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Document 32013R0007

Verordnung (EU) Nr. 7/2013 der Kommission vom 8. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 4, 9.1.2013, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 026 P. 93 - 94

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/7/oj

9.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/36


VERORDNUNG (EU) Nr. 7/2013 DER KOMMISSION

vom 8. Januar 2013

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 schreibt vor, dass Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen den Umweltschutzanforderungen des Anhangs 16 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago“ genannt) in der Ausgabe vom 20. November 2008 für Band I und Band II, mit Ausnahme seiner Anlagen, entsprechen müssen.

(2)

Das Abkommen von Chicago und seine Anhänge wurden seit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 geändert.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (2) sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme der Agentur gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 21.A.4 Buchstabe a in Abschnitt A von Hauptabschnitt A erhält folgenden Wortlaut:

„a)

die befriedigende Koordination von Entwicklung und Herstellung im Sinne der Forderungen gemäß 21.A.122, 21.A.130 Buchstabe b Punkte 3 und 4, 21.A.133 und 21.A.165 Buchstabe c Punkte 2 und 3 — je nach Erfordernis — und“.

2.

Nummer 21.A.130 Buchstabe b in Abschnitt F von Hauptabschnitt A erhält folgenden Wortlaut:

„b)

Konformitätserklärungen müssen enthalten:

1.

zu jedem Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil eine Erklärung darüber, dass das betreffende Produkt oder Ausrüstungsteil den einschlägigen Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet; und

2.

zu jedem Luftfahrzeug eine Erklärung darüber, dass das betreffende Luftfahrzeug am Boden und im Flug gemäß 21.A.127 Buchstabe a geprüft wurde, und

3.

zu jedem Motor oder Verstellpropeller eine Erklärung darüber, dass der betreffende Motor bzw. Propeller vom Hersteller einer abschließenden Funktionsprüfung gemäß Nummer 21.A128 unterzogen wurde, und

4.

zu Motoren zusätzlich eine Erklärung darüber, dass der hergestellte Motor den zum Herstellungszeitpunkt geltenden einschlägigen Emissionsanforderungen genügt.“

3.

In Nummer 21.A.165 Buchstabe c in Abschnitt G von Hauptabschnitt A erhalten die Punkte 2 und 3 folgenden Wortlaut:

„2.

zu sonstigen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen festzustellen, dass sie vollständig sind, den zugelassenen Konstruktionsdaten entsprechen und sich in einem betriebssicheren Zustand befinden, bevor sie zur Bescheinigung der Konformität mit den zugelassenen Konstruktionsdaten und des betriebssicheren Zustands das EASA-Formblatt 1 ausstellen;

3.

und bei Motoren außerdem festzustellen, dass der hergestellte Motor den zum Herstellungszeitpunkt geltenden einschlägigen Emissionsanforderungen genügt;

4.

zu sonstigen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen festzustellen, dass sie den einschlägigen Daten entsprechen, bevor das EASA-Formblatt 1 als Konformitätszertifikat ausgestellt wird.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Januar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1.


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