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Document 32013D0755

Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union ( „Übersee-Assoziationsbeschluss“ )

OJ L 344, 19.12.2013, p. 1–118 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Aufgehoben durch 32021D1764

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/755/oj

19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/1


BESCHLUSS 2013/755/EU DES RATES

vom 25. November 2013

über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union

(„Übersee-Assoziationsbeschluss“)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss 2001/822/EG des Rates (1), der bis zum 31. Dezember 2013 gilt. Nach Artikel 62 des Beschlusses 2001/822/EG legt der Rat die Bestimmungen zur Anwendung der in den Artikeln 198 bis 202 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegten Grundsätze fest.

(2)

In seinen Schlussfolgerungen vom 22. Dezember 2009 zu den Beziehungen der EU zu den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) forderte der Rat die Kommission auf, vor Juli 2012 einen Legislativvorschlag für einen überarbeiteten Übersee-Assoziationsbeschluss vorzulegen. Der Rat befürwortete den Vorschlag der Kommission, dass 1. die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, 2. die Stärkung der Widerstandsfähigkeit und 3. die Verringerung der Anfälligkeit sowie die Förderung der Zusammenarbeit und Integration zwischen den ÜLG und anderen Partnern die drei Eckpfeiler einer künftigen Partnerschaft bilden sollten.

(3)

Die Kommission führte von Juni bis Oktober 2008 eine öffentliche Konsultation durch und schlug eine Reihe von Leitlinien für einen neuen Assoziationsbeschluss vor. Die Ergebnisse der Konsultation wurden in der Mitteilung vom 6. November 2009„Elemente für eine neue Partnerschaft zwischen der EU und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)“ zusammengefasst.

(4)

Mit Ausnahme einiger Vorschriften, die ausdrücklich etwas anderes vorsehen, gelten der AEUV und das daraus abgeleitete Recht nicht automatisch in den ÜLG. Die ÜLG sind zwar keine Drittländer, aber auch nicht Teil des Binnenmarktes und müssen im Bereich des Handels den für Drittländer festgelegten Verpflichtungen nachkommen; dies gilt insbesondere für die Ursprungsregeln, die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Normen und Schutzmaßnahmen.

(5)

Die besondere Beziehung zwischen der Union und den ÜLG sollte von dem Konzept der klassischen Entwicklungszusammenarbeit abrücken, um eine stärker auf Gegenseitigkeit beruhende Partnerschaft zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung der ÜLG aufzubauen. Darüber hinaus sollten diese einzigartige Beziehung und die Zugehörigkeit zu derselben „europäischen Familie“ das Fundament der Solidarität zwischen der Union und den ÜLG bilden.

(6)

Die Mitwirkung der Zivilgesellschaft an der Entwicklung der ÜLG kann durch die Stärkung zivilgesellschaftlicher Organisationen in allen Bereichen der Zusammenarbeit intensiviert werden.

(7)

Aufgrund der geografischen Lage der ÜLG sollte die Kooperation zwischen ihnen und ihren Nachbarn in einem bestimmten geografischen Gebiet trotz des unterschiedlichen Status der einzelnen Akteure im Hinblick auf das Unionsrecht im Interesse aller Parteien fortgesetzt und dabei ein besonderer Schwerpunkt auf Bereiche von gemeinsamem Interesse und die Förderung der Werte und Standards der Union gelegt werden. Darüber hinaus könnten die ÜLG in ihrer jeweiligen Region die Rolle von regionalen Schaltstellen oder Kompetenzzentren übernehmen.

(8)

Die Union sollte Politikmaßnahmen und Strategien eines ÜLG in Bereichen von beiderseitigem Interesse nach Maßgabe des spezifischen Bedarfs, des Potenzials und der Prioritäten des betroffenen ÜLG unterstützen.

(9)

Die Assoziation sollte die Gewährleistung der Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen als Schlüsselelement jeder nachhaltigen Entwicklung zum Ziel haben.

(10)

Die ÜLG verfügen über eine große marine und terrestrische Artenvielfalt. Der Klimawandel kann die natürliche Umwelt der ÜLG beeinträchtigen und deren nachhaltige Entwicklung gefährden. Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen, zur Katastrophenvorsorge, zur nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen und zur Förderung nachhaltiger Energie werden zur Anpassung an den Klimawandel und zum Klimaschutz in den ÜLG beitragen.

(11)

Im Rahmen der Beziehungen zwischen der Union und den ÜLG sollte dem wichtigen Beitrag Rechnung getragen werden, den die ÜLG bei der Erfüllung der von der Union im Rahmen multilateraler Umweltübereinkommen eingegangenen Verpflichtungen leisten könnten.

(12)

Die ÜLG müssen bei ihren eine Verringerung ihrer Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und ihrer Anfälligkeit für Verknappungen und Preisschwankungen dieser Brennstoffe ausgerichteten Bemühungen unterstützt werden, um so die Resilienz ihrer Wirtschaft gegenüber externen Schocks zu stärken.

(13)

Die Union kann den ÜLG bei der Verringerung ihrer Vulnerabilität gegenüber Katastrophen zur Seite stehen und sie bei entsprechenden Aktionen und Maßnahmen unterstützen.

(14)

Da die Abgelegenheit der ÜLG ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt, ist die Verbesserung ihrer Zugänglichkeit von großer Bedeutung.

(15)

Die Union und die ÜLG messen der allgemeinen und der beruflichen Bildung als wichtigen Voraussetzungen für nachhaltige Entwicklung in den ÜLG große Bedeutung bei.

(16)

Die wirtschaftliche und die soziale Entwicklung der ÜLG sollten Hand in Hand gehen und auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der ÜLG sowie auf die Gewährleistung von sozialem Schutz und Inklusion, insbesondere für vulnerable Bevölkerungsgruppen und Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sein. Die Zusammenarbeit der Union mit den ÜLG sollte daher einen Austausch von Informationen und bewährten Verfahren in den einschlägigen Bereichen vorsehen, einschließlich Qualifizierungsmaßnahmen, sozialer Sicherung sowie Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen gemäß den Grundsätzen der VN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderungen. Die Assoziation zwischen der Union und den ÜLG sollte zur Förderung menschenwürdiger Arbeit beitragen, auch durch den Einsatz bewährter Verfahren im Rahmen des sozialen Dialogs, die Einhaltung der Kernarbeitsnormen, die Gewährleistung der Chancengleichheit, der Nichtdiskriminierung und der Zugänglichkeit in den ÜLG und in den Regionen, in denen sie sich befinden.

(17)

Der Tourismus ist ein potenzieller Bereich der Zusammenarbeit zwischen der Union und den ÜLG. Ziel der Zusammenarbeit sollte die Unterstützung der Anstrengungen der Behörden der ÜLG sein, aus dem lokalen, regionalen und internationalen Tourismus möglichst großen Nutzen zu ziehen und Anreize für den Fluss privater Gelder aus der Union und anderen Quellen in die Entwicklung des Tourismus in den ÜLG zu geben. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Notwendigkeit, den Tourismus in das soziale, kulturelle und wirtschaftliche Leben der Bevölkerung zu integrieren, und der Umweltverträglichkeit gelten.

(18)

Das Auftreten übertragbarer Krankheiten in den ÜLG, wie etwa das Dengue-Fieber im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean und das Chikungunya-Fieber im Indischen Ozean, stellt eine erhebliche Gefahr für Gesundheit und Wirtschaft in diesen Regionen dar. Solche Epidemien in den ÜLG beeinträchtigen nicht nur die Produktivität der betroffenen Bevölkerung, sondern wirken sich auch negativ auf den Tourismus aus, der für viele ÜLG eine wichtige Stütze ihrer Wirtschaft ist. Aufgrund der zahlreichen Touristen und Wanderarbeitnehmer, die in die ÜLG einreisen, sind sie einem hohen Risiko der Einschleppung übertragbarer Krankheiten ausgesetzt. Umgekehrt ist durch die hohe Zahl der aus den ÜLG zurückkehrenden Reisenden auch die Einschleppung übertragbarer Krankheiten in Europa möglich. Die Gewährleistung eines „sicheren Tourismus“ ist daher eine wichtige Voraussetzung für die Nachhaltigkeit der Wirtschaft derjenigen ÜLG, die sehr stark auf den Tourismus angewiesen sind.

(19)

Die Assoziation zwischen der Union und den ÜLG sollte insbesondere die Wahrung der kulturellen Vielfalt und der Identität der ÜLG berücksichtigen.

(20)

Die Union erkennt an, dass die Entwicklung einer aktiveren Partnerschaft mit den ÜLG für die Förderung der verantwortungsvollen Staatsführung, die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Menschenhandels, des Terrorismus und der Korruption von maßgeblicher Bedeutung ist.

(21)

Der Handel und die handelsbezogene Zusammenarbeit zwischen der Union und den ÜLG sollten einen Beitrag zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung, zur sozialen Entwicklung und zum Umweltschutz leisten.

(22)

Die Union als wichtigster Handelspartner der ÜLG, die AKP-Nachbarstaaten der ÜLG und ihre übrigen Wirtschaftspartner sind in hohem Maße an den weltweiten Entwicklungen beteiligt, die eine zunehmende Liberalisierung des Handels mit sich bringen.

(23)

Die ÜLG sind in einer ökologisch sehr fragilen Insellage und bedürfen eines angemessenen Schutzes auch hinsichtlich der Abfallbewirtschaftung. Bei radioaktiven Abfällen wird dieser Schutz im Rahmen von Artikel 198 des Euratom-Vertrags und der einschlägigen sekundärrechtlichen Vorschriften geleistet, hiervon ausgenommen ist Grönland, auf das der Euratom-Vertrag keine Anwendung findet. Hinsichtlich anderer Abfälle muss festgelegt werden, welche Unionsvorschriften für die ÜLG gelten sollen.

(24)

Mit diesem Beschluss sollten flexiblere Ursprungsregeln einschließlich neuer Möglichkeiten der Ursprungskumulierung festgelegt werden. So sollte die Kumulierung nicht nur zwischen ÜLG und Ländern, die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) angehören, möglich sein, sondern unter bestimmten Bedingungen, auch für Waren, die ihren Ursprung in einem Land haben, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, und unter entsprechenden Bedingungen auch für Waren, die im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union (2) zoll- und kontingentfrei eingeführt werden können. Durch die damit verknüpften Bedingungen sollen Handelsverlagerungen vermieden und ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Kumulierungsregeln gewährleistet werden.

(25)

Die Verfahren für die Bescheinigung des ÜLG-Ursprungs sollten im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten und der zuständigen Behörden überarbeitet werden. Dies macht auch eine entsprechende Anpassung der Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit von Union und ÜLG erforderlich.

(26)

Daher sollten die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit festgelegt und sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Präferenzbehandlung für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in den ÜLG vorübergehend auszusetzen, falls Fälle von Betrug, Unregelmäßigkeiten oder eine systematische Nichteinhaltung der Regeln für den Ursprung der Erzeugnisse oder die Unterlassung der vorgesehenen Verwaltungszusammenarbeit zu beanstanden sind. Zusätzlich sollten hinreichend präzise Schutz- und Überwachungsmaßnahmen festgelegt werden. Dadurch werden sich die zuständigen Behörden der ÜLG und der Union sowie die Wirtschaftsbeteiligten auf klare und transparente Regeln und Verfahren stützen können. Die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Verfahren und Regelungen, die den ÜLG die zollfreie und kontingentfreie Ausfuhr von Waren in die Union gestatten, liegt im beiderseitigen Interesse.

(27)

In Anbetracht der angestrebten Integration und der Entwicklungen des Welthandels im Bereich der Dienstleistungen und des Niederlassungsrechts, müssen Dienstleistungsmärkte und Investitionsmöglichkeiten durch einen besseren Zugang von Dienstleistungen und Investitionen der ÜLG zum Markt der Union gefördert werden. Die Union sollte daher auch den ÜLG die bestmögliche Präferenzbehandlung bieten, die sie anderen Handelspartnern im Rahmen umfassender Meistbegünstigungsklauseln gewährt, gleichzeitig jedoch im Rahmen der Handelsbeziehungen flexiblere Möglichkeiten für die ÜLG vorsehen, denen zufolge der Union keine günstigere Behandlung als anderen großen Handelsnationen bzw. -blöcken gewährt werden muss.

(28)

Die Rechte des geistigen Eigentums sind als Innovationsanreiz und Instrument zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung von entscheidender Bedeutung. Sie ermöglichen Ländern den Schutz ihrer geistigen Schöpfungen und immateriellen Vermögenswerte. Der Schutz und die Durchsetzung dieser Rechte tragen zur Förderung von Handel, Wachstum und ausländischen Investitionen bei sowie zur Vermeidung der Risiken für Gesundheit und Sicherheit, die mit gefälschten Produkten verbunden sind. Die ÜLG können insbesondere in Zusammenhang mit der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Entwicklung von Technologie von Strategien für den Schutz dieser Rechte profitieren.

(29)

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen sowie technische Handelshemmnisse können den Handel beeinträchtigen und erfordern eine Zusammenarbeit. Die den Handel und handelsbezogene Fragen betreffende Zusammenarbeit sollte sich auch mit Problemen der Wettbewerbspolitik und der Rechte des geistigen Eigentums befassen, die eine gerechte Verteilung der Handelserlöse behindern.

(30)

Damit die ÜLG unter den bestmöglichen Voraussetzungen am Binnenmarkt der Union und an regionalen, subregionalen und internationalen Märkten teilnehmen können, müssen die Kapazitäten der ÜLG in den relevanten Bereichen ausgebaut werden. Dies schließt die Förderung der Humanressourcen und Qualifikationen, die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen, die Diversifizierung von Wirtschaftszweigen und die Schaffung eines angemessenen Rechtsrahmens ein, um zu einem investitionsfreundlichen Unternehmensumfeld beizutragen.

(31)

Die Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen Union und ÜLG sollte den Aufbau eines sicheren, solideren und transparenteren Finanzsystems unterstützen, das für die Stärkung der globalen finanziellen Stabilität und die Unterstützung des nachhaltigen Wachstums unverzichtbar ist. Die Anstrengungen in diesem Bereich sollten sich auf die Übernahme international vereinbarter Standards und die Angleichung der ÜLG-Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union im Bereich Finanzdienstleistungen konzentrieren. Entsprechende Aufmerksamkeit sollte auch dem Ausbau der Verwaltungskapazitäten der Behörden in den ÜLG, auch auf dem Gebiet der Aufsicht, gewidmet werden.

(32)

Die Zuteilung der Finanzhilfen für die ÜLG sollte anhand einheitlicher, transparenter und effizienter Kriterien unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Leistungen der ÜLG erfolgen. Diese Kriterien sollten der Bevölkerungszahl, der Höhe des Bruttoinlandsprodukts (BIP), der Höhe früherer Zuweisungen aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und möglichen Sachzwängen aufgrund der abgeschiedenen Lage der ÜLG Rechnung tragen.

(33)

Aus Gründen der Effizienz, der Vereinfachung und der Anerkennung der Leistungsfähigkeit der Behörden der ÜLG ist eine auf Gegenseitigkeit beruhende partnerschaftlichere Verwaltung der für die ÜLG bereitgestellten Finanzmittel angebracht. Des Weiteren sollen die Behörden der ÜLG die Verantwortung für die Festlegung und Umsetzung der zwischen den Parteien als Kooperationsstrategien vereinbarten Politikmaßnahmen tragen.

(34)

Mit den Verfahren für die Finanzhilfe sollte die Verantwortung für die Programmierung des 11. EEF und die Durchführung der Zusammenarbeit in erster Linie den ÜLG übertragen werden. Die Zusammenarbeit sollte sich im Wesentlichen nach den in den ÜLG geltenden Vorschriften richten und Unterstützung bei Monitoring, Evaluierung und Rechnungsprüfung der programmierten Maßnahmen vorsehen. Die begrenzten administrativen und personellen Kapazitäten der ÜLG sollten im Programmierungs- und Durchführungsprozess berücksichtigt werden. Außerdem muss eindeutig festgelegt werden, dass die ÜLG für eine Förderung aus den verschiedenen Finanzierungsquellen in Betracht kommen.

(35)

Die ÜLG können sich entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) beteiligen. Die regionale Zusammenarbeit im Falle der ÜLG kann somit in ihrer Beteiligung an einem EVTZ entsprechend den Vorkehrungen bestehen, die für den mit dem betreffenden ÜLG verbundenen Mitgliedstaat gelten. ÜLG, die einem EVTZ angehören, können für eine regionale Finanzierung in Frage kommen.

(36)

Um technologischen Entwicklungen und Änderungen des Zollrechts Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anlagen zu Anhang VI zu erlassen. Wichtig ist dabei insbesondere, dass die Europäische Kommission während der Vorarbeiten, unter anderem auf Sachverständigenebene, angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Ausarbeitung und Abfassung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür Sorge tragen, dass dem Rat relevante Dokumente rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(37)

Mit diesem Beschluss soll der Rat in die Lage versetzt werden, eine innovative Antwortstrategie zu entwerfen, die sowohl in sich schlüssig als auch den unterschiedlichen Gegebenheiten angepasst ist, und alle vorstehend genannten Elemente berücksichtigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

ERSTER TEIL

GRUNDLAGEN DER ASSOZIATION DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND GEBIETE MIT DER UNION

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Zweck

(1)   Dieser Beschluss errichtet eine Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) mit der Union (im Folgenden „Assoziation“), die eine auf Artikel 198 AEUV beruhende Partnerschaft ist, die darauf abzielt, die nachhaltige Entwicklung der ÜLG zu unterstützen und die Werte und Standards der Union in der ganzen Welt zu fördern.

(2)   Partner der Assoziation sind die Union, die ÜLG und die Mitgliedstaaten, mit denen sie verbunden sind.

Artikel 2

Territoriale Anwendung

Die Assoziation gilt für die in Anhang II AEUV aufgeführten ÜLG

Artikel 3

Ziele, Grundsätze und Werte

(1)   Die Assoziation zwischen der Union und den ÜLG beruht auf den von den ÜLG, den mit ihnen verbunden Mitgliedstaaten und der Union geteilten Zielen, Grundsätzen und Werten.

(2)   Mit der Assoziation werden durch die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der ÜLG, die Stärkung ihrer Resilienz, die Verringerung ihrer Vulnerabilität in wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht und die Förderung ihrer Zusammenarbeit mit anderen Partnern die in Artikel 199 AEUV festgelegten Oberziele verfolgt.

(3)   Bei der Verfolgung dieser Ziele im Rahmen der Assoziation werden die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvolle Staatsführung und der nachhaltigen Entwicklung geachtet, die den ÜLG und den mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(4)   In den in diesem Beschluss genannten Bereichen der Zusammenarbeit ist eine Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung nicht zulässig.

(5)   Die Partner erkennen das Recht der jeweils anderen Seite an, unter Wahrung der international anerkannten Normen und Vereinbarungen ihre Strategien und Prioritäten zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung selbst festzulegen, ihre eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre Gesetze und Strategien für diese Bereiche entsprechend festzulegen oder zu ändern. Dabei sind sie bestrebt, ein hohes Umwelt- und Arbeitsschutzniveau zu gewährleisten.

(6)   Bei der Umsetzung dieses Beschlusses lassen sich die Partner von den Grundsätzen der Transparenz und Subsidiarität sowie dem Streben nach Effizienz leiten, wobei sie die drei Grundpfeiler der nachhaltigen Entwicklung der ÜLG — wirtschaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz — gleichermaßen berücksichtigen.

Artikel 4

Verwaltung der Assoziation

Die Verwaltung der Assoziation obliegt im Rahmen der jeweiligen institutionellen, rechtlichen und finanziellen Zuständigkeiten der Kommission und den Behörden der ÜLG sowie, falls erforderlich, dem Mitgliedstaat, mit dem das betreffende ÜLG verbunden ist.

Artikel 5

Beiderseitige Interessen, Komplementarität und Prioritäten

(1)   Die Assoziation bildet den Rahmen für den Politikdialog und die Zusammenarbeit in Bezug auf Fragen von beiderseitigem Interesse.

(2)   Priorität wird der Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse eingeräumt, wie etwa:

a)

Diversifizierung der Wirtschaft der ÜLG, einschließlich ihrer weiteren Integration in die Weltwirtschaft und in die regionale Wirtschaft,

b)

Förderung eines umweltverträglichen Wachstums,

c)

nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen,

d)

Anpassung an den Klimawandel und Klimaschutz,

e)

Förderung der Katastrophenvorsorge,

f)

Förderung von Forschung, Innovation und Maßnahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit,

g)

Förderung des sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Austausches zwischen den ÜLG, ihren Nachbarn und anderen Partnern.

(3)   Ziel der Zusammenarbeit in den Bereichen von beiderseitigem Interesse ist die Förderung der Eigenständigkeit der ÜLG und die Entwicklung der Fähigkeit der ÜLG, die Strategien und Politikmaßnahmen im Sinne des Absatzes 2 zu formulieren, umzusetzen und zu überwachen.

Artikel 6

Förderung der Assoziation

(1)   Um ihre Beziehungen untereinander zu stärken, bemühen sich die Union und die ÜLG darum, ihre Bürger für die Assoziation zu sensibilisieren, insbesondere durch die Förderung der Entwicklung von Kontakten und der Zusammenarbeit zwischen den Behörden, dem Hochschulbereich, der Zivilgesellschaft und den Unternehmen der ÜLG einerseits und ihren Gesprächspartnern in der Union andererseits.

(2)   Die ÜLG unternehmen Anstrengungen, ihre Beziehungen zur gesamten Union zu stärken und zu fördern. Die Mitgliedstaaten unterstützen diese Anstrengungen.

Artikel 7

Regionale Zusammenarbeit, regionale Integration und Zusammenarbeit mit anderen Partnern

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 3 zielt die Assoziation darauf ab, die ÜLG bei ihren Anstrengungen zu unterstützen, sich im Einklang mit ihren eigenen Bestrebungen und den von den zuständigen ÜLG-Behörden festgelegten Zielen und Prioritäten an den einschlägigen internationalen, regionalen oder subregionalen Initiativen der Zusammenarbeit sowie an regionalen oder subregionalen Integrationsprozessen zu beteiligen.

(2)   Zu diesem Zweck können die Union und die ÜLG im Rahmen der Beteiligung der ÜLG an regionalen und internationalen Organisationen und gegebenenfalls im Wege internationaler Übereinkommen einen Austausch von Informationen und bewährten Verfahren oder jegliche andere Form der engen Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Partnern verfolgen.

(3)   Die Assoziation zielt auf die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und anderen Partnern in den im zweiten und dritten Teil genannten Bereichen der Zusammenarbeit ab. In diesem Zusammenhang besteht das Ziel der Assoziation darin, die Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und den in Artikel 349 AEUV genannten Gebieten in äußerster Randlage, den benachbarten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie ihren nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Nachbarn zu fördern. Zur Erreichung dieses Ziels verbessert die Union die Koordinierung und die Synergien zwischen den durch verschiedene EU-Finanzierungsinstrumente unterstützten Kooperationsprogrammen. Die Union ist ferner bestrebt, die ÜLG in ihre Gremien für den Dialog mit ihren Nachbarländern — unabhängig davon, ob es sich dabei um AKP-Staaten oder um Nicht AKP-Staaten handelt — und gegebenenfalls mit ihren Gebieten in äußerster Randlage einzubinden.

(4)   Bei der Unterstützung der Beteiligung der ÜLG an den einschlägigen Organisationen der regionalen Integration wird der Schwerpunkt insbesondere auf Folgendes gelegt:

a)

Ausbau der Kapazitäten von einschlägigen Organisationen und Einrichtungen der regionalen Integration, denen die ÜLG angehören,

b)

regionale oder subregionale Initiativen wie etwa zur Umsetzung sektoraler Reformstrategien in den im zweiten und dritten Teil genannten Bereichen der Zusammenarbeit,

c)

Sensibilisierung und Information der ÜLG über die Auswirkungen regionaler Integrationsprozesse in verschiedenen Bereichen,

d)

Beteiligung der ÜLG an der Entwicklung regionaler Märkte im Rahmen von Organisationen der regionalen Integration,

e)

grenzübergreifende Investitionen zwischen ÜLG und ihren Nachbarn.

Artikel 8

Beteiligung an einem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)

Bei der Anwendung des Artikels 7 Absätze 1 bis 3 des vorliegenden Beschlusses ist unter Initiativen für die Zusammenarbeit oder anderen Formen der Zusammenarbeit auch zu verstehen, dass die staatlichen Behörden, regionalen und subregionalen Organisationen, lokalen Behörden und gegebenenfalls andere öffentliche und private Stellen oder Einrichtungen (einschließlich der Erbringer öffentlicher Dienstleistungen) eines ÜLG sich an einem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) nach Maßgabe der Regeln und Zielvorgaben für die Tätigkeiten der Zusammenarbeit im Sinne dieses Beschlusses und der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 entsprechend den Vorkehrungen beteiligen, die für den mit dem betreffenden ÜLG verbundenen Mitgliedstaat gelten.

Artikel 9

Sonderbehandlung

(1)   Die Assoziation berücksichtigt die Verschiedenheit der ÜLG im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Entwicklung und ihre Fähigkeit, vollen Nutzen aus der regionalen Zusammenarbeit und regionalen Integration nach Artikel 7 zu ziehen.

(2)   Für isolierte ÜLG wird eine Sonderbehandlung festgelegt.

(3)   Um es den isolierten ÜLG zu ermöglichen, strukturelle und andere Entwicklungshindernisse zu überwinden, wird im Rahmen dieser Sonderbehandlung unter anderem bei der Festlegung des Umfangs der finanziellen Unterstützung sowie der damit verknüpften Bedingungen den spezifischen Schwierigkeiten dieser ÜLG Rechnung getragen.

(4)   Die als isoliert geltenden ÜLG sind in Anhang I aufgeführt.

Kapitel 2

Akteure der Zusammenarbeit

Artikel 10

Allgemeines Konzept

(1)   Die Assoziation beruht auf einem auf breiter Grundlage geführten Dialog und Konsultationen über Fragen von beiderseitigem Interesse unter Beteiligung der ÜLG, der mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten, der Kommission und gegebenenfalls der Europäischen Investitionsbank (EIB).

(2)   Gegebenenfalls organisieren die ÜLG einen Dialog und Konsultationen mit Behörden und Stellen wie etwa:

a)

lokalen und anderen zuständigen Behörden,

b)

Wirtschafts- und Sozialpartnern,

c)

sonstigen relevanten Stellen, die die Zivilgesellschaft, die Partner des Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen vertreten.

Artikel 11

Akteure der Zusammenarbeit

(1)   Zu den Akteuren der Zusammenarbeit in den ÜLG zählen:

a)

Regierungsbehörden der ÜLG,

b)

lokale Behörden in den ÜLG;

c)

Erbringer öffentlicher Dienstleistungen und zivilgesellschaftliche Organisationen wie etwa soziale Vereinigungen, Wirtschafts-, Unternehmens- und Gewerkschaftsverbände und lokale, nationale oder internationale Nichtregierungsorganisationen,

d)

regionale und subregionale Organisationen.

(2)   Die mit den ÜLG verbundenen Mitgliedstaaten nennen der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses die Regierungsbehörden und lokalen Behörden nach Absatz 1 Buchstaben a und b.

Artikel 12

Aufgaben der nichtstaatlichen Akteure

(1)   Die nichtstaatlichen Akteure können am Informationsaustausch und an den Konsultationen über die Zusammenarbeit beteiligt werden, insbesondere im Hinblick auf die Ausarbeitung und Umsetzung von Hilfemaßnahmen, Projekten oder Programmen. Für die Umsetzung von Projekten und Programmen zur Unterstützung lokaler Entwicklungsinitiativen können ihnen Finanzverwaltungsbefugnisse übertragen werden.

(2)   Die nichtstaatlichen Akteure, die für eine dezentrale Verwaltung von Projekten und Programmen in Betracht kommen, werden von den Behörden der ÜLG, der Kommission und dem Mitgliedstaat, mit dem das ÜLG verbunden ist, je nach Thematik und nach ihren Kompetenzen und Tätigkeitsbereichen einvernehmlich ausgewählt. Diese Auswahl wird für jedes einzelne ÜLG im Rahmen des auf breiter Grundlage geführten Dialogs und der Konsultationen nach Artikel 10 vorgenommen.

(3)   Die Assoziation soll einen Beitrag zu den Anstrengungen der ÜLG zur Stärkung zivilgesellschaftlicher Organisationen leisten, insbesondere zu deren Auf- und Ausbau, und zur Schaffung der Voraussetzungen für ihre Beteiligung an der Konzeption, Umsetzung und Bewertung von Entwicklungsstrategien und -programmen.

Kapitel 3

Institutioneller Rahmen der Assoziation

Artikel 13

Leitprinzipien des Dialogs

(1)   Die Union, die ÜLG und die mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten führen regelmäßig einen umfassenden politischen Dialog.

(2)   Der Dialog trägt den jeweiligen institutionellen, rechtlichen und finanziellen Zuständigkeiten der Union, der ÜLG und der mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten uneingeschränkt Rechnung. Der Dialog wird flexibel gehandhabt: Er kann formell oder informell auf der geeigneten Ebene und im geeigneten Format innerhalb des Rahmens nach Artikel 14 geführt werden.

(3)   Der Dialog soll die ÜLG befähigen, sich in vollem Umfang an der Durchführung der Assoziation zu beteiligen.

(4)   Zu den Schwerpunkten des Dialogs gehören unter anderem politische Fragen, die von beiderseitigem Interesse oder von allgemeiner Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele der Assoziation sind.

Artikel 14

Instanzen der Assoziation

(1)   Im Rahmen der Assoziation werden die folgenden Dialoginstanzen eingerichtet:

a)

In einem Forum für den Dialog zwischen den ÜLG und der EU (im Folgenden „ÜLG-EU-Forum“) treffen die Behörden der ÜLG, die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission jährlich zusammen. Mitglieder des Europäischen Parlaments, Vertreter der EIB und Vertreter der Gebiete in äußerster Randlage werden gegebenenfalls im Rahmen des ÜLG-EU-Forums hinzugezogen.

b)

Die Kommission, die ÜLG und die mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten halten regelmäßige trilaterale Konsultationen ab. Diese Konsultationen finden mindestens viermal jährlich auf Initiative der Kommission oder auf Antrag der ÜLG und der mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten statt.

c)

Die ÜLG, die mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten und die Kommission setzen einvernehmlich zur Begleitung der Durchführung der Assoziation Arbeitsgruppen mit beratender Funktion ein, deren Form den behandelten Fragen angemessen ist. Diese Arbeitsgruppen können auf Ersuchen der Kommission, eines Mitgliedstaats oder eines ÜLG einberufen werden. Sie widmen sich technischen Diskussionen über Fragen, die für die ÜLG und die mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten von besonderem Belang sind, und ergänzen die Arbeiten im Rahmen des ÜLG-EU-Forums bzw. der trilateralen Konsultationen.

(2)   Den Vorsitz und die Sekretariatsgeschäfte des ÜLG-EU-Forums, der trilateralen Konsultationen und der Arbeitsgruppen nimmt die Kommission wahr.

ZWEITER TEIL

BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT ZUR FÖRDERUNG EINER NACHHALTIGEN ENTWICKLUNG IM RAHMEN DER ASSOZIATION

Kapitel 1

Umweltfragen, Klimawandel und Katastrophenvorsorge

Artikel 15

Allgemeine Ziele und Grundsätze

Die Zusammenarbeit im Bereich Umwelt, Klimawandel und Katastrophenvorsorge im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

a)

Unterstützung der Anstrengungen der ÜLG, Politikmaßnahmen, Strategien, Aktionspläne und Maßnahmen festzulegen und umsetzen,

b)

Unterstützung der Anstrengungen der ÜLG, sich regionalen Netzwerken und Initiativen anzuschließen,

c)

Unterstützung einer nachhaltigen Ressourcennutzung und der Ressourceneffizienz sowie Förderung der Entkopplung von Wirtschaftswachstum und Umweltschädigung und

d)

Unterstützung der Anstrengungen der ÜLG, als regionale Schaltstellen und Kompetenzzentren zu fungieren.

Artikel 16

Nachhaltige Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen

Die Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

a)

Förderung der Einrichtung und effektiven Bewirtschaftung von marinen und terrestrischen Schutzgebieten und bessere Bewirtschaftung bereits bestehender Schutzgebiete,

b)

Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der marinen und terrestrischen Ressourcen, die zum Schutz der Arten, Lebensräume und Ökosysteme außerhalb von Schutzgebieten beiträgt, was insbesondere bedrohte, empfindliche und seltene Arten betrifft;

c)

Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der marinen und terrestrischen biologischen Vielfalt und der Ökosysteme durch:

i)

Bekämpfung des Klimawandels als umfassender Herausforderung für die Ökosysteme durch den Erhalt gesunder, widerstandsfähiger Ökosysteme und die Förderung der grünen Infrastruktur und ökosystembezogener Konzepte zur Anpassung an den Klimawandel und zum Klimaschutz, die häufig vielfältigen Nutzen haben,

ii)

Stärkung der Kapazitäten auf lokaler, regionaler bzw. internationaler Ebene durch Förderung des Austausches von Informationen, Wissen und bewährten Verfahren zwischen allen Akteuren, einschließlich Behörden, Grundbesitzern, Privatsektor, Forschern und Zivilgesellschaft,

iii)

Stärkung bestehender Naturschutzprogramme und damit verbundener Anstrengungen innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten,

iv)

Erweiterung der Wissensgrundlage und Schließung von Wissenslücken, unter anderem durch die Quantifizierung des Werts von Ökosystemfunktionen und -leistungen,

d)

Förderung und Erleichterung der regionalen Zusammenarbeit, um Fragen wie etwa gebietsfremde invasive Arten oder Auswirkungen des Klimawandels anzugehen,

e)

Entwicklung von Mechanismen zur Mittelbeschaffung, einschließlich Zahlungen für Ökosystemleistungen.

Artikel 17

Nachhaltige Forstwirtschaft

Die Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Forstwirtschaft im Rahmen der Assoziation kann sich auf die Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern erstrecken, einschließlich deren Rolle bei Erosions- und Desertifikationsbekämpfung im Rahmen des Umweltschutzes, Aufforstungen und Bewirtschaftung der Holzausfuhren.

Artikel 18

Integrierte Bewirtschaftung der Küstengebiete

Die Zusammenarbeit im Bereich der integrierten Bewirtschaftung der Küstengebiete im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

a)

Unterstützung der auf eine wirksame nachhaltige Bewirtschaftung von Meeres- und Küstengebieten ausgerichteten Bemühungen der ÜLG durch Festlegung von Strategien und integrierten Ansätzen für die Planung und Bewirtschaftung von Meeres- und Küstengebieten,

b)

Abstimmung wirtschaftlich und sozial relevanter Tätigkeiten wie Fischerei und Aquakultur, Tourismus, Seeverkehr und Landwirtschaft mit dem Potenzial von Meeres- und Küstengebieten unter den Gesichtspunkten erneuerbare Energiequellen und Rohstoffe, wobei auch die Auswirkungen des Klimawandels und der menschlichen Tätigkeiten berücksichtigt werden.

Artikel 19

Maritime Angelegenheiten

Die Zusammenarbeit im Bereich maritime Angelegenheiten im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

a)

Stärkung des Dialogs über einschlägige Fragen von beiderseitigem Interesse,

b)

Förderung des Wissen über Meere und Meeresbiotechnologie, der Meeresenergie, der Meeresüberwachung, der Bewirtschaftung von Küstengebieten und der ökosystembasierten Bewirtschaftung,

c)

Förderung integrierter Ansätze auf internationaler Ebene.

Artikel 20

Nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände

(1)   Die Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände im Rahmen der Assoziation beruht auf folgenden Grundsätzen:

a)

Verpflichtung zu einem verantwortungsvollen Fischereimanagement und entsprechenden Fangpraktiken,

b)

Vermeidung von Maßnahmen oder Tätigkeiten, die mit den Grundsätzen einer nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen nicht im Einklang stehen,

c)

Unbeschadet bestehender oder künftiger bilateraler Fischereipartnerschaftsabkommen zwischen der Union und den ÜLG sind die Union und die ÜLG bestrebt, einander in Fragen der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen regelmäßig zu konsultieren und im Rahmen der zuständigen Instanzen der Assoziation nach Artikel 14 Informationen über den aktuellen Ressourcenbestand auszutauschen.

(2)   Die Zusammenarbeit in dem in Absatz 1 genannten Bereich kann Folgendes umfassen:

a)

aktive Förderung des verantwortungsvollen staatlichen Handelns, bewährter Verfahren und eines verantwortungsvollen Fischereimanagements im Hinblick auf die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände, einschließlich der Fischbestände von gemeinsamen Interesse und von Fischbeständen, die von regionalen Fischereiorganisationen bewirtschaftet werden,

b)

Dialog und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erhaltung von Fischbeständen, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und einer wirksamen Zusammenarbeit mit und innerhalb regionaler Fischereiorganisationen. Der Dialog und die Zusammenarbeit umfassen Kontroll- und Inspektionsregelungen sowie Anreize und Verpflichtungen zugunsten eines effektiven langfristigen Managements der Fischerei und der Küstenumwelt.

Artikel 21

Nachhaltige Wasserwirtschaft

(1)   Im Rahmen der Assoziation kann sich die Zusammenarbeit zwischen der Union und den ÜLG im Bereich der nachhaltigen Wasserwirtschaft auf die Wasserpolitik und den diesbezüglichen Institutionenaufbau, den Schutz der Wasserressourcen, die Wasserversorgung in ländlichen und städtischen Gebieten für häusliche, gewerbliche und landwirtschaftliche Zwecke, die Lagerung, Verteilung und Bewirtschaftung der Wasserressourcen und die Abwasserbehandlung erstrecken.

(2)   Im Bereich Wasser und Abwasser wird dem Zugang zur Trinkwasserversorgung und der Abwasserentsorgung in unzureichend versorgten Gebieten und in den für Naturkatastrophen besonders anfälligen Gebieten besondere Bedeutung beigemessen, da dies zur Verbesserung des Gesundheitszustands und damit der Produktivität der Menschen und somit direkt zur Entwicklung der Humanressourcen beiträgt.

(3)   Die Zusammenarbeit in diesen Bereichen wird von dem Grundsatz geleitet, dass der weiterhin erforderliche Ausbau der Grundversorgung der städtischen und der ländlichen Bevölkerung im Wasser- und Abwassersektor in umweltverträglicher Form erfolgen muss.

Artikel 22

Abfallbewirtschaftung

Die Zusammenarbeit im Bereich der Abfallbewirtschaftung im Rahmen der Assoziation kann sich auf die Förderung der Anwendung der besten Umweltpraxis bei allen Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen erstrecken, einschließlich der Abfallverminderung, des Recyclings oder anderer Prozesse der Verwertung, zum Beispiel energetische Verwertung und der Abfallentsorgung.

Artikel 23

Energie

Die Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Energie im Rahmen der Assoziation kann sich auf Folgendes erstrecken:

a)

Energieerzeugung, Energieversorgung und Zugang zur Energie, insbesondere die Entwicklung, Förderung, Nutzung und Speicherung nachhaltig gewonnener Energie aus erneuerbaren Energiequellen,

b)

Energiepolitik und entsprechende Rechtsvorschriften, insbesondere die Formulierung von energiepolitischen Strategien und die Annahme von Rechtsvorschriften, die erschwingliche und nachhaltige Energiepreise gewährleisten,

c)

Energieeffizienz, insbesondere die Entwicklung und Einführung von Energieeffizienzstandards und die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen in verschiedenen Sektoren (Industrie, Handel, öffentlicher Sektor und Privathaushalte) sowie flankierende Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen,

d)

Verkehr, insbesondere die Entwicklung, Förderung und Nutzung umweltfreundlicher öffentlicher und privater Verkehrsmittel, wie etwa Fahrzeuge mit Hybrid-, Elektro- oder Wasserstoffantrieb, Car-Pooling und Radverkehrskonzepte,

e)

Stadtplanung und Städtebau, insbesondere die Förderung und Einführung hoher Umweltstandards und hoher Energieeffizienz in der Stadtplanung und im Städtebau, und

f)

Tourismus, insbesondere die Förderung energieautarker (auf erneuerbaren Energiequellen basierender) bzw. umweltfreundlicher Tourismusinfrastrukturen.

Artikel 24

Klimawandel

Die Zusammenarbeit im Bereich des Klimawandels im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, die ÜLG bei ihren Initiativen in Bezug auf Klimaschutz und Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu unterstützen, und kann Folgendes umfassen:

a)

Entwicklung der Beschaffung von Belegen; Ermittlung der Hauptrisiken und territorialer, regionaler bzw. internationaler Vorhaben, Pläne oder Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel oder zur Begrenzung seiner negativen Auswirkungen,

b)

Einbeziehung der Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel sowie des Klimaschutzes in öffentliche Politikmaßnahmen und Strategien,

c)

Entwicklung und Ermittlung statistischer Daten und Indikatoren, die für die Politikgestaltung und -umsetzung von wesentlicher Bedeutung sind, und

d)

Förderung der Teilnahme der ÜLG am regionalen und internationalen Dialog, um die Zusammenarbeit einschließlich des Wissens- und Erfahrungsaustauschs zu erleichtern.

Artikel 25

Katastrophenvorsorge

Die Zusammenarbeit im Bereich der Katastrophenvorsorge im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

a)

Entwicklung oder Vervollständigung von Systemen — einschließlich der Infrastruktur — für die Katastrophenvorbeugung und die Vorbereitung auf den Katastrophenfall, einschließlich Früherkennungs- und Frühwarnsystemen, um die Folgen von Katastrophen zu begrenzen,

b)

Gewinnung von genauen Kenntnissen über Katastrophenrisiken und vorhandene Abwehrkapazitäten in den ÜLG und in den Regionen, in denen sie sich befinden,

c)

Stärkung bestehender Maßnahmen der Katastrophenvorbeugung und der Vorbereitung auf den Katastrophenfall auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene,

d)

Förderung der Katastrophenabwehrkapazitäten der einschlägigen Akteure, damit diese koordinierter, wirksamer und effizienter vorgehen können,

e)

Verbesserung der Sensibilisierung und Information der Bevölkerung im Hinblick auf Katastrophenrisiken und entsprechende Vorsorge-, Vorbereitungs- und Abwehrmaßnahmen, wobei den besonderen Erfordernissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung getragen wird,

f)

Stärkung der Zusammenarbeit wichtiger Akteure des Katastrophenschutzes und

g)

Förderung der Beteiligung der ÜLG in regionalen, europäischen bzw. internationalen Gremien, um einen regelmäßigeren Informationsaustausch und eine engere Zusammenarbeit der verschiedenen Partner im Katastrophenfall zu ermöglichen.

Kapitel 2

Zugänglichkeit

Artikel 26

Allgemeine Ziele

(1)   Die Zusammenarbeit im Bereich der Zugänglichkeit im Rahmen der Assoziation zielt auf Folgendes ab:

a)

Gewährleistung eines besseren Zugangs der ÜLG zu globalen Verkehrsnetzen und

b)

Gewährleistung eines besseren Zugangs der ÜLG zu Informations- und Kommunikationstechnologien und -dienstleistungen.

(2)   Die Zusammenarbeit in dem in Absatz 1 genannten Kontext kann sich auf Folgendes erstrecken:

a)

Politikformulierung und Institutionenaufbau,

b)

Straßen-, Eisenbahn-, Luft-, See- und Binnenwasserstraßenverkehr sowie

c)

Lagereinrichtungen in See- und Flughäfen.

Artikel 27

Seeverkehr

(1)   Die Zusammenarbeit im Bereich des Seeverkehrs im Rahmen der Assoziation zielt auf die Entwicklung und Förderung kostengünstiger und effizienter Seeverkehrsdienste in den ÜLG ab und kann Folgendes umfassen:

a)

Förderung einer effizienten Frachtschifffahrt zu wirtschaftlich und kommerziell angemessenen Frachtpreisen,

b)

Erleichterung der stärkeren Beteiligung der ÜLG an den internationalen Seeverkehrsdiensten,

c)

Förderung regionaler Programme,

d)

Unterstützung der Beteiligung der lokalen Privatwirtschaft an Seeverkehrsdiensten und

e)

Entwicklung der Infrastruktur.

(2)   Die Union und die ÜLG fördern die Sicherheit im Seeverkehr, die Sicherheit der Besatzungen und die Verhütung von Umweltbelastungen.

Artikel 28

Luftverkehr

Die Zusammenarbeit im Bereich des Luftverkehrs im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

a)

Reform und Modernisierung der Luftverkehrsunternehmen der ÜLG,

b)

Förderung der Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Luftverkehrsunternehmen der ÜLG,

c)

Erleichterung von Investitionen und Beteiligungen der Privatwirtschaft sowie

d)

Förderung des Austauschs von Fachkenntnissen und der guten Geschäftspraxis.

Artikel 29

Luftverkehrssicherheit

Die Zusammenarbeit im Bereich der Luftverkehrssicherheit im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, die ÜLG bei ihren Bemühungen um die Einhaltung der einschlägigen internationalen Standards zu unterstützen und kann sich unter anderem auf Folgendes erstrecken:

a)

Einsatz von Flugsicherungssystemen,

b)

Gewährleistung der Flughafensicherheit und Stärkung der Kapazität der Zivilluftfahrtbehörden zur Behandlung aller Aspekte der Sicherheit des Flugbetriebs, für die sie zuständig sind, und

c)

Entwicklung der Infrastrukturen und der Humanressourcen.

Artikel 30

Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie

Die Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologiedienstleistungen (IKT-Dienstleistungen) im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, in den ÜLG Anreize für Innovationen, Wirtschaftswachstum und Alltagsverbesserungen für Bürger und Unternehmen zu bieten, einschließlich der Erleichterung des Zugangs für Menschen mit Behinderungen. Die Zusammenarbeit ist insbesondere darauf ausgerichtet, die Regulierungskapazitäten der ÜLG zu stärken und kann den Ausbau der IKT-Netze und -Dienstleistungen insbesondere durch folgende Maßnahmen unterstützen:

a)

Schaffung eines verlässlichen Regulierungsrahmens, der mit der technologischen Entwicklung Schritt hält, Wachstum und Innovation stimuliert und Wettbewerb und Verbraucherschutz stärkt,

b)

Dialog über die verschiedenen politischen Aspekte der Förderung und Beobachtung der Informationsgesellschaft,

c)

Informationsaustausch über Fragen der Normung und Interoperabilität,

d)

Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der IKT-Forschung und der IKT-basierten Forschungsinfrastruktur,

e)

Entwicklung von Dienstleistungen und Anwendungen auf Gebieten von hoher gesellschaftlicher Relevanz.

Kapitel 3

Forschung und Innovation

Artikel 31

Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation

Die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation im Rahmen der Assoziation kann sich auf das Gebiet Wissenschaft und Technologie einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien erstrecken und zielt darauf ab, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der ÜLG und zur Förderung der Rolle der ÜLG als regionale Schaltstellen und Kompetenzzentren sowie zur Förderung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit der ÜLG zu leisten. Die Zusammenarbeit kann insbesondere Folgendes umfassen:

a)

Dialog, Koordinierung und Schaffung von Synergien zwischen Strategien und Initiativen der ÜLG und der Union im Bereich Wissenschaft, Technologie und Innovation,

b)

Politikformulierung und Aufbau von Institutionen in den ÜLG sowie konzertierte Maßnahmen auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene zur Konzeption von Wissenschafts-, Technologie- und Innovationsmaßnahmen und deren Anwendung,

c)

Zusammenarbeit zwischen juristischen Personen aus den ÜLG, den Mitgliedstaaten und aus Drittländern,

d)

Beteiligung einzelner Forscher sowie von Forschungsstellen und juristischen Personen aus den ÜLG am Rahmen der Zusammenarbeit für Forschungs- und Innovationsprogramme innerhalb der Union und am Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) sowie

e)

Ausbildung, internationale Mobilität und Austausch von Forschern aus den ÜLG.

Kapitel 4

Jugend, allgemeine und berufliche Bildung, Gesundheit, Beschäftigung und Sozialpolitik

Artikel 32

Jugend

(1)   Die Union stellt sicher, dass natürliche Personen aus den ÜLG im Sinne des Artikels 50 an Jugendinitiativen der Union auf derselben Grundlage teilnehmen können wie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten.

(2)   Die Assoziation zielt darauf ab, die Verbindungen zwischen jungen Menschen in den ÜLG und in der Union zu stärken, unter anderem durch die Förderung der Lernmobilität von Jugendlichen aus den ÜLG und durch Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen jungen Menschen.

Artikel 33

Allgemeine und berufliche Bildung

(1)   Die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

a)

Gewährleistung einer hochwertigen, integrativen Schulbildung auf Primar-, Sekundar- und Hochschulebene sowie im Bereich der beruflichen Aus- und Fortbildung sowie

b)

Unterstützung der ÜLG bei der Festlegung und Umsetzung bildungspolitischer Strategien und von Strategien für die berufliche Aus- und Fortbildung.

(2)   Die Union stellt sicher, dass natürliche Personen aus den ÜLG im Sinne des Artikels 50 an Initiativen der Union zur beruflichen Aus- und Fortbildung auf derselben Grundlage teilnehmen können wie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten.

(3)   Die Union stellt sicher, dass Bildungseinrichtungen und -institute der ÜLG an bildungsbezogenen Kooperationsinitiativen der Union auf derselben Grundlage teilnehmen können wie Einrichtungen und Institute der Mitgliedstaaten für die berufliche Aus- und Fortbildung.

Artikel 34

Beschäftigung und Sozialpolitik

(1)   Die Union und die ÜLG führen einen beschäftigungs- und sozialpolitischen Dialog, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG zu leisten und in den ÜLG sowie in den Regionen, in denen sie sich befinden, menschenwürdige Arbeit zu fördern. Dieser Dialog zielt auch darauf ab, die Behörden der ÜLG bei der Entwicklung von Strategien und Rechtsvorschriften für diesen Bereich zu unterstützen.

(2)   Dieser Dialog betrifft in erster Linie den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren in Bezug auf beschäftigungs- und sozialpolitische Strategien und Rechtsvorschriften, die für die Union und die ÜLG von beiderseitigem Interesse sind. Berücksichtigt werden in diesem Zusammenhang Bereiche wie Qualifizierungsmaßnahmen, Sozialschutz, Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und Zugang von Menschen mit Behinderungen, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und sonstige Arbeitsnormen.

Artikel 35

Öffentliche Gesundheit

Die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, die Kapazität der ÜLG, übertragbare Krankheiten zu überwachen und etwaige Ausbrüche frühzeitig zu erkennen und zu bewältigen, unter anderem durch folgende Maßnahmen zu stärken:

a)

Ausbau der Vorsorge- und Reaktionskapazität hinsichtlich grenzübergreifender Gefahren für die Gesundheit wie beispielsweise übertragbare Krankheiten, wobei diese Maßnahmen auf bestehenden Strukturen aufbauen und auf außergewöhnliche Vorkommnisse ausgerichtet sein sollten,

b)

Aufbau von Kapazitäten durch Stärkung regionaler Netze im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Erleichterung des Austauschs auf Expertenebene und Förderung entsprechender Ausbildungsmaßnahmen,

c)

Entwicklung von Instrumenten und Kommunikationsplattformen sowie von E-Learning-Programmen, die dem besonderen Bedarf der ÜLG angepasst sind.

Kapitel 5

Kultur

Artikel 36

Kultureller Austausch und Dialog

(1)   Die Zusammenarbeit im Bereich des kulturellen Austauschs und Dialogs im Rahmen der Assoziation kann Folgendes betreffen:

a)

die autonome Entwicklung der ÜLG als einen auf die Menschen ausgerichteten und in der Kultur des jeweiligen Volkes verwurzelten Prozess,

b)

die Unterstützung von Strategien und Maßnahmen, die von den Behörden der ÜLG beschlossen werden, um die eigenen Humanressourcen besser zu nutzen, deren schöpferischen Fähigkeiten zu verbessern und deren kulturelle Identität zu fördern,

c)

die Beteiligung der Bevölkerung am Entwicklungsprozess,

d)

die Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses von kulturellen und audiovisuellen Fragen und die Verbesserung des diesbezüglichen Informationsaustauschs im Rahmen eines Dialogs.

(2)   Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit sind die Union und die ÜLG bestrebt, den beiderseitigen kulturellen Austausch durch Folgendes zu stimulieren:

a)

Zusammenarbeit zwischen der Kultur- und Kreativbranche aller Partner,

b)

Förderung der Zirkulation kultureller und kreativer Werke und Akteure beider Seiten,

c)

strategieorientierte Zusammenarbeit, um die Politikgestaltung, Innovationen, die Erschließung neuer Publikumsschichten sowie neue Geschäftsmodelle zu fördern.

Artikel 37

Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich

(1)   Die Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich im Rahmen der Assoziation zielt darauf auf, audiovisuelle Produktionen beider Seiten zu fördern und kann folgende Maßnahmen umfassen:

a)

Förderung der Zusammenarbeit der Rundfunkwirtschaft und eines entsprechenden Austausches,

b)

Unterstützung des Austausches audiovisueller Werke,

c)

Informations- und Meinungsaustausch der zuständigen Behörden über die Rundfunkpolitik und den einschlägigen Regulierungsrahmen,

d)

Förderung des Besuchs von und der Teilnahme an internationalen Veranstaltungen, die im Gebiet der Kooperationspartner sowie in Drittstaaten stattfinden.

(2)   Für audiovisuelle Koproduktionen können die jeweiligen Regelungen in Anspruch genommen werden, die in der Union, den ÜLG und den mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten für die Förderung lokaler oder regionaler kultureller Inhalte gelten.

Artikel 38

Darstellende Kunst

Die Zusammenarbeit im Bereich der darstellenden Kunst im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

a)

Erleichterung intensiverer Kontakte zwischen darstellenden Künstlern in Bereichen wie dem beruflichen Austausch und der Ausbildung, einschließlich der Teilnahme an Castings, der Entwicklung von Netzen und der Förderung des Networking,

b)

Förderung gemeinsamer Koproduktionen von Produzenten aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Union und einem oder mehreren ÜLG sowie

c)

Förderung der Ausarbeitung internationaler Normen für Theatertechnik und der Verwendung von Bühnenzeichen, unter anderem durch geeignete Normungsgremien.

Artikel 39

Schutz des Kulturerbes und der historischen Denkmäler

Die Zusammenarbeit im Bereich des materiellen und des immateriellen Kulturerbes und der historischen Denkmäler im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, den Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren durch Folgendes zu fördern:

a)

Erleichterung des Austausches von Fachleuten,

b)

Zusammenarbeit bei der beruflichen Ausbildung,

c)

Sensibilisierung der Bevölkerung vor Ort und

d)

Beratung zum Schutz historischer Denkmäler und unter Denkmalschutz stehender Räume sowie zur Gesetzgebung und zur Durchführung von Maßnahmen im Bereich Kulturerbe, insbesondere zu dessen Einbindung auf kommunaler Ebene.

Kapitel 6

Bekämpfung der organisierten Kriminalität

Artikel 40

Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, des Terrorismus und der Korruption

(1)   Die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

a)

Entwicklung innovativer und wirksamer Mittel der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit, einschließlich der Zusammenarbeit mit sonstigen Akteuren wie etwa der Zivilgesellschaft bei der Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, des Terrorismus und der Korruption sowie

b)

Unterstützung zur Erhöhung der Effizienz von Strategien der ÜLG zur Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, des Terrorismus und der Korruption sowie der Produktion und des Absatzes aller Arten von Drogen, Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen und des Handels damit, zur Prävention und Reduzierung des Drogenkonsums, der Drogenabhängigkeit und drogenbedingter Gesundheitsschäden unter Berücksichtigung der Arbeiten der internationalen Stellen in diesem Bereich unter anderem durch folgende Maßnahmen:

i)

Schulungen und Aufbau von Kapazitäten zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, des Terrorismus und der Korruption,

ii)

Präventionsmaßnahmen einschließlich Schulungen, Ausbildung und Gesundheitsförderung sowie Behandlung und Rehabilitation von Drogenabhängigen, einschließlich Projekte zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung von Drogenabhängigen,

iii)

Entwicklung wirksamer Strafverfolgungsmaßnahmen,

iv)

technische, finanzielle und administrative Hilfe bei der Ausarbeitung wirksamer Strategien und Rechtsvorschriften im Bereich Menschenhandel, insbesondere Aufklärungskampagnen, Zuweisungsmechanismen und Opferschutzsysteme, unter Einbeziehung aller relevanten Akteure und der Zivilgesellschaft,

v)

technische, finanzielle und administrative Hilfe bei der Prävention und Behandlung der Drogenabhängigkeit und der Verringerung drogenbedingter Gesundheitsschäden,

vi)

technische Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und Strategien zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie

vii)

technische Hilfe und Ausbildung zur Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten und zur Förderung der Einhaltung der völkerrechtlichen Standards für die Korruptionsbekämpfung, insbesondere derjenigen, die im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption festgelegt sind.

(2)   Im Rahmen der Assoziation arbeiten die ÜLG mit der Union im Einklang mit den Artikeln 70 und 71 bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zusammen.

Kapitel 7

Tourismus

Artikel 41

Tourismus

Die Zusammenarbeit im Bereich des Tourismus im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

a)

Maßnahmen zur Festlegung, Anpassung und Weiterentwicklung von Strategien für einen nachhaltigen Tourismus,

b)

Maßnahmen und Aktionen zur Entwicklung und Förderung des nachhaltigen Tourismus sowie

c)

Maßnahmen zur Einbeziehung des nachhaltigen Tourismus in das Gesellschafts-, Kultur- und Wirtschaftsleben der Bürger der ÜLG.

DRITTER TEIL

HANDEL UND HANDELSBEZOGENE ZUSAMMENARBEIT

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 42

Allgemeine Ziele

Mit der Zusammenarbeit zwischen der Union und den ÜLG im Bereich Handel und handelsbezogene Fragen werden folgende allgemeine Ziele verfolgt:

a)

Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG durch Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union,

b)

Förderung der wirksamen Integration der ÜLG in die regionale Wirtschaft und in die Weltwirtschaft sowie Entwicklung des Handels mit Waren und Dienstleistungen,

c)

Unterstützung der ÜLG bei der Schaffung eines günstigen Investitionsklimas, das der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der ÜLG förderlich ist,

d)

Förderung der Stabilität, Integrität und Transparenz des globalen Finanzsystems und des verantwortungsvollen Handelns im Steuerwesen,

e)

Unterstützung der wirtschaftlichen Diversifizierung der ÜLG,

f)

Unterstützung der Kapazitäten der ÜLG, die für die Entwicklung ihres Handels mit Waren und Dienstleistungen erforderlichen Strategien zu formulieren und umzusetzen,

g)

Förderung der Export- und Handelskapazitäten der ÜLG,

h)

Unterstützung der Bemühungen der ÜLG, ihre lokalen Rechtsvorschriften gegebenenfalls an die Rechtsvorschriften der Union anzugleichen oder ihnen anzunähern,

i)

Schaffung von Möglichkeiten für eine gezielte Zusammenarbeit und den Dialog mit der Union über Handel und handelsbezogene Bereiche.

TITEL II

HANDEL MIT WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN UND NIEDERLASSUNGSRECHT

Kapitel 1

Regelungen für den Handel mit Waren

Artikel 43

Freier Zugang für Ursprungserzeugnisse

(1)   Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG sind frei von Einfuhrabgaben zur Einfuhr in die Union zugelassen.

(2)   Die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit in diesem Bereich sind in Anhang VI festgelegt.

Artikel 44

Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung

(1)   Die Union wendet bei der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen der ÜLG keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.

(2)   Absatz 1 steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit und Ordnung, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert, zur Erhaltung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen oder zum Schutze des gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind.

Die Verbote oder Beschränkungen nach Unterabsatz 1 dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels im Allgemeinen darstellen.

Artikel 45

Maßnahmen der ÜLG

(1)   Die Behörden der ÜLG können bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in der Union die Zölle oder mengenmäßigen Beschränkungen einführen oder aufrechterhalten, die sie aufgrund ihres jeweiligen Entwicklungsbedarfs für notwendig erachten.

(2)   In den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen gewähren die ÜLG der Union eine nicht weniger günstige Behandlung als die günstigste Behandlung, die einer großen Handelsnation oder einem großen Handelsblock im Sinne von Absatz 4 gegenüber angewandt wird.

(3)   Die ÜLG sind durch Absatz 2 nicht daran gehindert, auf bestimmte andere ÜLG oder auf andere Entwicklungsländer eine günstigere Regelung anzuwenden als auf die Union.

(4)   Für die Zwecke dieses Titels ist „eine große Handelsnation oder ein großer Handelsblock“ ein Industriestaat oder ein Land, auf den oder das mehr als 1 Prozent der weltweiten Warenausfuhren entfallen, oder — unbeschadet des Absatzes 3 — eine Gruppe von einzeln, gemeinsam oder im Rahmen eines Abkommens über wirtschaftliche Integration agierenden Ländern, auf die mehr als 1,5 % der weltweiten Warenausfuhren entfallen. Für diese Berechnung werden die neuesten verfügbaren offiziellen Daten der WTO über führende Exportwirtschaften des Weltwarenhandels (ohne Intra-EU-Handel) verwendet.

(5)   Die Behörden der ÜLG teilen der Kommission bis 2. April 2014 die von ihnen im Einklang mit diesem Beschluss angewandten Zollsätze und mengenmäßigen Beschränkungen mit.

Änderungen dieser Maßnahmen teilen sie der Kommission ebenfalls mit, sobald solche verabschiedet worden sind.

Artikel 46

Nichtdiskriminierung

(1)   Die Union unterlässt jede Diskriminierung zwischen den ÜLG und die ÜLG unterlassen jede Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten.

(2)   Im Einklang mit Artikel 65 ist die Durchführung der spezifischen Bestimmungen dieses Beschlusses und insbesondere des Artikels 44 Absatz 2 und der Artikel 45, 48, 49, 51 und 59 Absatz 3 nicht als Diskriminierung zu betrachten.

Artikel 47

Bedingungen für das Verbringen von Abfällen

(1)   Das Verbringen von Abfällen zwischen den Mitgliedstaaten und den ÜLG wird nach Maßgabe des Völkerrechts und des Unionsrechts kontrolliert. Die Union unterstützt die Einleitung und den Ausbau einer wirksamen, auf Umwelt- und Gesundheitsschutz ausgerichteten internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich.

(2)   Unbeschadet spezifischer in den zuständigen internationalen Gremien bereits eingegangener oder noch einzugehender Verpflichtungen in den entsprechenden Bereichen untersagt die Union die direkte oder indirekte Ausfuhr von Abfällen in die ÜLG — mit Ausnahme der Ausfuhr zur Verwertung bestimmter ungefährlicher Abfälle —, während die Behörden der ÜLG gleichzeitig die direkte oder indirekte Einfuhr solcher Abfälle aus der Union oder aus anderen Ländern in ihr Gebiet untersagen.

(3)   Die Behörden derjenigen ÜLG, die aufgrund ihres verfassungsrechtlichen Status nicht Vertragspartei des Basler Übereinkommens sind, treffen so bald wie möglich die internen rechtlichen und administrativen Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Bestimmungen des Basler Übereinkommens nachkommen zu können.

(4)   Die mit den ÜLG verbundenen Mitgliedstaaten wirken außerdem darauf hin, dass die ÜLG die erforderlichen internen rechtlichen und administrativen Maßnahmen ergreifen, damit folgende Rechtsakte Anwendung finden können:

a)

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wie folgt:

Artikel 40 hinsichtlich der Ausfuhr von Abfällen in die überseeischen Länder und Gebiete,

Artikel 46 hinsichtlich der Einfuhr von Abfällen aus den überseeischen Ländern und Gebieten,

b)

Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission (5) und

c)

Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), vorbehaltlich der in Artikel 16 jener Richtlinie festgelegten Umsetzungsfristen.

(5)   Ein oder mehrere ÜLG und der Mitgliedstaat, mit dem sie verbunden sind, können auf die Ausfuhr von Abfällen aus den ÜLG in diesen Mitgliedstaat innerstaatliche Verfahren anwenden.

(6)   In diesem Fall teilt der mit dem ÜLG verbundene Mitgliedstaat der Kommission bis 2 Juli 2014 mit, welche Rechtsvorschriften Anwendung finden, sowie entsprechende künftige innerstaatliche Rechtsvorschriften einschließlich diesbezüglicher Änderungen.

Artikel 48

Vorübergehende Rücknahme von Präferenzen

Besteht nach Auffassung der Kommission hinreichender Anlass zu der Vermutung, dass die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Beschlusses in Frage steht, so nimmt sie Konsultationen mit dem betreffenden ÜLG und mit dem Mitgliedstaat auf, zu dem das ÜLG besondere Beziehungen unterhält, um die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Beschlusses sicherzustellen. Führen die Konsultationen nicht zu einer für beide Seiten annehmbaren Art und Weise der Umsetzung dieses Beschlusses, so kann die Union im Einklang mit Anhang VII die dem betreffenden ÜLG eingeräumten Präferenzen vorübergehend zurücknehmen.

Artikel 49

Schutz- und Überwachungsmaßnahmen

Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Beschlusses kann die Union Schutz- und Überwachungsmaßnahmen nach Anhang VIII ergreifen.

Kapitel 2

Handel mit Dienstleistungen und Niederlassungsrecht

Artikel 50

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Natürliche Personen aus einem ÜLG“ sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem ÜLG, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder deren Rechtsstatus eigens mit einem ÜLG verknüpft ist. Diese Begriffsbestimmung lässt die Rechte aus der Unionsbürgerschaft im Sinne des AEUV unberührt.

b)

„Juristische Personen aus einem ÜLG“ sind juristische Personen eines ÜLG, die nach geltenden Recht eines bestimmten ÜLG gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Hoheitsgebiet dieses ÜLG haben; sollte die juristische Person lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung in dem ÜLG haben, wird sie nicht als eine juristische Person des ÜLG betrachtet, sofern sie nicht eine Tätigkeit ausübt, die tatsächlich und dauerhaft mit der Wirtschaft des Landes oder des Gebiets verbunden ist.

c)

Die jeweils in den Abkommen über die wirtschaftliche Integration festgelegten Begriffsbestimmungen, auf die in Artikel 51 Absatz 1 verwiesen wird, gelten für die zwischen der Union und den ÜLG gewährte Behandlung.

Artikel 51

Meistbegünstigung

(1)   In Bezug auf Maßnahmen, die den Handel mit Dienstleistungen und die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit betreffen,

a)

gewährt die Union natürlichen und juristischen Personen eines ÜLG eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die für gleiche natürliche oder juristische Personen eines Drittlandes gilt, mit dem die Union ein Abkommen über wirtschaftliche Integration abschließt oder bereits abgeschlossen hat;

b)

gewährt ein ÜLG natürlichen und juristischen Personen der Union eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die für gleiche natürliche oder juristische Personen einer großen Handelsnation oder eines großen Handelsblocks gilt, mit der bzw. dem es nach dem 1. Januar 2014 ein Abkommen über wirtschaftliche Integration abgeschlossen hat.

(2)   Die in Verpflichtungen gemäß Absatz 1 gelten nicht für Behandlungen

a)

im Rahmen eines Binnenmarktes, der seine Vertragsparteien dazu verpflichtet, ihre Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Beseitigung nichtdiskriminierender Hindernisse für Niederlassungen und den Handel mit Dienstleistungen weitgehend anzugleichen;

b)

im Rahmen von Maßnahmen zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen, Zulassungen oder aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel VII des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) oder seiner Anlage zu Finanzdienstleistungen. Dies gilt unbeschadet der ÜLG-Sondermaßnahmen nach diesem Artikel;

c)

im Rahmen einer internationalen Übereinkunft, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht;

d)

im Rahmen von Maßnahmen, für die eine im Einklang mit Artikel II Absatz 2 des GATS aufgeführte Ausnahme von der Meistbegünstigung gilt.

(3)   Im Interesse der Schaffung oder Erhaltung einheimischer Arbeitsplätze können die Behörden eines ÜLG Regelungen zugunsten ihrer natürlichen Personen und der einheimischen Wirtschaft treffen. In diesem Fall notifizieren die Behörden des ÜLG die von ihnen getroffenen Regelungen der Kommission; diese unterrichtet die Mitgliedstaaten hiervon.

Artikel 52

Berufliche Befähigungsnachweise

In Bezug auf die Berufe Arzt, Zahnarzt, Hebamme, Krankenschwester/Krankenpfleger für die allgemeine Pflege, Apotheker und Tierarzt verabschiedet der Rat gemäß Artikel 203 AEUV die Liste der für die ÜLG spezifischen beruflichen Befähigungsnachweise, die in den Mitgliedstaaten anerkannt werden sollen.

TITEL III

HANDELSBEZOGENE BEREICHE

Kapitel 1

Handel und nachhaltige Entwicklung

Artikel 53

Allgemeines Konzept

Der Handel und die handelsbezogene Zusammenarbeit im Rahmen der Assoziation sollen einen Beitrag zu einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung leisten.

In diesem Kontext dürfen die heimischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ÜLG in den Bereichen Umwelt- und Arbeitsrecht zur Förderung des Handels oder der Investitionen nicht aufgeweicht werden.

Artikel 54

Handel und Umwelt- und Klimaschutzstandards

(1)   Der Handel und die handelsbezogene Zusammenarbeit im Rahmen der Assoziation sollen die gegenseitige Unterstützung von Handels- und Umweltpolitik sowie von Verpflichtungen in diesen Bereichen stärken. Beim Handel und der handelsbezogenen Zusammenarbeit im Rahmen der Assoziation wird den Grundsätzen der internationalen Umweltpolitik und multilateralen Umweltübereinkommen Rechnung getragen.

(2)   Das Hauptziel der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) und des zugehörigen Protokolls von Kyoto wird verfolgt. Die Zusammenarbeit muss auf der Entwicklung des künftigen rechtsverbindlichen internationalen Klimaschutzübereinkommens unter Übernahme von Klimaschutzverpflichtungen durch alle Vertragsparteien im Einklang mit den Beschlüssen der Konferenzen der Vertragsparteien der VN-Klimarahmenkonvention beruhen.

(3)   Maßnahmen zur Umsetzung multilateraler Umweltschutzübereinkommen dürfen nicht so durchgeführt werden, dass sie eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung der Partner oder eine verschleierte Beschränkung des Handels bewirken.

Artikel 55

Handel und Arbeitsnormen

(1)   Die Assoziation fördert den Handel dahingehend, dass eine produktive Vollbeschäftigung und eine menschenwürdige Arbeit für alle unterstützt wird.

(2)   Die international anerkannten Kernarbeitsnormen der einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation werden eingehalten und in entsprechende Rechtsvorschriften und in die Praxis umgesetzt. Diese Arbeitsnormen umfassen insbesondere die Achtung der Vereinigungsfreiheit, das Recht auf Kollektivverhandlungen, die Abschaffung jeder Art von Zwangsarbeit, die Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung und die Nichtdiskriminierung im Bereich der Beschäftigung.

(3)   Verletzungen der Kernarbeitsnormen dürfen nicht als legitimer komparativer Vorteil geltend gemacht oder in anderer Weise hierfür genutzt werden. Diese Kernarbeitsnormen dürfen nicht zu protektionistischen Zwecken verwendet werden.

Artikel 56

Nachhaltiger Handel mit Fischereiprodukten

Zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände kann die Assoziation eine Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und des diesbezüglichen Handels umfassen. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt auf Folgendes ab:

a)

Förderung der Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und des damit zusammenhängenden Handels in den ÜLG,

b)

Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und regionalen Fischereiorganisationen, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung und wirksamen Umsetzung von Kontroll- und Inspektionssystemen, von Anreizen und Maßnahmen für ein effektives und langfristiges Management der Fischerei und der Meeresökosysteme.

Artikel 57

Nachhaltiger Handel mit Holz

Die Zusammenarbeit im Bereich des Handels mit Holz im Rahmen der Assoziation zielt auf die Förderung des Handels mit legal geschlagenem Holz ab. Diese Zusammenarbeit kann einen Dialog über Regulierungsmaßnahmen sowie den Informationsaustausch über marktorientierte oder freiwillige Maßnahmen wie die Zertifizierung von Wäldern oder eine umweltfreundliche Beschaffungspolitik umfassen.

Artikel 58

Nachhaltige Entwicklung des Handels

(1)   Die Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Entwicklung im Rahmen der Assoziation kann Folgendes umfassen:

a)

Erleichterung und Förderung des Handels mit und der Investitionen in Umweltgüter(n) und -dienstleistungen — auch durch Ausarbeitung und Anwendung lokaler Rechtsvorschriften — sowie Waren, die zur Verbesserung der sozialen Bedingungen in den ÜLG beitragen

b)

Erleichterung der Beseitigung von Handels- oder Investitionshemmnissen in Bezug auf Waren und Dienstleistungen von besonderer Bedeutung für den Klimaschutz, wie nachhaltige erneuerbare Energie und energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, einschließlich durch die Annahme von Politikrahmen, die Anreize für den Einsatz der besten verfügbaren Technologie bieten, und die Förderung von Standards, die den ökologischen und wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechen und die technischen Handelshemmnisse so weit wie möglich reduzieren,

c)

Förderung des Handels mit Waren, die zu günstigen sozialen Bedingungen und umweltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich Waren, die freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterliegen, wie dem fairen Handel oder dem ethischen Handel, der Öko-Kennzeichnung und Zertifizierungssystemen für Rohstoffprodukte,

d)

Förderung international anerkannter Grundsätze und Leitlinien im Bereich der sozialen Verantwortung von Unternehmen und Ermutigung der in den ÜLG tätigen Unternehmen zu deren Umsetzung,

e)

Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Bereich der sozialen Verantwortung von Unternehmen.

(2)   Bei der Konzeption und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben könnten, tragen die Union und die ÜLG den zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen und technischen Informationen und den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen sowie dem Vorsorgeprinzip Rechnung.

(3)   Bei der Ausarbeitung, Einführung und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben, sorgen die Union und die ÜLG für uneingeschränkte Transparenz.

Kapitel 2

Sonstige handelsbezogene Bereiche

Artikel 59

Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr

(1)   Die Leistungsbilanzzahlungen in frei konvertierbarer Währung zwischen Staatsangehörigen der Union und der ÜLG werden nicht beschränkt.

(2)   In Bezug auf Kapitalbilanztransaktionen beschränken die Mitgliedstaaten und die Behörden der ÜLG nicht den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemäß den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats, Aufnahmelands oder -gebiets gegründet wurden, und sie gewährleisten die Liquidation und die Repatriierung dieser Investitionen und der daraus resultierenden Gewinne.

(3)   Die Union und die ÜLG sind befugt, die in den Artikeln 64, 65, 66, 75 und 215 AEUV über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Maßnahmen im Einklang mit den in jenen Artikeln genannten Bedingungen entsprechend anzuwenden.

(4)   Die Behörden der ÜLG, die betreffenden Mitgliedstaaten oder die Union unterrichten einander unverzüglich über derartige Maßnahmen und legen sobald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung der Maßnahmen vor.

Artikel 60

Wettbewerbspolitik

Unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungsstandes und der wirtschaftlichen Erfordernisse der ÜLG werden bei der Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen lokale, nationale oder regionale Regeln und Politiken angewendet, die die Überwachung und unter bestimmten Voraussetzungen das Verbot von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen vorsehen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Dieses Verbot betrifft auch die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Union oder eines ÜLG.

Artikel 61

Schutz der Rechte des geistigen Eigentums

(1)   Es muss ein angemessener und wirksamer Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich der Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte, gewährleistet werden, der sich nach den höchsten internationalen Standards richtet, um gegebenenfalls Verzerrungen und Hemmnisse im bilateralen Handel zu verringern.

(2)   Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann im Rahmen der Assoziation die Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, zur Verhinderung des Missbrauchs dieser Rechte durch die Inhaber und der Verletzung dieser Rechte durch Konkurrenten und die Unterstützung regionaler Organisationen für geistiges Eigentum, die mit der Durchsetzung und dem Schutz der Rechte befasst sind, einschließlich der Ausbildung des Personals, umfassen.

Artikel 62

Technische Handelshemmnisse

Die Assoziation kann eine Zusammenarbeit in den Bereichen technische Regulierung für Waren, Normung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Marktüberwachung und Qualitätssicherung umfassen, um unnötige technische Hemmnisse für den Handel zwischen der Union und den ÜLG zu beseitigen und die in diesen Bereichen bestehenden Unterschiede zu verringern.

Artikel 63

Verbraucherpolitik, Gesundheitsschutz der Verbraucher und Handel

Die Zusammenarbeit im Bereich Verbraucherpolitik, Gesundheitsschutz der Verbraucher und Handel kann im Rahmen der Assoziation die Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich Verbraucherpolitik und Gesundheitsschutz der Verbraucher umfassen, um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden.

Artikel 64

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

Die Zusammenarbeit im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen im Rahmen der Assoziation zielt auf Folgendes ab:

a)

Erleichterung des Handels zwischen der Union und allen ÜLG sowie zwischen den ÜLG und Drittländern unter Gewährleistung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen im Einklang mit dem UN-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen („SPS-Übereinkommen der WTO“),

b)

Bewältigung von Schwierigkeiten, die aufgrund von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen entstehen,

c)

Gewährleistung der Transparenz im Hinblick auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel zwischen der Union und den ÜLG,

d)

Förderung der Harmonisierung von Maßnahmen mit internationalen Normen im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen der WTO,

e)

Unterstützung der wirksamen Teilnahme der ÜLG an Organisationen, die internationale gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Normen festlegen,

f)

Förderung der Konsultation und des Austauschs zwischen den ÜLG und den europäischen Instituten und Laboratorien,

g)

Aufbau und Stärkung der technischen Kapazitäten der ÜLG zur Durchführung und Überwachung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen,

h)

Förderung eines Technologietransfers im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen.

Artikel 65

Verbot protektionistischer Maßnahmen

Die Bestimmungen des Kapitels 1 und 2 dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen.

Kapitel 3

Währungs- und Steuerangelegenheiten

Artikel 66

Steuerregelung

(1)   Unbeschadet des Artikels 67 gilt die nach diesem Beschluss gewährte Meistbegünstigung nicht für die Steuervorteile, die die Mitgliedstaaten oder die Behörden der ÜLG auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des geltenden Steuerrechts gewähren oder gewähren werden.

(2)   Dieser Beschluss kann nicht so ausgelegt werden, als verhindere er die Annahme oder die Anwendung von Maßnahmen im Rahmen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, der sonstigen steuerrechtlichen Regelungen oder des geltenden inländischen Steuerrechts, mit denen der Steuerhinterziehung, der Steuerumgehung oder der Steuervermeidung vorgebeugt werden soll.

(3)   Dieser Beschluss ist nicht so auszulegen, als hindere er die jeweils zuständigen Behörden daran, bei der Anwendung der einschlägigen Steuervorschriften Steuerpflichtige, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des Ortes, an dem ihr Kapital investiert wird, nicht in derselben Situation befinden, unterschiedlich zu behandeln.

Artikel 67

Steuer- und Zollregelung für die von der Union finanzierten Aufträge

(1)   Die ÜLG wenden auf die von der Union finanzierten Aufträge eine Steuer- und Zollregelung an, die nicht weniger günstig ist als die, die sie auf die mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten anwenden, oder die im Wege der Meistbegünstigung für bestimmte Staaten gewährte Regelung oder die Regelung für die internationalen Entwicklungsorganisationen, zu denen sie Beziehungen unterhalten.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 gilt für die von der Union finanzierten Aufträge folgende Regelung:

a)

Auf die Aufträge werden weder Stempel- und Eintragungsgebühren noch Abgaben gleicher Wirkung erhoben, die in dem begünstigten ÜLG gelten oder eingeführt werden; allerdings werden diese Aufträge nach Maßgabe der geltenden Gesetze des ÜLG eingetragen, und diese Eintragung kann mit einer Gebühr verbunden sein, die einer Vergütung der erbrachten Dienstleistung entspricht.

b)

Die bei der Ausführung der Aufträge erzielten Gewinne und/oder Einkünfte sind nach der internen Steuerregelung des begünstigten ÜLG zu versteuern, sofern die natürlichen Personen und die juristischen Personen, die diese Gewinne und/oder Einkünfte erzielt haben, in diesem ÜLG einen ständigen Sitz haben oder die Dauer der Auftragsausführung sechs Monate übersteigt.

c)

Den Unternehmen, die zur Ausführung von Bauaufträgen Ausrüstung einführen müssen, wird auf Antrag das Verfahren der vorübergehenden Einfuhr bewilligt, wie es in den Rechtsvorschriften des begünstigten ÜLG für diese Ausrüstung festgelegt ist.

d)

Berufsausrüstung, die zur Erfüllung der in Dienstleistungsaufträgen festgelegten Aufgaben erforderlich ist, wird in den begünstigten ÜLG unter Befreiung von Steuern, Eingangsabgaben, Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen, sofern diese Steuern und Abgaben nicht die Vergütung einer erbrachten Dienstleistung darstellen.

e)

Einfuhren im Rahmen der Ausführung eines Lieferauftrags werden im begünstigten ÜLG unter Befreiung von Zöllen, Einfuhrabgaben, Steuern und Abgaben gleicher Wirkung zugelassen. Der Vertrag über die Lieferung von Waren mit Ursprung in dem betreffenden ÜLG wird zum Ab-Werk-Preis gegebenenfalls zuzüglich der in dem ÜLG auf diese Waren erhobenen Steuern geschlossen.

f)

Kraftstoffe, Schmierstoffe und Kohlenwasserstoff-Bindemittel sowie generell alle Materialien, die bei einem Bauauftrag verwendet werden, gelten als auf dem Inlandsmarkt gekauft und unterliegen der nach den Rechtsvorschriften des begünstigten ÜLG geltenden Steuerregelung.

g)

Persönliches Gut, das zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch von nicht im Inland angeworbenen natürlichen Personen, die mit der Erfüllung der in einem Dienstleistungsauftrag festgelegten Aufgaben betraut sind, sowie von deren Familienmitgliedern bestimmt ist, kann nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des begünstigten ÜLG unter Befreiung von Zöllen, Einfuhrabgaben, Steuern und Abgaben gleicher Wirkung eingeführt werden.

(3)   Für alle in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten vertraglichen Angelegenheiten gelten die Rechtsvorschriften des betreffenden ÜLG.

Kapitel 4

Ausbau der Handelskapazitäten

Artikel 68

Allgemeines Konzept

Um sicherzustellen, dass die ÜLG aus den Bestimmungen dieses Beschlusses möglichst großen Nutzen ziehen und sich unter möglichst günstigen Bedingungen am Binnenmarkt der Union und an den regionalen, subregionalen und internationalen Märkten beteiligen können, soll mit der Assoziierung dazu beigetragen werden, die Handelskapazitäten der ÜLG auszubauen, und zwar durch:

a)

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Autonomie und wirtschaftlichen Resilienz der ÜLG durch die Diversifizierung ihres Angebot und die Steigerung des Wertes und des Volumens ihres Handels mit Waren und Dienstleistungen sowie durch die Stärkung der Fähigkeit dieser Länder, günstige Bedingungen für private Investitionen in verschiedenen Wirtschaftssektoren zu schaffen,

b)

Verbesserung der Zusammenarbeit in den Bereichen Handel mit Waren und Dienstleistungen sowie Niederlassungsrecht zwischen den ÜLG und ihren Nachbarländern.

Artikel 69

Handelsdialog, Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau

Die Maßnahmen zur Förderung des Handelsdialogs, der Zusammenarbeit und des Kapazitätsaufbaus können im Rahmen der Assoziation Folgendes umfassen:

a)

Stärkung der Kapazitäten der ÜLG, die für die Entwicklung ihres Handels mit Waren und Dienstleistungen erforderlichen Strategien festzulegen und umzusetzen,

b)

Unterstützung der Anstrengungen der ÜLG, einen angemessenen rechtlichen, regulatorischen und institutionellen Rahmen und die nötigen Verwaltungsverfahren zu schaffen,

c)

Förderung des Privatsektors, insbesondere der KMU,

d)

Förderung der Markt- und Produktentwicklung, einschließlich Verbesserung der Produktqualität,

e)

Beitrag zur Entwicklung der für den Handel mit Waren und Dienstleistungen relevanten Humanressourcen und beruflichen Qualifikationen,

f)

Ausbau der Kapazitäten der Geschäftsintermediäre, den Unternehmen der ÜLG Dienstleistungen, wie die Beschaffung von Marktinformationen, bereitzustellen, die für ihre Ausfuhraktivitäten von Bedeutung sind,

g)

Beitrag zur Schaffung eines investitionsfreundlichen Wirtschaftsklimas.

Kapitel 5

Zusammenarbeit im Bereich Finanzdienstleistungen und Steuern

Artikel 70

Zusammenarbeit in Bereich internationale Finanzdienstleistungen

Im Hinblick auf die Stabilität, Integrität und Transparenz des globalen Finanzsystems kann die Assoziation die Zusammenarbeit im Bereich internationale Finanzdienstleistungen beinhalten. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Folgendes umfassen:

a)

Bereitstellung eines wirksamen und angemessenen Schutzes der Investoren und anderer Nutzer von Finanzdienstleistungen,

b)

Vorbeugung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,

c)

Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden,

d)

Einrichtung eines unabhängigen und wirksamen Mechanismus zur Überwachung der Finanzdienstleistungen.

Artikel 71

Regulative Angleichung im Bereich Finanzdienstleistungen

Die Union und die ÜLG fördern die regulative Konvergenz mit anerkannten internationalen Regulierungs- und Überwachungsstandards im Bereich Finanzdienstleistungen; international vereinbarte Standards dieser Art sind unter anderem: die Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, die wesentlichen Grundsätze der Versicherungsaufsicht der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden, die Ziele und Grundsätze der Wertpapieraufsicht der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCP), das Abkommen zum Informationsaustausch in Steuersachen der OECD, die Erklärung zu Transparenz und Informationsaustausch für Besteuerungszwecke der G20, die vom Rat für Finanzstabilität erarbeiteten Kernelemente eines effektiven Abwicklungsregimes für Finanzinstitute („Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“) sowie die „Internationalen Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und Proliferation — FATF-Empfehlungen“ der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF).

Wenn es angezeigt ist oder das betreffende ÜLG darum ersucht, können die Union und die ÜLG Anstrengungen unternehmen, um eine engere Angleichung der Rechtsvorschriften der ÜLG an die Rechtsvorschriften der Union im Bereich Finanzdienstleistungen zu fördern.

Artikel 72

Zusammenarbeit zwischen den Regulierungs- und Aufsichtsbehörden

Die Union und die ÜLG unterstützen die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, auch in Bezug auf den Austausch von Informationen und Fachwissen über die Finanzmärkte sowie andere ähnliche Maßnahmen. Besondere Aufmerksamkeit wird der Entwicklung der Verwaltungskapazität dieser Behörden, unter anderem durch den Personalaustausch und gemeinsame Schulungen gewidmet.

Artikel 73

Zusammenarbeit im Steuerbereich

Die Union und die ÜLG fördern die Zusammenarbeit im Steuerbereich, um die Einziehung rechtmäßiger Steuereinnahmen zu erleichtern und Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerwesen, einschließlich der Transparenz, des Informationsaustauschs und eines fairen Steuerwettbewerbs zu entwickeln.

VIERTER TEIL

INSTRUMENTE FÜR EINE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 74

Allgemeine Ziele

Die Union trägt zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele der Assoziation bei, indem sie Folgendes bereitstellt:

a)

angemessene finanzielle Ressourcen und technische Hilfe, mit dem Ziel, die Kapazitäten der ÜLG zur Schaffung strategischer und regulativer Rahmenbedingungen zu stärken,

b)

eine langfristige Finanzierung, um das Wachstum des Privatsektors zu fördern.

Artikel 75

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Teils gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Programmierbare Hilfe“ bedeutet nicht rückzahlbare Hilfe im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds, die den ÜLG zur Finanzierung der in den Programmierungsdokumenten dargelegten territorialen bzw. regionalen Strategien und Prioritäten bereitgestellt wird.

b)

„Programmierung“ bedeutet den Prozess der Organisation, Entscheidungsfindung und der Zuweisung der finanziellen Richtbeträge, die dazu dienen, auf einer Mehrjahresbasis in einem im zweiten Teil dieses Beschlusses genannten Bereich Maßnahmen durchzuführen, mit denen die auf eine nachhaltige Entwicklung der ÜLG ausgerichteten Ziele der Assoziation verwirklicht werden können.

c)

„Programmierungsdokument“ bedeutet das Dokument, in dem die Strategien, Prioritäten und Regelungen der einzelnen ÜLG dargelegt und ihre Ziele im Rahmen ihrer nachhaltigen Entwicklung klar und deutlich wiedergegeben sind, um die Ziele der Assoziation verfolgen zu können.

d)

„Entwicklungspläne“ im Sinne von Artikel 83 sind ein Bündel kohärenter Maßnahmen, die ausschließlich von den ÜLG im Rahmen ihrer eigenen Politiken und Strategien festgelegt und finanziert werden, sowie von Maßnahmen, die zwischen den ÜLG und den mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten vereinbart werden.

e)

„Territoriale Mittelbereitstellung“ bedeutet den Betrag der programmierbaren Hilfe, der einzelnen ÜLG im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung der in den Programmierungsdokumenten dargelegten territorialen bzw. regionalen Strategien und Prioritäten bereitgestellt wird.

f)

„Regionale Mittelbereitstellung“ bedeutet den Betrag der programmierbaren Hilfe, der den ÜLG im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung regionaler Kooperationsstrategien oder thematischer Prioritäten bereitgestellt wird, die alle ÜLG betreffen und in den Programmierungsdokumenten dargelegt sind.

g)

„Finanzierungsbeschluss“ bedeutet den Rechtsakt, der von der Kommission angenommen wird, um die Einzelheiten des finanziellen Beitrags der Union festzulegen und mit dem die Gewährung der Finanzhilfe aus dem Europäischen Entwicklungsfonds genehmigt wird.

Artikel 76

Grundsätze der finanziellen Zusammenarbeit

(1)   Die finanzielle Hilfe der Union sollte auf den Grundsätzen der Partnerschaftlichkeit, der Eigenverantwortung, der Anpassung an die territorialen Systeme, der Komplementarität und der Subsidiarität beruhen.

(2)   Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden, können in Form programmierbarer oder nicht programmierbarer Hilfe durchgeführt werden.

(3)   Die Finanzhilfe der Union sollte:

a)

unter gebührender Berücksichtigung der jeweiligen geografischen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der ÜLG sowie ihres spezifischen Potenzials umgesetzt werden,

b)

sicherstellen, dass die Mittel auf vorhersehbare und regelmäßige Weise bereitgestellt werden,

c)

flexibel gehandhabt werden und der Lage jedes einzelnen ÜLG Rechnung tragen und

d)

den institutionellen, rechtlichen und finanziellen Zuständigkeiten jedes Partners uneingeschränkt Rechnung tragen.

(4)   Die Durchführung der Maßnahmen fällt in den Aufgabenbereich der Behörden des betreffenden ÜLG; dies lässt die Zuständigkeiten der Kommission, die eine wirtschaftliche Haushaltsführung bei der Verwendung der Unionsmittel gewährleisten sollen, unberührt.

Kapitel 2

Finanzmittel

Artikel 77

Finanzierungsquellen

Die ÜLG kommen für folgende Finanzierungsquellen in Betracht:

a)

Mittel, die den ÜLG im Rahmen des Internen Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Union zur Einrichtung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) bereitgestellt werden,

b)

Unionsprogramme und -instrumente, die im Gesamthaushaltsplan der Union vorgesehen sind, sowie

c)

Mittel, die von der Europäischen Investitionsbank im Rahmen ihrer Eigenmittel verwaltet werden, sowie Mittel, die gemäß den Bedingungen des Internen Abkommens der Mitgliedstaaten zur Einrichtung des 11. EEF für die EEF-Investitionsfazilität (7) (Internes Abkommen zum 11.EEF) bereitgestellt werden.

Kapitel 3

Spezifische Bestimmungen für die Finanzhilfe im Rahmen des 11. EEF

Artikel 78

Gegenstand und Geltungsbereich

Im Rahmen der von den einzelnen ÜLG festgelegten Strategien und Prioritäten auf lokaler und regionaler Ebene können — unbeschadet der humanitären Hilfe und der Soforthilfe — folgende Maßnahmen unterstützt werden, die zur Verwirklichung der in diesem Beschluss festgelegten Ziele beitragen:

a)

sektorspezifische Politiken und Reformen sowie Projekte, die mit ihnen vereinbar sind,

b)

Auf- und Ausbau der Institutionen sowie Integration von umweltbezogenen Aspekten,

c)

technische Zusammenarbeit und

d)

zusätzliche Unterstützung im Fall von Schwankungen der Einnahmen aus der Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen im Sinne von Artikel 82.

Artikel 79

Humanitäre und Soforthilfe

(1)   Humanitäre Hilfe und Soforthilfe werden der Bevölkerung in den ÜLG gewährt, die sich infolge von Naturkatastrophen oder von durch Menschen verursachten Katastrophen oder vergleichbaren außergewöhnlichen Umständen in ernsten wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten befinden. Humanitäre Hilfe und Soforthilfe werden so lange gewährt, wie es für die Bewältigung der sich aus diesen Umständen ergebenden dringenden Probleme notwendig ist.

Humanitäre Hilfe und Soforthilfe werden ausschließlich nach Maßgabe des Bedarfs und der Interessen der Katastrophenopfer gewährt.

(2)   Humanitäre Hilfe und Soforthilfe zielen darauf ab,

a)

in und nach Krisensituationen Menschenleben zu retten, Leid zu verhüten und zu lindern und die Menschenwürde zu wahren;

b)

zur Finanzierung und Bereitstellung der humanitären Hilfe sowie zum unmittelbaren Zugriff der Empfänger auf diese Hilfe beizutragen, indem sämtliche verfügbaren logistischen Mittel genutzt werden,

c)

kurzfristige Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen durchzuführen, um den betroffenen Bevölkerungsgruppen wieder ein Mindestmaß an sozialer und wirtschaftlicher Integration zu ermöglichen und die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Entwicklung auf der Grundlage der langfristigen Ziele zu schaffen,

d)

den Bedürfnissen zu entsprechen, die aus der Umsiedlung von Personen wie Flüchtlingen, Vertriebenen und Rückkehrern infolge von Naturkatastrophen oder von Menschen verursachter Katastrophen entstanden sind, damit der Bedarf der Flüchtlinge oder Vertriebenen unabhängig von ihrem Aufenthaltsort so lange wie nötig vollständig gedeckt und ihre freiwillige Rückkehr und ihre Wiedereingliederung in ihr Heimatland erleichtert wird, und

e)

die ÜLG bei der Einrichtung kurzfristiger Katastrophenschutzvorkehrungen einschließlich Früherkennungs- und Frühwarnsystemen zu unterstützen, um die Folgen von Katastrophen zu mildern.

(3)   Die nach diesem Artikel gewährte Hilfe kann auch ÜLG gewährt werden, die Flüchtlinge oder Rückkehrer aufnehmen, um den dringenden Bedarf zu decken, der durch die Soforthilfe nicht abgedeckt wird.

(4)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Hilfen werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert. Sie können jedoch in Ausnahmefällen ergänzend zu der betreffenden Haushaltslinie aus den in Anhang II festgelegten Mitteln finanziert werden.

(5)   Die Maßnahmen der humanitären Hilfe und der Soforthilfe werden auf Antrag des betroffenen ÜLG, der Kommission, des mit dem ÜLG verbundenen Mitgliedstaats, internationaler Organisationen und lokaler oder internationaler Nichtregierungsorganisationen eingeleitet. Diese Hilfen werden in einer Weise verwaltet und durchgeführt, die ein flexibles, rasches und wirksames Eingreifen ermöglicht.

Artikel 80

Kapazitätsausbau

(1)   Die Finanzhilfe kann unter anderem dazu beitragen, dass die ÜLG dabei unterstützt werden, die nötigen Kapazitäten auszubauen, um die territorialen bzw. regionalen Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele der im zweiten und dritten Teil genannten Bereiche der Zusammenarbeit festzulegen, umzusetzen und zu überwachen.

(2)   Die Union unterstützt die Bemühungen der ÜLG zur Erhebung verlässlicher statistischer Daten in diesen Bereichen.

(3)   Die Union kann die ÜLG bei ihren Anstrengungen zur Verbesserung der Vergleichbarkeit ihrer makroökomischen Indikatoren unterstützen.

Artikel 81

Technische Hilfe

(1)   Auf Veranlassung der Kommission können Studien oder Maßnahmen der technischen Hilfe finanziert werden, um die für die Durchführung dieses Beschlusses und die umfassende Evaluierung erforderlichen Maßnahmen der Vorbereitung, des Follow-up, der Evaluierung und der Kontrolle sicherzustellen. Die lokal bereitgestellte technische Hilfe wird in allen Fällen gemäß den Regeln für das dezentrale Finanzmanagement umgesetzt.

(2)   Auf Veranlassung der ÜLG können Studien oder Maßnahmen der technischen Hilfe für die Durchführung der in den Programmierungsdokumenten enthaltenen Maßnahmen finanziert werden. Die Kommission kann entscheiden, ob sie diese Maßnahmen aus dem Finanzrahmen für programmierbare Hilfe oder aus dem Finanzrahmen für technische Hilfemaßnahmen finanziert.

Artikel 82

Zusätzliche Unterstützung im Fall von Schwankungen der Ausfuhrerlöse

(1)   Im Finanzrahmen in Anhang II wird eine zusätzliche Unterstützung eingeführt, um die Auswirkungen kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse, vor allem in der Landwirtschaft, in der Fischerei und im Bergbau, abzufedern, die die Verwirklichung der Entwicklungsziele der ÜLG gefährden könnten.

(2)   Ziel der Unterstützung im Falle kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse ist es, die gesamtwirtschaftlichen und sektorbezogenen Reformen und Politiken zu sichern, die bei einem Rückgang der Einnahmen gefährdet sind, und die negativen Auswirkungen der Instabilität der Ausfuhrerlöse, vor allem für landwirtschaftliche und Bergbauerzeugnisse, auszugleichen.

Die Abhängigkeit der Wirtschaft der ÜLG von den Ausfuhren, vor allem von landwirtschaftlichen und Bergbauerzeugnissen, wird bei der in Anhang V genannten Mittelzuweisung berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird den isolierten ÜLG im Sinne von Anhang I nach den in Anhang V dargelegten Kriterien eine günstigere Behandlung gewährt.

(3)   Die zusätzlichen Mittel werden nach den in Anhang V festgelegten spezifischen Modalitäten für den Unterstützungsmechanismus bereitgestellt.

(4)   Die Union unterstützt auch marktorientierte Versicherungssysteme für ÜLG, die sich gegen das Risiko von Schwankungen der Ausfuhrerlöse absichern wollen.

Artikel 83

Programmierung

(1)   Für die Zwecke dieses Beschlusses beruht die programmierbare Hilfe auf einem Programmierungsdokument.

(2)   In dem Programmierungsdokument werden die territorialen Entwicklungspläne oder sonstige Vereinbarungen zwischen den ÜLG und den mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten berücksichtigt.

(3)   Nach Artikel 10 sind in erster Linie die Behörden der ÜLG für die Ausarbeitung der Strategien, Prioritäten und Regelungen zuständig; hierzu erstellen sie in Zusammenarbeit mit der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten Programmierungsdokumente.

(4)   Die Behörden der ÜLG sind verantwortlich für

a)

die Festlegung ihrer Prioritäten, auf die sich die Strategie stützt, und

b)

die Formulierung von Projekt- und Programmvorschlägen, die der Kommission vorgelegt und von dieser geprüft werden.

Artikel 84

Ausarbeitung, Prüfung und Billigung des Programmierungsdokuments

(1)   Der zuständige territoriale Anweisungsbefugte oder, in Falle von regionalen Programmen, der zuständige regionale Anweisungsbefugte, arbeitet nach Konsultation eines möglichst breiten Spektrums von Akteuren auf der Grundlage der gesammelten Erfahrungen und bewährter Verfahren einen Vorschlag für ein Programmierungsdokument aus.

(2)   Jeder Vorschlag für ein Programmierungsdokument ist an den Bedarf und die besonderen Umstände jedes ÜLG anzupassen. In dem Vorschlag werden der bzw. die für die Finanzierung durch die Union ausgewählte(n) Schwerpunktbereich(e), die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die für die Bewertung und Beurteilung zugrunde zu legenden Leistungsindikatoren und der Richtbetrag für die Finanzausstattung dargelegt. Der Vorschlag muss die lokale Eigenverantwortung bei den Programmen der Zusammenarbeit fördern.

(3)   Über den Vorschlag für das Programmierungsdokument findet bereits in der Frühphase des Programmierungsprozesses ein Gedankenaustausch zwischen den ÜLG und den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission mit dem Ziel statt, Komplementarität und Kohärenz zwischen ihren jeweiligen Tätigkeiten der Zusammenarbeit zu fördern.

(4)   Die Kommission prüft den Vorschlag für das Programmierungsdokument, um festzustellen, ob er alle erforderlichen Elemente enthält und mit den Zielen dieses Beschlusses und der einschlägigen Unionspolitiken vereinbar ist. Die Kommission stimmt sich mit der Europäischen Investitionsbank in Bezug auf den Entwurf des Programmierungsdokuments ab.

(5)   Die ÜLG übermitteln der Kommission alle erforderlichen Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Durchführbarkeitsstudien, um ihr eine möglichst effiziente Prüfung des Entwurfs des Programmierungsdokuments zu ermöglichen.

(6)   Die Behörden der ÜLG und die Kommission sind gemeinsam für die Billigung des Programmierungsdokuments verantwortlich. Die Kommission billigt das Programmierungsdokument nach dem Verfahren gemäß Artikel 86.

Artikel 85

Durchführung

(1)   Die Kommission nimmt den Finanzierungsbeschluss zu einem Programmierungsdokument im Einklang mit den in der Finanzregelung für den 11. EEF festgelegten Standards nach dem Verfahren gemäß Artikel 87 an.

(2)   Die Kommission stellt die für die ÜLG im Rahmen des 11. EEF vorgesehenen Mittel in einer der in der Finanzregelung für den 11. EEF festgelegten Weisen sowie gemäß den in diesem Beschluss und den Durchführungsbestimmungen zu diesem festgelegten Bedingungen bereit. Zu diesem Zweck schließt sie Finanzierungsabkommen mit den zuständigen Behörden der ÜLG.

(3)   Die Behörden der ÜLG sind verantwortlich für

a)

die Ausarbeitung, die Aushandlung und den Abschluss der Verträge,

b)

die Durchführung und Verwaltung der Projekte und Programme sowie

c)

die Fortführung der Projekte und Programme und die Gewährleistung ihrer Nachhaltigkeit.

(4)   Die Behörden der ÜLG und die Kommission sind gemeinsam verantwortlich für

a)

die Gewährleistung gleicher Bedingungen für die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen,

b)

das Monitoring und die Evaluierung der Auswirkungen und Ergebnisse der Projekte und Programme sowie

c)

die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen, raschen und effizienten Durchführung der Projekte und Programme.

(5)   Zur Erleichterung des Gedankenaustauschs müssen mindestens einmal jährlich Fachsitzungen zwischen den territorialen Anweisungsbefugten, den betreffenden Mitgliedstaaten und den mit der Programmierung befassten Vertretern der Kommission — insbesondere unter Einsatz moderner Technologien oder soweit möglich als Erweiterung des Dialogs im Rahmen des ÜLG-EU-Forums — stattfinden.

(6)   Die im Rahmen des 11. EEF finanzierten Maßnahmen können unter paralleler oder gemeinsamer Kofinanzierung nach Maßgabe der Bestimmungen der Finanzregelung für den 11. EEF durchgeführt werden.

Artikel 86

Territoriale und regionale Anweisungsbefugte

(1)   Die Regierung jedes ÜLG benennt einen territorialen Anweisungsbefugten, der sie bei allen Maßnahmen vertritt, die aus den von der Kommission und der Europäischen Investitionsbank verwalteten Mitteln des 11. EEF finanziert werden. Der territoriale Anweisungsbefugte benennt einen oder mehrere stellvertretende territoriale Anweisungsbefugte, der bzw. die ihn vertritt bzw. vertreten, falls er an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, und unterrichtet die Kommission über diese Benennung. Sind die Bedingungen hinsichtlich der institutionellen Kapazitäten und einer wirtschaftlichen Haushaltsführung erfüllt, so kann der territoriale Anweisungsbefugte seine Befugnisse zur Durchführung der betreffenden Programme und Projekte an die innerhalb der zuständigen Behörde des ÜLG zuständige Stelle delegieren. Der territoriale Anweisungsbefugte unterrichtet die Kommission im Voraus über jede derartige Delegierung.

Stellt die Kommission Probleme bei der Durchführung der Verfahren zur Verwaltung von Mitteln des 11. EEF fest, so nimmt sie im Benehmen mit dem territorialen Anweisungsbefugten alle zur Abhilfe erforderlichen Kontakte auf und trifft alle geeigneten Maßnahmen. Der territoriale Anweisungsbefugte trägt die finanzielle Verantwortung nur für die ihm übertragenen Durchführungsbefugnisse.

Werden Mittel des 11. EEF indirekt verwaltet, so hat der territoriale Anweisungsbefugte, vorbehaltlich der zusätzlichen Befugnisse, die ihm die Kommission übertragen kann, folgende Aufgaben:

a)

Er ist für die Koordinierung, die Programmierung, die laufende Überwachung und Überprüfung der Durchführung der Zusammenarbeit sowie die Koordinierung mit den Gebern zuständig;

b)

er ist in enger Zusammenarbeit mit der Kommission für die Ausarbeitung, Vorlage und Prüfung der Programme und Projekte zuständig.

(2)   Werden Mittel des 11. EEF indirekt verwaltet, so handelt der territoriale Anweisungsbefugte vorbehaltlich der zusätzlichen Befugnisse, die ihm die Kommission übertragen kann, als öffentlicher Auftraggeber für die im Wege von Ausschreibungen oder Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführten Programme unter vorheriger Kontrolle durch die Kommission.

(3)   Vorbehaltlich der entsprechenden Unterrichtung der Kommission entscheidet der territoriale Anweisungsbefugte während der Durchführung der Maßnahmen über

a)

einzelne technische Anpassungen und Änderungen der Programme und Projekte, die die vereinbarte technische Lösung als solche unberührt lassen und sich im Rahmen der im Finanzierungsabkommen vorgesehenen Rücklage für Änderungen halten;

b)

aus technischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen gerechtfertigte Standortänderungen bei Programmen oder Projekten, die mehrere Einheiten umfassen;

c)

die Verhängung oder den Erlass von Vertragsstrafen wegen Verspätungen;

d)

die Befreiung der Bürgen;

e)

die Vergabe von Unteraufträgen;

f)

die Endabnahme, sofern die Kommission die Vorabnahme gebilligt hat, das entsprechende Protokoll mit ihrem Sichtvermerk versehen hat und gegebenenfalls bei der Endabnahme zugegen ist, insbesondere dann, wenn wegen des Umfangs der Beanstandungen bei der Vorabnahme wesentliche Nachbesserungen vorgenommen werden müssen, sowie die Beauftragung von Beratern und sonstigen Sachverständigen für technische Hilfe.

(4)   Bei regionalen Programmen benennen die Behörden der teilnehmenden ÜLG aus dem Kreis der in Artikel 11 aufgeführten Akteure der Zusammenarbeit einen regionalen Anweisungsbefugten. Die Aufgaben des regionalen Anweisungsbefugten entsprechen entsprechend denjenigen des territorialen Anweisungsbefugten.

Artikel 87

EEF-ÜLG-Ausschuss

(1)   Die Kommission wird gegebenenfalls von dem mit dem Internen Abkommen zum 11. EEF eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wenn der Ausschuss die ihm durch diesen Beschluss zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, trägt er die Bezeichnung „EEF-ÜLG-Ausschuss“. Die Geschäftsordnung des mit dem Internen Abkommen zum 11. EEF und der Durchführungsverordnung für den 11. EEF eingesetzten Ausschusses gilt auch für den EEF-ÜLG-Ausschuss. Bis zum Inkrafttreten der letztgenannten Verordnung finden die in der Verordnung (EG) Nr. 617/2007 (8) festgelegten Verfahren Anwendung.

(3)   Der Ausschuss konzentriert sich in seiner Arbeit auf die wesentlichen Fragen der Zusammenarbeit auf der Ebene der einzelnen ÜLG und der Region. Im Bemühen um Kohärenz, Koordinierung und Komplementarität prüft er die Umsetzung der Programmierungsdokumente.

(4)   Der Ausschuss nimmt Stellung zu

a)

den Entwürfen der Programmierungsdokumente und etwaiger Änderungen sowie

b)

den Finanzierungsbeschlüssen zur Durchführung dieses Teils des Beschlusses.

Artikel 88

Rolle der Delegationen der Union

(1)   Wird die Union von einer Delegation unter der Leitung eines Delegationsleiters vertreten, so gelten die Bestimmungen der Finanzregelung für den 11. EEF betreffend die Anweisungsbefugen und die nachgeordnet bevollmächtigten Rechnungsführer.

(2)   Der territoriale und/oder der regionale Anweisungsbefugte arbeiten eng mit dem Delegationsleiter zusammen, der für die verschiedenen Akteure der Zusammenarbeit in den betreffenden ÜLG der Hauptansprechpartner ist.

Artikel 89

Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln für öffentliche Auftrags-, Finanzhilfe- und sonstige Vergabeverfahren für ÜLG

(1)   Allgemeine Haftungsregelung

a)

Die Teilnahme an Auftrags-, Finanzhilfe- und sonstigen Vergabeverfahren für nach diesem Beschluss finanzierte Maßnahmen zugunsten Dritter steht allen natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines teilnahmeberechtigten Landes oder Gebiets im Sinne des Absatzes 2 für das jeweils anwendbare Instrument sind, juristischen Personen, die in einem solchen Land oder Gebiet tatsächlich niedergelassen sind, und internationalen Organisationen offen.

b)

Im Falle von Maßnahmen, die mit einem Partner oder einem anderen Geber gemeinsam kofinanziert oder durch einen Mitgliedstaat im Wege der geteilten Mittelverwaltung oder durch einen von der Kommission eingerichteten Treuhandfonds durchgeführt werden, sind Länder, die nach den Vorschriften dieses Partners, anderen Gebers oder Mitgliedstaats oder der Festlegung im Gründungsakt des Treuhandfonds teilnahmeberechtigt sind, ebenfalls teilnahmeberechtigt.

Im Falle von Maßnahmen, die von betrauten Stellen, bei denen es sich um Mitgliedstaaten oder deren Einrichtungen handelt, von der Europäischen Investitionsbank oder von internationalen Organisationen oder deren Einrichtungen durchgeführt werden, sind natürliche oder juristische Personen, die in den Vereinbarungen, die mit der kofinanzierenden oder für die Durchführung zuständigen Stelle geschlossen werden, aufgeführt sind, ebenfalls teilnahmeberechtigt.

c)

Im Falle von Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses und zusätzlich im Rahmen eines anderen Instruments im Bereich des auswärtigen Handelns — einschließlich des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (9), zuletzt geändert in Ouagadougou am 22. Juni 2010 (10)– finanziert werden, gelten die in einem dieser Instrumente genannten Länder für die Zwecke der betreffenden Maßnahme als teilnahmeberechtigt.

Im Falle von Maßnahmen mit globalem, regionalem oder grenzüberschreitendem Charakter, die im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden, können natürliche und juristische Personen aus Ländern, Gebieten und Regionen, die durch die Maßnahme erfasst werden, an den Verfahren zur Durchführung dieser Maßnahmen teilnehmen.

d)

Alle Lieferungen, die im Rahmen von Aufträgen oder im Einklang mit Finanzhilfevereinbarungen erworben werden und die nach diesem Beschluss finanziert werden, müssen ihren Ursprung in einem teilnahmeberechtigten Land oder Gebiet haben. Liegt der Wert der zu erwerbenden Lieferungen jedoch unter dem Schwellenwert für die Anwendung des wettbewerblichen Verhandlungsverfahrens, so können sie ihren Ursprung in einem beliebigen Land oder Gebiet haben. Für die Zwecke dieses Artikels gilt die Definition des Ursprungsbegriffs, die in den Artikeln 23 und 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (11) und in anderen Rechtsvorschriften der Union zur Regelung des nichtpräferenziellen Ursprungs festgelegt ist.

e)

Die Vorschriften dieses Artikels gelten nicht für natürliche Personen, die von einem teilnahmeberechtigten Auftragnehmer oder gegebenenfalls Unterauftragnehmer beschäftigt oder auf andere Weise rechtmäßig vertraglich verpflichtet werden, und führen ihnen gegenüber nicht zu Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

f)

Die Teilnahmeberechtigung im Sinne dieses Artikels kann hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Standorts oder der Art der Antragsteller beschränkt werden, soweit dies wegen der Art und der Ziele der Maßnahme notwendig und für ihre wirksame Durchführung erforderlich ist.

g)

Natürliche und juristische Personen, an die Aufträge vergeben worden sind, müssen die geltenden Umweltvorschriften einschließlich der multilateralen Umweltübereinkommen sowie die international vereinbarten Kernarbeitsnormen einhalten.

(2)   Für eine Finanzierung im Rahmen dieses Beschlusses kommen Bieter, Antragsteller und Bewerber aus folgenden Ländern und Gebieten in Betracht:

a)

Mitgliedstaaten, von der Union anerkannte Bewerberländer und potenzielle Bewerber sowie Mitgliedsländer des Europäischen Wirtschaftsraums;

b)

überseeische Länder und Gebiete;

c)

Entwicklungsländer und -gebiete, die in der OECD-DAC-Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt sind und die nicht der G20 angehören;

d)

Länder, für die nach Feststellung der Kommission ein gegenseitiger Zugang zur Außenhilfe besteht. Der gegenseitige Zugang kann für einen begrenzten Zeitraum von mindestens einem Jahr gewährt werden, wenn ein Land Einrichtungen aus der Union und aus überseeischen Ländern und Gebieten zu denselben Bedingungen Zugang gewährt;

e)

Mitgliedstaaten der OECD im Falle von Aufträgen, die in einem der am wenigsten entwickelten Länder ausgeführt werden;

f)

sofern im Voraus in den Verfahrensunterlagen angekündigt —

i)

Länder, die traditionell Wirtschafts- oder Handelsbeziehungen zu benachbarten teilnahmeberechtigten Ländern unterhalten oder geografisch mit ihnen verbunden sind;

ii)

alle Länder bei Dringlichkeit oder Nichtverfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen auf den Märkten der teilnahmeberechtigten Länder.

(3)   Bieter, Antragsteller und Bewerber aus nicht teilnahmeberechtigten Ländern oder Waren mit nicht zulässigem Ursprung können von der Kommission in hinreichend begründeten Fällen als teilnahmeberechtigt zugelassen werden, wenn die Vorschriften über die Teilnahmeberechtigung die Verwirklichung eines Projekts, eines Programms oder einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würden.

(4)   Bei Maßnahmen, die im Wege der geteilten Mittelverwaltung durchgeführt werden, kann der betreffende Mitgliedstaat, dem die Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen hat, im Namen der Kommission Bieter, Antragsteller und Bewerber aus anderen Ländern nach Absatz 2 Buchstabe f zur Teilnahme an dem Verfahren zulassen und Bieter, Antragsteller und Bewerber aus nicht teilnahmeberechtigten Ländern im Sinne des Absatzes 3 oder Waren mit nicht zulässigem Ursprung im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe d als teilnahmeberechtigt zulassen.

Artikel 90

Schutz der finanziellen Interessen der Union und Finanzkontrolle

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen.

(2)   Die Kommission und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsgelder erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

Gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (12) darf das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei allen direkt oder indirekt von diesen Finanzierungen betroffenen Wirtschaftsbetreibenden Überprüfungen vor Ort und Kontrollen durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über eine Unionsfinanzierung ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung vorliegt.

Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 werden die Kommission, der Rechnungshof und das OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittländern und internationalen Organisationen sowie in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich ermächtigt, im Einklang mit der betreffenden EEF-Finanzregelung derartige Rechnungsprüfungen, Überprüfungen vor Ort und Kontrollen durchzuführen.

(3)   Für die Kontrolle der Unionsmittel sind in erster Linie die ÜLG zuständig. Letztere üben die Kontrolle gegebenenfalls in Koordination mit den Mitgliedstaaten, mit denen sie verbunden sind, und nach den anzuwendenden nationalen Bestimmungen aus.

(4)   Die Kommission ist dafür zuständig,

a)

zu prüfen, dass Verwaltungs- und Kontrollverfahren vorhanden sind und einwandfrei funktionieren, so dass eine effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Unionsmittel gewährleistet ist, und

b)

im Fall von Unregelmäßigkeiten Empfehlungen abzugeben oder Abhilfemaßnahmen zu verlangen, um Mängel in der Verwaltung zu beheben oder Unregelmäßigkeiten zu beseitigen.

(5)   Auf der Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen arbeiten die Kommission, das ÜLG und gegebenenfalls der mit ihm verbundene Mitgliedstaat im Rahmen jährlicher oder halbjährlicher Sitzungen zusammen, um die Programme, die Methoden und die Durchführung der Kontrollen zu koordinieren.

(6)   Im Hinblick auf Finanzkorrekturen

a)

obliegt es in erster Linie dem betreffenden ÜLG, finanziellen Unregelmäßigkeiten nachzugehen und diese zu beseitigen;

b)

greift die Kommission jedoch ein, wenn das betreffende ÜLG die Korrekturen nicht vornimmt und ein Einigungsversuch scheitert; sie kürzt oder streicht dann den gesamten Restbetrag oder einen Teil des Restbetrages der globalen Mittelausstattung, die dem Finanzierungsbeschluss für das Programmierungsdokument entspricht.

Artikel 91

Überwachung, Beurteilung, Überprüfungsprozess und Berichterstattung

(1)   Die finanzielle Zusammenarbeit muss hinreichend flexibel gestaltet sein, um sicherzustellen, dass die Vorgänge kontinuierlich mit den Zielen dieses Beschlusses im Einklang stehen und allen Änderungen bei der wirtschaftlichen Lage, den Prioritäten und den Zielen der betreffenden ÜLG insbesondere im Wege einer Ad-hoc-Überprüfung des Programmierungsdokuments Rechnung getragen wird.

(2)   Die Überprüfung kann von der Kommission oder auf Ersuchen des betreffenden ÜLG nach Zustimmung der Kommission eingeleitet werden.

(3)   Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung der den ÜLG im Rahmen des 11. EEF gewährten finanziellen Hilfe erzielt wurden, und übermittelt dem Rat ab 2015 jedes Jahr einen Bericht über die Durchführung, die Ergebnisse und, soweit möglich, die wichtigsten Folgen und Wirkungen der finanziellen Hilfe der Union. Der Bericht wird auch dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen zugeleitet.

(4)   Der Bericht nach Absatz 3 enthält Informationen über die im Vorjahr finanzierten Maßnahmen, die Ergebnisse von Überwachung und Beurteilung, die Beteiligung der betreffenden Partner und die Ausführung der Mittel für Verpflichtungen und für Zahlungen im Rahmen des 11. EEF. In dem Bericht werden die Ergebnisse der Hilfeleistung bewertet, wobei so weit wie möglich spezifische und messbare Indikatoren verwendet werden. In den Bericht fließen die wichtigsten Erkenntnisse und die Folgemaßnahmen ein, die aufgrund der Empfehlungen aus den Evaluierungen der vorangegangenen Jahre getroffen wurden.

Kapitel 4

Grundsätze der Förderfähigkeit

Artikel 92

Territoriale Finanzierungen

(1)   Die Behörden der ÜLG kommen für die finanzielle Hilfe im Rahmen dieses Beschlusses in Betracht.

(2)   Im Einvernehmen mit den Behörden der betreffenden ÜLG erhalten folgende Gebietskörperschaften oder Einrichtungen finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Beschlusses:

a)

staatliche oder halbstaatliche Einrichtungen auf lokaler, nationaler und/oder regionaler Ebene, Ministerien oder lokale Behörden der ÜLG und insbesondere ihre Finanzinstitute und Entwicklungsbanken,

b)

Gesellschaften und Unternehmen der ÜLG und von regionalen Gruppen,

c)

Gesellschaften und Unternehmen eines Mitgliedstaats, damit diese zusätzlich zu ihrem eigenen Beitrag die Möglichkeit erhalten, gewerbliche Projekte im Gebiet eines ÜLG einzuleiten,

d)

Finanzintermediäre der ÜLG oder der Union, die private Investitionen in den ÜLG fördern und finanzieren, und

e)

die Akteure der dezentralen Zusammenarbeit und andere nichtstaatliche Akteure der ÜLG und der Union, damit sie im Rahmen der dezentralen Zusammenarbeit nach Artikel 12 wirtschaftliche, kulturelle, soziale und bildungsbezogene Projekte und Programme in den ÜLG durchführen können.

Artikel 93

Regionale Finanzierungen

(1)   Die regionale Mittelbereitstellung betrifft Maßnahmen zugunsten und unter Mitwirkung

a)

zweier oder mehrerer ÜLG ungeachtet ihrer geografischen Lage,

b)

eines oder mehrerer ÜLG und einer oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage,

c)

eines oder mehrerer ÜLG und eines oder mehrerer Nachbarstaaten, bei denen es sich um AKP-Staaten und/oder um andere Staaten handeln kann,

d)

eines oder mehrerer ÜLG, einer oder mehrerer Regionen in äußerster Randlage und eines oder mehrerer AKP-Staaten und/oder eines oder mehrerer anderer Staaten,

e)

zweier oder mehrerer regionaler Einrichtungen, an denen sich ÜLG beteiligen,

f)

eines oder mehrerer ÜLG und regionaler Einrichtungen, an denen sich ÜLG, AKP-Staaten oder eine oder mehrere Regionen in äußerster Randlage beteiligen,

g)

der ÜLG und der Union als Ganzes oder

h)

einer oder mehrerer Einrichtungen, Behörden oder anderer Stellen mindestens eines ÜLG, die Mitglied eines EVTZ im Sinne des Artikels 8 sind, einer oder mehrerer Regionen in äußerster Randlage und eines oder mehrerer benachbarter AKP-Staaten und/oder anderer Staaten.

(2)   Die Finanzierung der Teilnahme der AKP-Staaten, der Regionen in äußerster Randlage und anderer Länder erfolgt zusätzlich zu den Mitteln, die im Rahmen dieses Beschlusses für die ÜLG bereitgestellt werden.

(3)   Die Teilnahme der AKP-Staaten, der Regionen in äußerster Randlage und anderer Länder an den im Rahmen dieses Beschlusses vorgesehenen Programmen kommt nur insofern in Betracht, als

a)

der Schwerpunkt der aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit finanzierten Projekte und Programme weiterhin in einem ÜLG liegt,

b)

entsprechende Bestimmungen im Rahmen der Finanzinstrumente der Union vorgesehen sind und

c)

der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geachtet wird.

(4)   Durch geeignete Maßnahmen werden Darlehensfinanzierungen aus dem EEF und dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union ermöglicht, damit Kooperationsprojekte zwischen den ÜLG, den AKP-Ländern, den Regionen in äußerster Randlage und anderen Ländern durchgeführt werden können; dazu zählen insbesondere vereinfachte Verfahren für die gemeinsame Verwaltung solcher Projekte.

Artikel 94

Unionsprogramme

(1)   Natürliche Personen aus einem ÜLG, wie in Artikel 50 definiert, und gegebenenfalls die zuständigen öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen und Institutionen eines ÜLG können vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele der Programme und der möglichen Regelungen, die für den mit dem ÜLG verbundenen Mitgliedstaat gelten, an Unionsprogrammen teilnehmen und im Rahmen dieser Programme finanziell unterstützt werden.

(2)   Die ÜLG können vorbehaltlich der Bestimmungen, Ziele und Regelungen der Programme auch Unterstützung im Rahmen anderer Unionsprogramme für die Zusammenarbeit mit anderen Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern, erhalten.

(3)   Die Kommission erstattet auf der Grundlage der Informationen, die im von den ÜLG vorgelegten jährlichen Durchführungsbericht enthalten sind, und anderer verfügbarer Informationen dem EEF-ÜLG-Ausschuss Bericht über die Teilnahme der ÜLG an den Unionsprogrammen.

FÜNFTER TEIL

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 95

Übertragung von Befugnissen an die Kommission

Im Einklang mit dem in Artikel 96 festgelegten Verfahren wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anlagen zu Anhang VI zu erlassen, um damit der technischen Entwicklung und Änderungen der Zollvorschriften Rechnung zu tragen.

Artikel 96

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die in Artikel 95 genannte Befugnisübertragung an die Kommission gilt ab dem 1. Januar 2014 für einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung nach Artikel 95 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.

(5)   Ein nach Artikel 95 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts keine Einwände erhoben hat oder der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Veranlassung des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 97

Änderung des Status

Gemäß Artikel 203 AEUV beschließt der Rat die erforderlichen Anpassungen dieses Beschlusses, wenn

a)

ein ÜLG die Unabhängigkeit erlangt,

b)

ein ÜLG aus der Assoziation ausscheidet,

c)

ein ÜLG zu einem Gebiet in äußerster Randlage wird,

d)

ein Gebiet in äußerster Randlage zu einem ÜLG wird.

Artikel 98

Aufhebung

Der Beschluss 2001/822/EG wird aufgehoben.

Verweisungen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Verweisungen auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 99

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Anhang VI gilt nach Maßgabe seines Artikels 65.

Geschehen zu Brüssel am 25. November 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. PAVALKIS


(1)  Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (14. Juni 2006) über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6).

(6)  Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81).

(7)  Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 617/2007 des Rates vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (ABl. L 152 vom 13.6.2007, S. 1).

(9)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(10)  ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

(11)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

(12)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


ANHANG I

LISTE DER ISOLIERTEN ÜLG

Falklandinseln

St. Helena, Ascension, Tristan da Cunha

St. Pierre und Miquelon.


ANHANG II

FINANZHILFE DER UNION: 11. EEF

Artikel 1

Verteilung zwischen den verschiedenen Instrumenten

(1)   Für die Zwecke dieses Beschlusses wird der im Internen Abkommen zur Einrichtung des 11. EEF festgelegte Gesamtbetrag der finanziellen Hilfe der Union in Höhe von 364,5 Mio. EUR im Rahmen des 11. EEF für den Siebenjahreszeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 folgendermaßen aufgeteilt:

a)

351 Mio. EUR für Zuschüsse im Rahmen der programmierbaren Unterstützung für die langfristige Entwicklung, die humanitäre Hilfe, die Soforthilfe, die Flüchtlingshilfe und die zusätzliche Unterstützung bei Schwankungen der Ausfuhrerlöse sowie die Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration,

b)

5 Mio. EUR für die Finanzierung von Zinszuschüssen und technischer Hilfe im Rahmen der in Anhang IV genannten ÜLG-Investitionsfazilität,

c)

8,5 Mio. EUR für Studien und Maßnahmen der technischen Hilfe nach Artikel 80 dieses Beschlusses und für eine Gesamtevaluierung des Beschlusses, die spätestens vier Jahre vor seinem Außerkrafttreten vorgenommen wird.

(2)   Die Mittel des 11. EEF sind nach dem 31. Dezember 2020 nicht mehr gebunden, falls nicht der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas anderes beschließt.

(3)   Sollten die in Absatz 1 vorgesehenen Mittel vor Ablauf der Geltungsdauer dieses Beschlusses erschöpft sein, ergreift der Rat die geeigneten Maßnahmen.

Artikel 2

Verwaltung der Mittel

Die EIB verwaltet die in Anhang III genannten, aus Eigenmitteln gewährten Darlehen sowie die Maßnahmen, die im Rahmen der in Anhang IV genannten ÜLG-Investitionsfazilität finanziert werden. Alle anderen Finanzmittel im Rahmen dieses Beschlusses werden von der Kommission verwaltet.

Artikel 3

Verteilung unter den ÜLG

Der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Anhangs genannte Betrag von 351 Mio. EUR wird nach Maßgabe der Bedürfnisse und Leistungen der ÜLG nach folgenden Kriterien aufgeteilt:

1.

Ein Betrag A von 229,5 Mio. EUR wird den ÜLG, ausgenommen Grönland, zugewiesen, um insbesondere die in den Programmierungsdokumenten genannten Initiativen zu finanzieren. Gegebenenfalls legen die Programmierungsdokumente einen Schwerpunkt auf Maßnahmen zum Ausbau der guten Staatsführung und der institutionellen Kapazitäten der begünstigten ÜLG und, wo dies sachdienlich ist, auf den wahrscheinlichen Zeitplan der geplanten Reformen.

Bei der Zuweisung von Betrag A wird der Bevölkerungszahl, der Höhe des Bruttoinlandsprodukts (BIP), der Höhe früherer EEF-Zuweisungen und möglicher Sachzwänge aufgrund der abgeschiedenen Lage der in Artikel 9 dieses Beschlusses genannten ÜLG Rechnung getragen. Jede Zuweisung muss eine wirksame Verwendung erlauben. Über die Zuweisungen sollte nach dem Subsidiaritätsprinzip beschlossen werden.

2.

Es werden 100 Mio. EUR für die Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration nach Artikel 7 dieses Beschlusses bereitgestellt, insbesondere für die in Artikel 5 dieses Beschlusses genannten Schwerpunkte und Bereiche von beiderseitigem Interesse und durch Konsultation im Rahmen der Instanzen der EU-ÜLG-Partnerschaft nach Artikel 14 dieses Beschlusses. Dies geschieht in Abstimmung mit anderen Finanzinstrumenten der Union und in Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und den in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage.

3.

Eine Reserve B mit nichtzugeteilten Mitteln in Höhe von 21,5 Mio. EUR wird angelegt, um

a)

humanitäre Hilfe und Soforthilfe für die ÜLG sowie gegebenenfalls die zusätzliche Unterstützung bei Schwankungen der Ausfuhrerlöse nach Anhang IV zu finanzieren,

b)

neue Zuweisungen entsprechend der Entwicklung der in Absatz 1 genannten Bedürfnisse und der Leistungen der ÜLG vorzunehmen.

Die Leistungen werden in objektiver und transparenter Weise beurteilt, wobei unter anderem auf die Verwendung der zugewiesenen Mittel, die wirksame Umsetzung der laufenden Maßnahmen und die Verabschiedung von Maßnahmen für eine nachhaltige Entwicklung geachtet wird.

4.

Die Kommission kann nach einer Halbzeitüberprüfung über die Zuweisung der in diesem Artikel genannten nicht zugewiesenen Mittel beschließen. Die Verfahren für die Überprüfung sowie die Beschlüsse über neue Zuweisungen werden nach Artikel 87 dieses Beschlusses angenommen.


ANHANG III

FINANZHILFE DER UNION: DARLEHEN AUS EIGENMITTELN DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK

Artikel 1

Betrag

Die EIB stellt nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren und unter den Bedingungen der Satzung der Bank und dieses Anhangs einen Betrag von bis zu 100 Mio. EUR aus Eigenmitteln bereit.

Artikel 2

Die Europäische Investitionsbank

(1)   Die Bank

a)

leistet mit Hilfe der von ihr verwalteten Mittel einen Beitrag zur wirtschaftlichen und industriellen Entwicklung der ÜLG auf territorialer und regionaler Ebene und finanziert zu diesem Zweck vorrangig produktive Projekte oder sonstige Investitionen zur Förderung der Privatwirtschaft in allen Wirtschaftszweigen;

b)

entwickelt enge Kooperationsbeziehungen zu den nationalen und regionalen Entwicklungsbanken sowie zu den Banken und Finanzinstitutionen der ÜLG und der Union;

c)

passt gegebenenfalls in Abstimmung mit dem betreffenden ÜLG die in diesem Beschluss festgelegten Modalitäten und Verfahren für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung an, um der Art der Projekte Rechnung zu tragen und im Rahmen der in ihrer Satzung festgelegten Verfahren den Zielen dieses Beschlusses zu entsprechen.

(2)   Finanzierungen aus Eigenmitteln der EIB werden zu folgenden Bedingungen gewährt:

a)

Referenzzinssatz ist der Zinssatz, den die EIB am Tag der Unterzeichnung des Vertrags oder am Tag der Auszahlung bei Darlehen mit gleichen Bedingungen hinsichtlich der Währung, der Rückzahlungsfrist und der Garantien anwendet.

b)

Jedoch

i)

kommen Projekte des öffentlichen Sektors grundsätzlich für eine Zinsvergütung in Höhe von 3 % in Betracht;

ii)

können für privatwirtschaftliche Projekte, die Umstrukturierungsmaßnahmen im Rahmen von Privatisierungen umfassen, oder für Projekte, die von beträchtlichem und eindeutig nachweisbarem sozialem oder ökologischem Nutzen sind, Darlehen mit einer Zinsvergütung gewährt werden, deren Höhe und Form unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Projekts festgesetzt werden. Die Zinsvergütung beträgt jedoch höchstens 3 %.

iii)

liegt der Zinssatz insgesamt in keinem Fall unter 50 % des Referenzsatzes.

c)

Der Betrag der Zinsvergütung, der als deren Wert zu den Auszahlungsterminen des Darlehens zu berechnen ist, wird mit den Zinszuschüssen nach Anhang IV Artikel 2 Absatz 11 verrechnet und direkt an die EIB gezahlt. Die Zinsvergütungen können kapitalisiert oder in Form von Zuschüssen für die Unterstützung projektbezogener technischer Hilfe, vor allem für die Finanzinstitutionen in den ÜLG, verwendet werden.

d)

Die Rückzahlungsfrist für die von der Bank aus Eigenmitteln gewährten Darlehen wird nach den wirtschaftlichen und finanziellen Merkmalen des Projekts festgelegt; sie darf höchstens 25 Jahre betragen. Für diese Darlehen wird in der Regel eine rückzahlungsfreie Zeit gewährt, die im Verhältnis zur Dauer der Projektarbeiten festgesetzt wird.

(3)   Für von der Bank aus Eigenmitteln finanzierte Investitionen in Unternehmen des öffentlichen Sektors können von dem betreffenden ÜLG spezifische projektbezogene Garantien oder Zusagen verlangt werden.

Artikel 3

Bedingungen für den Devisentransfer

(1)   Für die Maßnahmen, die nach diesem Beschluss durchgeführt werden und denen die betreffenden ÜLG schriftlich zugestimmt haben,

a)

befreien die betreffenden ÜLG Zinsen, Provisionen und Tilgungszahlungen für Darlehen von allen nach ihren Rechtsvorschriften geschuldeten nationalen oder lokalen Steuern und sonstigen Abgaben;

b)

stellen die betreffenden ÜLG den Begünstigten die Devisen zur Verfügung, die diese für die Zahlung der Zinsen, Provisionen und Tilgungsbeträge für die Darlehen benötigen, die nach den zur Durchführung von Projekten in ihrem Hoheitsgebiet geschlossenen Finanzierungsverträgen geschuldet sind;

c)

stellen die betreffenden ÜLG der EIB die Devisen, die für den Transfer der bei dieser in Landeswährung eingegangenen Beträge erforderlich sind, zu dem Wechselkurs zur Verfügung, der am Tag des Transfers zwischen dem Euro oder sonstigen Transferwährungen und der betreffenden Landeswährung gilt. Dazu gehören jede Form des Entgelts wie z. B. Zinsen, Dividenden, Provisionen und Gebühren, sowie die Tilgung von Darlehen und die Erlöse aus dem Verkauf von Anteilen, die nach den zur Durchführung von Projekten in ihrem Hoheitsgebiet geschlossenen Finanzierungsverträgen geschuldet sind.

(2)   Für die Zwecke dieses Artikels wird unter „den betreffenden ÜLG“ das ÜLG verstanden, das in den Genuss der Maßnahme kommt.


ANHANG IV

FINANZHILFE DER UNION: EIB-INVESTITIONSFAZILITÄT

Artikel 1

Ziel

Die durch den Beschluss 2001/822/EG mit Mitteln aus dem EEF zur Förderung von wirtschaftlich lebensfähigen Unternehmen eingerichtete ÜLG-Investitionsfazilität (im Folgenden „Fazilität“) wird beibehalten.

Für die Finanzierungen im Zusammenhang mit Maßnahmen der Fazilität und mit Darlehen aus Eigenmitteln der EIB gelten die im Internen Abkommen zur Einrichtung des 11. EEF und die in Anhang III und in diesem Anhang festgelegten Bedingungen.

Die Mittel können den förderfähigen Unternehmen direkt oder indirekt über die in Betracht kommenden Investmentfonds und/oder Finanzintermediäre zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 2

Mittel der Fazilität

(1)   Die Mittel der Fazilität dienen unter anderem

a)

der Bereitstellung von Risikokapital in Form von

i)

Eigenkapitalbeteiligungen an einem ÜLG-Unternehmen, das in einem ÜLG niedergelassen ist oder nicht, einschließlich Finanzinstitutionen;

ii)

Quasi-Eigenkapitalhilfe für ÜLG-Unternehmen, einschließlich Finanzinstitutionen;

iii)

Garantien und sonstigen Instrumenten zur Verbesserung der Kreditqualität, mit denen politische und sonstige Investitionsrisiken gedeckt werden können, für ausländische und inländische Investoren und Darlehensgeber;

b)

der Bereitstellung gewöhnlicher Darlehen.

(2)   Die Eigenkapitalbeteiligungen sind in der Regel nichtkontrollierende Minderheitsbeteiligungen; das Entgelt richtet sich nach den Ergebnissen des Projekts.

(3)   Die Quasi-Eigenkapitalhilfe kann in Aktionärsvorschüssen, Wandelschuldverschreibungen, bedingten, nachgeordneten oder Beteiligungsdarlehen oder Ähnlichem bestehen. Insbesondere kann sie bestehen in

a)

bedingten Darlehen, deren Bedienung und/oder Laufzeit von der Erfüllung bestimmter Bedingungen hinsichtlich der Ergebnisse des Projekts abhängt. Im besonderen Fall der bedingten Darlehen, die für Vorstudien für Investitionen oder für sonstige projektbezogene technische Hilfe gewährt werden, kann auf die Bedienung verzichtet werden, wenn die Investition nicht getätigt wird;

b)

Beteiligungsdarlehen, deren Bedienung und/oder Laufzeit von dem finanziellen Ertrag des Projekts abhängt;

c)

nachgeordneten Darlehen, die erst nach Erfüllung der anderen Forderungen zurückgezahlt werden.

(4)   Das Entgelt für jede Maßnahme ist bei Vergabe des Darlehens genau anzugeben.

(5)   Unbeschadet des Absatzes 4

a)

umfasst das Entgelt im Falle von bedingten und Beteiligungsdarlehen in der Regel einen festen Zinssatz von höchstens 3 % und eine variable Komponente, die sich nach den Ergebnissen des Projekts richtet;

b)

ist der Zinssatz im Falle nachgeordneter Darlehen marktorientiert.

(6)   Bei der Festsetzung des Entgelts für die Garantien wird den gedeckten Risiken und den Besonderheiten der Maßnahme Rechnung getragen.

(7)   Der Zinssatz für gewöhnliche Darlehen umfasst einen Referenzsatz, den die EIB bei vergleichbaren Darlehen mit gleichen Bedingungen hinsichtlich der rückzahlungsfreien Zeit und der Rückzahlungsfrist anwendet, sowie eine von der EIB festgesetzte Spanne.

(8)   Gewöhnliche Darlehen können in folgenden Fällen zu Vorzugsbedingungen gewährt werden:

a)

für Infrastrukturprojekte in den am wenigsten entwickelten ÜLG oder in ÜLG, in denen ein Konflikt oder eine Naturkatastrophe stattgefunden hat, wenn diese Projekte Vorbedingung für die Entwicklung der Privatwirtschaft sind; in diesen Fällen wird der Zinssatz für das Darlehen um 3 % gesenkt;

b)

für Projekte, die Umstrukturierungsmaßnahmen im Rahmen der Privatisierung umfassen, oder für Projekte, die sozial oder ökologisch von beträchtlichem und eindeutig nachweisbarem Nutzen sind; in diesen Fällen können die Darlehen mit einer Zinsvergütung gewährt werden, deren Höhe und Form unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Projekts festgesetzt werden. Die Zinsvergütung beträgt jedoch höchstens 3 %.

(9)   Insgesamt beträgt der Zinssatz für Darlehen nach Absatz 8 Buchstabe a oder b in keinem Fall weniger als 50 % des Referenzsatzes.

(10)   Die Mittel für diese bevorzugten Zwecke werden aus der Fazilität bereitgestellt und dürfen den Gesamtbetrag der Mittel der Fazilität und der Eigenmittel der Bank, die für die Investitionsfinanzierung vorgesehen sind, nicht überschreiten.

(11)   Die Zinsvergütungen können kapitalisiert oder in Form von Zuschüssen für die Unterstützung projektbezogener technischer Hilfe, vor allem für die Finanzinstitutionen in den ÜLG, verwendet werden.

Artikel 3

Maßnahmen der Fazilität

(1)   Die Fazilität steht allen Wirtschaftszweigen zur Verfügung und dient der Unterstützung von Investitionen privater und nach kaufmännischen Grundsätzen betriebener öffentlicher Einrichtungen, einschließlich der Einnahmen schaffenden wirtschaftlichen und technologischen Infrastruktur, die für die Privatwirtschaft von entscheidender Bedeutung ist. Die Fazilität

a)

wird als Umlauffonds verwaltet und soll finanziell tragfähig sein. Für ihre Maßnahmen gelten marktorientierte Bedingungen; Verzerrungen auf den örtlichen Märkten und die Verlagerung privater Finanzierungsmöglichkeiten sind zu verhindern;

b)

unterstützt den Finanzsektor der ÜLG und wirkt als Katalysator, der die Bereitstellung langfristiger örtlicher Mittel fördert und Projekte in den ÜLG für ausländische private Investoren und Darlehensgeber attraktiv macht;

c)

trägt einen Teil des Risikos der aus ihr finanzierten Projekte; ihre finanzielle Tragfähigkeit wird nicht durch einzelne Maßnahmen, sondern durch das Portefeuille insgesamt gewährleistet;

d)

ist bestrebt, Mittel durch die ÜLG-Einrichtungen und Programme zu lenken, die die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) fördern.

(2)   Die EIB erhält eine Vergütung für die ihr aus der Verwaltung der Fazilität entstehenden Kosten. Die Vergütung der EIB umfasst eine feste Komponente von jährlich 0,5 % der ursprünglichen Mittelausstattung und eine variable Komponente von jährlich bis zu 1,5 % des Portefeuilles der Fazilität, das in Projekte in den ÜLG investiert ist. Die Vergütung wird aus der Fazilität finanziert.

(3)   Am Ende der Laufzeit dieses Beschlusses werden die kumulativen Nettorückflüsse an die Fazilität auf das folgende ÜLG-Finanzinstrument übertragen, sofern der Rat nichts anderes beschließt.

Artikel 4

Bedingungen für die Übernahme des Wechselkursrisikos

Um die Auswirkungen von Wechselkursschwankungen möglichst gering zu halten, wird das Problem des Wechselkursrisikos wie folgt angegangen:

a)

Bei Eigenkapitalbeteiligungen, mit denen die Eigenmittel eines Unternehmens gestärkt werden sollen, wird das Wechselkursrisiko in der Regel von der Fazilität getragen.

b)

Bei einer Finanzierung mit Risikokapital zugunsten von KMU wird das Wechselkursrisiko von der Union einerseits und den übrigen Beteiligten andererseits getragen. Im Durchschnitt wird das Wechselkursrisiko zu gleichen Teilen getragen.

c)

Soweit möglich und zweckmäßig, vor allem im Falle gesamtwirtschaftlich und finanziell stabiler Länder, bemüht sich die Fazilität, die Darlehen in der Währung des betreffenden ÜLG zu gewähren, und übernimmt damit das Wechselkursrisiko.

Artikel 5

Finanzkontrollen

(1)   Die Finanzierungen der Investitionsfazilität unterliegen den Kontroll- und Entlastungsverfahren, die in der Satzung der Bank für alle von ihr getätigten Geschäfte vorgesehen sind.

(2)   Die Finanzierungen der Investitionsfazilität werden durch den Europäischen Rechnungshof im Einklang mit den zwischen der Kommission, der Bank und dem Rechnungshof vereinbarten Verfahren und insbesondere nach Maßgabe der zwischen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank am 27. Oktober 2003 geschlossenen Dreiervereinbarung in der jeweils zuletzt geänderten, ergänzten oder überarbeiteten Fassung kontrolliert.

Artikel 6

Vorrechte und Befreiungen

(1)   Die Vertreter der EIB, die an den Arbeiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Beschlusses teilnehmen, genießen in den ÜLG bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten und auf der Reise von und zu dem Ort, an dem sie diese Pflichten zu erfüllen haben, die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen.

(2)   Der EIB steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet der ÜLG die gleiche Behandlung wie den internationalen Organisationen zu.

(3)   Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der EIB unterliegen nicht der Zensur.


ANHANG V

FINANZHILFEN DER EUROPÄISCHEN UNION: ZUSÄTZLICHE UNTERSTÜTZUNG IM FALL VON KURZFRISTIGEN SCHWANKUNGEN DER AUSFUHRERLÖSE

Artikel 1

Grundsätze

(1)   Der Grad der Abhängigkeit der Wirtschaft eines ÜLG von den Ausfuhren von Waren, vor allem von Agrar-, Fischerei- und Bergbauerzeugnissen, ist ein Kriterium bei der Mittelzuweisung für die langfristige Entwicklung.

(2)   Um die negativen Auswirkungen der Instabilität der Ausfuhrerlöse zu begrenzen und das durch den Rückgang der Einnahmen gefährdete Entwicklungsprogramm zu sichern, kann aus den programmierbaren Mitteln für die langfristige Entwicklung des Landes nach den Artikeln 2 und 3 des vorliegenden Anhangs eine zusätzliche finanzielle Unterstützung bereitgestellt werden.

Artikel 2

Voraussetzungen für die Unterstützung

(1)   Voraussetzungen für die Bereitstellung zusätzlicher Mittel sind

a)

ein Rückgang der Erlöse aus der Ausfuhr von Waren um 10 % oder im Falle der in Anhang I aufgeführten isolierten ÜLG um 2 % gegenüber dem rechnerischen Durchschnitt der Erlöse in den ersten drei Jahren des dem Anwendungsjahr vorausgehenden Vierjahreszeitraums oder

b)

bei Ländern, deren Erlöse aus der Ausfuhr von Agrar-, Fischerei- und Bergbauerzeugnissen mehr als 40 % der Erlöse aus der Ausfuhr von Waren insgesamt ausmachen, ein Rückgang der Erlöse aus der Ausfuhr von Agrar-, Fischerei- und Bergbauerzeugnissen um 10 % oder im Falle der in Anhang I aufgeführten isolierten ÜLG um 2 % gegenüber dem rechnerischen Durchschnitt der Erlöse in den ersten drei Jahren des dem Anwendungsjahr vorausgehenden Vierjahreszeitraums.

(2)   Die zusätzliche Unterstützung kann für höchstens vier aufeinander folgende Jahre gewährt werden.

(3)   Die zusätzlichen Mittel sind in der Rechnungslegung des betreffenden Landes auszuweisen. Sie werden nach den nach Artikel 85 dieses Beschlusses festgelegten Durchführungsbestimmungen verwendet. Nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien können die Mittel zur Finanzierung von Programmen verwendet werden, die im Staatshaushalt ausgewiesen sind. Ein Teil der zusätzlichen Mittel kann jedoch auch für einzelne Wirtschaftszweige vorgesehen werden.

Artikel 3

Vorschüsse

Im Rahmen des Verfahrens für die Bereitstellung zusätzlicher Mittel sind Vorschüsse vorgesehen, damit Verzögerungen bei der Erstellung der konsolidierten Handelsstatistik überbrückt und die betreffenden Mittel in den Haushaltsplan für das auf das Anwendungsjahr folgende Jahr aufgenommen werden können. Die Vorschüsse werden auf der Grundlage der vorläufigen Ausfuhrstatistiken bereitgestellt, die von den Behörden der ÜLG erstellt und der Kommission vor der amtlichen endgültigen konsolidierten Statistik übermittelt wird. Der Vorschuss beträgt höchstens 80 % des geschätzten Betrages der zusätzlichen Mittel für das Anwendungsjahr. Die auf diese Weise bereitgestellten Mittel werden im beiderseitigen Einvernehmen der Kommission und der Behörden der ÜLG unter Berücksichtigung der endgültigen konsolidierten Ausfuhrstatistiken und des endgültig festgestellten Haushaltdefizits angepasst.

Artikel 4

Revision

Die Bestimmungen dieses Anhangs werden spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Umsetzungsvorschriften nach Artikel 85 dieses Beschlusses und danach auf Antrag der Kommission, eines Mitgliedstaats oder eines ÜLG überprüft.


ANHANG VI

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND DIE METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

INHALTSVERZEICHNIS

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 37

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ 38

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN 44

TITEL IV

URSPRUNGSNACHWEISE ABSCHNITT 1 AB DEM INKRAFTTRETEN DES ÜBERSEE-ASSOZIATIONSBESCHLUSSES GELTENDE REGELN 45

TITEL V

METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT 53

TITEL VI

CEUTA UND MELILLA 57

TITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN 57
Anlagen I bis XIII 59

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„WPA-Länder“ sind Regionen oder Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP-Staaten) gehören und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) oder zu WPA führende Abkommen geschlossen haben, sobald ein derartiges WPA vorläufig angewendet wird oder in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

b)

„Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau.

c)

„Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden.

d)

„Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.

e)

„Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.

f)

Als „austauschbar“ gelten Vormaterialien der gleichen Art und der gleichen Handelsqualität, mit den gleichen technischen und physischen Merkmalen, die nicht voneinander unterschieden werden können, nachdem sie im Endprodukt verarbeitet wurden.

g)

„Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird.

h)

„Wert der Vormaterialien“ in der Liste in Anlage II ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in dem ÜLG für die Vormaterialien gezahlt wird. Muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe entsprechend.

i)

„Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten für die tatsächlich in dem ÜLG angefallenen Kosten für die Herstellung des Erzeugnisses, so bedeutet der Begriff „Ab-Werk-Preis“ die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, kann sich im Sinne dieser Begriffsbestimmung der Begriff „Hersteller“ im Unterabsatz 1 dieses Absatzes auf das Unternehmen beziehen, das den Subunternehmer beauftragt hat.

j)

„Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ ist der zulässige Höchstanteil von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nicht überschritten werden darf, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Vomhundertteil des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden.

k)

„Nettogewicht“ ist das Eigengewicht der Ware ohne alle Behältnisse oder Verpackungen.

l)

„Kapitel“, „Positionen“ und „Unterpositionen“ sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „Harmonisierte“ System“), mit den Änderungen gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004.

m)

„Einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems.

n)

„Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder

i)

gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder

ii)

mit einem einzigen Frachtpapier oder bei Fehlen eines solchen Papiers mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

o)

„Ausführer“ ist eine Person, die die Waren in die Union oder in ein ÜLG ausführt und den Ursprung der Waren nachweisen kann, unabhängig davon, ob sie Hersteller ist oder die Ausfuhrformalitäten selbst durchführt oder nicht.

p)

„Registrierter Ausführer“ ist ein Ausführer, der bei den Behörden des betroffenen ÜLG oder der Union registriert ist, um für die Ausfuhr im Rahmen dieses Beschlusses Erklärungen zum Ursprung auszufertigen.

q)

„Erklärung zum Ursprung“ ist eine vom Ausführer ausgefertigte Erklärung, dass die betreffenden Erzeugnisse den Ursprungsregeln dieses Anhangs entsprechen, damit entweder die Person, die die Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union anmeldet, die präferenzielle Behandlung beantragen kann, oder damit der Wirtschaftsbeteiligte in einem ÜLG, der im Rahmen von Kumulierungsvorschriften Vormaterialien zur weiteren Be- oder Verarbeitung einführt, die Ursprungseigenschaft dieser Waren nachweisen kann.

r)

„APS-begünstigtes Land“ ist ein Land oder Gebiet im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Artikel 2 Buchstabe d.

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Allgemeine Anforderungen

(1)   Die folgenden Erzeugnisse gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in einem ÜLG:

a)

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 des vorliegenden Anhangs vollständig in einem ÜLG gewonnen oder hergestellt wurden,

b)

Erzeugnisse, die in einem ÜLG unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 4 des vorliegenden Anhangs in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(2)   Ursprungserzeugnisse, die aus Vormaterialien bestehen, welche in zwei oder mehr ÜLG vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, gelten als Ursprungserzeugnisse des ÜLG, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung vorgenommen wurde.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die ÜLG als ein Gebiet.

Artikel 3

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1)   Die folgenden Erzeugnisse gelten als vollständig in einem ÜLG gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse:

a)

dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse,

b)

dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse,

c)

dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere,

d)

Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren,

e)

Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und gehalten wurden,

f)

dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge,

g)

Erzeugnisse der Aquakultur, wenn die Fische, Krebstiere und Weichtiere dort geboren oder aus Eiern, Larven oder Fischbrut aufgezogen wurden,

h)

Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse,

i)

Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden,

j)

dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können,

k)

bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle,

l)

aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern das ÜLG zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt,

m)

dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis l hergestellte Waren.

(2)   Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstaben h und i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

a)

die in einem ÜLG oder in einem Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen sind,

b)

die die Flagge eines ÜLG oder eines Mitgliedstaats führen,

c)

die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines ÜLG oder von Mitgliedstaaten oder

ii)

sie sind Eigentum von Gesellschaften ‚die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in dem ÜLG oder einem Mitgliedstaat haben und die mindestens zur Hälfte Eigentum eines ÜLG, einer öffentlichen Einrichtung dieses ÜLG, von Staatsangehörigen dieses ÜLG oder von Mitgliedstaaten sind.

(3)   Alle Bedingungen nach Absatz 2 können in Mitgliedstaaten oder in verschiedenen ÜLG erfüllt werden. In diesem Fall gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des ÜLG, in dem das Schiff oder Fabrikschiff nach Absatz 2 Buchstabe a im Schiffsregister eingetragen ist.

Artikel 4

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1)   Unbeschadet der Artikel 5 und 6 des vorliegenden Anhangs gelten Erzeugnisse, die in dem betreffenden ÜLG im Sinne von Artikel 3 des vorliegenden Anhangs nicht vollständig gewonnen oder hergestellt sind, als Ursprungserzeugnisse dieses Landes, wenn die Bedingungen der Liste in Anlage II für die betreffenden Waren erfüllt sind.

(2)   Wird ein Erzeugnis, das die Ursprungseigenschaft in einem ÜLG nach Absatz 1 erworben hat, in diesem ÜLG weiter verarbeitet und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses als Vormaterial verwendet, so werden bei seiner Herstellung gegebenenfalls verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht berücksichtigt.

(3)   Bei jedem Erzeugnis wird geprüft, ob die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt sind.

Setzt jedoch die entsprechende Regelung die Einhaltung eines Höchstgehalts an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so kann der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nach Absatz 4 ausgehend von Durchschnittswerten berechnet werden, um Kosten- und Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen.

(4)   In dem in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Fall werden ein Durchschnitts-Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses und ein Durchschnittswert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeweils ausgehend von der Summe der Ab-Werk-Preise für sämtliche Verkäufe der Erzeugnisse und der Summe des Wertes aller bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft errechnet, wobei vom Vorjahr entsprechend der Festlegung durch das Ausfuhrland ausgegangen wird, bzw. — wenn keine Zahlen für das gesamte Rechnungsjahr vorliegen — von einem kürzeren Zeitraum, der jedoch mindestens drei Monate beträgt.

(5)   Ausführer, die sich für die Berechnung von Durchschnittswerten entschieden haben, wenden diese Methode in dem Jahr, das auf das Bezugsjahr bzw. gegebenenfalls auf den kürzeren Bezugszeitraum folgt, durchgehend an. Sie können die Anwendung dieser Methode beenden, wenn in einem bestimmten Rechnungsjahr oder einem kürzeren Zeitraum von mindestens drei Monaten die Kosten- oder Wechselkursschwankungen, die die Anwendung der Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr festgestellt werden.

6.   Zum Zwecke der Einhaltung des Höchstgehalts an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gelten die in Absatz 4 genannten Durchschnittswerte als Ab-Werk-Preis bzw. als Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

Artikel 5

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen.

(1)   Unbeschadet des Absatzes 3 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 4 des vorliegenden Anhangs erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a)

Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten,

b)

Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,

c)

Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe und anderen Beschichtungen,

d)

Bügeln von Textilien und Textilwaren,

e)

einfaches Anstreichen oder Polieren,

f)

Schälen, teilweises oder vollständiges Mahlen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis,

g)

Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker,

h)

Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen,

i)

Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen,

j)

Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten),

k)

einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge,

l)

Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder Anderem wie Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen,

m)

einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien,

n)

einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen,

o)

einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile,

p)

Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis o genannten Be- oder Verarbeitungen,

q)

Schlachten von Tieren.

(2)   Im Sinne von Absatz 1 gelten Be- oder Verarbeitungen als einfach, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.

(3)   Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem ÜLG an einem bestimmten Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zu berücksichtigen.

Artikel 6

Toleranzen

(1)   Abweichend von Artikel 4 des vorliegenden Anhangs und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 dieses Artikels können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen gemäß der Liste in Anlage II bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, trotzdem verwendet werden, sofern

a)

ihr festgestelltes Nettogewicht 15 v. H. des Gewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet;

b)

ihr festgestellter Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei anderen Erzeugnissen, ausgenommen Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63, für die die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anlage I gelten, nicht überschreitet.

(2)   Nach Absatz 1 ist es nicht zulässig, die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß den in der Liste der Anlage II niedergelegten Regelungen zu überschreiten.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, die in einem ÜLG im Sinne von Artikel 3 des vorliegenden Anhangs vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet des Artikels 5 und des Artikels 11 Absatz 2 gilt die dort genannte Toleranz jedoch für die Summe aller bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien, die gemäß der in der Liste in Anlage I genannten Regelung für dieses Erzeugnis vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen.

Artikel 7

Kumulierung mit der Union

(1)   Unbeschadet Artikel 2 des vorliegenden Anhangs werden Vormaterialien mit Ursprung in der Union, die bei Herstellung eines Erzeugnisses in einem ÜLG verwendet wurden, als Vormaterialien mit Ursprung in diesem ÜLG betrachtet, sofern sie dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.

(2)   Unbeschadet Artikel 2 des vorliegenden Anhangs gilt die in der Union vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einem ÜLG vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend dort in einer Weise be- oder verarbeitet werden, die über die in Artikel 5 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.

(3)   Für die Zwecke der in diesem Artikel vorgesehenen Kumulierung, wird der Ursprung der Vormaterialien gemäß diesem Anhang bestimmt.

Artikel 8

Kumulierung mit WPA-Ländern

(1)   Unbeschadet Artikel 2 des vorliegenden Anhangs werden Vormaterialien mit Ursprung in den WPA-Ländern, die bei der Herstellung eines Erzeugnisses in einem ÜLG verwendet wurden, als Vormaterialien mit Ursprung in diesem ULG betrachtet, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.

(2)   Unbeschadet Artikel 2 des vorliegenden Anhangs gilt die in den WPA-Ländern vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einem ÜLG vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend dort in einer Weise be- oder verarbeitet werden, die über die in Artikel 5 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 wird der Ursprung von Vormaterialien mit Ursprung in einem WPA-Land gemäß den Ursprungsregeln bestimmt, die für dieses WPA-Land gelten, und den einschlägigen Bestimmungen über den Ursprungsnachweis und die Verwaltungszusammenarbeit.

Die Kumulierung nach diesem Artikel ist für folgende Vormaterialien nicht zulässig:

a)

Vormaterialien mit Ursprung in der Republik Südafrika. die nicht im Rahmen des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Union und der regionalen Südafrikanischen Entwicklungsgemeinschaft (SADC) zollfrei und kontingentfrei direkt in die EU eingeführt werden können;

b)

Vormaterialien, die in Anlage XIII aufgelistet sind.

(4)   Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)

Das WPA-Land, das die Vormaterialien liefert und das ÜLG, das das Enderzeugnis herstellt, verpflichten sich,

i)

die Vorschriften dieses Anhangs einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und

ii)

für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Anhangs in Bezug auf die Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist.

b)

Das betroffene ÜLG hat der Kommission die Verpflichtungszusagen nach Buchstabe a mitgeteilt.

(5)   Haben WPA-Länder bereits vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses die Auflagen von Absatz 4 erfüllt, so ist keine neue Verpflichtungszusage erforderlich.

Artikel 9

Kumulierung mit anderen Ländern, denen im Rahmen des APS zollfreier und kontingentfreier Zugang zum Markt der Union gewährt wird

(1)   Unbeschadet Artikel 2 des vorliegenden Anhangs werden Vormaterialien mit Ursprung in den in Absatz 2 genannten Ländern und Gebieten, die dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses in einem ÜLG verwendet werden, als Vormaterialien mit Ursprung in diesem ULG betrachtet, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 werden solche Vormaterialien als Vormaterialien mit Ursprung in einem Land oder Gebiets betrachtet,

a)

für die die „Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder“ des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) (2) gilt,

b)

denen aufgrund ihrer Einreihung in die sechsstellige HS-Unterposition im Rahmen der allgemeinen Regelung des APS (3) zoll- und kontingentfreier Zugang zum Markt der Union gewährt wird.

(3)   Der Ursprung der Vormaterialien aus den betreffenden Ländern oder Gebieten wird gemäß den Ursprungsregeln bestimmt, die nach Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 und im Einklang mit Artikel 32 oder 41 des vorliegenden Anhangs festgelegt wurden.

(4)   Die Kumulierung nach diesem Absatz gilt nicht für folgende Vormaterialien:

a)

Vormaterialien, die aufgrund ihres Ursprungs in einem Land, für das Antidumpingzölle und Ausgleichszölle gelten, bei der Einfuhr in die Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen werden;

b)

Thunfischerzeugnisse der Kapitel 3 und 16 des Harmonisierten Systems, die unter die Artikel 7 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sowie die späteren Änderungsrechtsakte und einschlägigen Rechtsakte fallen;

c)

Vormaterialien, die unter die Artikel 22 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sowie die späteren Änderungsrechtsakte und einschlägigen Rechtsakte fallen.

(5)   Die Kumulierung nach Absatz 1 ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)

die an der Kumulierung beteiligten Länder oder Gebiete haben sich verpflichtet, die Vorschriften dieses Anhangs einzuhalten oder für ihre Einhaltung sowie für die erforderliche Verwaltungszusammenarbeit zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Durchführung dieses Anhangs in Bezug auf die Union und die Länder und Gebiete untereinander gewährleistet ist;

b)

das betroffene ÜLG hat der Kommission die Verpflichtungszusage nach Buchstabe a mitgeteilt.

(6)   Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) den Zeitpunkt, ab dem die Kumulierung nach diesem Artikel zwischen den in diesem Artikel genannten Ländern oder Gebieten, die die nötigen Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden darf.

Artikel 10

Erweiterte Kumulierung

(1)   Auf Antrag eines ÜLG kann die Kommission die Ursprungskumulierung zwischen dem ÜLG und einem Land, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen nach Artikel XXIV des geltenden Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) geschlossen hat, gewähren, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die an der Kumulierung beteiligten Länder oder Gebiete haben sich verpflichtet, die Vorschriften dieses Anhangs einzuhalten oder für ihre Einhaltung sowie für die erforderliche Verwaltungszusammenarbeit zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Durchführung dieses Anhangs in Bezug auf die Union und die Länder und Gebiete untereinander gewährleistet ist;

b)

das betroffene ÜLG hat der Kommission die Verpflichtungszusage nach Buchstabe a mitgeteilt.

Unter Berücksichtigung des Risikos von Handelsverlagerungen und der spezifischen Sensitivität der zu kumulierenden Vormaterialien kann die Kommission zusätzliche Bedingungen für die Gewährung der beantragten Kumulierung festlegen.

(2)   Der in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Anhangs genannte Antrag muss schriftlich bei der Kommission eingereicht werden. Der Antrag muss den Namen des Drittlandes bzw. der Drittländer sowie eine Liste der unter die Kumulierung fallenden Vormaterialien enthalten und mit dem Nachweis versehen sein, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Anhangs genannten Bedingungen erfüllt sind.

(3)   Der Ursprung der verwendeten Vormaterialien und der vorgeschriebene Ursprungsnachweis werden in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Freihandelsabkommen festgelegt. Der Ursprung der Erzeugnisse, die in die Union ausgeführt werden sollen, wird gemäß den Ursprungsregeln in diesem Anhang festgelegt.

(4)   Damit das hergestellte Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erwerben kann, ist es nicht erforderlich, dass die Vormaterialien mit Ursprung in dem Drittland, die in dem ÜLG zur Herstellung des in die Union auszuführenden Erzeugnisses verwendet werden, in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet wurden, sofern die in dem ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.

(5)   Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) das Datum, an dem die erweiterte Kumulierung in Kraft tritt, das an der Kumulierung beteiligte Partnerland, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, die geltenden Bedingungen und die Liste der Vormaterialien, für die die Kumulierung gilt.

(6)   Die Kommission erlässt eine Maßnahme, mit der sie die Kumulierung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährt, im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 64 Absatz 2 des vorliegenden Anhangs erlassen

Artikel 11

Maßgebende Einheit

(1)   Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Anhangs ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

(2)   Bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, gelten die Bestimmungen dieses Anhangs für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet.

(3)   Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 12

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Teilen von Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Ab-Werk-Preis enthalten sind.

Artikel 13

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.

Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. Hd. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 14

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:

a)

Energie und Brennstoffe,

b)

Anlagen und Ausrüstung,

c)

Maschinen und Werkzeuge,

d)

andere Waren, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Artikel 15

Buchmäßige Trennung

(1)   Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, die Vormaterialien in der Union im Hinblick auf die anschließende Ausfuhr in ein ÜLG im Rahmen der bilateralen Kumulierung nach der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung zu verwalten.

(2)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können die Bewilligung nach Absatz 1 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

Die Bewilligung wird nur dann gewährt, wenn durch Anwendung der Methode nach Absatz 3 gewährleistet werden kann, dass die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Union angesehen werden können, jederzeit der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt werden können.

Nach Bewilligung ist die Anwendung der Methode nach den in der Union allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen aufzuzeichnen.

(3)   Der Begünstigte der Methode nach Absatz 2 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Union angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers Ursprungsnachweise. Auf Verlangen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

(4)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten überwachen die Verwendung der Bewilligung nach Absatz 1.

Sie können diese widerrufen, wenn der Begünstigte

a)

von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder

b)

die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs nicht erfüllt.

Artikel 16

Ausnahmeregelungen

(1)   Die Kommission kann einem ÜLG von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder des ÜLG eine befristete Ausnahmeregelung zu den Vorschriften dieses Anhangs genehmigen, sofern

a)

es ihm aufgrund interner oder externer Faktoren vorübergehend nicht möglich ist, die in Artikel 2 des vorliegenden Anhangs festgelegten Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft einzuhalten, während es dies vorher konnte, oder

b)

es eine Vorbereitungszeit benötigt, um die in Artikel 2 festgelegten Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft einzuhalten, oder

c)

wenn die Entwicklung bestehender oder die Entstehung neuer Wirtschaftszweige dies rechtfertigt.

(2)   Der Antrag nach Absatz 1 wird schriftlich unter Verwendung des Formblatts in Anlage X bei der Kommission eingereicht. Darin sind die Gründe für den Antrag anzuführen und es sind entsprechende Belege beizufügen.

(3)   Bei der Prüfung des Antrags werden insbesondere berücksichtigt:

a)

Entwicklungsstand oder geografische Lage des betreffenden ÜLG, vor allem im Hinblick auf die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen, die der zu fassende Beschluss insbesondere auf die Beschäftigung hat;

b)

Fälle, in denen die Anwendung der geltenden Ursprungsregeln die Fähigkeit eines in dem ÜLG bestehenden Wirtschaftszweiges, seine Ausfuhren in die Union fortzusetzen, erheblich beeinträchtigen würde, und insbesondere Fälle, in denen ihre Anwendung die Einstellung seiner Tätigkeit zur Folge haben könnte;

c)

spezifische Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass beträchtliche Investitionen in einen Wirtschaftszweig wegen der Ursprungsregeln unterbleiben könnten, in denen aber eine Ausnahmeregelung die Durchführung des Investitionsprogramms begünstigen und die schrittweise Erfüllung dieser Bedingungen ermöglichen würde.

(4)   Die Kommission gibt solchen Anträgen statt, wenn sie nach Maßgabe dieses Artikels hinreichend begründet sind und nicht zu einer schweren Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges der Union führen können.

(5)   Die Kommission unternimmt die erforderlichen Schritte, damit so bald wie möglich ein Beschluss gefasst werden kann, und legt innerhalb von 95 Arbeitstagen nach dem Datum des Eingangs eines vollständigen Antrags ihren Standpunkt fest.

(6)   Die befristete Ausnahmeregelung ist entweder auf die Dauer der Auswirkungen der internen oder externen Faktoren begrenzt, aufgrund deren die Ausnahme gewährt wurde, oder auf den Zeitraum, den das ÜLG benötigt, um die Einhaltung der Regeln oder die mit der Ausnahmeregelung verknüpften Ziele zu erreichen, wobei der besonderen Lage des betreffenden ÜLG und seinen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen ist.

(7)   Eine Ausnahmeregelung kann nur genehmigt werden, wenn alle Anforderungen bezüglich der Angaben, die der Kommission über die Anwendung der Ausnahmeregelung und die Verwaltung der Mengen, für die die Ausnahme genehmigt wurde, vorzulegen sind, erfüllt sind.

(8)   Die Kommission erlässt eine Maßnahme, mit der sie eine befristete Ausnahmeregelung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährt, im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 64 Absatz 2 des vorliegenden Anhangs erlassen

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 17

Territorialitätsprinzip

(1)   Vorbehaltlich der Artikel 7 bis 10 des vorliegenden Anhangs müssen die in diesem Anhang genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in den ÜLG erfüllt werden.

(2)   Ursprungserzeugnisse, die aus einem ÜLG in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den zuständigen Behörden wird glaubhaft dargelegt, dass

a)

die wieder eingeführten Erzeugnisse dieselben wie die ausgeführten sind und

b)

diese Erzeugnisse während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres guten Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 18

Nichtbehandlungsklausel

(1)   Die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldeten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, die aus dem ÜLG, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Anmeldung zur Überlassung zum freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgend einer Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres guten Zustands erforderliche Maß hinausgehen. Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert und Sendungen können aufgeteilt werden, wenn dies unter der Verantwortung des Ausführers oder eines anschließenden Besitzers der Waren geschieht und die Erzeugnisse in dem Durchfuhrland/den Durchfuhrländern unter Zollaufsicht verbleiben.

(2)   Die Bedingung des Absatzes 1 gilt als erfüllt, sofern die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben In diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossements oder faktischer oder konkreter Nachweise ausgehend von der Kennung oder Anzahl von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf die Waren selbst.

(3)   Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten bei Anwendung der Kumulierung nach den Artikeln 7 bis 10 des vorliegenden Anhangs entsprechend.

Artikel 19

Ausstellungen

(1)   Werden Ursprungserzeugnisse aus einem ÜLG zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um ein ÜLG, ein WPA-Land oder einen Mitgliedstaat handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Union verkauft, so gelten für sie bei der Einfuhr die Begünstigungen nach dem Beschluss, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass

a)

ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einem ÜLG in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;

b)

dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Union verkauft oder überlassen hat;

c)

die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt wurden, versandt worden sind;

d)

die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

(2)   Nach Maßgabe des Titels IV des vorliegenden Anhangs ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den nach den in diesem Land geltenden Verfahren vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

(3)   Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV

URSPRUNGSNACHWEISE

Abschnitt 1

Allgemeine anforderungen

Artikel 20

In Euro ausgedrückte Beträge

(1)   Für die Zwecke der Artikel 26, 31, 43 und 44 des vorliegenden Anhangs in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.

(2)   Für die Begünstigungen nach den Artikeln 26, 31, 43 und 44 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

(3)   Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober eines jeden Jahres. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab dem 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.

(4)   Ein Mitgliedstaat kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Mitgliedstaat kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

(5)   Die in Euro ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den Landeswährungen einiger Mitgliedstaaten werden von der Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines ÜLG überprüft. Dabei prüft die Kommission, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann sie beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

Abschnitt 2

Verfahren vor einführung des systems der registrierten ausführer

Artikel 21

Ursprungsnachweis

Für Ursprungserzeugnisse der ÜLG gelten bei der Einfuhr in die Union die gemäß diesem Beschluss gewährten Begünstigungen, sofern

a)

eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anlage III vorgelegt wird oder

b)

in den in Artikel 26 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anlage VI angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden „Ursprungserklärung“).

Artikel 22

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des ausführenden ÜLG auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

(2)   Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach den Mustern in den Anlagen III und IV aus. Das Formblatt ist gemäß diesem Anhang auszufüllen. Wird es handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

(3)   Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des ausführenden ÜLG, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen.

(4)   Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des ausführenden ÜLG ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der ÜLG, der Union oder eines WPA-Landes angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.

(5)   Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(6)   In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

(7)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 23

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)   Abweichend von Artikel 22 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, sofern

a)

sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist,

b)

den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist,

c)

sie zum Zeitpunkt der Ausfuhr für eine Sendung ausgestellt worden ist, die anschließend im Einklang mit Artikel 18 des vorliegenden Anhangs in einem Drittland gelagert und aufgeteilt worden ist, sofern die ursprüngliche Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 an die Zollbehörde, die sie ausgestellt hat, zurückgegeben wird, oder

d)

bei der Ausfuhr keine Warenverkehrsbescheinigung ausgestellt worden ist, weil die Endbestimmung der Sendung zu diesem Zeitpunkt unbekannt war, und die Festlegung ihrer Endbestimmung während ihrer Lagerung und ggf. ihrer Aufteilung in einem Drittland gemäß Artikel 18 des vorliegenden Anhangs erfolgt ist.

(2)   In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

(3)   Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

(4)   Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist im Feld „Bemerkungen“ (Feld 7) mit folgendem Vermerk zu versehen:

„NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“.

(5)   Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ („Remarks“) der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 24

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)   Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2)   Das Duplikat der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist im Feld „Bemerkungen“ (Feld 7) mit folgendem Vermerk zu versehen:

„DUPLICATE“.

(3)   Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ („Remarks“) der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

(4)   Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 25

Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise

Werden Ursprungserzeugnisse in der Union oder in einem ÜLG der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis für den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Union oder in einem ÜLG durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Artikel 26

Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung

(1)   Die in Artikel 21 Buchstabe b des vorliegenden Anhangs genannte Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden:

a)

von einem ermächtigten Ausführer nach Artikel 27 des vorliegenden Anhangs oder

b)

von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 10 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

(2)   Eine Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines ÜLG, eines WPA-Landes oder der Union angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.

(3)   Der Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes oder -gebietes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen.

(4)   Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen der Anlage VI nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes oder -gebietes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

(5)   Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 27 des vorliegenden Anhangs braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

(6)   Die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Erklärung bezieht, oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Artikel 27

Ermächtigter Ausführer

(1)   Die Zollbehörden des ausführenden Landes können jeden Ausführer ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert der betreffenden Erzeugnisse Ursprungserklärungen auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs bieten.

(2)   Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3)   Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Ursprungserklärung anzugeben ist.

(4)   Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5)   Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 28

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1)   Die Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung im ausführenden Land gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

(2)   Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3)   In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 29

Vorlage der Ursprungsnachweise

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Beschlusses erfüllen.

Artikel 30

Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 31

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1)   Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

(2)   Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3)   Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 32

Informationsverfahren für Kumulierungszwecke

(1)   Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 und des Artikels 7 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Anhangs für die Vormaterialien aus einem anderen ÜLG bzw. aus der Union durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, eine Ursprungserklärung oder eine Lieferantenerklärung erbracht, die vom Ausführer im Herkunftsland der Vormaterialien abgegeben wird. Ein Muster der Lieferantenerklärung ist in der Anlage VII enthalten. Wurde das System der registrierten Ausführer im liefernden ÜLG, nicht aber im ÜLG der weiteren Be- oder Verarbeitung eingeführt, so kann der Nachweis der Ursprungseigenschaft auch anhand einer Ursprungserklärung erbracht werden.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 und des Artikels 7 Absatz 2 des vorliegenden Anhangs wird der Nachweis der in einem anderen ÜLG oder in der Union vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen durch eine Lieferantenerklärung erbracht, die vom Ausführer im Herkunftsland der Vormaterialien abgegeben wird. Ein Muster der Lieferantenerklärung ist in der Anlage VIII enthalten.

(3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 hat der Lieferant für jede Vormaterialsendung auf der Warenrechnung für die Sendung, in einem Anhang zu dieser Rechnung oder auf einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier für die Sendung, in dem die Vormaterialien so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist, eine gesonderte Lieferantenerklärung abzugeben.

Die Lieferantenerklärung kann auf einem vorgedruckten Formblatt ausgefertigt werden.

Die Lieferantenerklärung ist eigenhändig zu unterzeichnen. Werden die Rechnung und die Lieferantenerklärung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht eigenhändig unterzeichnet zu werden, sofern den Zollbehörden in dem Land oder Gebiet, in dem die Erklärung erstellt wird, die Identität des zuständigen Mitarbeiters des Lieferunternehmens glaubhaft dargelegt wird. Die genannten Zollbehörden können Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen.

Die Lieferantenerklärung ist der zuständigen Zollstelle des ausführenden ÜLG vorzulegen, bei der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt wird.

(4)   Bei Anwendung der Artikel 8 und 10 wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft nach den Bestimmungen des jeweiligen Freihandelsabkommens zwischen der Union und dem Land durch den von diesem Freihandelsabkommen vorgesehenen Ursprungsnachweis erbracht.

(5)   Bei Anwendung des Artikels 9 wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (4) durch die von dieser Verordnung vorgesehenen Ursprungsnachweise erbracht.

(6)   In den in den Absätzen 1, 2, 4 und 5 genannten Fällen ist Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. die Ursprungserklärung oder die Erklärung zum Ursprung mit einer der folgenden Angaben zu versehen: „OCT cumulation“, „EU cumulation“, „EPA cumulation“, „cumulation with GSP country“ oder „extended cumulation with country x“ oder „Cumul PTOM“, „Cumul UE“, „cumul avec pays APE“, „cumul avec pays SPG“ oder „cumul étendu avec le pays x“.

Artikel 33

Unterlagen

Bei den in Artikel 22 Absatz 3 und in Artikel 26 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines ÜLG, der Union oder eines WPA-Landes angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:

a)

unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Erlangung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

b)

Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einem ÜLG, in der Union oder in einem WPA-Land ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;

c)

Belege über die in den ÜLG, in der Union oder in einem WPA-Land an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einem ÜLG, in der Union oder in einem WPA-Land ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;

d)

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ursprungserklärungen zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in den ÜLG, in der Union oder in einem WPA-Land nach Maßgabe dieses Anhangs ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Artikel 34

Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege

(1)   Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(2)   Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Ursprungserklärung sowie die in Artikel 26 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3)   Die Zollbehörden des ausführenden ÜLG, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 22 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(4)   Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Ursprungserklärung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 35

Abweichungen und Formfehler

(1)   Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2)   Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Abschnitt 3

Verfahren im rahmen des systems der registrierten ausführer

Unterabschnitt 1

Ausfuhrverfahren in den ÜLG

Artikel 36

Allgemeine Anforderungen

Die nach diesem Beschluss gewährten Begünstigungen gelten für:

a)

Waren, die die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen und von einem registrierten Ausführer nach Artikel 38 ausgeführt werden;

b)

Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die von einem Ausführer ausgeführte Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 10 000 EUR nicht überschreitet.

Artikel 37

Verzeichnis der registrierten Ausführer

(1)   Die zuständigen Behörden der ÜLG erstellen ein elektronisches Verzeichnis der in dem betreffenden Land ansässigen registrierten Ausführer und halten es stets auf dem neuesten Stand. Das Verzeichnis wird unverzüglich aktualisiert, wenn ein Ausführer nach Artikel 41 Absatz 2 des vorliegenden Anhangs aus dem Verzeichnis registrierter Ausführer gestrichen wird.

(2)   Das elektronische Verzeichnis enthält folgende Angaben:

a)

Name und vollständige Anschrift des Ortes, an dem der registrierte Ausführer ansässig/niedergelassen ist, einschließlich der Kennnummer des Landes oder des Gebiets (ISO-Alpha-2 Ländercode);

b)

Nummer des registrierten Ausführers;

c)

zur Ausfuhr im Rahmen dieses Beschlusses bestimmte Erzeugnisse (Indikativliste der Kapitel und Positionen des Harmonisierten Systems, je nach Beurteilung ihrer Zweckmäßigkeit durch den Antragstellers);

d)

Daten des Beginns und Ablaufs der Registrierung des Ausführers;

e)

Gründe für die Streichung (Antrag des registrierten Ausführers/Streichung durch die zuständigen Behörden). Diese Angaben werden nur den zuständigen Behörden zugänglich gemacht.

(3)   Die zuständigen Behörden der ÜLG teilen der Kommission das Nummerierverfahren mit, das auf einzelstaatlicher Ebene zur Bezeichnung der registrierten Ausführer verwendet wird. Die Nummer beginnt mit dem ISO-Alpha-2 Ländercode.

Artikel 38

Antrag auf Registrierung

Die Registrierung wird von dem Ausführer auf einem Formblatt nach Anlage XI bei den in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Anhangs genannten zuständigen Behörden der ÜLG beantragt. Mit dem Ausfüllen des Formblatts stimmen die Ausführer der Speicherung der Angaben in der Datenbank der Kommission und der Veröffentlichung nicht vertraulicher Daten im Internet zu.

Der Antrag wird von den zuständigen Behörden nur angenommen, wenn er vollständig ausgefüllt ist.

Artikel 39

Aufhebung der Registrierung

(1)   Registrierte Ausführer, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der nach diesem Beschluss gewährten Begünstigungen bei der Ausfuhr von Waren nicht länger erfüllen oder nicht mehr beabsichtigen, solche Waren auszuführen, benachrichtigen die zuständigen Behörden der ÜLG, die sie unverzüglich aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer in dem ÜLG streichen.

(2)   Fertigen registrierte Ausführer vorsätzlich oder fahrlässig Erklärungen zum Ursprung oder andere Belege mit sachlich falschen Angaben an oder lassen sie anfertigen, um vorschriftswidrig oder in betrügerischer Absicht eine Präferenzbehandlung zu erlangen, so streichen die zuständigen Behörden des ÜLG unbeschadet der in dem ÜLG geltenden Strafen und Sanktionen den Ausführer aus dem in dem jeweiligen ÜLG geführten Verzeichnis der registrierten Ausführer.

(3)   Unbeschadet der möglichen Auswirkung von Unregelmäßigkeiten, die bei laufenden Kontrollen festgestellt werden, gilt die Streichung aus dem entsprechenden Verzeichnis für die Zukunft, d. h. für nach dem Datum der Streichung ausgestellte Erklärungen zum Ursprung.

(4)   Ausführer, die von den zuständigen Behörden nach Absatz 2 aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer gestrichen wurden, können nur wieder aufgenommen werden, wenn sie den zuständigen Behörden des ÜLG nachgewiesen haben, dass sie die Umstände, die zu der Streichung geführt haben, behoben haben.

Artikel 40

Belege

(1)   Ausführer müssen die folgenden Verpflichtungen erfüllen, unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht:

a)

Sie führen eine geeignete kaufmännische Buchführung über die Herstellung und die Lieferung von Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann;

b)

sie bewahren sämtliche Belege über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;

c)

sie bewahren Zollbescheinigungen über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;

d)

sie bewahren folgende Aufzeichnungen für mindestens drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Ursprungserklärung ausgefertigt wurde, oder länger, falls nach nationalem Recht erforderlich, auf:

i)

die von ihnen ausgestellten Erklärungen zum Ursprung;

ii)

Aufzeichnungen über ihre Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft sowie die Produktions- und Lagerbuchführung.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Aufzeichnungen können elektronisch erfasst werden, damit müssen aber die bei der Herstellung der ausgeführten Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien nachverfolgt und ihre Ursprungseigenschaft bestätigt werden können.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen gelten auch für Lieferanten, die den Ausführern die Lieferantenerklärungen über die Ursprungseigenschaft der von ihnen gelieferten Waren vorlegen.

Artikel 41

Ursprungsnachweis

(1)   Eine Erklärung zum Ursprung wird vom Ausführer bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ausgefertigt, sofern die Waren als Ursprungserzeugnisse des betreffenden ÜLG angesehen werden können.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann eine Erklärung zum Ursprung ausnahmsweise nach der Ausfuhr ausgefertigt werden (nachträgliche Erklärung), sofern sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfolgt, nicht später als zwei Jahre nach der Ausfuhr vorgelegt wird. Im Falle einer Aufteilung einer Sendung nach Artikel 18 des vorliegenden Anhangs kann die Erklärung zum Ursprung auch nachträglich ausgefertigt werden.

(3)   Der Ausführer legt seinem Kunden in der Union die Erklärung zum Ursprung mit den in Anlage XII aufgeführten Angaben vor. Eine Erklärung zum Ursprung ist in englischer oder französischer Sprache abzufassen.

Sie kann auf jedem Handelspapier ausgefertigt werden, mit dem der betroffene Ausführer und die jeweiligen Waren identifiziert werden können.

(4)   Bei Kumulierung nach den Artikeln 2 und 7 des vorliegenden Anhangs stützt sich der Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem ÜLG oder in der Union verwendet wurden, auf die von dem Lieferanten vorgelegte Erklärung zum Ursprung. Hat der Lieferant seinen Sitz in einem ÜLG, welches das System des registrierten Ausführers noch nicht eingeführt hat, so kann sich der Ausführer im Land der weiteren Be- oder Verarbeitung auch auf eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, eine Ursprungserklärung oder eine Erklärung des Lieferanten stützen.

(5)   In diesen Fällen enthält die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung jeweils die Angaben „EU cumulation“, „OCT cumulation“ oder „Cumul UE“, „cumul PTOM“.

(6)   Bei Anwendung der Artikel 8 und 10 des vorliegenden Anhangs wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft nach den Bestimmungen des jeweiligen Freihandelsabkommens zwischen der Union und dem Land anhand des in diesem Freihandelsabkommen vorgesehenen Ursprungsnachweises erbracht.

In diesem Fall enthält die von dem Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung die Angabe „cumulation with EPA country“ oder „extended cumulation with country x“ bzw. „cumul avec pays APE“ oder „cumul étendu avec le pays x“.

(7)   Bei Kumulierung nach Artikel 9 des vorliegenden Anhangs wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 durch die von dieser Verordnung vorgesehenen Ursprungsnachweise erbracht.

In diesem Fall enthält die von dem Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung die Angabe „cumulation with GSP country“ bzw. „cumul avec le pays SPG“.

Artikel 42

Vorlage der Ursprungsnachweise

(1)   Für jede Sendung wird eine Erklärung zum Ursprung ausgefertigt.

(2)   Eine Erklärung zum Ursprung bleibt zwölf Monate nach dem Datum der Ausfertigung durch den Ausführer gültig.

(3)   Eine einzige Erklärung zum Ursprung kann für mehrere Sendungen gelten, sofern die Waren die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

es handelt sich um zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a des Harmonisierten Systems;

b)

sie fallen unter die Abschnitte XVI oder XVII bzw. die Positionen 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems und

c)

sie werden in Teilsendungen eingeführt.

Unterabschnitt 2

Verfahren zur überlassung zum zollrechtlich freien verkehr in der union

Artikel 43

Vorlage der Ursprungsnachweise

(1)   Die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verweist auf die Erklärung zum Ursprung. Die Erklärung zum Ursprung wird zur Verfügung der Zollbehörden gehalten, die ihre Vorlage zur Prüfung der Anmeldung verlangen können. Erforderlichenfalls können diese Behörden eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen.

(2)   Beantragt der Anmelder die nach diesem Beschluss gewährten Begünstigungen, ohne zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum freien Verkehr über eine Erklärung zum Ursprung zu verfügen, so gilt diese Anmeldung als unvollständig im Sinne von Artikel 253 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und wird entsprechend behandelt.

(3)   Vor der Anmeldung der Waren zur Überlassung zum freien Verkehr stellt der Anmelder sicher, dass die Waren die Vorschriften dieses Anhangs erfüllen, indem er insbesondere überprüft, dass

a)

der Ausführer in der Datenbank nach Artikel 58 des vorliegenden Anhangs registriert ist und somit zur Abgabe von Erklärungen zum Ursprung berechtigt ist, es sei denn, der Gesamtwert der versandten Ursprungserzeugnisse überschreitet nicht den Betrag von 10 000 EUR und

b)

die Erklärung zum Ursprung mit Anlage XII übereinstimmt.

Artikel 44

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1)   Die folgenden Erzeugnisse sind von der Verpflichtung, eine Ursprungserklärung auszufertigen und vorzulegen, ausgenommen:

a)

Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 500 EUR nicht überschreitet;

b)

Erzeugnisse, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden und deren Gesamtwert 1 200 EUR nicht überschreitet.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art;

b)

es wird erklärt, dass sie die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Begünstigungen dieses Beschlusses erfüllen,

c)

es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung nach Buchstabe b.

(3)   Es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Einfuhren erfolgen gelegentlich;

b)

die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;

c)

die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

Artikel 45

Abweichungen und Formfehler

(1)   Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in einer Erklärung zum Ursprung und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Erklärung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Dokument sich auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht.

(2)   Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einer Erklärung zum Ursprung dürfen nicht zur Ablehnung dieses Dokuments führen, wenn diese Fehler keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Dokument entstehen lassen.

Artikel 46

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

Erklärungen zum Ursprung, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Artikel 41 Absatz 2 des vorliegenden Anhangs genannten Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn diese Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die verspätet vorgelegten Erklärungen zum Ursprung annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der genannten Frist gestellt worden sind.

Artikel 47

Verfahren für die Einfuhr von Waren in Teilsendungen

(1)   Das Verfahren nach Artikel 42 Absatz 3 des vorliegenden Anhangs gilt für einen von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten festgelegten Zeitraum.

(2)   Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates, die aufeinander folgende Überlassungen zum freien Verkehr überwachen, prüfen, ob die anschließenden Sendungen Bestandteile der zerlegten oder noch nicht zusammengesetzten Erzeugnisse sind, für die die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde.

Artikel 48

Ersatz der Erklärung zum Ursprung

(1)   Bei Erzeugnissen, die noch nicht zum freien Verkehr überlassen wurden, kann eine Erklärung zum Ursprung durch eine oder mehrere Ersatzursprungserklärungen ersetzt werden, die vom Besitzer der Waren ausgefertigt wurden, um alle oder einige der Erzeugnisse an einen anderen Ort im Zollgebiet der Union zu senden. Um Ersatzursprungserklärungen ausfertigen zu können, brauchen die Besitzer der Waren keine registrierten Ausführer zu sein.

(2)   Das Original der Erklärung zum Ursprung, die ersetzt wird, enthält folgende Angaben:

a)

die Angaben zu der(den) Ersatzursprungserklärung(en),

b)

Namen und Anschrift des Versenders,

c)

den (die) Empfänger in der Union.

Das Original der Erklärung zum Ursprung trägt die Aufschrift: „Replaced“ bzw. „Remplacée“.

(3)   Die Ersatzursprungserklärung enthält folgende Angaben:

a)

alle Angaben über die weiterversandten Erzeugnisse,

b)

das Datum der Ausfertigung des Originals der Erklärung,

c)

alle erforderlichen Angaben nach Anlage XII,

d)

Namen und Anschrift des Versenders der Erzeugnisse in der Union,

e)

Namen und Anschrift des Empfängers der Erzeugnisse in der Union,

f)

Datum und Ort der Ausfertigung der Ersatzursprungserklärung.

Die Person, die die Ersatzursprungserklärung ausfertigt, kann dieser eine Kopie der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung beifügen.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten für Erklärungen, die Ursprungserklärungen ersetzen, die ihrerseits Ersatzursprungserklärungen sind, entsprechend.

(5)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten für Ersatzursprungserklärungen im Falle einer Aufteilung einer Sendung nach Artikel 18 des vorliegenden Anhangs entsprechend.

Artikel 49

Prüfung der Erklärungen zum Ursprung

(1)   Die Zollbehörden können bei Zweifeln an der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse den Anmelder auffordern, innerhalb einer von ihnen festgelegten vertretbaren Frist alle verfügbaren Nachweise vorzulegen, anhand deren die Richtigkeit der Ursprungsangabe auf der Erklärung oder die Erfüllung der Bedingungen nach Artikel 18 des vorliegenden Anhangs nachgeprüft werden kann.

(2)   Die Zollbehörden können die Präferenzbehandlung für die Dauer der Überprüfung nach Artikel 64 des vorliegenden Anhangs aussetzen, wenn

a)

die von dem Anmelder vorgelegten Angaben nicht dafür ausreichen, die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse oder die Erfüllung der Bedingungen nach Artikel 17 Absatz 2 oder Artikel 18 zu bestätigen;

b)

der Anmelder nicht innerhalb der Frist für die Vorlage der Angaben nach Absatz 1 antwortet.

(3)   In Erwartung der vom Anmelder angeforderten Angaben nach Absatz 1 bzw. der Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens nach Absatz 2 wird die Überlassung der Erzeugnisse dem Einführer vorbehaltlich der für erforderlich erachteten Sicherheitsleistungen angeboten.

Artikel 50

Ablehnung der Präferenzbehandlung

(1)   Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates lehnen die Gewährung der Begünstigungen nach diesem Beschluss ab, ohne verpflichtet zu sein, weitere Nachweise anzufordern oder an das ÜLG ein Ersuchen um Prüfung zu richten, wenn

a)

die Waren nicht dieselben wie die in der Erklärung zum Ursprung genannten sind;

b)

der Anmelder dem Ersuchen um Vorlage einer Erklärung zum Ursprung für die betroffenen Erzeugnisse nicht nachkommt;

c)

unbeschadet Artikel 36 Buchstabe b und Artikel 44 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs die Erklärung zum Ursprung im Besitz des Anmelders nicht von einem in dem ÜLG registrierten Ausführer ausgefertigt wurde;

d)

die Erklärung zum Ursprung nicht nach Anlage XII ausgefertigt wurde;

e)

die Bedingungen des Artikels 18 des vorliegenden Anhangs nicht erfüllt sind.

(2)   Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates lehnen die Gewährung der Begünstigungen des Beschlusses ab, nachdem sie ein Ersuchen um Nachprüfung im Sinne des Artikels 60 des vorliegenden Anhangs an die zuständigen Behörden des ÜLG gerichtet haben, wenn

a)

aus der Antwort hervorgeht, dass der Ausführer nicht ermächtigt war, die Erklärung zum Ursprung auszufertigen;

b)

aus der Antwort hervorgeht, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht Ursprungserzeugnisse eines ÜLG sind oder wenn die Bedingungen des Artikels 17 Absatz 2 des vorliegenden Anhangs nicht erfüllt waren;

c)

sie begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärung zum Ursprung oder an der Richtigkeit der Angaben haben, die der Anmelder über den wahren Ursprung der fraglichen Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung vorgelegt hat und

i)

wenn sie innerhalb der Frist nach Artikel 60 des vorliegenden Anhangs keine Antwort erhalten haben oder

ii)

wenn die in ihrem Ersuchen gestellten Fragen nicht sachdienlich beantwortet wurden.

TITEL V

METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

Abschnitt 1

Allgemeine bestimmungen

Artikel 51

Allgemeine Grundsätze

(1)   Um die ordnungsgemäße Anwendung der Präferenzregelungen sicherzustellen, verpflichten sich die ÜLG

a)

zur Einrichtung und Aufrechterhaltung der Verwaltungsstrukturen und -systeme, die für Durchführung und Verwaltung der in diesem Anhang festgelegten Regeln und Verfahren in dem betreffenden Land erforderlich sind, gegebenenfalls einschließlich der erforderlichen Vereinbarungen für die Anwendung der Kumulierung;

b)

zur Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden mit der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Zusammenarbeit sieht vor, dass:

a)

der Kommission auf deren Antrag jede erforderliche Unterstützung für ihre Überprüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Anhangs in dem betreffenden Land geleistet wird, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen seitens der Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;

b)

unbeschadet der Artikel 49, 50, 55 und 56 des vorliegenden Anhangs die Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen und die Erfüllung der anderen in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen überprüft wird, einschließlich der gegebenenfalls von der Kommission oder von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen von Ursprungskontrollen geforderten Kontrollbesuche.

c)

falls das Prüfungsverfahren oder andere vorliegende Informationen auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Anhangs schließen lassen, das ÜLG von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten die erforderlichen Untersuchungen durchführt oder veranlasst und diese Untersuchungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können an solchen Ermittlungen mitwirken.

(3)   Die ÜLG übermitteln der Kommission bis spätestens 1. Januar 2015 eine förmliche Verpflichtungserklärung, in der sie die Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 zusagen.

Artikel 52

Veröffentlichungspflichten und Gewährleistung der Einhaltung

(1)   Die Kommission veröffentlicht die Liste der ÜLG und das Datum, ab dem die in den Artikeln 51 und 54 oder in Artikel 57 des vorliegenden Anhangs genannten Bedingungen als erfüllt angesehen werden, im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C). Die Kommission bringt diese Liste auf den neuesten Stand, wenn ein weiteres ÜLG ebenfalls diese Bedingungen erfüllt.

(2)   Ursprungserzeugnissen eines ÜLG im Sinne dieses Anhangs wird bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union die Zollpräferenzbehandlung nur dann gewährt, wenn sie zu oder nach dem Zeitpunkt ausgeführt werden, der in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt ist.

(3)   Die Artikel 51 und 54 bzw. Artikel 57 des vorliegenden Anhangs gelten erst ab dem Zeitpunkt als erfüllt, zu dem ein ÜLG

a)

die Angaben nach Artikel 54 Absatz 1 oder Artikel 57 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs und gegebenenfalls nach Artikel 54 Absatz 2 übermittelt und

b)

die Verpflichtungszusage nach Artikel 51 Absatz 3 des vorliegenden Anhangs gemacht hat.

(4)   Zur Durchführung von Titel IV Abschnitt 3 und Titel V Abschnitt 3 des vorliegenden Anhangs übermitteln die ÜLG der Kommission die in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Anhangs genannten Informationen spätestens drei Monate vor der tatsächlichen Anwendung des Systems des registrierten Ausführers in ihren Staatsgebieten.

Artikel 53

Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen verhängt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Abschnitt 2

Methoden der verwaltungszusammenarbeit bis zur einführung des systems der registrierten ausführer

Artikel 54

Übermittlung von Stempelabdrücken und Anschriften

(1)   Die ÜLG teilen der Kommission die Namen und Anschriften der Behörden in ihrem Hoheitsgebiet mit, die

a)

zu den Regierungsbehörden des betreffenden Landes gehören und befugt sind, die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der in diesem Titel beschriebenen Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen;

b)

die für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und für die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie der Ursprungserklärungen zuständigen Zollbehörden sind.

(2)   Die ÜLG übermitteln der Kommission Musterabdrücke der verwendeten Stempel.

(3)   Die ÜLG teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der nach der Absätze 1 und 2 übermittelten Angaben mit.

(4)   Die Kommission leitet diese Informationen an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 55

Prüfung der Ursprungsnachweise

(1)   Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Dokumente, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs haben.

(2)   Zur Durchführung von Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder eine Abschrift dieser Dokumente an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes oder -gebiets zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für die Untersuchung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Dokumente und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

(3)   Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes oder -gebiets durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

(4)   Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.

(5)   Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines ÜLG, der Union oder eines WPA-Landes angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.

(6)   Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 56

Prüfung der Lieferantenerklärung

(1)   Eine Prüfung der Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes oder -gebiets begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.

(2)   Die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, können die Zollbehörden des Landes oder Gebiets, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, ersuchen, ein Auskunftsblatt nach dem Muster in Anlage IX auszustellen. Stattdessen können die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, jedoch auch vom Ausführer die Vorlage eines Auskunftsblattes verlangen, das von den Zollbehörden des Landes oder Gebiets ausgestellt wurde, in dem die Erklärung abgegeben worden ist.

Eine Abschrift des Auskunftsblattes ist von der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3)   Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Erklärung zum Status der Vormaterialien zutrifft.

(4)   Für Prüfungszwecke haben die Lieferanten eine Abschrift der Unterlage mit der Erklärung und alle Nachweise für den tatsächlichen Status der Vormaterialien mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(5)   Die Zollbehörden des Landes oder Gebiets, in dem die Lieferantenerklärung erstellt worden ist, sind berechtigt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Kontrolle durchzuführen, die sie zur Prüfung der Richtigkeit der Lieferantenerklärung für zweckdienlich erachten.

(6)   Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die auf der Grundlage einer sachlich falschen Lieferantenerklärung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, sind als ungültig anzusehen.

Abschnitt 3

Methoden der verwaltungszusammenarbeit im rahmen des systems der registrierten ausführer

Artikel 57

Übermittlung von Stempelabdrücken und Anschriften

(1)   Die ÜLG teilen der Kommission die Namen und Anschriften der Behörden in ihrem Hoheitsgebiet mit, die

a)

zu den Regierungsbehörden des betreffenden Landes gehören und befugt sind, die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der in diesem Titel beschriebenen Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen;

b)

zu den Regierungsbehörden des betreffenden Landes gehören oder unter der Zuständigkeit der Regierung handeln und befugt sind, Ausführer in das Verzeichnis der registrierten Ausführer aufzunehmen oder sie daraus zu streichen.

(2)   Die ÜLG teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der nach der Absätze 1 und 2 übermittelten Angaben mit.

(3)   Die Kommission leitet diese Informationen an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 58

Einrichtung einer Datenbank der registrierten Ausführer

(1)   Auf der Grundlage der von den Regierungsbehörden der begünstigten Länder und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen richtet die Kommission eine elektronische Datenbank der registrierten Ausführer ein.

(2)   Zugriff auf diese Datenbank und die darin enthaltenen Daten hat nur die Kommission. Die in Absatz 1 genannten Behörden übernehmen die Gewähr dafür, dass die der Kommission mitgeteilten Daten auf dem neuesten Stand sowie vollständig und zutreffend sind.

(3)   Die in der Datenbank nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels verarbeiteten Daten werden über das Internet veröffentlicht; davon ausgenommen sind die vertraulichen Daten in den Feldern 2 und 3 des Antrags auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer nach Artikel 28 des vorliegenden Anhangs.

(4)   Personenbezogene Daten, die in der in Absatz 1 genannten Datenbank verarbeitet werden, werden Drittländern oder internationalen Einrichtungen nur vorbehaltlich Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) übermittelt oder zugänglich gemacht.

(5)   Dieser Beschluss lässt den von Vorschriften der Union oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gewährleisteten Schutz von Einzelpersonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unberührt und hat insbesondere keinen Einfluss auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) oder die Verpflichtungen der Organe und Einrichtungen der Union bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(6)   Die in Anlage XI unter den Nummern 1, 3 (zur Beschreibung der Tätigkeiten), sowie unter den Nummern 4 und 5 genannten Identifizierungs- und Registrierungsdaten von Ausführern dürfen von der Kommission nur dann im Internet veröffentlicht werden, wenn die betreffenden Ausführer zuvor in Kenntnis der Sachlage freiwillig ihr schriftliches Einverständnis dazu erteilt haben.

(7)   Die Ausführer erhalten die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genannten Informationen.

(8)   Die Rechte von Personen im Hinblick auf ihre in Anlage XI aufgeführten, in nationalen Datenbanken verarbeiteten Registrierungsdaten werden in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften wahrgenommen, die der Mitgliedstaat, der ihre personenbezogenen Daten gespeichert hat, zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG erlassen hat.

(9)   Die Rechte von Personen im Hinblick auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in der in den Absätzen 1 bis 4 genannten zentralen Datenbank werden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 wahrgenommen.

(10)   Die nationalen Datenschutzbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen aktiv zusammen und gewährleisten eine koordinierte Aufsicht über die in den Absätze 1 bis 4 genannte Datenbank.

Artikel 59

Überprüfung der Ursprungseigenschaft

(1)   Um die Erfüllung der Regeln hinsichtlich der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen sicherzustellen, ergreifen die zuständigen Behörden der ÜLG folgende Maßnahmen:

a)

Sie überprüfen die Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen auf Ersuchen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;

b)

sie kontrollieren von Amts wegen regelmäßig die Ausführer.

Die erweiterte Kumulierung nach Artikel 10 des vorliegenden Anhangs setzt voraus, dass ein Land, mit dem die Union ein gültiges Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, sich bereit erklärt hat, die ÜLG in Angelegenheiten der Verwaltungszusammenarbeit in gleicher Weise zu unterstützen, wie es die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß den betreffenden Bestimmungen des jeweiligen Freihandelsabkommens unterstützen würde.

(2)   Die Kontrollen nach Absatz 1 Buchstabe b stellen sicher, dass die Ausführer ihre Verpflichtungen kontinuierlich erfüllen. Sie werden in Abständen vorgenommen, die anhand geeigneter Risikoanalysekriterien festgelegt werden. Zu diesem Zweck fordern die zuständigen Behörden der ÜLG die Ausführer auf, Kopien oder ein Verzeichnis der von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung vorzulegen.

(3)   Die zuständigen Behörden der ÜLG sind befugt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder gegebenenfalls der Hersteller, die ihn beliefern, sowie Vor-Ort-Kontrollen und jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

Artikel 60

Prüfung der Ursprungsnachweise

(1)   Nachträgliche Prüfungen der Erklärungen zum Ursprung erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärungen, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Abschnitts haben.

Die Zollbehörden eines Mitgliedstaats geben bei einem Amtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden eines ÜLG zur Durchführung einer Prüfung von Erklärungen zum Ursprung und/oder der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse gegebenenfalls an, warum sie begründete Zweifel an der Echtheit der Ursprungserklärung oder der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse haben.

Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung können mit der Kopie der Erklärung zum Ursprung alle weiteren Angaben und Unterlagen übersandt werden, die darauf schließen lassen, dass die Angaben in der Erklärung zum Ursprung unrichtig sind.

Der ersuchende Mitgliedstaat setzt eine erste Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Prüfungsersuchens, in der die Ergebnisse der Überprüfung mitzuteilen sind.

(2)   Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Mit diesem Schreiben wird eine weitere Frist von höchstens sechs Monaten gesetzt.

Artikel 61

Sonstige Bestimmungen

(1)   Dieser Titel Abschnitt III und Titel VI Abschnitt III gelten entsprechend für

a)

Ausfuhren aus der Union in ein ÜLG im Rahmen der bilateralen Kumulierung;

b)

Ausfuhren aus einem ÜLG in ein anderes ÜLG im Rahmen der ÜLG- Kumulierung nach Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Anhangs.

(2)   Ein Ausführer in der Union wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats auf seinen Antrag hin für die Zwecke der Begünstigungen nach diesem Beschluss als registrierter Ausführer betrachtet, wenn er folgende Bedingungen erfüllt:

a)

Er verfügt über eine EORI-Nummer nach der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Artikel 4k bis Artikel 4t.

b)

Er hat den Status eines „ermächtigten Ausführers“ im Rahmen einer Präferenzregelung.

c)

Er legt mit seinem Antrag an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die folgenden Angaben nach dem Muster in Anlage XI vor:

i)

die Detailangaben in den Feldern 1 und 4,

ii)

die Verpflichtungszusage nach Feld 5.

TITEL VI

CEUTA UND MELILLA

Artikel 62

(1)   Die Bestimmungen dieses Abschnitts über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen gelten entsprechend für aus einem begünstigten Land nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für im Rahmen der bilateralen Kumulierung aus Ceuta und Melilla in ein begünstigtes Land ausgeführte Erzeugnisse.

(2)   Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(3)   Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Anhangs in Ceuta und Melilla.

TITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 63

Ausnahmeregelung im Rahmen des Systems der registrierten Ausführer

(1)   Abweichende vom System der registrierten Ausführer kann die Kommission Beschlüsse erlassen, die die Anwendung der Artikel 21 bis 35 und der Artikel 54, 55 und 56 des vorliegenden Anhangs auf Ausfuhren aus einem oder mehreren ÜGL nach dem 1. Januar 2017 gestatten.

Diese Ausnahmeregelung ist auf den Zeitraum befristet, den das betreffende ÜLG benötigt, bis es in der Lage ist, Artikel 38 bis 50 und Artikel 57 bis 61 des vorliegenden Anhangs anzuwenden.

(2)   ÜLG, die die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen wollen, müssen einen entsprechenden Antrag bei der Kommission einreichen. In dem Antrag ist anzugeben, welchen Zeitraum das betreffende ÜLG benötigt, bis es voraussichtlich in der Lage sein wird, Artikel 38 bis 50 und Artikel 57 bis 61 des vorliegenden Anhangs anzuwenden.

(3)   Die Kommission erlässt eine Maßnahme, mit der sie eine befristete Ausnahmeregelung nach Absatz 1 gewährt, im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 64 Absatz 2 erlassen

Artikel 64

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem in Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Zollkodex-Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7).

Artikel 65

Geltungsdauer

(1)   der vorliegende Anhang gilt ab dem 1. Januar 2014.

(2)   Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Anhangs gilt ab 1. Januar 2015.

(3)   Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Anhangs gilt ab 30. September 2015.

(4)   Artikel 21 bis 35 und Artikel 54 bis 56 des vorliegenden Anhangs gelten bis 31. Dezember 2016.

(5)   Artikel 38 bis 50 und Artikel 57 bis 61 des vorliegenden Anhangs gelten bis 1. Januar 2017.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).

(2)  Artikel 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012.

(3)  Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012. Vormaterialien, für die aufgrund der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 Zollfreiheit gilt, die aber nicht der allgemeinen Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung unterliegen, fallen nicht unter diese Bestimmung.

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(6)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

Anlage I

Einleitende bemerkungen

Bemerkung 1 —   Allgemeine Einführung

In diesem Anhang sind die Bedingungen festgelegt, die nach Artikel 4 des vorliegenden Anhangs zu erfüllen sind, damit Erzeugnisse als Erzeugnisse mit Ursprung in dem jeweiligen ÜLG gelten. Je nach Erzeugnis gibt es vier verschiedene Arten von Regeln:

a)

Durch die Be- oder Verarbeitung wird ein Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht überschritten,

b)

infolge der Be- oder Verarbeitung ist das betreffende Erzeugnis in eine andere vierstellige Position oder sechsstellige Unterposition des Harmonisierten Systems einzureihen als die verwendeten Vormaterialien,

c)

es findet ein bestimmter Be- oder Verarbeitungsvorgang statt,

d)

die Be- oder Verarbeitung erfolgt mit vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien.

Bemerkung 2 —   Aufbau der Liste

2.1.

Die ersten beiden Spalten bezeichnen das gewonnene oder hergestellte Erzeugnis. In der ersten Spalte steht das Kapitel, die vierstellige Position oder die sechsstellige Unterposition nach dem Harmonisierten System. In der zweiten Spalte steht die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in die ersten beiden Spalten vorbehaltlich der Bemerkung 2.4 sieht die dritte Spalte eine oder mehrere Regeln (ursprungsverleihende Vorgänge) vor. Diese ursprungsverleihenden Vorgänge betreffen nur Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in der dritten Spalte nur für jenen Teil der Position gilt, der in der zweiten Spalte genannt ist.

2.2.

In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen bzw. Unterpositionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen bzw. Unterpositionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

2.3.

Sind in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht.

2.4.

Sind in Spalte 3 zwei alternative, durch „oder“ getrennte Regeln angeführt, so kann der Ausführer zwischen diesen wählen.

Bemerkung 3 —   Beispiele zur richtigen Anwendung der Regeln

3.1.

Artikel 4 Absatz 2 des vorliegenden Anhangs betreffend Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, in einem anderen Unternehmen des ÜLG oder in der Union.

3.2.

Nach Artikel 5 des vorliegenden Anhangs muss die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in diesem Artikel genannten Vorgänge hinausgehen. Andernfalls kann keine Präferenzzollbehandlung gewährt werden, auch wenn die in nachstehender Liste genannten Bedingungen erfüllt sind.

Vorbehaltlich der Bestimmung, auf die in Unterabsatz 1 verwiesen wird, legen die Regeln in der Liste das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Bearbeitungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Bearbeitungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Herstellungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Herstellungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

3.3.

Wenn eine Regel „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ erlaubt, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.

Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.

3.4.

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.

3.5.

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt sein muss, schließt sie nicht aus, dass auch andere Vormaterialien verwendet werden, die aufgrund ihrer Art diese Bedingung nicht erfüllen können.

Bemerkung 4 —   Allgemeine Bestimmungen für bestimmte Agrarerzeugnisse

4.1.

Agrarerzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 2401, die im Gebiet eines ÜLG angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Erzeugnisse mit Ursprung in diesem Gebiet oder diesem Land, wenn sie aus Saatgut, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfröpflingen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Teilen von Pflanzen erzeugt werden, die aus einem anderen Land eingeführt wurden.

4.2.

In Fällen, in denen für den Gehalt an Zucker ohne Ursprungseigenschaft in einem Erzeugnis eine Höchstgrenze gilt, wird zu deren Berechnung das Gewicht der Zucker der Positionen 1701 (Saccharose) und 1702 (z. B. Fructose, Glucose, Lactose, Maltose, Isoglucose oder Invertzuckercreme) berücksichtigt, die bei der Herstellung des Enderzeugnisses und beim Herstellen der in dem Enderzeugnis verarbeiteten Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind.

Bemerkung 5 —   In Bezug auf bestimmte Textilwaren verwendete Begriffe

5.1.

Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

5.2.

Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

5.3.

Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

5.4.

Der in der Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

Bemerkung 6 —   Toleranzgrenzen für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien hergestellt sind

6.1.

Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen. (siehe auch die Bemerkungen 6.3 und 6.4).

6.2.

Die in der Bemerkung 6.1 genannte Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind

Seide,

Wolle,

grobe Tierhaare,

feine Tierhaare,

Rosshaar,

Baumwolle,

Materialien für die Papierherstellung und Papier,

Flachs,

Hanf,

Jute und andere textile Bastfasern,

Sisal und andere textile Agavefasern,

Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

synthetische Filamente,

künstliche Filamente,

elektrische Leitfilamente,

synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

synthetische Spinnfasern aus Polyester,

synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid),

synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid),

andere synthetische Spinnfasern,

künstliche Spinnfasern aus Viskose,

andere künstliche Spinnfasern,

Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, mit einer Dicke von nicht mehr als 5 mm, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststoff-Folie eingefügt ist,

andere Erzeugnisse der Position 5605,

Glasfasern,

Metallfasern.

Beispiel:

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen, bis zu 10 v. H. des Gewichts des Garns verwendet werden.

Beispiel:

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt, oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht, oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichts des Gewebes verwendet werden.

Beispiel:

Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

Beispiel:

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

6.3.

Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für „Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“.

6.4.

Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für „Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist“.

Bemerkung 7 —   Andere Toleranzen für bestimmte Textilwaren

7.1.

Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

7.2.

Unbeschadet der Bemerkung 7.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

Beispiel:

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

7.3.

Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 8 —   Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Waren des Kapitels 27

8.1.

Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 gelten:

a)

die Vakuumdestillation;

b)

die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung (1);

c)

das Kracken;

d)

das Reformieren;

e)

die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

f)

die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle und Bauxit;

g)

die Polymerisation;

h)

die Alkylierung;

i)

die Isomerisation.

8.2.

Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

a)

die Vakuumdestillation;

b)

die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung (1);

c)

das Kracken;

d)

das Reformieren;

e)

die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

f)

die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle und Bauxit;

g)

die Polymerisation;

h)

die Alkylierung;

i)

die Isomerisation;

j)

nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);

k)

nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

l)

nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

m)

nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;

n)

nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;

o)

nur für Produkte in Rohform der Position ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.

8.3.

Im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie das Reinigen, das Klären, das Entsalzen, das Abscheiden des Wassers, das Filtern, das Färben, das Markieren, die Gewinnung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

(1)  Siehe Zusätzliche Anmerkung 4b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

Anlage II

Liste der erzeugnisse und be-oder verarbeitungen, die ursprungseigenschaft verleihen

HS-Position

Beschreibung des Erzeugnisses

Ursprungsverleihender Vorgang (Be- oder Verarbeitung von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprungseigenschaft verleihen)

(1)

(2)

(3)

Kapitel 1

Lebende Tiere

Alle Tiere des Kapitels 1 sind vollständig gewonnen oder hergestellt

Kapitel 2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Herstellen, bei dem alles Fleisch und alle genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse in den Erzeugnissen dieses Kapitels vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen:

Alle Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere sind vollständig gewonnen oder hergestellt

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex ex0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex ex0307

Weichtiere, auch ohne Schale, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

das Gewicht des verwendeten Zuckers (1) 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 5

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex ex051191

Ungenießbare Fischroggen und Fischmilch

Aller Roggen und alle Fischmilch sind vollständig gewonnen oder hergestellt

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Herstellen, bei dem

alle Früchte, Nüsse und Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

das Gewicht des verwendeten Zuckers (1) 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze;

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 10

Getreide

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle Vormaterialien der Kapitel 10 und 11, der Positionen 0701 und 2303 sowie der Unterposition 071010 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex ex1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713

Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 13

Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers (1) 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs; anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware

1501 bis 1504

Schweine- und Geflügelfett, Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, Fette von Fischen usw.

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

1505 , 1506 und 1520

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin; andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert. Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

1509 und 1510

Olivenöl und seine Fraktionen

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1516 und 1517

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert, oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet;

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Fleisch und genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen des Kapitels 2 und aus Vormaterialien des Kapitels 16, die aus Fleisch und genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen des Kapitels 2 gewonnen oder hergestellt wurden, und

bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 und Vormaterialien des Kapitels 16, die aus Fischen und Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren des Kapitels 3 gewonnen oder hergestellt wurden, vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose und Glucose, fest; Zuckersirupe; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1101 bis 1108 , 1701 und 1703 30 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem

das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem

das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 19

Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem

das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers (1) 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

2002 und 2003

Tomaten, Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem

das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und der Positionen 2207 und 2208 , bei dem

alle Vormaterialien der verwendeten Unterpositionen 080610 , 200961 , 200969 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex ex2303

Rückstände aus der Maisstärkegewinnung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11 und der Positionen 2302 und 2303 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, und

das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers (1) und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 30 v. H. des Gesamtgewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet

2401

Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle

Aller unverarbeitete Tabak und alle unverarbeiteten Tabakabfälle des Kapitels 24 sind vollständig gewonnen oder hergestellt

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und Position 2403 , bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 50 v. H. des Gesamtgewichts der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 nicht überschreitet

ex Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex ex2519

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen: geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden.

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex ex2707

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen: rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (3)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (3)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (3)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex ex2905

Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905 . Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

290543 ; 290544 ; 290545

Mannitol; D-Glucitol (Sorbit); Glycerin

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 31

Düngemittel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex ex3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

382460

Sorbit, ausgenommen: Sorbit der Unterposition 290544

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware und der Unterposition 290544 . Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 39

Kunststoffe und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware.

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex ex3907

– Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymeren (ABS)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (4)

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

– Polyester

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

4012

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk

 

– Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

Runderneuern von gebrauchten Reifen

– andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4011 oder 4012

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 41

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

4101 bis 4103

Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten; rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind; andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b) oder 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

4104 bis 4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Nachgerben gegerbter oder vorgegerbter Häute und Felle der Unterpositionen 410411 , 410419 , 410510 , 410621 , 410631 oder 410691 ,

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

4107 , 4112 , 4113

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Vormaterialien der Unterpositionen 410441 , 410449 , 410530 , 410622 , 410632 und 410692 dürfen jedoch nur dann verwendet werden, wenn die gegerbten oder getrockneten Häute und Felle im trockenen Zustand nachgegerbt werden

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

4301

Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101 , 4102 oder 4103

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex ex4302

Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:

 

– in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

– andere

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

4303

Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

ex Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex ex4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden

ex ex4408

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

An den Kanten verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden

ex ex4410 bis ex ex4413

Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

Friesen oder Profilieren

ex ex4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

ex ex4418

– Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden.

– gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

ex ex4421

Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

Kapitel 45

Kork und Korkwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 50

Seide; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex ex5003

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

5004 bis ex ex5006

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen (5)

5007

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide:

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen (oder Zwirnen), in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben

oder

Färben von Garnen mit Weben

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)

ex Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5106 bis 5110

Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (5)

5111 bis 5113

Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben

oder

Färben von Garnen mit Weben

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)

ex Kapitel 52

Baumwolle; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5204 bis 5207

Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (5)

5208 bis 5212

Gewebe aus Baumwolle:

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Färben von Garnen mit Weben

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)

ex Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5306 bis 5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (5)

5309 bis 5311

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Färben von Garnen mit Weben

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)

5401 bis 5406

Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen ODER Spinnen von natürlichen Fasern (5)

5407 und 5408

Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Zwirnen oder Texturieren mit Weben, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)

5501 bis 5507

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Extrudieren von Chemiefasern

5508 bis 5511

Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen (5)

5512 bis 5516

Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Färben von Garnen mit Weben

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)

ex Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen:

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Beflocken mit Färben oder Bedrucken (5)

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

 

Nadelfilze

Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung

Jedoch können

 

Polypropylen-Filamente der Position 5402 ,

 

Polypropylen-Spinnfasern der Position 5503 oder 5506 , oder

 

Kabel aus Polypropylen-Filamenten der Position 5501 ,

bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist,

verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

oder

Nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern (5)

– andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung

oder

Nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern (5)

5603

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

Extrudieren von Chemiefasern oder Verwendung von natürlichen Fasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln

5604

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

 

– Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren ohne Überzug aus Spinnstoffen

– andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern (5)

5605

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (5)

5606

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen: Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

oder

Spinnen mit Beflocken

oder

Beflocken mit Färben (5)

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Herstellen aus Kokosgarnen, Sisalgarnen oder Jutegarnen

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln (5)

Jedoch können

Polypropylen-Filamente der Position 5402 ,

Polypropylen-Spinnfasern der Position 5503 oder 5506 oder

Kabel aus Polypropylen-Filamenten der Position 5501 ,

bei denen jeweils eine einzelne Faser oder ein einzelnes Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet;

Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

ex Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen:

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben, Beflocken oder Beschichten

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Färben von Garnen mit Weben

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei

Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten

oder

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

 

– mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT

Weben

– andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten

Weben mit Färben oder mit Beschichten (5)

5905

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

 

– mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

Weben mit Färben oder mit Beschichten

– andere

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 :

 

– Gewirke und Gestricke

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken

oder

Stricken mit Färben oder mit Beschichten

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (5)

– andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

– andere

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Weben

5907

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5908

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

 

– Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

– andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5909 bis 5911

Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

 

– Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz der Position 5911

Weben

– Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911

Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

Es dürfen nur die folgenden Fasern verwendet werden:

 

– – Kokosgarne,

 

– – Garne aus Polytetrafluorethylen (6),

 

– – Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz,

 

– – Garne aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure

 

– – Monofile aus Polytetrafluorethylen (6),

 

– – Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly(p-Phenylenterephthalamid),

 

– – Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern,

Garne (6),

 

– – Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4-Cyclohexandiethanol und Isophthalsäure bestehend

– andere

Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen ODER Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben (5)

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken

oder

Stricken mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken

oder

Zwirnen oder Texturieren mit Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Kapitel 61

Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

 

– hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Stricken und Konfektion (einschließlich Zuschneiden) (5)  (7)

– andere

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken (Herstellen von Formgestricken)

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) (5)

ex Kapitel 62

Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen:

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)  (7)

ex ex6202 , ex ex6204 , ex ex6206 , ex ex6209 und ex ex6211

Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt, anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7)

ex ex6210 und ex ex6216

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht beschichteten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (7)

ex ex6212

Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken

 

– hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Stricken und Konfektion (einschließlich Zuschneiden) (5)  (7)

andere

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken (Herstellen von Formgestricken)

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) (5)

6213 und 6214

Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

 

– bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7)

oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)  (7)

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren mit anschließendem Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5)  (7)

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 :

 

– bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7)

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht beschichteten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (7)

Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

– andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (7)

ex Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

6301 bis 6304

Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

 

– aus Filz oder Vliesstoffen

Extrudieren von Chemiefasern oder Verwendung von natürlichen Fasern, in jedem Fall mit Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (5)

– andere

 

– – bestickt

Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (7)

– – andere

Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Fasern mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (5)

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

 

– aus Vliesstoffen

Extrudieren von Chemiefasern oder von natürlichen Fasern, sowie in jedem Fall ein Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadelstanzen

– andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (5)  (7)

oder

Beschichten, wenn der Wert der verwendeten unbeschichteten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

6308

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

ex Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex ex6803

Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

ex ex6812

Waren aus Asbest; Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex ex6814

Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

Kapitel 69

Keramische Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 70

Glas und Glaswaren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7006

Glas der Position 7003 , 7004 oder 7005 , gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht,

 

– Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII Halbleiter (8)

Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Position 7006

– andere

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 )

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen: Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten mundgeblasenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7106 , 7108 und 7110

Edelmetalle:

 

– in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106 , 7108 oder 7110

oder

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110

oder

Legieren von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

– als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

ex ex7107 , ex ex7109 und ex ex7111

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

7115

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7117

Fantasieschmuck

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 72

Eisen und Stahl; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7207

Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 , 7205 oder 7206

7208 bis 7216

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7206 oder 7207

7217

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

721891 und 721899

Halbzeug

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 , 7205 oder der Unterposition 721810

7219 bis 7222

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7218

7223

Draht aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7218

722490

Halbzeug

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 , 7205 oder der Unterposition 722410

7225 bis 7228

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7206 , 7207 , 7218 oder 7224

7229

Draht aus anderem legierten Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7224

ex Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex ex7301

Spundwanderzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

7304 , 7305 und 7306

Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 , 7207 , 7208 , 7209 , 7210 , 7211 , 7212 , 7218 , 7219 , 7220 oder 7224

ex ex7307

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl

Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden

ex ex7315

Gleitschutzketten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 75

Nickel und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7601

Aluminium in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

7607

Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 7606

Kapitel 77

Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System

 

ex Kapitel 78

Blei und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7801

Blei in Rohform:

 

– raffiniertes Blei

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

– andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden

Kapitel 79

Zink und Waren daraus:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 80

Zinn und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8206

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 . Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

8211

Messer (ausgenommen: Messer der Position 8208 ) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

8214

Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

8215

Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

ex Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex ex8302

Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude, automatische Türschließer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex ex8306

Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8401

Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8427

Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8501 , 8502

Elektromotoren und elektrische Generatoren; Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8503

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8513

Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware.

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8519

Tonaufnahmegeräte und Tonwiedergabegeräte

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8523

Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8526

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8527

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8528

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8535 bis 8537

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8538

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

854011 und 854012

Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

854231 bis 854233 und 854239

Monolithische integrierte Schaltungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einer Nichtvertragspartei stattfinden

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8546

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8547

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen: Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8548

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex ex8804

Rotierende Fallschirme

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9002

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9033

Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 91

Uhrmacherwaren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex ex9506

Golfschläger und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden

ex Kapitel 96

Verschiedene Waren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9601 und 9602

Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren).

Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen: Gelatine der Position 3503 ) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

9603

Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9605

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

9606

Knöpfe, Druckknöpfe, Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9608

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen: Waren der Position 9609

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden

9612

Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

Herstellen:

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

961320

Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9614

Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware


(1)  Siehe Bemerkung 4.2.

(2)  Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 8.1 und 8.3 aufgeführt.

(3)  Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 8.2 aufgeführt.

(4)  Bei Waren, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der Ware gewichtsmäßig überwiegt.

(5)  Besondere Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.

(6)  Die Verwendung dieses Vormaterials ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.

(7)  Siehe Bemerkung 7.

(8)  SEMII — Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.

Anlage III

FORMBLATT FÜR DIE WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1

1.

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in dieser Anlage wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen dieser Beschluss verfasst ist. Die Bescheinigungen sind in einer dieser Sprachen auszufüllen und müssen den inländischen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte und in Druckschrift erfolgen.

2.

Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 8 mm mehr oder 5 mm weniger betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

3.

Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss in jeder Warenverkehrsbescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Warenverkehrsbescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

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Anlage IV

ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1

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Anlage V

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Anlage VI

URSPRUNGSERKLÄRUNG

Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no … (1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial. … (2).

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. ... (1), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ... (2).

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (1) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr. ... (1) deklareerib, et need tooted on ... (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ’ αριθ. ... (1) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής ... (2).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... (1) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin.

Französische Fassung

L’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no ... (1) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle ... (2).

Kroatische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. ... (1) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi ... (2) preferencijalnog podrijetla.

Italienische Fassung

L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. ... (1) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale .... (2).

Lettische Fassung

Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. … (1), deklarē, ka, iznemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no … (2).

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardintų produktų eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr … (1) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės produktai.

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1) kijelentem, hogy eltérő jelzés hianyában az áruk kedvezményes … (2) származásúak.

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (1) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta‘ oriġini preferenzjali … (2).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ... (1) verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn (2).

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.

Portugiesische Fassung

O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira no. ... (1), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ... (2).

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št … (1) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o ... (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita (2).

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. ... (1) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ... ursprung (2).

Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1) декларира, че освен кьдето е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход (2).

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizația vamală nr. … (1) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (2).

… (3)

(Place and date)

… (4)

(Signature of the exporter, in addition to the name of the person signing the declaration has to be indicated in clear script)


(1)  Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden.

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer in dem Dokument, das die Erklärung enthält, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.

(3)  Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Dokument selbst enthalten sind.

(4)  In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

Anlage VII

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Anlage VIII

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Anlage IX

Auskunftsblatt

1.

Für das Auskunftsblatt ist das Formblatt zu benutzen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist; es ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen das Übereinkommen verfasst ist, und muss den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands oder -gebiets entsprechen. Die Auskunftsblätter sind in einer dieser Sprachen auszufüllen; werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Sie tragen ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

2.

Das Auskunftsblatt hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 8 mm mehr und 5 mm weniger betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden.

3.

Die Verwaltungen des Landes oder Gebiets können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Das Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten.

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Anlage X

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Anlage XI

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Anlage XII

ERKLÄRUNG ZUM URSPRUNG

Auf allen Handelspapieren mit Angabe des Namens und der vollständigen Anschrift des Ausführers und des Empfängers sowie der Beschreibung der Waren und dem Datum der Ausstellung auszufertigen (1)

Französische Fassung

L’exportateur (Numéro d’exportateur enregistré — excepté lorsque la valeur des produits originaires contenus dans l’envoi est inférieure à EU-10 000 (2)) des produits couverts par le présent document déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle … (3) au sens des règles d’origine de la Décision d’association des pays et territoires d’outre-mer et que le critère d’origine satisfait est … (4)

Englische Fassung

The exporter (Number of Registered Exporter — unless the value of the consigned originating products does not exceed EU-10 000 (2)) of the products covered by this document declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … preferential origin (3) according to rules of origin of the Decision on the association of the overseas countries and territories and that the origin criterion met is … (4)


(1)  Bitte geben Sie an, ob die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung nach Artikel 48 des vorliegenden Anhangs ersetzt, sowie gegebenenfalls das Ausstellungsdatum der ursprünglichen Erklärung.

(2)  Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung, muss der anschließende Besitzer der Waren, der eine solche Erklärung ausstellt, seinen Namen und seine vollständige Anschrift mit dem Hinweis „acting on the basis of the statement on origin made out by [name and full address of the exporter in the OCT], registered under the following number [Number of Registered Exporter in the OCT]“ angeben.

(3)  Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung zum Ursprung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 62 des vorliegenden Anhangs, so hat der Ausführer dies auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar durch die Kurzbezeichnung „CM“ anzugeben.

(4)  Bei vollständig gewonnenen oder hergestellten Erzeugnissen ist der Buchstabe „P“ anzugeben. in ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse sind durch den Buchstaben „W“ zu kennzeichnen, gefolgt von der vierstelligen Position des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Harmonisiertes System) des ausgeführten Erzeugnisses (z. B. „W“9618); die obengenannte Angabe ist gegebenenfalls durch eine der folgenden Angaben zu ersetzen: „EU cumulation“, „OCT cumulation“, „cumulation with EPA country“, „extended cumulation with country x“ oder „Cumul UE“, „Cumul OCT“, „cumul avec pays APE“, „cumul étendu avec le pays x“.

Anlage XIII

Materialien, die bis zum 1. oktober 2015 von den in artikel 8 des vorliegenden anhangs genannten kumulierungsbestimmungen ausgeschlossen sind

HS/KN-Code

Bezeichnung

1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert

ex 1704 90 entspricht 1704 90 99

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, andere als Kaugummi; Süßholzauszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe; weiße Schokolade; Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr; Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen; Dragees; Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren; Hartkaramellen; Weichkaramellen; Komprimate)

ex 1806 10 entspricht 1806 10 30

Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

ex 1806 10 entspricht 1806 10 90

Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

ex 1806 20 entspricht 1806 20 95

Kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg (ausg. Kakaopulver Zubereitungen mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr; „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen; Kakaoglasur; Schokolade und Schokoladeerzeugnisse; kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen; kakaohaltige Brotaufstriche; kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken)

ex 1901 90 entspricht 1901 90 99

Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen (ausg. Lebensmittelzubereitungen, kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend; Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 ; Lebensmittelzubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf; Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 )

ex 2101 12 entspricht 2101 12 98

Erzeugnisse auf der Grundlage von Kaffee (ausg. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate)

ex 2101 20 entspricht 2101 20 98

Erzeugnisse auf der Grundlage von Tee oder Mate (ausg. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate)

ex 2106 90 entspricht 2106 90 59

Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt (ausg. Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup)

ex 2106 90 entspricht 2106 90 98

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (ausg. Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe; zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen; Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt; Zubereitungen, weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend)

ex 3302 10 entspricht 3302 10 29

Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol. (ausg. Zubereitungen, nicht weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend)


ANHANG VII

VORÜBERGEHENDE RÜCKNAHME VON PRÄFERENZEN

Artikel 1

Grundsätze für die Rücknahme von Präferenzen

(1)   Die in Artikel 43 dieses Beschlusses vorgesehenen Präferenzregelungen können für alle oder bestimmte Ursprungserzeugnisse eines ÜLG vorübergehend ausgesetzt werden bei

a)

betrügerischen Praktiken,

b)

Unregelmäßigkeiten oder systematischer Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung der Einhaltung der Regeln über den Ursprung der Erzeugnisse und der damit verbundenen Verfahren oder

c)

Unterlassung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Titel V Anhang VI vorgesehenen Verwaltungszusammenarbeit für die Umsetzung und Überwachung der Regelungen nach Artikel 43 bis 49 dieses Beschlusses.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Verwaltungszusammenarbeit erfordert unter anderem, dass ein ÜLG

a)

der Kommission die für die Anwendung der Ursprungsregeln und die Überwachung ihrer Einhaltung erforderlichen Informationen übermittelt und jeweils auf den neuesten Stand bringt;

b)

die Union unterstützt, indem es auf Antrag der Zollbehörden eines Mitgliedstaats eine nachträgliche Prüfung des Warenursprungs durchführt und seine Ergebnisse fristgerecht mitteilt;

c)

angemessene Untersuchungen durchführt oder veranlasst, um Verstöße gegen die Ursprungsregeln zu ermitteln und zu verhindern;

d)

die Union unterstützt, indem es der Kommission gestattet, in Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf seinem Hoheitsgebiet Ermittlungen im Namen der Union durchzuführen, um zu prüfen, ob die für die Gewährung der Regelungen nach Artikel 43 maßgeblichen Unterlagen und Angaben echt bzw. richtig sind;

e)

die im Anhang VI Artikel 7 bis 10 definierten Ursprungsregeln bezüglich der Kumulierung einhält bzw. deren Einhaltung gewährleistet;

f)

die Union bei der Überprüfung von Geschäftsgebaren unterstützt, bei denen Ursprungsbetrug vermutet wird. Betrug kann dann vermutet werden, wenn die Wareneinfuhren im Rahmen der Präferenzregelungen dieses Beschlusses den üblichen Umfang der Ausfuhren des ÜLG bei weitem übersteigen.

Artikel 2

Rücknahme der Präferenzbehandlung

(1)   Die Kommission kann die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Beschlusses vorübergehend für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land zurücknehmen, wenn ihrer Ansicht nach genügend Beweise dafür vorliegen, dass die vorübergehende Rücknahme aus den in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Gründen gerechtfertigt ist, vorausgesetzt, sie hat zunächst

a)

den in Anhang VIII Artikel 10 genannten Ausschuss im Einklang mit dem in Artikel 3 Absatz 2 des vorliegenden Anhangs beschriebenen Verfahren konsultiert,

b)

die Mitgliedstaaten ersucht, die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und/oder sicherzustellen, dass das begünstigte Land seine Verpflichtungen erfüllt und

c)

im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung veröffentlicht, dass hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land und/oder hinsichtlich der Erfüllung seiner Verpflichtungen begründete Zweifel bestehen, die das Recht dieses ÜLG, weiterhin in den Genuss der aufgrund dieses Beschlusses gewährten Vorteile zu kommen, in Frage stellen können.

Die Kommission unterrichtet das betreffende ÜLG über einen Beschluss nach diesem Absatz, bevor dieser wirksam wird. Die Kommission unterrichtet auch den in Anhang VIII Artikel 10 genannten Ausschuss darüber.

(2)   Der Zeitraum der vorübergehenden Rücknahme beträgt höchstens sechs Monate. Nach Ablauf dieses Zeitraums entscheidet die Kommission, entweder die vorübergehende Rücknahme im Anschluss an die Unterrichtung des in Anhang VIII Artikel 10 genannten Ausschusses aufzuheben, oder den Zeitraum der vorübergehenden Rücknahme nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren zu verlängern.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle einschlägigen Informationen, die eine Rücknahme der Präferenzen oder ihre Verlängerung oder Aussetzung rechtfertigen können.

Artikel 3

Ausschussverfahren

(1)   Für die Umsetzung des Artikels 2 des vorliegenden Anhangs wird die Kommission von dem in Anhang VIII Artikel 10 genannten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.


ANHANG VIII

SCHUTZ- UND ÜBERWACHUNGSMASSNAHMEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen für Überwachungs- und Schutzmaßnahmen

Im Sinne der Artikel 2 bis 10 über Schutz- und Überwachungsmaßnahmen gilt Folgendes:

a)

Der Ausdruck „gleichartige Ware“ bezeichnet eine Ware, die mit der untersuchten Ware identisch ist, d. h., ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.

b)

Der Ausdruck „interessierte Parteien“ bezeichnet diejenigen Parteien, die an der Produktion, dem Vertrieb und/oder dem Verkauf der Einfuhren nach Artikel 2 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs und gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren beteiligt sind.

c)

„Ernste Schwierigkeiten“ sind gegeben, wenn sich die Wirtschafts- und/oder Finanzlage von Herstellern in der Union erheblich verschlechtern.

Artikel 2

Grundsätze für die Schutzmaßnahmen

(1)   Wird ein in Artikel 43 dieses Beschlusses genanntes Ursprungserzeugnis eines ÜLG in Mengen und/oder zu Preisen eingeführt, welche die Hersteller von gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren in der Union in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so können die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen getroffen werden.

(2)   Bei der Durchführung des Absatzes 1 sind vorzugsweise die Maßnahmen zu wählen, die die geringsten Störungen für das Funktionieren der Assoziierung mit sich bringen. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt Notwendige hinausgehen. Sie dürfen die Rücknahme der durch den vorliegenden Beschluss gewährten Präferenzen nicht überschreiten.

(3)   Bei der Einführung oder Änderung von Schutzmaßnahmen wird den Interessen der betroffenen ÜLG besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

Artikel 3

Einleitung eines Verfahrens

(1)   Liegen ausreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Bedingungen des Artikels 2 erfüllt sind, so untersucht die Kommission, ob Schutzmaßnahmen getroffen werden sollten.

(2)   Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen von Unionsherstellern handelt, eingeleitet oder auch auf Veranlassung der Kommission, wenn es für sie ersichtlich ist, dass auf der Grundlage der in Artikel 2 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung zu rechtfertigen. Der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung hat Beweise dafür zu enthalten, dass die Bedingungen für die Einführung der Schutzmaßnahme nach Artikel 2 erfüllt sind. Der Antrag ist bei der Kommission einzureichen. Die Kommission prüft, soweit möglich, die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

(3)   Stellt sich heraus, dass genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Das Verfahren wird innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags nach Absatz 2 eingeleitet. Falls eine Untersuchung eingeleitet wird, enthält die Bekanntmachung alle notwendigen Einzelheiten bezüglich des Verfahrens und der Fristen, einschließlich der Möglichkeit einer Anrufung des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission.

(4)   Die Regeln und Verfahren für die Durchführung der Untersuchung sind in Artikel 4 dieses Anhangs festgelegt.

(5)   Wenn die Behörden des ÜLG dies wünschen, so wird unbeschadet der in diesem Artikel genannten Fristen eine trilaterale Konsultation nach Artikel 14 dieses Beschlusses einberufen. Die Ergebnisse der trilateralen Konsultation werden dem beratenden Ausschuss übermittelt.

Artikel 4

Untersuchungen

(1)   Nach Einleitung des Verfahrens beginnt die Kommission eine Untersuchung. Der Untersuchungszeitraum nach Absatz 3 beginnt am Tag der Bekanntmachung des Beschlusses über die Einleitung einer Untersuchung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2)   Die Kommission kann die Mitgliedstaaten zur Übermittlung von Informationen auffordern; die Mitgliedstaaten treffen ihrerseits alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 9, werden sie den in Absatz 8 genannten nicht vertraulichen Unterlagen beigefügt.

(3)   Die Untersuchung wird innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.

(4)   Die Kommission holt alle Informationen ein, die sie für notwendig erachtet, um Feststellungen zu den in Artikel 2 genannten Kriterien zu treffen, und überprüft sie, soweit sie dies für angemessen erachtet.

(5)   Bei der Untersuchung beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen; dies gilt insbesondere für den Inlandsmarktanteil, Veränderungen des Absatz- und Produktionsvolumens, der Produktivität, der Kapazitätsauslastung, der Gewinne und Verluste sowie der Beschäftigung. Diese Liste ist nicht erschöpfend und die Kommission kann auch weitere relevante Faktoren berücksichtigen.

(6)   Die betroffenen Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist geäußert haben, sowie Vertreter der ÜLG können auf schriftlichen Antrag alle der Kommission im Rahmen der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen mit Ausnahme der internen Dokumente der Behörden der Union oder der Behörden der Mitgliedstaaten einsehen, soweit diese Informationen für die Darstellung ihres Falles von Belang und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 9 sind und soweit sie von der Kommission bei der Untersuchung benutzt werden. Die betroffenen Parteien, die sich geäußert haben, können der Kommission gegenüber Stellung zu diesen Informationen nehmen. Diese Stellungnahmen können berücksichtigt werden, soweit sie sich auf ausreichende Anscheinsbeweise stützen.

(7)   Die Kommission stellt sicher, dass alle für die Untersuchung erforderlichen Daten und Statistiken verfügbar, verständlich, transparent und überprüfbar sind.

(8)   Die Kommission hört die betroffenen Parteien, insbesondere wenn sie dies innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich beantragt haben und nachweisen, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein dürften und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung sprechen. Die Kommission hört die betroffenen Parteien mehrfach, falls besondere Gründe für weitere Anhörungen sprechen.

(9)   Werden die Auskünfte nicht innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist erteilt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können Feststellungen anhand der verfügbaren Fakten getroffen werden. Stellt die Kommission fest, dass ihr von einer betroffenen Partei oder von einer dritten Partei falsche oder irreführende Auskünfte erteilt wurden, so lässt sie diese Auskünfte unberücksichtigt und kann auf die verfügbaren Fakten zurückgreifen.

(10)   Die Kommission notifiziert dem betroffenen ÜLG schriftlich die Einleitung einer Untersuchung.

Artikel 5

Vorherige Überwachungsmaßnahmen

(1)   Die in Artikel 43 dieses Beschlusses genannten Ursprungserzeugnisse der ÜLG können Gegenstand einer besonderen Überwachung sein.

(2)   Vorherige Überwachungsmaßnahmen werden von der Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 10 des vorliegenden Anhangs beschlossen.

(3)   Vorherige Überwachungsmaßnahmen sind befristet. Soweit nichts anderes bestimmt ist, treten sie am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf den ersten Sechsmonatszeitraum nach Einführung der Maßnahmen folgt, außer Kraft.

(4)   Die Kommission und die zuständigen Behörden der ÜLG stellen die Wirksamkeit dieser Überwachung sicher, indem sie die in den Anhängen VI und VII festgelegten Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen anwenden.

Artikel 6

Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen

(1)   In Fällen hinreichend begründeter Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Verschlechterung der Wirtschafts- und/oder Finanzlage von Herstellern in der Union, die nur schwer wiedergutzumachen wäre, können provisorische Maßnahmen ergriffen werden. Vorläufige Maßnahmen dürfen nicht länger als 200 Tage gelten. Vorläufige Maßnahmen werden von der Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 10 des vorliegenden Anhangs erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 des vorliegenden Anhangs vorläufige Schutzmaßnahmen mit sofortiger Gültigkeit.

(2)   Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, weil die Untersuchung ergeben hat, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 nicht erfüllt sind, so werden alle aufgrund dieser vorläufigen Maßnahmen vereinnahmten Zölle automatisch zurückerstattet.

Artikel 7

Einführung endgültiger Maßnahmen

(1)   Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass die Bedingungen des Artikels 2 nicht erfüllt sind, so erlässt die Kommission einen Beschluss zur Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens nach Maßgabe des in Artikel 4 genannten Untersuchungsverfahrens. Unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 9 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über ihre Feststellungen und ihre mit Gründen versehenen Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen.

(2)   Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass die Bedingungen des Artikels 2 erfüllt sind, erlässt die Kommission einen Beschluss zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des in Artikel 4 des vorliegenden Anhangs genannten Untersuchungsverfahrens. Unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 9 veröffentlicht die Kommission einen Bericht mit einer Zusammenfassung der für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen und Überlegungen und teilt den Behörden der ÜLG unverzüglich den Beschluss über Schutzmaßnahmen mit.

Artikel 8

Geltungsdauer und Überprüfung der Schutzmaßnahmen

(1)   Eine Schutzmaßnahme darf nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung oder Wiedergutmachung einer bedeutenden Schädigung oder zur Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Die Geltungsdauer darf zwei Jahre nicht übersteigen, es sei denn, sie wird nach Absatz 2 verlängert.

(2)   Die ursprüngliche Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme kann in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern festgestellt wird, dass die Schutzmaßnahme weiterhin erforderlich ist, um ernste Schwierigkeiten zu vermeiden oder wiedergutzumachen.

(3)   Einer Verlängerung der Geltungsdauer nach Absatz 2 hat eine Untersuchung vorauszugehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission durchgeführt wird, sofern genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Schutzmaßnahme weiterhin erforderlich ist.

(4)   Die Einleitung einer Untersuchung wird nach Maßgabe des Artikels 4 bekanntgemacht und die Schutzmaßnahme bleibt in Kraft bis die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen. Die Untersuchung und ein etwaiger Beschluss zur Verlängerung nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels gemäß den Artikeln 6 und 7.

Artikel 9

Vertraulichkeit

(1)   Die aufgrund dieses Beschlusses erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden. Weder vertrauliche Informationen noch Informationen, die unter dem Siegel der Vertraulichkeit aufgrund dieses Beschlusses mitgeteilt wurden, werden weitergegeben, es sei denn, dass der Auskunftgeber die Erlaubnis hierzu ausdrücklich erteilt hat.

(2)   Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen. Besteht der Auskunftgeber darauf, dass die Information weder veröffentlicht noch in allgemeiner oder zusammengefasster Form offengelegt wird, und erweist sich, dass der Antrag auf vertrauliche Behandlung ungerechtfertigt ist, so kann die betreffende Information unberücksichtigt bleiben.

(3)   Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Offenlegung wesentliche Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.

(4)   Die Absätze 1 bis 4 schließen nicht aus, dass Behörden der Union auf allgemeine Informationen Bezug nehmen, insbesondere auf die Gründe für die nach diesem Beschluss erlassenen Beschlüsse. Diese Behörden müssen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 10

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates (1) eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1).


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