EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32014D0679

2014/679/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 25. September 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/270/EU hinsichtlich dessen Geltungsdauer und hinsichtlich der Verbringung von Kartoffelknollen aus abgegrenzten Gebieten zu Verpackungsanlagen zwecks Verhütung der Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner) innerhalb der Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6731)

OJ L 283, 27.9.2014, p. 61–64 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/679/oj

27.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/61


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. September 2014

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/270/EU hinsichtlich dessen Geltungsdauer und hinsichtlich der Verbringung von Kartoffelknollen aus abgegrenzten Gebieten zu Verpackungsanlagen zwecks Verhütung der Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner) innerhalb der Union

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6731)

(2014/679/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/270/EU der Kommission (2) wurden Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner) erlassen.

(2)

Die Entwicklung der Lage seit dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses 2012/270/EU belegt, dass die im Beschluss vorgesehenen Maßnahmen wirksam sind und weiter gelten sollten. Daher sollte dieser Durchführungsbeschluss unbefristet weitergelten.

(3)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass mehr Flexibilität in Bezug auf die Anlagen zur Behandlung der Kartoffelknollen notwendig ist, um zu gewährleisten, dass höchstens 0,1 % Erde auf den Knollen verbleiben und dass die spezifizierten Organismen entfernt werden. Es sollte daher gestattet werden, die Knollen vor dieser Behandlung aus den abgegrenzten Gebieten zu verbringen. Für die Verbringung zu den Anlagen sollten jedoch Anforderungen festgelegt werden, um sicherzustellen, dass das entsprechende pflanzengesundheitliche Risiko auf ein annehmbares Maß begrenzt wird.

(4)

Es sollten Anforderungen in Bezug auf die Beseitigung des betreffenden Bodenabfalls und sonstiger Abfälle festgelegt werden, damit sich die spezifizierten Organismen nicht außerhalb eines abgegrenzten Gebiets ansiedeln oder ausbreiten können. Zu demselben Zweck sollten auch Anforderungen in Bezug auf Fahrzeuge und Verpackungen festgelegt werden, die bei der Verbringung dieser Kartoffelknollen bzw. im Umgang mit diesen Kartoffelknollen eingesetzt werden, bevor sie das abgegrenzte Gebiet oder eine Verpackungsanlage außerhalb dieses Gebiets verlassen. Ferner ist es notwendig, dass die für die Kartoffelknollen eingesetzten Maschinen in den außerhalb der abgegrenzten Gebiete gelegenen Verpackungsanlagen gereinigt werden, um einen Befall anderer Kartoffeln, für die dieselben Maschinen eingesetzt werden, zu verhindern.

(5)

Werden Kartoffelknollen, die aus abgegrenzten Gebieten stammen, außerhalb dieser Gebiete verpackt, so sollte den Mitgliedstaaten die Kontrolle erleichtert werden, indem ein Zulassungsverfahren für entsprechende außerhalb abgegrenzter Gebiete gelegene Verpackungsanlagen eingeführt wird und diese Anlagen zum Führen von Aufzeichnungen über Kartoffelknollen aus abgegrenzten Gebieten verpflichtet werden.

(6)

Der Durchführungsbeschluss 2012/270/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2012/270/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Verbringung von Kartoffelknollen innerhalb der Union

(1)   Kartoffelknollen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Union gemäß Artikel 5 stammen und die innerhalb dieser Gebiete oder in den in Artikel 3b genannten Anlagen verpackt wurden, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie die Bedingungen in Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1 erfüllen.

Kartoffelknollen, die aus einem abgegrenzten Gebiet stammen, dürfen aus diesem abgegrenzten Gebiet in eine Verpackungsanlage in der Nähe dieses Gebiets verbracht werden, die den Anforderungen des Artikels 3b genügt, sofern die Bedingungen gemäß Anhang I Abschnitt 2 Nummer 2 erfüllt sind. Die Kartoffelknollen dürfen in dieser Anlage gelagert werden.

Im Fall gemäß Unterabsatz 2 ergreift die zuständige amtliche Stelle folgende Maßnahmen:

a)

intensive Überwachung des Auftretens der spezifizierten Organismen durch geeignete Inspektionen von Kartoffelpflanzen und gegebenenfalls anderen Wirtspflanzen, einschließlich der zum Anbau dieser Pflanzen genutzten Felder, innerhalb eines Umkreises von mindestens 100 m um die Verpackungsanlage;

b)

Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch die spezifizierten Organismen und für die in der Nähe der Verpackungsanlage ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung ihrer Einschleppung in die bzw. ihrer Ausbreitung innerhalb der Union.

(2)   Kartoffelknollen, die gemäß Artikel 2 in die Union aus Drittländern eingeführt wurden, in denen einer oder mehrere der spezifizierten Organismen bekanntermaßen auftritt bzw. auftreten, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie die Bedingungen in Anhang I Abschnitt 2 Nummer 3erfüllen.

Artikel 3a

Anforderungen in Bezug auf Fahrzeuge, Verpackungen, Maschinen und Bodenabfälle

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliche Fahrzeuge und Verpackungen, die vor Erfüllung der Bedingung gemäß Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe b zur Verbringung von Kartoffelknollen aus einem abgegrenzten Gebiet eingesetzt wurden, auf geeignete Weise dekontaminiert und gereinigt werden, und zwar

a)

bevor sie aus dem abgegrenzten Gebiet verbracht werden und

b)

bevor sie eine Verpackungsanlage gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 verlassen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in der Verpackungsanlage gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 für die Kartoffelknollen gemäß Absatz 1 verwendeten Maschinen nach jeder Nutzung auf geeignete Weise dekontaminiert und gereinigt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bodenabfälle oder sonstigen Abfälle, die aufgrund der Erfüllung der Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 und der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels anfallen, so entsorgt werden, dass gewährleistet ist, dass sich die spezifizierten Organismen nicht außerhalb eines abgegrenzten Gebiets ansiedeln oder ausbreiten können.

Artikel 3b

Anforderungen in Bezug auf Verpackungsanlagen außerhalb der betreffenden abgegrenzten Gebiete

Außerhalb der betreffenden abgegrenzten Gebiete gelegene Verpackungsanlagen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2, die für Kartoffelknollen aus diesen Gebieten eingesetzt werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie sind von der zuständigen amtlichen Stelle für die Verpackung von Kartoffelknollen aus einem abgegrenzten Gebiet zugelassen und

b)

sie führen Aufzeichnungen über den Umgang mit den Kartoffelknollen aus abgegrenzten Gebieten und bewahren diese Aufzeichnungen ein Jahr lang ab Ankunft der Kartoffelknollen in der Anlage auf.“

2.

Artikel 7 wird gestrichen.

3.

Anhang I wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. September 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2012/270/EU der Kommission vom 16. Mai 2012 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner) (ABl. L 132 vom 23.5.2012, S. 18).


ANHANG

Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2012/270/EU wird wie folgt geändert:

Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

„ABSCHNITT 2

Bedingungen für die Verbringung

(1)

Kartoffelknollen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Union stammen, dürfen nur dann aus solchen Gebieten in nicht abgegrenzte Gebiete innerhalb der Union verbracht werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Kartoffelknollen wurden an einem gemäß der Richtlinie 92/90/EWG der Kommission (1) registrierten Erzeugungsort oder von einem gemäß der Richtlinie 93/50/EWG der Kommission (2) registrierten Erzeuger erzeugt oder aus einer gemäß der Richtlinie 93/50/EWG registrierten Sammel- oder Versandstelle verbracht;

b)

sie wurden gewaschen oder abgebürstet, so dass höchstens 0,1 % Erde verbleiben, oder sie wurden einem gleichwertigen Verfahren unterzogen, das speziell dem Zweck diente, dasselbe Ergebnis zu erzielen und die betreffenden spezifizierten Organismen zu entfernen, und um sicherzustellen, dass kein Risiko einer Ausbreitung der spezifizierten Organismen besteht;

c)

das Verpackungsmaterial, in dem die Kartoffelknollen verbracht werden, ist sauber und

d)

den Kartoffelknollen liegt ein Pflanzenpass bei, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (3) erstellt und ausgestellt wurde.

(2)

Für die Verbringung von Kartoffelknollen in die Verpackungsanlage gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 müssen zusätzlich zu Nummer 1 Buchstabe a folgende Bedingungen erfüllt sein:

a)

Die Kartoffelknollen wurden auf Feldern angebaut, die zu geeigneten Zeitpunkten innerhalb der Vegetationsperiode mit Insektiziden zur Bekämpfung der spezifizierten Organismen behandelt wurden;

b)

vor der Ernte wurden auf diesen Feldern zu geeigneten Zeitpunkten amtliche Inspektionen durchgeführt, bei denen keine spezifizierten Organismen festgestellt wurden;

c)

der Erzeuger hat die zuständigen amtlichen Stellen vorab über seine Absicht in Kenntnis gesetzt, die Kartoffelknollen gemäß dieser Nummer zu verbringen, sowie über das Datum der geplanten Verbringung;

d)

die Kartoffelknollen werden in geschlossenen Fahrzeugen oder in geschlossenen, sauberen Verpackungen in die Verpackungsanlage verbracht, und zwar auf eine Art und Weise, die gewährleistet, dass die spezifizierten Organismen nicht freigesetzt werden oder sich ausbreiten können;

e)

während der Verbringung zur Verpackungsanlage liegt den Kartoffelknollen ein Dokument bei, dem Ursprung und Bestimmungsort der Knollen zu entnehmen sind und

f)

unmittelbar nach der Ankunft in der Verpackungsanlage werden die Kartoffelknollen der Behandlung gemäß Nummer 1 Buchstabe b dieses Abschnitts unterzogen.

(3)

Kartoffelknollen, die gemäß Abschnitt 1 in die Union aus Drittländern eingeführt wurden, in denen einer oder mehrere der spezifizierten Organismen bekanntermaßen auftritt bzw. auftreten, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen der in Nummer 1 Buchstabe d genannte Pflanzenpass beiliegt.



Top