmalen; |
d) |
technische Dokumente und Verfahrensunterlagen; |
e) |
Berichte der unabhängigen Prüfung oder Validierung der Institute; |
f) |
Bestätigung, dass die Erweiterung oder Änderung im Rahmen der internen Genehmigungsverfahren des Instituts von den zuständigen Stellen genehmigt worden ist, sowie das Datum der Genehmigung; |
g) |
gegebenenfalls die quantitativen Auswirkungen der Änderung oder Erweiterung auf die risikogewichteten Positionsbeträge oder die Eigenmittelanforderungen; |
h) |
Nachweis zur gegenwärtigen und vorherigen Versionsnummer der genehmigungspflichtigen internen Modelle des Instituts. |
(2) Für Erweiterungen und Änderungen, die ihrer Einstufung zufolge vor oder nach ihrer erstmaligen Anwendung anzuzeigen sind, legen die Institute zusammen mit der Anzeige die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, f und g genannten Unterlagen vor.
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S.1
(2) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
ANHANG I
ÄNDERUNGEN DES IRB-ANSATZES
TEIL I
ÄNDERUNGEN DES ANWENDUNGSBEREICHS EINES RATINGSYSTEMS ODER AUF INTERNEN MODELLEN BASIERENDEN ANSATZES FÜR BETEILIGUNGSPOSITIONEN
ABSCHNITT 1
Von den zuständigen Behörden zu genehmigende Änderungen („wesentlich“)
1. |
Änderungen, die den Anwendungsbereich eines Ratingsystems ausweiten auf:
|
2. |
Änderungen, die den Anwendungsbereich eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen auf eine der folgenden Risikopositionsarten ausweiten:
|
ABSCHNITT 2
Den zuständigen Behörden vorab anzuzeigende Änderungen
1. |
Änderungen, die den Anwendungs- oder Einsatzbereich eines Ratingsystems einschränken. |
2. |
Änderungen, die den Anwendungsbereich eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen einschränken. |
3. |
Änderungen, die den Anwendungsbereich eines Ratingsystems erweitern, sofern sie nachweislich nicht unter Teil I Abschnitt 1 Absatz 1 dieses Anhangs fallen. |
4. |
Änderungen, die den Anwendungsbereich eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen erweitern, sofern die Erweiterung nicht unter Teil I Abschnitt 1 Absatz 2 dieses Anhangs fällt. |
TEIL II
ÄNDERUNGEN VON RATINGSYSTEMEN ODER EINES AUF INTERNEN MODELLEN BASIERENDEN ANSATZES FÜR BETEILIGUNGSPOSITIONEN
ABSCHNITT 1
Von den zuständigen Behörden zu genehmigende Änderungen („wesentlich“)
1. |
Änderungen der Methoden für die Zuordnung von Risikopositionen zu Risikopositionsklassen und Ratingsystemen. Hierzu zählen:
|
2. |
Die folgenden Änderungen von Algorithmen und Verfahren für die Zuordnung von Schuldnern zu Schuldner-Ratingstufen oder Risikopools, für die Zuordnung von Risikopositionen zu Fazilitäts-Ratingstufen oder Risikopools oder für die Quantifizierung des Schuldnerausfallrisikos oder des damit verbundenen Verlustes („Änderungen der Ratingmethoden für IRB-Systeme“):
|
3. |
Änderungen der Ausfalldefinition nach Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
4. |
Änderungen der Validierungsmethoden und/oder Validierungsprozesse, die dazu führen, dass das Institut seine Beurteilung der Genauigkeit und Konsistenz der Schätzung der relevanten Risikoparameter, der Ratingprozesse oder der Leistungsfähigkeit ihrer Ratingsysteme nach Artikel 185 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ändert. |
5. |
Änderungen des auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen. Hierzu zählen:
|
ABSCHNITT 2
Den zuständigen Behörden vorab anzuzeigende Änderungen
1. |
Änderungen der Behandlung von gekauften Forderungen nach Artikel 153 Absätze 6 und 7 und Artikel 154 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
2. |
Folgende Änderungen der Risikoeinstufungsmethoden für IRB-Systeme:
|
3. |
Änderungen der Validierungsmethoden oder -prozesse nach Artikel 185 und 188 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern sie nicht bereits nach Teil II Abschnitt 1 dieses Anhangs als wesentlich eingestuft sind. |
4. |
Änderungen von Prozessen. Hierzu zählen:
|
5. |
Änderungen der Daten. Hierzu zählen:
|
6. |
Änderungen der Verwendung von Modellen, wenn ein Institut beginnt, für interne geschäftliche Zwecke andere Risikoparameterschätzungen zu verwenden als für reguläre Zwecke und, sofern dies vorher nicht der Fall war, diese nicht den Vorgaben in Artikel 179 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen. |
7. |
Änderungen des auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen. Hierzu zählen:
|
ANHANG II
ERWEITERUNGEN UND ÄNDERUNGEN DES AMA
TEIL I
ABSCHNITT 1
Von den zuständigen Behörden zu genehmigende Erweiterungen („wesentlich“)
1. |
Erstmalige Einführung von Maßnahmen zur Erfassung erwarteter Verluste im Rahmen der geschäftsüblichen Verrechnung des Instituts nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
2. |
Erstmalige Einführung von operationellen Risikominderungsverfahren wie Versicherungen oder anderen Risikoübertragungsmechanismen nach Artikel 323 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
3. |
Erstmalige Berücksichtigung von Korrelationen bei Verlusten aufgrund von operationellen Risiken nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
4. |
Erstmalige Einführung einer Allokationsmethodik gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nach der die Eigenmittel zur Unterlegung des operationellen Risikos auf die verschiedenen Unternehmen der Gruppe verteilt werden. |
5. |
Einführung von AMA in von der Genehmigung oder dem genehmigten Einführungsplan nach Artikel 314 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch nicht erfassten Bereichen eines Instituts oder einer Gruppe von Instituten, wenn diese zusätzlichen Bereiche mehr als 5 % des in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Mutterinstituts (auf konsolidierter Basis) oder des Instituts ausmachen, wenn es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt. |
Die vorstehende Berechnung erfolgt am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres unter Verwendung des Betrags des den Bereichen, in denen der AMA eingeführt werden soll, zugewiesenen maßgeblichen Indikators im Sinne des Artikels 316 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013.
ABSCHNITT 2
Den zuständigen Behörden vorab anzuzeigende Erweiterungen
Einführung des AMA in von der Genehmigung oder dem genehmigten Einführungsplan nach Artikel 314 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch nicht erfassten Bereichen eines Instituts oder einer Gruppe von Instituten, wenn auf diese zusätzlichen Bereiche bezogen auf das in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mutterinstitut (auf konsolidierter Basis) oder das Institut, wenn es sich weder um ein Mutter- noch um ein Tochterinstitut handelt, die beiden folgenden prozentualen Größenangaben zutreffen:
a) |
mehr als 1 %; |
b) |
kleiner oder gleich 5 %. |
Die vorstehende Berechnung erfolgt am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres unter Verwendung des Betrags des den Bereichen, in denen der AMA eingeführt werden soll, zugewiesenen maßgeblichen Indikators im Sinne des Artikels 316 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013.
TEIL II
ÄNDERUNGEN DES AMA
ABSCHNITT 1
Von den zuständigen Behörden zu genehmigende Änderungen („wesentlich“)
1. |
Änderungen der Organisationsstruktur und des operationellen Aufbaus der unabhängigen Risikomanagement-Funktion für das operationelle Risiko nach Artikel 321 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, welche die operationelle Risikomanagement-Funktion in ihrer Fähigkeit beeinträchtigen, die Entscheidungsprozesse der in ihre Zuständigkeit fallenden Geschäfts- und Supportbereiche zu überwachen und für sie fundierte Informationen bereitzustellen. |
2. |
Änderungen des Systems für die Messung des operationellen Risikos, sofern sie eines der nachstehenden Kriterien erfüllen:
|
3. |
Änderungen der Verfahren für interne und externe Daten, Szenarioanalysen und Faktoren, die das Geschäftsumfeld und die internen Kontrollsysteme betreffen, sofern sie
|
4. |
Änderungen der grundlegenden Methode zur Einbeziehung von Versicherungsverträgen und/oder anderen Risikoübertragungsmechanismen in die Berechnung der AMA-Eigenmittelanforderung nach Artikel 323 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
5. |
Verringerung des Anteils des durch den AMA erfassten operationellen Risikos innerhalb eines Instituts oder einer Gruppe von Instituten, die den AMA gemäß Artikel 314 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwenden, sofern eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
|
Diese Berechnung erfolgt, wenn das Institut die Änderung beantragt, und beruht auf der am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres ermittelten Eigenkapitalanforderung.
ABSCHNITT 2
Den zuständigen Behörden vorab anzuzeigende Änderungen
1. |
Änderungen der Art und Weise der Einbindung des Systems zur Messung des operationellen Risikos in die laufenden Managementprozesse durch Verfahren und Grundsätze zur Steuerung des operationellen Risikos nach Artikel 321 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern die Änderungen eines der nachstehenden Merkmale aufweisen:
|
2. |
Änderungen der Organisationsstruktur und des operationellen Aufbaus der unabhängigen Risikomanagement-Funktion für das operationelle Risiko nach Artikel 321 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn sie mindestens eines der nachstehenden Kriterien erfüllen:
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3. |
Änderungen der Validierungsprozesse und der internen Überprüfung nach Artikel 321 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern sie die Logik und Methoden zur internen Validierung oder Überprüfung des AMA-Rahmens verändern. |
4. |
Änderungen der Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko, sofern sie einen der folgenden Einflussfaktoren verändern:
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5. |
Änderungen der Standards für interne Daten, Szenarioanalysen und Faktoren, die das Geschäftsumfeld und die internen Kontrollsysteme betreffen, sofern sie:
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6. |
Änderungen der Standards für Versicherungen und andere Risikoübertragungsmechanismen nach Artikel 323 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn sie mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:
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7. |
Maßgebliche Änderungen an den zur Verarbeitung von AMA verwendeten IT-Systemen einschließlich der Erhebung von Daten und deren Verwaltung, der Meldeverfahren und des Messsystems für das operationelle Risiko nach Artikel 312 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie den allgemeinen Risikomanagementstandards nach Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU, die die Integrität und Verfügbarkeit der Daten oder IT-Systeme beeinträchtigen. |