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Document 32014D0176
2014/176/EU: Commission Implementing Decision of 27 March 2014 as regards a Union financial contribution towards a coordinated control plan with a view to establishing the prevalence of fraudulent practices in the marketing of certain foods (notified under document C(2014) 1912)
2014/176/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. März 2014 über eine finanzielle Beteiligung der Union an einem koordinierten Kontrollplan zur Feststellung der Verbreitung betrügerischer Praktiken bei der Vermarktung bestimmter Lebensmittel (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1912)
2014/176/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. März 2014 über eine finanzielle Beteiligung der Union an einem koordinierten Kontrollplan zur Feststellung der Verbreitung betrügerischer Praktiken bei der Vermarktung bestimmter Lebensmittel (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1912)
OJ L 95, 29.3.2014, p. 39–44
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
29.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 95/39 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 27. März 2014
über eine finanzielle Beteiligung der Union an einem koordinierten Kontrollplan zur Feststellung der Verbreitung betrügerischer Praktiken bei der Vermarktung bestimmter Lebensmittel
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1912)
(2014/176/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 66,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Empfehlung 2014/180/EU der Kommission (2) sieht eine zweite Reihe koordinierter Kontrollen vor, die zur Feststellung weiterhin auftretender betrügerischer Praktiken bei der Vermarktung bestimmter Lebensmittel von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind. |
(2) |
Um die reibungslose und rasche Umsetzung des Plans zu erleichtern, sollte die Union die Mitgliedstaaten, die die amtlichen Kontrollen gemäß der Empfehlung der Kommission durchführen, finanziell unterstützen. |
(3) |
Auf der Grundlage von nach der ersten Testreihe erstellten Berechnungen werden die Kosten für die Durchführung von DNA-Tests zum Nachweis von Pferdefleisch in Lebensmitteln, die als Rindfleisch enthaltend vermarktet werden und/oder gekennzeichnet sind, auf 120 EUR pro Test geschätzt. Der übliche Kofinanzierungssatz der Union für koordinierte Kontrollpläne beträgt 50 %. |
(4) |
EU-Referenzlaboratorium für die Tests, die für den koordinierten Kontrollplan am relevantesten sind, ist derzeit das Centre Wallon de Recherches agronomiques (CRA-W) in Gembloux, Belgien. Die Kommission hat diese Einrichtung um Unterstützung bei der Harmonisierung der im Rahmen des koordinierten Kontrollplans verwendeten Testmethode ersucht. Diese Aufgabe ist eine zusätzliche Aufgabe, die nicht im bestehenden Arbeitsprogramm vorgesehen ist, das diese Einrichtung als EU-Referenzlaboratorium durchführt. Die Kosten für diese zusätzliche Aufgabe werden auf maximal 20 000 EUR geschätzt und sollten von der Kommission zu 100 % erstattet werden. |
(5) |
Gemäß Artikel 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (Haushaltsordnung) und Artikel 94 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (4) geht jeder Mittelbindung zulasten des Haushalts der Union ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voran, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat; der Finanzierungsbeschluss präzisiert die wesentlichen Aspekte der Maßnahme, die eine Ausgabe zulasten des Haushalts bewirkt. Es sollten Förderkriterien festgelegt werden. |
(6) |
Die finanzielle Beteiligung der Union sollte unter der Bedingung gewährt werden, dass die Tests und Analysen durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der in diesem Beschluss vorgesehenen Frist übermitteln. Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine finanzielle Beteiligung der Union vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden. Für Ausgaben, die in einer anderen Währung als in Euro getätigt wurden, sollte der Wechselkurs festgelegt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
(1) Die Union leistet einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Kontrollplans gemäß der Empfehlung 2014/180/EU (nachstehend „Empfehlung der Kommission“) entstehen, bis zu einem Gesamtbetrag von 145 440 EUR.
(2) Die Union leistet einen Beitrag zu den Kosten, die dem Centre Wallon de Recherches agronomiques (CRA-W) in Gembloux, Belgien, bei der Kalibrierung und Koordinierung der Testmethode zum Nachweis nichtdeklarierter Tierarten in Fleisch und Fleischerzeugnissen entstehen, bis zu einem Gesamtbetrag von 20 000 EUR.
(3) Die Kosten gemäß den Absätzen 1 und 2 werden aus der Haushaltslinie 17 04 03 finanziert.
Artikel 2
Förderfähige Kosten der Mitgliedstaaten
(1) Der Beitrag der Union gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird als Erstattung in Höhe von 50 % der Kosten für Tests geleistet, die die zuständigen Behörden in Durchführung des Kontrollplans gemäß Nummer 1 der Empfehlung der Kommission durchführen.
(2) Der Beitrag der Union darf nicht übersteigen:
a) |
durchschnittlich 60 EUR je Test; |
b) |
die in Anhang I genannten Beträge. |
(3) Nur die in Anhang II aufgeführten Kosten kommen für einen Beitrag in Frage.
Artikel 3
Förderfähige Kosten des Centre Wallon de Recherches agronomiques (CRA-W) in Gembloux, Belgien
(1) Der Beitrag der Union gemäß Artikel 1 Absatz 2 wird als Erstattung in Höhe von 100 % der Kosten geleistet, die bei den Aufgaben im Zusammenhang mit der Kalibrierung und Koordinierung der Testmethode entstehen, die bei der Durchführung des koordinierten Kontrollplans gemäß der Empfehlung der Kommission verwendet wird.
(2) Förderfähig sind folgende Kosten:
a) |
Kosten für Personal, das ganz oder teilweise speziell für die Durchführung der Aufgaben auf dem Laborgelände abgestellt wird; die Kosten sind auf die für solches Personal zu zahlenden tatsächlichen Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Gehälter beschränkt; |
b) |
Kosten für Betriebsmittel im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Standardproben; |
c) |
Versandkosten; |
d) |
Gemeinkosten in Höhe von 7 % der Summe der unter den Buchstaben a, b und c genannten Kosten. |
(3) Die Kosten sind bis zum 31. August 2014 im Einklang mit dem Muster in Anhang IV dieses Beschlusses zu übermitteln.
Artikel 4
Bestimmungen für die Förderfähigkeit
(1) Der Beitrag der Union gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird unter folgenden Bedingungen gewährt:
a) |
die Tests wurden gemäß den Bestimmungen der Empfehlung der Kommission durchgeführt. |
b) |
die Mitgliedstaaten haben der Kommission den Bericht gemäß der Empfehlung der Kommission innerhalb der darin genannten Frist zukommen lassen. |
c) |
die Mitgliedstaaten haben der Kommission bis zum 31. August 2014 einen Finanzbericht gemäß dem in Anhang III des vorliegenden Beschlusses festgelegten Format in elektronischer Form übermittelt. |
(2) Die Kommission kann die Höhe des Beitrags nach Artikel 1 reduzieren, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt sind, unter Berücksichtigung von Art und Ausmaß der Nichterfüllung und des potenziellen finanziellen Schadens für die Union.
(3) Auf Ersuchen der Kommission legen die Mitgliedstaaten Unterlagen zum Beleg der der Kosten vor, für die gemäß Artikel 2 eine Förderung beantragt wird.
Artikel 5
Währung und Wechselkurs
(1) Die Ausgaben im Antrag der Mitgliedstaaten auf eine finanzielle Beteiligung der Union sind in Euro ohne Mehrwertsteuer und sonstige Steuern anzugeben.
(2) Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.
Artikel 6
Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 84 der Haushaltsordnung.
Artikel 7
Dieser Beschluss gilt ab dem Datum der Veröffentlichung der Empfehlung der Kommission.
Artikel 8
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 27. März 2014
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) Empfehlung der 2014/180/EU Kommission vom 27. März 2014 über einen zweiten koordinierten Kontrollplan zur Feststellung der Verbreitung betrügerische Praktiken bei der Vermarktung bestimmter Lebensmittel (siehe Seite 64 dieses Amtsblatts).
(3) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(4) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
ANHANG I
HÖCHSTBETRAG DES BEITRAGS DER EU GEMÄß ARTIKEL 2 ABSATZ 2 BUCHSTABE B
Mitgliedstaat |
Empfohlene Anzahl der zu ziehenden Proben |
Extrapolierte Anzahl der in der zweiten Testreihe zu ziehenden Proben (5 %) |
Höchstbetrag EU-Beitrag je Test |
Höchstbetrag EU-Beitrag je MS |
EU-Beitrag INSGESAMT |
Frankreich, Deutschland, Italien, Vereinigtes Königreich, Spanien, Polen |
150 |
8 |
60 |
9 480 |
56 880 |
Rumänien, Niederlande, Belgien, Griechenland, Portugal, Tschechische Republik, Ungarn, Schweden, Österreich, Bulgarien |
100 |
5 |
60 |
6 300 |
63 000 |
Litauen, Slowakei, Dänemark, Irland, Finnland, Lettland, Kroatien |
50 |
3 |
60 |
3 180 |
22 260 |
Slowenien, Estland, Zypern, Luxemburg, Malta |
10 |
1 |
60 |
660 |
3 300 |
INSGESAMT |
|
|
|
|
145 440 |
ANHANG II
FÖRDERFÄHIGE KOSTEN GEMÄß ARTIKEL 2 ABSATZ 3
Der finanzielle Beitrag der Union zu den Ausgaben für die in diesem Durchführungsbeschluss genannten Tests beschränkt sich auf die folgenden den Mitgliedstaaten entstehenden Kosten:
a) |
Kosten für den Kauf von Testkits, Reagenzien sowie aller identifizierbaren und speziell für die Durchführung der Laboruntersuchungen verwendeten Verbrauchsgüter; |
b) |
Kosten für Personal, ungeachtet seines Status, das ganz oder teilweise speziell für die Durchführung der Tests auf dem Laborgelände abgestellt wird; die Kosten sind auf die für solches Personal zu zahlenden tatsächlichen Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Gehälter beschränkt; und |
c) |
Gemeinkosten in Höhe von 7 % der Summe der Kosten unter Buchstaben a und b, es sei denn, der Mitgliedstaat nutzt ein Handelslabor. |
ANHANG III
Finanzbericht gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c
DNA |
|||
Personal |
Stunden |
Kosten/Stunde |
Personalkosten |
(1) |
(2) |
(3) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme Personal |
(5) |
Testkits, Reagenzien, Verbrauchsgüter |
Menge |
Kosten pro Einheit |
Gesamtkosten |
(6) |
(7) |
(8) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme Verbrauchsgüter |
(10) |
||
INSGESAMT |
|
||
Gesamtsumme einschließlich Gemeinkosten |
(11) × (1,07) |
Alternativer Finanzreport gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, wenn ein Handelslabor genutzt wird
Name des Handelslabors |
|
Anzahl der an das Labor gesandten Proben |
|
Gesamtbetrag der Rechnung des Handelslabors |
|
|
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|
ANHANG IV
FINANZBERICHT GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 3
PERSONAL |
|||
Kategorie |
Stunden |
Kosten/Stunde |
Personalkosten |
(1) |
(2) |
(3) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Verbrauchsgüter |
|||
Kategorie |
Menge |
Kosten/Einheit |
Kosten für Verbrauchsgüter |
(5) |
(6) |
(7) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Versandkosten |
|||
Bitte angeben |
Menge |
Kosten/Einheit |
Kosten für den Versand |
(9) |
(10) |
(11) |
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT |
|
|
|
INSGESAMT + Gemeinkosten |
|