EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32013R1260

Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über europäische demografische Statistiken Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 330, 10.12.2013, p. 39–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1260/oj

10.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/39


VERORDNUNG (EU) Nr. 1260/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. November 2013

über europäische demografische Statistiken

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ist ab dem 1. November 2014 eine qualifizierte Mehrheit der Mitglieder des Rates unter anderem auf der Grundlage der Bevölkerung der Mitgliedstaaten zu ermitteln.

(2)

Der Rat Wirtschaft und Finanzen erteilt dem Ausschuss für Wirtschaftspolitik regelmäßig den Auftrag, die langfristige Tragfähigkeit und Qualität der öffentlichen Finanzen anhand von Bevölkerungsprojektionen zu beurteilen, die von Eurostat erstellt werden.

(3)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) haben alle an die Kommission übermittelten Statistiken der Mitgliedstaaten, die nach Gebietseinheiten untergliedert sind, auf der Klassifikation NUTS zu beruhen. Folglich sollten zur Erstellung vergleichbarer Regionalstatistiken die Gebietseinheiten im Einklang mit der Klassifikation NUTS festgelegt werden.

(4)

Nach Artikel 175 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle drei Jahre einen Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts. Jährliche regionale Daten auf der Ebene NUTS 3 sind erforderlich für die Erarbeitung dieser Berichte und die regelmäßige Überwachung demografischer Entwicklungen und möglicher künftiger demografischer Herausforderungen in den Regionen der Union, einschließlich unterschiedlicher Arten von Regionen wie etwa Grenzregionen, Ballungsräume, ländliche Regionen und Berg- und Inselregionen. Da bei der demografischen Alterung große regionale Unterschiede zutage treten, ist Eurostat verpflichtet, regelmäßig regionale Projektionen zu erstellen, um das demografische Bild der NUTS-2-Regionen in der Union zu vervollständigen.

(5)

Nach Artikel 159 AEUV erstellt die Kommission jährlich einen Bericht über den Stand der Verwirklichung der in Artikel 151 AEUV genannten Ziele sowie über die demografische Lage in der Union.

(6)

In ihrer Mitteilung vom 20. Oktober 2009 mit dem Titel „Solidarität im Gesundheitswesen: Abbau gesundheitlicher Ungleichheit in der EU“ unterstützte die Kommission die Weiterentwicklung und Erhebung von Daten und die Entwicklung von Gesundheitsindikatoren nach Alter, Geschlecht, sozioökonomischem Status und geografischer Verteilung.

(7)

Die Strategie für nachhaltige Entwicklung der Union, die auf den Europäischen Rat in Göteborg im Jahr 2001 zurückgeht und im Juni 2006 erneuert wurde, hat eine kontinuierliche Verbesserung der Lebensqualität der heutigen und künftigen Generationen zum Ziel. Der alle zwei Jahre veröffentlichte Überwachungsbericht der Kommission (Eurostat) bietet ein objektives statistisches Bild der erzielten Fortschritte auf der Grundlage eines Indikatorsatzes der Union zur nachhaltigen Entwicklung.

(8)

Jährliche demografische Statistiken sind von grundlegender Bedeutung für die Untersuchung und Festlegung unterschiedlichster politischer Strategien, wobei der Schwerpunkt auf sozialen und wirtschaftlichen Themen auf nationaler und regionaler Ebene liegt. Statistiken zur Bevölkerung sind eine wichtige Größe für die verschiedensten politischen Indikatoren.

(9)

Das strategische Ziel H.3 von Kapitel IV der Aktionsplattform von Beijing (1995) bildet einen Bezugsrahmen für die Erstellung und Verbreitung nach Geschlecht aufgeschlüsselter Daten und Informationen zum Zweck der Planung und der Politikbewertung.

(10)

Demografische Statistiken bilden eine wichtige Komponente für die Schätzung der Gesamtbevölkerung im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen. Es ist wichtig für die Ausarbeitung von Statistiken auf europäischer Ebene, die Daten zu aktualisieren und zu überarbeiten.

(11)

Damit Qualität und insbesondere Vergleichbarkeit der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten gewährleistet, aber auch die Erstellung zuverlässiger Übersichten auf Ebene der Union sichergestellt ist, sollten die verwendeten Daten auf denselben Konzepten beruhen und sich auf denselben Bezugszeitpunkt oder -zeitraum beziehen.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) bildet einen Bezugsrahmen für europäische demografische Statistiken. Insbesondere wird die Einhaltung der Grundsätze der fachlichen Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität, Zuverlässigkeit, statistischen Geheimhaltung und Kostenwirksamkeit gefordert.

(13)

Die Angaben zur Demografie sollten mit den relevanten Angaben konsistent sein, die nach der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erhoben wurden. Zu diesem Zweck sollten wissenschaftlich fundierte und gut dokumentierte statistische Schätzmethoden bewertet und ihre Anwendung gefördert werden.

(14)

Bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken sollten sich die nationalen und die europäischen statistischen Stellen und gegebenenfalls andere einschlägige nationale und regionale Stellen nach den Grundsätzen des Verhaltenskodex für europäische Statistiken richten, wie er vom Ausschuss für das Europäische Statistische System am 28. September 2011 überarbeitet und aktualisiert wurde.

(15)

Diese Verordnung garantiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

(16)

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) finden im Rahmen dieser Verordnung auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten Anwendung.

(17)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die systematische Erstellung von europäischen demografischen Statistiken auf von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(18)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ausgeübt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken über Bevölkerung und Lebensereignisse geschaffen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„national“ bezieht sich auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in der zur Bezugszeit geltenden Fassung;

b)

„regional“ bedeutet NUTS-Ebene 1, NUTS-Ebene 2 oder NUTS-Ebene 3 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in der zur Bezugszeit geltenden Fassung; wenn dieser Begriff im Zusammenhang mit Ländern, die nicht Mitglied der Union sind, benutzt wird, bedeutet „regional“ die statistischen Regionen auf der Ebene 1, 2 oder 3, wie mit diesen Ländern und der Kommission (Eurostat) vereinbart, zur Bezugszeit;

c)

„Wohnbevölkerung“ bedeutet alle Personen, deren üblicher Aufenthaltsort zur Bezugszeit in einem Mitgliedstaat liegt;

d)

„üblicher Aufenthaltsort“ ist der Ort, an dem eine Person normalerweise ihre täglichen Ruhephasen verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zu Zwecken der Erholung, des Urlaubs, des Besuchs von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, zu medizinischer Behandlung oder religiöser Pilgerfahrt. Nur die nachstehend genannten Personen sind als übliche Einwohner eines bestimmten geografischen Gebiets zu betrachten:

i)

Personen, die vor der Bezugszeit mindestens 12 Monate ununterbrochen an ihrem üblichen Aufenthaltsort gelebt haben, oder

ii)

Personen, die während der letzten 12 Monate vor der Bezugszeit an ihrem üblichen Aufenthaltsort mit der Absicht eintrafen, sich dort mindestens ein Jahr aufzuhalten.

Können die unter Ziffer i oder ii beschriebenen Umstände nicht festgestellt werden, so kann „üblicher Aufenthaltsort“ als der Ort des rechtmäßigen oder eingetragenen Wohnsitzes verstanden werden, außer für die Zwecke des Artikels 4.

Bei der Anwendung der Begriffsbestimmung „üblicher Aufenthaltsort“ behandeln die Mitgliedstaaten Sonderfälle gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1201/2009 der Kommission (9);

e)

„Lebendgeburt“ bedeutet die Geburt eines Kindes, das atmet, oder irgendein anderes Lebenszeichen wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln erkennen lässt;

f)

„Tod“ bedeutet das dauerhafte Ausbleiben aller Lebenszeichen zu einem beliebigen Zeitpunkt nach einer Lebendgeburt (postnataler Ausfall aller Lebensfunktionen ohne Möglichkeit der Wiederbelebung);

g)

„Lebensereignisse“ bedeutet Lebendgeburt und Tod im Sinne der Buchstaben e und f.

Artikel 3

Daten zu Bevölkerung und Lebensereignissen

(1)   Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) mit Daten zu ihrer Wohnbevölkerung zur Bezugszeit. Die bereitgestellten Daten decken die Bevölkerung nach Alter, Geschlecht und Wohnsitzregion ab.

(2)   Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) mit Daten zu ihren Lebensereignissen, die während des Bezugszeitraums stattfanden. Die Mitgliedstaaten verwenden dieselbe Begriffsbestimmung für Bevölkerung wie sie für die unter Absatz 1 genannten Daten verwenden. Die bereitgestellten statistischen Daten decken folgende Variablen ab:

a)

Lebendgeburten nach Geschlecht, Geburtsmonat, Reihenfolge der Lebendgeburten, Alter der Mutter, Geburtsjahr der Mutter, Geburtsland der Mutter, Land der Staatsangehörigkeit der Mutter und Wohnsitzregion der Mutter;

b)

Tode nach Alter, Geschlecht, Geburtsjahr, Wohnsitzregion, Geburtsland, Land der Staatsbürgerschaft und Geburtsmonat.

(3)   Die Mitgliedstaaten verwenden dieselbe Begriffsbestimmung für Bevölkerung für alle „nationalen“ und „regionalen“ Ebenen im Sinne dieser Verordnung

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen einheitliche Bedingungen für die Untergliederung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten sowie für die Fristen und für die Überarbeitung der Daten festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 4

Gesamtbevölkerung für spezifische Zwecke der Union

(1)   Für die Zwecke einer Beschlussfassung im Rat mit qualifizierter Mehrheit übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Daten über die Gesamtbevölkerung auf nationaler Ebene zur Bezugszeit gemäß Artikel 2 Buchstabe c innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Gesamtbevölkerung nach Absatz 1 anhand der sich dort rechtmäßig aufhaltenden oder registrierten Bevölkerung schätzen, wobei wissenschaftlich fundierte, hinreichend dokumentierte und öffentlich verfügbare statistische Schätzmethoden verwendet werden.

Artikel 5

Häufigkeit und Bezugszeit

(1)   Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die in Artikel 3 Absatz 1 und in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Daten zu ihrer Bevölkerung und zu ihren Lebensereignissen für das Vorjahr.

(2)   Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die in Artikel 4 genannten Daten zur Gesamtbevölkerung auf nationaler Ebene.

(3)   Im Sinne dieser Verordnung bedeutet Bezugszeit entweder den in Absatz 4 genannten Bezugszeitpunkt oder den in Absatz 5 genannten Bezugszeitraum, wie jeweils zutreffend.

(4)   Der Bezugszeitpunkt für die Bevölkerungsdaten ist das Ende des Bezugszeitraums (31. Dezember um Mitternacht). Der erste Bezugszeitpunkt liegt im Jahr 2013 und der letzte Bezugszeitpunkt im Jahr 2027.

(5)   Der Bezugszeitraum für die Lebensereignisdaten ist das Kalenderjahr, in dem die Ereignisse stattfanden. Der erste Bezugszeitraum liegt im Jahr 2013 und der letzte Bezugszeitraum im Jahr 2027.

Artikel 6

Bereitstellung von Daten und Metadaten

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die nach dieser Verordnung verlangten Daten und Metadaten gemäß den von der Kommission (Eurostat) festgelegten Standards für den Austausch von Daten und Metadaten zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten stellen diese Daten und Metadaten entweder über die Dienste der zentralen Dateneingangsstelle so bereit, dass die Kommission (Eurostat) sie abrufen kann, oder sie übermitteln diese Daten unter Inanspruchnahme der zentralen Eingangsstelle.

Artikel 7

Datenquellen

Die Daten beruhen auf den von den Mitgliedstaaten gemäß nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten gewählten Datenquellen. Soweit zweckmäßig, werden wissenschaftlich untermauerte und gut dokumentierte statistische Schätzmethoden angewendet.

Artikel 8

Durchführbarkeitsstudien

(1)   Die Mitgliedstaaten führen Durchführbarkeitsstudien zur Verwendung des Begriffs „üblicher Aufenthaltsort“ für Bevölkerung und Lebensereignisse im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 und 2 durch.

(2)   Die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Durchführbarkeitsstudien werden der Kommission bis zum 31. Dezember 2016 übermittelt.

(3)   Um die Durchführung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführbarkeitsstudien zu erleichtern, kann die Union die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten nationalen statistischen Ämter und anderen einzelstaatlichen Stellen finanziell unterstützen.

Artikel 9

Qualitätsanforderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der übermittelten Daten.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Qualitätskriterien für die übermittelten Daten.

(3)   Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission (Eurostat) unter Verwendung der Standards des Europäischen Statistischen Systems Bericht über die Referenzmetadaten, und insbesondere über die Datenquellen, Begriffsbestimmungen und Schätzmethoden, die für das erste Bezugsjahr herangezogen wurden, zudem unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission (Eurostat) fortlaufend über alle diesbezüglichen Änderungen.

(4)   Auf Verlangen der Kommission (Eurostat) unterbreiten die Mitgliedstaaten ihr alle Informationen, die zur Bewertung der Qualität der statistischen Daten notwendig sind.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten zur Bevölkerung gemäß Artikel 3 dieser Verordnung mit den Daten in Einklang stehen, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 verlangt werden.

Artikel 10

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Europäische Statistische System, der durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 11

Überprüfungsklausel

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2018 einen ersten Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und danach bis zum 31. Dezember 2023 einen zweiten Bericht. In diesen Berichten berücksichtigt die Kommission die von den Mitgliedstaaten gelieferten einschlägigen Informationen und bewertet die Qualität der übermittelten Daten, die angewandten Verfahren zur Erhebung von Daten, den zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden sowie die Vergleichbarkeit dieser Statistiken. In diesen Berichten wird ebenfalls die Verwendung wissenschaftlich fundierter, gut dokumentierter statistischer Schätzmethoden für die Schätzung der „Wohnbevölkerung“ anhand der sich dort rechtmäßig aufhaltenden oder registrierten Bevölkerung bewertet. Der erste Bericht erstreckt sich auf die Ergebnisse der in Artikel 8 genannten Durchführbarkeitsstudien.

(2)   Diesen Berichten werden, falls zweckdienlich, Vorschläge zur weiteren Verbesserung des gemeinsamen Rechtsrahmens zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken über Bevölkerung und Lebensereignisse unter dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Geltungsdauer diese Verordnung endet am 31. August 2028.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 20. November 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. November 2013.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14).

(6)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1201/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Themen sowie für deren Untergliederungen (ABl. L 329 vom 15.12.2009, S. 29).


Top