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Document 32013R0761

Verordnung (EU) Nr. 761/2013 der Kommission vom 6. August 2013 über ein Verbot des Fangs von Sandaal und dazugehörigen Beifängen in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIa und IV und in den EU-Gewässern der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete 1, 2, 3, 4 und 6 (mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula) für Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

OJ L 213, 8.8.2013, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/761/oj

8.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/12


VERORDNUNG (EU) Nr. 761/2013 DER KOMMISSION

vom 6. August 2013

über ein Verbot des Fangs von Sandaal und dazugehörigen Beifängen in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIa und IV und in den EU-Gewässern der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete 1, 2, 3, 4 und 6 (mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula) für Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote ausgeschöpft.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Ab diesem Zeitpunkt ist es insbesondere verboten, mit diesen Schiffen gefangenen Fisch aus diesem Bestand an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen und anzulanden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. August 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 54.


ANHANG

Nr.

17/TQ40

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Bestand

SAN/2A3A4. und Bewirtschaftungsgebiete SAN/123_1, _2, _3, _4, _6

Art

Sandaal und dazugehörige Beifänge (Ammodytes spp.)

Gebiet

EU-Gewässer der Gebiete IIa, IIIa und IV und EU-Gewässer der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete 1, 2, 3, 4 und 6 (mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula)

Datum

4.7.2013


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