EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32014D0176

2014/176/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. März 2014 über eine finanzielle Beteiligung der Union an einem koordinierten Kontrollplan zur Feststellung der Verbreitung betrügerischer Praktiken bei der Vermarktung bestimmter Lebensmittel (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1912)

OJ L 95, 29.3.2014, p. 39–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/176/oj

29.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/39


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. März 2014

über eine finanzielle Beteiligung der Union an einem koordinierten Kontrollplan zur Feststellung der Verbreitung betrügerischer Praktiken bei der Vermarktung bestimmter Lebensmittel

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1912)

(2014/176/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 66,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Empfehlung 2014/180/EU der Kommission (2) sieht eine zweite Reihe koordinierter Kontrollen vor, die zur Feststellung weiterhin auftretender betrügerischer Praktiken bei der Vermarktung bestimmter Lebensmittel von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind.

(2)

Um die reibungslose und rasche Umsetzung des Plans zu erleichtern, sollte die Union die Mitgliedstaaten, die die amtlichen Kontrollen gemäß der Empfehlung der Kommission durchführen, finanziell unterstützen.

(3)

Auf der Grundlage von nach der ersten Testreihe erstellten Berechnungen werden die Kosten für die Durchführung von DNA-Tests zum Nachweis von Pferdefleisch in Lebensmitteln, die als Rindfleisch enthaltend vermarktet werden und/oder gekennzeichnet sind, auf 120 EUR pro Test geschätzt. Der übliche Kofinanzierungssatz der Union für koordinierte Kontrollpläne beträgt 50 %.

(4)

EU-Referenzlaboratorium für die Tests, die für den koordinierten Kontrollplan am relevantesten sind, ist derzeit das Centre Wallon de Recherches agronomiques (CRA-W) in Gembloux, Belgien. Die Kommission hat diese Einrichtung um Unterstützung bei der Harmonisierung der im Rahmen des koordinierten Kontrollplans verwendeten Testmethode ersucht. Diese Aufgabe ist eine zusätzliche Aufgabe, die nicht im bestehenden Arbeitsprogramm vorgesehen ist, das diese Einrichtung als EU-Referenzlaboratorium durchführt. Die Kosten für diese zusätzliche Aufgabe werden auf maximal 20 000 EUR geschätzt und sollten von der Kommission zu 100 % erstattet werden.

(5)

Gemäß Artikel 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (Haushaltsordnung) und Artikel 94 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (4) geht jeder Mittelbindung zulasten des Haushalts der Union ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voran, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat; der Finanzierungsbeschluss präzisiert die wesentlichen Aspekte der Maßnahme, die eine Ausgabe zulasten des Haushalts bewirkt. Es sollten Förderkriterien festgelegt werden.

(6)

Die finanzielle Beteiligung der Union sollte unter der Bedingung gewährt werden, dass die Tests und Analysen durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der in diesem Beschluss vorgesehenen Frist übermitteln. Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine finanzielle Beteiligung der Union vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden. Für Ausgaben, die in einer anderen Währung als in Euro getätigt wurden, sollte der Wechselkurs festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Die Union leistet einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Kontrollplans gemäß der Empfehlung 2014/180/EU (nachstehend „Empfehlung der Kommission“) entstehen, bis zu einem Gesamtbetrag von 145 440 EUR.

(2)   Die Union leistet einen Beitrag zu den Kosten, die dem Centre Wallon de Recherches agronomiques (CRA-W) in Gembloux, Belgien, bei der Kalibrierung und Koordinierung der Testmethode zum Nachweis nichtdeklarierter Tierarten in Fleisch und Fleischerzeugnissen entstehen, bis zu einem Gesamtbetrag von 20 000 EUR.

(3)   Die Kosten gemäß den Absätzen 1 und 2 werden aus der Haushaltslinie 17 04 03 finanziert.

Artikel 2

Förderfähige Kosten der Mitgliedstaaten

(1)   Der Beitrag der Union gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird als Erstattung in Höhe von 50 % der Kosten für Tests geleistet, die die zuständigen Behörden in Durchführung des Kontrollplans gemäß Nummer 1 der Empfehlung der Kommission durchführen.

(2)   Der Beitrag der Union darf nicht übersteigen:

a)

durchschnittlich 60 EUR je Test;

b)

die in Anhang I genannten Beträge.

(3)   Nur die in Anhang II aufgeführten Kosten kommen für einen Beitrag in Frage.

Artikel 3

Förderfähige Kosten des Centre Wallon de Recherches agronomiques (CRA-W) in Gembloux, Belgien

(1)   Der Beitrag der Union gemäß Artikel 1 Absatz 2 wird als Erstattung in Höhe von 100 % der Kosten geleistet, die bei den Aufgaben im Zusammenhang mit der Kalibrierung und Koordinierung der Testmethode entstehen, die bei der Durchführung des koordinierten Kontrollplans gemäß der Empfehlung der Kommission verwendet wird.

(2)   Förderfähig sind folgende Kosten:

a)

Kosten für Personal, das ganz oder teilweise speziell für die Durchführung der Aufgaben auf dem Laborgelände abgestellt wird; die Kosten sind auf die für solches Personal zu zahlenden tatsächlichen Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Gehälter beschränkt;

b)

Kosten für Betriebsmittel im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Standardproben;

c)

Versandkosten;

d)

Gemeinkosten in Höhe von 7 % der Summe der unter den Buchstaben a, b und c genannten Kosten.

(3)   Die Kosten sind bis zum 31. August 2014 im Einklang mit dem Muster in Anhang IV dieses Beschlusses zu übermitteln.

Artikel 4

Bestimmungen für die Förderfähigkeit

(1)   Der Beitrag der Union gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird unter folgenden Bedingungen gewährt:

a)

die Tests wurden gemäß den Bestimmungen der Empfehlung der Kommission durchgeführt.

b)

die Mitgliedstaaten haben der Kommission den Bericht gemäß der Empfehlung der Kommission innerhalb der darin genannten Frist zukommen lassen.

c)

die Mitgliedstaaten haben der Kommission bis zum 31. August 2014 einen Finanzbericht gemäß dem in Anhang III des vorliegenden Beschlusses festgelegten Format in elektronischer Form übermittelt.

(2)   Die Kommission kann die Höhe des Beitrags nach Artikel 1 reduzieren, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt sind, unter Berücksichtigung von Art und Ausmaß der Nichterfüllung und des potenziellen finanziellen Schadens für die Union.

(3)   Auf Ersuchen der Kommission legen die Mitgliedstaaten Unterlagen zum Beleg der der Kosten vor, für die gemäß Artikel 2 eine Förderung beantragt wird.

Artikel 5

Währung und Wechselkurs

(1)   Die Ausgaben im Antrag der Mitgliedstaaten auf eine finanzielle Beteiligung der Union sind in Euro ohne Mehrwertsteuer und sonstige Steuern anzugeben.

(2)   Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 84 der Haushaltsordnung.

Artikel 7

Dieser Beschluss gilt ab dem Datum der Veröffentlichung der Empfehlung der Kommission.

Artikel 8

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. März 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  Empfehlung der 2014/180/EU Kommission vom 27. März 2014 über einen zweiten koordinierten Kontrollplan zur Feststellung der Verbreitung betrügerische Praktiken bei der Vermarktung bestimmter Lebensmittel (siehe Seite 64 dieses Amtsblatts).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).


ANHANG I

HÖCHSTBETRAG DES BEITRAGS DER EU GEMÄß ARTIKEL 2 ABSATZ 2 BUCHSTABE B

Mitgliedstaat

Empfohlene Anzahl der zu ziehenden Proben

Extrapolierte Anzahl der in der zweiten Testreihe zu ziehenden Proben (5 %)

Höchstbetrag EU-Beitrag je Test

Höchstbetrag EU-Beitrag je MS

EU-Beitrag INSGESAMT

Frankreich, Deutschland, Italien, Vereinigtes Königreich, Spanien, Polen

150

8

60

9 480

56 880

Rumänien, Niederlande, Belgien, Griechenland, Portugal, Tschechische Republik, Ungarn, Schweden, Österreich, Bulgarien

100

5

60

6 300

63 000

Litauen, Slowakei, Dänemark, Irland, Finnland, Lettland, Kroatien

50

3

60

3 180

22 260

Slowenien, Estland, Zypern, Luxemburg, Malta

10

1

60

660

3 300

INSGESAMT

 

 

 

 

145 440


ANHANG II

FÖRDERFÄHIGE KOSTEN GEMÄß ARTIKEL 2 ABSATZ 3

Der finanzielle Beitrag der Union zu den Ausgaben für die in diesem Durchführungsbeschluss genannten Tests beschränkt sich auf die folgenden den Mitgliedstaaten entstehenden Kosten:

a)

Kosten für den Kauf von Testkits, Reagenzien sowie aller identifizierbaren und speziell für die Durchführung der Laboruntersuchungen verwendeten Verbrauchsgüter;

b)

Kosten für Personal, ungeachtet seines Status, das ganz oder teilweise speziell für die Durchführung der Tests auf dem Laborgelände abgestellt wird; die Kosten sind auf die für solches Personal zu zahlenden tatsächlichen Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Gehälter beschränkt; und

c)

Gemeinkosten in Höhe von 7 % der Summe der Kosten unter Buchstaben a und b, es sei denn, der Mitgliedstaat nutzt ein Handelslabor.


ANHANG III

Finanzbericht gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c

DNA

Personal

Stunden

Kosten/Stunde

Personalkosten

(1)

(2)

(3)

Formula

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme Personal

(5)

Testkits, Reagenzien, Verbrauchsgüter

Menge

Kosten pro Einheit

Gesamtkosten

(6)

(7)

(8)

Formula

 

 

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme Verbrauchsgüter

(10)

INSGESAMT

Formula

Gesamtsumme einschließlich Gemeinkosten

(11) × (1,07)


Alternativer Finanzreport gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, wenn ein Handelslabor genutzt wird

Name des Handelslabors

 

Anzahl der an das Labor gesandten Proben

 

Gesamtbetrag der Rechnung des Handelslabors

 

 

 

 

 


ANHANG IV

FINANZBERICHT GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 3

PERSONAL

Kategorie

Stunden

Kosten/Stunde

Personalkosten

(1)

(2)

(3)

Formula

 

 

 

 

 

 

 

 

Verbrauchsgüter

Kategorie

Menge

Kosten/Einheit

Kosten für Verbrauchsgüter

(5)

(6)

(7)

Formula

 

 

 

 

 

 

 

 

Versandkosten

Bitte angeben

Menge

Kosten/Einheit

Kosten für den Versand

(9)

(10)

(11)

Formula

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT

Formula

 

 

INSGESAMT + Gemeinkosten

Formula


Top