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Document 32013R0612
Commission Implementing Regulation (EU) No 612/2013 of 25 June 2013 on the operation of the register of economic operators and tax warehouses, related statistics and reporting pursuant to Council Regulation (EU) No 389/2012 on administrative cooperation in the field of excise duties
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission vom 25. Juni 2013 betreffend die Verwaltung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlager, zugehörige Statistiken und Berichterstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission vom 25. Juni 2013 betreffend die Verwaltung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlager, zugehörige Statistiken und Berichterstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern
OJ L 173, 26.6.2013, p. 9–33
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 09 Volume 003 P. 5 - 29
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 13/02/2023
26.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 612/2013 DER KOMMISSION
vom 25. Juni 2013
betreffend die Verwaltung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlager, zugehörige Statistiken und Berichterstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (1), insbesondere Artikel 22 und Artikel 34 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 schafft einen Rahmen für die Vereinfachung und den Ausbau der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern. |
(2) |
Laut Artikel 21 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (2) muss der Abgangsmitgliedstaat vor der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments überprüfen. In der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (3) ist der Inhalt des Entwurfs des elektronischen Verwaltungsdokuments geregelt. Da die Angaben in diesem Verwaltungsdokument, die sich auf Verbrauchsteuerzulassungen beziehen, anhand der Einzelheiten der entsprechenden nationalen Verzeichnisse überprüft werden, sollten die Einzelheiten jedes nationalen Verzeichnisses jedem Abgangsmitgliedstaat regelmäßig zur Verfügung gestellt und aktualisiert werden. |
(3) |
Die in den nationalen Verzeichnissen enthaltenen Angaben zu Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung befördern, werden automatisch über ein Zentralverzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten (Zentralverzeichnis) ausgetauscht, das die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 verwaltet. |
(4) |
Um den Informationsaustausch durch das Zentralregister zu vereinfachen, sind Struktur und Inhalt der zu verwendenden Standardformate, einschließlich der in diese Formate einzutragenden Codes, festzulegen. |
(5) |
Um zu gewährleisten, dass die im Zentralverzeichnis enthaltenen Daten zutreffend sind und automatisch aktualisiert werden, sollte das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle dem Zentralverzeichnis Änderungen des jeweiligen nationalen Verzeichnisses melden und übermitteln. |
(6) |
Damit die in den nationalen Verzeichnissen gespeicherten Daten zutreffend und aktuell sind, sollte das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle das nationale Verzeichnis am selben Tag aktualisieren, an dem eine Zulassung geändert wird und Änderungen umgehend an das Zentralverzeichnis weiterleiten. |
(7) |
Damit die Mitgliedstaaten über ein genaues Abbild der Einzelheiten anderer nationaler Verzeichnisse verfügen, sollten das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die benannte Verbindungsstelle Vorkehrungen für den regelmäßigen und rechtzeitigen Empfang neuer Änderungen vonseiten des Zentralverzeichnisses treffen. |
(8) |
Die Wirtschaftsbeteiligten müssen feststellen können, ob die Einzelheiten ihrer Zulassung vom Zentralverzeichnis richtig verarbeitet und weitergegeben wurden, und sie müssen die Einzelheiten bezüglich eines Handelspartners überprüfen können, bevor sie einen Entwurf für ein elektronisches Verwaltungsdokument einreichen. Damit die Gültigkeit der Verbrauchsteuernummern gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 überprüft werden kann, sollte die Kommission bei der Angabe einer gültigen einmaligen Verbrauchsteuernummer die erforderlichen Schlüsseldaten einer im Zentralverzeichnis geführten Zulassung bereitstellen. Zudem sind Vorschriften für die Berichtigung unzutreffender Informationen in Bezug auf die Zulassung eines Wirtschaftsbeteiligten festzulegen. |
(9) |
Damit das Zentralverzeichnis effizient verwaltet werden kann und für die Verarbeitung einer Meldung über die Änderung eines nationalen Verzeichnisses oder einer allgemeinen Anfrage so viel Zeit wie möglich zur Verfügung steht, ist festzulegen, in welchem Umfang das Zentralverzeichnis und die nationalen Verzeichnisse zugänglich sein müssen und unter welchen Umständen der Zugang zum Zentralverzeichnis oder zu den nationalen Verzeichnissen und deren Leistungen unterhalb dieses Umfangs bleiben dürfen. |
(10) |
Damit die Verwaltung des Zentralverzeichnisses beurteilt werden kann, sollte die Kommission allmonatlich aus dem Verzeichnis statistische Informationen extrahieren und den Mitgliedstaaten übermitteln. |
(11) |
Damit die Kommission und die Mitgliedstaaten genügend Zeit für Vorkehrungen haben, durch die sie die Pflichten bezüglich der Fristen und der Bereitstellung von Leistungen nach dieser Verordnung erfüllen können, sollte die Anwendung der Artikel 8, 9 und 10 bis zum 1. Januar 2015 verschoben werden. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Durch das EDV-gestützte System ausgetauschte Meldungen in Bezug auf die nationalen Verzeichnisse und das Zentralverzeichnis
(1) Struktur und Inhalt der Meldungen betreffend die Aufnahme von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern in die nationalen Verzeichnisse und in das Zentralverzeichnis entsprechen Anhang I.
Diese Meldungen werden durch das EDV-gestützte System ausgetauscht.
(2) Die Meldungen nach Absatz 1 werden zu folgenden Zwecken ausgetauscht:
a) |
Benachrichtigung über Änderungen der nationalen Verzeichnisse, die von den zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros und den Verbindungsstellen an das Zentralverzeichnis gesandt werden; |
b) |
Benachrichtigung über Änderungen des Zentralverzeichnisses, die an die nationalen Verzeichnisse gesandt werden; |
c) |
Anfragen der zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros und der Verbindungsstellen betreffend Einzelheiten von Änderungen im Zentralverzeichnis; |
d) |
Anfragen der zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros und der Verbindungsstellen betreffend statistische Angaben, die aus dem Zentralverzeichnis extrahiert werden; |
e) |
Weiterleitung statistischer Angaben, die aus dem Zentralverzeichnis extrahiert werden, an die anfragenden Mitgliedstaaten. |
(3) Sind für das Ausfüllen von Datenfeldern in den Meldungen nach Absatz 1 Codes erforderlich, so sind die in Anhang II dieser Verordnung oder in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 enthaltenen Codes zu verwenden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Aufzeichnung“ bedeutet einen Eintrag in ein nationales Verzeichnis oder das Zentralverzeichnis gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012; |
2. |
„Änderung“ bedeutet die Erstellung, Aktualisierung oder Stornierung einer Aufzeichnung; |
3. |
„Aktivierungsdatum“ ist das vom zuständigen Mitgliedstaat in einer Aufzeichnung festgesetzte Datum, ab dem die Aufzeichnung zur Verwendung bei der elektronischen Überprüfung in allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht und ab dem die extrahierten Einzelheiten der Aufzeichnung von den Wirtschaftsbeteiligten eingesehen werden können. |
Artikel 3
Weiterleitung von Änderungen durch die zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros und die Verbindungsstellen an das Zentralverzeichnis
(1) Die zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros oder die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 benannten Verbindungsstellen leiten Änderungen ihres nationalen Verzeichnisses an das Zentralverzeichnis weiter und nehmen vom Zentralverzeichnis übermittelte oder aus diesem abgerufene Änderungen in das nationale Verzeichnis auf.
(2) Die Kommission erstellt und führt anhand der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen eine Liste der zuständigen zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros oder Verbindungsstellen und stellt diese Liste den Mitgliedstaaten zur Verfügung.
(3) Jedes zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder jede Verbindungsstelle leitet Benachrichtigungen über Änderungen des nationalen Verzeichnisses spätestens an dem Tag, an dem die Änderung aktiviert wird, an das Zentralverzeichnis weiter. Für Änderungen der nationalen Verzeichnisse wird die Meldung „Vorgänge betreffend das Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten“ gemäß Anhang I Tabelle 2 verwendet.
Artikel 4
Pflege des Zentralverzeichnisses und Übermittlung von Änderungen an die nationalen Verzeichnisse
(1) Empfängt die Kommission von einem zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder einer Verbindungsstelle eine Meldung „Vorgänge betreffend das Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten“, die eine Benachrichtigung über eine Änderung eines nationalen Verzeichnisses enthält, überprüft sie, ob Struktur und Inhalt der Meldung Anhang I Tabelle 2 entsprechen.
(2) Entsprechen Struktur und Inhalt der gemäß Absatz 1 erfolgten Meldung Anhang I Tabelle 2,
a) |
trägt die Kommission die Änderung unverzüglich in das Zentralverzeichnis ein; |
b) |
wird jeder Mitgliedstaat, dessen zentrales Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder dessen Verbindungsstelle für den Empfang von Benachrichtigungen über Änderungen registriert ist, durch die Meldung „Vorgänge betreffend das Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten“ nach Anhang I Tabelle 2 benachrichtigt. |
(3) Entsprechen Struktur oder Inhalt der gemäß Absatz 1 erfolgten Meldung „Vorgänge betreffend das Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten“ nicht Anhang I Tabelle 2, sendet die Kommission die Benachrichtigung an das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle, das bzw. die die Benachrichtigung übermittelt hat, mit der Meldung „Aktualisierung Wirtschaftsbeteiligte abgelehnt“ gemäß Anhang I Tabelle 3 zurück und gibt einen Ursachencode an, aus dem der Grund für die Ablehnung hervorgeht.
(4) Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle nimmt beim Empfang einer Meldung „Aktualisierung Wirtschaftsbeteiligte abgelehnt“ unverzüglich eine Berichtigung vor und übermittelt die Benachrichtigung erneut.
(5) Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle eines Mitgliedstaats, der für eine Benachrichtigung über Änderungen seitens der Kommission nicht registriert ist, fordert mindestens zweimal täglich mit der Meldung „Allgemeine Anfrage“ gemäß Anhang I Tabelle 1 einen Auszug der in das Zentralverzeichnis eingetragenen Änderungen an.
Artikel 5
Aufnahme von Änderungen in die nationalen Verzeichnisse
(1) Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle jedes Mitgliedstaats nehmen mindestens zweimal täglich vom Zentralverzeichnis empfangene Änderungen in das nationale Verzeichnis auf.
(2) Die Änderungen nach Absatz 1 können unmittelbar nach ihrer Aufnahme in das nationale Verzeichnis durch das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle eingesehen werden und sind ab dem Aktivierungsdatum der Änderung zur elektronischen Überprüfung abrufbar.
Artikel 6
Einsichtnahme der Wirtschaftsbeteiligten in das Zentralverzeichnis
(1) Die Kommission erstellt mindestens zweimal täglich einen Auszug aller aktiven Aufzeichnungen des Zentralverzeichnisses. Bei der Erstellung dieses Auszugs entfernt die Kommission jede Aufzeichnung, die nicht für eine Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit verfügbar ist. Des Weiteren entfernt die Kommission aus den verbleibenden Aufzeichnungen sämtliche Einzelheiten über die Wirtschaftsbeteiligten oder deren Räumlichkeiten bzw. Gelände, die nicht den Beschreibungen der extrahierten Einzelheiten der Einträge nach Absatz 3 Buchstaben a, b und c entsprechen.
(2) Die Wirtschaftsbeteiligten können die Kommission unter Angabe der einmaligen Verbrauchsteuernummer nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 um extrahierte Einzelheiten einer Aufzeichnung ersuchen.
(3) Entspricht die angegebene einmalige Verbrauchsteuernummer einer Verbrauchsteuernummer, die im Auszug des Zentralverzeichnisses enthalten ist, werden dem ersuchenden Wirtschaftsbeteiligten in folgenden Fällen die extrahierten Einzelheiten des Verzeichnisses mitgeteilt:
a) |
Entspricht die angegebene einmalige Verbrauchsteuernummer einer Aufzeichnung über einen zugelassenen Lagerinhaber, einen registrierten Empfänger oder einen registrierten Versender, enthält der Auszug eine der folgenden Angaben:
|
b) |
Entspricht die angegebene einmalige Verbrauchsteuernummer einer Aufzeichnung über ein Steuerlager, enthält der Auszug eine der folgenden Angaben:
|
c) |
Entspricht die angegebene einmalige Verbrauchsteuernummer einem registrierten Empfänger nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 389/2012, enthält der Auszug neben den in Buchstabe a vorgesehenen Daten folgende Angaben:
|
(4) Besteht keine Entsprechung zwischen der angegebenen einmaligen Verbrauchsteuernummer und dem Auszug des Zentralverzeichnisses, wird der ersuchende Wirtschaftsbeteiligte hierüber in Kenntnis gesetzt.
(5) Macht ein Wirtschaftsbeteiligter geltend, dass eine seine Zulassung betreffende Aufzeichnung fehlt oder unrichtig ist, teilt ihm die Kommission auf Ersuchen mit, wie er eine Berichtigung der Aufzeichnung beantragen kann, und unterrichtet ihn über die Anschrift des zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros oder der Verbindungsstelle des zuständigen Mitgliedstaats.
Artikel 7
Statistische Informationen und Berichte
(1) Die Kommission extrahiert gemäß Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 die folgenden statistischen Informationen aus dem Zentralverzeichnis:
a) |
Anzahl der Datensätze mit aktiven und inaktiven Aufzeichnungen über Wirtschaftsbeteiligte; |
b) |
Anzahl der Zulassungen, deren Ablauf bevorsteht, d. h. Gesamtzahl der Zulassungen, die im folgenden Monat oder Quartal ablaufen; |
c) |
Art der Wirtschaftsbeteiligten, Anzahl der Wirtschaftsbeteiligten (aufgegliedert nach Art) und Anzahl der Steuerlager; |
d) |
Anzahl der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Produkt und Produktkategorie; |
e) |
Anzahl der Änderungen an Verbrauchsteuerzulassungen. |
Die Kommission erstellt anhand der statistischen Informationen gemäß Unterabsatz 1 einen monatlichen Bericht für die Mitgliedstaaten.
(2) Ein zentrales Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle kann die Kommission um einen spezifischen statistischen Bericht zum Zentralverzeichnis ersuchen. Für dieses Ersuchen ist die Meldung „Allgemeine Anfrage“ gemäß Anhang I Tabelle 1 zu verwenden. Die Kommission antwortet, indem sie dem Mitgliedstaat eine Meldung „SEED-Statistikbericht“ gemäß Anhang I Tabelle 4 sendet.
Artikel 8
Frist für die Verarbeitung von Benachrichtigungen über Änderungen nationaler Verzeichnisse und allgemeine Anfragen
(1) Binnen zwei Stunden nach dem Eingang einer Benachrichtigung über eine Änderung eines nationalen Verzeichnisses verarbeitet die Kommission diese Änderung gemäß Artikel 4.
(2) Binnen zwei Stunden nach dem Eingang einer Meldung „Allgemeine Anfrage“ gemäß Anhang I Tabelle 1 stellt die Kommission dem zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder der Verbindungsstelle, von dem bzw. der die Anfrage ausging, die verlangte Information zur Verfügung.
Artikel 9
Verfügbarkeit
Das Zentralverzeichnis und die nationalen Verzeichnisse stehen jederzeit zur Verfügung.
Artikel 10
Grenzen der Leistungspflichten
Die Leistungspflichten der Kommission und der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 8 und 9 gelten nicht in den folgenden, hinreichend begründeten Fällen:
a) |
Das Zentralverzeichnis oder ein nationales Verzeichnis stehen wegen Hardware- oder Telekommunikationsausfall nicht zur Verfügung; |
b) |
es treten Netzprobleme auf, auf die die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat keinen unmittelbaren Einfluss haben; |
c) |
höhere Gewalt; |
d) |
es sind Wartungsarbeiten geplant, die spätestens 48 Stunden vor dem geplanten Beginn des Wartungszeitraums angekündigt werden. |
Artikel 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Artikel 8, 9 und 10 sind ab dem 1. Januar 2015 anwendbar.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Juni 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1.
(2) ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.
(3) ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24.
ANHANG I
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN ELEKTRONISCHEN MELDUNGEN, DIE BEI DER PFLEGE DES VERZEICHNISSES DER WIRTSCHAFTSBETEILIGTEN VERWENDET WERDEN
1. |
Die Datenelemente der im Rahmen des EDV-gestützten Systems verwendeten elektronischen Meldungen sind in Datengruppen und ggf. in Datenuntergruppen gegliedert. Die Einzelheiten zu den Datenelementen und ihrer Verwendung finden sich in den Tabellen dieses Anhangs. Hierfür gilt Folgendes:
|
2. |
In den Tabellen dieses Anhangs werden folgende Kurzformen verwendet: a) e-VD: elektronisches Verwaltungsdokument; b) ARC: administrativer Referenzcode; c) SEED: System zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten (elektronische Datenbank nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012); d) KN-Code: Code der Kombinierten Nomenklatur. |
3. |
In den Tabellen dieses Anhangs werden folgende Begriffsbestimmungen verwendet:
Tabelle 1 Allgemeine Anfrage (gemäß den Artikeln 4, 7 und 8)
Tabelle 2 Vorgänge betreffend das Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten (gemäß den Artikeln 3, 4 und 6)
Tabelle 3 Aktualisierung Wirtschaftsbeteiligte abgelehnt (gemäß Artikel 4)
Tabelle 4 SEED-Statistiken (gemäß Artikel 7)
|
ANHANG II
CODELISTEN
Codeliste 1: Verbrauchsteuernummer Wirtschaftsbeteiligter/Verbrauchsteuernummer Steuerlager
Feld |
Inhalt |
Typ |
Beispiel |
1 |
Kennung des Mitgliedstaats, in dem der Wirtschaftsbeteiligte oder das Steuerlager registriert ist. |
Alphabetisch 2 |
PL |
2 |
Auf nationaler Ebene vergebener einmaliger Code |
Alphanumerisch 11 |
2005764CL78 |
Feld 1 ist der Liste <MITGLIEDSTAATEN> entnommen (Nr. 3 der Codelisten, Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009).
In Feld 2 ist eine einmalige Kennung für den zu Verbrauchsteuerzwecken registrierten Wirtschaftsbeteiligten (zugelassener Lagerinhaber, registrierter Empfänger und registrierter Versender) oder für das Steuerlager anzugeben. Wie dieser Wert zugewiesen wird, entscheiden die Behörden der Mitgliedstaaten, aber jeder zu Verbrauchsteuerzwecken registrierte Wirtschaftsbeteiligte (zugelassener Lagerinhaber, registrierter Empfänger und registrierter Versender) und jedes Steuerlager benötigt eine einmalige Verbrauchsteuernummer.
Codeliste 2: Bezugsnummer Einzelfallermächtigung
Feld |
Inhalt |
Typ |
Beispiel |
1 |
Kennung des Mitgliedstaats, in dem der Wirtschaftsbeteiligte oder das Steuerlager registriert ist. |
Alphabetisch 2 |
PL |
2 |
Auf nationaler Ebene vergebener einmaliger Code |
Alphanumerisch 11 |
2005764CL78 |
Die Verbrauchsteuernummer Einzelfallermächtigung hat dieselbe Struktur wie die Verbrauchsteuernummer Wirtschaftsbeteiligter/Verbrauchsteuernummer Steuerlager
Feld 1 ist der Liste <MITGLIEDSTAATEN> entnommen (Nr. 3 der Codelisten, Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009).
In Feld 2 ist eine einmalige Kennung für den zu Verbrauchsteuerzwecken registrierten Wirtschaftsbeteiligten (zugelassener Lagerinhaber, registrierter Empfänger und registrierter Versender) oder für das Steuerlager anzugeben. Wie dieser Wert zugewiesen wird, entscheiden die Behörden der Mitgliedstaaten, aber jeder zu Verbrauchsteuerzwecken registrierte Wirtschaftsbeteiligte (zugelassener Lagerinhaber, registrierter Empfänger und registrierter Versender) und jedes Steuerlager benötigt eine einmalige Verbrauchsteuernummer.
Codeliste 3: Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren
Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren |
Bezeichnung |
T |
Verarbeitete Tabakwaren |
B |
Bier |
W |
Wein und gegorene Getränke außer Wein und Bier |
I |
Zwischenerzeugnisse |
S |
Ethylalkohol und Spirituosen |
E |
Energieerzeugnisse |