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Document 32013R0695

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 695/2013 des Rates vom 15. Juli 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Ukraine im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 und eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

OJ L 198, 23.7.2013, p. 1–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/10/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/695/oj

23.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 695/2013 DES RATES

vom 15. Juli 2013

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Ukraine im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 und eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 Absätze 2, 3 und 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 (2) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle in Höhe von 9,9 % bis 38,1 % auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“) und der Ukraine ein; mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2010 (3) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen ein, die von Since Hardware (Guangzhou) Co., einem chinesischen ausführenden Hersteller von Bügelbrettern und -tischen, hergestellt wurden, im Anschluss an eine neue Untersuchung nach Artikel 5 der Grundverordnung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchungen“).

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 270/2010 (4) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die von Guangzhou Power Team Houseware Co. Ltd., einem chinesischen ausführenden Hersteller von Bügelbrettern und -tischen, stammenden Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen ein.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 580/2010 (5) änderte der Rat den geltenden endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Ukraine auf 7 %, im Anschluss an eine auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands beschränkte teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 77/2010 (6) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die von Greenwood Houseware (Zhuhai) Ltd. Co., einem chinesischen ausführenden Hersteller von Bügelbrettern und -tischen, stammenden Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen ein, im Anschluss an eine Überprüfung für neue Ausführer nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung.

(5)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 805/2010 (7) führte der Rat erneut einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen ein, die von Foshan Shunde Yongjian Housewares and Hardware Co. Ltd., Foshan, einem chinesischen ausführenden Hersteller von Bügelbrettern und -tischen, hergestellt wurden, und zwar als Maßnahme, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-141/08 P (8) ergibt.

(6)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 987/2012 (9) führte der Rat erneut einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von durch Zhejiang Harmonic Hardware Products Co. Ltd. hergestellten Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der VR China ein, und zwar als Maßnahme, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache T-274/07 (10) ergibt.

(7)

Die genannten Untersuchungen werden nachfolgend auch als „die vorausgegangenen Untersuchungen“ bezeichnet.

2.   Überprüfungsanträge

2.1.   Auslaufüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber der Ukraine und der VR China

(8)

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (11) der geltenden Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission am 25. Januar 2012 einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(9)

Der Antrag wurde von drei Unionsherstellern eingereicht, auf die mit mehr als 40 % ein erheblicher Teil der Unionsproduktion von Bügelbrettern und -tischen entfällt (im Folgenden „die Antragsteller der Auslaufüberprüfung“).

(10)

Der Antrag auf eine Auslaufüberprüfung bezog sich auf alle unter die geltenden Maßnahmen fallenden Länder, namentlich auf die VR China und die Ukraine, und wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten würden.

(11)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass die vorliegenden Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung ausreichten, und leitete am 25. April 2012 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (12) (im Folgenden „Bekanntmachung über die Einleitung der Auslaufüberprüfung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

2.2.   Teilweise Interimsüberprüfung der gegenüber der Ukraine geltenden Antidumpingmaßnahmen in Bezug auf den einzigen ausführenden Hersteller in der Ukraine

(12)

Am 17. März 2012 ging bei der Kommission ein Antrag auf die Einleitung einer auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands beschränkten teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein. Der Antrag wurde von Eurogold Industries Ltd. eingereicht, dem einzigen ausführenden Hersteller der betroffenen Ware in der Ukraine (im Folgenden „Antragsteller der Interimsüberprüfung“).

(13)

Laut dem Antragsteller der Interimsüberprüfung haben sich die Umstände, auf deren Grundlage die Maßnahmen eingeführt wurden, dauerhaft verändert. Ausgehend von diesen Veränderungen wurde vorgebracht, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen zur Beseitigung des Dumpings nicht länger notwendig seien.

(14)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass die vorliegenden Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung ausreichten, und leitete diese Überprüfung am 12. Juni 2012 (13) ein (im Folgenden „Bekanntmachung über die Einleitung der Interimsüberprüfung“).

3.   Untersuchung

3.1.   Auslaufüberprüfung

a)   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum der Auslaufüberprüfung

(15)

Die Dumping- und Schadensuntersuchung im Rahmen der Auslaufüberprüfung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Auslaufüberprüfung“ oder „UZAÜ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von Januar 2008 bis zum Ende des UZAÜ (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

b)   Von der Untersuchung und dem Stichprobenverfahren betroffene Parteien

(16)

Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, ausführende Hersteller, Einführer, bekanntermaßen betroffene Verwender in der Union und ihre Verbände sowie die Vertreter der Ausfuhrländer offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Auslaufüberprüfung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(17)

Angesichts der offensichtlich großen Zahl von chinesischen ausführenden Herstellern und Unionsherstellern war in der Bekanntmachung über die Einleitung der Auslaufüberprüfung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen.

(18)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine repräsentative Stichprobe bilden konnte, wurden die ausführenden Hersteller in China aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Bekanntmachung über die Einleitung der Auslaufüberprüfung angeforderten Informationen zu übermitteln. Nur zwei ausführende Hersteller in der VR China meldeten sich bei der Kommission und übermittelten die in der Bekanntmachung über die Einleitung der Auslaufüberprüfung angeforderten Informationen. Deshalb wurde eine Stichprobe nicht als notwendig erachtet.

(19)

Der einzige ukrainische ausführende Hersteller arbeitete an der parallel durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung mit und beantragte, die im Rahmen der Interimsüberprüfung geprüften und gesammelten Daten für die Zwecke dieser Auslaufüberprüfung zu verwenden (siehe Erwägungsgrund 31).

(20)

In der Bekanntmachung über die Einleitung der Auslaufüberprüfung gab die Kommission bekannt, dass sie vorläufig eine Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Diese Stichprobe umfasste drei Unternehmen; diese wurden aus den geschätzten 20-30 der Kommission vor Einleitung der Untersuchung als Hersteller der gleichartigen Ware bekannten Unionsherstellern ausgewählt. Die drei Unternehmen in der Stichprobe wurden anhand der Menge ihrer Verkäufe und ihrer Produktion der gleichartigen Ware im Jahr 2011 sowie ihrer geografischen Lage in der Union ausgewählt. In der Stichprobe waren mehr als 40 % der geschätzten Gesamtproduktion und Gesamtverkäufe der Union im UZAÜ vertreten, daher wurde sie als repräsentativ angesehen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, das Dossier einzusehen und innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung zur Angemessenheit dieser Auswahl Stellung zu nehmen. Keine interessierte Partei äußerte sich zu der vorgeschlagenen Stichprobe.

(21)

Keiner der unabhängigen Einführer in der Union meldete sich und arbeitete bei der Auslaufüberprüfung mit.

c)   Fragebogen und Nachprüfung

(22)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und einer dadurch verursachten Schädigung sowie für die Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie nach.

(23)

Den beiden chinesischen ausführenden Herstellern, die sich im Rahmen des Stichprobenverfahrens gemeldet hatten, wurden Fragebogen zugesandt. Nur einer dieser chinesischen ausführenden Hersteller arbeitete mit und beantwortete einen Fragebogen.

(24)

Antworten auf den Fragebogen gingen von den drei Unionsherstellern der Stichprobe ein. Darüber hinaus übermittelten vier mitarbeitende Unionshersteller allgemeine Informationen für die Schadensanalyse.

(25)

Es wurden Kontrollbesuche bei den folgenden Unternehmen durchgeführt:

VR China

Greenwood Houseware (Zhuhai) Limited, Guangdong, VR China

Brabantia S&S, Hongkong

Unionshersteller

Colombo New Scal SpA, Italien

Rörets Polska Spółka z.o.o., Polen

Vale Mill (Rochdale) Ltd., Vereinigtes Königreich.

(26)

Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen im Rahmen der Ausgangsuntersuchungen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland ermittelt werden musste, wurde bei dem folgenden Unternehmen ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:

Ukraine

Eurogold Industries Ltd., Zhytomyr, Ukraine

d)   Unterrichtung

(27)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China und die Einstellung der Untersuchung im Hinblick auf Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Ukraine zu empfehlen. Gleichzeitig wurde den Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es sind keine Stellungsnahmen eingegangen.

3.2.   Teilweise Interimsüberprüfung

a)   Untersuchungszeitraum der Interimsüberprüfung

(28)

Der Untersuchungszeitraum der die Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine betreffenden teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung erstreckte sich vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2012 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Interimsüberprüfung“). Ein zeitlich weiter zurückliegender Untersuchungszeitraum, wie etwa der für die Auslaufüberprüfung zugrunde gelegte, hätte den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung nicht entsprochen. Im Übrigen wurde ein ähnlicher Untersuchungszeitraum in einem parallel durchgeführten Erstattungsverfahren verwendet.

b)   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(29)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller der Interimsüberprüfung und die Vertreter des betroffenen Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Interimsüberprüfung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

c)   Fragebogen und Nachprüfung

(30)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Beurteilung eines Dumpings durch den Antragsteller der Interimsüberprüfung und der Notwendigkeit einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen als erforderlich erachtete, und prüfte sie nach.

(31)

Sämtliche Einfuhren der betroffenen Ware aus der Ukraine entfielen auf den Antragsteller der Interimsüberprüfung. Ein Fragebogen wurde diesem Unternehmen zugesandt, das mitarbeitete und den Fragebogen beantwortete. Im folgenden Betrieb wurde ein Kontrollbesuch durchgeführt:

Ukraine

Eurogold Industries Ltd., Zhytomyr, Ukraine

d)   Unterrichtung

(32)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Untersuchung im Hinblick auf Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Ukraine einzustellen. Gleichzeitig wurde den Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es sind keine Stellungsnahmen eingegangen.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(33)

Bei der sowohl von der Auslaufüberprüfung als auch der teilweisen Interimsüberprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware, die unter die Verordnung (EU) Nr. 452/2007 des Rates und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1243/2010 des Rates fällt, d. h. um frei oder nicht frei stehende Bügelbretter und -tische, mit oder ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbretter, sowie wesentliche Teile von Bügelbrettern und -tischen, z. B. Gestell, Bügelfläche und Bügeleisenablage, mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine (im Folgenden „betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 3924 90 00, ex 4421 90 98, ex 7323 93 00, ex 7323 99 00, ex 8516 79 70 und ex 8516 90 00 eingereiht werden.

(34)

Die jetzigen Überprüfungen bestätigten, wie bereits die Ausgangsuntersuchungen, dass die betroffene Ware und in den betroffenen Ländern hergestellte und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkaufte Bügelbretter und -tische, von den Unionsherstellern hergestellte und auf dem EU-Markt verkaufte Bügelbretter und -tische sowie die im Vergleichsland Ukraine hergestellten und dort verkauften Bügelbretter und -tische dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen.

(35)

Daher werden diese Waren als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   DUMPING, WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS UND/ODER WIEDERAUFTRETENS VON DUMPING UND DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE

1.   Dumping – Auslaufüberprüfung – VR China

1.1.   Allgemeine Bemerkungen

(36)

Wie oben erwähnt, arbeitete nur ein chinesischer ausführender Hersteller an der Untersuchung mit, auf den lediglich ein zu vernachlässigender Anteil an den Gesamtausfuhren aus der VR China im UZAÜ entfiel. Die Ergebnisse für dieses Unternehmen wurden daher nicht als repräsentativ für das Land angesehen.

(37)

Deshalb wurden die chinesischen Behörden und die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China von der Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 der Grundverordnung in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung. Es gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen ein.

(38)

Im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung mussten die nachstehend dargelegten Feststellungen zum Dumping und zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden; dies waren insbesondere Informationen im Antrag für die Auslaufüberprüfung sowie die der Kommission zur Verfügung stehenden statistischen Angaben, die sich als die zuverlässigsten erwiesen haben, d. h. die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung übermittelten monatlichen Daten (im Folgenden „Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6“). Andere statistische Quellen wie die chinesische Ausfuhrdatenbank und Eurostat (achtstellig) waren den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht zuverlässig, da die jeweiligen Zollcodes andere Waren abdeckten als die betroffene Ware.

1.2.   Normalwert

a)   Vergleichsland

(39)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist für ausführende Hersteller, denen keine Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) gewährt wurde, der Normalwert auf der Grundlage der Inlandspreise oder des rechnerisch ermittelten Normalwerts in einem Vergleichsland zu ermitteln.

(40)

Für diesen Zweck schlug die Kommission in der Bekanntmachung über die Einleitung der Auslaufüberprüfung die Ukraine als Vergleichsland vor. Die Ukraine war eines der Länder, die in den vorausgegangenen Untersuchungen als geeignetes Marktwirtschaftsdrittland für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts für die VR China herangezogen worden waren. Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Wahl des Vergleichslandes Stellung zu nehmen. Es gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen ein.

(41)

Darüber hinaus bemühte sich die Kommission um die Mitarbeit anderer potenzieller Vergleichsländer; bei diesen handelte es sich um Malaysia, Bosnien und Herzegowina, Indien, Israel und die Türkei. Nur die türkischen Behörden übermittelten eine Liste bekannter Hersteller, mit denen Verbindung aufgenommen werden sollte, ohne anzugeben, ob einer von ihnen an der Untersuchung mitarbeiten würde. Gleichzeitig stimmte der einzige ukrainische ausführende Hersteller der Verwendung seiner im Rahmen der parallel geführten Interimsüberprüfung übermittelten und geprüften Daten für die Zwecke der Auslaufüberprüfung zu. Die Daten sind repräsentativ für das gesamte Land.

(42)

Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts und der Anforderungen nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a wurde der Schluss gezogen, dass die Ukraine ein geeignetes Vergleichsland war.

b)   Bestimmung des Normalwerts im Vergleichsland

(43)

Der einzige ukrainische ausführende Hersteller arbeitete nicht bei der Auslaufüberprüfung mit, er arbeitete jedoch bei der parallel geführten teilweisen Interimsüberprüfung mit und stellte die im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfung gesammelten und geprüften Daten für die Zwecke der Auslaufüberprüfung zur Verfügung.

(44)

Da sich die Untersuchungszeiträume der Auslauf- und der Interimsüberprüfung erheblich überschneiden und da auf den betreffenden ukrainischen Ausführer 100 % der Ausfuhren aus der Ukraine in die Union entfielen, wurde der Normalwert daher auf der Grundlage der im Rahmen der parallel geführten teilweisen Interimsüberprüfung gesammelten und geprüften Daten ermittelt (siehe Erwägungsgründe 77 bis 83).

1.3.   Ausfuhrpreis

(45)

Der Ausfuhrpreis für die nicht kooperierenden chinesischen ausführenden Hersteller wurde nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Der Ausfuhrpreis wurde daher auf der Grundlage der Einfuhrstatistiken, die der Kommission zur Verfügung stehen (d. h. der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6), auf der Basis eines gewogenen Durchschnittswerts rechnerisch ermittelt.

(46)

Im Falle des kooperierenden chinesischen ausführenden Herstellers wurden die Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises ermittelt, zu dem die eingeführten Waren an den ersten unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wurden.

1.4.   Vergleich

(47)

Für die nicht kooperierenden chinesischen ausführenden Hersteller wurde der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk vorgenommen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen wurden, sofern angemessen, in allen Fällen, die die Vergleichbarkeit der Preise nachweislich beeinflussten, für die Fracht- und Transportkosten vorgenommen, ermittelt anhand der bei dem kooperierenden chinesischen ausführenden Hersteller erhobenen Daten.

(48)

Im Falle des kooperierenden chinesischen ausführenden Herstellers wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis, der anhand der gemeldeten und überprüften Daten ermittelt wurde, je Warentyp auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, vorgenommen. Berichtigungen um bis zu 5,9 % wurden, sofern angemessen, in allen Fällen, die die Vergleichbarkeit der Preise nachweislich beeinflussten, für die Fracht- und Transportkosten vorgenommen.

1.5.   Dumpingspanne

(49)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne für den kooperierenden chinesischen ausführenden Hersteller anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts je Typ mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware ermittelt. Nach diesem indikativen Vergleich lag kein Dumping vor. Da auf die Einfuhren dieses Unternehmens nur ein marginaler Anteil der Gesamtmenge der Einfuhren aus China entfiel, wurden die Ergebnisse für dieses Unternehmen nicht als repräsentativ für die gesamte VR China angesehen.

(50)

Im Falle der nicht kooperierenden chinesischen ausführenden Hersteller wurde die Dumpingspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt. Aufgrund der mangelnden Mitarbeit war ein Vergleich je Warentyp nicht möglich. Stattdessen musste der Vergleich auf der Grundlage der statistischen Daten erfolgen, wie in den Erwägungsgründen 44 und 45 erläutert. Der Vergleich ergab eine indikative Dumpingspanne von 11,5 %.

1.6.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings – VR China

(51)

In Anbetracht der geringen Mitarbeit waren während der Untersuchung keine Informationen über den chinesischen Inlandsmarkt verfügbar. Der kooperierende chinesische Ausführer war ausschließlich zum Zwecke der Herstellung für den Unionsmarkt gegründet worden und verfügte über keine Informationen über die Lage auf dem Inlandsmarkt.

(52)

Die Ergebnisse zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings mussten sich hauptsächlich auf die Informationen im Antrag für die Auslaufüberprüfung stützen sowie auf die Informationen, die im Rahmen der im Juni 2010 von der US International Trade Commission durchgeführten und von der Kommission als relevant für die Zwecke ihrer Untersuchung betrachteten Auslaufüberprüfung (im Folgenden „US-Auslaufüberprüfung“) (14) geprüft und veröffentlicht wurden.

a)   Menge und Preis der gedumpten Einfuhren aus der VR China

(53)

Trotz der geltenden Maßnahmen und trotz eines Rückgangs der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum, wie unten dargelegt (siehe Erwägungsgrund 106), entfiel auf diese Einfuhren im UZAÜ weiterhin ein erheblicher Marktanteil am Unionsmarkt von rund 15-20 %, wobei die Preise auf dem Unionsmarkt im selben Zeitraum um nahezu 20 % unterboten wurden (siehe Erwägungsgrund 109).

(54)

Angesichts des bedeutenden Marktanteils und der anhaltenden erheblichen Preisunterbietung im UZAÜ ist die Annahme vertretbar, dass die chinesischen Einfuhren bedeutender Mengen im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen weiterhin einen erheblichen Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union ausüben würden.

b)   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(55)

Die in der US-Auslaufüberprüfung veröffentlichten Daten deuten auf erhebliche Produktionskapazitäten in der VR China hin, die rund 80 % des Unionsverbrauchs entsprechen (2009). Der Kommission sind keine aktuelleren Informationen bekannt, die den von der US-Untersuchungsbehörde zusammengestellten Angaben widersprächen. Aufgrund der mangelnden Mitarbeit konnten die ungenutzten Produktionskapazitäten nicht exakt ermittelt werden.

(56)

Laut den Informationen im Antrag für die Auslaufüberprüfung ist die Zahl der vorhandenen Hersteller in der VR China jedoch nach wie vor hoch. Deshalb konnten keine Hinweise auf einen Rückgang der Produktionskapazität in China festgestellt werden.

(57)

Darüber hinaus können, laut den Informationen, die die Kommission der US-Auslaufüberprüfung entnommen und die durch die Ergebnisse der jetzigen Auslaufüberprüfung im Hinblick auf den kooperierenden chinesischen ausführenden Hersteller bestätigt wurden, leicht zusätzliche Produktionskapazitäten geschaffen werden, um einer steigenden Nachfrage zu begegnen, da die Herstellung hauptsächlich auf menschlicher Arbeitskraft basiert. Des Weiteren ergab die Untersuchung, dass die Hersteller, die außer der betroffenen Ware auch andere Waren herstellen, in der Lage waren, in Abhängigkeit von der Nachfrage leicht zwischen der Herstellung anderer Waren und der Herstellung der betroffenen Ware zu wechseln. Würde der Antidumpingzoll aufgehoben, wären die chinesischen Hersteller daher höchstwahrscheinlich in der Lage, ihre Produktion von Bügelbrettern und -tischen verhältnismäßig rasch zu erhöhen, ohne dass erhebliche Investitionen erforderlich würden.

(58)

Daher wurde auf der Grundlage der verfügbaren Informationen der Schluss gezogen, das in der VR China zumindest potenziell hohe Produktionskapazitäten verfügbar sind, die im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen auf den Unionsmarkt umgeleitet werden könnten.

c)   Attraktivität des Unionsmarktes und anderer Drittmärkte

(59)

Aufgrund der geringen Mitarbeit und der mangelnden Verfügbarkeit zuverlässiger Daten konnte ein Preisvergleich zwischen den Einfuhren in die Union und in andere Drittmärkte und den chinesischen Inlandspreisen nicht durchgeführt werden. Der indikative Vergleich auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ergab eine erhebliche Unterbietung der Durchschnittspreise auf dem Unionsmarkt durch die chinesischen Einfuhren (siehe Erwägungsgrund 109). Daraus wurde der Schluss gezogen, dass der Unionsmarkt für chinesische ausführende Hersteller preislich attraktiv ist.

(60)

Darüber hinaus ist die Annahme vertretbar, dass die Union laut den Ergebnissen der US-Auslaufüberprüfung, die nicht durch anderslautende Angaben widerlegt wurden, derzeit der größte Ausfuhrmarkt für die chinesischen Hersteller ist. Der zweitgrößte Ausfuhrmarkt, die Vereinigten Staaten, bleibt den chinesischen ausführenden Herstellern verschlossen, da erhebliche Antidumpingzölle erhoben werden, die kürzlich bis 2015 verlängert wurden.

(61)

Der trotz der geltenden Maßnahmen verhältnismäßig stabile und bedeutende Marktanteil der chinesischen Einfuhren deutet darauf hin, dass die Union für die chinesischen ausführenden Hersteller weiterhin einen attraktiven Ausfuhrmarkt darstellt. Die Abschottung des US-Markts, des zweitgrößten Ausfuhrmarkts, zeigt, dass die Aufnahmekapazität von Drittmärkten beschränkt ist. Der Unionsmarkt würde im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China daher wahrscheinlich ins Visier der chinesischen ausführenden Hersteller geraten.

d)   Verhalten in der Vergangenheit

(62)

Die im Rahmen der US-Auslaufüberprüfung gesammelten Informationen zeigen, dass die chinesischen Hersteller in hohem Maße exportorientiert sind. Dies scheint durch die Ergebnisse der jetzigen Auslaufüberprüfung teilweise bestätigt zu werden, bei der der einzige ausführende Hersteller nicht auf dem chinesischen Inlandsmarkt tätig, sondern ausschließlich exportorientiert war.

(63)

Die Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen durch die Vereinigten Staaten im Anschluss an die US-Auslaufüberprüfung deutet darauf hin, dass sich die Dumpingpraktiken der chinesischen ausführenden Hersteller gegenüber anderen Märkten im Falle eines Außerkrafttretens der geltenden Antidumpingmaßnahmen auf den Unionsmarkt richten könnten.

(64)

Darüber hinaus kann das Verhalten eines chinesischen ausführenden Herstellers, der in der Vergangenheit den Zollsatz in Höhe von 0 % in Anspruch nahm, Since Hardware (Guangzhou) Co., als deutlicher Hinweis auf das wahrscheinliche Verhalten der chinesischen Ausführer im Falle einer Aufhebung der Zölle angesehen werden. Since Hardware, einer der größten chinesischen ausführenden Hersteller, erhöhte seinen Marktanteil am Unionsmarkt gemessen an der Menge um schätzungsweise 64 %; dabei wurde eine Dumpingspanne von rund 52 % und eine Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 16 % ermittelt (15). In Anbetracht der Attraktivität des Unionsmarkts und der verfügbaren Produktionskapazitäten in der VR China deutet dieses Verhalten in der Vergangenheit darauf hin, dass im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen ein Wiederauftreten der gedumpten Einfuhren in erheblichen Mengen wahrscheinlich ist.

1.7.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings – VR China

(65)

In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen lässt sich der Schluss ziehen, dass angesichts der erheblichen Produktionskapazitäten, die in der VR China verfügbar sind, der Fähigkeit der chinesischen Hersteller, ihre Produktionsmengen rasch zu erhöhen und sie der Ausfuhr zuzuführen, der beträchtlichen Dumpingspanne und Preisunterbietung durch solche Ausfuhren sowie der Attraktivität des Unionsmarktes für solche Ausfuhren die Annahme vertretbar ist, dass eine Aufhebung der Maßnahmen eine Zunahme der gedumpten Ausfuhren von Bügelbrettern und -tischen aus der VR China in die Union zur Folge hätte.

2.   Dumping – Auslaufüberprüfung – Ukraine

2.1.   Allgemeine Bemerkungen

(66)

Im Falle der Ukraine arbeitete der einzige der Kommission bekannte ukrainische ausführende Hersteller nicht bei der Auslaufüberprüfung mit, daher mussten die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Da sich die Untersuchungszeiträume der Auslauf- und der Interimsüberprüfung überschneiden und da auf den betreffenden ukrainischen ausführenden Hersteller 100 % der Einfuhren aus der Ukraine entfielen, wurden im Einvernehmen mit diesem Hersteller die im Rahmen der Interimsüberprüfung gesammelten und geprüften Daten als verfügbare Informationen für die Zwecke der Auslaufüberprüfung verwendet.

2.2.   Feststellungen

(67)

Die in Abschnitt 6 dargestellten Feststellungen der Interimsüberprüfung wurden als verfügbare Informationen für die Zwecke der Auslaufüberprüfung verwendet.

2.3.   Dumpingspanne

(68)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts je Typ mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware ermittelt. Nach diesem Vergleich lag kein Dumping vor.

2.4.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(69)

Im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings wurden die folgenden Faktoren analysiert: die Menge und die Preise der gedumpten Einfuhren aus der Ukraine, die Attraktivität des Unionsmarktes und anderer Drittmärkte, die Produktionskapazität und die für Ausfuhren verfügbaren Überkapazitäten des ukrainischen Herstellers.

a)   Menge und Preise der gedumpten Einfuhren aus der Ukraine

(70)

Die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Ukraine stiegen um 24 %. Der entsprechende Marktanteil stieg leicht von 8 % im Jahr 2008 auf 10 % im Untersuchungszeitraum der Auslaufüberprüfung.

(71)

Im gesamten Bezugszeitraum folgten die Einfuhrpreise derselben Entwicklung wie die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt. Insgesamt betrachtet stiegen die Einfuhrpreise von 2008 bis zum Untersuchungszeitraum der Auslaufüberprüfung um 14 %.

b)   Attraktivität des Unionsmarktes und anderer Drittmärkte

(72)

Im Bezugszeitraum waren die Preise der ukrainischen Ausfuhren in Drittländer im Allgemeinen niedriger als die Preise der Ausfuhren aus der Ukraine auf den Unionsmarkt. Dieser Preisunterschied belief sich im Untersuchungszeitraum der Auslaufüberprüfung auf über 10 % des Ausfuhrpreisniveaus.

(73)

Die Preise der ukrainischen Ausfuhren in Drittländer lagen im Allgemeinen unter dem Preis der ukrainischen Ausfuhren in die Union, wodurch die Schlussfolgerung untermauert wird, dass der Unionsmarkt attraktiv ist, da höhere Gewinne erzielt werden können.

c)   Produktionskapazitäten und für Ausfuhren zur Verfügung stehende Überkapazitäten des ukrainischen Herstellers

(74)

Im Untersuchungszeitraum der Auslaufüberprüfung stand der Ukraine nur ein kleiner Teil ihrer Produktionskapazitäten für Ausfuhren zur Verfügung.

(75)

Nach den im Rahmen der Untersuchung gesammelten Informationen ist keine weitere Erhöhung der ukrainischen Produktionskapazitäten geplant. Daher ist es nicht wahrscheinlich, dass die Ausfuhren in die Union im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen zunehmen würden.

d)   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping – Ukraine

(76)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen, insbesondere der Feststellungen im Hinblick auf die voraussichtliche Entwicklung der Produktionskapazitäten, wurde der Schluss gezogen, dass es nicht wahrscheinlich ist, dass der ukrainische ausführende Hersteller im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen kurz- bis mittelfristig erneut schädigende Mengen zu gedumpten Preisen in die Union ausführen wird.

3.   Dumping – Interimsüberprüfung – Ukraine

3.1.   Normalwert

(77)

Die Kommission prüfte nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer im Untersuchungszeitraum der Interimsüberprüfung in repräsentativen Mengen erfolgten, d. h. ob das Verkaufsvolumen solcher Verkäufe mindestens 5 % der von dem Unternehmen verkauften Menge an Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union entsprach. Auf dieser Grundlage wurden die Inlandsverkäufe des mitarbeitenden ukrainischen Herstellers als repräsentativ angesehen.

(78)

Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder vergleichbar waren.

(79)

Für jeden einzelnen Warentyp, den der ausführende Hersteller auf seinem Inlandsmarkt verkaufte und der den Untersuchungsergebnissen zufolge mit dem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn die im Untersuchungszeitraum der Interimsüberprüfung auf dem Inlandsmarkt an unabhängige Abnehmer verkaufte Gesamtmenge dieses Warentyps mindestens 5 % der zur Ausfuhr in die Union verkauften Gesamtmenge des vergleichbaren Warentyps entsprach.

(80)

Anschließend prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten, indem sie für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt ermittelte.

(81)

Wenn das Volumen der Verkäufe eines Warentyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber mehr als 80 % des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte und wenn der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionsstückkosten entsprach, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Typs im Untersuchungszeitraum der Interimsüberprüfung ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(82)

Wenn das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionsstückkosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum der Interimsüberprüfung ermittelt wurde.

(83)

Für die Warentypen, die nicht gewinnbringend waren, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts erfolgte anhand der Herstellkosten des ukrainischen Herstellers im Untersuchungszeitraum der Auslaufüberprüfung zuzüglich der im normalen Handelsverkehr angefallenen gewogenen durchschnittlichen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und des mit den gewinnbringenden Warentypen verzeichneten gewogenen durchschnittlichen Gewinns.

3.2.   Ausfuhrpreis

(84)

Da der ukrainische ausführende Hersteller Ausfuhrverkäufe in die Union direkt an unabhängige Abnehmer in der Union tätigte, wurden die Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

3.3.   Vergleich

(85)

Der Normalwert wurde mit dem Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, vorgenommen. Berichtigungen wurden in allen Fällen, die die Vergleichbarkeit der Preise nachweislich beeinflussten, für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Nebenkosten, Verpackungs- und Kreditkosten, Bankgebühren und Provisionen vorgenommen.

3.4.   Dumpingspanne

(86)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts je Typ mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware ermittelt. Nach diesem Vergleich lag kein Dumping vor.

4.   Dauerhafte Veränderung der Umstände – Ukraine

(87)

Nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde ferner geprüft, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Veränderung der Umstände dauerhaft ist.

4.1.   Dauerhaftigkeit der veränderten Umstände

(88)

Der ukrainische Hersteller hat seine Vertriebsorganisation dahingehend umstrukturiert, dass seit Dezember 2010 alle Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union direkt an den unabhängigen Abnehmer getätigt werden, ohne Beteiligung eines verbundenen Vertriebsunternehmens. Die Berechnung der Ausfuhrpreise wurde daher berichtigt, um diesen neuen Umständen Rechnung zu tragen.

(89)

Es ist davon auszugehen, dass diese Änderungen dauerhaft sind, da die Aufgaben, die zuvor das verbundene Unternehmen wahrgenommen hatte, für einen Zeitraum von ungefähr einem Jahr auf den ukrainischen Hersteller tatsächlich übertragen wurden. Es wurden keine Hinweise festgestellt, die auf eine etwaige zukünftige Veränderung der Vertriebsstruktur hindeuten. Mithin wird der Schluss gezogen, dass sich die Umstände dauerhaft verändert haben.

D.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(90)

Die gleichartige Ware wurde schätzungsweise von 20-30 Herstellern in der Union gefertigt. Diese bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(91)

Die Jahresproduktion des Wirtschaftszweigs der Union wurde auf der Grundlage der Ergebnisse der in Erwägungsgrund 1 genannten Untersuchung im Hinblick auf die von Since Hardware (Guangzhou) Co., einem chinesischen ausführenden Hersteller von Bügelbrettern und -tischen, stammenden Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen sowie auf der Grundlage der Daten, die von den kooperierenden Unionsherstellern übermittelt wurden, geschätzt. Wie in Erwägungsgrund 65 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2010 des Rates erläutert, mit der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren des vorstehend genannten ausführenden Herstellers eingeführt wurden, belief sich die Jahresproduktion der Unionshersteller von Bügelbrettern und -tischen im Jahr 2009 schätzungsweise auf über 5 Millionen Stück. Somit, und in Ermangelung anderer Informationen, war die Annahme vertretbar, dass sich die gesamte Jahresproduktion der Unionshersteller zu Beginn des Bezugszeitraums der jetzigen Auslaufüberprüfung (2008) auf 5 Millionen Stück belief. Die Entwicklung der Produktionsmenge im Bezugszeitraum wurde auf der Grundlage der Entwicklungstendenzen der Produktionsmenge der kooperierenden Unionshersteller ermittelt. Die auf diese Weise ermittelte Produktionsmenge der Union belief sich im UZAÜ schätzungsweise auf 5,2 Millionen Stück.

(92)

Wie in Erwägungsgrund 20 dargelegt, wurden drei Unionshersteller in die Stichprobe einbezogen, auf die mehr als 40 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware in der Union entfielen. Diese in die Stichprobe einbezogenen Hersteller beantworteten die Fragebogen.

(93)

Darüber hinaus übermittelten vier weitere Unionshersteller grundlegende Informationen zu ihren Produktions- und Verkaufsdaten.

(94)

Auf diese sieben Unionshersteller entfielen den Untersuchungsergebnissen zufolge mehr als 55 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware in der Union.

(95)

Der Unionsmarkt für Bügelbretter und -tische ist durch überwiegend kleine und mittlere Unternehmen gekennzeichnet, die in einer Reihe von Mitgliedstaaten angesiedelt sind, darunter Deutschland, Italien, die Niederlande, Polen, Portugal, Spanien und das Vereinigte Königreich.

E.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

(96)

Da es in der Ukraine nur einen ausführenden Hersteller gibt, werden der Unionsverbrauch und einige der makroökonomischen Indikatoren in Form von Indizes oder Spannen wiedergegeben, damit nach Artikel 19 der Grundverordnung die Vertraulichkeit der Informationen gewahrt bleibt.

1.   Unionsverbrauch

(97)

Der Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt, wie in Erwägungsgrund 100 erläutert, und anhand der in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung verzeichneten Einfuhrmenge ermittelt.

(98)

Was die Einfuhrmengen aus der VR China betrifft, so konnten die Daten des einzigen kooperierenden chinesischen Ausführers nicht für die Extrapolation der Gesamtmenge der Ausfuhren aus der VR China verwendet werden, da sie lediglich für einen sehr kleinen Teil der Gesamteinfuhren aus der VR China stehen. Die Gesamteinfuhrmenge musste daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt werden. Da die einschlägigen KN-Codes von Eurostat auch andere Waren als die betroffene Ware umfassen, wurde Eurostat für die Ermittlung der Einfuhrmengen aus der VR China ebenfalls nicht als geeignet angesehen. Somit stellte in Anbetracht der äußerst geringen Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller und fehlender Mitarbeit der unabhängigen Einführer die Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung die einzige zuverlässige statistische Quelle für die Bestimmung der Einfuhrmengen dar. Da die Einfuhrmengen in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung jedoch nur in kg angegeben sind, mussten die Daten unter Anwendung des Umrechnungsfaktors, der im Rahmen der gleichzeitigen Interimsüberprüfung für die Einfuhren aus der Ukraine ermittelt wurde, in Stück (Einheiten) umgerechnet werden. Dies wurde als vertretbar angesehen, da die von dem chinesischen kooperierenden Unternehmen bezogenen Einfuhren nicht als repräsentativ galten und darüber hinaus, wie in Erwägungsgrund 36 erläutert, die Ukraine zudem auch als Vergleichsland zur Bestimmung des Normalwerts für die VR China herangezogen worden war; deshalb wurden die Daten als repräsentativ für die Bestimmung des Umfangs der chinesischen Einfuhren angesehen.

(99)

Für die Einfuhren aus der Ukraine wurden die geprüften Daten verwendet, die im Rahmen der gleichzeitigen Interimsüberprüfung durch Beantwortung des Fragebogens übermittelt worden waren. Obwohl der Untersuchungszeitraum der Interimsüberprüfung auf den Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2012 festgelegt worden war und daher nicht das erste Viertel des Untersuchungszeitraums der Auslaufüberprüfung abdeckt, ergab die Untersuchung, dass die Informationen trotzdem für die Bestimmung der Einfuhrmengen geeignet sind. Diese Informationen waren nämlich geprüft worden und sind den Ergebnissen zufolge genau und für die Bestimmung der Einfuhrmengen aus der Ukraine im Untersuchungszeitraum der Auslaufüberprüfung repräsentativ.

(100)

Die Mengen der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt wurden anhand des Verhältnisses zwischen der gesamten Produktionsmenge und gesamten Verkaufsmenge der sieben kooperierenden Unionshersteller und der geschätzten gesamten Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union für jedes Jahr des Bezugszeitraums extrapoliert.

(101)

Ausgehend von diesen Angaben ist der Unionsverbrauch zwischen 2008 und dem UZAÜ um 11 % zurückgegangen. Im Einzelnen ging die sichtbare Nachfrage zwischen 2008 und 2009 um 7 Prozentpunkte zurück und stieg anschließend zwischen 2009 und 2010 um 9 Prozentpunkte. Im UZAÜ erreichte der Unionsverbrauch insgesamt 9 bis 10 Millionen Stück, was einem Rückgang um 13 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahr entsprach.

Tabelle 1

Menge

(in 1 000 Stück)

2008

2009

2010

UZAÜ (2011)

Verbrauch

10 000 - 11 000

9 000 - 10 000

10 000 - 11 000

9 000 - 10 000

Index

100

93

102

89

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6, Fragebogenantworten

2.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(102)

In der Ausgangsuntersuchung, die 2007 abgeschlossen worden war, wurden die Einfuhren mit Ursprung in der VR China und der Ukraine nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumuliert bewertet. Es wurde untersucht, ob eine kumulative Beurteilung auch bei der jetzigen Auslaufüberprüfung angemessen war.

(103)

In dieser Hinsicht ergab die Untersuchung, dass die für Einfuhren aus der VR China ermittelte Dumpingspanne über der Geringfügigkeitsschwelle (11,5 %) im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung lag. Im Hinblick auf die Einfuhren aus der Ukraine wurden für den UZAÜ kein Dumping und keine Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens von Dumping festgestellt. Vor diesem Hintergrund sollten die Einfuhren aus der Ukraine nicht mit den Einfuhren aus der VR China kumuliert werden, da die in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung genannten Kriterien nicht erfüllt sind.

3.   Einfuhren aus der VR China

3.1.   Menge und Marktanteil

(104)

Wie in Erwägungsgrund 98 erläutert, wurden die gesamten Einfuhrmengen aus der VR China wegen der sehr geringen Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung verfügbaren Informationen ermittelt.

(105)

Ausgehend von diesen Angaben gingen die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in absoluten Zahlen von 4 bis 4,5 Millionen Stück im Jahr 2008 auf 1,5 bis 2,0 Millionen Stück im UZAÜ zurück, was einem Rückgang um 59 % im Bezugszeitraum entsprach. Dieser Rückgang war zwischen 2010 und dem UZAÜ besonders ausgeprägt; in diesem Zeitraum gingen die Einfuhren aus der VR China von 3 bis 3,5 Millionen im Jahr 2010 auf 1,5 bis 2,0 Millionen Stück im UZAÜ und somit um 36 Prozentpunkte zurück. Dieser Rückgang fiel zeitlich mit der Wiedereinführung des Antidumpingzolls gegenüber Since Hardware im Dezember 2010 zusammen (siehe Erwägungsgrund 64).

(106)

Während der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum um 22 Prozentpunkte zurückging, war der Marktanteil im UZAÜ, d. h. 15-20 %, bedeutend.

Tabelle 2

 

2008

2009

2010

UZAÜ (2011)

Mengen der von den Maßnahmen betroffenen Einfuhren aus der VR China (in 1 000 Stück)

4 000 - 4 500

3 000 - 3 500

3 000 - 3 500

1 500 - 2 000

Index

100

73

76

40

Marktanteil der von den Maßnahmen betroffenen Einfuhren aus der VR China

40 % - 45 %

30 % - 35 %

30 % - 35 %

15 % - 20 %

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6

3.2.   Preise und Preisunterbietung

(107)

Wegen der äußerst geringen Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller musste der durchschnittliche Einfuhrpreis für Einfuhren aus der VR China im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen, d. h. auf der Grundlage der in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung enthaltenen Informationen, ermittelt werden. Die hier verzeichneten Informationen wurden nach der dargelegten Methode in Stückpreise umgerechnet (siehe Erwägungsgrund 104). Die nach dieser Methode ermittelten Einfuhrpreise stiegen von 7,0 EUR/Stück im Jahr 2008 auf 8,2 EUR/Stück im UZAÜ, d. h. um 17 %.

Tabelle 3

Preis der von den Maßnahmen betroffenen Einfuhren in EUR/Stück

2008

2009

2010

UZAÜ (2011)

VR China

7,0

8,3

8,4

8,2

Index

100

119

121

117

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6

(108)

Um die Höhe der Preisunterbietung im UZAÜ festzustellen, wurden die von den Unionsherstellern der Stichprobe den unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellten auf die Stufe ab Werk gebrachten (d. h. um Frachtkosten in der Union sowie um Preisnachlässe und Rabatte bereinigten) gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise mit den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Preisen der Einfuhren wie in Erwägungsgrund 107 festgelegt auf der CIF-Stufe und nach angemessener Berichtigung für Zölle verglichen.

(109)

Der Vergleich ergab, dass die Einfuhren aus der VR China, ausgedrückt als Prozentsatz des im UZAÜ erzielten Umsatzes der Unionshersteller in der Stichprobe, die Preise des Wirtschaftszweigs der Union nahezu um 20 % unterboten.

4.   Einfuhren aus der Ukraine

(110)

Wie in Erwägungsgrund 99 erläutert, wurden die Mengen und Preise der Einfuhren aus der Ukraine auf der Grundlage der geprüften Fragebogenantworten ermittelt, die der ukrainische ausführende Hersteller im Rahmen der gleichzeitigen Interimsüberprüfung übermittelt hatte.

(111)

Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung von Menge und Marktanteil der Einfuhren aus der Ukraine im Bezugszeitraum.

Tabelle 4

 

2008

2009

2010

UZAÜ (2011)

Mengen der von den Maßnahmen betroffenen Einfuhren aus der Ukraine (in 1 000 Stück)

700-900

800-1 000

900-1 100

900-1 100

Index

100

104

128

124

Marktanteil der von den Maßnahmen betroffenen Einfuhren aus der Ukraine

6 % - 9 %

7 % - 10 %

8 % - 11 %

9 % - 12 %

Quelle: Geprüfte Fragebogenantwort

(112)

Die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Ukraine stiegen zwischen 2008 und 2011 um 24 %. Die Ukraine konnte ihre Einfuhren hauptsächlich aufgrund des höheren Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der VR China steigern. Darüber hinaus trug die Änderung des Antidumpingzolls für die Ukraine von 9,9 % auf 7,7 % im Juli 2010 zu dieser Entwicklung bei, da hierdurch die ukrainischen Einfuhren auf dem Unionsmarkt wettbewerbsfähiger wurden.

(113)

Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der durchschnittlichen Preise (CIF-Preise frei Grenze) der von den Maßnahmen betroffenen Einfuhren aus der Ukraine.

Tabelle 5

Preis der von den Maßnahmen betroffenen Einfuhren in EUR/Stück

2008

2009

2010

UZAÜ (2011)

Ukraine

8 - 10

9 - 11

10 - 12

9 - 11

Index

100

110 - 115

115 - 120

110 - 115

Quelle: Geprüfte Fragebogenantwort

(114)

Wie in Tabelle 5 dargelegt, stieg der durchschnittliche Einfuhrpreis im Bezugszeitraum um 10-15 % und erreichte im UZAÜ nahezu das Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt.

5.   Einfuhren aus anderen Drittländern, die nicht von Maßnahmen betroffen sind

(115)

Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern, die nicht von Maßnahmen betroffen sind, wurde anhand der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung ermittelt, wobei die Angaben nach derselben Methode wie bei der Bestimmung der Menge der Einfuhren aus der VR China (siehe Erwägungsgrund 98) in Stück umgerechnet wurden. Dies wurde als vertretbar angesehen, da die einschlägigen KN-Codes von Eurostat auch andere Waren als die betroffene Ware umfassten und daher für die Ermittlung der Einfuhrmengen aus anderen Drittländern nicht als geeignet betrachtet wurden.

(116)

Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung von Menge und Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern sowie der Durchschnittspreise dieser Einfuhren im Bezugszeitraum.

Tabelle 6

Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern in 1 000 Stück

2008

2009

2010

UZAÜ (2011)

Türkei

300-500

500-700

700-900

800-1 000

Index

100

160-170

215-225

225-235

andere Drittländer

400-600

600-800

900-1 100

700-900

Index

100

130-140

190-200

150-160

Alle übrigen Länder zusammengenommen

700-1 100

1 100-1 500

1 600-2 000

1 500-1 900

Index

100

140-150

200-210

180-190

Marktanteil der Einfuhren aus allen anderen Drittländern

5 % - 10 %

10 % - 15 %

15 % - 20 %

15 % - 20 %

Preis der Einfuhren aus allen anderen Ländern (in EUR/Stück)

7,7

8,1

8,2

9,0

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6

(117)

Der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus anderen Drittländern ist im Bezugszeitraum insgesamt gestiegen. Während sie zwischen 2008 und 2010 stieg und sich sogar mehr als verdoppelte, ging sie zwischen 2010 und dem UZAÜ wieder zurück. Ausgehend von diesen Angaben ist die Einfuhrmenge aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum erheblich gestiegen und erreichte im UZAÜ 1,5-1,9 Millionen Stück, was einem Marktanteil im Bereich von 15-20 % im UZAÜ entspricht. Der Hauptteil dieser Einfuhren stammte aus der Türkei, deren Einfuhren von 0,3-0,5 Millionen Stück im Jahr 2008 auf 0,8-1,0 Millionen Stück im UZAÜ stiegen.

(118)

Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern, für die keinerlei Maßnahmen gelten, stieg im UZAÜ von 7,7 EUR/Stück im Jahr 2008 auf 9,0 EUR/Stück, was einer Zunahme um 17 % entspricht.

6.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(119)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren und Indizes, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(120)

Wie in Erwägungsgrund 20 erläutert, wurde bei der Untersuchung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(121)

Für die Zwecke der Schadensanalyse wurden die Schadensindikatoren auf zwei Ebenen ermittelt:

Die makroökonomischen Indikatoren (Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Produktivität, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung sowie Höhe der Dumpingspannen und Erholung von früherem Dumping) wurden auf der Ebene der Gesamtproduktion der Union beurteilt; Grundlage hierfür waren die Angaben der Hersteller, die sich im Rahmen des Stichprobenverfahrens gemeldet hatten.

Die mikroökonomischen Indikatoren (durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Lagerbestände, Arbeitskosten, Rentabilität, Kapitalrendite (RoI), Cashflow, Kapitalbeschaffungs- und Investitionsmöglichkeiten) wurden anhand von Informationen der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller analysiert.

6.1.   Makroökonomische Indikatoren

a)   Produktion

(122)

Die Gesamtproduktion der Union wurde wie in Erwägungsgrund 91 beschrieben ermittelt. Ausgehend von diesen Angaben erhöhte sich die Unionsproduktion von 2008 bis zum UZAÜ um 4 %. Im Einzelnen ging sie von 2008 bis 2009 um 2 % zurück, stieg jedoch von 2009 bis zum UZAÜ um 6 Prozentpunkte auf rund 5,2 Millionen Einheiten.

Tabelle 7

in 1 000 Stück

2008

2009

2010

UZAÜ (2011)

Produktion

5 000

4 887

5 072

5 194

Index

100

98

101

104

Quelle: Fragebogenantworten

b)   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(123)

Die Produktionskapazität wurde anhand des Verhältnisses zwischen der gesamten Produktionsmenge und Gesamtkapazität der sieben kooperierenden Unionshersteller für jedes Jahr des Bezugszeitraums und der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union geschätzt (siehe Erwägungsgrund 122).

(124)

Im Bezugszeitraum stieg die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union um 17 %. Diese Zunahme lässt sich jedoch nur auf einen der Unionshersteller zurückführen, während die anderen kooperierenden Unionshersteller konstante Kapazitäten im Bezugszeitraum aufwiesen. Die Untersuchungsergebnisse deuten darauf hin, dass einige der nicht kooperierenden Unionshersteller ihre Produktionsanlagen möglicherweise stilllegten und damit die gesamte Produktionskapazität der Union im Bezugszeitraum senkten, was sich in Tabelle 8 nicht widerspiegelt. Die Untersuchung ergab außerdem, dass der Wirtschaftszweig der Union andere Waren als die betroffene Ware (wie etwa Wäscheständer) zum Teil auf den gleichen Maschinen herstellt. Des Weiteren zeigen die Untersuchungsergebnisse, dass die Unionshersteller in der Lage sind, leicht zwischen der Herstellung der betroffenen Ware und der Herstellung anderer Waren zu wechseln. Deshalb war es nicht möglich, die Produktionskapazität der betroffenen Ware eindeutig zu ermitteln.

(125)

Die Kapazitätsauslastung lag 2008 bei 66 % und ging im UZAÜ leicht auf 58 % zurück. Wie im vorstehenden Erwägungsgrund angegeben, ließ sich die gesamte Produktionskapazität in der Union nicht zuverlässig ermitteln. Da die Kapazitätsauslastung auf der Grundlage der Gesamtkapazität ermittelt wird, kann sie in dem vorliegenden Fall ebenfalls nicht notwendigerweise als aussagekräftiger Schadensindikator angesehen werden.

Tabelle 8

in 1 000 Stück

2008

2009

2010

UZAÜ (2011)

Produktionskapazität

7 592

7 962

8 375

8 906

Index

100

105

110

117

Kapazitätsauslastung

66 %

61 %

61 %

58 %

Index

100

93

92

89

Quelle: Fragebogenantworten

c)   Verkaufsmengen

(126)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union wurde wie in Erwägungsgrund 100 erläutert ermittelt. Die Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt nahm somit von 2008 bis zum UZAÜ um 10 % zu. Dieser Anstieg war von 2010 bis zum UZAÜ besonders ausgeprägt; in diesem Zeitraum stiegen die Verkaufsmengen um 7 Prozentpunkte. Dies fällt zeitlich mit einem Rückgang der Einfuhren aus der VR China aufgrund der Einführung des Antidumpingzolls gegenüber Since Hardware (Guangzhou) Co. zusammen.

Tabelle 9

in 1 000 Stück

2008

2009

2010

UZAÜ (2011)

Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union

4 300 - 4 500

4 300 - 4 500

4 500 - 4 700

4 800 - 5 000

Index

100

99

103

110

Quelle: Fragebogenantworten

d)   Marktanteil

(127)

Im Bezugszeitraum konnte der Wirtschaftszweig der Union Marktanteile zurückerobern, die von 40-45 % im Jahr 2008 auf 50-55 % im UZAÜ, d. h. um 24 % stiegen. Dieser Anstieg ist hauptsächlich auf den Rückgang des Verbrauchs und der chinesischen Einfuhrmenge sowie den gleichzeitigen Anstieg der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union zurückzuführen.

Tabelle 10

 

2008

2009

2010

UZAÜ (2011)

Marktanteile der Unionshersteller

40 % - 45 %

45 % - 50 %

40 % - 45 %

50 % - 55 %

Index

100

107

101

124

Quelle: Fragebogenantworten und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung

e)   Wachstum

(128)

Der Unionsverbrauch ging zwischen ging 2008 und dem UZAÜ zurück. Gleichzeitig stieg die Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt um 10 % und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union stieg um 24 %. Ebenso stieg im selben Zeitraum die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union um 4 %, die Investitionen haben sich mehr als verdoppelt (Erwägungsgrund 141), und die Beschäftigung nahm um 10 % zu (Erwägungsgrund 129). Deshalb kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum ein gewisses Wachstum verzeichnete.

f)   Beschäftigung

(129)

Die Beschäftigung und Trends in der Beschäftigung für den gesamten Wirtschaftszweig der Union wurde durch Extrapolation der für die kooperierenden Unionshersteller verfügbaren Zahlen ermittelt. Im Einklang mit dem Anstieg der Verkäufe stieg die Zahl der im Wirtschaftszweig der Union beschäftigten Arbeitnehmer von 2008 bis zum UZAÜ um 10 %.

Tabelle 11

 

2008

2009

2010

UZAÜ (2011)

Beschäftigung im Bereich der gleichartigen Ware

655

672

736

722

Index

100

102

112

110

Quelle: Fragebogenantworten

g)   Produktivität

(130)

Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen als Produktion (in Stück) je Beschäftigten pro Jahr, nahm im Bezugszeitraum um 6 % ab. Dies hängt mit der Tatsache zusammen, dass die Produktion weniger stark stieg als die Beschäftigung.

Tabelle 12

 

2008

2009

2010

UZAÜ (2011)

Produktivität (in 1 000 Stück je Beschäftigten)

7,6

7,3

6,9

7,2

Index

100

95

90

94

Quelle: Fragebogenantworten

h)   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(131)

Die festgestellte Dumpingspanne lag deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Union können insbesondere angesichts der Mengen und der Preise der Einfuhren aus der VR China nicht als unerheblich angesehen werden.

(132)

Im Hinblick auf die Auswirkungen früheren Dumpings zeigen die vorstehend geprüften Indikatoren zwar einige Verbesserungen, sie belegen jedoch auch, dass Wirtschaftszweig der Union weiterhin anfällig und gefährdet ist.

6.2.   Mikroökonomische Indikatoren

a)   Preise und andere die Preise beeinflussende Faktoren

(133)

Die Entwicklung der von den Unionsherstellern der Stichprobe den unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellten durchschnittlichen Verkaufspreise ist aus der folgenden Tabelle ersichtlich. Die durchschnittlichen Preise blieben im Bezugszeitraum verhältnismäßig stabil, wenn auch mit einem leichten Anstieg im UZAÜ. Wie oben erläutert, fällt dieser Anstieg zeitlich mit der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber Since Hardware (Guangzhou) Co. zusammen.

Tabelle 13

 

2008

2009

2010

UZAÜ (2011)

Preis auf dem Unionsmarkt (in EUR/Stück)

10,9

10,7

10,9

11,2

Index

100

98

100

103

Produktionsstückkosten (EUR/Stück)

10,9

10,5

11,0

11,4

Index

100

96

101

105

Quelle: Fragebogenantworten

(134)

Die Verkaufspreise folgen der Preisentwicklung bei den wichtigsten für seine Herstellung verwendeten Rohstoffen (d. h. Stahl). Die Verkaufspreise und Kosten blieben im Bezugszeitraum verhältnismäßig stabil, obwohl die Kosten etwas stärker stiegen als die Verkaufspreise, was negative Auswirkungen auf die Rentabilitätssituation des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2008 und dem UZAÜ hatte. Der Wirtschaftszweig der Union konnte seine Preise jedoch nicht auf ein nachhaltiges Niveau erhöhen, sondern war gezwungen, seine Preise an die chinesischen Niedrigpreiseinfuhren anzupassen, um in einer Phase mit rückläufigem Verbrauch Marktanteile zurückzuerobern.

b)   Arbeitskosten

(135)

Die Löhne waren im Bezugszeitraum konstant, während die Produktionsstückkosten um 3 % stiegen (Tabelle 13).

Tabelle 14

EUR/Beschäftigten

2008

2009

2010

UZAÜ (2011)

Durchschnittslohn

20 669

19 377

19 885

20 523

Index

100

94

96

99

Quelle: Fragebogenantworten

c)   Lagerbestände

(136)

Im Bezugszeitraum war ein Anstieg der Lagerbestände zu beobachten. Die Lagerbestände lagen im UZAÜ um 56 % über dem Niveau des Jahres 2008.

Tabelle 15

in 1 000 Stück

2008

2009

2010

UZAÜ (2011)

Schlussbestand

94

137

184

146

Index

100

147

197

156

Quelle: Fragebogenantworten

d)   Rentabilität und Kapitalrendite

(137)

Der Wirtschaftszweig der Union konnte seine Rentabilität von 2008, wo sie an der Rentabilitätsschwelle lag, bis 2009, wo sie auf 2 % stieg, leicht erhöhen. Die Rentabilität sank jedoch im Jahr 2010 erneut und weiterhin im UZAÜ, in dem sie - 1,7 % erreichte. Insgesamt ging die Rentabilität im Bezugszeitraum um fast 2 % zurück. Wie in Erwägungsgrund 134 erwähnt, war dies hauptsächlich auf die Tatsache zurückzuführen, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufspreise nicht im Einklang mit den steigenden Kosten erhöhen konnte, da er gezwungen war, seine Preise an die chinesischen Billigpreiseinfuhren anzupassen, um seine Marktanteile zurückzuerobern.

(138)

Die Kapitalrendite („RoI“), ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte weitgehend der Entwicklung der Rentabilität. Sie stieg von 2008 bis 2009, und sie sank von 2009 bis zum UZAÜ. Der Rückgang der RoI war infolge gestiegener Investitionen ausgeprägter als der Rückgang der Rentabilität, wie in Erwägungsgrund 141 dargestellt.

Tabelle 16

 

2008

2009

2010

UZAÜ (2011)

Rentabilität

(in % des Nettoumsatzes)

0,0 %

2,0 %

–0,8 %

–1,7 %

Index

100

102

99

98

RoI (Gewinn in % des Nettobuchwerts der Investitionen)

–4 %

96 %

–20 %

–82 %

Index

100

200

84

22

Quelle: Fragebogenantworten

e)   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(139)

Der Nettocashflow aus dem operativen Geschäft, d. h. die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, wird als Prozentsatz des Umsatzes mit der gleichartigen Ware ausgedrückt, verbesserte sich im Einklang mit der Rentabilität von der Rentabilitätsschwelle im Jahre 2008 auf 5 % im Jahr 2009. Er fiel auf 3 % im Jahr 2010 und war im UZAÜ negativ.

Tabelle 17

 

2008

2009

2010

UZAÜ (2011)

Cashflow

(in % des Umsatzes)

0 %

5 %

3 %

–1 %

Quelle: Fragebogenantworten

(140)

Es gab keine besonderen Hinweise auf Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union bei der Kapitalbeschaffung.

f)   Investitionen

(141)

Die jährlichen Investitionen der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller in die Produktion der gleichartigen Ware haben sich von 2008 bis zum UZAÜ mehr als verdoppelt. Sie verzeichneten von 2008 bis 2009 eine starke Zunahme. Die Zunahme bei den Investitionen lässt sich durch die Umstrukturierungsbemühungen erklären, die von dem Wirtschaftszweig der Union in Form von Investitionen in das Herstellungsverfahren aufgewendet werden, um dieses wettbewerbsfähiger zu machen. Von 2010 bis zum UZAÜ war eine Abnahme zu verzeichnen, während die Investitionen im Vergleich zu 2008 auf erheblich höherem Niveau blieben.

Tabelle 18

 

2008

2009

2010

UZAÜ (2011)

Nettoinvestitionen (in 1 000 EUR)

239

504

1 046

569

Index

100

211

438

239

Quelle: Fragebogenantworten

7.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

(142)

Die Analyse der makroökonomischen Indikatoren stellte Anzeichen für Verbesserungen insbesondere von Produktion und Verkaufsmengen sowie des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum fest. Gleichzeitig war bei einigen maßgeblichen mikroökonomischen Indikatoren eine Abnahme festzustellen, so etwa bei der Rentabilität und Kapitalrendite. Die Verkaufspreise konnten trotz eines leichten Anstiegs kein nachhaltiges Niveau erreichen und sich dem Anstieg der Produktionskosten anpassen. Dies ist hauptsächlich auf die Tatsache zurückzuführen, dass der Marktanteil der chinesischen Einfuhren im Bezugszeitraum auf hohem Niveau blieb, wobei die chinesischen Einfuhren außerdem niedrige Preise aufwiesen, denen sich der Wirtschaftszweig der Union anpassen musste, um Marktanteile zurückzuerobern.

(143)

Deshalb haben die Maßnahmen gegenüber der VR China lediglich teilweise dazu beigetragen, dass der Wirtschaftszweig der Union sich von der Schädigung erholt hat.

(144)

Nach der vorstehenden Analyse hat sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union verbessert, und er wurde nicht bedeutend geschädigt. Dennoch ist der Wirtschaftszweig der Union trotz einiger offenbar positiver Entwicklungen und der erheblichen Umstrukturierungsbemühungen weiterhin anfällig und gefährdet.

F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

1.   Vorbemerkungen

(145)

Wie in den Erwägungsgründen 51 und 52 erläutert, mussten für die Analyse des chinesischen Inlandsmarkts und der Ausfuhren aus der VR China in andere Drittländer in Anbetracht der geringen Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller die verfügbaren Informationen herangezogen werden, d. h. die Informationen, die im Rahmen der von der US International Trade Commission im Juni 2010 durchgeführten Auslaufüberprüfung (im Folgenden „US-Auslaufüberprüfung“) veröffentlicht wurden.

(146)

Im Bezugszeitraum befand sich der Wirtschaftszweig der Union in einer prekären und gefährdeten Lage und litt noch immer unter den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus der VR China.

(147)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die Einfuhren aus dem betroffenen Land daraufhin überprüft, ob im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich wäre.

2.   Auswirkungen der voraussichtlichen Einfuhrmengen und Preise im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(148)

Wie oben erläutert, wäre im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich. Die Einfuhrmengen der betroffenen Ware aus der VR China würden ohne Maßnahmen höchstwahrscheinlich steigen, und dies bei Preisen, die die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt beträchtlich unterböten. Die Untersuchung hat ergeben, dass die wichtigsten Abnehmer des Wirtschaftszweigs der Union Einzelhändler sind, d. h. große Supermärkte, die über eine starke Verhandlungsposition verfügen und in zunehmendem Maße Bügelbretter und -tische zu äußerst niedrigen, gedumpten Preisen aus der VR China beziehen dürften. Deshalb würde sich der Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union voraussichtlich verschärfen und er wäre gezwungen, seine Preise zu senken, was verheerende Auswirkungen auf die Rentabilitätssituation hätte, die im UZAÜ bereits negativ war.

(149)

In Anbetracht der prekären und gefährdeten Lage des Wirtschaftszweigs der Union würden die gestiegenen Mengen und die preislichen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus der VR China hohe finanzielle Verluste und einen Rückgang des Marktanteils mit sich bringen.

(150)

Das Verhalten eines chinesischen Ausführers, für den in der Vergangenheit ein Zollsatz von 0 % galt, Since Hardware (Guangzhou) Co., kann als deutlicher Hinweis auf das wahrscheinliche Verhalten der chinesischen Ausführer im Falle einer Aufhebung der Zölle angesehen werden. Bekanntlich hat das Unternehmen Since Hardware (Guangzhou) Co., für das in der Vergangenheit (von April 2007 bis Dezember 2010) ein Zollsatz von 0 % galt, seine Ausfuhren in die Union in diesem Zeitraum zu deutlich gedumpten und unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union liegenden Preisen erheblich gesteigert. Wie oben erläutert, hatte eine Antidumpinguntersuchung für dieses Unternehmen die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls in Höhe von 35,8 % zur Folge. Diese Untersuchung kam außerdem zu dem Schluss, dass sich die Menge der von diesem Unternehmen stammenden Einfuhren im Untersuchungszeitraum jener Untersuchung (2009) im Vergleich zu den von demselben Unternehmen stammenden Einfuhren im Untersuchungszeitraum der im Jahr 2007 abgeschlossenen Ausgangsuntersuchung (2005) verdoppelt hatte. Bei der Untersuchung betreffend Since Hardware (Guangzhou) Co. wurde der Schluss gezogen, dass dadurch eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht wurde.

(151)

Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass chinesische ausführende Hersteller sich bereits vor der Einleitung der jetzigen Auslaufüberprüfung mit Preisangeboten an potenzielle Abnehmer in der Union wandten, die die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich unterboten. Es ist somit sehr wahrscheinlich, dass die chinesischen ausführenden Hersteller im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen versuchen würden, durch eine Senkung ihres derzeitigen Preisniveaus gesteigerte Mengen auf dem Unionsmarkt abzusetzen.

3.   Attraktivität des Unionsmarktes, geltende Maßnahmen in anderen Drittländern und Kapazitätsreserven

(152)

Wie in den Erwägungsgründen 55 bis 57 erläutert, ist der chinesische Wirtschaftszweig für Bügelbretter und -tische in hohem Maße exportorientiert und die Union bleibt auch nach der Einführung von Maßnahmen dessen größter und attraktivster Markt.

(153)

Für die chinesischen ausführenden Hersteller sind die Vereinigten Staaten der zweitgrößte Ausfuhrmarkt. Der Zugang zum US-Markt ist jedoch wegen der geltenden hohen Antidumpingzölle, die bis 2015 verlängert wurden, nach wie vor beschränkt. Dies verstärkt die Wahrscheinlichkeit, dass Einfuhren aus der VR China in erhöhten Mengen auf den Unionsmarkt gelenkt würden, wenn die Maßnahmen nicht aufrechterhalten werden sollten.

(154)

Laut den Informationen, die von der Kommission auf der Grundlage der US-Auslaufüberprüfung zusammengestellt wurden, sind in der VR China möglicherweise bedeutende Kapazitätsreserven verfügbar, und die Kapazität kann im Falle der Aufhebung der Antidumpingzölle auch leicht weiter erhöht werden, da die Produktion von Bügelbrettern und -tischen in der VR China arbeitsintensiv ist und eine Steigerung der Produktion weder erhebliche Investitionen noch besondere Qualifikationen erfordert. Daher wurde auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen der Schluss gezogen, dass in der VR China zumindest potenziell bedeutende Kapazitätsreserven verfügbar sind, die im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen auf den Unionsmarkt umgelenkt werden könnten.

4.   Andere Faktoren

4.1.   Nicht gedumpte Einfuhren aus der VR China

(155)

Wie oben erläutert, wurde im UZAÜ für den einzigen kooperierenden chinesischen Hersteller, für den ein unternehmensspezifischer Zollsatz von 22,7 % gilt, kein Dumping festgestellt. Da auf die Einfuhren dieses Unternehmens jedoch nur ein minimaler Anteil der Gesamtmenge der Einfuhren aus der VR China entfiel, konnten sie nicht als signifikant angesehen werden, und ihnen konnte kein Beitrag zu der prekären Lage des Wirtschaftszweigs der Union im UZAÜ zugeschrieben werden.

(156)

Es wurde außerdem festgestellt, dass die von diesem Unternehmen stammenden Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im UZAÜ nicht unterboten.

4.2.   Einfuhren aus der Ukraine

(157)

Wie oben erläutert, stiegen die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Ukraine um 24 %. Dies hatte einen leichten Anstieg des entsprechenden Marktanteils im Bezugszeitraum zur Folge.

(158)

Der durchschnittliche Einfuhrpreis stieg jedoch von 2008 bis zum UZAÜ um 14 % und erreichte im UZAÜ das Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt.

(159)

Deshalb lässt sich die prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen aus der Ukraine erklären. Ebenso ist es nicht wahrscheinlich, dass die Einfuhren aus der Ukraine im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen zu einem Wiederauftreten der Schädigung beitragen würden.

4.3.   Einfuhren aus anderen Drittländern, die nicht von Maßnahmen betroffen sind

(160)

Die Einfuhrmenge aus anderen Drittländern, die nicht von Maßnahmen betroffen sind, nahm im Bezugszeitraum zu, obgleich von 2010 bis zum UZAÜ ein leichter Rückgang zu verzeichnen war. Diese Zunahme der Einfuhrmenge schlug sich im selben Zeitraum ebenfalls in einem Anstieg des Marktanteils nieder, und zwar von 5-10 % auf 15-20 %.

(161)

Wie in dieser Untersuchung festgestellt wurde, lag das Preisniveau der Einfuhren aus anderen Drittländern zwar unter den Durchschnittspreisen des Wirtschaftszweigs der Union, aber über den durchschnittlichen Preisen für Einfuhren aus der VR China.

(162)

Trotz der oben dargelegten Sachverhalte dürften Einfuhren aus der VR China zu gedumpten, unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union liegenden Preisen zunehmen. Die Untersuchung ergab nämlich, dass die durchschnittlichen Preise für Einfuhren aus der VR China ohne Antidumpingzoll die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt um 20 % unterboten. Es ist somit zu erwarten, dass die Einfuhren aus der VR China im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zu Preisen auf den Unionsmarkt gelangen, die unter dem Durchschnittspreis für die Einfuhren aus anderen Drittländern liegen, wie es bereits im UZAÜ der Fall war. Aus diesem Grund wurde der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus Drittlandsmärkten trotz gewisser Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union nichts an der Schlussfolgerung ändern, dass es im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen erneut zu schädigendem Dumping durch Einfuhren aus der VR China kommen dürfte.

4.4.   Rückgang des Verbrauchs

(163)

Der sichtbare Rückgang des Verbrauchs von 2010 bis zum UZAÜ ist hauptsächlich auf den statistischen Effekt des Rückgangs der Einfuhren infolge der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber Since Hardware (Guangzhou) Co. zurückzuführen. Im selben Zeitraum konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufsmengen und seinen Marktanteil erhöhen. Deshalb kann sich der Rückgang des Verbrauchs nicht auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt haben.

5.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit einer erneuten Schädigung

(164)

Die Untersuchung ergab, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich ist.

(165)

Unter Berücksichtigung des Ausmaßes des von den chinesischen ausführenden Herstellern nach wie vor betriebenen Dumpings, der Attraktivität des Unionsmarkts und des Verhaltens des chinesischen ausführenden Herstellers Since Hardware (Guangzhou) Co. in der Vergangenheit, wie es aus der im Dezember 2010 abgeschlossenen Untersuchung hervorging, sowie angesichts der Möglichkeit der chinesischen Hersteller, ihre Kapazitäten im Falle gestiegener Nachfrage ohne Schwierigkeiten zu erhöhen, der starken Exportorientiertheit chinesischer Hersteller und ihrer Preisstrategie ist es wahrscheinlich, dass der Wirtschaftszweig der Union im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen mit einer Zunahme gedumpter, deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union liegender Einfuhren aus der VR China konfrontiert wäre. In diesem Falle dürfte sich nicht nur die bereits schwierige Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Hinblick auf die Rentabilität verschlechtern, sondern auch einige der jüngsten Verbesserungen der Gesamtleistung des Wirtschaftszweigs der Union würden wahrscheinlich wieder rückgängig gemacht.

G.   UNIONSINTERESSE

1.   Vorbemerkung

(166)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde untersucht, ob eine auf den Ergebnissen dieser Auslaufüberprüfung beruhende Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der VR China den Interessen der Union insgesamt zuwiderliefe. Bei der Prüfung des Unionsinteresses wurde den Interessen aller Beteiligten Rechnung getragen. Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(167)

Es handelt es sich bei dieser Untersuchung um eine Überprüfung, bei der eine Situation analysiert wird, in der bereits Antidumpingmaßnahmen galten. Daher kann beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien über Gebühr beeinträchtigt haben.

(168)

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass die Einstellung des Antidumpingverfahrens gegenüber den Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Ukraine vorgeschlagen wird, was zu einer Ausweitung des unbeschränkten Zugangs für Einfuhren aus Drittländern zum Unionsmarkt führt.

(169)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des schädigenden Dumpings zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China nicht im Interesse der Union läge.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(170)

Der Wirtschaftszweig der Union hat unter Beweis gestellt, dass er existenzfähig ist. Die positive Entwicklung seiner wirtschaftlichen Lage im Bezugszeitraum, die zum Teil seinen Bemühungen um bessere Wettbewerbsfähigkeit und den geltenden Maßnahmen zu verdanken ist, bestätigt dies. Es ist davon auszugehen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union auch künftig zugutekommen würde. Sollten die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China nicht aufrechterhalten werden, würde der Wirtschaftszweig der Union aller Wahrscheinlichkeit nach eine bedeutende Schädigung durch erhebliche Mengen gedumpter Einfuhren aus der VR China und dadurch bedingt angesichts der im UZAÜ festgestellten Preisunterbietungsspannen eine ernsthafte Verschlechterung seiner finanziellen Lage erleiden. Die derzeit bereits negative Rentabilität, die Kapitalrendite (RoI) und die Lagerbestände werden weiter sinken und letztlich wahrscheinlich zum Verschwinden des Wirtschaftszweigs der Union führen.

(171)

Infolgedessen wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.

3.   Interessen anderer Parteien

(172)

Keiner der 15 kontaktierten Einführer/Händler erklärte sich zur Mitarbeit bereit. Es meldeten sich auch keine anderen interessierten Parteien während der Untersuchung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die geltenden Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die die betroffene Ware beziehenden Einführer oder Verbraucher hätten. In diesem Zusammenhang kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass die wichtigsten Abnehmer, d. h. große Einzelhandelsgeschäfte, in der Lage sein werden, eine durch die Antidumpingzölle hervorgerufene Preissteigerung an die Endabnehmer weiterzugeben, ohne dass dies bedeutende Auswirkungen auf die Verbraucherwahrnehmung hat.

4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(173)

Auf dieser Grundlage kann der Schluss gezogen werden, dass keine zwingenden Gründe vorliegen, die deutlich darauf hindeuten, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber der VR China dem Unionsinteresse insgesamt zuwiderliefe.

H.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(174)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China und die Aufhebung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Ukraine zu empfehlen. Ihnen wurde ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(175)

Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China aufrechterhalten und der geltende Antidumpingzoll gegenüber Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Ukraine aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen erhoben, frei oder nicht frei stehend, mit oder ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbrettern, sowie wesentlicher Teile von Bügelbrettern und -tischen, z. B. Gestell, Bügelfläche und Bügeleisenablage, die derzeit unter den KN-Codes ex 3924 90 00, ex 4421 90 98, ex 7323 93 00, ex 7323 99 00, ex 8516 79 70 und ex 8516 90 00 (TARIC-Codes 3924900010, 4421909810, 7323930010, 7323990010, 8516797010 und 8516900051) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Hersteller

Zollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

Volks-republik China

Foshan City Gaoming Lihe Daily Necessities Co. Ltd., Foshan

34,9

A782

Guangzhou Power Team Houseware Co. Ltd., Guangzhou

39,6

A783

Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd., Guangzhou

35,8

A784

Foshan Shunde Yongjian Housewares and Hardware Co. Ltd., Foshan

18,1

A785

Zhejiang Harmonic Hardware Products Co. Ltd., Guzhou

26,5

A786

Greenwood Houseware (Zhuhai) Ltd., Guangdong

22,7

A953

Alle übrigen Unternehmen

42,3

A999

3.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Ukraine wird eingestellt und die durch die Verordnung (EG) Nr. 452/2007 gegenüber der Ukraine eingeführten Antidumpingmaßnahmen werden aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. JUKNA


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 12.

(3)  ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 10.

(4)  ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 13.

(5)  ABl. L 168 vom 2.7.2010, S. 12.

(6)  ABl. L 24 vom 28.1.2010, S. 24.

(7)  ABl. L 242 vom 15.9.2010, S. 1.

(8)  ABl. 2009/C 282/16

(9)  ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 5.

(10)  ABl. C 223 vom 22.9.2007.

(11)  ABl. C 187 vom 28.6.2011, S. 21.

(12)  ABl. C 120 vom 25.4.2012, S. 9.

(13)  ABl. C 166 vom 12.6.2012, S. 3.

(14)  Nr. 731-TA-1047 (Überprüfung)

(15)  Siehe Erwägungsgründe 57 und 67 der Verordnung (EU) Nr. 1243/2010.


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