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Document 32013L0010

Richtlinie 2013/10/EU der Kommission vom 19. März 2013 zur Änderung der Richtlinie 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen zwecks Anpassung ihrer Kennzeichnungsvorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 77, 20.3.2013, p. 20–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 061 P. 294 - 296

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 09/04/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/10/oj

20.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/20


RICHTLINIE 2013/10/EU DER KOMMISSION

vom 19. März 2013

zur Änderung der Richtlinie 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen zwecks Anpassung ihrer Kennzeichnungsvorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Klassifizierungskriterien im Anhang von Richtlinie 75/324/EWG werden Aerosolpackungen in „nicht entzündlich“, „entzündlich“ und „hoch entzündlich“ unterteilt. Wird eine Aerosolpackung als „entzündlich“ oder „hoch entzündlich“ eingestuft, so muss sie das Flammensymbol und die Sicherheitsratschläge S2 und S16 tragen, die in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (2) enthalten sind.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (3) sieht die Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen in der Europäischen Union vor. Darin sind auf Unionsebene die Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen festgelegt, die in dem auf internationaler Ebene im Rahmen der Vereinten Nationen verabschiedeten „Global Harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien“ vorgesehen sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird die Richtlinie 67/548/EWG und die Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (4) mit Wirkung vom 1. Juni 2015 aufheben und ersetzen. Daher sollten die Kennzeichnungsvorschriften der Richtlinie 75/324/EWG an diese Verordnung angepasst werden.

(4)

In Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollte zwischen dem Datum der Anwendbarkeit nationaler Umsetzungsvorschriften für Aerosolpackungen, die einen einzigen Stoff enthalten, und dem Datum der Anwendbarkeit nationaler Umsetzungsvorschriften für Aerosolpackungen, die Gemische enthalten, unterschieden werden. Jedoch sollte es Herstellern von Aerosolpackungen, die Gemische enthalten, erlaubt sein, die in dieser Richtlinie enthaltenen Anforderungen an die Kennzeichnung auf freiwilliger Basis früher anzuwenden.

(5)

In Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Vermeidung eines unnötigen Verwaltungsaufwands für Unternehmen gilt für Aerosolpackungen, die Gemische enthalten und die vor dem 1. Juni 2015 gemäß den geltenden Vorschriften gekennzeichnet sind sowie bis zu diesem Datum in Verkehr gebracht werden, eine Übergangsfrist, um deren weitere Vermarktung ohne eine neuerliche Kennzeichnung zu ermöglichen.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinie über Aerosolpackungen an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 75/324/EWG

Die Richtlinie 75/324/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die Einleitung erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) muss jede Aerosolpackung oder ein Etikett, das daran befestigt ist, wenn auf der Aerosolpackung wegen ihrer geringen Größe keine Angaben angebracht werden können (Gesamtfassungsvermögen von 150 ml oder weniger), gut sichtbar, lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:

b)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

die unter Nummer 2.2 des Anhangs aufgeführten Angaben,“

2.

Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt 1 werden die Nummern 1.7a und 1.7b eingefügt:

„1.7a   Stoff

Für ‚Stoff‘ gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

1.7b   Gemisch

Für ‚Gemisch‘ gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.“

b)

Unter Nummer 2 erhalten die Nummern 2.2 bis 2.4 folgende Fassung:

„2.2.   Kennzeichnung

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 muss die Aerosolpackung gut sichtbar die folgende lesbare und unauslöschliche Kennzeichnung tragen:

a)

Unabhängig vom Inhalt:

i)

den Gefahrenhinweis H229: ‚Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten‘;

ii)

die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Anhang IV Teil 1 Tabelle 6.2 enthaltenen Sicherheitshinweise P210 und P251;

iii)

die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Anhang IV Teil 1 Tabelle 6.4 enthaltenen Sicherheitshinweise P410 + P412;

iv)

der in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Anhang IV Teil 1 Tabelle 6.1 enthaltene Sicherheitshinweis P102, wenn es sich bei der Aerosolpackung um ein Verbraucherprodukt handelt;

v)

sonstige zusätzliche Sicherheitshinweise, mit denen Verbraucher auf die spezifischen Gefahren des Produktes hingewiesen werden; ist eine Aerosolpackung mit einer separaten Gebrauchsanweisung versehen, müssen auch in diese Sicherheitshinweise aufgenommen werden.

b)

Das Signalwort ‚Achtung‘, wenn gemäß der Kriterien von Nummer 1.9 das Aerosol als ‚nicht entzündbar‘ eingestuft ist.

c)

Das Signalwort „Achtung“ sowie die anderen in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Anhang I Tabelle 2.3.2 vorgesehenen Etikettierungsbestandteile für ‚entzündbare Aerosole der Kategorie 2‘, wenn das Aerosol gemäß den Kriterien von Nummer 1.9 als ‚entzündbar‘ eingestuft ist.

d)

Das Signalwort ‚Gefahr‘ sowie die anderen in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Anhang I Tabelle 2.3.2 vorgesehenen Etikettierungsbestandteile für ‚entzündbare Aerosole der Kategorie 1‘, wenn das Aerosol gemäß den Kriterien von Nummer 1.9 als ‚extrem entzündbar‘ eingestuft ist.

2.3.   Volumen der flüssigen Phase

Bei 50 °C darf das Volumen der flüssigen Phase nicht mehr als 90 % des Nettofassungsraums einnehmen.“

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

1.   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 dritter Unterabsatz dürfen Aerosolpackungen, die Gemische enthalten, vor dem 1. Juni 2015 gemäß Artikel 1 gekennzeichnet sein.

2.   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 dritter Unterabsatz müssen Aerosolpackungen, die Gemische enthalten und die vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden, vor dem 1. Juni 2017 nicht gemäß Artikel 1 neu gekennzeichnet werden.

Artikel 3

Umsetzung

1.   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 19. März 2014 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 19. Juni 2013 in Bezug auf Aerosolpackungen, die einen Stoff enthalten, an.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juni 2015 in Bezug auf Aerosolpackungen, die Gemische enthalten, an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40.

(2)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(3)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

(5)  ABl. L 353, 31.12.2008, S. 1.“


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