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Document 32014R0228

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 228/2014 der Kommission vom 10. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 601/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen im Hinblick auf das Format und das Verfahren der Datenübertragung

OJ L 70, 11.3.2014, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/228/oj

11.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 228/2014 DER KOMMISSION

vom 10. März 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 601/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen im Hinblick auf das Format und das Verfahren der Datenübertragung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 601/2006 der Kommission (2) wurden die Durchführungsbestimmungen im Hinblick auf das Format und das Verfahren der Datenübertragung der erforderlichen Daten für die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die Direktinvestitionen an die Kommission (Eurostat) festgelegt sowie die technische Spezifikation der Datenstruktur bestimmt.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 555/2012 der Kommission (3) wurden die Datenanforderungen und Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 aktualisiert, damit sie neue internationale Normen widerspiegeln, die die Erstellung der genannten Statistiken regeln, etwa das Zahlungsbilanzhandbuch des Internationalen Währungsfonds (IWF), die Referenzdefinition des Begriffs Direktinvestitionen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und das Handbuch der Vereinten Nationen (VN) über die Statistik des internationalen Dienstleistungsverkehrs.

(3)

Unter den internationalen Normen wurde das Format „Statistical Data and Metadata eXchange standard“ (SDMX) als gemeinsames Format zur Datenübermittlung im elektronischen Austausch von Daten und Metadaten festgelegt; zahlreiche internationale Organisationen und einzelstaatliche datenerstellende Einrichtungen haben dieses Format bereits übernommen oder planen, es zu tun. Daher ist es erforderlich, eine breiter gefasste Definition SDMX-konformer Datenformate und eine neue, im Einklang mit diesem Standard konzipierte Definition der Datenstruktur einzuführen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 601/2006, mit der die Verwendung des Datenformats „Gesmes“ als einzige Möglichkeit der Übermittlung von Daten aus den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) vorgeschrieben wurde, sollte so geändert werden, dass sie auch Bezugnahmen auf den SDMX enthält.

(5)

Die technische Spezifikation des Datenformats sollte keinen rechtsverbindlichen Charakter haben. Vielmehr sollte die von der Kommission empfohlene technische Spezifikation des Datenformats in dem jährlich überarbeiteten Zahlungsbilanz-Vademekum (4) von Eurostat enthalten sein. Die Verordnung (EG) Nr. 601/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Zahlungsbilanzausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 601/2006 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Datenformat

Die Mitgliedstaaten verwenden SDMX-konforme Datenformate. Die Kommission (Eurostat) stellt eine detaillierte Dokumentation zu diesen Formaten zur Verfügung und gibt Leitlinien für ihre Verwendung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung.“

(2)

Artikel 3 wird gestrichen.

(3)

Der Anhang wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juni 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 601/2006 der Kommission vom 18. April 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format und das Verfahren der Datenübertragung (ABl. L 106 vom 19.4.2006, S. 7).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 555/2012 der Kommission vom 22 Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen im Hinblick auf die Aktualisierung der Datenanforderungen und Definitionen (ABl. L 166 vom 27.6.2012, S. 22).

(4)  Abzurufen unter dem direkten link Communication and Information Resource Centre for Administrations, Businesses and Citizens of the European Commission (CIRCABC).


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