4.
|
Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:
a)
|
Alle Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 werden ersetzt durch Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 748/2012.
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b)
|
Folgender Punkt CAT.GEN.105 wird angefügt:
„CAT.GEN.105 Reisemotorsegler, Motorsegler und mit Heißluft und Gas betriebene Ballone
|
a)
|
Motorsegler mit Ausnahme von Reisemotorseglern müssen gemäß den Anforderungen für Segelflugzeuge betrieben werden und ausgestattet sein.
|
|
b)
|
Reisemotorsegler müssen betrieben werden gemäß den Anforderungen für:
1.
|
Flugzeuge, wenn sie mit eingeschaltetem Triebwerk betrieben werden, und
|
2.
|
Segelflugzeuge, wenn sie mit ausgeschaltetem/stillgelegtem Triebwerk betrieben werden.
|
|
|
c)
|
Reisemotorsegler müssen in Übereinstimmung mit den für Flugzeuge geltenden Anforderungen ausgerüstet sein, sofern in CAT.IDE.A. nichts anderes bestimmt ist.
|
|
d)
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Mit Heißluft und Gas betriebene Ballone sind gemäß den Anforderungen für Heißluftballone zu betreiben.“
|
|
c)
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CAT.GEN.MPA.180 Buchstabe a Nummer 5 und Nummer 6 erhalten folgende Fassung:
„5.
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eine beglaubigte Kopie des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (Air Operator Certificate, AOC) einschließlich einer Übersetzung ins Englische, wenn das Luftverkehrsbetreiberzeugnis in einer anderen Sprache ausgestellt wurde;
|
6.
|
die mit dem AOC ausgestellten einschlägigen Betriebsvoraussetzungen für das Luftfahrzeugmuster einschließlich einer Übersetzung ins Englische, wenn die Betriebsvoraussetzungen in einer anderen Sprache ausgestellt wurden;“
|
|
d)
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In TEILABSCHNITT A — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN wird folgender ABSCHNITT eingefügt:
„ABSCHNITT 2
Nicht motorgetriebene Luftfahrzeuge
CAT.GEN.NMPA.100 Verantwortlichkeiten des Kommandanten
|
a)
|
Der Kommandant
1.
|
ist, sobald er das Luftfahrzeug betritt und bis er dieses am Ende des Fluges verlässt, für die Sicherheit aller Besatzungsmitglieder und Fluggäste an Bord verantwortlich;
|
2.
|
ist für den Betrieb und die Sicherheit des Luftfahrzeugs verantwortlich:
i)
|
im Fall von Ballonen ab dem Moment, in dem das Füllen der Ballonhülle beginnt, bis zum Entleeren der Ballonhülle, es sei denn, der Kommandant hat einer anderen qualifizierten Person die Verantwortung während des Füllens bis zum Eintreffen des Kommandanten wie im Betriebshandbuch festgelegt übertragen;
|
ii)
|
im Fall von Segelflugzeugen ab dem Moment, in dem das Startverfahren eingeleitet wird, bis das Segelflugzeug am Ende des Fluges zum Stillstand kommt;
|
|
3.
|
ist befugt, gemäß Anhang IV Absatz 7.c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 alle von ihm für die Gewährleistung der Sicherheit des Luftfahrzeugs und der an Bord befindlichen Personen und/oder Sachen als notwendig erachteten Anweisungen zu erteilen und die dafür geeigneten Maßnahmen zu ergreifen;
|
4.
|
Der verantwortliche Pilot ist befugt, die Beförderung von Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Insassen darstellen können, zu verweigern bzw. diese von Bord bringen zu lassen;
|
5.
|
hat die Beförderung von Personen abzulehnen, die in einem solchen Maße unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln stehen, dass die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Insassen wahrscheinlich gefährdet wird;
|
6.
|
hat sicherzustellen, dass alle Fluggäste eine Sicherheitsunterweisung erhalten haben;
|
7.
|
hat die Einhaltung aller betrieblichen Verfahren und Klarlisten in Übereinstimmung mit dem Betriebshandbuch sicherzustellen;
|
8.
|
hat sicherzustellen, dass die Vorflugkontrolle gemäß den Anforderungen von Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 durchgeführt wurde;
|
9.
|
hat sich zu vergewissern, dass erforderliche Notausrüstung für den sofortigen Gebrauch leicht zugänglich ist;
|
10.
|
hat die einschlägigen Anforderungen des Betreibers zur Meldung von Ereignissen einzuhalten;
|
11.
|
hat die für seine Tätigkeiten geltenden Beschränkungen der Flug- und Dienstzeiten (Flight and Duty Time Limitations, FTL) und Ruhevorschriften zu beachten;
|
12.
|
hat bei einer Tätigkeit für mehr als einen Betreiber:
i)
|
persönliche Aufzeichnungen über Flug- und Dienstzeiten und die Ruhezeiten gemäß den entsprechenden FTL-Anforderungen zu führen und
|
ii)
|
jedem Betreiber die erforderlichen Daten für die Planung von Tätigkeiten gemäß den entsprechenden FTL-Anforderungen vorzulegen.
|
|
|
|
b)
|
Der Kommandant darf in einem Luftfahrzeug nicht Dienst tun:
1.
|
wenn er unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen oder von Alkohol steht oder aufgrund Verletzung, Ermüdung, Arzneimitteleinnahme, Unwohlsein oder ähnlicher Ursachen nicht tauglich ist;
|
2.
|
nach einem Tieftauchgang oder einer Blutspende, sofern danach kein angemessener Zeitraum verstrichen ist;
|
3.
|
wenn die geltenden medizinischen Anforderungen nicht erfüllt sind,
|
4.
|
wenn er Zweifel hat, ob er die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen kann, oder
|
5.
|
wenn er weiß oder vermutet, dass er ermüdet im Sinne von Anhang IV Absatz 7.f der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ist oder sich so unwohl fühlt, dass der Flug gefährdet sein kann.
|
|
|
c)
|
Der Kommandant hat in einem Notfall, der sofortiges Entscheiden und Handeln erfordert, die Maßnahmen zu treffen, die er unter den gegebenen Umständen gemäß Absatz 7 Buchstabe d von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 für notwendig erachtet. In solchen Fällen darf er im Interesse der Sicherheit von Vorschriften, betrieblichen Verfahren und Methoden abweichen.
|
|
d)
|
Der Kommandant eines Ballons:
1.
|
ist für die vor dem Flug erfolgende Einweisung der Personen, die beim Füllen und Entleeren der Ballonhülle mitwirken, verantwortlich;
|
2.
|
hat sicherzustellen, dass niemand an Bord oder in unmittelbarer Nähe des Ballons raucht, und
|
3.
|
hat sicherzustellen, dass Personen, die beim Füllen und Entleeren der Ballonhülle mitwirken, zweckdienliche Schutzkleidung tragen.
|
|
CAT.GEN.NMPA.105 Zusätzliches Ballonbesatzungsmitglied
|
a)
|
Wenn ein Ballon mehr als 19 Fluggäste befördert, muss mindestens ein zusätzliches Besatzungsmitglied mit entsprechender Erfahrung und Schulung an Bord sein, um die Fluggäste bei einem Notfall zu unterstützen.
|
|
b)
|
Das zusätzliche Besatzungsmitglied darf auf einem Ballon nicht Dienst tun:
1.
|
wenn es unter der Einwirkung von psychoaktiven Substanzen oder Alkohol steht;
|
2.
|
wenn es aufgrund Verletzung, Ermüdung, Arzneimitteleinnahme, Unwohlsein oder ähnlicher Ursachen nicht tauglich ist oder
|
3.
|
nach einem Tieftauchgang oder einer Blutspende, sofern danach kein angemessener Zeitraum verstrichen ist.
|
|
CAT.GEN.NMPA.110 Befugnisse des Kommandanten
Der Betreiber hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass alle im Luftfahrzeug beförderten Personen den vom Kommandanten zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftfahrzeugs sowie der darin beförderten Personen und Sachen rechtmäßig erteilten Anweisungen Folge leisten.
CAT.GEN.NMPA.115 Gemeinsame Sprache
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass sich alle Besatzungsmitglieder in einer gemeinsamen Sprache verständigen können.
CAT.GEN.NMPA.120 Tragbare elektronische Geräte
Der Betreiber darf niemandem an Bord eines Luftfahrzeugs die Benutzung eines tragbaren elektronischen Geräts (Portable Electronic Device, PED) gestatten, das sich auf die Funktion der Luftfahrzeugsysteme und -ausrüstung nachteilig auswirken kann, und er hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um eine solche Benutzung zu verhindern.
CAT.GEN.NMPA.125 Aufzeichnungen über mitgeführte Not- und Überlebensausrüstung
Der Betreiber hat jederzeit sicherzustellen, dass zur unverzüglichen Mitteilung an die Rettungsleitstellen (Rescue Coordination Centres, RCC) Aufzeichnungen über die in jedem seiner Luftfahrzeuge mitgeführte Not- und Überlebensausrüstung verfügbar sind.
CAT.GEN.NMPA.130 Alkohol und andere Rauschmittel
Der Betreiber hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass keine Person ein Luftfahrzeug betritt oder sich dort aufhält, wenn sie in einem Maße unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln steht, dass mit Wahrscheinlichkeit die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder dessen Insassen gefährdet ist.
CAT.GEN.NMPA.135 Gefährdung der Sicherheit
Der Betreiber hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass niemand vorsätzlich oder fahrlässig eine Handlung vornimmt oder unterlässt:
a)
|
wodurch ein Luftfahrzeug oder eine darin befindliche Person oder eine Person am Boden gefährdet wird; oder
|
b)
|
wodurch eine von dem Luftfahrzeug ausgehende Gefährdung von Personen oder Sachen verursacht oder zugelassen wird.
|
CAT.GEN.NMPA.140 Mitzuführende Dokumente, Handbücher und Unterlagen
|
a)
|
Auf jedem Flug sind die folgenden Dokumente, Handbücher und Unterlagen oder Kopien davon mitzuführen, sofern nicht etwas anderes angegeben ist:
1.
|
das Flughandbuch (Aircraft Flight Manual, AFM) oder gleichwertige(s) Dokument(e),
|
2.
|
das Original des Eintragungsscheins,
|
3.
|
das Original des Lufttüchtigkeitszeugnisses (Certificate Of Airworthiness, CofA),
|
4.
|
das Lärmzeugnis, soweit zutreffend;
|
5.
|
eine Kopie des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC),
|
6.
|
die mit dem AOC ausgestellten einschlägigen Betriebsvoraussetzungen für das Luftfahrzeugmuster, sofern zutreffend,
|
7.
|
die Lizenz zum Betreiben einer Flugfunkstelle, soweit zutreffend,
|
8.
|
der Haftpflichtversicherungsschein/die Haftpflichtversicherungsscheine,
|
9.
|
das Bordbuch oder gleichwertige Dokumente für das Luftfahrzeug,
|
10.
|
das technische Bordbuch gemäß Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, falls zutreffend,
|
11.
|
die MEL oder CDL, soweit zutreffend;
|
12.
|
Einzelheiten des bei den Flugverkehrsdienststellen (ATS) eingereichten Flugplans, falls ein Flugplan eingereicht wurde,
|
13.
|
aktuelle und zweckdienliche Luftfahrtkarten für die vorgesehene Flugstrecke und alle Strecken, von denen sinnvollerweise anzunehmen ist, dass der Flug auf diese umgeleitet werden könnte,
|
14.
|
Informationen über Verfahren und optische Signale zur Verwendung durch abfangende und abgefangene Luftfahrzeuge,
|
15.
|
Informationen über Such- und Rettungsdienste für den Bereich des beabsichtigten Fluges,
|
16.
|
geeignete NOTAM/AIS-Briefingunterlagen,
|
17.
|
geeignete Wetterinformationen,
|
18.
|
Passagierlisten, falls zutreffend,
|
19.
|
für Segelflugzeuge Unterlagen zur Masse und Schwerpunktlage und für Ballone Unterlagen zur Masse,
|
20.
|
der Flugdurchführungsplan, soweit zweckdienlich, und
|
21.
|
sonstige Unterlagen, die zum Flug gehören oder von den Staaten, die vom Flug betroffen sind, verlangt werden.
|
|
|
b)
|
Ungeachtet Buchstabe a können die dort genannten Dokumente, Handbücher und Unterlagen im Rückholfahrzeug mitgeführt oder am Flugplatz oder Einsatzort bereitgehalten werden bei Flügen, die nach Planung:
1.
|
an demselben Flugplatz/Einsatzort beginnen und enden oder
|
2.
|
innerhalb eines im Betriebshandbuch festgelegten örtlichen Gebiets durchgeführt werden.
|
|
CAT.GEN.NMPA.145 Vorlage von Unterlagen, Dokumenten und Aufzeichnungen
Der Kommandant hat die an Bord mitzuführenden Unterlagen und Dokumente auf Verlangen einer von einer Behörde bevollmächtigten Person innerhalb einer angemessenen Zeit vorzulegen.
CAT.GEN.NMPA.150 Beförderung gefährlicher Güter
|
a)
|
Die Beförderung gefährlicher Güter ist nicht zulässig, außer wenn:
1.
|
sie nicht den Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr (ICAO-Dokument 9284-AN/905) gemäß Teil 1 dieser Anweisungen unterliegen oder
|
2.
|
sie im Einklang mit Teil 8 der Technischen Anweisungen von Fluggästen oder Besatzungsmitgliedern mitgeführt werden oder sich im Gepäck befinden.
|
|
|
b)
|
Der Betreiber hat Verfahren vorzusehen, die gewährleisten, dass alle angemessenen Maßnahmen ergriffen werden, um zu verhindern, dass gefährliche Güter versehentlich an Bord mitgeführt werden.
|
|
c)
|
Der Betreiber stellt dem Personal die notwendigen Informationen zur Verfügung, die es ihm ermöglichen, seinen Verantwortlichkeiten nachzukommen.“
|
|
e)
|
In CAT.OP.MPA.151 wird folgender Buchstabe a1 eingefügt:
„(a1)
|
Ungeachtet CAT.OP.MPA.150 Buchstaben b bis d hat der Betreiber für Flüge, die auf demselben Flugplatz oder Einsatzort starten und landen und mit ELA2-Flugzeugen unter Sichtflugregeln am Tag durchgeführt werden, die Mindestkraftstoffendreserve im Betriebshandbuch festzulegen. Diese Mindestkraftstoffendreserve darf die für einen Flug von 45 Minuten Dauer benötigte Kraftstoffmenge nicht unterschreiten.“
|
|
f)
|
In TEILABSCHNITT B — BETRIEBLICHE VERFAHREN wird folgender ABSCHNITT eingefügt:
„ABSCHNITT 2
Nicht motorgetriebene Luftfahrzeuge
CAT.OP.NMPA.100 Benutzung von Flugplätzen und Einsatzorten
Der Betreiber darf für die Benutzung nur Flugplätze und Einsatzorte auswählen, die für die eingesetzten Luftfahrzeugmuster und den vorgesehenen Flugbetrieb geeignet sind.
CAT.OP.NMPA.105 Lärmminderungsverfahren — Ballone und Motorsegler
Der Kommandant hat den Auswirkungen von Fluglärm Rechnung zu tragen und gleichzeitig zu gewährleisten, dass Sicherheit Vorrang vor Lärmminderung hat.
CAT.OP.NMPA.110 Kraftstoff- oder Ballastmenge und Planung — Ballone
|
a)
|
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der mitgeführte Kraftstoff oder Ballast für die beabsichtigte Fahrtdauer zuzüglich einer Reserve von 30 Minuten Fahrtzeit ausreicht.
|
|
b)
|
Die Berechnungen der Kraftstoff- und Ballastmengen müssen mindestens auf den folgenden Betriebsbedingungen basieren, unter denen die Ballonfahrt durchzuführen ist:
1.
|
Daten, die vom Ballonhersteller bereitgestellt wurden;
|
2.
|
voraussichtliche Massen,
|
3.
|
zu erwartende Wetterbedingungen und
|
4.
|
Verfahren und Beschränkungen der Flugsicherungsorganisation(en).
|
|
|
c)
|
Die Berechnungen sind in einem Flugdurchführungsplan zu dokumentieren.
|
CAT.OP.NMPA.115 Beförderung besonderer Kategorien von Fluggästen (Special Categories of Passengers, SCP)
Personen, die besonderer Bedingungen, Unterstützung und/oder Geräte bedürfen, sind bei der Flugbeförderung als besondere Kategorien von Fluggästen anzusehen und unter Bedingungen zu befördern, die die Sicherheit des Luftfahrzeugs und seiner Insassen gemäß vom Betreiber festgelegten Verfahren gewährleisten.
CAT.OP.NMPA.120 Unterweisung der Fluggäste
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Fluggäste vor dem Flug oder gegebenenfalls während des Fluges eine Sicherheitsunterweisung erhalten.
CAT.OP.NMPA.125 Flugvorbereitung
Vor Beginn des Fluges hat der Kommandant:
a)
|
sich mit allen nach vernünftigem Ermessen verfügbaren Mitteln zu vergewissern, dass die verfügbaren und auf einem solchen Flug für die Sicherheit des Luftfahrzeugs unmittelbar erforderlichen Bodeneinrichtungen einschließlich Kommunikationseinrichtungen und Navigationshilfen für die Art des Betriebs, in der der Flug durchzuführen ist, angemessen sind, und
|
b)
|
mit allen verfügbaren meteorologischen Informationen vertraut zu sein, die für den beabsichtigten Flug erforderlich sind. Die Vorbereitung auf einen Flug über die Umgebung des Abflugorts hinaus umfasst:
1.
|
das Studium der verfügbaren aktuellen Wetterberichte und -vorhersagen und
|
2.
|
die Planung einer alternativen Vorgehensweise zur Vorbereitung auf den möglichen Fall, dass der Flug wetterbedingt nicht wie geplant abgeschlossen werden kann.
|
|
CAT.OP.NMPA.130 Flugplanabgabe an die Flugverkehrsdienste
|
a)
|
Wurde kein Flugplan an die Flugverkehrsdienste (ATS Flight Plan) übermittelt, weil er nach den Luftverkehrsregeln nicht erforderlich ist, sind andere geeignete Informationen zu hinterlegen, um gegebenenfalls die Einschaltung des Flugalarmdienstes zu ermöglichen.
|
|
b)
|
Erfolgt der Betrieb an einem Einsatzort, an dem eine Flugplanabgabe an die Flugverkehrsdienste nicht möglich ist, ist der ATS-Flugplan möglichst bald nach dem Start vom Kommandanten oder vom Betreiber zu übermitteln.
|
CAT.OP.NMPA.135 Sicherung von Fluggast- und Pilotenabteilen — Ballone
Der Kommandant hat sicherzustellen, dass vor dem Start, vor der Landung und wenn es im Interesse der Sicherheit für notwendig erachtet wird:
a)
|
alle Ausrüstungsgegenstände und das gesamte Gepäck ordnungsgemäß gesichert sind und
|
b)
|
eine Notevakuierung möglich bleibt.
|
CAT.OP.NMPA.140 Rauchen an Bord
An Bord eines Segelflugzeugs oder Ballons darf nicht geraucht werden.
CAT.OP.NMPA.145 Wetterbedingungen
Der Kommandant darf einen VFR-Flug nur beginnen bzw. fortsetzen, wenn die aktuellen verfügbaren meteorologischen Informationen erkennen lassen, dass die Wetterbedingungen auf der Strecke und am Bestimmungsflugplatz zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Nutzung bei oder über den entsprechenden VFR-Betriebsmindestbedingungen liegen.
CAT.OP.NMPA.150 Eis und andere Ablagerungen — Verfahren am Boden
Der Kommandant darf den Start nur dann beginnen, wenn das Luftfahrzeug frei ist von jeglichen Ablagerungen, die sich ungünstig auf die Flugleistung oder die Steuerbarkeit des Luftfahrzeugs auswirken könnten, außer wenn dies nach den Angaben im Flughandbuch zulässig ist.
CAT.OP.NMPA.155 Bedingungen für den Start
Vor Beginn des Starts hat sich der Kommandant davon zu überzeugen, dass nach den ihm vorliegenden Informationen das Wetter am Flugplatz oder Einsatzort einen sicheren Start und Abflug nicht verhindern.
CAT.OP.NMPA.160 Simulation von außergewöhnlichen Flugzuständen
Der Kommandant hat sicherzustellen, dass bei der Beförderung von Fluggästen außergewöhnliche Situationen oder Notsituationen, die die Anwendung von außergewöhnlichen Verfahren oder Notverfahren erfordern, nicht simuliert werden.
CAT.OP.NMPA.165 Kraftstoffmengen- und Ballastmanagement während des Fluges — Ballone
Der Kommandant hat in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die verbleibende ausfliegbare Kraftstoffmenge und die verbleibende Ballastmenge während der gesamten Ballonfahrt nicht geringer ist als die zum Abschluss des beabsichtigten Fluges erforderliche und als Reserve für die Landung vorgesehene Kraftstoff- und Ballastmenge.
CAT.OP.NMPA.170 Gebrauch von Zusatzsauerstoff
Der Kommandant hat sicherzustellen, dass Flugbesatzungsmitglieder, die während des Fluges Aufgaben wahrnehmen, die für die sichere Flugdurchführung wesentlich sind, ununterbrochen Zusatzsauerstoff nehmen, wenn die Druckhöhe länger als 30 Minuten 10 000 ft übersteigt und wenn die Druckhöhe 13 000 ft übersteigt.
CAT.OP.NMPA.175 Anflug- und Landebedingungen
Vor Beginn des Landeanflugs hat sich der Kommandant davon zu überzeugen, dass nach den ihm vorliegenden Informationen das Wetter am vorgesehenen Flugplatz oder Einsatzort und der Zustand der für die Landung vorgesehenen Oberfläche einen sicheren Anflug und eine sichere Landung nicht verhindern.
CAT.OP.NMPA.180 Betriebsbeschränkungen — Heißluftballone
|
a)
|
Landungen mit einem Heißluftballon in der Nacht sind außer in Notfällen untersagt.
|
|
b)
|
Ein Heißluftballon darf nachts starten, wenn er ausreichend Kraftstoff mitführt, um tagsüber landen zu können.
|
CAT.OP.NMPA.185 Betriebsbeschränkungen — Segelflugzeuge
Ein Segelflugzeug darf nur während des Tages betrieben werden.“
|
g)
|
In CAT.POL.A.240 Buchstabe b Nummer 4 wird „ORO.OPS“ ersetzt durch „ORO.FC“.
|
h)
|
In CAT.POL.A.310 wird folgender Buchstabe e angefügt:
„e)
|
Die Anforderungen gemäß Buchstabe a Nummer 3, Buchstabe a Nummer 4, Buchstabe a Nummer 5, Buchstabe b Nummer 2 und Buchstabe c Nummer 2 gelten nicht für den Betrieb nach Sichtflugbedingungen (VFR) am Tag.“
|
|
i)
|
In CAT.POL.A.405 Buchstabe b wird die Bezugnahme auf „CAT.POL.A.405 Buchstabe b oder c“ ersetzt durch die Bezugnahme auf „CAT.POL.A.400 Buchstabe b oder c“.
|
j)
|
Im TEILABSCHNITT C — FLUGZEUGLEISTUNG UND BETRIEBSGRENZEN werden die folgenden ABSCHNITTE 4 und 5 eingefügt:
„ABSCHNITT 4
Segelflugzeuge
CAT.POL, S. 100 Betriebsgrenzen
|
a)
|
Die Beladung, Masse und Schwerpunktlage (Centre of Gravity, CG) des Segelflugzeugs müssen in jeder Betriebsphase mit den im Flughandbuch oder, falls einschränkender, mit den im Betriebshandbuch festgelegten Betriebsgrenzen übereinstimmen.
|
|
b)
|
Schilder, Listen, Instrumentenkennzeichnungen oder Kombinationen daraus, die Betriebsbeschränkungen enthalten, deren visuelle Darstellung gemäß Flughandbuch vorgeschrieben ist, müssen im Segelflugzeug dargestellt werden.
|
CAT.POL, S. 105 Wägung
|
a)
|
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Masse und die Schwerpunktlage des Segelflugzeugs vor der ersten Inbetriebnahme durch tatsächliche Wägung ermittelt wurden. Die Auswirkungen von Änderungen und Reparaturen auf die Masse und die Schwerpunktlage sind zu berücksichtigen und ordnungsgemäß zu dokumentieren. Diese Informationen sind dem Kommandanten zur Verfügung zu stellen. Das Segelflugzeug ist erneut zu wiegen, wenn die Auswirkungen von Änderungen auf die Masse und die Schwerpunktlage nicht genau bekannt sind.
|
|
b)
|
Die Wägung ist entweder vom Hersteller des Segelflugzeugs oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, falls anwendbar, vorzunehmen.
|
CAT.POL, S. 110 Flugleistung
Der Kommandant darf das Segelflugzeug nur betreiben, wenn unter Berücksichtigung der Genauigkeit verwendeter Diagramme und Karten die Flugleistung für die Einhaltung der entsprechenden Luftverkehrsregeln und sonstiger für den Flug, die benutzten Lufträume, Flugplätze oder Einsatzorte geltender Beschränkungen ausreichend ist.
ABSCHNITT 5
Ballone
CAT.POL.B.100 Betriebsgrenzen
|
a)
|
Die Beladung und die Masse des Ballons müssen in jeder Betriebsphase mit den im Flughandbuch oder, falls einschränkender, mit den im Betriebshandbuch festgelegten Betriebsgrenzen übereinstimmen.
|
|
b)
|
Schilder, Listen, Instrumentenkennzeichnungen oder Kombinationen daraus, die Betriebsbeschränkungen enthalten, deren visuelle Darstellung gemäß Flughandbuch vorgeschrieben ist, müssen im Ballon dargestellt werden.
|
CAT.POL.B.105 Wägung
|
a)
|
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Masse des Ballons vor der ersten Inbetriebnahme durch tatsächliche Wägung ermittelt wurde. Die Auswirkungen von Änderungen und Reparaturen auf die Masse sind zu berücksichtigen und ordnungsgemäß zu dokumentieren. Diese Informationen sind dem Kommandanten zur Verfügung zu stellen. Der Ballon ist erneut zu wiegen, wenn die Auswirkungen von Änderungen auf die Masse nicht genau bekannt sind.
|
|
b)
|
Die Wägung ist entweder vom Hersteller des Ballons oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, falls anwendbar, vorzunehmen.
|
CAT.POL.B.110 System zur Bestimmung der Masse
|
a)
|
Der Betreiber eines Ballons hat ein System einzurichten, mit dem festgelegt wird, wie die folgenden Elemente für jede Fahrt so genau bestimmt werden, dass der Kommandant die Einhaltung der im Flughandbuch festgelegten Betriebsgrenzen überprüfen kann:
3.
|
Masse des Kraftstoffs oder Ballasts;
|
5.
|
Beladung des Ballons unter der Aufsicht des Kommandanten oder qualifizierten Personals;
|
6.
|
Vorbereitung und Handhabung aller Unterlagen.
|
|
|
b)
|
Die Massenberechnung auf der Grundlage elektronischer Berechnungen muss vom Kommandanten nachvollzogen werden können.
|
|
c)
|
Die Unterlagen zur Massenbestimmung sind vor jeder Fahrt zu erstellen und in einem Flugdurchführungsplan zu dokumentieren.
|
CAT.POL.B.115 Flugleistung
Der Kommandant darf den Ballon nur betreiben, wenn unter Berücksichtigung der Genauigkeit verwendeter Diagramme und Karten die Flugleistung für die Einhaltung der entsprechenden Luftverkehrsregeln und sonstiger für die Fahrt, die benutzten Lufträume, Flugplätze oder Einsatzorte geltender Beschränkungen ausreichend ist.“
|
k)
|
[betrifft nicht die deutsche Fassung].
|
l)
|
In CAT.IDE.A.260 wird Abb. 1 durch folgende Abbildung ersetzt:
Abbildung 1
|
m)
|
Im TEILABSCHNITT D — INSTRUMENTE, DATEN, AUSRÜSTUNGEN werden die folgenden ABSCHNITTE 3 und 4 eingefügt:
„ABSCHNITT 3
Segelflugzeuge
CAT.IDE, S. 100 Instrumente und Ausrüstungen — Allgemeines
|
a)
|
Die in diesem Teilabschnitt vorgeschriebenen Instrumente und Ausrüstungen müssen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zugelassen sein, wenn sie:
1.
|
von der Flugbesatzung zur Steuerung des Flugwegs verwendet werden,
|
2.
|
zur Erfüllung von CAT.IDE, S. 140 verwendet werden;
|
3.
|
zur Erfüllung von CAT.IDE, S. 145 verwendet werden oder
|
4.
|
im Segelflugzeug eingebaut sind.
|
|
|
b)
|
Die folgenden Gegenstände bedürfen, soweit in diesem Teilabschnitt vorgeschrieben, keiner Ausrüstungszulassung:
3.
|
Überlebensausrüstung und Signalmittel.
|
|
|
c)
|
Instrumente und Ausrüstungen, die nicht in diesem Teilabschnitt vorgeschrieben sind, und sonstige Ausrüstungen, die nicht gemäß anderen Anhängen erforderlich sind, aber auf einem Flug mitgeführt werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
1.
|
Die von diesen Instrumenten oder Ausrüstungen gelieferten Informationen dürfen von der Flugbesatzung nicht zur Erfüllung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 verwendet werden, und
|
2.
|
diese Instrumente und Ausrüstungen dürfen sich nicht auf die Lufttüchtigkeit des Segelflugzeugs auswirken, auch nicht bei Ausfall oder Fehlfunktion.
|
|
|
d)
|
Instrumente und Ausrüstungen müssen von dem Platz aus, an dem das Flugbesatzungsmitglied sitzt, das diese benutzen muss, leicht zu bedienen bzw. zugänglich sein.
|
|
e)
|
Die erforderliche Notausrüstung muss für den sofortigen Gebrauch leicht zugänglich sein.
|
CAT.IDE, S. 105 Mindestausrüstung für den Flug
Ein Flug darf nicht begonnen werden, wenn Instrumente, Ausrüstungsteile oder Funktionen des Segelflugzeugs, die für den vorgesehenen Flug erforderlich sind, nicht betriebsbereit sind oder fehlen, sofern das Segelflugzeug nicht in Übereinstimmung mit der Mindestausrüstungsliste (MEL) betrieben wird.
CAT.IDE, S. 110 Flugbetrieb nach Sichtflugregeln — Flug- und Navigationsinstrumente
|
a)
|
In Segelflugzeugen, die nach Sichtflugregeln am Tag betrieben werden, muss ein Mittel zur Messung und Anzeige des Folgenden vorhanden sein:
1.
|
im Falle von Motorseglern des magnetischen Steuerkurses,
|
2.
|
der Uhrzeit in Stunden, Minuten und Sekunden,
|
4.
|
der Fluggeschwindigkeit.
|
|
|
b)
|
Segelflugzeuge, die unter Bedingungen betrieben werden, unter denen sie nicht ohne Heranziehung eines oder mehrerer weiterer Instrumente auf einem gewünschten Flugweg gehalten werden können, müssen zusätzlich zu Buchstabe a mit einem Mittel zur Messung und Anzeige des Folgenden ausgerüstet sein:
1.
|
der Vertikalgeschwindigkeit,
|
2.
|
der Fluglage oder der Drehgeschwindigkeit sowie des Schiebeflugs und
|
3.
|
des magnetischen Steuerkurses.
|
|
CAT.IDE, S. 115 Wolkenflug — Flug- und Navigationsinstrumente
In Segelflugzeugen, die in Wolken fliegen, muss ein Mittel zur Messung und Anzeige des Folgenden vorhanden sein:
a)
|
des missweisenden Steuerkurses;
|
b)
|
der Uhrzeit in Stunden, Minuten und Sekunden,
|
d)
|
der Fluggeschwindigkeit,
|
e)
|
der Vertikalgeschwindigkeit und
|
f)
|
der Fluglage oder der Drehgeschwindigkeit sowie des Schiebeflugs.
|
CAT.IDE, S. 120 Sitze und Rückhaltesysteme
|
a)
|
Segelflugzeuge müssen mit Folgendem ausgerüstet sein:
1.
|
einem Sitz für jede Person an Bord und
|
2.
|
einem Anschnallgurt mit einem Oberkörperrückhaltesystem für jeden Sitz gemäß dem Flughandbuch.
|
|
|
b)
|
Ein Anschnallgurt mit einem Oberkörperrückhaltesystem muss mit einem zentralen Gurtschloss versehen sein.
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CAT.IDE, S. 125 Zusatzsauerstoff
Segelflugzeuge, die in Druckhöhen oberhalb 10 000 ft betrieben werden, müssen mit einer Sauerstoffspeicher- und -abgabevorrichtung ausgestattet sein, die ausreichend Atemsauerstoff enthält für die Versorgung:
a)
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der Besatzungsmitglieder für jeden Zeitraum über 30 Minuten, in dem die Druckhöhe zwischen 10 000 ft und 13 000 ft liegen wird, und
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b)
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aller Besatzungsmitglieder und Fluggäste für jeden Zeitraum, in dem die Druckhöhe 13 000 ft übersteigen wird.
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CAT.IDE, S. 130 Flug über Wasser
Der Kommandant eines Segelflugzeugs, das über Wasser betrieben wird, muss die Risiken für das Überleben der Insassen des Segelflugzeugs für den Fall einer Notwasserung prüfen und auf dieser Grundlage entscheiden, ob Folgendes mitgeführt wird:
a)
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eine Schwimmweste oder eine gleichwertige Schwimmhilfe für jede Person an Bord; diese Schwimmweste bzw. Schwimmhilfe muss angelegt sein oder an einem vom Sitz der Person, zu deren Verwendung sie bestimmt ist, leicht erreichbaren Ort verstaut sein;
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b)
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ein Notsender (Emergency Locator Transmitter, ELT) oder ein am Körper getragener Notfunksender (Personal Locator Beacon, PLB), der von einem Besatzungsmitglied oder einem Fluggast getragen wird und gleichzeitig auf den Frequenzen 121,5 MHz und 406 MHz senden kann und
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c)
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Ausrüstung, um Notsignale geben zu können, bei Flugbetrieb:
1.
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über Wasser außerhalb der Gleitentfernung von der Küste oder
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2.
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bei dem die Startflug- oder Anflugbahn so über Wasser verläuft, dass bei einer Störung mit einer Notwasserung zu rechnen wäre.
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CAT.IDE, S. 135 Überlebensausrüstung
Segelflugzeuge, die über Gebieten betrieben werden, in denen die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes besonders schwierig wäre, müssen mit Notsignalgeräten und Überlebensausrüstung entsprechend den zu überfliegenden Gebieten ausgerüstet sein.
CAT.IDE, S. 140 Funkausrüstung
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a)
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Wenn durch die entsprechenden Luftraumanforderungen vorgeschrieben, müssen Segelflugzeuge über eine Funkkommunikationsausrüstung verfügen, mit der Wechselsprech-Funkverkehr mit den Luftfunkstationen und auf den Frequenzen gemäß den Luftraumanforderungen durchgeführt werden kann.
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b)
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Die gemäß Buchstabe a vorgeschriebene Funkkommunikationsausrüstung muss den Sprechfunkverkehr auf der Luftfahrtnotfrequenz 121,5 MHz ermöglichen.
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CAT.IDE, S. 145 Navigationsausrüstung
Segelflugzeuge müssen mit Navigationsausrüstung ausgerüstet sein, die ihnen einen Betrieb ermöglicht gemäß:
a)
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dem bei den Flugverkehrsdiensten aufgegebenen Flugplan, sofern ein solcher aufgegeben wurde, und
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b)
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den einschlägigen Luftraumanforderungen.
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CAT.IDE, S. 150 Transponder
Wenn dies in dem Luftraum, in dem geflogen wird, erforderlich ist, müssen Segelflugzeuge mit einem Sekundärradar-Transponder (Secondary Surveillance Radar (SSR) Transponder) mit allen erforderlichen Funktionen ausgerüstet sein.
ABSCHNITT 4
Ballone
CAT.IDE.B.100 Instrumente und Ausrüstungen — Allgemeines
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a)
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Die in diesem Teilabschnitt vorgeschriebenen Instrumente und Ausrüstungen müssen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zugelassen sein, wenn sie
1.
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von der Flugbesatzung zur Steuerung des Flugwegs verwendet werden;
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2.
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zur Erfüllung von CAT.IDE.B.155 verwendet werden oder
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3.
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im Ballon eingebaut sind.
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b)
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Die folgenden Gegenstände bedürfen, soweit in diesem Teilabschnitt vorgeschrieben, keiner Ausrüstungszulassung:
4.
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Überlebensausrüstung und Signalmittel;
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5.
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alternative Zündquelle;
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6.
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Feuerlöschdecke oder feuerfeste Abdeckung;
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c)
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Instrumente und Ausrüstungen, die nicht in diesem Teilabschnitt vorgeschrieben sind, und sonstige Ausrüstungen, die nicht gemäß anderen Anhängen erforderlich sind, aber auf einer Ballonfahrt mitgeführt werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
1.
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Die von diesen Instrumenten oder Ausrüstungen gelieferten Informationen dürfen von der Flugbesatzung nicht zur Erfüllung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 verwendet werden und
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2.
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diese Instrumente und Ausrüstungen dürfen sich nicht auf die Lufttüchtigkeit des Ballons auswirken, auch nicht bei Ausfall oder Fehlfunktion.
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d)
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Instrumente und Ausrüstungen müssen von dem Platz aus, an dem das Flugbesatzungsmitglied sitzt, das diese benutzen muss, leicht zu bedienen bzw. zugänglich sein.
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e)
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Die erforderliche Notausrüstung muss für den sofortigen Gebrauch leicht zugänglich sein.
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CAT.IDE.B.105 Mindestausrüstung für die Ballonfahrt
Eine Ballonfahrt darf nicht begonnen werden, wenn Instrumente, Ausrüstungsteile oder Funktionen des Ballons, die für die vorgesehene Ballonfahrt erforderlich sind, nicht betriebsbereit sind, sofern der Ballon nicht in Übereinstimmung mit der Mindestausrüstungsliste (MEL) betrieben wird.
CAT.IDE.B.110 Ballonbeleuchtung
Ballone, die bei Nacht betrieben werden, müssen mit Folgendem ausgerüstet sein:
a)
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einer Zusammenstoßwarnlichtanlage,
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b)
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einer Möglichkeit, eine angemessene Beleuchtung für alle für den sicheren Betrieb des Ballons wesentlichen Instrumente und Ausrüstungen zu schaffen und
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CAT.IDE.B.115 Flugbetrieb nach Sichtflugregeln (VFR) — Flug- und Navigationsinstrumente und zugehörige Ausrüstung
Ballone, die nach Sichtflugregeln betrieben werden, müssen mit Folgendem ausgerüstet sein:
a)
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einer Einrichtung zur Anzeige der Driftrichtung und
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b)
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einer Einrichtung zur Messung und Anzeige
1.
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der Uhrzeit in Stunden, Minuten und Sekunden,
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2.
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der Vertikalgeschwindigkeit, soweit im Flughandbuch vorgeschrieben, und
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3.
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der Druckhöhe, soweit im Flughandbuch vorgeschrieben und die Luftraumanforderungen dies erfordern oder wenn die Höhe auf Sauerstoffverwendung überprüft werden muss, und
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4.
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außer für Gasballone, des Drucks für jede Brenngaszufuhrleitung.
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CAT.IDE.B.120 Rückhaltesysteme
Ballone mit einem getrennten Abteil für den Kommandanten müssen mit einem Rückhaltesystem für den Kommandanten ausgerüstet sein.
CAT.IDE.B.125 Bordapotheke
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a)
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Ballone müssen mit einer Bordapotheke ausgerüstet sein.
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b)
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Eine zusätzliche Bordapotheke ist im Rückholfahrzeug mitzuführen.
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c)
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Die Bordapotheke
1.
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muss leicht zugänglich sein und
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2.
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darf das Verfallsdatum nicht überschritten haben.
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CAT.IDE.B.130 Zusatzsauerstoff
Ballone, die in Druckhöhen oberhalb 10 000 ft betrieben werden, müssen mit einer Sauerstoffspeicher- und -abgabevorrichtung ausgerüstet sein, die ausreichend Atemsauerstoff enthält für die Versorgung:
a)
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der Besatzungsmitglieder für jeden Zeitraum über 30 Minuten, in dem die Druckhöhe zwischen 10 000 ft und 13 000 ft liegen wird, und
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b)
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aller Besatzungsmitglieder und Fluggäste für jeden Zeitraum, in dem die Druckhöhe 13 000 ft übersteigen wird.
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CAT.IDE.B.135 Handfeuerlöscher
Heißluftballone müssen mit mindestens einem Handfeuerlöscher gemäß den Anforderungen der einschlägigen Lufttüchtigkeitsvorschriften ausgerüstet sein.
CAT.IDE.B.140 Flug über Wasser
Der Kommandant eines Ballons, der über Wasser betrieben wird, muss die Risiken für das Überleben der Insassen des Ballons für den Fall einer Notwasserung prüfen und auf dieser Grundlage entscheiden, ob Folgendes mitgeführt wird:
a)
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eine Schwimmweste für jede Person an Bord oder eine gleichwertige Schwimmhilfe für jede Person an Bord, die jünger als 24 Monate ist; diese Schwimmweste bzw. Schwimmhilfe muss angelegt sein oder an einem von dem Platz der Person, zu deren Verwendung sie bestimmt ist, leicht erreichbaren Ort verstaut sein;
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b)
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ein Notsender (Emergency Locator Transmitter, ELT) oder ein am Körper getragener Notfunksender (Personal Locator Beacon, PLB), der von einem Besatzungsmitglied oder einem Fluggast getragen wird und gleichzeitig auf den Frequenzen 121,5 MHz und 406 MHz senden kann, und
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c)
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Ausrüstung zur Abgabe von Notsignalen.
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CAT.IDE.B.145 Überlebensausrüstung
Ballone, die über Gebieten betrieben werden, in denen die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes besonders schwierig wäre, müssen mit Notsignalgeräten und Überlebensausrüstung entsprechend den zu überfliegenden Gebieten ausgerüstet sein.
CAT.IDE.B.150 sonstige Ausrüstung
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a)
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Ballone müssen mit Schutzhandschuhen für jedes Besatzungsmitglied ausgestattet sein.
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b)
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Heißluftballone müssen ausgerüstet sein mit:
1.
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einer alternativen Zündquelle;
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2.
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einer Einrichtung zur Messung und Anzeige der Kraftstoffmenge;
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3.
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einer Feuerlöschdecke oder feuerfesten Abdeckung und
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4.
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einer Dropleine von mindestens 25 m Länge.
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c)
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Gasballone müssen ausgestattet sein mit:
2.
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einer Dropleine von mindestens 20 m Länge aus Naturfasern oder aus einem Material, das elektrostatische Aufladungen ableitet.
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CAT.IDE.B.155 Funkausrüstung
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a)
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Wenn durch die entsprechenden Luftraumanforderungen vorgeschrieben, müssen Ballone über eine Funkkommunikationsausrüstung am Platz des Piloten verfügen, mit der Wechselsprech-Funkverkehr mit den Luftfunkstationen und auf den Frequenzen gemäß den Luftraumanforderungen durchgeführt werden kann.
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b)
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Die gemäß Buchstabe a vorgeschriebene Funkkommunikationsausrüstung muss den Sprechfunkverkehr auf der Luftfahrtnotfrequenz 121,5 MHz ermöglichen.
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CAT.IDE.B.160 Transponder
Wenn dies in dem Luftraum, in dem geflogen wird, erforderlich ist, müssen Ballone mit einem Sekundärradar-Transponder (Secondary Surveillance Radar (SSR) Transponder) mit allen erforderlichen Funktionen ausgerüstet sein.“
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