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Document 32013R0761
Commission Regulation (EU) No 761/2013 of 6 August 2013 establishing a prohibition of fishing for sandeel and associated by-catches in EU waters of IIa, IIIa and IV and EU waters of sandeel management areas 1, 2, 3, 4 and 6, excluding waters within six nautical miles of UK baselines at Shetland, Fair Isle and Foula, by vessels flying the flag of United Kingdom
Verordnung (EU) Nr. 761/2013 der Kommission vom 6. August 2013 über ein Verbot des Fangs von Sandaal und dazugehörigen Beifängen in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIa und IV und in den EU-Gewässern der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete 1, 2, 3, 4 und 6 (mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula) für Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs
Verordnung (EU) Nr. 761/2013 der Kommission vom 6. August 2013 über ein Verbot des Fangs von Sandaal und dazugehörigen Beifängen in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIa und IV und in den EU-Gewässern der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete 1, 2, 3, 4 und 6 (mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula) für Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs
OJ L 213, 8.8.2013, p. 12–13
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013
8.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 213/12 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 761/2013 DER KOMMISSION
vom 6. August 2013
über ein Verbot des Fangs von Sandaal und dazugehörigen Beifängen in den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IIIa und IV und in den EU-Gewässern der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete 1, 2, 3, 4 und 6 (mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula) für Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote ausgeschöpft. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Ab diesem Zeitpunkt ist es insbesondere verboten, mit diesen Schiffen gefangenen Fisch aus diesem Bestand an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen und anzulanden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. August 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 54.
ANHANG
Nr. |
17/TQ40 |
Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
Bestand |
SAN/2A3A4. und Bewirtschaftungsgebiete SAN/123_1, _2, _3, _4, _6 |
Art |
Sandaal und dazugehörige Beifänge (Ammodytes spp.) |
Gebiet |
EU-Gewässer der Gebiete IIa, IIIa und IV und EU-Gewässer der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete 1, 2, 3, 4 und 6 (mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula) |
Datum |
4.7.2013 |