EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32014D0401

Beschluss 2014/401/GASP des Rates vom 26. Juni 2014 über das Satellitenzentrum der Europäischen Union und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2001/555/CFSP betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union

OJ L 188, 27.6.2014, p. 73–84 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/401/oj

27.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/73


BESCHLUSS 2014/401/GASP DES RATES

vom 26. Juni 2014

über das Satellitenzentrum der Europäischen Union und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2001/555/CFSP betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 20. Juli 2001 die Gemeinsame Aktion 2001/555/GASP (1) angenommen, mit der ein Satellitenzentrum der Europäischen Union (SACTEN) eingerichtet wird. Am 23. Mai 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/297/GASP (2) angenommen.

(2)

Die Arbeit des SATCEN als eine eigenständige europäische Kapazität, die Produkte und Dienstleistungen bereitstellt, die aus der Nutzung einschlägiger weltraumgestützter Systeme und Zusatzdaten, einschließlich Satelliten- und Luftaufnahmen, stammen, ist unverzichtbar für den Ausbau der Frühwarn- und Krisenbeobachtungsmechanismen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und insbesondere der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP).

(3)

Gemäß Artikel 22 der Gemeinsamen Aktion 2001/555/GASP hat die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) dem Rat am 14. September 2012 einen Bericht über die Arbeitsweise des SATCEN vorgelegt.

(4)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) hat diesen Bericht am 27. November 2012 zur Kenntnis genommen und empfohlen, dass der Rat die Gemeinsame Aktion 2001/555/GASP unter Berücksichtigung des Berichts entsprechend ändert.

(5)

Aus Gründen der rechtlichen Klarheit sollten die früheren Änderungen und die vorgeschlagenen weiteren Änderungen in einem einzigen neuen Beschluss konsolidiert werden, und die Gemeinsame Aktion 2001/555/GASP, einschließlich deren Artikel 23 mit Übergangsbestimmungen zur Westeuropäischen Union (WEU), sollte aufgehoben werden.

(6)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Diese Bestimmung schließt jedoch nicht aus, dass Dänemark — auf der Grundlage einer Erklärung, nach der es bereit ist, zur Deckung der Kosten des SATCEN, die keine verteidigungspolitischen Bezüge haben, beizutragen — an den zivilen Aktivitäten des SATCEN teilnimmt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Kontinuität und Sitz

(1)   Das mit der Gemeinsamen Aktion 2001/555/GASP eingerichtete Satellitenzentrum der Europäischen Union (im Folgenden „SATCEN“) setzt seine Tätigkeit gemäß diesem Beschluss fort und entwickelt sie gemäß diesem Beschluss.

(2)   Dieser Beschluss berührt nicht die bestehenden Rechte und Pflichten sowie die im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2001/555/GASP angenommenen Vorschriften. Insbesondere berührt er nicht die bestehenden Arbeitsverträge und die daraus resultierenden Rechte.

(3)   Das SATCEN hat seinen Sitz in Torrejón de Ardoz, Spanien.

Artikel 2

Auftrag und Arbeit

(1)   Das SATCEN leistet Unterstützung bei der Entscheidungsfindung und bei Aktionen der Union im Bereich der GASP und insbesondere der GSVP, einschließlich Krisenbewältigungsmissionen und -operationen der Europäischen Union, indem es auf Anfrage des Rates oder des Hohen Vertreters im Einklang mit Artikel 3 gegebenenfalls Produkte und Dienstleistungen, die aus der Nutzung einschlägiger weltraumgestützter Systeme und Zusatzdaten, einschließlich Satelliten- und Luftaufnahmen, stammen, sowie damit in Verbindung stehende Dienstleistungen bereitstellt.

(2)   Im Rahmen des Auftrags des SATCEN weist der Hohe Vertreter auf Anfrage und soweit es die Kapazität des SATCEN zulässt und unbeschadet der Kernaufgaben des SATCEN gemäß Absatz 1 das SATCEN auch an, Produkte und Dienstleistungen bereitzustellen für:

i)

einen Mitgliedstaat, den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), die Kommission oder für EU-Agenturen oder -Einrichtungen, mit denen das SATCEN gemäß Artikel 18 zusammenarbeitet;

ii)

Drittstaaten, die den im Anhang enthaltenen Bestimmungen über die Assoziierung an der Arbeit des SATCEN zugestimmt haben;

iii)

internationale Organisationen wie die Vereinten Nationen, die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und die Nordatlantik-Vertragsorganisation (NATO) bei Anfragen, die für den Bereich der GASP und insbesondere der GSVP von Belang sind.

(3)   Das SATCEN kann auch gemäß Artikel 18 und unbeschadet der Kernaufgaben des SATCEN gemäß Absatz 1 mit der Kommission und anderen Unionsagenturen oder -einrichtungen oder den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um ein Höchstmaß an Synergie und Komplementarität mit anderen Tätigkeiten der EU, die einen Bezug zum SATCEN haben, sowie in Bereichen, in denen die Tätigkeiten des SATCEN von Bedeutung für diese Tätigkeiten der EU sind, besonders in den Bereichen Raumfahrt und Sicherheit, zu erreichen.

(4)   Zur Durchführung der Geschäfte in Brüssel verfügt das SATCEN über ein Verbindungsbüro in Brüssel.

(5)   Nach der Auflösung der WEU erfüllt das SATCEN die administrativen Aufgaben nach Artikel 23. Das für die Weiterführung der verbleibenden Verwaltungsaufgaben zuständige Referat ist in Brüssel angesiedelt.

Artikel 3

Politische Aufsicht und Festlegung der operativen Richtung

(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Aufsicht über die Tätigkeiten des SATCEN wahr und erteilt politische Empfehlungen zu den Prioritäten des SATCEN.

(2)   Der Hohe Vertreter legt gemäß den Zuständigkeiten des Hohen Vertreters für die GASP und insbesondere für die GSVP die operative Richtung des SATCEN unbeschadet der in diesem Beschluss festgelegten Zuständigkeiten des Verwaltungsrats und des Direktors des SATCEN fest. Insbesondere legt der Hohe Vertreter auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Empfehlungen und unter Berücksichtigung des Umfangs der zur Verfügung stehenden Mittel die Prioritäten zwischen den an das SATCEN gerichteten Anfragen gemäß vom Verwaltungsrat regelmäßig überarbeiteten Aufgabenleitlinien fest.

(3)   Im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß diesem Artikel erstattet der Hohe Vertreter dem Rat bei Bedarf, mindestens jedoch alle sechs Monate, Bericht, der auch die Beurteilung des Verwaltungsrats hinsichtlich der Umsetzung der politischen Empfehlungen nach Absatz 1 und der operativen Richtung nach Absatz 2 durch das SATCEN umfasst.

Artikel 4

Produkte und Dienstleistungen des SATCEN

(1)   Die Produkte und Dienstleistungen, die das SATCEN auf eine Anfrage gemäß Artikel 2 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 2 Ziffer ii und Artikel 2 Absatz 2 Ziffer iii hin erarbeitet, werden den Mitgliedstaaten, dem EAD, der Kommission oder den EU-Agenturen oder -Einrichtungen, mit denen das SATCEN gemäß Artikel 18 zusammenarbeitet, sowie der Seite, von der die Anfrage ausging, im Einklang mit den geltenden Sicherheitsvorschriften zugänglich gemacht. Diese Produkte und Dienstleistungen werden den Drittstaaten, die den im Anhang enthaltenen Bestimmungen zugestimmt haben, nach den darin festgelegten Modalitäten zugänglich gemacht.

(2)   Der Hohe Vertreter macht im Interesse der Transparenz sämtliche Anfragen nach Artikel 2 den Mitgliedstaaten, dem EAD, der Kommission und den EU-Agenturen oder -Einrichtungen, mit denen das SATCEN gemäß Artikel 18 zusammenarbeitet, sowie Drittstaaten, die den im Anhang enthaltenen Bestimmungen zugestimmt haben, nach den darin festgelegten Modalitäten unverzüglich zugänglich.

(3)   Die Produkte und Dienstleistungen, die das SATCEN auf eine Anfrage gemäß Artikel 2 Absatz 2 Ziffer i hin erarbeitet, werden den Mitgliedstaaten, dem EAD, der Kommission und den EU-Agenturen oder -Einrichtungen, mit denen das SATCEN gemäß Artikel 18 zusammenarbeitet, und/oder den Drittstaaten, die den im Anhang enthaltenen Bestimmungen zugestimmt haben, auf Beschluss der Seite, von der die Anfrage ausging, zugänglich gemacht.

(4)   Das PSK kann den Hohen Vertreter anweisen, Produkte, die das SATCEN auf eine Anfrage gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 erarbeitet, jedem benannten Drittstaat beziehungsweise jeder benannten Organisation nach einer Einzelfallprüfung zugänglich zu machen.

Artikel 5

Rechtspersönlichkeit

Das SATCEN besitzt die Rechtspersönlichkeit, die für die Erfüllung seiner Aufgaben und zur Erreichung seiner Ziele erforderlich ist. Das SATCEN kann insbesondere Verträge schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht auftreten. Das SATCEN verfolgt keinen Erwerbszweck. Alle Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um das SATCEN gemäß den Notwendigkeiten mit der Rechts- und Geschäftsfähigkeit auszustatten, die juristischen Personen nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.

Artikel 6

Verwaltungsrat

(1)   Das SATCEN verfügt über einen Verwaltungsrat, der sein jährliches und sein langfristiges Arbeitsprogramm sowie den entsprechenden Haushaltsplan beschließt. Der Verwaltungsrat dient als Forum für die Erörterung von Fragen im Zusammenhang mit Betrieb, Personal und Ausstattung des SATCEN. Der Verwaltungsrat beurteilt regelmäßig die Umsetzung der in Artikel 3 genannten politischen Empfehlungen und operativen Richtung durch das SATCEN. Der Verwaltungsrat fasst alle einschlägigen Beschlüsse im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrags des SATCEN, einschließlich Vorschlägen für Tätigkeiten nach den Artikeln 18, 19 und 20, sofern diese nicht gemäß dem vorliegenden Beschluss dem Rat oder dem Direktor des SATCEN vorbehalten sind.

(2)   Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Hohe Vertreter oder sein Vertreter. Der Hohe Vertreter erstattet dem Rat Bericht über die Arbeit des Verwaltungsrates.

(3)   Der Verwaltungsrat setzt sich aus jeweils einem von jedem Mitgliedstaat ernannten Vertreter und einem von der Kommission ernannten Vertreter zusammen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich von einem Stellvertreter vertreten oder begleiten lassen. Die Beglaubigungsschreiben der Mitgliedstaaten bzw. der Kommission für die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrates sind an den Hohen Vertreter zu richten.

(4)   Der Direktor des SATCEN oder der Stellvertreter des Direktors nimmt in der Regel an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Der Vorsitzende des Militärausschusses der Europäischen Union, der Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen Union und der Zivile Operationskommandeur der Europäischen Union können an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Zu den Sitzungen des Verwaltungsrates können auch die Vertreter anderer einschlägiger Einrichtungen der Union eingeladen werden.

(5)   Sofern in diesem Beschluss nichts anderes vorgesehen ist, werden die Beschlüsse des Verwaltungsrates von den Vertretern der Mitgliedstaaten mit qualifizierter Mehrheit gefasst; die Stimmen werden dabei gemäß Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 5 des EUV gewogen. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6)   Der Verwaltungsrat kann beschließen, Ad-hoc-Arbeitsgruppen oder ständige Ausschüsse einzusetzen, deren Zusammensetzung der des Verwaltungsrates entspricht und die sich im Rahmen der Gesamtzuständigkeit und unter der Aufsicht des Verwaltungsrates mit spezifischen Themen oder Fragen befassen. In dem Beschluss über die Einsetzung solcher Arbeitsgruppen oder Ausschüsse werden deren Auftrag, Zusammensetzung und die Dauer, für die sie eingesetzt werden, aufgeführt.

(7)   Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich sowie auch auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen.

Artikel 7

Direktor

(1)   Der Direktor des SATCEN wird vom auf Empfehlung eines beratenden Ausschusses vom Verwaltungsrat aus den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgewählt und ernannt. Der Direktor wird für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt; diese Amtszeit kann einmalig um die Dauer von zwei Jahren verlängert werden.

(2)   In Anbetracht der technischen und operationellen Art der Aufgabe des SATCEN sollten die Kandidaten für den Posten des Direktors Personen mit einer langjährigen Kompetenz-Erfahrung im Bereich der weltraumgestützten geografischen Information und Bildinformation im Bereich der auswärtigen Beziehungen und der Sicherheitspolitik sein. Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Verwaltungsrat Bewerbungen. Der beratende Ausschuss, bestehend aus dem Hohen Vertreter (oder seinem Vertreter), der dem Ausschuss vorsitzt, aus drei Vertretern des Dreiervorsitzes sowie aus einem Vertreter des EAD, empfiehlt dem Verwaltungsrat mindestens drei Bewerber zur Auswahl und Ernennung des Direktors.

(3)   Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter des SATCEN.

(4)   Der Direktor ist für die Einstellung aller anderen Bediensteten des SATCEN zuständig.

(5)   Der Direktor ernennt nach Zustimmung des Verwaltungsrates den stellvertretenden Direktor des SATCEN. Der stellvertretende Direktor wird für die Dauer von drei Jahren ernannt; diese Amtszeit kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates einmalig um die Dauer von drei Jahren verlängert werden.

(6)   Der Direktor gewährleistet die Erfüllung des Auftrags des SATCEN nach Artikel 2. Der Direktor sorgt dafür, dass Fachwissen und Professionalität des SATCEN auf einem hohen Niveau gehalten werden, und stellt sicher, dass die Aufgaben des SATCEN effizient und effektiv ausgeführt werden. Der Direktor ergreift alle hierzu erforderlichen Maßnahmen, wozu auch die Ausbildung des Personals und die Durchführung von seinem Auftrag dienlichen Forschungs- und Entwicklungsprojekten gehören.

Der Direktor ist ferner verantwortlich für die Aufgaben, die ihm in diesem Beschluss übertragen werden:

a)

die Vorbereitung der Arbeiten des Verwaltungsrates, insbesondere für den Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms des SATCEN;

b)

die laufende Verwaltung des SATCEN;

c)

die Erstellung des Einnahmen- und Ausgabenplans sowie die Ausführung des Haushaltsplans des SATCEN;

d)

Sicherheitsaspekte;

e)

sämtliche Personalfragen;

f)

die Unterrichtung des PSK über das jährliche Arbeitsprogramm;

g)

die Herstellung von Arbeitsbeziehungen und die Zusammenarbeit mit der Kommission und den EU-Agenturen oder -Einrichtungen gemäß Artikel 18;

h)

die Herstellung von Arbeitsbeziehungen und die Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19;

i)

die Herstellung von Arbeitsbeziehungen und die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 20;

j)

die Aushandlung von Verwaltungsvereinbarungen gemäß den in den Artikeln 18 und 20 festgelegten Verfahren.

(7)   Der Direktor ist befugt, im Rahmen des Arbeitsprogramms und des Haushaltsplans des SATCEN Verträge zu schließen, Personal für die genehmigten Planstellen einzustellen und alle für den Betrieb des SATCEN erforderlichen Ausgaben zu tätigen.

(8)   Der Direktor erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht des SATCEN bis zum 31. März des folgenden Jahres. Der jährliche Bericht wird dem Verwaltungsrat und sodann dem Rat durch den Hohen Vertreter zugeleitet, der ihn dem Europäischen Parlament und der Kommission übermittelt.

(9)   Der Direktor ist dem Verwaltungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig.

Artikel 8

Personal

(1)   Das Personal des SATCEN einschließlich des Direktors besteht aus Vertragsbediensteten, die auf einer möglichst breiten Grundlage auf der Basis von Bewerbungen von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgewählt werden, und aus abgeordneten Experten.

(2)   Das Vertragspersonal wird vom Direktor auf der Grundlage von erbrachten Leistungen sowie fairen und transparenten Auswahlverfahren ernannt.

(3)   Über Notwendigkeit und Dauer von Abordnungen entscheidet der Hohe Vertreter im Benehmen mit dem Direktor des SATCEN. Im Einvernehmen mit dem Direktor können Experten der Mitgliedstaaten sowie Bedienstete des EAD, der Organe, Agenturen oder Einrichtungen der Union für einen festgelegten Zeitraum auf Stellen innerhalb der Organisationsstruktur des SATCEN und/oder für spezifische Aufgaben und Projekte abgeordnet werden.

(4)   Vertragsbedienstete können im Einklang mit dem Personalstatut des SATCEN für einen begrenzten Zeitraum auf eine Stelle außerhalb des SATCEN abgeordnet werden.

(5)   Das Personalstatut des SATCEN wird aufgrund eines Vorschlags des Direktors vom Verwaltungsrat ausgearbeitet und vom Rat angenommen.

(6)   Die Regelungen für die abgeordneten Experten werden vom Verwaltungsrat aufgrund eines Vorschlags des Direktors angenommen.

Artikel 9

Arbeitsprogramm

(1)   Der Direktor erstellt bis zum 30. September jeden Jahres einen Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms für das darauf folgende Jahr, den er zusammen mit einem Entwurf des langfristigen Arbeitsprogramms mit richtungweisenden Perspektiven für die beiden Folgejahre dem Verwaltungsrat zur Genehmigung unterbreitet.

(2)   Der Verwaltungsrat genehmigt das jährliche und das langfristige Arbeitsprogramm bis zum 30. November jeden Jahres.

Artikel 10

Haushaltsplan

(1)   Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des SATCEN werden für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, veranschlagt. Sie werden in den Haushaltsplan des SATCEN eingesetzt, der auch einen Stellenplan umfasst.

(2)   Der Haushaltsplan des SATCEN ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(3)   Die Einnahmen des SATCEN bestehen aus Beiträgen der Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks nach dem BNE-Schlüssel, aus Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen sowie aus sonstigen Einnahmen.

(4)   Die Produkte und Dienstleistungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 bereitgestellt werden, sowie diejenigen, die die Krisenbewältigungsoperationen betreffen, können nach Maßgabe der Leitlinien, die in den in Artikel 12 genannten Finanzbestimmungen des SATCEN enthalten sind, kostenpflichtig sein, außer für die Mitgliedstaaten und den EAD.

(5)   Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände können Dritten auf Beschluss des PSK die Kosten erlassen werden.

(6)   Im Rahmen der Vereinbarungen, die gemäß den Artikel 18, 19 oder 20 genehmigt werden können, kann das SATCEN für spezielle Zwecke im Rahmen seines Haushaltsplans als zweckgebundene Einnahmen finanzielle Beiträge erhalten:

a)

aus dem Gesamthaushaltsplan der Union auf Einzelfallbasis und unter vollständiger Beachtung der für diesen Haushaltsplan geltenden Regeln, Verfahren und Beschlussfassungsverfahren;

b)

von Mitgliedstaaten, Drittstaaten oder anderen Dritten.

(7)   Zweckgebundene Einnahmen dürfen nur für den ausgewiesenen speziellen Zweck verwendet werden.

Artikel 11

Haushaltsverfahren

(1)   Der Direktor legt dem Verwaltungsrat bis zum 30. September jeden Jahres einen Entwurf des jährlichen Haushaltsplans des SATCEN vor, der die Verwaltungsausgaben, die operativen Ausgaben und die erwarteten Einnahmen einschließlich zweckgebundener Einnahmen für das folgende Haushaltsjahr sowie vorläufige langfristige Schätzungen zu den Ausgaben und Einnahmen im Hinblick auf den Entwurf des langfristigen Arbeitsprogramms umfasst.

(2)   Der Verwaltungsrat genehmigt den jährlichen Haushaltsplan des SATCEN bis zum 30. November jeden Jahres durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten.

(3)   Im Falle unvermeidlicher, außergewöhnlicher oder unvorhergesehener Umstände kann der Direktor dem Verwaltungsrat den Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorlegen. Der Verwaltungsrat genehmigt den Berichtigungshaushaltsplan unter gebührender Berücksichtigung der etwaigen Dringlichkeit durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten.

(4)   Die Kontrolle über die Bindung und Zahlung sämtlicher Ausgaben sowie über die Feststellung und die Einziehung sämtlicher Einnahmen wird von einem unabhängigen, vom Verwaltungsrat bestellten Finanzkontrolleur wahrgenommen.

(5)   Bis zum 31. März jeden Jahres legt der Direktor dem Rat und dem Verwaltungsrat eine detaillierte Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben für das vorangegangene Haushaltsjahr sowie den Bericht über die Tätigkeit des SATCEN vor.

(6)   Der Verwaltungsrat erteilt dem Direktor Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des SATCEN.

Artikel 12

Finanzbestimmungen

Der Verwaltungsrat arbeitet auf Vorschlag des Direktors und mit Zustimmung des Rates ausführliche Finanzbestimmungen aus, die insbesondere das Verfahren für die Aufstellung, Ausführung und das Controlling des Haushaltsplans des SATCEN regeln.

Artikel 13

Vorrechte und Immunitäten

(1)   Die Vorrechte und Immunitäten des Direktors und der Bediensteten des SATCEN sind in dem Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 15. Oktober 2001 betreffend die Vorrechte und Immunitäten des Instituts für Sicherheitsstudien und des Satellitenzentrums sowie ihrer Organe und ihres Personal geregelt. Bis zu dem Inkrafttreten dieses Beschlusses kann der Sitzstaat dem Direktor und der Bediensteten des SATCEN die dort vorgesehen Vorrechte und Immunitäten gewähren.

(2)   Die Vorrechte und Immunitäten des SATCEN sind die in dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union festgelegten.

Artikel 14

Haftung

(1)   Die vertragliche Haftung des SATCEN unterliegt dem für den jeweiligen Vertrag geltenden Recht.

(2)   Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem vom SATCEN geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(3)   Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber dem SATCEN ist durch die einschlägigen Bestimmungen des Personalstatuts des SATCEN geregelt.

Artikel 15

Schutz von EU-Verschlusssachen

(1)   Das SATCEN wendet den Beschluss 2013/488/EU des Rates (3) an.

(2)   In ihrer Beziehung zum SATCEN und bezüglich seiner Produkte und Dienstleistungen bestätigen die Drittstaaten, die den im Anhang enthaltenen Bestimmungen über die Assoziierung an der Arbeit des SATCEN zugestimmt haben, in einem Briefwechsel mit dem SATCEN, dass sie die durch den Beschluss 2013/488/EU aufgestellten Grundprinzipien und Mindeststandards ebenso anwenden wie diejenigen, die von möglichen Bereitstellern von Verschlusssachen vorgeschrieben werden.

Artikel 16

Zugang zu Dokumenten

Der Verwaltungsrat erlässt auf Vorschlag des Direktors Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des SATCEN; er trägt dabei den Grundsätzen und Einschränkungen Rechnung, die in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegt sind.

Artikel 17

Position Dänemarks

(1)   Das dänische Mitglied des Verwaltungsrates nimmt an der Arbeit des Verwaltungsrates unter uneingeschränkter Wahrung von Artikel 5 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks teil.

Dänemark kann nach Artikel 2 Absatz 2 Ziffer i dieses Beschlusses an den Hohen Vertreter Anfragen richten, die keine verteidigungspolitischen Bezüge haben.

(2)   Produkte und Dienstleistungen, die sich aus dem Auftrag des SATCEN nach Artikel 2 ergeben, werden Dänemark unter den gleichen Bedingungen wie den übrigen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt; hiervon ausgenommen sind Anfragen mit verteidigungspolitischen Bezügen nach Artikel 2 Absatz 2 und daraufhin erarbeitete Produkte.

(3)   Dänemark hat das Recht, nach Artikel 8 Personal zum SATCEN abzuordnen.

Artikel 18

Zusammenwirken mit anderen Tätigkeiten der Union

(1)   Das SATCEN kann mit der Kommission und EU-Agenturen oder -Einrichtungen Arbeitsbeziehungen herstellen und zusammenarbeiten, um ein Höchstmaß an Synergie und Komplementarität mit anderen Tätigkeiten der Union, die einen Bezug zum SATCEN haben, sowie in Bereichen, in denen die Tätigkeiten des SATCEN von Bedeutung für diese Tätigkeiten der Union sind, besonders in den Bereichen Raumfahrt und Sicherheit, zu erreichen.

(2)   Im Rahmen einer solchen Zusammenarbeit kann das SATCEN nach Zustimmung des Verwaltungsrates unter anderem Kontakte aufnehmen, Fachwissen und Empfehlungen austauschen, zu einschlägigen EU-Programmen und -Projekten beitragen, Beiträge von derartigen Programmen und Projekten erhalten und nach Artikel 2 Absatz 2 Ziffer i Produkte zugänglich machen.

(3)   Um diese Zusammenarbeit voranzubringen, kann das SATCEN Verwaltungsvereinbarungen mit der Kommission, einschlägigen EU-Agenturen oder -Einrichtungen oder Mitgliedstaaten schließen. Der Verwaltungsrat beschließt, den Direktor zur Aushandlung solcher Verwaltungsvereinbarungen zu ermächtigen, und erteilt dem Direktor diesbezüglich entsprechende Weisungen. Die Verhandlungen werden in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat geführt. Jede dieser Vereinbarungen wird vom SATCEN nach deren Billigung durch den Verwaltungsrat geschlossen.

Artikel 19

Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Mitgliedstaaten

Auf Vorschlag des Hohen Vertreters oder eines Mitgliedstaats und nach Zustimmung des Verwaltungsrates kann das SATCEN Arbeitsbeziehungen zu Einrichtungen der Mitgliedstaaten im Bereich Raumfahrt und Sicherheit herstellen und mit diesen zusammenarbeiten, wenn diese einen Bezug zu dem Auftrag des SATCEN haben und die Tätigkeiten des SATCEN für diese Einrichtungen von Belang sind.

Artikel 20

Zusammenarbeit mit Drittstaaten, Organisationen und Einrichtungen

(1)   Zur Erfüllung seines Auftrags kann das SATCEN Arbeitsbeziehungen zu Drittstaaten, Organisationen oder Einrichtungen herstellen und mit diesen zusammenarbeiten. Zu diesem Zweck kann es Verwaltungsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten, internationalen Organisationen oder Einrichtungen schließen.

(2)   Der Verwaltungsrat beschließt, den Direktor zur Aushandlung solcher Verwaltungsvereinbarungen zu ermächtigen, und erteilt dem Direktor diesbezüglich entsprechende Weisungen. Die Verhandlungen werden in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat geführt. Jede dieser Vereinbarungen wird vom SATCEN nach Billigung durch den Rat geschlossen und vom Direktor unterzeichnet.

(3)   Nicht der EU angehörenden NATO-Mitgliedstaaten und andere Staaten, die sich um den Beitritt zur Union bewerben, sind berechtigt, gemäß den in Artikel 4 dieses Beschlusses und im Anhang enthaltenen Bestimmungen einzelfallbezogen an der Arbeit des SATCEN mitzuwirken.

Artikel 21

Datenschutz

Auf Vorschlag des Direktors erlässt der Verwaltungsrat Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

Artikel 22

Berichterstattung

Der Hohe Vertreter unterbreitet dem Rat bis zum 31. Juli 2019 einen Bericht über die Arbeit des SATCEN, dem erforderlichenfalls geeignete Empfehlungen für dessen weitere Entwicklung beizufügen sind.

Artikel 23

Verwaltungsaufgaben nach Auflösung der WEU

(1)   Nach der Auflösung der WEU erfüllt das SATCEN im Namen Belgiens, Deutschlands, Griechenlands, Spaniens, Frankreichs, Italiens, Luxemburgs, der Niederlande, Portugals und des Vereinigten Königreichs (im Folgenden „die zehn Mitgliedstaaten“) die folgenden verbleibenden Verwaltungsaufgaben der WEU:

a)

Verwaltung der Rentenansprüche der früheren Bediensteten der WEU;

b)

Verwaltung der Krankenversicherung von im Ruhestand befindlichen früheren Bediensteten der WEU;

c)

Verwaltung des WEU-Sozialplans;

d)

Verwaltung von etwaigen Streitigkeiten zwischen der WEU und früheren Bediensteten und Durchführung der Entscheidungen des Beschwerdeausschusses oder des zuständigen Gerichts;

e)

Unterstützung der zehn Mitgliedstaaten bei verbleibenden Aufgaben der WEU und anderen Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Veräußerung der WEU-Mittel.

(2)   Die Verwaltung der Rentenansprüche der früheren Bediensteten der WEU

a)

erfolgt in Einklang mit den am 30. Juni 2011 geltenden Vorschriften der WEU über die Rentenansprüche, die vom Verwaltungsrat nach Absatz 7 im Rahmen der Koordinierten Organisationen geändert werden können;

b)

wird von einer spezialisierten Behörde, Organisation oder Finanzeinrichtung gewährleistet, die auf Vorschlag des Direktors des SATCEN vom Verwaltungsrat nach Absatz 7 gebilligt wird.

Alle Streitigkeiten über diese Rentenansprüche, die frühere Bedienstete der WEU betreffen, werden gemäß Absatz 5 beigelegt.

(3)   Die Verwaltung der Krankenversicherung von im Ruhestand befindlichen früheren Bediensteten der WEU erfolgt im Einklang mit dem am 30. Juni 2011 geltenden Statut der WEU und dessen späteren Änderungen durch den Verwaltungsrat nach Absatz 7.

(4)   Die Verwaltung des WEU-Sozialplans erfolgt in Einklang mit dem von der WEU am 22. Oktober 2010 angenommenen Sozialplan. Sie erfolgt überdies in Einklang mit jedem späteren verbindlichen Beschluss des zuständigen Beschwerdeausschusses und allen Beschlüssen der WEU oder des Verwaltungsrates nach Absatz 7 über die Durchführung dieses Beschlusses.

(5)   Alle Streitigkeiten in Bezug auf frühere WEU-Bedienstete, die sich aus der Ausführung der verbleibenden Aufgaben der WEU ergeben, unterliegen dem Streitbeilegungsverfahren, das in dem am 30. Juni 2011 geltenden Statut der WEU und dessen späteren Änderungen durch den Verwaltungsrat nach Absatz 7 festgelegt ist.

Der Status früherer WEU-Bediensteter wird durch das am 30. Juni 2011 geltende Statut der WEU und dessen Änderungen durch den Verwaltungsrat nach Absatz 7 sowie alle anzuwendenden Beschlüsse, einschließlich des WEU-Sozialplans, geregelt.

(6)   Die Unterstützung für die zehn Mitgliedstaaten umfasst die Verwaltung der laufenden Geschäfte und aller aus der Schließung der WEU resultierenden rechtlichen oder finanziellen Fragen, die unter der Leitung des Verwaltungsrates nach Absatz 7 gewährleistet wird.

(7)   Alle Beschlüsse in Bezug auf die in diesem Artikel genannten Aufgaben, einschließlich der in diesem Artikel genannten Beschlüsse des Verwaltungsrates, werden vom Verwaltungsrat, der sich aus Vertretern der zehn Mitgliedstaaten zusammensetzt, einstimmig angenommen. In dieser Zusammensetzung entscheidet der Verwaltungsrat darüber, wie eines der Mitglieder den Vorsitz wahrzunehmen hat. Der Direktor des SATCEN oder der Stellvertreter des Direktors nehmen gegebenenfalls an den Sitzungen des Verwaltungsrates in dieser Zusammensetzung teil. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich sowie auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder einberufen. Für die Behandlung spezifischer Themen oder Fragen können Ad-hoc-Sitzungen des Verwaltungsrates auf Expertenebene einberufen werden. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates können im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

(8)   Das SATCEN stellt das Personal ein, das für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist. Bietet einer der zehn Mitgliedstaaten an, zu diesem Zweck eine Person abzuordnen, so wird diese Person eingestellt. Ist dies nicht der Fall oder können nicht alle erforderlichen Stellen durch Abordnungen besetzt werden, so wird das notwendige Personal eingestellt. Das Personalstatut des SATCEN findet vorbehaltlich dieses Artikels Anwendung.

(9)   Alle aus der Durchführung dieses Artikels entstehenden Ausgaben und die damit in Verbindung stehenden Einnahmen sind Teil eines gesonderten Haushaltsplans des SATCEN. Dieser Haushaltsplan wird für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, veranschlagt und vom Verwaltungsrat nach Absatz 7 auf Vorschlag des Direktors des SATCEN bis zum 30. November jeden Jahres angenommen. Dieser Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Dieser Haushaltsplan enthält eine Liste des nach Absatz 8 eingestellten Personals. Die Einnahmen bestehen aus Beiträgen der zehn Mitgliedstaaten, die nach den am 30. Juni 2011 geltenden Vorschriften über deren Beiträge zur WEU festgelegt werden, sowie aus sonstigen Einnahmen.

Der Verwaltungsrat nach Absatz 7 erlässt ausführliche gesonderte Finanzbestimmungen des SATCEN, in denen insbesondere das bei der Aufstellung und Ausführung der Haushaltspläne nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes zu verfolgende Verfahren festgelegt ist.

(10)   Ein von den zehn Mitgliedstaaten finanziertes Startkapital von 5,3 Millionen EUR bietet eine weitere Garantie für die Verfügbarkeit von Finanzmitteln für die Ausführung der in diesem Artikel aufgeführten verbleibenden Verwaltungsaufgaben der WEU, insbesondere im Hinblick auf die Rentenansprüche.

Artikel 24

Aufhebung

Die Gemeinsame Aktion 2001/555/GASP wird aufgehoben.

Artikel 25

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. VENIZELOS


(1)  Gemeinsame Aktion 2001/555/CFSP vom 20. Juli 2001 betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union (ABl. L 200 vom 25.7 2001, S. 5).

(2)  Beschluss 2011/297/CFSP des Rates vom 23. Mai 2011 vom 23. Mai 2011 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2001/555/GASP betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union (ABl. L 136 vom 24.5.2011, S. 62).

(3)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1)

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


ANHANG

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG VON DRITTSTAATEN AN DER ARBEIT DES SATCEN

Artikel 1

Ziel

Mit diesen Bestimmungen werden Tragweite und Modalitäten der Beteiligung von Drittstaaten an der Arbeit des SATCEN festgelegt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Die in Artikel 20 Absatz 3 dieses Beschlusses genannten Drittstaaten sind berechtigt,

a)

nationale Anfragen für die Auswertung von Satellitenbildern durch das SATCEN zu unterbreiten;

b)

Bewerber für deren befristete Abordnung als Bildauswerter zum SATCEN vorzuschlagen;

c)

im Einklang mit Artikel 5 der vorliegenden Bestimmungen Zugang zu Produkten und Dienstleistungen des SATCEN zu haben.

Artikel 3

Anfragen

(1)   Drittstaaten können dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 2 Absatz 2 Ziffer ii dieses Beschlusses Anfragen für die Auswertung von Satellitenbildern durch das SATCEN unterbreiten.

(2)   Sofern die Kapazität des SATCEN es gestattet, erteilt der Hohe Vertreter diesem gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses entsprechende Weisungen.

(3)   Die Drittstaaten fügen jeder Anfrage zweckdienliche Zusatzdaten bei und leisten an das SATCEN eine Kostenerstattung gemäß Artikel 10 Absatz 4 dieses Beschlusses und den in den Finanzbestimmungen des SATCEN niedergelegten Kostenerstattungsvorschriften. Die Drittstaaten geben an, ob die Auswertungsanfragen und/oder die Produkte anderen Drittstaaten und internationalen Organisationen zugänglich gemacht werden sollten.

Artikel 4

Abordnung von Experten

(1)   Die Drittstaaten haben das Recht, dem SATCEN Bewerber vorzuschlagen, die für eine begrenzte Zeit als Experten abgeordnet werden sollen, damit sie sich mit dessen Arbeitsweise vertraut machen können.

(2)   Die Bewerbungen werden je nach der Verfügbarkeit von Stellen berücksichtigt.

(3)   Die Dauer der Abordnung wird auf Vorschlag des Direktors des SATCEN festgelegt und hängt von den vorhandenen Möglichkeiten des SATCEN ab. Es sollte bei den Bewerbern aus den interessierten Drittstaaten auf eine möglichst starke Rotation geachtet werden.

(4)   Die Bewerber müssen erfahrene Experten sein und über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen. Die abgeordneten Experten wirken normalerweise an denjenigen Arbeiten des SATCEN mit, bei denen kommerziell beschafftes Bildmaterial genutzt wird.

(5)   Die Experten aus Drittstaaten haben den Beschluss 2013/488/EU zu beachten und mit dem SATCEN eine Vertraulichkeitsverpflichtung einzugehen.

(6)   Die Drittstaaten bestreiten das Gehalt der von ihnen abgeordneten Experten, alle mit der Abordnung verbundenen Nebenkosten wie Zulagen, Sozialbeiträge, Einrichtungs- und Reisevergütungen sowie alle zusätzlichen Kosten für den Haushalt des SATCEN aufgrund der nach Absatz 8 festgelegten Abordnungsmodalitäten.

(7)   Dienstreiseaufwendungen im Zusammenhang mit der Arbeit der von Drittstaaten zum SATCEN abgeordneten Bildauswerter gehen zulasten des Haushalts des SATCEN.

(8)   Die Abordnungsmodalitäten werden vom Direktor des SATCEN festgelegt.

Artikel 5

Zugang zu Produkten des SATCEN

(1)   Der Hohe Vertreter informiert die Drittstaaten, wenn beim EAD Produkte vorliegen, die auf Anfragen gemäß Artikel 2 dieses Beschlusses zurückgehen.

(2)   Anfragen und Produkte im Rahmen von Artikel 2 Absatz 1 dieses Beschlusses werden den Drittstaaten zugänglich gemacht, wenn der Hohe Vertreter dies als wichtig für den Dialog, die Konsultation und die Zusammenarbeit zwischen diesen Staaten und der Union im Bereich der GSVP erachtet.

(3)   Anfragen und Produkte des SATCEN gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Beschlusses werden Drittstaaten auf Beschluss der Seite, von der die Anfrage ausging, zugänglich gemacht.

Artikel 6

Beratender Ausschuss

(1)   Es wird ein Beratender Ausschuss eingesetzt, in dem der Direktor des SATCEN oder dessen Stellvertreter den Vorsitz führt und der aus Vertretern der Mitglieder des Verwaltungsrates und Vertretern der Drittstaaten, die die Bestimmungen gemäß diesem Anhang akzeptiert haben, besteht. Der Beratende Ausschuss kann in verschiedenen Zusammensetzungen zusammentreten.

(2)   Der Beratende Ausschuss befasst sich mit Fragen von gemeinsamem Interesse, die in den Rahmen der Bestimmungen gemäß diesem Anhang fallen.

(3)   Der Beratende Ausschuss wird zweimal jährlich auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen.

Artikel 7

Inkrafttreten

(1)   Die Bestimmungen dieses Anhangs werden gegenüber jedem Drittstaat am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die zuständige Stelle des Drittstaats dem Hohen Vertreter mitteilt, dass der Drittstaat diese Bestimmungen akzeptiert.

(2)   Trifft der Drittstaat die Entscheidung, diese Bestimmungen nicht weiter in Anspruch zu nehmen, so teilt er dies dem Hohen Vertreter mindestens einen Monat vor Wirksamwerden dieser Entscheidung mit.


Top