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Document 32014D0392

2014/392/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. Juni 2014 über die Gründung eines Konsortiums für eine mitteleuropäische Forschungsinfrastruktur (ERIC CERIC)

OJ L 184, 25.6.2014, p. 49–62 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/392/oj

25.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/49


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2014

über die Gründung eines Konsortiums für eine mitteleuropäische Forschungsinfrastruktur (ERIC CERIC)

(2014/392/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Italienische Republik, die Republik Österreich, Rumänien, die Republik Serbien, die Republik Slowenien und die Tschechische Republik übermittelten der Kommission einen Antrag auf Gründung eines Konsortiums für eine mitteleuropäische Forschungsinfrastruktur als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur („ERIC CERIC“).

(2)

Die Italienische Republik wurde von der Republik Österreich, Rumänien, der Republik Serbien, der Republik Slowenien und der Tschechischen Republik als Aufnahmemitgliedstaat des ERIC CERIC ausgewählt.

(3)

Jedes Mitglied des ERIC CERIC sollte Sachleistungen erbringen, indem es eine Partnereinrichtung betreibt, zur Verfügung stellt und fortlaufend verbessert, deren Gesamtinvestitionswert 100 Mio. EUR übersteigt und deren jährliche Betriebskosten insgesamt 10 Mio. EUR übersteigen.

(4)

Die Italienische Republik hat als Aufnahmemitgliedstaat einen Beitrag von 5,5 Mio. EUR für den Aufbau und Ausbau des integrierten Betriebs des ERIC CERIC zur Verfügung gestellt; sie zieht weitere Beiträge für die Verbesserung und den Ausbau der Integration und der Arbeit des ERIC CERIC in Betracht, u. a. in den Bereichen Ausbildung, Technologietransfer und Kommunikation.

(5)

Durch die Zusammenführung von multidisziplinären Kapazitäten der Mitgliedstaaten in den Bereichen Analyse, Synthese und Probenvorbereitung in einer einzigartigen verteilten Forschungsinfrastruktur soll das ERIC CERIC einen Beitrag zum Europäischen Forschungsraum leisten.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Das „Konsortium für eine mitteleuropäische Forschungsinfrastruktur“ wird als „Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur“ (ERIC CERIC) gegründet.

(2)   Die Satzung des ERIC CERIC ist als Anhang beigefügt. Sie wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und auf der Website des ERIC CERIC und an dessen satzungsmäßigem Sitz öffentlich zugänglich gemacht.

(3)   Die wesentlichen Elemente der Satzung des ERIC CERIC, deren Änderungen aufgrund des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 der Genehmigung durch die Kommission bedürfen, sind in den Artikeln 1, 5, 8, 9, 18, 19, 21, 24, 26 und 27 enthalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 24. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.


ANHANG

SATZUNG DES ERIC CERIC

KAPITEL I — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gründung, Name und satzungsmäßiger Sitz

Artikel 2

Vertretende Einrichtung

Artikel 3

Beitritt neuer Mitglieder

Artikel 4

Beobachter

Artikel 5

Ziele, Aufgaben und Tätigkeiten

Artikel 6

Ressourcen

Artikel 7

Haushaltsjahr, Jahresabschlüsse und Haushaltsgrundsätze

Artikel 8

Grundsätze für den Nutzerzugang

Artikel 9

Haftung

KAPITEL II — LEITUNGSSTRUKTUR

Artikel 10

Gremien des ERIC CERIC

Artikel 11

Generalversammlung

Artikel 12

Befugnisse der Generalversammlung und Mehrheiten

Artikel 13

Exekutivdirektor

Artikel 14

Rat der Direktoren der Partnereinrichtungen

Artikel 15

Internationaler wissenschaftlich-technischer Beirat

Artikel 16

Unabhängiger Auditausschuss

Artikel 17

Audit und Folgenabschätzung

Artikel 18

Personalpolitik

Artikel 19

Geistiges Eigentum, Vertraulichkeit und Datenschutz

Artikel 20

Technologietransfer und Beziehungen zur Industrie

Artikel 21

Beschaffung

Artikel 22

Kommunikation und Verbreitung

KAPITEL III — SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Arbeitssprache

Artikel 24

Geltungsdauer und Rücktritt

Artikel 25

Nichterfüllung der Verpflichtungen

Artikel 26

Voraussetzungen für die Auflösung

Artikel 27

Abwicklung des Konsortiums und seiner Vermögenswerte

Artikel 28

Änderung der Satzung

Artikel 29

Konsolidierte Fassung der Satzung

PRÄAMBEL

Die Regierungen der Italienischen Republik, der Republik Österreich, Rumäniens, der Republik Serbien, der Republik Slowenien und der Tschechischen Republik, nachstehend „die Mitglieder“ —

IN ANBETRACHT der Interessen jedes Mitglieds in Forschungsbereichen, die den Einsatz von Synchrotronlicht und anderen sondenmikroskopischen Methoden für Analyse und Modifizierung betreffen bzw. darauf basieren (insbesondere für die Vorbereitung und Charakterisierung von Materialien, Strukturanalysen und die Bildgebung in den Biowissenschaften, Nanowissenschaften und Nanotechnologien, im Bereich des Kulturerbes und in den Umwelt- und Materialwissenschaften generell), sowie ihres Interesses an Anlagen für die Probenvorbereitung,

ANGESICHTS der Tatsache, dass diese Forschungstätigkeiten und -methoden potenziell eine gute Grundlage für die wissenschaftliche und technologische Entwicklung der jeweils beteiligten Mitglieder bilden und ein europaweites Konzept ein zusätzlicher Katalysator für ein beschleunigtes Wachstum sein könnte; dass dadurch die Wettbewerbsfähigkeit des mitteleuropäischen Raums und sein Beitrag zum Europäischen Forschungsraum gestärkt werden könnten, u. a. dadurch, dass Qualität und Kapazitäten im Bereich der Bildung/Ausbildung und der Technologien verbessert werden und sich weitere sozioökonomische Vorteile ergeben können,

IN ANERKENNUNG der bereits bestehenden Zusammenarbeit zwischen mehreren Forschungseinrichtungen der Mitglieder und des äußerst positiven Ergebnisses dieser Zusammenarbeit,

IN ANERKENNUNG der bereits bestehenden Zusammenarbeit zwischen mehreren Forschungseinrichtungen der Mitglieder und des äußerst positiven Ergebnisses dieser Zusammenarbeit,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass in den oben angeführten Mitgliedsländern und in anderen mitteleuropäischen Ländern Ausrüstungen und Anlagen von höchstem Niveau in den genannten Forschungsbereichen vorhanden sind,

IN DER ERWÄGUNG, dass es im Interesse jedes dieser Länder und der Verwirklichung des Europäischen Forschungs- und Innovationsraumes läge, die Qualität ihrer Kapazitäten und deren Integration im Rahmen einer gemeinsamen europäischen verteilten Forschungsinfrastruktur zu verstärken (und dadurch der Fragmentierung entgegenzuwirken und die Kapazitäten der Mitglieder im Hinblick auf Öffnung und Attraktivität für internationale Nutzer voll auszuschöpfen) und Kontakte mit internationalen Einrichtungen und Ressourcen zu knüpfen,

IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die Bedeutung der Anlagen für die Region und für Europa dadurch weiter gesteigert wird, dass sie integrierte, umfassendere Dienste anbieten können, da ihre komplementären Kapazitäten weiterentwickelt und zusammengefasst werden und sie für die internationale Wissenschaftsgemeinschaft (nach einer Peer-Review) geöffnet werden; diese gesteigerte Bedeutung erhalten sie durch die positive wettbewerbliche Wirkung (gemeinsame Bewertung, Benchmarking und Management auf hohem Niveau) auf die sozioökonomische Entwicklung und das Bildungssystem der gesamten Region sowie dadurch, dass ein „Brain Drain“ vermieden und zu möglichen industriellen Weiterentwicklungen beigetragen wird,

IM HINBLICK auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009, die einen gemeinsamen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) schafft (nachstehend „die Verordnung“),

ANGESICHTS der Tatsache, dass die Verordnung einen angemessenen Rechtsrahmen für eine verstärkte Kooperationsmaßnahme bietet,

IN ANBETRACHT der Tatsache, dass sich die interessierten Mitglieder auf der Grundlage der auf der Sitzung der Salzburger Gruppe der Forschungsminister am 26. Juni 2011 unterzeichneten Absichtserklärung (Memorandum of Understanding „For the Establishment of an European Research Infrastructure Consortium (ERIC) of Analytical Research Infrastructures — Central European Research Infrastructure Consortium — CERIC-ERIC“) darauf einigten, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die die Vorbereitungsarbeiten für die Gründung eines ERIC ausführen sollte,

NACH Prüfung des Berichts dieser Arbeitsgruppe, die unter anderem bestätigt hat, dass die Verordnung den geeignetsten Rechtsrahmen für die Kooperationsmaßnahme bietet,

ANGESICHTS der Unterstützung der Salzburger Gruppe der mitteleuropäischen Forschungsminister für das ERIC-CERIC-Konzept anlässlich ihrer Sitzung in Bregenz am 26. Juni 2011 und der am 31. August 2012 in Wien unterzeichneten Erklärung, aufgrund deren die Mitglieder verpflichtet sind, die Gründung des ERIC CERIC vorzuschlagen,

ANGESICHTS der Unterstützung des ERIC-CERIC-Konzepts durch die anlässlich des Ministertreffens der Mitteleuropäischen Initiative (CEI) zum Thema Wissenschaft und Technologie 2011 unterzeichnete Erklärung von Triest, die auf der Sitzung vom 19. September 2012 bestätigt wurde,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Mitglieder die Europäische Kommission um die Gründung des CERIC als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) ersuchen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gründung, Name und satzungsmäßiger Sitz

(1)   Es wird eine verteilte europäische Forschungsinfrastruktur mit dem Namen „Konsortium für eine mitteleuropäische Forschungsinfrastruktur“ gegründet, nachstehend „ERIC CERIC“ genannt.

(2)   Das ERIC CERIC hat seinen Sitz in Triest (Italien). Die Generalversammlung prüft alle fünf Jahre, ob der Sitz in demselben Land bleibt oder in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds verlegt wird. Das Mitglied, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz befindet, stellt durch eine „Vertretende Einrichtung“ nach Artikel 2 sicher, dass die Ressourcen für die gemeinsamen zentralen operativen Tätigkeiten des ERIC CERIC im Einklang mit Artikel 6 vorhanden sind, einschließlich etwaiger Finanzmittel.

Artikel 2

Vertretende Einrichtung

(1)   Jedes Mitglied kann eine „Vertretende Einrichtung“ benennen, bei der es sich um eine öffentliche (auch regionale) Einrichtung oder eine privatrechtliche Einrichtung mit öffentlichem Auftrag handelt (siehe Absatz 3), die die spezifischen Rechte und Pflichten wahrnimmt, die ihr in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gegenstand und den Tätigkeiten des ERIC CERIC ausschließlich übertragen wurden.

(2)   Die Vertretende Einrichtung muss in der Lage sein, den wissenschaftlich-technischen Betrieb des ERIC CERIC zu gewährleisten, einschließlich der Gewährung des Zugangs zu einer Einrichtung („Partnereinrichtung“), deren Eigentümerin sie ist und die über die wissenschaftlichen und technischen Kapazitäten verfügt, um einen Beitrag zu den gemeinsamen strategischen Zielen, Aufgaben und Zugangskapazitäten (siehe Artikel 5 und 6) zu leisten.

(3)   Jedes Mitglied unterrichtet die Generalversammlung von einer etwaigen Veränderung bei seiner Vertretenden Einrichtung, einer Änderung der dieser übertragenen spezifischen Rechte und Pflichten, der Beendigung der Benennung dieser Einrichtung und sonstigen relevanten Veränderungen. Die Generalversammlung legt interne Regeln für den Gegenstand der Tätigkeiten und die Rolle der Vertretenden Einrichtungen fest, insbesondere im Zusammenhang mit den Verfahren für die Bereitstellung der Sachleistungen.

(4)   Jedes Mitglied bzw. jede Vertretende Einrichtung schlägt der Generalversammlung eine Partnereinrichtung zur Genehmigung vor. Die Partnereinrichtung als Teil der Vertretenden Einrichtung ist klar zu definieren und muss den Verpflichtungen angemessen Rechnung tragen können, die sich aus der Beteiligung an den wissenschaftlichen und technischen Tätigkeiten des ERIC CERIC ergeben.

(5)   Die Partnereinrichtung wird nach dem Verfahren in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe h beurteilt; sie ist die einzige Anlaufstelle in dem jeweiligen Land für die (Förderung der) Kontaktaufnahme mit technischem Personal und Forschern, deren Zugang zu der Einrichtung und deren Schulung und Benchmarking auf internationalem Niveau.

Artikel 3

Beitritt neuer Mitglieder

(1)   Das ERIC CERIC steht neuen Mitgliedern zum Beitritt offen, die über eine hervorragende Analyseeinrichtung oder Kapazitäten zur Probenvorbereitung verfügen (siehe Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2), die zur Entwicklung und/oder Bereitstellung von technischen und wissenschaftlichen Kenntnissen und Ressourcen und zur Umsetzung der Politik des offenen Zugangs dienen können.

(2)   Der Beitritt neuer Mitglieder muss von der Generalversammlung genehmigt werden.

(3)   Die Generalversammlung legt Kriterien und Bewertungsverfahren für die Annahme der Partnereinrichtungen neuer Mitglieder fest.

Artikel 4

Beobachter

(1)   Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Drittländer und zwischenstaatliche Organisationen können mittels spezifischer Vereinbarungen, die von der Generalversammlung genehmigt werden müssen (siehe Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a), Beobachter im Rahmen des ERIC CERIC werden.

(2)   Beobachter können sein:

a)

Länder und zwischenstaatliche Organisationen, insbesondere, wenn sie planen, die volle Mitgliedschaft zu beantragen, und solange sich geeignete Partnereinrichtungen noch in der Entwicklung befinden;

b)

Länder und zwischenstaatliche Organisationen, die an gemeinsamen Projekten mit einem genau definierten Gegenstand und einer bestimmten Laufzeit beteiligt sind.

(3)   Jeder Beobachter kann einen Vertreter für die Teilnahme an der Generalversammlung benennen, bei der er nicht über ein Stimmrecht verfügt.

Artikel 5

Ziele, Aufgaben und Tätigkeiten

(1)   Ziel des ERIC CERIC ist es, einen Beitrag zu europäischen Programmen und Projekten für Forschung und technologische Entwicklung und Demonstration auf höchstem Niveau zu leisten und so einen zusätzlichen Nutzen im Hinblick auf die Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (ERA) und sein Innovationspotenzial zu bewirken, wobei gleichzeitig die wissenschaftliche, industrielle und wirtschaftliche Entwicklung gefördert werden soll.

(2)   Das ERIC CERIC soll die Zusammenführung von multidisziplinären Kapazitäten der überwiegend in Mitteleuropa tätigen Partnereinrichtungen der Mitglieder in den Bereichen Analyse, Synthese und Probenvorbereitung in einer einzigartigen verteilten Forschungsinfrastruktur auf EU-Ebene unterstützen, die Forschern weltweit zur Verfügung stehen soll. Es soll im Rahmen eines internationalen Systems für Zugang und Peer Review auf Vorschlag der Mitglieder kostenlosen und offenen Zugang auf der Grundlage von Leistung und verfügbaren Ressourcen bieten und den optimalen Einsatz der Ressourcen und des verfügbaren Know-hows gewährleisten.

(3)   Es kann begrenzte wirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, sofern diese in engem Zusammenhang mit seiner Hauptaufgabe stehen und deren Erfüllung nicht gefährden.

(4)   Zur Erreichung seiner Ziele wird das ERIC CERIC insbesondere

a)

das wissenschaftliche Potenzial des mitteleuropäischen Raums im Bereich des Synchrotronlichts und anderer sondenmikroskopischer Methoden für Analyse und Modifizierung, insbesondere für die Vorbereitung und Charakterisierung von Materialien, Strukturanalysen und die Bildgebung in den Biowissenschaften, den Nanowissenschaften und Nanotechnologien, im Bereich des Kulturerbes und in den Umwelt- und Materialwissenschaften, voll ausschöpfen. Dies soll durch eine enge Zusammenarbeit mit den Nutzergemeinschaften, die Entwicklung und Bereitstellung einer Reihe zusätzlicher Quellen und Instrumente, effiziente Dienstleistungen und optimale Bedingungen für die Nutzer sowie durch die Kontaktaufnahme mit potenziellen neuen Nutzern geschehen;

b)

Nutzern, die im Rahmen einer internationalen Peer Review auf der Grundlage ihrer Leistung ausgewählt wurden, kostenlos offenen Zugang bieten. Damit sollen in den Mitgliedsländern die Möglichkeiten der Verbesserung der Leistung und Effektivität ihrer Forschungsgemeinschaften durch internationale Zusammenarbeit/internationalen Wettbewerb unterstützt werden;

c)

Ressourcen und Know-how optimal nutzen, indem Forschung und Entwicklung im Bereich relevanter Technologien koordiniert werden, gemeinsame Schulungsmaßnahmen für wissenschaftliches und technisches Personal und junge Forscher gefördert und koordiniert werden und die Zusammenarbeit mit den Forschungsgemeinschaften und der Industrie von Nachbarländern angestrebt wird;

d)

eine gemeinsame Strategie und Regeln für den Schutz und die Nutzung von geistigem Eigentum und Know-how entwickeln, wobei industrielle Entwicklungen und Nutzer unterstützt werden sollen;

e)

eine effiziente interne und externe Kommunikation mit koordinierten Werbe-, Kontaktaufnahme- und Marketingmaßnahmen gewährleisten;

f)

sich um Finanzierung bemühen.

Artikel 6

Ressourcen

(1)   Die dem ERIC CERIC zur Verfügung gestellten Maßnahmen umfassen:

a)

Sachleistungen der Mitglieder oder Vertretenden Einrichtungen für die laufende Arbeit des ERIC CERIC. Wenn die Generalversammlung einvernehmlich zustimmt, können die Mitglieder bzw. Vertretenden Einrichtungen auch Finanzbeiträge leisten, sofern die Bedingungen und Höchstbeträge nach Artikel 12 eingehalten werden;

b)

Sachleistungen und/oder Finanzbeiträge der Mitglieder, Beobachter und/oder sonstiger öffentlicher oder privater Einrichtungen für einzelne Projekte des ERIC CERIC. Die Generalversammlung muss einzelne Projekte und die damit verbundenen Haftungsbestimmungen nach Artikel 9 genehmigen. Für Sachleistungen gelten spezifische Buchführungsbestimmungen;

c)

Zuschüsse, Unterstützungsleistungen, Beiträge aus Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten. Die Generalversammlung legt Regeln und Verfahren für die Verwendung von Einnahmen aus externen Verträgen und Beiträgen fest, die von der Generalversammlung im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe l genehmigt werden müssen, insbesondere für Einnahmen aus von der EU finanziell unterstützten Tätigkeiten;

d)

Einnahmen aus begrenzten wirtschaftlichen Tätigkeiten. Das ERIC CERIC kann begrenzte wirtschaftliche Tätigkeiten wie die gemeinsame Entwicklung kommerzieller Dienste ausführen. Diese Dienste müssen sich finanziell selbst tragen und die Anfangsinvestitionen für den Umfang und die Dauer der Dienste abdecken. Die Einnahmen sind getrennt auszuweisen;

e)

sonstige Einnahmen und Finanzmittel. Zur Entwicklung spezifischer Tätigkeiten oder Projekte im Gegenstandsbereich des Artikels 5 kann das ERIC CERIC Darlehen aufnehmen, sofern die Generalversammlung dies mit qualifizierter Mehrheit seiner Mitglieder genehmigt (siehe Artikel 12);

f)

unentgeltliche Leistungen und Zuwendungen (z. B. von Wohltätigkeitsorganisationen, Lotteriefonds, Einrichtungen ohne Erwerbszweck). Mit Genehmigung der Generalversammlung kann das ERIC CERIC Zuschüsse, besondere Beiträge, Geschenke, Spenden und sonstige Zahlungen von natürlichen und juristischen Personen (wie Wohltätigkeitsorganisationen oder Lotteriefonds) für die in dieser Satzung genannten Aufgaben und Tätigkeiten annehmen.

(2)   Die dem ERIC CERIC zur Verfügung stehenden Mittel dürfen ausschließlich für die Durchführung der in Artikel 5 genannten Aufgaben und Tätigkeiten verwendet werden.

(3)   Die Kapazitäten des ERIC CERIC stützen sich auf die Sachleistungen der Mitglieder bzw. Vertretenden Einrichtungen für das gemeinsame Ziel. Diese Beiträge (u. a. gemeinsame Nutzung von Anlagen, Zugang zu Anlagen, spezialisierte technische Kompetenzen und Kapazitäten, Ausbildung/Schulung) werden evaluiert und erfasst, sodass ihr Wert bei den Sachleistungen zum ERIC CERIC verbucht werden kann.

(4)   Daneben können instrumentelle oder sonstige Sachleistungen die Zugangszeit für Instrumente, Mitarbeiterabstellungen und sonstige Ressourcen umfassen, die von den Mitgliedern bzw. Vertretenden Einrichtungen vereinbart wurden. Die Generalversammlung legt ein gemeinsames Buchführungssystem und Regeln für die Annahme von Sachleistungen, die Schätzung und Festlegung ihres Wertes und die Einschätzung ihrer Kosten fest. Der Wert dieser Sachleistungen wird in den Jahreshaushalt aufgenommen und ist Teil der Finanzberichte.

Artikel 7

Haushaltsjahr, Jahresabschlüsse und Haushaltsgrundsätze

(1)   Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Die Jahresabschlüsse enthalten den einvernehmlich festgelegten Wert der eingegangenen Sachleistungen und andere Einnahmen nach Artikel 6.

(2)   Die Jahresabschlüsse und Jahreshaushalte müssen von der Generalversammlung genehmigt werden. Die Jahresabschlüsse müssen innerhalb von vier Monaten bzw. bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Haushaltsjahres genehmigt werden. Den Abschlüssen wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres beigefügt.

(3)   Das ERIC CERIC unterliegt im Hinblick auf die Erstellung, Vorlage, Prüfung und Veröffentlichung der Abschlüsse den Bestimmungen der jeweiligen nationalen Gesetze und Vorschriften.

(4)   Das ERIC CERIC erfasst Sachleistungen und Finanzbeiträge sowie die Ausgaben und gewährleistet eine wirtschaftliche Haushaltsführung mit dem Ziel eines ausgeglichenen Haushalts.

(5)   Befreiungen von der Mehrwertsteuer, von Verbrauchsteuern und sonstigen Steuern auf der Grundlage der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (1) (Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b) und im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates (2) (Artikel 50 und 51) sowie auf der Grundlage der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (3) (Artikel 12) gelten nur für vom ERIC CERIC getätigte Käufe sowie für Käufe der einzelnen Mitglieder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ERIC CERIC und ausschließlich für die offizielle Verwendung durch das ERIC CERIC, sofern der entsprechende Kauf ausschließlich für die nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten des ERIC CERIC und im Einklang mit diesen Tätigkeiten getätigt wird. Mehrwertsteuerbefreiungen sind auf Käufe im Wert von über 300 EUR beschränkt.

(6)   Das ERIC CERIC verbucht die Kosten und Einnahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten getrennt; es bietet diese Tätigkeiten zu Marktpreisen an oder, wenn sich diese nicht feststellen lassen, zu Vollkosten plus einer angemessenen Marge. Für diese Tätigkeiten gelten keine Steuerbefreiungen.

Artikel 8

Grundsätze für den Nutzerzugang

(1)   Das ERIC CERIC bietet externen Nutzern über eine gemeinsame Anlaufstelle kostenlos offenen Zugang zu den wissenschaftlichen Anlagen der Partnereinrichtungen nach Auswahl auf der Grundlage eines internationalen Peer-Review-Systems, bei dem nur die wissenschaftliche Qualität der vorgeschlagenen Experimente zählt; so wird ein offener Betriebsmodus („ERA open operation mode“) geschaffen, der die am höchsten qualifizierten Nutzer anziehen soll. Im Hinblick darauf ergreift das ERIC CERIC alle Maßnahmen zur Gewährleistung eines „kostenlosen und offenen Zugangs“ zu wissenschaftlichen Anlagen.

(2)   Nutzer, die für vertrauliche Forschungsarbeiten und/oder zu Ausbildungs-/Unterrichtszwecken Zugang zu technischen und/oder wissenschaftlichen Diensten beantragen bzw. erhalten, können ebenfalls akzeptiert werden, wenn dies nicht mit der Politik des offenen Zugangs im Widerspruch steht; sie zahlen für die Leistungen eine angemessene Gebühr.

(3)   Die Generalversammlung legt Strategien und Verfahren für die „Grundsätze für den Nutzerzugang“ sowohl für vertrauliche als auch für nicht vertrauliche Forschungsarbeiten fest.

Artikel 9

Haftung

(1)   Das ERIC CERIC haftet für seine Schulden.

(2)   Die finanzielle Haftung der Mitglieder bzw. der sie Vertretenden Einrichtungen für die Schulden des ERIC CERIC ist auf die Höhe ihres jeweiligen Jahresbeitrags zum ERIC CERIC begrenzt.

(3)   Das ERIC CERIC schließt angemessene Versicherungen ab, die die besonderen mit dem Aufbau und Betrieb der ERIC-CERIC-Infrastruktur verbundenen Risiken abdecken.

(4)   Die Haftungsbestimmungen für bestimmte Projekte, die im Rahmen des ERIC CERIC für ein oder mehrere Mitglieder und/oder Beobachter durchgeführt werden, werden von der Generalversammlung festgelegt. Die Generalversammlung legt ferner die Haftung in anderen Bereichen fest, z. B. bei der Nutzung von Sachleistungen, auch der Sachleistungen von Beobachtern und externen Fördereinrichtungen.

KAPITEL II

LEITUNGSSTRUKTUR

Artikel 10

Gremien des ERIC CERIC

Die leitenden Gremien des ERIC CERIC sind die Generalversammlung, der Exekutivdirektor, der Rat der Direktoren der Partnereinrichtungen und der Internationale wissenschaftlich-technische Beirat (ISTAC).

Artikel 11

Generalversammlung

(1)   Jedes Mitglied wird in der Generalversammlung durch bis zu zwei Delegierte vertreten. Die Delegierten werden von dem Mitglied für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt. Die Amtszeit der Delegierten kann drei Monate vor ihrem Ablaufen erneuert werden. Jedes Mitglied unterrichtet unverzüglich schriftlich den Vorsitzenden der Generalversammlung, wenn es einen Delegierten ernennt oder dessen Amtszeit beendet. Wenn ein oder mehrere Delegierte eines Mitglieds an einer Sitzung nicht teilnehmen können und von anderen ermächtigten Personen vertreten werden müssen, übermittelt das jeweilige Mitglied dem Vorsitzenden der Generalversammlung im Einklang mit deren Verfahrensordnung vor der Sitzung eine schriftliche Mitteilung.

(2)   Die Delegierten können entsprechend der Verfahrensordnung der Generalversammlung von Beratern und Experten begleitet werden.

(3)   Jedes Mitglied verfügt über eine unteilbare Stimme und gilt als vertreten, wenn mindestens einer seiner Delegierten entsprechend der Verfahrensordnung der Generalversammlung persönlich oder im Rahmen einer Telekonferenz anwesend ist.

(4)   Der in Artikel 15 genannte Vorsitzende des ISTAC nimmt an den Sitzungen der Generalversammlung als Berater teil.

(5)   Eine Generalversammlung gilt als rechtsgültig zusammengetreten, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, wird so bald wie möglich entsprechend der Verfahrensordnung der Generalversammlung eine neue Generalversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Abgesehen von den in Artikel 12 Absätze 2 und 3 genannten Themen gilt in einer erneut einberufenen Generalversammlung das Quorum als erfüllt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist.

(6)   Der Vorsitzende der Generalversammlung wird gemäß Artikel 12 mit qualifizierter Mehrheit für eine Amtszeit von drei Jahren aus den Reihen der Delegierten gewählt. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann mit der gleichen Mehrheit ein stellvertretender Vorsitzender bestimmt werden; dessen Amtszeit entspricht der des Vorsitzenden. Sind weder der Vorsitzende noch der stellvertretende Vorsitzende anwesend, führt der Delegierte mit der laut Ernennung längsten Amtszeit den Vorsitz in der Generalversammlung.

(7)   Die Generalversammlung trifft ihre Entscheidungen gemäß Artikel 12.

(8)   Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird ferner auf Antrag mindestens dreier Mitglieder oder des Exekutivdirektors einberufen, sofern im Interesse des ERIC CERIC erforderlich.

(9)   Die Generalversammlung legt im Einklang mit der Satzung ihre eigene Verfahrensordnung fest.

(10)   Die Mitglieder bzw. deren Vertretende Einrichtungen tragen die Kosten der Teilnahme an der Generalversammlung.

(11)   Die Kosten der Organisation einer Generalversammlung werden als Sachleistung des Mitglieds angesehen, das die Generalversammlung ausrichtet.

Artikel 12

Befugnisse der Generalversammlung und Mehrheiten

(1)   Die Generalversammlung ist das höchste Leitungsorgan des ERIC CERIC und entscheidet über dessen Strategie in wissenschaftlichen, technischen und verwaltungstechnischen Fragen. Die Generalversammlung gibt dem Exekutivdirektor entsprechende Anweisungen.

(2)   Die Generalversammlung beschließt im Einklang mit den Verfahren der Verordnung einstimmig über Vorschläge für Satzungsänderungen.

(3)   Für Entscheidungen der Generalversammlung in den nachstehenden Fragen ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

a)

Beitritt neuer Mitglieder und Beobachterstatus,

b)

Vorschläge für finanzielle Beiträge der Mitglieder, im Einklang mit den von den einzelnen Mitgliedern genannten Höchstbeträgen und Bedingungen,

c)

organisatorische und funktionale Struktur des ERIC CERIC,

d)

Verfahrensordnung der Generalversammlung,

e)

Finanzvorschriften und sonstige Vorschriften und Verfahren für die Umsetzung der Satzung,

f)

Ernennung des Vorsitzenden und der Mitglieder des Internationalen wissenschaftlich-technischen Beirats,

g)

Aufnahme von Darlehen,

h)

Genehmigung oder Ablehnung einer Einrichtung, die von einem Mitglied als Partnereinrichtung vorgeschlagen wird, auf der Grundlage der Bewertung durch den ISTAC oder einen internationalen Ad-hoc-Bewertungsausschuss,

i)

Ernennung oder Beendigung der Amtszeit des Exekutivdirektors, Zuweisungen von Befugnissen,

j)

Beendigung der Teilnahme eines Mitglieds, das seine Verpflichtungen nicht erfüllt, am ERIC CERIC,

k)

Abwicklung des ERIC CERIC und seiner Vermögenswerte,

l)

Genehmigung externer Verträge und Beiträge,

(4)   Für Entscheidungen der Generalversammlung in den nachstehenden Fragen ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

a)

Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Generalversammlung,

b)

Annahme des wissenschaftlichen und technischen Programms des ERIC CERIC,

c)

Annahme des jährlichen Programms laufender Tätigkeiten und des Haushalts des ERIC CERIC,

d)

Annahme einzelner Projekte und der entsprechenden Budgets,

e)

Genehmigung des verbuchten Werts der Sachleistungen,

f)

Annahme der jährlichen Tätigkeitsberichte,

g)

Jahresabschlüsse,

h)

Einrichtung von Beiräten oder sonstigen Gremien.

(5)   Sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, beschließt die Generalversammlung in allen anderen Fragen mit der Mehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.

(6)   Jedes Mitglied verfügt in der Generalversammlung über eine Stimme, wobei die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. assoziierten Länder gemeinsam zu jedem Zeitpunkt über die Stimmenmehrheit verfügen müssen. Stimmenthaltungen werden im Hinblick auf das Erreichen einer Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung den Ausschlag.

(7)   Die Generalversammlung verfügt ferner über alle weiteren Befugnisse und Funktionen, die für die Erreichung der Ziele des ERIC CERIC erforderlich sind.

Artikel 13

Exekutivdirektor

(1)   Der Exekutivdirektor wird von der Generalversammlung ernannt.

(2)   Der Exekutivdirektor ist das Exekutivorgan und der rechtliche Vertreter des ERIC CERIC. Er ist für die laufende Verwaltung des ERIC CERIC verantwortlich und nimmt an den Generalversammlungen in beratender Funktion teil.

(3)   Der Exekutivdirektor legt der Generalversammlung Folgendes zur Genehmigung vor:

a)

den Jahresbericht über die Tätigkeit des ERIC CERIC,

b)

in Abstimmung mit dem ISTAC und/oder einem anderen beratenden Gremium den Vorschlag für das wissenschaftlich-technische Programm des ERIC CERIC sowie die Beschreibungen der Sachleistungen der einzelnen Mitglieder,

c)

den Vorschlag für den Haushalt des ERIC CERIC für das folgende Haushaltsjahr entsprechend den Finanzvorschriften, in dem die Sachleistungen für die laufenden Tätigkeiten und Einzelprojekte verbucht sind,

d)

den Jahresabschluss für das vorhergehende Haushaltsjahr,

e)

sonstige von der Generalversammlung zu erörternde und zu genehmigende Angelegenheiten.

Artikel 14

Rat der Direktoren der Partnereinrichtungen

(1)   Der Rat der Direktoren der Partnereinrichtungen besteht aus den Direktoren der von den Mitgliedern bzw. Vertretenden Einrichtungen benannten Partnereinrichtungen.

(2)   Der Rat der Direktoren der Partnereinrichtungen wählt seinen Vorsitzenden aus den Reihen seiner Mitglieder.

(3)   Der Rat der Direktoren der Partnereinrichtungen beaufsichtigt die Koordinierung der Umsetzung der von der Generalversammlung genehmigten Strategien. Er achtet auf die Kohärenz der Maßnahmen des ERIC CERIC und die Zusammenarbeit der Mitglieder.

(4)   Der Rat der Direktoren der Partnereinrichtungen wird vom Exekutivdirektor zu allen Vorschlägen konsultiert, die der Generalversammlung vorgelegt werden und Folgendes betreffen:

a)

den Vorschlag für das jährliche wissenschaftlich-technische Programm des ERIC CERIC mit den Beschreibungen der Sachleistungen der einzelnen Mitglieder,

b)

den Vorschlag für den Haushalt des ERIC CERIC für das folgende Haushaltsjahr entsprechend den Finanzvorschriften, in dem die Sachleistungen für die laufenden Tätigkeiten und Einzelprojekte verbucht sind.

(5)   Die Modalitäten der Arbeit des Rates der Direktoren der Partnereinrichtungen werden in der von der Generalversammlung zu verabschiedenden Verfahrensordnung festgelegt.

Artikel 15

Internationaler wissenschaftlich-technischer Beirat (ISTAC)

(1)   Im Einklang mit Artikel 12 ernennt die Generalversammlung die Mitglieder des ISTAC, bei denen es sich um herausragende Persönlichkeiten in den für das ERIC CERIC relevanten Gebieten handeln muss; die Generalversammlung legt die Anzahl der ISTAC-Mitglieder fest.

(2)   Wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, schlägt der ISTAC einen Vorsitzenden aus seinen Reihen vor, der von der Generalversammlung ernannt wird.

(3)   Der ISTAC berät die Generalversammlung und den Exekutivdirektor unabhängig in allen strategischen Fragen sowie zu den wissenschaftlichen und technischen Tätigkeiten des ERIC CERIC.

(4)   Der ISTAC bewertet insbesondere Vorschläge für neue Partnereinrichtungen sowie die Arbeit bereits aufgenommener Partnereinrichtungen und berät die Generalversammlung bezüglich deren Aufnahme bzw. weiteren Beteiligung.

(5)   Die laufenden Kosten des ISTAC werden von den Mitgliedern zu gleichen Teilen oder vom Haushalt des ERIC CERIC getragen.

Artikel 16

Unabhängiger Auditausschuss

(1)   Die Generalversammlung richtet einen unabhängigen Auditausschuss ein, der bestätigt, dass der Erwerb von Sachleistungen, die die Generalversammlung des ERIC CERIC in den Jahreshaushalt aufgenommen hat, den Anforderungen des Artikels 7 Absatz 5 entspricht.

(2)   Die Mitglieder des unabhängigen Auditausschusses werden von der Generalversammlung für eine nicht erneuerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt.

(3)   Der unabhängige Auditausschuss wird von Experten unterstützt und legt auf jeder Generalversammlung einen Ergebnisbericht vor.

Artikel 17

Audit und Folgenabschätzung

(1)   Die Abschlüsse des ERIC CERIC sowie die Budgets und der Wert der Sachleistungen für seine Tätigkeiten werden von unabhängigen Rechnungsprüfern, die von der Generalversammlung bestellt werden, bestätigt. Die Kosten dieser Prüfungen trägt das ERIC CERIC.

(2)   Das ERIC CERIC bewertet in regelmäßigen Abständen die Qualität seiner wissenschaftlichen Tätigkeiten und evaluiert seine Wirkung auf den Europäischen Forschungsraum, auf die Regionen, in denen sich seine Partnereinrichtungen befinden, und auf internationaler Ebene. Dabei werden sowohl die Leistung des ERIC CERIC als Konsortium als auch die Leistungen der einzelnen Partnereinrichtungen berücksichtigt.

Artikel 18

Personalpolitik

(1)   Das ERIC CERIC gewährleistet gleiche Behandlung und gleiche Chancen für seine Mitarbeiter/innen und unterstützt die Mobilität des Personals zwischen den Partnereinrichtungen sowie generell innerhalb des mitteleuropäischen Raums und darüber hinaus. Das ERIC CERIC bemüht sich um die Einstellung junger Mitarbeiter (Studenten, Forscher, technisches Personal) im Hinblick auf deren Ausbildung/Schulung in einem internationalen Umfeld.

(2)   Grundsätzlich werden die für die Ausführung der Tätigkeiten des ERIC CERIC benötigten Mitarbeiter von den Mitgliedern bzw. Vertretenden Einrichtungen, Beobachtern oder sonstigen kooperierenden Einrichtungen an das ERIC CERIC abgestellt.

(3)   Die Kosten im Zusammenhang mit abgestellten Mitarbeitern trägt das abstellende Mitglied bzw. die Vertretende Einrichtung; sie werden — abgesehen von Ausnahmefällen — als Teil der Sachleistungen verbucht. Abstellungen für einzelne Projekte oder zu Ausbildungszwecken sind im Einklang mit den jeweiligen Projektdurchführungsmodalitäten ebenfalls möglich.

(4)   Die Einstellung des Personals durch das ERIC CERIC erfolgt nach Grundsätzen und internen Regeln, die von der Generalversammlung festgelegt werden, und auf der Grundlage von Zeitverträgen.

Artikel 19

Geistiges Eigentum, Vertraulichkeit und Datenschutz

(1)   Der Begriff „geistiges Eigentum“ wird im Sinne des Artikels 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum verwendet.

(2)   Der Austausch von geistigem Eigentum zwischen Mitgliedern bzw. Vertretenden Einrichtungen und seine Nutzung unterliegen von der Generalversammlung genehmigten internen Regeln, mit denen eine Steigerung des zusätzlichen Nutzens von geistigem Eigentum sowie positive wirtschaftliche Auswirkungen auf der Ebene der Region und der EU angestrebt werden. Die internen Regeln umfassen auch Bestimmungen über die Vertraulichkeit der ausgetauschten Daten.

(3)   Das im Rahmen der durch das ERIC CERIC finanzierten Tätigkeiten entstehende geistige Eigentum ist Eigentum des ERIC CERIC.

(4)   Das ERIC CERIC hält die geltenden Vorschriften für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre ein.

Artikel 20

Technologietransfer und Beziehungen zur Industrie

Die verteilte Infrastruktur des ERIC CERIC soll der europäischen Industrie eine zentrale Anlaufstelle bieten durch:

a)

FuE-Kontakte und -Zusammenarbeit mit der Industrie, z. B. durch gemeinsame Entwicklungsarbeiten, Vorauswahl durch Prototypentwicklung,

b)

Verstärkung des wirtschaftlichen Erfolgs einzelner Mitglieder bzw. Vertretender Einrichtungen durch die Nutzung von Synergien und Gemeinsamkeiten beim Wissens- und Technologietransfer,

c)

Hervorhebung der Einbeziehung der Industrie und der sich für sie ergebenden Chancen,

d)

Förderung und Unterstützung von aus der Forschung entstehenden Spin-off-Unternehmen.

Artikel 21

Beschaffung

Die Beschaffungspolitik des ERIC CERIC beruht auf den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs, wobei gleichzeitig gewährleistet sein muss, dass die Angebote den höchsten technischen, finanziellen und liefertechnischen Anforderungen entsprechen; die Industrie wird frühzeitig über die geforderten Spezifikationen für die Herstellung fortgeschrittener Komponenten und Systeme unterrichtet.

Artikel 22

Kommunikation und Verbreitung

(1)   Die Aufgaben und Tätigkeiten des ERIC CERIC sollen der Stärkung der europäischen Forschung dienen; seine Kommunikations- und Verbreitungsmaßnahmen unterstützen dieses strategische Konzept.

(2)   Das ERIC CERIC fördert die Weitergabe wissenschaftlicher Publikationen und wissenschaftlich-technischer Kenntnisse, die sich aus seinen Tätigkeiten ergeben, an Wissenschaftler, Unternehmen und Öffentlichkeit.

(3)   Das ERIC CERIC tritt gegebenenfalls mit politischen Entscheidungsträgern in Kontakt, um seine Ziele voranzubringen.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Arbeitssprache

Die Arbeitssprache des ERIC CERIC ist Englisch.

Artikel 24

Geltungsdauer und Rücktritt

(1)   Das ERIC CERIC wird zunächst für einen Zeitraum von zehn Jahren eingerichtet, der sich automatisch um einen Zeitraum von jeweils weiteren zehn Jahren verlängert.

(2)   Die Mitglieder können nach einer Mitgliedschaft von fünf Jahren durch schriftliche Kündigung ein Jahr im Voraus vom ERIC CERIC zurücktreten. Rücktritte werden am Ende des Haushaltsjahres wirksam, das auf das Haushaltsjahr folgt, in dem die Kündigung übermittelt wurde, oder zu einem von dem Mitglied vorgeschlagenen späteren Termin.

(3)   Ein zurücktretendes Mitglied bleibt an alle zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Rücktritts existierenden Verpflichtungen und Zusagen gegenüber dem ERIC CERIC und Dritten gebunden, ebenso in Bezug auf jeden von dem ERIC CERIC zu leistenden Schadenersatz, der durch Entscheidungen oder Handlungen aus der Zeit vor seinem Rücktritt verursacht wurde.

Artikel 25

Nichterfüllung der Verpflichtungen

Kommt ein Mitglied seinen Hauptverpflichtungen nach dieser Satzung nicht nach, verliert es nach dem mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder gefassten entsprechenden Beschluss der Generalversammlung seine Mitgliedschaft. Das Mitglied, das seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, darf an dieser Abstimmung nicht teilnehmen.

Artikel 26

Voraussetzungen für die Auflösung

Das ERIC CERIC wird unter folgenden Bedingungen aufgelöst:

a)

Rücktritt eines oder mehrerer Mitglieder, mit der Folge, dass die Anforderungen der Verordnung nicht mehr erfüllt werden können,

b)

Unmöglichkeit, die Ziele des ERIC CERIC zu erreichen,

c)

einvernehmliche Entscheidung der Mitglieder.

Artikel 27

Abwicklung des Konsortiums und seiner Vermögenswerte

(1)   Im Falle der Auflösung des ERIC CERIC ist dieses weiterhin an alle zu diesem Zeitpunkt existierenden Verpflichtungen und Zusagen gegenüber Dritten gebunden.

(2)   Die Abwicklung des ERIC CERIC aufgrund einer der in Artikel 26 genannten Bedingungen für die Auflösung erfordert einen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder gefassten Beschluss der Generalversammlung, der der Europäischen Kommission gemäß Artikel 16 der Verordnung zu notifizieren ist. Dieser Beschluss enthält mindestens Folgendes:

a)

die Anzahl der Abwicklungsbeauftragten sowie die Regeln für das Vorgehen des Abwicklungsgremiums, falls mehrere Abwicklungsbeauftragte vorgesehen sind,

b)

die Benennung der Abwicklungsbeauftragten sowie derjenigen unter ihnen, die das ERIC CERIC während seiner Abwicklung rechtlich vertreten,

c)

die Vorgaben für die Abwicklung, u. a. gegebenenfalls für die Übertragung der Tätigkeiten auf eine andere juristische Person, sowie die Befugnisse der Abwicklungsbeauftragten.

Artikel 28

Änderung der Satzung

Vorschläge für eine Änderung der Satzung müssen von der Generalversammlung einstimmig angenommen werden und werden im Einklang mit Artikel 11 der Verordnung der Kommission vorgelegt.

Artikel 29

Konsolidierte Fassung der Satzung

Die Satzung wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und auf der Website des ERIC CERIC und an dessen satzungsmäßigem Sitz öffentlich zugänglich gemacht. Jede Änderung der Satzung ist klar anzuzeigen. Dabei ist in einem Vermerk anzugeben, ob die Änderung ein wesentliches oder unwesentliches Element der Satzung gemäß Artikel 11 der Verordnung betrifft und nach welchem Verfahren die Annahme der Änderung erfolgt.


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1).

(3)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12)


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