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Document 32014R0480
Commission Delegated Regulation (EU) No 480/2014 of 3 March 2014 supplementing Regulation (EU) No 1303/2013 of the European Parliament and of the Council laying down common provisions on the European Regional Development Fund, the European Social Fund, the Cohesion Fund, the European Agricultural Fund for Rural Development and the European Maritime and Fisheries Fund and laying down general provisions on the European Regional Development Fund, the European Social Fund, the Cohesion Fund and the European Maritime and Fisheries Fund
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds
OJ L 138, 13.5.2014, p. 5–44
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 30/05/2019
13.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 138/5 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 480/2014 DER KOMMISSION
vom 3. März 2014
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 7, Artikel 37 Absatz 13, Artikel 38 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absätze 1 und 6, Artikel 61 Absatz 3, Artikel 68 Absatz 1, Artikel 101, Artikel 125 Absätze 8 und 9, Artikel 127 Absätze 7 und 8 sowie Artikel 144 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Teil Zwei der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), für die fortan ein gemeinsamer Rahmen gilt, festgelegt („Europäische Struktur- und Investitionsfonds“ oder „ESI-Fonds“). Darüber hinaus enthält Teil Drei der genannten Verordnung allgemeine Bestimmungen, die für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds, jedoch nicht für den ELER und den EMFF gelten, während Teil Vier allgemeine Bestimmungen enthält, die für den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF, jedoch nicht für den ELER gelten. In dieser Verordnung sind daher Bestimmungen niedergelegt, die für alle ESI-Fonds gelten, sowie Bestimmungen, die ausschließlich für den EFRE und den Kohäsionsfonds bzw. den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF gelten. |
(2) |
Es ist erforderlich, detaillierte Regelungen für die Kriterien zur Bestimmung der Höhe finanzieller Berichtigungen festzulegen, die die Kommission im Zusammenhang mit dem Leistungsrahmen für jede in den durch die ESI-Fonds unterstützten Programmen enthaltene Priorität vornehmen kann. |
(3) |
Solche finanziellen Berichtigungen können nur erfolgen, wenn verschiedene Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind. Die Höhe einer finanziellen Berichtigung sollte auf der Grundlage von Pauschalsätzen bezogen auf einen Koeffizienten festgelegt werden, der nach Maßgabe des materiellen Durchführungsstands und der Mittelausschöpfung berechnet wird. Andere als eine finanzielle Berichtigung ausschließende äußere Faktoren, die zu einer deutlichen Verfehlung der im Leistungsrahmen festgelegten und bis 2023 zu erreichenden Ziele beitragen, sollten fallweise berücksichtigt werden und könnten einen geringeren als den ansonsten auf der Grundlage eines Koeffizienten angewandten Korrektursatz begründen. |
(4) |
In den Bestimmungen über die Kriterien zur Festlegung der Höhe finanzieller Berichtigungen im Zusammenhang mit dem Leistungsrahmen sollte auf eine besondere Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen getrennt eingegangen werden. |
(5) |
Besondere Regelungen sollten die Bestimmungen über den Kauf von Grundstücken mit Unterstützung durch Finanzinstrumente präzisieren. |
(6) |
Mit Blick auf kohärente Rahmenbedingungen für die Kombination von Zuschüssen für technische Hilfe und eines Finanzinstruments bei einem Einzelvorhaben soll eine solche Kombination nur zum Zweck der technischen Vorbereitung der zugunsten des Endbegünstigten zu tätigenden Investition zulässig sein. |
(7) |
Damit gewährleistet ist, dass Stellen mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betraut werden, die über die geeigneten Fähigkeiten verfügen, um in Einklang mit den Zielen und Prioritäten der ESI-Fonds und im Sinne einer größtmöglichen Effizienz zu handeln, sollten Kriterien für die Auswahl dieser Stellen sowie die Rolle, Haftung und Zuständigkeit dieser Stellen festgelegt werden. |
(8) |
Um eine wirtschaftliche Haushaltsführung bei Finanzinstrumenten, die Bürgschaften bieten, sicherzustellen, sollten sich die Programmbeiträge auf eine umsichtige Ex-ante-Risikobewertung unter Berücksichtigung eines angemessenen Multiplikatorverhältnisses stützen. |
(9) |
Um sicherzustellen, dass Finanzinstrumente gemäß geltendem Recht eingesetzt werden, sollten besondere Bestimmungen für ihre Verwaltung und Kontrolle, u. a. die Prüfung, festgelegt werden. |
(10) |
Um die wirtschaftliche Haushaltsführung bei den Programmbeiträgen zu Finanzinstrumenten sicherzustellen, sollte sich jede Wiedereinziehung solcher Beiträge in den relevanten Zahlungsanträgen angemessen widerspiegeln. |
(11) |
Um eine stimmige Berechnung der förderfähigen kapitalisierten Zinszuschüsse und Bürgschaftskostenzuschüsse zu gewährleisten, sollten besondere Regeln für ihre Berechnung festgelegt werden. |
(12) |
Um eine rasche und wirksame Bereitstellung der Mittel für die Realwirtschaft und eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu fördern und gleichzeitig eine angemessene Vergütung der mit dem Einsatz der Finanzinstrumente betrauten Stellen zu gewährleisten, sollten Kriterien für die Bestimmung von Verwaltungskosten und -gebühren auf der Grundlage von Leistung und der einschlägigen Höchstwerte sowie Regeln für die Erstattung kapitalisierter Verwaltungskosten und -gebühren für eigenkapitalbasierte Instrumente und Kleinstkredite festgelegt werden. |
(13) |
Gemäß dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung sollten bei der Durchführung von Vorhaben erzielte Einnahmen bei der Berechnung der öffentlichen Beteiligung berücksichtigt werden. |
(14) |
Es ist erforderlich, die Methode zur Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen festzulegen und zwar unter Berücksichtigung der für den Sektor des betreffenden Vorhabens geltenden Bezugszeiträume, der normalerweise erwarteten Rentabilität je nach Art der betreffenden Investition, des Verursacherprinzips und gegebenenfalls von Billigkeitserwägungen gemäß dem relativen Wohlstand des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region. |
(15) |
Auf der Grundlage historischer Daten, die für einnahmenschaffende Projekte des Programmplanungszeitraums 2007-2013 erfasst und gespeichert wurden, sollten die für die Sektoren geltenden Bezugszeiträume festgelegt werden. |
(16) |
Es ist erforderlich, die bei der Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen zu berücksichtigenden Kosten und Einnahmen sowie die Bedingungen für die Bestimmung eines Restwerts und des Abzinsungssatzes festzulegen. |
(17) |
Der als Richtwert vorgeschlagene Abzinsungssatz von 4 % sollte auf der aktuellen langfristigen Rendite eines internationalen Anlageportfolios beruhen, berechnet ausgehend von einer durchschnittlichen Anlagerendite von 3 %, die um 1 % nach oben korrigiert wurde, was dem Prozentsatz entspricht, um den die durchschnittliche Rendite langfristiger Staatsanleihen in der Union seit der Festlegung des Abzinsungssatzes für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 gefallen ist. |
(18) |
Gemäß dem Verursacherprinzip müssen die Umweltkosten und die Kosten präventiver Maßnahmen von denjenigen getragen werden, die Umweltverschmutzung verursachen; außerdem müssen die Gebührenregelungen die Vollkosten der Umweltdienste, einschließlich Kapitalkosten, die Umweltkosten und die Kosten durchgeführter präventiver Maßnahmen sowie die Kosten aufgrund der Ressourcenknappheit einkalkulieren. |
(19) |
Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten die Begünstigten bestehende Methoden und entsprechende Sätze, die im Rahmen anderer Politikbereiche der Union zur Berechnung der indirekten Kosten festgelegt wurden, anwenden können, sofern es sich um Vorhaben und Begünstigte ähnlicher Art handelt. |
(20) |
Damit sichergestellt ist, dass durch die ESI-Fonds unterstützte Vorhaben, für die möglicherweise ein im Rahmen anderer Politikbereiche der Union festgelegter Pauschalsatz für indirekte Kosten angewendet wird, mit den im Rahmen dieser Politikbereiche finanzierten Vorhaben vergleichbar sind, ist es erforderlich, die Interventionskategorien und Investitionsprioritäten oder Maßnahmen, unter die sie fallen, festzulegen. |
(21) |
Die bei der Durchführung der Qualitätsüberprüfung von Großprojekten zu verwendende Methodik sollte festgelegt werden. Die Qualitätsüberprüfung durch unabhängige Sachverständige ist Voraussetzung für die Einreichung eines Großprojekts bei der Kommission durch einen Mitgliedstaat nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehenen Mitteilungsverfahren. |
(22) |
Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für das Mitteilungsverfahren, sollte er festlegen, ob das Großprojekt durch unabhängige Sachverständige mit technischer Unterstützung durch die Kommission oder — in Abstimmung mit der Kommission — durch andere unabhängige Sachverständige bewertet wird. |
(23) |
Die Fähigkeiten, die Kompetenzen und die Unparteilichkeit der unabhängigen Sachverständigen, die die Qualitätsüberprüfung von Großprojekten durchführen, sind für die Qualität und Zuverlässigkeit des Überprüfungsergebnisses entscheidend. Folglich sollten bestimmte Anforderungen an die unabhängigen Sachverständigen festgelegt werden, um die Zuverlässigkeit und Qualität ihrer Arbeit bezüglich der Qualitätsüberprüfung zu gewährleisten. Alle unabhängigen Sachverständigen sollten diesen Anforderungen genügen, unabhängig davon, ob ihre Arbeit im Rahmen der technischen Unterstützung auf Initiative der Kommission oder durch einen Mitgliedstaat unterstützt wird. Es sollte dem Mitgliedstaat obliegen, zu prüfen, ob die unabhängigen Sachverständigen den Anforderungen genügen, ehe er die Zustimmung der Kommission zu einer Auswahl von unabhängigen Sachverständigen einholt. |
(24) |
Da nur Großprojekte, die von den unabhängigen Sachverständigen positiv bewertet wurden, ausgewählt werden können, um bei der Kommission im Mitteilungsverfahren eingereicht zu werden, ist es erforderlich, diesbezüglich klare Kriterien festzulegen. Darüber hinaus ist es erforderlich, die Schritte dieses Überprüfungsprozesses und die bei der Überprüfung heranzuziehenden Parameter für die Qualitätsbewertung festzuhalten, damit gewährleistet ist, dass die Qualitätsüberprüfung der einzelnen Großprojekte auf demselben methodischen Ansatz beruht und sie so durchgeführt wird, dass sie zur Verbesserung der Qualität der überprüften Großprojekte beiträgt. |
(25) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 muss die Verwaltungsbehörde ein System einrichten, in dem die für die Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung aller Vorhaben benötigten Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmern, in elektronischer Form aufgezeichnet und gespeichert werden. Es ist daher erforderlich, eine Liste der Daten zu erstellen, die in diesem System aufzuzeichnen und zu speichern sind. |
(26) |
Gewisse Daten sind für bestimmte Arten von Vorhaben oder nur für einige der ESI-Fonds relevant; daher sollte der Geltungsbereich der Anforderungen in Bezug auf die Daten präzisiert werden. In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und in der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind besondere Anforderungen an die Aufzeichnung und Speicherung von Daten einzelner Teilnehmer an durch den ESF unterstützten Vorhaben niedergelegt, die berücksichtigt werden müssen. |
(27) |
Die Liste der Daten sollte die Anforderungen an die Berichterstattung berücksichtigen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und den fondsspezifischen Verordnungen niedergelegt sind, damit sichergestellt ist, dass die Daten, die für die Finanzverwaltung und Begleitung erforderlich sind, u. a. für die Zahlungsanträge, die Rechnungslegung und die Durchführungsberichte, für jedes Vorhaben so vorliegen, dass sie problemlos aggregiert und abgeglichen werden können. Bei dieser Liste sollte berücksichtigt werden, dass bestimmte Grunddaten über die Vorhaben in elektronischer Form notwendig sind, um eine wirksame Finanzverwaltung der Vorhaben zu gewährleisten und um der Anforderung, grundlegende Informationen über die Vorhaben zu veröffentlichen, gerecht zu werden. Gewisse weitere Daten sind für eine sinnvolle Planung und Durchführung der Überprüfungs- und Prüftätigkeiten erforderlich. |
(28) |
Die Liste der aufzuzeichnenden und zu speichernden Daten sollte den technischen Merkmalen oder der Struktur der von den Verwaltungsbehörden einzurichtenden computergestützten Systeme nicht vorgreifen und das Format der aufzuzeichnenden und zu speichernden Daten nicht vorab festlegen, es sei denn, die vorliegende Verordnung sieht dies ausdrücklich vor. Zudem sollte mit der Liste nicht der Art und Weise, wie die Daten eingegeben oder innerhalb des Systems generiert werden, vorgegriffen werden. Mitunter können die Daten in der Liste Mehrfacheinträge erfordern. Dennoch ist es angezeigt, bestimmte Regeln betreffend die Art dieser Daten festzulegen, damit gewährleistet ist, dass die Verwaltungsbehörde ihren Pflichten in Bezug auf die Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung nachkommen kann, u. a. wenn hierzu die Verarbeitung von Angaben zu einzelnen Teilnehmern erforderlich ist. |
(29) |
Um sicherzustellen, dass die im Rahmen der operationellen Programme erfolgten Ausgaben kontrolliert und geprüft werden können, ist es erforderlich, die Kriterien festzulegen, die ein Prüfpfad erfüllen sollte, um als angemessen zu gelten. |
(30) |
Im Zusammenhang mit den Prüftätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist es erforderlich, dafür zu sorgen, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten jede unbefugte Weitergabe personenbezogener Daten oder jeden unbefugten Zugriff darauf verhindern, und es sollte präzisiert werden, zu welchem Zweck die Kommission und die Mitgliedstaaten solche Daten verarbeiten dürfen. |
(31) |
Die Prüfung von Vorhaben obliegt der Prüfbehörde. Um zu gewährleisten, dass diese Prüfungen in angemessenem Umfang und mit hinreichender Wirksamkeit sowie in allen Mitgliedstaaten nach denselben Standards durchgeführt werden, ist es erforderlich, die Bedingungen festzulegen, denen die Prüfungen genügen sollten. |
(32) |
Es ist angezeigt, ausführlich die Stichprobenbasis für die zu prüfenden Vorhaben, die die Prüfbehörde bei der Festlegung oder Genehmigung des Stichprobenverfahrens beachten sollte, zu beschreiben, wozu auch die Festlegung der Stichprobeneinheit, gewisse technische Kriterien, die für eine Stichprobe gelten, und gegebenenfalls Faktoren gehören, die bei zusätzlichen Stichproben zu berücksichtigen sind. |
(33) |
Die Prüfbehörde sollte einen Bestätigungsvermerk zu der in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Rechnungslegung erstellen. Um zu gewährleisten, dass die Rechnungsprüfungen hinsichtlich Umfang und Inhalt angemessen sind und in allen Mitgliedstaaten nach denselben Standards durchgeführt werden, ist es erforderlich, die Bedingungen festzulegen, denen die Prüfungen genügen sollten. |
(34) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten bei der Durchführung finanzieller Berichtigungen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich, die Kriterien zur Bestimmung von gravierenden Mängeln bei der wirksamen Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die wichtigsten Arten solcher Mängel und die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der vorzunehmenden finanziellen Berichtigung und die Kriterien für die Anwendung von Pauschalsätzen oder extrapolierter finanzieller Berichtigungen festzulegen. |
(35) |
Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden nachstehende Bestimmungen zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt:
a) |
Bestimmungen zur Ergänzung von Teil Zwei der genannten Verordnung für den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds, den ELER und den EMFF (nachstehend „ESI-Fonds“) in Bezug auf
|
b) |
Bestimmungen zur Ergänzung von Teil Drei der genannten Verordnung für den EFRE und den Kohäsionsfonds in Bezug auf die Methodik für die Qualitätsüberprüfung von Großprojekten; |
c) |
Bestimmungen zur Ergänzung von Teil Vier der genannten Verordnung für den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds, den ELER und den EMFF in Bezug auf
|
KAPITEL II
BESTIMMUNGEN ZUR ERGÄNZUNG VON TEIL ZWEI DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013 FÜR DIE ESI-FONDS
ABSCHNITT I
Kriterien für die Festsetzung der Höhe finanzieller Berichtigungen im Zusammenhang mit dem Leistungsrahmen
(Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
Artikel 2
Festsetzung der Höhe finanzieller Berichtigungen
(Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
1. Bei der durch die Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorzunehmenden finanziellen Berichtigung gelangt ein Pauschalsatz zur Anwendung, der auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem Durchschnitt der endgültigen Durchführungsquoten für alle Output-Indikatoren und wichtigsten Durchführungsschritte in einem Leistungsrahmen und der endgültigen Durchführungsquote für den Finanzindikator in diesem Leistungsrahmen ermittelt wird (sogenannter Durchführungs-/Absorptionskoeffizient).
2. Der Durchführungs-/Absorptionskoeffizient wird wie folgt berechnet:
a) |
der für jeden Output-Indikator und wichtigen Durchführungsschritt, der für den Leistungsrahmen unter einer bestimmten Priorität ausgewählt wurde, erzielte Endwert wird durch die jeweiligen Zielwerte dividiert: das Ergebnis ist die endgültige Durchführungsquote — ausgedrückt als Prozentsatz des Ziels; |
b) |
ermittelt wird der Durchschnitt der endgültigen Durchführungsquoten für alle Output-Indikatoren und wichtigen Durchführungsschritte, die für den Leistungsrahmen unter einer bestimmten Priorität ausgewählt wurden. Für die Zwecke der Berechnung gilt eine endgültige Durchführungsquote von über 100 % als 100 %; |
c) |
der für den Finanzindikator, der für den Leistungsrahmen unter einer bestimmten Priorität ausgewählt wurde, erzielte Endwert wird durch den jeweiligen Zielwert dividiert: das Ergebnis ist die endgültige Durchführungsquote — ausgedrückt als Prozentsatz des Ziels. Für die Zwecke der Berechnung gilt eine endgültige Durchführungsquote von über 100 % als 100 %; |
d) |
der Durchschnitt der endgültigen Durchführungsquoten für alle Output-Indikatoren und wichtigen Durchführungsschritte, die für den Leistungsrahmen unter einer bestimmten Priorität ausgewählt wurden, wird durch die endgültige Durchführungsquote für den Finanzindikator, der für den Leistungsrahmen unter einer bestimmten Priorität ausgewählt wurde, dividiert. |
3. Gilt eine Priorität für mehr als einen ESI-Fonds oder für mehr als eine Regionenkategorie, wird die Durchführungs-/Absorptionsquote für jeden ESI-Fonds und/oder jede Regionenkategorie einzeln berechnet.
Artikel 3
Höhe einer finanziellen Berichtigung
(Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
1. Die Höhe einer finanziellen Berichtigung wird wie folgt festgesetzt:
a) |
beträgt der Durchführungs-/Absorptionskoeffizient weniger als 65 %, aber mindestens 60 %, wird ein Pauschalsatz von 5 % angewandt; |
b) |
beträgt der Durchführungs-/Absorptionskoeffizient weniger als 60 %, aber mindestens 50 %, wird ein Pauschalsatz von 10 % angewandt; |
c) |
beträgt der Durchführungs-/Absorptionskoeffizient weniger als 50 %, wird ein Pauschalsatz von 25 % angewandt. |
2. Nach etwaigen anderen finanziellen Berichtigungen wird der Pauschalsatz auf den Beitrag der ESI-Fonds auf der Grundlage der von dem betreffenden Mitgliedstaat unter einer bestimmten Priorität, die den Bedingungen gemäß Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 entspricht, geltend gemachten Ausgaben angewandt.
Bei Prioritäten, die für mehr als einen ESI-Fonds oder für mehr als eine Regionenkategorie gelten, wird der Pauschalsatz auf jeden ESI-Fonds und/oder jede Regionenkategorie angewandt.
3. Andere als die in Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten äußeren Faktoren, die zu einer deutlichen Verfehlung der Ziele beitragen, werden fallweise berücksichtigt. Die finanzielle Berichtigung auf der Grundlage eines Pauschalsatzes gemäß Absatz 1 kann um bis zu 50 % reduziert werden, wobei berücksichtigt wird, inwiefern diese deutliche Verfehlung durch diese Faktoren bedingt ist.
4. Wäre die Anwendung des gemäß Absatz 1 festgelegten Pauschalsatzes unverhältnismäßig, wird die Höhe der Berichtigung verringert.
ABSCHNITT II
Finanzinstrumente
Artikel 4
Besondere Regelungen für den Kauf von Grundstücken
(Artikel 37 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
1. Durch den EFRE, den Kohäsionsfonds und den ELER finanzierte Finanzinstrumente können Investitionen unterstützen, die den Kauf von unbebauten und bebauten Grundstücken beinhalten, und zwar bis zu einem Betrag in Höhe von 10 % des Programmbeitrags zugunsten des Endbegünstigten. Im Fall von Bürgschaften bezieht sich dieser Prozentsatz auf den Betrag des zugrundeliegenden Darlehens oder sonstiger risikobehafteter Instrumente.
2. Werden Endbegünstigte mit Finanzinstrumenten im Hinblick auf Infrastrukturinvestitionen zur Stadtentwicklung oder Stadtsanierung unterstützt, erhöht sich der in Absatz 1 genannte Höchstsatz auf 20 %.
3. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann die Verwaltungsbehörde bei Vorhaben zur Erhaltung der Umwelt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Höchstsätzen abweichen.
Artikel 5
Kombination von technischer Hilfe und Finanzinstrumenten
(Artikel 37 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
Zuschüsse für technische Hilfe können mit Finanzinstrumenten bei einem Einzelvorhaben gemäß Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) nur im Hinblick auf die technische Vorbereitung einer zugunsten des im Rahmen des betreffenden Vorhabens zu unterstützenden Endbegünstigten zu tätigenden Investition kombiniert werden.
Artikel 6
Besondere Regelungen hinsichtlich der Rolle, Haftung und Zuständigkeit der mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen
(Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
1. Die mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen kommen ihren Pflichten in Einklang mit geltendem Recht nach und handeln mit der professionellen Sorgfalt, Effizienz, Transparenz und Umsicht, die von einer professionellen Stelle mit Erfahrung im Einsatz von Finanzinstrumenten zu erwarten sind. Sie sorgen dafür, dass
a) |
die Endbegünstigten, die aus Finanzinstrumenten Unterstützung erhalten, unter gebührender Berücksichtigung der Art des Finanzinstruments und der potenziellen wirtschaftlichen Tragfähigkeit der zu finanzierenden Investitionsprojekte ausgewählt werden. Sie begründen ihre Wahl anhand transparenter und objektiver Kriterien und stellen sicher, dass kein Interessenkonflikt vorliegt; |
b) |
die Endbegünstigten entsprechend den Anforderungen gemäß Artikel 115 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds, gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) für den ELER sowie gemäß eines künftigen Rechtsakts der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung für die Meeres- und Fischereipolitik im Programmplanungszeitraum 2014-2020 („EMFF-Verordnung“) darüber informiert werden, dass die Finanzmittel im Rahmen von durch die ESI-Fonds kofinanzierten Programmen bereitgestellt werden; |
c) |
die Finanzinstrumente in einer Weise Unterstützung bieten, die angemessen ist und den Wettbewerb möglichst wenig verzerrt; |
d) |
die in Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte vorrangige Vergütung von privaten Investoren oder öffentlichen Investoren, die nach dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Investors tätig sind, den von diesen Investoren eingegangenen Risiken angemessen und auf den für die Mobilisierung dieser Investoren notwendigen Mindestumfang beschränkt ist; dies wird durch Vorschriften und Bedingungen sowie verfahrensrechtliche Schutzvorschriften gewährleistet. |
2. Da die unmittelbare finanzielle Haftung der Verwaltungsbehörde gegenüber den mit dem Einsatz der Finanzinstrumente betrauten Stellen oder den Endbegünstigten sowie ihre Haftung hinsichtlich anderer Verbindlichkeiten oder Pflichten im Rahmen des Finanzinstruments auf den Betrag begrenzt ist, der von der Verwaltungsbehörde für das Finanzinstrument gemäß den diesbezüglichen Finanzierungsvereinbarungen gebunden wurde, stellen die mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen sicher, dass keine Ansprüche gegenüber der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden können, die über den von ihr für das Finanzinstrument gebundenen Betrag hinausgehen.
3. Die mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen haften für die Rückzahlung der von Unregelmäßigkeiten betroffenen Programmbeiträge, einschließlich Zinsen und anderer dank dieser Beiträge erwirtschafteter Erträge.
Die mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen haften jedoch nicht für die Rückzahlung der Beträge gemäß Unterabsatz 1, sofern sie nachweisen, dass für eine bestimmte Unregelmäßigkeit folgende kumulative Bedingungen erfüllt sind:
a) |
die Unregelmäßigkeit trat auf Ebene der Endbegünstigten oder — im Fall eines Dachfonds — auf Ebene der Finanzmittler oder der Endbegünstigten auf; |
b) |
die mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen haben die Bestimmungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Bezug auf die von der Unregelmäßigkeit betroffenen Programmbeiträge eingehalten; |
c) |
die von der Unregelmäßigkeit betroffenen Beträge konnten nicht eingezogen werden, obwohl die mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen mit gebührender Sorgfalt alle einschlägigen Maßnahmen vertraglicher und rechtlicher Art ergriffen haben. |
Artikel 7
Kriterien für die Auswahl der mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen
(Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
1. Bei der Auswahl einer mit dem Einsatz eines Finanzinstruments zu betrauenden Stelle gemäß Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe b Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vergewissert sich die Verwaltungsbehörde, dass diese Stelle folgende Mindestanforderungen erfüllt:
a) |
Befugnis zur Durchführung einschlägiger Aufgaben gemäß den Rechtsvorschriften der Union und nationalem Recht; |
b) |
angemessene wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit; |
c) |
geeignete Kapazitäten für den Einsatz des Finanzinstruments, u. a. eine Organisationsstruktur und ein Lenkungsrahmen, die der Verwaltungsbehörde die erforderliche Gewähr bieten; |
d) |
Vorhandensein eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems; |
e) |
Anwendung eines Rechnungsführungssystems, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten zur Verfügung stellt; |
f) |
Einverständnis, von den Prüfstellen des Mitgliedstaats, der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof geprüft zu werden. |
2. Bei der Auswahl der in Absatz 1 genannten Stelle berücksichtigt die Verwaltungsbehörde gebührend die Art des einzusetzenden Finanzinstruments, die Erfahrung der Stelle mit dem Einsatz ähnlicher Finanzinstrumente, die Fachkompetenz und die Erfahrung der vorgeschlagenen Teammitglieder sowie die operative und finanzielle Leistungsfähigkeit der Stelle. Sie begründet ihre Wahl anhand transparenter und objektiver Kriterien und stellt sicher, dass kein Interessenkonflikt vorliegt. Anzulegen sind zumindest die nachstehenden Auswahlkriterien:
a) |
gefestigte und plausible Methodik für die Ermittlung und Bewertung der Finanzmittler bzw. der Endbegünstigten; |
b) |
Höhe der Verwaltungskosten und -gebühren für den Einsatz des Finanzinstruments sowie für deren Berechnung vorgeschlagene Methode; |
c) |
Vorschriften und Bedingungen für die Unterstützung der Endbegünstigten, einschließlich Preisgestaltung; |
d) |
Fähigkeit, zusätzlich zu den Programmbeiträgen Mittel für Investitionen zugunsten der Endbegünstigten zu mobilisieren; |
e) |
Fähigkeit nachzuweisen, dass über die derzeitige Tätigkeit hinaus zusätzliche Tätigkeiten ausgeübt werden; |
f) |
in Fällen, in denen die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraute Stelle Eigenmittel für das Finanzinstrument bereitstellt oder einen Teil des Risikos trägt, vorgeschlagene Maßnahmen zur Abstimmung der Interessen und Eindämmung möglicher Interessenkonflikte. |
3. Falls eine Stelle, die einen Dachfonds einsetzt, einschließlich der EIB, einem Finanzmittler weitere Durchführungsaufgaben überträgt, stellt sie sicher, dass die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 in Bezug auf diesen Finanzmittler erfüllt sind.
Artikel 8
(Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
Besondere Regelungen für Bürgschaften, die durch Finanzinstrumente geleistet werden
Werden Bürgschaften durch Finanzinstrumente geleistet, so gilt Folgendes:
a) |
es wird ein angemessenes Multiplikatorverhältnis erreicht zwischen dem Betrag des Programmbeitrags, der zur Deckung erwarteter und unerwarteter Verluste bei durch die Bürgschaften abzudeckenden neuen Darlehen oder anderen risikobehafteten Instrumenten vorgesehen ist, und dem Wert der entsprechenden ausgezahlten neuen Darlehen oder anderen risikobehafteten Instrumente; |
b) |
das Multiplikatorverhältnis wird durch eine umsichtige Ex-ante-Risikobewertung für das spezifische anzubietende Bürgschaftsprodukt festgelegt, wobei die besonderen Marktbedingungen, die Investitionsstrategie des Finanzinstruments sowie die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit Berücksichtigung finden; sofern die Entwicklung der Marktbedingungen dies rechtfertigt, kann die Ex-ante-Risikobewertung überprüft werden; |
c) |
der für die Einlösung von Bürgschaften gebundene Programmbeitrag spiegelt diese Ex-ante-Risikobewertung wider; |
d) |
hat der Finanzmittler oder die von den Bürgschaften profitierende Stelle den geplanten Betrag neuer Darlehen oder anderer risikobehafteter Instrumente nicht an die Endbegünstigten ausgezahlt, werden die förderfähigen Ausgaben entsprechend gekürzt. |
Artikel 9
Verwaltung und Kontrolle von auf nationaler, regionaler, transnationaler oder grenzübergreifender Ebene eingerichteten Finanzinstrumenten
(Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
1. Bei Vorhaben, die eine Unterstützung aus Programmen für auf nationaler, regionaler, transnationaler oder grenzübergreifender Ebene eingerichtete Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beinhalten, sorgt die Verwaltungsbehörde dafür, dass
a) |
das Vorhaben sowohl während des Verfahrens für die Bewertung und Auswahl des Vorhabens als auch während der Einrichtung und des Einsatzes des Finanzinstruments mit geltendem Recht, dem relevanten Programm und der relevanten Finanzierungsvereinbarung in Einklang steht; |
b) |
die Finanzierungsvereinbarungen Bestimmungen zu den Prüfanforderungen und dem Prüfpfad gemäß Anhang IV Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthalten; |
c) |
die Verwaltungsprüfungen während des Programmplanungszeitraums und während der Einrichtung und des Einsatzes der Finanzinstrumente gemäß Artikel 125 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF sowie gemäß Artikel 58 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für den ELER durchgeführt werden; |
d) |
die Belege für geltend gemachte förderfähige Ausgaben
|
e) |
die Nachweise, die es ermöglichen, die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union und des nationalen Rechts sowie die Finanzierungsbedingungen zu überprüfen, zumindest folgende Dokumente umfassen:
|
2. Bei Vorhaben, die eine Unterstützung aus Programmen für Finanzinstrumente im Rahmen des EFRE, des ESF, des Kohäsionsfonds oder des EMFF beinhalten, sorgen die Prüfbehörden dafür, dass die betreffenden Finanzinstrumente während des gesamten Programmplanungszeitraums bis zum Abschluss sowohl im Rahmen der Systemprüfungen als auch im Rahmen der Vorhabenprüfungen in Einklang mit Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geprüft werden.
Bei Vorhaben, die eine Unterstützung aus Programmen für Finanzinstrumente im Rahmen des ELER beinhalten, sorgen die Prüfbehörden dafür, dass die Finanzinstrumente während des gesamten Programmplanungszeitraums bis zum Abschluss sowohl im Rahmen der Systemprüfungen als auch im Rahmen der Vorhabenprüfungen in Einklang mit Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geprüft werden.
3. Bei Finanzinstrumenten, die von der EIB gemäß Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzt werden,
a) |
beauftragt die Verwaltungsbehörde ein Unternehmen, das entsprechend einem von der Kommission erstellten gemeinsamen Rahmen tätig ist, mit der Durchführung von Vor-Ort-Überprüfungen des Vorhabens im Sinne des Artikels 125 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013; |
b) |
beauftragt die Prüfbehörde ein Unternehmen, das entsprechend einem von der Kommission erstellten gemeinsamen Rahmen tätig ist, mit der Durchführung von Prüfungen des Vorhabens. |
Die Prüfbehörde erstellt ihren Bestätigungsvermerk auf der Grundlage der von dem beauftragten Unternehmen gelieferten Informationen.
4. In Ermangelung eines von der Kommission erstellten gemeinsamen Rahmens (siehe Absatz 3) unterbreitet die Verwaltungsbehörde der Kommission zur Billigung einen Vorschlag für die Methodik zur Durchführung von Vor-Ort-Überprüfungen, während die Prüfbehörde der Kommission einen Vorschlag für die Methodik zur Durchführung von Prüfungen zur Billigung unterbreitet.
Artikel 10
Regelungen betreffend die Wiedereinziehung von Zahlungen an die Finanzinstrumente und die daraus folgenden Anpassungen der Zahlungsanträge
(Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden können Programmbeiträge zu den in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a genannten Finanzinstrumenten und zu den in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b genannten Finanzinstrumenten, die im Einklang mit Artikel 38 Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzt werden, nur dann wiedereinziehen, wenn die Beiträge nicht bereits in einem Zahlungsantrag gemäß Artikel 41 der genannten Verordnung enthalten sind. Bei durch den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF unterstützten Finanzinstrumenten können Beiträge allerdings wiedereingezogen werden, wenn der nächste Zahlungsantrag dahingehend geändert wird, dass die entsprechenden Ausgaben wiedereingezogen oder ersetzt werden.
Artikel 11
System zur Kapitalisierung von Jahrestranchen für Zinszuschüsse und Beiträge zu Prämien für Bürgschaften
(Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
1. Kapitalisierte Zinszuschüsse und Beiträge zu den Prämien für Bürgschaften gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden am Ende des Förderzeitraums als Gesamtbetrag der abgezinsten Zahlungsverpflichtungen für die in dem genannten Artikel erwähnten Zwecke und Zeiträume und in Einklang mit den entsprechenden Finanzierungsvereinbarungen berechnet.
2. Mittel, die nach dem in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Zeitraum oder infolge einer unerwarteten Liquidation des Finanzinstruments vor Ende des genannten Zeitraums auf dem Treuhandkonto verbleiben, werden in Einklang mit Artikel 45 der genannten Verordnung verwendet.
Artikel 12
Kriterien für die Bestimmung von Verwaltungskosten und -gebühren auf der Grundlage von Leistung
(Artikel 42 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
1. Die Verwaltungsbehörde berechnet die Verwaltungskosten und -gebühren, die als förderfähige Ausgaben gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geltend gemacht werden können, auf der Grundlage nachstehender leistungsbasierter Kriterien nach Artikel 42 Absatz 5 der genannten Verordnung:
a) |
Auszahlung von Beiträgen aus dem ESI-Fonds-Programm; |
b) |
Mittel, die aus Investitionen oder aus der Freigabe von für Bürgschaftsverträge gebundenen Mitteln zurückgeflossen sind; |
c) |
Qualität der Begleitmaßnahmen zur Investition vor und nach dem Investitionsbeschluss zur Maximierung ihrer Auswirkungen und |
d) |
Beitrag des Finanzinstruments zu den Zielen und Outputs des Programms. |
2. Die Verwaltungsbehörde informiert den gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzten Begleitausschuss über die Bestimmungen zu der leistungsbasierten Berechnung der angefallenen Verwaltungskosten oder der Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments. Dem Begleitausschuss wird jährlich über die im vorhergehenden Kalenderjahr tatsächlich gezahlten Verwaltungskosten und -gebühren Bericht erstattet.
Artikel 13
Höchstwerte für Verwaltungskosten und -gebühren
(Artikel 42 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
1. Für eine Stelle, die einen Dachfonds einsetzt, dürfen die Verwaltungskosten und -gebühren, die als förderfähige Ausgaben gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geltend gemacht werden können, nicht über der Summe liegen von
a) |
3 % für die ersten 12 Monate nach Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung, 1 % für die nächsten 12 Monate und anschließend jährlich 0,5 % der Programmbeiträge zu dem Dachfonds, zeitanteilig berechnet vom Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung an den Dachfonds bis zu dem Ende des Förderzeitraums, der Rückzahlung an die Verwaltungsbehörde oder dem Datum der Liquidation, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist; und |
b) |
jährlich 0,5 % der den Finanzmittlern durch den Dachfonds gezahlten Programmbeiträge, zeitanteilig berechnet vom Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung durch den Dachfonds bis zu der Rückzahlung an den Dachfonds, dem Ende des Förderzeitraums oder dem Datum der Liquidation, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. |
2. Für Stellen, die Finanzinstrumente einsetzen, die Beteiligungsinvestitionen, Darlehen, Bürgschaften sowie Kleinstkredite bereitstellen, auch im Fall einer Kombination mit Zuschüssen, Zinszuschüssen und Beiträgen zu den Prämien für Bürgschaften gemäß Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, dürfen die Verwaltungskosten und -gebühren, die als förderfähige Ausgaben gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung geltend gemacht werden können, nicht über der Summe liegen von
a) |
einer Grundvergütung, die wie folgt berechnet wird:
|
b) |
einer leistungsbasierten Vergütung, die wie folgt berechnet wird:
|
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 gelten die Bestimmungen dieses Absatzes für eine mit dem Einsatz eines Finanzinstruments, das Bürgschaften bereitstellt, betraute Stelle, unabhängig davon, ob diese Stelle einen Dachfonds einsetzt.
3. Der während des in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Förderzeitraums kumulierte Betrag der Verwaltungskosten und -gebühren darf folgende Höchstwerte nicht überschreiten:
a) |
für einen Dachfonds: 7 % des Gesamtbetrags der Programmbeiträge zu dem Dachfonds; |
b) |
für ein Finanzinstrument, das Beteiligungsinvestitionen bereitstellt: 20 % des Gesamtbetrags der Programmbeiträge zu dem Finanzinstrument; |
c) |
für ein Finanzinstrument, das Darlehen bereitstellt: 8 % des Gesamtbetrags der Programmbeiträge zu dem Finanzinstrument; |
d) |
für ein Finanzinstrument, das Bürgschaften gewährt: 10 % des Gesamtbetrags der Programmbeiträge zu dem Finanzinstrument; |
e) |
für ein Finanzinstrument, das Kleinstkredite bereitstellt: 10 % des Gesamtbetrags der Programmbeiträge zu dem Finanzinstrument; |
f) |
für ein Finanzinstrument, das Zuschüsse, Zinszuschüsse oder Beiträge zu den Prämien für Bürgschaften gemäß Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gewährt: 6 % des Gesamtbetrags der Programmbeiträge zu dem Finanzinstrument. |
4. Setzt ein und dieselbe Stelle einen Dachfonds und ein Finanzinstrument ein, werden weder die Beträge der förderfähigen Verwaltungskosten und -gebühren gemäß den Absätzen 1 und 2 noch die in Absatz 3 genannten Höchstwerte für dieselben Programmbeiträge oder dieselben reinvestierten Mittel, die den Programmbeiträgen zuzurechnen sind, kumuliert.
5. Wird das in Finanzmittler, die Beteiligungsinvestitionen bereitstellen, investierte Kapital vorwiegend von privaten Investoren oder öffentlichen Investoren, die nach dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Investors tätig sind, bereitgestellt, und wird der Programmbeitrag pari passu mit privaten Investoren bereitgestellt, entsprechen die Verwaltungskosten und -gebühren den marktwirtschaftlichen Bedingungen und liegen nicht über denjenigen, die von den privaten Investoren zu zahlen sind.
6. Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Höchstwerte können überschritten werden, wenn die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraute Stelle, gegebenenfalls auch die Stelle, die einen Dachfonds einsetzt, im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens gemäß den geltenden Vorschriften ausgewählt wurde und in diesem Verfahren die Notwendigkeit höherer Verwaltungskosten und -gebühren aufgezeigt wurde.
Artikel 14
Erstattung von kapitalisierten Verwaltungskosten und -gebühren für eigenkapitalbasierte Instrumente und Kleinstkredite
(Artikel 42 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
1. Kapitalisierte Verwaltungskosten und -gebühren, die als förderfähige Ausgaben gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu erstatten sind, werden am Ende des Förderzeitraums berechnet als Gesamtbetrag der abgezinsten Verwaltungskosten und -gebühren, die nach dem Förderzeitraum für den in Artikel 42 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Zeitraum und in Einklang mit den relevanten Finanzierungsvereinbarungen zu zahlen sind.
2. Kapitalisierte Verwaltungskosten und -gebühren, die nach dem Förderzeitraum für ein Finanzinstrument zu zahlen sind, das Kleinstkredite bereitstellt, dürfen jährlich 1 % der gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 an die Endbegünstigten in Form von Darlehen gezahlten Programmbeiträge, die noch an das Finanzinstrument zurückgezahlt werden müssen, nicht überschreiten, zeitanteilig berechnet vom Zeitpunkt des Endes des Förderzeitraums bis zu der Rückzahlung der Investition, dem Ende des Einziehungsverfahrens im Fall von Zahlungsausfällen oder dem Ende des in Artikel 42 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Zeitraums, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
3. Kapitalisierte Verwaltungskosten und -gebühren, die nach dem Förderzeitraum für ein Finanzinstrument zu zahlen sind, das Beteiligungsinvestitionen bereitstellt, dürfen jährlich 1,5 % der gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 an die Endbegünstigten in Form von Beteiligungsinvestitionen gezahlten Programmbeiträge, die noch an das Finanzinstrument zurückgezahlt werden müssen, nicht überschreiten, zeitanteilig berechnet vom Zeitpunkt des Endes des Förderzeitraums bis zu der Rückzahlung der Investition, dem Ende des Einziehungsverfahrens im Fall von Zahlungsausfällen oder dem Ende des in Artikel 42 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Zeitraums, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
4. Mittel, die nach dem in Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Zeitraum oder infolge einer unerwarteten Liquidation des Finanzinstruments vor Ende des genannten Zeitraums auf dem Treuhandkonto verbleiben, werden in Einklang mit Artikel 45 der genannten Verordnung verwendet.
ABSCHNITT III
Methode zur Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen von Vorhaben, die Nettoeinnahmen erwirtschaften
Artikel 15
Methode zur Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen
(Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
1. Im Hinblick auf die Anwendung der in Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Methode werden die abgezinsten Nettoeinnahmen des Vorhabens berechnet, indem die abgezinsten Kosten von den abgezinsten Einnahmen abgezogen werden und gegebenenfalls der Restwert der Investition addiert wird.
2. Die abgezinsten Nettoeinnahmen eines Vorhabens werden für einen bestimmten, gemäß Anhang I für den Sektor festgelegten Bezugszeitraum berechnet, in den das Vorhaben fällt. Der Bezugszeitraum schließt den Durchführungszeitraum des Vorhabens ein.
3. Einnahmen und Kosten werden mit Hilfe der Zuwachsmethode ermittelt, bei der die Einnahmen und Kosten beim Szenario mit den neuen Investitionen mit den Einnahmen und Kosten beim Szenario ohne die neuen Investitionen verglichen werden.
Besteht ein Vorhaben aus einem neuen Anlagegut, so entsprechen die Einnahmen und Kosten denen der neuen Investition.
4. Wenn die Mehrwertsteuer nicht gemäß Artikel 69 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 förderfähig ist, basiert die Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen auf Beträgen ohne Mehrwertsteuer.
Artikel 16
Ermittlung der Einnahmen
(Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
Zur Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen werden die Einnahmen wie folgt ermittelt:
a) |
Etwaige Nutzungsgebühren werden gemäß dem Verursacherprinzip festgelegt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Erschwinglichkeit; |
b) |
Transferzahlungen aus nationalen oder regionalen Haushalten oder nationalen öffentlichen Versicherungssystemen zählen nicht zu den Einnahmen; |
c) |
wenn durch ein Vorhaben bereits vorhandene Dienstleistungen oder Infrastrukturen durch neue Anlagegüter ergänzt werden, werden sowohl die Beiträge der neuen Nutzer als auch die zusätzlichen Beiträge der bereits vorhandenen Nutzer zur neuen oder verbesserten Dienstleistung oder Infrastruktur berücksichtigt. |
Artikel 17
Ermittlung der Kosten
(Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
Bei der Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen werden folgende Kosten berücksichtigt, die während des in Artikel 15 Absatz 2 genannten Bezugszeitraums anfallen:
a) |
Wiederbeschaffungskosten für kurzlebige Anlagegüter, um die technische Funktionsfähigkeit des Vorhabens sicherzustellen; |
b) |
feste Betriebs- und Instandhaltungskosten wie Personal-, Wartungs- und Reparaturkosten, Management- und Verwaltungskosten, Versicherung; |
c) |
variable Betriebskosten einschließlich Instandhaltungskosten, wie die Kosten des Verbrauchs von Rohstoffen, Energie und sonstigen Verbrauchsgütern sowie aller zur Verlängerung der Lebensdauer des Vorhabens erforderlichen Wartungs- und Reparaturarbeiten. |
Artikel 18
Restwert der Investition
(Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
1. Für Anlagegüter eines Vorhabens, deren Auslegungslebensdauer den in Artikel 15 Absatz 2 genannten Bezugszeitraum übersteigt, wird der Restwert ermittelt, indem der Nettogegenwartswert der Zahlungsströme in den verbleibenden Jahren der Laufzeit des Vorhabens berechnet wird. In ordnungsgemäß begründeten Fällen können andere Methoden der Restwertermittlung angewandt werden.
2. Der Restwert der Investition wird nur dann in die Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen des Vorhabens aufgenommen, wenn die Einnahmen die in Artikel 17 genannten Kosten übersteigen.
Artikel 19
Abzinsung der Zahlungsströme
(Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
1. Bei der Berechnung der Kosten und Einnahmen werden nur die im Rahmen des Vorhabens ab- oder eingehenden Zahlungsströme berücksichtigt. Die Zahlungsströme werden jeweils für das Jahr ermittelt, in dem sie während des in Artikel 15 Absatz 2 genannten Bezugszeitraums beim Vorhaben ab- oder eingegangen sind.
2. Buchhaltungspositionen, denen keine Zahlungen entsprechen, wie Abschreibungen oder Rückstellungen für Wiederbeschaffungskosten oder unvorhergesehene Ausgaben, werden von der Berechnung ausgenommen.
3. Die Zahlungsströme werden anhand eines Abzinsungssatzes von real 4 % als Richtwert für von den ESI-Fonds kofinanzierte öffentliche Investitionsvorhaben auf den Gegenwartswert abgezinst.
4. Die Mitgliedstaaten können einen anderen Abzinsungssatz als 4 % verwenden, wenn sie den gewählten Richtwert begründen und sicherstellen, dass dieser durchgängig für ähnliche Vorhaben im selben Sektor angewandt wird.
5. Von dem Richtwert von 4 % abweichende Werte können wie folgt begründet werden:
a) |
besondere makroökonomische Situation eines Mitgliedstaats und internationale makroökonomische Entwicklungen und Konjunkturbedingungen; oder |
b) |
Art des Investors oder der durchführenden Stelle, wie öffentlich-private Partnerschaften; oder |
c) |
die Art des betroffenen Sektors. |
6. Zur Festlegung der jeweiligen Abzinsungssätze schätzen die Mitgliedstaaten die durchschnittliche langfristige Rentabilität eines alternativen, risikofreien — nationalen oder internationalen — Investitionskorbs, wie es ihnen am sinnvollsten erscheint. Die Begünstigten werden über die verschiedenen Abzinsungssätze informiert.
ABSCHNITT IV
Definition der Pauschalsätze für indirekte Kosten und vergleichbare Methoden in anderen Politikbereichen der Union
Artikel 20
Pauschalsätze für indirekte Kosten auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013
(Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
Die indirekten Kosten können durch Anwendung eines gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 festgelegten Pauschalsatzes für folgende Arten von Vorhaben oder Projekten, die Teil eines Vorhabens sind, berechnet werden:
a) |
Vorhaben, die aus dem EFRE im Rahmen der Interventionsbereichscodes 056, 057 oder 060-065 gemäß Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission (5) unterstützt werden und im Rahmen einer der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b, Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 Buchstaben a und c und Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) festgelegten Investitionsprioritäten durchgeführt werden; |
b) |
Vorhaben, die aus dem ESF im Rahmen des Interventionsbereichscodes 04 gemäß Tabelle 6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission unterstützt werden und gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation beitragen; |
c) |
Vorhaben, die aus dem ELER gemäß den Artikeln 17, 26 oder 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 unterstützt werden und zu der in Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegten Priorität der Union beitragen. Falls das Vorhaben gemäß den Artikeln 17 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geplant ist, werden nur Vorhaben berücksichtigt, die von einer gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung eingerichteten operationellen Gruppe der Europäischen Innovationspartnerschaft durchgeführt werden; |
d) |
Vorhaben, die aus dem EMFF unterstützt und gemäß Artikel 28, Artikel 37 oder Artikel 41 Absatz 5 des künftigen Rechtsakts der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Programmplanungszeitraum 2014-2020 geplant sind. |
Artikel 21
Pauschalsätze für indirekte Kosten auf der Grundlage der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012
(Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
Die indirekten Kosten können durch Anwendung eines gemäß Artikel 124 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegten Pauschalsatzes für folgende Arten von Vorhaben oder Projekten, die Teil eines Vorhabens sind, berechnet werden:
a) |
Vorhaben, die aus dem EFRE im Rahmen der Interventionsbereichscodes 085, 086 oder 087 gemäß Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 unterstützt werden und im Rahmen einer der in Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Investitionsprioritäten durchgeführt werden; |
b) |
Vorhaben, die aus dem ESF im Rahmen des Interventionsbereichscodes 01 gemäß Tabelle 6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 unterstützt werden und gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Unterstützung des Umstiegs auf eine CO2-arme, dem Klimawandel standhaltende, ressourceneffiziente und umweltverträgliche Wirtschaft beitragen; |
c) |
Vorhaben die aus dem ELER gemäß den Artikeln 17 und 25 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 unterstützt werden und zu der in Artikel 5 Absätze 4 oder 5 der genannten Verordnung festgelegten Priorität der Union beitragen; |
d) |
Vorhaben, die aus dem EMFF unterstützt und gemäß Artikel 36, Artikel 38, Artikel 39 Absatz 1, Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben e und i, Artikel 54 und Artikel 79c Absatz 1 Buchstabe b des künftigen Rechtsakts der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Programmplanungszeitraum 2014-2020 geplant sind. |
KAPITEL III
BESTIMMUNGEN ZUR ERGÄNZUNG VON TEIL DREI DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013 FÜR DEN EFRE UND DEN KOHÄSIONSFONDS IM HINBLICK AUF DIE METHODIK FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER QUALITÄTSÜBERPRÜFUNG VON GROSSPROJEKTEN
Artikel 22
Anforderungen an unabhängige Sachverständige, die die Qualitätsüberprüfung vornehmen
(Artikel 101 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
1. Die Qualitätsüberprüfung von Großprojekten gemäß Artikel 101 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird von unabhängigen Sachverständigen durchgeführt, die folgende Anforderungen erfüllen:
a) |
umfassende technische Erfahrung für alle Phasen des Projektzyklus; |
b) |
umfangreiche internationale Erfahrung in den betreffenden Investitionsbereichen; |
c) |
umfassende Erfahrung bei der Analyse und Bewertung des sozioökonomischen Nutzens; |
d) |
umfassende Kenntnis und Erfahrung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, Maßnahmen und Verfahren der Union; |
e) |
Unabhängigkeit von allen direkt oder indirekt an Genehmigung, Durchführung oder Betrieb des Großprojekts beteiligten Behörden; |
f) |
kein Interessenkonflikt auf jeglicher Ebene im Zusammenhang mit dem Großprojekt; |
g) |
kein kommerzielles Interesse an dem Großprojekt; |
h) |
erforderliche Sprachkenntnisse. |
2. Schlägt ein Mitgliedstaat vor, andere als gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durch technische Hilfe auf Initiative der Kommission unterstützte unabhängige Sachverständige zu beauftragen, so stellt der Mitgliedstaat gemäß Artikel 101 Absatz 3 dieser Verordnung bei der Kommission einen Antrag auf Zustimmung der Kommission. Diese Zustimmung hängt von den Unterlagen ab, durch die nachgewiesen wird, dass die Sachverständigen die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Anforderungen erfüllen.
Die Kommission teilt dem Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags mit, ob sie mit den vorgeschlagenen unabhängigen Sachverständigen einverstanden ist.
Artikel 23
Qualitätsüberprüfung von Großprojekten
(Artikel 101 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
1. Die unabhängigen Sachverständigen führen ihre Bewertung auf der Grundlage der in Artikel 101 Absatz 1 Buchstaben a bis i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Informationen durch. Die unabhängigen Sachverständigen können in Zusammenhang mit diesen Informationen zusätzliche Elemente anfordern, die sie für die Qualitätsüberprüfung für erforderlich halten.
Die Mitgliedstaaten und die unabhängigen Sachverständigen können beschließen, dass ergänzend dazu Ortsbesichtigungen stattfinden.
Die unabhängigen Sachverständigen können die Kommission im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Bewertung in Beihilfefragen konsultieren.
2. Die unabhängigen Sachverständigen führen die Qualitätsüberprüfung anhand folgender Schritte durch:
a) |
Die unabhängigen Sachverständigen überprüfen, ob das Vorhaben ein Großprojekt im Sinne des Artikels 100 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist, dass das Großprojekt kein abgeschlossenes Vorhaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 14 und des Artikels 65 Absatz 6 der genannten Verordnung ist und dass das Großprojekt in dem jeweiligen operationellen Programm enthalten ist; |
b) |
die unabhängigen Sachverständigen prüfen die Vollständigkeit, Kohärenz und Genauigkeit der Informationen zu Artikel 101 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die in der in Artikel 101 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Form übermittelt werden; |
c) |
die unabhängigen Sachverständigen beurteilen die Qualität des Großprojekts auf der Grundlage der in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien; |
d) |
die unabhängigen Sachverständigen erstellen einen unabhängigen Qualitätsüberprüfungsbericht (nachstehend „Qualitätsbericht“) in der in Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Form. Im Qualitätsbericht formulieren und begründen die unabhängigen Sachverständigen in eindeutiger Weise ihre Stellungnahme zu den in diesem Absatz genannten Elementen. |
3. Ein Großprojekt erhält bei der Qualitätsüberprüfung im Sinne des Artikels 102 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eine positive Bewertung, wenn die unabhängigen Sachverständigen zu dem Schluss kommen, dass alle in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Kriterien erfüllt sind.
KAPITEL IV
BESTIMMUNGEN ZUR ERGÄNZUNG VON TEIL VIER DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013 FÜR DEN EFRE, DEN ESF, DEN KOHÄSIONSFONDS UND DEN EMFF
ABSCHNITT I
In elektronischer Form aufzuzeichnende und zu speichernde Daten
Artikel 24
In elektronischer Form aufzuzeichnende und zu speichernde Daten
(Artikel 125 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
1. Die Anforderungen hinsichtlich der Daten, die in elektronischer Form für jedes Vorhaben in dem gemäß Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingerichteten Begleitsystem aufzuzeichnen und zu speichern sind, sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung dargelegt.
2. Die Daten werden für jedes Vorhaben aufgezeichnet und gespeichert, darunter gegebenenfalls auch Daten zu den einzelnen Teilnehmern, damit diese falls erforderlich zum Zweck der Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung aggregiert werden können. Die kumulative Aggregation dieser Daten für den gesamten Programmplanungszeitraum muss möglich sein. Für den ESF werden die Daten in einer Form aufgezeichnet und gespeichert, die es den Verwaltungsbehörden ermöglicht, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Begleitung und Bewertung gemäß den Anforderungen des Artikels 56 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der Artikel 5 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 sowie den Anhängen I und II der genannten Verordnung durchzuführen.
3. Wenn ein Vorhaben aus mehr als einem operationellen Programm, mehr als einer Priorität, mehr als einem Fonds oder mehr als einer Regionenkategorie unterstützt wird, werden die in den Feldern 23-113 des Anhangs III genannten Informationen so aufgezeichnet, dass die Daten aufgeschlüsselt nach operationellem Programm, Priorität, Fonds oder Regionenkategorie abgerufen werden können. Darüber hinaus können die in den Feldern 31-40 des Anhangs III genannten Daten zu den Indikatoren aufgeschlüsselt nach Investitionspriorität und Geschlecht abgerufen werden.
ABSCHNITT II
Prüfpfad und Nutzung der bei den Prüfungen erhobenen Daten
Artikel 25
Detaillierte Mindestanforderungen an den Prüfpfad
(Artikel 125 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
1. Es gelten folgende detaillierte Mindestanforderungen für den Prüfpfad hinsichtlich der Führung der Buchführungsdaten und der Aufbewahrung der Belege:
a) |
Anhand des Prüfpfads kann überprüft werden, ob die vom Begleitausschuss für das operationelle Programm festgelegten Auswahlkriterien angewendet wurden; |
b) |
im Hinblick auf Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können anhand des Prüfpfads die der Kommission bescheinigten aggregierten Beträge bei Vorhaben, die im Rahmen des operationellen Programms kofinanziert wurden, mit den detaillierten Buchführungsdaten und Belegen der Bescheinigungsbehörde, der Verwaltungsbehörde, der zwischengeschalteten Stellen und der Begünstigten abgeglichen werden; |
c) |
im Hinblick auf Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 109 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 können anhand des Prüfpfads die der Kommission bescheinigten aggregierten Beträge bei Vorhaben, die im Rahmen des operationellen Programms kofinanziert wurden, mit den detaillierten Output- oder Ergebnisdaten und den Belegen der Bescheinigungsbehörde, der Verwaltungsbehörde, der zwischengeschalteten Stellen und der Begünstigten abgeglichen werden, gegebenenfalls auch im Hinblick auf die Methode zur Festlegung der Einheitskosten und der Pauschalbeträge; |
d) |
im Hinblick auf die gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Kosten können anhand des Prüfpfads gegebenenfalls die Berechnungsmethode und die Grundlage für die Festlegung von Pauschalsätzen sowie die förderfähigen direkten Kosten oder die Kosten, die unter bestimmten anderen Kategorien gemeldet werden, für die der Pauschalsatz gilt, dargelegt und begründet werden; |
e) |
im Hinblick auf die gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 und gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 festgelegten Kosten können anhand des Prüfpfads die förderfähigen direkten Kosten, für die der Pauschalsatz gilt, belegt werden; |
f) |
anhand des Prüfpfads kann überprüft werden, ob der öffentliche Beitrag an den Begünstigten gezahlt wurde; |
g) |
der Prüfpfad umfasst gegebenenfalls für jedes Vorhaben die technischen Spezifikationen und den Finanzierungsplan, die Unterlagen zur Genehmigung des Zuschusses, gegebenenfalls die Unterlagen zu den Vergabeverfahren, die Berichte des Begünstigten und Berichte über die durchgeführten Überprüfungen und Prüfungen; |
h) |
der Prüfpfad umfasst Informationen über die zum Vorhaben durchgeführten Verwaltungsprüfungen und Prüfungen; |
i) |
unbeschadet des Artikels 19 Absatz 3 und der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 können anhand des Prüfpfads die Daten für die Output-Indikatoren des Vorhabens mit den Zielen, den Berichtsdaten und dem Ergebnis des Programms abgeglichen werden; |
j) |
bei Finanzinstrumenten umfasst der Prüfpfad die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung genannten Belege. |
Im Hinblick auf die unter den Buchstaben c und d genannten Kosten kann anhand des Prüfpfads überprüft werden, ob die von der Verwaltungsbehörde verwendete Berechnungsmethode im Einklang mit Artikel 67 Absatz 5 und Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 steht.
2. Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass Name und Anschrift der Stellen verfügbar sind, die alle erforderlichen Belege für die Sicherstellung eines angemessenen Prüfpfads aufbewahren, der alle in Absatz 1 festgelegten Mindestanforderungen erfüllt.
Artikel 26
Nutzung der bei Prüfungen durch die Bediensteten oder bevollmächtigten Vertreter der Kommission erhobenen Daten
(Artikel 127 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
1. Die Kommission trifft alle notwendigen Maßnahmen, um jede unbefugte Weitergabe oder jeden unbefugten Zugriff auf personenbezogene, von der Kommission im Rahmen ihrer Prüfungen erhobene Daten zu verhindern.
2. Die Kommission nutzt die bei ihren Prüfungen erhobenen Daten ausschließlich zur Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung haben Zugang zu den erhobenen Daten.
3. Die erhobenen Daten werden gemäß den geltenden Vorschriften ohne die ausdrückliche Zustimmung des Mitgliedstaats, der die Daten zur Verfügung stellt, nicht an andere als an diejenigen Personen in den Mitgliedstaaten oder den Organen der Union übermittelt, die aufgrund ihrer Aufgaben Zugang zu diesen Daten haben müssen.
ABSCHNITT III
Umfang und Inhalt der Vorhaben- und Rechnungsprüfungen — Methodik für die Auswahl der Stichproben von Vorhaben
Artikel 27
Vorhabenprüfungen
(Artikel 127 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
1. Für jedes Geschäftsjahr werden Vorhabenprüfungen bei einer Stichprobe von Vorhaben durchgeführt, die anhand einer von der Prüfbehörde gemäß Artikel 28 der vorliegenden Verordnung festgelegten oder genehmigten Methode ausgewählt werden.
2. Die Vorhabenprüfungen werden auf der Grundlage der Belegunterlagen zum Prüfpfad durchgeführt und betreffen die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, die bei der Kommission geltend gemacht wurden, einschließlich der folgenden Aspekte:
a) |
Das Vorhaben wurde gemäß den für das operationelle Programm geltenden Auswahlkriterien ausgewählt, nicht physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt, bevor der Begünstigte den Finanzierungsantrag im Rahmen des operationellen Programms eingereicht hat, gemäß dem Zuwendungsbescheid durchgeführt und erfüllte zum Zeitpunkt der Prüfung sämtliche geltenden Bedingungen hinsichtlich der Funktionalität, der Nutzung und der zu erreichenden Ziele; |
b) |
die der Kommission gemeldeten Ausgaben entsprechen den Buchführungsdaten, und die geforderten Belegunterlagen belegen einen angemessenen Prüfpfad gemäß Artikel 25 der vorliegenden Verordnung; |
c) |
für der Kommission gemeldete Ausgaben, die gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 109 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 ermittelt wurden, wurden Outputs und Ergebnisse erzielt, die die Zahlungen an den Begünstigten begründen, die Teilnehmerangaben oder die Aufzeichnungen über Outputs und Ergebnisse stimmen mit den der Kommission übermittelten Informationen überein, und die geforderten Belegunterlagen belegen einen angemessenen Prüfpfad gemäß Artikel 25 der vorliegenden Verordnung. |
Im Rahmen der Prüfungen wird außerdem überprüft, ob der öffentliche Beitrag gemäß Artikel 132 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 an den Begünstigten ausgezahlt wurde.
3. Vorhabenprüfungen umfassen gegebenenfalls die Überprüfung der konkreten Durchführung des Vorhabens vor Ort.
4. Bei den Vorhabenprüfungen werden die Genauigkeit und Vollständigkeit der im Buchführungssystem der Bescheinigungsbehörde aufgezeichneten Ausgaben und der Abgleich des Prüfpfads auf allen Ebenen überprüft.
5. Werden systembedingte Probleme festgestellt, die eine Gefahr für andere Vorhaben im Rahmen des operationellen Programms darstellen können, sorgt die Prüfbehörde dafür, dass weitere Untersuchungen bzw. gegebenenfalls zusätzliche Prüfungen durchgeführt werden, um das Ausmaß derartiger Probleme zu bestimmen und gegebenenfalls die erforderlichen finanziellen Berichtigungen zu empfehlen.
6. Der Betrag der geprüften Ausgaben im Hinblick auf die Meldung des jährlichen Prüfungsumfangs an die Kommission umfasst ausschließlich Ausgaben, die in den Anwendungsbereich einer gemäß Absatz 1 durchgeführten Prüfung fallen. Hierfür wird das gemäß Artikel 127 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erstellte Muster des Kontrollberichts verwendet.
Artikel 28
Methode für die Auswahl der Stichproben von Vorhaben
(Artikel 127 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
1. Die Prüfbehörde legt das Verfahren für die Auswahl der Stichprobe („Stichprobenverfahren“) gemäß den in diesem Artikel dargelegten Anforderungen und unter Berücksichtigung international anerkannter Prüfungsstandards wie INTOSAI, IFAC oder IIA fest.
2. Neben den Erläuterungen in der Prüfstrategie verwahrt die Prüfbehörde Aufzeichnungen über die Unterlagen und fachlichen Kriterien, die bei der Festlegung der Stichprobenverfahren herangezogen wurden (Planung, Auswahl, Prüfung und Bewertung), um die Eignung des gewählten Verfahrens nachzuweisen.
3. Eine Stichprobe muss repräsentativ für die Grundgesamtheit sein, aus der sie gezogen wurde, damit die Prüfbehörde einen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 127 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erstellen kann. Die Grundgesamtheit umfasst die Ausgaben eines operationellen Programms oder einer unter ein gemeinsames Verwaltungs- und Kontrollsystem fallenden Gruppe operationeller Programme, die gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in den der Kommission für ein bestimmtes Geschäftsjahr vorgelegten Zahlungsanträgen enthalten sind. Die Stichprobe kann während oder nach Ablauf des Geschäftsjahrs gezogen werden.
4. Ein Stichprobenverfahren gilt für die Anwendung des Artikels 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 als statistisch, wenn es folgende Merkmale aufweist:
i) |
Zufallsauswahl der Stichprobeneinheiten; |
ii) |
Verwendung der Wahrscheinlichkeitstheorie zur Bewertung der Stichprobenergebnisse, einschließlich der Messung und Kontrolle der Stichprobenrisiken und der geplanten und erzielten Genauigkeit. |
5. Das Stichprobenverfahren stellt eine zufällige Auswahl der Stichprobeneinheiten aus der Grundgesamtheit sicher, indem durch Verwendung von für jede einzelne Grundgesamtheit generierten Zufallszahlen die Einheiten der Stichprobe ausgewählt werden, oder indem durch Verwendung eines Zufallsstarts und Anwendung einer systematischen Regel zur Auswahl der weiteren Einheiten eine systematische Auswahl getroffen wird.
6. Die Stichprobeneinheit wird von der Prüfbehörde anhand fachlicher Kriterien festgelegt. Die Stichprobeneinheit kann ein Vorhaben, ein Projekt innerhalb eines Vorhabens oder ein Auszahlungsantrag eines Begünstigten sein. Informationen über die Art der festgelegten Stichprobeneinheit und die zugrundegelegten fachlichen Kriterien sind im Kontrollbericht enthalten.
7. Wenn die Gesamtausgaben für eine Stichprobeneinheit in einem Geschäftsjahr einen negativen Betrag ergeben, werden sie von der in Absatz 3 genannten Grundgesamtheit ausgenommen und separat geprüft. Die Prüfbehörde kann auch eine Stichprobe aus dieser separaten Grundgesamtheit ziehen.
8. Wenn die Bedingungen für eine angemessene Kontrolle gemäß Artikel 148 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zur Anwendung kommen, kann die Prüfbehörde die in dem genannten Artikel genannten Einheiten von der Grundgesamtheit ausschließen, aus der die Stichprobe gezogen werden soll. Falls das betreffende Vorhaben bereits für die Stichprobe ausgewählt wurde, ersetzt die Prüfbehörde es durch eine geeignete Zufallsauswahl.
9. Alle der Kommission gemeldeten Ausgaben der Stichprobe werden geprüft.
Wenn die ausgewählten Stichprobeneinheiten jedoch eine große Zahl von Auszahlungsanträgen oder Rechnungen umfassen, kann die Prüfbehörde diese durch die Ziehung von Unterstichproben prüfen, indem anhand derselben Stichprobenparameter wie für die Auswahl der Stichprobeneinheiten der Hauptstichprobe die zu prüfenden Auszahlungsanträge oder Rechnungen ausgewählt werden.
In diesem Fall werden innerhalb jeder zu prüfenden Stichprobeneinheit angemessene Stichprobengrößen berechnet, die jedoch keinesfalls weniger als 30 zugrunde liegende Auszahlungsanträge oder Rechnungen für jede Stichprobeneinheit umfassen.
10. Die Prüfbehörde kann eine Schichtung vornehmen, indem sie eine Grundgesamtheit in mehrere Teilgesamtheiten unterteilt, die jeweils eine Gruppe von Stichprobeneinheiten mit ähnlichen Merkmalen umfassen, insbesondere im Hinblick auf das Risiko oder die erwartete Fehlerquote, oder wenn die Grundgesamtheit Vorhaben umfasst, die aus finanziellen Beiträgen eines operationellen Programms zu Finanzinstrumenten oder anderen Einheiten mit hohem Wert bestehen.
11. Die Prüfbehörde bewertet die Zuverlässigkeit des Systems mit „hoch“, „mittel“ oder „gering“, wobei sie die Ergebnisse der Systemprüfungen berücksichtigt, um die technischen Parameter der Stichproben festzulegen, damit das kombinierte Sicherheitsniveau, das sich aus den System- und den Vorhabenprüfungen ergibt, hoch ist. Für ein System, dessen Zuverlässigkeit mit „hoch“ bewertet ist, muss das Konfidenzniveau für Stichprobenverfahren mindestens 60 % erreichen. Für ein System, dessen Zuverlässigkeit mit „gering“ bewertet ist, muss das Konfidenzniveau für Stichprobenverfahren mindestens 90 % erreichen. Die Signifikanzschwelle beträgt 2 % der in Absatz 3 genannten Ausgaben.
12. Wenn Unregelmäßigkeiten oder ein Risiko für Unregelmäßigkeiten ermittelt wurden, beschließt die Prüfbehörde im Hinblick auf die Berücksichtigung der ermittelten spezifischen Risikofaktoren anhand fachlicher Kriterien, ob es erforderlich ist, eine ergänzende Stichprobe zusätzlicher Vorhaben oder von Teilen von Vorhaben zu prüfen, die in der Zufallsstichprobe nicht geprüft wurden.
13. Die Prüfbehörde analysiert die Ergebnisse der Prüfungen der zusätzlichen Stichprobe gesondert, zieht Schlussfolgerungen aus diesen Ergebnissen und teilt sie der Kommission im jährlichen Kontrollbericht mit. Die in der ergänzenden Stichprobe festgestellten Unregelmäßigkeiten fließen nicht in die Berechnung der hochgerechneten Fehlerquote der Zufallsstichprobe ein.
14. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Vorhabenprüfungen im Hinblick auf den in Artikel 127 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Bestätigungsvermerk und Kontrollbericht berechnet die Prüfbehörde eine Gesamtfehlerquote, die der Summe der hochgerechneten Zufallsfehler und gegebenenfalls der systembedingten und der nicht berichtigten anormalen Fehler, geteilt durch die Grundgesamtheit, entspricht.
Artikel 29
Rechnungsprüfungen
(Artikel 127 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
1. Die Prüfbehörde führt für jedes Geschäftsjahr die in Artikel 137 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Rechnungsprüfung durch.
2. Die Rechnungsprüfung bietet eine angemessene Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit der in der Rechnungslegung aufgeführten Beträge.
3. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 berücksichtigt die Prüfbehörde insbesondere die Ergebnisse der bei der Bescheinigungsbehörde durchgeführten Systemprüfungen und die Ergebnisse der Vorhabenprüfungen.
4. Die Systemprüfung umfasst eine Überprüfung der Zuverlässigkeit des Rechnungsführungssystems der Bescheinigungsbehörde und — anhand einer Stichprobe — der Genauigkeit der im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verzeichneten einbehaltenen und wiedereingezogenen Ausgaben.
5. Damit die Prüfbehörde feststellen kann, ob die Rechnungslegung zuverlässig und wirklichkeitsgetreu ist, überprüft sie im Hinblick auf den Bestätigungsvermerk, ob alle gemäß Artikel 137 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderlichen Elemente korrekt in der Rechnungslegung enthalten sind und den Buchführungsdaten der zuständigen Behörden oder Stellen und der Begünstigten entsprechen. Die Prüfbehörde überprüft insbesondere anhand der ihr von der Bescheinigungsbehörde vorzulegenden Rechnungslegung, ob
a) |
der Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, der gemäß Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geltend gemacht wurde, den Ausgaben und dem entsprechenden öffentlichen Beitrag laut den der Kommission für das betreffende Geschäftsjahr vorgelegten Zahlungsanträgen entspricht und ob im Falle von Abweichungen in der Rechnungslegung angemessene Erklärungen für den Abgleich der Beträge gegeben wurden; |
b) |
die während des Geschäftsjahrs einbehaltenen und wiedereingezogenen Beträge, die am Ende des Geschäftsjahrs wiedereinzuziehenden Beträge, die Wiedereinziehungen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und die nicht wiedereinziehbaren Beträge den in das Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde eingegebenen Beträgen entsprechen und auf Beschlüssen der zuständigen Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde beruhen; |
c) |
gegebenenfalls Ausgaben gemäß Artikel 137 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 von der Rechnungslegung ausgeschlossen wurden, und ob alle erforderlichen Korrekturen in die Rechnungslegung für das betreffende Geschäftsjahr aufgenommen wurden; |
d) |
die Programmbeiträge für Finanzinstrumente und Vorschüsse für staatliche Beihilfen für die Begünstigten durch Informationen der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde gestützt werden. |
Die in den Buchstaben b, c und d genannten Überprüfungen können anhand einer Stichprobe durchgeführt werden.
ABSCHNITT IV
Finanzielle Berichtigungen durch die Kommission bei Systemmängeln
Artikel 30
Kriterien für die Feststellung gravierender Mängel bei der wirksamen Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme
(Artikel 144 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
1. Bei der Bewertung des wirksamen Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme stützt sich die Kommission auf alle verfügbaren Systemprüfungen einschließlich Funktionsprüfungen sowie auf Vorhabenprüfungen.
Die Bewertung erstreckt sich auf das interne Kontrollumfeld des Programms, die Verwaltungs- und Kontrolltätigkeit der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden, die Begleitung durch die Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden und die Kontrolltätigkeit der Prüfbehörde und basiert auf der Überprüfung der Einhaltung der in Tabelle 1 des Anhangs IV festgelegten Kernanforderungen.
Die Erfüllung dieser Kernanforderungen wird anhand der in Tabelle 2 des Anhangs IV genannten Kategorien bewertet.
2. Zu den wichtigsten Arten gravierender Mängel bei der wirksamen Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zählen Fälle, bei denen eine der unter den Nummern 2, 4, 5, 13, 15, 16 und 18 von Tabelle 1 des Anhangs IV bzw. zwei oder mehr der sonstigen in Tabelle 1 des Anhangs IV genannten Kernanforderungen mit den in Tabelle 2 des Anhangs IV beschriebenen Kategorien 3 oder 4 bewertet werden.
Artikel 31
Kriterien für die Anwendung von pauschalen oder extrapolierten finanziellen Berichtigungen und Kriterien für die Festlegung der Höhe der finanziellen Berichtigung
(Artikel 144 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
1. Finanzielle Berichtigungen werden in Bezug auf das gesamte oder einen Teil eines operationellen Programms vorgenommen, wenn die Kommission einen oder mehrere gravierende Mängel bei der Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems feststellt.
Unbeschadet des ersten Unterabsatzes werden extrapolierte finanzielle Berichtigungen in Bezug auf das gesamte oder einen Teil eines operationellen Programms vorgenommen, wenn die Kommission systembedingte Unregelmäßigkeiten bei einer repräsentativen Stichprobe von Vorhaben feststellt und eine genauere Quantifizierung des Risikos für den Unionshaushalt möglich ist. In diesem Fall werden die Ergebnisse der Untersuchung der repräsentativen Stichprobe auf die übrige Grundgesamtheit extrapoliert, aus der die Stichprobe gezogen wurde, um die Höhe der finanziellen Berichtigung festzulegen.
2. Die Höhe einer pauschalen Berichtigung wird unter Berücksichtigung folgender Elemente festgelegt:
a) |
relative Bedeutung des gravierenden Mangels oder der gravierenden Mängel in Bezug auf das gesamte Verwaltungs- und Kontrollsystem; |
b) |
Häufigkeit des gravierenden Mangels oder der gravierenden Mängel; |
c) |
Verlustrisiko für den Unionshaushalt. |
3. Unter Berücksichtigung dieser Elemente wird die Höhe der finanziellen Berichtigung wie folgt festgesetzt:
a) |
Wenn der gravierende Mangel oder die gravierenden Mängel des Verwaltungs- und Kontrollsystems so grundlegend, häufig oder weit verbreitet ist bzw. sind, dass dies einem vollständigen Versagen des Systems gleichkommt, das die Recht- und Ordnungsmäßigkeit aller betroffenen Ausgaben gefährdet, wird ein Pauschalsatz von 100 % angewendet; |
b) |
wenn der gravierende Mangel oder die gravierenden Mängel des Verwaltungs- und Kontrollsystems so grundlegend und weit verbreitet ist bzw. sind, dass dies einem sehr schwerwiegenden Versagen des Systems gleichkommt, das die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines sehr großen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet, wird ein Pauschalsatz von 25 % angewendet; |
c) |
wenn der gravierende Mangel oder die gravierenden Mängel des Verwaltungs- und Kontrollsystems darauf zurückzuführen ist bzw. sind, dass das System nicht hundertprozentig oder so schlecht funktioniert, dass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines großen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet ist, wird ein Pauschalsatz von 10 % angewendet; |
d) |
wenn der gravierende Mangel oder die gravierenden Mängel des Verwaltungs- und Kontrollsystems darauf zurückzuführen ist bzw. sind, dass das System nicht durchgehend funktioniert, so dass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines beträchtlichen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet ist, wird ein Pauschalsatz von 5 % angewendet. |
4. Wenn die Anwendung eines gemäß Absatz 3 festgelegten Pauschalsatzes unverhältnismäßig wäre, kann die Höhe der finanziellen Berichtigung verringert werden.
5. Wenn die zuständigen Behörden versäumen, nach Anwendung einer finanziellen Berichtigung in einem Geschäftsjahr angemessene Korrekturmaßnahmen zu treffen, und derselbe gravierende Mangel bzw. dieselben gravierenden Mängel auch im folgenden Geschäftsjahr festgestellt wird bzw. werden, kann der Berichtigungssatz aufgrund des Fortbestehens des gravierenden Mangels bzw. der gravierenden Mängel maximal bis zur Höhe des nächsthöheren Berichtigungssatzes heraufgesetzt werden.
Artikel 32
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 24 gilt in Bezug auf die in Anhang III genannten Informationen über die Aufzeichnung und Speicherung von Daten ab dem 1. Dezember 2014, mit Ausnahme der Datenfelder 23 bis 40, 71 bis 78 und 91 bis 105. Für diese Felder des Anhangs III gilt Artikel 24 ab dem 1. Juli 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf eine Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, die Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und die Nomenklatur der Interventionskategorien für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 65).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).
(7) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
ANHANG I
Bezugszeiträume gemäß Artikel 15 Absatz 2
Sektor |
Bezugszeitraum (Jahre) |
Schienenverkehr |
30 |
Wasserversorgung/Abwasserentsorgung |
30 |
Straßen |
25-30 |
Abfallentsorgung |
25-30 |
Häfen und Flughäfen |
25 |
Städtischer Nahverkehr |
25-30 |
Energie |
15-25 |
Forschung und Innovation |
15-25 |
Breitband |
15-20 |
Unternehmensinfrastruktur |
10-15 |
Andere Sektoren |
10-15 |
ANHANG II
Kriterien für die Qualitätsüberprüfung von Großprojekten gemäß Artikel 23
1. Qualitätsüberprüfungskriterien in Bezug auf die Informationsanforderungen gemäß Artikel 101 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)
Nachweis ausreichender technischer, rechtlicher, finanzieller und administrativer Kapazität, um das Projekt in den Durchführungs- und Betriebsphasen zu verwalten.
2. Qualitätsüberprüfungskriterien in Bezug auf die Informationsanforderungen gemäß Artikel 101 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
Nachweis der Förderfähigkeit des Projekts auf Grundlage der entsprechenden Anforderungen bezüglich Standort oder Projektgebiet.
3. Qualitätsüberprüfungskriterien in Bezug auf die Informationsanforderungen gemäß Artikel 101 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
3.1. Richtigkeit der Berechnung der Gesamtkosten und der förderfähigen Gesamtkosten unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sowie hinreichende Detailgenauigkeit und Angemessenheit bei der Kostenberechnung, was sowohl die Gesamtkosten im Hinblick auf das Erreichen der festgelegten Ziele als auch gegebenenfalls die Einheitskosten betrifft.
3.2. Nachweis der Eignung für eine Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) oder dem Kohäsionsfonds und geplante Finanzierung lediglich der Elemente, die mit den Förderfähigkeitsregeln gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und der Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie den vom Mitgliedstaat erlassenen Vorschriften über die Förderfähigkeit vereinbar sind.
3.3. Nachweis, dass die öffentliche Unterstützung für das Projekt nicht aus staatlichen Beihilfen besteht, oder dass im Fall staatlicher Beihilfen dies bei der Berechnung des öffentlichen Gesamtbeitrags zum Projekt angemessen berücksichtigt wurde.
4. Qualitätsüberprüfungskriterien in Bezug auf die Informationsanforderungen gemäß Artikel 101 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
4.1. Zuverlässigkeit der Nachfrageanalyse (oder des Unternehmensplans im Fall einer produktiven Investition) — auf der Grundlage realistischer Schätzungen und im Einklang mit den wichtigsten demografischen Trends und Entwicklungen des jeweiligen Sektors —, die den Bedarf für das Projekt und die Gesamtkapazität der Projekteinrichtungen rechtfertigt.
4.2. Angemessenheit der Qualität der Analyse der Optionen, die die Schlussfolgerung des Mitgliedstaats stützt, dass eine Analyse der wesentlichen Alternativen stattgefunden hat und die beste Option zur Umsetzung ausgewählt wurde, einschließlich Begründung der gewählten Option.
4.3. Angemessenheit der für das Projekt vorgeschlagenen Technologie und der Kapazitäten des Endbegünstigten, die Nachhaltigkeit dieser Technologie zu gewährleisten, oder — im Fall unzureichender Kapazitäten des Endbegünstigten — ausreichende geplante Maßnahmen, um diese Kapazitäten auf das erforderliche Niveau zu bringen.
4.4. Richtigkeit der Schlussfolgerung, dass das Projekt durchführbar ist und innerhalb des für das Projekt geplanten Zeitraums oder spätestens bis Ende des Förderzeitraums im Sinne des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durchgeführt werden kann.
5. Qualitätsüberprüfungskriterien in Bezug auf die Informationsanforderungen gemäß Artikel 101 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
5.1. Die Kosten-Nutzen-Analyse wurde anhand der in Artikel 101 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgeschriebenen Methode ordnungsgemäß durchgeführt, und die Methode zur Berechnung der Nettoeinnahmen gemäß Artikel 61 der genannten Verordnung und den Artikeln 15 bis 19 der vorliegenden Verordnung wurde korrekt angewendet.
5.2. Richtigkeit der Schlussfolgerung, dass das Projekt wirtschaftlich und finanziell lebensfähig ist und positive sozioökonomische Auswirkungen hat, die die Höhe der Unterstützung zu dem im Rahmen des EFRE oder des Kohäsionsfonds geplanten Umfang rechtfertigt.
6. Qualitätsüberprüfungskriterien in Bezug auf die Informationsanforderungen gemäß Artikel 101 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
6.1. Nachgewiesener Beitrag zu den Zielen umweltpolitischer und klimawandelbezogener Politikansätze, insbesondere Ziele in Verbindung mit der Strategie Europa 2020, und Nachweis, dass Risiken bezüglich des Klimawandels sowie die Notwendigkeit der Anpassung und der Schadensbegrenzung und die Katastrophenresistenz berücksichtigt und geeignete Maßnahmen umgesetzt oder geplant wurden, um die Widerstandsfähigkeit des Projekts gegenüber durch den Klimawandel bedingten Schwankungen sicherzustellen.
6.2. Nachweis, dass das Verursacher- und das Vorbeugeprinzip korrekt angewendet wurden.
6.3. Übereinstimmung des Projekts mit der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) für in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführte Projekte sowie in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführte Projekte, für die die zuständigen Behörden durch das Screening gemäß Artikel 4 zu dem Schluss gekommen sind, dass wie für in Anhang I der Richtlinie 2011/92/EU aufgeführte Projekte ein UVP-Verfahren erforderlich ist:
a) |
die nichttechnische Zusammenfassung des UVP-Berichts stimmt mit Artikel 5 und Anhang IV der Richtlinie 2011/92/EU überein und war Gegenstand öffentlicher Konsultationen; und |
b) |
Konsultationen der Umweltbehörden, der betroffenen Bevölkerung und gegebenenfalls anderer Mitgliedstaaten wurden gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2011/92/EU durchgeführt; und |
c) |
die Entscheidung der zuständigen Behörde wurde gemäß den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 2011/92/EU bekannt gegeben; oder |
d) |
falls das UVP-Verfahren mit einer rechtsverbindlichen Entscheidung abgeschlossen wurde: die Mitgliedstaaten haben sich schriftlich verpflichtet, bis zur Erteilung einer Genehmigung gemäß den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 2011/92/EU durch rechtzeitiges Tätigwerden sicherzustellen, dass die Genehmigung spätestens vor Beginn der Arbeiten erteilt wird. |
6.4. Übereinstimmung des Projekts mit der Richtlinie 2011/92/EU für in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführte Projekte, für die die zuständigen Behörden durch das Screening gemäß Artikel 4 zu dem Schluss gekommen sind, dass kein UVP-Verfahren erforderlich ist:
a) |
die beim Screening getroffene Entscheidung der zuständigen Behörden wurde bekannt gegeben und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht; und |
b) |
falls sich die beim Screening getroffene Entscheidung nicht auf die in Anhang III der Richtlinie 2011/92/EU aufgeführten Kriterien bezieht: die einschlägigen Informationen wurden gemäß Artikel 4 und Anhang III dieser Richtlinie vorgelegt. |
6.5. Gegebenenfalls Nachweis der Nichtanwendbarkeit der Richtlinie 2011/92/EU.
6.6. Beruht das Projekt auf einem anderen Plan/Programm (gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5)) als dem operationellen Programm: nachgewiesene Übereinstimmung des Projekts mit diesem Plan/Programm.
6.7. Bei Nichterfüllung der allgemeinen Ex-ante-Konditionalität für Umweltvorschriften und je nach Fall der relevanten thematischen Ex-ante-Konditionalitäten für den Abfall-, den Wasser- oder den Verkehrssektor (Anforderungen für die strategische Umweltprüfung) gemäß Artikel 19 und Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist der Bezug zum vereinbarten Aktionsplan nachzuweisen.
6.8. Übereinstimmung des Projekts mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (6):
a) |
falls ein Projekt wahrscheinlich erhebliche Auswirkungen auf ein oder mehrere Natura-2000-Gebiet(e) (gemäß Artikel 6 Absatz 3) hat, wurde die geeignete Prüfung durchgeführt und vor Erteilung der Genehmigung für das Projekt abgeschlossen; |
b) |
falls ein Projekt erhebliche negative Auswirkungen auf ein oder mehrere Natura-2000-Gebiet(e) hat, wurden die Anforderungen des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG erfüllt, einschließlich Unterrichtung der Kommission oder Einholung einer Stellungnahme der Kommission. |
6.9. Angemessenheit der Informationen zu weiteren Maßnahmen zur Einbeziehung von Umweltbelangen wie Umweltaudits, Umweltmanagement und spezifische Umweltüberwachung, anhand deren die Angemessenheit dieser Maßnahmen in Bezug auf den ermittelten Bedarf aufgezeigt wird.
6.10. Angemessenheit der Schätzung der Kosten von zur Vermeidung negativer Umweltauswirkungen getroffenen Maßnahmen.
6.11. Gegebenenfalls Übereinstimmung des Projekts mit den einschlägigen sektoralen Umweltschutz-Richtlinien, insbesondere:
a) |
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) für Wasserkörper betreffende Projekte (gegebenenfalls für Projekte, für die die Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 7 dieser Richtlinie gelten, Überprüfung der Bewertung); |
b) |
Richtlinie 91/271/EWG des Rates (8) für Projekte im Sektor für kommunales Abwasser; |
c) |
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sowie einschlägige maßgebliche Richtlinien wie die Richtlinie 1999/31/EG des Rates (10) für Projekte im Bereich feste Abfälle; und |
d) |
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) für Projekte, für die die Erteilung einer Genehmigung dieser Richtlinie erforderlich ist. |
7. Qualitätsüberprüfungskriterien in Bezug auf die Informationsanforderungen gemäß Artikel 101 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
7.1. Kohärenz und Angemessenheit der Projektziele in Bezug auf die Einzelziele, die für die entsprechenden Prioritätsachsen des betreffenden operationellen Programms festgelegt wurden.
7.2. Angemessenheit des erwarteten Projektbeitrags zu den Ergebnis- und Outputindikatoren der Prioritätsachse.
7.3. Angemessenheit des erwarteten Projektbeitrags zur sozioökonomischen Entwicklung.
7.4. Nachweis, dass ein Begünstigter die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um die optimale Nutzung der Infrastruktur während der Betriebsphase sicherzustellen.
8. Qualitätsüberprüfungskriterien in Bezug auf die Informationsanforderungen gemäß Artikel 101 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
8.1. Korrekte Darstellung des begründeten Gesamtbetrags der vorgesehenen Finanzmittel und der begründeten vorgesehenen Unterstützung aus den Fonds im Finanzierungsplan.
8.2. Angemessenheit des Projektfinanzierungsplans zur Veranschaulichung der finanziellen Tragfähigkeit in Bezug auf den jährlichen Finanzbedarf für die Durchführung des Projekts.
8.3. Eignung und Überprüfbarkeit der materiellen und Finanzindikatoren für die Überwachung der Fortschritte unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken.
9. Qualitätsüberprüfungskriterien in Bezug auf die Informationsanforderungen gemäß Artikel 101 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
9.1. Stichhaltigkeit und Durchführbarkeit des vorgeschlagenen Zeitplans für die Umsetzung des Großprojekts unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken.
9.2. Falls die Laufzeit des Projekts den Programmplanungszeitraum überschreitet, Angemessenheit der ermittelten Phasen und optimaler Aufbau unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit und Effizienz.
(1) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 281).
(4) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
(5) Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).
(6) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(7) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(8) Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).
(9) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(10) Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).
(11) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
ANHANG III
Liste der im Rahmen des Begleitsystems zu erfassenden und elektronisch zu speichernden Daten (gemäß Artikel 24)
Daten sind zu Vorhaben erforderlich, die aus dem ESF, dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem EMFF unterstützt werden, sofern in der zweiten Spalte nicht anders angegeben.
Datenfelder |
Angabe der Fonds, für die keine Daten erforderlich sind |
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Daten zum Vorhaben |
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Nicht zutreffend für ESF und EMFF |
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Nicht zutreffend für EMFF |
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Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds und EMFF |
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Nicht zutreffend für EMFF |
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Nicht zutreffend für Kohäsionsfonds und EMFF |
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Daten zu Interventionskategorien |
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Nicht zutreffend für EMFF |
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Nicht zutreffend für EMFF |
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Nicht zutreffend für EMFF |
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Nicht zutreffend für EMFF |
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Nicht zutreffend für ESF und EMFF |
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Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds und EMFF |
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Nicht zutreffend für EMFF |
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Nicht zutreffend für EMFF |
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Daten zu Indikatoren |
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Nicht zutreffend für ESF |
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Nicht zutreffend für EFRE und Kohäsionsfonds |
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Nicht zutreffend für EFRE und Kohäsionsfonds |
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Finanzdaten zu jedem Vorhaben (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung) |
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Daten zu den Auszahlungsanträgen des Begünstigten (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung) |
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Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf tatsächlich angefallenen Kosten (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung) |
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Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf Standardeinheitskosten (Beträge in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung) |
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Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf Pauschalbeträgen (Beträge in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung) |
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Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf Pauschalsätzen (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung) |
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Daten zu Wiedereinziehungen vom Begünstigten |
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Daten zu Zahlungsanträgen gegenüber der Kommission (in Euro) |
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Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds und EMFF |
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Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds und EMFF |
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Daten zu der der Kommission gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (in Euro) vorgelegten Rechnungslegung |
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Daten zu spezifischen Arten von Ausgaben, die Höchstgrenzen unterliegen |
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Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds und EMFF |
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Nicht zutreffend für ESF, Kohäsionsfonds und EMFF |
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Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds und EMFF |
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Nicht zutreffend für ESF, Kohäsionsfonds und EMFF |
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Nicht zutreffend für ESF, Kohäsionsfonds und EMFF |
(1) Im Fall der ETZ umfasst der Begriff „Begünstigte“ den Hauptbegünstigten sowie weitere Begünstigte.
(2) Zu den Begünstigten gehören gegebenenfalls weitere Stellen, denen im Rahmen des Vorhabens Ausgaben entstehen, die als dem Begünstigten entstandene Ausgaben behandelt werden.
(3) Im Fall des ESF gehören zu den gemeinsamen Ergebnisindikatoren auch die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 aufgeführten Indikatoren.
(4) Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2001, S. 1).
(5) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).
(6) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).
ANHANG IV
Kernanforderungen an Verwaltungs- und Kontrollsysteme und deren Klassifizierung im Hinblick auf ihr wirksames Funktionieren gemäß Artikel 30
Tabelle 1
Kernanforderungen
Kernanforderungen an das Verwaltungs- und Kontrollsystem |
Betroffene Stellen/Behörden |
Geltungsbereich |
|
1 |
Angemessene Aufgabentrennung und angemessene Systeme für die Berichterstattung und Begleitung in Fällen, in denen die zuständige Behörde die Ausführung von Aufgaben einer anderen Stelle überträgt. |
Verwaltungsbehörde |
Internes Kontrollwesen |
2 |
Angemessene Auswahl von Vorhaben. |
Verwaltungsbehörde |
Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten |
3 |
Angemessene Information der Begünstigten zu den anwendbaren Bedingungen für die ausgewählten Vorhaben. |
Verwaltungsbehörde |
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4 |
Angemessene Verwaltungsüberprüfungen. |
Verwaltungsbehörde |
|
5 |
Vorhandensein eines wirksamen Systems, durch das gewährleistet ist, dass alle für einen hinreichenden Prüfpfad erforderlichen Dokumente zu Ausgaben und Prüfungen aufbewahrt werden. |
Verwaltungsbehörde |
Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten/Überwachung |
6 |
Zuverlässiges System, mit dessen Hilfe Daten zu Überwachungs-, Bewertungs-, Finanzmanagement-, Überprüfungs- und Prüfungszwecken erfasst, aufgezeichnet und gespeichert werden, einschließlich Verknüpfungen mit elektronischen Systemen zum Datenaustausch mit Begünstigten. |
Verwaltungsbehörde |
|
7 |
Wirksame Umsetzung angemessener Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug. |
Verwaltungsbehörde |
Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten |
8 |
Geeignete Verfahren für die Erstellung der Verwaltungserklärung und des zusammenfassenden Jahresberichts über durchgeführte abschließende Prüfungen und Kontrollen. |
Verwaltungsbehörde |
|
9 |
Angemessene Aufgabentrennung und angemessene Systeme für die Berichterstattung und Begleitung in Fällen, in denen die zuständige Behörde die Ausführung von Aufgaben einer anderen Stelle überträgt. |
Bescheinigungsbehörde |
Internes Kontrollwesen |
10 |
Angemessene Verfahren zur Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen. |
Bescheinigungsbehörde |
Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten/Überwachung |
11 |
Angemessene Buchführung über die geltend gemachten Ausgaben und die entsprechende öffentliche Unterstützung in elektronischer Form. |
Bescheinigungsbehörde |
Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten |
12 |
Angemessene und vollständige Buchführung über die wiedereinzuziehenden, wiedereingezogenen und einbehaltenen Beträge. |
Bescheinigungsbehörde |
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13 |
Angemessene Verfahren für die Erstellung der jährlichen Rechnungslegung und die Bescheinigung, dass diese vollständig, genau und sachlich richtig ist. |
Bescheinigungsbehörde |
|
14 |
Angemessene Aufgabentrennung und angemessene Systeme zur Gewährleistung, dass jede andere Stelle, die Prüfungen gemäß der Prüfstrategie für das Programm durchführt, über die notwendige funktionelle Unabhängigkeit verfügt und die international anerkannten Prüfungsstandards berücksichtigt. |
Prüfbehörde |
Internes Kontrollwesen |
15 |
Angemessene Systemprüfungen. |
Prüfbehörde |
Kontrolltätigkeiten |
16 |
Angemessene Prüfungen von Vorhaben. |
Prüfbehörde |
|
17 |
Angemessene Rechnungsprüfungen. |
Prüfbehörde |
|
18 |
Angemessene Verfahren für die Erteilung eines zuverlässigen Bestätigungsvermerks und die Erstellung des jährlichen Kontrollberichts. |
Prüfbehörde |
Tabelle 2
Klassifizierung der Kernanforderungen an Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Hinblick auf ihre Funktionsfähigkeit
Kategorie 1 |
Gute Funktionsfähigkeit. Keine oder lediglich geringfügige Verbesserungen erforderlich. |
Kategorie 2 |
Funktionsfähigkeit vorhanden. Bestimmte Verbesserungen erforderlich. |
Kategorie 3 |
Funktionsfähigkeit teilweise gegeben. Erhebliche Verbesserungen erforderlich. |
Kategorie 4 |
Funktionsfähigkeit im Wesentlichen nicht vorhanden. |