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Document 32013R0885

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 885/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der IVS-Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 247, 18.9.2013, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2013/885/oj

18.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 885/2013 DER KOMMISSION

vom 15. Mai 2013

zur Ergänzung der IVS-Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (1), insbesondere auf Artikel 3 Buchstabe e und Artikel 6 Absatz 1,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge ist eine vorrangige Maßnahme im Sinne des Artikels 3 Buchstabe e der Richtlinie 2010/40/EU.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2010/40/EU muss die Kommission die notwendigen Spezifikationen erlassen, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität der Einführung und des Betriebs intelligenter Verkehrssysteme (IVS) für Informationsdienste für sichere Parkplätze zu gewährleisten. Ziel dieser Verordnung ist es, durch die Einführung von Informationsdiensten die Nutzung von Parkplätzen zu optimieren und den Fahrern oder den Beförderungsunternehmen die Entscheidung über Zeitpunkt und Ort des Parkens zu erleichtern.

(3)

In der Entschließung des Rates (2) über die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität im Straßengüterverkehr und die Bereitstellung sicherer Lkw-Parkplätze wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Sicherheit für Lkw-Fahrer zu verbessern und sichere Parkmöglichkeiten zu schaffen.

(4)

Verbindliche Ruhezeiten und Pausen können das Verhalten der Fahrer in Bezug auf die Parkplatzwahl beeinflussen. Ziel dieser Verordnung ist es, durch die Einführung von Informationsdiensten die Nutzung von Parkplätzen zu optimieren und den Fahrern bzw. den Beförderungsunternehmen die Entscheidung über Zeitpunkt und Ort des Parkens zu erleichtern.

(5)

Zur Gewährleistung der EU-weiten Interoperabilität und Kontinuität der Dienste unter gleichzeitiger Wahrung der Datenschutzbestimmungen ist es wichtig, dass alle Mitgliedstaaten ein harmonisiertes und durchgängiges Konzept für die unionsweite Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge entwickeln. Die Mitgliedstaaten können zu diesem Zweck auf technische Lösungen und Normen zurückgreifen, die in erster Linie von europäischen und/oder internationalen Normungsorganisationen bzw. Verbänden erstellt werden, damit die EU-weite Interoperabilität und Kontinuität der Dienste gewährleistet sind und den Datenschutzbestimmungen in vollem Maße Rechnung getragen wird.

(6)

Die Sicherheit und den Komfort betreffende Informationen beeinflussen die Fahrer bei der Parkplatzwahl. Angaben über die Sicherheits- und Serviceeinrichtungen eines Parkplatzes können eine Orientierungshilfe bieten.

(7)

Besteht in bestimmten Gebieten ein kontinuierlich hoher Bedarf an sicheren Parkplätzen, so sollten Lkw-Fahrer von einem besetzten Parkplatz zu einem anderen Platz innerhalb der Prioritätszone mit freien sicheren Parkplätzen umgeleitet werden, damit wildes Parken verhindert wird; die Mitgliedstaaten sollten zu diesem Zweck die „Prioritätszonen“ festlegen.

(8)

Werden sichere Parkplätze durch statische Verkehrszeichen angezeigt, so sollten diese dem Wiener Übereinkommen vom 8. November 1968 entsprechen, soweit die Mitgliedstaaten es unterzeichnet haben.

(9)

In der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (3) sind Mindeststandards für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in der gesamten Union festgelegt. Die Richtlinie beruht auf zwei Grundpfeilern des europäischen Binnenmarkts, nämlich Transparenz und fairen Wettbewerb, und ermutigt die Mitgliedstaaten, über diese Mindeststandards für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors hinauszugehen und im Rahmen ihrer politischen Maßnahmen eine breite Verwendung von Dokumenten oder — im Zusammenhang mit dieser Verordnung — Daten öffentlicher Stellen zuzulassen. In einigen Fällen werden Daten weiterverwendet werden, ohne dass eine Lizenz vereinbart wird. In anderen Fällen wird eine Lizenz erteilt werden, in der die Bedingungen für die Weiterverwendung durch den Lizenznehmer festgelegt und Fragen wie die Haftung, die ordnungsgemäße Verwendung der Daten, die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen, die Garantie der unveränderten Wiedergabe und der Quellennachweis geregelt sind. Die Rechte Dritter an geistigem Eigentum werden davon nicht berührt.

(10)

Durch Rückmeldungen liefern die Parkplatznutzer Informationen, um persönlich und anonym Hinweise für andere künftige Nutzer und die Betreiber von Lkw-Parkplätzen zu geben. Diese Informationen können zur Kontrolle des Qualitätsmanagements des Informationsdienstes und für die Bewertung verwendet werden. Die Anonymität der Rückmeldungen sollte gewährleistet werden.

(11)

Bei der Einführung und Nutzung von IVS-Anwendungen und -Diensten werden möglicherweise personenbezogene Daten verarbeitet; dies sollte im Einklang mit dem Unionsrecht erfolgen, insbesondere gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (5). Daher sollten die Grundsätze der Zweckbindung und der Datenminimierung auf IVS-Anwendungen angewendet werden.

(12)

Die Einführung und Nutzung von IVS-Anwendungen und -Diensten gemäß den nach Artikel 6 der Richtlinie 2010/40/EU erlassenen Spezifikationen werden im Einklang mit dem Unionsrecht — insbesondere einschließlich der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (6) — sowie gemäß einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften geregelt.

(13)

In Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung sind die Spezifikationen festgelegt, die erforderlich sind, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität bei der Einführung und Anwendung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge auf Unionsebene gemäß der Richtlinie 2010/40/EU sicherzustellen.

Sie gilt für die Bereitstellung von Informationsdiensten im transeuropäischen Straßennetz.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„sicherer Parkplatz“ einen Parkplatz für gewerbliche Nutzer, der es diesen ermöglicht, wildes Parken zu vermeiden, und der zur Sicherheit von Fahrern und Fracht beiträgt;

2.

„Nutzer“ alle Fahrer von Lastkraftwagen und anderen gewerblichen Fahrzeugen, Disponenten, Spediteure, Verkehrsleitungsorgane oder sonstigen Akteure wie Frachteigner, Versicherungsgesellschaften, Straßenverkehrsbehörden und Polizeikräfte. Sie erhalten die Informationen von den Dienstanbietern;

3.

„Dienstanbieter“ jede öffentliche oder private Stelle, die den Nutzern Informationsdienste anbietet;

4.

„Daten“ die von einem Betreiber eines Lkw-Parkplatzes bereitgestellten Informationen zur Beschreibung des Parkplatzes;

5.

„Informationen“ alle aggregierten, verarbeiteten und/oder extrahierten Daten, die der Dienstanbieter den Nutzern über unterschiedliche Kanäle bereitstellt;

6.

„Informationsdienst“ jeden Dienst, der den Nutzern Orientierungshilfe bietet und es ihnen ermöglicht, die vorgeschriebenen Ruhezeiten und Pausen einzuhalten, wildes Parken zu verringern und die Nutzung von Parkplätzen zu optimieren;

7.

„Rückmeldungen der Nutzer“ Informationen der Parkplatznutzer mit persönlichen und anonymen Hinweisen für andere künftige Nutzer und die Betreiber von Lkw-Parkplätzen;

8.

„dynamische Informationen“ Informationen, die zu jedem Zeitpunkt die verfügbare Kapazität eines Parkplatzes oder seinen aktuellen Status (frei/belegt/geschlossen) angeben;

9.

„statische Informationen“ die der Beschreibung des Parkplatzes dienenden Informationen des Parkplatzbetreibers;

10.

„Zuverlässigkeit von Informationen“ die Genauigkeit des bereitgestellten Informationsdienstes, gemessen an der Ist-Situation;

11.

„wildes Parken“ das Anhalten oder Abstellen von Lastkraftwagen außerhalb sicherer Parkplätze auf Autobahnen oder Korridoren, Standstreifen oder überfüllten Parkplätzen;

12.

„Zugangspunkt“ einen digitalen Zugangspunkt, an dem die Informationen über Parkplätze gesammelt, verarbeitet und für die weitere Verbreitung bereitgestellt werden. Diese Zugangpunkte bieten die Möglichkeit, die Informationsdienste grenzübergreifend bereitzustellen;

13.

„Prioritätszone“ einen von den nationalen Behörden festgelegten Abschnitt, an dem auf einem oder mehreren sicheren Parkplätzen ein Mangel an Stellplätzen besteht, der durch die Bereitstellung von Informationen über andere ungenutzte Parkplatzkapazitäten innerhalb derselben Zone verringert werden kann.

Artikel 3

Anforderungen an die Bereitstellung von Informationsdiensten

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die Gebiete, in denen die Verkehrs- und Sicherheitssituation die Einführung von Informationsdiensten über sichere Parkplätze erforderlich macht.

Sie legen außerdem Prioritätszonen fest, in denen dynamische Informationen bereitgestellt werden.

(2)   Bei der Bereitstellung von Informationsdiensten werden die Anforderungen der Artikel 4 bis 7 erfüllt.

Artikel 4

Erhebung von Daten

Die den Nutzern bereitzustellenden und die Einrichtungen beschreibenden Daten über sichere öffentliche und private Parkplätze werden von öffentlichen oder privaten Parkplatzbetreibern und Dienstanbietern erhoben und zur Verfügung gestellt. Die zu erhebenden Daten müssen durch geeignete Mittel ohne Schwierigkeiten, auch über Entfernungen, bereitgestellt werden können, um allen Parkplatzbetreibern die Fernerhebung solcher Daten zu erleichtern. Die Betreiber öffentlicher oder privater Parkplätze und Dienstanbieter verwenden DATEX-II-Profile (7) oder andere international kompatible Formate, um die unionsweite Kompatibilität der Informationsdienste zu gewährleisten.

Die zu erhebenden Daten sind:

1.

Statische Parkplatzdaten wie (soweit vorhanden)

Identifizierungsdaten des Parkplatzes (Name und Adresse des Lkw-Parkplatzes [max. 200 Zeichen]

Ortsangabe der Parkplatzeinfahrt (geografische Breite/Länge) [20 + 20 Zeichen]

Kennung der Straße erster Ordnung Nr. 1/Richtung [20 Zeichen/20 Zeichen] Kennung der Straße erster Ordnung Nr. 2/Richtung [20 Zeichen/20 Zeichen], wenn der Parkplatz über zwei verschiedene Straßen erreichbar ist;

erforderlichenfalls Angabe der Ausfahrt [max. 100 Zeichen]/Entfernung von der Straße erster Ordnung [3-stellig numerisch] km oder Meilen;

Gesamtzahl der freien Lkw-Stellplätze [3-stellig numerisch];

Preis und Währung der Parkplätze [300 Zeichen].

2.

Informationen über Sicherheit und Ausrüstung des Parkplatzes

Sicherheits- und Serviceeinrichtungen des Parkplatzes, einschließlich einer nationalen Einstufung, soweit verwendet (500 Zeichen)

Zahl der Stellplätze für Kühllastwagen [4-stellig numerisch]

Informationen über Sonderausrüstungen oder -dienste für Speziallastwagen und Sonstiges [300 Zeichen]

Kontaktangaben des Parkplatzbetreibers:

Vorname und Name [max. 100 Zeichen]

Telefonnummer [max. 20 Zeichen]

E-Mail-Adresse [max. 50 Zeichen]

Einwilligung des Betreibers zur Veröffentlichung seiner Kontaktangaben [Ja/Nein]

3.

Dynamische Daten über freie Stellplätze, einschließlich der Angabe, ob der Parkplatz belegt oder geschlossen ist oder wie viele Stellplätze verfügbar sind.

Artikel 5

Gemeinsame Nutzung und Austausch von Daten

(1)   Öffentliche oder private Parkplatzbetreiber und Dienstanbieter tauschen die von ihnen gemäß Artikel 4 Absatz 1 erhobenen Daten untereinander aus. Sie verwenden dafür das Format DATEX II (CEN/TS 16157) oder ein anderes mit DATEX II kompatibles internationales maschinenlesbares Format. Die Bereitstellung der Daten für den Austausch und die Weiterverwendung durch öffentliche oder private Informationsdienstanbieter und/oder Parkplatzbetreiber erfolgt ohne Diskriminierung und im Einklang mit den in der Richtlinie 2003/98/EG festgelegten Zugangsrechten und -verfahren.

(2)   Die statischen Daten sind über einen nationalen oder internationalen Zugangspunkt zugänglich.

(3)   Die Mitgliedstaaten (oder nationalen Behörden) sind für die Einrichtung und Verwaltung eines zentralen nationalen oder internationalen Zugangspunkts verantwortlich, an dem im Interesse der Nutzer alle Zugangspunkte der einzelnen Betreiber von Lkw-Parkplätzen und/oder Dienstanbietern in ihrem Hoheitsgebiet erfasst sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten können zu einem internationalen Zugangspunkt beitragen, indem sie Daten bereitstellen und gewährleisten, dass ihre Qualität den Anforderungen des Artikels 7 entspricht.

(5)   Die für die Bereitstellung, den Austausch und die Weiterverwendung öffentlicher oder privater dynamischer Daten erhobenen Gebühren bewegen sich gemäß der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in einem angemessenen Rahmen.

(6)   Die öffentlichen und privaten Parkplatzbetreiber und/oder Dienstanbieter senden die von ihnen gemäß Artikel 4 Absatz 1 erhobenen statischen Daten auf elektronischem Wege mindestens einmal jährlich an den nationalen oder internationalen Zugangspunkt.

Die öffentlichen und privaten Betreiber und/oder Dienstanbieter aktualisieren ihre in Artikel 4 Absatz 3 genannten Informationen mindestens alle 15 Minuten.

Artikel 6

Bereitstellung von Informationen

Die an einem bestimmten Standort Informationen erhebenden Dienstanbieter zeigen Folgendes an:

mindestens die nächsten zwei sicheren Parkplätze auf einem Korridor von ca. 100 Kilometern;

die Verfügbarkeit von Stellplätzen in einer Prioritätszone auf den mindestens zwei nächsten Parkplätzen in einer Entfernung von ca. 100 Kilometern.

Die Verbreitung von Informationen erfolgt im Einklang mit dem Wiener Übereinkommen, soweit es von den Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde. Damit die Fahrer nicht abgelenkt werden oder ermüden, müssen bordseitige Anwendungen über eine robuste Bedienungsschnittstelle verfügen.

Die Parkplatzbetreiber und/oder Dienstanbieter teilen den Nutzern mit den ihnen geeignet erscheinenden Kommunikationsmitteln die Einrichtung neuer Informationsdienste für sichere Parkplätze mit.

Artikel 7

Qualitätsmanagement

Die öffentlichen und privaten Parkplatzbetreiber melden dem nationalen oder internationalen Zugangspunkt und den nationalen Behörden umgehend jede Zustandsänderung, einschließlich der Schließung, eines Parkplatzes.

Alle öffentlichen und privaten Parkplatzbetreiber gewährleisten für jede neue Prioritätszone die Zuverlässigkeit der Informationen. Sie kontrollieren zu diesem Zweck regelmäßig die Detektionsausrüstung und messen die Abweichung zwischen der Informationsanzeige und den tatsächlich verfügbaren Stellplätzen. Diese Informationen werden einer Bewertung gemäß Artikel 8 unterzogen.

Artikel 8

Bewertung der Erfüllung der Anforderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen eine nationale Stelle, die bewertet, inwieweit die Anforderungen der Artikel 4 bis 7 von den Dienstanbietern, Parkplatzbetreibern und Straßenbetreibern erfüllt werden. Diese Stelle ist unparteiisch und von den Letztgenannten unabhängig.

Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können auch eine gemeinsame regionale Stelle benennen, die die Erfüllung dieser Anforderungen im Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten bewertet.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die benannte Stelle mit.

(2)   Alle Informationsdienstanbieter übermitteln den benannten Stellen eine Erklärung über die Erfüllung der in den Artikeln 4 bis 7 festgelegten Anforderungen.

Die Erklärung enthält folgende Angaben:

a)

Die gemäß Artikel 4 erhobenen Daten über sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge, einschließlich des Prozentanteils der von dem Informationsdienst erfassten Parkplätze;

b)

die Mittel für die Bereitstellung der Informationen an die Nutzer;

c)

die durch die dynamischen Informationsdienste für sichere Parkplätze abgedeckten Gebiete;

d)

die Qualität und Verfügbarkeit der bereitgestellten Informationen, den Zugangspunkt zu den Informationen und das Format, in dem diese Informationen vorliegen.

(3)   Die benannten Stellen kontrollieren anhand von Stichproben die Korrektheit der Erklärungen einer Reihe öffentlicher und privater Dienstanbieter und Parkplatzbetreiber und verlangen einen Nachweis der Erfüllung der in den Artikeln 4 bis 7 festgelegten Anforderungen.

Die Qualität des Dienstes kann auch anhand von Stellungnahmen der Nutzer bewertet werden.

Die benannten Stellen erstatten den zuständigen nationalen Behörden jährlich Bericht über die vorgelegten Erklärungen und die Ergebnisse ihrer Stichprobenkontrollen.

Artikel 9

Folgemaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung folgende Informationen:

a)

die zuständigen Stellen, die für die Bewertung der Erfüllung der Anforderungen in den Artikeln 4 bis 7 benannt wurden;

b)

die Beschreibung der nationalen Zugangsstelle, soweit vorhanden.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung und anschließend jedes Kalenderjahr folgende Informationen:

a)

die Anzahl der in ihrem Hoheitsgebiet vorhandenen Parkplätze und Stellplätze;

b)

den Prozentanteil der von dem Informationsdienst erfassten Parkplätze;

c)

den Prozentanteil der Parkplätze mit dynamischer Anzeige freier Stellplätze sowie die Prioritätszonen.

Artikel 10

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt

ab dem 1. Oktober 2015 für die Bereitstellung am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eingeführter Dienste;

ab dem 1. Oktober 2013 für die Bereitstellung am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung noch einzuführender Dienste.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Mai 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1.

(2)  SN 15504/10 vom 27. Oktober 2010.

(3)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90.

(4)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(5)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(6)  ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29.

(7)  CEN/TS 16157.


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