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Document 32013R0251
Commission Regulation (EU) No 251/2013 of 22 March 2013 amending Annexes II and III to Regulation (EC) No 396/2005 of the European Parliament and of the Council as regards maximum residue levels for aminopyralid, bifenazate, captan, fluazinam, fluopicolide, folpet, kresoxim-methyl, penthiopyrad, proquinazid, pyridate and tembotrione in or on certain products Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 251/2013 der Kommission vom 22. März 2013 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Aminopyralid, Bifenazat, Captan, Fluazinam, Fluopicolid, Folpet, Kresoxim-methyl, Penthiopyrad, Proquinazid, Pyridat und Tembotrion in oder auf bestimmten Erzeugnissen Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 251/2013 der Kommission vom 22. März 2013 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Aminopyralid, Bifenazat, Captan, Fluazinam, Fluopicolid, Folpet, Kresoxim-methyl, Penthiopyrad, Proquinazid, Pyridat und Tembotrion in oder auf bestimmten Erzeugnissen Text von Bedeutung für den EWR
OJ L 88, 27.3.2013, p. 1–44
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 050 P. 261 - 304
In force
27.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 88/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 251/2013 DER KOMMISSION
vom 22. März 2013
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Aminopyralid, Bifenazat, Captan, Fluazinam, Fluopicolid, Folpet, Kresoxim-methyl, Penthiopyrad, Proquinazid, Pyridat und Tembotrion in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Bifenazat, Captan, Dimethoat, Folpet, Iprodion, Kresoxim-methyl, Pymetrozin und Pyridat wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Aminopyralid, Fluazinam, Fluopicolid, Proquinazid und Tembotrion wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Penthiopyrad wurden weder RHG in den Anhängen II oder III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt, noch wurde der Stoff in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, so dass für ihn der Standardwert von 0,01 mg/kg gilt. |
(2) |
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Aminopyralid für die Anwendung bei Rapssamen wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden RHG gestellt. |
(3) |
Bezüglich Bifenazat wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Zitrusfrüchten, Kernobst, Steinobst, Tafel- und Keltertrauben, Hopfen, Erdbeeren, Tomaten, Paprika, Auberginen und Kürbisgewächse (ungenießbare Schale) gestellt. Bezüglich Captan wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Tomaten gestellt. Bezüglich Dimethoat wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Tafeloliven und Oliven für die Gewinnung von Öl gestellt. Bezüglich Fluazinam wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Äpfeln gestellt. Bezüglich Fluopicolid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Kopfsalat und anderen Salatarten, Spinat und verwandten Arten (Blätter) sowie frischen Kräutern gestellt. Bezüglich Folpet wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Brombeeren, Himbeeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren gestellt. Bezüglich Iprodion wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Knollensellerie gestellt. Bezüglich Kresoxim-methyl wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Gerste, Roggen und Weizen gestellt. Bezüglich Proquinazid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Tomaten, Auberginen und Kürbisgewächsen (genießbare Schale) gestellt. Bezüglich Pymetrozin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Feldsalat und Bohnen (mit Hülsen) gestellt. Bezüglich Pyridat wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Dillblättern gestellt. Bezüglich Tembotrion wurde ein solcher Antrag für Niere und Leber von Rind und Schwein gestellt, und zwar in Anbetracht der Rückstandsgehalte in Futtermitteln aufgrund der Anwendung von Tembotrion bei Mais. |
(4) |
Ein Antrag gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde für die Anwendung von Fluopicolid bei Karotten, Rettich und Zuckerrüben gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässige Anwendung von Fluopicolid in den Vereinigten Staaten von Amerika bei solchen Kulturen zu Rückständen führt, die die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden. |
(5) |
Bezüglich Penthiopyrad wurde gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag gestellt im Hinblick auf die Festlegung von RHG für Nüsse (außer Kokosnüsse und Pinienkerne), Kernobst, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Erdbeeren, Wurzel- und Knollengemüse, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Frühlingszwiebeln, Tomaten, Paprika, Auberginen, Kürbisgewächse, Zuckermais, Blumenkohl, Kopfkohl, Chinakohl, Kopfsalat und andere Salatarten einschließlich Brassicaceen, Spinat und verwandte Arten (Blätter), Kerbel, Petersilie, Bohnen (mit und ohne Hülsen), Erbsen (mit und ohne Hülsen), Kardonen, Stangensellerie, Fenchel, Rhabarber, Porree, Hülsenfrüchte (getrocknet), Erdnüsse, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Sojabohnen, Baumwollsamen, Gerste, Mais, Hafer, Roggen, Sorghum, Weizen, Zuckerrüben und tierische Erzeugnisse unter Berücksichtigung der Rückstandsgehalte in Futtermitteln. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässige Anwendung dieses Stoffes in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Kanada bei solchen Erzeugnissen zu Rückständen führt, die die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass die beantragten RHG erforderlich sind, um den in der Europäischen Union geplanten und in den Vereinigten Staaten und Kanada zugelassenen Anwendungen Rechnung zu tragen. Zur Vermeidung von Handelshemmnissen bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse sind höhere RHG notwendig. |
(6) |
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. |
(7) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG ab (2). Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
(8) |
Die Behörde zog in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen den Schluss, dass die Risikobewertung im Rahmen der mit Gründen versehenen Stellungnahme hinsichtlich der Verwendung von Dimethoat bei Tafeloliven und Oliven für die Gewinnung von Öl als vorläufig angesehen werden sollte und das tatsächliche Risiko für die Verbraucher möglicherweise unterschätzt, da die endgültige Bewertung noch aussteht. Hinsichtlich der Anwendung von Iprodion bei Knollensellerie wies die Behörde auf Mängel im Zusammenhang mit den Studien zum Pflanzenmetabolismus hin. Hinsichtlich der Anwendung von Penthiopyrad bei Chinakohl und Breitblättriger Endivie empfiehlt die Behörde, den vorgeschlagenen RHG nicht festzulegen, da ein Risiko für die Verbraucher nicht ausgeschlossen werden kann. Ferner wurden Rückstandsversuche bei Mais, Rapssamen, Baumwolle, Sonnenblumen und Soja mit einer genetisch veränderten Kultur durchgeführt. Der Antragsteller muss bestätigen, dass der Metabolismus von Penthiopyrad in genetisch veränderten Kulturen in derselben Weise abläuft wie in den entsprechenden herkömmlichen Kulturen. Hinsichtlich der Anwendung von Pymetrozin bei Feldsalat und Bohnen (mit Hülsen) schloss die Behörde, dass die vorgelegten Daten zur Festlegung eines neuen RHG nicht ausreichen. Daher sollten die geltenden RHG nicht geändert werden. |
(9) |
Hinsichtlich aller anderen Anträge kam die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich der Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch massiven Verzehr der betreffenden Kulturen und Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme (Acceptable Daily Intake – ADI) oder der akuten Referenzdosis (Acute Reference Dose – ARfD) besteht. |
(10) |
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. |
(11) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen – |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. März 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu:
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Reasoned opinion on the modification of the existing MRL for aminopyralid in rape seed. EFSA Journal 2012;10(9):2894 [28 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2894. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing MRL(s) for bifenazate in citrus fruit, pome fruit, stone fruit, grapes, hops, strawberries, tomatoes, peppers, aubergines, melons and watermelons. EFSA Journal 2012;10(10):2920 [45 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2920. |
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Reasoned opinion of EFSA: Modification of the existing MRLs for captan in certain berries. EFSA Journal 2011;9(11):2452 [31 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2011.2452. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for dimethoate in olives for oil production and table olives. EFSA Journal 2012;10(5):2709 [31 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2709. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing MRL for fluazinam in apples. EFSA Journal 2012;10(5):2710 [27 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2710. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for fluopicolide in various vegetable crops. EFSA Journal 2012;10(9):2895 [43 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2895. |
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Reasoned opinion of EFSA: Modification of the existing MRLs for folpet in wine grapes, garlic and tomatoes. EFSA Journal 2011;9(9):2391 [40 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2011.2391. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing MRL for iprodione in celeriac. EFSA Journal 2012;10(10):2947 [29 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2947. |
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Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance kresoxim-methyl. EFSA Journal 2010;8(11):1891 [88 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.1891. |
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Reasoned opinion on the setting of new MRLs for penthiopyrad in various crops. EFSA Journal 2012;10(10):2948 [96 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2948. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for proquinazid in tomatoes, aubergines and cucurbits with edible peel. EFSA Journal 2012;10(9):2896 [27 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2896. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for pymetrozine in lamb's lettuce and beans (with pods). EFSA Journal 2012;10(10):2939 [20 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2939. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing MRL for pyridate in celery leaves (dill leaves). EFSA Journal 2012;10(9):2892 [25 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2892. |
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Reasoned opinion on the setting of new MRLs for tembotrione in kidney and liver of bovine and swine. EFSA Journal 2012;10(10):2932 [39 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2012.2932. |
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II erhalten die Spalten für Bifenazat, Captan, Folpet, Kresoxim-methyl und Pyridat folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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2. |
Anhang III Teil A wird wie folgt geändert:
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(3) |
In Anhang III Teil B erhalten die Spalten für Bifenazat, Captan, Kresoxim-methyl und Pyridat folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(2) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(3) Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.
(F)= Fettlöslich
Captan (R)
Die zu verwendende Rückstandsdefinition für die folgenden Codes lautet: "Summe aus Captan und Folpet": 0130000; 0152000; 0153010; 0153030; 0154030; 0154040; 0231010; 0260010; 0260020;
Folpet (R)
Die zu verwendende Rückstandsdefinition für die folgenden Codes lautet: "Summe aus Captan und Folpet": 0130000; 0152000; 0153010; 0153030; 0154030; 0154040; 0231010; 0260010; 0260020;
Kresoxim-methyl (F) (R)
(R) |
= |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:
|
(4) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(5) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(F)= Fettlöslich
Tembotrion (R)
(R) |
= |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Tembotrion - Code 1000000 mit Ausnahme von 1040000: Metabolit M5 (Dihydroxy-Tembotrion)“ |
(6) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(7) Untere analytische Bestimmungsgrenze.“
(8) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(9) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(F)= Fettlöslich
Captan (R)
Die zu verwendende Rückstandsdefinition für die folgenden Codes lautet: "Summe aus Captan und Folpet": 0130000; 0152000; 0153010; 0153030; 0154030; 0154040; 0231010; 0260010; 0260020;
Kresoxim-methyl (F) (R)
(R) |
= |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:
|