EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32014R0187

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 187/2014 der Kommission vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Methiocarb Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 57, 27.2.2014, p. 24–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/187/oj

27.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 187/2014 DER KOMMISSION

vom 26. Februar 2014

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Methiocarb

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2007/5/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Methiocarb in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen, unter der Bedingung, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Methiocarb in diesen Anhang aufgenommen wurde, weitere bestätigende Informationen hinsichtlich des Risikos für Vögel, Säugetiere und Nichtzielarthropoden vorlegen.

(2)

Die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführten Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und werden in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) geführt.

(3)

Der Antragsteller legte dem berichterstattenden Mitgliedstaat Vereinigtes Königreich in der dafür vorgesehenen Frist zusätzliche Informationen in Form von Studien zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel, Säugetiere und Nichtzielarthropoden vor.

(4)

Das Vereinigte Königreich hat die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Informationen bewertet. Es hat seine Beurteilung den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) am 5. April 2011 in Form eines Addendums zum Entwurf des Bewertungsberichts zugeleitet.

(5)

Die Kommission konsultierte die Behörde, die ihre Stellungnahme zur Risikobewertung für Methiocarb (5) am 1. Juni 2012 vorlegte. Der Entwurf des Bewertungsberichts, das Addendum und die Stellungnahme der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 13. Dezember 2013 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Methiocarb abgeschlossen.

(6)

Nach Sichtung der vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Informationen befand die Kommission, dass die zusätzlichen bestätigenden Informationen, die erforderlich waren, nicht vorgelegt worden waren.

(7)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Überprüfungsberichts für Methiocarb Stellung zu nehmen.

(8)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass ein hohes Risiko für Vögel, Säugetiere und Nichtzielarthropoden nicht ausgeschlossen werden kann, selbst wenn weitere Maßnahmen zur Risikobegrenzung auferlegt würden.

(9)

Es wird bestätigt, dass der Wirkstoff Methiocarb als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt. Damit die Exposition von Vögeln, Säugetieren und Nichtzielarthropoden ausgeschlossen wird, sollten die Anwendungen dieses Wirkstoffs weiter eingeschränkt und die Anwendung als Molluskizid gestrichen werden.

(10)

Die Verordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für eine Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für Methiocarb enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

(12)

Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Methiocarb enthaltende Pflanzenschutzmittel, so sollte diese Frist spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten bis zum 19. September 2014 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Methiocarb als Wirkstoff enthalten.

Artikel 3

Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, haben so kurz wie möglich zu sein und enden spätestens am 19. September 2015.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2007/5/EG der Kommission vom 7. Februar 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Captan, Folpet, Formetanat und Methiocarb (ABl. L 35 vom 8.2.2007, S. 11).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of confirmatory data submitted for the active substance methiocarb. EFSA Journal 2012;10(6):2758. [14 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2758. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm


ANHANG

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Zeile 148 (Methiocarb), erhält die Spalte „Sonderbestimmungen“ folgende Fassung:

„TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent bei der Saatgutbehandlung und als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Methiocarb enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Saatgutbehandlung bei Mais achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 29. September 2006 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Methiocarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Vögeln, Säugetieren und Nichtzielarthropoden; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;

die Sicherheit der Anwender und Umstehenden; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;

die Exposition der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme.“


Top