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Document 32013R0807

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 807/2013 der Kommission vom 26. August 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Erhebung der Preise für bestimmte Rinder auf repräsentativen Märkten der Europäischen Union

OJ L 228, 27.8.2013, p. 5–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/07/2018; Aufgehoben durch 32017R1182

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/807/oj

27.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 807/2013 DER KOMMISSION

vom 26. August 2013

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Erhebung der Preise für bestimmte Rinder auf repräsentativen Märkten der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2273/2002 der Kommission (2) spiegeln die derzeitige Praxis der Preisfeststellung auf den betreffenden Märkten der Europäischen Union nicht mehr wider. Die Regeln über die Preisfeststellung müssen mit den Erfordernissen des Rindfleischsektors in Einklang gebracht werden. Deshalb sollte die Verordnung (EWG) Nr. 2273/2002 aufgehoben und ersetzt werden.

(2)

Damit die Marktlage jederzeit vollständig überblickt werden kann, müssen die Preise bestimmter Rinderkategorien, die nicht unter die Preisfeststellung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission (3) fallen, bekannt sein.

(3)

Um die Genauigkeit der Daten zu verbessern, sollte eine Erhebung der Preise für Bullenkälber im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen, für Jungrinder im Alter von sechs Monaten oder mehr und weniger als zwei Jahren sowie für Kälber, die im Alter von weniger als acht Monaten geschlachtet werden, vorgeschrieben werden. Daher sind Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Informationen festzulegen, die zur Erhebung der Preise jeder dieser Rinderkategorien anzugeben sind.

(4)

Die Mitgliedstaaten mit einem hohen Anteil an der Erzeugung dieser unterschiedlichen Rinderkategorien und am Handel mit diesen Rindern sowie die Informationen, die sie für die Erhebung der Preise der einzelnen Kategorien zu übermitteln haben, sollten festgelegt werden.

(5)

Der auf den repräsentativen Märkten der Europäischen Union verzeichnete Preis sollte als Durchschnitt der Preise für die betreffenden Rinder auf den repräsentativen Märkten der einzelnen Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden. Dieser Durchschnitt sollte mit den Koeffizienten gewichtet werden, die die relative Größe des betreffenden Rinderbestands in den einzelnen Mitgliedstaaten für jede in einem Referenzzeitraum vermarktete Kategorie zum Ausdruck bringen.

(6)

Zur Erhebung vergleichbarer Preise für die betreffenden Rinderkategorien in der Europäischen Union muss vorgeschrieben werden, dass sich die Preisfeststellung auf eine genau definierte Vermarktungsstufe auf Basis der Notierungen ohne Mehrwertsteuer beziehen sollte.

(7)

Darüber hinaus sollte die Referenzschnittführung der Europäischen Union bei Schlachtkörpern von Kälbern festgelegt werden. In diesem Kontext empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Korrekturfaktoren angeben müssen, mit denen die verwendeten Schnittführungen an die Referenzschnittführung der Europäischen Union angepasst werden.

(8)

Der repräsentative Markt oder die repräsentativen Märkte der einzelnen Mitgliedstaaten sollten ausgewählt werden. Bei Mitgliedstaaten mit mehreren repräsentativen Märkten ist der gewichtete Durchschnitt der auf diesen Märkten festgestellten Preise zu bestimmen.

(9)

Um sicherzustellen, dass die festgestellten Preise für die nationale Erzeugung repräsentativ sind, muss den Mitgliedstaaten erlaubt werden, für die Preisfeststellung natürliche oder juristische Personen zu benennen, die mit einer erheblichen Zahl Rinder der betreffenden Kategorien Handel treiben oder eine erhebliche Zahl dieser Rinder zur Schlachtung liefern.

(10)

Gibt es keine Preisfeststellung auf öffentlichen Märkten oder durch Betreiber von Schlachthöfen oder durch benannte natürliche oder juristische Personen, so sollte vorgesehen werden, dass die Preise von Landwirtschaftskammern, Notierungszentren, landwirtschaftlichen Genossenschaften oder Verbänden und anderen zuverlässigen Quellen in den Mitgliedstaaten festgestellt werden.

(11)

Falls die Mitgliedstaaten zur Bestimmung der Preise bestimmter Rinderkategorien Regionalausschüsse eingesetzt haben, sollte vorgesehen werden, dass die von diesen Ausschüssen bestimmten Preise bei der einzelstaatlichen Preisberechnung berücksichtigt werden können, sofern ihre Zusammensetzung eine ausgewogene und objektive Preisfeststellung gewährleistet.

(12)

Im Hinblick auf die Überwachung der Meldung der Preise für die relevanten Kategorien von Rindern sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, der Kommission regelmäßig bestimmte Angaben zu übermitteln.

(13)

Es sollte vorgesehen werden, dass der Kommission die durchschnittlichen einzelstaatlichen Preise wöchentlich auf elektronischem Weg übermittelt werden.

(14)

Die Mitgliedstaaten können sich aufgrund von Veterinär- oder Gesundheitsschutzmaßnahmen veranlasst sehen, Maßnahmen zu treffen, die sich auf die Notierungen auswirken. Unter diesen Umständen ist es bei der Feststellung der Marktpreise nicht immer angemessen, diese nicht den normalen Markttrend widerspiegelnden Notierungen zu berücksichtigen. Folglich sollten bestimmte Vorschriften festgelegt werden, die es der Kommission ermöglichen, den betreffenden Mitgliedstaat zu ermächtigen, die festgestellten Preise außer Acht zu lassen oder die letzten festgestellten Preise zu verwenden.

(15)

Es muss vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Maßnahmen treffen müssen, um die Repräsentativität und Richtigkeit der festgestellten Preise sicherzustellen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten der Kommission diese Maßnahmen mitteilen.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der EU-Durchschnittspreis je Tier von Bullenkälbern im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen ist der Durchschnitt der Preise, die für Aufzuchtbullenkälber von Milchrassen und Aufzuchtbullenkälber von Fleischrassen auf den repräsentativen Märkten der in Anhang I genannten Mitgliedstaaten mit einem erheblichen Anteil an der Erzeugung und am Handel mit diesen Kälbern festgestellt und mit wie folgt festgesetzten Koeffizienten gewichtet werden:

a)

bei Aufzuchtbullenkälbern von Milchrassen auf Basis der in der Europäischen Union verzeichneten Anzahl Milchkühe, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) mitgeteilt wird;

b)

bei Aufzuchtbullenkälbern von Fleischrassen auf Basis der in der Europäischen Union verzeichneten Anzahl Kühe, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 mitgeteilt wird.

(2)   Die für jede Kategorie von Kälbern gemäß Absatz 1 zu meldenden Preise sind auf öffentlichen Märkten oder durch natürliche oder juristische Personen festzustellen, die mit einer erheblichen Zahl Kälber der betreffenden Kategorien Handel treiben und vom Mitgliedstaat benannt werden.

Diese Preise entsprechen dem Durchschnitt der Preise ohne Mehrwertsteuer, die in dem Mitgliedstaat auf derselben Großhandelsstufe für die betreffende Kategorie gezahlt und mit Koeffizienten gewichtet werden, die den relativen Anteil der verschiedenen von dem Mitgliedstaat definierten Qualitäten von Aufzuchtbullenkälbern und die relative Bedeutung jedes Marktes widerspiegeln.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „Aufzuchtbullenkalb von Milchrassen“: ein männliches Aufzuchtkalb von Milchrassen;

b)   „Aufzuchtbullenkalb von Fleischrassen“: ein männliches Aufzuchtkalb von einer Fleischrasse, von Zweinutzungsrassen oder das aus einer Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangen ist.

Artikel 2

(1)   Der EU-Durchschnittspreis je kg Lebendgewicht von Jungrindern ist der Durchschnitt der Preise, die für Jungrinder, männliche Jährlingsrinder und weibliche Jährlingsrinder auf den repräsentativen Märkten der in Anhang II genannten Mitgliedstaaten mit einem erheblichen Anteil an der Erzeugung und am Handel mit diesen Kälbern festgestellt und mit wie folgt festgesetzten Koeffizienten gewichtet werden:

a)

bei Jungrindern auf Basis der in der Europäischen Union verzeichneten Anzahl Rinder, die nicht älter als ein Jahr und nicht zur Schlachtung vorgesehen sind, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 mitgeteilt wird;

b)

bei männlichen Jährlingsrindern auf Basis der in der Europäischen Union verzeichneten Anzahl männlicher Rinder, die über ein Jahr, aber unter zwei Jahre alt sind, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 mitgeteilt wird;

c)

bei weiblichen Jährlingsrindern auf Basis der in der Europäischen Union verzeichneten Anzahl weiblicher Rinder, die über ein Jahr, aber unter zwei Jahre alt sind und noch nicht gekalbt haben, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 mitgeteilt wird.

(2)   Die für jede Kategorie von Jung- und Jährlingsrindern gemäß Absatz 1 zu meldenden Preise sind auf öffentlichen Märkten oder durch natürliche oder juristische Personen festzustellen, die mit einer erheblichen Zahl der betreffenden Jung- bzw. Jährlingsrinder Handel treiben und vom Mitgliedstaat benannt werden.

Diese Preise entsprechen dem Durchschnitt der Preise ohne Mehrwertsteuer, die in dem Mitgliedstaat auf derselben Großhandelsstufe für die betreffende Kategorie gezahlt und mit Koeffizienten gewichtet werden, die den relativen Anteil der verschiedenen von dem Mitgliedstaat definierten Qualitäten von Jung- und Jährlingsrindern und die relative Bedeutung jedes Marktes widerspiegeln.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „Jungrinder“: männliche oder weibliche Rinder im Alter von sechs Monaten oder mehr, aber weniger als zwölf Monaten, die nach dem Absetzen zur Mästung gekauft werden;

b)   „Jährlingsrinder“: männliche oder weibliche Rinder im Alter von zwölf Monaten oder mehr, aber weniger als 24 Monaten, die zur Mästung gekauft werden.

Artikel 3

(1)   Der EU-Durchschnittspreis je 100 kg Schlachtkörpergewicht von Kälbern, die im Alter von weniger als acht Monaten geschlachtet werden, ist der Durchschnitt der Preise, die für diese Kälber auf den repräsentativen Märkten der in Anhang III genannten Mitgliedstaaten mit einem hohen Anteil an der Erzeugung dieser unterschiedlichen Rinderkategorien festgestellt und mit Koeffizienten gewichtet werden, die auf Basis der Nettoerzeugung dieser Kälber in der Europäischen Union festgesetzt werden.

(2)   Die für Schlachtkörper von Kälbern gemäß Absatz 1 zu meldenden Preise sind durch die Betreiber aller Schlachthöfe, in denen diese Kälber geschlachtet werden, oder durch natürliche oder juristische Personen festzustellen, die erhebliche Zahlen dieser Kälber zur Schlachtung liefern und vom Mitgliedstaat benannt werden.

Diese Preise entsprechen dem Durchschnitt der Preise ohne Mehrwertsteuer, die in dem Mitgliedstaat auf der Stufe Eingang in den Schlachthof für die Schlachtkörper der betreffenden Kälber gezahlt und mit Koeffizienten gewichtet werden, die den relativen Anteil der verschiedenen von dem Mitgliedstaat definierten Schlachtkörperqualitäten und die relative Bedeutung jedes Marktes widerspiegeln.

(3)   Für die Zwecke der Feststellung der zu meldenden Marktpreise wird der Schlachtkörper wie folgt aufgemacht:

a)

ohne Kopf und Füße; der Kopf wird vom Schlachtkörper zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein, die Füße zwischen dem Kniegelenk und der Mittelhand bzw. zwischen dem Hessegelenk und dem Metatarsus getrennt;

b)

ohne die Brust- und Bauchhöhlenorgane, ohne Nieren, ohne Nierenfett- und Beckenfettgewebe, ohne Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch;

c)

ohne Geschlechtsorgane und anhaftende Muskeln;

d)

ohne Entfernung von Fettgewebe.

Unterscheidet sich die Aufmachung des Schlachtkörpers zum Zeitpunkt des Wiegens von der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Aufmachung, so ist das Schlachtkörpergewicht durch Anwendung von durch den Mitgliedstaat festgesetzten Berichtigungsfaktoren anzupassen, um diese Aufmachung an die Referenzaufmachung anzugleichen. In diesem Fall wird der Preis für 100 kg Schlachtkörpergewicht entsprechend angepasst.

(4)   Das für die Feststellung der Marktpreise zugrunde zu legende Schlachtkörpergewicht ist das Kaltgewicht des Schlachtkörpers.

Das Kaltgewicht des Schlachtkörpers entspricht dem spätestens eine Stunde nach der Schlachtung des Tiers bestimmten Warmgewicht, abzüglich 2 %.

Artikel 4

(1)   Gibt es keine Preisfeststellung auf öffentlichen Märkten oder durch Betreiber von Schlachthöfen oder durch die in Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen, so sind die Preise von Landwirtschaftskammern, Notierungszentren, landwirtschaftlichen Genossenschaften oder Verbänden in dem betreffenden Mitgliedstaat festzustellen.

Hat ein Mitgliedstaat jedoch einen Ausschuss zur Bestimmung der Preise für eine Region eingesetzt und setzt sich dieser Ausschuss zu gleichen Teilen aus Käufern und Verkäufern bestimmter Kategorien von Rindern oder Schlachtkörpern von Rindern zusammen, so kann dieser Mitgliedstaat sie für die Berechnung der zu meldenden Preise zugrunde legen.

(2)   Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre repräsentativen Märkte, die zu definierenden Qualitäten und die Gewichtungskoeffizienten gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 sowie die Berichtigungsfaktoren gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 bis spätestens zum 1. Juni 2014 und in den folgenden Jahren jeweils bis spätestens zum 1. Juni mit.

In Bezug auf die repräsentativen Märkte umfasst die Mitteilung folgende Informationen:

a)

die angewandte Erhebungsmethode mit Angabe der Art der Quellen für die Feststellung der Preise gemäß dieser Verordnung;

b)

eine Angabe des Anteils des festgestellten Volumens für jede Art von Quelle für die Feststellung der Preise, ausgedrückt als Prozentsatz jeder relevanten Kategorie gehandelter oder geschlachteter Rinder.

Die Kommission übermittelt die in Unterabsatz 1 genannten Mitteilungen an die anderen Mitgliedstaaten.

(3)   Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am Mittwoch einer jeden Woche um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) die einzelstaatlichen Durchschnittspreise für jede Kategorie Rinder gemäß Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 mit, die auf ihren jeweiligen repräsentativen Märkten festgestellt wurden. Sie teilen diese Preise anderen Stellen erst mit, nachdem sie sie der Kommission mitgeteilt haben.

Die Preise beziehen sich auf den Siebentageszeitraum vom Montag bis Sonntag, der der Woche vorausgeht, in der die Mitteilung erfolgt.

Die Preise werden in Euro bzw. gegebenenfalls in Landeswährung ausgedrückt.

Für die Mitteilungen gemäß diesem Absatz verwenden die Mitgliedstaaten die ihnen von der Kommission zur Verfügung gestellten elektronischen Übertragungsmittel.

Artikel 5

Die Kommission überprüft regelmäßig die Gewichtungskoeffizienten gemäß Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 und berücksichtigt dabei die auf nationaler und auf EU-Ebene verzeichneten Trends.

Nach jeder Überprüfung teilt die Kommission den Mitgliedstaaten die revidierten Gewichtungskoeffizienten mit.

Artikel 6

Trifft ein Mitgliedstaat Veterinär- oder Gesundheitsschutzmaßnahmen, die sich auf die normalen Bewegungen der auf seinem repräsentativen Markt oder auf seinen repräsentativen Märkten verzeichneten Preise auswirken, so kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat ermächtigen, entweder die auf dem betreffenden Markt bzw. auf den betreffenden Märkten verzeichneten Preise außer Acht zu lassen oder die letzten, vor dem Inkraftsetzen der Maßnahmen auf dem betreffenden Markt bzw. auf den betreffenden Märkten verzeichneten Preise zu verwenden.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Repräsentativität und Richtigkeit der gemäß Artikel 4 mitgeteilten Preise sicherzustellen, und unterrichten die Kommission bis spätestens 30. Juni 2014 und danach jeweils innerhalb eines Monats nach etwaigen Änderungen über diese Maßnahmen.

Artikel 8

Die Verordnung (EG) Nr. 2273/2002 wird aufgehoben.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. August 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2273/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Erhebung der Preise für bestimmte Rinder auf repräsentativen Märkten der Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 20.12.2002, S. 15).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 1).


ANHANG I

Listen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 Absatz 1, die Preise für Aufzuchtbullenkälber von Milch- bzw. Fleischrassen melden

A.

Mitgliedstaaten, die Preise für Aufzuchtbullenkälber von Milchrassen melden

 

Belgien

 

Dänemark

 

Deutschland

 

Irland

 

Spanien

 

Frankreich

 

Italien

 

Niederlande

 

Österreich

 

Polen

 

Rumänien

 

Vereinigtes Königreich

B.

Mitgliedstaaten, die Preise für Aufzuchtbullenkälber von Fleischrassen melden

 

Belgien

 

Deutschland

 

Irland

 

Spanien

 

Frankreich

 

Italien

 

Niederlande

 

Österreich

 

Polen

 

Portugal

 

Rumänien

 

Vereinigtes Königreich


ANHANG II

Listen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 1, die Preise für Jungrinder bzw. Jährlingsrinder melden

A.

Mitglieder, die Preise für Jungrinder melden

 

Belgien

 

Deutschland

 

Irland

 

Spanien

 

Frankreich

 

Italien

 

Österreich

 

Polen

 

Schweden

 

Vereinigtes Königreich

B.

Mitgliedstaaten, die Preise für männliche Jährlingsrinder melden

 

Belgien

 

Irland

 

Spanien

 

Frankreich

 

Italien

 

Österreich

 

Schweden

 

Vereinigtes Königreich

C.

Mitgliedstaaten, die Preise für weibliche Jährlingsrinder melden

 

Belgien

 

Irland

 

Spanien

 

Frankreich

 

Italien

 

Österreich

 

Schweden

 

Vereinigtes Königreich


ANHANG III

Liste der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1, die Preise für im Alter von weniger als acht Monaten geschlachtete Kälber melden

 

Belgien

 

Deutschland

 

Spanien

 

Frankreich

 

Italien

 

Niederlande


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