Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32014R0078

    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014 der Kommission vom 22. November 2013 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel in Bezug auf bestimmte Getreidearten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, und Lebensmittel mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- oder Phytostanolesterzusatz

    ABl. L 27 vom 30.1.2014, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/78/oj

    30.1.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 27/7


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 78/2014 DER KOMMISSION

    vom 22. November 2013

    zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel in Bezug auf bestimmte Getreidearten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, und Lebensmittel mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- oder Phytostanolesterzusatz

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 enthält ein Verzeichnis von Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen. Unter Nummer 1 dieses Anhangs sind u. a. „Kamut“ und „Dinkel“ aufgeführt. Nun handelt es sich bei „Kamut“ um ein eingetragenes Markenzeichen einer als „Khorasan-Weizen“ bekannten Weizenart. Dinkel ist ebenfalls eine Weizenart. „Khorasan-Weizen“ und „Dinkel“ sollten daher in Nummer 1 dieses Anhangs als Weizenarten aufgeführt werden.

    (2)

    Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 enthält ein Verzeichnis von Lebensmitteln, deren Kennzeichnung eine oder mehrere zusätzliche Angaben enthalten muss. Gemäß Nummer 5.1 des genannten Anhangs muss die Kennzeichnung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten, denen Phytosterine, Phytosterinester, Phytostanole oder Phytostanolester zugesetzt sind, u. a. einen Hinweis darauf enthalten, dass das Erzeugnis ausschließlich für Personen bestimmt ist, die ihren Cholesterinspiegel im Blut senken möchten.

    (3)

    In Verbindung mit den für diese Lebensmittel und Lebensmittelzutaten zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben könnte dieser Hinweis Verbraucher, die ihren Cholesterinspiegel im Blut nicht zu kontrollieren brauchen, zu einer Verwendung des Erzeugnisses verleiten und sollte daher geändert werden. Eine solche Änderung sollte den Wortlaut des Hinweises aufgreifen, der derzeit durch die Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (2) vorgeschrieben ist. Diese Verordnung wird mit Wirkung vom 13. Dezember 2014 durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgehoben und ersetzt.

    (4)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der einleitende Satz in Nummer 1 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erhält folgende Fassung:

    „1.

    Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen (wie Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen“.

    Artikel 2

    In der zweiten Spalte von Nummer 5.1 des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erhält Ziffer 3 folgende Fassung:

    „(3)

    Hinweis darauf, dass das Erzeugnis nicht für Personen bestimmt ist, die ihren Cholesterinspiegel im Blut nicht zu kontrollieren brauchen;“.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. November 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission vom 31. März 2004 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 44).


    Top